Insolvenzordnung - InsO | § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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13/11/2014 20:52
Fest steht jedoch, dass das englische Bankruptcy Verfahren ein Insolvenzverfahren i.S.d. EuInsVO ist.
SubjectsInsolvenzrecht
10/08/2012 14:01
im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat-OLG Nürnberg vom 15.12.11-Az:1 U 2/11
SubjectsInsolvenzrecht
29/12/2009 16:21
Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
05/03/2007 03:25
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SubjectsZivilprozessrecht
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(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit we
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published on 31/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die IR-Marke 763 699 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kaffeekapsel InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1; ZPO § 240 Satz 1;
published on 20/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 14/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 13/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 79/06 Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 160/05 Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundes
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(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen...