Insolvenzrecht: Zur Verzinsung bei insolvenzrechtlich unwirksamer Aufrechnung

published on 21/01/2016 12:12
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Verschafft sich der Gläubiger durch Auf- oder Verrechnung in anfechtbarer Weise Befriedigung seiner Forderung, sind hierauf ab Verfahrenseröffnung Prozesszinsen zu entrichten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.09.2015 (Az.: IX ZR 55/15) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 12. September 2008 über das Vermögen der P.AG am 1. Januar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldnerin standen für die Monate August und September 2008 Umsatzsteuervergütungsansprüche erheblichen Umfangs gegen das beklagte Land zu. Das zuständige Finanzamt verrechnete die Vergütungsansprüche durch Bescheid vom 24. Juli 2009 mit Ansprüchen auf Lohnsteuer und Nebenabgaben für die Monate August und September 2008. Auf die von dem Kläger erhobene Klage stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 27. Juni 2012 rechtskräftig fest, dass Umsatzsteuervergütungsansprüche der Schuldnerin nicht durch Aufrechnung des Finanzamts in Höhe von 327.722,57 € erloschen seien, weil die durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei. Der Beklagte erstattete den offenen Betrag durch Zahlungen vom 3. Oktober und 28. November 2012 an die Masse.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Nutzungsentschädigung Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag von 327.722,57 € ab Verfahrenseröffnung. Nach antragsgemäßer Verurteilung durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von 66.219,25 € gerichtete Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Wiederherstellung des Ersturteils.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Zulässigkeit des Rechtswegs habe der Erstrichter mit Recht bejaht. Die von dem Beklagten beantragte Vorabentscheidung sei nicht geboten, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung nicht vorlägen. Der geltend gemachte insolvenzrechtliche Zahlungsanspruch sei auf dem von dem Kläger beschrittenen Zivilrechtsweg zu verfolgen. Über einen daneben bestehenden etwaigen steuerrechtlichen Zinsanspruch hätten die Zivilgerichte ebenfalls zu befinden, weil sie aufgrund der Zuständigkeit für die insolvenzrechtliche Anspruchsgrundlage den Klageanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen hätten. Davon abgesehen handele es sich bei dem insolvenzrechtlichen und dem steuerrechtlichen Anspruch um unterschiedliche Streitgegenstände, von denen der Kläger nur den insolvenzrechtlichen Anspruch geltend mache.

In der Sache selbst stehe dem Kläger entgegen der Auffassung des Erstrichters ein Zinsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Ein durch Anfechtung begründetes selbständiges Rückgewährschuldverhältnis sei zwischen den Parteien nicht begründet worden. Der Kläger habe gegenüber dem Finanzgericht keinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend gemacht, sondern sich darauf berufen, dass die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam sei. Da die Hauptforderung infolge der Unwirksamkeit der Aufrechnung fortwirke, bedürfe es nicht der Geltendmachung einer Anfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO. Es werde kein Rückgewährschuldverhältnis mit den sich daraus ergebenden Folgen der Verzinsung geschaffen. Ob dem Kläger Zinsen für die Hauptforderung zustünden, bestimme sich nicht nach § 143 Abs. 1 InsO, sondern nach dem für die Hauptforderung maßgeblichen Recht. Ein Anlass für eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht gegeben. Zwar stelle der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verjährung einer gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO trotz Aufrechnung fortbestehenden Hauptforderung auf die Regelung des § 146 Abs. 1 InsO ab. Ein vergleichbares Bedürfnis bestehe bei dem Anspruch auf Zinsen für die Hauptforderung nicht. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten berufen.

Die Frage, ob für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist , unterliegt im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Kontrolle durch das Revisionsgericht.

Es kann dahinstehen, ob es das Landgericht versäumt hat, auf die Rüge des Beklagten, der vorliegende Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Finanzgerichte, in ein Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einzutreten. Falls dies verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, hatte das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 und 3 GVG das Vorabverfahren zu betreiben. Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.

In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich eine Vorabentscheidung als entbehrlich erachtet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben.

Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten Zahlung der seit Verfahrenseröffnung angefallenen - rechnerisch unstreitigen - Zinsen in Höhe von 66.219,25 € beanspruchen. Ob die Klageforderung daneben in einem von dem Beklagten erteilten deklaratorischen Schuldanerkenntnis ihre Grundlage findet, kann danach offenbleiben.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass in Fällen der Aufrechnung oder Verrechnung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr in der Weise verwirklicht wird, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen und die Forderung, gegen die anfechtbar aufgerechnet worden ist, für die Insolvenzmasse durchsetzen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren kann. Da durch die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Rückgewähr der anfechtbar erworbenen Aufrechnungslage schon von Gesetzes wegen erreicht ist, findet daneben eine Anfechtung nicht statt.

Damit ist noch nicht entschieden, dass sich auch die Nebenforderungen, insbesondere die Zinsen, aus dem jeweiligen Grundverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Anfechtungsgegner und nicht wie bei der erklärten Insolvenzanfechtung unabhängig hiervon nach § 143 Abs. 1 InsO und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Bereicherungsrechts berechnen. Nach Auffassung des Senats wird die anfechtungsrechtliche Verzinsung durch die Sonderregelung des § 96 Abs. 1 InsO nicht ausgeschlossen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der Zinsanspruch der Masse einheitlich über § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat seinen Grund in dem engen, sowohl den Tatbestand als auch die Rechtsfolgen einschließenden Näheverhältnis zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO. Eine andere Sichtweise verfehlte den Zweck der Neuregelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die Masse gegenüber dem Recht der Konkursordnung zu stärken.

Hieran ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung festzuhalten.

Schon die Anknüpfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO an die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 130 ff InsO legt die Schlussfolgerung nahe, auch die Rechtsfolgen seien - zumindest ergänzend - aus § 143 InsO abzuleiten. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann als Rechtshandlung an jedes Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt. Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO. Im Interesse des verfolgten Regelungsziels der Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung implementiert die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO das Recht der Insolvenzanfechtung in ihren Tatbestand. Müssen alle Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen , erscheint es sachgemäß, im Blick auf die Rechtsfolgen, die mit der Herstellung einer die Gläubiger benachteiligenden Aufrechnungslage verbunden sind, auch auf die Regelung des § 143 InsO zurückzugreifen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtung im Anwendungsbereich des § 96 InsO, anders als bei §§ 129 ff InsO, nicht als solche geltend gemacht werden muss. Die Anforderungen hieran sind ohnehin gering. Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129 ff, § 143 Abs. 1 InsO hängt nicht davon ab, das der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einen Anfechtungsgrund berufen hat. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine der Anfechtung entsprechende Rechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Bedarf es selbst in Anwendung der §§ 129 ff InsO keiner ausdrücklichen Erklärung, entfernt sich der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht so weit von der Insolvenzanfechtung, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen ein Rückgriff auf § 143 InsO ausschiede.

Den Materialien zur Insolvenzordnung kann entnommen werden, dass die Regelung der Konkursordnung als unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der Neuregelung war, alle Fälle dem Insolvenzanfechtungsrecht zu unterwerfen, in denen die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden ist. Damit wurde im Anschluss an in dieselbe Richtung weisende Rechtsprechung zur Konkursordnung verdeutlicht, dass die Insolvenzanfechtung auch in Aufrechnungsfällen nur die gläubigerbenachteiligenden Folgen der Aufrechnung beseitigt. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber nunmehr mit Hilfe von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich eingerichtet. Der Insolvenzverwalter kann sich - ohne die Notwendigkeit einer Anfechtungsklage - nunmehr unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen. Sollte mit der Neuregelung der anfechtbaren Aufrechnung gerade der Gleichstand mit den sonstigen Fällen der Insolvenzanfechtung erreicht werden, muss dies auch für die Nebenfolgen gelten, soweit sie sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ergeben.

Die Gleichbehandlung der anfechtungsrechtlichen Nebenansprüche ist auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Anfechtungsgegners gerechtfertigt. Dieser genießt keinen besonderen Schutz, weil er die Erfüllung seiner Forderung nicht durch eine anfechtbare Zahlung des Schuldners erlangt, sondern durch Aufrechnung mit einer werthaltigen Forderung des Schuldners selbst herbeigeführt hat.

Der Befriedigung des Gläubigers im Wege einer freiwilligen Zahlung des Schuldners steht anfechtungsrechtlich seine Befriedigung durch eine von ihm erklärte Aufrechnung in rechtlicher und tatsächlicher Bewertung gleich. Ein Schuldner hat gemäß § 387 BGB das Recht, mit einer eigenen Forderung gegen die Forderung seines Gläubigers aufzurechnen. Er bewirkt, indem er seine Gegenforderung hingibt, die Tilgung der Hauptforderung. Die Aufrechnung ist damit ein Erfüllungssurrogat. Zugleich stellt sich die Aufrechnung als ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Forderung des Gläubigers dar, als eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe, also eine dem Gläubiger aufgezwungene Befriedigung.

Verwirklicht sich in der Aufrechnung aufgrund der Selbstexekutionsbefugnis eine Art der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, kann dieser anfechtungsrechtlich nicht günstiger gestellt werden als ein solcher Gläubiger, der eine freiwillige anfechtbare Zahlung seines Schuldners empfangen hat. Folgerichtig beurteilt sich die Verzinsung in beiden Gestaltungen nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zudem trägt diese Verzinsung den besonderen Schwierigkeiten des Insolvenzverwalters bei der Verfolgung von Forderungen Rechnung, gegen die in anfechtbarer Weise aufgerechnet wurde. Hauptforderungen, gegen die vor Verfahrenseröffnung aufgerechnet worden ist, sind vielfach nicht mehr in der Buchführung des Insolvenzschuldners als Außenstände erkennbar. Deshalb bestünde die Gefahr, dass die Verzinsung der Forderung mangels einer aktiven Gel-tendmachung durch den Insolvenzverwalter überhaupt nicht in Lauf gesetzt wird. Soweit das Bundessozialgericht im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Verzinsung der fortbestehenden Hauptforderung abgelehnt hat, geschah dies auf der Grundlage des für die Hauptforderung maßgeblichen Rechts, ohne eine Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu erwägen. Bei dieser Sachlage ist sowohl in Anwendung der §§ 129 ff als auch des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers auszugehen. Dieser ist vielmehr stets als bösgläubig zu behandeln. Mithin erscheint es angemessen, auch in Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Schuldner der Hauptforderung der verschärften Haftung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterwerfen.

Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten macht es hierbei keinen Unterschied, ob das Grundverhältnis dem Zivilrecht zuzuordnen ist oder - wie hier - im öffentlichen Recht wurzelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus § 143 InsO, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt. Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist. Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt. Für eine Differenzierung der Nebenansprüche danach, welchem Rechtsgebiet die zur Erfüllung eingesetzte Forderung der Masse angehört, gibt es ebenso wenig einen sachlichen Grund wie für eine Differenzierung innerhalb des Zivilrechts nach dem jeweils einschlägigen Schuldverhältnis.

Im hier gegebenen Fall eines anfechtbaren Erwerbs von Geld hat der Beklagte als Anfechtungsgegner mithin gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. Dieser Betrag entspricht der Klageforderung. Auch der Zinsanspruch ist, wenngleich grundsätzlich keine Zinseszinsen verlangt werden können , begründet. Die Zinsforderung hat der Kläger als Schadensersatzanspruch nachgewiesen, weil bei fristgerechter Zahlung rückständige verzinsliche Masseverbindlichkeiten in entsprechender Höhe zurückgeführt worden wären.

Auf die begründete Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen.
 
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published on 24/09/2015 00:00

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08/09/2010 14:28

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 55/15
Verkündet am:
24. September 2015
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
291, 288 Abs. 1 Satz 2
Verschafft sich der Gläubiger durch Auf- oder Verrechnung in anfechtbarer Weise
Befriedigung seiner Forderung, sind hierauf ab Verfahrenseröffnung Prozesszinsen
zu entrichten.
BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. März 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 12. September 2008 über das Vermögen der P. AG (nachfolgend: Schuldnerin ) am 1. Januar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Schuldnerin standen für die Monate August und September 2008 Umsatzsteuervergütungsansprüche erheblichen Umfangs gegen das beklagte Land (nachfolgend: der Beklagte) zu. Das zuständige Finanzamt verrechnete die Vergütungsansprüche durch Bescheid vom 24. Juli 2009 mit Ansprüchen auf Lohnsteuer und Nebenabgaben für die Monate August und September 2008. Auf die von dem Kläger erhobene Klage stellte das Finanzgericht Rheinland -Pfalz durch Urteil vom 27. Juni 2012 rechtskräftig fest, dass Umsatzsteuervergütungsansprüche der Schuldnerin nicht durch Aufrechnung des Finanzamts in Höhe von 327.722,57 € erloschen seien, weil die durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei. Der Beklagte erstattete den offenen Betrag durch Zahlungen vom 3. Oktober und 28. November 2012 an die Masse.
3
Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Nutzungsentschädigung Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag von 327.722,57 € ab Verfahrenseröffnung. Nach antragsgemäßer Verurteilung durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von 66.219,25 € gerichtete Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Ersturteils.

I.


5
Das Berufungsgericht (vgl. ZIP 2015, 1740) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Die Zulässigkeit des Rechtswegs habe der Erstrichter mit Recht bejaht. Die von dem Beklagten beantragte Vorabentscheidung sei nicht geboten, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung nicht vorlägen. Der geltend gemachte insolvenzrechtliche Zahlungsanspruch sei auf dem von dem Kläger beschrittenen Zivilrechtsweg zu verfolgen. Über einen daneben bestehenden etwaigen steuerrechtlichen Zinsanspruch hätten die Zivilgerichte ebenfalls zu befinden, weil sie aufgrund der Zuständigkeit für die insolvenzrechtliche Anspruchsgrundlage den Klageanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen hätten. Davon abgesehen handele es sich bei dem insolvenzrechtlichen und dem steuerrechtlichen Anspruch um unterschiedliche Streitgegenstände, von denen der Kläger nur den insolvenzrechtlichen Anspruch geltend mache.
7
In der Sache selbst stehe dem Kläger entgegen der Auffassung des Erstrichters ein Zinsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Ein durch Anfechtung begründetes selbständiges Rückgewährschuldverhältnis sei zwischen den Parteien nicht begründet worden. Der Kläger habe gegenüber dem Finanzgericht keinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend gemacht, sondern sich darauf berufen, dass die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam sei. Da die Hauptforderung infolge der Unwirksamkeit der Aufrechnung fortwirke, bedürfe es nicht der Geltendmachung einer Anfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO. Es werde kein Rückgewährschuldverhältnis mit den sich daraus ergebenden Folgen der Verzinsung geschaffen. Ob dem Kläger Zinsen für die Hauptforderung zustünden, bestimme sich nicht nach § 143 Abs. 1 InsO, sondern nach dem für die Hauptforderung maßgeblichen Recht. Ein Anlass für eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht gegeben. Zwar stelle der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verjährung einer gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO trotz Aufrechnung fortbestehenden Hauptforderung auf die Regelung des § 146 Abs. 1 InsO ab. Ein vergleichbares Bedürfnis bestehe bei dem Anspruch auf Zinsen für die Hauptforderung nicht. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten berufen.

II.


8
Die Frage, ob für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (§ 13 GVG), unterliegt im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Kontrolle durch das Revisionsgericht (§ 17a Abs. 5 GVG).
9
1. Es kann dahinstehen, ob es das Landgericht versäumt hat, auf die Rüge des Beklagten, der vorliegende Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Finanzgerichte, in ein Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einzutreten. Falls dies verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, hatte das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 und 3 GVG das Vorabverfahren zu betreiben. Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 170 f; vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651; Urteil vom 4. August 2005 - IX ZR 117/04, Rn. 7).
10
2. In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich eine Vorabentscheidung als entbehrlich erachtet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben (BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, DtZ 1997, 350, insoweit in BGHZ 136, 228 nicht abgedruckt; vom 18. November 1998, aaO).

III.


11
Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten Zahlung der seit Verfahrenseröffnung angefallenen - rechnerisch unstreitigen - Zinsen in Höhe von 66.219,25 € beanspruchen. Ob die Klageforderung daneben in einem von dem Beklagten erteilten deklaratorischen Schuldanerkenntnis ihre Grundlage findet, kann danach offenbleiben.
12
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass in Fällen der Aufrechnung oder Verrechnung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr in der Weise verwirklicht wird, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen und die Forderung, gegen die anfechtbar aufgerechnet worden ist, für die Insolvenzmasse durchsetzen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren kann (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 8). Da durch die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Rückgewähr der anfechtbar erworbenen Aufrechnungslage schon von Gesetzes wegen erreicht ist, findet daneben eine Anfechtung nicht statt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, WM 2007, 1585 Rn. 8).
13
2. Damit ist noch nicht entschieden, dass sich auch die Nebenforderungen , insbesondere die Zinsen, aus dem jeweiligen Grundverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Anfechtungsgegner und nicht wie bei der erklärten Insolvenzanfechtung unabhängig hiervon nach § 143 Abs. 1 InsO und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Bereicherungsrechts berechnen. Nach Auffassung des Senats wird die anfechtungsrechtliche Verzinsung durch die Sonderregelung des § 96 Abs. 1 InsO nicht ausgeschlossen.
14
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der Zinsanspruch der Masse einheitlich über § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 10, 11 ff; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 23; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, WM 2007, 1669; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394; vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 160/08, WM 2010, 2368). Dies hat seinen Grund in dem engen, sowohl den Tatbestand als auch die Rechtsfolgen einschließenden Näheverhältnis zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO (MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 37; Kreft, WuB VI A. § 143 InsO 1.08 unter 2.; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 96 Rn. 44; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 96 Rn. 57; Grönwoldt, DStR 2008, 18, 25). Eine andere Sichtweise (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2012, 1872, 1874; ebenso wohl nunmehr MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann , 3. Aufl., § 96 Rn. 37) verfehlte den Zweck der Neuregelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die Masse gegenüber dem Recht der Konkursordnung zu stärken.
15
b) Hieran ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung festzuhalten.
16
aa) Schon die Anknüpfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO an die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 130 ff InsO legt die Schlussfolgerung nahe, auch die Rechtsfolgen seien - zumindest ergänzend - aus § 143 InsO abzuleiten. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann als Rechtshandlung an jedes Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt. Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 12; vom 26. April 2012 - IX ZR 149/11, WM 2012, 1205 Rn. 16). Im Interesse des verfolgten Regelungsziels der Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung implementiert die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO) in ihren Tatbestand (Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 4. Aufl., § 96 Rn. 15). Müssen alle Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395), erscheint es sachgemäß, im Blick auf die Rechtsfolgen, die mit der Herstellung einer die Gläubiger benachteiligenden Aufrechnungslage verbunden sind, auch auf die Regelung des § 143 InsO zurückzugreifen.
17
Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtung im Anwendungsbereich des § 96 InsO, anders als bei §§ 129 ff InsO, nicht als solche geltend gemacht werden muss. Die Anforderungen hieran sind ohnehin gering. Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129 ff, § 143 Abs. 1 InsO hängt nicht davon ab, das der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einen Anfechtungsgrund berufen hat. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine der Anfechtung entsprechende Rechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11 mwN). Bedarf es selbst in Anwendung der §§ 129 ff InsO keiner ausdrücklichen Erklärung, entfernt sich der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht so weit von der Insolvenzanfechtung , dass hinsichtlich der Rechtsfolgen ein Rückgriff auf § 143 InsO ausschiede.
18
bb) Den Materialien zur Insolvenzordnung kann entnommen werden, dass die Regelung der Konkursordnung als unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der Neuregelung war, alle Fälle dem Insolvenzanfechtungsrecht zu unterwerfen, in denen die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks., aaO). Damit wurde im Anschluss an in dieselbe Richtung weisende Rechtsprechung zur Konkursordnung verdeutlicht, dass die Insolvenzanfechtung auch in Aufrechnungsfällen nur die gläubigerbenachteiligenden Folgen der Aufrechnung beseitigt. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber nunmehr mit Hilfe von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich eingerichtet (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 22). Der Insolvenzverwalter kann sich - ohne die Notwendigkeit einer Anfechtungsklage - nunmehr unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 8). Sollte mit der Neuregelung der anfechtbaren Aufrechnung gerade der Gleichstand mit den sonstigen Fällen der Insolvenzanfechtung erreicht werden, muss dies auch für die Nebenfolgen gelten, soweit sie sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ergeben.
19
cc) Die Gleichbehandlung der anfechtungsrechtlichen Nebenansprüche ist auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Anfechtungsgegners gerechtfertigt. Dieser genießt keinen besonderen Schutz, weil er die Erfüllung seiner Forderung nicht durch eine anfechtbare Zahlung des Schuldners erlangt, sondern durch Aufrechnung mit einer werthaltigen Forderung des Schuldners selbst herbeigeführt hat.
20
(1) Der Befriedigung des Gläubigers im Wege einer freiwilligen Zahlung des Schuldners steht anfechtungsrechtlich seine Befriedigung durch eine von ihm erklärte Aufrechnung in rechtlicher und tatsächlicher Bewertung gleich. Ein Schuldner hat gemäß § 387 BGB das Recht, mit einer eigenen Forderung (Gegenforderung ) gegen die Forderung seines Gläubigers (Hauptforderung) aufzurechnen. Er bewirkt, indem er seine Gegenforderung hingibt, die Tilgung der Hauptforderung. Die Aufrechnung ist damit ein Erfüllungssurrogat (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, WM 2007, 1755 Rn. 38). Zugleich stellt sich die Aufrechnung als ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Forderung des Gläubigers dar, als eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe, also eine dem Gläubiger aufgezwungene Befriedigung (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 80; vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 137/70, NJW 1971, 1563; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, WM 2005, 1714, 1715 f; vom 16. August 2007, aaO; RGZ 80, 393, 394; vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, 1888, S. 108).
21
Verwirklicht sich in der Aufrechnung aufgrund der Selbstexekutionsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, aaO Rn. 46; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08, WM 2011, 1182 Rn. 12) eine Art der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, kann dieser anfechtungsrechtlich nicht günstiger gestellt werden als ein solcher Gläubiger, der eine freiwillige anfechtbare Zahlung (§ 129 ff InsO) seines Schuldners empfangen hat. Folgerichtig beurteilt sich die Verzinsung in beiden Gestaltungen nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zudem trägt diese Verzinsung den besonderen Schwierigkeiten des Insolvenzverwalters bei der Verfolgung von Forderungen Rechnung, gegen die in anfechtbarer Weise aufgerechnet wurde. Hauptforderungen, gegen die vor Verfahrenseröffnung aufgerechnet worden ist, sind vielfach nicht mehr in der Buchführung des Insolvenzschuldners als Außenstände erkennbar. Deshalb bestünde die Gefahr, dass die Verzinsung der Forderung mangels einer aktiven Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter überhaupt nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 24). Soweit das Bundessozialgericht im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Verzinsung der fortbestehenden Hauptforderung abgelehnt hat, geschah dies auf der Grundlage des für die Hauptforderung maßgeblichen Rechts, ohne eine Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu erwägen (vgl. BSGE 108, 56 Rn. 30). Bei dieser Sachlage ist sowohl in Anwendung der §§ 129 ff als auch des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers auszugehen. Dieser ist vielmehr stets als bösgläubig zu behandeln. Mithin erscheint es angemessen, auch in Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Schuldner der Hauptforderung der verschärften Haftung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterwerfen.

22
(2) Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten macht es hierbei keinen Unterschied, ob das Grundverhältnis dem Zivilrecht zuzuordnen ist oder - wie hier - im öffentlichen Recht wurzelt.
23
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus § 143 InsO, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5; vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, WM 2013, 91 Rn. 6). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, Beschluss vom 24. März 2011, aaO Rn. 6; vom 6. Dezember 2012, aaO). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, Urteil vom 12. November 2013 - VII R 15/13, ZIP 2014, 690 Rn. 6 ff; vom 26. August 2014 VII R 16/13, ZIP 2014, 2404 Rn. 16 ff). Für eine Differenzierung der Nebenansprüche danach, welchem Rechtsgebiet die zur Erfüllung eingesetzte Forderung der Masse angehört, gibt es ebenso wenig einen sachlichen Grund wie für eine Differenzierung innerhalb des Zivilrechts nach dem jeweils einschlägigen Schuldverhältnis.
24
3. Im hier gegebenen Fall eines anfechtbaren Erwerbs von Geld hat der Beklagte als Anfechtungsgegner mithin gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 11 ff). Dieser Betrag entspricht der Klageforderung. Auch der Zinsanspruch ist, wenngleich grundsätzlich keine Zinseszinsen verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 24), begründet. Die Zinsforderung hat der Kläger als Schadensersatzanspruch (§ 289 Satz 2 BGB) nachgewiesen, weil bei fristgerechter Zahlung rückständige verzinsliche Masseverbindlichkeiten in entsprechender Höhe zurückgeführt worden wären.

IV.


25
Auf die begründete Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Bär
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 25.02.2014 - 2 O 494/13 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.03.2015 - 1 U 56/14 -

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.