Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Sept. 2010 - 4 K 1804/10

bei uns veröffentlicht am16.09.2010

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.08.2010 wird wieder hergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, - EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ihm untersagt wird, bestimmte Schüler in seine private Realschule aufzunehmen und zu beschulen.
Der Antragsteller betreibt in W. die private Grund- und Hauptschule „Freie Schule A. e. V.“ als Ganztageseinrichtung. Diese Schule wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 12.06.2008 nach dem Privatschulgesetz - PSchG - genehmigt. Ein danach gestellter Antrag auf staatliche Anerkennung dieser Schule ab dem Schuljahr 09/10 nach § 10 PSchG wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 15.02.2010 abgelehnt. Die dagegen am 12.04.2010 erhobene Verpflichtungsklage ist hier unter dem Aktenzeichen 4 K 750/10 anhängig.
Seit dem Schuljahr 09/10 betreibt der Antragsteller am gleichen Ort, unter gleichem Namen und in gleicher Form zusätzlich eine private Realschule, die mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.08.2009 ebenfalls genehmigt wurde. Im Juli 2010 wurde dem Regierungspräsidium bekannt, dass an der privaten Realschule auch Schüler aus der vom Antragsteller betriebenen privaten Grundschule unterrichtet werden und künftig dort aufgenommen werden sollen, obwohl diese eine den staatlichen Vorschriften entsprechende Bildungsempfehlung oder bestandene Aufnahmeprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 Aufnahmeverordnung) nicht besitzen. Mit Schreiben vom 12.08.2010 räumte das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Hinblick auf einen beabsichtigten Widerruf der Genehmigungen vom 12.06.2008 und vom 12.08.2009 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.09.2010 ein. Ein Widerruf der Genehmigungen ist bisher nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 25.08.2010, zugestellt am 27.08.2010, untersagte das Regierungspräsidium dem Antragsteller, Schülerinnen und Schüler ohne Bildungsempfehlung oder regulär bestandener Aufnahmeprüfung für die Realschulen oder Gymnasien in seine private Realschule (Ersatzschule) aufzunehmen und zu beschulen (1.) und ordnete hinsichtlich dieser Regelung den Sofortvollzug an (2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, im geltenden dreigliedrigen allgemeinbildenden Schulsystem sei die Aufnahme von Grundschülern in die weiterführenden Schulen in der Aufnahmeverordnung festgelegt. Diese Rechtsverordnung gelte nicht nur für öffentliche Schulen, sondern auch für staatlich anerkannte Privatschulen. Aus dem Umstand, dass lediglich genehmigte Privatschulen weder eine Aufnahmeprüfung im Sinne dieser Verordnung noch eine allseits geltende Bildungsempfehlung aussprechen dürften, sei nicht der Schluss zu ziehen, der Antragsteller könne nach Belieben Schülerinnen und Schüler in Privatschulen aufnehmen und damit die vom Gesetzgeber eingeführte Dreigliedrigkeit „ad absurdum“ führen. Mit § 4 Abs. 2 PSchG erhalte eine genehmigte Privatschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Wenn dabei vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen nicht beachtet würden, dürfe die Exekutive dies nicht dulden. Dies diene der Sicherstellung der für die jeweilige Schulart nicht Geeigneten vor Überforderung in einem zu starken Leistungsumfeld und damit deren Schutz. Im Weiteren wurde die Sofortvollzugsanordnung begründet und bemerkt, der Antragsteller sei am 25.08.2010 gegen 10.35 Uhr zur beabsichtigten „sofortigen Anordnung“ angehört worden.
Am 02.09.2010 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben (4 K 1818/10) und bereits am 31.08.2010 hier den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid lege nicht dar, aus welcher Rechtsvorschrift sich die Geltung der Aufnahmeverordnung für nicht anerkannte, aber genehmigte Ersatzschulen ergebe. Nach § 2 Abs. 2 SchG finde das Schulgesetz auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. Dies gelte auch für die aufgrund der Ermächtigungsnormen im Schulgesetz erlassenen Verordnungen. Diese seien auf Schulen in freier Trägerschaft nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. Im Regelfall könne die Schulpflicht auch an einer genehmigten Ersatzschule erfüllt werden. Die Schüler, die seine Realschule besuchten, würden daher nicht gegen ihre Schulpflicht verstoßen. Mit der Aufnahme von Schülern ohne Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung werde einem Betreiber einer lediglich genehmigten Ersatzschule kein Freibrief für die Unterschreitung der Qualität ausgestellt, die mit der genehmigten Schulart zusammenhänge. Selbstverständlich müsse an seiner genehmigten Realschule Unterricht auf dem Niveau einer Realschule erteilt und - wie dies in seinem Konzept vorgesehen sei - die Lehrpläne für öffentliche Schulen beachtet werden. Die staatliche Schulaufsicht sei berechtigt, die Einhaltung dieser Qualitätsmerkmale zu überprüfen. Auch könne kontrolliert werden, ob einzelne Schüler mit diesen Anforderungen überfordert würden, denn auch dies würde gegen das genehmigte Schulkonzept verstoßen. Im Übrigen habe er auch kein Interesse an der Aufnahme ungeeigneter Schüler in seine Realschule, da die Schüler, wenn die Anerkennung der Realschule nicht erfolge, am Ende die Schulfremdenprüfung bestehen sollten und dies nur könnten, wenn sie erfolgreich unterrichtet worden seien. Soweit in die Realschule Schüler der eigenen Grundschule aufgenommen worden seien oder werden sollen, erfolge die Aufnahme auf der Grundlage folgenden Ablaufs: Zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse würden die Lehrkräfte der Grundschule intensive Gespräche mit den Eltern, die Entwicklungsgespräche genannt würden, führen. Hierbei werde der mögliche weitere Bildungsgang eines Schülers erörtert, seitens der Lehrer eine Empfehlung ausgesprochen und mit den Eltern diskutiert, welche Schritte zur Umsetzung erforderlich seien. Die Empfehlung der Lehrkräfte werde aufgrund von Beratungen der Lehrerkonferenz erteilt. An dieser wöchentlichen Konferenz nähmen die Lehrkräfte aller seiner Schulen teil. Schriftlich dokumentiert sei die Empfehlung als solche nicht, wohl aber die Beobachtungen der Lehrkräfte zum Entwicklungsstand und zu den erreichten Kenntnissen und Fertigkeiten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.08.2010 wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Schularten des öffentlichen Schulwesens seien auch durch Privatschulen zu beachten. Nach § 4 Abs. 2 PSchG dürften Privatschulen Kinder und Jugendliche zur Erfüllung der Schulpflicht unter Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen aufnehmen. Die Schulpflicht könne jedoch nur in der Schulart erfüllt werden, für die eine Zugangsberechtigung vorliege. So könne ein Förderschüler z. B. nicht seine Schulpflicht an einem Gymnasium erfüllen. Die 3 Schüler aus seiner Grundschule, die der Antragsteller in seiner Realschule aufnehmen und beschulen wolle, hätten weder die geforderte Bildungsempfehlung noch eine Aufnahmeprüfung bestanden. Eine Bildungsempfehlung könne der Antragsteller nicht aussprechen, da er keine staatliche Anerkennung habe. Würde man dem Antragsteller das Recht zuerkennen, seine Schüler auch ohne Aufnahmeprüfung in die Realschule aufzunehmen, würde dies faktisch eine staatliche Anerkennung bedeuten, die die Grund- und Hauptschule Freie Schule Allgäu nicht besitze. Die Zugangsberechtigung für Realschulen sichere öffentlichen und privaten Realschulen Schüler, die von ihrer Begabung und ihrem Arbeitsverhalten geeignet seien, das Bildungsziel der Realschule zu erreichen. Wäre die Auffassung des Antragstellers richtig, würde eine derartige Schule zum „Mekka“ aller Schüler, die von öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Schulen keine Bildungsempfehlung für eine Realschule oder ein Gymnasium erhalten oder eine entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestanden hätten oder diese wegen leistungsbedingter Schwächen sogar verlassen müssten. Dies würde zu unterschiedlichen Ligen privater Realschulen oder Gymnasien führen, nämlich zu denen, die das jeweilige Bildungsziel mit Sicherheit erreichen würden und zu jenen, bei denen dies permanent zumindest in Frage stehe. Bei einer Realschulzeit von 6 Jahren würde sich dieser Mangel jeweils erst am Ende herausstellen, womit dieser lange Zeitraum für die betroffenen Schüler unwiederbringlich verloren sei. Die Aufnahme ungeeigneter Schüler gefährde das Erreichen des Bildungsziels einer Schulart und den Schulerfolg der Schüler. Die Folgen einer fortwährenden Überforderung gelte es zu vermeiden, indem Zugangsberechtigungen die Wahl der Schulart eingrenzten. Voraussetzung sei dabei aber, dass die Zugangsberechtigungen standardisiert und nicht „nach eigenem Gusto“ vergeben würden. Nach aktueller Schülerzahlmeldung und Feststellungen vor Ort sei auch fraglich und klärungsbedürftig, ob die Antragstellerin die Realschule im Schuljahr 09/10 überhaupt betrieben habe und die Schülerzahl hierfür ausreichend sei.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
12 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.08.2010 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen, ist zulässig und begründet.
13 
Allerdings sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Untersagungsverfügung erfüllt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 25.08.2010 gesondert und schriftlich sowie mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 RNr. 43).
14 
Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder herzustellen ist, sind die Interessen des Antragsstellers an einer Verschonung vom Vollzug der angefochtenen Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so wird dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Hat der Rechtsbehelf dagegen voraussichtlich keinen Erfolg, so überwiegt in der Regel auch das Vollzugsinteresse. Ist die Rechtslage offen, so muss eine von den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens unabhängige Folgenbetrachtung darüber entscheiden, ob die Interessen des Antragsstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegen.
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze überwiegt hier das Suspensivinteresse des Antragsstellers, denn nach dem gegenwärtigem Erkenntnisstand ist der Bescheid vom 25.08.2010 voraussichtlich rechtswidrig und deshalb im Hauptsacheverfahren wohl aufzuheben. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.
16 
Der fragliche Bescheid dürfte aus materiell - rechtlichen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Privatschulfreiheit rechtswidrig sein, so dass offen bleiben kann, ob der Untersagungsverfügung eine ordnungsgemäße Anhörung voraus ging. Zwar wird im Bescheid vom 25.08.2010 eine vorherige telefonische Anhörung behauptet; die vorgelegte Behördenakte enthält hierzu jedoch nichts, auch nicht etwa einen Aktenvermerk über eine telefonische Anhörung.
17 
Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die in der Hauptsache angefochtene Untersagungsverfügung, die als Eingriff in die nach Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GG garantierte Privatschulfreiheit einer Ermächtigung bedarf, beruht. Im Bescheid vom 25.08.2010 und in der Antragserwiderung finden sich hierzu keine Ausführungen. Das Schulgesetz und das Privatschulgesetz enthalten voraussichtlich für eine solche Maßnahme gegenüber einer genehmigten, aber nicht anerkannten Privatschule keine Ermächtigungsgrundlage. Das Schulgesetz ist für Privatschulen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich geregelt ist. Dies gilt nach § 32 Abs. 2 SchG auch für den Umfang der Schulaufsicht über eine Privatschule, der sich ausschließlich nach Art. 7 GG und dem Privatschulgesetz bestimmt. Damit dürften das Schulgesetz und die allgemeine Schulaufsicht als Ansatz für eine Eingriffsgrundlage (etwa als Annex zur Schulaufsicht) ausscheiden. Im Privatschulgesetz aber findet sich wohl weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Ermächtigung für eine Untersagung der Aufnahme und Beschulung von Schülern in einer (lediglich) genehmigten Ersatzschule. Die Errichtung und der Betrieb einer Ersatzschule unterliegt zwar einem Genehmigungsvorbehalt (§ 4 PSchG) und erfordert die Gewährleistung bestimmter, schon im Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG verankerter Genehmigungsvoraussetzungen (§ 5 PSchG). Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nebst etwaiger Auflagen kann auch überwacht und gegebenenfalls bei erheblichen Verstößen mit einem Widerruf der Genehmigung (nach § 49 LVwVfG) sanktioniert werden. Eine Ermächtigung zur Untersagung einzelner Schulbetriebshandlungen einer genehmigten Privatschule per Verwaltungsakt lässt sich diesen Vorschriften aber weder allgemein noch für den hier strittigen Fall einer Schüleraufnahme und -beschulung entnehmen. Eine vergleichbare Ermächtigung findet sich im Privatschulgesetz lediglich in § 8 PSchG. Diese Norm betrifft jedoch ausschließlich das Lehrpersonal, ist begrenzt auf die Untersagung einer Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule bei Ungeeignetheit, erfasst den vorliegenden Sachverhalt mithin nicht und lässt sich hierauf wohl auch nicht analog anwenden. Schließlich enthalten auch die Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes - VVPSchG - vom 20.07.1971 (GBl. 1971, 347 ff. - aktuelle Fassung) oder die Aufnahmeverordnung vom 01.08.1983 (GBl. 1983, 397 f. - aktuelle Fassung), falls diese hier anwendbar wäre (dazu nachstehend), voraussichtlich keine Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Untersagung.
18 
Die im Bescheid vom 25.08.2010 enthaltene Untersagungsverfügung verstößt wahrscheinlich gegen die nach Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GG garantierte Privatschulfreiheit und ist voraussichtlich deswegen rechtswidrig.
19 
Die Privatschulfreiheit beschränkt sich nicht nur auf die Errichtung, sondern erstreckt sich auch auf den Betrieb einer Privatschule. Sie umfasst daher das Recht der freien Gestaltung der Schule sowie das Recht der freien Lehrer- und Schülerwahl. Das Recht der freien Schülerwahl bedeutet, dass die Privatschule in Abweichung von den Auslese- und Versetzungsgrundsätzen der öffentlichen Schule Schüler aufnehmen darf, soweit sie es erzieherisch verantworten kann (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde 7. Aufl. 2000, TZ 13.331; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz Kommentar Band 1, 4. Aufl. 1999, Art 7 RNr. 168; Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar Band II, Art. 7 Abs. 4 RNr. 66). Dieses Recht darf die Privatschule allerdings nicht missbrauchen. Bei einer wahllosen Schüleraufnahme verletzt eine Ersatzschule den in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG und in § 5 Abs. 1 PSchG verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit (vgl. Avenarius/Heckel, a. a. O.). Das heißt eine (nur) genehmigte Ersatzschule muss zwar unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit taugliche Kriterien für die Auswahl und Aufnahme von Schülern in einen bestimmten Schultyp haben, ist aber nicht zur Anwendung staatlicher Aufnahmebestimmungen verpflichtet. Dagegen können anerkannte Ersatzschulen durch das Landesrecht verpflichtet werden, die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen zu beachten (vgl. Avenarius/Heckel, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18.11.1983, 7 C 114/81, BVerwGE 68, 185 ff.). Dies ist in Baden-Württemberg durch § 10 PSchG und Abschnitt 12. Abs. 1 Nr. 1 d) VVPSchG geschehen, wonach eine Anerkennungsvoraussetzung die Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen ist. Auf lediglich genehmigte Ersatzschulen sind diese Bestimmungen aber nicht anwendbar, auch nicht unter Beachtung des für sie geltenden, die Erziehungsziele umfassenden Gleichwertigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 5 PSchG). Bei Letzterem ist nämlich zu beachten, dass die Prüfung, ob die Erziehungsziele gleichwertig sind, im Einzelfall äußerst schwierig ist und nicht dazu verleiten darf, nur solche Ersatzschulen zu genehmigen, die die Lehr- und Erziehungsziele öffentlicher Schulen verfolgen. Unter Beachtung der Privatschulfreiheit bedeutet dies, dass die Versagung einer Genehmigung nicht auf bloße Zweifel der Schulverwaltung an der Gleichwertigkeit, sondern nur auf eine Wertverschiedenheit der Erziehungsziele gestützt werden kann, die sich objektiv, das heißt nach allgemein erprobten und gebilligten erzieherischen Gesichtspunkten nachweisen lässt (vgl. Maunz, a. a. O., RNr. 75).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - die Aufnahmeverordnung für die Aufnahme von Schülern in die genehmigte, aber nicht anerkannte private Realschule unter keinem Gesichtspunkt anwendbar sein. Wie oben bereits dargelegt ergibt sich deren Anwendung nicht aus einer ausdrücklichen, positiven Erstreckungsregelung; hierzu findet sich weder im Schul- oder Privatschulgesetz noch in der Aufnahmeverordnung selbst eine Vorschrift diesen Inhalts. Die Anwendbarkeit ergibt sich aber auch nicht mittelbar, etwa unter dem oben diskutierten Erfordernis der Gleichwertigkeit einer genehmigten Ersatzschule in ihren Erziehungs- und Lehrzielen. Denn unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit dürfte das vom Antragsteller praktizierte Auswahlverfahren für die Schüler seiner gleichfalls genehmigten Grundschule im Übergang auf seine genehmigte Realschule ausreichen. Dass die Real- und Grundschule des Antragsstellers diese Schüler willkürlich oder in einem gänzlich ungeeigneten Verfahren bestimmt, behauptet auch der Antragsgegner nicht. Ebenso wenig stellt er die Gleichwertigkeit - nicht Gleichartigkeit - des praktizierten Verfahrens mit dem staatlichen Aufnahmeverfahren nach der Aufnahmeverordnung substantiiert in Frage, denn er setzt sich mit dem konkreten Auswahl- und Aufnahmeverfahren des Antragstellers nicht inhaltlich auseinander, sondern bemängelt lediglich die Abweichung zu den Regelungen der - nicht anwendbaren - Aufnahmeverordnung. Dies ist nicht maßgebend und unter Beachtung der Grundsätze der Privatschulfreiheit auch nicht ausreichend. Die Kammer selbst hegt im summarischen Verfahren keine Zweifel an der Gleichwertigkeit und Tauglichkeit des dargelegten, gegenwärtig praktizierten Auswahl- und Aufnahmeverfahrens des Antragstellers. Dieses dient den gleichen Zielen - Auswahl geeigneter Schüler für die jeweilige Schulart - und wendet vergleichbare Methoden an - Eignungsbeurteilung durch die Lehrer unter Einbeziehung der Eltern - wie das staatliche Aufnahmesystem. Im Übrigen obliegt es dem Hauptsacheverfahren, dies näher zu prüfen, wobei - wie oben dargelegt - bloße Zweifel an der Gleichwertigkeit materiell unter Beachtung der Privatschulfreiheit insoweit nicht ausreichend sein dürften.
21 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ändern die weiteren Einwände des Antragsgegners nichts. Der Antragsteller führt durch ein anderes, aber gleichwertiges Aufnahmeverfahren weder die Dreigliedrigkeit des staatlichen Schulsystems „ad absurdum“ noch ist darin gar ein Grund für die Annahme zu sehen, ein so ausgewählter Schüler erfülle an der privaten Realschule des Antragstellers seine Schulpflicht nicht. Das Gegenteil ist der Fall, denn § 4 Abs. 2 PSchG bestimmt gerade, dass durch den Besuch einer genehmigten Privatschule - jedenfalls solange die Genehmigung wie hier vorhanden ist - der Schulpflicht genügt wird. Weiter ist bei einem gleichwertigen Auswahlverfahren nicht generell zu befürchten, dass diese Schüler an der weiterführenden Schule leistungsmäßig generell überfordert sein und das jeweilige Bildungsziel nicht erreichen werden, zumal dies im Einzelfall auch, trotz Aufnahmeverordnung, bei Schülern öffentlicher Schulen vorkommt. Schließlich ist nicht zu befürchten, dass die Realschule des Antragsstellers zu einem „Mekka“ all jener Schüler wird, die von öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Schulen keine Bildungsempfehlung für eine Realschule oder ein Gymnasium erhalten oder eine entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder diese wegen leistungsbedingter Schwächen sogar verlassen mussten. Denn nach dem vom Antragsteller praktizierten und dargelegten Aufnahmeverfahren ist die Aufnahme von fremden Schülern anderer Grundschulen, die seinen Lehrern nicht bekannt sind und die sie deshalb auch nicht beurteilen können, ohne Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung weder vorgesehen noch möglich. Für eine erfolgte oder geplante Aufnahme von Schülern an der Realschule des Antragstellers ohne - eigene - Empfehlung oder ohne Erfüllung der staatlichen Aufnahmevorschriften bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Antragsgegner insoweit geäußerten Befürchtungen und Folgen sind daher nicht zu erwarten und eher theoretischer Natur.
22 
Der Eilantrag hat demgemäß in vollem Umfang Erfolg.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei orientiert sich die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung am gesetzlichen Auffangwert. Eine analoge Anwendung der Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für einen Streit um die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule (30.000 EUR) ist hier nicht angebracht, da sich die Untersagungsverfügung hierzu nicht verhält und (allenfalls) mittelbar die Fortdauer dieser nicht streitgegenständlichen Genehmigung in Frage stellt. Angesichts der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller sieht das Gericht allerdings keine Veranlassung, diesen Wert im Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.