Insolvenzrecht: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus

bei uns veröffentlicht am30.04.2012

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dieser liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses unzumutbar ist-BGH vom 29.03.12-Az:IX ZB 310/11
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 29.03.2012 (Az: IX ZB 310/11) folgendes entschieden:

Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.

Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können.

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. September 2011 aufgehoben.

Der weitere Beteiligte zu 1 wird auf seinen Antrag aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen.


Gründe:

Der weitere Beteiligte zu 1 ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem am 1. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 26. August 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 seine Entlassung aus wichtigem Grund und führte zur Begründung aus, die Prämien für die Haftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses könnten wegen Massearmut seit Juli 2011 aus der Masse nicht mehr bezahlt werden. Ein Ende des Insolvenzverfahrens sei nicht absehbar, weil noch Ansprüche in Höhe von bis zu rund 5,8 Mio. € gegen die Haftpflichtversicherung des ursprünglichen, später entlassenen Insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht würden. Es sei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht zuzumuten, an den anstehenden Entscheidungen erheblichen wirtschaftlichen Umfangs ohne angemessenen Versicherungsschutz mitzuwirken.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 sein Entlassungsbegehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat gemeint, es liege kein die Entlassung nach § 70 InsO rechtfertigender wichtiger Grund vor. Die weitere Mitarbeit des Beteiligten zu 1 im Gläubigerausschuss werde dadurch, dass die Versicherungsprämie derzeit nicht gezahlt werde, nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. An der Erfüllung ihrer Pflichten seien Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht gehindert, auch wenn ein Versicherungsschutz nicht mehr bestehe. Aus den besonderen Umständen des Falles ergebe sich nichts anderes. Der weitere Beteiligte zu 1 habe zwar bei der Übernahme seines Amtes angesichts der damals vorhandenen erheblichen Masse die eingetretene Entwicklung nicht vorhersehen können. Im Falle einer Entlassung drohe jedoch in Zusammenschau mit den gleich begründeten Entlassungsanträgen weiterer Ausschussmitglieder die Handlungsunfähigkeit des Gläubigerausschusses. Dies wiederum würde angesichts von mehreren hundert Gläubigern zu erheblichen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren führen. Das Interesse der Mitglieder des Gläubigerausschusses an einer Absicherung müsse daher zurückstehen, zumal sie auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abschließen und bei erfolgreicher Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auch mit einer Erstattung der Prämien rechnen könnten.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht niederlegen. Es kann aber auf eigenen Antrag vom Insolvenzgericht aus seinem Amt entlassen werden. Voraussetzung ist - wie bei einer Entlassung von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung - ein wichtiger Grund. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt ein solcher vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet. Sie betrifft Fälle, in denen die Entlassung gegen den Willen des Ausschussmitglieds erfolgen soll. Diese Formel kann aber nicht verwendet werden, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses selbst seine Entlassung beantragt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung der Arbeit des Gläubigerausschusses und eine Gefährdung der Verfahrensziele regelmäßig nicht aufgrund einer weiteren Mitarbeit des Ausschussmitglieds zu erwarten, sondern als Folge seines Ausscheidens. Diesen möglichen Nachteilen ist das Interesse des Ausschussmitglieds an einer Beendigung seines Amtes gegenüberzustellen. Erweist sich bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses für dieses als unzumutbar, ist ein wichtiger Grund für die von ihm beantragte Entlassung gegeben. Eine solche Unterscheidung im Entlassungsgrund, je nachdem ob das Ausschussmitglied die Entlassung erstrebt oder abwehren will, entspricht derjenigen der Bestimmung in § 626 Abs. 1 BGB über die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund. Auch dort ist maßgeblich, ob eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den jeweils Kündigenden zumutbar ist.

Indem das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass die weitere Mitarbeit des Beteiligten zu 1 im Gläubigerausschuss durch den fehlenden Versicherungsschutz nicht nachhaltig erschwert werde, hat es diesen Maßstab verkannt. Seine Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgebrachten Gründe rechtfertigen nach dem festgestellten Sachverhalt seine Entlassung als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gemäß § 70 Satz 1 InsO. Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 5 ZPO abzuändern.

Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss birgt ein beträchtliches Haftungsrisiko. Jedenfalls in umfangreichen Insolvenzverfahren haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses deshalb ein berechtigtes Interesse, sich durch eine angemessene Haftpflichtversicherung abzusichern. Schließt das Mitglied in einem solchen Fall die Versicherung selbst ab, hat es Anspruch auf Erstattung der verauslagten Prämien nach § 18 InsVV. Anders als beim Insolvenzverwalter sind die Kosten der Haftpflichtversicherung nicht mit der Vergütung abgegolten; die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV ist auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht entsprechend anwendbar (vgl. § 10 InsVV). Wegen der Höhe der Prämien einer derartigen Versicherung kommt auch die Gewährung eines Vorschusses an das Ausschussmitglied in Betracht. Teilweise wird es als zulässig angesehen, dass die Versicherungsprämien im Einverständnis des Insolvenzgerichts direkt aus der Masse bezahlt werden.

Im vorliegenden Fall ist der weitere Beteiligte zu 1 wegen der von der Masse gerichtlich verfolgten umfangreichen Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des früheren Insolvenzverwalters auch noch im gegebenen fortgeschrittenen Verfahrensstadium - etwa im Zusammenhang mit einem Vergleichsabschluss - einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Sein Interesse, dieses Risiko auf Kosten der Masse durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert zu wissen, ist berechtigt. Ob der weitere Beteiligte zu 1 insoweit die unmittelbare Bezahlung der Prämien aus der Masse, die Gewährung eines Vorschusses oder nur die nachträgliche Erstattung verauslagter Prämien verlangen kann, ist im Blick auf seinen Entlassungsantrag nicht entscheidend. Fest steht, dass die Versicherungsprämie entgegen der zunächst jahrelang gehandhabten Übung ab Juli 2011 nicht mehr aus der Masse bezahlt worden ist und dass die Masse derzeit nicht ausreicht, um die rückständigen und die künftigen Prämien zu bezahlen. Ob die verfolgten Schadensersatzansprüche zu einer ausreichenden Erhöhung der Masse führen, ist ungewiss. Der weitere Beteiligte zu 1 muss deshalb damit rechnen, eigene Zahlungen auf die Prämien nicht erstattet zu bekommen.

Demgegenüber wiegt das Interesse an einem Fortbestand des Gläubigerausschusses unter Einschluss des weiteren Beteiligten zu 1 weniger schwer. Der Gläubigerausschuss ist auch ohne ihn funktionsfähig. Selbst dann, wenn weitere Ausschussmitglieder unter Berufung auf den fehlenden Versicherungsschutz ausschieden und der Ausschuss vollständig aufgelöst werden müsste, wäre eine geordnete weitere Abwicklung des Insolvenzverfahrens nicht erheblich gefährdet.

Eine Gesamtwürdigung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Beteiligten zu 1 die weitere Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gläubigerausschusses unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten ist.


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(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahr

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Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor de

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BESCHLUSS
IX ZB 310/11
vom
29. März 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen
Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung
der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.

b) Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar
sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung
für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können.
BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IX ZB 310/11 - LG Hannover
AG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 29. März 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. September 2011 aufgehoben.
Der weitere Beteiligte zu 1 wird auf seinen Antrag aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1 ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem am 1. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 26. August 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 seine Entlassung aus wichtigem Grund und führte zur Begründung aus, die Prämien für die Haftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses könnten wegen Massearmut seit Juli 2011 aus der Masse nicht mehr bezahlt werden. Ein Ende des Insolvenzverfahrens sei nicht absehbar, weil noch Ansprüche in Höhe von bis zu rund 5,8 Mio. € gegen die Haftpflichtversicherung des ursprünglichen , später entlassenen Insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht würden. Es sei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht zuzumuten , an den anstehenden Entscheidungen erheblichen wirtschaftlichen Umfangs ohne angemessenen Versicherungsschutz mitzuwirken.
2
Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 sein Entlassungsbegehren weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es liege kein die Entlassung nach § 70 InsO rechtfertigender wichtiger Grund vor. Die weitere Mitarbeit des Beteiligten zu 1 im Gläubigerausschuss werde dadurch, dass die Versicherungsprämie derzeit nicht gezahlt werde, nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. An der Erfüllung ihrer Pflichten seien Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht gehindert, auch wenn ein Versicherungsschutz nicht mehr bestehe. Aus den besonderen Umständen des Falles ergebe sich nichts anderes. Der weitere Beteiligte zu 1 habe zwar bei der Übernahme seines Amtes angesichts der damals vorhandenen erheblichen Masse die eingetretene Entwicklung nicht vorhersehen können. Im Falle einer Entlassung drohe jedoch in Zusammenschau mit den gleich begründeten Entlassungsanträgen weiterer Ausschussmitglieder die Handlungsunfähigkeit des Gläubigerausschusses. Dies wiederum würde angesichts von mehreren hundert Gläubigern zu erheblichen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren führen. Das Interesse der Mitglieder des Gläubigerausschusses an einer Absicherung müsse daher zurückstehen , zumal sie auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abschließen und bei erfolgreicher Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auch mit einer Erstattung der Prämien rechnen könnten.
5
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
a) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht niederlegen. Es kann aber auf eigenen Antrag vom Insolvenzgericht aus seinem Amt entlassen werden. Voraussetzung ist - wie bei einer Entlassung von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung - ein wichtiger Grund (§ 70 Satz 1 und 2 InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 132 zu § 81 RegE-InsO). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt ein solcher vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 9; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, WM 2008, 601 Rn. 5). Sie betrifft Fälle, in denen die Entlassung gegen den Willen des Ausschussmitglieds erfolgen soll. Diese Formel kann aber nicht verwendet werden , wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses selbst seine Entlassung beantragt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung der Arbeit des Gläubigerausschusses und eine Gefährdung der Verfahrensziele regelmäßig nicht aufgrund einer weiteren Mitarbeit des Ausschussmitglieds zu erwarten, sondern als Folge seines Ausscheidens. Diesen möglichen Nachteilen ist das Interesse des Ausschussmitglieds an einer Beendigung seines Amtes gegenüberzustellen. Erweist sich bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses für dieses als unzumutbar, ist ein wichtiger Grund für die von ihm beantragte Entlassung gegeben (vgl. LG Göttingen, NZI 2011, 857 mit zustimmender Anmerkung Keller, NZI 2011, 910; AG Duisburg, NZI 2003, 659; ähnlich bei eigenem Entlassungsantrag MünchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl., § 70 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 70 Rn. 6; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 70 Rn. 9; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 70 Rn. 4; Hess, Insolvenzrecht, § 70 InsO Rn. 7; Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2003, 49, 50). Eine solche Unterscheidung im Entlassungsgrund, je nachdem ob das Ausschussmitglied die Entlassung erstrebt oder abwehren will, entspricht derjenigen der Bestimmung in § 626 Abs. 1 BGB über die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 10). Auch dort ist maßgeblich, ob eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den jeweils Kündigenden zumutbar ist.
7
b) Indem das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass die weitere Mitarbeit des Beteiligten zu 1 im Gläubigerausschuss durch den fehlenden Versicherungsschutz nicht nachhaltig erschwert werde, hat es diesen Maßstab verkannt. Seine Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
8
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgebrachten Gründe rechtfertigen nach dem festgestellten Sachverhalt seine Entlassung als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gemäß § 70 Satz 1 InsO. Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 5 ZPO abzuändern.
9
a) Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss birgt ein beträchtliches Haftungsrisiko (§ 71 InsO; Uhlenbruck, InsO, aaO § 73 Rn. 21; Vallender, WM 2002, 2040, 2049). Jedenfalls in umfangreichen Insolvenzverfahren haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses deshalb ein berechtigtes Interesse, sich durch eine angemessene Haftpflichtversicherung abzusichern. Schließt das Mitglied in einem solchen Fall die Versicherung selbst ab, hat es Anspruch auf Erstattung der verauslagten Prämien nach § 18 InsVV (Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsVV, 4. Aufl., § 18 Rn. 4 f; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren , 3. Aufl., Rn. 789; BK-InsO/Blersch, 2006, § 18 InsVV Rn. 7; Braun/Kind, InsO, 4. Aufl., § 71 Rn. 12; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 71 Rn. 26 und § 73 Rn. 17; Vortmann, ZInsO 2006, 310, 314; Uhlenbruck , aaO mwN). Anders als beim Insolvenzverwalter sind die Kosten der Haftpflichtversicherung nicht mit der Vergütung abgegolten; die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV ist auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht entsprechend anwendbar (vgl. § 10 InsVV). Wegen der Höhe der Prämien einer derartigen Versicherung kommt auch die Gewährung eines Vorschusses an das Ausschussmitglied in Betracht. Teilweise wird es als zulässig angesehen, dass die Versicherungsprämien im Einverständnis des Insolvenzgerichts direkt aus der Masse bezahlt werden (Blersch aaO; Vallender aaO).
10
b) Im vorliegenden Fall ist der weitere Beteiligte zu 1 wegen der von der Masse gerichtlich verfolgten umfangreichen Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des früheren Insolvenzverwalters auch noch im gegebenen fortgeschrittenen Verfahrensstadium - etwa im Zusammenhang mit einem Vergleichsabschluss - einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Sein Interesse, dieses Risiko auf Kosten der Masse durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert zu wissen, ist berechtigt. Ob der weitere Beteiligte zu 1 insoweit die unmittelbare Bezahlung der Prämien aus der Masse, die Gewährung eines Vorschusses oder nur die nachträgliche Erstattung verauslagter Prämien verlangen kann, ist im Blick auf seinen Entlassungsantrag nicht entscheidend. Fest steht, dass die Versicherungsprämie entgegen der zunächst jahrelang gehandhabten Übung ab Juli 2011 nicht mehr aus der Masse bezahlt worden ist und dass die Masse derzeit nicht ausreicht, um die rückständigen und die künftigen Prämien zu bezahlen. Ob die verfolgten Schadensersatzansprüche zu einer ausreichenden Erhöhung der Masse führen, ist ungewiss. Der weitere Beteiligte zu 1 muss deshalb damit rechnen, eigene Zahlungen auf die Prämien nicht erstattet zu bekommen.
11
c) Demgegenüber wiegt das Interesse an einem Fortbestand des Gläubigerausschusses unter Einschluss des weiteren Beteiligten zu 1 weniger schwer. Der Gläubigerausschuss ist auch ohne ihn funktionsfähig. Selbst dann, wenn weitere Ausschussmitglieder unter Berufung auf den fehlenden Versicherungsschutz ausschieden und der Ausschuss vollständig aufgelöst werden müsste, wäre eine geordnete weitere Abwicklung des Insolvenzverfahrens nicht erheblich gefährdet.
12
d) Eine Gesamtwürdigung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Beteiligten zu 1 die weitere Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gläubigerausschusses unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten ist.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 15.09.2011 - 903 IN 432/04-2- -
LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2011 - 11 T 54/11 -

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.