Amtshaftungsrecht: Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft

bei uns veröffentlicht am16.09.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.07.2015 (Az.: III ZR 196/14) folgendes entschieden:


Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Krankenkasse aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er war seit dem 1. September 1998 als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig und bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte war Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers.

Mit Schreiben vom 6. November 2001 teilte die Beklagte dem Kläger auf sein Schreiben vom 1. November 2001 mit, nach Überprüfung seiner geänderten Arbeitsbedingungen - unter anderem wurde seine Einlage zum Stammkapital auf 25.500 DM erhöht - ergäben sich keine Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Er sei nach wie vor versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend wurden auch nach November 2001 für den Kläger die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet.

Der Kläger kündigte das Dienstverhältnis mit der GmbH zum 1. Oktober 2004 und beantragte für die Zeit vom 2. Oktober 2004 bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. Januar 2005 die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 zunächst stattgegeben hatte, erließ sie einen Rückforderungsbescheid. Diesen hob sie mit Bescheid vom 7. September 2005 auf und bewilligte das beantragte Arbeitslosengeld.

Am 30. Juli 2007 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 9. August 2007 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 zurück. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 29. Oktober 2009 ab. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2008 Altersrente.

Er hat behauptet, er habe der Beklagten im Jahr 2001 seine geänderten Arbeitsbedingungen angezeigt, um eine Klärung zu erhalten, ob er gleichwohl weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen sei. Hätte ihm die Beklagte mitgeteilt, dass er als Selbständiger einzustufen sei, hätte er - mit Einverständnis der Mitgesellschafter - seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag angepasst und seinen Gesellschaftsanteil auf 23 % des Stammkapitals begrenzt, um den Arbeitnehmerstatus zu erhalten. Infolge der fehlerhaften Auskunft der Beklagten sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 24.351,88 € entgangen und wegen der nicht geleisteten Pflichtbeiträge für die Zeit der Arbeitslosigkeit ein erheblicher Rentenschaden entstanden. Zudem sei er angesichts der ausbleibenden Zahlungen von Arbeitslosengeld zur Sicherung seines Lebensunterhalts gezwungen gewesen, seine Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen. Hierdurch habe er einen Verlust von 3.466,91 € erlitten.

Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm entgangenen Arbeitslosengelds, des Verlusts aus der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung und eines ihm bereits entstandenen Rentenschadens von 3.587,76 €, insgesamt einen Betrag von 31.406,55 €. Er begehrt des Weiteren die Feststellung, dass die Beklagte ihm ab 1. Dezember 2012 einen Betrag von 149,49 € monatlich zu zahlen hat, solange seine Berechtigung zum Bezug der Altersrente fortdauert.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die am 27. Dezember 2011 beim Landgericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 22. März 2012 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgewiesen. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen und geltend gemacht: Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Er habe erst durch das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz Kenntnis von den Ansprüchen gegen die Beklagte erlangt. Neben der Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sei ihm eine Klageerhebung gegen die Beklagte zur Verfolgung des Amtshaftungsanspruchs unzumutbar gewesen, weil er in beiden Prozessen widersprüchlich hätte vortragen müssen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.


Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs an der Verjährungseinrede der Beklagten. Der Kläger habe bereits Ende des Jahres 2007 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB gehabt. Hinreichende Kenntnis habe der Verletzte, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben könne, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zumutbar sei. Für die Kenntnis sei auf die Fälligkeit des ersten einklagbaren Teils des Schadens abzustellen. Der Kläger habe Ende des Jahres 2007 gewusst, dass ihm wegen der nach seiner Auffassung falschen Auskunft der Beklagten bereits ein Schaden in Gestalt der vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherung entstanden sei und ein weiterer Schaden drohe.

Die Zumutbarkeit der Klageerhebung lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe gegen die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld und gegen die Beklagte den Amtshaftungsanspruch geltend machen und hierbei in beiden Prozessen widersprüchlich vortragen müssen. Unzumutbar sei die Erhebung der Amtshaftungsklage nur, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozess gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft richteten. Die unterschiedlichen Träger der Sozialversicherung könnten insoweit nicht als dieselbe Person betrachtet werden.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Ein - revisionsrechtlich zu unterstellender - Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die auf den Anspruch des Klägers anwendbare regelmäßige Ver- jährungsfrist von drei Jahren begann nach § 199 Abs. 1 BGB kei- nesfalls vor dem Schluss des Jahres 2009, nachdem die gegen den Wider- spruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gerichtete Klage des Klägers durch Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2009 abgewiesen worden war. Sie wurde durch die Erhebung der Klage im Jahr 2012 in vorlie- gendem Rechtsstreit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist.

Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder - wie hier - sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist. Würde man dem Geschädigten ansinnen, parallel zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, würde man ihm zumuten, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er müsste sich dann im Amtshaftungsprozess auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen sei, während er im Verfahren vor den Fachgerichten von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheids ausgehen müsste. In derartigen Fällen wird erst durch das fachgericht liche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen, ob die Versagung des beantragten Bescheids beziehungsweise der beantragten Leistung rechtmäßig gewesen ist. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben.

Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sich die fachgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozess gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft richten. Für einen Rückgriff gegen einen Dritten gelten sie nicht. So hat der Senat in einem Fall der Notarhaftung, bei dem es nicht um eine verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des - durch eine vom Notar fehlerhaft entworfene Garantieerklärung entstandenen - Schadens ging, entschieden, die Zumut-barkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den beklagten Notar lasse sich nicht mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches Verhalten verneinen. Dem Geschädigten ist nämlich ein unterschiedlicher prozessualer Vortrag im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung eher zumutbar, wenn er gegenüber zwei verschiedenen Prozessgegnern erfolgt, als wenn er gegenüber demselben Prozessgegner erfolgt.

Das Berufungsgericht hat die vorgenannte Senatsrechtsprechung gesehen und zutreffend wiedergegeben. Nach seiner Auffassung können die unterschiedlichen Träger der Sozialversicherung nicht als ein und dieselbe Person betrachtet werden.

Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei der Beklagten als Gegner im Amtshaftungsprozess und der Bundesagentur für Arbeit als Gegner im sozialgerichtlichen Verfahren - formal betrachtet - um zwei unterschiedliche Prozessgegner und zwei unterschiedliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Dennoch kann, worauf die Revision zu Recht hinweist, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Beklagte im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht als "Dritte" angesehen werden mit der Folge, dass es dem Kläger zumutbar wäre, in dem gegen die Beklagte gerichteten Amtshaftungsprozess anders vorzutragen als in dem gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit gerichteten sozialgerichtlichen Verfahren.

Die Beklagte wurde, als sie mit Schreiben vom 6. November 2001 die auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht des Klägers bezogene Auskunft erteilte, nicht als Träger der Sozialversicherung tätig, sondern als Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Als solche und nicht als Träger der Krankenversicherung wird sie vom Kläger in Anspruch genommen. Die Aufgaben der Einzugsstelle werden in § 28h SGB IV festgelegt. Nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen zu zahlen. Die Beklagte steht dabei als Einzugsstelle in einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als Fremdversicherungsträger. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses tritt sie zwar im Außenverhältnis zum Beitragsschuldner als Anspruchsinhaberin auf. Im Innenverhältnis bleibt jedoch die Bundesagentur für Arbeit Anspruchsinhaberin, in deren Interesse die Beklagte als Einzugsstelle zu handeln hat.

Diese "Inkassotätigkeit" der Beklagten für die Bundesagentur für Arbeit bringt die Beklagte in eine solche Nähe zur Bundesagentur, dass eine allein an die formale Parteirolle anknüpfende Sichtweise in vorliegendem Zusammenhang nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar handelte es sich bei der dem Kläger erteilten Auskunft der Beklagten nicht unmittelbar um eine Inkassotätigkeit. Die Beklagte erteilte die Auskunft jedoch in ihrer Eigenschaft als "Einzugsstelle" und im Hinblick darauf, dass etwaige Beiträge später auch von ihr - für die Bundesagentur für Arbeit - eingezogen werden würden.

Die treuhänderische Verbundenheit der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit und die Tätigkeit der Beklagten im Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit stehen mithin einer Betrachtung der beiden öffentlichrechtlichen Körperschaften als voneinander verschiedene Prozessgegner des Klägers entgegen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb die Senatsrechtsprechung zur Unzumutbarkeit widersprüchlichen Prozessvortrags gegenüber derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft entsprechend anwendbar. Ein widersprüchlicher Prozessvortrag in gegen den öffentlich-rechtlichen "Treuhänder" und den öffentlich-rechtlichen "Treugeber" geführten Parallelprozessen ist dem Kläger nicht zumutbar.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich - entgegen der Auf- fassung der Revisionsbeklagten - auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte dem Kläger keine "verbindliche" Auskunft erteilen wollte. Zwar hat ein förmliches Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung verbindlich geklärt wird, nicht stattgefunden; über einen diesbezüglichen Antrag, der erst infolge des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zwingend zu stellen ist , hätte im Übrigen nicht die Beklagte, sondern seinerzeit die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheiden müssen. Indes bedeutet eine mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskunft nicht, dass diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft kann daher nur dahin verstanden werden, dass mit ihr eine verbindliche Regelung des Versicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Versicherungsträger und vorliegend auch die Beklagte als sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden. Auch dort, wo eine Amtspflicht zur Erteilung der Auskunft nicht besteht, muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen genügen.

Soweit die Revisionsbeklagte in Frage stellt, ob für den Kläger sein sozialversicherungsrechtlicher Status bei der Gestaltung seines Arbeitsvertrags entscheidend gewesen sei, handelt es sich um eine Würdigung, die dem Tatrichter vorbehalten bleibt.

Im Hinblick auf den vom Kläger in Gestalt des ihm entgangenen Arbeitslosengelds geltend gemachten Schaden fehlt es - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten - auch nicht deshalb an einem Kausalzusammenhang, weil dem Kläger unabhängig von der Frage seines sozialversicherungsrechtlichen Status kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2007 zustand.

Zwar trifft es zu, dass der Kläger innerhalb der vom 1. August 2007 an rückwärts zu berechnenden zweijährigen Rahmenfrist nicht mehr als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Auch ist den Urteilen des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2009 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 zu entnehmen, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2007 nicht aus dem Restanspruch des ab 2. Oktober 2004 mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 bewilligten Anspruchs herleiten konnte, obwohl die Frist des § 147 Abs. 2 SGB III noch nicht abgelaufen war. Denn der Bewilligungsbescheid begründete nicht die - im Rahmen des§ 147 Abs. 2 SGB III aF maßgebliche - materielle Anspruchsberechtigung , sondern nur den Leistungsanspruch im engeren Sinne.

Maßgeblich für einen Restanspruch des Klägers nach § 147 Abs. 2 SGB III aF ist allein, ob dem Kläger am 2. Oktober 2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld zustand. Ein solches Stammrecht entstand, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, ohne dass es hierfür notwendigerweise eines Bewilligungsbescheids bedurfte. Insofern übersieht die Revisionsbeklagte, dass das Sozialgericht Chemnitz und das Landes-sozialgericht Sachsen einen solchen Anspruch auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beteiligung des Klägers an der GmbH verneint haben. Über ein etwaiges Stammrecht des Klägers zu diesem Zeitpunkt, wenn er zuvor - nach Erteilung einer zutreffenden Auskunft der Beklagten - entsprechend seinem Vortrag den Geschäftsführeranstellungsvertrag angepasst und seinen Gesellschaftsanteil auf 23 % des Stammkapitals begrenzt hätte, wird in den vorgenannten Urteilen naturgemäß keine Aussage getroffen. Das Sozialgericht hat ausgeführt, der Kläger habe aufgrund des von ihm innegehabten Anteils am Stammkapital jedenfalls eine Sperrminorität besessen, und aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint. Nach seinen Feststellungen war nach dem Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von mehr als 76 % der Stimmanteile notwendig. Mit einem Gesellschaftsanteil von 23 % des Stammkapitals hätte der Kläger mithin eine - der Versicherungspflicht nach Auffassung des Sozialgerichts entgegen stehende - Sperrminorität nicht erreicht. Dementsprechend hätte ihm am 2. Oktober 2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden mit der Folge, dass am 1. August 2007 seit der Entstehung dieses Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen gewesen wären und der Kläger nach § 147 Abs. 2 SGB III aF einen Restanspruch hätte geltend machen können.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sacheist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu dem vom Kläger geltend gemachten - nicht verjährten - Anspruch nachzuholen haben wird.

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vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters,
Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die beklagte Krankenkasse aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er war seit dem 1. September 1998 als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig und bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte war Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers.
2
Mit Schreiben vom 6. November 2001 teilte die Beklagte dem Kläger auf sein Schreiben vom 1. November 2001 mit, nach Überprüfung seiner geänderten Arbeitsbedingungen - unter anderem wurde seine Einlage zum Stammkapi- tal auf 25.500 DM (von 50.000 DM GmbH-Gesamtstammkapital) erhöht - ergäben sich keine Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Er sei nach wie vor versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend wurden auch nach November 2001 für den Kläger die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet.
3
Der Kläger kündigte das Dienstverhältnis mit der GmbH zum 1. Oktober 2004 und beantragte für die Zeit vom 2. Oktober 2004 bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. Januar 2005 die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 zunächst stattgegeben hatte, erließ sie einen Rückforderungsbescheid. Diesen hob sie mit Bescheid vom 7. September 2005 auf und bewilligte das beantragte Arbeitslosengeld.
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Am 30. Juli 2007 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 9. August 2007 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wiesdie Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 zurück. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 29. Oktober 2009 ab. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg.
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Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2008 Altersrente.
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Er hat behauptet, er habe der Beklagten im Jahr 2001 seine geänderten Arbeitsbedingungen angezeigt, um eine Klärung zu erhalten, ob er gleichwohl weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen sei. Hätte ihm die Beklagte mitgeteilt, dass er als Selbständiger einzustufen sei, hätte er - mit Einverständnis der Mit- gesellschafter - seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag angepasst und seinen Gesellschaftsanteil auf 23 % des Stammkapitals begrenzt, um den Arbeitnehmerstatus zu erhalten. Infolge der fehlerhaften Auskunft der Beklagten sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 24.351,88 € entgangen und wegen der nicht geleisteten Pflichtbeiträge für die Zeit der Arbeitslosigkeit ein erheblicher Rentenschaden entstanden. Zudem sei er angesichts der ausbleibenden Zahlungen von Arbeitslosengeld zur Sicherung seines Lebensunterhalts gezwungen gewesen , seine Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen. Hierdurch habe er einen Verlust von 3.466,91 € erlitten.
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Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm entgangenen Arbeitslosengelds, des Verlusts aus der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung und eines ihm bereits entstandenen Rentenschadens von 3.587,76 €, insgesamt einen Betrag von 31.406,55 €. Er begehrt des Weiteren die Feststellung, dass die Beklagte ihm ab 1. Dezember 2012 einen Betrag von 149,49 € monatlich zu zah- len hat, solange seine Berechtigung zum Bezug der Altersrente fortdauert.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
9
Die am 27. Dezember 2011 beim Landgericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 22. März 2012 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgewiesen. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen und geltend gemacht: Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Er habe erst durch das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz Kenntnis von den Ansprüchen gegen die Beklagte erlangt. Neben der Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sei ihm eine Klageerhebung gegen die Beklagte zur Verfolgung des Amtshaftungsanspruchs unzumutbar gewesen, weil er in beiden Prozessen widersprüchlich hätte vortragen müssen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


10
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


11
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs an der Verjährungseinrede der Beklagten. Der Kläger habe bereits Ende des Jahres 2007 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB gehabt. Hinreichende Kenntnis habe der Verletzte, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben könne, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zumutbar sei. Für die Kenntnis sei auf die Fälligkeit des ersten einklagbaren Teils des Schadens abzustellen. Der Kläger habe Ende des Jahres 2007 gewusst, dass ihm wegen der nach seiner Auffassung falschen Auskunft der Beklagten bereits ein Schaden in Gestalt der vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherung entstanden sei und ein weiterer Schaden drohe.
12
Die Zumutbarkeit der Klageerhebung lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe gegen die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld und gegen die Beklagte den Amtshaftungsanspruch geltend machen und hierbei in beiden Prozessen widersprüchlich vortragen müssen. Unzumutbar sei die Erhebung der Amtshaftungsklage nur, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozess gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft richteten. Die unterschiedlichen Träger der Sozialversicherung könnten insoweit nicht als dieselbe Person betrachtet werden.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14
1. Ein - revisionsrechtlich zu unterstellender - Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die auf den Anspruch des Klägers anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach § 199 Abs. 1 BGB keinesfalls vor dem Schluss des Jahres 2009, nachdem die gegen den Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gerichtete Klage des Klägers durch Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2009 abgewiesen worden war. Sie wurde durch die Erhebung der Klage im Jahr 2012 in vorliegendem Rechtsstreit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
15
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).
16
a) Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder - wie hier - sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. April 2005 aaO und vom 6. Mai 1993 aaO S. 324 f; Staudinger/Wöstmann , BGB § 839 [Neubearbeitung 2013] Rn. 382). Würde man dem Geschädigten ansinnen, parallel zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, würde man ihm zumuten, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er müsste sich dann im Amtshaftungsprozess auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen sei, während er im Verfahren vor den Fachgerichten von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheids ausgehen müsste. In derartigen Fällen wird erst durch das fachgericht- liche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen, ob die Versagung des beantragten Bescheids beziehungsweise der beantragten Leistung rechtmäßig gewesen ist. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (vgl. Senat, Urteile vom 6. Mai 1993 und vom 12. Oktober 2000, jeweils aaO).
17
Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sich die fachgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozess gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft richten. Für einen Rückgriff gegen einen Dritten gelten sie nicht. So hat der Senat in einem Fall der Notarhaftung , bei dem es nicht um eine verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des - durch eine vom Notar fehlerhaft entworfene Garantieerklärung entstandenen - Schadens ging, entschieden, die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den beklagten Notar lasse sich nicht mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches Verhalten verneinen (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO). Dem Geschädigten ist nämlich ein unterschiedlicher prozessualer Vortrag im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung eher zumutbar, wenn er gegenüber zwei verschiedenen Prozessgegnern erfolgt, als wenn er gegenüber demselben Prozessgegner erfolgt.
18
b) Das Berufungsgericht hat die vorgenannte Senatsrechtsprechung gesehen und zutreffend wiedergegeben. Nach seiner Auffassung können die unterschiedlichen Träger der Sozialversicherung nicht als ein und dieselbe Person betrachtet werden.
19
Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei der Beklagten als Gegner im Amtshaftungsprozess und der Bundesagentur für Arbeit als Gegner im sozialgerichtlichen Verfahren - formal betrachtet - um zwei unterschiedliche Prozessgegner und zwei unterschiedliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Dennoch kann, worauf die Revision zu Recht hinweist, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Beklagte im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht als "Dritte" angesehen werden mit der Folge, dass es dem Kläger zumutbar wäre, in dem gegen die Beklagte gerichteten Amtshaftungsprozess anders vorzutragen als in dem gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit gerichteten sozialgerichtlichen Verfahren.
20
Die Beklagte wurde, als sie mit Schreiben vom 6. November 2001 die auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht des Klägers bezogene Auskunft erteilte, nicht als Träger der Sozialversicherung tätig, sondern als Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Als solche und nicht als Träger der Krankenversicherung wird sie vom Kläger in Anspruch genommen. Die Aufgaben der Einzugsstelle werden in § 28h SGB IV festgelegt. Nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Beklagte steht dabei als Einzugsstelle in einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als Fremdversicherungsträger. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses tritt sie zwar im Außenverhältnis zum Beitragsschuldner als Anspruchsinhaberin auf. Im Innenverhältnis bleibt jedoch die Bundesagentur für Arbeit Anspruchsinhaberin, in deren Interesse die Beklagte als Einzugsstelle zu handeln hat (BSGE 101, 1 Rn. 15 mwN aus der Rechtsprechung des BSG; Wehrhahn in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28h SGB IV [2014] Rn. 2 mwN; jurisPK-SGB IV/Scheer, 2. Aufl., § 28h Rn. 66).

21
Diese "Inkassotätigkeit" (Scheer aaO) der Beklagten für die Bundesagentur für Arbeit bringt die Beklagte in eine solche Nähe zur Bundesagentur, dass eine allein an die formale Parteirolle anknüpfende Sichtweise in vorliegendem Zusammenhang nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar handelte es sich bei der dem Kläger erteilten Auskunft der Beklagten nicht unmittelbar um eine Inkassotätigkeit. Die Beklagte erteilte die Auskunft jedoch in ihrer Eigenschaft als "Einzugsstelle" (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und im Hinblick darauf, dass etwaige Beiträge später auch von ihr - für die Bundesagentur für Arbeit - eingezogen werden würden.
22
Die treuhänderische Verbundenheit der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit und die Tätigkeit der Beklagten im Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit stehen mithin einer Betrachtung der beiden öffentlichrechtlichen Körperschaften als voneinander verschiedene Prozessgegner des Klägers entgegen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb die Senatsrechtsprechung zur Unzumutbarkeit widersprüchlichen Prozessvortrags gegenüber derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft entsprechend anwendbar. Ein widersprüchlicher Prozessvortrag in gegen den öffentlich-rechtlichen "Treuhänder" und den öffentlich-rechtlichen "Treugeber" geführten Parallelprozessen ist dem Kläger nicht zumutbar.
23
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten - auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
24
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte dem Kläger kei- ne "verbindliche" Auskunft erteilen wollte. Zwar hat ein förmliches Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung verbindlich geklärt wird, nicht stattgefunden; über einen diesbezüglichen Antrag, der erst infolge des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zwingend zu stellen ist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nF), hätte im Übrigen nicht die Beklagte, sondern seinerzeit die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: die Deutsche Rentenversicherung Bund) entscheiden müssen. Indes bedeutet eine mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskunft nicht, dass diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 [zu "nicht rechtsverbindlich" erteilten Rentenauskünften ] und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 14; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 150 mwN). Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft kann daher nur dahin verstanden werden, dass mit ihr eine verbindliche Regelung des Versicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Versicherungsträger und vorliegend auch die Beklagte als sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (Senat, Urteil vom 10. Juli 2003 aaO; BSGE 44, 114, 121). Auch dort, wo eine Amtspflicht zur Erteilung der Auskunft nicht besteht, muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen genügen (Staudinger/Wöstmann aaO).
25
b) Soweit die Revisionsbeklagte in Frage stellt, ob für den Kläger sein sozialversicherungsrechtlicher Status bei der Gestaltung seines Arbeitsvertrags entscheidend gewesen sei, handelt es sich um eine Würdigung, die dem Tatrichter vorbehalten bleibt.
26
c) Im Hinblick auf den vom Kläger in Gestalt des ihm entgangenen Arbeitslosengelds geltend gemachten Schaden fehlt es - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten - auch nicht deshalb an einem Kausalzusammenhang , weil dem Kläger unabhängig von der Frage seines sozialversicherungsrechtlichen Status kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2007 zustand.
27
Zwar trifft es zu, dass der Kläger innerhalb der vom 1. August 2007 an rückwärts zu berechnenden zweijährigen Rahmenfrist nicht mehr als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 123 Satz 1, § 124 Abs. 1 SGB III, jeweils in der Fassung des Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848). Auch ist den Urteilen des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2009 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 zu entnehmen, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2007 nicht aus dem Restanspruch des ab 2. Oktober 2004 mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 bewilligten Anspruchs herleiten konnte, obwohl die Frist des § 147 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Art. 1 des Arbeitsförderungs -Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) noch nicht abgelaufen war. Denn der Bewilligungsbescheid begründete nicht die - im Rahmen des § 147 Abs. 2 SGB III aF maßgebliche - materielle Anspruchsberechtigung (Stammrecht), sondern nur den Leistungsanspruch im engeren Sinne (Zahlungsanspruch; vgl. BSG, NZS 1995, 418, 419; zur Unterscheidung zwischen Stammrecht und Einzelanspruch auf Auszahlung vgl. auch BSGE 95, 191 Rn. 21).
28
Maßgeblich für einen Restanspruch des Klägers nach § 147 Abs. 2 SGB III aF ist allein, ob dem Kläger am 2. Oktober 2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld (Stammrecht) zustand (zur Maßgeblichkeit des Stammrechts im Rahmen von § 147 Abs. 2 SGB III aF vgl. Kreikebohm/Mutschler, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, § 147 SGB III Rn. 4, 14). Ein solches Stammrecht entstand, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, ohne dass es hierfür notwendigerweise eines Bewilligungsbescheids bedurfte (vgl. BSGE 95, 191 aaO). Insofern übersieht die Revisionsbeklagte, dass das Sozialgericht Chemnitz und das Landessozialgericht Sachsen einen solchen Anspruch auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beteiligung des Klägers an der GmbH verneint haben. Über ein etwaiges Stammrecht des Klägers zu diesem Zeitpunkt, wenn er zuvor - nach Erteilung einer zutreffenden Auskunft der Beklagten - entsprechend seinem Vortrag den Geschäftsführeranstellungsvertrag angepasst und seinen Gesellschaftsanteil auf 23 % des Stammkapitals begrenzt hätte, wird in den vorgenannten Urteilen naturgemäß keine Aussage getroffen. Das Sozialgericht hat ausgeführt, der Kläger habe aufgrund des von ihm innegehabten Anteils am Stammkapital jedenfalls eine Sperrminorität besessen, und aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint. Nach seinen Feststellungen war nach dem Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von mehr als 76 % der Stimmanteile notwendig. Mit einem Gesellschaftsanteil von 23 % des Stammkapitals hätte der Kläger mithin eine - der Versicherungspflicht nach Auffassung des Sozialgerichts entgegen stehende - Sperrminorität nicht erreicht. Dementsprechend hätte ihm am 2. Oktober 2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld (Stammrecht) zugestanden mit der Folge, dass am 1. August 2007 seit der Entstehung dieses Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen gewesen wären und der Kläger nach § 147 Abs. 2 SGB III aF einen Restanspruch hätte geltend machen können.
29
3. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu dem vom Kläger geltend gemachten - nicht verjährten - Anspruch nachzuholen haben wird.
Schlick Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2012 - 36 O 47/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2014 - 9 U 60/13 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.