Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten, der von ihm betriebenen genehmigten privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der im Januar 2005 gegründete Kläger betreibt in ... seit dem Schuljahr 2006/2007 die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule ...-...“ in Ganztagesform. Nach dem im Verfahren zur Genehmigung als Ersatzschule vorgelegten pädagogischen Konzept vom 15.01.2006 soll das Lernen in altersgemischten Gruppen mit maximal 28 Kindern stattfinden, die von je einem Lehrer und einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Zudem soll unter anderem auf Ziffernnoten verzichtet werden. Sie werden ersetzt durch Entwicklungsberichte und ausführliche Gespräche mit Eltern und Kindern. In dem Konzept der jahrgangsübergreifenden Gruppen und der individualisierten Lerngestaltung gibt es daher „kein Sitzenbleiben mit der darin implizierten Abwertung des Kindes“. Im Einzelfall werden Kinder ein Jahr länger in der Gruppe der Grundschulkinder verbringen. Zur Beschreibung der Lernentwicklung werden Dokumentationen der Lernprozesse der Kinder, etwa in Form von angefertigten Arbeiten, Fotos und Wochenplänen herangezogen. Dokumentiert werden die Lernfortschritte halbjährlich in Entwicklungsberichten. Falls ein Kind an eine andere Schule mit Ziffernbenotung überwechselt, werden die Entwicklungsberichte durch ein herkömmliches Zeugnis ergänzt (dazu S. 6 und 30 f. des oben genannten Konzepts des Klägers).
Die Grundschule des Klägers wurde mit Bescheid vom 07.06.2006 genehmigt. Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde sie erstmals als private Grund- und Hauptschule genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung der Schule ab dem Schuljahr 2009/2010. Nach mehreren Schulbesuchen im Jahr 2009 legte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium einen Bericht der Schulrätin W. vom 15.12.2009 vor, die am Ende zu der Feststellung gelangt, dass die Schule die Anforderungen an die Anerkennung nach § 10 PSchG erfülle. In dem Bericht führte die Schulrätin W. unter anderem aus, die Aufnahme- und Versetzungsordnung werde angewandt. Über die Aufnahmemodalitäten sei intensiv berichtet worden, sowohl was Kinder der Klasse 1 als auch Quereinsteiger betreffe. Es gebe klare Kriterien für eine Aufnahme in die Schule.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 gab der Kläger gegenüber dem Schulamt folgende Erklärung zur Vergabe von Ziffernnoten ab:
„Im Zuge des Antrags auf staatliche Anerkennung verpflichtet sich die Schule für alle Schülerinnen und Schüler,
1. neben den schriftlichen Entwicklungsberichten die Dokumentation unserer Leistungsaufzeichnungen so zu führen, dass jederzeit Ziffernnoten abgeleitet werden können,
2. die Aufnahme in und den Übergang zwischen unseren genehmigten Schularten und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe gemäß der MVersetzO und den Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen nach diesen Ziffernnoten vorzunehmen,
3. in den Prüfungsklassen (9. Klasse aufwärts) oder bei einem Wechsel an eine andere Schule Zeugnisse mit Ziffernnoten zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle deren Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen,
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4. bei einer Nichtversetzung oder einer Schulempfehlung im Dissens ein schriftliches Zeugnis mit Zifferbenotung zu erstellen und den Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, den Schülerinnen/Schülern zuzustellen.
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Ansonsten unterliegt die Offenlegung der Ziffernnoten dem Ermessen der betreuenden Lehrkräfte und der Schulleitung.“
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Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach eigenem fernmündlich geäußerten Bekunden sei die Schule des Klägers grundsätzlich nur bereit, Verbalzeugnisse zu erteilen. Notenzeugnisse würden nur bei einem Schulwechsel gegeben. Bei den anderen Zeugnissen bzw. Leistungsinformationen widerspreche es dem pädagogischen Selbstverständnis der Privatschule, Noten zu geben. Öffentliche Schulen müssten jedoch nach den einschlägigen Rechtsverordnungen Notenzeugnisse geben. Noten seien die Grundlage für zu erteilende Zeugnisse und dienten der Begründung der getroffenen Entscheidungen, zum Beispiel der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Verbalzeugnisse könnten nicht in Ziffernnoten übersetzt werden und umgekehrt. Ziffernnoten, die Ranginformationen lieferten, würden nur schwache Zusammenhänge mit verbalen Bewertungen aufweisen. Da die für die Notengebung derzeit geltenden Rechtsverordnungen materiell Gesetzescharakter hätten, sei es nicht in das Belieben öffentlicher Schulen gestellt, von diesen Vorgaben der Notengebung abzuweichen. Es sei auch nicht zulässig, Noten zu erteilen, diese aber nicht fortlaufend bekannt zu geben. Wenn eine anerkannte Privatschule „quasi als beliehener Unternehmer“ Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen, für und gegen alle setzen wolle, müsse sie diese Verwaltungsakte in der durch die Rechtsverordnungen vorgesehenen Form begründen und bekannt geben. Sei sie dazu nicht bereit, könnten ihr die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse nach § 10 PSchG nicht erteilt werden.
13 
Am 12.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 2 PSchG sehe hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen vor, dass die Ersatzschule durch die Anerkennung das Recht erhalte, diese zu erteilen. Dementsprechend könne die Erteilung solcher Zeugnisse nicht Voraussetzung für die Anerkennung sein.
14 
Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger „Dokumentationen der Leistungsaufzeichnungen“ nebst zugehörigen Entwicklungsberichten vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die damalige Schulleiterin der Grundschule des Klägers, Frau A., ausgeführt, statt Zeugnissen würden in allen Klassen der Grundschule am Ende des jeweiligen Schuljahres Entwicklungs- und Lernberichte entsprechend den vorgelegten Beispielen erstellt. Zum Schulhalbjahr finde jeweils ein Entwicklungsgespräch statt, zu dem die jeweilige Lehrkraft ein Protokoll erstelle. Dieses Protokoll bleibe jedoch intern. Dagegen werde der am Ende eines Schuljahres erstellte Entwicklungs- und Lernbericht den Eltern ausgehändigt und nach Hause gegeben. Einzelne Schülerarbeiten würden wie in den vorgelegten Berichten dokumentiert. Das jeweilige erste Beurteilungsblatt sei für den Schüler; das zweite Blatt bleibe jedoch intern. Herr G., der damalige Schulleiter der Hauptschule führte aus, an der Hauptschule werde ein ähnliches Vorgehen praktiziert. Für die Lehrer sei im Rahmen der Entwicklungs- und Lernberichte auch die Selbsteinschätzung von Schülern und Eltern ein wichtiges Beurteilungselement.
15 
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung seiner privaten Grund- und Hauptschule. Er halte im bisherigen Schulbetrieb die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen für öffentliche Grund- und Hauptschulen nicht ein und erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen eindeutig nicht. Dies werde im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010, auf den verwiesen werde, ausführlich dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Die vorgelegten Unterlagen (Entwicklungs- und Lernbericht, Protokolle über Entwicklungsgespräche, Beurteilungen von Schülerarbeiten) und die Auskünfte der beiden Schulrektoren in der mündlichen Verhandlung belegten dies zudem anschaulich. Im Schulbetrieb des Klägers würden weder Noten vergeben noch Halbjahres- oder Jahreszeugnisse ausgestellt. Die verbalen Beurteilungen und Bemerkungen seien auch nicht ohne Weiteres in Noten umsetzbar und erst Recht keiner wertenden Erkenntnis wie einer Jahresnotenbildung zuführbar. Selbst wenn der Kläger daher für einen seine Schule verlassenden Schüler nachträglich ein Abgangszeugnis erstelle, entspreche dieses keineswegs den - rechtsstaatlich gebotenen - Anforderungen an eine Noten- und Zeugnisbildung, wie es die staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen vorsähen. Abgesehen davon, dass dann eben nur dieses (letzte) Zeugnis existiere, aber nicht die genauso versetzungs- und eventuell aufnahmerelevanten Zeugnisse vorausgehender Schuljahre. Daher entspreche die Praxis des Klägers, die einen zentralen Punkt in seinem Schulkonzept darstelle, in keiner Weise den staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen. Er biete gegenwärtig nicht die Gewähr, dass er willens und in der Lage sei, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
17 
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, der angegriffene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts stützten sich auf Nummer 12 VVPSchG. Diese Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG gedeckt. Der Verordnungsgeber dürfe nicht als Voraussetzung verlangen, was der Gesetzgeber erst als aus der Anerkennung resultierende Pflicht normiere. § 10 PSchG könne nicht so ausgelegt werden, dass schon in dessen Absatz 1 die Verpflichtung zur Einhaltung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen enthalten sei und dass ein diesbezügliches Verhalten der Schule deshalb in die Prognoseentscheidung einbezogen werden müsse. Die gesonderte Erwähnung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 PSchG wäre überflüssig, wenn sie bereits drei Jahre vor der Anerkennung eingehalten werden müssten, um die Anerkennung überhaupt zu erhalten. Darüber hinaus verkenne die angegriffene Entscheidung seine Erklärung vom 08.02.2010. Er biete schon seit längerem die Gewähr dafür, die für öffentliche Schulen geltenden Versetzungsbestimmungen einzuhalten. Er habe die Genehmigungsvoraussetzungen, deren dauerhafte Erfüllung im Wesentlichen die Anerkennungsvoraussetzung bilde, schon seit Aufnahme des Unterrichts erfüllt. Nicht entschieden habe das Verwaltungsgericht, ob die von ihm - dem Kläger - erklärte Form der Erfüllung der Versetzungsbestimmungen den Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entspreche. Dies sei, wie sich aus der Stellungnahme des staatlichen Schulamts ergebe, durchaus der Fall. Er habe einen Weg aufgezeigt, wie er die Vorschriften zur Noten- und Zeugnisvergabe einhalten könne, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben. Art. 7 Abs. 4 GG sichere die pädagogische Freiheit auch derjenigen Schulen, die eine Anerkennung beantragen oder bereits anerkannt seien. Auch für diese Schulen dürfe eine Konformität mit dem öffentlichen Schulwesen nicht erzwungen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2011 - 4 K 750/10 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 zu verpflichten, seiner privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es ist der Ansicht, das angegriffene Urteil habe zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht bereit sei, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen zur Notenvergabe und -bekanntmachung einzuhalten. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei befugt, Verwaltungsakte wie zum Beispiel Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungen mit Wirkung für und gegen Personen und öffentliche Einrichtungen zu erlassen. Dies setze voraus, dass sie sich an die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen halte. Die Existenz einer genehmigten Ersatzschule sei durch die Verweigerung der Anerkennung nicht beeinträchtigt. Die Bezuschussung erfolge davon unabhängig. Ein „Qualitätssiegel“ sei mit der Anerkennung nicht verbunden. Darüber hinaus sei Nummer 12 VVPSchG von der Ermächtigung des § 23 PSchG gedeckt. § 10 PSchG verlange, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, dass er dauernd die aufgrund des Schulgesetzes an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Noten- und Versetzungsbestimmungen erfülle, bevor seiner Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werde. Der Kläger habe bisher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Noten- und Zeugnisvergabe nicht so zu handhaben, wie dies an öffentlichen Schulen Pflicht sei.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände zur Grund- und Hauptschule und 1 Band zur Realschule), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren 4 K 750/10, 4 K 1818/10 und 4 K 1804/10 sowie ein zum Verfahren 4 K 750/10 vorgelegter Ordner und sechs blaue und zwei grüne dem Senat vorgelegte Schnellhefter mit Unterlagen des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
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(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
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(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
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b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
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aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen privaten Grund- und Hauptschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleiht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
1. Nach § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
27 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
28 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
29 
Nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
30 
Nach Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG stehen Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.
31 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei sind die genannten Regelungen vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auf die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben Bezug nehmen. Die für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Anforderungen sind hier nicht von Bedeutung. Bei der vom Kläger betriebenen Schule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG, insbesondere nicht um eine Waldorfschule.
32 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
33 
(1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 -, BVerwGE 68, 185). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV).
34 
(2) Die oben genannten Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sind laut der Eingangsformel der Verordnung noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14.05.1968 (GBl. S. 223), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.04.1970 (GBl. S. 130), gestützt. Dem Zitiergebot aus Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wurde damit Rechnung getragen.
35 
(3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36). Es ist anerkannt, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216).
36 
(4) Die Rechtsgrundlage des § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 genügt den Vorgaben von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Nach den genannten Normen der Landesverfassung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.
37 
§ 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 27.05.1981, a.a.O., und vom 12.06.1986, a.a.O.). Zwar war in § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nur geregelt, dass das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Privatschulgesetzes erlässt. Jedoch braucht der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Text des ermächtigenden Gesetzes zu bestimmen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354).
38 
Vorliegend war und ist zur Konkretisierung der Auslegung von § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 vor allem § 10 PSchG heranzuziehen, der noch heute im Wesentlichen unverändert gilt. Beide Normen zusammengenommen sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Sie geben mit ausreichender Klarheit einen Rahmen für eine Rechtsverordnung vor, mit der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung präzisiert werden. Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist danach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (§ 10 Abs.1 PSchG). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG).
39 
(5) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG hält sich in den Grenzen dieser Ermächtigungsnormen.
40 
(a) Dass eine Ersatzschule die für eine staatliche Anerkennung gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG nur erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwendet werden, war und ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Billigung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.).
41 
(b) Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist des Weiteren Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG, der bestimmt, dass Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich stehen. Diese Vorschrift ist bereits im Wesentlichen durch § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG vorgegeben.
42 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 PSchG sind auch so zu verstehen, dass die für die Erteilung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ebenfalls zu den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PSchG gehören, die von der Ersatzschule bereits während der Bewährungszeit von grundsätzlich drei Jahren nach Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG beachtet werden müssen, auch wenn ihre Zeugnisse noch keine hoheitlich anerkannten Berechtigungen darstellen. Zwar sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von Nummer 12 Abs. 1 bis 4 VVPSchG gegen eine Einbeziehung der Vorschriften über die Zeugniserteilung in den Kreis der vorab einzuhaltenden Anforderungen. Denn die Vorschriften über die Zeugniserteilung werden in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG nicht genannt. Vielmehr normiert zunächst Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG diejenigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit die gestellten Anforderungen erfüllt werden.
43 
Für die Annahme, dass auch die vorherige Einhaltung der Zeugniserteilungsvorschriften verlangt werden kann, spricht jedoch, dass gerade diese Vorschriften von der Ersatzschule beachtet werden müssen, wenn sie nach ihrer Anerkennung öffentliche Berechtigungen vergeben will. Daher muss die Ersatzschule gerade bezüglich dieser Vorschriften die Gewähr bieten, sich dauernd an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften halten zu können und zu wollen. Der Wortlaut des § 10 PSchG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Anerkennung setzt es vielmehr als selbstverständlich voraus, dass insbesondere die für die Erteilung von Zeugnissen geltenden Regelungen eingehalten werden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass vor allem die - in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VVPSchG explizit erwähnten - Versetzungsbestimmungen einen engen Zusammenhang mit den Regelungen der Noten- und Zeugnisvergabe aufweisen, weil Noten in öffentlichen Schulen in der Regel entscheidend für die Versetzung sind.
44 
(c) Auch Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung verlangt, dass die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben muss, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf Dauer erfüllt. § 10 Abs. 1 PSchG macht zur Voraussetzung für den normierten Anspruch auf staatliche Anerkennung, dass die Ersatzschule „die Gewähr bietet, dass sie dauernd“ die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Damit ist Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch zwar eine Prognose. Allerdings muss die Prognose auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit die betreffenden Schüler und ihre Eltern bei ihrer Entscheidung, ob die betreffende Ersatzschule besucht werden soll, über eine rechtssichere Grundlage verfügen, auf die sie vertrauen können. Damit verbietet sich eine nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf Absichtserklärungen der Ersatzschule beruhende Anerkennung „ins Blaue hinein“, bei der die Gefahr besteht, dass sie bald wegen Nichteinhaltung der Anforderungen widerrufen werden muss oder dass Streit über die Einhaltung der Anforderungen entsteht. § 10 Abs. 1 PSchG lässt sich das gesetzliche Ziel entnehmen, dass vor einer Anerkennung sichergestellt sein muss, dass die Ersatzschule die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Daher bietet die gesetzliche Grundlage des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 nach ihrem Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) eine Grundlage für eine Bewährungsfrist, wobei sich auch die Dauer von drei Jahren in dem vom gesetzlichen Zweck vorgegebenen Rahmen hält.
45 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
46 
aa) Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten.
47 
Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem „System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebenso wenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).
48 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und ein erheblicher Teil der Literatur angeschlossen haben, verbietet das Grundgesetz grundsätzlich nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als „anerkannte Ersatzschulen“. Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
49 
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so dass die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung" feststellt, das heißt öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 203).
50 
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit „Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muss, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, dass die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
51 
cc) In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise für fehlerhaft gehalten. So wird argumentiert, der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendete Begriff „als Ersatz für öffentliche Schulen“ beinhalte auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (vgl. Müller/Kromer, NVwZ 1984, 77, 80; Ogorek, DÖV 2010, 341, 344; a. A. insoweit: Seidel, Die Anerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis, 2005, S. 86 ff.). Auch wird der Anpassungsdruck, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt wird, für zu groß gehalten und darin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen (vgl. Ogorek a.a.O., 346; Müller/Kromer, a.a.O.). Aus diesem Grund wird unter anderem vertreten, dass eine Anerkennung lediglich voraussetze, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden. Erst nach einer solchen Anerkennung sei die Ersatzschule verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Berechtigungswesens für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und das Zeugnis von Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Seidel, a.a.O., S. 107).
52 
dd) Diesen Auffassungen ist jedoch nicht zu folgen (so auch der Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 884/11 -, VBlBW 2011, 476). „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht (vgl. Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 179). Es ist nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 205 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 32).
53 
Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen.
54 
Darüber hinaus dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder - auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann - das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O., Rn. 33). Es würde gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 206 f.).
55 
Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist jedoch nicht sachwidrig. Darauf, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 209).
56 
Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
57 
Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).
58 
ee) Daher kann von Verfassungs wegen privaten Schulen, die eine staatliche Anerkennung begehren, die Einhaltung folgender Vorgaben abverlangt werden:
59 
(1) Den anerkannten Ersatzschulen kann auferlegt werden, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen. Erst die Anwendung der staatlichen Versetzungsordnung stellt rechtlich sicher, dass der Leistungsstand der Schüler an Privatschulen für den Schuljahreswechsel demjenigen der Schüler an öffentlichen Schulen entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2000, a.a.O., und vom 18.11.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.). Eine Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt und für das Fortschreiten der Schüler in der Schule eine dem staatlichen Schulwesen entsprechende Handhabung garantiert, bietet dem Staat - unter dessen Aufsicht sie steht (Art. 7 Abs. 1 GG) - eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
60 
Bei allein genehmigten Ersatzschulen kann dagegen nicht verlangt werden, dass am Ende jedes Schuljahres ein Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule möglich ist. Denn eine nur genehmigte Ersatzschule muss nur zum Abschluss des schulischen Bildungsganges eine den staatlichen Schulen gleichwertige Qualifikation erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, Juris Rn. 21). Daher ist es in diesem Fall gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler jeweils am Ende eines Schuljahres besitzen. Eine Jahrgangsmischung ist an solchen Schulen vom Zweck der Privatschulfreiheit geschützt. Daher kann das für öffentliche Schulen geltende Prinzip der Jahrgangsklassen nicht für allein genehmigte private Ersatzschulen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).
61 
(2) Darüber hinaus kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.).
62 
(3) Des Weiteren kann von staatlich anerkannten Ersatzschulen verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellen, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, a.a.O.). Eine anerkannte Ersatzschule muss die staatlichen Prüfungsregelungen im Wesentlichen übernehmen. Findet beispielsweise in einem Land eine zentrale Abschlussprüfung statt, muss die Privatschule das entsprechende Prüfungsverfahren durchführen (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1015 f.; Avenarius, a.a.O. Rn. 15.655; Seidel, a.a.O., S. 104 f.).
63 
Dass eine anerkannte Ersatzschule bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten muss, folgt letztlich aus der Anerkennung selbst. Mit der Anerkennung wird die Ersatzschule Beliehener, ihr wird die hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen. Daher muss sie sich auch an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben halten.
64 
(4) Schließlich ist es verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG von Ersatzschulen verlangt, dass vor der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule die für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen, insbesondere die Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen sowie die Regeln über die Zeugniserteilung, während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren eingehalten werden. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar.
65 
Soweit der Staat Anforderungen an die Anerkennung von Ersatzschulen stellt, kann dies als Eingriff in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewertet werden. Ein unmittelbarer Eingriff liegt allerdings nicht vor. Denn die Privatschulfreiheit wird hier nicht durch ein Gebot oder Verbot verkürzt. Allerdings kann man von einem mittelbaren Eingriff ausgehen. Denn die Verpflichtung zur Anpassung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben hat beträchtliche Auswirkungen auf den von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Bereich. Die Befugnis, staatlich anerkannte Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse erteilen zu dürfen, ist auch für eine Privatschule von erheblicher Bedeutung. Für potentielle und aktuelle Schüler einer Privatschule und deren Eltern spielt es eine große Rolle, ob Zeugnisse und Abschlüsse im außerschulischen Bereich als verbindlich gelten oder ob eine Schulfremdenprüfung durchgeführt werden muss (vgl. Ogorek, a.a.O, 342). Durch diesen nachvollziehbaren Wunsch der „Kunden“ der Privatschulen werden diese dem Druck ausgesetzt, die Anerkennungsvoraussetzungen einzuhalten und insoweit von dem eigenen Konzept abzuweichen. Dieser Druck ist dem Staat insoweit zurechenbar, weil er erheblich und der Staat sich dessen bewusst ist.
66 
Diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht allerdings - wie oben dargestellt - in einem § 11 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.04.1953 (GVBl. S. 57) betreffenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle, dessen Ausgangsrechtsstreit die Zeit nach der Anerkennung betraf, der Sache nach jedenfalls mit Blick auf diesen Zeitraum für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits in diesem Verfahren im Ansatz festgestellt, dass die staatliche Anerkennung einer Schule verfassungsrechtlich von ihrer Bewährung abhängig gemacht werden darf, weil in der Regel erst nach einer gewissen Dauer beurteilt werden kann, ob sie die Erwartungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 204).
67 
Ausgehend hiervon erweist es sich vorliegend als verhältnismäßig, wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich drei Jahren vor der Anerkennung verlangt wird, dass die für die öffentlich-rechtlichen Schulen geltenden Anforderungen eingehalten werden.
68 
Eine solche Bewährungsfrist vor der staatlichen Anerkennung ist geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Schulen anerkannt werden und in der Folge öffentlich anerkannte Prüfungen durchführen und Zeugnisse erteilen, die auf Dauer dazu in der Lage und bereit sind, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführt hat, handelt es sich bei der Anerkennung zwar um eine behördliche Prognoseentscheidung, die durch die Gerichte voll überprüfbar ist. Die Schulbehörde kann eine solche Entscheidung jedoch mit größerer Ergebnissicherheit treffen, wenn sie über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt.
69 
Die Einhaltung einer grundsätzlich dreijährigen Bewährungsfrist ist auch erforderlich. Es sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel erkennbar um das Ziel zu erreichen, dass nur solche Schulen anerkannt werden, die auch in der Lage und willens sind, zu garantieren, dass der von der Ersatzschule bestätigte Leistungserfolg dem einer öffentlichen Schule entspricht. Zwar wäre es ein milderes Mittel, wenn die Ersatzschulen erst ab Anerkennung an die für entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen gebunden wären. Jedoch wäre ein solches Vorgehen der Behörde nicht genauso effektiv. Denn dann erhielte eine Ersatzschule allein aufgrund einer weitgehend spekulativen Prognose die Möglichkeit, der Allgemeinheit gegenüber gültige Zeugnisse und Berechtigungen zu erteilen. Wäre die Behörde bei einem später festgestellten Verstoß dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen, wären in der Zwischenzeit ausgestellte Berechtigungen dennoch wirksam. Da ein hinreichend sicheres Urteil über die Bewährung einer Privatschule bei der Einhaltung etwa von Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen jedenfalls die Beobachtung mehrerer Schuljahre hintereinander voraussetzt, durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf den ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 -1 BvR 121/08 -, Juris Rn. 41) auch die Dauer der Bewährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren für erforderlich halten.
70 
Schließlich ist die Bewährungsfrist auch angemessen. Zwar muss eine Ersatzschule durch die Einhaltung einer Bewährungsfrist gegebenenfalls Abstriche von ihrem an sich vorgesehenen pädagogischen Konzept machen und dies für einen Zeitraum, in dem sie noch keine „Gegenleistung“ dafür erhält. Möglicherweise reduziert eine Vorabbindung an die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen den Kreis der potentiellen Schüler der Schule. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht besonders schwer; insbesondere dann, wenn sich die Bewährungsfrist über einen relativ überschaubaren Zeitraum erstreckt. Denn im Anschluss an diesen Zeitraum muss die betreffende Ersatzschule die für eine öffentliche Schule geltenden Regelungen ohnehin einhalten. Die Gefahr, dass potentielle Schüler von den Bestimmungen abgeschreckt werden, ist vor allem dann gering, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch alle mit Beginn der Bewährungszeit aufgenommenen Schüler in den Genuss der Rechte aus der Anerkennung kommen können. Im Übrigen ist eine gewissermaßen vorverlegte Kontrolle dem System der Anerkennung immanent (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208). Schließlich steht die Norm mit Blick darauf, dass die Bewährungsfrist „grundsätzlich drei Jahre“ beträgt, einer flexiblen Handhabung insbesondere auch zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten nicht entgegen.
71 
Ob etwas anderes gelten muss und der vorherige Betrieb der Schule und eine Bewährung nicht verlangt werden dürfen, wenn die Schule ohne eine Anerkennung nicht betrieben werden kann (so: Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1017), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies wird hier nicht geltend gemacht. Die Schule existiert bereits ohne Anerkennung.
72 
3. Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VVPSchG gestellten Anforderungen.
73 
a) Der Kläger bietet keine Gewähr, sich dauernd an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Zeugnisbestimmungen zu halten. Der Beklagte stützt die Versagung der Anerkennung in seinem Bescheid daher zur Recht darauf, dass der Kläger nicht regelmäßig Notenzeugnisse nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 334, 354), erteilt. Bei einer Schule, welche die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule begehrt, muss das Prinzip der bloßen Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit auch insoweit zurücktreten.
74 
aa) Die Notenbildungsverordnung bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Schüler für jedes Schuljahr ein Zeugnis über ihre Leistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Abschlussklassen erhalten sie nach § 3 Abs. 2 NVO zudem ein Halbjahreszeugnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten jedoch für das erste Schulhalbjahr nur eine Halbjahresinformation. Nach § 4 Abs. 1 NVO erhalten im Übrigen grundsätzlich alle Schüler für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Leistungen der Schüler werden nach § 5 NVO mit den Noten „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“, „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bewertet. In den Klassen 1 und 2 tritt hiervon abweichend nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (GBl. 1984 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2007 (GBl. S. 277), ein Schulbericht an die Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation. Im Schulbericht finden sich keine Noten, sondern unter anderem sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich.
75 
Die §§ 7 ff. NVO enthalten Bestimmungen zur Feststellung der Schülerleistungen, insbesondere über Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten, aber auch über mündliche und praktische Leistungen. § 7 NVO beinhaltet hierzu allgemeine Vorgaben, wie Regeln, mit denen die Transparenz der Bewertungskriterien und der Notenbildung sichergestellt werden soll. So hat beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO der Fachlehrer zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. § 9 Abs. 1 NVO legt für die Werkrealschulen und Hauptschulen die jedenfalls anzufertigende Zahl an Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch fest. So müssen in Haupt- und Werkrealschulen im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 9 jeweils mindestens vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 NVO lässt insoweit keine Reduktion durch gleichwertige Leistungen zu). Die Notenbildungsverordnung unterscheidet zudem Klassenarbeiten von schriftlichen Wiederholungsarbeiten, die in der Regel nur bis zu 20 Minuten dauern sollen und als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden (vgl. § 8 NVO).
76 
Für Grundschüler gelten bezüglich der Feststellung von Schülerleistungen Besonderheiten (vgl. § 11 Abs. 1 NVO). Diese ergeben sich aus der genannten Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen. So sind nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in den Klassen 3 und 4 im Schuljahr in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze, und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten zu fertigen, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.
77 
bb) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich dauernd an diese Vorgaben zu halten.
78 
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass er in den vergangenen drei Jahren nicht regelmäßig Zeugnisse entsprechend der Notenbildungsverordnung ausgegeben hat. Damit kann nicht angenommen werden, dass er die Gewähr dafür bietet, dauernd entsprechend der Notenbildungsverordnung Zeugnisse auszugeben.
79 
(a) Es genügt nicht den Vorgaben der Notenbildungsverordnung, wenn der Kläger nach seinen Angaben Notenzeugnisse allein in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft ab Jahrgangsstufe 8, bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere Schule sowie bei „Nichtversetzung“ oder Ausspruch einer „Schulempfehlung“ im Dissens mit den Eltern Zeugnisse mit Leistungsnoten nach § 5 NVO ausgibt. Denn § 3 Abs. 1 und 4 NVO verlangen grundsätzlich, dass für jeden Schüler in jedem Schuljahr zu einem bestimmten Termin ein Zeugnis nach § 5 NVO ausgegeben wird.
80 
(b) Abgesehen davon genügen auch die vom Kläger bei Bedarf sowie in Jahrgangsstufe 9 und ggf. in Zukunft in Jahrgangsstufe 8 ausgestellten Zeugnisse nicht den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben für die Notenbildung.
81 
Denn das vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers näher erläuterte Bewertungssystem der Schule des Klägers ist nicht in der Lage, Leistungsnoten zu erzeugen, die den für öffentliche Schulen geltenden Vorgaben genügen. Der Kläger hat zwar behauptet, er dokumentiere und archiviere Arbeiten und Lernergebnisse der Schüler und sei in der Lage, aufgrund eines Leistungsbewertungssystems, das zunächst Symbole verwendet habe und mittlerweile mit Punkten arbeite, jederzeit bei Bedarf Noten nach § 5 NVO erzeugen zu können. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats dargestellt werden. So wurde die dort für den Kläger anwesende Schulleiterin seiner Haupt-, Real- und Förderschule, Frau B., vom Senat gebeten, für den Schüler „L..., Lernjahr 1-3“ aufgrund des „Linearen Leistungsbewertungssystems der Primarstufe SJ 2011/12“ sowie der „Dokumentation Inhalte Mathe Lj 3 2011/12 L...“ darzustellen, welche Endnote der Schüler im Lernjahr 3 im Fach Mathematik erhalten würde. Dazu war sie indes nicht in der Lage. Sie verwies zwar auf die in der Dokumentation in der letzten Spalte festgehaltenen Punktzahlen. Da diese jedoch nicht auf eine theoretisch erreichbare Gesamtpunktzahl Bezug nehmen, sind sie allein nicht aussagekräftig. Zwar finden sich in dem gleichen Schnellhefter weiter hinten zwei Beispiele für von dem Schüler gelöste schriftliche Aufgaben im Fach Mathematik, bei denen neben der erreichten Punktzahl eine Bezugsgröße angegeben ist. Eine dieser Punktzahlen entspricht der in der Dokumentation genannten Punktzahl nur nach einer rechnerischen Rundung nach oben. Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die Dokumentation als solche nicht für die Notengebung auswertbar ist. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dort mit dem Buchstaben „m“ bezeichnete mündliche Noten in großer Zahl vermerkt sind. Denn diesbezüglich findet sich nirgends eine Relationsgröße.
82 
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch unklar geblieben, in welchem Verhältnis die in der „Dokumentation“ aufgeführten Leistungen, insbesondere schriftliche und mündliche Leistungen, zueinander stehen, also mit welchem Gewicht sie jeweils in die Gesamtbewertung einfließen. Dies konnte von der Schulleiterin des Klägers nicht geklärt werden, die lediglich darauf verwiesen hat, die Notengebung sei Sache des Fachlehrers, der auch zur Ableitung einer Ziffernnote in der Lage sei.
83 
Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung neben den aufgrund des „linearen Leistungsbewertungssystems“ gewonnenen Punktebewertungen auch die Selbsteinschätzung des jeweiligen Schülers und seiner Eltern sowie Entwicklungsbriefe, mit denen die Lern- und Verhaltensentwicklung in allen Lernbereichen am Ende des Schuljahres ausführlich beschrieben wird, Eingang in die Notenbildung finden. Die Schulleiterin gab weiter dazu an, dass nicht allgemein gesagt werden könne, in welchem konkreten Verhältnis diese Bewertungen zu den mit Punkten bewerteten Arbeiten der Schüler in die Gesamtbewertung bzw. die potentiell zu erteilende Note einfließen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, aus Verbalnoten Ziffernnoten abzuleiten (vgl. Maier, Was leisten Verbalzeugnisse?, in: Grundschule 2003, S. 72, 74), ist damit nicht ersichtlich, dass es zumindest für eine Jahrgangsstufe allgemeingültige Bewertungskriterien für die Gewichtung der verschiedenen Leistungen der Schüler gibt. Deren Existenz wird indes von § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO vorausgesetzt, weil der Fachlehrer zu Beginn des Unterrichts bekanntgeben muss, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. Die Existenz und die Kommunikation solcher Regeln ist auch notwendig, um später gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Notenbildung zu ermöglichen.
84 
Schließlich ist auch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger für die Beurteilung der Schülerleistungen auf die von der Notenbildungsverordnung und der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vorgeschriebenen Leistungen abstellt.
85 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er die nach § 9 Abs. 1 NVO in der Hauptschule erforderliche Zahl von Klassenarbeiten im Fach Deutsch anfertigen lässt. In den vorgelegten Unterlagen, den beiden die Hauptschule betreffenden Portfolios, finden sich zwar einige sog. „Lernzielkontrollen“. Dabei ist jedoch völlig unklar, ob diese das Niveau einer Klassenarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 NVO erreichen oder ob es sich um schriftliche Wiederholungsarbeiten im Sinne von § 8 Abs. 2 NVO handelt. Für das Fach Englisch finden sich in den Portfolios keine Beispiele für schriftliche Arbeiten, obwohl auch hier solche Arbeiten von § 9 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 NVO verlangt werden.
86 
Mit den vorgelegten Unterlagen ist auch die Einhaltung der für die Grundschule geltenden Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen zur Leistungsfeststellung nicht nachgewiesen. Es wurden für die Kinder M... und L... etwa für das Schuljahr 2011/12 nur Beispiele von Lernstandskontrollen vorgelegt, davon 4 bzw. 3 Kontrollen im Fach Deutsch und nur je zwei im Fach Mathematik. Beide Kinder befanden sich in dem beispielhaft dargestellten Schuljahr im vierten bzw. dritten „Lernjahr“. Auch wenn die vorgelegten Unterlagen nur beispielhafte Auszüge darstellen und nach Angaben der Schulleiterin des Klägers nicht vollständig sind, ist die erforderliche Zahl an Arbeiten in den Fächern Deutsch, insbesondere Aufsätze, sowie in Mathematik damit nicht dargetan.
87 
Dass die genannten Vorgaben für schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung für die Schule des Klägers keine Rolle spielen, wird im Übrigen durch die Angabe der Schulleiterin des Klägers bestätigt. Sie gab an, für die Leistungsbewertung sei keine bestimmte Anzahl von herausgehobenen Klassenarbeiten vorgesehen. Daher würde dies den Schülern vorab auch nicht kommuniziert.
88 
(2) Der Senat ist außerdem nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger nach einer Anerkennung an die Vorgaben der Notenbildungsverordnung und der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen halten würde.
89 
Zwar hat die Schulleiterin der Hauptschule des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats behauptet, die Schule werde nach einer Anerkennung Notenzeugnisse erteilen. Diese Absichtserklärung widerspricht jedoch dem der Genehmigung zugrundeliegenden und auch noch am 22.10.2012 auf der Internet-Homepage des Klägers veröffentlichten Konzept seiner Schule. Danach ersetzen ausführliche und vielfältige Lerndokumentationen und die zwei Mal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräche, welche die Lernbegleiter zusammen mit Eltern und Schülern führen, die Ziffernbenotung. Hierauf legen die Eltern der Schüler des Klägers Wert, sie wünschen in aller Regel keine Zeugnisse mit Ziffernnoten. Dies hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Klägers stützen nicht die Behauptung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, nach einer Anerkennung Ziffernnoten erteilen zu wollen. Der Kläger hat mit seinen schriftlichen Darlegungen bislang immer versucht, einen Weg aufzuzeigen, wie er die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften über die Noten- und Zeugnisvergabe handhaben möchte, ohne seine pädagogischen Eigenheiten aufzugeben (vgl. die Schriftsätze vom 24.11.2011, 31.08.2012 und 17.09.2012). Bezüglich dieses Wegs ist jedoch soeben festgestellt worden, dass er den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften nicht entspricht.
90 
b) Der Kläger hat sich darüber hinaus weder in den vergangenen drei Jahren an die für öffentliche Grund- und Hauptschulen geltenden Versetzungsbestimmungen gehalten noch wird er dies voraussichtlich in Zukunft tun. Damit bietet er auch insoweit nicht nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 VVPSchG die Gewähr, dass er dauernd die an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt.
91 
aa) Anforderungen an die Versetzung von Schülern in der Grundschule ergeben sich aus der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562). In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind für bestimmte Klassenstufen bezüglich bestimmter Fächer Notengrenzen für die Versetzung festgelegt. In § 2 Abs. 1 und 2 der Grundschulversetzungsordnung wird bestimmt, dass dann, wenn in den Klassen 2 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur nur von einem Lehrer unterrichtet wird, dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich meldet. Der Schulleiter hat sich dann einen Eindruck von der Leistung der Schüler zu verschaffen. An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. § 3 der Grundschulversetzungsordnung enthält Bestimmungen über die Aussetzung der Versetzungsentscheidung durch die Klassenkonferenz.
92 
Für die Hauptschule regelt nun die Werkrealschulverordnung (WRSVO) vom 11.04.2012 (GBl. S. 334) die Versetzung. Die Anforderungen an die Versetzung sowie das Versetzungsverfahren ergeben sich aus den §§ 4 bis 11 WRSVO. Die dort normierten Versetzungsanforderungen gehen von Schulklassen (vgl. auch § 1 Abs. 1 WRSVO) sowie von Schulnoten nach der Notenbildungsverordnung aus. Zuvor galt die Werkrealschulverordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693) mit ähnlichen Versetzungsanforderungen.
93 
bb) Diese Vorgaben beachtet der Kläger weder bislang noch ist davon auszugehen, dass er sie zukünftig beachten wird. Die Schule des Klägers gliedert sich nicht in nach Jahrgängen differenzierende Schulklassen, wie dies in den genannten Versetzungsbestimmungen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus erteilt er nicht regelmäßig Noten nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen, die für die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung maßgeblich sind.
94 
Nichtversetzungsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschriften sind im Konzept der Schule des Klägers allerdings auch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand dargestellten der Genehmigung als Ersatzschule zugrundeliegenden Konzept der Schule des Klägers vom 15.01.2006. Zwar behauptet dieser, bei einer Nichtversetzung ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erteilen. Allerdings ist es bislang noch nicht zu einer solchen Nichtversetzungsentscheidung gekommen. Dies mag an der Qualität der Schüler bzw. des Unterrichts der Schule liegen. Seine Ursache hat dies jedoch auch im Schulkonzept des Klägers. Die Schule des Klägers gliedert sich derzeit in fünf Stammgruppen. In der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) gibt es derzeit zwei parallele Gruppen 1a und 1 b mit jeweils 17 bzw. 18 Schülern. Des Weiteren gibt es eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit 15 Schülern, eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 7 und 8 mit 21 Schülern und eine Stammgruppe für die Jahrgangsstufen 9 und 10 mit 15 Schülern. Innerhalb der Stammgruppe lernen die Schüler nach ihrem individuellen Tempo. Maßstab für das Voranschreiten eines Schülers und damit für die „Versetzung“ im Sinne des Vortrags des Klägers ist insbesondere die Erfüllung des Bildungsplans. Der Lernerfolg wird in einem Lernkompetenz-Buch/Pensenbuch dokumentiert. Erreicht ein Schüler in einem Schuljahr nicht die Vorgaben des Bildungsplans, bekommt er die betreffenden Aufgaben des vergangenen Schuljahres erneut vorgelegt, um Defizite abzubauen. Ein „Sitzenbleiben“ ist im Konzept des Klägers nicht vorgesehen.
95 
cc) Soweit der Kläger vorträgt, er wende die Multilaterale Versetzungsordnung vom 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9, ber. K.u.U. S. 120) an, die den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform regelt, ist dies für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Belang, als es um den Übergang innerhalb der Sekundarstufe auf die Hauptschule des Klägers geht. Der Übergang in die Realschule des Klägers spielt hier keine Rolle. Denn für die von ihm betriebene Realschule begehrt er mit der vorliegenden Klage keine staatliche Anerkennung.
96 
Die Anwendung der §§ 9 bis 12 der Multilateralen Versetzungsverordnung für den Übergang vom Gymnasium oder einer Realschule in die Hauptschule des Klägers scheitert jedoch ebenfalls daran, dass diese Regelungen ein Jahrgangsklassensystem voraussetzen. Die Schule des Klägers kennt jedoch keine Jahrgangsklassen, sondern nur sog. „Stammgruppen“, in denen die Schüler individuell und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
97 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 23. Oktober 2012
100 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Der dort für die Genehmigung vorgeschlagene Streitwert ist auch für die geltend gemachte Anerkennung anzusetzen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.08.2010 wird wieder hergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, - EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ihm untersagt wird, bestimmte Schüler in seine private Realschule aufzunehmen und zu beschulen.
Der Antragsteller betreibt in W. die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule A. e. V.“ als Ganztageseinrichtung. Diese Schule wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 12.06.2008 nach dem Privatschulgesetz - PSchG - genehmigt. Ein danach gestellter Antrag auf staatliche Anerkennung dieser Schule ab dem Schuljahr 09/10 nach § 10 PSchG wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010 abgelehnt. Die dagegen am 12.04.2010 erhobene Verpflichtungsklage ist hier unter dem Aktenzeichen 4 K 750/10 anhängig.
Seit dem Schuljahr 09/10 betreibt der Antragsteller am gleichen Ort, unter gleichem Namen und in gleicher Form zusätzlich eine private Realschule, die mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.08.2009 ebenfalls genehmigt wurde. Im Juli 2010 wurde dem Regierungspräsidium bekannt, dass an der privaten Realschule auch Schüler aus der vom Antragsteller betriebenen privaten Grundschule unterrichtet werden und künftig dort aufgenommen werden sollen, obwohl diese eine den staatlichen Vorschriften entsprechende Bildungsempfehlung oder bestandene Aufnahmeprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 Aufnahmeverordnung) nicht besitzen. Mit Schreiben vom 12.08.2010 räumte das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Hinblick auf einen beabsichtigten Widerruf der Genehmigungen vom 12.06.2008 und vom 12.08.2009 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.09.2010 ein. Ein Widerruf der Genehmigungen ist bisher nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 25.08.2010, zugestellt am 27.08.2010, untersagte das Regierungspräsidium dem Antragsteller, Schülerinnen und Schüler ohne Bildungsempfehlung oder regulär bestandener Aufnahmeprüfung für die Realschulen oder Gymnasien in seine private Realschule (Ersatzschule) aufzunehmen und zu beschulen (1.) und ordnete hinsichtlich dieser Regelung den Sofortvollzug an (2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, im geltenden dreigliedrigen allgemeinbildenden Schulsystem sei die Aufnahme von Grundschülern in die weiterführenden Schulen in der Aufnahmeverordnung festgelegt. Diese Rechtsverordnung gelte nicht nur für öffentliche Schulen, sondern auch für staatlich anerkannte Privatschulen. Aus dem Umstand, dass lediglich genehmigte Privatschulen weder eine Aufnahmeprüfung im Sinne dieser Verordnung noch eine allseits geltende Bildungsempfehlung aussprechen dürften, sei nicht der Schluss zu ziehen, der Antragsteller könne nach Belieben Schülerinnen und Schüler in Privatschulen aufnehmen und damit die vom Gesetzgeber eingeführte Dreigliedrigkeit „ad absurdum“ führen. Mit § 4 Abs. 2 PSchG erhalte eine genehmigte Privatschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Wenn dabei vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen nicht beachtet würden, dürfe die Exekutive dies nicht dulden. Dies diene der Sicherstellung der für die jeweilige Schulart nicht Geeigneten vor Überforderung in einem zu starken Leistungsumfeld und damit deren Schutz. Im Weiteren wurde die Sofortvollzugsanordnung begründet und bemerkt, der Antragsteller sei am 25.08.2010 gegen 10.35 Uhr zur beabsichtigten „sofortigen Anordnung“ angehört worden.
Am 02.09.2010 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben (4 K 1818/10) und bereits am 31.08.2010 hier den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid lege nicht dar, aus welcher Rechtsvorschrift sich die Geltung der Aufnahmeverordnung für nicht anerkannte, aber genehmigte Ersatzschulen ergebe. Nach § 2 Abs. 2 SchG finde das Schulgesetz auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. Dies gelte auch für die aufgrund der Ermächtigungsnormen im Schulgesetz erlassenen Verordnungen. Diese seien auf Schulen in freier Trägerschaft nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. Im Regelfall könne die Schulpflicht auch an einer genehmigten Ersatzschule erfüllt werden. Die Schüler, die seine Realschule besuchten, würden daher nicht gegen ihre Schulpflicht verstoßen. Mit der Aufnahme von Schülern ohne Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung werde einem Betreiber einer lediglich genehmigten Ersatzschule kein Freibrief für die Unterschreitung der Qualität ausgestellt, die mit der genehmigten Schulart zusammenhänge. Selbstverständlich müsse an seiner genehmigten Realschule Unterricht auf dem Niveau einer Realschule erteilt und - wie dies in seinem Konzept vorgesehen sei - die Lehrpläne für öffentliche Schulen beachtet werden. Die staatliche Schulaufsicht sei berechtigt, die Einhaltung dieser Qualitätsmerkmale zu überprüfen. Auch könne kontrolliert werden, ob einzelne Schüler mit diesen Anforderungen überfordert würden, denn auch dies würde gegen das genehmigte Schulkonzept verstoßen. Im Übrigen habe er auch kein Interesse an der Aufnahme ungeeigneter Schüler in seine Realschule, da die Schüler, wenn die Anerkennung der Realschule nicht erfolge, am Ende die Schulfremdenprüfung bestehen sollten und dies nur könnten, wenn sie erfolgreich unterrichtet worden seien. Soweit in die Realschule Schüler der eigenen Grundschule aufgenommen worden seien oder werden sollen, erfolge die Aufnahme auf der Grundlage folgenden Ablaufs: Zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse würden die Lehrkräfte der Grundschule intensive Gespräche mit den Eltern, die Entwicklungsgespräche genannt würden, führen. Hierbei werde der mögliche weitere Bildungsgang eines Schülers erörtert, seitens der Lehrer eine Empfehlung ausgesprochen und mit den Eltern diskutiert, welche Schritte zur Umsetzung erforderlich seien. Die Empfehlung der Lehrkräfte werde aufgrund von Beratungen der Lehrerkonferenz erteilt. An dieser wöchentlichen Konferenz nähmen die Lehrkräfte aller seiner Schulen teil. Schriftlich dokumentiert sei die Empfehlung als solche nicht, wohl aber die Beobachtungen der Lehrkräfte zum Entwicklungsstand und zu den erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.08.2010 wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Schularten des öffentlichen Schulwesens seien auch durch Privatschulen zu beachten. Nach § 4 Abs. 2 PSchG dürften Privatschulen Kinder und Jugendliche zur Erfüllung der Schulpflicht unter Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen aufnehmen. Die Schulpflicht könne jedoch nur in der Schulart erfüllt werden, für die eine Zugangsberechtigung vorliege. So könne ein Förderschüler z. B. nicht seine Schulpflicht an einem Gymnasium erfüllen. Die 3 Schüler aus seiner Grundschule, die der Antragsteller in seiner Realschule aufnehmen und beschulen wolle, hätten weder die geforderte Bildungsempfehlung noch eine Aufnahmeprüfung bestanden. Eine Bildungsempfehlung könne der Antragsteller nicht aussprechen, da er keine staatliche Anerkennung habe. Würde man dem Antragsteller das Recht zuerkennen, seine Schüler auch ohne Aufnahmeprüfung in die Realschule aufzunehmen, würde dies faktisch eine staatliche Anerkennung bedeuten, die die Grund- und Hauptschule Freie Schule Allgäu nicht besitze. Die Zugangsberechtigung für Realschulen sichere öffentlichen und privaten Realschulen Schüler, die von ihrer Begabung und ihrem Arbeitsverhalten geeignet seien, das Bildungsziel der Realschule zu erreichen. Wäre die Auffassung des Antragstellers richtig, würde eine derartige Schule zum „Mekka“ aller Schüler, die von öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Schulen keine Bildungsempfehlung für eine Realschule oder ein Gymnasium erhalten oder eine entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestanden hätten oder diese wegen leistungsbedingter Schwächen sogar verlassen müssten. Dies würde zu unterschiedlichen Ligen privater Realschulen oder Gymnasien führen, nämlich zu denen, die das jeweilige Bildungsziel mit Sicherheit erreichen würden und zu jenen, bei denen dies permanent zumindest in Frage stehe. Bei einer Realschulzeit von 6 Jahren würde sich dieser Mangel jeweils erst am Ende herausstellen, womit dieser lange Zeitraum für die betroffenen Schüler unwiederbringlich verloren sei. Die Aufnahme ungeeigneter Schüler gefährde das Erreichen des Bildungsziels einer Schulart und den Schulerfolg der Schüler. Die Folgen einer fortwährenden Überforderung gelte es zu vermeiden, indem Zugangsberechtigungen die Wahl der Schulart eingrenzten. Voraussetzung sei dabei aber, dass die Zugangsberechtigungen standardisiert und nicht „nach eigenem Gusto“ vergeben würden. Nach aktueller Schülerzahlmeldung und Feststellungen vor Ort sei auch fraglich und klärungsbedürftig, ob die Antragstellerin die Realschule im Schuljahr 09/10 überhaupt betrieben habe und die Schülerzahl hierfür ausreichend sei.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
12 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.08.2010 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen, ist zulässig und begründet.
13 
Allerdings sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Untersagungsverfügung erfüllt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 25.08.2010 gesondert und schriftlich sowie mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 RNr. 43).
14 
Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder herzustellen ist, sind die Interessen des Antragsstellers an einer Verschonung vom Vollzug der angefochtenen Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so wird dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Hat der Rechtsbehelf dagegen voraussichtlich keinen Erfolg, so überwiegt in der Regel auch das Vollzugsinteresse. Ist die Rechtslage offen, so muss eine von den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens unabhängige Folgenbetrachtung darüber entscheiden, ob die Interessen des Antragsstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegen.
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze überwiegt hier das Suspensivinteresse des Antragsstellers, denn nach dem gegenwärtigem Erkenntnisstand ist der Bescheid vom 25.08.2010 voraussichtlich rechtswidrig und deshalb im Hauptsacheverfahren wohl aufzuheben. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.
16 
Der fragliche Bescheid dürfte aus materiell - rechtlichen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Privatschulfreiheit rechtswidrig sein, so dass offen bleiben kann, ob der Untersagungsverfügung eine ordnungsgemäße Anhörung voraus ging. Zwar wird im Bescheid vom 25.08.2010 eine vorherige telefonische Anhörung behauptet; die vorgelegte Behördenakte enthält hierzu jedoch nichts, auch nicht etwa einen Aktenvermerk über eine telefonische Anhörung.
17 
Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die in der Hauptsache angefochtene Untersagungsverfügung, die als Eingriff in die nach Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GG garantierte Privatschulfreiheit einer Ermächtigung bedarf, beruht. Im Bescheid vom 25.08.2010 und in der Antragserwiderung finden sich hierzu keine Ausführungen. Das Schulgesetz und das Privatschulgesetz enthalten voraussichtlich für eine solche Maßnahme gegenüber einer genehmigten, aber nicht anerkannten Privatschule keine Ermächtigungsgrundlage. Das Schulgesetz ist für Privatschulen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich geregelt ist. Dies gilt nach § 32 Abs. 2 SchG auch für den Umfang der Schulaufsicht über eine Privatschule, der sich ausschließlich nach Art. 7 GG und dem Privatschulgesetz bestimmt. Damit dürften das Schulgesetz und die allgemeine Schulaufsicht als Ansatz für eine Eingriffsgrundlage (etwa als Annex zur Schulaufsicht) ausscheiden. Im Privatschulgesetz aber findet sich wohl weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Ermächtigung für eine Untersagung der Aufnahme und Beschulung von Schülern in einer (lediglich) genehmigten Ersatzschule. Die Errichtung und der Betrieb einer Ersatzschule unterliegt zwar einem Genehmigungsvorbehalt (§ 4 PSchG) und erfordert die Gewährleistung bestimmter, schon im Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG verankerter Genehmigungsvoraussetzungen (§ 5 PSchG). Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nebst etwaiger Auflagen kann auch überwacht und gegebenenfalls bei erheblichen Verstößen mit einem Widerruf der Genehmigung (nach § 49 LVwVfG) sanktioniert werden. Eine Ermächtigung zur Untersagung einzelner Schulbetriebshandlungen einer genehmigten Privatschule per Verwaltungsakt lässt sich diesen Vorschriften aber weder allgemein noch für den hier strittigen Fall einer Schüleraufnahme und -beschulung entnehmen. Eine vergleichbare Ermächtigung findet sich im Privatschulgesetz lediglich in § 8 PSchG. Diese Norm betrifft jedoch ausschließlich das Lehrpersonal, ist begrenzt auf die Untersagung einer Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule bei Ungeeignetheit, erfasst den vorliegenden Sachverhalt mithin nicht und lässt sich hierauf wohl auch nicht analog anwenden. Schließlich enthalten auch die Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes - VVPSchG - vom 20.07.1971 (GBl. 1971, 347 ff. - aktuelle Fassung) oder die Aufnahmeverordnung vom 01.08.1983 (GBl. 1983, 397 f. - aktuelle Fassung), falls diese hier anwendbar wäre (dazu nachstehend), voraussichtlich keine Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Untersagung.
18 
Die im Bescheid vom 25.08.2010 enthaltene Untersagungsverfügung verstößt wahrscheinlich gegen die nach Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GG garantierte Privatschulfreiheit und ist voraussichtlich deswegen rechtswidrig.
19 
Die Privatschulfreiheit beschränkt sich nicht nur auf die Errichtung, sondern erstreckt sich auch auf den Betrieb einer Privatschule. Sie umfasst daher das Recht der freien Gestaltung der Schule sowie das Recht der freien Lehrer- und Schülerwahl. Das Recht der freien Schülerwahl bedeutet, dass die Privatschule in Abweichung von den Auslese- und Versetzungsgrundsätzen der öffentlichen Schule Schüler aufnehmen darf, soweit sie es erzieherisch verantworten kann (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde 7. Aufl. 2000, TZ 13.331; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz Kommentar Band 1, 4. Aufl. 1999, Art 7 RNr. 168; Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar Band II, Art. 7 Abs. 4 RNr. 66). Dieses Recht darf die Privatschule allerdings nicht missbrauchen. Bei einer wahllosen Schüleraufnahme verletzt eine Ersatzschule den in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG und in § 5 Abs. 1 PSchG verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit (vgl. Avenarius/Heckel, a. a. O.). Das heißt eine (nur) genehmigte Ersatzschule muss zwar unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit taugliche Kriterien für die Auswahl und Aufnahme von Schülern in einen bestimmten Schultyp haben, ist aber nicht zur Anwendung staatlicher Aufnahmebestimmungen verpflichtet. Dagegen können anerkannte Ersatzschulen durch das Landesrecht verpflichtet werden, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen zu beachten (vgl. Avenarius/Heckel, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, 7 C 114/81, BVerwGE 68, 185 ff.). Dies ist in Baden-Württemberg durch § 10 PSchG und Abschnitt 12. Abs. 1 Nr. 1 d) VVPSchG geschehen, wonach eine Anerkennungsvoraussetzung die Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen ist. Auf lediglich genehmigte Ersatzschulen sind diese Bestimmungen aber nicht anwendbar, auch nicht unter Beachtung des für sie geltenden, die Erziehungsziele umfassenden Gleichwertigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 5 PSchG). Bei Letzterem ist nämlich zu beachten, dass die Prüfung, ob die Erziehungsziele gleichwertig sind, im Einzelfall äußerst schwierig ist und nicht dazu verleiten darf, nur solche Ersatzschulen zu genehmigen, die die Lehr- und Erziehungsziele öffentlicher Schulen verfolgen. Unter Beachtung der Privatschulfreiheit bedeutet dies, dass die Versagung einer Genehmigung nicht auf bloße Zweifel der Schulverwaltung an der Gleichwertigkeit, sondern nur auf eine Wertverschiedenheit der Erziehungsziele gestützt werden kann, die sich objektiv, das heißt nach allgemein erprobten und gebilligten erzieherischen Gesichtspunkten nachweisen lässt (vgl. Maunz, a. a. O., RNr. 75).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - die Aufnahmeverordnung für die Aufnahme von Schülern in die genehmigte, aber nicht anerkannte private Realschule unter keinem Gesichtspunkt anwendbar sein. Wie oben bereits dargelegt ergibt sich deren Anwendung nicht aus einer ausdrücklichen, positiven Erstreckungsregelung; hierzu findet sich weder im Schul- oder Privatschulgesetz noch in der Aufnahmeverordnung selbst eine Vorschrift diesen Inhalts. Die Anwendbarkeit ergibt sich aber auch nicht mittelbar, etwa unter dem oben diskutierten Erfordernis der Gleichwertigkeit einer genehmigten Ersatzschule in ihren Erziehungs- und Lehrzielen. Denn unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit dürfte das vom Antragsteller praktizierte Auswahlverfahren für die Schüler seiner gleichfalls genehmigten Grundschule im Übergang auf seine genehmigte Realschule ausreichen. Dass die Real- und Grundschule des Antragsstellers diese Schüler willkürlich oder in einem gänzlich ungeeigneten Verfahren bestimmt, behauptet auch der Antragsgegner nicht. Ebenso wenig stellt er die Gleichwertigkeit - nicht Gleichartigkeit - des praktizierten Verfahrens mit dem staatlichen Aufnahmeverfahren nach der Aufnahmeverordnung substantiiert in Frage, denn er setzt sich mit dem konkreten Auswahl- und Aufnahmeverfahren des Antragstellers nicht inhaltlich auseinander, sondern bemängelt lediglich die Abweichung zu den Regelungen der - nicht anwendbaren - Aufnahmeverordnung. Dies ist nicht maßgebend und unter Beachtung der Grundsätze der Privatschulfreiheit auch nicht ausreichend. Die Kammer selbst hegt im summarischen Verfahren keine Zweifel an der Gleichwertigkeit und Tauglichkeit des dargelegten, gegenwärtig praktizierten Auswahl- und Aufnahmeverfahrens des Antragstellers. Dieses dient den gleichen Zielen - Auswahl geeigneter Schüler für die jeweilige Schulart - und wendet vergleichbare Methoden an - Eignungsbeurteilung durch die Lehrer unter Einbeziehung der Eltern - wie das staatliche Aufnahmesystem. Im Übrigen obliegt es dem Hauptsacheverfahren, dies näher zu prüfen, wobei - wie oben dargelegt - bloße Zweifel an der Gleichwertigkeit materiell unter Beachtung der Privatschulfreiheit insoweit nicht ausreichend sein dürften.
21 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ändern die weiteren Einwände des Antragsgegners nichts. Der Antragsteller führt durch ein anderes, aber gleichwertiges Aufnahmeverfahren weder die Dreigliedrigkeit des staatlichen Schulsystems „ad absurdum“ noch ist darin gar ein Grund für die Annahme zu sehen, ein so ausgewählter Schüler erfülle an der privaten Realschule des Antragstellers seine Schulpflicht nicht. Das Gegenteil ist der Fall, denn § 4 Abs. 2 PSchG bestimmt gerade, dass durch den Besuch einer genehmigten Privatschule - jedenfalls solange die Genehmigung wie hier vorhanden ist - der Schulpflicht genügt wird. Weiter ist bei einem gleichwertigen Auswahlverfahren nicht generell zu befürchten, dass diese Schüler an der weiterführenden Schule leistungsmäßig generell überfordert sein und das jeweilige Bildungsziel nicht erreichen werden, zumal dies im Einzelfall auch, trotz Aufnahmeverordnung, bei Schülern öffentlicher Schulen vorkommt. Schließlich ist nicht zu befürchten, dass die Realschule des Antragsstellers zu einem „Mekka“ all jener Schüler wird, die von öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Schulen keine Bildungsempfehlung für eine Realschule oder ein Gymnasium erhalten oder eine entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder diese wegen leistungsbedingter Schwächen sogar verlassen mussten. Denn nach dem vom Antragsteller praktizierten und dargelegten Aufnahmeverfahren ist die Aufnahme von fremden Schülern anderer Grundschulen, die seinen Lehrern nicht bekannt sind und die sie deshalb auch nicht beurteilen können, ohne Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung weder vorgesehen noch möglich. Für eine erfolgte oder geplante Aufnahme von Schülern an der Realschule des Antragstellers ohne - eigene - Empfehlung oder ohne Erfüllung der staatlichen Aufnahmevorschriften bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Antragsgegner insoweit geäußerten Befürchtungen und Folgen sind daher nicht zu erwarten und eher theoretischer Natur.
22 
Der Eilantrag hat demgemäß in vollem Umfang Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei orientiert sich die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung am gesetzlichen Auffangwert. Eine analoge Anwendung der Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für einen Streit um die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule (30.000 EUR) ist hier nicht angebracht, da sich die Untersagungsverfügung hierzu nicht verhält und (allenfalls) mittelbar die Fortdauer dieser nicht streitgegenständlichen Genehmigung in Frage stellt. Angesichts der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller sieht das Gericht allerdings keine Veranlassung, diesen Wert im Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 1449/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Durchführung einer „ordentlichen“ Abiturprüfung anstelle einer Schulfremdenprüfung, hilfsweise mit der Maßgabe der Besetzung der Prüfungskommissionen mit staatlichen Fachlehrern, weiter hilfsweise auf Durchführung einer modifizierten, im Umfang der ordentlichen Abiturprüfung angenäherten und in der Frage der Anrechnung bisheriger Leistungen in den letzten vier Schulhalbjahren einer ordentlichen Abiturprüfung entsprechenden Schulfremdenprüfung insgesamt abgelehnt wurde, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antragstellerin für die in Rede stehende Schule, ein „Privates Berufliches Gymnasium der technischen Richtung, Profil angewandte Naturwissenschaften (NTG), Fachrichtung technische Chemie“ keinen Anordnungsanspruch für ihr Begehren glaubhaft gemacht hat. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.02.2011 - 4 K 1448/10 -, auf dessen Begründung im angegriffenen Beschluss verwiesen wird, entschieden, dass der Antragstellerin hinsichtlich der genannten Schule mangels staatlicher Anerkennung kein Recht auf Durchführung einer ordentlichen Abiturprüfung zustehe. Ein Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (in der Fassung vom 01.01.1990, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793 - PSchG -) in Verbindung mit der dessen Voraussetzungen konkretisierenden Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (vom 20.07.1971, GBl. S. 347, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469, ber. S. 653 - VVPSchG -) bestehe nicht, da die dort geforderten Voraussetzungen für eine positive Prognoseentscheidung von der Antragstellerin gegenwärtig nicht erfüllt würden. Weder habe sie die Bewährungszeit von drei Jahren absolviert noch die an sie gestellten Anforderungen drei Jahre lang erfüllt. Die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG genannten Ausnahmen seien nicht einschlägig. Die Versagung einer staatlichen Anerkennung zum jetzigen Zeitpunkt sei sachgerecht und verletze die Rechte der Antragstellerin aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht. In der Aufnahme des beruflichen Gymnasiums der Antragstellerin in einen Schulversuch könne nicht eine - ausnahmsweise zugleich erteilte - Anerkennung gesehen werden. Für das Begehren nach Durchführung einer ordentlichen Abiturprüfung in modifizierter Form bestehe keine Anspruchsgrundlage. Nichts anderes gelte nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Begehrens nach Ermöglichung einer modifizierten Schulfremdenprüfung. Deren Ausgestaltung sei in §§ 32 ff. der Verordnung über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (vom 05.12.2002, GBl. 2003 S. 25, zuletzt geändert durch VO vom 17.02.2008, GBl. S. 104 - BGVO -) abschließend geregelt.
Dagegen wird vorgetragen, auch unter Berücksichtigung der Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Antragsgegners am 15.12.2009 erfülle das genannte berufliche Gymnasium der Antragstellerin die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Da es sich bei diesem beruflichen Gymnasium - noch - nicht um eine anerkannte Ersatzschule handele, müssten die Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme in die beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform (vom 23.12.1982, GBl. 1983 S. 183, zuletzt geändert durch VO vom 09.04.2009, GBl. S. 204 - AufnahmeVO -) auch - noch - nicht beachtet werden. Derzeit besuche nur noch ein Schüler das in Rede stehende Gymnasium, der nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmeverordnung aufgenommen worden sei. Zudem müsse die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG genannte Frist von drei Jahren bis zur Anerkennung nicht abgewartet werden, da die Antragstellerin Trägerin staatlich anerkannter Ersatzschulen sei und es sich bei dem hier in Rede stehenden beruflichen Gymnasium um eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps im Sinne von Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VVPSchG handele. Auf die Frage der Schulart komme es demgegenüber nicht an. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Antragstellerin künftig die Aufnahmeanforderungen einhalten werde. Daher bestehe sowohl ein Anerkennungsanspruch nach § 10 Abs. 1 PSchG als auch, in dessen Folge, ein Anspruch auf die Durchführung der ordentlichen Abiturprüfung an der Schule selbst nach allgemeinen Vorschriften. Letzterer ergebe sich auch daraus, dass laut den für das genehmigte Profil angewandte Naturwissenschaften (NTG), Fachrichtung technische Chemie maßgebenden Schulversuchsbestimmungen in ihrer ursprünglichen Form keine Schulfremdenprüfung stattfinde. Daraus folge im Übrigen, dass mit der schulrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Falle ausnahmsweise auch die staatliche Anerkennung ausgesprochen worden sei. Durch die erst im Oktober 2010 in diese Schulversuchsbestimmungen aufgenommene Regelung zur Schulfremdenprüfung werde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Spätestens zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 hätten Antragstellerin und Schüler verbindlich mitgeteilt bekommen müssen, nach welchen Regelungen sich die Abiturprüfung richte. Jedenfalls aber ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung einer „ordentlichen Abiturprüfung“ unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. der BGVO. Dass das berufliche Gymnasium der Antragstellerin im Verhältnis zu entsprechenden staatlichen Gymnasien gleichwertig sei, ergebe sich bereits aus dessen Genehmigung. Jede Differenzierung in den Modalitäten der Abiturprüfung, insbesondere das Verlangen einer Schulfremdenprüfung mit deutlich erhöhten Anforderungen, stelle daher einen Verstoß gegen die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Verpflichtung dar, gleichwertige Ersatzschulen gegenüber staatlichen Schulen nicht zu benachteiligen. Dieser Nachteil sei so schwerwiegend, dass er das Privatschulwesen in seinem Bestand gefährde. Wegen dieser erheblichen Bedeutung hätte der Eingriff jedenfalls in der Form eines Gesetzes erfolgen müssen. Die Vorgaben in §§ 32 ff. BGVO reichten hierfür nicht aus. Diese Verordnung dürfe daher „nur so weit angewandt werden, wie es zur Erhaltung eines ausreichenden Qualitätsstandards unerlässlich“ sei. Daraus folge die Begründetheit jedenfalls des Hilfsantrags.
Mit diesem Vortrag ist weder ein Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG noch auf Abweichung von den §§ 32 ff. BGVO hinsichtlich der aktuell erfolgenden Abiturprüfung - hier in der Form der Schulfremdenprüfung - glaubhaft gemacht.
Zwar trifft es zu, dass eine - lediglich - genehmigte Ersatzschule bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern nicht an die Vorgaben der AufnahmeVO gebunden ist und grundsätzlich frei über die Aufnahme entscheiden kann, solange das sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Recht der freien Schülerwahl nicht zu einer Verletzung des gleichfalls in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 5 Abs. 1 PSchG verankerten Grundsatzes der Gleichwertigkeit führt (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.09.2010 - 4 K 1804/10 -). Anderes gilt jedoch dann, wenn eine genehmigte Ersatzschule - wie vorliegend - ihre staatliche Anerkennung anstrebt. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die nach § 3 Abs. 1 PSchG genehmigte Schule die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen (§ 10 Abs. 1 PSchG). Zum Nachweis hierfür kann auch schon vor Anerkennung die Beachtung dieser Anforderungen für einen bestimmten Zeitraum gefordert werden. Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG konkretisiert insoweit in zulässiger Weise die an eine ihre Anerkennung begehrende Schule zu stellenden Anforderungen. Dies gilt etwa hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 4 GG gleichfalls genannten Lehrziele (Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b VVPSchG), und der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte (ebenda Buchst. e).
Ob dies in gleicher Weise - und mit den in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG genannten Fristen - auch hinsichtlich der staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen gefordert werden kann, bedarf einer weiteren eingehenden Prüfung. Dafür spricht, dass die auch für genehmigte Ersatzschulen zu fordernde Gleichwertigkeit der Ausbildung nur bei Anwendung der Versetzungsbestimmungen auch den Wechsel von solchen Schulen auf entsprechende staatliche Schulen problemlos ermöglicht (vgl. Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VVPSchG). Nicht zu verkennen ist andererseits, dass mit dem Erfordernis der Beachtung der staatlichen Aufnahmevoraussetzungen der Kreis der potentiellen Besucher nur genehmigter Ersatzschulen deutlich reduziert wird und dies Bedeutung für das Privatschulwesen insgesamt haben mag. Es erscheint auch fraglich, ob die im Vorgriff auf eine zukünftige Anerkennung abverlangte Einschränkung der Aufnahmefreiheit geeignet und erforderlich ist, um Aufschluss über die dauerhafte Fähigkeit zum Betrieb einer künftig anerkannten Ersatzschule zu geben. Einen direkten Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Privatschulfreiheit stellt dieses Erfordernis indes nicht dar, denn durch sie wird allein das Recht auf Betätigung in der Weise geschützt, dass die eine genehmigte private Schule besuchenden Schüler damit ihrer Schulpflicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 ff.]; Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010 TZ 15.653). Darüber hinausgehende hoheitliche Kompetenzen, insbesondere das Recht auf Abnahme staatlich anerkannter Prüfungen, sind damit nicht verbunden. Vielmehr ist der Staat, unter dessen Aufsicht das gesamte Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG steht, dazu berechtigt, die Beachtung der für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften zur Voraussetzung für die staatliche Anerkennung privater - genehmigter - Schulen zu machen und - erst - mit dieser Anerkennung die Übertragung hoheitlicher Rechte wie die Durchführung staatlich anerkannter Prüfungen zu verbinden. Die Frage, welche Berechtigungen Prüfungen und Zeugnisse nach außen vermitteln, ist Teil des Berechtigungswesens und stellt insoweit eine eigene staatliche Aufgabe dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 a.a.O. S. 206 f.).
Ob gleichwohl die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG genannte Frist von drei Jahren auch auf die Pflicht zur Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen Anwendung finden darf, kann bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Einer solchen Entscheidung bedarf es im vorliegenden konkreten Fall auch nicht, denn unabhängig hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf einen Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG berufen. Die Voraussetzungen dafür, dass die Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen, liegen nach Aktenlage - derzeit - wegen ihres eigenen Fehlverhaltens und nicht wegen des Erfordernisses einer dreijährigen „Bewährungszeit“ nach Ziff. 12 Abs. 2 VVPSchG nicht vor.
Zum einen wäre es nach der seitens des Antragsgegners vor dem Verwaltungsgericht dargelegten Übung möglich gewesen, die Anerkennung so frühzeitig auszusprechen, dass bereits der erste Abiturjahrgang eine „ordentliche“ Abiturprüfung hätte ablegen können. Zum anderen war die staatliche Anerkennung über die Genehmigung hinaus das klar erkennbare Ziel der Antragstellerin. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass bei der Aufnahme von Schülern allem Anschein nach von einem möglicherweise von der „ordentlichen Abiturprüfung“ abweichenden Abschluss nicht die Rede war, sondern ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag, wonach es der Antragstellerin wichtig war, sich den staatlichen Aufnahmevoraussetzungen entsprechend zu verhalten und sie aus diesem Grund auch mit dem Antragsgegner in Kontakt getreten ist. Diesem eigenen Anspruch ist die Antragstellerin jedoch in der Vergangenheit nicht gerecht geworden. Anders als von ihr vorgetragen ist nicht nur ein einzelner sondern sind mehrere Verstöße gegen die AufnahmeVO zu verzeichnen, die zu unterschiedlichen Zeiten (03.09.2008, 20.04./29.04./ 05.05.09, 18.08.09) stattgefunden haben und zum überwiegenden Teil weniger als zwei Jahre zurückliegen. Dabei ist unerheblich, in welches der drei beruflichen Gymnasien die Aufnahmen erfolgten, denn unabhängig von deren unterschiedlichen Profilen galten für alle drei Gymnasien identische Aufnahmebedingungen und erfolgte die Aufnahme durch dasselbe gemeinsame Sekretariat und dieselbe gemeinsame Schulleitung. Damit ist aber die in § 10 Abs. 1 PSchG geforderte positive Prognose derzeit nicht möglich und besteht daher auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Position der Antragstellerin derzeit kein Anerkennungsanspruch.
Damit kommt es auch auf die Ausnahmevorschrift der Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG nicht an. Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin hierauf auch nicht berufen, denn sie betrifft lediglich identische Schultypen derselben Schulart. Dass sie Trägerin mehrerer staatlich anerkannter Berufskollegs in Baden-Württemberg ist, ist unerheblich. Nach § 4 Abs. 1 SchG ist das Schulwesen in Baden-Württemberg in bestimmte Schularten untergliedert, die ihrerseits wiederum in Schultypen unterteilt sein können. Für die Schulart Gymnasium sind die möglichen Schultypen in der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums (vom 12.07.2000, GBl. S. 551, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. 2003 S. 63) geregelt. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung nennt als Untergliederung des beruflichen Gymnasiums den agrarwissenschaftlichen, biotechnologischen, ernährungswissenschaftlichen, sozialpädagogischen, technischen und wirtschafts-wissenschaftlichen Schultyp. Bei der hier zu betrachtenden naturwissenschaftlichen Richtung handelt es sich um einen Schulversuch, der schon aus diesem Grund mit keinem anderen Schultyp verglichen werden kann. Einen schulartenübergreifenden Typus „berufliche Schule“ gibt es nicht. Dass Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG nicht im von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne verstanden werden kann, ergibt sich neben dem normenhierarchischen Argument, wonach der Verordnungsgeber die gesetzliche Gliederung nach Schularten und deren Unterscheidung zu beachten hat, auch aus Sinn und Zweck der Norm selbst. Auf die Bewährungszeit könnte nur dann verzichtet werden, wenn sich die Zuverlässigkeit des Schulträgers aus dem Betrieb einer vergleichbaren, bereits anerkannten Ersatzschule ergäbe. Da sich die entsprechenden Anforderungen aber u.a. auf Lehrpläne und die Qualifikation des Lehrpersonals beziehen und diese von Schulart zu Schulart differieren, kann sich die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG genannte Ausnahme nur auf eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps innerhalb derselben Schulart beziehen.
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Auch der Umstand, dass die Schulversuchsbestimmungen, auf deren Grundlage die Genehmigung des beruflichen Gymnasiums der naturwissenschaftlichen Richtung der Antragstellerin erfolgte, eine Schulfremdenprüfung ursprünglich nicht vorgesehen haben, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen führte die nachträgliche Änderung dieser Bestimmungen rückwirkend zum 01.08.2010 nicht zur Verletzung schutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin, denn bereits im Zusammenhang mit der Genehmigung wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Schulfremdenprüfung möglicherweise erforderlich werden könnte. Dieses Erfordernis ist nach Aktenlage als Folge der im Dezember 2009 vom Antragsgegner festgestellten - unstreitigen - Verstöße gegen die AufnahmeVO eingetreten und daher allein der Antragstellerin zuzurechnen. Im Fall der Beanstandungsfreiheit hätte entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht protokollierten Verwaltungspraxis eine Anerkennung noch rechtzeitig vor dem Abiturtermin ausgesprochen werden können, so dass es eines Verweises auf eine Schulfremdenprüfung nicht bedurft hätte. Entsprechende Hinweise erfolgten auch nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits im Dezember 2009 und Januar 2010 und somit rechtzeitig vor Beginn des letzten Schuljahres. Zum anderen wäre ohne die erfolgte Änderung der Schulversuchsbestimmungen im Oktober 2010 nicht etwa eine „ordentliche“ Abiturprüfung, sondern gar keine reguläre Abschlussprüfung möglich gewesen, so dass diese Änderung lediglich dazu diente, einen (schul-)rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.
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Dass die Schüler an - noch - nicht anerkannten Privatschulen zur Ablegung von Schulfremdenprüfungen verpflichtet sind, stellt in dieser Allgemeinheit keinen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG dar. Eine Gefährdung des Privatschulwesens könnte nur dann eintreten, wenn entweder eine staatliche Anerkennung und die damit ermöglichte ordentliche (Abitur-)prüfung überhaupt nicht vorgesehen wäre oder aber nur unter Voraussetzungen ausgesprochen würde, die von den Schulträgern kaum erfüllt werden könnten. Davon kann jedoch keine Rede sein.
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Auch auf die Verletzung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes deswegen, weil sich der Verweis auf die Schulfremdenprüfung von Schülern an privaten, nicht anerkannten beruflichen Gymnasien lediglich in §§ 32 ff. BGVO finde, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Zum einen wären - einen entsprechenden Verstoß unterstellt - dadurch primär die Schüler selbst in ihren Rechten betroffen. Der Nachteil, den dies für die Antragstellerin bedeutete, wäre wohl als bloßer Reflex anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2002 - 9 S 913/02 -, DÖV 2003, 731). Zum anderen aber liegt tatsächlich weder ein Eingriff in Rechte der Schüler noch der Antragstellerin selbst vor. Da sich, wie ausgeführt, aus Art. 7 Abs. 4 GG ein Recht auf Genehmigung und darüber hinaus allenfalls ein Recht auf Anerkennung privater Schulen dann ergibt, wenn die hierfür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. den Anforderungen nach der VVPSchG), stellt das Erfordernis der Durchführung einer Schulfremdenprüfung anstelle einer „ordentlichen Abiturprüfung“ nichts anderes als den Normalzustand in der Zeit dar, in der ein Anspruch auf Anerkennung noch nicht besteht. Die Regelung dieses Zustandes kann auch durch den Verordnungsgeber erfolgen. Ob die Zulassung zur Schulfremdenprüfung, wie dies in § 36 Abs. 1 Nr. 2 BGVO anders als in § 36 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (vom 24.07.2001, GBl. S. 518, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.02.2007, GBl. S. 188 - NGVO -) gefordert wird, auch die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform voraussetzen darf, begegnet zwar Zweifeln, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden, denn diese Regelung betrifft allein den Zugang zur Schulfremdenprüfung. Deren Fehlerhaftigkeit unterstellt, könnte dies nicht dazu führen, dass der Antragstellerin, entsprechend ihren Anträgen, die Durchführung einer „ordentlichen Abiturprüfung“ oder einer dieser Prüfung angenäherten „Abwandlung“ der Schulfremdenprüfung ermöglicht würde.
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Der Hinweis der Antragstellerin auf das 1996 vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelte Verfahren 6 C 1.95 führt nicht weiter, da beide Verfahren augenscheinlich nicht miteinander verglichen werden können. Dort wurde ausdrücklich „das Erfordernis der staatlichen Anerkennung“ einer bestimmten Schule als grundrechtlicher Eingriff bezeichnet. Ein entsprechendes Erfordernis besteht vorliegend nicht.
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Auch hinsichtlich der Hilfsanträge auf modifizierte Gestaltung der Abiturprüfung besteht kein Anordnungsanspruch. Da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin nicht erkennbar ist, besteht auch für ein graduelles Abweichen von §§ 32 ff. BGVO kein Anlass. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Antragsgegners die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Verwaltungspraxis zwischenzeitlich auch geändert.
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Da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auch auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, nicht mehr an.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn 1.5 und 38.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 1449/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Durchführung einer „ordentlichen“ Abiturprüfung anstelle einer Schulfremdenprüfung, hilfsweise mit der Maßgabe der Besetzung der Prüfungskommissionen mit staatlichen Fachlehrern, weiter hilfsweise auf Durchführung einer modifizierten, im Umfang der ordentlichen Abiturprüfung angenäherten und in der Frage der Anrechnung bisheriger Leistungen in den letzten vier Schulhalbjahren einer ordentlichen Abiturprüfung entsprechenden Schulfremdenprüfung insgesamt abgelehnt wurde, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antragstellerin für die in Rede stehende Schule, ein „Privates Berufliches Gymnasium der technischen Richtung, Profil angewandte Naturwissenschaften (NTG), Fachrichtung technische Chemie“ keinen Anordnungsanspruch für ihr Begehren glaubhaft gemacht hat. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.02.2011 - 4 K 1448/10 -, auf dessen Begründung im angegriffenen Beschluss verwiesen wird, entschieden, dass der Antragstellerin hinsichtlich der genannten Schule mangels staatlicher Anerkennung kein Recht auf Durchführung einer ordentlichen Abiturprüfung zustehe. Ein Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (in der Fassung vom 01.01.1990, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793 - PSchG -) in Verbindung mit der dessen Voraussetzungen konkretisierenden Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (vom 20.07.1971, GBl. S. 347, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469, ber. S. 653 - VVPSchG -) bestehe nicht, da die dort geforderten Voraussetzungen für eine positive Prognoseentscheidung von der Antragstellerin gegenwärtig nicht erfüllt würden. Weder habe sie die Bewährungszeit von drei Jahren absolviert noch die an sie gestellten Anforderungen drei Jahre lang erfüllt. Die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG genannten Ausnahmen seien nicht einschlägig. Die Versagung einer staatlichen Anerkennung zum jetzigen Zeitpunkt sei sachgerecht und verletze die Rechte der Antragstellerin aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht. In der Aufnahme des beruflichen Gymnasiums der Antragstellerin in einen Schulversuch könne nicht eine - ausnahmsweise zugleich erteilte - Anerkennung gesehen werden. Für das Begehren nach Durchführung einer ordentlichen Abiturprüfung in modifizierter Form bestehe keine Anspruchsgrundlage. Nichts anderes gelte nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Begehrens nach Ermöglichung einer modifizierten Schulfremdenprüfung. Deren Ausgestaltung sei in §§ 32 ff. der Verordnung über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (vom 05.12.2002, GBl. 2003 S. 25, zuletzt geändert durch VO vom 17.02.2008, GBl. S. 104 - BGVO -) abschließend geregelt.
Dagegen wird vorgetragen, auch unter Berücksichtigung der Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Antragsgegners am 15.12.2009 erfülle das genannte berufliche Gymnasium der Antragstellerin die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Da es sich bei diesem beruflichen Gymnasium - noch - nicht um eine anerkannte Ersatzschule handele, müssten die Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme in die beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform (vom 23.12.1982, GBl. 1983 S. 183, zuletzt geändert durch VO vom 09.04.2009, GBl. S. 204 - AufnahmeVO -) auch - noch - nicht beachtet werden. Derzeit besuche nur noch ein Schüler das in Rede stehende Gymnasium, der nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmeverordnung aufgenommen worden sei. Zudem müsse die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG genannte Frist von drei Jahren bis zur Anerkennung nicht abgewartet werden, da die Antragstellerin Trägerin staatlich anerkannter Ersatzschulen sei und es sich bei dem hier in Rede stehenden beruflichen Gymnasium um eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps im Sinne von Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VVPSchG handele. Auf die Frage der Schulart komme es demgegenüber nicht an. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Antragstellerin künftig die Aufnahmeanforderungen einhalten werde. Daher bestehe sowohl ein Anerkennungsanspruch nach § 10 Abs. 1 PSchG als auch, in dessen Folge, ein Anspruch auf die Durchführung der ordentlichen Abiturprüfung an der Schule selbst nach allgemeinen Vorschriften. Letzterer ergebe sich auch daraus, dass laut den für das genehmigte Profil angewandte Naturwissenschaften (NTG), Fachrichtung technische Chemie maßgebenden Schulversuchsbestimmungen in ihrer ursprünglichen Form keine Schulfremdenprüfung stattfinde. Daraus folge im Übrigen, dass mit der schulrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Falle ausnahmsweise auch die staatliche Anerkennung ausgesprochen worden sei. Durch die erst im Oktober 2010 in diese Schulversuchsbestimmungen aufgenommene Regelung zur Schulfremdenprüfung werde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Spätestens zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 hätten Antragstellerin und Schüler verbindlich mitgeteilt bekommen müssen, nach welchen Regelungen sich die Abiturprüfung richte. Jedenfalls aber ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung einer „ordentlichen Abiturprüfung“ unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. der BGVO. Dass das berufliche Gymnasium der Antragstellerin im Verhältnis zu entsprechenden staatlichen Gymnasien gleichwertig sei, ergebe sich bereits aus dessen Genehmigung. Jede Differenzierung in den Modalitäten der Abiturprüfung, insbesondere das Verlangen einer Schulfremdenprüfung mit deutlich erhöhten Anforderungen, stelle daher einen Verstoß gegen die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Verpflichtung dar, gleichwertige Ersatzschulen gegenüber staatlichen Schulen nicht zu benachteiligen. Dieser Nachteil sei so schwerwiegend, dass er das Privatschulwesen in seinem Bestand gefährde. Wegen dieser erheblichen Bedeutung hätte der Eingriff jedenfalls in der Form eines Gesetzes erfolgen müssen. Die Vorgaben in §§ 32 ff. BGVO reichten hierfür nicht aus. Diese Verordnung dürfe daher „nur so weit angewandt werden, wie es zur Erhaltung eines ausreichenden Qualitätsstandards unerlässlich“ sei. Daraus folge die Begründetheit jedenfalls des Hilfsantrags.
Mit diesem Vortrag ist weder ein Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG noch auf Abweichung von den §§ 32 ff. BGVO hinsichtlich der aktuell erfolgenden Abiturprüfung - hier in der Form der Schulfremdenprüfung - glaubhaft gemacht.
Zwar trifft es zu, dass eine - lediglich - genehmigte Ersatzschule bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern nicht an die Vorgaben der AufnahmeVO gebunden ist und grundsätzlich frei über die Aufnahme entscheiden kann, solange das sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Recht der freien Schülerwahl nicht zu einer Verletzung des gleichfalls in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 5 Abs. 1 PSchG verankerten Grundsatzes der Gleichwertigkeit führt (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.09.2010 - 4 K 1804/10 -). Anderes gilt jedoch dann, wenn eine genehmigte Ersatzschule - wie vorliegend - ihre staatliche Anerkennung anstrebt. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die nach § 3 Abs. 1 PSchG genehmigte Schule die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen (§ 10 Abs. 1 PSchG). Zum Nachweis hierfür kann auch schon vor Anerkennung die Beachtung dieser Anforderungen für einen bestimmten Zeitraum gefordert werden. Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG konkretisiert insoweit in zulässiger Weise die an eine ihre Anerkennung begehrende Schule zu stellenden Anforderungen. Dies gilt etwa hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 4 GG gleichfalls genannten Lehrziele (Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b VVPSchG), und der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte (ebenda Buchst. e).
Ob dies in gleicher Weise - und mit den in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG genannten Fristen - auch hinsichtlich der staatlichen Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen gefordert werden kann, bedarf einer weiteren eingehenden Prüfung. Dafür spricht, dass die auch für genehmigte Ersatzschulen zu fordernde Gleichwertigkeit der Ausbildung nur bei Anwendung der Versetzungsbestimmungen auch den Wechsel von solchen Schulen auf entsprechende staatliche Schulen problemlos ermöglicht (vgl. Ziff. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VVPSchG). Nicht zu verkennen ist andererseits, dass mit dem Erfordernis der Beachtung der staatlichen Aufnahmevoraussetzungen der Kreis der potentiellen Besucher nur genehmigter Ersatzschulen deutlich reduziert wird und dies Bedeutung für das Privatschulwesen insgesamt haben mag. Es erscheint auch fraglich, ob die im Vorgriff auf eine zukünftige Anerkennung abverlangte Einschränkung der Aufnahmefreiheit geeignet und erforderlich ist, um Aufschluss über die dauerhafte Fähigkeit zum Betrieb einer künftig anerkannten Ersatzschule zu geben. Einen direkten Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Privatschulfreiheit stellt dieses Erfordernis indes nicht dar, denn durch sie wird allein das Recht auf Betätigung in der Weise geschützt, dass die eine genehmigte private Schule besuchenden Schüler damit ihrer Schulpflicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 ff.]; Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010 TZ 15.653). Darüber hinausgehende hoheitliche Kompetenzen, insbesondere das Recht auf Abnahme staatlich anerkannter Prüfungen, sind damit nicht verbunden. Vielmehr ist der Staat, unter dessen Aufsicht das gesamte Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG steht, dazu berechtigt, die Beachtung der für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften zur Voraussetzung für die staatliche Anerkennung privater - genehmigter - Schulen zu machen und - erst - mit dieser Anerkennung die Übertragung hoheitlicher Rechte wie die Durchführung staatlich anerkannter Prüfungen zu verbinden. Die Frage, welche Berechtigungen Prüfungen und Zeugnisse nach außen vermitteln, ist Teil des Berechtigungswesens und stellt insoweit eine eigene staatliche Aufgabe dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 a.a.O. S. 206 f.).
Ob gleichwohl die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG genannte Frist von drei Jahren auch auf die Pflicht zur Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen Anwendung finden darf, kann bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Einer solchen Entscheidung bedarf es im vorliegenden konkreten Fall auch nicht, denn unabhängig hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf einen Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG berufen. Die Voraussetzungen dafür, dass die Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen, liegen nach Aktenlage - derzeit - wegen ihres eigenen Fehlverhaltens und nicht wegen des Erfordernisses einer dreijährigen „Bewährungszeit“ nach Ziff. 12 Abs. 2 VVPSchG nicht vor.
Zum einen wäre es nach der seitens des Antragsgegners vor dem Verwaltungsgericht dargelegten Übung möglich gewesen, die Anerkennung so frühzeitig auszusprechen, dass bereits der erste Abiturjahrgang eine „ordentliche“ Abiturprüfung hätte ablegen können. Zum anderen war die staatliche Anerkennung über die Genehmigung hinaus das klar erkennbare Ziel der Antragstellerin. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass bei der Aufnahme von Schülern allem Anschein nach von einem möglicherweise von der „ordentlichen Abiturprüfung“ abweichenden Abschluss nicht die Rede war, sondern ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag, wonach es der Antragstellerin wichtig war, sich den staatlichen Aufnahmevoraussetzungen entsprechend zu verhalten und sie aus diesem Grund auch mit dem Antragsgegner in Kontakt getreten ist. Diesem eigenen Anspruch ist die Antragstellerin jedoch in der Vergangenheit nicht gerecht geworden. Anders als von ihr vorgetragen ist nicht nur ein einzelner sondern sind mehrere Verstöße gegen die AufnahmeVO zu verzeichnen, die zu unterschiedlichen Zeiten (03.09.2008, 20.04./29.04./ 05.05.09, 18.08.09) stattgefunden haben und zum überwiegenden Teil weniger als zwei Jahre zurückliegen. Dabei ist unerheblich, in welches der drei beruflichen Gymnasien die Aufnahmen erfolgten, denn unabhängig von deren unterschiedlichen Profilen galten für alle drei Gymnasien identische Aufnahmebedingungen und erfolgte die Aufnahme durch dasselbe gemeinsame Sekretariat und dieselbe gemeinsame Schulleitung. Damit ist aber die in § 10 Abs. 1 PSchG geforderte positive Prognose derzeit nicht möglich und besteht daher auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Position der Antragstellerin derzeit kein Anerkennungsanspruch.
Damit kommt es auch auf die Ausnahmevorschrift der Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG nicht an. Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin hierauf auch nicht berufen, denn sie betrifft lediglich identische Schultypen derselben Schulart. Dass sie Trägerin mehrerer staatlich anerkannter Berufskollegs in Baden-Württemberg ist, ist unerheblich. Nach § 4 Abs. 1 SchG ist das Schulwesen in Baden-Württemberg in bestimmte Schularten untergliedert, die ihrerseits wiederum in Schultypen unterteilt sein können. Für die Schulart Gymnasium sind die möglichen Schultypen in der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums (vom 12.07.2000, GBl. S. 551, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. 2003 S. 63) geregelt. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung nennt als Untergliederung des beruflichen Gymnasiums den agrarwissenschaftlichen, biotechnologischen, ernährungswissenschaftlichen, sozialpädagogischen, technischen und wirtschafts-wissenschaftlichen Schultyp. Bei der hier zu betrachtenden naturwissenschaftlichen Richtung handelt es sich um einen Schulversuch, der schon aus diesem Grund mit keinem anderen Schultyp verglichen werden kann. Einen schulartenübergreifenden Typus „berufliche Schule“ gibt es nicht. Dass Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG nicht im von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne verstanden werden kann, ergibt sich neben dem normenhierarchischen Argument, wonach der Verordnungsgeber die gesetzliche Gliederung nach Schularten und deren Unterscheidung zu beachten hat, auch aus Sinn und Zweck der Norm selbst. Auf die Bewährungszeit könnte nur dann verzichtet werden, wenn sich die Zuverlässigkeit des Schulträgers aus dem Betrieb einer vergleichbaren, bereits anerkannten Ersatzschule ergäbe. Da sich die entsprechenden Anforderungen aber u.a. auf Lehrpläne und die Qualifikation des Lehrpersonals beziehen und diese von Schulart zu Schulart differieren, kann sich die in Ziff. 12 Abs. 2 Satz 2 VVPSchG genannte Ausnahme nur auf eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps innerhalb derselben Schulart beziehen.
10 
Auch der Umstand, dass die Schulversuchsbestimmungen, auf deren Grundlage die Genehmigung des beruflichen Gymnasiums der naturwissenschaftlichen Richtung der Antragstellerin erfolgte, eine Schulfremdenprüfung ursprünglich nicht vorgesehen haben, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen führte die nachträgliche Änderung dieser Bestimmungen rückwirkend zum 01.08.2010 nicht zur Verletzung schutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin, denn bereits im Zusammenhang mit der Genehmigung wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Schulfremdenprüfung möglicherweise erforderlich werden könnte. Dieses Erfordernis ist nach Aktenlage als Folge der im Dezember 2009 vom Antragsgegner festgestellten - unstreitigen - Verstöße gegen die AufnahmeVO eingetreten und daher allein der Antragstellerin zuzurechnen. Im Fall der Beanstandungsfreiheit hätte entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht protokollierten Verwaltungspraxis eine Anerkennung noch rechtzeitig vor dem Abiturtermin ausgesprochen werden können, so dass es eines Verweises auf eine Schulfremdenprüfung nicht bedurft hätte. Entsprechende Hinweise erfolgten auch nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits im Dezember 2009 und Januar 2010 und somit rechtzeitig vor Beginn des letzten Schuljahres. Zum anderen wäre ohne die erfolgte Änderung der Schulversuchsbestimmungen im Oktober 2010 nicht etwa eine „ordentliche“ Abiturprüfung, sondern gar keine reguläre Abschlussprüfung möglich gewesen, so dass diese Änderung lediglich dazu diente, einen (schul-)rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.
11 
Dass die Schüler an - noch - nicht anerkannten Privatschulen zur Ablegung von Schulfremdenprüfungen verpflichtet sind, stellt in dieser Allgemeinheit keinen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG dar. Eine Gefährdung des Privatschulwesens könnte nur dann eintreten, wenn entweder eine staatliche Anerkennung und die damit ermöglichte ordentliche (Abitur-)prüfung überhaupt nicht vorgesehen wäre oder aber nur unter Voraussetzungen ausgesprochen würde, die von den Schulträgern kaum erfüllt werden könnten. Davon kann jedoch keine Rede sein.
12 
Auch auf die Verletzung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes deswegen, weil sich der Verweis auf die Schulfremdenprüfung von Schülern an privaten, nicht anerkannten beruflichen Gymnasien lediglich in §§ 32 ff. BGVO finde, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Zum einen wären - einen entsprechenden Verstoß unterstellt - dadurch primär die Schüler selbst in ihren Rechten betroffen. Der Nachteil, den dies für die Antragstellerin bedeutete, wäre wohl als bloßer Reflex anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2002 - 9 S 913/02 -, DÖV 2003, 731). Zum anderen aber liegt tatsächlich weder ein Eingriff in Rechte der Schüler noch der Antragstellerin selbst vor. Da sich, wie ausgeführt, aus Art. 7 Abs. 4 GG ein Recht auf Genehmigung und darüber hinaus allenfalls ein Recht auf Anerkennung privater Schulen dann ergibt, wenn die hierfür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. den Anforderungen nach der VVPSchG), stellt das Erfordernis der Durchführung einer Schulfremdenprüfung anstelle einer „ordentlichen Abiturprüfung“ nichts anderes als den Normalzustand in der Zeit dar, in der ein Anspruch auf Anerkennung noch nicht besteht. Die Regelung dieses Zustandes kann auch durch den Verordnungsgeber erfolgen. Ob die Zulassung zur Schulfremdenprüfung, wie dies in § 36 Abs. 1 Nr. 2 BGVO anders als in § 36 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (vom 24.07.2001, GBl. S. 518, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.02.2007, GBl. S. 188 - NGVO -) gefordert wird, auch die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform voraussetzen darf, begegnet zwar Zweifeln, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden, denn diese Regelung betrifft allein den Zugang zur Schulfremdenprüfung. Deren Fehlerhaftigkeit unterstellt, könnte dies nicht dazu führen, dass der Antragstellerin, entsprechend ihren Anträgen, die Durchführung einer „ordentlichen Abiturprüfung“ oder einer dieser Prüfung angenäherten „Abwandlung“ der Schulfremdenprüfung ermöglicht würde.
13 
Der Hinweis der Antragstellerin auf das 1996 vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelte Verfahren 6 C 1.95 führt nicht weiter, da beide Verfahren augenscheinlich nicht miteinander verglichen werden können. Dort wurde ausdrücklich „das Erfordernis der staatlichen Anerkennung“ einer bestimmten Schule als grundrechtlicher Eingriff bezeichnet. Ein entsprechendes Erfordernis besteht vorliegend nicht.
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Auch hinsichtlich der Hilfsanträge auf modifizierte Gestaltung der Abiturprüfung besteht kein Anordnungsanspruch. Da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin nicht erkennbar ist, besteht auch für ein graduelles Abweichen von §§ 32 ff. BGVO kein Anlass. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Antragsgegners die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Verwaltungspraxis zwischenzeitlich auch geändert.
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Da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auch auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn 1.5 und 38.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.