Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger im Rahmen des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - erbrachten Leistungen in der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch einen neuen Erstprüfer und den bisherigen Zweitprüfer und in der Aufsichtsarbeit Nummer 6 durch den bisherigen Zweitprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagter jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubewertung der von ihm im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - geschriebenen Klausuren Nummer 2, 4, 5 und 6 mit dem Ziel, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Der im September 1976 geborene Kläger begann im Herbst 1998 sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Nach vergeblichen Versuchen im Herbst 2002 (sog. „Freiversuch“) und im Frühjahr 2005 (Prüfungsort jeweils Konstanz) nahm er im Herbst 2007 zum dritten Mal am schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung zu den Bedingungen der JAPrO 1993 teil. Prüfungsort war auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin Mannheim wegen dessen leichterer Erreichbarkeit von seinem aktuellen Wohnort Berlin. Seine Leistungen wurden mit einer Gesamtdurchschnittszahl von 3,78 Punkten und im Einzelnen wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentl. Recht
Aufsichtsarbeit            
1
2
3
4
5
6
7
Erstprüfer
8,0  
4,0  
3,0  
2,0  
3,0  
4,0  
3,0
Zweitprüfer
8,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
Durchschnitt            
8,0
3,5
3,0
2,5
3,0
3,5
3,0
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte ihm der Beklagte mit, er werde zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, da nicht wenigstens drei der schriftlichen Arbeiten mit im Durchschnitt jeweils 4,0 Punkten bewertet worden seien. Damit habe er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 durch jeweils beide Gutachter.
Da die Gutachter in ihren vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen an ihren Bewertungen festhielten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2008 zurück. Es seien weder Rechts- noch Bewertungsfehler erkennbar
Auf seine Klage vom 19.06.2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.12.2007 und vom 20.05.2008 durch Urteil vom 12.08.2009 dazu, die Prüfungsleistungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich diese Verpflichtung zur Neubewertung nur auf die vom Kläger angegriffenen Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 und zugleich auf die bereits als Gutachter tätig gewesenen Personen bezieht. Die Gutachter hätten ihre Bewertungen auch daraufhin zu überprüfen, ob der von ihnen angelegte Bewertungsmaßstab zu streng sei. Aus der im Vergleich zu den anderen Prüfungsorten deutlich höheren Durchfallquote ergebe sich ein Prüfungsmangel, der bereits für sich genommen zu einem Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten 2, 4, 5 und 6 führe. Ein anderer Grund für diese signifikante Abweichung (Durchfallquote Mannheim: 58,33%, in anderen Städten zwischen 35,90% - Tübingen - und 39,04% - Konstanz -) komme nicht ernsthaft in Betracht. Für eine gegenüber dem Durchschnitt des Landes deutlich geringere Qualifikation der Prüflinge in Mannheim gebe es keine Anhaltspunkte. Also müssten „einzelne oder alle Prüfer“ in Mannheim einen wesentlich strengeren - und damit zu strengen - Prüfungsmaßstab angelegt und die Kandidaten „heruntergeprüft“ haben. Entsprechende Äußerungen von Prüfern seien gerichtsbekannt geworden. Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe stellten einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar. Diesem zu strengen Prüfungsmaßstab sei auch der Kläger unterworfen gewesen und daher in seinen subjektiven Rechten verletzt, auch wenn die Anwendung eines zu strengen Prüfungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden könne und den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zustehe. Darüber hinaus dringe der Kläger auch mit einem Teil seiner gegen die angefochtenen Bewertungen der genannten Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen mit der Folge durch, dass die Neubewertungen zusätzlich unter Beachtung weiterer, im einzelnen vom Gericht dargelegter Maßgaben zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2009 - 12 K 2406/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein strenger, aber bewertungsfehlerfreier Maßstab stelle keinen Prüfungsmangel dar, auch könne nicht präzise zwischen einem angemessenen und einem zu strengen Prüfungsmaßstab unterschieden werden. Der Anspruch des Prüflings richte sich allein darauf, bewertungsfehlerfrei beurteilt zu werden. Dies zeige sich etwa darin, dass das Angleichungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993 erst bei einer Abweichung um mehr als vier Punkte zur Anwendung komme. Das Recht von Prüflingen auf Chancengleichheit sei schon dadurch ausreichend gewährleistet, dass eine Mehrheit von Prüfern tätig würde, wodurch sich strenge und weniger strenge Bewertungen weitgehend ausglichen. Der Vorwurf des bewertungsfehlerhaften „Herunterprüfens“ müsse einem oder mehreren bestimmten Prüfern eindeutig individuell zugeordnet werden können. Die Prüfer aus dem Kreise der Praktiker würden nicht nur an einem Prüfungsort, sondern landesweit eingesetzt. In der Prüfungskampagne Herbst 2007 habe der Anteil der Hochschullehrer lediglich ca. 25% betragen. Im Übrigen kämen selbst dann, wenn der Schluss von einer hohen Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel zulässig wäre, auch andere Erklärungen ernsthaft in Betracht: Unterschiedlicher Lehrerfolg in Abhängigkeit von Studienorganisation und Lehrqualität an den jeweiligen Universitäten mit der Folge regelmäßig überdurchschnittlicher Ergebnisse in Freiburg und Heidelberg; unterschiedliche Zahl und damit auch Qualität der Repetitorienangebote je Studienort; enge Korrelation zwischen Abiturnote und Studienerfolg gerade im Fach Rechtswissenschaften, wobei der Abiturdurchschnitt in Mannheim wegen der geringeren Attraktivität der dortigen Universität gegenüber anderen Prüfungsorten abfallen dürfte. Möglicherweise hätte sich auch die Zusammensetzung der Prüflinge gerade in dieser Kampagne, der letzten nach den Maßstäben der JAPrO 1993, an den verschiedenen Studienorten signifikant unterschieden. So habe etwa die Quote der „echten“ Wiederholer, für die der erste Versuch kein Freiversuch gewesen sei, in Mannheim zwischen knapp 14% und ca. 27% höher gelegen als an den anderen Studienorten. Auch die Studiendauer sei bei der Kampagne Herbst 2007 in Mannheim am längsten gewesen. Zudem ergebe sich aus der unterschiedlichen Durchfallquote nicht zwingend eine statistische Auffälligkeit. In Anbetracht der vorliegenden Informationen könne es sich auch „um eine statistisch nicht signifikante natürliche Schwankung innerhalb der Standardabweichung“ handeln. Für eine entsprechende Feststellung sei auch die Zahl der Prüfer von Bedeutung, die in Mannheim an der Korrektur einer einzelnen Aufsichtsarbeit beteiligt gewesen seien.
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Weiter seien aus den im einzelnen dargelegten Gründen die Bewertungen der Klausuren 2, 4, 5 und 6 entgegen der Begründung des Urteils frei von Bewertungsfehlern.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er trägt im Wesentlichen vor, zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verpflichtet. Das Gericht habe einen zu strengen Bewertungsmaßstab zu Recht moniert, auch wenn hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Prüfern letzte Gewissheit nicht zu erzielen sei. Dies liege in der Natur des Beweisrechts und dessen Grenzen insbesondere da, wo es um innere, einem Beweis nicht zugängliche Umstände gehe. Dass sich ein erwiesener Bewertungsfehler nicht eindeutig auf seine Urheber zurückführen lasse, könne nicht dazu führen, seine Existenz selbst in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht allein aus der - signifikant hohen - Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel geschlossen, sondern auch andere Aspekte berücksichtigt. Gestützt werde die Feststellung dieses Bewertungsmangels zusätzlich durch den Umstand, dass - anders als an den anderen Universitätsstandorten - die „Notenverbesserer“ in Mannheim kaum zu einer Steigerung der Erfolgsquote hätten beitragen können. Würden diese herausgerechnet, stiegen die Durchfallquoten in Heidelberg um 8,02 Prozentpunkte, in Konstanz um 8,27 Prozentpunkte, in Mannheim jedoch nur um 3,21 Prozentpunkte. Dagegen dürften individuelle Determinanten einer Prüfungsleistung wie Motivation, Durchhaltevermögen und psychische Belastbarkeit gegenüber kognitiven Faktoren wie allgemeiner Intelligenz und prüfungsspezifischem Wissen, wie sie sich in der Abiturnote niederschlügen, nicht zu gering geachtet werden. Hinzu komme, dass zum Examen überhaupt nur antrete, wer das Studium ernsthaft zu Ende führen wolle. Auch auf ein besonderes Engagement der Lehre könne es nicht ankommen, denn es könne bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehre in Mannheim besonders schwach sei.
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Im Übrigen träfen sämtliche neben dem gerichtlich festgestellten Bewertungsmangel vom Beklagten angeführten möglichen Erklärungsversuche für die festzustellende Durchfallquote in Mannheim auf ihn nicht zu: Er habe weder in Mannheim studiert noch dort ein Repetitorium besucht, sondern sich in beiderlei Hinsicht in Konstanz auf die Prüfung vorbereitet. Zudem liege sein Abiturnotendurchschnitt im Bereich des „gut“, so dass er nicht zu der vom Scheitern bedrohten Personengruppe gehöre.
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Hinsichtlich der von ihm angegriffenen Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verteidigt der Kläger die einzelnen, zu deren Neubewertung verpflichtenden Angaben des Gerichts.
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Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats Übersichten über die Prüfertätigkeit der „Praktikerprüfer“ an den verschiedenen Prüfungsorten sowie über die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - nach Maßgabe der JAPrO 1993 und aufgeteilt auf die verschiedenen Prüfungsorte vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch eine Übersicht über die Ergebnisse auch der Kandidaten vorgelegt, die nach der neuen JAPrO 2002 geprüft wurden, und darauf hingewiesen, dass diese Kandidaten - abgesehen von der Klausur Nummer 5 - dieselben Klausuren geschrieben hätten wie die übrigen Kandidaten. In den Korrekturpaketen der Korrektoren hätten sich Arbeiten beider Kandidatengruppen befunden, ohne dass die Zugehörigkeit der Verfasser zur jeweiligen Gruppe zu erkennen gewesen sei. Unter den nach JAPrO 2002 zu beurteilenden Kandidaten hätten die Prüflinge am Prüfungsort Mannheim mit Abstand ab besten abgeschnitten. Weiter hat der Beklagte einen Bericht über ein Forschungsprojekt „Ermittlung von Prädiktoren für den erfolgreichen Studienabschluss im Fachbereich Rechtswissenschaft: Eine retrospektive Datenanalyse“, gefertigt an der Universität Konstanz im Jahr 2005, vorgelegt. Hierauf, auf die beigezogenen Behördenakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
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Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
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Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
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Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
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Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
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In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
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Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
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Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
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Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
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Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
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Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
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Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
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Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
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Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
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2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
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Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
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Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
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In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

Strafgesetzbuch - StGB | § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr


(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet oder3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben

Strafgesetzbuch - StGB | § 271 Mittelbare Falschbeurkundung


(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden


(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung


Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 2406/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

Tenor Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg -Landesjustizprüfungsamt vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen des Klägers unter B
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Feb. 2016 - B 3 K 15.133

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 15.133 Im Namen des Volkes Urteil vom 29.02.2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: - Hälfteklausel; - gesteigerte Beg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - M 3 E 15.5018

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin besuchte

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Mai 2018 - W 1 K 18.89

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs Fallbezogene

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht

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Tenor

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg -Landesjustizprüfungsamt vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 1976 geborene Kläger begehrt die Neubewertung seiner Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung.
Der Kläger nahm im Herbst 2007 zum zweiten Mal an der Ersten juristischen Staatsprüfung teil. Seine Leistungen im schriftlichen Teil wurden mit einer Gesamtdurchschnittspunktezahl von 3,78 Punkten und im Einzelnen wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit
1   2   3
4   5  
6   7_
Erstprüfer
8,0   4,0   3,0
2,0   3,0
4,0   3,0
Zweitprüfer
8,0   3,0   3,0
3,0   3,0
3,0   3,0
Durchschnitt
8,0   3,5   3,0
2,5   3,0
3,5   3,0
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg -Landesjustizprüfungsamt - dem Kläger mit, dass er die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe.
Mit Schreiben vom 20.12.2007 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit Schreiben vom 28.03.2008 begründete. Er erhob Einwände gegen die Erst- und Zweitgutachten hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6.
Das Landesjustizprüfungsamt holte Stellungnahmen der jeweiligen Erst- und Zweitprüfer zu den Einwänden des Klägers ein. Die Prüfer blieben bei ihren ursprünglichen Bewertungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die Überprüfung habe ergeben, dass die Bewertungen der Prüfer keine Rechts- oder Bewertungsfehler aufwiesen; es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verkannt habe oder dass eine Bewertung aus sonstigen Gründen fehlerhaft sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.05.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 19.06.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg -Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide.
14 
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen noch vorgebracht, er schreibe sehr langsam, weshalb er jeweils Probleme mit der Prüfungszeit gehabt habe. Die Universität Mannheim belege über die letzten Jahre regelmäßig eine Spitzenposition hinsichtlich der Durchfallquote. Die Vertreterin des Beklagten hat ausgeführt, die Professoren der Universität Mannheim würden als Prüfer nur bei Mannheimer Studenten eingesetzt. Jeder Prüfer erhalte ca. 30 - 35 Klausuren, wobei Erst- und Zweitprüfer keine „Paare“ bildeten. Von Kampagne zu Kampagne würden die Prüfer „durchgetauscht“. Die hohe Durchfallquote sei vermutlich so zu erklären, dass im Herbst 2006 letztmals nach alter Prüfungsordnung geprüft worden sei, was die Kandidatenzusammensetzung im Herbst 2007 womöglich mitbestimmt haben könnte.
15 
Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 nahm der Beklagte ergänzend Stellung.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Landesjustizprüfungsamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 13.08.2009 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
19 
Nach § 9 JAG (Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - vom 16.07.2003, GBl. S. 354, geändert durch Art. 7 Zweites Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 - GBl. S. 517 -) sowie der auf § 7 JAG beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.10.2002 - (GBl. S. 391 -) ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktezahl von mindestens 3,60 Punkten sowie in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Der Kläger hat im schriftlichen Teil der Prüfung zwar die erforderliche Mindestdurchschnittspunktezahl mit seiner erreichten Durchschnittspunktezahl von 3,78 Punkten überschritten und auch in einer der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten mit 8,0 Punkte die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Da er jedoch nicht in mindestens drei Klausuren die Mindestpunktezahl von 4,0 erreicht hatte und er als Wiederholer an der Prüfung teilgenommen hatte, gilt die Prüfung wegen des Fehlens einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 22 JAPrO alte Fassung) endgültig als nicht bestanden. Dem Kläger steht allerdings ein Anspruch auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeiten zu.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34) muss ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 GG im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen einschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Kandidaten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Hieraus ergibt sich ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum, der sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern lediglich auf Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und damit mit rein objektiven Maßstäben schwer messbar sind. Dies betrifft etwa Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau -oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Dieser Bewertungsspielraum ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, indem sie etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - wie verallgemeinerungsfähige Rechtsanschauungen - gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O.). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muss vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden (vgl. zum ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, Buchholz 421.0 Nr. 406, Urt. v. 04.05.1999, NVwZ 2000, 915).
21 
Die Prüfer - jeweils der Erstprüfer und der Zweitprüfer der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 - müssen ihre Bewertungen und die daraus hergeleiteten Noten vorliegend auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie bei der Bewertung und Benotung der Aufsichtsarbeiten einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt haben.
22 
Eines der tragenden Prinzipien des Prüfungsverfahrens ist der Grundsatz der Chancengleichheit. Er gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007] RdNr. 87 ff.). Dieser Grundsatz beruht auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE, 84, 34) und beherrscht das Prüfungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1974, BVerfGE 37, 342).
23 
Für den Termin der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Prüfungsort Mannheim im Raum. Denn die Durchfallquote betrug in Mannheim für die Prüfungsteilnehmer, für die noch die JAPrO 1993 galt, 58,33 %. In den anderen Städten lag sie dagegen zwischen 35,90 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz). Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 -; Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris). Ein - unmittelbarer - Vergleich mit anderen Prüfungsterminen scheidet aus, weil es sich um Aufsichtsarbeiten unterschiedlichen Inhalts handelt und auch die Prüfer nicht identisch sind. Auch die Ergebnisse der Prüfungen, für die die JAPrO 2002 gilt, können nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Denn für sie gelten andere Prüfungsanforderungen.
24 
In der Rechtsprechung wird nun einheitlich darauf abgestellt, dass eine besonders hohe Durchfallquote allein für die Annahme von Prüfungsmängeln nicht ausreicht (OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2008 - 1 A 234/03 -; FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005 - V 2/04 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, jew. juris). Ob diese Auffassung insgesamt überzeugend ist, kann hier offen bleiben. Denn zu der hohen Durchfallquote in Mannheim kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Durchfallquoten in den anderen Städten sehr viel - bis zu über 20 % - niedriger sind. Hinzu kommt weiter, dass nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter waren als in den anderen Städten. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz in die Betrachtung mit einfließen, auch wenn die Ergebnisse anderer Prüfungsjahrgänge, wie ausgeführt, nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden können.
25 
Diese hohe Durchfallquote beruht auf einem Prüfungsmangel. Eine andere Erklärung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
26 
Allerdings lässt sich vorliegend aus der hohen Durchfallquote nicht herleiten, dass mit den zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsanforderungen überspannt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Berlin-Brandenburg, Urt. 12.09.2007, Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu Mannheim in den anderen Städten die Durchfallquoten nicht hoch waren. Wären die Prüfungsaufgaben erheblich zu schwer gewesen, hätte sich dies auch in höheren Durchfallquoten in den anderen Städten niedergeschlagen.
27 
Aus diesem Grund ist auch die Erklärung, die die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die hohe Durchfallquote abgegeben hat, nicht plausibel. Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungstermin der letzte Termin gewesen sei, an dem die Prüfung noch nach der JAPrO 1993 habe abgelegt werden können. Deshalb hätten auch viele Studenten daran teilgenommen, deren Studium schon längere Zeit gedauert habe. Dabei handele es sich erfahrungsgemäß um schwächere Studenten. Da diese Situation aber gleichermaßen in allen Städten bestand, lässt sich damit die hohe Durchfallquote in Mannheim nicht erklären.
28 
Die hohe Durchfallquote lässt sich weiter nicht dadurch erklären, dass die Studenten in Mannheim so schlecht waren, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kam. Insoweit liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Es wäre aber Sache des Beklagten, hierzu tragfähige Angaben zu machen, wenn er sich darauf berufen wollte, denn die Bewertung findet „im Lager“ des Beklagten statt. Auch entsprechende Erkenntnisse könnten nur im Lager des Beklagten gefunden werden. Die Anzahl von 96 Prüflingen, die in Mannheim an der Prüfung teilgenommen haben, ist so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen gerechnet werden kann. Insbesondere wäre es aber auch bei im Durchschnitt erheblich schlechteren Prüflingen in Mannheim statistisch gesehen praktisch ausgeschlossen, dass - im Gegensatz zu den anderen Städten - keiner (!) der Prüflinge die Note „gut“ oder „voll befriedigend“ erhielt. Selbst die Note „befriedigend“ wurde mit 10,42 % ganz deutlich seltener vergeben als in den anderen Städten.
29 
Danach kommt für die hohe Durchfallquote - ausschließlich - in Betracht, dass einzelne oder alle Prüfer in Mannheim einen wesentlich strengeren Prüfungsmaßstab angelegt haben, als in den anderen Städten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dies zeigt nicht nur der Vergleich der Durchfallquoten der einzelnen Städte, sondern auch der Blick auf die sonstige Notenverteilung insgesamt. Diese Notenverteilung kann nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde. So gab es - wie oben ausgeführt - als Ergebnisse dieser Prüfung in Mannheim weder die Note „gut“ noch „vollbefriedigend“. In den anderen Städten lag der Anteil dieser Noten zwischen 3,42 % (Konstanz) und 5,67 % (Heidelberg). Auch die Note „befriedigend“ gab es in Mannheim nur in 10,42 % der Fälle, in den anderen Städten dagegen zwischen 19,86 % (Konstanz) und 25,13 % (Tübingen). Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden Äußerungen von Prüfern, die gerichtsbekannt geworden sind.
30 
Damit lag - auf die gesamte Prüfung bezogen - für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, für den nur ein gleichheitswidrig zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Diesem - zu strengen - Prüfungsmaßstab war auch der Kläger unterworfen. Er ist deshalb in seinem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) - einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.
31 
Diesem Mangel muss bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen des Klägers Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Anwendung eines zu strengen Bewertungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass in dem neu durchzuführenden Bewertungsverfahren hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 alle Prüfer (naturgemäß zuerst der Erstprüfer und dann der Zweitprüfer) für die vom Kläger beanstandeten Aufsichtsarbeiten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab darauf hin überprüfen müssen, ob er in Anbetracht der Ausführungen oben zu streng angelegt war. Dabei kann es im Überprüfungsverfahren keinesfalls genügen, dass die Prüfer ihre bisherigen Ausführungen kurz oder wiederholend wiedergeben; sie müssen sich vielmehr auch in nachvollziehbarer Weise mit den oben dargelegten Gründen beschäftigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass von den Prüfern erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, nicht nur die Leistungen der Prüflinge, sondern ihre eigenen Ausführungen kritisch zu hinterfragen (siehe hierzu auch FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972). Hiermit und mit seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz korrespondiert allein, dass die Prüfer jedenfalls im Überdenkungsverfahren ihre Überprüfung ihrer Bewertung substantiiert begründen.
32 
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat. Denn dies gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, NJW 2000, 1055 m.w.N.).
33 
Danach hat der Kläger bereits einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 im Hinblick auf die weit überdurchschnittliche Durchfallquote im Prüfungstermin Herbst 2007 am Prüfungsort Mannheim.
34 
Ausgehend von den oben genannten Maßstäben dringt der Kläger darüber hinaus auch mit seinen gegen die angefochtenen Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch mit der Folge, dass die Neubewertungen zusätzlich unter Beachtung der im Folgenden dargestellten weiteren Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen haben.
35 
Bei Aufsichtsarbeit Nr. 2 aus dem Bereich des Zivilrechts stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Der Besitzer einer Eisbahn wollte zum Zwecke der Ausführung von Renovierungsarbeiten ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000,- EUR aufnehmen. Er veranlasst einen Freund mit der wahrheitswidrigen Behauptung, mehrere Mietinteressenten zu haben, ihm eine Sicherung in der Form einer Grundschuld in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Der Sachbearbeiter der Bank weiß um die tatsächliche Auftragslage, nimmt aber das Angebot an. Zusätzlich gewährt ein Onkel des Eisbahnbesitzers diesem eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- EUR, wobei der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sachbearbeiter der Bank und dem Onkel in der Wohnung des Letzteren zustande kam. Die Bank übertrug in der Folge die Darlehensforderung nebst den Sicherheiten auf eine dritte Bank. Nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung verbleibt ein offener Restbetrag in Höhe von 40.000,- EUR, weswegen sich die Bank an die Sicherungsgeber wendet. Diese wiederum wenden sich an die ursprüngliche Darlehensbank mit unterschiedlichen Einwendungen. Die hieraus gestellten Aufgaben waren im wesentlichen darauf gerichtet, ob die Gläubigerbank aus der Grundschuld und aus der Bürgschaft Rechte geltend machen kann und ob zwischen Grundschuldbesteller und Bürgen gegenseitige Ausgleichsansprüche bestehen. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit des Klägers mit 4,0 Punkten, der Zweitprüfer mit 3,0 Punkten.
36 
Der Kläger dringt mit seinem Einwand durch, wonach der Erstprüfer die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet habe. Insoweit hat der Prüfer bemängelt, der Kläger habe „Selbstverständlichkeiten ausgebreitet“ und so z.B. § 119 Abs. 2 BGB geprüft, der „nicht ernsthaft als Anfechtungstatbestand in Betracht“ gekommen sei. In seiner Überdenkung führte er auf den Einwand des Klägers, die Kreditwürdigkeit sei eine im Rechtsverkehr wesentliche Eigenschaft und das Sicherungsgeschäft habe nach dem Sachverhalt in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Kreditgeschäft gestanden, an, der Kläger habe zwar richtig gesehen, dass es nicht um ein Kreditgeschäft, sondern um die Bestellung einer Grundschuld gegangen sei, auch habe es sich „im Kern weniger“ um die „Täuschung über die Kreditwürdigkeit“ als vielmehr um die „Täuschung über das Vorhandensein von Mietinteressenten“ gehandelt, einem Umstand, der sich „allenfalls mittelbar auf die Kreditwürdigkeit“ ausgewirkt habe. Jedenfalls habe die Prüfung des § 123 BGB im Vordergrund gestanden, weshalb § 119 Abs. 2 BGB „fernliegend“ erschienen sei. Hierbei handelt es sich um eine fachspezifische Bewertungsfrage, die gerichtlich voll nachprüfbar ist.
37 
Entgegen der Darstellung des Gutachters kann angesichts des zur Bearbeitung gestellten Sachverhalts die Prüfung des Anfechtungstatbestands des § 119 Abs. 2 BGB nicht als fernliegend und - wie der Gutachter meint, aus diesem Grund die (erst hieran) anschließende - Prüfung des § 123 BGB als „schwerfällig“ bezeichnet werden. Ausweislich des Sachverhalts räumt der Freund dem Darlehensnehmer die Grundschuld „aufgrund der hervorragenden Auftragslage“ ein. Dieser Hinweis auf eine hervorragende Auftragslage legt es für Prüflinge im Ersten juristischen Staatsexamen durchaus nahe, den Tatbestand des § 119 Abs. 2 BGB abzuhandeln, auch wenn, wie es auch der Kläger in seiner Bearbeitung getan hat, eine hierauf beruhende Anfechtung am Ende nicht in Betracht kam bzw. das Ergebnis offen bleibt. Nach Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 119 RdNr. 26 sind „Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit ... bei Kreditgeschäften wesentlich...., so auch bei der Bürgschaft....“. Danach ist es für einen Prüfling im Ersten Staatsexamen nicht fernliegend, die Kreditwürdigkeit auch im Hinblick auf ein sonstiges Sicherungsgeschäft - vorliegend die Grundschuldbestellung - abzuhandeln. Die Erörterung des § 119 Abs. 2 BGB vor der Bearbeitung des § 123 BGB folgt der gesetzlichen Systematik (Normenfolge); hierauf hat auch der Kläger in seinen Einwendungen hingewiesen. Soweit der Gutachter in seiner Überdenkung darauf verweist, dass „dieser Punkt“ auf die Bewertung ohnedies keinen Einfluss gehabt habe, widerspricht er sich selbst, denn zuvor führt er aus, „viel wichtiger war mir jedoch bei meiner Beurteilung, dass bei einer Täuschung zunächst die Prüfung des § 123 BGB angezeigt ist und im Hinblick darauf die vorrangige Prüfung des § 119 II BGB fernliegend“. Diesbezüglich drängt sich ein Verstoß gegen Denkgesetze und damit eine Verletzung des im Prüfungsrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit auf (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, NVwZ 2000, 915, 919). Im Übrigen ist diese Behauptung des Prüfers auch nicht nachvollziehbar, nachdem er diesen Punkt als konkreten Mangel ausdrücklich in seinen Bewertungsbegründungen angesprochen hatte. Denn die Nachvollziehbarkeit einer Begründung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn einzelne Prüfungsleistungen erwähnt und sogar ausdrücklich angesprochen bzw., wie hier, kritisiert werden, später aber dann behauptet wird, die Beurteilung sei hiervon nicht beeinflusst worden. Der Erstprüfer hat mithin die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB durch den Kläger positiv in seine Bewertung mit einzubeziehen.
38 
Dies gilt gleichermaßen für den Zweitprüfer, der sich bei seiner Bewertung der „Darstellung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung durch das Erstgutachten“ diesem angeschlossen hat. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, einerseits von einer Beschränkung des Vorhandenen auf „Banales“ zu sprechen, andererseits aber zu betonen, dass die Darstellung in der Bearbeitung zur Lösung der Probleme „kaum beiträgt“.
39 
Schließlich gilt hinsichtlich beider Prüfer, dass auch die von den Prüfern erkannte erhöhte Schwierigkeit der Klausur in die Bewertung mit einfließen muss. Die Anforderungen insoweit können weder an einer durchschnittlichen Klausur gemessen werden noch darf bereits die Vergabe von 4,0 Punkten voraussetzen, dass alle Probleme des Falles zumindest erkannt sein müssen. Insoweit trifft der Einwand des Klägers zu, wonach eine Bewertung zwischen 4,0 und 6,0 Punkten das Vorhandensein von Lücken und Mängeln widerspiegele.
40 
Auch Aufsichtsarbeit Nr. 4 ist sowohl durch den Erst- als auch den Zweitgutachter neu zu bewerten. Der Sachverhalt der Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des Strafrechts hatte im ersten Tatkomplex im Wesentlichen einen Autokauf zum Gegenstand, bei dem der Erwerber auf dem Wege gerichtlicher Geltendmachung eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels an den Bremsen geltend machte und hierbei durch Manipulation der Bremsanlage das Gericht über den von diesem eingeschalteten Sachverständigen von der Mangelhaftigkeit der Bremsen zu überzeugen suchte. Der Erwerber wusste um die Gefährlichkeit seines Eingriffs, rechnete aber angesichts der Erfahrung des Sachverständigen nicht mit dessen Verletzung. Der Sachverständige, der die Manipulation erkannt und sein Gutachten wahrheitsgemäß erstattet hatte, stellte allerdings die Manipulation als solche wahrheitswidrig als mittels eines Werkzeugs (Messer) ausgeführt dar. Der Verkäufer wurde wegen des tatsächlichen Mangels zu einer adäquaten Zahlung verurteilt. Im zweiten Tatkomplex trafen Verkäufer und Erwerber bei einem (lebensmüden) Bekannten und einem vierten Teilnehmer zu einer vermeintlich harmlosen Runde „Russisches Roulette“ zusammen. Der Bekannte stirbt letztlich durch einen vom Verkäufer ausgelösten Schuss, bevor der Erwerber, der es schließlich für möglich hielt, dass die Waffe scharf ist, eingreifen konnte. Die Klausurbearbeitung durch den Kläger wurde vom Erstprüfer mit 2,0 Punkten und vom Zweitprüfer mit 3,0 Punkten bewertet.
41 
Soweit der Kläger der Kritik des Erstkorrektors, wonach die Konstruktion des Dreiecksbetrugs nicht verstanden worden sei, entgegensetzt, es ergebe sich aus dem Obersatz und der ausdrücklichen Nennung des Begriffs „Dreiecksbetrug“ sowie seinen Erklärungen zur Vermögensverfügung das Gegenteil, vermag er damit allerdings nicht durchzudringen. Der Prüfer hat insoweit bemängelt, dass der Kläger nicht erkannt habe, dass es sich um einen Dreiecksbetrug in mittelbarer Täterschaft – mit dem Sachverständigen als Werkzeug - gehandelt habe, weshalb der Kläger auch nicht geprüft habe, ob die Täuschungshandlung zu einem Irrtum beim Gericht habe führen können. Der Kläger hat in seiner Arbeit tatsächlich auf die versuchte Täuschungshandlung gegenüber dem Sachverständigen und nicht, wie es richtig gewesen wäre, gegenüber dem Gericht mittels des Sachverständigen abgehoben. Er hat sodann zwar zutreffend weiter auf die durch das Gericht zu treffende Vermögensverfügung zum Nachteil des Verkäufers abgestellt. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass der Prüfer hieraus insgesamt den in seinen Beurteilungsspielraum fallenden Schluss zieht, dass der Kläger die gesamte Konstruktion des konkreten Dreiecksbetrugs nicht erkannt habe. Dies gesteht der Kläger im Grunde selbst zu, indem er weiter sinngemäß ausführt, seine hiervon abweichende Lösung eines Dreiecksbetrugs in unmittelbarer Täterschaft sei vertretbar, zumal die Einordnung in die erste oder zweite Variante des § 25 StGB akademischer Natur sei.
42 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Bewertung des Prüfers hinsichtlich der vom Kläger bejahten mittelbaren Falschbeurkundung ( § 271 Abs. 1 StGB) in mittelbarer Täterschaft fehlerhaft sei. Der Gutachter hat in seiner Überdenkung ausgeführt, das vom Kläger gefundene Ergebnis sei falsch und in der Begründung unzulänglich, weil keine Subsumtion stattgefunden habe; so sei nicht klar, worin nach Auffassung des Klägers die Falschbeurkundung liegen solle. Dem hat der Kläger keine weiteren substantiierten Einwendungen entgegen gesetzt.
43 
Hinsichtlich der geprüften §§ 315 b und 153 StGB rügt der Kläger, dass der Gutachter nicht berücksichtigt habe, dass die Paragraphen erkannt und richtig geprüft worden seien. Dem hält der Gutachter in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren entgegen, dass die entsprechenden Ausführungen gewürdigt und gebührend berücksichtigt worden seien. Aus den Klausuranmerkungen und seiner gutachtlichen Stellungnahme wird deutlich, dass er zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat, dass dieser hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale, so insbesondere hinsichtlich der Gefahr und des Vorsatzes keine korrekte juristische Subsumtion vorgenommen habe, sondern die Ergebnisse (nur) durch Behauptungen untermauert habe. Ähnlich verhält es sich zu § 153 StGB. Insoweit hat der Prüfer bemängelt, dass der Kl. „überhaupt nur die Falschheit der Aussage erörtert“ habe, ohne erkannt zu haben, ob die Aussage das Beweisthema betraf. Auch dies wurde vom Kläger nicht weiter angefochten.
44 
Auch hinsichtlich § 227 StGB sind die Ausführungen des Prüfers nicht zu beanstanden. Ein Körperverletzungsvorsatz, den der Kläger im Übrigen nicht geprüft hatte, kann nach dem Sachverhalt nicht in Betracht kommen (Farbpatrone und daher – bereits lt. Sachverhalt - „völlig ungefährlich“).
45 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine auf Konzept niedergelegten Notizen für Aufgabe Zwei nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Gegenstand der Aufgabe war die Frage nach der Art der prozessualen Verwertbarkeit – mündliche Erstattung oder Verlesung - eines vom Strafgericht eingeholten weiteren Gutachtens zum Zustand der Bremse beim erworbenen PKW sowie die Frage, ob das Gericht an die Auffassungen des Gutachters gebunden sei. Der Kläger hat in seinen konzeptartig festgehaltenen Notizen auf S. 22 seiner Klausurbearbeitung, überschrieben als „Teil der Lösung“, die nach seiner Auffassung einschlägigen Normen der StPO zitiert und diese mit Stichworten versehen (§ 250 S. 2 StPO – Grundsatz der Unmittelbarkeit, Grundsatz der Mündlichkeit, § 261 StPO - Grundsatz der freien Beweiswürdigung, „Ri. pers. u. sachl. unabhängig“…..). Der Kläger hat damit deutlich gemacht, dass er diese Notizen als Teil der Klausurbearbeitung zur Bewertung stellen will (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 07.05.2007 - 2 LA 410/05 -, juris). Entsprechend ist der Prüfer auch verfahren, hat allerdings in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die auf S. 22 zu findenden Lösungsansätze seien als „Notizen ohne Anwendung der genannten Vorschriften auf den vorliegenden Fall“ zu werten. Dies hält sich im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung.
46 
Unverständlich hingegen sind die Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der Gesetzeskonkurrenzen. Insoweit gibt er an, die Darstellungen des Klägers insoweit bei der Bewertung berücksichtigt zu haben und verweist auf die Randbemerkung auf S. 9. Dort hat der Kläger ausgeführt, § 315 b Abs. 1 Nr. 1... stehe hierzu (gemeint ist der Betrug) ... aufgrund der „zeitlichen Zäsur“ in Tatmehrheit. Der Erstgutachter versah dies mit der Bemerkung: „worin die (gemeint ist die zeitliche Zäsur) liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“. Insoweit hatte der Kläger jedoch auf S. 8 ausgeführt, C habe zudem in der Absicht gehandelt, den zeitlich nachfolgenden Prozessbetrug zu ermöglichen. Daraus aber wird bereits für einen unbefangenen Leser deutlich, worin der Kläger die zeitliche Zäsur sah, nämlich zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass hier eine fehlerhafte Bewertung durch den Gutachter vorliegt und diese das Beurteilungsergebnis beeinflusst hat (vgl. zur Kausalitätsprüfung bei Bewertungs- und Korrekturfehlern BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Er wird daher bei der Neubewertung diesen Gesichtspunkt positiv in seine Wertung einbeziehen müssen.
47 
Hinzu kommt, dass eine Bewertung mit lediglich zwei Punkten eine Arbeit voraussetzt, die durchgehend schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar ist. Demgegenüber ist eine Arbeit, die mit ausreichend (4,0 Punkte) bewertet ist, naturgemäß durch Lücken und Schwächen gekennzeichnet. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, jede Arbeit, die an derartigen Mängeln leidet, als mangelhaft einzustufen; dies gilt insbesondere dann, wenn isoliert zu betrachtende Einzelkomplexe der Arbeit als richtig gewertet werden und sich nicht feststellen lässt, dass der verbleibende, unzureichende Teil der Bearbeitung entweder seiner Gewichtung nach oder aber im Hinblick auf seinen Anteil an der Gesamtlösung erheblich überwiegt. Jedenfalls gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass, je schlechter die vergebene Punktezahl ist, desto eindeutiger in Abgrenzung zu einer noch bestandenen Arbeit nachvollziehbar sein muss, aufgrund welcher Bewertungsmaßstäbe die Note zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch das vorstehend Dargelegte zu beachten. Danach fehlt es bei der vorliegenden Begutachtung an der Nachvollziehbarkeit, zumal der Prüfer auch einige richtig bearbeitete Punkte herausgehoben hatte und es nicht deutlich wird, aufgrund welcher (schwerer wiegenden) Mängel die Arbeit nur mit 2,0 Punkten zu bewerten sein soll. Auch dies hat der Prüfer bei seiner Neubewertung mit zu berücksichtigen.
48 
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Zweitprüfer, der sich – allerdings unter Anhebung der Note um einen Punkt auf 3,0 Punkte - wegen der Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung der Bewertung des Erstgutachters angeschlossen hat.
49 
Neu zu bewerten durch beide Prüfer ist auch Aufsichtsarbeit Nr. 5 . Laut Sachverhalt konsumieren zwei Bekannte (G und K) in der Kneipe des Lebensgefährten F des G erhebliche Mengen Alkohol. Dies führt bei G zu einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 Promille, bei K zu einer solchen von mindestens 3,3 und höchstens 3,8 Promille. K bittet G, ihn nach Hause zu fahren. Es kommt zum Unfall, bei dem K schwer verletzt wird. Der Lebensgefährte des G kommt hinzu und entfernt die Nummernschilder des Fahrzeugs und warf sie weg. Anschließend brachte er K zum Krankenhaus und setzte ihn auf einer Bank davor ab in der Annahme, dass er gefunden werde, was auch der Fall war. Allerdings kam die Hilfe für K fast zu spät. Durch einen DNA-Vergleich kam die Polizei dem G auf die Spur. Er wurde aufgrund des DNA-Gutachtens verurteilt. Zu erstellen war je ein Gutachten zur Strafbarkeit von F und G sowie zur Frage der Verwertbarkeit des DNA-Gutachtens. Erst- und Zweitprüfer werteten die Klausurbearbeitung durch den Kläger jeweils mit 3,0 Punkten, wobei der Zweitprüfer sich der Erstbewertung mit dem Vermerk „einverstanden, 3 Punkte“ anschloss.
50 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in mehrfacher Hinsicht anfechtbar. Im vorliegenden Fall liegen hinreichend viele Indizien dafür vor, dass der Prüfer das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Gebot der Sachlichkeit verletzt hat. Dieses Gebot verpflichtet als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 – BVerwG 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143) den Prüfer, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen (ebenda).
51 
Vorliegend ist in der Gesamtschau aber davon auszugehen, dass die oben skizzierte, vom Prüfling (noch) hinzunehmende Schwelle unsachlicher Bemerkungen des Prüfers vom Erstgutachter überschritten worden ist. Seine Äußerungen sowohl in den Randbemerkungen als auch in seiner gutachtlichen Stellungnahme erscheinen in einer Weise emotionsgeladen, dass die Einhaltung des Sachlichkeitsgebots als nicht gewahrt erscheint, zumal angesichts der Anzahl und Art der verwendeten, die Klausurleistungen bewertenden Äußerungen nicht mehr von nur gelegentlichen Ausrutschern und Entgleisungen ausgegangen werden kann. Für die Frage, ob hierdurch das Gebot der Sachlichkeit verletzt ist, trägt nicht der Kläger die Beweislast, vielmehr genügt es, dass diese Frage offen ist, alles andere verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (BVerwG, a.a.O.).
52 
So wertet der Erstprüfer im Gutachten die (fälschlich unterstellte) Prüfung eines versuchten Mordes als „vollkommen absurd“ und ebenso die geprüfte versuchte fahrlässige Tötung („sic…“). Entsprechend finden sich als Randbemerkungen auf S. 1 der korrigierten Klausur zu diesem Komplex - der Kläger hatte eine Strafbarkeit gemäß §§ 222, 22ff geprüft - die Bemerkungen „abseitig“, „ganz schief“ (unterstrichen) und „absurd“. Auf S. 2 wird der neben der Erörterung des § 315 c StGB platzierte (knappe) Hinweis des Klägers zur Nichteinschlägigkeit des § 315 b StGB mit der Bemerkung „na klar...“ kommentiert. Auf S. 5 der Klausurbearbeitung merkt der Prüfer zu den Darlegungen des Klägers, es bleibe zu fragen, ob die für beide Tatmodalitäten vorausgesetzte konkrete Gefahr für eines der Rechtsgüter des § 315 c StGB angenommen werden könne, an „aha...“. Im Gutachten führt er aus, „ganz verfehlt“ seien die „sinnentleerten Ausführungen ab S. 4 oberes Drittel bis S. 5 oben (vgl. Randbemerkungen)“. Auch wenn diese Randbemerkungen, mit denen er u.a. bemängelt hatte, dass die konkrete Gefährdung nicht unter Einbeziehung des Beifahrers als Gefährdungsobjekt geprüft worden sei, sowie, dass es nur Fahruntauglichkeit und Gefährdung gebe, und auch die weiteren Randbemerkungen „Subsumtion?“ und „Rücksichtslosigkeit?“ für sich genommen sachlich gehalten sind, drängt sich gleichwohl im Zusammenhang mit den teils drastischen Ausdrücken, mit denen der Gutachter die Ausführungen des Klägers schon auf den bzgl. der Seiten 1 bis 4 der Klausur bedacht hatte, der Eindruck auf, dass sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt der zur Erstellung des Gutachtens Unmut beim Prüfer aufgebaut hatte. Dieser Eindruck wird bestätigt durch weitere, subjektiv geprägte Bewertungen. Zur Klausurbearbeitung auf S. 8 führt der Prüfer aus, ganz schwach seien die auch im Ergebnis fehlerhaften „episch breiten Erwägungen zum subjektiven Tatbestand“. Auch hier zeigt sich – auch wenn solche Formulierungen, isoliert betrachtet, nicht bedenklich erscheinen – in der Zusammenschau und im Vergleich zu den noch sachlich gehaltenen Anmerkungen zur Klausur eine gesteigerte emotional geladene Bewertungshaltung. Diese Emotionalität zeigt sich auch in der auffällig häufig verwendeten Wortwahl „schief“, „sehr schief“, „ganz schief“, „sinnentleert“, „nicht sinnstiftend“ bzw. „sinnwidrig“ als Korrekturanmerkungen und im Gutachten selbst. Auf S. 11 der Klausur findet sich die Anmerkung „was soll das?“. Die Ausführungen des Klägers auf S. 12, wonach nach wohl richtiger Auffassung auch die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr ein von § 315 c StGB geschütztes Rechtsgut sei, waren vom Prüfer mit der Anmerkung „Verf. muss argumentieren, nicht `wohl richtige Meinungen` nachbeten“, versehen worden.
53 
Auch die Stellungnahme des Prüfers im Überdenkungsverfahren lässt den Schluss zu, dass er auch hier nicht frei von dem Kläger nachteiligen Emotionen war. So verwahrt sich der Gutachter eingangs „entschieden gegen die Behauptung, die Klausur.... ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert“ zu haben; „unhaltbar“ sei auch der „Vorhalt“, er habe sich ausschließlich an der Lösungsskizze orientiert. In seinen weiteren Ausführungen zu den vom Kläger erhobenen Einwänden finden sich sodann zunehmend harsche Formulierungen. So wird auf Seite 3, erster Absatz, ausgeführt, es werde wiederholt (Halb-)Wissen präsentiert bzw. es sei nicht Aufgabe des Prüfers, „enigmatische“ Ausführungen zu durchleuchten. Seite 4, Mitte, heißt es „...belegt, dass der Kandidat....die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden hat“ oder Seite 4 unten: „ganz haltlos“ werde „unterstellt“, dass die Einschätzung hinsichtlich der Annahme eines versuchten Totschlags durch Unterlassen als gröblichst falsch auf seiner, des Prüfers, „Unfähigkeit, sich von den Vorgaben der Musterlösung zu lösen“, und auf seiner „Voreingenommenheit gegenüber dem Kandidaten...“ beruhe. Tatsächlich hatte der Kläger insoweit als Einwand vorgebracht, seine auf S. 18 vertretene Auffassung zum Tötungsvorsatz weiche zwar, wie die Randbemerkung „gröblichst falsch“ nahe lege, von der Musterlösung ab, liege aber noch innerhalb des juristisch Vertretbaren. Weiter hat er angeführt, dies sei Indiz dafür, dass man zu sehr auf die Inhalte der Musterlösung focussiert gewesen sei und sich nicht um das Verständnis einer abweichenden Lösung bemüht habe. Damit hatte der Kläger aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass seinem Eindruck nach hart an der Lösungsskizze orientiert korrigiert worden sei; Voreingenommenheit hatte er dem Prüfer nicht vorgeworfen. Die Einlassungen des Gutachters lassen aber den Schluss zu, dass er sich angegriffen fühlte und jedenfalls auch im Überdenkungsverfahren ungehalten gegenüber dem Kläger war. Sind einzelne, subjektiv geprägte Anmerkungen von Prüfern in einer Prüfungsklausur für sich genommen nicht zu beanstanden, so gilt jedenfalls dort eine Grenze, wo der subjektive Korrekturstil in der Gesamtschau - wie vorliegend - in den Vordergrund rückt und deutliche Emotionalität bis hin zu teils zynischen Bemerkungen („aha“, „na klar“) zeigt. Hier ist es nicht mehr auszuschließen, dass das Bewertungsergebnis nicht mehr am Gebot der Sachlichkeit orientiert war. So verhält es sich hier. Auch die Randbemerkung des Prüfers zu den entsprechenden Klausurausführungen des Klägers, „dass auch die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt ist, bestreitet niemand!“ (niemand unterstrichen), lässt in der Gesamtschau nicht mehr eindeutig den Schluss zu, dass diese Randbemerkung lediglich eine objektiv klarstellende Bedeutung haben sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass entgegen der Stellungnahme des Gutachters im Überdenkungsverfahren, wonach er „gelungene Passagen mit entsprechend positiven Randbemerkungen“ hervorgehoben habe, sich solche Randbemerkungen tatsächlich nicht finden; stattdessen sind einige wenige Häkchen und ein „ok“ zu verzeichnen. Er weist andererseits darauf hin, dass er es als seine Pflicht ansehe, grobe Fehler entsprechend deutlich zu machen. Dies ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Kennzeichnung solcher Fehler sollte aber jedenfalls überwiegend mittels neutraler Wortwahl geschehen und nicht in einer Weise, dass auch ein neutraler Leser nicht mehr sicher entscheiden kann, ob der Prüfer sich bei der Kennzeichnung noch (überwiegend) von der gebotenen Objektivität hat leiten lassen.
54 
Darüber hinaus muss der Prüfer beachten, dass die von ihm verwendeten wertenden Worte einen nachvollziehbaren Inhalt haben müssen, schon weil der Prüfling die Möglichkeit haben muss, dagegen Einwendungen vorzutragen. Daran fehlt es bei der vom Prüfer häufig verwendeten Wertung „schief“. Es ist nicht erkennbar, was der Prüfer damit konkret beanstanden wollte. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Prüfling dagegen geltend machen kann, seine Bearbeitung sei „nicht schief“.
55 
Darüber hinaus hat der Prüfer teilweise auch einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt. Auf S. 3 der Klausur findet sich hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zum Grenzwert bei der Blutalkoholkonzentration mit seinem Hinweis auf einen „Sicherheitszuschlag die Randanmerkung „unverständlich“; im Gutachten ist hierzu ausgeführt, „der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“. Was der Kläger hier verwechselt haben soll, wird nicht dargelegt; dies erschließt sich auch sonst nicht. Auch war dem Prüfer offensichtlich klar, was der Kläger mit diesem knappen Hinweis zum Ausdruck bringen wollte, denn er, der Prüfer, geht in seiner im Rahmen des Überdenkens abgegebenen Stellungnahme ausführlich darauf ein. Darin hat er insoweit ausgeführt, die Ausführungen des Klägers wären nur dann verständlich gewesen, wenn er sich auf das vom BGH im seinerzeitigen‚ Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen und ausgeführt hätte, dass sich der letztendlich (vor 20 Jahren) festgelegte Grenzwert unter Einräumung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ ergeben habe, ausgehend von den medizinischen Erkenntnissen, wonach absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Grenzwert von 1,0 ‰ beginne. Damit aber setzt er sich zum Einen schon in Widerspruch zu seiner Kritik hinsichtlich der vermeintlichen „Unverständlichkeit“ bzw. „enigmatischer“ Äußerungen des Prüflings, denn offensichtlich war dem Prüfer durchaus klar, was der Kläger meinte. Zum Anderen überspannt er mit den im Überprüfungsverfahren dargelegten Erwartungen die an einen Prüfling in der Ersten juristischen Staatsprüfung zu stellenden Anforderungen. Der Kläger wollte mit seinem Hinweis auf den „Sicherheitszuschlag“ ersichtlich lediglich kundtun, dass der letztlich geltende Grenzwert kein rein medizinischer Wert sei. Nähere wissenschaftliche Ausführungen konnten von ihm nicht verlangt werden. Von einem „methodischen Defizit“, wie der Prüfer meint, kann schon deshalb keine Rede sein. Der fragliche Hinweis des Klägers in der Klausur kann ihm daher nicht, wie aber offensichtlich geschehen, zum Nachteil gereichen.
56 
Innerhalb des Antwortspielraums liegend, d.h. als nicht, wie vom Gutachter hervorgehoben, gänzlich unvertretbar, erscheint es auch, wenn der Kläger hinsichtlich der Strafbarkeit des F ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen wegen Ingerenz angesprochen hat. Zwar lag nach dem Sachverhalt kein, auch kein bedingter, Tötungsvorsatz vor, worauf der Gutachter zurecht abhebt. Allerdings ist die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte, nicht gänzlich abwegig. F handelte zwar (später) aktiv, indem er K auf einer Parkbank vor dem Krankenhaus ablegte. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe ließ sich jedoch durchaus eine Pflichtenstellung im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt hatte und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert hatte. Der Prüfer hat mithin die entsprechende Prüfungspassage wohlwollend und nicht, wie geschehen, als gänzlich unvertretbar in seine neue Bewertung einzubeziehen.
57 
Schließlich hat der Prüfer auch zu Unrecht zum Nachteil des Klägers die Ausführungen auf S. 2 der Klausurbearbeitung dahin gewertet, dass hier eine „ganz unnötige“ Abgrenzung zwischen § 315 c und 315 b StGB vorgenommen worden sei. Denn der Kläger wollte damit, wie schon der offensichtlich nachträglich eingefügte entsprechende Vermerk neben den Ausführungen zu § 315 c StGB gezeigt hat, lediglich knapp die Nichteinschlägigkeit der Norm des § 315 b StGB kundtun. Eine Überbewertung dieser Passage, wie vorliegend geschehen, hat als Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze zu unterbleiben.
58 
Mit den übrigen Einwänden vermag der Kläger allerdings nicht durchzudringen. Seine Ausführungen zu einer möglichen Schutzbehauptung des G auf S. 4 seiner Ausarbeitung kamen nach dem Sachverhalt nicht ernsthaft in Betracht, da F es war, der G auf diese Weise zum Fahren überreden wollte und nicht G von sich aus von entsprechenden eigenen Fähigkeiten ausgegangen war. Auch der Hinweis des Klägers auf § 1006 BGB war nach dem Sachverhalt überflüssig, denn danach handelte es sich eindeutig um das Fahrzeug des G. Auch sein Einwand hinsichtlich seiner Ausführungen zwischen der Schuldform bezüglich Tathandlung und Taterfolg zu § 315 c StGB vermag nicht zu greifen. Er beabsichtigte zwar zunächst insoweit auf die Tathandlung eingehen zu wollen, wie seine Ausführungen auf S. 8 im zweiten Absatz zeigen. Im dritten Absatz auf S. 10 behandelt er sodann die konkrete Gefährdung. Aus seinen jeweiligen Darlegungen wird die inhaltliche Differenzierung jedoch nicht deutlich, vielmehr sprach er fast durchgehend nur die Gefährdung an. Auch die angefochtene Bewertung des Prüfers im Zusammenhang mit § 274 StGB fällt in dessen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.
59 
Soweit sich der Kläger bezüglich seiner Klausurbearbeitung auf S. 16 (Teilnahme an fahrlässiger Haupttat) auf einen Antwortspielraum bezieht, greift dieser vorliegend nicht. Wie vom Prüfer ausgeführt, ist die früher umstrittene Frage, ob auch eine Teilnahme an einer unvorsätzlichen Tat in Betracht kommt, durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 25, 26 StGB entschieden (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., Vorbem. §§ 25, RdNr. 22; kritisch Roxin, Unterlassung, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Versuch und Teilnahme im neuen Strafgesetzbuch, JUS 1973, 335 ff.). Die anders lautende Auffassung wird seither allenfalls noch akademisch diskutiert, in Rechtsprechung und Literatur aber nicht mehr ernsthaft vertreten. In Anknüpfung an die obigen Ausführungen zum Gebot der Sachlichkeit fällt auch hier bei den Ausführungen des Prüfers im Rahmen seiner Überdenkung allerdings auf, dass er wiederum stark emotional seine Bewertung „verteidigt“. So führt er an, der Widerspruchsführer behaupte „allen Ernstes...“, was belege, „dass der Kandidat ... die Problematik nach wie vor leider immer noch nicht verstanden“ habe. Der „eklatante Verstoß gegen nulla poena sine lege…. sollte sich jedermann aufdrängen“. Bei der insgesamt vorzunehmenden Neubewertung wird der Gutachter darauf zu achten haben, dass er die nach der geltenden Rechtslage nicht mehr vertretbaren Ausführungen des Klägers in seiner Klausurbearbeitung nicht zusätzlich emotionsgeladen negativ bewertet; er hat sie vielmehr schlicht als im Ergebnis nicht richtig in die Bewertung einfließen zu lassen.
60 
Insoweit hat allerdings die erneute Begutachtung (noch) nicht durch einen anderen Prüfer stattzufinden. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich eine Befangenheit des Prüfers festgestellt worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Eine solche kann sich aus der Art und Weise des Umgangs des Prüfers mit den eigenen Fehlern bei der Nachkorrektur oder bei späteren Überprüfungen ergeben. Sie liegt beispielsweise dann vor, wenn der Prüfer von vornherein darauf festgelegt ist, seine Benotung nicht zu ändern, und auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen bzw. diesen das ihnen zukommende objektive Gewicht beizumessen und sie zu bereinigen (ebenda). Ob dies der Fall sein wird, wird die nachfolgende Korrektur ergeben.
61 
Da sich der Zweitgutachter ohne eigene wertende Stellungnahme der Bewertungseinschätzung des Erstgutachters angeschlossen hatte, wird auch er seine Bewertung zusätzlich zu dem in die Neubewertung ohnedies einzubeziehenden Gesichtspunkt eines eventuell zu strengen Prüfungsmaßstabs auch unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts überprüfen müssen.
62 
Schließlich enthalten auch die Gutachten bezüglich Aufsichtsarbeit Nr. 6 Bewertungsfehler. Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Landesregierung plant, angesichts mutmaßlicher verstärkter Einflussnahme diverser Sekten auf die Landespolitik die Einfügung eines neuen Art. 35 b in die Landesverfassung zur Bestellung eines Sektenausschusses durch den Landtag. Die Vorlage, die die Landesregierung nicht selbst einbringen will, wird von Abgeordneten der beiden Regierungsfraktionen eingebracht und von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten verabschiedet. Zwei Jahre später hegt die X-Fraktion erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und möchte ein Verfassungsgericht einschalten. Zu erstellen war ein Gutachten zur förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit des Verfassungsartikels mit dem Grundgesetz und/oder der Landesverfassung. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit des Klägers mit (Mühe noch) als ausreichend (4,0 Punkte), der Zweitprüfer mit mangelhaft (3,0 Punkte).
63 
Der Kläger dringt mit seinen gegen das Erstgutachten erhobenen Einwänden gegen die Beurteilung seiner prozessualen Ausführungen in der Klausur teilweise durch. Der Kläger hat insoweit zwar lediglich pauschal gerügt, dass der Gutachter die behaupteten Schwächen nicht spezifiziert habe und sich die Kritik im Einzelnen weder aus den Randbemerkungen noch aus der Korrekturbegründung nachvollziehen lasse. Eine nähere Substantiierung war ihm jedoch angesichts der insoweit fehlenden Begründungen im Benotungsgutachten verwehrt. Im Rahmen seiner Überdenkung hat der Prüfer auf den entsprechenden Einwand des Klägers hin eine Begründung abgegeben. Deren Übereinstimmung mit geltenden Bewertungsgrundsätzen hat das Gericht aber auch dann zu überprüfen, wenn der Kläger allgemein, wie vorliegend, kundtut, dass die behaupteten Schwächen nicht gegeben sind. Soweit der Prüfer in seiner Überdenkung angeführt hat, unklar seien die Ausführungen des Klägers, soweit hinsichtlich der Antragsberechtigung vor dem Bundesverfassungsgericht von der „Landesregierung als Kollektiv“ die Rede sei, sei unklar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder zutreffend klargestellt werde, dass nur die Landesregierung antragsberechtigt sei; hierauf sei in den Randbemerkungen Bezug genommen worden. Insoweit überdehnt der Prüfer allerdings seinen Beurteilungsspielraum bzw. ging von einem falschen, zur Beurteilung stehenden Sachverhalt aus. Die entsprechenden Ausführungen des Klägers, wonach hinsichtlich eines Antrags gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG „eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv antragsberechtigt“ sein solle, waren zwar etwas unglücklich formuliert, nicht aber missverständlich. Dies ergibt sich schon aus den einleitenden Ausführungen des Klägers, wonach „die Antragstellerin“ – nämlich die X-Fraktion – in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das Verfahren vor dem BVerfG genüge. Auch angesichts der eindeutigen Formulierung des Gesetzeswortlauts waren die Erläuterungen des Klägers nicht zweideutig. Soweit der Beurteiler allerdings weiter sinngemäß rügt, dass die Frage der Zulässigkeit eines Antrags der Abgeordneten, wie in der Aufgabenstellung vorgegeben, nicht in den Blick genommen worden sei, trifft dies zu; der Kläger hatte vielmehr lediglich die X-Fraktion abgehandelt.
64 
Die Kritik des Klägers an der Beurteilung seiner Diskussion zur Gesetzgebungskompetenz betreffen allerdings allein den Bewertungsspielraum des Prüfers. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer rügt, dass die Diskussion einer Kompetenz des Bundesgesetzgebers fernliegend war, nachdem es nach dem Sachverhalt allein um „die Politik im Land“ und die befürchtete Einflussnahme von Sekten auf diese ging. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers auf zur objektiv-rechtlichen Seite des Art. 4 GG. Auch soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme gerügt hat, dass er Ausführungen zur Abgrenzung von Abgeordnetenstatus und Grundrechtsbetroffenheit vermisst habe, vermag der Kläger mit seinem Einwand, er habe auf S. 12 der Klausurbearbeitung ausdrücklich nur die objektiv-rechtliche Seite des Art. 4 GG angesprochen, nicht durchzudringen. Es ist im Rahmen des Bewertungsspielraums des Prüfers nicht zu beanstanden, wenn er die Notwendigkeit entsprechender Ausführungen verlangt, auch wenn dies aus dem Umstand, dass der Kläger mit dem Hinweis auf die „objektiv-rechtliche“ Seite der Grundrechte im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 3 Satz 2 LV, wonach es allein um den Abgeordnetenstatus geht, geschlossen werden kann. Gleichermaßen gilt dies hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers auf S. 12, wonach die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes „ebenfalls nicht verletzt“ seien. Es lässt sich zwar dem Sinn nach entnehmen, dass der Kläger den knapp gehaltenen Hinweis (nur) dahin verstanden wissen wollte, dass diese Normen nicht einschlägig seien, weil der Sektenausschuss kein Untersuchungsausschuss sei (Wortlaut der Normen). Es lässt sich angesichts der an den Prüfling zu stellenden Anforderungen, zwischen Einschlägigkeit einer Norm und ihrer (Nicht-) Verletzung zu unterscheiden, auch im konkreten Streitpunkt noch als dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfallend vertreten, dass die Formulierung des Klägers „zumindest unklar“ sei. In den Rahmen des Beurteilungsspielraums fällt auch die Bewertung der Ausführungen des Klägers zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf S. 13 und 14 seiner Ausarbeitung. Der insoweit geäußerten Kritik des Prüfers im Rahmen des Überdenkens, wonach ein Eingehen auf die Problematik einer die Mitgliedschaft in einer nicht verfassungswidrigen Sekte vermisst worden sei, lässt sich nichts entgegensetzen.
65 
Im Übrigen gibt das Gericht für die Neubewertung sämtlicher Prüfer noch Folgendes vor: Im Hinblick auf die höchstrichterlich festgelegten Entscheidungsmaßstäbe, wonach das Gericht einerseits nicht die eigenen Maßstäbe an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen darf, andererseits aber der Prüfling Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat (Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG), müssen die Prüfer ihre Bewertungen so begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Aus dieser Begründung muss sich das Bewertungssystem eines Prüfers nachvollziehen lassen. Denn dieses Bewertungssystem ist der Prüfungsmaßstab für das Gericht, einen anderen Prüfungsmaßstab hat es nicht. Das Gericht kann weder die Vorlage der Musterlösung verlangen noch darf es eigene Lösungen der Prüfungsfälle zum Maßstab nehmen. Dies erfordert insgesamt, dass die Prüfer - im Einzelnen - Fehlendes darlegen und dem Vorhandenen gegenüberstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf vorhandene Fehler und Mängel genügt insoweit nicht. Darüber hinaus muss auch die Gewichtung der positiven Inhalte einer Klausurbearbeitung einerseits und der fehlenden bzw. nicht zureichend bearbeiteten andererseits dargelegt werden. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer ansonsten grundsätzlich spätestens im Überdenkungsverfahren gerecht werden.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
67 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 12. August 2009
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
17 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 13.08.2009 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
19 
Nach § 9 JAG (Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - vom 16.07.2003, GBl. S. 354, geändert durch Art. 7 Zweites Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 - GBl. S. 517 -) sowie der auf § 7 JAG beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.10.2002 - (GBl. S. 391 -) ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktezahl von mindestens 3,60 Punkten sowie in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Der Kläger hat im schriftlichen Teil der Prüfung zwar die erforderliche Mindestdurchschnittspunktezahl mit seiner erreichten Durchschnittspunktezahl von 3,78 Punkten überschritten und auch in einer der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten mit 8,0 Punkte die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Da er jedoch nicht in mindestens drei Klausuren die Mindestpunktezahl von 4,0 erreicht hatte und er als Wiederholer an der Prüfung teilgenommen hatte, gilt die Prüfung wegen des Fehlens einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 22 JAPrO alte Fassung) endgültig als nicht bestanden. Dem Kläger steht allerdings ein Anspruch auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeiten zu.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34) muss ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 GG im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen einschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Kandidaten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Hieraus ergibt sich ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum, der sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern lediglich auf Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und damit mit rein objektiven Maßstäben schwer messbar sind. Dies betrifft etwa Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau -oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Dieser Bewertungsspielraum ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, indem sie etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - wie verallgemeinerungsfähige Rechtsanschauungen - gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O.). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muss vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden (vgl. zum ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, Buchholz 421.0 Nr. 406, Urt. v. 04.05.1999, NVwZ 2000, 915).
21 
Die Prüfer - jeweils der Erstprüfer und der Zweitprüfer der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 - müssen ihre Bewertungen und die daraus hergeleiteten Noten vorliegend auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie bei der Bewertung und Benotung der Aufsichtsarbeiten einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt haben.
22 
Eines der tragenden Prinzipien des Prüfungsverfahrens ist der Grundsatz der Chancengleichheit. Er gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007] RdNr. 87 ff.). Dieser Grundsatz beruht auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE, 84, 34) und beherrscht das Prüfungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1974, BVerfGE 37, 342).
23 
Für den Termin der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Prüfungsort Mannheim im Raum. Denn die Durchfallquote betrug in Mannheim für die Prüfungsteilnehmer, für die noch die JAPrO 1993 galt, 58,33 %. In den anderen Städten lag sie dagegen zwischen 35,90 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz). Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 -; Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris). Ein - unmittelbarer - Vergleich mit anderen Prüfungsterminen scheidet aus, weil es sich um Aufsichtsarbeiten unterschiedlichen Inhalts handelt und auch die Prüfer nicht identisch sind. Auch die Ergebnisse der Prüfungen, für die die JAPrO 2002 gilt, können nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Denn für sie gelten andere Prüfungsanforderungen.
24 
In der Rechtsprechung wird nun einheitlich darauf abgestellt, dass eine besonders hohe Durchfallquote allein für die Annahme von Prüfungsmängeln nicht ausreicht (OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2008 - 1 A 234/03 -; FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005 - V 2/04 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, jew. juris). Ob diese Auffassung insgesamt überzeugend ist, kann hier offen bleiben. Denn zu der hohen Durchfallquote in Mannheim kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Durchfallquoten in den anderen Städten sehr viel - bis zu über 20 % - niedriger sind. Hinzu kommt weiter, dass nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter waren als in den anderen Städten. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz in die Betrachtung mit einfließen, auch wenn die Ergebnisse anderer Prüfungsjahrgänge, wie ausgeführt, nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden können.
25 
Diese hohe Durchfallquote beruht auf einem Prüfungsmangel. Eine andere Erklärung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
26 
Allerdings lässt sich vorliegend aus der hohen Durchfallquote nicht herleiten, dass mit den zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsanforderungen überspannt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Berlin-Brandenburg, Urt. 12.09.2007, Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu Mannheim in den anderen Städten die Durchfallquoten nicht hoch waren. Wären die Prüfungsaufgaben erheblich zu schwer gewesen, hätte sich dies auch in höheren Durchfallquoten in den anderen Städten niedergeschlagen.
27 
Aus diesem Grund ist auch die Erklärung, die die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die hohe Durchfallquote abgegeben hat, nicht plausibel. Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungstermin der letzte Termin gewesen sei, an dem die Prüfung noch nach der JAPrO 1993 habe abgelegt werden können. Deshalb hätten auch viele Studenten daran teilgenommen, deren Studium schon längere Zeit gedauert habe. Dabei handele es sich erfahrungsgemäß um schwächere Studenten. Da diese Situation aber gleichermaßen in allen Städten bestand, lässt sich damit die hohe Durchfallquote in Mannheim nicht erklären.
28 
Die hohe Durchfallquote lässt sich weiter nicht dadurch erklären, dass die Studenten in Mannheim so schlecht waren, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kam. Insoweit liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Es wäre aber Sache des Beklagten, hierzu tragfähige Angaben zu machen, wenn er sich darauf berufen wollte, denn die Bewertung findet „im Lager“ des Beklagten statt. Auch entsprechende Erkenntnisse könnten nur im Lager des Beklagten gefunden werden. Die Anzahl von 96 Prüflingen, die in Mannheim an der Prüfung teilgenommen haben, ist so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen gerechnet werden kann. Insbesondere wäre es aber auch bei im Durchschnitt erheblich schlechteren Prüflingen in Mannheim statistisch gesehen praktisch ausgeschlossen, dass - im Gegensatz zu den anderen Städten - keiner (!) der Prüflinge die Note „gut“ oder „voll befriedigend“ erhielt. Selbst die Note „befriedigend“ wurde mit 10,42 % ganz deutlich seltener vergeben als in den anderen Städten.
29 
Danach kommt für die hohe Durchfallquote - ausschließlich - in Betracht, dass einzelne oder alle Prüfer in Mannheim einen wesentlich strengeren Prüfungsmaßstab angelegt haben, als in den anderen Städten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dies zeigt nicht nur der Vergleich der Durchfallquoten der einzelnen Städte, sondern auch der Blick auf die sonstige Notenverteilung insgesamt. Diese Notenverteilung kann nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde. So gab es - wie oben ausgeführt - als Ergebnisse dieser Prüfung in Mannheim weder die Note „gut“ noch „vollbefriedigend“. In den anderen Städten lag der Anteil dieser Noten zwischen 3,42 % (Konstanz) und 5,67 % (Heidelberg). Auch die Note „befriedigend“ gab es in Mannheim nur in 10,42 % der Fälle, in den anderen Städten dagegen zwischen 19,86 % (Konstanz) und 25,13 % (Tübingen). Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden Äußerungen von Prüfern, die gerichtsbekannt geworden sind.
30 
Damit lag - auf die gesamte Prüfung bezogen - für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, für den nur ein gleichheitswidrig zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Diesem - zu strengen - Prüfungsmaßstab war auch der Kläger unterworfen. Er ist deshalb in seinem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) - einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.
31 
Diesem Mangel muss bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen des Klägers Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Anwendung eines zu strengen Bewertungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass in dem neu durchzuführenden Bewertungsverfahren hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 alle Prüfer (naturgemäß zuerst der Erstprüfer und dann der Zweitprüfer) für die vom Kläger beanstandeten Aufsichtsarbeiten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab darauf hin überprüfen müssen, ob er in Anbetracht der Ausführungen oben zu streng angelegt war. Dabei kann es im Überprüfungsverfahren keinesfalls genügen, dass die Prüfer ihre bisherigen Ausführungen kurz oder wiederholend wiedergeben; sie müssen sich vielmehr auch in nachvollziehbarer Weise mit den oben dargelegten Gründen beschäftigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass von den Prüfern erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, nicht nur die Leistungen der Prüflinge, sondern ihre eigenen Ausführungen kritisch zu hinterfragen (siehe hierzu auch FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972). Hiermit und mit seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz korrespondiert allein, dass die Prüfer jedenfalls im Überdenkungsverfahren ihre Überprüfung ihrer Bewertung substantiiert begründen.
32 
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat. Denn dies gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, NJW 2000, 1055 m.w.N.).
33 
Danach hat der Kläger bereits einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 4, 5 und 6 im Hinblick auf die weit überdurchschnittliche Durchfallquote im Prüfungstermin Herbst 2007 am Prüfungsort Mannheim.
34 
Ausgehend von den oben genannten Maßstäben dringt der Kläger darüber hinaus auch mit seinen gegen die angefochtenen Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch mit der Folge, dass die Neubewertungen zusätzlich unter Beachtung der im Folgenden dargestellten weiteren Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen haben.
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Bei Aufsichtsarbeit Nr. 2 aus dem Bereich des Zivilrechts stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Der Besitzer einer Eisbahn wollte zum Zwecke der Ausführung von Renovierungsarbeiten ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000,- EUR aufnehmen. Er veranlasst einen Freund mit der wahrheitswidrigen Behauptung, mehrere Mietinteressenten zu haben, ihm eine Sicherung in der Form einer Grundschuld in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Der Sachbearbeiter der Bank weiß um die tatsächliche Auftragslage, nimmt aber das Angebot an. Zusätzlich gewährt ein Onkel des Eisbahnbesitzers diesem eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- EUR, wobei der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sachbearbeiter der Bank und dem Onkel in der Wohnung des Letzteren zustande kam. Die Bank übertrug in der Folge die Darlehensforderung nebst den Sicherheiten auf eine dritte Bank. Nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung verbleibt ein offener Restbetrag in Höhe von 40.000,- EUR, weswegen sich die Bank an die Sicherungsgeber wendet. Diese wiederum wenden sich an die ursprüngliche Darlehensbank mit unterschiedlichen Einwendungen. Die hieraus gestellten Aufgaben waren im wesentlichen darauf gerichtet, ob die Gläubigerbank aus der Grundschuld und aus der Bürgschaft Rechte geltend machen kann und ob zwischen Grundschuldbesteller und Bürgen gegenseitige Ausgleichsansprüche bestehen. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit des Klägers mit 4,0 Punkten, der Zweitprüfer mit 3,0 Punkten.
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Der Kläger dringt mit seinem Einwand durch, wonach der Erstprüfer die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet habe. Insoweit hat der Prüfer bemängelt, der Kläger habe „Selbstverständlichkeiten ausgebreitet“ und so z.B. § 119 Abs. 2 BGB geprüft, der „nicht ernsthaft als Anfechtungstatbestand in Betracht“ gekommen sei. In seiner Überdenkung führte er auf den Einwand des Klägers, die Kreditwürdigkeit sei eine im Rechtsverkehr wesentliche Eigenschaft und das Sicherungsgeschäft habe nach dem Sachverhalt in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Kreditgeschäft gestanden, an, der Kläger habe zwar richtig gesehen, dass es nicht um ein Kreditgeschäft, sondern um die Bestellung einer Grundschuld gegangen sei, auch habe es sich „im Kern weniger“ um die „Täuschung über die Kreditwürdigkeit“ als vielmehr um die „Täuschung über das Vorhandensein von Mietinteressenten“ gehandelt, einem Umstand, der sich „allenfalls mittelbar auf die Kreditwürdigkeit“ ausgewirkt habe. Jedenfalls habe die Prüfung des § 123 BGB im Vordergrund gestanden, weshalb § 119 Abs. 2 BGB „fernliegend“ erschienen sei. Hierbei handelt es sich um eine fachspezifische Bewertungsfrage, die gerichtlich voll nachprüfbar ist.
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Entgegen der Darstellung des Gutachters kann angesichts des zur Bearbeitung gestellten Sachverhalts die Prüfung des Anfechtungstatbestands des § 119 Abs. 2 BGB nicht als fernliegend und - wie der Gutachter meint, aus diesem Grund die (erst hieran) anschließende - Prüfung des § 123 BGB als „schwerfällig“ bezeichnet werden. Ausweislich des Sachverhalts räumt der Freund dem Darlehensnehmer die Grundschuld „aufgrund der hervorragenden Auftragslage“ ein. Dieser Hinweis auf eine hervorragende Auftragslage legt es für Prüflinge im Ersten juristischen Staatsexamen durchaus nahe, den Tatbestand des § 119 Abs. 2 BGB abzuhandeln, auch wenn, wie es auch der Kläger in seiner Bearbeitung getan hat, eine hierauf beruhende Anfechtung am Ende nicht in Betracht kam bzw. das Ergebnis offen bleibt. Nach Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 119 RdNr. 26 sind „Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit ... bei Kreditgeschäften wesentlich...., so auch bei der Bürgschaft....“. Danach ist es für einen Prüfling im Ersten Staatsexamen nicht fernliegend, die Kreditwürdigkeit auch im Hinblick auf ein sonstiges Sicherungsgeschäft - vorliegend die Grundschuldbestellung - abzuhandeln. Die Erörterung des § 119 Abs. 2 BGB vor der Bearbeitung des § 123 BGB folgt der gesetzlichen Systematik (Normenfolge); hierauf hat auch der Kläger in seinen Einwendungen hingewiesen. Soweit der Gutachter in seiner Überdenkung darauf verweist, dass „dieser Punkt“ auf die Bewertung ohnedies keinen Einfluss gehabt habe, widerspricht er sich selbst, denn zuvor führt er aus, „viel wichtiger war mir jedoch bei meiner Beurteilung, dass bei einer Täuschung zunächst die Prüfung des § 123 BGB angezeigt ist und im Hinblick darauf die vorrangige Prüfung des § 119 II BGB fernliegend“. Diesbezüglich drängt sich ein Verstoß gegen Denkgesetze und damit eine Verletzung des im Prüfungsrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit auf (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, NVwZ 2000, 915, 919). Im Übrigen ist diese Behauptung des Prüfers auch nicht nachvollziehbar, nachdem er diesen Punkt als konkreten Mangel ausdrücklich in seinen Bewertungsbegründungen angesprochen hatte. Denn die Nachvollziehbarkeit einer Begründung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn einzelne Prüfungsleistungen erwähnt und sogar ausdrücklich angesprochen bzw., wie hier, kritisiert werden, später aber dann behauptet wird, die Beurteilung sei hiervon nicht beeinflusst worden. Der Erstprüfer hat mithin die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB durch den Kläger positiv in seine Bewertung mit einzubeziehen.
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Dies gilt gleichermaßen für den Zweitprüfer, der sich bei seiner Bewertung der „Darstellung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung durch das Erstgutachten“ diesem angeschlossen hat. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, einerseits von einer Beschränkung des Vorhandenen auf „Banales“ zu sprechen, andererseits aber zu betonen, dass die Darstellung in der Bearbeitung zur Lösung der Probleme „kaum beiträgt“.
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Schließlich gilt hinsichtlich beider Prüfer, dass auch die von den Prüfern erkannte erhöhte Schwierigkeit der Klausur in die Bewertung mit einfließen muss. Die Anforderungen insoweit können weder an einer durchschnittlichen Klausur gemessen werden noch darf bereits die Vergabe von 4,0 Punkten voraussetzen, dass alle Probleme des Falles zumindest erkannt sein müssen. Insoweit trifft der Einwand des Klägers zu, wonach eine Bewertung zwischen 4,0 und 6,0 Punkten das Vorhandensein von Lücken und Mängeln widerspiegele.
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Auch Aufsichtsarbeit Nr. 4 ist sowohl durch den Erst- als auch den Zweitgutachter neu zu bewerten. Der Sachverhalt der Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des Strafrechts hatte im ersten Tatkomplex im Wesentlichen einen Autokauf zum Gegenstand, bei dem der Erwerber auf dem Wege gerichtlicher Geltendmachung eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels an den Bremsen geltend machte und hierbei durch Manipulation der Bremsanlage das Gericht über den von diesem eingeschalteten Sachverständigen von der Mangelhaftigkeit der Bremsen zu überzeugen suchte. Der Erwerber wusste um die Gefährlichkeit seines Eingriffs, rechnete aber angesichts der Erfahrung des Sachverständigen nicht mit dessen Verletzung. Der Sachverständige, der die Manipulation erkannt und sein Gutachten wahrheitsgemäß erstattet hatte, stellte allerdings die Manipulation als solche wahrheitswidrig als mittels eines Werkzeugs (Messer) ausgeführt dar. Der Verkäufer wurde wegen des tatsächlichen Mangels zu einer adäquaten Zahlung verurteilt. Im zweiten Tatkomplex trafen Verkäufer und Erwerber bei einem (lebensmüden) Bekannten und einem vierten Teilnehmer zu einer vermeintlich harmlosen Runde „Russisches Roulette“ zusammen. Der Bekannte stirbt letztlich durch einen vom Verkäufer ausgelösten Schuss, bevor der Erwerber, der es schließlich für möglich hielt, dass die Waffe scharf ist, eingreifen konnte. Die Klausurbearbeitung durch den Kläger wurde vom Erstprüfer mit 2,0 Punkten und vom Zweitprüfer mit 3,0 Punkten bewertet.
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Soweit der Kläger der Kritik des Erstkorrektors, wonach die Konstruktion des Dreiecksbetrugs nicht verstanden worden sei, entgegensetzt, es ergebe sich aus dem Obersatz und der ausdrücklichen Nennung des Begriffs „Dreiecksbetrug“ sowie seinen Erklärungen zur Vermögensverfügung das Gegenteil, vermag er damit allerdings nicht durchzudringen. Der Prüfer hat insoweit bemängelt, dass der Kläger nicht erkannt habe, dass es sich um einen Dreiecksbetrug in mittelbarer Täterschaft – mit dem Sachverständigen als Werkzeug - gehandelt habe, weshalb der Kläger auch nicht geprüft habe, ob die Täuschungshandlung zu einem Irrtum beim Gericht habe führen können. Der Kläger hat in seiner Arbeit tatsächlich auf die versuchte Täuschungshandlung gegenüber dem Sachverständigen und nicht, wie es richtig gewesen wäre, gegenüber dem Gericht mittels des Sachverständigen abgehoben. Er hat sodann zwar zutreffend weiter auf die durch das Gericht zu treffende Vermögensverfügung zum Nachteil des Verkäufers abgestellt. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass der Prüfer hieraus insgesamt den in seinen Beurteilungsspielraum fallenden Schluss zieht, dass der Kläger die gesamte Konstruktion des konkreten Dreiecksbetrugs nicht erkannt habe. Dies gesteht der Kläger im Grunde selbst zu, indem er weiter sinngemäß ausführt, seine hiervon abweichende Lösung eines Dreiecksbetrugs in unmittelbarer Täterschaft sei vertretbar, zumal die Einordnung in die erste oder zweite Variante des § 25 StGB akademischer Natur sei.
42 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Bewertung des Prüfers hinsichtlich der vom Kläger bejahten mittelbaren Falschbeurkundung ( § 271 Abs. 1 StGB) in mittelbarer Täterschaft fehlerhaft sei. Der Gutachter hat in seiner Überdenkung ausgeführt, das vom Kläger gefundene Ergebnis sei falsch und in der Begründung unzulänglich, weil keine Subsumtion stattgefunden habe; so sei nicht klar, worin nach Auffassung des Klägers die Falschbeurkundung liegen solle. Dem hat der Kläger keine weiteren substantiierten Einwendungen entgegen gesetzt.
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Hinsichtlich der geprüften §§ 315 b und 153 StGB rügt der Kläger, dass der Gutachter nicht berücksichtigt habe, dass die Paragraphen erkannt und richtig geprüft worden seien. Dem hält der Gutachter in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren entgegen, dass die entsprechenden Ausführungen gewürdigt und gebührend berücksichtigt worden seien. Aus den Klausuranmerkungen und seiner gutachtlichen Stellungnahme wird deutlich, dass er zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat, dass dieser hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale, so insbesondere hinsichtlich der Gefahr und des Vorsatzes keine korrekte juristische Subsumtion vorgenommen habe, sondern die Ergebnisse (nur) durch Behauptungen untermauert habe. Ähnlich verhält es sich zu § 153 StGB. Insoweit hat der Prüfer bemängelt, dass der Kl. „überhaupt nur die Falschheit der Aussage erörtert“ habe, ohne erkannt zu haben, ob die Aussage das Beweisthema betraf. Auch dies wurde vom Kläger nicht weiter angefochten.
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Auch hinsichtlich § 227 StGB sind die Ausführungen des Prüfers nicht zu beanstanden. Ein Körperverletzungsvorsatz, den der Kläger im Übrigen nicht geprüft hatte, kann nach dem Sachverhalt nicht in Betracht kommen (Farbpatrone und daher – bereits lt. Sachverhalt - „völlig ungefährlich“).
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine auf Konzept niedergelegten Notizen für Aufgabe Zwei nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Gegenstand der Aufgabe war die Frage nach der Art der prozessualen Verwertbarkeit – mündliche Erstattung oder Verlesung - eines vom Strafgericht eingeholten weiteren Gutachtens zum Zustand der Bremse beim erworbenen PKW sowie die Frage, ob das Gericht an die Auffassungen des Gutachters gebunden sei. Der Kläger hat in seinen konzeptartig festgehaltenen Notizen auf S. 22 seiner Klausurbearbeitung, überschrieben als „Teil der Lösung“, die nach seiner Auffassung einschlägigen Normen der StPO zitiert und diese mit Stichworten versehen (§ 250 S. 2 StPO – Grundsatz der Unmittelbarkeit, Grundsatz der Mündlichkeit, § 261 StPO - Grundsatz der freien Beweiswürdigung, „Ri. pers. u. sachl. unabhängig“…..). Der Kläger hat damit deutlich gemacht, dass er diese Notizen als Teil der Klausurbearbeitung zur Bewertung stellen will (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 07.05.2007 - 2 LA 410/05 -, juris). Entsprechend ist der Prüfer auch verfahren, hat allerdings in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die auf S. 22 zu findenden Lösungsansätze seien als „Notizen ohne Anwendung der genannten Vorschriften auf den vorliegenden Fall“ zu werten. Dies hält sich im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung.
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Unverständlich hingegen sind die Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der Gesetzeskonkurrenzen. Insoweit gibt er an, die Darstellungen des Klägers insoweit bei der Bewertung berücksichtigt zu haben und verweist auf die Randbemerkung auf S. 9. Dort hat der Kläger ausgeführt, § 315 b Abs. 1 Nr. 1... stehe hierzu (gemeint ist der Betrug) ... aufgrund der „zeitlichen Zäsur“ in Tatmehrheit. Der Erstgutachter versah dies mit der Bemerkung: „worin die (gemeint ist die zeitliche Zäsur) liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“. Insoweit hatte der Kläger jedoch auf S. 8 ausgeführt, C habe zudem in der Absicht gehandelt, den zeitlich nachfolgenden Prozessbetrug zu ermöglichen. Daraus aber wird bereits für einen unbefangenen Leser deutlich, worin der Kläger die zeitliche Zäsur sah, nämlich zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass hier eine fehlerhafte Bewertung durch den Gutachter vorliegt und diese das Beurteilungsergebnis beeinflusst hat (vgl. zur Kausalitätsprüfung bei Bewertungs- und Korrekturfehlern BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Er wird daher bei der Neubewertung diesen Gesichtspunkt positiv in seine Wertung einbeziehen müssen.
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Hinzu kommt, dass eine Bewertung mit lediglich zwei Punkten eine Arbeit voraussetzt, die durchgehend schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar ist. Demgegenüber ist eine Arbeit, die mit ausreichend (4,0 Punkte) bewertet ist, naturgemäß durch Lücken und Schwächen gekennzeichnet. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, jede Arbeit, die an derartigen Mängeln leidet, als mangelhaft einzustufen; dies gilt insbesondere dann, wenn isoliert zu betrachtende Einzelkomplexe der Arbeit als richtig gewertet werden und sich nicht feststellen lässt, dass der verbleibende, unzureichende Teil der Bearbeitung entweder seiner Gewichtung nach oder aber im Hinblick auf seinen Anteil an der Gesamtlösung erheblich überwiegt. Jedenfalls gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass, je schlechter die vergebene Punktezahl ist, desto eindeutiger in Abgrenzung zu einer noch bestandenen Arbeit nachvollziehbar sein muss, aufgrund welcher Bewertungsmaßstäbe die Note zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch das vorstehend Dargelegte zu beachten. Danach fehlt es bei der vorliegenden Begutachtung an der Nachvollziehbarkeit, zumal der Prüfer auch einige richtig bearbeitete Punkte herausgehoben hatte und es nicht deutlich wird, aufgrund welcher (schwerer wiegenden) Mängel die Arbeit nur mit 2,0 Punkten zu bewerten sein soll. Auch dies hat der Prüfer bei seiner Neubewertung mit zu berücksichtigen.
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Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Zweitprüfer, der sich – allerdings unter Anhebung der Note um einen Punkt auf 3,0 Punkte - wegen der Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung der Bewertung des Erstgutachters angeschlossen hat.
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Neu zu bewerten durch beide Prüfer ist auch Aufsichtsarbeit Nr. 5 . Laut Sachverhalt konsumieren zwei Bekannte (G und K) in der Kneipe des Lebensgefährten F des G erhebliche Mengen Alkohol. Dies führt bei G zu einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 Promille, bei K zu einer solchen von mindestens 3,3 und höchstens 3,8 Promille. K bittet G, ihn nach Hause zu fahren. Es kommt zum Unfall, bei dem K schwer verletzt wird. Der Lebensgefährte des G kommt hinzu und entfernt die Nummernschilder des Fahrzeugs und warf sie weg. Anschließend brachte er K zum Krankenhaus und setzte ihn auf einer Bank davor ab in der Annahme, dass er gefunden werde, was auch der Fall war. Allerdings kam die Hilfe für K fast zu spät. Durch einen DNA-Vergleich kam die Polizei dem G auf die Spur. Er wurde aufgrund des DNA-Gutachtens verurteilt. Zu erstellen war je ein Gutachten zur Strafbarkeit von F und G sowie zur Frage der Verwertbarkeit des DNA-Gutachtens. Erst- und Zweitprüfer werteten die Klausurbearbeitung durch den Kläger jeweils mit 3,0 Punkten, wobei der Zweitprüfer sich der Erstbewertung mit dem Vermerk „einverstanden, 3 Punkte“ anschloss.
50 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in mehrfacher Hinsicht anfechtbar. Im vorliegenden Fall liegen hinreichend viele Indizien dafür vor, dass der Prüfer das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Gebot der Sachlichkeit verletzt hat. Dieses Gebot verpflichtet als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 – BVerwG 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143) den Prüfer, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen (ebenda).
51 
Vorliegend ist in der Gesamtschau aber davon auszugehen, dass die oben skizzierte, vom Prüfling (noch) hinzunehmende Schwelle unsachlicher Bemerkungen des Prüfers vom Erstgutachter überschritten worden ist. Seine Äußerungen sowohl in den Randbemerkungen als auch in seiner gutachtlichen Stellungnahme erscheinen in einer Weise emotionsgeladen, dass die Einhaltung des Sachlichkeitsgebots als nicht gewahrt erscheint, zumal angesichts der Anzahl und Art der verwendeten, die Klausurleistungen bewertenden Äußerungen nicht mehr von nur gelegentlichen Ausrutschern und Entgleisungen ausgegangen werden kann. Für die Frage, ob hierdurch das Gebot der Sachlichkeit verletzt ist, trägt nicht der Kläger die Beweislast, vielmehr genügt es, dass diese Frage offen ist, alles andere verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (BVerwG, a.a.O.).
52 
So wertet der Erstprüfer im Gutachten die (fälschlich unterstellte) Prüfung eines versuchten Mordes als „vollkommen absurd“ und ebenso die geprüfte versuchte fahrlässige Tötung („sic…“). Entsprechend finden sich als Randbemerkungen auf S. 1 der korrigierten Klausur zu diesem Komplex - der Kläger hatte eine Strafbarkeit gemäß §§ 222, 22ff geprüft - die Bemerkungen „abseitig“, „ganz schief“ (unterstrichen) und „absurd“. Auf S. 2 wird der neben der Erörterung des § 315 c StGB platzierte (knappe) Hinweis des Klägers zur Nichteinschlägigkeit des § 315 b StGB mit der Bemerkung „na klar...“ kommentiert. Auf S. 5 der Klausurbearbeitung merkt der Prüfer zu den Darlegungen des Klägers, es bleibe zu fragen, ob die für beide Tatmodalitäten vorausgesetzte konkrete Gefahr für eines der Rechtsgüter des § 315 c StGB angenommen werden könne, an „aha...“. Im Gutachten führt er aus, „ganz verfehlt“ seien die „sinnentleerten Ausführungen ab S. 4 oberes Drittel bis S. 5 oben (vgl. Randbemerkungen)“. Auch wenn diese Randbemerkungen, mit denen er u.a. bemängelt hatte, dass die konkrete Gefährdung nicht unter Einbeziehung des Beifahrers als Gefährdungsobjekt geprüft worden sei, sowie, dass es nur Fahruntauglichkeit und Gefährdung gebe, und auch die weiteren Randbemerkungen „Subsumtion?“ und „Rücksichtslosigkeit?“ für sich genommen sachlich gehalten sind, drängt sich gleichwohl im Zusammenhang mit den teils drastischen Ausdrücken, mit denen der Gutachter die Ausführungen des Klägers schon auf den bzgl. der Seiten 1 bis 4 der Klausur bedacht hatte, der Eindruck auf, dass sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt der zur Erstellung des Gutachtens Unmut beim Prüfer aufgebaut hatte. Dieser Eindruck wird bestätigt durch weitere, subjektiv geprägte Bewertungen. Zur Klausurbearbeitung auf S. 8 führt der Prüfer aus, ganz schwach seien die auch im Ergebnis fehlerhaften „episch breiten Erwägungen zum subjektiven Tatbestand“. Auch hier zeigt sich – auch wenn solche Formulierungen, isoliert betrachtet, nicht bedenklich erscheinen – in der Zusammenschau und im Vergleich zu den noch sachlich gehaltenen Anmerkungen zur Klausur eine gesteigerte emotional geladene Bewertungshaltung. Diese Emotionalität zeigt sich auch in der auffällig häufig verwendeten Wortwahl „schief“, „sehr schief“, „ganz schief“, „sinnentleert“, „nicht sinnstiftend“ bzw. „sinnwidrig“ als Korrekturanmerkungen und im Gutachten selbst. Auf S. 11 der Klausur findet sich die Anmerkung „was soll das?“. Die Ausführungen des Klägers auf S. 12, wonach nach wohl richtiger Auffassung auch die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr ein von § 315 c StGB geschütztes Rechtsgut sei, waren vom Prüfer mit der Anmerkung „Verf. muss argumentieren, nicht `wohl richtige Meinungen` nachbeten“, versehen worden.
53 
Auch die Stellungnahme des Prüfers im Überdenkungsverfahren lässt den Schluss zu, dass er auch hier nicht frei von dem Kläger nachteiligen Emotionen war. So verwahrt sich der Gutachter eingangs „entschieden gegen die Behauptung, die Klausur.... ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert“ zu haben; „unhaltbar“ sei auch der „Vorhalt“, er habe sich ausschließlich an der Lösungsskizze orientiert. In seinen weiteren Ausführungen zu den vom Kläger erhobenen Einwänden finden sich sodann zunehmend harsche Formulierungen. So wird auf Seite 3, erster Absatz, ausgeführt, es werde wiederholt (Halb-)Wissen präsentiert bzw. es sei nicht Aufgabe des Prüfers, „enigmatische“ Ausführungen zu durchleuchten. Seite 4, Mitte, heißt es „...belegt, dass der Kandidat....die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden hat“ oder Seite 4 unten: „ganz haltlos“ werde „unterstellt“, dass die Einschätzung hinsichtlich der Annahme eines versuchten Totschlags durch Unterlassen als gröblichst falsch auf seiner, des Prüfers, „Unfähigkeit, sich von den Vorgaben der Musterlösung zu lösen“, und auf seiner „Voreingenommenheit gegenüber dem Kandidaten...“ beruhe. Tatsächlich hatte der Kläger insoweit als Einwand vorgebracht, seine auf S. 18 vertretene Auffassung zum Tötungsvorsatz weiche zwar, wie die Randbemerkung „gröblichst falsch“ nahe lege, von der Musterlösung ab, liege aber noch innerhalb des juristisch Vertretbaren. Weiter hat er angeführt, dies sei Indiz dafür, dass man zu sehr auf die Inhalte der Musterlösung focussiert gewesen sei und sich nicht um das Verständnis einer abweichenden Lösung bemüht habe. Damit hatte der Kläger aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass seinem Eindruck nach hart an der Lösungsskizze orientiert korrigiert worden sei; Voreingenommenheit hatte er dem Prüfer nicht vorgeworfen. Die Einlassungen des Gutachters lassen aber den Schluss zu, dass er sich angegriffen fühlte und jedenfalls auch im Überdenkungsverfahren ungehalten gegenüber dem Kläger war. Sind einzelne, subjektiv geprägte Anmerkungen von Prüfern in einer Prüfungsklausur für sich genommen nicht zu beanstanden, so gilt jedenfalls dort eine Grenze, wo der subjektive Korrekturstil in der Gesamtschau - wie vorliegend - in den Vordergrund rückt und deutliche Emotionalität bis hin zu teils zynischen Bemerkungen („aha“, „na klar“) zeigt. Hier ist es nicht mehr auszuschließen, dass das Bewertungsergebnis nicht mehr am Gebot der Sachlichkeit orientiert war. So verhält es sich hier. Auch die Randbemerkung des Prüfers zu den entsprechenden Klausurausführungen des Klägers, „dass auch die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt ist, bestreitet niemand!“ (niemand unterstrichen), lässt in der Gesamtschau nicht mehr eindeutig den Schluss zu, dass diese Randbemerkung lediglich eine objektiv klarstellende Bedeutung haben sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass entgegen der Stellungnahme des Gutachters im Überdenkungsverfahren, wonach er „gelungene Passagen mit entsprechend positiven Randbemerkungen“ hervorgehoben habe, sich solche Randbemerkungen tatsächlich nicht finden; stattdessen sind einige wenige Häkchen und ein „ok“ zu verzeichnen. Er weist andererseits darauf hin, dass er es als seine Pflicht ansehe, grobe Fehler entsprechend deutlich zu machen. Dies ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Kennzeichnung solcher Fehler sollte aber jedenfalls überwiegend mittels neutraler Wortwahl geschehen und nicht in einer Weise, dass auch ein neutraler Leser nicht mehr sicher entscheiden kann, ob der Prüfer sich bei der Kennzeichnung noch (überwiegend) von der gebotenen Objektivität hat leiten lassen.
54 
Darüber hinaus muss der Prüfer beachten, dass die von ihm verwendeten wertenden Worte einen nachvollziehbaren Inhalt haben müssen, schon weil der Prüfling die Möglichkeit haben muss, dagegen Einwendungen vorzutragen. Daran fehlt es bei der vom Prüfer häufig verwendeten Wertung „schief“. Es ist nicht erkennbar, was der Prüfer damit konkret beanstanden wollte. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Prüfling dagegen geltend machen kann, seine Bearbeitung sei „nicht schief“.
55 
Darüber hinaus hat der Prüfer teilweise auch einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt. Auf S. 3 der Klausur findet sich hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zum Grenzwert bei der Blutalkoholkonzentration mit seinem Hinweis auf einen „Sicherheitszuschlag die Randanmerkung „unverständlich“; im Gutachten ist hierzu ausgeführt, „der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“. Was der Kläger hier verwechselt haben soll, wird nicht dargelegt; dies erschließt sich auch sonst nicht. Auch war dem Prüfer offensichtlich klar, was der Kläger mit diesem knappen Hinweis zum Ausdruck bringen wollte, denn er, der Prüfer, geht in seiner im Rahmen des Überdenkens abgegebenen Stellungnahme ausführlich darauf ein. Darin hat er insoweit ausgeführt, die Ausführungen des Klägers wären nur dann verständlich gewesen, wenn er sich auf das vom BGH im seinerzeitigen‚ Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen und ausgeführt hätte, dass sich der letztendlich (vor 20 Jahren) festgelegte Grenzwert unter Einräumung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ ergeben habe, ausgehend von den medizinischen Erkenntnissen, wonach absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Grenzwert von 1,0 ‰ beginne. Damit aber setzt er sich zum Einen schon in Widerspruch zu seiner Kritik hinsichtlich der vermeintlichen „Unverständlichkeit“ bzw. „enigmatischer“ Äußerungen des Prüflings, denn offensichtlich war dem Prüfer durchaus klar, was der Kläger meinte. Zum Anderen überspannt er mit den im Überprüfungsverfahren dargelegten Erwartungen die an einen Prüfling in der Ersten juristischen Staatsprüfung zu stellenden Anforderungen. Der Kläger wollte mit seinem Hinweis auf den „Sicherheitszuschlag“ ersichtlich lediglich kundtun, dass der letztlich geltende Grenzwert kein rein medizinischer Wert sei. Nähere wissenschaftliche Ausführungen konnten von ihm nicht verlangt werden. Von einem „methodischen Defizit“, wie der Prüfer meint, kann schon deshalb keine Rede sein. Der fragliche Hinweis des Klägers in der Klausur kann ihm daher nicht, wie aber offensichtlich geschehen, zum Nachteil gereichen.
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Innerhalb des Antwortspielraums liegend, d.h. als nicht, wie vom Gutachter hervorgehoben, gänzlich unvertretbar, erscheint es auch, wenn der Kläger hinsichtlich der Strafbarkeit des F ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen wegen Ingerenz angesprochen hat. Zwar lag nach dem Sachverhalt kein, auch kein bedingter, Tötungsvorsatz vor, worauf der Gutachter zurecht abhebt. Allerdings ist die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte, nicht gänzlich abwegig. F handelte zwar (später) aktiv, indem er K auf einer Parkbank vor dem Krankenhaus ablegte. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe ließ sich jedoch durchaus eine Pflichtenstellung im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt hatte und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert hatte. Der Prüfer hat mithin die entsprechende Prüfungspassage wohlwollend und nicht, wie geschehen, als gänzlich unvertretbar in seine neue Bewertung einzubeziehen.
57 
Schließlich hat der Prüfer auch zu Unrecht zum Nachteil des Klägers die Ausführungen auf S. 2 der Klausurbearbeitung dahin gewertet, dass hier eine „ganz unnötige“ Abgrenzung zwischen § 315 c und 315 b StGB vorgenommen worden sei. Denn der Kläger wollte damit, wie schon der offensichtlich nachträglich eingefügte entsprechende Vermerk neben den Ausführungen zu § 315 c StGB gezeigt hat, lediglich knapp die Nichteinschlägigkeit der Norm des § 315 b StGB kundtun. Eine Überbewertung dieser Passage, wie vorliegend geschehen, hat als Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze zu unterbleiben.
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Mit den übrigen Einwänden vermag der Kläger allerdings nicht durchzudringen. Seine Ausführungen zu einer möglichen Schutzbehauptung des G auf S. 4 seiner Ausarbeitung kamen nach dem Sachverhalt nicht ernsthaft in Betracht, da F es war, der G auf diese Weise zum Fahren überreden wollte und nicht G von sich aus von entsprechenden eigenen Fähigkeiten ausgegangen war. Auch der Hinweis des Klägers auf § 1006 BGB war nach dem Sachverhalt überflüssig, denn danach handelte es sich eindeutig um das Fahrzeug des G. Auch sein Einwand hinsichtlich seiner Ausführungen zwischen der Schuldform bezüglich Tathandlung und Taterfolg zu § 315 c StGB vermag nicht zu greifen. Er beabsichtigte zwar zunächst insoweit auf die Tathandlung eingehen zu wollen, wie seine Ausführungen auf S. 8 im zweiten Absatz zeigen. Im dritten Absatz auf S. 10 behandelt er sodann die konkrete Gefährdung. Aus seinen jeweiligen Darlegungen wird die inhaltliche Differenzierung jedoch nicht deutlich, vielmehr sprach er fast durchgehend nur die Gefährdung an. Auch die angefochtene Bewertung des Prüfers im Zusammenhang mit § 274 StGB fällt in dessen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.
59 
Soweit sich der Kläger bezüglich seiner Klausurbearbeitung auf S. 16 (Teilnahme an fahrlässiger Haupttat) auf einen Antwortspielraum bezieht, greift dieser vorliegend nicht. Wie vom Prüfer ausgeführt, ist die früher umstrittene Frage, ob auch eine Teilnahme an einer unvorsätzlichen Tat in Betracht kommt, durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 25, 26 StGB entschieden (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., Vorbem. §§ 25, RdNr. 22; kritisch Roxin, Unterlassung, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Versuch und Teilnahme im neuen Strafgesetzbuch, JUS 1973, 335 ff.). Die anders lautende Auffassung wird seither allenfalls noch akademisch diskutiert, in Rechtsprechung und Literatur aber nicht mehr ernsthaft vertreten. In Anknüpfung an die obigen Ausführungen zum Gebot der Sachlichkeit fällt auch hier bei den Ausführungen des Prüfers im Rahmen seiner Überdenkung allerdings auf, dass er wiederum stark emotional seine Bewertung „verteidigt“. So führt er an, der Widerspruchsführer behaupte „allen Ernstes...“, was belege, „dass der Kandidat ... die Problematik nach wie vor leider immer noch nicht verstanden“ habe. Der „eklatante Verstoß gegen nulla poena sine lege…. sollte sich jedermann aufdrängen“. Bei der insgesamt vorzunehmenden Neubewertung wird der Gutachter darauf zu achten haben, dass er die nach der geltenden Rechtslage nicht mehr vertretbaren Ausführungen des Klägers in seiner Klausurbearbeitung nicht zusätzlich emotionsgeladen negativ bewertet; er hat sie vielmehr schlicht als im Ergebnis nicht richtig in die Bewertung einfließen zu lassen.
60 
Insoweit hat allerdings die erneute Begutachtung (noch) nicht durch einen anderen Prüfer stattzufinden. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich eine Befangenheit des Prüfers festgestellt worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Eine solche kann sich aus der Art und Weise des Umgangs des Prüfers mit den eigenen Fehlern bei der Nachkorrektur oder bei späteren Überprüfungen ergeben. Sie liegt beispielsweise dann vor, wenn der Prüfer von vornherein darauf festgelegt ist, seine Benotung nicht zu ändern, und auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen bzw. diesen das ihnen zukommende objektive Gewicht beizumessen und sie zu bereinigen (ebenda). Ob dies der Fall sein wird, wird die nachfolgende Korrektur ergeben.
61 
Da sich der Zweitgutachter ohne eigene wertende Stellungnahme der Bewertungseinschätzung des Erstgutachters angeschlossen hatte, wird auch er seine Bewertung zusätzlich zu dem in die Neubewertung ohnedies einzubeziehenden Gesichtspunkt eines eventuell zu strengen Prüfungsmaßstabs auch unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts überprüfen müssen.
62 
Schließlich enthalten auch die Gutachten bezüglich Aufsichtsarbeit Nr. 6 Bewertungsfehler. Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Landesregierung plant, angesichts mutmaßlicher verstärkter Einflussnahme diverser Sekten auf die Landespolitik die Einfügung eines neuen Art. 35 b in die Landesverfassung zur Bestellung eines Sektenausschusses durch den Landtag. Die Vorlage, die die Landesregierung nicht selbst einbringen will, wird von Abgeordneten der beiden Regierungsfraktionen eingebracht und von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten verabschiedet. Zwei Jahre später hegt die X-Fraktion erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und möchte ein Verfassungsgericht einschalten. Zu erstellen war ein Gutachten zur förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit des Verfassungsartikels mit dem Grundgesetz und/oder der Landesverfassung. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit des Klägers mit (Mühe noch) als ausreichend (4,0 Punkte), der Zweitprüfer mit mangelhaft (3,0 Punkte).
63 
Der Kläger dringt mit seinen gegen das Erstgutachten erhobenen Einwänden gegen die Beurteilung seiner prozessualen Ausführungen in der Klausur teilweise durch. Der Kläger hat insoweit zwar lediglich pauschal gerügt, dass der Gutachter die behaupteten Schwächen nicht spezifiziert habe und sich die Kritik im Einzelnen weder aus den Randbemerkungen noch aus der Korrekturbegründung nachvollziehen lasse. Eine nähere Substantiierung war ihm jedoch angesichts der insoweit fehlenden Begründungen im Benotungsgutachten verwehrt. Im Rahmen seiner Überdenkung hat der Prüfer auf den entsprechenden Einwand des Klägers hin eine Begründung abgegeben. Deren Übereinstimmung mit geltenden Bewertungsgrundsätzen hat das Gericht aber auch dann zu überprüfen, wenn der Kläger allgemein, wie vorliegend, kundtut, dass die behaupteten Schwächen nicht gegeben sind. Soweit der Prüfer in seiner Überdenkung angeführt hat, unklar seien die Ausführungen des Klägers, soweit hinsichtlich der Antragsberechtigung vor dem Bundesverfassungsgericht von der „Landesregierung als Kollektiv“ die Rede sei, sei unklar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder zutreffend klargestellt werde, dass nur die Landesregierung antragsberechtigt sei; hierauf sei in den Randbemerkungen Bezug genommen worden. Insoweit überdehnt der Prüfer allerdings seinen Beurteilungsspielraum bzw. ging von einem falschen, zur Beurteilung stehenden Sachverhalt aus. Die entsprechenden Ausführungen des Klägers, wonach hinsichtlich eines Antrags gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG „eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv antragsberechtigt“ sein solle, waren zwar etwas unglücklich formuliert, nicht aber missverständlich. Dies ergibt sich schon aus den einleitenden Ausführungen des Klägers, wonach „die Antragstellerin“ – nämlich die X-Fraktion – in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das Verfahren vor dem BVerfG genüge. Auch angesichts der eindeutigen Formulierung des Gesetzeswortlauts waren die Erläuterungen des Klägers nicht zweideutig. Soweit der Beurteiler allerdings weiter sinngemäß rügt, dass die Frage der Zulässigkeit eines Antrags der Abgeordneten, wie in der Aufgabenstellung vorgegeben, nicht in den Blick genommen worden sei, trifft dies zu; der Kläger hatte vielmehr lediglich die X-Fraktion abgehandelt.
64 
Die Kritik des Klägers an der Beurteilung seiner Diskussion zur Gesetzgebungskompetenz betreffen allerdings allein den Bewertungsspielraum des Prüfers. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer rügt, dass die Diskussion einer Kompetenz des Bundesgesetzgebers fernliegend war, nachdem es nach dem Sachverhalt allein um „die Politik im Land“ und die befürchtete Einflussnahme von Sekten auf diese ging. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers auf zur objektiv-rechtlichen Seite des Art. 4 GG. Auch soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme gerügt hat, dass er Ausführungen zur Abgrenzung von Abgeordnetenstatus und Grundrechtsbetroffenheit vermisst habe, vermag der Kläger mit seinem Einwand, er habe auf S. 12 der Klausurbearbeitung ausdrücklich nur die objektiv-rechtliche Seite des Art. 4 GG angesprochen, nicht durchzudringen. Es ist im Rahmen des Bewertungsspielraums des Prüfers nicht zu beanstanden, wenn er die Notwendigkeit entsprechender Ausführungen verlangt, auch wenn dies aus dem Umstand, dass der Kläger mit dem Hinweis auf die „objektiv-rechtliche“ Seite der Grundrechte im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 3 Satz 2 LV, wonach es allein um den Abgeordnetenstatus geht, geschlossen werden kann. Gleichermaßen gilt dies hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers auf S. 12, wonach die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes „ebenfalls nicht verletzt“ seien. Es lässt sich zwar dem Sinn nach entnehmen, dass der Kläger den knapp gehaltenen Hinweis (nur) dahin verstanden wissen wollte, dass diese Normen nicht einschlägig seien, weil der Sektenausschuss kein Untersuchungsausschuss sei (Wortlaut der Normen). Es lässt sich angesichts der an den Prüfling zu stellenden Anforderungen, zwischen Einschlägigkeit einer Norm und ihrer (Nicht-) Verletzung zu unterscheiden, auch im konkreten Streitpunkt noch als dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfallend vertreten, dass die Formulierung des Klägers „zumindest unklar“ sei. In den Rahmen des Beurteilungsspielraums fällt auch die Bewertung der Ausführungen des Klägers zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf S. 13 und 14 seiner Ausarbeitung. Der insoweit geäußerten Kritik des Prüfers im Rahmen des Überdenkens, wonach ein Eingehen auf die Problematik einer die Mitgliedschaft in einer nicht verfassungswidrigen Sekte vermisst worden sei, lässt sich nichts entgegensetzen.
65 
Im Übrigen gibt das Gericht für die Neubewertung sämtlicher Prüfer noch Folgendes vor: Im Hinblick auf die höchstrichterlich festgelegten Entscheidungsmaßstäbe, wonach das Gericht einerseits nicht die eigenen Maßstäbe an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen darf, andererseits aber der Prüfling Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat (Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG), müssen die Prüfer ihre Bewertungen so begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Aus dieser Begründung muss sich das Bewertungssystem eines Prüfers nachvollziehen lassen. Denn dieses Bewertungssystem ist der Prüfungsmaßstab für das Gericht, einen anderen Prüfungsmaßstab hat es nicht. Das Gericht kann weder die Vorlage der Musterlösung verlangen noch darf es eigene Lösungen der Prüfungsfälle zum Maßstab nehmen. Dies erfordert insgesamt, dass die Prüfer - im Einzelnen - Fehlendes darlegen und dem Vorhandenen gegenüberstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf vorhandene Fehler und Mängel genügt insoweit nicht. Darüber hinaus muss auch die Gewichtung der positiven Inhalte einer Klausurbearbeitung einerseits und der fehlenden bzw. nicht zureichend bearbeiteten andererseits dargelegt werden. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer ansonsten grundsätzlich spätestens im Überdenkungsverfahren gerecht werden.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
67 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 12. August 2009
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf7.500,- EUR festgesetzt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.