Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 9 S 2430/12

bei uns veröffentlicht am24.10.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2012 - 12 K 2217/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt für ihr in Böblingen betriebenes Kaufmännisches Berufskolleg I den Status als anerkannte Ersatzschule.
Die Klägerin betreibt an 11 süddeutschen Standorten, davon acht in Baden-Württemberg, private berufliche (Ersatz-)Schulen, darunter auch staatlich anerkannte Ersatzschulen für das Kaufmännische Berufskolleg I. Bis zum Jahr 2006 wurden die Kaufmännischen Berufskollegs meist noch im ersten laufenden Schuljahr, stets jedoch vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist staatlich anerkannt. Bei dem Kaufmännischen Berufskolleg I handelt es sich um eine einjährige Vollzeitschule, die zusammen mit dem Kaufmännischen Berufskolleg II (nach einem weiteren Jahr) zur Fachhochschulreife und dem schulischen Berufsabschluss „Wirtschaftsassistent/in“ führt. Das Kaufmännische Berufskolleg I in Böblingen erhielt auf Antrag vom 20.12.2010 mit Bescheid vom 24.06.2011 die staatliche Genehmigung nach § 4 PSchG.
Den Antrag vom 21./26.09.2011 auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 17.10.2011 ab, da die Lehrkräfte nicht in hinreichendem Umfang über die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen verfügten, also entweder die Laufbahnprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder eine pädagogische Schulung und Überprüfung für Direkteinsteiger absolviert hätten.
Nach erfolglosem Eilverfahren (Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.02.2012 - 12 K 4401/11 -) und erneuter Prüfung lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag vom September 2011 am 02.07.2012 erneut ab. Der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG genannte „Regelfall“ erfordere, dass zumindest zwei Drittel der in der betreffenden Privatschule eingesetzten Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, ohne dass besondere Gegebenheiten vorlägen, die einen Verzicht hierauf rechtfertigen könnten. Möglichen Schwierigkeiten, in Mangelfächern entsprechende Lehrkräfte zu gewinnen, sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei einem Drittel der Lehrkräfte eine entsprechende Qualifikation nicht verlangt werde.
Die am 05.07.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.10.2012 abgewiesen und einen Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG verneint. Es hat festgestellt, dass Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG gültig sei und die genannte Norm näher konkretisiere. Auch die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift in der Form einer 2/3-Regelung hinsichtlich der Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte auch an entsprechenden öffentlichen Schulen sei rechtmäßig und stehe dem Begehren der Klägerin entgegen. Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG müssten die Ersatzschullehrer die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen „in der Regel“ besitzen. Diese Formulierung könne als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gelesen werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne einer zwei Drittel-Vorgabe stelle sich damit als „durchaus großzügig“ dar. Es sei auch zulässig, als „regelhafte“ Anstellungsvoraussetzung die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung zu verlangen. Das Bestehen von Ausnahmen für sog. „Nichterfüller“ ändere an dieser Regelvoraussetzung nichts. Eine gespaltene Auslegung des Rechtsbegriffs „Anstellungsfähigkeit“ für allgemeinbildende Schulen einerseits (Bedeutung: mit Zweiter Staatsprüfung) und für berufliche Schulen andererseits (Bedeutung: auch ohne Zweite Staatsprüfung) sei nach Ansicht des Gerichts nicht möglich, schon weil z.T. identische Schulabschlüsse (z.B. die Hochschulreife) vergeben würden. Diese einheitliche Auslegung entspreche auch der Funktion von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG als „Qualitätssicherungsklausel“. Wenn an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden könnten wie an einer öffentlichen Schule, müsse auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was auch durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werde. Durch die Unterwerfung unter die Schulfremdenprüfung werde einer Ersatzschule nicht die Gleichwertigkeit abgesprochen. Jedoch stelle die mit der Anerkennung geforderte Vergleichbarkeit des Lehrerkollegiums eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dar und biete eine Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand wie auch sonstiger Normen und Standards. Insoweit müsse das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten. Die geforderte 2/3- Vorgabe verstoße nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulfreiheit. Diese gewähre keinen Anspruch auf Anerkennung als Ersatzschule, vielmehr dürfe der Landesgesetzgeber diese von über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht verletzt. Dies gelte auch dann, wenn die frühere Praxis staatlicher Anerkennung über viele Jahre hinweg eine andere gewesen sein sollte. Das Tatbestandsmerkmal „Anstellungsfähigkeit“ in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG eröffne kein Ermessen, so dass auch keine Selbstbindung der Verwaltung durch gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein könne. Im Übrigen stehe es der Verwaltung frei, ihre Praxis - einheitlich - zu ändern, was auch in Parallelfällen geschehe. Dafür, dass die geforderte Qualifikation von zwei Dritteln der Lehrkräfte das - sachwidrige - politische Ziel verfolge, die private Konkurrenz staatlicher beruflicher Schulen zu schwächen, fehlten Belege. An staatlichen Berufsschulen würden deutlich weniger als 33% „Nichterfüller“ beschäftigt. Über eine bloße Gleichwertigkeit der Qualifikation hinaus dürfe auch die Anstellungsfähigkeit des Lehrpersonals an öffentlichen Schulen gefordert werden, denn die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule dürfe von über die Genehmigungsvoraussetzungen - die allein von § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG erfasst würden - hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden. Dies gelte auch angesichts einer derzeit schwierigen Situation auf dem „Berufsschullehrerarbeitsmarkt“. Art. 7 Abs. 4 GG sichere den Ersatzschulen nicht ihren konkreten Bestand, und wegen der allgemein schwierigen Stellensituation lägen auch keine „besonderen Gegebenheiten“ im Sinne von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor. Auch Nummer 12 Abs. 2 VVPSchG, der allein das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ in § 10 Abs. 1 PSchG konkretisiere, verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gegen das am 05.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.12.2012 die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt und zunächst die Verpflichtung des Beklagten angestrebt, dem von ihr in Böblingen betriebenen Kaufmännischen Berufskolleg I die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG zu verleihen.
Während des Berufungsverfahrens hat das Regierungspräsidium diesem Berufskolleg I zunächst mit Bescheid vom 18.03.2013 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule befristet verliehen. Unter dem 16.10.2013 hat das Regierungspräsidium diese Anerkennung unbefristet ausgesprochen. Der Bescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt „für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit i.S.v. Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG unter 2/3 der an diesem Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte fällt.“
Daraufhin hat die Klägerin an ihrem angekündigten, gegen die Bescheide vom 17.10.2011 und vom 02.07.2012 gerichteten Antrag nicht mehr festgehalten. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.10.2012 - 12 K 2217/12 - zu ändern und den Vorbehalt im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.10.2013, die staatliche Anerkennung des privaten Kaufmännischen Berufskollegs I der Klägerin in der Calwer Straße 1 in Böblingen für den Fall zu widerrufen, dass die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit im Sinne von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG unter zwei Drittel der an diesem Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte fällt, aufzuheben.
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Zur Begründung führt sie an, die für die Forderung nach einer „2/3-Regelung“ herangezogene Vorschrift der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG sei ungültig, nämlich „rechtswidrig“ und könne dem Anerkennungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Es fehle an einer Bezugnahme auf die allein in § 23 PSchG enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Ein späterer Wegfall der - ursprünglichen - Verordnungsermächtigung lasse die Wirksamkeit der Rechtsverordnung nur dann unberührt, wenn es sich um eine sog. vorkonstitutionelle Ermächtigung handele. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden, da das Privatschulgesetz nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wie auch nach dem Inkrafttreten der VVPSchG am 30.05.1970 wesentlich, zuletzt durch das zweite Änderungsgesetz vom 24.04.2012 (GBl. S. 209), geändert worden sei. § 10 PSchG wie auch die Ermächtigungsnorm des § 25 PSchG seien nach 1990 immerhin zweimal geändert worden. Der Verordnungsgeber habe es versäumt, bei Änderungen der VVPSchG das Zitat der Ermächtigungsgrundlage dem veränderten Text des PSchG anzupassen. Die VVPSchG beruhe weiterhin auf der Fassung des PSchG vom 14.05.1968. Damit liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot der Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV vor.
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Die vom Senat für zulässig erachtete Verordnungsermächtigung des § 25 PSchG a.F. sei verfassungswidrig, da sie gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstoße. Die Gleichstellung mit öffentlichen Schulen (§ 10 Abs. 2 PSchG) sei für Privatschulen existenziell wichtig. Was unter „dauernder Gewähr der aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ zu verstehen sei, könne daher nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, Juris Rn. 39, durch die die Bedeutung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG betont und dadurch in die Sphäre des Gesetzgebers gehoben worden sei.
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Gemessen an der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 23 Satz 1 Buchst. b) PSchG widerspreche Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dem Gesetz. § 23 PSchG enthalte lediglich eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die mit Blick auf Genehmigung wie Anerkennung von Privatschulen die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer näher regele. Das Wort „Gleichartigkeit“ werde nicht benutzt. § 10 Abs. 1 PSchG verweise allein auf die in § 5 PSchG genannten Kriterien. § 19 Abs. 2 Satz 1 PSchG betreffe lediglich die Folgen, nicht jedoch die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung der Privatschule. Die durch § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG eröffnete Möglichkeit eines „anderweitigen Nachweises“ der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Ausbildung und pädagogischen Eignung von Lehrern wirke als Sperre für den Verordnungsgeber, die dieser durch die Anforderungen in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG missachte. Die „Direkteinsteiger-Regelung“ würde zwar unter § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG fallen, sei aber deshalb unzulässig, weil es sich auch insoweit um eine über die Gleichwertigkeit hinausgehende Gleichartigkeit bezogen auf die Anstellungsfähigkeit handele. Zudem sei es ihr verwehrt, von ihr nach Genehmigung eingesetzte Lehrkräfte über die „Direkteinsteiger-Regelung“ nach zu qualifizieren.
13 
Da sich die Anforderungen an die Genehmigung nach § 5 PSchG und nach Anerkennung einer Privatschule nach § 10 PSchG nur in ihrer zeitlichen Dimension - „dauerhaft“ - unterschieden, ergäben die Überprüfungen des Lehrpersonals genehmigter privater Ersatzschulen nach Erteilung der Genehmigung auf fachliche und methodisch-didaktische Eignung durch das Regierungspräsidium nur dann einen Sinn, wenn diese Eignung in dauerhafter Weise - allein - Voraussetzung auch für die Anerkennung sei. Auch könne aus § 5 Abs. 3 PSchG kein quantitatives Verhältnis im Sinne der vom Beklagten geforderten Zwei-Drittel-Regelung abgeleitet werden.
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Auch die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG, insbesondere dessen Satz 3, sei verletzt. Sowohl die Ausbildung von Lehrkräften über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung als auch die „Direkteinsteiger-Regelung“ würden vom beklagten Land exklusiv geregelt. Privatschulträger hätten keine Möglichkeit, Einfluss auf die Anzahl der so qualifizierten Personen zu nehmen. Durch die angegriffene Anforderung in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG habe es der Beklagte in der Hand, die Anzahl der staatlich anerkannten Ersatzschulen nach Belieben zu steuern. Dies sei mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar.
15 
Verfassungswidrig sei auch die Auslegung der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, weil über die Anforderungen an die Qualifikation von Lehrern an öffentlichen Schulen hinausgegangen werde: von einer 2/3-Regelung oder einer „Beamtenfähigkeit“ stehe bei öffentlichen Schulen nichts. Ausreichend müsse auch sein eine Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG, die jedoch vom Beklagten bei Berechnung der 2/3-Quote nicht berücksichtigt werde. Es werde zu Unrecht Anstellungsfähigkeit mit Beamtenfähigkeit gleichgesetzt. Darüber hinaus hänge die „Anstellungsfähigkeit“ noch nicht einmal von einer Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG ab. Zudem werde an Privatschulen tätigen Lehrkräften auch keine den „Direkteinsteigern“ und „Nichterfüllern“ an staatlichen Schulen vergleichbare Nachqualifikation ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei durchaus eine gespaltene Auslegung des Rechtsbegriffs „Anstellungsfähigkeit“ für allgemeinbildende Schulen einerseits und berufliche Schulen andererseits geboten, zumal etwa beim hier in Rede stehenden Kaufmännischen Berufskolleg I kein Schulabschluss wie an öffentlichen Schulen vermittelt werde. Schließlich sei die Zwei-Drittel-Regelung auch deshalb rechtswidrig, weil die Forderung nach einem zweiten Staatsexamen die Anstellungsfähigkeit nicht ausschöpfe. Auch Lehrer ohne diesen Abschluss würden an öffentlichen beruflichen Schulen angestellt. Auch Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG lasse sich das Erfordernis eines Zweiten Staatsexamens nicht entnehmen.
16 
Der Vergleich der „Nichterfüller“-Quote sei unzulässig. Entscheidend sei nicht, dass diese Quote an öffentlichen Schulen erheblich unter 33% liege, denn an Ersatzschulen liege diese Quote im Durchschnitt deutlich höher als 33%, gerade weil die staatlichen Schulen mehr Lehrer mit Zweitem Staatsexamen einstellten. Grund hierfür sei die unzureichende Refinanzierungsmöglichkeit der Privatschulen.
17 
Die Einführung der Zwei-Drittel-Regelung stelle auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da der Beklagte seine Verwaltungspraxis, auf die sie habe vertrauen dürfen, ohne sachlichen Grund geändert habe. In den acht Jahren vor dem Schuljahr 2011/2012 sei stets noch im laufenden Schuljahr Schulen der Klägerin desselben Typs die Anerkennung verliehen worden. Eine - behauptete - Beanstandung des Landesrechnungshofes sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die Frage der staatlichen Anerkennung ihrer Privatschule habe keinerlei Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Auch die - behauptete - Gleichbehandlung von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen könne nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgen, denn die Situation beider Schularten sei verschieden und sie stünden in keinem rechtlich relevanten Verhältnis zueinander. Der Wunsch, die Zahl der privaten Berufsfachschulen und Berufskollegs zu reduzieren, sei unsachlich und verletze die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG. Der Beklagte verstoße auch dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass er für seine Schulen ein Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen praktiziere, private Schulträger wie sie jedoch keine vergleichbare Möglichkeit der „Direkteinsteiger-Ausbildung“ hätten.
18 
Der Beklagte stimmt der Klageänderung zu und beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die angegriffene Norm sei gültig. Deren Ermächtigungsnorm, § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, sei ungeachtet ihrer zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung weiterhin gültige Ermächtigungsgrundlage und genüge dem Bestimmtheits- wie dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 LV. Die Ausführungen der Klägerin träfen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Qualifikation von Lehrern einer zu genehmigenden Privatschule zu. Für die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule könnten jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich höhere Anforderungen gestellt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 23 Satz 1 Nr. 1 b PSchG. Eine Unterscheidung zwischen „Gleichwertigkeit“ und „Gleichartigkeit“ kenne weder das Privatschulgesetz noch die Vollzugsverordnung. Gleichwohl habe die Vollzugsverordnung in Nummer 6 einerseits und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f andererseits wegen der mit der Anerkennung verbundenen Befugnis zur Abhaltung von Prüfungen und Erteilung von Zeugnissen unterschiedliche Bestimmungen getroffen. Nur Lehrkräfte mit „Anstellungsbefugnis“, also einer Laufbahnbefähigung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, hätten in einem Vorbereitungsdienst Kenntnisse im Schulrecht und in Pädagogik und pädagogischer Psychologie erworben. Sie seien gerade für die Ausübung der genannten hoheitlichen Befugnisse besonders bedeutsam.
21 
Eine gespaltene Auslegung des Begriffs „Anstellungsfähigkeit“ sei, gerade auch wegen der Vergleichbarkeit der zu erlangenden schulischen Abschlüsse, abzulehnen. Die Ausbildung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sei nicht exklusiv, vielmehr werde auch für eine mögliche Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Schuldienstes ausgebildet. In der Zwischenzeit habe die Klägerin für das hier streitgegenständliche Kaufmännische Berufskolleg I die „2/3-Regelung“ erfüllt und sei ihr daher die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen worden.
22 
Eine gleichmäßige Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft sei zulässig. Nichts anderes sei geschehen. Dabei gehe es nicht darum, die Zahl der Privatschulen zu reduzieren. Jedenfalls hätten die Privatschulträger ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neue Verwaltungspraxis einzustellen.
23 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im Verfahren vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 
1. Gegenstand der Klage ist nur noch die Anfechtung des im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.10.2013 enthaltenen Widerrufsvorbehalts. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2011 und vom 02.07.2012 werden von der Klägerin nicht mehr angegriffen.
28 
a) Es handelt sich dabei um eine zulässige Klagänderung. Dies ist auch im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Der Beklagte hat in die Klagänderung ausdrücklich eingewilligt.
29 
b) Die geänderte Klage ist auch im Übrigen als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässig. Der Widerrufsvorbehalt kann isoliert angefochten werden. Die Anerkennung ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt des Widerrufs abhängig, da dieser nicht dazu dient, eine ansonsten aktuell nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186, und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 223 f., und zum Widerrufsvorbehalt im schulrechtlichen Bereich allgemein Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263, 265, Juris Rn. 12).
30 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 16.10.2013, soweit damit der Widerruf der erfolgten Anerkennung für den Fall vorbehalten wird, dass die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit im Sinne von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346, zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 01.07.2004, GBl. S. 469, 502) unter zwei Drittel der an diesem Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte fällt, ist formell (s. dazu unter a) und materiell (s. dazu unter b) rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Für den darin vorgesehenen Fall hat die Klägerin keinen Anspruch auf staatliche Anerkennung des von ihr in Böblingen betriebenen Kaufmännischen Berufskollegs I, da hinsichtlich dieser Schule dann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG -) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.12.2012, GBl. S. 677, 685) in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht mehr erfüllt sind.
31 
a) Der Widerrufsvorbehalt ist formell rechtmäßig.
32 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Auf die Anerkennung als privater Ersatzschule besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 PSchG ein Anspruch. Da derzeit nach übereinstimmender Ansicht beider Beteiligter diese Voraussetzungen erfüllt sind, hätte die Anerkennung auch ohne Widerrufsvorbehalt erfolgen können. In der Sache führt er dazu, dass bei Wegfall der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG genannten Voraussetzung der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und nicht nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG, jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, möglich wäre. Auch wenn der vorliegende Widerrufsvorbehalt - eine mögliche und als solche getrennt anfechtbare Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) - somit nicht dazu dient, einen ohne diese Nebenbestimmung nicht zulässigen begünstigenden Verwaltungsakt zu ermöglichen, so ist er gleichwohl gemäß § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG zulässig. Unabhängig davon, ob bei Dauerverwaltungsakten wie der in Rede stehenden Anerkennung eine Nebenbestimmung allgemein auch dazu dienen kann, die Fortdauer des - derzeit bestehenden - Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu sichern (so Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 19, a.A. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 122; zum Streitstand Hk-VerwR/Störmer, 2. Aufl. 2010, § 36 VwVfG Rn. 71f.), ergibt sich vorliegend die gesetzliche Möglichkeit von Nebenbestimmungen schon daraus, dass nach § 10 Abs. 1 PSchG die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen Voraussetzung für die begehrte Anerkennung ist. In diesem Fall ergibt sich nach dem einschlägigen Fachrecht aus dem notwendiger Weise prognostischen Element der aktuellen Einschätzung die Möglichkeit, den begünstigenden Verwaltungsakt mit einer die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen sichernden Nebenbestimmung zu versehen (bei Ermessensentscheidungen OVG NRW, Urteil vom 17.03.1997 - 10 A 3895/96 -, NVwZ 1999, 556, 557; Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 123; Ritgen, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 36 Rn. 53; a.A. Sächs.OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, Juris Rn. 23). Zu einer solchen Sicherung ist auch ein Widerrufsvorbehalt geeignet (a.A. Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 129), denn er eröffnet dann, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sein sollten, einen einfacheren Weg zur Beendigung dieser Anerkennung, da in einem solchen Fall lediglich die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und nicht die weitergehenden Voraussetzungen der Nr. 3 dieses Satzes (Gefährdung des öffentlichen Interesses) vorliegen müssen. Er erscheint geeignet, das „Erfülltbleiben“ gesetzlicher Voraussetzungen besonders in Fällen zu sichern, in denen die Bewilligungsvoraussetzungen einem häufigen Wechsel der Verhältnisse unterliegen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1987 - 6 S 2319/86 -, BWVPr 1988, 78, 79 zu § 32 Abs. 1 SGB X). Gegenüber einer - ebenfalls denkbaren (vgl. Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 129) - auflösenden Bedingung stellt ein Widerrufsvorbehalt ein milderes Mittel dar und berücksichtigt insoweit das allgemeine Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Verwaltungstätigkeit, als bei Wegfall der im Widerrufsvorbehalt genannten gesetzlichen Voraussetzung die Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG nicht „automatisch“ entfällt, sondern einer besonderen - gerichtlich überprüfbaren - Entscheidung nach Ermessensbetätigung bedarf (für die Zulässigkeit bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1996 - 9 S 2060/96 -).
33 
b) Er ist auch inhaltlich berechtigt.
34 
aa) Nach § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.04.2012, GBl. S. 209 - SchG- ) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des - hier allein einschlägigen - § 3 Abs. 1 PSchG u.a. dann erfüllt, wenn b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird, d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden und f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenen Umfang verzichtet werden. Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
35 
bb) Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Insbesondere beruht Nummer 12 VVPSchG auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage [s. dazu unter (1)] und sind deren Erfordernisse sowohl mit dem Gesetz, insbesondere § 10 Abs. 1 PSchG [s. dazu unter (2)] als auch mit der in Art. 7 Abs. 4 GG garantierten Privatschulfreiheit vereinbar [s. dazu unter (3)]. Diese Anforderungen in der Auslegung des Beklagten stellen zudem keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG, dar [s. dazu unter (4)]. Auf die Frage, ob in der Vergangenheit geringere Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte gestellt worden sind und insoweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könnte, kommt es nicht an [s. dazu unter (5)].
36 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich um eine Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 33 ff). Die Bestimmungen unter ihrer Nr. 12 sind laut Eingangsformel gestützt auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130). Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde und wird damit weiterhin Rechnung getragen.
37 
Die Verordnungsbestimmungen blieben dadurch, dass die genannten Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält, in ihrer Gültigkeit unberührt. Ein nachträgliches Erlöschen oder auch eine nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ist auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ohne Einfluss. Das gilt selbst dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 32-35; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 198). Dem steht die auch von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, a.a.O.) nicht entgegen. Insbesondere vermag der Senat einen Bedeutungswechsel des Privatschulgesetzes, der einen Rückgriff auf die erloschene Verordnungsermächtigung nicht mehr erlaubt, nicht zu erkennen (s. dazu unten).
38 
Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt auch den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Hierfür ist ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz, insbesondere aus dem objektiven Willen des Gesetzgebers ermitteln lassen, wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang, in den die Ermächtigung gestellt ist, ergibt. Neben § 25 PSchG in der genannten Fassung, wonach das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt, ist insbesondere der seither im Wesentlichen unveränderte Inhalt des § 10 PSchG heranzuziehen. In der Zusammenschau beider Normen wird mit ausreichender Klarheit ein Rahmen für die Rechtsverordnung vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule ist demnach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 35-38, sowie den Senatsbeschluss vom 20.06.2013 - 9 S 1072/13 -). Da § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 dem Bestimmtheitserfordernis genügt, kommt es auf den von der Klägerin angeführten Umstand, dass dieses Bestimmtheitserfordernis nur auf vorkonstitutionelle Ermächtigungen keine Anwendung finde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O. S. 197), nicht an.
39 
Eine darüber hinausgehende gesetzliche Normierung ist nicht geboten. § 10 Abs. 1 PSchG verweist als maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung ausdrücklich auf die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
40 
Das hier in Rede stehende Berufskolleg I entspricht der in § 12 SchG näher ausgeführten Schulart (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG) Berufskolleg. Die Anforderungen an die Ausbildung der an einem Berufskolleg nach § 12 SchG tätigen Lehrkräfte folgt aus § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs vom 10.01.2012 (GBl. S. 13 - LVO-KM -) und der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen vom 10.03.2004 (GBl. S. 192, zuletzt geändert durch VO vom 19.11.2009, GBl. S. 712 - APrObSchhD -). Danach wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen grundsätzlich durch einen entsprechenden Studienabschluss (vgl. § 2 APrObSchhD) und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes (§§ 1, 4 ff., 10 ff. APrObSchhd) nebst Zweiter Staatsprüfung als Abschlussprüfung (vgl. §§ 14 ff., § 28 Abs. 1 APrObSchhD) erworben, wobei diese Zweite Staatsprüfung nach entsprechendem Vorbereitungsdienst auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden kann (vgl. § 28 Abs. 5 APrObSchhD). Daneben bestehen besondere Regelungen für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe, soweit diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurden (vgl. § 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe vom 15.08.1996, GBl. S. 564, zuletzt geändert durch VO vom 30.09.2007, GBl. S. 483 - EU-EWR-Lehrerverordnung -), für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) oder für den Fall, dass die Befähigung für eine Laufbahn als Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen der gewerblichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Richtung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO-KM). Insgesamt sind alle entscheidenden Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrer an beruflichen Schulen in Verordnungen geregelt, die sich auf Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes stützen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist nicht erkennbar.
41 
Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht den Gesetzesvorbehalt auf alle wesentlichen Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich erstreckt (vgl. dazu nur Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 176 m.w.Nachw.). Die in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG enthaltenen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzschule sind nicht in dem Sinne „wesentlich“, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten wären. Zunächst betreffen sie das sog. „Berechtigungswesen“ und beeinträchtigen damit grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Privatschulfreiheit [dazu näher unten unter (3)]. Im Übrigen obliegt zwar die Ausgestaltung bestimmter privater Ersatzschulen als anerkannter Privatschulen dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., Leitsatz). Dies bedeutet indes nicht, dass auch diese Ausgestaltung in allen Einzelheiten einem förmlichen Gesetz vorbehalten bliebe. Vielmehr reicht es auch nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der rechtsstaatlich geforderten Normenklarheit aus, wenn anerkannte Ersatzschulen den „für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen“ unterworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - zum Hessischen Privatschulgesetz, BVerfGE 27, 195, 210). Für die Formulierung der „an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ in § 10 Abs. 3 PSchG kann nichts anderes gelten, so dass deren nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte.
42 
(2) Die gegenständliche verordnungsrechtliche Bestimmung hält sich auch in den Grenzen der Ermächtigungsnormen. Darauf, dass auch für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG lediglich eine „Gleichwertigkeit“ der Lehrerausbildung zu fordern sei, kann sich die Klägerin nicht berufen: Der Wortlaut der aktuellen Verordnungsermächtigung in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG ist schon deshalb unerheblich, weil auf diese Ermächtigung die Vollzugsverordnung nicht gestützt ist. Auch zur Interpretation des zum Erlass der Vollzugsverordnung tatsächlich - wie ausgeführt - ermächtigenden § 25 PSchG kann die Formulierung der „Gleichwertigkeit“ in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG nicht dienen. Zwar unterscheidet § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG in der Tat nicht zwischen Genehmigung und Anerkennung, indes stellt § 10 Abs. 1 PSchG an die Anerkennung eindeutig weitergehende Anforderungen, als sie für eine bloße Genehmigung nach § 5 PSchG ausreichen würden. Diese Unterscheidung setzt sich in Nummer 6 (betreffend die Genehmigung) einerseits und Nummer 12 (betreffend die Anerkennung) VVPSchG deutlich fort. Entscheidend für die Bestimmung von „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ einer Ermächtigung (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) ist der erkennbare Wille des Gesetzgebers. Dieser hat sich seit Erlass der Vollzugsverordnung vom 20.07.1971, anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 11/86 -, NJW 1990, 849), nicht geändert. Insbesondere hat das Verhältnis von Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung (§ 5 PSchG) zu weitergehenden, auf die Situation im staatlichen Schulwesen abhebenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzschulen (§ 10 Abs. 1 PSchG) seit der Fassung der Privatschulgesetzes vom 14.05.1968, GBl. S. 223, keine Änderung erfahren. Der in § 10 Abs. 1 PSchG enthaltene Bezug zu „Anforderungen“, „die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen … gestellt“ werden, verweist dabei allgemein auf die Gesetzeslage, wie sie von dem staatlichen öffentlichen Schulwesen angehörenden Schulen zu beachten sind, und nicht lediglich auf § 5 PSchG. Ein solcher „interner“ Verweis wäre gesetzestechnisch unsinnig, weil dadurch Unterschiede zwischen genehmigten und anerkannten Privatschulen aufgehoben würden, die nach der Systematik des Gesetzes gerade bestehen sollen (vgl. für den Bereich der Ergänzungsschulen entsprechend die Unterscheidung zwischen Anzeige, § 13 Abs. 2, und Genehmigung, § 15 PSchG). Außerdem verbietet sich ein solcher Verweis aus systematisch-logischen Gründen. Da § 10 Abs. 1 ebenso wie § 5 Abs. 1 PSchG klar zwischen „Ersatzschulen“ und „öffentlichen Schulen“ unterscheidet und gerade im Vergleich zu diesen zum einen die Anerkennung, zum anderen die Genehmigung von privaten Ersatzschulen regelt, kann der Hinweis auf die für „öffentliche Schulen“ bestehenden Anforderungen sich nur auf die allgemeine Gesetzeslage jenseits des Privatschulgesetzes beziehen. Die fehlende Differenzierung hinsichtlich der in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG im selben Satz erfassten Genehmigung wie Anerkennung von privaten Ersatzschulen ist daher als bloße redaktionelle Ungenauigkeit anzusehen, die mittels des eine weitere Differenzierung ermöglichenden „insbesondere“ zu korrigieren ist.
43 
(3) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch materiell mit der Verfassung vereinbar.
44 
Die Privatschule ist unbeschadet der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG genannten Genehmigungsvoraussetzungen durch Art. 7 Abs. 4 GG als Institution geschützt. Dieser Schutz ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Er verbietet eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersgearteten Erziehungsformen und -inhalte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 47, und BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.). Zugleich verbietet das Grundgesetz indes nicht, eine Gruppe von Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“ herauszuheben. Die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssten (Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 48 m.w.Nachw.). Solches lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Art. 7 Abs. 2 bis Abs. 4 GG entnehmen. Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse in Form der Anerkennung ist daher dem Landesgesetzgeber vorbehalten (vgl. Art. 30, 70ff GG). Entgegen bestimmten in der Literatur vertretenen Meinungen ist das Eigenbestimmungsrecht der Ersatzschulen von der Frage, welche Berechtigungen Prüfungen und Zeugnisse nach außen vermitteln, zu trennen. Dieses Berechtigungswesen zielt über die Schule hinaus auf die Berufswahl bzw. -ausübung, wo ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss und wird. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Hierzu gehört über die bloße Leistungsbewertung hinaus auch die Garantie, dass diese Bewertung auf der Grundlage eines staatlich gebilligten Prüfungsverfahrens und durch hinreichend qualifizierte Prüfer erfolgt. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt. Dieser sichert den Privatschulen zwar eine Teilhabe am Schulwesen, verpflichtet den Staat aber nicht dazu, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11-, Juris Rn. 52, BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., und BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, Juris Rn. 32).
45 
Das Institut der Anerkennung - und die mit ihm verbundenen finanziellen Vorteile - darf indes nicht dazu genutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Sie dürfen nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., S. 208 f). Durch die Anerkennung wird nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 57) indes auch den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen nicht abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (ebenso BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
46 
Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, dass ihre Anerkennung begehrenden Ersatzschulen auferlegt werden kann, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen, die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen zu beachten, bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen zu stellen, die denen an öffentlichen Schulen gleichwertig sind, und dass weiter gefordert werden kann, dass solche zu Recht auferlegte Anforderungen grundsätzlich bereits während eines Zeitraums von drei Jahren vor Anerkennung eingehalten werden (vgl. Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 58-64).
47 
Demgemäß sind auch die über die Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 5 PSchG) hinausgehenden Anforderungen, wie sie Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG an die Qualifikation der Lehrkräfte stellt, nicht sachwidrig. Die Ersatzschule, die ihre Lehrer nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Prinzipien rekrutiert, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Unterrichtserfolg. Auf diese Weise erfolgt auch hier eine vorverlegte Qualitätssicherung dahingehend, dass der Unterricht durch hinreichend qualifizierte Lehrer erfolgt, die sicherstellen, dass der Unterricht an der Ersatzschule fachlich, pädagogisch und didaktisch von gleichhoher Qualität ist. Demgemäß kann der Staat davon ausgehen, dass es die mit der Anerkennung verbundene staatliche „Garantie“ des - zumindest in der Regel - einem Besuch einer vergleichbaren öffentlichen Schule entsprechenden Lernerfolgs und ggf. Abschlusses notwendig macht, dass das Lehrpersonal einerseits das an diesen öffentlichen Schulen bestehende „Niveau“ kennt und andererseits auch weiß, wie sich dieses Niveau in Prüfungen und Zeugnissen niederschlägt.
48 
Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Privatschulfreiheit kann darin nicht gesehen werden. Denn der - weiterhin bestehenden - schulischen Freiheit weltanschaulicher Ausrichtung und pädagogischer Methodenwahl trägt Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG in mehrfacher Hinsicht Rechnung. Zum einen sollen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen „unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG“ erfüllt werden, so dass Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode und selbst im Lehrstoff im Rahmen der darin genannten - unstreitig erforderlichen - Gleichwertigkeit die Anerkennung ausdrücklich nicht hindern. Zum anderen müssen die Lehrer nur „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, so dass Ausnahmen in jedem Fall möglich bleiben. Zum dritten sieht Satz 2 der genannten Norm ausdrücklich vor, dass auf diese Voraussetzung „in angemessenem Umfang“ dann verzichtet werden kann, wenn bei der betreffenden Privatschule „besondere Gegebenheiten“ vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Modalitäten ist für eine Verletzung der Privatschulfreiheit der Klägerin auch durch Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nichts ersichtlich.
49 
(4) Der Beklagte legt Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG im Sinne einer Zwei-Drittel-Vorgabe aus. Gemessen an der nach ihrem Wortlaut „in der Regel“ zu fordernden Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte auch an entsprechenden öffentlichen Schulen erscheint diese Auslegung tendenziell großzügig, sie ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil - wie unter (1) ausgeführt - die Einstellung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Laufbahnbefähigung grundsätzlich voraussetzt. Dieses Laufbahnprinzip ist als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern allgemein zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nur bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe im Einzelfall möglich und restriktiv zu handhaben (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand Nov. 2012, § 16 LBG BW Rn. 17; Müller-Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Band 1, Stand Dez. 2012, § 16 LBG Rn. 15). Dies nimmt der Vertreter der Klägerin nicht hinreichend in den Blick, wenn er meint, bei öffentlichen Schulen sei eine 2/3-Regelung nicht normiert. Zudem wird unstreitig an öffentlichen Schulen weit weniger als ein Drittel der Lehrkräfte ohne Laufbahnbefähigung eingesetzt. Auch wenn im Zuge des Verfahrens unter den Beteiligten nicht immer Klarheit darüber herrschte, was unter „Anstellungsfähigkeit“ im Sinne der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu verstehen sei, so ergibt sich doch aus der Erwiderung des Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2013, dass die von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften geforderte „Anstellungsfähigkeit“ über die Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen nicht hinausgeht. Insbesondere werden nicht nur die Lehrkräfte als dem Erfordernis der Anstellungsfähigkeit genügend angesehen, die über eine zur Lehrtätigkeit an beruflichen Schulen qualifizierende Zweite Staatsprüfung verfügen, sondern auch sogenannte „Direkteinsteiger“ mit laufbahnqualifizierender Zusatzausbildung. Darüber hinaus werden nach einem in einem Parallelverfahren vom Beklagten vorgelegten ministeriellen Rundschreiben vom 09.09.2013 bereits solche Lehrkräfte auf die geforderte 2/3-Quote angerechnet, die eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 2 LVO-KM erst absolvieren. Bei einem solchen Verständnis der Anforderung an die Qualifikation von an privaten Ersatzschulen tätigen Lehrkräften kann in der im Widerrufsvorbehalt vom 16.10.2013 genannten „Anstellungsfähigkeit“ kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass, entsprechend dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten, auch diesen Lehrkräften die Möglichkeit einer § 2 LVO-KM entsprechenden Zusatzausbildung eröffnet wird. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine transparente Kommunikation der Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dazu dienen kann, künftigen Streitfällen vorzubeugen.
50 
(5) Der Beklagte hat schließlich deutlich gemacht, dass die aktuelle Auslegung der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften landesweit einheitlich erfolgt. Dies ist von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Damit liegt eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis vor. Ihr gegenüber kann die Klägerin schon deshalb keinen aus dem bisherigen Verhalten des Beklagten herrührenden Vertrauensschutz geltend machen, weil diese Änderung lediglich auf einer Neuinterpretation einer unverändert bestehen bleibenden Norm beruht. Schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Form der Normanwendung ist indes nicht anzuerkennen.
II.
51 
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
52 
Beschluss vom 24. Oktober 2013
53 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.10.2012 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 30.000,- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 
1. Gegenstand der Klage ist nur noch die Anfechtung des im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.10.2013 enthaltenen Widerrufsvorbehalts. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2011 und vom 02.07.2012 werden von der Klägerin nicht mehr angegriffen.
28 
a) Es handelt sich dabei um eine zulässige Klagänderung. Dies ist auch im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Der Beklagte hat in die Klagänderung ausdrücklich eingewilligt.
29 
b) Die geänderte Klage ist auch im Übrigen als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässig. Der Widerrufsvorbehalt kann isoliert angefochten werden. Die Anerkennung ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt des Widerrufs abhängig, da dieser nicht dazu dient, eine ansonsten aktuell nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186, und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 223 f., und zum Widerrufsvorbehalt im schulrechtlichen Bereich allgemein Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263, 265, Juris Rn. 12).
30 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 16.10.2013, soweit damit der Widerruf der erfolgten Anerkennung für den Fall vorbehalten wird, dass die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit im Sinne von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346, zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 01.07.2004, GBl. S. 469, 502) unter zwei Drittel der an diesem Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte fällt, ist formell (s. dazu unter a) und materiell (s. dazu unter b) rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Für den darin vorgesehenen Fall hat die Klägerin keinen Anspruch auf staatliche Anerkennung des von ihr in Böblingen betriebenen Kaufmännischen Berufskollegs I, da hinsichtlich dieser Schule dann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG -) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.12.2012, GBl. S. 677, 685) in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht mehr erfüllt sind.
31 
a) Der Widerrufsvorbehalt ist formell rechtmäßig.
32 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Auf die Anerkennung als privater Ersatzschule besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 PSchG ein Anspruch. Da derzeit nach übereinstimmender Ansicht beider Beteiligter diese Voraussetzungen erfüllt sind, hätte die Anerkennung auch ohne Widerrufsvorbehalt erfolgen können. In der Sache führt er dazu, dass bei Wegfall der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG genannten Voraussetzung der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und nicht nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG, jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, möglich wäre. Auch wenn der vorliegende Widerrufsvorbehalt - eine mögliche und als solche getrennt anfechtbare Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) - somit nicht dazu dient, einen ohne diese Nebenbestimmung nicht zulässigen begünstigenden Verwaltungsakt zu ermöglichen, so ist er gleichwohl gemäß § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG zulässig. Unabhängig davon, ob bei Dauerverwaltungsakten wie der in Rede stehenden Anerkennung eine Nebenbestimmung allgemein auch dazu dienen kann, die Fortdauer des - derzeit bestehenden - Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu sichern (so Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 19, a.A. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 122; zum Streitstand Hk-VerwR/Störmer, 2. Aufl. 2010, § 36 VwVfG Rn. 71f.), ergibt sich vorliegend die gesetzliche Möglichkeit von Nebenbestimmungen schon daraus, dass nach § 10 Abs. 1 PSchG die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen Voraussetzung für die begehrte Anerkennung ist. In diesem Fall ergibt sich nach dem einschlägigen Fachrecht aus dem notwendiger Weise prognostischen Element der aktuellen Einschätzung die Möglichkeit, den begünstigenden Verwaltungsakt mit einer die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen sichernden Nebenbestimmung zu versehen (bei Ermessensentscheidungen OVG NRW, Urteil vom 17.03.1997 - 10 A 3895/96 -, NVwZ 1999, 556, 557; Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 123; Ritgen, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 36 Rn. 53; a.A. Sächs.OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, Juris Rn. 23). Zu einer solchen Sicherung ist auch ein Widerrufsvorbehalt geeignet (a.A. Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 129), denn er eröffnet dann, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sein sollten, einen einfacheren Weg zur Beendigung dieser Anerkennung, da in einem solchen Fall lediglich die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und nicht die weitergehenden Voraussetzungen der Nr. 3 dieses Satzes (Gefährdung des öffentlichen Interesses) vorliegen müssen. Er erscheint geeignet, das „Erfülltbleiben“ gesetzlicher Voraussetzungen besonders in Fällen zu sichern, in denen die Bewilligungsvoraussetzungen einem häufigen Wechsel der Verhältnisse unterliegen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1987 - 6 S 2319/86 -, BWVPr 1988, 78, 79 zu § 32 Abs. 1 SGB X). Gegenüber einer - ebenfalls denkbaren (vgl. Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 129) - auflösenden Bedingung stellt ein Widerrufsvorbehalt ein milderes Mittel dar und berücksichtigt insoweit das allgemeine Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Verwaltungstätigkeit, als bei Wegfall der im Widerrufsvorbehalt genannten gesetzlichen Voraussetzung die Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG nicht „automatisch“ entfällt, sondern einer besonderen - gerichtlich überprüfbaren - Entscheidung nach Ermessensbetätigung bedarf (für die Zulässigkeit bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1996 - 9 S 2060/96 -).
33 
b) Er ist auch inhaltlich berechtigt.
34 
aa) Nach § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.04.2012, GBl. S. 209 - SchG- ) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des - hier allein einschlägigen - § 3 Abs. 1 PSchG u.a. dann erfüllt, wenn b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird, d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden und f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenen Umfang verzichtet werden. Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
35 
bb) Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Insbesondere beruht Nummer 12 VVPSchG auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage [s. dazu unter (1)] und sind deren Erfordernisse sowohl mit dem Gesetz, insbesondere § 10 Abs. 1 PSchG [s. dazu unter (2)] als auch mit der in Art. 7 Abs. 4 GG garantierten Privatschulfreiheit vereinbar [s. dazu unter (3)]. Diese Anforderungen in der Auslegung des Beklagten stellen zudem keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG, dar [s. dazu unter (4)]. Auf die Frage, ob in der Vergangenheit geringere Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte gestellt worden sind und insoweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könnte, kommt es nicht an [s. dazu unter (5)].
36 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich um eine Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 33 ff). Die Bestimmungen unter ihrer Nr. 12 sind laut Eingangsformel gestützt auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130). Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde und wird damit weiterhin Rechnung getragen.
37 
Die Verordnungsbestimmungen blieben dadurch, dass die genannten Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält, in ihrer Gültigkeit unberührt. Ein nachträgliches Erlöschen oder auch eine nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ist auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ohne Einfluss. Das gilt selbst dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 32-35; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 198). Dem steht die auch von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, a.a.O.) nicht entgegen. Insbesondere vermag der Senat einen Bedeutungswechsel des Privatschulgesetzes, der einen Rückgriff auf die erloschene Verordnungsermächtigung nicht mehr erlaubt, nicht zu erkennen (s. dazu unten).
38 
Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt auch den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Hierfür ist ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz, insbesondere aus dem objektiven Willen des Gesetzgebers ermitteln lassen, wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang, in den die Ermächtigung gestellt ist, ergibt. Neben § 25 PSchG in der genannten Fassung, wonach das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt, ist insbesondere der seither im Wesentlichen unveränderte Inhalt des § 10 PSchG heranzuziehen. In der Zusammenschau beider Normen wird mit ausreichender Klarheit ein Rahmen für die Rechtsverordnung vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule ist demnach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 35-38, sowie den Senatsbeschluss vom 20.06.2013 - 9 S 1072/13 -). Da § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 dem Bestimmtheitserfordernis genügt, kommt es auf den von der Klägerin angeführten Umstand, dass dieses Bestimmtheitserfordernis nur auf vorkonstitutionelle Ermächtigungen keine Anwendung finde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O. S. 197), nicht an.
39 
Eine darüber hinausgehende gesetzliche Normierung ist nicht geboten. § 10 Abs. 1 PSchG verweist als maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung ausdrücklich auf die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
40 
Das hier in Rede stehende Berufskolleg I entspricht der in § 12 SchG näher ausgeführten Schulart (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG) Berufskolleg. Die Anforderungen an die Ausbildung der an einem Berufskolleg nach § 12 SchG tätigen Lehrkräfte folgt aus § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs vom 10.01.2012 (GBl. S. 13 - LVO-KM -) und der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen vom 10.03.2004 (GBl. S. 192, zuletzt geändert durch VO vom 19.11.2009, GBl. S. 712 - APrObSchhD -). Danach wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen grundsätzlich durch einen entsprechenden Studienabschluss (vgl. § 2 APrObSchhD) und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes (§§ 1, 4 ff., 10 ff. APrObSchhd) nebst Zweiter Staatsprüfung als Abschlussprüfung (vgl. §§ 14 ff., § 28 Abs. 1 APrObSchhD) erworben, wobei diese Zweite Staatsprüfung nach entsprechendem Vorbereitungsdienst auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden kann (vgl. § 28 Abs. 5 APrObSchhD). Daneben bestehen besondere Regelungen für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe, soweit diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurden (vgl. § 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe vom 15.08.1996, GBl. S. 564, zuletzt geändert durch VO vom 30.09.2007, GBl. S. 483 - EU-EWR-Lehrerverordnung -), für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) oder für den Fall, dass die Befähigung für eine Laufbahn als Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen der gewerblichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Richtung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO-KM). Insgesamt sind alle entscheidenden Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrer an beruflichen Schulen in Verordnungen geregelt, die sich auf Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes stützen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist nicht erkennbar.
41 
Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht den Gesetzesvorbehalt auf alle wesentlichen Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich erstreckt (vgl. dazu nur Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 176 m.w.Nachw.). Die in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG enthaltenen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzschule sind nicht in dem Sinne „wesentlich“, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten wären. Zunächst betreffen sie das sog. „Berechtigungswesen“ und beeinträchtigen damit grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Privatschulfreiheit [dazu näher unten unter (3)]. Im Übrigen obliegt zwar die Ausgestaltung bestimmter privater Ersatzschulen als anerkannter Privatschulen dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., Leitsatz). Dies bedeutet indes nicht, dass auch diese Ausgestaltung in allen Einzelheiten einem förmlichen Gesetz vorbehalten bliebe. Vielmehr reicht es auch nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der rechtsstaatlich geforderten Normenklarheit aus, wenn anerkannte Ersatzschulen den „für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen“ unterworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - zum Hessischen Privatschulgesetz, BVerfGE 27, 195, 210). Für die Formulierung der „an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ in § 10 Abs. 3 PSchG kann nichts anderes gelten, so dass deren nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte.
42 
(2) Die gegenständliche verordnungsrechtliche Bestimmung hält sich auch in den Grenzen der Ermächtigungsnormen. Darauf, dass auch für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG lediglich eine „Gleichwertigkeit“ der Lehrerausbildung zu fordern sei, kann sich die Klägerin nicht berufen: Der Wortlaut der aktuellen Verordnungsermächtigung in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG ist schon deshalb unerheblich, weil auf diese Ermächtigung die Vollzugsverordnung nicht gestützt ist. Auch zur Interpretation des zum Erlass der Vollzugsverordnung tatsächlich - wie ausgeführt - ermächtigenden § 25 PSchG kann die Formulierung der „Gleichwertigkeit“ in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG nicht dienen. Zwar unterscheidet § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG in der Tat nicht zwischen Genehmigung und Anerkennung, indes stellt § 10 Abs. 1 PSchG an die Anerkennung eindeutig weitergehende Anforderungen, als sie für eine bloße Genehmigung nach § 5 PSchG ausreichen würden. Diese Unterscheidung setzt sich in Nummer 6 (betreffend die Genehmigung) einerseits und Nummer 12 (betreffend die Anerkennung) VVPSchG deutlich fort. Entscheidend für die Bestimmung von „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ einer Ermächtigung (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) ist der erkennbare Wille des Gesetzgebers. Dieser hat sich seit Erlass der Vollzugsverordnung vom 20.07.1971, anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 11/86 -, NJW 1990, 849), nicht geändert. Insbesondere hat das Verhältnis von Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung (§ 5 PSchG) zu weitergehenden, auf die Situation im staatlichen Schulwesen abhebenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzschulen (§ 10 Abs. 1 PSchG) seit der Fassung der Privatschulgesetzes vom 14.05.1968, GBl. S. 223, keine Änderung erfahren. Der in § 10 Abs. 1 PSchG enthaltene Bezug zu „Anforderungen“, „die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen … gestellt“ werden, verweist dabei allgemein auf die Gesetzeslage, wie sie von dem staatlichen öffentlichen Schulwesen angehörenden Schulen zu beachten sind, und nicht lediglich auf § 5 PSchG. Ein solcher „interner“ Verweis wäre gesetzestechnisch unsinnig, weil dadurch Unterschiede zwischen genehmigten und anerkannten Privatschulen aufgehoben würden, die nach der Systematik des Gesetzes gerade bestehen sollen (vgl. für den Bereich der Ergänzungsschulen entsprechend die Unterscheidung zwischen Anzeige, § 13 Abs. 2, und Genehmigung, § 15 PSchG). Außerdem verbietet sich ein solcher Verweis aus systematisch-logischen Gründen. Da § 10 Abs. 1 ebenso wie § 5 Abs. 1 PSchG klar zwischen „Ersatzschulen“ und „öffentlichen Schulen“ unterscheidet und gerade im Vergleich zu diesen zum einen die Anerkennung, zum anderen die Genehmigung von privaten Ersatzschulen regelt, kann der Hinweis auf die für „öffentliche Schulen“ bestehenden Anforderungen sich nur auf die allgemeine Gesetzeslage jenseits des Privatschulgesetzes beziehen. Die fehlende Differenzierung hinsichtlich der in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG im selben Satz erfassten Genehmigung wie Anerkennung von privaten Ersatzschulen ist daher als bloße redaktionelle Ungenauigkeit anzusehen, die mittels des eine weitere Differenzierung ermöglichenden „insbesondere“ zu korrigieren ist.
43 
(3) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch materiell mit der Verfassung vereinbar.
44 
Die Privatschule ist unbeschadet der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG genannten Genehmigungsvoraussetzungen durch Art. 7 Abs. 4 GG als Institution geschützt. Dieser Schutz ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Er verbietet eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersgearteten Erziehungsformen und -inhalte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 47, und BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.). Zugleich verbietet das Grundgesetz indes nicht, eine Gruppe von Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“ herauszuheben. Die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssten (Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 48 m.w.Nachw.). Solches lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Art. 7 Abs. 2 bis Abs. 4 GG entnehmen. Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse in Form der Anerkennung ist daher dem Landesgesetzgeber vorbehalten (vgl. Art. 30, 70ff GG). Entgegen bestimmten in der Literatur vertretenen Meinungen ist das Eigenbestimmungsrecht der Ersatzschulen von der Frage, welche Berechtigungen Prüfungen und Zeugnisse nach außen vermitteln, zu trennen. Dieses Berechtigungswesen zielt über die Schule hinaus auf die Berufswahl bzw. -ausübung, wo ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss und wird. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Hierzu gehört über die bloße Leistungsbewertung hinaus auch die Garantie, dass diese Bewertung auf der Grundlage eines staatlich gebilligten Prüfungsverfahrens und durch hinreichend qualifizierte Prüfer erfolgt. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt. Dieser sichert den Privatschulen zwar eine Teilhabe am Schulwesen, verpflichtet den Staat aber nicht dazu, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11-, Juris Rn. 52, BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., und BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, Juris Rn. 32).
45 
Das Institut der Anerkennung - und die mit ihm verbundenen finanziellen Vorteile - darf indes nicht dazu genutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Sie dürfen nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., S. 208 f). Durch die Anerkennung wird nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 57) indes auch den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen nicht abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (ebenso BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
46 
Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, dass ihre Anerkennung begehrenden Ersatzschulen auferlegt werden kann, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen, die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen zu beachten, bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen zu stellen, die denen an öffentlichen Schulen gleichwertig sind, und dass weiter gefordert werden kann, dass solche zu Recht auferlegte Anforderungen grundsätzlich bereits während eines Zeitraums von drei Jahren vor Anerkennung eingehalten werden (vgl. Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 58-64).
47 
Demgemäß sind auch die über die Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 5 PSchG) hinausgehenden Anforderungen, wie sie Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG an die Qualifikation der Lehrkräfte stellt, nicht sachwidrig. Die Ersatzschule, die ihre Lehrer nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Prinzipien rekrutiert, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Unterrichtserfolg. Auf diese Weise erfolgt auch hier eine vorverlegte Qualitätssicherung dahingehend, dass der Unterricht durch hinreichend qualifizierte Lehrer erfolgt, die sicherstellen, dass der Unterricht an der Ersatzschule fachlich, pädagogisch und didaktisch von gleichhoher Qualität ist. Demgemäß kann der Staat davon ausgehen, dass es die mit der Anerkennung verbundene staatliche „Garantie“ des - zumindest in der Regel - einem Besuch einer vergleichbaren öffentlichen Schule entsprechenden Lernerfolgs und ggf. Abschlusses notwendig macht, dass das Lehrpersonal einerseits das an diesen öffentlichen Schulen bestehende „Niveau“ kennt und andererseits auch weiß, wie sich dieses Niveau in Prüfungen und Zeugnissen niederschlägt.
48 
Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Privatschulfreiheit kann darin nicht gesehen werden. Denn der - weiterhin bestehenden - schulischen Freiheit weltanschaulicher Ausrichtung und pädagogischer Methodenwahl trägt Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG in mehrfacher Hinsicht Rechnung. Zum einen sollen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen „unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG“ erfüllt werden, so dass Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode und selbst im Lehrstoff im Rahmen der darin genannten - unstreitig erforderlichen - Gleichwertigkeit die Anerkennung ausdrücklich nicht hindern. Zum anderen müssen die Lehrer nur „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, so dass Ausnahmen in jedem Fall möglich bleiben. Zum dritten sieht Satz 2 der genannten Norm ausdrücklich vor, dass auf diese Voraussetzung „in angemessenem Umfang“ dann verzichtet werden kann, wenn bei der betreffenden Privatschule „besondere Gegebenheiten“ vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Modalitäten ist für eine Verletzung der Privatschulfreiheit der Klägerin auch durch Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nichts ersichtlich.
49 
(4) Der Beklagte legt Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG im Sinne einer Zwei-Drittel-Vorgabe aus. Gemessen an der nach ihrem Wortlaut „in der Regel“ zu fordernden Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte auch an entsprechenden öffentlichen Schulen erscheint diese Auslegung tendenziell großzügig, sie ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil - wie unter (1) ausgeführt - die Einstellung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Laufbahnbefähigung grundsätzlich voraussetzt. Dieses Laufbahnprinzip ist als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern allgemein zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nur bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe im Einzelfall möglich und restriktiv zu handhaben (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand Nov. 2012, § 16 LBG BW Rn. 17; Müller-Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Band 1, Stand Dez. 2012, § 16 LBG Rn. 15). Dies nimmt der Vertreter der Klägerin nicht hinreichend in den Blick, wenn er meint, bei öffentlichen Schulen sei eine 2/3-Regelung nicht normiert. Zudem wird unstreitig an öffentlichen Schulen weit weniger als ein Drittel der Lehrkräfte ohne Laufbahnbefähigung eingesetzt. Auch wenn im Zuge des Verfahrens unter den Beteiligten nicht immer Klarheit darüber herrschte, was unter „Anstellungsfähigkeit“ im Sinne der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu verstehen sei, so ergibt sich doch aus der Erwiderung des Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2013, dass die von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften geforderte „Anstellungsfähigkeit“ über die Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen nicht hinausgeht. Insbesondere werden nicht nur die Lehrkräfte als dem Erfordernis der Anstellungsfähigkeit genügend angesehen, die über eine zur Lehrtätigkeit an beruflichen Schulen qualifizierende Zweite Staatsprüfung verfügen, sondern auch sogenannte „Direkteinsteiger“ mit laufbahnqualifizierender Zusatzausbildung. Darüber hinaus werden nach einem in einem Parallelverfahren vom Beklagten vorgelegten ministeriellen Rundschreiben vom 09.09.2013 bereits solche Lehrkräfte auf die geforderte 2/3-Quote angerechnet, die eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 2 LVO-KM erst absolvieren. Bei einem solchen Verständnis der Anforderung an die Qualifikation von an privaten Ersatzschulen tätigen Lehrkräften kann in der im Widerrufsvorbehalt vom 16.10.2013 genannten „Anstellungsfähigkeit“ kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass, entsprechend dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten, auch diesen Lehrkräften die Möglichkeit einer § 2 LVO-KM entsprechenden Zusatzausbildung eröffnet wird. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine transparente Kommunikation der Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dazu dienen kann, künftigen Streitfällen vorzubeugen.
50 
(5) Der Beklagte hat schließlich deutlich gemacht, dass die aktuelle Auslegung der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften landesweit einheitlich erfolgt. Dies ist von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Damit liegt eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis vor. Ihr gegenüber kann die Klägerin schon deshalb keinen aus dem bisherigen Verhalten des Beklagten herrührenden Vertrauensschutz geltend machen, weil diese Änderung lediglich auf einer Neuinterpretation einer unverändert bestehen bleibenden Norm beruht. Schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Form der Normanwendung ist indes nicht anzuerkennen.
II.
51 
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
52 
Beschluss vom 24. Oktober 2013
53 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.10.2012 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 30.000,- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 9 S 2430/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 9 S 2430/12 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 16


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden 1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfl

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 9 S 2430/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 9 S 2430/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Okt. 2012 - 12 K 2217/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskol

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Okt. 2012 - 9 S 2188/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 9 S 2430/12.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 9 S 516/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen mit (nur) drei von sieben Lehrkräften, die über das 2. Lehramts-Staatsexamen bzw. die 2. theologische Prüfung verfügen.
Die Klägerin betreibt laut ihres Internetauftritts (http://) derzeit an 11 süddeutschen Standorten private berufliche Schulen, darunter sechs staatlich anerkannte Ersatzschulen für das Kaufmännisches Berufskolleg I. Seit dem Jahr 2006 verlieh der Beklagte der Klägerin nach Genehmigung der Ersatzschulen meist noch im ersten laufenden Schuljahr, immer jedoch vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist, die Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Kaufmännischen Berufskollegs. In Böblingen betreibt die Klägerin folgende acht Einrichtungen: 1-jähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife; 2-jährige kaufmännische Berufsfachschule - Wirtschaftsschule; 2-jähriges kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen Englisch und Spanisch; Berufsschule für den Ausbildungsberuf Technische(r) Produktdesigner(in); Gesundheitswissenschaftliches Gymnasium; Kaufmännisches Berufskolleg II; Sozialwissenschaftliches Gymnasium sowie ein Kaufmännisches Berufskolleg I. Dieses ist als einjährige Vollzeitschule konzipiert und will „interessierte Jungendliche gezielt auf die Anforderungen einer modernen Arbeitswelt in Wirtschaft und Verwaltung“ vorbereiten. Nach erfolgreichem Abschluss ist der Beginn einer Ausbildung oder der Übergang in das Kaufmännische Berufskolleg II möglich, wo in einer wiederum einjährigen Vollzeitschule die Fachhochschulreife und gegebenenfalls der schulische Berufsabschluss "Wirtschaftsassistent/in" erworben werden kann.
Am 20.12.2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung ihres Kaufmännischen Berufskolleg I in Böblingen als Ersatzschule gemäß § 4 PSchG sowie zugleich hierfür staatliche Finanzhilfe nach § 17 PSchG. Mit Bescheid vom 24.06.2011 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart die begehrte Genehmigung nach § 4 PSchG.
Unter dem 21.09.2011 beantragte die Klägerin am 26.09.2011 für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Mit Schreiben vom 17.10.2011 teilte das Regierungspräsidium der Beklagten mit, dass nach der vorgelegten Lehrerliste für das Schuljahr 2011/12 die Lehrkräfte nicht „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden, d.h. keine Laufbahnprüfung für ein Lehramt an beruflichen Schulen oder eine pädagogische Schulung und Überprüfung für Direkteinsteiger abgelegt hätten. Da keine besonderen Gegebenheiten erkennbar seien, könne dem Antrag vom 21.09.2011 daher gemäß Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht entsprochen werden. Die Klägerin werde gebeten, den Schülern des Kaufmännischen Berufskollegs mitzuteilen, dass sie für den erfolgreichen Abschluss eine Schulfremdenprüfung ablegen müssten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Eilantrag vom 12.12.2011 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Beklagten zu verpflichten, ihrem Kaufmännischen Berufskolleg I in Böblingen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG (vorläufig) zu verleihen. Mit Beschluss vom 17.01.2012 - 12 K 4401/11 - lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag im Wesentlichen wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache sowie fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschluss erwuchs am 14.02.2012 in Rechtskraft.
Nach erneuter Prüfung lehnte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 02.07.2012 den unter dem 21.09.2011 gestellten Antrag der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 PSchG wiederum ab. Der in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG genannte „Regelfall“ erfordere, dass mindestens 2/3 der in einer Privatschule eingesetzten Lehrkräfte die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssten, woran es im vorliegenden Fall, in dem keine besonderen Gegebenheiten vorliegen würden, fehle. Den möglichen Schwierigkeiten, entsprechende Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei einem Drittel der Lehrkräfte die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit nicht erfüllt sein müsse. Dem Schreiben war wiederum keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Am 05.07.2012 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Die Klage sei fristgerecht und auch ohne die Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Sie sei begründet, weil es bezüglich Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, diese Verordnung durch die Bezugnahme auf § 25 PSchG 1968 mithin verfassungswidrig sei. Auch sei insoweit gegen das Zitiergebot verstoßen worden. Die Lehrer an der Privatschule müssten nur eine im Sinne des „Nichtzurückstehens“ gleichwertige, nicht jedoch eine gleichartige Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen besitzen, weswegen der Beklagte insbesondere nicht auf fehlende Staatsexamina abstellen dürfe. Die von dem Beklagten geforderte Anstellungsfähigkeit widerspreche im Übrigen evident der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG, wonach bei anderweitigem Nachweis auf fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen verzichtet werden könne. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, an die Qualifikation der Lehrkräfte in staatlich anerkannten Ersatzschulen höhere Anforderungen zu stellen als an eine gemäß § 5 PSchG genehmigte Ersatzschule. Die neue 2/3-Regel des Beklagten verstoße auch hinsichtlich der quantitativen Komponente wegen der nur geforderten Gleichwertigkeit der Ausbildung gegen das Gesetz; ansonsten hätte es der Beklagte aufgrund der Schwierigkeit der Lehrergewinnung für Privatschulen in der Hand, die Anzahl der staatlich anerkannten Ersatzschulen nach Belieben zu steuern, was mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht zu vereinbaren sei. Ohnehin würden die in Böblingen beschäftigten Lehrkräfte der Klägerin auch ohne 2. Staatsexamen die Anstellungsfähigkeit besitzen, wie Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien vom 27.01.2012 belege. Zudem habe der Beklagte die besonderen Gegebenheiten im Falle der Klägerin verkannt, die darin liegen würden, dass es ihr faktisch unmöglich sei, im geforderten 2/3-Umfang Lehrer mit 2. Staatsexamen auf dem „leergefegten Berufsschullehrermarkt“ zu gewinnen. Auch sei die plötzliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis rechtswidrig, insbesondere, wenn nun auch auf die 3-Jahre-Wartefrist gemäß Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG abgestellt werde. Es sei bereits eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Besondere sachliche Rechtfertigungen für eine Änderung der langjährigen Verwaltungspraxis fehlten. In Wahrheit gehe es dem Beklagten darum, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs aus Konkurrenzgründen zu reduzieren. Mit der 2/3-Regelung verschaffe sich der Beklagte eine evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Privilegierung gegenüber Privatschulträgern. Hierdurch seien die Privatschulen gezwungen, die „schlechtesten“ Absolventen mit 2. Staatsexamen zu nehmen, die beim Staat keine Chance hätten, was mit ihrem Qualitätsziel unvereinbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2011 und 02.07.2012 zu verpflichten, ihrem Kaufmännischen Berufskolleg I in Böblingen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG zu verleihen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die VVPSchG sei verfassungskonform und verstoße auch nicht gegen das Zitiergebot. Es sei sachlich gerechtfertigt und geboten, an die Qualifikation der Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ersatzschule höhere Anforderungen zu stellen als an eine nur genehmigte Ersatzschule, weil mit der Anerkennung eine hoheitliche Beleihung, d.h. die Befugnis verbunden sei, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Deshalb müsse die Ersatzschule für die Anerkennung u.a. die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Privatschulträger müssten auf dem Lehrermarkt nicht „nehmen, was übrig bleibt“, weil zum Beispiel Lehrkräfte mit ihrer Anstellung an Privatschulen auch gleichzeitig beurlaubt werden könnten. Ein grundrechtlicher Anspruch auf Anerkennung existiere nicht. Für die Anerkennung sei grundsätzlich erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt seien; dies meine der Begriff „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG. Zwar treffe es zu, dass nach den Eingruppierungs-Richtlinien vom 27.01.2012 an öffentlichen Schulen auch Lehrkräfte ohne Staatsexamina beschäftigt werden könnten. Diese „Nichterfüller“ machten allerdings nur einen äußerst geringen Teil der an öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrkräfte aus. Etwa am 16.04.2012 seien an den beruflichen Schulen des Landes von insgesamt 20.916 Lehrkräften nur 3.419 Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden (16,34 %). Im Regierungsbezirk Stuttgart gebe es derzeit bei rund 7.800 Lehrkräften an beruflichen Schulen nur 682 „Nichterfüller“ (8,74 %), die im Wesentlichen als Spezialisten für bestimmte Fächer oder Unterrichtsinhalte herangezogen würden. Die angegriffene 2/3-Regelung lasse auch der Klägerin Raum für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse. Hinsichtlich der „besonderen Gegebenheiten“ gemäß Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG sei der alle Privatschulen treffende Lehrerarbeitskräftemarkt irrelevant. Nach dem Regelungssystem von Ziffer 12 VVPSchG könne nur von der Dreijahresfrist abgesehen werden. Die Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft sei verfassungskonform und sachgerecht, weil dem Erfordernis der korrekten Anwendung geltender Vorschriften, d.h. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung getragen werde. Unrichtig sei der Vorwurf, es gehe um eine Reduktion der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs. Aufgrund der Möglichkeit, bis zu einem Drittel der Lehrer ohne Staatsexamina zu beschäftigen, sei schließlich kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gegeben, weil dies im Vergleich zu öffentlichen Schulen ein wesentlich höherer Anteil sei.
13 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums. Die beigezogenen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere wurde sie, da weder dem Erstbescheid vom 17.10.2011 noch dem nach erneuter Sachprüfung ergangenen Zweitbescheid vom 02.07.2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), fristgerecht erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Satz 1 AGVwGO).
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 01.01.1990 (GBl. S. 105) in der Fassung vom 24.04.2012 (GBl. S. 209 f.) - Privatschulgesetz / PSchG - auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen und auch nicht auf entsprechende Neubescheidung ihres Antrags vom 26.09.2011. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes vom 20.07.1971 (GBl. S. 346) in der Fassung vom 01.07.2004 (GBl. S. 502) - Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz / VVPSchG -, der § 10 Abs. 1 PSchG näher konkretisiert, ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Regelung rechtmäßig ausgelegt und steht so dem Begehren der Klägerin entgegen.
I.
16 
Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Gemäß Absatz 2 der Norm erhält die Ersatzschule mit der Anerkennung das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. § 3 Abs. 2 PSchG lautet: „Die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf der Klasse 12 der Waldorfschule aufbauend auf die Hochschulreife vorbereiten, sind Ersatzschulen. Darüber hinaus kann die Landesregierung, insbesondere für den Bereich der Sonderschulen und der Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe, durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.“ Gemäß § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Genehmigung für eine Ersatzschule ist gemäß § 5 Abs. 1 PSchG zu erteilen, a) für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht, b) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird, c) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PSchG, wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gemäß § 5 Abs. 2 PSchG stehen Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Schule gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen als gleichwertig betrachtet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.
17 
Gestützt u.a. auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes vom 14.05.1968 (GBl. S. 223) in der Fassung vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) bestimmt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG unter der Überschrift „Anerkennung von Ersatzschulen“, dass die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt werden, wenn a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt; b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird; c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist; d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden; e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt; f) „die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
II.
18 
Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Vorgabe auch rechtmäßig ausgelegt.
19 
1. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist verfassungskonform und gültig. Ausweislich ihres Vorspanns wurde die VVPSchG am 20.07.1971 (GBl. S. 346) u.a. auf Grund von § 25 PSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1968 (GBl. S. 228), an dem das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) keine Änderungen vornahm, bekannt gemacht. § 25 PSchG 1968 lautete: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erläßt das zuständige Ministerium, die Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.“ Damit waren am 20.07.1971 Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV nach den damaligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend klar und bestimmt. Zwar findet sich im aktuell gültigen § 25 PSchG keine Ermächtigung mehr zum Erlass von Rechtsverordnungen; diese ist heute vielmehr in § 23 PSchG geregelt, worauf die VVPSchG nicht hinweist, aber auch nicht hinweisen muss. Dieser fehlende Hinweis macht die VVPSchG jedenfalls nicht verfassungswidrig. Zum einen wurde § 10 Abs. 1 PSchG, zu dessen Durchführung Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dient, - ebenso wie im Übrigen die VVPSchG selbst (vgl. die geringfügigen Änderungen seit 20.07.1971 in GBl. 1978 S. 577; GBl. 1985 S. 71; GBl. 1997 S. 278; GBl. 2004 S. 469; der Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist bis heute derselbe) - seit 1968 nicht wesentlich geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - juris Rn. 53); § 10 Abs. 1 PSchG ist vielmehr seit 1968 beinahe wortgleich geblieben. Zum anderen ist das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen ohne Einfluss (BVerfGE, a.a.O. Rn. 55, m.w.N.), und hier ist die Ermächtigungsgrundlage nicht einmal weggefallen, sondern nur in einem benachbarten Paragraphen neugefasst worden. Auch gegen das Zitiergebot von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wird nicht verstoßen, weil zutreffend zitiert wird und der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG im Übrigen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit behandelt werden kann. Hierdurch werden Sinn und Zweck des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, jedenfalls nicht beeinträchtigt. Der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG könnte wohl jederzeit durch Berichtigungsbekanntgabe im Gesetzblatt behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 8.07 - juris Rn. 22).
20 
2. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG durch die angegriffene 2/3-Vorgabe quantitativ rechtmäßig aus. Denn nach Satz 1 dieser Norm müssen die Ersatzschullehrer „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ kann als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gedeutet werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne der 2/3-Vorgabe stellt sich damit insoweit als durchaus großzügig dar und entspricht jedenfalls (noch) dem Bedeutungsgehalt von Satz 1 der Norm.
21 
3. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG auch qualitativ rechtmäßig aus, wenn er bei 2/3 der eingesetzten Privatschullehrkräfte die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis fordert, also regelmäßig die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung. Denn die Regelung in Buchstabe f verlangt ausdrücklich, dass die Lehrer „die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen“, die grundsätzlich ohne die Zweite Staatsprüfung nicht gegeben ist. Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD; GBl. 2004 S. 192) wird erst mit dem Bestehen dieser Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern erworben. Dass es hiervon für die sogenannten „Nichterfüller“ insbesondere bezüglich Spezialmaterien auch Ausnahmen geben kann, wie die von der Klägerin zitierte Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 27.01.2012 (ERL) illustriert, ändert an der Regelvoraussetzung der Zweiten Staatsprüfung nichts. Auch im Lichte der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Satz 1 PSchG, die von den „beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen“ sprechen, kann der Begriff der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nach Auffassung der Kammer korrekt nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne des Beklagten. Auch eine gespaltene Auslegung dieses Rechtsbegriffes einerseits für allgemeinbildende Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet mit Zweiter Staatsprüfung), andererseits für berufliche Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet ohne Zweite Staatsprüfung) ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, schon weil teilweise identische Schulabschlüsse (z.B. Hochschulreife) vergeben werden.
22 
Die einheitliche Auslegung entspricht im Übrigen der Ratio von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, die im Sinne einer „Qualitätssicherungsklausel“ konzipiert ist. Anders als bei der Genehmigung der Ersatzschulen gemäß § 5 PSchG geht es bei der staatlichen Anerkennung einer solchen Schule gemäß § 10 PSchG nicht um den Schulbetrieb an sich, sondern um die Frage, ob die Ersatzschule als staatlich Beliehene das hoheitliche Recht erhält, - ohne Schulfremdenprüfungen - selbst Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 PSchG). Durch diese Anerkennung kann die Ersatzschule mithin insoweit hoheitliche Funktionen ausüben, als sie den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt. Wenn aber an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden können wie an einer öffentlichen Schule, muss auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was neben vergleichbaren Lehrinhalten am besten durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werden kann. Es dürfte generell zutreffen, dass eine Lehrkraft mit (auch „schlechter“) Zweiter Staatsprüfung aufgrund der pädagogischen Ausbildung im Referendariat besser qualifiziert ist als eine Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung bzw. Zweite Staatsprüfung.
23 
Durch die Unterwerfung unter eine Schulfremdenprüfung wird der Schule im Übrigen nicht etwa die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Falle der anerkannten Ersatzschulen entbehrlich erscheint. Denn diese Ersatzschulen, die ein den öffentlichen Schulen im wesentlichen vergleichbares Lehrerkollegium aufweisen, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen und Standards. Es liegt im Wesen derartiger Berechtigungen, dass insoweit das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (so ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 34/36).
24 
4. Die angegriffene 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (a.a.O. Rn. 28/39), dass Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen darf. Es hat weiter ausgeführt, dass die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen, weil es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden. Das Verlangen etwa nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung sei aber nicht sachwidrig. Dasselbe gilt zweifellos für das Verlangen nach gleichartiger Qualifikation der Lehrkräfte, wenn diese an der Ersatzschule gleichartige Prüfungen abnehmen und gleichartige öffentlich-rechtliche Schulabschlüsse verleihen dürfen und damit etwa im Falle der Fachhochschulreife oder des Abiturs auch den Zugang zu staatlich finanzierten Hochschulen eröffnen.
25 
5. Auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die 2/3-Vorgabe nicht verletzt. Sollte der Beklagte tatsächlich über viele Jahre hinweg - unter anderer Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG - die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen auch für Privatschulen ausgesprochen haben, die kein Lehrerkollegium aufweisen, das überwiegend aus Lehrkräften mit Zweiter Staatsprüfung besteht, folgt hieraus heute kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Zum einen handelt es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG methodisch um keine Ermessensausübung, weswegen insoweit auch nicht die von der Klägerin behauptete Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein kann. Selbst wenn sich der Beklagte aber durch eine entsprechende Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte, stünde es ihm frei, seine Verwaltungspraxis nunmehr wegen Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund anderer - richtiger - Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu ändern. Wie die Kammer aus Parallelverfahren weiß, wird die 2/3-Vorgabe von dem Beklagten nunmehr strikt gehandhabt, weswegen eine Änderung „nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43) gegeben ist, die von früheren Bindungen über Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Dass dieser Änderung der Verwaltungspraxis sachwidrig das politische Ziel zugrundeliegen könnte, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs primär aus Konkurrenzgründen insgesamt zu reduzieren, wird von dem Beklagten bestritten. Die Kammer sieht hierfür keine hinreichenden Belege. Da die Klägerin ein Drittel ihrer Lehrkräfte auch ohne entsprechende Qualifikation einsetzen kann, wird sie durch das staatliche Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen nicht unangemessen benachteiligt und insoweit in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden derzeit landesweit maximal rund 16 % (3.419 von 20.916 Lehrkräften) und im Regierungsbezirk Stuttgart sogar nur rund 9 % (682 von 7.800 Lehrkräften) der sogenannten „Nichterfüller“ beschäftigt, d.h. deutlich weniger als die der Klägerin zugestandenen rund 33 %.
26 
6. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG: Die „Gleichwertigkeit der Qualifikation im Sinne eines Nichtzurückstehens“ kann, unabhängig von der Frage, wie der Beklagte diese verwaltungstechnisch bei einer Privatschule vor der Anerkennung in concreto prüfen sollte, im Rahmen von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht maßgeblich sein, weil es nach dieser gesetzlichen Vorgabe eben einer „Anstellungsfähigkeit“ der Lehrkraft bedarf, die - auch bei tatsächlich hoher Qualifikation - ohne Zweite Staatsprüfung in der Regel nicht gegeben ist. Die 2/3-Vorgabe widerspricht auch nicht „in evidenter Weise der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG“. Denn diese Norm regelt die Genehmigung einer Ersatzschule und nicht deren staatliche Anerkennung, mithin einen wesentlich anderen Sachverhalt, und ist deshalb hier nicht maßgeblich; die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule darf - wegen ihrer hoheitlichen Befugnisse - von über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28/39). Der Vortrag der Klägerin, dass die Privatschulen am Lehrermarkt „gewissermaßen nehmen müssen, was übrig bleibt“, ist selbstredend nicht unplausibel, kann von der Kammer aber letztlich nicht überprüft werden. Unabhängig von der Möglichkeit der Beurlaubung von Lehrkräften bei Einstellung an einer Privatschule (Nr. 16 der VV zur Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 13.12.2011 - Az.: 22-6740.2/238) hat die Klägerin jedenfalls die, wenn sicher auch (finanziell) begrenzte Möglichkeit, einer entsprechenden Konkurrenzsituation durch attraktive Anstellungsmodalitäten entgegenzuwirken. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, die 2/3-Vorgabe bedrohe die Existenz einer Reihe von Privatschulen, ist sicher nicht unplausibel. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 37) hat jedoch ausgeführt, das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht sichere den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand. Aufgrund der derzeit offenbar allgemein schwierigen Situation am Berufsschullehrerarbeitsmarkt liegt im Falle der Klägerin auch keine „besondere Gegebenheit“ im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor, denn diese Situation belastet nicht nur die konkrete „betreffende Privatschule“ der Klägerin, sondern alle beruflichen Privatschulträger gleichermaßen. Auch Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG wird von dem Beklagten schließlich nicht verletzt. Hier wird in Satz 1 eine dreijährige Wartefrist und es werden in Satz 2 hiervon Ausnahmen geregelt. Dass die Ausnahmen in Satz 2 ausdrücklich nur von „Satz 1“ - und nicht etwa von allen Anforderungen des Absatzes 1 - befreien, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm und im Übrigen aus deren Sinn und Zweck. Denn Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG konkretisiert ausschließlich das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ aus § 10 Abs. 1 PSchG.
27 
Da die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, trägt sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
28 
Die Berufungszulassung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen der Verfassungskonformität von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG und der Rechtmäßigkeit der umstrittenen 2/3-Vorgabe haben grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Privatschulen.

Gründe

 
14 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere wurde sie, da weder dem Erstbescheid vom 17.10.2011 noch dem nach erneuter Sachprüfung ergangenen Zweitbescheid vom 02.07.2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), fristgerecht erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Satz 1 AGVwGO).
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 01.01.1990 (GBl. S. 105) in der Fassung vom 24.04.2012 (GBl. S. 209 f.) - Privatschulgesetz / PSchG - auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen und auch nicht auf entsprechende Neubescheidung ihres Antrags vom 26.09.2011. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes vom 20.07.1971 (GBl. S. 346) in der Fassung vom 01.07.2004 (GBl. S. 502) - Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz / VVPSchG -, der § 10 Abs. 1 PSchG näher konkretisiert, ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Regelung rechtmäßig ausgelegt und steht so dem Begehren der Klägerin entgegen.
I.
16 
Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Gemäß Absatz 2 der Norm erhält die Ersatzschule mit der Anerkennung das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. § 3 Abs. 2 PSchG lautet: „Die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf der Klasse 12 der Waldorfschule aufbauend auf die Hochschulreife vorbereiten, sind Ersatzschulen. Darüber hinaus kann die Landesregierung, insbesondere für den Bereich der Sonderschulen und der Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe, durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.“ Gemäß § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Genehmigung für eine Ersatzschule ist gemäß § 5 Abs. 1 PSchG zu erteilen, a) für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht, b) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird, c) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PSchG, wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gemäß § 5 Abs. 2 PSchG stehen Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Schule gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen als gleichwertig betrachtet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.
17 
Gestützt u.a. auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes vom 14.05.1968 (GBl. S. 223) in der Fassung vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) bestimmt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG unter der Überschrift „Anerkennung von Ersatzschulen“, dass die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt werden, wenn a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt; b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird; c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist; d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden; e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt; f) „die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
II.
18 
Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Vorgabe auch rechtmäßig ausgelegt.
19 
1. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist verfassungskonform und gültig. Ausweislich ihres Vorspanns wurde die VVPSchG am 20.07.1971 (GBl. S. 346) u.a. auf Grund von § 25 PSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1968 (GBl. S. 228), an dem das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) keine Änderungen vornahm, bekannt gemacht. § 25 PSchG 1968 lautete: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erläßt das zuständige Ministerium, die Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.“ Damit waren am 20.07.1971 Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV nach den damaligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend klar und bestimmt. Zwar findet sich im aktuell gültigen § 25 PSchG keine Ermächtigung mehr zum Erlass von Rechtsverordnungen; diese ist heute vielmehr in § 23 PSchG geregelt, worauf die VVPSchG nicht hinweist, aber auch nicht hinweisen muss. Dieser fehlende Hinweis macht die VVPSchG jedenfalls nicht verfassungswidrig. Zum einen wurde § 10 Abs. 1 PSchG, zu dessen Durchführung Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dient, - ebenso wie im Übrigen die VVPSchG selbst (vgl. die geringfügigen Änderungen seit 20.07.1971 in GBl. 1978 S. 577; GBl. 1985 S. 71; GBl. 1997 S. 278; GBl. 2004 S. 469; der Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist bis heute derselbe) - seit 1968 nicht wesentlich geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - juris Rn. 53); § 10 Abs. 1 PSchG ist vielmehr seit 1968 beinahe wortgleich geblieben. Zum anderen ist das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen ohne Einfluss (BVerfGE, a.a.O. Rn. 55, m.w.N.), und hier ist die Ermächtigungsgrundlage nicht einmal weggefallen, sondern nur in einem benachbarten Paragraphen neugefasst worden. Auch gegen das Zitiergebot von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wird nicht verstoßen, weil zutreffend zitiert wird und der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG im Übrigen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit behandelt werden kann. Hierdurch werden Sinn und Zweck des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, jedenfalls nicht beeinträchtigt. Der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG könnte wohl jederzeit durch Berichtigungsbekanntgabe im Gesetzblatt behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 8.07 - juris Rn. 22).
20 
2. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG durch die angegriffene 2/3-Vorgabe quantitativ rechtmäßig aus. Denn nach Satz 1 dieser Norm müssen die Ersatzschullehrer „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ kann als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gedeutet werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne der 2/3-Vorgabe stellt sich damit insoweit als durchaus großzügig dar und entspricht jedenfalls (noch) dem Bedeutungsgehalt von Satz 1 der Norm.
21 
3. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG auch qualitativ rechtmäßig aus, wenn er bei 2/3 der eingesetzten Privatschullehrkräfte die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis fordert, also regelmäßig die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung. Denn die Regelung in Buchstabe f verlangt ausdrücklich, dass die Lehrer „die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen“, die grundsätzlich ohne die Zweite Staatsprüfung nicht gegeben ist. Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD; GBl. 2004 S. 192) wird erst mit dem Bestehen dieser Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern erworben. Dass es hiervon für die sogenannten „Nichterfüller“ insbesondere bezüglich Spezialmaterien auch Ausnahmen geben kann, wie die von der Klägerin zitierte Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 27.01.2012 (ERL) illustriert, ändert an der Regelvoraussetzung der Zweiten Staatsprüfung nichts. Auch im Lichte der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Satz 1 PSchG, die von den „beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen“ sprechen, kann der Begriff der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nach Auffassung der Kammer korrekt nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne des Beklagten. Auch eine gespaltene Auslegung dieses Rechtsbegriffes einerseits für allgemeinbildende Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet mit Zweiter Staatsprüfung), andererseits für berufliche Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet ohne Zweite Staatsprüfung) ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, schon weil teilweise identische Schulabschlüsse (z.B. Hochschulreife) vergeben werden.
22 
Die einheitliche Auslegung entspricht im Übrigen der Ratio von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, die im Sinne einer „Qualitätssicherungsklausel“ konzipiert ist. Anders als bei der Genehmigung der Ersatzschulen gemäß § 5 PSchG geht es bei der staatlichen Anerkennung einer solchen Schule gemäß § 10 PSchG nicht um den Schulbetrieb an sich, sondern um die Frage, ob die Ersatzschule als staatlich Beliehene das hoheitliche Recht erhält, - ohne Schulfremdenprüfungen - selbst Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 PSchG). Durch diese Anerkennung kann die Ersatzschule mithin insoweit hoheitliche Funktionen ausüben, als sie den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt. Wenn aber an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden können wie an einer öffentlichen Schule, muss auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was neben vergleichbaren Lehrinhalten am besten durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werden kann. Es dürfte generell zutreffen, dass eine Lehrkraft mit (auch „schlechter“) Zweiter Staatsprüfung aufgrund der pädagogischen Ausbildung im Referendariat besser qualifiziert ist als eine Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung bzw. Zweite Staatsprüfung.
23 
Durch die Unterwerfung unter eine Schulfremdenprüfung wird der Schule im Übrigen nicht etwa die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Falle der anerkannten Ersatzschulen entbehrlich erscheint. Denn diese Ersatzschulen, die ein den öffentlichen Schulen im wesentlichen vergleichbares Lehrerkollegium aufweisen, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen und Standards. Es liegt im Wesen derartiger Berechtigungen, dass insoweit das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (so ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 34/36).
24 
4. Die angegriffene 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (a.a.O. Rn. 28/39), dass Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen darf. Es hat weiter ausgeführt, dass die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen, weil es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden. Das Verlangen etwa nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung sei aber nicht sachwidrig. Dasselbe gilt zweifellos für das Verlangen nach gleichartiger Qualifikation der Lehrkräfte, wenn diese an der Ersatzschule gleichartige Prüfungen abnehmen und gleichartige öffentlich-rechtliche Schulabschlüsse verleihen dürfen und damit etwa im Falle der Fachhochschulreife oder des Abiturs auch den Zugang zu staatlich finanzierten Hochschulen eröffnen.
25 
5. Auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die 2/3-Vorgabe nicht verletzt. Sollte der Beklagte tatsächlich über viele Jahre hinweg - unter anderer Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG - die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen auch für Privatschulen ausgesprochen haben, die kein Lehrerkollegium aufweisen, das überwiegend aus Lehrkräften mit Zweiter Staatsprüfung besteht, folgt hieraus heute kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Zum einen handelt es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG methodisch um keine Ermessensausübung, weswegen insoweit auch nicht die von der Klägerin behauptete Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein kann. Selbst wenn sich der Beklagte aber durch eine entsprechende Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte, stünde es ihm frei, seine Verwaltungspraxis nunmehr wegen Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund anderer - richtiger - Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu ändern. Wie die Kammer aus Parallelverfahren weiß, wird die 2/3-Vorgabe von dem Beklagten nunmehr strikt gehandhabt, weswegen eine Änderung „nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43) gegeben ist, die von früheren Bindungen über Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Dass dieser Änderung der Verwaltungspraxis sachwidrig das politische Ziel zugrundeliegen könnte, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs primär aus Konkurrenzgründen insgesamt zu reduzieren, wird von dem Beklagten bestritten. Die Kammer sieht hierfür keine hinreichenden Belege. Da die Klägerin ein Drittel ihrer Lehrkräfte auch ohne entsprechende Qualifikation einsetzen kann, wird sie durch das staatliche Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen nicht unangemessen benachteiligt und insoweit in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden derzeit landesweit maximal rund 16 % (3.419 von 20.916 Lehrkräften) und im Regierungsbezirk Stuttgart sogar nur rund 9 % (682 von 7.800 Lehrkräften) der sogenannten „Nichterfüller“ beschäftigt, d.h. deutlich weniger als die der Klägerin zugestandenen rund 33 %.
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6. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG: Die „Gleichwertigkeit der Qualifikation im Sinne eines Nichtzurückstehens“ kann, unabhängig von der Frage, wie der Beklagte diese verwaltungstechnisch bei einer Privatschule vor der Anerkennung in concreto prüfen sollte, im Rahmen von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht maßgeblich sein, weil es nach dieser gesetzlichen Vorgabe eben einer „Anstellungsfähigkeit“ der Lehrkraft bedarf, die - auch bei tatsächlich hoher Qualifikation - ohne Zweite Staatsprüfung in der Regel nicht gegeben ist. Die 2/3-Vorgabe widerspricht auch nicht „in evidenter Weise der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG“. Denn diese Norm regelt die Genehmigung einer Ersatzschule und nicht deren staatliche Anerkennung, mithin einen wesentlich anderen Sachverhalt, und ist deshalb hier nicht maßgeblich; die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule darf - wegen ihrer hoheitlichen Befugnisse - von über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28/39). Der Vortrag der Klägerin, dass die Privatschulen am Lehrermarkt „gewissermaßen nehmen müssen, was übrig bleibt“, ist selbstredend nicht unplausibel, kann von der Kammer aber letztlich nicht überprüft werden. Unabhängig von der Möglichkeit der Beurlaubung von Lehrkräften bei Einstellung an einer Privatschule (Nr. 16 der VV zur Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 13.12.2011 - Az.: 22-6740.2/238) hat die Klägerin jedenfalls die, wenn sicher auch (finanziell) begrenzte Möglichkeit, einer entsprechenden Konkurrenzsituation durch attraktive Anstellungsmodalitäten entgegenzuwirken. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, die 2/3-Vorgabe bedrohe die Existenz einer Reihe von Privatschulen, ist sicher nicht unplausibel. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 37) hat jedoch ausgeführt, das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht sichere den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand. Aufgrund der derzeit offenbar allgemein schwierigen Situation am Berufsschullehrerarbeitsmarkt liegt im Falle der Klägerin auch keine „besondere Gegebenheit“ im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor, denn diese Situation belastet nicht nur die konkrete „betreffende Privatschule“ der Klägerin, sondern alle beruflichen Privatschulträger gleichermaßen. Auch Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG wird von dem Beklagten schließlich nicht verletzt. Hier wird in Satz 1 eine dreijährige Wartefrist und es werden in Satz 2 hiervon Ausnahmen geregelt. Dass die Ausnahmen in Satz 2 ausdrücklich nur von „Satz 1“ - und nicht etwa von allen Anforderungen des Absatzes 1 - befreien, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm und im Übrigen aus deren Sinn und Zweck. Denn Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG konkretisiert ausschließlich das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ aus § 10 Abs. 1 PSchG.
27 
Da die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, trägt sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
28 
Die Berufungszulassung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen der Verfassungskonformität von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG und der Rechtmäßigkeit der umstrittenen 2/3-Vorgabe haben grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Privatschulen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen mit (nur) drei von sieben Lehrkräften, die über das 2. Lehramts-Staatsexamen bzw. die 2. theologische Prüfung verfügen.
Die Klägerin betreibt laut ihres Internetauftritts (http://) derzeit an 11 süddeutschen Standorten private berufliche Schulen, darunter sechs staatlich anerkannte Ersatzschulen für das Kaufmännisches Berufskolleg I. Seit dem Jahr 2006 verlieh der Beklagte der Klägerin nach Genehmigung der Ersatzschulen meist noch im ersten laufenden Schuljahr, immer jedoch vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist, die Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Kaufmännischen Berufskollegs. In Böblingen betreibt die Klägerin folgende acht Einrichtungen: 1-jähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife; 2-jährige kaufmännische Berufsfachschule - Wirtschaftsschule; 2-jähriges kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen Englisch und Spanisch; Berufsschule für den Ausbildungsberuf Technische(r) Produktdesigner(in); Gesundheitswissenschaftliches Gymnasium; Kaufmännisches Berufskolleg II; Sozialwissenschaftliches Gymnasium sowie ein Kaufmännisches Berufskolleg I. Dieses ist als einjährige Vollzeitschule konzipiert und will „interessierte Jungendliche gezielt auf die Anforderungen einer modernen Arbeitswelt in Wirtschaft und Verwaltung“ vorbereiten. Nach erfolgreichem Abschluss ist der Beginn einer Ausbildung oder der Übergang in das Kaufmännische Berufskolleg II möglich, wo in einer wiederum einjährigen Vollzeitschule die Fachhochschulreife und gegebenenfalls der schulische Berufsabschluss "Wirtschaftsassistent/in" erworben werden kann.
Am 20.12.2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung ihres Kaufmännischen Berufskolleg I in Böblingen als Ersatzschule gemäß § 4 PSchG sowie zugleich hierfür staatliche Finanzhilfe nach § 17 PSchG. Mit Bescheid vom 24.06.2011 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart die begehrte Genehmigung nach § 4 PSchG.
Unter dem 21.09.2011 beantragte die Klägerin am 26.09.2011 für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Mit Schreiben vom 17.10.2011 teilte das Regierungspräsidium der Beklagten mit, dass nach der vorgelegten Lehrerliste für das Schuljahr 2011/12 die Lehrkräfte nicht „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden, d.h. keine Laufbahnprüfung für ein Lehramt an beruflichen Schulen oder eine pädagogische Schulung und Überprüfung für Direkteinsteiger abgelegt hätten. Da keine besonderen Gegebenheiten erkennbar seien, könne dem Antrag vom 21.09.2011 daher gemäß Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht entsprochen werden. Die Klägerin werde gebeten, den Schülern des Kaufmännischen Berufskollegs mitzuteilen, dass sie für den erfolgreichen Abschluss eine Schulfremdenprüfung ablegen müssten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Eilantrag vom 12.12.2011 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Beklagten zu verpflichten, ihrem Kaufmännischen Berufskolleg I in Böblingen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG (vorläufig) zu verleihen. Mit Beschluss vom 17.01.2012 - 12 K 4401/11 - lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag im Wesentlichen wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache sowie fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschluss erwuchs am 14.02.2012 in Rechtskraft.
Nach erneuter Prüfung lehnte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 02.07.2012 den unter dem 21.09.2011 gestellten Antrag der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 PSchG wiederum ab. Der in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG genannte „Regelfall“ erfordere, dass mindestens 2/3 der in einer Privatschule eingesetzten Lehrkräfte die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssten, woran es im vorliegenden Fall, in dem keine besonderen Gegebenheiten vorliegen würden, fehle. Den möglichen Schwierigkeiten, entsprechende Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei einem Drittel der Lehrkräfte die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit nicht erfüllt sein müsse. Dem Schreiben war wiederum keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Am 05.07.2012 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Die Klage sei fristgerecht und auch ohne die Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Sie sei begründet, weil es bezüglich Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, diese Verordnung durch die Bezugnahme auf § 25 PSchG 1968 mithin verfassungswidrig sei. Auch sei insoweit gegen das Zitiergebot verstoßen worden. Die Lehrer an der Privatschule müssten nur eine im Sinne des „Nichtzurückstehens“ gleichwertige, nicht jedoch eine gleichartige Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen besitzen, weswegen der Beklagte insbesondere nicht auf fehlende Staatsexamina abstellen dürfe. Die von dem Beklagten geforderte Anstellungsfähigkeit widerspreche im Übrigen evident der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG, wonach bei anderweitigem Nachweis auf fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen verzichtet werden könne. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, an die Qualifikation der Lehrkräfte in staatlich anerkannten Ersatzschulen höhere Anforderungen zu stellen als an eine gemäß § 5 PSchG genehmigte Ersatzschule. Die neue 2/3-Regel des Beklagten verstoße auch hinsichtlich der quantitativen Komponente wegen der nur geforderten Gleichwertigkeit der Ausbildung gegen das Gesetz; ansonsten hätte es der Beklagte aufgrund der Schwierigkeit der Lehrergewinnung für Privatschulen in der Hand, die Anzahl der staatlich anerkannten Ersatzschulen nach Belieben zu steuern, was mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht zu vereinbaren sei. Ohnehin würden die in Böblingen beschäftigten Lehrkräfte der Klägerin auch ohne 2. Staatsexamen die Anstellungsfähigkeit besitzen, wie Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien vom 27.01.2012 belege. Zudem habe der Beklagte die besonderen Gegebenheiten im Falle der Klägerin verkannt, die darin liegen würden, dass es ihr faktisch unmöglich sei, im geforderten 2/3-Umfang Lehrer mit 2. Staatsexamen auf dem „leergefegten Berufsschullehrermarkt“ zu gewinnen. Auch sei die plötzliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis rechtswidrig, insbesondere, wenn nun auch auf die 3-Jahre-Wartefrist gemäß Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG abgestellt werde. Es sei bereits eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Besondere sachliche Rechtfertigungen für eine Änderung der langjährigen Verwaltungspraxis fehlten. In Wahrheit gehe es dem Beklagten darum, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs aus Konkurrenzgründen zu reduzieren. Mit der 2/3-Regelung verschaffe sich der Beklagte eine evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Privilegierung gegenüber Privatschulträgern. Hierdurch seien die Privatschulen gezwungen, die „schlechtesten“ Absolventen mit 2. Staatsexamen zu nehmen, die beim Staat keine Chance hätten, was mit ihrem Qualitätsziel unvereinbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2011 und 02.07.2012 zu verpflichten, ihrem Kaufmännischen Berufskolleg I in Böblingen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG zu verleihen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die VVPSchG sei verfassungskonform und verstoße auch nicht gegen das Zitiergebot. Es sei sachlich gerechtfertigt und geboten, an die Qualifikation der Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ersatzschule höhere Anforderungen zu stellen als an eine nur genehmigte Ersatzschule, weil mit der Anerkennung eine hoheitliche Beleihung, d.h. die Befugnis verbunden sei, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Deshalb müsse die Ersatzschule für die Anerkennung u.a. die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Privatschulträger müssten auf dem Lehrermarkt nicht „nehmen, was übrig bleibt“, weil zum Beispiel Lehrkräfte mit ihrer Anstellung an Privatschulen auch gleichzeitig beurlaubt werden könnten. Ein grundrechtlicher Anspruch auf Anerkennung existiere nicht. Für die Anerkennung sei grundsätzlich erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt seien; dies meine der Begriff „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG. Zwar treffe es zu, dass nach den Eingruppierungs-Richtlinien vom 27.01.2012 an öffentlichen Schulen auch Lehrkräfte ohne Staatsexamina beschäftigt werden könnten. Diese „Nichterfüller“ machten allerdings nur einen äußerst geringen Teil der an öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrkräfte aus. Etwa am 16.04.2012 seien an den beruflichen Schulen des Landes von insgesamt 20.916 Lehrkräften nur 3.419 Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden (16,34 %). Im Regierungsbezirk Stuttgart gebe es derzeit bei rund 7.800 Lehrkräften an beruflichen Schulen nur 682 „Nichterfüller“ (8,74 %), die im Wesentlichen als Spezialisten für bestimmte Fächer oder Unterrichtsinhalte herangezogen würden. Die angegriffene 2/3-Regelung lasse auch der Klägerin Raum für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse. Hinsichtlich der „besonderen Gegebenheiten“ gemäß Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG sei der alle Privatschulen treffende Lehrerarbeitskräftemarkt irrelevant. Nach dem Regelungssystem von Ziffer 12 VVPSchG könne nur von der Dreijahresfrist abgesehen werden. Die Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft sei verfassungskonform und sachgerecht, weil dem Erfordernis der korrekten Anwendung geltender Vorschriften, d.h. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung getragen werde. Unrichtig sei der Vorwurf, es gehe um eine Reduktion der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs. Aufgrund der Möglichkeit, bis zu einem Drittel der Lehrer ohne Staatsexamina zu beschäftigen, sei schließlich kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gegeben, weil dies im Vergleich zu öffentlichen Schulen ein wesentlich höherer Anteil sei.
13 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums. Die beigezogenen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere wurde sie, da weder dem Erstbescheid vom 17.10.2011 noch dem nach erneuter Sachprüfung ergangenen Zweitbescheid vom 02.07.2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), fristgerecht erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Satz 1 AGVwGO).
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 01.01.1990 (GBl. S. 105) in der Fassung vom 24.04.2012 (GBl. S. 209 f.) - Privatschulgesetz / PSchG - auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen und auch nicht auf entsprechende Neubescheidung ihres Antrags vom 26.09.2011. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes vom 20.07.1971 (GBl. S. 346) in der Fassung vom 01.07.2004 (GBl. S. 502) - Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz / VVPSchG -, der § 10 Abs. 1 PSchG näher konkretisiert, ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Regelung rechtmäßig ausgelegt und steht so dem Begehren der Klägerin entgegen.
I.
16 
Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Gemäß Absatz 2 der Norm erhält die Ersatzschule mit der Anerkennung das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. § 3 Abs. 2 PSchG lautet: „Die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf der Klasse 12 der Waldorfschule aufbauend auf die Hochschulreife vorbereiten, sind Ersatzschulen. Darüber hinaus kann die Landesregierung, insbesondere für den Bereich der Sonderschulen und der Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe, durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.“ Gemäß § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Genehmigung für eine Ersatzschule ist gemäß § 5 Abs. 1 PSchG zu erteilen, a) für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht, b) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird, c) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PSchG, wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gemäß § 5 Abs. 2 PSchG stehen Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Schule gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen als gleichwertig betrachtet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.
17 
Gestützt u.a. auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes vom 14.05.1968 (GBl. S. 223) in der Fassung vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) bestimmt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG unter der Überschrift „Anerkennung von Ersatzschulen“, dass die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt werden, wenn a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt; b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird; c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist; d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden; e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt; f) „die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
II.
18 
Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Vorgabe auch rechtmäßig ausgelegt.
19 
1. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist verfassungskonform und gültig. Ausweislich ihres Vorspanns wurde die VVPSchG am 20.07.1971 (GBl. S. 346) u.a. auf Grund von § 25 PSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1968 (GBl. S. 228), an dem das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) keine Änderungen vornahm, bekannt gemacht. § 25 PSchG 1968 lautete: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erläßt das zuständige Ministerium, die Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.“ Damit waren am 20.07.1971 Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV nach den damaligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend klar und bestimmt. Zwar findet sich im aktuell gültigen § 25 PSchG keine Ermächtigung mehr zum Erlass von Rechtsverordnungen; diese ist heute vielmehr in § 23 PSchG geregelt, worauf die VVPSchG nicht hinweist, aber auch nicht hinweisen muss. Dieser fehlende Hinweis macht die VVPSchG jedenfalls nicht verfassungswidrig. Zum einen wurde § 10 Abs. 1 PSchG, zu dessen Durchführung Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dient, - ebenso wie im Übrigen die VVPSchG selbst (vgl. die geringfügigen Änderungen seit 20.07.1971 in GBl. 1978 S. 577; GBl. 1985 S. 71; GBl. 1997 S. 278; GBl. 2004 S. 469; der Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist bis heute derselbe) - seit 1968 nicht wesentlich geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - juris Rn. 53); § 10 Abs. 1 PSchG ist vielmehr seit 1968 beinahe wortgleich geblieben. Zum anderen ist das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen ohne Einfluss (BVerfGE, a.a.O. Rn. 55, m.w.N.), und hier ist die Ermächtigungsgrundlage nicht einmal weggefallen, sondern nur in einem benachbarten Paragraphen neugefasst worden. Auch gegen das Zitiergebot von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wird nicht verstoßen, weil zutreffend zitiert wird und der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG im Übrigen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit behandelt werden kann. Hierdurch werden Sinn und Zweck des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, jedenfalls nicht beeinträchtigt. Der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG könnte wohl jederzeit durch Berichtigungsbekanntgabe im Gesetzblatt behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 8.07 - juris Rn. 22).
20 
2. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG durch die angegriffene 2/3-Vorgabe quantitativ rechtmäßig aus. Denn nach Satz 1 dieser Norm müssen die Ersatzschullehrer „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ kann als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gedeutet werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne der 2/3-Vorgabe stellt sich damit insoweit als durchaus großzügig dar und entspricht jedenfalls (noch) dem Bedeutungsgehalt von Satz 1 der Norm.
21 
3. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG auch qualitativ rechtmäßig aus, wenn er bei 2/3 der eingesetzten Privatschullehrkräfte die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis fordert, also regelmäßig die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung. Denn die Regelung in Buchstabe f verlangt ausdrücklich, dass die Lehrer „die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen“, die grundsätzlich ohne die Zweite Staatsprüfung nicht gegeben ist. Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD; GBl. 2004 S. 192) wird erst mit dem Bestehen dieser Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern erworben. Dass es hiervon für die sogenannten „Nichterfüller“ insbesondere bezüglich Spezialmaterien auch Ausnahmen geben kann, wie die von der Klägerin zitierte Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 27.01.2012 (ERL) illustriert, ändert an der Regelvoraussetzung der Zweiten Staatsprüfung nichts. Auch im Lichte der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Satz 1 PSchG, die von den „beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen“ sprechen, kann der Begriff der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nach Auffassung der Kammer korrekt nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne des Beklagten. Auch eine gespaltene Auslegung dieses Rechtsbegriffes einerseits für allgemeinbildende Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet mit Zweiter Staatsprüfung), andererseits für berufliche Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet ohne Zweite Staatsprüfung) ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, schon weil teilweise identische Schulabschlüsse (z.B. Hochschulreife) vergeben werden.
22 
Die einheitliche Auslegung entspricht im Übrigen der Ratio von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, die im Sinne einer „Qualitätssicherungsklausel“ konzipiert ist. Anders als bei der Genehmigung der Ersatzschulen gemäß § 5 PSchG geht es bei der staatlichen Anerkennung einer solchen Schule gemäß § 10 PSchG nicht um den Schulbetrieb an sich, sondern um die Frage, ob die Ersatzschule als staatlich Beliehene das hoheitliche Recht erhält, - ohne Schulfremdenprüfungen - selbst Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 PSchG). Durch diese Anerkennung kann die Ersatzschule mithin insoweit hoheitliche Funktionen ausüben, als sie den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt. Wenn aber an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden können wie an einer öffentlichen Schule, muss auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was neben vergleichbaren Lehrinhalten am besten durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werden kann. Es dürfte generell zutreffen, dass eine Lehrkraft mit (auch „schlechter“) Zweiter Staatsprüfung aufgrund der pädagogischen Ausbildung im Referendariat besser qualifiziert ist als eine Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung bzw. Zweite Staatsprüfung.
23 
Durch die Unterwerfung unter eine Schulfremdenprüfung wird der Schule im Übrigen nicht etwa die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Falle der anerkannten Ersatzschulen entbehrlich erscheint. Denn diese Ersatzschulen, die ein den öffentlichen Schulen im wesentlichen vergleichbares Lehrerkollegium aufweisen, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen und Standards. Es liegt im Wesen derartiger Berechtigungen, dass insoweit das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (so ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 34/36).
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4. Die angegriffene 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (a.a.O. Rn. 28/39), dass Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen darf. Es hat weiter ausgeführt, dass die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen, weil es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden. Das Verlangen etwa nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung sei aber nicht sachwidrig. Dasselbe gilt zweifellos für das Verlangen nach gleichartiger Qualifikation der Lehrkräfte, wenn diese an der Ersatzschule gleichartige Prüfungen abnehmen und gleichartige öffentlich-rechtliche Schulabschlüsse verleihen dürfen und damit etwa im Falle der Fachhochschulreife oder des Abiturs auch den Zugang zu staatlich finanzierten Hochschulen eröffnen.
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5. Auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die 2/3-Vorgabe nicht verletzt. Sollte der Beklagte tatsächlich über viele Jahre hinweg - unter anderer Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG - die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen auch für Privatschulen ausgesprochen haben, die kein Lehrerkollegium aufweisen, das überwiegend aus Lehrkräften mit Zweiter Staatsprüfung besteht, folgt hieraus heute kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Zum einen handelt es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG methodisch um keine Ermessensausübung, weswegen insoweit auch nicht die von der Klägerin behauptete Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein kann. Selbst wenn sich der Beklagte aber durch eine entsprechende Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte, stünde es ihm frei, seine Verwaltungspraxis nunmehr wegen Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund anderer - richtiger - Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu ändern. Wie die Kammer aus Parallelverfahren weiß, wird die 2/3-Vorgabe von dem Beklagten nunmehr strikt gehandhabt, weswegen eine Änderung „nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43) gegeben ist, die von früheren Bindungen über Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Dass dieser Änderung der Verwaltungspraxis sachwidrig das politische Ziel zugrundeliegen könnte, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs primär aus Konkurrenzgründen insgesamt zu reduzieren, wird von dem Beklagten bestritten. Die Kammer sieht hierfür keine hinreichenden Belege. Da die Klägerin ein Drittel ihrer Lehrkräfte auch ohne entsprechende Qualifikation einsetzen kann, wird sie durch das staatliche Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen nicht unangemessen benachteiligt und insoweit in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden derzeit landesweit maximal rund 16 % (3.419 von 20.916 Lehrkräften) und im Regierungsbezirk Stuttgart sogar nur rund 9 % (682 von 7.800 Lehrkräften) der sogenannten „Nichterfüller“ beschäftigt, d.h. deutlich weniger als die der Klägerin zugestandenen rund 33 %.
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6. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG: Die „Gleichwertigkeit der Qualifikation im Sinne eines Nichtzurückstehens“ kann, unabhängig von der Frage, wie der Beklagte diese verwaltungstechnisch bei einer Privatschule vor der Anerkennung in concreto prüfen sollte, im Rahmen von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht maßgeblich sein, weil es nach dieser gesetzlichen Vorgabe eben einer „Anstellungsfähigkeit“ der Lehrkraft bedarf, die - auch bei tatsächlich hoher Qualifikation - ohne Zweite Staatsprüfung in der Regel nicht gegeben ist. Die 2/3-Vorgabe widerspricht auch nicht „in evidenter Weise der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG“. Denn diese Norm regelt die Genehmigung einer Ersatzschule und nicht deren staatliche Anerkennung, mithin einen wesentlich anderen Sachverhalt, und ist deshalb hier nicht maßgeblich; die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule darf - wegen ihrer hoheitlichen Befugnisse - von über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28/39). Der Vortrag der Klägerin, dass die Privatschulen am Lehrermarkt „gewissermaßen nehmen müssen, was übrig bleibt“, ist selbstredend nicht unplausibel, kann von der Kammer aber letztlich nicht überprüft werden. Unabhängig von der Möglichkeit der Beurlaubung von Lehrkräften bei Einstellung an einer Privatschule (Nr. 16 der VV zur Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 13.12.2011 - Az.: 22-6740.2/238) hat die Klägerin jedenfalls die, wenn sicher auch (finanziell) begrenzte Möglichkeit, einer entsprechenden Konkurrenzsituation durch attraktive Anstellungsmodalitäten entgegenzuwirken. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, die 2/3-Vorgabe bedrohe die Existenz einer Reihe von Privatschulen, ist sicher nicht unplausibel. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 37) hat jedoch ausgeführt, das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht sichere den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand. Aufgrund der derzeit offenbar allgemein schwierigen Situation am Berufsschullehrerarbeitsmarkt liegt im Falle der Klägerin auch keine „besondere Gegebenheit“ im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor, denn diese Situation belastet nicht nur die konkrete „betreffende Privatschule“ der Klägerin, sondern alle beruflichen Privatschulträger gleichermaßen. Auch Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG wird von dem Beklagten schließlich nicht verletzt. Hier wird in Satz 1 eine dreijährige Wartefrist und es werden in Satz 2 hiervon Ausnahmen geregelt. Dass die Ausnahmen in Satz 2 ausdrücklich nur von „Satz 1“ - und nicht etwa von allen Anforderungen des Absatzes 1 - befreien, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm und im Übrigen aus deren Sinn und Zweck. Denn Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG konkretisiert ausschließlich das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ aus § 10 Abs. 1 PSchG.
27 
Da die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, trägt sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
28 
Die Berufungszulassung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen der Verfassungskonformität von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG und der Rechtmäßigkeit der umstrittenen 2/3-Vorgabe haben grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Privatschulen.

Gründe

 
14 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere wurde sie, da weder dem Erstbescheid vom 17.10.2011 noch dem nach erneuter Sachprüfung ergangenen Zweitbescheid vom 02.07.2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), fristgerecht erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Satz 1 AGVwGO).
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 01.01.1990 (GBl. S. 105) in der Fassung vom 24.04.2012 (GBl. S. 209 f.) - Privatschulgesetz / PSchG - auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskolleg I in Böblingen und auch nicht auf entsprechende Neubescheidung ihres Antrags vom 26.09.2011. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes vom 20.07.1971 (GBl. S. 346) in der Fassung vom 01.07.2004 (GBl. S. 502) - Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz / VVPSchG -, der § 10 Abs. 1 PSchG näher konkretisiert, ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Regelung rechtmäßig ausgelegt und steht so dem Begehren der Klägerin entgegen.
I.
16 
Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Gemäß Absatz 2 der Norm erhält die Ersatzschule mit der Anerkennung das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. § 3 Abs. 2 PSchG lautet: „Die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf der Klasse 12 der Waldorfschule aufbauend auf die Hochschulreife vorbereiten, sind Ersatzschulen. Darüber hinaus kann die Landesregierung, insbesondere für den Bereich der Sonderschulen und der Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe, durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.“ Gemäß § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Genehmigung für eine Ersatzschule ist gemäß § 5 Abs. 1 PSchG zu erteilen, a) für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht, b) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird, c) für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PSchG, wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gemäß § 5 Abs. 2 PSchG stehen Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Schule gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen als gleichwertig betrachtet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.
17 
Gestützt u.a. auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes vom 14.05.1968 (GBl. S. 223) in der Fassung vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) bestimmt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG unter der Überschrift „Anerkennung von Ersatzschulen“, dass die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt werden, wenn a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt; b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird; c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist; d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden; e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt; f) „die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
II.
18 
Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Vorgabe auch rechtmäßig ausgelegt.
19 
1. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist verfassungskonform und gültig. Ausweislich ihres Vorspanns wurde die VVPSchG am 20.07.1971 (GBl. S. 346) u.a. auf Grund von § 25 PSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1968 (GBl. S. 228), an dem das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130) keine Änderungen vornahm, bekannt gemacht. § 25 PSchG 1968 lautete: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erläßt das zuständige Ministerium, die Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.“ Damit waren am 20.07.1971 Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV nach den damaligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend klar und bestimmt. Zwar findet sich im aktuell gültigen § 25 PSchG keine Ermächtigung mehr zum Erlass von Rechtsverordnungen; diese ist heute vielmehr in § 23 PSchG geregelt, worauf die VVPSchG nicht hinweist, aber auch nicht hinweisen muss. Dieser fehlende Hinweis macht die VVPSchG jedenfalls nicht verfassungswidrig. Zum einen wurde § 10 Abs. 1 PSchG, zu dessen Durchführung Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dient, - ebenso wie im Übrigen die VVPSchG selbst (vgl. die geringfügigen Änderungen seit 20.07.1971 in GBl. 1978 S. 577; GBl. 1985 S. 71; GBl. 1997 S. 278; GBl. 2004 S. 469; der Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist bis heute derselbe) - seit 1968 nicht wesentlich geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - juris Rn. 53); § 10 Abs. 1 PSchG ist vielmehr seit 1968 beinahe wortgleich geblieben. Zum anderen ist das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen ohne Einfluss (BVerfGE, a.a.O. Rn. 55, m.w.N.), und hier ist die Ermächtigungsgrundlage nicht einmal weggefallen, sondern nur in einem benachbarten Paragraphen neugefasst worden. Auch gegen das Zitiergebot von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wird nicht verstoßen, weil zutreffend zitiert wird und der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG im Übrigen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit behandelt werden kann. Hierdurch werden Sinn und Zweck des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, jedenfalls nicht beeinträchtigt. Der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG könnte wohl jederzeit durch Berichtigungsbekanntgabe im Gesetzblatt behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 8.07 - juris Rn. 22).
20 
2. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG durch die angegriffene 2/3-Vorgabe quantitativ rechtmäßig aus. Denn nach Satz 1 dieser Norm müssen die Ersatzschullehrer „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ kann als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gedeutet werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne der 2/3-Vorgabe stellt sich damit insoweit als durchaus großzügig dar und entspricht jedenfalls (noch) dem Bedeutungsgehalt von Satz 1 der Norm.
21 
3. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG auch qualitativ rechtmäßig aus, wenn er bei 2/3 der eingesetzten Privatschullehrkräfte die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis fordert, also regelmäßig die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung. Denn die Regelung in Buchstabe f verlangt ausdrücklich, dass die Lehrer „die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen“, die grundsätzlich ohne die Zweite Staatsprüfung nicht gegeben ist. Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD; GBl. 2004 S. 192) wird erst mit dem Bestehen dieser Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern erworben. Dass es hiervon für die sogenannten „Nichterfüller“ insbesondere bezüglich Spezialmaterien auch Ausnahmen geben kann, wie die von der Klägerin zitierte Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 27.01.2012 (ERL) illustriert, ändert an der Regelvoraussetzung der Zweiten Staatsprüfung nichts. Auch im Lichte der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Satz 1 PSchG, die von den „beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen“ sprechen, kann der Begriff der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nach Auffassung der Kammer korrekt nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne des Beklagten. Auch eine gespaltene Auslegung dieses Rechtsbegriffes einerseits für allgemeinbildende Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet mit Zweiter Staatsprüfung), andererseits für berufliche Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet ohne Zweite Staatsprüfung) ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, schon weil teilweise identische Schulabschlüsse (z.B. Hochschulreife) vergeben werden.
22 
Die einheitliche Auslegung entspricht im Übrigen der Ratio von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, die im Sinne einer „Qualitätssicherungsklausel“ konzipiert ist. Anders als bei der Genehmigung der Ersatzschulen gemäß § 5 PSchG geht es bei der staatlichen Anerkennung einer solchen Schule gemäß § 10 PSchG nicht um den Schulbetrieb an sich, sondern um die Frage, ob die Ersatzschule als staatlich Beliehene das hoheitliche Recht erhält, - ohne Schulfremdenprüfungen - selbst Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 PSchG). Durch diese Anerkennung kann die Ersatzschule mithin insoweit hoheitliche Funktionen ausüben, als sie den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt. Wenn aber an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden können wie an einer öffentlichen Schule, muss auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was neben vergleichbaren Lehrinhalten am besten durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werden kann. Es dürfte generell zutreffen, dass eine Lehrkraft mit (auch „schlechter“) Zweiter Staatsprüfung aufgrund der pädagogischen Ausbildung im Referendariat besser qualifiziert ist als eine Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung bzw. Zweite Staatsprüfung.
23 
Durch die Unterwerfung unter eine Schulfremdenprüfung wird der Schule im Übrigen nicht etwa die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Falle der anerkannten Ersatzschulen entbehrlich erscheint. Denn diese Ersatzschulen, die ein den öffentlichen Schulen im wesentlichen vergleichbares Lehrerkollegium aufweisen, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen und Standards. Es liegt im Wesen derartiger Berechtigungen, dass insoweit das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (so ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 34/36).
24 
4. Die angegriffene 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (a.a.O. Rn. 28/39), dass Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen darf. Es hat weiter ausgeführt, dass die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen, weil es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden. Das Verlangen etwa nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung sei aber nicht sachwidrig. Dasselbe gilt zweifellos für das Verlangen nach gleichartiger Qualifikation der Lehrkräfte, wenn diese an der Ersatzschule gleichartige Prüfungen abnehmen und gleichartige öffentlich-rechtliche Schulabschlüsse verleihen dürfen und damit etwa im Falle der Fachhochschulreife oder des Abiturs auch den Zugang zu staatlich finanzierten Hochschulen eröffnen.
25 
5. Auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die 2/3-Vorgabe nicht verletzt. Sollte der Beklagte tatsächlich über viele Jahre hinweg - unter anderer Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG - die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen auch für Privatschulen ausgesprochen haben, die kein Lehrerkollegium aufweisen, das überwiegend aus Lehrkräften mit Zweiter Staatsprüfung besteht, folgt hieraus heute kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Zum einen handelt es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG methodisch um keine Ermessensausübung, weswegen insoweit auch nicht die von der Klägerin behauptete Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein kann. Selbst wenn sich der Beklagte aber durch eine entsprechende Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte, stünde es ihm frei, seine Verwaltungspraxis nunmehr wegen Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund anderer - richtiger - Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu ändern. Wie die Kammer aus Parallelverfahren weiß, wird die 2/3-Vorgabe von dem Beklagten nunmehr strikt gehandhabt, weswegen eine Änderung „nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43) gegeben ist, die von früheren Bindungen über Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Dass dieser Änderung der Verwaltungspraxis sachwidrig das politische Ziel zugrundeliegen könnte, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs primär aus Konkurrenzgründen insgesamt zu reduzieren, wird von dem Beklagten bestritten. Die Kammer sieht hierfür keine hinreichenden Belege. Da die Klägerin ein Drittel ihrer Lehrkräfte auch ohne entsprechende Qualifikation einsetzen kann, wird sie durch das staatliche Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen nicht unangemessen benachteiligt und insoweit in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden derzeit landesweit maximal rund 16 % (3.419 von 20.916 Lehrkräften) und im Regierungsbezirk Stuttgart sogar nur rund 9 % (682 von 7.800 Lehrkräften) der sogenannten „Nichterfüller“ beschäftigt, d.h. deutlich weniger als die der Klägerin zugestandenen rund 33 %.
26 
6. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG: Die „Gleichwertigkeit der Qualifikation im Sinne eines Nichtzurückstehens“ kann, unabhängig von der Frage, wie der Beklagte diese verwaltungstechnisch bei einer Privatschule vor der Anerkennung in concreto prüfen sollte, im Rahmen von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht maßgeblich sein, weil es nach dieser gesetzlichen Vorgabe eben einer „Anstellungsfähigkeit“ der Lehrkraft bedarf, die - auch bei tatsächlich hoher Qualifikation - ohne Zweite Staatsprüfung in der Regel nicht gegeben ist. Die 2/3-Vorgabe widerspricht auch nicht „in evidenter Weise der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG“. Denn diese Norm regelt die Genehmigung einer Ersatzschule und nicht deren staatliche Anerkennung, mithin einen wesentlich anderen Sachverhalt, und ist deshalb hier nicht maßgeblich; die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule darf - wegen ihrer hoheitlichen Befugnisse - von über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28/39). Der Vortrag der Klägerin, dass die Privatschulen am Lehrermarkt „gewissermaßen nehmen müssen, was übrig bleibt“, ist selbstredend nicht unplausibel, kann von der Kammer aber letztlich nicht überprüft werden. Unabhängig von der Möglichkeit der Beurlaubung von Lehrkräften bei Einstellung an einer Privatschule (Nr. 16 der VV zur Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 13.12.2011 - Az.: 22-6740.2/238) hat die Klägerin jedenfalls die, wenn sicher auch (finanziell) begrenzte Möglichkeit, einer entsprechenden Konkurrenzsituation durch attraktive Anstellungsmodalitäten entgegenzuwirken. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, die 2/3-Vorgabe bedrohe die Existenz einer Reihe von Privatschulen, ist sicher nicht unplausibel. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 37) hat jedoch ausgeführt, das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht sichere den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand. Aufgrund der derzeit offenbar allgemein schwierigen Situation am Berufsschullehrerarbeitsmarkt liegt im Falle der Klägerin auch keine „besondere Gegebenheit“ im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor, denn diese Situation belastet nicht nur die konkrete „betreffende Privatschule“ der Klägerin, sondern alle beruflichen Privatschulträger gleichermaßen. Auch Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG wird von dem Beklagten schließlich nicht verletzt. Hier wird in Satz 1 eine dreijährige Wartefrist und es werden in Satz 2 hiervon Ausnahmen geregelt. Dass die Ausnahmen in Satz 2 ausdrücklich nur von „Satz 1“ - und nicht etwa von allen Anforderungen des Absatzes 1 - befreien, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm und im Übrigen aus deren Sinn und Zweck. Denn Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG konkretisiert ausschließlich das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ aus § 10 Abs. 1 PSchG.
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Da die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, trägt sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
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Die Berufungszulassung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen der Verfassungskonformität von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG und der Rechtmäßigkeit der umstrittenen 2/3-Vorgabe haben grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Privatschulen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
10 
4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
11 
Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
12 
Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
16 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.