Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
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Approbationsordnung für Apotheker Inhaltsverzeichnis
(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- I.
Pharmazeutische Praxis, - II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.
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published on 16/11/2015 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr
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