Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs Fallbezogene Rechtsanwendung zu ermöglichen, den zweiten schriftlichen Prüfungsbereich – Personalwesen – durch einen anderen Zweitprüfer erneut zu bewerten und sodann über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung des Klägers im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaats Bayern und Kommunalverwaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 3/5, die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubewertung bzw. Wiederholung seiner Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfung zum Ausbildungsberuf des Verwaltungsfachangestellten.

Der am … geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – bei der G … und hat in diesem Rahmen an der durch die Beklagte durchgeführten Abschlussprüfung 2015 teilgenommen, welche vier schriftliche Prüfungsaufgaben (je zwei am 12. und 13.5.2015) sowie eine fallbezogene Rechtsanwendung (im Falle des Klägers am 30.6.2015) umfasste. Mit Prüfungszeugnis vom 6. August 2015 wurde dem Kläger das Prüfungsergebnis bekannt gegeben. Er hat die Abschlussprüfung bestanden und erzielte die Gesamtprüfungsnote befriedigend (2,80). Dem lagen folgende Einzelnoten zu Grunde: 1. Prüfungsbereich: Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre: Note 2; 2. Prüfungsbereich: Personalwesen: Note 3; 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Note 3; 4. Prüfungsbereich: Wirtschaft und Sozialkunde: Note 3; 5. Prüfungsbereich fallbezogene Rechtsanwendung: Note 3.

Mit E-Mail vom 10. August 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen sein Prüfungszeugnis ein und bat um Nachkorrektur sowie Vorlage der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie des Prüfungsbogens der mündlichen Prüfung. Unter dem 26. August 2015 wiederholte der Kläger seinen Widerspruch mittels eingescannter Unterschrift und machte Einwendungen gegen die Bewertung der fallbezogenen Rechtsanwendung geltend. Mit Schreiben vom 18. September 2015 legte der Kläger insbesondere zu den schriftlichen Prüfungsaufgaben eine umfangreiche Widerspruchsbegründung vor.

Am 28. September 2015 schrieb die Beklagte alle Erst- und Zweitkorrekturen der schriftlichen Prüfungsaufgaben unter Vorlage der Widerspruchsbegründung des Klägers sowie der Prüfungsaufgabe und der Musterlösung an und forderte diese zur Stellungnahme unter Einbeziehung der Ausführungen im Widerspruch bis zum 30. Oktober 2015 auf. Ebenso wurden die drei Mitglieder der Prüfungskommission der fallbezogenen Rechtsanwendung unter dem 28. September 2015 unter Vorlage der Einwendungen des Klägers zur Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2015 aufgefordert. Sämtliche Prüfer kamen dieser Aufforderung nach und gaben eine Stellungnahme ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2015 wurde der Widerspruch unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen der von diesen vorgenommenen nochmaligen Überprüfung der klägerischen Prüfungsleistungen zurückgewiesen.

Gegen den am 18. Dezember 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Widerspruchsbegründung verwiesen, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegen die Grundsätze der Sachlichkeit, der Gleichbehandlung, der sachgerechten und nachvollziehbaren Bewertung, den Grundsatz der Nicht-Willkürlichkeit und des verantwortungsvoll genutzten Beurteilungsspielraums bei allen schriftlichen Prüfungsaufgaben verstoßen worden sei. Auch sei der Antwortspielraum des Klägers bei der Bearbeitung der Aufgaben nicht berücksichtigt wurden. Ebenso lägen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vor; so seien die schriftlichen Prüfungen nicht vollständig geprüft und die erzielten Punkte nicht korrekt und vollständig vergeben bzw. addiert worden. Die Prüfungen enthielten auch keine nachvollziehbare Begründung durch die jeweiligen Erst- und Zweitprüfer. Sodann wurde zu den vier schriftlichen Prüfungsarbeiten eine Vielzahl einzelner Bewertungsfehler geltend gemacht; insbesondere wurde bemängelt, dass die Anzahl der Haken der Prüfer auf den Bearbeitungsblättern nicht der Anzahl der vergebenen Punkte bei dem jeweiligen Abschnitt entspreche, was nicht korrekt sei, da die Prüfer durch die Haken einen korrekten Antwortbestandteil dokumentiert hätten. Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine Vielzahl von seiner Meinung nach zielführenden und zu der jeweiligen Fragestellung passenden Antworten und Stichpunkten, für welche er weitere Teilpunkte reklamiert. Auch für teilweise vorliegende Folgefehler müsse der Kläger wegen des methodisch richtigen Ansatzes mehr Punkte erhalten. Er bemängelt zudem das Vorliegen nicht sachlicher Randbemerkungen sowie den Punktabzug für den Bereich Rechtschreibung und Grammatik. Die Klausuren seien nicht vollständig korrigiert worden, da auf manchen Seiten überhaupt keine Vermerke oder Haken zu finden seien. Auch habe der Zweitkorrektur die Prüfung lediglich abgezeichnet, ohne sich noch einmal mit dem Prüfungsergebnis auseinanderzusetzen.

Im Hinblick auf die fallbezogene Rechtsanwendung hält der Kläger die Bewertung mit der Note 3 für nicht gerechtfertigt, da ihm im unmittelbaren Nachgang nur ein fachlicher Fehler im Hinblick auf die Teilnahmemöglichkeit eines aus seiner Fraktion ausgetretenen Gemeinderatsmitglieds an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen sowie sein ernster Blick von der Prüfungskommission vorgehalten worden sei. Letzteres halte er für diskriminierend, da sein ernster Gesichtsausdruck anatomisch bedingt sei. Vielmehr habe er fachlich sehr viel gewusst, seine Körpersprache und Wortwahl seien vorbildlich gewesen, er sei auf das gestellte Problem eingegangen und habe ein strukturiertes Prüfungsgespräch geführt. Dass der Gesprächseinstieg jedes Mal vom Prüfer übernommen worden sei, der Kläger große Defizite in seiner Sprache und Stimme gezeigt habe und eine bürgernahe Darstellung habe vermissen lassen, wurde bestritten. Zudem habe der Kläger nur einem Prüfer gegenüber gesessen, die beiden anderen hätten mehrere Meter entfernt und nur seitlich vom Kläger gesessen, sodass sie dessen Gesichtspartie und Mundwinkel überhaupt nicht hätten sehen und dadurch nicht beurteilen können, dass der Kläger undeutlich gesprochen und den Mund nicht auf bekommen habe. Der Prüfer S. leide überdies an einer Sehschwäche, sodass für ihn eine verlässliche Einschätzung der Prüfungsleistungen erst recht nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger in der mündlichen Prüfung mit einer unzulässigen Fragestellung konfrontiert worden, welche nicht Teil des Prüfungsstoffs, geschweige denn der Ausbildung gewesen sei. Dies betreffe die Frage der Teilnahme an Ausschusssitzungen nach einem Verlust des Ausschusssitzes; dies ergebe sich bereits aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, in der ausgeführt werde, dass es sich hierbei um eine Rechtsprechung handele, die von einem VFA-K-Prüfling kaum erwartet werden könne. Der Kläger sei durch diese Fragestellung am Ende des Prüfungsgesprächs unter enormen psychischen Druck gesetzt worden, da er bis zu diesem Zeitpunkt alle gestellten Fragen perfekt beantwortet habe; er habe bewusst schlechter bewertet werden sollen. Moniert wurde darüber hinaus, dass der bei der fallbezogenen Rechtsanwendung verwendete Bewertungsbogen der Prüfer trotz entsprechender Aufforderung dem Kläger nicht vorgelegt worden sei. Es bestünden zudem Zweifel an der Qualifikation der Prüfer, insbesondere sei der Prüfungskommissionsvorsitzende seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig, habe sich jedoch bei der Vorstellung vor Beginn der Prüfung als Beschäftigter der Stadt F* … ausgegeben. Herr S. verfolge im Zusammenhang mit der Prüfung wohl auch finanzielle Interessen, da er auf Facebook öffentlich einen kostenpflichtigen Vorbereitungslehrgang bei ihm bewerbe, wenn Prüflinge die Prüfung nicht bestanden hätten oder eine Notenverbesserung erreichen wollten; hieraus sowie aus der Tatsache, dass Herr S. neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch den Widerspruchsbescheid erlassen habe, ergebe sich die Voreingenommenheit dieses Prüfers, darüber hinaus jedoch auch der weiteren Prüfer durch die Vornahme unzulässiger Fragestellungen und die Nichtvorlage der Prüferaufzeichnungen. Schließlich wurde bemängelt, dass für das ausgefallene Prüfungskommissionsmitglieds S. ersatzweise kein Arbeitgeberbeauftragter bestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Änderung des Prüfungszeugnisses für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – vom 6. August 2015 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Dezember 2015 zu verpflichten, über die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. nach erneuter Möglichkeit der Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, in welchen wiederum die Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eingeflossen sind. Diese nehmen zu den aufgeworfenen Einwendungen bei den einzelnen schriftlichen Arbeiten Stellung und begründen die jeweils vergebene Punktezahl unter Verweis auf ihren Bewertungsspielraum. Lediglich bei der ersten Prüfungsaufgabe (Teilaufgabe I.2.) könnten weitere 0,5 Punkte zugestanden werden, was jedoch nicht zu einer besseren Note führe. Hinsichtlich der Anzahl der Haken und vergebenen Punkte wurde erläutert, dass allein die auf dem Korrekturblatt vermerkten Punkte maßgebend seien; die Haken im Bearbeitungstext dienten nur als Hilfsmittel und seien keine verbindliche Festlegung. Haken kennzeichneten einen zutreffenden Begriff oder sonstiges zuträgliches Element, führten jedoch nicht zwingend zu einer Bewertung; ein Rückschluss von der Anzahl der Korrekturzeichen auf die vergebene Punktezahl sei nicht möglich. Wäre die Argumentation des Klägers richtig, so dürften ihm beim Fehlen von Haken auch keine Punkte zuerkannt werden. In der schriftlichen Bearbeitung zeigten sich immer wieder Mängel in der Grammatik, vor allem in Form von Satzbaufehlern, der Verwendung von Halbsätzen und Stichworten. Der diesbezügliche Punktabzug sei daher bei der vergleichenden Betrachtung sämtlicher Prüfungsleistungen gerechtfertigt. Darüber hinaus wurde der Sachbezug der vom Kläger aufgegriffenen Randbemerkungen erläutert. Die Arbeiten seien darüber hinaus vollständig korrigiert worden; sämtliche Bearbeitungsseiten enthielten entsprechende Bearbeitungsvermerke. Auch die jeweiligen Zweitprüfer hätten eine eigenständige Bewertung durchgeführt; es sei rechtlich gestattet, sich der Bewertung des Erstprüfers mit einem bloßen „einverstanden“ anzuschließen.

Prüfungsablauf und Bewertung der fallbezogenen Rechtsanwendung seien ebenfalls korrekt erfolgt. Soweit den Prüfern erinnerlich sei es so gewesen, dass der Gesprächseinstieg - mit Ausnahme eines kurzen Grußes - sowie die weitere Gesprächsführung überwiegend vom Prüfer übernommen worden seien. Der Kläger habe die Einzelprobleme nicht genau herausstellen können; eine strukturierte Gesprächsführung bzw. bürgernahe Darstellung habe nicht vorgelegen; es sei schwierig gewesen ihm zu folgen. Der eigentliche Schwachpunkt habe in der monotonen Sprechweise des Klägers gelegen; Dynamik sei nicht zu erkennen gewesen. Es sei bei diesem Prüfungsteil gerade so, dass der Bereich der Darstellung, Kommunikation und Kooperation den Schwerpunkt bilde und dieser zu 60% in die Bewertung einfließe, während der fachliche Teil nur mit 40% bewertet werde. Im fachlichen Teil seien durchaus Ansätze vorhanden gewesen und der Kläger habe gezeigt, dass er das Kommunalrecht dem Grunde nach verstanden habe. Allerdings seien einige Schwächen zu erkennen gewesen, etwa dahingehend, ob der zweite Bürgermeister den Vorsitz im Bauausschuss oder den Sitz im Sportausschuss behalten könne. Hierzu sei dargestellt worden, dass der Fraktionsaustritt keinerlei Konsequenz für den Vorsitz im Bauausschuss habe. Auch die Zusammensetzung der Ausschüsse und damit die Konsequenzen nach einem Fraktionsaustritt seien zwar „angeschnitten“, aber nicht in der erforderlichen Klarheit dargestellt worden. Die Konsequenzen für eine Teilnahme an Ausschusssitzungen nach einem möglichen Verlust des Ausschusssitzes seien ebenfalls nicht korrekt dargestellt worden. Vom Ergebnis unabhängig wäre diesbezüglich seitens der Kommission auch eine andere Lösung akzeptiert worden, wenn überhaupt einer Auseinandersetzung mit der Problematik stattgefunden hätte. Schließlich handele sich um eine Rechtsprechung, die von einem VFA-K-Prüfling kaum erwartet werden könne. Für die Bewertung der fallbezogenen Rechtsanwendung habe ein ernster Blick des Klägers keine Rolle gespielt und es sei sicher nicht so gewesen, dass der Kläger sehr viele Fragen überdurchschnittlich gut und genau beantwortet habe. Der fachliche Mangel bezüglich der Frage nach der Teilnahme an Ausschusssitzungen sei direkt nach der Prüfung nur beispielhaft kritisiert worden, zumal der Kläger auf Nachfrage auch keine eingehendere Begründung gewünscht habe. Der Kläger sei in keiner Weise psychisch unter Druck gesetzt worden, vielmehr seien Nachfragen fester Bestandteil dieses Prüfungsteils. Der Sachverhalt, der der konkret kritisierten Fragestellung zu Grunde lag, sei Gegenstand des Unterrichts gewesen und im Lehrmaterial der Beklagten enthalten; es habe sich demzufolge um eine zulässige Fragestellung gehandelt. Eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger wurde bestritten. Die Niederschrift über die fachpraktische Prüfung sei korrekt erstellt worden; Bewertungsblätter zu diesem Prüfungsteil müssten nicht vorgelegt werden, da es sich hierbei um private Notizen der Prüfer zu deren Gedächtnisstütze handele, welche auch nicht zur Prüfungsakte genommen würden. Es sei durch die Prüfer eine ausreichende Begründung vorgenommen worden. Der Prüfungsvorgang sei durch die beiden passiven Prüfer in vollem Umfang wahrnehmbar gewesen, was auch für den Prüfer S. gelte, der mittels seiner Brille das Geschehen habe wahrnehmen können. Die eingesetzten Prüfer seien für die Abnahme der Prüfung sachkundig und geeignet gewesen; alle seien seit vielen Jahren in Prüfung und Lehre tätig und hätten an Prüferseminaren teilgenommen. Der Prüfer S. sei zwar seit dem 30. September 2012 im Ruhestand, jedoch seit 1975/76 ununterbrochen als Dozent und im Prüfungswesen bei der Beklagten tätig. Er bestritt, sich als Beschäftigter der Stadt Fürth ausgegeben zu haben, sondern vielmehr, dass er früher dort tätig gewesen sei. Er verfolge im Zusammenhang mit der Prüfung keinerlei finanzielle Interessen; in der zitierten Facebook-Äußerung aus dem Jahre 2011 weise er Auszubildende lediglich auf die Möglichkeit der Wiederholung und einen durch die Beklagte durchgeführten Lehrgang hin, an welchem er zu keiner Zeit beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Besetzung der Prüfungskommission wurde erläutert, dass der ursprünglich als Arbeitgeberbeauftragter vorgesehene Prüfer L. S. kurzfristig wegen Brechdurchfalls ausgefallen sei. Da so kurzfristig kein Prüfer der Arbeitgebervertreter habe gefunden werden können, habe sich Herr H.-S. S. in seiner Funktion als Mitglied des Prüfungsausschusses für die Arbeitnehmervertreter bereit erklärt zu prüfen. Die Abweichung von der paritätischen Besetzung der Prüfungskommission sei nach § 4 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 POVFA-K gerechtfertigt gewesen, da die fachpraktischen Prüfungen der am 30. Juni 2015 eingeteilten Teilnehmer ansonsten nicht hätten stattfinden können. Aktennotizen zu diesem Vorgang seien bei der Beklagten nicht gefertigt worden; die damalige Sachbearbeiterin sei nicht mehr bei der Beklagten tätig. Der Prüfer S. sei als Prüfungsausschussmitglied originär auch für die Abnahme von Prüfungen zuständig; einer zusätzlichen Benennung in der Liste der Prüfungskommissionsmitglieder habe es nicht bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 der zweite schriftliche Prüfungsbereich – Personalwesen – durch einen anderen Zweitprüfer erneut bewertet wird und dem Kläger (im Rahmen der sog. Winterprüfung im Dezember 2018) die Möglichkeit eingeräumt wird, den Prüfungsbereich der fallbezogenen Rechtsanwendung vor einer anderen Prüfungskommission erneut abzulegen. Sodann ist über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung des Klägers im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung des ersten, dritten und vierten schriftlichen Prüfungsbereichs; auch die Bewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch den Erstkorrektor ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages auf Neubewertung der schriftlichen Arbeiten als Bescheidungsklage im Sinne einer sog. Verbesserungsklage (Teilverpflichtungsklage) statthaft. Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger ausschließlich eine Notenverbesserung erstrebt, da allein dies dem erkennbaren Klageziel entspricht und worauf auch der Antrag auf „Abänderung“ des Prüfungszeugnisses hindeutet. Hinsichtlich des bereits erlangten Prüfungsgesamtergebnisses mit der Note befriedigend (2,80) ist der Prüfungsbescheid in Bestandskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 696, 829 m.w.N.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Möglichkeit der erneuten Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung beantragt hat, so liegt diesem Antragsteil eine zulässige Klageänderung zu Grunde. Der Kläger hatte zunächst auch bezüglich der fallbezogenen Rechtsanwendung die Neubewertung beantragt und seinen Klageantrag sodann auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung geändert, worauf sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat und was überdies sachdienlich erscheint, da der Streitstoff derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert, § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage wurde bezüglich dieses Teils des Klageantrags auch fristgerecht erhoben, da der Kläger mit seiner Klage vom 18. Januar 2016 den Prüfungsbescheid vom 6. August 2015 ersichtlich hinsichtlich sämtlicher Prüfungsteile angegriffen hat, so dass dieser auch hinsichtlich aller fünf Teilprüfungen nicht in Bestandskraft erwachsen ist (soweit keine bessere als die vergebene Note erzielt wurde, s.o.). Im Hinblick auf die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung gilt – im Gegensatz zur Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch einen anderen Zweitprüfer (vgl. im Einzelnen zum Verschlechterungsverbot: BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 20/98 - juris) – kein Verschlechterungsverbot, da eine Wiederholungsprüfung die Aufhebung der vorangegangenen Prüfung als Bewertungsgrundlage denknotwendig voraussetzt. Der Kläger ist allerdings vor einer Verschlechterung seiner Prüfungsgesamtnote deshalb geschützt, weil sein Rechtsschutzziel lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2001 – 6 C 14/01 - juris; Niehues, a.a.O., Rn. 697).

2. Ist das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden und ist wegen des nicht korrekten Prüfungsverlaufs eine bewertungsfähige Grundlage nicht vorhanden, so hat der Prüfling einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen durch eine Wiederholung der Prüfung umzusetzen ist, und zwar ohne Anrechnung auf die nach der Prüfungsordnung allgemein zugelassenen Wiederholungsmöglichkeiten (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 500 m.w.N.).

So liegt der Fall bei der Durchführung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung vom 30. Juni 2015, da die Besetzung der Prüfungskommission nicht den zwingenden Anforderungen der Prüfungsordnung der Beklagten vom 28. Januar 2011 für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (im Folgenden: Prüfungsordnung) entsprochen hat. Nach § 4 Abs. 9 der Prüfungsordnung bestehen die Prüfungskommissionen aus je drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Sie müssen mit Arbeitgebervertretern, Arbeitnehmervertretern und Lehrern berufsbildender Schulen paritätisch besetzt sein. Die Mitglieder können innerhalb der Gruppe vertreten werden. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die Abs. 4 bis 8 gelten hierbei entsprechend. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Prüfungsordnung, die originär für den Prüfungsausschuss gelten und hier entsprechend heranzuziehen sind, haben die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Von der paritätischen Besetzung darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

Die Beklagte ist im Falle des Klägers von der grundsätzlich zwingend geforderten paritätischen Besetzung der Prüfungskommission abgewichen, da ausweislich des Prüfungsprotokolls (Bl. 131 der Gerichtsakte) und insoweit unstreitig der Prüfer L.S., der als Vertreter der Gruppe der Arbeitgeberbeauftragten in die Kommission berufen war, durch den Prüfer H.-S.S. ersetzt wurde, der als Arbeitnehmerbeauftragter dem Prüfungsausschuss VFA-K der Beklagten angehört. Somit war die Prüfungskommission entgegen § 4 Abs. 9 Satz 2 mit zwei Arbeitnehmervertretern besetzt. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung berufen, wonach eine Abweichung zulässig ist, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, hier der Prüfungskommission, nicht berufen werden kann. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Prüfer L.S. am Morgen des Prüfungstages krank gemeldet habe. Des Weiteren wurde im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich erläutert, dass, um keine Verzögerungen hervorzurufen, ein Prüfer aus dem Raum N* …, wo die Prüfung stattgefunden habe, habe eingesetzt werden müssen. Ob zuvor andere Arbeitgebervertreter angefragt worden seien, lasse sich nicht mehr sicher nachvollziehen. Aufzeichnungen hinsichtlich Anfragen seien nicht geführt worden. Dies sei in Anbetracht der Vielzahl der Teilnehmer auch nicht zumutbar. Überdies sitze keiner der Vertreter auf Abruf; alle Mitglieder der Prüfungskommissionen hätten Arbeitgeber, bei denen eine kurzfristige Abwesenheit unmöglich sei. Der Prüfer H.-S.S. sei Pensionist und daher kurzfristig einsetzbar gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfrage ergänzend erläutert, dass aus dem Großraum N* … neben dem erkrankten regulären Prüfer noch weitere sechs Prüfer aus dem Arbeitgeberlager für die Abnahme der Prüfung infrage gekommen wären, welche jedoch – aufgrund einer nachträglichen Recherche – alle am Prüfungstag tatsächlich nicht hätten zum Einsatz kommen können. Die Gründe hierfür wurden jeweils mitgeteilt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 2). Die vorgetragenen Gründe sind jedoch nicht geeignet zu belegen, dass entsprechend der Ausnahmevorschrift andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern der Prüfungskommission nicht hätte berufen werden können. Dies scheitert bereits daran, dass die Beklagte entsprechende Nachweise im Hinblick auf etwaige Bemühungen, eine paritätische Besetzung der Prüfungskommission sicherzustellen, in keiner Weise dokumentiert hat. Vorliegend kann vielmehr nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Bemühungen stattgefunden haben, da die Beklagte im Verfahren selbst eingeräumt hat, dass ihr dies angesichts der Vielzahl der Teilnehmer nicht zumutbar sei, was angesichts der eindeutigen Verfahrensvorschrift zur grundsätzlich zwingenden paritätischen Besetzung von vornherein nicht als Rechtfertigung zu dienen vermag. An diesem Ergebnis kann auch die nachträgliche Recherche zu Verhinderungsgründen von weiteren sechs im Großraum N* … tätigen Arbeitgebervertretern nichts ändern. Denn zum einen ist im Falle der Prüfung des Klägers zu bedenken, dass diese erst um 15:10 Uhr anberaumt war, so dass grundsätzlich auch die Anreise der weiteren, nicht aus dem Großraum N* … stammenden Arbeitgebervertreter bis zum Prüfungszeitpunkt möglich gewesen wäre. Überdies war etwa die Prüferin, in deren Fall der Sohn einer Kollegin an der Prüfung teilgenommen habe, ersichtlich bei dem hiesigen Klägers nicht befangen und wäre somit als Prüferin infrage gekommen. Ob der Verwaltungsmanager des Oberbürgermeisters der Stadt N* … oder der Prüfer, dessen Mutter ihren 90. Geburtstag gefeiert habe, tatsächlich verhindert waren bzw. dies auf Bitten der Beklagten zur Vertretung geltend gemacht hätten, hat die Beklagte am Prüfungstag gerade nicht wie erforderlich eruiert und dokumentiert, so dass der Kläger nach alledem von einer nicht der Prüfungsordnung entsprechenden Kommission geprüft wurde.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen erscheint es ebenfalls rechtsfehlerhaft, dass der Prüfer L.S. keinen direkten Vertreter hatte. Indem § 4 Abs. 9 Satz 4 auf Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung verweist, wonach die Mitglieder des Prüfungsausschusses Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben, ist davon auszugehen, dass es für die Mitglieder der Prüfungskommissionen jeweils einen konkret namentlich benannten Vertreter geben muss. Hierauf weist etwa auch die Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 1 der Prüfungsordnung hin, wonach für Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission, die infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit nicht mitwirken, der „jeweilige“ Stellvertreter handelt.

Der vorstehend dargelegte Verfahrensfehler war auch erheblich, da sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1971 – VII B 71.70 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 373, 488). Denn es liegt hier auf der Hand, dass ein anderer Prüfer die Leistung des Klägers hätte anders einschätzen können, sodass dies Auswirkung auf die Bewertung hätte haben können. Die vorschriftsmäßige Besetzung ist von erheblicher Bedeutung, weil die Bewertung der Leistung im Zusammenwirken der Prüfungskommissionsmitglieder erfolgt, die sich in der Beratung gegenseitig beeinflussen und kontrollieren sollen. Es handelt sich überdies bei der Vorschrift des § 4 Abs. 9 Satz 2 der Prüfungsordnung auch nicht nur um eine reine Ordnungsvorschrift, da sich der spezifische Blickwinkel und berufliche Hintergrund der drei Gruppen der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrer der berufsbildenden Schulen im gesamten Prüfungsverfahren und so auch in der fallbezogenen Rechtsanwendung widerspiegeln soll, was im Regelfall auch im Interesse der einzelnen Prüflinge liegt.

Schließlich ist es dem Kläger auch nicht verwehrt, sich ohne vorherige unverzügliche Rüge (vgl. § 33 Abs. 2 der Prüfungsordnung) des Besetzungsmangels auf diesen Verfahrensfehler zu berufen. Denn die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission stellt einen Mangel dar, der nicht in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbstständig zu beachten ist (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 373 m.w.N.). Lediglich dann ist einem Prüfling die Berufung auf die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission verwehrt, wenn er bereits vor Ablegung der Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission hinreichend informiert war und es ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu rügen (vgl. OVG Niedersachsen, U.v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris). Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte selbst erklärt hat, dass den Prüflingen die Besetzung der Prüfungskommissionen vorab nicht bekannt gegeben werde. Bei der Vorstellung zu Beginn der fachpraktischen Prüfung werde nicht darauf eingegangen, welcher Gruppe die jeweiligen Prüfer angehörten. Diese Gruppenzugehörigkeit stelle ein reines Internum dar und werde nicht bekannt gegeben. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und glaubhaft versichert, dass ihm am konkreten Prüfungstag durch die Kommissionsmitglieder nicht mitgeteilt worden sei, dass eine Vertretungssituation vorliege bzw. welcher Prüfergruppe die einzelnen Kommissionsmitglieder angehörten.

Der somit erhebliche Verfahrensfehler ist dergestalt zu bereinigen, dass dem Kläger die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung zu ermöglichen ist. Dies hat, um dem Kläger eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit in den Prüfungsstoff zu ermöglichen, im Rahmen der sog. Winterprüfung im Dezember 2018 zu geschehen. Um das nicht korrekte Verfahren bei der Prüfung am 30. Juni 2015 nicht teilweise aufrechtzuerhalten, ist die Prüfung mit drei neuen Prüfern durchzuführen.

3. Nachdem entsprechend vorstehender Ausführungen eine Wiederholung der fallbezogenen Rechtsanwendung durchzuführen ist und die bereits abgelegte Prüfung als Bewertungsgrundlage nicht mehr von Relevanz ist, muss auf die von der Klägerseite aufgeworfenen weiteren Verfahrensrügen sowie Bewertungsfehler betreffend die fallbezogene Rechtsanwendung nicht mehr eingegangen werden.

4. Die Klage ist darüber hinaus insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf die Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs Personalwesen durch einen anderen Zweitprüfer hat, da der Zweitprüfer A. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat und die Klausur infolge der dadurch bedingten nicht ausreichenden Begründung an einem formellen Fehler leidet.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich für das Prüfungsverfahren das Gebot der Sachlichkeit. Danach hat ein Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris m.w.N.). Eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (BVerwG, a.a.O.; U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 - juris). Unsachlich wird die Bewertung jedoch dann, wenn sich ein Prüfer etwa offensichtlich überzogener aggressiver oder sarkastischer, spöttischer, höhnischer oder in ähnlicher Form herabsetzender Formulierungen bedient. Mögen auch einzelne Formulierungen isoliert betrachtet hinzunehmen sein, so ist dennoch aus der Zusammenschau zahlreicher auffälliger Bemerkungen die Feststellung gerechtfertigt, dass der Prüfer persönlichen Unmut aufgebaut hat und demzufolge zu einer sachlichen Bewertung nicht mehr fähig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2010 – 9 S 591/10 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 332).

Zwar finden sich im Rahmen der Randbemerkungen und auf dem Bewertungsblatt der Klausur zum Personalwesen keine Hinweise, die auf eine Unsachlichkeit des Zweitprüfers A. hindeuten würden. Allerdings hat er im Rahmen seiner Ausführungen im Überdenkungsverfahren eine Vielzahl von Formulierungen einfließen lassen, die zumindest in der Summe und der Gesamtschau deutlich davon zeugen, dass die persönliche Verärgerung des Prüfers auch über die Person des Klägers und nicht nur dessen Leistung klar zutage getreten ist („es ist beschämend, diese absoluten Grundlagen in einer Widerspruchsstellungnahme erläutern zu müssen und dieses Unverständnis als gravierenden Fehler, nicht sachgerechte Bewertung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu bezeichnen“, „dieser Satz ist grammatikalisch so falsch, dass jeder Grundschüler Punktabzug bekommen würde und inhaltlich müssten selbst Auszubildenden des ersten Ausbildungsjahres Punkte abgezogen werden“, „…ist völlig daneben“, „…kann nur als abenteuerlich bezeichnet werden“, „selbstverständlich erkläre ich dem Widerspruchsführer/der Widerspruchsführer gerne…“; „den Prüfern unsachliche, nicht nachvollziehbare und willkürliche Entscheidungen vorzuwerfen entbehrt jeder Grundlage. Es erfüllt für mich den Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung, der seinerseits strafrechtlich relevant sein könnte“). Es handelt sich hierbei klar erkennbar um überzogen sarkastische und höhnische Bemerkungen, die den sachlichen Bezug zur Prüfungsleistung eindeutig verloren haben und unzweideutig auf die Person des Klägers selbst zielen, zumal die fachlichen Leistungen des Klägers – auch nach Auffassung des Prüfers A. – im befriedigenden Bereich liegen. Der Verlust der zwingend erforderlichen emotionalen Distanz zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Prüfer A. in den Raum stellt, dass der Kläger Straftatbestände gegenüber dem Prüfer begangen haben könnte. Dem Prüfer A. hat es daher im Überdeckungsverfahren an der Fähigkeit gefehlt, etwaige eigene Fehler zu erkennen, einzuräumen und zu bereinigen.

Hat der Zweitprüfer damit gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen, so führt dieser Verfahrensmangel vorliegend nicht nur zu dem Erfordernis der erneuten Durchführung eines Überdenkungsverfahrens durch einen anderen unbefangenen Prüfer, sondern zugleich zu einer völligen Neubewertung der zweiten schriftlichen Prüfungsaufgabe durch einen anderen Zweitprüfer, da es der Bewertung der Klausur durch den Prüfer A. auch an der erforderlichen ausreichenden Begründung mangelt.

Art. 12, 19 Abs. 4 GG erfordern eine Begründung der Prüfungsentscheidung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes. In der Begründung sind die ausschlaggebenden Punkte anzugeben, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich hierbei aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris; BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris). Eine solche Begründung hat der Zweitprüfer A. im Ergebnis nicht vorgenommen. Auf dem Bewertungsblatt hat er sich lediglich mit der vergebenen Note 3 des Erstbeurteilers einverstanden erklärt. Auch auf der Prüfungsarbeit selbst hat der Prüfer A. keinerlei die Bewertung tragende Ausführungen gemacht. Zudem führt die Bezugnahme des Prüfers A. auf den Erstprüfer zu keiner anderen Einschätzung, da auch dieser die Prüfungsleistung nicht in ausreichender Weise begründet hat. Abgesehen von äußerst knappen Randbemerkungen auf der Arbeit des Klägers hat der Erstprüfer auf dem Bewertungsbogen nur vermerkt, dass „die Arbeit unter der ungenügenden Ausdrucksweise leide und ansonsten noch befriedigend sei“. Allein aus der Bezugnahme auf die zwar in die Bewertung einfließende, aber doch keineswegs im Mittelpunkt der Prüfungsleistung stehende mangelnde Ausdrucksweise ist es weder dem Kläger noch dem erkennenden Gericht möglich nachzuvollziehen, wie die Prüfungsnote 3 zustande gekommen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Darüber hinaus wäre es zwar möglich gewesen, einen Begründungsmangel im Laufe des Verwaltungsstreitverfahren noch zu korrigieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris; Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog), etwa durch die Darlegung der tragenden Gesichtspunkte im Überdenkungsverfahren. Der Prüfer A. ist dem zwar formal nachgekommen, jedoch ist diese nachträglich gegebene Begründung aufgrund des zuvor festgestellten Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht mehr berücksichtigungsfähig. Da es der Kammer bei der gegebenen Sachlage nicht möglich ist zu prüfen, worauf sich die Bewertung der Klausur im Personalwesen mit der Note 3 durch den Prüfer A. stützt und ob dieser Bewertung etwaige Rechtsfehler anhaften, so ist dieser Verfahrensmangel dadurch zu beseitigen, dass eine gänzliche Neukorrektur durch einen anderen Zweitprüfer zu erfolgen hat.

Es liegt überdies auf der Hand, dass ein Einfluss des vorliegenden Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die materielle Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unerheblichkeit eines festgestellten Prüfungsfehlers ergeben soll, trifft hierbei die Prüfungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 – juris). Die Beklagte hat vorliegend in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen, was auf die Unerheblichkeit der vorliegenden Verfahrensfehler hindeuten würde.

Schließlich sind die dargestellten Verfahrensfehler im Rahmen der zweiten schriftlichen Prüfungsaufgabe auch nicht wegen einer mangelnden Rüge ausgeschlossen. Zwar sieht § 33 Abs. 2 der Prüfungsordnung vor, dass Prüfungsteilnehmer einen Mangel im Prüfungsverfahren unverzüglich geltend zu machen haben. Darüber hinaus können Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Ein beachtlicher Verstoß gegen diese Ausschlussfrist ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da hier ein Fall gegeben ist, bei dem der Kläger den Ausgangsverstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht erkennen konnte. Das mit dem Ausschluss einer späteren Rüge verfolgte Ziel einer schnellen Aufklärung und Abhilfe ist hier von vornherein unerreichbar. In derartigen Fällen ist die entsprechende Ausschlussfrist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein unerkannter Verfahrensmangel auch noch nach Ablauf dieser Frist unverzüglich geltend gemacht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2004 – 7 ZB 04.1308 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 219, 293). Der Kläger und sein Bevollmächtigter haben in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie nur Akteneinsicht in die Kopien der korrigierten Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen gehabt hätten, nicht aber in die Äußerungen der einzelnen Prüfer im Überdenkungsverfahren. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2018 erläutert, dass die Stellungnahmen wortwörtlich im Widerspruchsbescheid aufgenommen worden seien. Dies ist mit Blick auf die Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheides jedoch ersichtlich nicht korrekt, da dort die oben angesprochenen, zur Befangenheit des Prüfers A. führenden Passagen – offensichtlich bewusst, da man die Unsachlichkeit auf Seiten der Beklagten bereits bemerkt hatte – explizit ausgespart worden sind. Die konkreten unsachlichen Äußerungen des Prüfers A. sind dem Kläger somit bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden, so dass der Kläger nicht aufgrund des § 33 Abs. 2 der Prüfungsordnung mit dem erkannten Verfahrensfehler des Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit im Falles des Prüfers A. ausgeschlossen ist.

5. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung des ersten, dritten und vierten schriftlichen Prüfungsbereichs sowie des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch den Erstprüfer S. Der Anspruch des Klägers aus Art. 12 GG auf die Durchführung eines vorprozessualen Überdenkungsverfahrens, dessen Gegenstand neben der Überprüfung auf Rechtsfehler auch die nochmalige Prüfung der Bewertung innerhalb des Bewertungsspielraums ist, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ordnungsgemäß durchgeführt worden (vgl. zum Überdenkungsverfahren BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Aus Gleichbehandlungsgründen ist diese Nachprüfung der Bewertung grundsätzlich durch dieselben Prüfer vorzunehmen, was hier der Fall war. Der Kläger hatte die Möglichkeit, zuvor in die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen Einblick zu nehmen und den beteiligten Prüfern wurden die jeweiligen Einwände des Klägers vor Abfassung ihrer Stellungnahmen zugeleitet. Sämtliche Prüfer verblieben bei ihrer im Rahmen der ersten Korrektur vergebenen Bewertung. Im Rahmen der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren wurden die vergebenen Noten auch eingehend begründet, so dass dem Anspruch des Klägers aus Art. 12,19 Abs. 4 GG Rechnung getragen wurde. Die Prüfer haben unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers die tragenden Argumente zur Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erläutert, sodass es dem Kläger wie auch dem erkennenden Gericht möglich war, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen. Dadurch wurde die zumindest in der ersten, zweiten und vierten Klausur zu knappe Begründung im Rahmen der ersten Korrektur im Überdenkungsverfahren geheilt (vgl. hierzu bereits oben unter Ziffer 4.), während die Bewertung der dritten Klausur bereits in der Ausgangsbewertung noch ausreichend begründet erscheint. Sowohl bei der Ausgangskorrektur als auch im Überdenkungsverfahren ist es hierbei möglich, dass sich ein Zweitprüfer mit einem „Einverstanden“ oder einer ähnlichen Bemerkung der Erstbewertung anschließt (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 711 m.w.N.).

6. Darüber hinaus hat der Prüfer S. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen. Unter Zugrundelegung der unter Ziffer 4. dargestellten Grundsätze ist aus den Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren noch nicht zu entnehmen, dass er seiner Verärgerung über den Kläger freien Lauf gelassen und so die emotionale Distanz für eine unabhängige und gerechte Bewertung verloren hat. Die Begriffe „absurd“ und „völlig fehl am Platze“ mögen zwar hart sein, sie weisen jedoch an der jeweiligen Stelle eindeutig einen Bezug zur konkreten Prüfungsleistung auf und sind – im Gegensatz zu den oben skizzierten Bemerkungen des Prüfers A. in derselben Klausur – nicht kennzeichnend für die gesamte Bewertung. Soweit der Prüfer sodann abschließend darauf hingewiesen hat, dass er sich „durch Bemerkungen des Klägers persönlich angegriffen fühle, weil sie in keiner Weise gerechtfertigt seien und er diese in aller Entschiedenheit zurückweise“, so stellt auch dies die Sachlichkeit des Prüfers und seiner Bewertung nicht infrage. Der Prüfer wollte hierdurch, nachdem er zuvor ausführlich und ausschließlich sachlich zu den Prüfungsleistungen Stellung genommen hatte, ersichtlich nur den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Willkür nicht unkommentiert im Raum stehen lassen, sondern diesen explizit zurückweisen. Die zitierten fraglichen Passagen sind in der Gesamtschau weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Umfang geeignet, von einer Befangenheit des Prüfers S. auszugehen.

Darüber hinaus sind hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine weiteren Verfahrensfehler vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich.

7. Auch Bewertungsfehler liegen bei allen vier schriftlichen Prüfungsbereichen nicht vor.

Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist gerichtlich nicht uneingeschränkt überprüfbar. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 -, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden (Niehues, a.a.O. Rn. 633 ff., 874 ff. m.w.N.).

Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unter-schiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Die Prüfungsentscheidung ist dann aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris).

Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Bewertungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht nicht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden; vielmehr müsste es eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle der-jenigen der Prüfer setzen. Dies wäre aber wiederum mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, denn einzelnen Kandidaten würde so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung eröffnet. Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris, Rn. 5).

Das Gericht hat die zugrundeliegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Kandidaten dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler substantiiert hinweisen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – juris; Niehues, a.a.O. Rn. 789 f.). Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Er muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris).

8. Dies zugrunde gelegt weist die erste schriftliche Klausur – Verwaltungs- und Betriebswirtschaftslehre – keine Bewertungsfehler auf.

Der Kläger hat in dieser Klausur die Note 2 erhalten. Die Bewertung mit der Note 1 kommt hier bereits deshalb nicht infrage, da der Kläger – unter Zugrundelegung seiner eigenen Einschätzung im Widerspruchsschreiben vom 18. September 2015 – nur eine Vergabe von weiteren 6,5 Punkten fordert (bei Aufgabe I.5. ist das Verlangen von insgesamt 4,0 Punkten abwegig, da in diesem Teilbereich maximal überhaupt nur 2,0 Punkte erreicht werden konnten). Bei einer Gesamtpunktzahl von dann 50,5 Punkten würde der Kläger unter Zugrundelegung des nicht zu beanstandenden Bewertungsschemas (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 567) ebenfalls die Note 2 erhalten, da die bessere Note 1 erst ab 88% der Gesamtpunktzahl (mithin ab 52,8, aufgerundet 53,0 Punkten) erreicht werden kann. Selbst bei Unterstellung der behaupteten Bewertungsfehler mangelte es diesen demzufolge an der Kausalität für die Nichtvergabe der Note 1. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Teilaufgabe I.2., bei der prüferseitig konzediert wurde, dass dort weitere 0,5 Punkte gewährt werden könnten.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er bei der Teilaufgabe I.2. 3,5 Punkte hätte erhalten müssen, da auf den Bearbeitungsblättern „drei ganze Haken = drei Punkte und ein Haken mit einem Strich durch die Mitte = 0,5 Punkte“ enthalten seien, so kann er damit nicht durchdringen. Die im Rahmen der Widerspruchs- und Klagebegründung mehrfach vorgebrachte Argumentation, dass die Anzahl der Haken auf den Bearbeitungsblättern mit der Anzahl der zu vergebenden Punkte gleichzusetzen sei, da die Prüfer hierdurch ein korrektes Antwortelement kennzeichneten, greift weder in der ersten Klausur noch in den anderen schriftlichen Prüfungsbereichen durch. Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Sie werden von den Prüfern in der Regel bei der ersten Lektüre der Klausur angebracht und dienen (nur) der Vorbereitung der Gesamtbewertung. Es ist daher stets zu prüfen, inwieweit der in dem Randvermerk zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist. Dies setzt in aller Regel voraus, dass das schriftliche Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 – 10 B 5.11 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 708). Vorliegend gilt nichts Abweichendes. Die Prüfer haben jeweils darauf verwiesen, dass die Haken im Bearbeitungstext nur als Hilfsmittel dienten und keine verbindliche Festlegung darstellten. Auch wenn hierdurch ein zutreffendes Element gekennzeichnet werde, so ergebe sich allein aus dem Bewertungsbogen, welche Punktzahl sich aus einem oder mehreren korrekten Elementen ergebe. Hiergegen ist nichts zu erinnern, da die Frage, welche Punktzahl ein Prüfling unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen einer Teilaufgabe erhält, dem Kernbereich des Bewertungsspielraums unterfällt, dessen Grenzen vorliegend nicht überschritten wurden. Auch haben weder die Prüfer der ersten Klausur noch der weiteren Klausuren auf dem Bewertungsblatt oder in ihrem Votum im Überdenkungsverfahren auf die – auch nur von bestimmten, nicht allen Prüfern angebrachten – Haken ausdrücklich oder auch nur konkludent Bezug genommen. Die Abwegigkeit der klägerischen Argumentation zeigt sich überdies bei der Teilaufgabe I.2. der ersten Klausur auch daran, dass der Erstprüfer 3,5 Haken und der Zweitprüfer nur zwei Haken angebracht hat. Eine Erklärung dafür, was entsprechend der klägerischen Argumentation in einem solchen Fall gelten soll bzw. wie in dieser Konstellation zu verfahren ist, bleibt der Kläger schuldig.

Im Rahmen der Teilaufgabe III.1. begehrt der Kläger zusätzliche 0,5 Punkte, da lediglich ein Folgefehler bei der Gliederung der Produktkonten vorgelegen habe. Zum einen handelt es sich hier bereits nicht um einen Folgefehler, also eine folgerichtige Weiterführung eines unrichtigen Ansatzes (vgl. etwa Niehues, a.a.O, Rn. 531 m.w.N.), da dem Kläger vorliegend demgegenüber derselbe Fehler zweimal unterlaufen ist. Überdies ist der Prüfer in der Situation eines (echten) Folgefehlers nur verpflichtet, die weiteren Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen. Diese können einen Anhalt dafür geben, dass der Prüfling immerhin gewisse Kenntnisse in dem geprüften Gebiet besitzt und dass seine weitere Gedankenführung folgerichtig ist. Wie der Prüfer letztlich einen Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt in seinem Bewertungsspielraum (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.86 – 2 CB 37/86 – juris). Der Abzug von jeweils 0,5 Punkten bei beiden hier unterlaufenen Fehlern überschreitet diesen Bewertungsspielraum ersichtlich nicht, zumal es bei der Benennung eines Produktkontos bekanntlich in besonderer Weise auf die korrekte Bezifferung ankommt.

Der Kläger rügt darüber hinaus, dass ihm im Hinblick auf die Bewertung der Rechtschreibung und Grammatik ein halber Punkt mehr zuerkannt werden müsse; Rechtschreibfehler habe er nicht gemacht. In diesem Zusammenhang gilt: Sprachliche Fähigkeiten können Gegenstand der Bewertung sein, solange sie keine zentrale Bedeutung einnehmen und für den erstrebten Beruf von Bedeutung sind (Niehues, a.a.O., Rn. 626 m.w.N.). Für die Berücksichtigung von Rechtschreibung, Grammatik und weiteren zentralen Fähigkeiten konnten hier maximal 3 von 60 Punkten erreicht werden. 5% der Gesamtpunktzahl für diesen Bereich erscheinen angemessen und erreichen die Schwelle der zentralen Bedeutung erkennbar nicht. Überdies sind eine korrekte Rechtschreibung und fehlerfreie Grammatik für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten, der regelmäßig Bescheide und Bürgeranschreiben formulieren muss, von großer Bedeutung. Nicht zuletzt ist das Verfassen von Schriftgut auch Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 b). Der klägerischen Bearbeitung sind eine Reihe von sprachlichen Mängeln, insbesondere nicht zulässige Abkürzungen und Fehler im Satzbau, zu entnehmen. Das dem Kläger vorliegend 1,5 von 3 möglichen Punkten zuerkannt wurden, hält sich rechtsfehlerfrei im Rahmen des Bewertungsspielraums der Prüfer.

Schließlich macht der Kläger in der ersten Klausur bei den Teilaufgaben I.4., I.5., II.1.a sowie III.2 jeweils eine höhere Teilpunktzahl als tatsächlich erhalten geltend, da die Prüfer keine vollständige Prüfung der Aufgabe durchgeführt hätten. Der Kläger verweist insoweit auf einzelne Begrifflichkeiten in seiner Bearbeitung, die aus seiner Sicht allein die von ihm konkret angegebene höhere Punktzahl rechtfertigen würde. Der Kläger verkennt hierbei jedoch grundsätzlich, dass er dadurch seinen eigenen Bewertungsmaßstab unzulässigerweise an die Stelle des Bewertungsmaßstabs der Prüfer setzt, welcher allein maßgeblich ist, um die gegenüber allen Prüflingen zu garantierende Chancengleichheit sicherzustellen. Dass Fachfragen von den Prüfern zu Unrecht als falsch oder nicht mehr vertretbar gewertet worden wären, ist vorliegend weder ersichtlich noch hat der Kläger dies geltend gemacht. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte zu vergeben sind und wie die einzelnen Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer ebenso wie die Würdigung der Qualität der Darstellung der Antworten, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 635 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, sind die Grenzen des Bewertungsspielraums nur dann überschritten, wenn die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris). Die Prüfer haben hier entgegen der Annahme des Klägers eine vollständige Prüfung vorgenommen, indem sie die gesamte Bearbeitung zur Kenntnis genommen und einer Bewertung unterzogen haben. Ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze und sachfremde Erwägungen sind ebenfalls nicht erkennbar. Dem Kläger wurden für die Bearbeitung der Teilaufgaben jeweils anteilig Punkte von der bei der Teilaufgabe zu erreichenden Gesamtpunktzahl zuerkannt und seiner Bearbeitung damit Rechnung getragen. Die vergebene Punktzahl wurde überdies im Rahmen des Widerspruchsbescheides näher erläutert. Die Anzahl der konkret vergebenen Punkte unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer, wobei vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass die Prüfer das der Bewertung der Klausur zugrunde liegende Bewertungsschema inhaltlich verkannt, sachwidrig angewendet oder gar außer Acht gelassen hätten. Abgesehen davon, dass weder der Kläger noch das Gericht in den Bewertungsspielraum der Prüfer eingreifen dürfen, fordert der Kläger auch Teilpunkte für Ausführungen, welche von der konkreten Fragestellung nicht umfasst waren, wie etwa bei I.5. hinsichtlich der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung im Amtsblatt.

Die erste Klausur Verwaltungs- und Betriebswirtschaftslehre wurde nach alledem ohne Rechtsfehler mit der Note 2 bewertet.

9. Auch bei der zweiten schriftlichen Klausur im Prüfungsbereich Personalwesen (bewertet mit der Note 3), wurde der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Erstprüfer nicht verletzt (zur Befangenheit des Zweitprüfers und dem Anspruch auf eine erneute Korrektur durch einen anderen Zweitprüfer vgl. oben Ziffer 4.); Fehler im Rahmen der Bewertung sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger auch im Rahmen dieser Klausur die unrichtige Behandlung von Folgefehlern bemängelt, so ist dem Kläger hier zwar zuzustimmen, dass sich aus der nicht korrekten Bestimmung des Endzeitpunkts des Arbeitsverhältnisses in Teilaufgabe I.2. bei der folgenden Teilaufgabe I.3. im Rahmen der Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs ein Folgefehler ergeben hat. Allerdings ist insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 8. zu verweisen. Die Folgeausführungen des Klägers nach dem ersten Fehler wurden vom Prüfer vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Wie ein Prüfer den oder die Folgefehler jedoch letztlich bewertet, unterliegt seinem Bewertungsspielraum (vgl. Ziffer 8.). Die Vergabe von 7 Punkten in Teilaufgabe I.3. bei 11 möglichen Punkten verletzt diesen Bewertungsspielraum erkennbar nicht, zumal der Kläger dann auch noch aus den falschen Zwischenergebnissen unter Begehung eines weiteren Fehlers, der nicht Folgefehler ist, ein nicht korrektes Endergebnis herleitet.

Unabhängig hiervon leidet auch die Klausur im Personalwesen an einer ganzen Reihe von Grammatik- und Satzaufbaufehlern, die prüferseitig rechtsfehlerfrei in die Bewertung einfließen konnten. Dass Grammatikfehler bei der Korrektur widerrechtlich eine zentrale Rolle eingenommen hätten, lässt sich der Bewertung und der Begründung im Überdenkungsverfahren nicht entnehmen (vgl. auch insoweit die Ausführungen unter Ziffer 8.).

Soweit der Kläger weiter rügt, dass die Randbemerkungen „genauer?“ auf Seite 1 der Bearbeitung und „Zusammenhang“ auf Seite 2 unsachlich bzw. haltlos seien und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen, so kann dem nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff „Zusammenhang“ moniert der Prüfer zu Recht die Erwähnung der Probezeit, welche für die Frage der Kündigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD keine Rolle spielt. Auch die Randbemerkung „genauer?“ hat einen sachlichen Hintergrund, wie sich aus der Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren ergibt. Er habe damit auf den unzureichenden Aufbau der Bearbeitung und die falsche Subsumtion hinweisen wollen. Dies weist klar ersichtlich einen inhaltlichen Bezug zur Bearbeitung des Klägers auf und verlässt die Grenzen der Sachlichkeit nicht. Es steht außer Frage, dass Prüfer auch die Art und Weise der Darstellung im Rahmen der Beantwortung einer Klausuraufgabe in ihren Bewertungsspielraum einfließen lassen können (s.o.). Soweit der Kläger in seiner Bearbeitung auf § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD verwiesen hat, so spielt dieser Satz bei der zu bearbeitenden Klausur im Gegensatz zu Satz 3 der Vorschrift keine Rolle.

Darüber hinaus verweist der Kläger auch hinsichtlich der Klausur im Personalwesen bei sämtlichen Teilaufgaben darauf, dass keine vollständige Prüfung seiner Bearbeitung durchgeführt worden sei. Der Kläger listet insoweit eine Vielzahl von Stichworten auf, die Gegenstand seiner Bearbeitung gewesen und zugleich in der Musterlösung enthalten seien, weshalb er jeweils eine bestimmte (höhere) Teilpunktzahl erhalten müsse. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer unter Ziffer 8. verwiesen. Der Kläger setzt nämlich auch bei der Prüfung im Personalwesen seinen subjektiven Bewertungsmaßstab unzulässigerweise an den des Prüfers. Dieser hat bei der zweiten Klausur seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Dass Fachfragen von dem Prüfer zu Unrecht als falsch oder nicht mehr vertretbar gewertet worden wären, ist auch bei der zweiten Klausur nicht ersichtlich. Auch vorliegend wurden dem Kläger bei sämtlichen Teilaufgaben anteilig Punkte von der zu erreichenden Gesamtpunktezahl zuerkannt und seinem Prüfungsanspruch damit vollumfänglich und rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass das der Klausur zu Grunde liegende Bewertungsschema vom Prüfer inhaltlich verkannt oder in sachwidriger Weise angewendet worden wäre. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Teilaufgabe I.1. eine positive Berücksichtigung seiner Bestimmung der Beschäftigungszeit im engeren Sinne verlangt, obwohl er diese nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD falsch berechnet hat. Ebenso begehrt er bei Teilaufgabe I.2. einen Teilpunkt für die falsche Berechnung des Endes des Arbeitsverhältnisses.

Nach alledem hat der Erstkorrektor die Klausur im Prüfungsbereich Personalwesen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Note 3 bewertet.

10. Die Bewertung der dritten schriftlichen Prüfungsaufgabe „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ weist ebenfalls keine Rechtsfehler, insbesondere keine Bewertungsfehler, auf. Der Kläger verlangt bei dieser Klausur, dass die Anzahl der Haken im Bearbeitungstext mit der Anzahl der zu vergebenden Punkte gleichgesetzt werden müsse. Wie bereits zum ersten schriftlichen Prüfungsbereich ausgeführt, kann der Kläger mit dieser Argumentation nicht durchdringen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 8. wird vollinhaltlich verwiesen. Beide Prüfer der dritten Klausur haben im Überdenkungsverfahren in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer quantitativer Rückschluss von den vergebenen Haken auf die zu vergebende Punktezahl nicht möglich sei, da nicht jeder Haken zu einem Bewertungspunkt führen könne. Hierdurch würden lediglich einzelne zutreffende Begriffe, Hinweise oder der Aufgabenlösung zuträgliche Elemente gekennzeichnet, die dann im Rahmen der Gleichbehandlung der Prüflinge nach dem einheitlichen Punkteschema bewertet würden. Die Argumentation des Klägers ist bereits deshalb nicht logisch oder auch nur nachvollziehbar, da er gemäß seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren 61 Punkte begehrt, während bei der dritten Klausur insgesamt überhaupt nur maximal 42 Punkte erzielt werden konnten. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ist nach alledem nicht ersichtlich und die Bewertung der Bearbeitung mit der Note 3 rechtlich nicht zu beanstanden.

11. Schließlich sind auch bei der Korrektur des vierten schriftlichen Prüfungsbereichs „Wirtschafts- und Sozialkunde“ keine Rechtsfehler zu erkennen.

Soweit der Kläger auch bei dieser Klausur erneut bei den Teilaufgaben I.1. sowie III.2. aus der Anzahl der auf dem Bearbeitungstext angebrachten Haken auf die gleiche Anzahl von zu vergebenden Punkten schließt, wird wiederum auf die Ausführungen unter 8. verwiesen. Auch bei dieser Klausur wird prüferseitig auf die alleinige Hinweisfunktion der Haken, dass die Textstelle eine richtige Antwort enthalte, abgestellt. Ob sich hieraus auch ein Bewertungspunkt ergebe, erschließe sich allein aus dem Korrekturbogen. Dass sich die Prüfer vorliegend auf die Haken als Grundlage ihrer Bewertung gestützt hätten, ergibt sich somit gerade nicht aus ihren Darlegungen, weder ausdrücklich noch konkludent. Bei Teilaufgabe III.2. begehrt der Kläger zudem drei Teilpunkte, obwohl bei dieser Aufgabe nur maximal zwei Punkte erreicht werden konnten.

Im Rahmen der Teilaufgabe II.1. bemängelt der Kläger die Randbemerkungen „Einstieg?“, „Art.?“ und „Thema?“ als völlig unangebracht und unsachlich. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Alle drei Begrifflichkeiten weisen vielmehr einen sachlichen Bezug zur inhaltlichen Bearbeitung des Klägers auf. Wie sich der Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren – nachvollziehbarerweise – entnehmen lässt, wären auf die Klausurfrage, wodurch sich Verordnungen und Richtlinien der EU unterscheiden, zu Beginn der Beantwortung zunächst Ausführungen hinsichtlich der Verortung und der Rechtsquelle (Art. des AEUV) der beiden Gesetzgebungsakte vonnöten gewesen, was in der Bearbeitung des Klägers nicht der Fall war, so dass der Prüfer in diesem Zusammenhang die Bemerkungen „Einstieg?“ und „Art?“ angebracht hat. Überdies waren die Ausführungen des Klägers zum Verhältnis zwischen EU-Recht und innerstaatlichem Recht nicht Gegenstand der Frage, sodass der Prüfer auf die diesbezüglichen Ausführungen – ebenfalls nachvollziehbar – mit dem Vermerk „Thema?“ reagiert hat. Es hält sich darüber hinaus im Rahmen des Bewertungsspielraums, wenn die Prüfer für Antwortbestandteile, die zwar ggf. abstrakt richtig, aber nicht Gegenstand der Klausurfragen waren, entgegen der Forderung des Klägers keine Teilpunkte vergeben haben.

Ebenfalls in der Teilaufgabe II.1. begehrt der Kläger einen Teilpunkt für die Aussage: „EU-Richtlinien gelten mittelbar für die EU-Staaten. Sie enthalten einen Zeitpunkt bis wann die Mitgliedstaaten die Richtlinien in nationales Gesetz umgesetzt haben müssen, hierzu bedarf es einer Prüfung der Bundesregierung, ob die Richtlinie mit dem nationalen Gesetz - GG (Verfassung) vereinbar ist.“ Dieser Antwortbestandteil wurde von den Prüfern als nicht korrekt bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden, da nach Art. 288 UAbs. 3 AEUV eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Es erscheint insofern angesichts der Verbindlichkeit des zu erreichenden Ziels nicht mehr vertretbar, von einer nur mittelbaren Geltung von EU-Richtlinien gegenüber den Mitgliedstaaten zu sprechen, zumal auch die entsprechende Rechtsgrundlage nicht zitiert wurde. Aufgrund der unzureichenden Bearbeitung dieser Teilaufgabe (vgl. auch die Musterlösung/ den Korrekturbogen) hat der Kläger 1,5 von 5 Teilpunkten erhalten, was den Bewertungsspielraum der Prüfer auch unter Berücksichtigung des Antwortspielraums des Klägers nicht überschreitet.

Schließlich begehrt der Kläger auch im vierten schriftlichen Prüfungsbereich für die Nennung bestimmter Begrifflichkeiten in seiner Bearbeitung die Vergabe weiterer Teilpunkte. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter Ziffer 8. und 9. vollumfänglich verwiesen. Der Kläger verkennt auch bei der vierten Klausur, dass er hierbei unzulässigerweise selbst eine Gewichtung und Bewertung seiner eigenen Prüfungsleistungen vornimmt, die aus Gleichbehandlungsgründen allein den Prüfern vorbehalten bleiben muss. Diese haben sich auch bei der vierten Klausur im Rahmen ihres Bewertungsspielraums gehalten; Überschreitungen desselben sind nicht ersichtlich. Dem Kläger wurden die der Bewertung zugrunde liegenden Überlegungen der Prüfer zudem im Rahmen des Widerspruchsbescheides erläutert. Diese sind nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Korrekturbogen wurde hierbei ersichtlich der Bewertung in sachgerechter Weise zugrunde gelegt. Fachfragen wurden auch im Rahmen dieser Klausur nicht zu Unrecht als falsch oder nicht mehr vertretbar gewertet.

Allein bei Teilaufgabe II.2. erscheint fraglich, ob der Abzug des einen Teilpunktes in Nr. 23 des Korrekturbogens gerechtfertigt ist, da zumindest zweifelhaft erscheint, ob aus der Frage hinreichend klar entnommen werden kann, dass von den Prüflingen einleitend ein Hinweis auf Art. 70 GG erwartet wurde (vgl. Fragestellung und Korrekturbogen Nr. 23). Angesichts der Tatsache, dass dem Kläger im Rahmen der vierten Klausur 26,5 Punkte zuerkannt wurden, ist es jedoch ausgeschlossen, dass er – selbst bei Annahme eines diesbezüglichen Bewertungsfehlers – die Note 2 (laut Korrekturbogen ab 30 Punkten, bei Außerachtlassung von Nr. 23 des Bewertungsschemas ggf. ab 29 Punkten) erreichen kann. Die Klausur „Wirtschafts- und Sozialkunde“ wurde nach alledem rechtsfehlerfrei mit der Note 3 bewertet.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung haben alle fünf (Teil-)Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung für die Ermittlung des Gesamtergebnisses das gleiche Gewicht. Da der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen in drei Prüfungsbereichen mit seinem Klagebegehren unterlegen ist und die Beklagte in zwei Prüfungsbereichen, waren die Kosten im Verhältnis 3/5 zu 2/5 zulasten des Klägers aufzuteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arb

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 ZB 13.2221

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 591/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widers

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger im Rahmen des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - erbrachten Leistungen in der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch einen neuen Erstprüfer und den bisherigen Zweitprüfer und in der Aufsichtsarbeit Nummer 6 durch den bisherigen Zweitprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagter jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubewertung der von ihm im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - geschriebenen Klausuren Nummer 2, 4, 5 und 6 mit dem Ziel, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Der im September 1976 geborene Kläger begann im Herbst 1998 sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Nach vergeblichen Versuchen im Herbst 2002 (sog. „Freiversuch“) und im Frühjahr 2005 (Prüfungsort jeweils Konstanz) nahm er im Herbst 2007 zum dritten Mal am schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung zu den Bedingungen der JAPrO 1993 teil. Prüfungsort war auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin Mannheim wegen dessen leichterer Erreichbarkeit von seinem aktuellen Wohnort Berlin. Seine Leistungen wurden mit einer Gesamtdurchschnittszahl von 3,78 Punkten und im Einzelnen wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentl. Recht
Aufsichtsarbeit            
1
2
3
4
5
6
7
Erstprüfer
8,0  
4,0  
3,0  
2,0  
3,0  
4,0  
3,0
Zweitprüfer
8,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
Durchschnitt            
8,0
3,5
3,0
2,5
3,0
3,5
3,0
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte ihm der Beklagte mit, er werde zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, da nicht wenigstens drei der schriftlichen Arbeiten mit im Durchschnitt jeweils 4,0 Punkten bewertet worden seien. Damit habe er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 durch jeweils beide Gutachter.
Da die Gutachter in ihren vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen an ihren Bewertungen festhielten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2008 zurück. Es seien weder Rechts- noch Bewertungsfehler erkennbar
Auf seine Klage vom 19.06.2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.12.2007 und vom 20.05.2008 durch Urteil vom 12.08.2009 dazu, die Prüfungsleistungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich diese Verpflichtung zur Neubewertung nur auf die vom Kläger angegriffenen Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 und zugleich auf die bereits als Gutachter tätig gewesenen Personen bezieht. Die Gutachter hätten ihre Bewertungen auch daraufhin zu überprüfen, ob der von ihnen angelegte Bewertungsmaßstab zu streng sei. Aus der im Vergleich zu den anderen Prüfungsorten deutlich höheren Durchfallquote ergebe sich ein Prüfungsmangel, der bereits für sich genommen zu einem Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten 2, 4, 5 und 6 führe. Ein anderer Grund für diese signifikante Abweichung (Durchfallquote Mannheim: 58,33%, in anderen Städten zwischen 35,90% - Tübingen - und 39,04% - Konstanz -) komme nicht ernsthaft in Betracht. Für eine gegenüber dem Durchschnitt des Landes deutlich geringere Qualifikation der Prüflinge in Mannheim gebe es keine Anhaltspunkte. Also müssten „einzelne oder alle Prüfer“ in Mannheim einen wesentlich strengeren - und damit zu strengen - Prüfungsmaßstab angelegt und die Kandidaten „heruntergeprüft“ haben. Entsprechende Äußerungen von Prüfern seien gerichtsbekannt geworden. Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe stellten einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar. Diesem zu strengen Prüfungsmaßstab sei auch der Kläger unterworfen gewesen und daher in seinen subjektiven Rechten verletzt, auch wenn die Anwendung eines zu strengen Prüfungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden könne und den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zustehe. Darüber hinaus dringe der Kläger auch mit einem Teil seiner gegen die angefochtenen Bewertungen der genannten Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen mit der Folge durch, dass die Neubewertungen zusätzlich unter Beachtung weiterer, im einzelnen vom Gericht dargelegter Maßgaben zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2009 - 12 K 2406/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein strenger, aber bewertungsfehlerfreier Maßstab stelle keinen Prüfungsmangel dar, auch könne nicht präzise zwischen einem angemessenen und einem zu strengen Prüfungsmaßstab unterschieden werden. Der Anspruch des Prüflings richte sich allein darauf, bewertungsfehlerfrei beurteilt zu werden. Dies zeige sich etwa darin, dass das Angleichungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993 erst bei einer Abweichung um mehr als vier Punkte zur Anwendung komme. Das Recht von Prüflingen auf Chancengleichheit sei schon dadurch ausreichend gewährleistet, dass eine Mehrheit von Prüfern tätig würde, wodurch sich strenge und weniger strenge Bewertungen weitgehend ausglichen. Der Vorwurf des bewertungsfehlerhaften „Herunterprüfens“ müsse einem oder mehreren bestimmten Prüfern eindeutig individuell zugeordnet werden können. Die Prüfer aus dem Kreise der Praktiker würden nicht nur an einem Prüfungsort, sondern landesweit eingesetzt. In der Prüfungskampagne Herbst 2007 habe der Anteil der Hochschullehrer lediglich ca. 25% betragen. Im Übrigen kämen selbst dann, wenn der Schluss von einer hohen Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel zulässig wäre, auch andere Erklärungen ernsthaft in Betracht: Unterschiedlicher Lehrerfolg in Abhängigkeit von Studienorganisation und Lehrqualität an den jeweiligen Universitäten mit der Folge regelmäßig überdurchschnittlicher Ergebnisse in Freiburg und Heidelberg; unterschiedliche Zahl und damit auch Qualität der Repetitorienangebote je Studienort; enge Korrelation zwischen Abiturnote und Studienerfolg gerade im Fach Rechtswissenschaften, wobei der Abiturdurchschnitt in Mannheim wegen der geringeren Attraktivität der dortigen Universität gegenüber anderen Prüfungsorten abfallen dürfte. Möglicherweise hätte sich auch die Zusammensetzung der Prüflinge gerade in dieser Kampagne, der letzten nach den Maßstäben der JAPrO 1993, an den verschiedenen Studienorten signifikant unterschieden. So habe etwa die Quote der „echten“ Wiederholer, für die der erste Versuch kein Freiversuch gewesen sei, in Mannheim zwischen knapp 14% und ca. 27% höher gelegen als an den anderen Studienorten. Auch die Studiendauer sei bei der Kampagne Herbst 2007 in Mannheim am längsten gewesen. Zudem ergebe sich aus der unterschiedlichen Durchfallquote nicht zwingend eine statistische Auffälligkeit. In Anbetracht der vorliegenden Informationen könne es sich auch „um eine statistisch nicht signifikante natürliche Schwankung innerhalb der Standardabweichung“ handeln. Für eine entsprechende Feststellung sei auch die Zahl der Prüfer von Bedeutung, die in Mannheim an der Korrektur einer einzelnen Aufsichtsarbeit beteiligt gewesen seien.
12 
Weiter seien aus den im einzelnen dargelegten Gründen die Bewertungen der Klausuren 2, 4, 5 und 6 entgegen der Begründung des Urteils frei von Bewertungsfehlern.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er trägt im Wesentlichen vor, zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verpflichtet. Das Gericht habe einen zu strengen Bewertungsmaßstab zu Recht moniert, auch wenn hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Prüfern letzte Gewissheit nicht zu erzielen sei. Dies liege in der Natur des Beweisrechts und dessen Grenzen insbesondere da, wo es um innere, einem Beweis nicht zugängliche Umstände gehe. Dass sich ein erwiesener Bewertungsfehler nicht eindeutig auf seine Urheber zurückführen lasse, könne nicht dazu führen, seine Existenz selbst in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht allein aus der - signifikant hohen - Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel geschlossen, sondern auch andere Aspekte berücksichtigt. Gestützt werde die Feststellung dieses Bewertungsmangels zusätzlich durch den Umstand, dass - anders als an den anderen Universitätsstandorten - die „Notenverbesserer“ in Mannheim kaum zu einer Steigerung der Erfolgsquote hätten beitragen können. Würden diese herausgerechnet, stiegen die Durchfallquoten in Heidelberg um 8,02 Prozentpunkte, in Konstanz um 8,27 Prozentpunkte, in Mannheim jedoch nur um 3,21 Prozentpunkte. Dagegen dürften individuelle Determinanten einer Prüfungsleistung wie Motivation, Durchhaltevermögen und psychische Belastbarkeit gegenüber kognitiven Faktoren wie allgemeiner Intelligenz und prüfungsspezifischem Wissen, wie sie sich in der Abiturnote niederschlügen, nicht zu gering geachtet werden. Hinzu komme, dass zum Examen überhaupt nur antrete, wer das Studium ernsthaft zu Ende führen wolle. Auch auf ein besonderes Engagement der Lehre könne es nicht ankommen, denn es könne bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehre in Mannheim besonders schwach sei.
16 
Im Übrigen träfen sämtliche neben dem gerichtlich festgestellten Bewertungsmangel vom Beklagten angeführten möglichen Erklärungsversuche für die festzustellende Durchfallquote in Mannheim auf ihn nicht zu: Er habe weder in Mannheim studiert noch dort ein Repetitorium besucht, sondern sich in beiderlei Hinsicht in Konstanz auf die Prüfung vorbereitet. Zudem liege sein Abiturnotendurchschnitt im Bereich des „gut“, so dass er nicht zu der vom Scheitern bedrohten Personengruppe gehöre.
17 
Hinsichtlich der von ihm angegriffenen Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verteidigt der Kläger die einzelnen, zu deren Neubewertung verpflichtenden Angaben des Gerichts.
18 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats Übersichten über die Prüfertätigkeit der „Praktikerprüfer“ an den verschiedenen Prüfungsorten sowie über die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - nach Maßgabe der JAPrO 1993 und aufgeteilt auf die verschiedenen Prüfungsorte vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch eine Übersicht über die Ergebnisse auch der Kandidaten vorgelegt, die nach der neuen JAPrO 2002 geprüft wurden, und darauf hingewiesen, dass diese Kandidaten - abgesehen von der Klausur Nummer 5 - dieselben Klausuren geschrieben hätten wie die übrigen Kandidaten. In den Korrekturpaketen der Korrektoren hätten sich Arbeiten beider Kandidatengruppen befunden, ohne dass die Zugehörigkeit der Verfasser zur jeweiligen Gruppe zu erkennen gewesen sei. Unter den nach JAPrO 2002 zu beurteilenden Kandidaten hätten die Prüflinge am Prüfungsort Mannheim mit Abstand ab besten abgeschnitten. Weiter hat der Beklagte einen Bericht über ein Forschungsprojekt „Ermittlung von Prädiktoren für den erfolgreichen Studienabschluss im Fachbereich Rechtswissenschaft: Eine retrospektive Datenanalyse“, gefertigt an der Universität Konstanz im Jahr 2005, vorgelegt. Hierauf, auf die beigezogenen Behördenakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.