UK-Insolvenz: Die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO tritt nur nicht ein, wenn die Insolvenzverfahrenseröffnung im Ausland nicht anerkennungsfähig ist.

bei uns veröffentlicht am13.11.2014

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Fest steht jedoch, dass das englische Bankruptcy Verfahren ein Insolvenzverfahren i.S.d. EuInsVO ist.
So entschied das OLG Brandenburg am 25.05.2011 (Az. 13 U 100/07).

Entscheidung:

In dem Rechtsstreit 

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, den Richter am Oberlandesgericht Grepel und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. Mai 2011 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Der Rechtsstreit ist seit 26. Juli 2010 unterbrochen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe von Vermögen, das der Beklagte im Verlaufe der Ehe aus Geschäften über Eigentum der Klägerin und aus der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften unter Beteiligung der Klägerin vereinnahmt und verwaltet hat.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teil- und Teilanerkenntnisurteil vom 6. Juli 2007 u. a. zur Zahlung von 886.174,93 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Klageanweisung erreichen will.

Am 26. Juli 2010 hat der Beklagte bei einem Londoner Gericht, dem High Court of Justice Bankruptcy Court, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. In dem zur Begründung seines Antrages eingereichten Formular hat er u. a. Angaben zu der im Berufungsrechtszug vor dem Senat anhängigen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin einschließlich des Az. gemacht und seine sämtlichen Angaben als nach bestem Wissen abschließend bestätigt. Seinem Antrag hat das Gericht mit Datum von demselben Tag entsprochen und durch Order No. 5171 of 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen.

Der Beklagte behauptet, seit Ende 2009 in London zu leben. Er ist der Meinung, das Berufungsverfahren sei mit Wirksamwerden der Bankruptcy Order des High Court of Justice vom 26. Juli 2010 automatisch unterbrochen. Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Beklagten gegenüber dem englischen Insolvenzgericht getätigten Angaben, und zwar sowohl was seinen angeblichen Wohnsitz in London betrifft als auch hinsichtlich der Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Aufgrund dieser nach ihrer Ansicht fehlerhaften und unvollständigen Angaben des Beklagten leide das ausländische Insolvenzverfahren an wesentlichen Mängeln, die eine Feststellung der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht zuließen.

 

II.

1.

Nachdem zwischen den Parteien im Verlaufe des Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob das Verfahren aufgrund des durch Beschluss des High Court of Justice eröffneten Insolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EUInsVO, § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen oder fortzusetzen ist, ist darüber durch Zwischenurteil zu entscheiden, § 303 ZPO. Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil, welches hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist. Mit Zustimmung der Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen Verfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X ZR 159/05).

 

2.

Das anhängige Berufungsverfahren ist mit Wirksamwerden des Beschlusses des High Court of Justice Bankruptcy Court am 26. Juli 2010 unterbrochen, § 240 ZPO.

 

a.

Maßgeblich für die Wirkungen des durch Beschluss des englischen Gerichts eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten auf das anhängige Berufungsverfahren ist gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EUInsVO), die gemäß Art 249 Abs. 2 S. 2 EGV unmittelbar im Inland gilt, das deutsche Recht, konkret § 240 ZPO. Nach Art. 15 EUInsVO gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Im Anwendungsbereich der EUInsVO gehen deren Regelungen denen des autonomen Rechts, hier der §§ 352, 343 InsO, vor.

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EUInsVO ist eröffnet; insbesondere zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX section 264 ff Insolvency Act 1986 UK (im Folgenden IA) zu den Insolvenzverfahren i. S. d. Verordnung. Welches Verfahren Insolvenzverfahren i. S. d. Verordnung ist, ergibt sich aus der Legaldefinition gemäß Art 2 Buchst. a EUInsVO i. V. m. dem Anhang A zur Verordnung, für Nichtmitgliedstaten aus einem Rückschluss aus den Kriterien des Art 1. Abs. 1 EUInsVO. Der Bankruptcy nach Part. IX Insolvency Act ist ausdrücklich in Anhang A als von der Verordnung erfasstes Insolvenzverfahren genannt.

Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist das zur Masse gehörige Vermögen des Beklagten. Ob der Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse geführt wird, richtet sich nach der lex fori concursus, hier nach dem englischen Recht. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist eine Forderung der Klägerin, die der Beklagte ggf. aus seinem Vermögen zu erfüllen hätte. Da er ausweislich seiner Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausübt, sein Vermögen mithin nicht nach Privat- und Unternehmensvermögen getrennt ist und er auch die aus Geschäften über das Vermögen der Klägerin vereinnahmten Gelder nicht getrennt verwaltet hat, betrifft die gegen ihn gerichtete und gegebenenfalls aus seinem Vermögen zu erfüllende Forderung der Klägerin zwangsläufig die Masse.

 

b.

Die automatische Unterbrechenswirkung gemäß § 240 ZPO wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise gemäß Art. 16 EUInsVO wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung oder wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig ist. Gründe, die der Anerkennung der am 26. Juli 2010 erlassenen Bankruptcy Order gemäß Art. 16 EUInsVO und damit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Berufungsverfahrens nach § 240 ZPO entgegen stehen würden, sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte folgt aus Art. 3 EUInsVO i. V. m. Part. IX Chapter I section 265 Abs. 3 IA. Nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen Interesses hat. Der Anknüpfungspunkt der hauptsächlichen Interessen ist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich zu bestimmen. Für Privatpersonen wie den Beklagten ist er mit dem Lebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das ist dort, wo der Schuldner seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt hat, seinen Arbeitsort wie auch seine persönlichen und familiären Kontakte. Nach seinem nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen hat der Beklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2010 seinen Wohnsitz in London gehabt und hat ihn noch immer dort. Der Beklagte hat eine Kopie eines sein Beschäftigungsverhältnis betreffendes Formular eingereicht, ausweislich dessen er seit 1. Oktober 2009 bei der A. Ltd. beschäftigt ist, darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung in London, Mietbeginn 1. März 2010, für die Dauer von mindestens einem Jahr zu den Akten gereicht. Dieser lässt jedenfalls darauf schließen, dass der Aufenthalt des Beklagten dort nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte habe in der Vergangenheit ständig seine Wohnsitze gewechselt, steht das der Annahme der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte nicht entgegen. Das Wohn- und Umzugsverhalten des Beklagten in den vergangenen Jahren ist für die Frage seines Lebensmittelpunktes in dem hier maßgeblichen Zeitraum unbeachtlich. Für die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts reicht es aus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Antragstellung dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Davon ist angesichts der o. g. Umstände auszugehen. Sein früheres Wohnverhalten ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es sich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt in London um eine von der Klägerin als Insolvenztourismus bezeichnete Maßnahme zur Begründung der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte handelt. Gerade wenn der Beklagte in den vergangenen Jahren verschiedentlich seinen Aufenthalt gewechselt hat, und zwar jeweils im europäischen Ausland, ist jedenfalls Deutschland nicht mehr als sein Lebensmittelpunkt anzusehen, sondern jeweils der Ort im europäischen Ausland, in welchem er einen Wohnsitz begründet. Das ist für den hier maßgeblichen Zeitraum London.

 

c.

Die Wirksamkeit des Beschlusses vom 26. Juli 2010 begegnet keinen Bedenken. Wirksamkeit im Sinne von Art. 16 EUInsVO ist nicht gleichbedeutend mit formeller bzw. materieller Rechtskraft, sondern bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die ausländische Entscheidung Wirkungen entfaltet. Das ist mit dem Moment des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und dem damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners der Fall.

 

d.

Schließlich begründen die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public mit der Folge fehlender Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden Beschlusses des englischen Gerichts. Etwaige Ordre-public-Verstöße durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sind auf zwei Ebenen zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, a. a. O.). Schon die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens selbst kann aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstoßen. Entsprechende Mängel des vom Beklagten nach Part. IX section 272 IA 1986 eingeleiteten Verfahrens sind indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass der Beklagte seinen Antrag mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen begründet haben soll. Nach ständiger, auch im Rahmen des EUGVÜ bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Versagungsgrund aufgrund des verfahrensrechtlichen ordre public nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass das Verfahren nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies, nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, gibt den Maßstab dafür vor, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. Einen schwerwiegenden, dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufenden Verfahrensverstoß hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er ansonsten ersichtlich. Mit ihrem Hinweis auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Beklagten macht sie schon keinen Verfahrensmangel geltend. Nach deutschem Recht erfasst der Begriff des Verfahrensmangels nur Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren, d. h. förmliche, nicht hingegen inhaltliche Fehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben des Verfahrens. Diese Unterscheidung zwischen förmlichen, das Verfahren betreffende und inhaltliche Mängel spiegelt sich in §§ 579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines Verfahrens wider. Während § 579 ZPO bei der Verletzung wichtiger Prozessnormen einschlägig ist, richtet sich die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegen eine - nicht auf einem Verfahrensfehler beruhende - unrichtige oder unvollständige Urteilsgrundlage. Zum anderen ist der nach englischem Recht für die weitere Abwicklung des Verfahrens zuständige receiver (Insolvenzverwalter) den Einwänden der Klägerin nachgegangen und hat die Angaben des Beklagten in seinem Antragsformular auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft. Da die weitere Durchführung des Verfahrens im Einzelnen nicht dem Gericht, sondern dem receiver obliegt und dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

Im Übrigen enthalten die maßgeblichen Vorschriften zum Bankruptcy im IA 1986 keine besonderen Verfahrensregeln, deren Verletzung einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre-public begründen könnte. Der Beklagte hat den nach Part. IX Chapter I section 272 IA vorgesehenen Antrag als Schuldner gestellt; das Gericht hat auf der Grundlage der für die Beantragung einer Privatinsolvenz (Bankruptcy) enthaltenen Angaben in dem dafür vorgesehenen Antragsformular den Eröffnungsbeschluss erlassen. Diese Vorgehensweise entspricht dem vorgesehenen Verfahren nach Part. IX Chapter I section 264 ff IA. Die Vorschriften sehen in Part. IX Chapter I section 271 IA lediglich für einen von einem Gläubiger, nicht hingegen für den vom Schuldner selbst gestellten Eröffnungsantrag - von den in Part. IX Chapter I section 265 IA genannten Zuständigkeiten abgesehen - keine besonderen Verfahrensregeln vor. Zwar steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ermessen des Gerichts (Part. IX Chapter I section 274 Abs. 2 IA). Dass das Insolvenzgericht dieses sein Ermessen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie eine Entscheidung ohne die in Part. IX Chapter I section 273 IA vorgesehene Anhörung des Beklagten als Schuldner.

Ebenso wenig kommt es für die Wirkung gemäß Art. 15 EUInsVO i.V.m. § 240 ZPO darauf an, ob die Regelungen des Insolvency Act eine entsprechende automatische Unterbrechung anhängiger gerichtlicher Verfahren vorsehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des ausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom 22.12.2010, 20 U 3526/10). Abgesehen davon, dass nach Part. IX Chapter II section 285 auch nach englischem Recht eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits angeordnet werden kann, müssen die für Auslandsinsolvenzen außerhalb des Anwendungsbereichs der EUInsVO angestellten Erwägungen der geordneten Abwicklung auch und erst recht im Anwendungsbereich der EUInsVO gelten.

Schließlich ist es rechtlich unbeachtlich, dass es sich bei den im Antrag des Beklagten aufgeführten Verbindlichkeiten um solche gegenüber der Klägerin und gegenüber seinem Rechtsanwalt handelt. Allenfalls dann, wenn der Beklagte lediglich - der Sache nach - streitige Forderungen gegen die Klägerin als Grund für seine Zahlungsunfähigkeit angegeben hätte, könnten Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit des englischen Insolvenzeröffnungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den ordre public bestehen. Für einen auf einen Antrag eines Gläubigers gestützten Insolvenzantrag, der eine streitige Forderung zum Gegenstand hat, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert, dass diese voll bewiesen ist. Da das Insolvenzverfahren kein Erkenntnisverfahren ist, sondern ein eilbedürftiges Vollstreckungsverfahren, ist er auf den Prozessrechtsweg zu verweisen. Entsprechendes muss zum Schutz des Gläubigers auch umgekehrt für einen auf eine einzelne streitige Forderung gestützten Insolvenzantrag gelten. So liegt der Fall hier indessen nicht. Im Antrag des Beklagten sind neben der streitigen Forderung der Klägerin weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern aufgeführt.

Andere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den ordre public begründen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere entfaltet die Unterbrechung des anhängigen Berufungsverfahrens keine die Rechtsposition der Klägerin schwerwiegend beeinträchtigende nachteiligen Folgewirkungen. Selbst bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens und vollständigem Unterliegen des Beklagten wäre ein dann gegebenenfalls rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten nicht durchsetzbar. Die Chancen zur Realisierung ihrer erstinstanzlich zuerkannten Forderung verschlechtern sich durch die Unterbrechung des Berufungsverfahrens nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so kann dies durch Vorlage einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung erfolgen. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Bankbürgschaft oder Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
 


Gesetze

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Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHENURTEIL
X ZR 159/05 Verkündet am:
13. Oktober 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger,
Dr. Grabinski und Dr. Bacher im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum
21. September 2009 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:
Das Verfahren ist unterbrochen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, ein zum US-amerikanischen S. -Konzern gehörendes Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des am 18. Oktober 1994 angemeldeten , auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 723 516 (Streitpatents), das einen Tankdeckel für Kraftfahrzeuge betrifft und 17 Patentansprüche umfasst. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat den Verletzungsprozess mit Blick auf das vorliegende Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, dessen Lehre sei nicht neu und ergebe sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech- nik. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise in geänderter Fassung verteidigt.
2
Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in geänderten Fassungen.
3
Während des Berufungsverfahrens, mit Anträgen vom 27. Juli 2009, haben die Konzern-Muttergesellschaft - S. P. Corp. - und mehrere Konzernunternehmen , darunter die Beklagte, sich an den "United State Bankruptcy Court, District of Delaware" gewandt, um in das Verfahren nach Kapitel 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code (im Folgenden: Chapter 11 B.C.) einzutreten. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2009 hat das Gericht die Verfahren der einzelnen Unternehmen zu prozessualen Zwecken verbunden.
4
Die Beklagte meint, infolge ihres Antrags nach Chapter 11 B.C. sei das Berufungsverfahren unterbrochen. Die Klägerin widerspricht dem, fordert die Beklagte im Übrigen auf, den Rechtsstreit aufzunehmen und erklärt dessen Aufnahme schließlich selbst.

Entscheidungsgründe:


5
Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (§ 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218). Das kann mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
I. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens sind in den §§ 352 und 343 InsO geregelt. Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen , der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Einzelfall nicht anerkannt werden kann, ergibt sich aus § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO. Danach ist die Anerkennung zu versagen , wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind oder die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstößt.
7
II. Die nach beiden Vorschriften für den Eintritt der Unterbrechungswirkung erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Das von der Beklagten eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist, was näher auszuführen sein wird, ein Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352, 343 InsO. Der Anerkennung seiner Eröffnung stehen keine Gründe nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO entgegen. Das vorliegende Nichtigkeitberufungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse, weil durch seinen Ausgang darüber entschieden wird, ob der Masse mit dem Streitpatent ein Vermögensgegenstand entzogen wird oder erhalten bleibt.
8
1. Der Eintritt der Unterbrechung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 InsO setzen voraus, dass ein "Insolvenzverfahren" vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Den in § 1 InsO for- mulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; ferner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19). In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. InsO).
9
2. Dieser zuletzt genannten Zielsetzung entspricht das Verfahren nach Chapter 11 B.C. - dem das deutsche Insolvenzplanverfahren im Übrigen in wesentlichen Bereichen nachgebildet ist (vgl. Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan, S. 44 2.35; BAG, aaO Tz. 20).
10
a) Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. zielt - worauf die Überschrift hindeutet ("reorganization", vgl. vor § 1101 B.C.) - auf die Reorganisierung und Sanierung eines Unternehmens dadurch, dass ein Reorganisationsplan ausgearbeitet wird, der von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt werden muss und der Teilerlass und/oder Stundung zum Inhalt hat (vgl. §§ 1121 ff. B.C. und dazu Kemper, Die US-amerikanischen Erfahrungen mit "Chapter 11", S. 11 ff.; Habscheid, Grenzüberschreitendes (internationales) In- solvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, S. 92 f.; Jander, RIW 1993, 547, 551 ff.).
11
b) Auch der gesetzliche Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (§ 1 InsO) ist im Verfahren nach Chapter 11 B.C. verwirklicht. Das Verfahren mag, wie die Klägerin ausführt, durch die Art und Weise, wie die Eröffnung des Verfahrens den Handlungsspielraum des antragstellenden Unternehmens am Markt beeinflussen kann, insbesondere unter Wettbewerbsgesichtspunkten Kritik ausgesetzt sein. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin gleichwohl ein auch dem Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit dienendes Verfahren. Es sieht zur Vermeidung einer Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Zugriff derjenigen Gläubiger, die bereits Rechtshandlungen (Prozesse , Vollstreckungs- bzw. sonstige Beitreibungshandlungen) eingeleitet haben, um individuell Befriedigung aus dem Schuldnervermögen zu erlangen, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Aussetzung ("automatic stay") solcher Rechtshandlungen vor (vgl. zum Gläubigerschutzzweck des "automatic stay" Kemper, aaO, S. 90). Wird das Verfahren, wie vorliegend, vom Schuldner eingeleitet (voluntary case, § 301 Satz 1 B.C.), so bewirkt die bloße Antragstellung Rechtsschutz (order for relief, § 301 Satz 2 B.C.) in Gestalt des "automatic stay", der alle in § 362 Subsection (a), Nr. (1) - (8) B.C. aufgeführten Rechtshandlungen gegen den Schuldner erfasst. Hinzu kommt, dass in einem gemäß §§ 1121 ff. B.C. aufzustellenden Insolvenzplan die gegen das Schuldnervermögen gerichteten Forderungen bzw. die dieses Vermögen betreffenden Anteilsrechte in verschiedene Klassen aufzuteilen sind und zu spezifizieren ist, wie diese (anteilig) behandelt werden sollen, wobei außerdem sicherzustellen ist, dass die jeweils einer Forderungs- bzw. Anteilsklasse zugeordneten Rechte ohne Weiteres dieselbe Behandlung erfahren (vgl. § 1122, § 1123 a (1)-(4) B.C.; zur Planaufstellung auch Kemper, aaO, S. 151 ff.; Hinrichs, Insolvenzbewältigung durch Optionen?, S. 61 ff.).
12
c) Die Abweichungen im Verfahrensablauf und in der Rechtstellung der Beteiligten im Verfahren nach Chapter 11 B.C. gegenüber dem deutschen Insolvenzverfahren rechtfertigen es nicht, die Einordnung als Insolvenzverfahren i.S. von §§ 352, 343 InsO zu verneinen.
13
aa) Dass der Schuldner im amerikanischen Reorganisationsverfahren prinzipiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (debtor in possession , § 1101 (1) B.C.) und ein Verwalter ("trustee") nur ausnahmsweise ernannt wird (vgl. Kemper, aaO, S. 56; Habscheid, aaO, S. 111 unter 4), entspricht zwar insoweit nicht der Ausgestaltung des Insolvenzbeschlags nach deutschem Recht, als hier das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Mohrbutter /Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rdn. 161 ff.). Ein solcher Übergang ist jedoch auch im nationalen Recht nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 270 InsO), wenn auch unter Bestellung eines Sachwalters (vgl. § 270 Abs. 3, §§ 274, 275 InsO), zur Eigenverwaltung berechtigt sein. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners gleichwohl die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249). Den Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuzweifeln, wenn bzw. solange die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach dem ausländischen Recht prinzipiell beim Schuldner verbleibt, ist danach nicht gerechtfertigt. Aus den Regelungen in § 352 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 343 Abs. 2 InsO folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Abweichendes, sondern lediglich, dass ein Rechtsstreit schon dann unterbrochen ist, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Unterbrechungswirkung ausgeschlossen sein soll, wenn diese Befugnisse nicht übergehen.
14
bb) Auch andere Besonderheiten des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. rechtfertigen es nicht, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens i.S. des deutschen Rechts abzusprechen.
15
(1) Allerdings bedarf es bei der hier gegebenen Antragstellung durch den Schuldner nach § 301 Satz 1 B.C. (voluntary petition) nicht des Nachweises eines Insolvenzeröffnungsgrundes, es reicht dafür vielmehr im Allgemeinen aus, dass (geringe) Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen. Darin mag ein signifikanter Unterschied zum früheren deutschen Konkursrecht zu sehen sein. Nach dem geltenden Insolvenzrecht ist indes im Falle der Antragstellung durch den Schuldner bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund anerkannt, wodurch sich die Abweichungen des amerikanischen Rechts als zwar graduell durchaus erheblich, aber nicht prinzipiell erweisen und der Charakter des Verfahrens nach Chapter 11 als Insolvenzverfahren deshalb nicht infrage gestellt werden kann.
16
(2) Die Eröffnung des amerikanischen Reorganisationsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass darüber eine förmliche Gerichtsentscheidung, etwa nach Art eines Eröffnungsbeschlusses nach deutschem Recht, ergeht, sondern die Eröffnung des Verfahrens wird durch die bloße Antragstellung bewirkt (vgl. Kemper, aaO, S. 24; BAG ZIP 2007, 207 Tz. 15). Ungeachtet dessen ist das Verfahren in der Folge als ein gerichtliches ausgestaltet, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestätigung des Reorganisierungsplans. Soweit außerdem allein die Antragstellung die Rechtsfolge der Aussetzung anhängiger Verfahren (automatic stay) nach § 362 (a) B.C. nach sich zieht, wird dies dadurch kompensiert, dass der Verfahrensstillstand, worauf zurückzukommen sein wird, auf der Grundlage von § 362 (d) - (g) B.C. aufgehoben werden kann (vgl. dazu Kemper, aaO, S. 99 ff.).
17
Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932). Damit ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO das Nichtigkeitsberufungsverfahren unterbrochen.
18
3. Ob hinsichtlich dieser gesetzlichen Unterbrechung ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn nach der lex fori concursus keine vergleichbare Wirkung eintritt und danach eine Aufnahme nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Erörterung. Die Klägerin will zwar geltend machen, der "automatic stay" nach § 362 B.C. erfasse nur Passivprozesse des Schuldners, während die Beklagte im Berufungsrechtszug als (Berufungs-)Klägerin agiere. Die Stellung der Beklagten im Berufungsrechtszug ändert jedoch nichts daran, dass es sich für sie um einen Passivprozess handelt. Dafür ist die erstinstanzliche Parteirolle maßgeblich. Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des United State Bankruptcy Appellate Panel of the Ninth Circuit vom 8. Dezember 1994 (Anl. CMS 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dem Verständnis der Klägerin wurde dort die Berufung des Schuldners gegen die Abweisung seiner Klage nicht dem "automatic stay" unterstellt, weil es sich um eine Klage des Schuldners und nicht um eine solche gegen ihn handelte (Schriftsatz v.
26.8.2009, S. 6 f.). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor, weil der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren die Beklagtenrolle zugewiesen ist. Selbst wenn aus weiteren Ausführungen des Gerichts ("… Given this freedom for the debtor or the trustee to prosecute the debtor's claims, an equitable principle of fairness requires a defendant to be allowed to defend himself from the attack without imposing on him a gratuitous impediment in dealing with an adversary who suffers no correlative constraint. The automatic stay should not tie the hands of a defendant while the plaintiff debtor is given freedom rein to litigate …", vgl. S. 5 f. der Entscheidung unter *338), die Schlussfolgerung gezogen würde, dass ein Aktivprozess des Schuldners nicht im Berufungsverfahren als Passivprozess dem "automatic stay" unterfällt, wenn der verurteilte Prozessgegner Berufung einlegt, ergäbe sich daraus vorliegend nichts zugunsten der Klägerin, weil das Nichtigkeitsverfahren für die Beklagte, wie ausgeführt, erstinstanzlich kein Aktivprozess ist.
19
4. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens nach Chapter 11 B.C. als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach § 343 Abs. 1 InsO liegen vor.
20
a) Unschädlich ist, dass die Verfahrenseröffnung, wie ausgeführt, allein durch den Antrag des Schuldners, ohne Hinzutreten einer gerichtlichen Entscheidung darüber, bewirkt wird. Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23). Die Anerkennung wäre insoweit lediglich ausgeschlossen, wenn das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht nach deutschem Recht international nicht zuständig wäre. Die Zuständigkeit amerikanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3 InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 24). Die Beklagte hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten und es liegen - auch wenn es im Streitfall um die Vernichtung eines ihr erteilten europäischen Patents geht - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu verneinen sein könnte, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch in den Vereinigten Staaten von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist.
21
b) Die Anerkennung führt im Streitfall auch nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, also gegen den deutschen ordre public verstieße (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 21). Ob mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens Ordrepublic -Verstöße einhergehen, ist auf zwei Ebenen zu prüfen (vgl. MünchKomm.InsO-Reinhart, § 343 Rdn. 19 ff., 45).
22
aa) In erster Linie ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darauf abzustellen , ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstößt. In einem solchen Fall entfaltet das ausländische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen (Reinhart, aaO Rdn. 45). Entsprechende Mängel des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens nach Chapter 11 B.C. sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar ist Gegenstand der Anerkennung regelmäßig ein Eröffnungsbeschluss (vgl. Reinhart, aaO Rdn. 10; vgl. auch BGHZ 134, 79 ff.), der hier fehlt, weil das ausländische Recht ihn nicht vorsieht (siehe oben II 2 c bb [2]). Die Eröffnung gleichwohl anzuerkennen, ist nach inländischen Vorstellungen jedenfalls aber kein untragbares Ergebnis (vgl. zu den Voraussetzungen für die Bejahung von Ordre-public-Verstößen BGHZ 123, 268, 270).
23
Die Klägerin erachtet es allerdings für verfehlt, die Unterbrechungswirkung bei einem Prozess eintreten zu lassen, der nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, würde er dort geführt, selbst nicht unterbrochen wäre. In den Vereinigten Staaten würde über die Nichtigkeit eines Patents nicht in einem gegen den Patentinhaber geführten Passivprozess entschieden, sondern lediglich aufgrund eines zu erhebenden Nichtigkeitseinwand in einem von diesem geführten Verletzungsprozess. Aktivprozesse eines Antragstellers nach Chapter 11 B.C. seien aber vom "automatic stay" von vornherein nicht erfasst. Mit dieser Erwägung lässt sich die Anerkennung der Eröffnung des die Beklagte betreffenden Insolvenzverfahrens nicht verneinen. Der Prüfung, ob ein im Inland geführter Rechtsstreit unter den "automatic stay" nach §§ 301, 362 B.C. fällt und deshalb unterbrochen ist, kann nur der tatsächlich - nach deutschem Zivilprozessrecht - geführte Prozess zugrunde gelegt werden und nicht ein im Staat der Verfahrenseröffnung als geführt gedachter. Ob das US-amerikanische Recht ein dem deutschen Patentnichtigkeitsverfahren unmittelbar vergleichbares Verfahren nicht vorsieht, sondern dessen Ziele dort unter anderem in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen verfolgt werden können, das infolgedessen nicht vom "automatic stay" erfasst wäre, kann dahinstehen. Selbst wenn es so wäre, rechtfertige dies nicht ohne Weiteres, dem amerikanischen Insolvenzverfahren die Anerkennung zu versagen.
24
bb) Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann ferner dadurch begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kollisionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt, die zwar nicht der Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens insgesamt die Grundlage entziehen, die aber nach der allgemeinen Kollisionsregel (Art. 6 EGBGB) zur Nichtanwendung ausländischer Rechtsnormen führen (vgl. Reinhart , aaO Rdn. 19).
25
Im Streitfall geht es insoweit darum, ob das anzuwendende Insolvenzrecht der Aufnahme des Nichtigkeitsberufungsverfahrens im Inland entgegensteht.
26
(1) Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 31 f.).
27
(2) Die Klägerin sieht es als unzumutbare Rechtsfolge an, dass der Nichtigkeitsprozess unterbrochen ist, während aus dem im Verletzungsprozess ergangenen Urteil, dessen Bestand vom Bestand des Patents abhängt, weiter vollstreckt werden kann. Dieser Einwand betrifft zwar Folgewirkungen der Anerkennung und damit den allgemeinen kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB). Er ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erheblich, weil der Verletzungsprozess schon in erster Instanz ausgesetzt worden und kein Urteil gegen die Klägerin ergangen ist.
28
(3) Der Einwand wäre aber auch in der Sache nicht stichhaltig. Er trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass das amerikanische Recht Instrumentarien vorsieht, um aus dem "automatic stay" herrührenden Härten zu begegnen, und zwar durch Anträge auf dessen Aufhebung bzw. Modifikation im Einzelfall (relief from the stay, § 362 (d) - (g) B.C.). Der Ansicht der Klägerin, dort finde sich keine Regelung, die ihr die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens erlauben würde , vermag der Senat nicht beizutreten. Die Regelung in § 362 (d) (1) B.C. erlaubt einer "party in interest", um Befreiung vom "automatic stay" nachzusuchen , und zwar "for cause, including the lack of adequate protection of an interest in property of such party in interest". Zum berechtigten Personenkreis sind allgemein diejenigen zu zählen, denen ein gegen den Schuldner geltend zu machendes Recht zusteht (vgl. Holleran & Corr., Bankruptcy Code Manual 2002 Ed., § 362.4.1, S. 254). Der Begriff "cause" ist generalklauselartig zu verstehen (vgl. Kemper, aaO, S. 100 ff.) und von den Gerichten im Einzelfall auszufüllen (Holleran, aaO, § 362.4.8, S. 255) und bietet deshalb einen plausiblen Ansatzpunkt für einen Antrag der Klägerin, ihr "relief from the stay" etwa dadurch zu gestatten, dass sie das unterbrochene Nichtigkeitsverfahren aufnehmen kann. Dass die Klägerin einen solchen Antrag beim zuständigen USamerikanischen Insolvenzgericht anbringen muss, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sie sich als weltweit tätige Herstellerin und Lieferantin von Tankdeckeln bezeichnet und auch auf dem amerikanischen Markt tätig ist, als keine unzumutbare Behinderung bei der Erlangung effektiven Rechtsschutzes.
29
(4) Unter der Prämisse, dass, was höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, dem aus einem Patent in Anspruch genommenen Verletzer in der Insolvenz des Patentinhabers hinsichtlich des Klagepatents ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zugebilligt würde (vgl. dazu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren Rdn. 326 a.E.) und er demzufolge zur (sofortigen) Aufnahme des Nichtigkeitsverfahrens befugt wäre (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wäre die Aufnahme nach deutschem Recht zwar deutlich erleichtert, weil der Kläger hiernach nicht erst die gerichtliche Berechtigung zur Aufnahme benötigt, sondern das aussonderungsfähige Recht sofort verfolgen kann. Die aus der Abweichung des amerikanischen Rechts resultierende Verzögerung kann aber jedenfalls nicht ohne Weiteres als so gravierend angesehen werden, dass diese aus Gründen des deutschen ordre public sofort beendet werden müsste. Ob dies gänzlich unabhängig von den Zeiträumen gilt, in denen eine Entscheidung der zuständigen amerikanischen Gerichte über eine Befreiung vom "automatic stay" erreicht werden kann, und unabhängig von deren Inhalten, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung.
30
Die von der Klägerin erklärte Aufnahme des Verfahrens geht nach allem jedenfalls gegenwärtig ins Leere.
Scharen Gröning Berger
Bacher Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 3/04 (EU) -

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.