​Zur privaten Videoüberwachung öffentlicher Bereiche

20.07.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

EnglischDeutsch
Bei einer Videoüberwachung durch eine Privatperson, die neben dem eigenen Grundstück auch Bereiche des öffentlichen Raums (Bürgersteig, Straße) erfasst, sind die strengen Maßstäbe der Datenschutzgesetze zu beachten.

Bei einer Videoüberwachung durch eine Privatperson, die neben dem eigenen Grundstück auch Bereiche des öffentlichen Raums (Bürgersteig, Straße) erfasst, sind die strengen Maßstäbe der Datenschutzgesetze zu beachten. 

Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 aufgrund folgenden Sachverhaltes entschieden: 

Nachdem ein Unbekannter den tschechischen Beschwerdeführer und seine Familie wiederholt angegriffen hatte und auch wiederholt Fensterscheiben seines Wohnhauses eingeschlagen wurden, ließ er durch eine am Haus fest installierte, nicht schwenkbare Videokamera den Eingang seines Grundstückes, den davorliegenden öffentlichen Straßenbereich und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses überwachen. Durch diese Maßnahme konnten zwei Verdächtige identifiziert werden, als sie eine Fensterscheibe des Hauses mittels einer Steinschleuder einschlugen. Die Aufzeichnungen der Kamera wurden der Polizei übergeben und im Strafverfahren verwertet. 

Nachdem einer der Verdächtigen bei der tschechische Datenschutzbehörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung beantragt hatte, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Videoüberwachung rechtswidrig. Das Stadtgericht Prag wies das Rechtsmittel des Klägers mit Urteil zurück. Nach erhobenem Rechtsmittel setzte das Rechtsmittelgericht das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob eine private Videoüberwachung und -aufzeichnung, die neben dem eigenen Grundstück auch Bereiche des öffentlichen Raums erfasst, gleichwohl als Datenverarbeitung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten zu interpretieren ist und somit nicht den strengen Anforderungen der Datenschutzvorschriften unterfällt. 

Dies hat der EuGH verneint. Soweit sich eine Videoüberwachung und -aufzeichnung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke, könne sie nicht mehr als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit angesehen werden. 

Mithin unterfallen privat veranlasste Aufzeichnungen einer Überwachungskamera, die zum Teil auch den öffentlichen Raum erfasst, den datenschutzrechtlichen Regelungen, die von dem privaten Nutzer zu beachten sind.

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