Altersversorgung über externen Versorgungsträger - Insolvenz des Arbeitgebers
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Führt der Arbeitgeber Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durch, ist im Insolvenzfall für die Zuordnung der beim externen Versorgungsträger aufgelaufenen Vermögenswerte zur Masse entscheidend, ob der insolvente Arbeitgeber aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versorgungsträger noch Zugriff auf die Vermögenswerte hätte.
Führt der Arbeitgeber Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durch, die ihre Leistungspflichten kongruent über eine Lebensversicherung rückdeckt, kann der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Arbeitgebers den Rückkaufswert der Rück-deckungsversicherung nicht zur Masse ziehen. Der Versicherungsvertrag wird von der Unterstützungskasse im eigenen Namen abgeschlossen, so dass die Rechte aus der Versicherung der Unterstützungskasse und nicht dem Arbeitgeber zustehen.
Tatbestand:
Der klagende Insolvenzverwalter und der Beklagte als Unterstützungskasse streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aufgelaufene Rückkaufswerte aus einer von ihm zur kongruenten Rückdeckung von Altersversorgungsleistungen abgeschlossenen Versicherung an die Insolvenzmasse auszukehren.
Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse, über die verschiedene Unternehmen ihre betriebliche Altersversorgung abwickeln. Er schließt zur Rückdeckung seiner Leistungen Versicherungen ab. Die Trägerunternehmen sind Mitglieder des Beklagten.
Die Satzung des Beklagten lautet auszugsweise: „…
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern - im folgenden Trägerunternehmen genannt -, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine überbetriebliche Unterstützungskasse (bzw. Gruppen-Unterstützungskasse) durchführen wollen.
(2) Unabänderlicher und ausschließlicher Zweck des Vereins ist es, Mitarbeitern bzw. ehemaligen Mitarbeitern von Trägerunternehmen, die Vereinsmitglied sind, im Alter oder bei Invalidität sowie nach ihrem Tod ihren Angehörigen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren, auf die keine Rechtsansprüche bestehen.
§ 3 Mitgliedschaft
…
(2) Mitglieder werden die Trägerunternehmen, die auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
...
(3) Soweit der Verein nach dem Ausscheiden eines Trägerunternehmens keine weiteren Leistungen an dessen Leistungsanwärter oder -empfänger mehr zu erbringen hat, gelten die §§ 17 und 19 entsprechend.
§ 13 Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
…
(b) laufenden Zuwendungen der Trägerunternehmen nach den Leistungs- und Finanzierungsplänen,
…
(3) Zuwendungen an den Verein dürfen die Trägerunternehmen nur zurückfordern, wenn bzw. soweit sie diese irrtümlich geleistet haben.
§ 14 Mittelverwendung
(1) Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins dürfen - vorbehaltlich der steuerrechtlichen Vorschriften (gegenwärtig: § 6 KStG) - nur für die Zwecke des Vereins (§ 2) verwendet werden. Der Vorstand hat die vorhandenen Mittel so anzulegen, dass die Erfüllung dieser Zwecke jederzeit möglich ist.
(2) Die Zuwendungen der einzelnen Trägerunternehmen sowie die Leistungen und Leistungsanwartschaften für ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeiter bzw. deren Angehörige werden über getrennte Konten gebucht. Die Erträge aus dem Vereinsvermögen und sonstige Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen auf die für diese geführten Konten verteilt. Das gilt dann nicht, wenn mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensanteile gesondert (z.B. in Rückdeckungsversicherungen) angelegt werden. In diesem Fall werden die Erträge den betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.
§ 15 Leistungen
(1) Zuwendungen an die Leistungsempfänger des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur dann erfolgen, wenn ein für das Trägerunternehmen getrennt ausgewiesener Vermögensanteil in ausreichender Höhe vorhanden ist.
(4) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen, für das einzelne Trägerunternehmen aufgestellten Leistungsplan. …
§ 16 Freiwilligkeit der Leistungen
(1) Die Leistungsanwärter oder -empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen aus Alters- oder Invalidenbeihilfen, Witwen-, Witwer- oder Waisengeldern bzw. anderen Leistungen kann ein Rechtsanspruch weder gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
(2) Jeder Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat vor Erhalt der ersten Leistung des Vereins eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der Leistungsanwärter bzw. -empfänger mit dem Ausschluss des Rechtsanspruchs sowie jeglicher Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist. Das jeweilige Trägerunternehmen hat die Erklärung spätestens vor der ersten Leistung dem Verein vorzulegen. Den genauen Inhalt der Erklärung und die Frist für deren Vorlage bestimmt der Vorstand.
§ 17 Einstellung von Leistungen
(1) Stellt ein Trägerunternehmen die für die planmäßigen Leistungen an seine Mitarbeiter, ehemaligen Mitarbeiter oder deren Angehörige erforderlichen Mittel dem Verein nicht, nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung, wird der Verein - soweit der dem Trägerunternehmen zugeordnete Vermögensanteil nicht ausreicht - Leistungen an diesen Personenkreis im erforderlichen Umfang kürzen bzw. einstellen. Eine Finanzierung der Leistungen aus anderen Trägerunternehmen zuzuordnenden Vermögensanteilen ist ausgeschlossen.
(2) In diesem Falle richten sich unverfallbare Versorgungsanrechte der Leistungsanwärter bzw. -empfänger, soweit sie vom Verein wegen nicht ausreichender Zuwendung (vgl. Absatz 1) nicht erfüllt werden können, ausschließlich gegen das Trägerunternehmen. Eine schriftliche Bestätigung der Leistungsanwärter bzw. -empfänger, dass ihnen auch diese Zusammenhänge bekannt sind, hat das Trägerunternehmen dem Verein spätestens vor der ersten Leistung vorzulegen. Auch der Inhalt dieser Erklärung samt der Frist für ihre Vorlage wird vom Vorstand festgelegt.
§ 19 Vermögenswerte bei Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse müssen die Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen ermittelt und anschließend in Absprache mit dem jeweiligen Trägerunternehmen
(a) auf die gemäß § 2 Begünstigten verteilt oder
(b) ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden.
(2) Der Verteilung auf die Begünstigten im vorgenannten Sinne steht es gleich, wenn der Verein unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform mit der gleichen Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse überführt wird. Auch eine Ausgliederung von Vermögensanteilen einzelner oder mehrerer Trägerunternehmen auf eine neugegründete steuerfreie Pensionskasse oder eine Einzel- oder Gruppenunterstützungskasse oder der Abschluss von Belegschaftsversicherungen ist zulässig.
…“
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenz wurde mit Beschluss vom 19. August 2002 eröffnet.
Die Insolvenzschuldnerin war am 25. Juli 1991 im Wege der Umwandlung aus der Produktionsgenossenschaft des Handwerks „B“ (künftig: PGH) hervorgegangen. 15 Mitglieder der PGH erklärten im Vorfeld der Umwandlung am 4. Oktober 1990:
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich meine Zustimmung zur Umwandlung der PGH B in eine Kapitalgesellschaft.
Weiterhin erkläre ich zu folgenden Punkten mein Einverständnis:
1. Beendigung der Mitgliedschaft in der PGH und Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer.
2. Auszahlung der persönlichen Einlage und zur Erhaltung der Arbeitsplätze Verzicht auf den Anteil des unteilbaren Fonds.
…“
Die Mitglieder schlossen im Zuge der Umwandlung Arbeitsverträge mit der Insolvenzschuldnerin ab. Diese wurde beim Beklagten als Trägerunternehmen Mitglied, um ihren Arbeitnehmern, ua. den ehemaligen Mitgliedern der PGH, eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen. Dazu schloss sie mit dem Beklagten am 11./16. Juni 1993 einen „Leistungsplan“. Dieser lautet auszugsweise:
„…
Unsere betriebliche Altersversorgung wird bei der
V e.V.
- nachstehend kurz Unterstützungskasse genannt -
durchgeführt.
Mit diesem Leistungsplan unterstützen wir die Absicherung des Ruhestandes und die Hinterbliebenenversorgung unserer Mitarbeiter.
1. Aufnahme in die Versorgung
1.1 Voraussetzungen
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitarbeiter unseres Unternehmens, die
bereits der Rechtsvorgängerin unseres Unternehmens als Genossen angehörten,
zum Zeitpunkt der Umwandlung der Rechtsvorgängerin in die jetzige Gesellschaft dem Unternehmen angehörten,
nicht als Gesellschafter in unser Unternehmen eingetreten sind,
im Kalenderjahr der Aufnahme in die Versorgung das 21. Lebensjahr, jedoch nicht das 61. Lebensjahr vollendet haben,
nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind und
dem Abschluß einer Rückdeckungsversicherung zustimmen.
2. Art der Versorgung
2.1 Altersversorgung
Mit Erreichen der Altersgrenze wird dem versorgten Mitarbeiter ein einmaliges Versorgungskapital gewährt. Das Versorgungskapital wird fällig am 1. Juni des Kalenderjahres, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht.
Die Höhe des Versorgungskapitals entspricht der Höhe des Anteils des Mitarbeiters am unteilbaren Fonds im Sinne des § 5 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 zuzüglich 11.000 DM.
Bezieht der Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze Altersruhegeld in voller Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente), so erhält er das Versorgungskapital auf Antrag bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Aufgrund einer solchen vorzeitigen Inanspruchnahme ermäßigt sich das in diesem Fall nach Ziffer 5 zu errechnende Versorgungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Grundlage des Geschäftsplans des Rückdeckungsversicherers.
2.2 Hinterbliebenenversorgung
Verstirbt der versorgte Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles gemäß Ziffer 2.1, erhält der überlebende Ehegatte, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, oder erhalten - ersatzweise - zu gleichen Teilen die versorgungsberechtigten Waisen des Mitarbeiters das Versorgungskapital.
…
5. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
Scheidet der Mitarbeiter aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus und
war entweder bis zu diesem Zeitpunkt die Versorgung nach diesen Richtlinien mindestens 10 Jahre zugesagt,
oder hat er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren zurückgelegt, und war die Versorgung nach diesen Richtlinien mindestens 3 Jahre zugesagt,
dann bleibt der Mitarbeiter in gleicher Weise anteilig versorgt. Der Anteil ist gleich dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze (mögliche Betriebszugehörigkeit). Ziffer 2.1 letzter Abs. gilt entsprechend.
Liegen die Voraussetzungen für eine anteilige Versorgung bei Ausscheiden noch nicht vor, so ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, unverfallbar.
6. Freiwilligkeit der Leistungen
Der versorgte Mitarbeiter und seine Angehörigen habengegen die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
Die für Versorgungen über Unterstützungskassen entwickelte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Einstandspflicht des Arbeitgebers gilt uneingeschränkt.
7. Rückdeckungsversicherung
Die in diesem Leistungsplan beschriebenen Leistungen werden durch einen auf das Leben des Mitarbeiters von der Unterstützungskasse bei der
K AG
abzuschließenden Versicherungsvertrag rückgedeckt. Die Ansprüche aus der Versicherung stehen ausschließlich der Unterstützungskasse zu.
Soweit aus dem jeweiligen Rückdeckungsvertrag vom Versicherer Gewinnanteile gewährt werden, werden diese - in den von der Steuergesetzgebung vorgegebenen Grenzen (gegenwärtig §§ 2 und 3 der KörperschaftsteuerDurchführungsverordnung) gegebenenfalls leistungserhöhend - den versorgten Mitarbeitern zugewendet.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle zum Versicherungsabschluß erforderlichen Angaben zu machen und sich gegebenenfalls ärztlich untersuchen zu lassen.
…“
Unter dem 16. Juni 1993 erklärte die Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Beklagten, der Anteil der Arbeitnehmer am unteilbaren Fonds sei nicht als Gesellschaftsanteil in die GmbH eingebracht worden, sondern werde in der Bilanz als Verbindlichkeit behandelt.
Durch den Nachtrag I vom 8./17. August 1994 zum Leistungsplan wurde Ziff. 5 letzter Absatz des ursprünglichen Leistungsplans wie folgt geändert:
„Liegen die Voraussetzungen für eine anteilige Versorgung bei Ausscheiden noch nicht vor, so ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, mindestens jedoch in der sich nach den Berechnungsvorschriften von § 2 Abs. 1
BetrAVG ergebenden Höhe unverfallbar.
Im übrigen gelten weiterhin sinngemäß die Bestimmungen des Leistungsplans.“
Aufgrund der von der Insolvenzschuldnerin nach dem Leistungsplan an den Beklagten entrichteten Zahlungen belief sich der Rückkaufswert der seitens des Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung am 31. August 2002 auf 80.454,24 Euro.
Die Arbeitsverhältnisse der früheren PGH-Mitglieder endeten zum Teil vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens; im Übrigen kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse teils zum 15. November 2002, teils zum 31. Dezember 2002.
Unter dem 1. Oktober 2002 richtete der Kläger an die Arbeitnehmer Schreiben folgenden Inhalts: „…
hier: Widerruf der Versorgungszusage
…
Nachdem die hier entstandenen Rückkaufswerte uneingeschränkt in die Insolvenzmasse gefallen sind, habe ich nunmehr in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Ihnen von der Schuldnerin erteilte Versorgungszusage zu widerrufen.
…
Weiterhin setze ich Sie davon in Kenntnis, dass nach erfolgtem Widerruf der entsprechenden Versorgungszusagen der entstandene Rückkaufswert auf das von mir zugunsten der Masse eingerichtete Anderkonto für die Insolvenzmasse eingezogen wird.
…“
Zumindest neun Arbeitnehmer widersprachen den Widerrufserklärungen. Der Kläger unterrichtete den Beklagten unter dem 1. Oktober 2002 über die Widerrufe und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts iHv. 80.454,24 Euro an die Masse. Dies lehnte der Beklagte ab.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Auskehrung des Rückkaufswerts weiter verfolgt. Er hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 80.454,24 Euro zzgl. Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Oktober 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Sachantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgegeben und unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der ehemaligen Mitglieder der PGH und späteren Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin vom Beklagten rückgedeckt wurden.
Der Insolvenzschuldnerin standen keine Rechte an dem Rückkaufswert zu, in die der Kläger als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durch Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen hätte eintreten können.
Bei dem von der Insolvenzschuldnerin gewählten Durchführungsweg für die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse handelt es sich um einen externen Durchführungsweg. Dabei ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zu seinem Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) einerseits und dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versorgungsträger (Deckungsverhältnis) andererseits zu unterscheiden. Was der Arbeitgeber im Deckungsverhältnis kann, weicht möglicherweise von dem ab, was er im Versorgungsverhältnis darf. In der Insolvenz des Arbeitgebers hat die Unterscheidung zur Folge, dass der Verwalter die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsträger ausüben kann, ohne dass dadurch Aussonderungsrechte des Arbeitnehmers nach § 47 InsO entstehen. Das schließt nicht aus, dass Rechtspositionen aus dem Versorgungsverhältnis auch für das Deckungsverhältnis Bedeutung erlangen können, sei es kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger oder kraft Gesetzes. Das wirkt sich entsprechend in der Insolvenz aus.
Im Deckungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten gibt es keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Insolvenzschulderin und damit der Kläger eine Auskehrung des Rückkaufswerts der Rückdeckungsversicherungen verlangen können.
Der Insolvenzschuldnerin standen keine vertraglichen Rechte an der Rückdeckungsversicherung zu.
Aus dem sowohl für das Deckungsverhältnis als auch für das Versorgungsverhältnis maßgeblichen Leistungsplan vom 11./16. Juni 1993 ergibt sich kein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auskehrung des Rückkaufswerts. Die Insolvenzschuldnerin hatte für die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer keine Direktversicherung abgeschlossen, sondern den Beklagten als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Versicherungsnehmer der von ihm abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ist der Beklagte. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschulderin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus der Versicherung wahrzunehmen. Dies ist in Ziff. 7 des Leistungsplans vom 11./16. Juni 1993 auch ausdrücklich festgelegt. Die Insolvenzschuldnerin konnte daher weder die Bezugsberechtigung aus der Versicherung widerrufen noch die Versicherung kündigen. Diese Rechte stehen allein dem Beklagten zu. Auch aus der in Ziff. 6 des Leistungsplans vorgesehenen „Freiwilligkeit“ der Leistungen folgt keine vertragliche Berechtigung oder Verpflichtung des Beklagten, Leistungen statt an die Versorgungsberechtigten an das Trägerunternehmen zu erbringen.
Ein mitgliedschaftsrechtlicher Anspruch der Insolvenzschuldnerin nach der Satzung des Beklagten auf Auszahlung des Rückkaufswerts ist ebenfalls nicht gegeben.
Nach der Satzung erfolgen - mit Ausnahme solcher Zuwendungen, die ein Trägerunternehmen als Mitglied irrtümlich geleistet hat (§ 13 Abs. 3 der Satzung) - keine Rückflüsse. Selbst bei einer Beendigung der Mitgliedschaft des Trägerunternehmens oder wenn Leistungen an Leistungsanwärter oder -empfänger vom Beklagten nicht mehr zu erbringen sind, kommen die von dem Mitglied geleisteten Beiträge nicht dem Mitglied zugute, sondern werden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwandt (§ 4 Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 1 Buchst. b der Satzung).
Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Rückkaufswerts, in den der Kläger eingetreten wäre, ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), sofern es sich bei der durchgeführten Altersversorgung - wie der Kläger meint - nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handeln sollte. Selbst wenn dies zuträfe, wäre den Beteiligten ein Festhalten an den getroffenen Vereinbarungen nicht unzumutbar.
Sollte die Versorgung nicht „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses oder der „Tätigkeit für ein Unternehmen“ zugesagt worden sein, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verlangen, weil die Versorgungszusagen den früheren PGH-Mitgliedern und späteren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrem Anteil am unteilbaren Fonds der PGH erteilt wurden, könnten sich weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte von den getroffenen Vereinbarungen lösen. Denn sie haben beide in Kenntnis des Umstands, dass der Anteil am unteilbaren Fonds in der Bilanz der Insolvenzschuldnerin als Verbindlichkeit ausgewiesen wurde, zugunsten der begünstigten Arbeitnehmer die Durchführung einer Altersversorgung geregelt. Sie sind daher verpflichtet, die Versorgung so durchzuführen, als läge betriebliche Altersversorgung vor, auch wenn möglicherweise die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes keine Anwendung finden sollten.
Schließlich ist ein Anspruch nicht nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen Wegfalls des Rechtsgrunds für die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Beitragszahlungen oder wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) entstanden, weil der Kläger die Versorgungszusage gegenüber den ehemaligen PGH-Mitgliedern und späteren Arbeitnehmern wirksam widerrufen hätte und deshalb eine Abwicklung der Versorgungsverhältnisse über den Beklagten ausschiede. Der vom Kläger ausgesprochene Widerruf der Versorgungszusage hat keine Wirkung entfaltet.
Eine Widerrufsmöglichkeit ergibt sich allenfalls aus dem in Ziff. 6 des Leistungsplans vorgesehenen Freiwilligkeitsvorbehalt. Es handelt sich dabei um den bei Unterstützungskassen üblichen Vorbehalt, der in der betrieblichen Altersversorgung lediglich dazu berechtigt, die Leistungszusage aus sachlichen Gründen zu widerrufen. Ein sachlicher Grund könnte hier allenfalls in der wirtschaftlichen Notlage der Insolvenzschuldnerin liegen. Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kommt aber nur insoweit und solange überhaupt in Betracht, wie eine Sanierung geplant ist und die Sanierungsmaßnahmen nicht gescheitert sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillgelegt. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung des Rückkaufswerts zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger rechtfertigt den Widerruf der Versorgungszusagen nicht. Gegenüber den Insolvenzgläubigern brauchen die Arbeitnehmer keine Beschneidung ihrer bereits erworbenen Rechte hinzunehmen.
Sollten die Versorgungszusagen als betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes anzusehen sein, erscheint es zudem nicht ausgeschlossen, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit für die PGH die Versorgungsanwartschaften nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 1b Abs. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbar sind. Hinsichtlich gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften ist ein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage von vornherein unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Sollten die Arbeitnehmer keine unverfallbaren Anwartschaften nach § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG erworben haben, wäre der Rechtsgrund für die Beitragszahlungen ebenfalls nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB entfallen. Nach Ziff. 5 Satz 4 des Leistungsplans ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, unverfallbar. In diesem Umfang steht den Arbeitnehmern gegenüber dem Beklagten im Versorgungsfall ein Leistungsanspruch zu.
Weitergehendes folgt nicht aus § 103 InsO. Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, die Erfüllung des Vertrags verlangen oder ablehnen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Erlöschen von Erfüllungsansprüchen aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung führt. Erfüllungsansprüche des Vertragspartners des Insolvenzschuldners verlieren lediglich ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Vertragliche Vereinbarungen bleiben deshalb im Grundsatz wirksam und sind lediglich in das System der Insolvenzordnung einzubeziehen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, den für die Vergangenheit bereits abgewickelten Teil einer Vertragsbeziehung rückgängig zu machen. So kann bei einer Direktversicherung der Versicherungsvertrag nicht anders als durch Kündigung beendet werden. Entsprechendes gilt, soweit im Deckungsverhältnis zwischen dem insolvent gewordenen Arbeitgeber und einer Unterstützungskasse bereits durch Beitragsleistung die Voraussetzungen einer Leistungserbringung der Unterstützungskasse geschaffen worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Annotations
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 7. Dezember 2007 - 12 Sa 10/06 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Der klagende Insolvenzverwalter und der Beklagte als Unterstützungskasse streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aufgelaufene Rückkaufswerte aus einer von ihm zur kongruenten Rückdeckung von Altersversorgungsleistungen abgeschlossenen Versicherung an die Insolvenzmasse auszukehren.
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Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse, über die verschiedene Unternehmen ihre betriebliche Altersversorgung abwickeln. Er schließt zur Rückdeckung seiner Leistungen Versicherungen ab. Die Trägerunternehmen sind Mitglieder des Beklagten.
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Die Satzung des Beklagten lautet auszugsweise:
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„…
§ 2 Zweck
(1)
Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern - im folgenden Trägerunternehmen genannt -, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine überbetriebliche Unterstützungskasse (bzw. Gruppen-Unterstützungskasse) durchführen wollen.
(2)
Unabänderlicher und ausschließlicher Zweck des Vereins ist es, Mitarbeitern bzw. ehemaligen Mitarbeitern von Trägerunternehmen, die Vereinsmitglied sind, im Alter oder bei Invalidität sowie nach ihrem Tod ihren Angehörigen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren, auf die keine Rechtsansprüche bestehen.
…
§ 3 Mitgliedschaft
…
(2)
Mitglieder werden die Trägerunternehmen, die auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
…
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
...
(3)
Soweit der Verein nach dem Ausscheiden eines Trägerunternehmens keine weiteren Leistungen an dessen Leistungsanwärter oder -empfänger mehr zu erbringen hat, gelten die §§ 17 und 19 entsprechend.
…
§ 13 Einkünfte
(1)
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
…
(b)
laufenden Zuwendungen der Trägerunternehmen nach den Leistungs- und Finanzierungsplänen,
…
(3)
Zuwendungen an den Verein dürfen die Trägerunternehmen nur zurückfordern, wenn bzw. soweit sie diese irrtümlich geleistet haben.
…
§ 14 Mittelverwendung
(1)
Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins dürfen - vorbehaltlich der steuerrechtlichen Vorschriften (gegenwärtig: § 6 KStG) - nur für die Zwecke des Vereins (§ 2) verwendet werden. Der Vorstand hat die vorhandenen Mittel so anzulegen, dass die Erfüllung dieser Zwecke jederzeit möglich ist.
(2)
Die Zuwendungen der einzelnen Trägerunternehmen sowie die Leistungen und Leistungsanwartschaften für ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeiter bzw. deren Angehörige werden über getrennte Konten gebucht. Die Erträge aus dem Vereinsvermögen und sonstige Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen auf die für diese geführten Konten verteilt. Das gilt dann nicht, wenn mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensanteile gesondert (z.B. in Rückdeckungsversicherungen) angelegt werden. In diesem Fall werden die Erträge den betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.
…
§ 15 Leistungen
(1)
Zuwendungen an die Leistungsempfänger des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur dann erfolgen, wenn ein für das Trägerunternehmen getrennt ausgewiesener Vermögensanteil in ausreichender Höhe vorhanden ist.
…
(4)
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen, für das einzelne Trägerunternehmen aufgestellten Leistungsplan. …
§ 16 Freiwilligkeit der Leistungen
(1)
Die Leistungsanwärter oder -empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen aus Alters- oder Invalidenbeihilfen, Witwen-, Witwer- oder Waisengeldern bzw. anderen Leistungen kann ein Rechtsanspruch weder gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
(2)
Jeder Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat vor Erhalt der ersten Leistung des Vereins eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der Leistungsanwärter bzw. -empfänger mit dem Ausschluss des Rechtsanspruchs sowie jeglicher Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist. Das jeweilige Trägerunternehmen hat die Erklärung spätestens vor der ersten Leistung dem Verein vorzulegen. Den genauen Inhalt der Erklärung und die Frist für deren Vorlage bestimmt der Vorstand.
§ 17 Einstellung von Leistungen
(1)
Stellt ein Trägerunternehmen die für die planmäßigen Leistungen an seine Mitarbeiter, ehemaligen Mitarbeiter oder deren Angehörige erforderlichen Mittel dem Verein nicht, nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung, wird der Verein - soweit der dem Trägerunternehmen zugeordnete Vermögensanteil nicht ausreicht - Leistungen an diesen Personenkreis im erforderlichen Umfang kürzen bzw. einstellen. Eine Finanzierung der Leistungen aus anderen Trägerunternehmen zuzuordnenden Vermögensanteilen ist ausgeschlossen.
(2)
In diesem Falle richten sich unverfallbare Versorgungsanrechte der Leistungsanwärter bzw. -empfänger, soweit sie vom Verein wegen nicht ausreichender Zuwendung (vgl. Absatz 1) nicht erfüllt werden können, ausschließlich gegen das Trägerunternehmen. Eine schriftliche Bestätigung der Leistungsanwärter bzw. -empfänger, dass ihnen auch diese Zusammenhänge bekannt sind, hat das Trägerunternehmen dem Verein spätestens vor der ersten Leistung vorzulegen. Auch der Inhalt dieser Erklärung samt der Frist für ihre Vorlage wird vom Vorstand festgelegt.
…
§ 19 Vermögenswerte bei Auflösung
(1)
Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse müssen die Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen ermittelt und anschließend in Absprache mit dem jeweiligen Trägerunternehmen
(a)
auf die gemäß § 2 Begünstigten verteilt oder
(b)
ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt
werden.
(2)
Der Verteilung auf die Begünstigten im vorgenannten Sinne steht es gleich, wenn der Verein unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform mit der gleichen Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse überführt wird. Auch eine Ausgliederung von Vermögensanteilen einzelner oder mehrerer Trägerunternehmen auf eine neugegründete steuerfreie Pensionskasse oder eine Einzel- oder Gruppenunterstützungskasse oder der Abschluss von Belegschaftsversicherungen ist zulässig.
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenz wurde mit Beschluss vom 19. August 2002 eröffnet.
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Die Insolvenzschuldnerin war am 25. Juli 1991 im Wege der Umwandlung aus der Produktionsgenossenschaft des Handwerks „B“ (künftig: PGH) hervorgegangen. 15 Mitglieder der PGH erklärten im Vorfeld der Umwandlung am 4. Oktober 1990:
-
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich meine Zustimmung zur Umwandlung der PGH B in eine Kapitalgesellschaft.
Weiterhin erkläre ich zu folgenden Punkten mein Einverständnis:
1.
Beendigung der Mitgliedschaft in der PGH und Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer.
2.
Auszahlung der persönlichen Einlage und zur Erhaltung der Arbeitsplätze Verzicht auf den Anteil des unteilbaren Fonds.
…“
-
Die Mitglieder schlossen im Zuge der Umwandlung Arbeitsverträge mit der Insolvenzschuldnerin ab. Diese wurde beim Beklagten als Trägerunternehmen Mitglied, um ihren Arbeitnehmern, ua. den ehemaligen Mitgliedern der PGH, eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen. Dazu schloss sie mit dem Beklagten am 11./16. Juni 1993 einen „Leistungsplan“. Dieser lautet auszugsweise:
-
„…
Unsere betriebliche Altersversorgung wird bei der
V e.V.
- nachstehend kurz Unterstützungskasse genannt -
durchgeführt.
Mit diesem Leistungsplan unterstützen wir die Absicherung des Ruhestandes und die Hinterbliebenenversorgung unserer Mitarbeiter.
1.
Aufnahme in die Versorgung
1.1
Voraussetzungen
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitarbeiter unseres Unternehmens, die
-
bereits der Rechtsvorgängerin unseres Unternehmens als Genossen angehörten,
-
zum Zeitpunkt der Umwandlung der Rechtsvorgängerin in die jetzige Gesellschaft dem Unternehmen angehörten,
-
nicht als Gesellschafter in unser Unternehmen eingetreten sind,
-
im Kalenderjahr der Aufnahme in die Versorgung das 21. Lebensjahr, jedoch nicht das 61. Lebensjahr vollendet haben,
-
nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind und
-
dem Abschluß einer Rückdeckungsversicherung zustimmen.
…
2.
Art der Versorgung
2.1
Altersversorgung
Mit Erreichen der Altersgrenze wird dem versorgten Mitarbeiter ein einmaliges Versorgungskapital gewährt. Das Versorgungskapital wird fällig am 1. Juni des Kalenderjahres, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht.
Die Höhe des Versorgungskapitals entspricht der Höhe des Anteils des Mitarbeiters am unteilbaren Fonds im Sinne des § 5 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 zuzüglich 11.000 DM.
Bezieht der Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze Altersruhegeld in voller Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente), so erhält er das Versorgungskapital auf Antrag bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Aufgrund einer solchen vorzeitigen Inanspruchnahme ermäßigt sich das in diesem Fall nach Ziffer 5 zu errechnende Versorgungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Grundlage des Geschäftsplans des Rückdeckungsversicherers.
2.2
Hinterbliebenenversorgung
Verstirbt der versorgte Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles gemäß Ziffer 2.1, erhält der überlebende Ehegatte, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, oder erhalten - ersatzweise - zu gleichen Teilen die versorgungsberechtigten Waisen des Mitarbeiters das Versorgungskapital.
…
5.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
Scheidet der Mitarbeiter aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus und
-
war entweder bis zu diesem Zeitpunkt die Versorgung nach diesen Richtlinien mindestens 10 Jahre zugesagt,
-
oder hat er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren zurückgelegt, und war die Versorgung nach diesen Richtlinien mindestens 3 Jahre zugesagt,
dann bleibt der Mitarbeiter in gleicher Weise anteilig versorgt. Der Anteil ist gleich dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze (mögliche Betriebszugehörigkeit). Ziffer 2.1 letzter Abs. gilt entsprechend.
Liegen die Voraussetzungen für eine anteilige Versorgung bei Ausscheiden noch nicht vor, so ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, unverfallbar.
6.
Freiwilligkeit der Leistungen
Der versorgte Mitarbeiter und seine Angehörigen haben gegen die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
Die für Versorgungen über Unterstützungskassen entwickelte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Einstandspflicht des Arbeitgebers gilt uneingeschränkt.
7.
Rückdeckungsversicherung
Die in diesem Leistungsplan beschriebenen Leistungen werden durch einen auf das Leben des Mitarbeiters von der Unterstützungskasse bei der
K AG
abzuschließenden Versicherungsvertrag rückgedeckt. Die Ansprüche aus der Versicherung stehen ausschließlich der Unterstützungskasse zu.
Soweit aus dem jeweiligen Rückdeckungsvertrag vom Versicherer Gewinnanteile gewährt werden, werden diese - in den von der Steuergesetzgebung vorgegebenen Grenzen (gegenwärtig §§ 2 und 3 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung) gegebenenfalls leistungserhöhend - den versorgten Mitarbeitern zugewendet.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle zum Versicherungsabschluß erforderlichen Angaben zu machen und sich gegebenenfalls ärztlich untersuchen zu lassen.
…“
- 7
-
Unter dem 16. Juni 1993 erklärte die Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Beklagten, der Anteil der Arbeitnehmer am unteilbaren Fonds sei nicht als Gesellschaftsanteil in die GmbH eingebracht worden, sondern werde in der Bilanz als Verbindlichkeit behandelt.
-
Durch den Nachtrag I vom 8./17. August 1994 zum Leistungsplan wurde Ziff. 5 letzter Absatz des ursprünglichen Leistungsplans wie folgt geändert:
-
„Liegen die Voraussetzungen für eine anteilige Versorgung bei Ausscheiden noch nicht vor, so ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, mindestens jedoch in der sich nach den Berechnungsvorschriften von § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden Höhe unverfallbar.
Im übrigen gelten weiterhin sinngemäß die Bestimmungen des Leistungsplans.“
- 9
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Aufgrund der von der Insolvenzschuldnerin nach dem Leistungsplan an den Beklagten entrichteten Zahlungen belief sich der Rückkaufswert der seitens des Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung am 31. August 2002 auf 80.454,24 Euro.
- 10
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Die Arbeitsverhältnisse der früheren PGH-Mitglieder endeten zum Teil vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens; im Übrigen kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse teils zum 15. November 2002, teils zum 31. Dezember 2002.
-
Unter dem 1. Oktober 2002 richtete der Kläger an die Arbeitnehmer Schreiben folgenden Inhalts:
-
„…
hier: Widerruf der Versorgungszusage
…
Nachdem die hier entstandenen Rückkaufswerte uneingeschränkt in die Insolvenzmasse gefallen sind, habe ich nunmehr in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Ihnen von der Schuldnerin erteilte Versorgungszusage zu widerrufen.
…
Weiterhin setze ich Sie davon in Kenntnis, dass nach erfolgtem Widerruf der entsprechenden Versorgungszusagen der entstandene Rückkaufswert auf das von mir zugunsten der Masse eingerichtete Anderkonto für die Insolvenzmasse eingezogen wird.
…“
- 12
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Zumindest neun Arbeitnehmer widersprachen den Widerrufserklärungen. Der Kläger unterrichtete den Beklagten unter dem 1. Oktober 2002 über die Widerrufe und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts iHv. 80.454,24 Euro an die Masse. Dies lehnte der Beklagte ab.
-
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Auskehrung des Rückkaufswerts weiter verfolgt. Er hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 80.454,24 Euro zzgl. Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Oktober 2002 zu zahlen.
- 14
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Sachantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 16
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Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgegeben und unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der ehemaligen Mitglieder der PGH und späteren Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin vom Beklagten rückgedeckt wurden.
- 17
-
1. Der Insolvenzschuldnerin standen keine Rechte an dem Rückkaufswert zu, in die der Kläger als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durch Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen hätte eintreten können.
- 18
-
a) Bei dem von der Insolvenzschuldnerin gewählten Durchführungsweg für die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse handelt es sich um einen externen Durchführungsweg. Dabei ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zu seinem Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) einerseits und dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versorgungsträger (Deckungsverhältnis) andererseits zu unterscheiden. Was der Arbeitgeber im Deckungsverhältnis kann, weicht möglicherweise von dem ab, was er im Versorgungsverhältnis darf. In der Insolvenz des Arbeitgebers hat die Unterscheidung zur Folge, dass der Verwalter die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsträger ausüben kann, ohne dass dadurch Aussonderungsrechte des Arbeitnehmers nach § 47 InsO entstehen(vgl. insgesamt für den insoweit gleichgelagerten Fall der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 14, 17 ff., ZIP 2010, 1915). Das schließt nicht aus, dass Rechtspositionen aus dem Versorgungsverhältnis auch für das Deckungsverhältnis Bedeutung erlangen können, sei es kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger (dazu BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32) oder kraft Gesetzes. Das wirkt sich entsprechend in der Insolvenz aus.
- 19
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b) Im Deckungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten gibt es keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Insolvenzschuldnerin und damit der Kläger eine Auskehrung des Rückkaufswerts der Rückdeckungsversicherungen verlangen können.
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aa) Der Insolvenzschuldnerin standen keine vertraglichen Rechte an der Rückdeckungsversicherung zu.
- 21
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Aus dem sowohl für das Deckungsverhältnis als auch für das Versorgungsverhältnis maßgeblichen Leistungsplan vom 11./16. Juni 1993 ergibt sich kein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auskehrung des Rückkaufswerts. Die Insolvenzschuldnerin hatte für die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer keine Direktversicherung abgeschlossen, sondern den Beklagten als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Versicherungsnehmer der von ihm abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ist der Beklagte. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus der Versicherung wahrzunehmen. Dies ist in Ziff. 7 des Leistungsplans vom 11./16. Juni 1993 auch ausdrücklich festgelegt. Die Insolvenzschuldnerin konnte daher weder die Bezugsberechtigung aus der Versicherung widerrufen noch die Versicherung kündigen. Diese Rechte stehen allein dem Beklagten zu. Auch aus der in Ziff. 6 des Leistungsplans vorgesehenen „Freiwilligkeit“ der Leistungen folgt keine vertragliche Berechtigung oder Verpflichtung des Beklagten, Leistungen statt an die Versorgungsberechtigten an das Trägerunternehmen zu erbringen.
- 22
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bb) Ein mitgliedschaftsrechtlicher Anspruch der Insolvenzschuldnerin nach der Satzung des Beklagten auf Auszahlung des Rückkaufswerts ist ebenfalls nicht gegeben.
- 23
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Nach der Satzung erfolgen - mit Ausnahme solcher Zuwendungen, die ein Trägerunternehmen als Mitglied irrtümlich geleistet hat (§ 13 Abs. 3 der Satzung) - keine Rückflüsse. Selbst bei einer Beendigung der Mitgliedschaft des Trägerunternehmens oder wenn Leistungen an Leistungsanwärter oder -empfänger vom Beklagten nicht mehr zu erbringen sind, kommen die von dem Mitglied geleisteten Beiträge nicht dem Mitglied zugute, sondern werden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwandt (§ 4 Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 1 Buchst. b der Satzung).
- 24
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cc) Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Rückkaufswerts, in den der Kläger eingetreten wäre, ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), sofern es sich bei der durchgeführten Altersversorgung - wie der Kläger meint - nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handeln sollte. Selbst wenn dies zuträfe, wäre den Beteiligten ein Festhalten an den getroffenen Vereinbarungen nicht unzumutbar.
- 25
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Sollte die Versorgung nicht „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses oder der „Tätigkeit für ein Unternehmen“ zugesagt worden sein, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verlangen(vgl. dazu nur BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 660/09 - Rn. 27, 36 ff., EzA BetrAVG § 7 Nr. 75), weil die Versorgungszusagen den früheren PGH-Mitgliedern und späteren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrem Anteil am unteilbaren Fonds der PGH (dazu im Einzelnen: BGH 3. Juni 1996 - II ZR 217/95 - ZIP 1996, 1682) erteilt wurden, könnten sich weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte von den getroffenen Vereinbarungen lösen. Denn sie haben beide in Kenntnis des Umstands, dass der Anteil am unteilbaren Fonds in der Bilanz der Insolvenzschuldnerin als Verbindlichkeit ausgewiesen wurde, zugunsten der begünstigten Arbeitnehmer die Durchführung einer Altersversorgung geregelt. Sie sind daher verpflichtet, die Versorgung so durchzuführen, als läge betriebliche Altersversorgung vor, auch wenn möglicherweise die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes keine Anwendung finden sollten.
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dd) Schließlich ist ein Anspruch nicht nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen Wegfalls des Rechtsgrunds für die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Beitragszahlungen oder wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) entstanden, weil der Kläger die Versorgungszusage gegenüber den ehemaligen PGH-Mitgliedern und späteren Arbeitnehmern wirksam widerrufen hätte und deshalb eine Abwicklung der Versorgungsverhältnisse über den Beklagten ausschiede. Der vom Kläger ausgesprochene Widerruf der Versorgungszusage hat keine Wirkung entfaltet.
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Eine Widerrufsmöglichkeit ergibt sich allenfalls aus dem in Ziff. 6 des Leistungsplans vorgesehenen Freiwilligkeitsvorbehalt. Es handelt sich dabei um den bei Unterstützungskassen üblichen Vorbehalt, der in der betrieblichen Altersversorgung lediglich dazu berechtigt, die Leistungszusage aus sachlichen Gründen zu widerrufen (vgl. nur BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24, BAGE 123, 307). Ein sachlicher Grund könnte hier allenfalls in der wirtschaftlichen Notlage der Insolvenzschuldnerin liegen. Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kommt aber nur insoweit und solange überhaupt in Betracht, wie eine Sanierung geplant ist und die Sanierungsmaßnahmen nicht gescheitert sind (BAG 10. November 1981 - 3 AZR 1134/78 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 1). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillgelegt. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung des Rückkaufswerts zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger rechtfertigt den Widerruf der Versorgungszusagen nicht. Gegenüber den Insolvenzgläubigern brauchen die Arbeitnehmer keine Beschneidung ihrer bereits erworbenen Rechte hinzunehmen (BAG 10. November 1981 - 3 AZR 1134/78 - zu III 1 der Gründe, aaO).
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Sollten die Versorgungszusagen als betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes anzusehen sein, erscheint es zudem nicht ausgeschlossen, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit für die PGH (dazu: BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 660/09 - Rn. 37 ff., EzA BetrAVG § 7 Nr. 75) die Versorgungsanwartschaften nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 1b Abs. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbar sind. Hinsichtlich gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften ist ein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage von vornherein unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 26 ff. mwN, EzA BetrAVG § 7 Nr. 74).
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ee) Sollten die Arbeitnehmer keine unverfallbaren Anwartschaften nach § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG erworben haben, wäre der Rechtsgrund für die Beitragszahlungen ebenfalls nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB entfallen. Nach Ziff. 5 Satz 4 des Leistungsplans ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, unverfallbar. In diesem Umfang steht den Arbeitnehmern gegenüber dem Beklagten im Versorgungsfall ein Leistungsanspruch zu.
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2. Weitergehendes folgt nicht aus § 103 InsO. Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, die Erfüllung des Vertrags verlangen oder ablehnen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Erlöschen von Erfüllungsansprüchen aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung führt. Erfüllungsansprüche des Vertragspartners des Insolvenzschuldners verlieren lediglich ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Vertragliche Vereinbarungen bleiben deshalb im Grundsatz wirksam und sind lediglich in das System der Insolvenzordnung einzubeziehen (vgl. grundlegend: BGH 25. April 2002 - IX ZR 313/99 - BGHZ 150, 353). Damit entfällt auch die Möglichkeit, den für die Vergangenheit bereits abgewickelten Teil einer Vertragsbeziehung rückgängig zu machen. So kann bei einer Direktversicherung der Versicherungsvertrag nicht anders als durch Kündigung beendet werden (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 31/07 - Rn. 18, ZIP 2010, 2260). Entsprechendes gilt, soweit im Deckungsverhältnis zwischen dem insolvent gewordenen Arbeitgeber und einer Unterstützungskasse bereits durch Beitragsleistung die Voraussetzungen einer Leistungserbringung der Unterstützungskasse geschaffen worden sind.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Zwanziger
Schlewing
Suckale
G. Kanzleiter
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
(4)1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.2Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.
(5)1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.
(5a)1Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären.2Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren.3Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht.4Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen.5Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden.6Gesondert festzustellen sind,
- 1.
der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und - 2.
der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.
(6)1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.
(1) PGH-Mitglieder, die in die neue Gesellschaftsform als Gesellschafter oder Aktionäre eintreten, bringen ihren persönlichen Anteil sowie den ihnen zustehenden Anteil an den unteilbaren Fonds der PGH als Anteil am Gesellschaftskapital in die neue Gesellschaftsform ein. Die eingebrachten Anteile aus den unteilbaren Fonds sind steuerfrei.
(2) PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, erhalten ihren in die PGH eingebrachten persönlichen Anteil ausgezahlt. Die Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds ist erst nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4 zulässig.
(3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.
(4) PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, aber weiterhin zusammen auf genossenschaftlicher Grundlage arbeiten wollen, erhalten ihren Anteil an den unteilbaren Fonds zu den gleichen Bedingungen wie unter Abs. 1.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
- 1.
mindestens zehn Jahre oder - 2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)