7.2 Buchführungs- und Bilanzdelikte in der Krise - § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB

published on 18/01/2012 13:32
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Anwalt für Insolvenzstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mtte
Während überstandenen und noch kommenden Finanzkrisen und vielen öffentlich wahrgenommenen Bilanzskandalen und Gesetzesreformen ist bilanzdeliktisches Verhalten als Teil der „Weißen-Kragen-Kriminalität“ wieder verstärkt Gegenstand öffentlicher Berichterstattung und Diskussion geworden.

Ein Grossteil der Insolvenzen gehen zudem meist auch mit unordentlich geführten Handelsbüchern einher. Häufig ist ein starker Druck gegeben, die eigentlich wirtschaftlich bedrohliche Lage des Unternehmens durch Bilanzierungstricks schön zu rechnen, um so die Stellung eines Insolvenzantrages zu umgehen. Daher überrascht es nicht, dass (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaften routinemäßig auch die Bilanzen einer insolventen Gesellschaft auf das Einhalten der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten überprüfen.

Neben Vermögensdelikten enthält der Katalog des § 283 StGB auch Tatbestände zu Buchführungs- und Bilanzverstößen, die ebenso an die besondere Tatsituation (Überschuldung, eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit) anknüpfen.
Der Straftatbestand soll Gläubiger davor bewahren, dass der Kaufmann auf die Unternehmenskrise zu spät reagiert. Dieser müsste zur Buchführung verpflichtet sein. Das ist nach § 238 HGB jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe ausübt (ergänzend für Gesellschaften z.B. §§ 150 ff. AktG41 ff. GmbHG o. 33 GenG).
Liegt keine Eintragung ins Handelsregister vor, kommt es darauf an, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (Zahl der Beschäftigten, Kunden, Umsatz etc.). Dies ist in Einzelfällen oft schwierig festzustellen. Auch gibt es Befreiungstatbestände, so zum Beispiel für Einzelkaufleute (vgl. § 241a HGB), und auch keine Fiktion der Kaufmannseigenschaft, wie sie der § 5 HGB kennt.

Die Buchführung kann Dritten überlassen werden, jedoch wird dadurch eine Fahrlässigkeitshaftung wegen Sorgfaltsverletzung nicht ausgeschlossen.

Welche Handelsbücher zu führen sind ergibt sich nicht aus gesetzlichen Vorgaben, sondern hat sich vielmehr aus gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen gebildet. So sind z.B. das Baubuch, das Tagebuch des Handelsmaklers oder das Aktienbuch keine Handelsbücher in diesem Sinne. Ein lose Zettelwirtschaft genügt nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Buchführung.

Ein Unterlassen der Buchführung (echtes Unterlassungsdelikt) liegt vor, wenn dauernd oder zumindest über einen erheblichen Zeitraum hinweg keine Bücher geführt werden. Danach ist die Frage bedeutend, ob für einen Beschuldigten überhaupt eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit zur Pflichterfüllung bestand. Zu dieser Frage hat der 1. Strafsenat durch obiter dictum, die derzeitige Rechtsprechung, von einer Entlastung des Schuldners vor der eigentlichen Möglichkeit angezweifelt (vgl. BGH vom 20.10.2011 – 1 StR 354/11).

Werden Bücher unvollständig oder nur teilweise geführt und erschweren sie deshalb den Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand, kommt die Tatbestandsalternative der mangelhaften Buchführung in Betracht. 
 
Täter ist derjenige, der nach Handelsrecht dazu verpflichtet ist, Handelsbücher oder sonstige Unterlagen aufzubewahren (vgl. § 257 HGB). Täter sind dabei nicht Freiberufler oder Private die ohne gesetzliche Verpflichtung solche Bücher führen.

Unterdrücken bedeutet das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Beschädigen oder Zerstören solcher Unterlagen zu dessen Aufzeichnung der Kaufmann verpflichtet ist. Erheblich ist, dass die Tat vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen begangen wurde und die Unterdrückungshandlung auch die Übersicht über den Vermögensstand erschwert hat. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn die Unterlagen für den Gesamtüberblick unwesentlich waren (vgl. BGH vom 19.12.1997 – 2 StR 420/97).
 
7 a) mangelhafte Bilanzierung
 
Ein Kaufmann oder direkt beauftragte Dritte, die zur Bilanzierung und Inventarerrichtung verpflichtet sind, dürfen demnach Bilanzen nicht so aufstellen, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird. Es bedarf nicht der Aufnahme des Privatvermögens. Man spricht hier von einem abstrakten Gefährdungsdelikt, da die kontenmäßige Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva nach den Bilanzierungsgrundsätzen (Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität) die Übersicht erschweren muss, jedoch nicht eine konkrete Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse auch nur eines Gläubigers voraussetzt.

 
7 b) Nicht rechtzeitige Bilanzierung

Hiernach ist das Unterlassen der Bilanzierung in der durch das Handelsrecht vorgeschriebenen Zeit strafrechtlich erfasst.Nach § 242 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Die gesetzlichen Fristen für Kapital- und Personengesellschaften sind gemäß § 267 HGB von der Größe der Gesellschaften abhängig.

Strafbar ist nur der Verstoß (als Unterlassungshandlung) gegen die Fristen. Wichtig ist aber: Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter zur Erstellung der Bilanz nicht in der Lage war!
Dazu können zählen: persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten des Bilanzierungspflichtigen oder fehlende Geldmittel.

Sie entfällt nicht wenn eine Frist zur Steuerbilanz verlängert wird, da diese als handelsrechtliche Fristvorschrift zählt oder wenn die Bilanz letztendlich doch verspätet erstellt wird.
Die Aufstellung des Inventars unterliegt keinen gesetzlichen Fristen, so dass sie zum Ende des Geschäftsjahrs zu erfolgen hat.

Abzugrenzen ist die Strafvorschrift vom § 283b StGB bei dem keine gleichzeitige Überschuldung oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorausgesetzt wird.

Die Abgrenzung, welche Sachverhalte als Buchführungs- und Bilanzdelikte gelten, ist nicht einfach. Wann liegt zwar riskantes betriebswirtschaftliches Handeln vor, in dem vielleicht der Wert einzelner Posten verkannt wird und wann ein unethisches Verhalten mit dem Vorwurf der bewussten Verschleierung oder Bilanzschönung?

Eine kompetente Rechtsberatung und Unternehmensverteidigung sind daher ebenso eine feste Säule einer umfassenden Corporate Governance.

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published on 20/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/11 vom 20. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten a
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