Insolvenzrecht: Zur Entgeltlichkeit der Besicherung einer fremden Schuld

bei uns veröffentlicht am24.04.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 07.11.2013 (Az.: I-12 U 114/12) folgendes entschieden:

Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer auch dann, wenn er für die Zuwendung vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbracht hat, ohne hierzu gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Sicherungsnehmer und derjenige, der die ausgleichende Leistung erbracht hat, nicht personenidentisch sind, aber eine wirtschaftliche Einheit bilden.


Gründe:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 23.1.2009 mit Beschluss vom 30.3.2009 eröffnet.

Die Schuldnerin hat an ihr gehörenden Eigentumswohnungen zur Sicherung eines ihrem Geschäftsführer von der Beklagten gewährten Darlehens eine Briefgrundschuld bestellt. Aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist an die Beklagte ein Erlös in Höhe von 279.680,52 Euro ausgekehrt worden, dessen Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung bzw. nach den Vorschriften der ungerechtfertigter Bereicherung begehrt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages nebst der gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage habe keinen Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 279.680,52 Euro nebst Zinsen weder nach den Vorschriften der Insolvenzordnung noch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiterverfolgt und dazu vorträgt:

Die Beklagte sei zur Auskehr des ihr zugeteilten Versteigerungserlöses verpflichtet. Die im Jahre 2007 erfolgte Grundschuldbestellung durch die Schuldnerin sei gemäß § 134 InsO anfechtbar. Die Schuldnerin habe die Grundschuld der Streithelferin der Beklagten bestellt. Da die Streithelferin der Beklagten als Empfängerin der Leistung für diese keine Gegenleistung erbracht habe, habe es sich bei der Grundschuldbestellung um eine gemäß § 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Schuldnerin gehandelt. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch richte sich gemäß § 145 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 InsO gegen die Beklagte, nachdem deren Streithelferin ihr die von der Schuldnerin bestellte Grundschuld abgetreten habe.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte trägt dazu vor:

Sie sei originäre Zuwendungsempfängerin der von der Schuldnerin bestellten Grundschuld gewesen, weil ihre Streithelferin ihr diese -entgegen der Ansicht des Landgerichts- wirksam im Voraus abgetreten habe. Auch ohne eine wirksame Vorausabtretung sei sie als eigentliche Zuwendungsempfängerin anzusehen, da die Grundschuld ihr auf Grund der mit ihrer Streithelferin getroffenen Treuhandabrede wirtschaftlich zuzuordnen sei. Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 InsO lägen nicht vor.

Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Gründen des Senatsbeschlusses vom 30.09.2013 in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht seine Klage auf Zahlung von 279.680,52 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger weder nach den Vorschriften der Insolvenzordnung noch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß den §§ 134, 143 Abs. 1 InsO zu. Die Beklagte ist zwar die geeignete Anfechtungsgegnerin, die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Anfechtung der Grundschuldbestellung gemäß § 134 InsO liegen aber nicht vor.

Die Beklagte ist die richtige Anfechtungsgegnerin, weil sie aus dem Vermögen der Schuldnerin die von dieser am 7.3.2007 bewilligte Grundschuld an deren Eigentumswohnungen erlangt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin die Grundschuld nicht für die Beklagte, sondern für deren Streithelferin bewilligt hat. Dies beruhte auf Ziffer 4 der Anlage zu dem zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Schuldnerin geschlossenen Darlehnsvertrag , wonach die Besicherung des Darlehens durch Eintragung einer Briefgrundschuld für die Streithelferin der Beklagten, die diese treuhänderisch für die Beklagte zu halten hatte, zu erfolgen hatte. Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten , ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.

Da die Schuldnerin mit der Bestellung der Grundschuld zugunsten der von der Beklagten als Dritte benannten Streithelferin die vertragliche Verpflichtung ihres Geschäftsführers gegenüber der Beklagten erfüllt hat , war die Beklagte unmittelbare Empfängerin der Grundschuldbestellung und Rückgewährschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 InsO. Dass die Schuldnerin weder der Beklagten noch deren Streithelferin gegenüber zur Grundschuldbestellung verpflichtet war, steht dem nicht entgegen.

Auf eine anfechtungsrechtliche Rechtsnachfolge der Beklagten im Verhältnis zu ihrer Streithelferin im Sinne von § 145 Abs. 2 InsO auf Grund der am 19.3.2009 erfolgten Abtretung der Grundschuld an die Beklagte , kommt es daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht an.

Die Grundschuldbestellung durch die Schuldnerin war nicht nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestand § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es sich bei ihr nicht um eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin gehandelt hat.

Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1.6.2006 die Besicherung einer fremden Schuld grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber –so wie hier die Schuldnerin- zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2008 umgekehrt festgestellt, eine Besicherung sei entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspreche, was hier nicht der Fall war. Hieraus lässt sich aber nicht verallgemeinernd der Schluss ziehen, dass für eine Entgeltlichkeit stets eine rechtliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers auch gegenüber dem Sicherungsgeber gegeben sein müsse, das Darlehen an den Dritten auszureichen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Entscheidung vom 20.12.2012 , auf die die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, klargestellt. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten –wie hier dessen Geschäftsführer- erbringt. Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss. Ob die Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte, ist unerheblich.

Soweit der Kläger diese Entscheidung nicht für einschlägig hält, weil die Grundschuld der Streithelferin der Beklagten bestellt wurde und nicht diese, sondern die Beklagte das Darlehen als ausgleichende Leistung gewährt habe, ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bildeten die Beklagte und ihre Streithelferin auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Treuhandverhältnisses eine Einheit. Die im Schriftsatz des Klägers vom 17.10.2013 in Bezug genommenen Entscheidungen veranlassen keine abweichende Beurteilung. Sie befassen sich mit der hier nicht relevanten Frage, ob sich aus dem Treuhandverhältnis ein Recht auf abgesonderte Befriedigung ergeben kann. Ob von der Schuldnerin mit der Besicherung eine unentgeltliche Leistung erbracht wurde, hängt entscheidend davon ab, ob das Darlehen von der Beklagten zumindest Zug-um-Zug gegen die Hereinnahme der von der Schuldnerin gestellten Sicherheit oder danach ausgereicht wurde , oder ob umgekehrt die Drittsicherheit nachträglich bestellt worden ist, so dass eine unentgeltliche Nachbesicherung vorlag. Hier kam die Besicherung Zug um Zug mit der Darlehensauszahlung zustande , so dass die Besicherung entgeltlich und damit nicht gemäß § 134 InsO anfechtbar war.

Das Ergebnis entspricht der in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger der Leistung nur dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Die Beklagte hat hier spiegelbildlich für die Bestellung der Grundschuld dem Geschäftsführer der Schuldnerin das vertraglich vereinbarte Darlehen in Höhe von 250.000 Euro gewährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 12 f des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Als gemäß § 134 InsO anfechtbare Handlung der Schuldnerin kommt hier einzig deren Grundschuldbestellung in Betracht. Bei der Abtretung der Grundschuld von der Streithelferin der Beklagten an die Beklagte vom 19.3.2009 handelte es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil nicht um eine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte, so dass eine Anfechtung gemäß §§ 132, 133, 134 InsO ausscheidet. Die nach der Stellung des Insolvenzantrages am 23.1.2009 erfolgte Abtretung vom 19.3.2009 ist auch nicht gemäß §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Zwar setzen diese Anfechtungsvorschriften keine Rechtshandlung des Schuldners voraus, die Anfechtung scheitert insoweit aber daran, dass die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen auf S. 16 unter c. des angegriffenen Urteils nicht Insolvenzgläubigerin ist.

Auch bei der Vorausabtretung dürfte es sich nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin handeln. Jedenfalls vermag eine isolierte Anfechtung der Vorausabtretung keinen Rückgewähranspruch des Klägers zu begründen, weil die Beklagte –wie ausgeführt- unabhängig von einer Vorausabtretung originäre Empfängerin der Grundschuld war, wobei die Grundschuldbestellung unanfechtbar war, weil die Beklagte für diese eine Gegenleistung erbracht hatte. Vor diesem Hintergrund kann die Wirksamkeit der Vorausabtretung dahinstehen. Die am 3.5.2010 erfolgte Auskehr des Versteigerungserlöses an die Beklagte kann der Kläger nicht nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten, weil die Auskehr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 30.3.2009 erfolgt ist.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 17 ff des angegriffenen Urteils verwiesen.

Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.10.2013 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit auf dessen S. 8 erstmals ausgeführt wird, dass sich der Klageanspruch in Höhe von 26.072,88 Euro jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines von der Beklagten erzielten Übererlöses ergebe, handelt es sich um neues Vorbringen. Der darin liegenden Klageänderung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.10.2013 schon nicht zugestimmt und auch das Vorbringen in der Sache bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
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2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
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5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.