Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 7 Inhalt des Kaufantrages
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Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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11/02/2012 12:03
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung-OLG Rostock vom 17.01.12-Az:I Ws 404/11
SubjectsAllgemeines
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d
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(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann.
(2) Flächen im Sinne
(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 13/09 Verkündet am: 25. September 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 17/01/2012 00:00
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 10.03.2011 - 161 Js 17338/07 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer
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