Lebensversicherung: Bezugsrecht bei Ende der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

published on 04/12/2012 14:24
Lebensversicherung: Bezugsrecht bei Ende der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
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abweichendes kann von den Partnern zuvor schriftlich vereinbart werden-OLG Köln vom 15.06.12-Az:20 U 160/11
Wird eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung.

Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Ende diese, bestehe beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme (OLG Köln, 20 U 160/11).

Hinweis: Wünschen die Partner ausnahmsweise das Fortbestehen des Bezugsrechts über das Ende ihrer Lebensgemeinschaft hinaus, sollten sie dies schriftlich vereinbaren und auch den Versicherer davon informieren.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Köln Urteil vom 15.06.2012 (Az: 20 U 160/11)

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln 26 O 272/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 22 HL 242/2010) seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung Nr. abzugeben; den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 1.039,68 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen; die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag von 120.000,- € seit dem 10.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der von Frau W erklärte Widerruf der Bezugsberechtigung sei wirksam gewesen. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Umstände des Falls zur Hinterlegung berechtigt gewesen zu sein. Auch sei die Versicherungsleistung nicht fällig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Die Bezugsberechtigung habe durch einseitige Erklärung jedes Versicherungsnehmers widerrufen werden können, so dass die Änderung des Bezugsrechts zugunsten des Beklagten zu 1) durch die Erblasserin wirksam sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, zu einer Änderung der Bezugsberechtigung sei seine Zustimmung erforderlich gewesen. Das Landgericht habe die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten fehlerhaft ausgelegt.

Die Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung beantragen, verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Grundlage des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages ist § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist; auf die Rechtsbeziehungen der Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Indessen kann das Freigabeverlangen des Anspruchsinhabers treuwidrig sein, wenn dieser seinerseits nicht berechtigt ist, den hinterlegten Betrag zu behalten. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) zwar einen Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrags; der Beklagte zu 1) kann diesem Anspruch jedoch nach § 242 BGB den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen.

Der Kläger hat an sich gegen die Beklagte zu 2) einen Zahlungsanspruch, weil er im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter bezeichnet worden ist und daher mit dem Tod der Frau W unmittelbar das Recht auf die Versicherungsleistung erworben hat. Seine Bezugsberechtigung ist auch nicht wirksam widerrufen worden.

Ein Widerruf ist nicht durch das auf den 29. April 2009 datierte Schreiben erfolgt, da dieses der Beklagten erst am 6. Mai 2009 und somit verspätet zugegangen ist; die Widerruferklärung muss dem Versicherer vor dem Versicherungsfall zugegangen sein, der mit dem Tod der Frau W bereits am 3. Mai 2009 eingetreten war. Zudem stammt das Schreiben nach dem Ergebnis des hierzu durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht von dem Kläger.

Durch die von Frau W gegenüber der Beklagten zu 2) abgegebene Erklärung ist das Bezugsrecht nicht geändert worden. Frau W konnte nicht einseitig das Bezugsrecht des Klägers widerrufen, da es sich um eine Versicherung auf verbundene Leben handelt. Diese ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem beide Vertragspartner Versicherungsnehmer sind und jeder Teil seine Leistung nur in der Erwartung erbringt, dass es bei der Gegenseitigkeit bleibt; daher bedarf jeder Partner des Schutzes gegen einseitige, abändernde Verfügungen zulasten des anderen. Daraus folgt nach zutreffender Ansicht, dass das Widerrufsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Versicherungsbedingungen, insbesondere nicht aus § 16 AVB.

Indes ist der Kläger im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 1) nicht berechtigt, die Versicherungssumme zu erhalten; der Beklagte zu 1) beruft sich zu Recht darauf, dass durch das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Frau W und dem Kläger die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung der Bezugsberechtigung weggefallen ist und somit ein Rechtsgrund für den Erhalt der Versicherungssumme fehlt.

Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter ist zwischen dem Deckungsverhältnis - bei einem Lebensversicherungsvertrag dem Vertrag zugunsten des Begünstigten, kraft dessen diesem das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden. Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet allein das Valutaverhältnis. Der ursprüngliche Rechtsgrund für die Zuwendung der Bezugsberechtigung kann insbesondere als Schenkung, als Pflichtschenkung, als Unterhalt oder als sogenannte unbenannte Zuwendung einzuordnen sein. Als solcher Rechtsgrund kommt hier eine Schenkung oder - in Anlehnung an die Rechtsprechung über Zuwendungen unter Ehegatten -eine unbenannte Zuwendung in Betracht. Geschäftsgrundlage für eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung in Form eines Bezugsrechts, kann das Bestehen einer Ehe bzw. deren Fortbestand sein.

Auch im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften finden die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf gemeinschaftsbezogene Zuwendungen Anwendung, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Nach den Darstellungen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei der wechselseitigen Einräumung des Bezugsrechts um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelt, die von der Vorstellung der Lebenspartner geprägt waren, ihre Gemeinschaft werde fortbestehen.

Der Beklagte zu 1) hat schriftsätzlich vorgetragen, die Risiko-Lebensversicherung habe der Absicherung eines Finanzierungskredits für eine von Frau W erworbene Immobilie gedient. Der Kläger habe sich für den Fall, dass dieser „etwas zustoßen“ würde, sowohl um den gemeinsamen Sohn als auch um ihr Kind aus erster Ehe - den Beklagten zu 1) - kümmern sollen; das Haus habe „in der Familie bleiben“ sollen. Die Versicherung - so der Beklagte zu 1) - sei im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft abgeschlossen worden. Danach handelt es sich bei der gegenseitigen Bezugsberechtigung um eine in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wurzelnde Zuwendung, der die Erwartung zugrunde gelegen hat, die Gemeinschaft werde Bestand haben. Der Abschluss der verbundenen Lebensversicherung hat demzufolge nach der Vorstellung beider Partner der Finanzierung eines Eigenheims gedient, das auf Dauer der als Familie betrachteten, aus den Versicherungsnehmern und den Kindern bestehenden Gemeinschaft zugute kommen sollte. Aufgrund der Trennung der Lebenspartner hat sich diese Erwartung nicht erfüllt; vielmehr hat das Scheitern der nichtehelichen Gemeinschaft ein weiteres Zusammenleben im familienähnlichen Verband und in der von Frau W erworbenen Immobilie verhindert. Die Existenz eines gemeinsamen Kindes der - bisherigen - Lebenspartner war nur ein Element innerhalb der Gemeinschaft und für sich allein daher nicht die Grundlage der Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag. Im Verhandlungstermin am 20. April 2012 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) zwar ergänzend ausgeführt, nach ihrer Information habe für den Fall des Todes eines der beiden Partner sichergestellt werden sollen, dass mit Hilfe der Lebensversicherung die Darlehensschulden getilgt werden könnten und der verbliebene Teil sich nicht vor einem Schuldenberg befinde. Für die Geschäftsgrundlage folgt hieraus aber letztlich nichts anderes. Einer solchen Absicherung des überlebenden Partners hätte es nur für den Fall bedurft, dass die familienähnliche Gemeinschaft - nunmehr ohne den verstorbenen Teil - fortgeführt worden wäre, was wiederum den Bestand der nichtehelichen Gemeinschaft im Todesfall voraussetzen würde. Nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft war der Kläger auch nicht etwa mit den Hauskaufschulden belastet; eine Beteiligung an der Darlehensaufnahme für die von Frau W erworbene Immobilie behauptet er selbst nicht.

Die Darstellung des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger erklärt, den Abschluss der Risikolebensversicherung habe der bei der AWD beschäftigte Bruder seiner damaligen Lebensgefährtin vorgeschlagen. Man habe sich „keine weiteren Gedanken gemacht“, auch nicht darüber, „ob einer von uns beiden sterben oder wir uns trennen könnten“; zum damaligen Zeitpunkt sei „nie die Rede davon“ gewesen, „dass wir uns mal trennen würden“. Auch nach dieser Version ist davon auszugehen, dass Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft war. Der Abschluss einer Versicherung auf verbundene Leben zeigt die Abhängigkeit der - wechselseitigen - Bezugsberechtigung von der Gemeinschaft der beiden Versicherungsnehmer, deren Leben im Versicherungsvertrag miteinander „verbunden“ worden sind. Ein anderer Hintergrund für den Abschluss einer derartigen Versicherung als gerade die übereinstimmende Erwartung von der Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft erschließt sich auch aus den Erklärungen des Klägers nicht. Das gilt selbst dann, wenn sich die Partner - wie der Kläger angeführt hat - „keine weiteren Gedanken gemacht“ haben; immerhin hat auch der Kläger betont, dass man seinerzeit an eine mögliche Trennung gar nicht gedacht habe.

Mit der Trennung der Lebenspartner ist die Geschäftsgrundlage des Bezugsrechts entfallen. Daran bestünden freilich dann Zweifel, wenn es sich um eine einseitig widerrufliche Bezugsberechtigung handeln würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Leistungen, die jederzeit frei widerrufen werden können, einem Vermögensausgleich zwischen den Partnern einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zugänglich. Ist dem Partner ein widerrufliches Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung eingeräumt worden, dann hat es der Leistende in der Hand, nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft die Bezugsberechtigung zu widerrufen. Sieht er davon ab, so wird ein Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig nicht anzunehmen sein. Auf das Bezugsrecht aus einer Versicherung auf verbundene Leben, das - wie hier - nur von den Versicherungsnehmern gemeinsam widerrufen werden kann, trifft dies jedoch nicht zu. In einem solchen Fall hat keiner der miteinander verbundenen Versicherungsnehmer die Möglichkeit, nach dem Scheitern der Beziehung die zunächst beabsichtigte Zuwendung einseitig zu widerrufen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Kläger weder Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten noch Zahlung von Verzugszinsen verlangen kann. Das gilt auch gegenüber der Beklagten zu 2), die aus unverschuldeter Unkenntnis über die Person des Berechtigten die Versicherungssumme hinterlegt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu. Ob auch auf die verbundene Lebensversicherung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden, dürfte eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 18. und 30. Mai sowie vom 6. Juni 2012 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.