Der Kläger begehrt die Neubewertung bzw. Wiederholung seiner Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfung zum Ausbildungsberuf des Verwaltungsfachangestellten.
Der am … geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – bei der G … und hat in diesem Rahmen an der durch die Beklagte durchgeführten Abschlussprüfung 2015 teilgenommen, welche vier schriftliche Prüfungsaufgaben (je zwei am 12. und 13.5.2015) sowie eine fallbezogene Rechtsanwendung (im Falle des Klägers am 30.6.2015) umfasste. Mit Prüfungszeugnis vom 6. August 2015 wurde dem Kläger das Prüfungsergebnis bekannt gegeben. Er hat die Abschlussprüfung bestanden und erzielte die Gesamtprüfungsnote befriedigend (2,80). Dem lagen folgende Einzelnoten zu Grunde: 1. Prüfungsbereich: Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre: Note 2; 2. Prüfungsbereich: Personalwesen: Note 3; 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Note 3; 4. Prüfungsbereich: Wirtschaft und Sozialkunde: Note 3; 5. Prüfungsbereich fallbezogene Rechtsanwendung: Note 3.
Mit E-Mail vom 10. August 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen sein Prüfungszeugnis ein und bat um Nachkorrektur sowie Vorlage der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie des Prüfungsbogens der mündlichen Prüfung. Unter dem 26. August 2015 wiederholte der Kläger seinen Widerspruch mittels eingescannter Unterschrift und machte Einwendungen gegen die Bewertung der fallbezogenen Rechtsanwendung geltend. Mit Schreiben vom 18. September 2015 legte der Kläger insbesondere zu den schriftlichen Prüfungsaufgaben eine umfangreiche Widerspruchsbegründung vor.
Am 28. September 2015 schrieb die Beklagte alle Erst- und Zweitkorrekturen der schriftlichen Prüfungsaufgaben unter Vorlage der Widerspruchsbegründung des Klägers sowie der Prüfungsaufgabe und der Musterlösung an und forderte diese zur Stellungnahme unter Einbeziehung der Ausführungen im Widerspruch bis zum 30. Oktober 2015 auf. Ebenso wurden die drei Mitglieder der Prüfungskommission der fallbezogenen Rechtsanwendung unter dem 28. September 2015 unter Vorlage der Einwendungen des Klägers zur Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2015 aufgefordert. Sämtliche Prüfer kamen dieser Aufforderung nach und gaben eine Stellungnahme ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2015 wurde der Widerspruch unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen der von diesen vorgenommenen nochmaligen Überprüfung der klägerischen Prüfungsleistungen zurückgewiesen.
Gegen den am 18. Dezember 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Widerspruchsbegründung verwiesen, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegen die Grundsätze der Sachlichkeit, der Gleichbehandlung, der sachgerechten und nachvollziehbaren Bewertung, den Grundsatz der Nicht-Willkürlichkeit und des verantwortungsvoll genutzten Beurteilungsspielraums bei allen schriftlichen Prüfungsaufgaben verstoßen worden sei. Auch sei der Antwortspielraum des Klägers bei der Bearbeitung der Aufgaben nicht berücksichtigt wurden. Ebenso lägen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vor; so seien die schriftlichen Prüfungen nicht vollständig geprüft und die erzielten Punkte nicht korrekt und vollständig vergeben bzw. addiert worden. Die Prüfungen enthielten auch keine nachvollziehbare Begründung durch die jeweiligen Erst- und Zweitprüfer. Sodann wurde zu den vier schriftlichen Prüfungsarbeiten eine Vielzahl einzelner Bewertungsfehler geltend gemacht; insbesondere wurde bemängelt, dass die Anzahl der Haken der Prüfer auf den Bearbeitungsblättern nicht der Anzahl der vergebenen Punkte bei dem jeweiligen Abschnitt entspreche, was nicht korrekt sei, da die Prüfer durch die Haken einen korrekten Antwortbestandteil dokumentiert hätten. Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine Vielzahl von seiner Meinung nach zielführenden und zu der jeweiligen Fragestellung passenden Antworten und Stichpunkten, für welche er weitere Teilpunkte reklamiert. Auch für teilweise vorliegende Folgefehler müsse der Kläger wegen des methodisch richtigen Ansatzes mehr Punkte erhalten. Er bemängelt zudem das Vorliegen nicht sachlicher Randbemerkungen sowie den Punktabzug für den Bereich Rechtschreibung und Grammatik. Die Klausuren seien nicht vollständig korrigiert worden, da auf manchen Seiten überhaupt keine Vermerke oder Haken zu finden seien. Auch habe der Zweitkorrektur die Prüfung lediglich abgezeichnet, ohne sich noch einmal mit dem Prüfungsergebnis auseinanderzusetzen.
Im Hinblick auf die fallbezogene Rechtsanwendung hält der Kläger die Bewertung mit der Note 3 für nicht gerechtfertigt, da ihm im unmittelbaren Nachgang nur ein fachlicher Fehler im Hinblick auf die Teilnahmemöglichkeit eines aus seiner Fraktion ausgetretenen Gemeinderatsmitglieds an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen sowie sein ernster Blick von der Prüfungskommission vorgehalten worden sei. Letzteres halte er für diskriminierend, da sein ernster Gesichtsausdruck anatomisch bedingt sei. Vielmehr habe er fachlich sehr viel gewusst, seine Körpersprache und Wortwahl seien vorbildlich gewesen, er sei auf das gestellte Problem eingegangen und habe ein strukturiertes Prüfungsgespräch geführt. Dass der Gesprächseinstieg jedes Mal vom Prüfer übernommen worden sei, der Kläger große Defizite in seiner Sprache und Stimme gezeigt habe und eine bürgernahe Darstellung habe vermissen lassen, wurde bestritten. Zudem habe der Kläger nur einem Prüfer gegenüber gesessen, die beiden anderen hätten mehrere Meter entfernt und nur seitlich vom Kläger gesessen, sodass sie dessen Gesichtspartie und Mundwinkel überhaupt nicht hätten sehen und dadurch nicht beurteilen können, dass der Kläger undeutlich gesprochen und den Mund nicht auf bekommen habe. Der Prüfer S. leide überdies an einer Sehschwäche, sodass für ihn eine verlässliche Einschätzung der Prüfungsleistungen erst recht nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger in der mündlichen Prüfung mit einer unzulässigen Fragestellung konfrontiert worden, welche nicht Teil des Prüfungsstoffs, geschweige denn der Ausbildung gewesen sei. Dies betreffe die Frage der Teilnahme an Ausschusssitzungen nach einem Verlust des Ausschusssitzes; dies ergebe sich bereits aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, in der ausgeführt werde, dass es sich hierbei um eine Rechtsprechung handele, die von einem VFA-K-Prüfling kaum erwartet werden könne. Der Kläger sei durch diese Fragestellung am Ende des Prüfungsgesprächs unter enormen psychischen Druck gesetzt worden, da er bis zu diesem Zeitpunkt alle gestellten Fragen perfekt beantwortet habe; er habe bewusst schlechter bewertet werden sollen. Moniert wurde darüber hinaus, dass der bei der fallbezogenen Rechtsanwendung verwendete Bewertungsbogen der Prüfer trotz entsprechender Aufforderung dem Kläger nicht vorgelegt worden sei. Es bestünden zudem Zweifel an der Qualifikation der Prüfer, insbesondere sei der Prüfungskommissionsvorsitzende seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig, habe sich jedoch bei der Vorstellung vor Beginn der Prüfung als Beschäftigter der Stadt F* … ausgegeben. Herr S. verfolge im Zusammenhang mit der Prüfung wohl auch finanzielle Interessen, da er auf Facebook öffentlich einen kostenpflichtigen Vorbereitungslehrgang bei ihm bewerbe, wenn Prüflinge die Prüfung nicht bestanden hätten oder eine Notenverbesserung erreichen wollten; hieraus sowie aus der Tatsache, dass Herr S. neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch den Widerspruchsbescheid erlassen habe, ergebe sich die Voreingenommenheit dieses Prüfers, darüber hinaus jedoch auch der weiteren Prüfer durch die Vornahme unzulässiger Fragestellungen und die Nichtvorlage der Prüferaufzeichnungen. Schließlich wurde bemängelt, dass für das ausgefallene Prüfungskommissionsmitglieds S. ersatzweise kein Arbeitgeberbeauftragter bestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Änderung des Prüfungszeugnisses für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – vom 6. August 2015 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Dezember 2015 zu verpflichten, über die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. nach erneuter Möglichkeit der Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, in welchen wiederum die Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eingeflossen sind. Diese nehmen zu den aufgeworfenen Einwendungen bei den einzelnen schriftlichen Arbeiten Stellung und begründen die jeweils vergebene Punktezahl unter Verweis auf ihren Bewertungsspielraum. Lediglich bei der ersten Prüfungsaufgabe (Teilaufgabe I.2.) könnten weitere 0,5 Punkte zugestanden werden, was jedoch nicht zu einer besseren Note führe. Hinsichtlich der Anzahl der Haken und vergebenen Punkte wurde erläutert, dass allein die auf dem Korrekturblatt vermerkten Punkte maßgebend seien; die Haken im Bearbeitungstext dienten nur als Hilfsmittel und seien keine verbindliche Festlegung. Haken kennzeichneten einen zutreffenden Begriff oder sonstiges zuträgliches Element, führten jedoch nicht zwingend zu einer Bewertung; ein Rückschluss von der Anzahl der Korrekturzeichen auf die vergebene Punktezahl sei nicht möglich. Wäre die Argumentation des Klägers richtig, so dürften ihm beim Fehlen von Haken auch keine Punkte zuerkannt werden. In der schriftlichen Bearbeitung zeigten sich immer wieder Mängel in der Grammatik, vor allem in Form von Satzbaufehlern, der Verwendung von Halbsätzen und Stichworten. Der diesbezügliche Punktabzug sei daher bei der vergleichenden Betrachtung sämtlicher Prüfungsleistungen gerechtfertigt. Darüber hinaus wurde der Sachbezug der vom Kläger aufgegriffenen Randbemerkungen erläutert. Die Arbeiten seien darüber hinaus vollständig korrigiert worden; sämtliche Bearbeitungsseiten enthielten entsprechende Bearbeitungsvermerke. Auch die jeweiligen Zweitprüfer hätten eine eigenständige Bewertung durchgeführt; es sei rechtlich gestattet, sich der Bewertung des Erstprüfers mit einem bloßen „einverstanden“ anzuschließen.
Prüfungsablauf und Bewertung der fallbezogenen Rechtsanwendung seien ebenfalls korrekt erfolgt. Soweit den Prüfern erinnerlich sei es so gewesen, dass der Gesprächseinstieg - mit Ausnahme eines kurzen Grußes - sowie die weitere Gesprächsführung überwiegend vom Prüfer übernommen worden seien. Der Kläger habe die Einzelprobleme nicht genau herausstellen können; eine strukturierte Gesprächsführung bzw. bürgernahe Darstellung habe nicht vorgelegen; es sei schwierig gewesen ihm zu folgen. Der eigentliche Schwachpunkt habe in der monotonen Sprechweise des Klägers gelegen; Dynamik sei nicht zu erkennen gewesen. Es sei bei diesem Prüfungsteil gerade so, dass der Bereich der Darstellung, Kommunikation und Kooperation den Schwerpunkt bilde und dieser zu 60% in die Bewertung einfließe, während der fachliche Teil nur mit 40% bewertet werde. Im fachlichen Teil seien durchaus Ansätze vorhanden gewesen und der Kläger habe gezeigt, dass er das Kommunalrecht dem Grunde nach verstanden habe. Allerdings seien einige Schwächen zu erkennen gewesen, etwa dahingehend, ob der zweite Bürgermeister den Vorsitz im Bauausschuss oder den Sitz im Sportausschuss behalten könne. Hierzu sei dargestellt worden, dass der Fraktionsaustritt keinerlei Konsequenz für den Vorsitz im Bauausschuss habe. Auch die Zusammensetzung der Ausschüsse und damit die Konsequenzen nach einem Fraktionsaustritt seien zwar „angeschnitten“, aber nicht in der erforderlichen Klarheit dargestellt worden. Die Konsequenzen für eine Teilnahme an Ausschusssitzungen nach einem möglichen Verlust des Ausschusssitzes seien ebenfalls nicht korrekt dargestellt worden. Vom Ergebnis unabhängig wäre diesbezüglich seitens der Kommission auch eine andere Lösung akzeptiert worden, wenn überhaupt einer Auseinandersetzung mit der Problematik stattgefunden hätte. Schließlich handele sich um eine Rechtsprechung, die von einem VFA-K-Prüfling kaum erwartet werden könne. Für die Bewertung der fallbezogenen Rechtsanwendung habe ein ernster Blick des Klägers keine Rolle gespielt und es sei sicher nicht so gewesen, dass der Kläger sehr viele Fragen überdurchschnittlich gut und genau beantwortet habe. Der fachliche Mangel bezüglich der Frage nach der Teilnahme an Ausschusssitzungen sei direkt nach der Prüfung nur beispielhaft kritisiert worden, zumal der Kläger auf Nachfrage auch keine eingehendere Begründung gewünscht habe. Der Kläger sei in keiner Weise psychisch unter Druck gesetzt worden, vielmehr seien Nachfragen fester Bestandteil dieses Prüfungsteils. Der Sachverhalt, der der konkret kritisierten Fragestellung zu Grunde lag, sei Gegenstand des Unterrichts gewesen und im Lehrmaterial der Beklagten enthalten; es habe sich demzufolge um eine zulässige Fragestellung gehandelt. Eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger wurde bestritten. Die Niederschrift über die fachpraktische Prüfung sei korrekt erstellt worden; Bewertungsblätter zu diesem Prüfungsteil müssten nicht vorgelegt werden, da es sich hierbei um private Notizen der Prüfer zu deren Gedächtnisstütze handele, welche auch nicht zur Prüfungsakte genommen würden. Es sei durch die Prüfer eine ausreichende Begründung vorgenommen worden. Der Prüfungsvorgang sei durch die beiden passiven Prüfer in vollem Umfang wahrnehmbar gewesen, was auch für den Prüfer S. gelte, der mittels seiner Brille das Geschehen habe wahrnehmen können. Die eingesetzten Prüfer seien für die Abnahme der Prüfung sachkundig und geeignet gewesen; alle seien seit vielen Jahren in Prüfung und Lehre tätig und hätten an Prüferseminaren teilgenommen. Der Prüfer S. sei zwar seit dem 30. September 2012 im Ruhestand, jedoch seit 1975/76 ununterbrochen als Dozent und im Prüfungswesen bei der Beklagten tätig. Er bestritt, sich als Beschäftigter der Stadt Fürth ausgegeben zu haben, sondern vielmehr, dass er früher dort tätig gewesen sei. Er verfolge im Zusammenhang mit der Prüfung keinerlei finanzielle Interessen; in der zitierten Facebook-Äußerung aus dem Jahre 2011 weise er Auszubildende lediglich auf die Möglichkeit der Wiederholung und einen durch die Beklagte durchgeführten Lehrgang hin, an welchem er zu keiner Zeit beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Besetzung der Prüfungskommission wurde erläutert, dass der ursprünglich als Arbeitgeberbeauftragter vorgesehene Prüfer L. S. kurzfristig wegen Brechdurchfalls ausgefallen sei. Da so kurzfristig kein Prüfer der Arbeitgebervertreter habe gefunden werden können, habe sich Herr H.-S. S. in seiner Funktion als Mitglied des Prüfungsausschusses für die Arbeitnehmervertreter bereit erklärt zu prüfen. Die Abweichung von der paritätischen Besetzung der Prüfungskommission sei nach § 4 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 POVFA-K gerechtfertigt gewesen, da die fachpraktischen Prüfungen der am 30. Juni 2015 eingeteilten Teilnehmer ansonsten nicht hätten stattfinden können. Aktennotizen zu diesem Vorgang seien bei der Beklagten nicht gefertigt worden; die damalige Sachbearbeiterin sei nicht mehr bei der Beklagten tätig. Der Prüfer S. sei als Prüfungsausschussmitglied originär auch für die Abnahme von Prüfungen zuständig; einer zusätzlichen Benennung in der Liste der Prüfungskommissionsmitglieder habe es nicht bedurft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 der zweite schriftliche Prüfungsbereich – Personalwesen – durch einen anderen Zweitprüfer erneut bewertet wird und dem Kläger (im Rahmen der sog. Winterprüfung im Dezember 2018) die Möglichkeit eingeräumt wird, den Prüfungsbereich der fallbezogenen Rechtsanwendung vor einer anderen Prüfungskommission erneut abzulegen. Sodann ist über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung des Klägers im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung des ersten, dritten und vierten schriftlichen Prüfungsbereichs; auch die Bewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch den Erstkorrektor ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages auf Neubewertung der schriftlichen Arbeiten als Bescheidungsklage im Sinne einer sog. Verbesserungsklage (Teilverpflichtungsklage) statthaft. Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger ausschließlich eine Notenverbesserung erstrebt, da allein dies dem erkennbaren Klageziel entspricht und worauf auch der Antrag auf „Abänderung“ des Prüfungszeugnisses hindeutet. Hinsichtlich des bereits erlangten Prüfungsgesamtergebnisses mit der Note befriedigend (2,80) ist der Prüfungsbescheid in Bestandskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 696, 829 m.w.N.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Möglichkeit der erneuten Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung beantragt hat, so liegt diesem Antragsteil eine zulässige Klageänderung zu Grunde. Der Kläger hatte zunächst auch bezüglich der fallbezogenen Rechtsanwendung die Neubewertung beantragt und seinen Klageantrag sodann auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung geändert, worauf sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat und was überdies sachdienlich erscheint, da der Streitstoff derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert, § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage wurde bezüglich dieses Teils des Klageantrags auch fristgerecht erhoben, da der Kläger mit seiner Klage vom 18. Januar 2016 den Prüfungsbescheid vom 6. August 2015 ersichtlich hinsichtlich sämtlicher Prüfungsteile angegriffen hat, so dass dieser auch hinsichtlich aller fünf Teilprüfungen nicht in Bestandskraft erwachsen ist (soweit keine bessere als die vergebene Note erzielt wurde, s.o.). Im Hinblick auf die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung gilt – im Gegensatz zur Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch einen anderen Zweitprüfer (vgl. im Einzelnen zum Verschlechterungsverbot: BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 20/98 - juris) – kein Verschlechterungsverbot, da eine Wiederholungsprüfung die Aufhebung der vorangegangenen Prüfung als Bewertungsgrundlage denknotwendig voraussetzt. Der Kläger ist allerdings vor einer Verschlechterung seiner Prüfungsgesamtnote deshalb geschützt, weil sein Rechtsschutzziel lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2001 – 6 C 14/01 - juris; Niehues, a.a.O., Rn. 697).
2. Ist das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden und ist wegen des nicht korrekten Prüfungsverlaufs eine bewertungsfähige Grundlage nicht vorhanden, so hat der Prüfling einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen durch eine Wiederholung der Prüfung umzusetzen ist, und zwar ohne Anrechnung auf die nach der Prüfungsordnung allgemein zugelassenen Wiederholungsmöglichkeiten (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 500 m.w.N.).
So liegt der Fall bei der Durchführung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung vom 30. Juni 2015, da die Besetzung der Prüfungskommission nicht den zwingenden Anforderungen der Prüfungsordnung der Beklagten vom 28. Januar 2011 für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (im Folgenden: Prüfungsordnung) entsprochen hat. Nach § 4 Abs. 9 der Prüfungsordnung bestehen die Prüfungskommissionen aus je drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Sie müssen mit Arbeitgebervertretern, Arbeitnehmervertretern und Lehrern berufsbildender Schulen paritätisch besetzt sein. Die Mitglieder können innerhalb der Gruppe vertreten werden. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die Abs. 4 bis 8 gelten hierbei entsprechend. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Prüfungsordnung, die originär für den Prüfungsausschuss gelten und hier entsprechend heranzuziehen sind, haben die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Von der paritätischen Besetzung darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
Die Beklagte ist im Falle des Klägers von der grundsätzlich zwingend geforderten paritätischen Besetzung der Prüfungskommission abgewichen, da ausweislich des Prüfungsprotokolls (Bl. 131 der Gerichtsakte) und insoweit unstreitig der Prüfer L.S., der als Vertreter der Gruppe der Arbeitgeberbeauftragten in die Kommission berufen war, durch den Prüfer H.-S.S. ersetzt wurde, der als Arbeitnehmerbeauftragter dem Prüfungsausschuss VFA-K der Beklagten angehört. Somit war die Prüfungskommission entgegen § 4 Abs. 9 Satz 2 mit zwei Arbeitnehmervertretern besetzt. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung berufen, wonach eine Abweichung zulässig ist, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, hier der Prüfungskommission, nicht berufen werden kann. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Prüfer L.S. am Morgen des Prüfungstages krank gemeldet habe. Des Weiteren wurde im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich erläutert, dass, um keine Verzögerungen hervorzurufen, ein Prüfer aus dem Raum N* …, wo die Prüfung stattgefunden habe, habe eingesetzt werden müssen. Ob zuvor andere Arbeitgebervertreter angefragt worden seien, lasse sich nicht mehr sicher nachvollziehen. Aufzeichnungen hinsichtlich Anfragen seien nicht geführt worden. Dies sei in Anbetracht der Vielzahl der Teilnehmer auch nicht zumutbar. Überdies sitze keiner der Vertreter auf Abruf; alle Mitglieder der Prüfungskommissionen hätten Arbeitgeber, bei denen eine kurzfristige Abwesenheit unmöglich sei. Der Prüfer H.-S.S. sei Pensionist und daher kurzfristig einsetzbar gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfrage ergänzend erläutert, dass aus dem Großraum N* … neben dem erkrankten regulären Prüfer noch weitere sechs Prüfer aus dem Arbeitgeberlager für die Abnahme der Prüfung infrage gekommen wären, welche jedoch – aufgrund einer nachträglichen Recherche – alle am Prüfungstag tatsächlich nicht hätten zum Einsatz kommen können. Die Gründe hierfür wurden jeweils mitgeteilt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 2). Die vorgetragenen Gründe sind jedoch nicht geeignet zu belegen, dass entsprechend der Ausnahmevorschrift andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern der Prüfungskommission nicht hätte berufen werden können. Dies scheitert bereits daran, dass die Beklagte entsprechende Nachweise im Hinblick auf etwaige Bemühungen, eine paritätische Besetzung der Prüfungskommission sicherzustellen, in keiner Weise dokumentiert hat. Vorliegend kann vielmehr nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Bemühungen stattgefunden haben, da die Beklagte im Verfahren selbst eingeräumt hat, dass ihr dies angesichts der Vielzahl der Teilnehmer nicht zumutbar sei, was angesichts der eindeutigen Verfahrensvorschrift zur grundsätzlich zwingenden paritätischen Besetzung von vornherein nicht als Rechtfertigung zu dienen vermag. An diesem Ergebnis kann auch die nachträgliche Recherche zu Verhinderungsgründen von weiteren sechs im Großraum N* … tätigen Arbeitgebervertretern nichts ändern. Denn zum einen ist im Falle der Prüfung des Klägers zu bedenken, dass diese erst um 15:10 Uhr anberaumt war, so dass grundsätzlich auch die Anreise der weiteren, nicht aus dem Großraum N* … stammenden Arbeitgebervertreter bis zum Prüfungszeitpunkt möglich gewesen wäre. Überdies war etwa die Prüferin, in deren Fall der Sohn einer Kollegin an der Prüfung teilgenommen habe, ersichtlich bei dem hiesigen Klägers nicht befangen und wäre somit als Prüferin infrage gekommen. Ob der Verwaltungsmanager des Oberbürgermeisters der Stadt N* … oder der Prüfer, dessen Mutter ihren 90. Geburtstag gefeiert habe, tatsächlich verhindert waren bzw. dies auf Bitten der Beklagten zur Vertretung geltend gemacht hätten, hat die Beklagte am Prüfungstag gerade nicht wie erforderlich eruiert und dokumentiert, so dass der Kläger nach alledem von einer nicht der Prüfungsordnung entsprechenden Kommission geprüft wurde.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen erscheint es ebenfalls rechtsfehlerhaft, dass der Prüfer L.S. keinen direkten Vertreter hatte. Indem § 4 Abs. 9 Satz 4 auf Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung verweist, wonach die Mitglieder des Prüfungsausschusses Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben, ist davon auszugehen, dass es für die Mitglieder der Prüfungskommissionen jeweils einen konkret namentlich benannten Vertreter geben muss. Hierauf weist etwa auch die Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 1 der Prüfungsordnung hin, wonach für Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission, die infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit nicht mitwirken, der „jeweilige“ Stellvertreter handelt.
Der vorstehend dargelegte Verfahrensfehler war auch erheblich, da sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1971 – VII B 71.70 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 373, 488). Denn es liegt hier auf der Hand, dass ein anderer Prüfer die Leistung des Klägers hätte anders einschätzen können, sodass dies Auswirkung auf die Bewertung hätte haben können. Die vorschriftsmäßige Besetzung ist von erheblicher Bedeutung, weil die Bewertung der Leistung im Zusammenwirken der Prüfungskommissionsmitglieder erfolgt, die sich in der Beratung gegenseitig beeinflussen und kontrollieren sollen. Es handelt sich überdies bei der Vorschrift des § 4 Abs. 9 Satz 2 der Prüfungsordnung auch nicht nur um eine reine Ordnungsvorschrift, da sich der spezifische Blickwinkel und berufliche Hintergrund der drei Gruppen der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrer der berufsbildenden Schulen im gesamten Prüfungsverfahren und so auch in der fallbezogenen Rechtsanwendung widerspiegeln soll, was im Regelfall auch im Interesse der einzelnen Prüflinge liegt.
Schließlich ist es dem Kläger auch nicht verwehrt, sich ohne vorherige unverzügliche Rüge (vgl. § 33 Abs. 2 der Prüfungsordnung) des Besetzungsmangels auf diesen Verfahrensfehler zu berufen. Denn die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission stellt einen Mangel dar, der nicht in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbstständig zu beachten ist (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 373 m.w.N.). Lediglich dann ist einem Prüfling die Berufung auf die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission verwehrt, wenn er bereits vor Ablegung der Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission hinreichend informiert war und es ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu rügen (vgl. OVG Niedersachsen, U.v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris). Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte selbst erklärt hat, dass den Prüflingen die Besetzung der Prüfungskommissionen vorab nicht bekannt gegeben werde. Bei der Vorstellung zu Beginn der fachpraktischen Prüfung werde nicht darauf eingegangen, welcher Gruppe die jeweiligen Prüfer angehörten. Diese Gruppenzugehörigkeit stelle ein reines Internum dar und werde nicht bekannt gegeben. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und glaubhaft versichert, dass ihm am konkreten Prüfungstag durch die Kommissionsmitglieder nicht mitgeteilt worden sei, dass eine Vertretungssituation vorliege bzw. welcher Prüfergruppe die einzelnen Kommissionsmitglieder angehörten.
Der somit erhebliche Verfahrensfehler ist dergestalt zu bereinigen, dass dem Kläger die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung zu ermöglichen ist. Dies hat, um dem Kläger eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit in den Prüfungsstoff zu ermöglichen, im Rahmen der sog. Winterprüfung im Dezember 2018 zu geschehen. Um das nicht korrekte Verfahren bei der Prüfung am 30. Juni 2015 nicht teilweise aufrechtzuerhalten, ist die Prüfung mit drei neuen Prüfern durchzuführen.
3. Nachdem entsprechend vorstehender Ausführungen eine Wiederholung der fallbezogenen Rechtsanwendung durchzuführen ist und die bereits abgelegte Prüfung als Bewertungsgrundlage nicht mehr von Relevanz ist, muss auf die von der Klägerseite aufgeworfenen weiteren Verfahrensrügen sowie Bewertungsfehler betreffend die fallbezogene Rechtsanwendung nicht mehr eingegangen werden.
4. Die Klage ist darüber hinaus insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf die Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs Personalwesen durch einen anderen Zweitprüfer hat, da der Zweitprüfer A. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat und die Klausur infolge der dadurch bedingten nicht ausreichenden Begründung an einem formellen Fehler leidet.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich für das Prüfungsverfahren das Gebot der Sachlichkeit. Danach hat ein Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris m.w.N.). Eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (BVerwG, a.a.O.; U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 - juris). Unsachlich wird die Bewertung jedoch dann, wenn sich ein Prüfer etwa offensichtlich überzogener aggressiver oder sarkastischer, spöttischer, höhnischer oder in ähnlicher Form herabsetzender Formulierungen bedient. Mögen auch einzelne Formulierungen isoliert betrachtet hinzunehmen sein, so ist dennoch aus der Zusammenschau zahlreicher auffälliger Bemerkungen die Feststellung gerechtfertigt, dass der Prüfer persönlichen Unmut aufgebaut hat und demzufolge zu einer sachlichen Bewertung nicht mehr fähig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2010 – 9 S 591/10 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 332).
Zwar finden sich im Rahmen der Randbemerkungen und auf dem Bewertungsblatt der Klausur zum Personalwesen keine Hinweise, die auf eine Unsachlichkeit des Zweitprüfers A. hindeuten würden. Allerdings hat er im Rahmen seiner Ausführungen im Überdenkungsverfahren eine Vielzahl von Formulierungen einfließen lassen, die zumindest in der Summe und der Gesamtschau deutlich davon zeugen, dass die persönliche Verärgerung des Prüfers auch über die Person des Klägers und nicht nur dessen Leistung klar zutage getreten ist („es ist beschämend, diese absoluten Grundlagen in einer Widerspruchsstellungnahme erläutern zu müssen und dieses Unverständnis als gravierenden Fehler, nicht sachgerechte Bewertung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu bezeichnen“, „dieser Satz ist grammatikalisch so falsch, dass jeder Grundschüler Punktabzug bekommen würde und inhaltlich müssten selbst Auszubildenden des ersten Ausbildungsjahres Punkte abgezogen werden“, „…ist völlig daneben“, „…kann nur als abenteuerlich bezeichnet werden“, „selbstverständlich erkläre ich dem Widerspruchsführer/der Widerspruchsführer gerne…“; „den Prüfern unsachliche, nicht nachvollziehbare und willkürliche Entscheidungen vorzuwerfen entbehrt jeder Grundlage. Es erfüllt für mich den Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung, der seinerseits strafrechtlich relevant sein könnte“). Es handelt sich hierbei klar erkennbar um überzogen sarkastische und höhnische Bemerkungen, die den sachlichen Bezug zur Prüfungsleistung eindeutig verloren haben und unzweideutig auf die Person des Klägers selbst zielen, zumal die fachlichen Leistungen des Klägers – auch nach Auffassung des Prüfers A. – im befriedigenden Bereich liegen. Der Verlust der zwingend erforderlichen emotionalen Distanz zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Prüfer A. in den Raum stellt, dass der Kläger Straftatbestände gegenüber dem Prüfer begangen haben könnte. Dem Prüfer A. hat es daher im Überdeckungsverfahren an der Fähigkeit gefehlt, etwaige eigene Fehler zu erkennen, einzuräumen und zu bereinigen.
Hat der Zweitprüfer damit gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen, so führt dieser Verfahrensmangel vorliegend nicht nur zu dem Erfordernis der erneuten Durchführung eines Überdenkungsverfahrens durch einen anderen unbefangenen Prüfer, sondern zugleich zu einer völligen Neubewertung der zweiten schriftlichen Prüfungsaufgabe durch einen anderen Zweitprüfer, da es der Bewertung der Klausur durch den Prüfer A. auch an der erforderlichen ausreichenden Begründung mangelt.
Art. 12, 19 Abs. 4 GG erfordern eine Begründung der Prüfungsentscheidung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes. In der Begründung sind die ausschlaggebenden Punkte anzugeben, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich hierbei aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris; BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris). Eine solche Begründung hat der Zweitprüfer A. im Ergebnis nicht vorgenommen. Auf dem Bewertungsblatt hat er sich lediglich mit der vergebenen Note 3 des Erstbeurteilers einverstanden erklärt. Auch auf der Prüfungsarbeit selbst hat der Prüfer A. keinerlei die Bewertung tragende Ausführungen gemacht. Zudem führt die Bezugnahme des Prüfers A. auf den Erstprüfer zu keiner anderen Einschätzung, da auch dieser die Prüfungsleistung nicht in ausreichender Weise begründet hat. Abgesehen von äußerst knappen Randbemerkungen auf der Arbeit des Klägers hat der Erstprüfer auf dem Bewertungsbogen nur vermerkt, dass „die Arbeit unter der ungenügenden Ausdrucksweise leide und ansonsten noch befriedigend sei“. Allein aus der Bezugnahme auf die zwar in die Bewertung einfließende, aber doch keineswegs im Mittelpunkt der Prüfungsleistung stehende mangelnde Ausdrucksweise ist es weder dem Kläger noch dem erkennenden Gericht möglich nachzuvollziehen, wie die Prüfungsnote 3 zustande gekommen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Darüber hinaus wäre es zwar möglich gewesen, einen Begründungsmangel im Laufe des Verwaltungsstreitverfahren noch zu korrigieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris; Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog), etwa durch die Darlegung der tragenden Gesichtspunkte im Überdenkungsverfahren. Der Prüfer A. ist dem zwar formal nachgekommen, jedoch ist diese nachträglich gegebene Begründung aufgrund des zuvor festgestellten Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht mehr berücksichtigungsfähig. Da es der Kammer bei der gegebenen Sachlage nicht möglich ist zu prüfen, worauf sich die Bewertung der Klausur im Personalwesen mit der Note 3 durch den Prüfer A. stützt und ob dieser Bewertung etwaige Rechtsfehler anhaften, so ist dieser Verfahrensmangel dadurch zu beseitigen, dass eine gänzliche Neukorrektur durch einen anderen Zweitprüfer zu erfolgen hat.
Es liegt überdies auf der Hand, dass ein Einfluss des vorliegenden Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die materielle Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unerheblichkeit eines festgestellten Prüfungsfehlers ergeben soll, trifft hierbei die Prüfungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 – juris). Die Beklagte hat vorliegend in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen, was auf die Unerheblichkeit der vorliegenden Verfahrensfehler hindeuten würde.
Schließlich sind die dargestellten Verfahrensfehler im Rahmen der zweiten schriftlichen Prüfungsaufgabe auch nicht wegen einer mangelnden Rüge ausgeschlossen. Zwar sieht § 33 Abs. 2 der Prüfungsordnung vor, dass Prüfungsteilnehmer einen Mangel im Prüfungsverfahren unverzüglich geltend zu machen haben. Darüber hinaus können Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Ein beachtlicher Verstoß gegen diese Ausschlussfrist ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da hier ein Fall gegeben ist, bei dem der Kläger den Ausgangsverstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht erkennen konnte. Das mit dem Ausschluss einer späteren Rüge verfolgte Ziel einer schnellen Aufklärung und Abhilfe ist hier von vornherein unerreichbar. In derartigen Fällen ist die entsprechende Ausschlussfrist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein unerkannter Verfahrensmangel auch noch nach Ablauf dieser Frist unverzüglich geltend gemacht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2004 – 7 ZB 04.1308 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 219, 293). Der Kläger und sein Bevollmächtigter haben in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie nur Akteneinsicht in die Kopien der korrigierten Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen gehabt hätten, nicht aber in die Äußerungen der einzelnen Prüfer im Überdenkungsverfahren. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2018 erläutert, dass die Stellungnahmen wortwörtlich im Widerspruchsbescheid aufgenommen worden seien. Dies ist mit Blick auf die Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheides jedoch ersichtlich nicht korrekt, da dort die oben angesprochenen, zur Befangenheit des Prüfers A. führenden Passagen – offensichtlich bewusst, da man die Unsachlichkeit auf Seiten der Beklagten bereits bemerkt hatte – explizit ausgespart worden sind. Die konkreten unsachlichen Äußerungen des Prüfers A. sind dem Kläger somit bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden, so dass der Kläger nicht aufgrund des § 33 Abs. 2 der Prüfungsordnung mit dem erkannten Verfahrensfehler des Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit im Falles des Prüfers A. ausgeschlossen ist.
5. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung des ersten, dritten und vierten schriftlichen Prüfungsbereichs sowie des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch den Erstprüfer S. Der Anspruch des Klägers aus Art. 12 GG auf die Durchführung eines vorprozessualen Überdenkungsverfahrens, dessen Gegenstand neben der Überprüfung auf Rechtsfehler auch die nochmalige Prüfung der Bewertung innerhalb des Bewertungsspielraums ist, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ordnungsgemäß durchgeführt worden (vgl. zum Überdenkungsverfahren BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Aus Gleichbehandlungsgründen ist diese Nachprüfung der Bewertung grundsätzlich durch dieselben Prüfer vorzunehmen, was hier der Fall war. Der Kläger hatte die Möglichkeit, zuvor in die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen Einblick zu nehmen und den beteiligten Prüfern wurden die jeweiligen Einwände des Klägers vor Abfassung ihrer Stellungnahmen zugeleitet. Sämtliche Prüfer verblieben bei ihrer im Rahmen der ersten Korrektur vergebenen Bewertung. Im Rahmen der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren wurden die vergebenen Noten auch eingehend begründet, so dass dem Anspruch des Klägers aus Art. 12,19 Abs. 4 GG Rechnung getragen wurde. Die Prüfer haben unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers die tragenden Argumente zur Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erläutert, sodass es dem Kläger wie auch dem erkennenden Gericht möglich war, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen. Dadurch wurde die zumindest in der ersten, zweiten und vierten Klausur zu knappe Begründung im Rahmen der ersten Korrektur im Überdenkungsverfahren geheilt (vgl. hierzu bereits oben unter Ziffer 4.), während die Bewertung der dritten Klausur bereits in der Ausgangsbewertung noch ausreichend begründet erscheint. Sowohl bei der Ausgangskorrektur als auch im Überdenkungsverfahren ist es hierbei möglich, dass sich ein Zweitprüfer mit einem „Einverstanden“ oder einer ähnlichen Bemerkung der Erstbewertung anschließt (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 711 m.w.N.).
6. Darüber hinaus hat der Prüfer S. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen. Unter Zugrundelegung der unter Ziffer 4. dargestellten Grundsätze ist aus den Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren noch nicht zu entnehmen, dass er seiner Verärgerung über den Kläger freien Lauf gelassen und so die emotionale Distanz für eine unabhängige und gerechte Bewertung verloren hat. Die Begriffe „absurd“ und „völlig fehl am Platze“ mögen zwar hart sein, sie weisen jedoch an der jeweiligen Stelle eindeutig einen Bezug zur konkreten Prüfungsleistung auf und sind – im Gegensatz zu den oben skizzierten Bemerkungen des Prüfers A. in derselben Klausur – nicht kennzeichnend für die gesamte Bewertung. Soweit der Prüfer sodann abschließend darauf hingewiesen hat, dass er sich „durch Bemerkungen des Klägers persönlich angegriffen fühle, weil sie in keiner Weise gerechtfertigt seien und er diese in aller Entschiedenheit zurückweise“, so stellt auch dies die Sachlichkeit des Prüfers und seiner Bewertung nicht infrage. Der Prüfer wollte hierdurch, nachdem er zuvor ausführlich und ausschließlich sachlich zu den Prüfungsleistungen Stellung genommen hatte, ersichtlich nur den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Willkür nicht unkommentiert im Raum stehen lassen, sondern diesen explizit zurückweisen. Die zitierten fraglichen Passagen sind in der Gesamtschau weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Umfang geeignet, von einer Befangenheit des Prüfers S. auszugehen.
Darüber hinaus sind hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine weiteren Verfahrensfehler vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich.
7. Auch Bewertungsfehler liegen bei allen vier schriftlichen Prüfungsbereichen nicht vor.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist gerichtlich nicht uneingeschränkt überprüfbar. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 -, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden (Niehues, a.a.O. Rn. 633 ff., 874 ff. m.w.N.).
Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unter-schiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Die Prüfungsentscheidung ist dann aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris).
Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Bewertungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht nicht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden; vielmehr müsste es eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle der-jenigen der Prüfer setzen. Dies wäre aber wiederum mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, denn einzelnen Kandidaten würde so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung eröffnet. Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris, Rn. 5).
Das Gericht hat die zugrundeliegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Kandidaten dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler substantiiert hinweisen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – juris; Niehues, a.a.O. Rn. 789 f.). Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Er muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris).
8. Dies zugrunde gelegt weist die erste schriftliche Klausur – Verwaltungs- und Betriebswirtschaftslehre – keine Bewertungsfehler auf.
Der Kläger hat in dieser Klausur die Note 2 erhalten. Die Bewertung mit der Note 1 kommt hier bereits deshalb nicht infrage, da der Kläger – unter Zugrundelegung seiner eigenen Einschätzung im Widerspruchsschreiben vom 18. September 2015 – nur eine Vergabe von weiteren 6,5 Punkten fordert (bei Aufgabe I.5. ist das Verlangen von insgesamt 4,0 Punkten abwegig, da in diesem Teilbereich maximal überhaupt nur 2,0 Punkte erreicht werden konnten). Bei einer Gesamtpunktzahl von dann 50,5 Punkten würde der Kläger unter Zugrundelegung des nicht zu beanstandenden Bewertungsschemas (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 567) ebenfalls die Note 2 erhalten, da die bessere Note 1 erst ab 88% der Gesamtpunktzahl (mithin ab 52,8, aufgerundet 53,0 Punkten) erreicht werden kann. Selbst bei Unterstellung der behaupteten Bewertungsfehler mangelte es diesen demzufolge an der Kausalität für die Nichtvergabe der Note 1. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Teilaufgabe I.2., bei der prüferseitig konzediert wurde, dass dort weitere 0,5 Punkte gewährt werden könnten.
Soweit der Kläger vorträgt, dass er bei der Teilaufgabe I.2. 3,5 Punkte hätte erhalten müssen, da auf den Bearbeitungsblättern „drei ganze Haken = drei Punkte und ein Haken mit einem Strich durch die Mitte = 0,5 Punkte“ enthalten seien, so kann er damit nicht durchdringen. Die im Rahmen der Widerspruchs- und Klagebegründung mehrfach vorgebrachte Argumentation, dass die Anzahl der Haken auf den Bearbeitungsblättern mit der Anzahl der zu vergebenden Punkte gleichzusetzen sei, da die Prüfer hierdurch ein korrektes Antwortelement kennzeichneten, greift weder in der ersten Klausur noch in den anderen schriftlichen Prüfungsbereichen durch. Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Sie werden von den Prüfern in der Regel bei der ersten Lektüre der Klausur angebracht und dienen (nur) der Vorbereitung der Gesamtbewertung. Es ist daher stets zu prüfen, inwieweit der in dem Randvermerk zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist. Dies setzt in aller Regel voraus, dass das schriftliche Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 – 10 B 5.11 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 708). Vorliegend gilt nichts Abweichendes. Die Prüfer haben jeweils darauf verwiesen, dass die Haken im Bearbeitungstext nur als Hilfsmittel dienten und keine verbindliche Festlegung darstellten. Auch wenn hierdurch ein zutreffendes Element gekennzeichnet werde, so ergebe sich allein aus dem Bewertungsbogen, welche Punktzahl sich aus einem oder mehreren korrekten Elementen ergebe. Hiergegen ist nichts zu erinnern, da die Frage, welche Punktzahl ein Prüfling unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen einer Teilaufgabe erhält, dem Kernbereich des Bewertungsspielraums unterfällt, dessen Grenzen vorliegend nicht überschritten wurden. Auch haben weder die Prüfer der ersten Klausur noch der weiteren Klausuren auf dem Bewertungsblatt oder in ihrem Votum im Überdenkungsverfahren auf die – auch nur von bestimmten, nicht allen Prüfern angebrachten – Haken ausdrücklich oder auch nur konkludent Bezug genommen. Die Abwegigkeit der klägerischen Argumentation zeigt sich überdies bei der Teilaufgabe I.2. der ersten Klausur auch daran, dass der Erstprüfer 3,5 Haken und der Zweitprüfer nur zwei Haken angebracht hat. Eine Erklärung dafür, was entsprechend der klägerischen Argumentation in einem solchen Fall gelten soll bzw. wie in dieser Konstellation zu verfahren ist, bleibt der Kläger schuldig.
Im Rahmen der Teilaufgabe III.1. begehrt der Kläger zusätzliche 0,5 Punkte, da lediglich ein Folgefehler bei der Gliederung der Produktkonten vorgelegen habe. Zum einen handelt es sich hier bereits nicht um einen Folgefehler, also eine folgerichtige Weiterführung eines unrichtigen Ansatzes (vgl. etwa Niehues, a.a.O, Rn. 531 m.w.N.), da dem Kläger vorliegend demgegenüber derselbe Fehler zweimal unterlaufen ist. Überdies ist der Prüfer in der Situation eines (echten) Folgefehlers nur verpflichtet, die weiteren Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen. Diese können einen Anhalt dafür geben, dass der Prüfling immerhin gewisse Kenntnisse in dem geprüften Gebiet besitzt und dass seine weitere Gedankenführung folgerichtig ist. Wie der Prüfer letztlich einen Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt in seinem Bewertungsspielraum (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.86 – 2 CB 37/86 – juris). Der Abzug von jeweils 0,5 Punkten bei beiden hier unterlaufenen Fehlern überschreitet diesen Bewertungsspielraum ersichtlich nicht, zumal es bei der Benennung eines Produktkontos bekanntlich in besonderer Weise auf die korrekte Bezifferung ankommt.
Der Kläger rügt darüber hinaus, dass ihm im Hinblick auf die Bewertung der Rechtschreibung und Grammatik ein halber Punkt mehr zuerkannt werden müsse; Rechtschreibfehler habe er nicht gemacht. In diesem Zusammenhang gilt: Sprachliche Fähigkeiten können Gegenstand der Bewertung sein, solange sie keine zentrale Bedeutung einnehmen und für den erstrebten Beruf von Bedeutung sind (Niehues, a.a.O., Rn. 626 m.w.N.). Für die Berücksichtigung von Rechtschreibung, Grammatik und weiteren zentralen Fähigkeiten konnten hier maximal 3 von 60 Punkten erreicht werden. 5% der Gesamtpunktzahl für diesen Bereich erscheinen angemessen und erreichen die Schwelle der zentralen Bedeutung erkennbar nicht. Überdies sind eine korrekte Rechtschreibung und fehlerfreie Grammatik für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten, der regelmäßig Bescheide und Bürgeranschreiben formulieren muss, von großer Bedeutung. Nicht zuletzt ist das Verfassen von Schriftgut auch Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 b). Der klägerischen Bearbeitung sind eine Reihe von sprachlichen Mängeln, insbesondere nicht zulässige Abkürzungen und Fehler im Satzbau, zu entnehmen. Das dem Kläger vorliegend 1,5 von 3 möglichen Punkten zuerkannt wurden, hält sich rechtsfehlerfrei im Rahmen des Bewertungsspielraums der Prüfer.
Schließlich macht der Kläger in der ersten Klausur bei den Teilaufgaben I.4., I.5., II.1.a sowie III.2 jeweils eine höhere Teilpunktzahl als tatsächlich erhalten geltend, da die Prüfer keine vollständige Prüfung der Aufgabe durchgeführt hätten. Der Kläger verweist insoweit auf einzelne Begrifflichkeiten in seiner Bearbeitung, die aus seiner Sicht allein die von ihm konkret angegebene höhere Punktzahl rechtfertigen würde. Der Kläger verkennt hierbei jedoch grundsätzlich, dass er dadurch seinen eigenen Bewertungsmaßstab unzulässigerweise an die Stelle des Bewertungsmaßstabs der Prüfer setzt, welcher allein maßgeblich ist, um die gegenüber allen Prüflingen zu garantierende Chancengleichheit sicherzustellen. Dass Fachfragen von den Prüfern zu Unrecht als falsch oder nicht mehr vertretbar gewertet worden wären, ist vorliegend weder ersichtlich noch hat der Kläger dies geltend gemacht. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte zu vergeben sind und wie die einzelnen Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer ebenso wie die Würdigung der Qualität der Darstellung der Antworten, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris; Niehues, a.a.O., Rn. 635 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, sind die Grenzen des Bewertungsspielraums nur dann überschritten, wenn die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris). Die Prüfer haben hier entgegen der Annahme des Klägers eine vollständige Prüfung vorgenommen, indem sie die gesamte Bearbeitung zur Kenntnis genommen und einer Bewertung unterzogen haben. Ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze und sachfremde Erwägungen sind ebenfalls nicht erkennbar. Dem Kläger wurden für die Bearbeitung der Teilaufgaben jeweils anteilig Punkte von der bei der Teilaufgabe zu erreichenden Gesamtpunktzahl zuerkannt und seiner Bearbeitung damit Rechnung getragen. Die vergebene Punktzahl wurde überdies im Rahmen des Widerspruchsbescheides näher erläutert. Die Anzahl der konkret vergebenen Punkte unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer, wobei vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass die Prüfer das der Bewertung der Klausur zugrunde liegende Bewertungsschema inhaltlich verkannt, sachwidrig angewendet oder gar außer Acht gelassen hätten. Abgesehen davon, dass weder der Kläger noch das Gericht in den Bewertungsspielraum der Prüfer eingreifen dürfen, fordert der Kläger auch Teilpunkte für Ausführungen, welche von der konkreten Fragestellung nicht umfasst waren, wie etwa bei I.5. hinsichtlich der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung im Amtsblatt.
Die erste Klausur Verwaltungs- und Betriebswirtschaftslehre wurde nach alledem ohne Rechtsfehler mit der Note 2 bewertet.
9. Auch bei der zweiten schriftlichen Klausur im Prüfungsbereich Personalwesen (bewertet mit der Note 3), wurde der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Erstprüfer nicht verletzt (zur Befangenheit des Zweitprüfers und dem Anspruch auf eine erneute Korrektur durch einen anderen Zweitprüfer vgl. oben Ziffer 4.); Fehler im Rahmen der Bewertung sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger auch im Rahmen dieser Klausur die unrichtige Behandlung von Folgefehlern bemängelt, so ist dem Kläger hier zwar zuzustimmen, dass sich aus der nicht korrekten Bestimmung des Endzeitpunkts des Arbeitsverhältnisses in Teilaufgabe I.2. bei der folgenden Teilaufgabe I.3. im Rahmen der Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs ein Folgefehler ergeben hat. Allerdings ist insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 8. zu verweisen. Die Folgeausführungen des Klägers nach dem ersten Fehler wurden vom Prüfer vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Wie ein Prüfer den oder die Folgefehler jedoch letztlich bewertet, unterliegt seinem Bewertungsspielraum (vgl. Ziffer 8.). Die Vergabe von 7 Punkten in Teilaufgabe I.3. bei 11 möglichen Punkten verletzt diesen Bewertungsspielraum erkennbar nicht, zumal der Kläger dann auch noch aus den falschen Zwischenergebnissen unter Begehung eines weiteren Fehlers, der nicht Folgefehler ist, ein nicht korrektes Endergebnis herleitet.
Unabhängig hiervon leidet auch die Klausur im Personalwesen an einer ganzen Reihe von Grammatik- und Satzaufbaufehlern, die prüferseitig rechtsfehlerfrei in die Bewertung einfließen konnten. Dass Grammatikfehler bei der Korrektur widerrechtlich eine zentrale Rolle eingenommen hätten, lässt sich der Bewertung und der Begründung im Überdenkungsverfahren nicht entnehmen (vgl. auch insoweit die Ausführungen unter Ziffer 8.).
Soweit der Kläger weiter rügt, dass die Randbemerkungen „genauer?“ auf Seite 1 der Bearbeitung und „Zusammenhang“ auf Seite 2 unsachlich bzw. haltlos seien und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen, so kann dem nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff „Zusammenhang“ moniert der Prüfer zu Recht die Erwähnung der Probezeit, welche für die Frage der Kündigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD keine Rolle spielt. Auch die Randbemerkung „genauer?“ hat einen sachlichen Hintergrund, wie sich aus der Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren ergibt. Er habe damit auf den unzureichenden Aufbau der Bearbeitung und die falsche Subsumtion hinweisen wollen. Dies weist klar ersichtlich einen inhaltlichen Bezug zur Bearbeitung des Klägers auf und verlässt die Grenzen der Sachlichkeit nicht. Es steht außer Frage, dass Prüfer auch die Art und Weise der Darstellung im Rahmen der Beantwortung einer Klausuraufgabe in ihren Bewertungsspielraum einfließen lassen können (s.o.). Soweit der Kläger in seiner Bearbeitung auf § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD verwiesen hat, so spielt dieser Satz bei der zu bearbeitenden Klausur im Gegensatz zu Satz 3 der Vorschrift keine Rolle.
Darüber hinaus verweist der Kläger auch hinsichtlich der Klausur im Personalwesen bei sämtlichen Teilaufgaben darauf, dass keine vollständige Prüfung seiner Bearbeitung durchgeführt worden sei. Der Kläger listet insoweit eine Vielzahl von Stichworten auf, die Gegenstand seiner Bearbeitung gewesen und zugleich in der Musterlösung enthalten seien, weshalb er jeweils eine bestimmte (höhere) Teilpunktzahl erhalten müsse. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer unter Ziffer 8. verwiesen. Der Kläger setzt nämlich auch bei der Prüfung im Personalwesen seinen subjektiven Bewertungsmaßstab unzulässigerweise an den des Prüfers. Dieser hat bei der zweiten Klausur seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Dass Fachfragen von dem Prüfer zu Unrecht als falsch oder nicht mehr vertretbar gewertet worden wären, ist auch bei der zweiten Klausur nicht ersichtlich. Auch vorliegend wurden dem Kläger bei sämtlichen Teilaufgaben anteilig Punkte von der zu erreichenden Gesamtpunktezahl zuerkannt und seinem Prüfungsanspruch damit vollumfänglich und rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass das der Klausur zu Grunde liegende Bewertungsschema vom Prüfer inhaltlich verkannt oder in sachwidriger Weise angewendet worden wäre. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Teilaufgabe I.1. eine positive Berücksichtigung seiner Bestimmung der Beschäftigungszeit im engeren Sinne verlangt, obwohl er diese nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD falsch berechnet hat. Ebenso begehrt er bei Teilaufgabe I.2. einen Teilpunkt für die falsche Berechnung des Endes des Arbeitsverhältnisses.
Nach alledem hat der Erstkorrektor die Klausur im Prüfungsbereich Personalwesen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Note 3 bewertet.
10. Die Bewertung der dritten schriftlichen Prüfungsaufgabe „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ weist ebenfalls keine Rechtsfehler, insbesondere keine Bewertungsfehler, auf. Der Kläger verlangt bei dieser Klausur, dass die Anzahl der Haken im Bearbeitungstext mit der Anzahl der zu vergebenden Punkte gleichgesetzt werden müsse. Wie bereits zum ersten schriftlichen Prüfungsbereich ausgeführt, kann der Kläger mit dieser Argumentation nicht durchdringen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 8. wird vollinhaltlich verwiesen. Beide Prüfer der dritten Klausur haben im Überdenkungsverfahren in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer quantitativer Rückschluss von den vergebenen Haken auf die zu vergebende Punktezahl nicht möglich sei, da nicht jeder Haken zu einem Bewertungspunkt führen könne. Hierdurch würden lediglich einzelne zutreffende Begriffe, Hinweise oder der Aufgabenlösung zuträgliche Elemente gekennzeichnet, die dann im Rahmen der Gleichbehandlung der Prüflinge nach dem einheitlichen Punkteschema bewertet würden. Die Argumentation des Klägers ist bereits deshalb nicht logisch oder auch nur nachvollziehbar, da er gemäß seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren 61 Punkte begehrt, während bei der dritten Klausur insgesamt überhaupt nur maximal 42 Punkte erzielt werden konnten. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ist nach alledem nicht ersichtlich und die Bewertung der Bearbeitung mit der Note 3 rechtlich nicht zu beanstanden.
11. Schließlich sind auch bei der Korrektur des vierten schriftlichen Prüfungsbereichs „Wirtschafts- und Sozialkunde“ keine Rechtsfehler zu erkennen.
Soweit der Kläger auch bei dieser Klausur erneut bei den Teilaufgaben I.1. sowie III.2. aus der Anzahl der auf dem Bearbeitungstext angebrachten Haken auf die gleiche Anzahl von zu vergebenden Punkten schließt, wird wiederum auf die Ausführungen unter 8. verwiesen. Auch bei dieser Klausur wird prüferseitig auf die alleinige Hinweisfunktion der Haken, dass die Textstelle eine richtige Antwort enthalte, abgestellt. Ob sich hieraus auch ein Bewertungspunkt ergebe, erschließe sich allein aus dem Korrekturbogen. Dass sich die Prüfer vorliegend auf die Haken als Grundlage ihrer Bewertung gestützt hätten, ergibt sich somit gerade nicht aus ihren Darlegungen, weder ausdrücklich noch konkludent. Bei Teilaufgabe III.2. begehrt der Kläger zudem drei Teilpunkte, obwohl bei dieser Aufgabe nur maximal zwei Punkte erreicht werden konnten.
Im Rahmen der Teilaufgabe II.1. bemängelt der Kläger die Randbemerkungen „Einstieg?“, „Art.?“ und „Thema?“ als völlig unangebracht und unsachlich. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Alle drei Begrifflichkeiten weisen vielmehr einen sachlichen Bezug zur inhaltlichen Bearbeitung des Klägers auf. Wie sich der Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren – nachvollziehbarerweise – entnehmen lässt, wären auf die Klausurfrage, wodurch sich Verordnungen und Richtlinien der EU unterscheiden, zu Beginn der Beantwortung zunächst Ausführungen hinsichtlich der Verortung und der Rechtsquelle (Art. des AEUV) der beiden Gesetzgebungsakte vonnöten gewesen, was in der Bearbeitung des Klägers nicht der Fall war, so dass der Prüfer in diesem Zusammenhang die Bemerkungen „Einstieg?“ und „Art?“ angebracht hat. Überdies waren die Ausführungen des Klägers zum Verhältnis zwischen EU-Recht und innerstaatlichem Recht nicht Gegenstand der Frage, sodass der Prüfer auf die diesbezüglichen Ausführungen – ebenfalls nachvollziehbar – mit dem Vermerk „Thema?“ reagiert hat. Es hält sich darüber hinaus im Rahmen des Bewertungsspielraums, wenn die Prüfer für Antwortbestandteile, die zwar ggf. abstrakt richtig, aber nicht Gegenstand der Klausurfragen waren, entgegen der Forderung des Klägers keine Teilpunkte vergeben haben.
Ebenfalls in der Teilaufgabe II.1. begehrt der Kläger einen Teilpunkt für die Aussage: „EU-Richtlinien gelten mittelbar für die EU-Staaten. Sie enthalten einen Zeitpunkt bis wann die Mitgliedstaaten die Richtlinien in nationales Gesetz umgesetzt haben müssen, hierzu bedarf es einer Prüfung der Bundesregierung, ob die Richtlinie mit dem nationalen Gesetz - GG (Verfassung) vereinbar ist.“ Dieser Antwortbestandteil wurde von den Prüfern als nicht korrekt bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden, da nach Art. 288 UAbs. 3 AEUV eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Es erscheint insofern angesichts der Verbindlichkeit des zu erreichenden Ziels nicht mehr vertretbar, von einer nur mittelbaren Geltung von EU-Richtlinien gegenüber den Mitgliedstaaten zu sprechen, zumal auch die entsprechende Rechtsgrundlage nicht zitiert wurde. Aufgrund der unzureichenden Bearbeitung dieser Teilaufgabe (vgl. auch die Musterlösung/ den Korrekturbogen) hat der Kläger 1,5 von 5 Teilpunkten erhalten, was den Bewertungsspielraum der Prüfer auch unter Berücksichtigung des Antwortspielraums des Klägers nicht überschreitet.
Schließlich begehrt der Kläger auch im vierten schriftlichen Prüfungsbereich für die Nennung bestimmter Begrifflichkeiten in seiner Bearbeitung die Vergabe weiterer Teilpunkte. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter Ziffer 8. und 9. vollumfänglich verwiesen. Der Kläger verkennt auch bei der vierten Klausur, dass er hierbei unzulässigerweise selbst eine Gewichtung und Bewertung seiner eigenen Prüfungsleistungen vornimmt, die aus Gleichbehandlungsgründen allein den Prüfern vorbehalten bleiben muss. Diese haben sich auch bei der vierten Klausur im Rahmen ihres Bewertungsspielraums gehalten; Überschreitungen desselben sind nicht ersichtlich. Dem Kläger wurden die der Bewertung zugrunde liegenden Überlegungen der Prüfer zudem im Rahmen des Widerspruchsbescheides erläutert. Diese sind nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Korrekturbogen wurde hierbei ersichtlich der Bewertung in sachgerechter Weise zugrunde gelegt. Fachfragen wurden auch im Rahmen dieser Klausur nicht zu Unrecht als falsch oder nicht mehr vertretbar gewertet.
Allein bei Teilaufgabe II.2. erscheint fraglich, ob der Abzug des einen Teilpunktes in Nr. 23 des Korrekturbogens gerechtfertigt ist, da zumindest zweifelhaft erscheint, ob aus der Frage hinreichend klar entnommen werden kann, dass von den Prüflingen einleitend ein Hinweis auf Art. 70 GG erwartet wurde (vgl. Fragestellung und Korrekturbogen Nr. 23). Angesichts der Tatsache, dass dem Kläger im Rahmen der vierten Klausur 26,5 Punkte zuerkannt wurden, ist es jedoch ausgeschlossen, dass er – selbst bei Annahme eines diesbezüglichen Bewertungsfehlers – die Note 2 (laut Korrekturbogen ab 30 Punkten, bei Außerachtlassung von Nr. 23 des Bewertungsschemas ggf. ab 29 Punkten) erreichen kann. Die Klausur „Wirtschafts- und Sozialkunde“ wurde nach alledem rechtsfehlerfrei mit der Note 3 bewertet.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung haben alle fünf (Teil-)Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung für die Ermittlung des Gesamtergebnisses das gleiche Gewicht. Da der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen in drei Prüfungsbereichen mit seinem Klagebegehren unterlegen ist und die Beklagte in zwei Prüfungsbereichen, waren die Kosten im Verhältnis 3/5 zu 2/5 zulasten des Klägers aufzuteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.