Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 1 Gliederung der Ausbildung

(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt

1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
2.
eine Famulatur von acht Wochen;
3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

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Referenzen - Gesetze | § 16b BeurkG

§ 16b BeurkG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 16b BeurkG wird zitiert von 2 anderen §§ im Beurkundungsgesetz.

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 4 Praktische Ausbildung


(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von 1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 3 Famulatur


(1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in
§ 16b BeurkG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 10 Studiengänge


(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst

Referenzen - Urteile | § 16b BeurkG

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16b BeurkG.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 9010/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für ein Zweitstudium. 2 Im Wintersemester 2013/14 begann der Kläger den auf de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Nov. 2015 - 12 A 917/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Juli 2015 - 12 A 429/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1G r ü n d e : 2Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet j

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Feb. 2014 - 26 K 1960/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 S. 1 BAFöG zu ge

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(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine...