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| Der Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 14.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO). |
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| Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige auf Neubescheidung zielende Verpflichtungsklage der Klägerin abweisen müssen, da der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen nicht beanspruchen kann. |
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| Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (GBl. S. 314, zuletzt geändert durch VO vom 25.09.2000, GBl. S. 665 - JAPrO 1993 -) Anwendung, da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 2001/2002 begann und im Frühjahr 2005 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002 - GBl. S. 391 - mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht und in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Öffentlichen Recht vier und mehr Punkte erreicht hat. Weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Klägerin weisen Rechtsfehler auf. |
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| Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen. |
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| Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe deshalb annehmen zu können, weil die Durchfallquote in Mannheim höher sei als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben würden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Feststellungen tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht. |
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| Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar. |
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| Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar. |
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| In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann bis zum - dann der prüfenden Institution obliegenden - Beweis des Gegenteils von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden. |
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| Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann: |
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| Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 in einem Parallelverfahren (9 S 591/10) vorgelegten Statistik, die auch in diesem Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben. |
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| Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85 % aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54 % aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99 % in Konstanz und 85,71 % in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23 %; Wiederholer absolut: zwischen 36,30 % in Konstanz und 49,65 % in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27 %). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim 61, Konstanz 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahmen (Heidelberg 70 oder nur 15 % mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18 % mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38 % mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30 % um 9,95 % höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15 %. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass neben Mannheim auch in Konstanz überzogene Prüfungsanforderungen gestellt worden seien, lässt dies ihre Argumentation hinsichtlich des Prüfungsorts Mannheim nicht plausibler werden. |
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| Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04 % deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht klar gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim. |
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| Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt. |
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| Darüber hinaus trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54 % gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4 %, in Tübingen nur 14,6 %; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind. |
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| Ob hiermit, wie der Beklagte vorträgt, belegt ist, dass in Mannheim nicht „heruntergeprüft“ wird, oder ob es möglicherweise sonstige Einflüsse und Besonderheiten gegeben hat, die dieses gute Abschneiden der Prüflinge plausibel machen könnte, bedarf keiner Klärung. Aus den obigen Ausführungen folgt jedenfalls, dass sich aus der statistischen Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 nach der JAPrO 1993 nicht der Schluss ziehen lässt, am Prüfungsort Mannheim werde chancengleichheitswidrig ein anderer Beurteilungs- oder Bewertungsmaßstab zugrundegelegt als bei der Korrektur der Klausuren, die an anderen Prüfungsorten geschrieben wurden. |
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| Die Annahme der Klägerin einer generell nicht ordnungsgemäßen Bewertung der Klausuren in Mannheim wird auch nicht dadurch bestärkt, dass dort zu wenige Hochschullehrer prüften (Schriftsatz vom 14.11.2010) und ein „Prüferpool“ bestehe. |
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| Richtig ist, dass als Prüfer an der Ersten juristischen Staatsprüfung die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, und die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte mitwirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Juristenausbildungsgesetz i.d.F. vom 18.05.1971; siehe hierzu § 11 JAG i.d.F. vom 16.07.2003 - GBl. S. 354 -; ähnlich jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b JAG 2003). Doch nehmen auch andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Universitätslehrer in der juristischen Ausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium an der Prüfung teil (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 JAG 1971 = § 3 Abs. 1 Nr. 1 c JAG 2003). |
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| Weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung schreiben ein bestimmtes Verhältnis vor, in dem Universitätsprofessoren und sonstige Prüfer bei der Korrektur der Arbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen beteiligt sein müssen. Ein Erfahrungssatz dahin, dass Hochschullehrer andere - den Kandidaten günstigere - Bewertungsmaßstäbe anwendeten als Prüfer aus der juristischen Praxis, besteht nicht. Statistiken über die Notenvergabe bei Klausurbewertungen, die zwischen Universitätslehrern und sonstigen Prüfern unterscheiden, werden nach Angaben des Beklagten nicht geführt. In der Spruchpraxis des seit vielen Jahren mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten befassten entscheidenden Senats lässt sich eine solche Behauptung auch nicht verifizieren. |
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| Die Behauptung der Klägerin, es gebe eine Art „Mannheimer Prüfungspool“, da die an diesem Prüfungsort tätigen Praxisprüfer zur Korrektur der Klausuren herangezogen würden, ist bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Sie wird auch im Verfahren der Klägerin widerlegt. Von den von ihr angegriffenen Klausuren wurde die Klausur Nr. 2 von einem Stadtrechtsrat aus Freiburg und einem Vorsitzenden Richter am Landgericht in Ellwangen korrigiert, die Klausur Nr. 3 von einem Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe und einem Richter am Landgericht Konstanz, die Klausur Nr. 4 von einem Richter am Landgericht Karlsruhe und einem Staatsanwalt in Karlsruhe, die Klausur Nr. 5 von einem Oberstaatsanwalt aus Karlsruhe und einem Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes, die Klausur Nr. 6 von einem Honorarprofessor in Tübingen und einem Richter am VGH Mannheim, der aber im Staatsministerium Baden-Württemberg tätig war, und lediglich die Klausur Nr. 7 von einem Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim und einem Vorsitzenden Richter an diesem Gericht, wobei zu bemerken ist, dass Letzterer auch die Klausur Nr. 7 der Klägerin bei dem Freiversuch in Freiburg korrigiert hatte. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die berufliche Tätigkeit an einem Prüfungsort, die nicht zugleich mit einer Lehrtätigkeit an der betreffenden Universität verbunden ist, den Rückschluss darauf zulassen könnte, all diese Prüfer legten besonders strenge Maßstäbe an mit dem Ziel, die Prüflinge „herunterzuprüfen“. |
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| Die Behauptung der Klägerin, eine entsprechende Zielvorstellung oder auch nur Maßstabbildung finde in gemeinsamen Prüferbesprechungen statt, lässt sich - unbeschadet der Frage einer hieraus folgenden Relevanz - für das Erste juristische Staatsexamen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erhärten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, entsprechende Äußerungen seien ihr von einem Prüfer für das Zweite Staatsexamen bekannt geworden. Dies stellt der Beklagte für das Zweite Staatsexamen auch nicht in Abrede. Für das Erste Examen würden jedoch vom Landesjustizprüfungsamt solche Vorbesprechungen weder initiiert, noch nehme es daran teil oder sei ihm bekannt, dass solche stattfänden. |
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| Nur eine entsprechende Absprache mit dem Ziel, besonders strenge Maßstäbe anzulegen, und ihre Umsetzung in der nachfolgenden Bewertung aber könnte überhaupt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, so dass auch eine weitere Aufklärung des Senats nicht veranlasst ist. Dies gilt auch angesichts der Äußerung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort S. 7/8), wonach sich der Eindruck, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde, aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Ausführungen von Prüfern ergebe. Das Verwaltungsgericht hat seine vorgeblichen Erkenntnisse nicht offengelegt und auch nicht näher präzisiert, und es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die von ihm - im vorliegenden Fall zu Unrecht - angenommenen Fehlbewertungen der Kandidatenleistungen durch einzelne Prüfer nicht den Rückschluss auf einen generell unzulässigen Bewertungsmaßstab rechtfertigen. |
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| Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, weil konkret in ihrem Fall bei der Bewertung dieser Arbeiten kein einziger und lediglich bei der nicht angegriffenen Klausur Nr. 1 ein Hochschullehrer als Prüfer tätig gewesen ist. Richtig ist, dass der, auch von der Beklagten angestrebte, beträchtliche Anteil von Universitätsprofessoren bei der Prüfung der Klägerin auch nicht ansatzweise erreicht ist. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar. |
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| Wie oben aufgezeigt, enthält weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eine konkrete Vorgabe für die Beteiligung der verschiedenen Prüfergruppen an der Ersten juristischen Staatsprüfung im schriftlichen Teil. Es trifft auch nicht zu, wie die Klägerin vorträgt, dass im Ersten juristischen Staatsexamen die Aufsichtsarbeiten ausschließlich von Hochschullehrern gestellt würden. Nach § 12 Abs. 2 JAPrO 1993 werden die Aufgaben vom Justizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der Rechtsfakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Damit findet der Schluss der Klägerin, weil Hochschullehrer die Aufgaben stellten, müssten sie auch in prozentual bedeutendem Umfang an der Korrektur beteiligt werden, keine normative Stütze. Darauf, von wem die Prüfungsaufgaben beim Termin Herbst 2007 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt eingereicht worden sind, kommt es somit nicht an, so dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung bedarf. |
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| Das Ziel der juristischen Staatsprüfung erfordert nicht, bereits dann, wenn lediglich ein einziger Universitätslehrer an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen teilgenommen hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Prüflingen anzunehmen, deren Aufsichtsarbeiten in beträchtlichem Umfang von Hochschullehrern korrigiert wurden. Hauptziel der Ersten juristischen Staatsprüfung ist es nicht festzustellen, ob sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Strafrechts, des Zivilrechts usw. auseinandersetzen kann. Die Erste juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat das wissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993). |
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| Was Ziel des juristischen Studiums ist, beschreibt § 4 JAPrO 1993. Danach soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und einer Wahlfachgruppe, jeweils unter Einschluss der europarechtlichen Bezüge, sowie den rechtsphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden (§ 4 Abs. 1 JAPrO 1993). Es wird also, entgegen der Ansicht der Klägerin, zwar eine vertiefte Befassung, nicht aber eine Auseinandersetzung gefordert, ein Vertrautmachen mit den Methoden der Rechtswissenschaft und der Kandidat soll die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Weshalb diese Fähigkeiten von Praktikern nicht geprüft werden könnten, erschließt sich dem Senat nicht. Nimmt man zusätzlich § 4 Abs. 2 JAPrO 1993 in den Blick, wonach die Lehrveranstaltungen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und Praktiker in geeigneten Lehrveranstaltungen mitwirken sollen, so lässt sich kein Postulat dahingehend aufstellen, dass Universitätsprofessoren zwingend in einem nicht unbeträchtlichen Umfang bei der Korrektur einzelner Klausuren mitwirken müssten. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Universitätsprofessoren als „geborene Prüfer“ zur Abnahme der Prüfungsleistungen herangezogen werden sollen. |
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| Der Senat kann bei keiner der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn 2 bis 7 einen Rechts- oder Beurteilungsfehler erkennen oder einen sonstigen Mangel, der zu einer Neubewertung der Arbeiten führen müsste. |
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| Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der juristischen Staatsprüfungen, von deren Zweck auszugehen. Dieser besteht darin, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Er ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [54]). |
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| Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch den Prüfer zugrundezulegen. Letztere erschließt sich anhand seiner Randbemerkungen, seines Bewertungsgutachtens und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. |
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| Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend erweisen sich die Angriffe der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Klausuren als erfolglos. Im Einzelnen gilt: |
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| Die Klägerin und das Verwaltungsgericht halten die Bewertung des Erstprüfers hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB für nicht nachvollziehbar. Der Prüfer hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Angabe des § 126 Abs. 2 BGB statt § 126 Abs. 1 BGB lediglich um ein Schreibversehen gehandelt habe, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen der Klägerin in der Klausur ergebe. Dieser Angriff geht indes fehl. Der Erstkorrektor hat als Randbemerkung in der Arbeit (dort S. 16) die Passage „Vertrag im Sinne von § 126 I BGB“ unterstrichen und mit der Randbemerkung versehen: „Schriftform bei Verträgen in § 126 II BGB geregelt“. In seinem schriftlichen Gutachten hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 S. 1 BGB werden vom Verfasser im Ergebnis zutreffend bejaht (vgl. aber Anmerkung S. 16)“. Im Überdenkungsverfahren hebt der Prüfer nochmals hervor, dass er bei der Bewertung positiv gewichtet hat, dass die Klägerin § 766 S. 1 BGB gesehen und die Einhaltung dieser Formvorschrift zutreffend bejaht hat. Wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass eine Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei, die Ausführungen zu § 126 BGB in die Gesamtbewertung nicht eingeflossen seien, sondern lediglich den „auch ansonsten schwachen Gesamteindruck der Arbeit bestätigt“ habe, so ist hierin - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade kein Widerspruch zur Begutachtung selbst zu sehen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offen legen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Ein offener Widerspruch zwischen der Begründung und der Benotung im Gutachten und der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mag geeignet sein, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewertung zu erzeugen. Einen solchen Widerspruch kann der Senat hier nicht erkennen. |
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| Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, weil er der Klägerin das Fehlen der Prüfung einer möglichen analogen Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und einer mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB angelastet habe, trifft nicht zu. Richtig ist insoweit, dass der Erstprüfer in seinem Gutachten ausführt: „Auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB geht der Verfasser nicht ein, ebenso wenig wie auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB“. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin unstreitig eine analoge Anwendung des § 492 BGB nicht geprüft hat. Soweit sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und im Berufungsverfahren vertieft hat, eine solche Prüfung habe schon deshalb nicht erwartet werden können, weil die analoge Anwendung des § 492 BGB auf Bürgschaftserklärungen von der Rechtsprechung immer abgelehnt worden sei und auch in der Literatur nicht kontrovers diskutiert werde, stellt dies hier die Erwartung des Prüfers nach Erörterung des Problems nicht in Frage. |
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| Für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage kontrovers diskutiert wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Prüfungsleistung an (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2004 - 9 S 2075/02 -, WissR 2004, 168). Bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 ist es deshalb nicht als verfehlt zu bewerten, wenn der Prüfer zum damaligen Zeitpunkt die Erörterung der genannten Frage für wünschenswert erachtet hat, da in der Literatur, die der Beklagte im Schriftsatz vom 14.07.2010 aufgelistet hat, eine entsprechende Problematik aufgezeigt wurde. Dies besagt in der Tat jedoch nichts darüber, ob in der konkreten Beurteilung der Klausur das Unterlassen entsprechender Ausführungen durch den Kandidaten als Mangel bewertet werden darf. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf ab, dass ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen kann, wenn bereits zum Erreichen einer unteren Notenstufe Ausführungen zu einer speziellen Problematik gefordert werden. Dies ist hier jedoch nicht zu erkennen. |
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| Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen -, Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistung berufenen Prüfer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, a.a.O., S. 583). Im Überdenkungsverfahren legt der Erstprüfer offen, dass er die unterlassene Prüfung der §§ 492, 138 BGB nicht als Fehler gewertet habe, allerdings bei seiner Bewertung auch Punkte für Ausführungen zu diesen Vorschriften vergeben habe, die die Klägerin nicht habe erzielen können. Diese Erläuterung ist plausibel und es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl ein Unterschied zwischen der Bewertung als Fehler und der bloß unterlassenen Punktevergabe. Eine Bewertung als Fehler kann - ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze - bereits positiv erbrachte Leistungen in ihrer Wertigkeit reduzieren, während die Nichtvergabe weiterer Punkte den bisher erreichten Stand nicht beeinflusst. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht festzustellen glaubt, der Prüfer sei fälschlich davon ausgegangen, eine Prüfung des § 138 BGB habe gänzlich gefehlt, ist dies unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass der Erstprüfer davon ausgegangen ist, die Klägerin habe § 138 BGB bei der Bewältigung der Aufgabe 2 nicht geprüft. Dies ist jedoch richtig, da in der Klausur der Klägerin weder die genannte Norm noch deren tatbestandliche Voraussetzungen erwähnt werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, durch die Erwähnung und Prüfung einer möglichen Übersicherung der Forderung durch die Bürgschaft werde „eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft“ greift es in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein und setzt seine Interpretation des Klausurinhalts an die Stelle der allein dem Prüfer überlassenen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt der Senat dem zu und verweist hierauf. |
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| Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Prüfung von § 355 BGB sei im Sachverhalt nicht angelegt, zeigt keinen Beurteilungs- oder Bewertungsmangel auf. Der Erstprüfer hat, wie sich aus seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ergibt, die Prüfung der Widerrufsbelehrung deshalb für angezeigt erachtet, weil schon die Verwendung von Anführungszeichen [sic.„ Widerrufsrecht nach § 355 BGB“] eindeutig anzeige, was Inhalt der Belehrung sei, und auch der Hinweis in der Aufgabenstellung, seit der Bestellung der Sicherheiten seien drei Jahre vergangen, dafür spreche, dass hier die Frage der Widerrufsfrist zu thematisieren gewesen sei. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar und der Prüfer hält sich damit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. |
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| Ebenso fehl gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Bemerkungen des Gutachtens zu den Aufgaben 3 und 4 mit dem Inhalt: „Die hier angelegten Probleme (Übergang von Grundschuld bzw. Bürgschaft auf jeweils Leistenden, Problem des „Wettlaufs der Sicherer“, Bestimmung der Quote entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, Frage eines Gesamtschuldverhältnisses) werden allesamt nicht gesehen/behandelt.“ Die Ausführungen der Klägerin zu den Aufgaben Nrn 3 und 4 sind, was sie auch nicht bestreitet, sehr knapp. Ihre Auffassung, ein „Wettlauf der Sicherer“ sei im Sachverhalt nicht angelegt, wird nicht näher dargelegt, sondern lediglich behauptet. Dass solche Ausführungen falsch gewesen wären, weil ein „Wettlauf der Sicherer“ ein akzessorisches Sicherungsmittel, etwa eine Hypothek voraussetze, hier aber nach dem Sachverhalt eine nichtakzessorische Grundschuld bestellt worden sei, stellt die Erörterungsbedürftigkeit der Probleme, die der Prüfer im Sachverhalt als angelegt gesehen hat, nicht in Frage. Zudem wird im Berufungsverfahren von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ein Bürge habe in analoger Anwendung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung einer nichtakzessorischen Sicherheit. |
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| Hinsichtlich der Behandlung der Klagefrist ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Der Erstprüfer führt in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren auf Vorhaltungen der Klägerin aus: „Die Wertung (der Widersprecherin), die ersten fünf Seiten enthielten ausschließlich richtige Ausführungen, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen schon notwendige Ausführungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, obwohl der Sachverhalt deutlich darauf hinweist.“ Hieraus zieht das Verwaltungsgericht den verfehlten Schluss, der Prüfer sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, denn die Klägerin habe in ihrer Klausurarbeit auf S. 4 auf § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass der Erstgutachter die fehlende Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar ist, rügt. Eine solche Prüfung ist durch die Klägerin aber nicht erfolgt. Weshalb sie vom Prüfer nicht hätte gefordert werden dürfen, legen weder das Verwaltungsgericht noch die Klägerin dar. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes im vorliegenden Fall ist aber, wie der Beklagte vorträgt und sich dem erkennenden Senat geradezu aufdrängt, durchaus prüfungswürdig, da es sich um ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis auf Probe in einer Zahnarztpraxis handelt. |
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| Ein fehlerhafter Maßstab des Prüfers ergibt sich auch nicht daraus, dass er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt habe“, wie das Verwaltungsgericht meint. Insoweit enthält die Korrekturbemerkung des Erstprüfers in der Klausur das Wort „Fristende?“. Im Gutachten selbst ist im Zusammenhang mit Fristen vermerkt: „So wird entgegen dem Sachverhalt zunächst die ordentliche Kündigung geprüft, wobei die Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht brauchbar sind. Dass auch die außerordentliche Kündigung fristgebunden ist, wird übersehen“. Dass sich hieraus schlussfolgern ließe, der Prüfer habe eine „überschlägige Berechnung des Fristendes“ gefordert, wie dies die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vorträgt, ist nicht zwingend. In seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hat der Erstprüfer zwar die Diktion der Klägerin übernommen, jedoch ausgeführt, dass die fehlende überschlägige Berechnung des Fristendes in seine Bewertung nicht eingeflossen sei. Dies ist plausibel und nachvollziehbar angesichts der übrigen zahlreichen vom Prüfer dargelegten Mängel bzw. Lücken der Klausurbearbeitung und stellt insbesondere keinen Widerspruch zur Begutachtung oder zu Anmerkungen auf der Arbeit dar. |
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| Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Erstprüfer auch nicht dadurch in den Antwortspielraum der Klägerin eingegriffen, dass er bei der Prüfung des Zugangs der Kündigung deren fehlende Subsumtion unter die Voraussetzungen der wiedergegebenen Definition kritisiert und diese Kritik die sich anschließenden allgemeinen Erwägungen zu Treu und Glauben umfasst. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach herrschender Meinung dem Zugang nicht entgegenstehe, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, führt insoweit nicht weiter. In der konkreten Fallgestaltung sollte einem Arbeitnehmer während seines Urlaubs durch Schreiben, das auf seinen Arbeitsplatz gelegt wurde, gekündigt werden. Hier eine lebensnahe Interpretation von Zugangsdefinitionen zu fordern, ist nicht zu beanstanden. |
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| Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Erstprüfers zur Schriftform der Kündigung gemäß § 126 BGB seien falsch, da er im Gegensatz zur Klägerin die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Kündigung einerseits und deren materielle Rechtmäßigkeit andererseits verkenne, ist ihrerseits unzutreffend. Als Klausurbemerkung hat der Erstprüfer hinsichtlich der Schriftform lediglich bemerkt: „Obwohl nur D. unterschrieben hat?“ und in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausgeführt, da die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich sei (§ 126 Abs. 1 BGB), sei die Frage, wer Aussteller sei, zu erörtern. Dieses an die Kandidatin gerichtete Ansinnen hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da auch das Bundesarbeitsgericht bereits für die Beurteilung der Einhaltung der Schriftform eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der vertretungsberechtigten Arbeitgeber fordert (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -, NJW 2005, 2572). Auch die Qualifizierung der Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB in der Klausurrandbemerkung als „nicht vertretbar“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Aussage der Klägerin: „Die 14-tägige Kündigungsfrist wurde daher nicht wirksam vereinbart, da diese gegen die Regelung des § 622 III BGB verstößt“. Dieses Ergebnis ist in der Tat unvertretbar, was auch das Verwaltungsgericht erkennt, indem es die Formulierung der Klägerin für unglücklich erachtet, jedoch aus dem Kontext schließen zu können glaubt, der Prüfer habe die Ausführungen zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten dürfen. Dies hat er in seinem Gutachten auch nicht, sondern die Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist als „nicht brauchbar“ bezeichnet, was durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt ist. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur zurückgewiesen hat, schließt sich der Senat dem an; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Prüfungsaufgaben lägen außerhalb des Prüfungsstoffes (bezüglich der Prüfung des AGG vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - 9 S 1099/09 -). Soweit die Klägerin meint, die Prüfer hätten sich mit den Anforderungen, die an den Prüfling gestellt werden, nicht auseinandergesetzt, verkennt sie den Gehalt der Äußerung des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren; soweit sie im Übrigen die Bewertung der Klausur im Zusammenhang mit der Prüfung des AGG angreift (Schriftsatz vom 24.05.2010, S. 16/17), so setzt sie ihre Bewertung der Klausur an die Stelle derjenigen der Prüfer. Ein Beurteilungs- oder Bewertungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Dies gilt auch, soweit es sich um die Behandlung der Haftung des in die Gesellschaft Eingetretenen handelt (Klageschrift S. 21/22). |
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| Das Verwaltungsgericht hält die Bewertung dieser Klausur (lediglich) deshalb fälschlicher Weise (siehe oben) für fehlerhaft, weil insgesamt in Mannheim ein unzutreffender Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Die einzelnen Rügen der Klägerin gegen die Prüferbeurteilungen hält es jedoch nicht für durchschlagend. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher begründet, sodass der Senat hierauf verweisen kann. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren - zulässigerweise - diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, bleibt ihr Bemühen ohne Erfolg. |
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| Die Erstprüferin, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, führt in ihrem Gutachten aus: „Verfasser setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Vorsatztheorien auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach keiner der Theorien dolus eventualis vorliegt. Er meint, wer sich mit einer Gefährdung abfindet, findet sich auch mit der Verletzung ab“. Auf den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, der im Berufungsverfahren der Sache nach nur wiederholt wird, führt die Erstprüferin im Überdenkungsverfahren aus: „Richtig ist, dass der Kandidat bei C. alle Vorsatztheorien dargestellt hat. Die Aufgabe lautet jedoch nicht, die verschiedenen Vorsatztheorien darzustellen, sondern sie auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Dies hat Verfasser vorliegend jedoch nicht getan, sonst hätte er erkannt, dass nach keiner Vorsatztheorie vorliegend ein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Der Sachverhalt in der Aufgabe war eindeutig formuliert, nämlich, dass sich C. mit der Entstehung einer gefährlichen Situation abgefunden hat, jedoch nicht damit rechnete, dass es zu Verletzungen kommen wird. Damit ist die Lösung des Verfassers nach allen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung unvertretbar.“ Dass dies zutrifft, kann der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, zumal das von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2000 - 4 Str 172/00 - offensichtlich aufgrund der besonderen Fallgestaltung keine auf den Klausurfall übertragbaren Grundsätze enthält. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht die Kritik der Klägerin an der fehlenden positiven Bewertung der von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn ablehnt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar das Verwaltungsgericht es für nicht vertretbar erachtet hat, den Versuchsbeginn bereits in der Vollendung der Manipulation an den Bremsen zu sehen. Die Erstprüferin hat dagegen jedoch lediglich ausgeführt: „Verfasser setzt sich ebenfalls mit allen Theorien zum unmittelbaren Ansetzen auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach allen Theorien das unmittelbare Ansetzen auch nach der Lösung des Verfassers erst in der Übergabe des manipulierten Fahrzeuges an S. zur Probefahrt zu sehen ist, nicht schon in der Manipulation selbst“. Genau dies trifft zu. Damit wird die Klausur der Klägerin gewürdigt, insbesondere ihr Lösungsansatz. Zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der „Prüfung von § 263 StGB“ ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfer nur das bewerten können und dürfen, was in der Klausur niedergeschrieben ist, und nicht das, was der Klausurverfasser meint zum Ausdruck gebracht zu haben. Es ist zwar richtig, dass ein Prüfer sich bemühen muss, den Gedankengang des Prüflings nachzuvollziehen. Unvollkommene Ausführungen sind jedoch unvollkommen und als solche auch zu bewerten. |
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| Soweit die Klägerin vorträgt, das Strafprozessrecht gehöre nur im Überblick zum Prüfungsstoff und daher dürfe die Prüfung einer analogen Anwendung einzelner Vorschriften nicht erwartet werden, übersieht sie, dass die Auslegungsmethode der Analogie zum Grundbestand der Rechtswissenschaft gehört und deshalb von einem Kandidaten im Ersten juristischen Examen erwartete werden kann. |
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| Die Klägerin hebt darauf ab, die kurze Prüfung von § 315b StGB sei zu Recht erfolgt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe eine eigentliche Prüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich eine Klarstellung und deshalb sei die Bewertung durch den Erstprüfer, die Erörterung dieser Vorschrift sei fernliegend gewesen, zu bemängeln. Beides ist unrichtig. |
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| Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer bei einer „normalen Trunkenheitsfahrt“ eine Prüfung der Vorschrift über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) für fernliegend hält. Dies ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Motivforschung hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür fehlt. |
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| Wenn die Prüfer die Kenntnis der Grenzwerte für die absolute Fahrtüchtigkeit erwarten, so liegt hierin keine Überdehnung der Prüfungsanforderungen. Die Ausführungen in der Klausur hinsichtlich der Urkundeneigenschaft eines Kfz-Kennzeichens sind, wie die Prüfer rechtsfehlerfrei bemängelten, nicht nur als solche zu beanstanden, sondern auch in sich widersprüchlich, da die Klägerin in ihrer Arbeit zum einen dem Kennzeichen Urkundenqualität beimisst und zum anderen erst durch dessen Entfernen vom Pkw einen entsprechenden Straftatbestand für verwirklicht erachtet. Auf diesen Unterschied ist in der Korrektur hingewiesen worden. Der Erstprüfer hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht in den Antwortspielraum des Prüflings eingegriffen, indem er eine Nachteilszufügungsabsicht durch die Entfernung des Kfz-Kennzeichens „im Hinblick auf die Polizei“ bereits im Ansatz für falsch hält. Denn die Klägerin begründet ihre - von keiner gewichtigen Stimme in Rechtsprechung oder Literatur vertretene - Ansicht nicht, wie der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren darlegt. |
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| Die Ausführungen des Zweitgutachters, die gelegentlich sehr pointiert sind, zeigen gleichwohl noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit auf, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 [151 f.] und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). |
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| Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfte. Dies ändert nichts daran, dass er stets zur Sachlichkeit verpflichtet ist, dass er sich zu bemühen hat, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen. All das schließt es indes nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen (so BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, a.a.O.). Auch drastische Anmerkungen lassen als solche nicht den Schluss auf die Unsachlichkeit der Beurteilung zu; gleiches gilt auch für eine Häufung negativer Bewertungen. Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich - wie oben bereits ausgeführt - anhand der Korrekturbemerkungen auf der Klausur, des Gutachtens sowie der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. |
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| Als Randbemerkungen in der Klausur finden sich Worte wie „schief“ (dreimal), „ganz schief“ (einmal), „abseitig“ (einmal), „abwegig“ (einmal) sowie die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits erwähnten Bemerkungen: „schwache Darstellung!“, „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“, „Subsumtion?“, „Was soll das heißen?“, „falsche Baustelle“. Diese Anmerkungen rechtfertigen nicht den Schluss, der Zweitprüfer sei emotional gehindert gewesen, die Klausur sachgerecht zu bewerten. Eine Subsumtion oder Argumentation als „schief“ oder „ganz schief“ zu bezeichnen, verdeutlicht - noch nicht einmal in drastischer Weise -, dass der Prüfer einen Mangel der Prüfungsleistung sieht. Für die Kennzeichnung mit „abwegig“ gilt nichts anderes. Abwegige Auffassungen dürfen auch als solche bezeichnet werden. Gleiches gilt für eine schwache Darstellung, wobei der Zusatz „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“ wohl als Begründung zu verstehen ist. Die Verwendung der Worte „falsche Baustelle“ weist unschwer auf einen Aufbaufehler hin. |
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| Das Gutachten, mit dem der Zweitprüfer die Note mangelhaft (2 Punkte) begründet, zeigt - auch im Zusammenhang mit den Klausurrandbemerkungen - keine unsachliche Korrektur der Klausur auf. Es heißt dort zwar, „die Arbeit ist ganz klar nicht mehr brauchbar! ... Danach wird kein einziges der Klausurprobleme sauber behandelt. …“ Dies ist eine deutliche Ausdrucksweise. Sie ist jedoch auch angebracht, denn der Zweitprüfer hat jedenfalls dann, wenn er eine vom Erstprüfer abweichende, schlechtere Note vergibt, ohne auf weitere, nicht bereits vom Erstprüfer aufgezeigte Mängel zu verweisen, darzutun, weshalb die schlechtere Note vergeben wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -). |
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| Die Ausführungen des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren zeigen weder auf, dass er bei der Korrektur der Arbeit das Gebot der Sachlichkeit verletzt hat, noch, dass er aufgrund einer emotionalen Voreingenommenheit im Überdenkungsverfahren nicht in der Lage gewesen ist, seine Beurteilung anhand des Widerspruchsvorbringens sachgerecht zu überprüfen. |
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| Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Überdenkungsverfahren der Prüfer grundsätzlich nur die gegenüber seiner Beurteilung vorgebrachten Rügen zu behandeln hat, nicht aber auch diejenigen, die sich gegen den anderen Beurteiler richten. Stellt aber der Zweitgutachter im Wesentlichen die gleichen Mängel fest wie sein Mitprüfer, der eine bessere Note vergeben hat, so ist es verständlich, wenn er seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, dass sogar diese bessere Note als nicht ordnungsgemäß erteilt angesehen wird. Auf eine Voreingenommenheit beim Überdenken der Rügen kann hieraus nicht geschlossen werden. Entsprechendes gilt bei all den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Bemerkungen des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (VG-Urteil S. 21 bis 25). Der Zweitprüfer ist vielmehr in seiner Stellungnahme ausdrücklich und zielgerichtet auf den Vortrag der Klägerin eingegangen und hat dargelegt, dass und weshalb er eine Beurteilung mit zwei Punkten für sachgerecht hält. Mit der Formulierung „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden … wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“, wird zwar in deutlicher Form, jedoch zutreffend, die Ansicht des Prüfers zum Ausdruck gebracht, dass ein Obersatz fehlt und deshalb die nachfolgenden Ausführungen fehlerhaft sind. Entsprechendes gilt, soweit er darauf hinweist, dass die Klägerin rund 1 ½ Seiten auf die völlig unproblematische Kausalität verschwendet hat. Diese Äußerung steht im Zusammenhang damit, dass die Klägerin sich in ihrer Widerspruchsbegründung auf die Zeitnot bei der Klausur beruft, mit der sie fehlende oder unvollständige Ausführungen erklären will. Dass sich die Stellungnahme des Zweitprüfers in weiten Teilen wie eine Rechtfertigungsschrift hinsichtlich der vergebenen Punktzahl liest, dürfte sich daraus ergeben, dass den im Überdenkungsverfahren vorgebrachten Hinweisen und Einwendungen des Widersprechenden nicht gefolgt worden ist. Eine mangelnde Offenheit gegenüber den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen lässt sich hieraus nicht ableiten. |
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| Die Anforderungen an die Klausurbearbeitung sind auch nicht überspannt. Die Klägerin wurde nicht „heruntergeprüft“ und der Zweitprüfer hat auch die Anforderungen an die Beurteilung und die zu vergebende Note nicht verkannt. Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ist mangelhaft und mit 1 bis 3 Punkten zu bewerten (§ 15 JAPrO). Dieser Notenbeschreibung entsprechen sowohl das Gutachten des Zweitprüfers als auch seine Ausführungen im Überdenkungsverfahren. Es ist zwar richtig, wie das Verwaltungsgericht formuliert, dass ein Prüfer nicht verlangen darf, dass bereits für die Schwellennote „ausreichend“ alle im Sachverhalt angelegten Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden. Auch trifft zu, dass der Bereich der Note „ausreichend“ zwischen 4 und 6 Punkten eine Leistung erfasst, „die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht“. Dies hat der Zweitprüfer nicht verkannt und deutlich die Mängel in der Klausurbearbeitung aufgezeigt und benannt. Die dagegen vorhandenen positiven Ansätze wurden in hinreichendem Umfang erwähnt. Dass - was das Verwaltungsgericht bemängelt (Urteilsabdruck S. 24/25) - die Negativäußerungen des Prüfers überwiegen, ist der Notenvergabe geschuldet, nicht jedoch einer fehlerhaften Einordnung der Prüfungsleistung der Klägerin in das Notensystem des § 15 JAPrO. |
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| Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aufgabenstellung nicht außerhalb des Prüfungsstoffes liegt. Nach § 5 Nr. 9a und b JAPrO sind Studien- und Prüfungsfächer das Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht) und aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die grundlegenden Verfahrensarten (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeiten). Die Aufgabenstellung dieser Klausur stellt keine Anforderungen, die über das Staatsrecht oder einen Überblick hinsichtlich verfassungsprozessualer Fragen hinausgeht, die nicht mit Grundkenntnissen und allgemeinen Rechtsanwendungs- und Auslegungsregelungen beherrschbar wären. Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Prüfer hätten zu Unrecht die Diskussion einer sogenannten „verkappten Regierungsvorlage“ gefordert, findet das im Akteninhalt keinen Anhalt. Keiner der beiden Prüfer hat in den Klausurrandbemerkungen, seinem Gutachten oder seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren eine diesbezügliche Erörterung verlangt oder deren Fehler bemängelt. |
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| Fehl geht allerdings die Ansicht des Beklagten, die Frage, ob eine Aufgabenstellung außerhalb des Prüfungsstoffes liege, sei dem Verfahrensrecht zuzuordnen und deshalb nach Verstreichen der Rügefrist (§ 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993) unbeachtlich (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Frage, was Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung sein kann, ist dem materiellen Prüfungsrecht und nicht dem Prüfungsverfahrensrecht, das den Ablauf, nicht aber den Inhalt der Prüfung bestimmt, zuzuordnen. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt dem der Senat zu. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Erstprüfers beanstandet, die Klausur habe § 31 Abs. 2 BestattungsG nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid geprüft, ist dies fehlerhaft. Denn die Klägerin hat in ihrer Klausur (dort S. 6/7) die genannte Regelung gerade nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage geprüft, sondern ausgeführt: „Also sind S. und T. nach § 31 II BestattungsG verpflichtet, die Kosten der Bestattung des V. zu tragen, mithin nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen i.S.v. § 2 I a Nr. 2 GSBW“. |
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| Auch soweit der Erstgutachter die Prüfung der Widerspruchsbefugnis durch die Klägerin (Klausur Seite 17) mit der Randbemerkung „welches Recht?“ versehen hat, sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Denn hiermit wird offenkundig eine Erläuterung der - von der Klägerin angeführten - Adressaten-theorie angemahnt, nach der für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts stets die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht. Im Übrigen ist die Bearbeitung der Widerspruchsbefugnis in dem ausgearbeiteten Erstgutachten nicht negativ erwähnt worden. |
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| Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 nicht weiter in die Bewertung einbezogen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Auch das Verwaltungsgericht erkennt, dass der Prüfer sehr wohl Mängel bei der Bearbeitung dieser Aufgabe aufgezeigt hat, es vermisst jedoch die Bewertung aus seiner Sicht positiver Ansätze in der Klausur. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft (2 Punkte)“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt und mehr oder minder Selbstverständliches nur abhakt. Hier hat der Erstprüfer in seinem schriftlichen Gutachten zusätzlich ausgeführt, dass die Klägerin die elektronische Signatur zumindest kurz angesprochen und somit also auch Positives gesehen hat. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht als Prüfungsleitlinie vorgeben will, dass eine Bewertung mit 2 Punkten „voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind“, ist auf die normative Regelung des § 15 JAPrO zu verweisen. |
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| Weitere Ausführungen zu den Vorgaben des Verwaltungsgerichts für eine Neubewertung erübrigen sich, da eine solche nicht vorzunehmen ist. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. |
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| Beschluss vom 10. November 2010 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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