Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am14.12.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den (ursprünglich) am 16. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung H. (R.-str. ..., ... A.), das mit seiner Südseite an die Staatsstraße St ... (R.-straße) und mit seiner Ostseite an die R.-straße angrenzt. Er betreibt dort einen Lebensmitteleinzelhandel.

Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst eine überplante Fläche von ca. 10,5 ha und liegt südlich der Staatsstraße ... und westlich der Staatsstraße ... (E.-straße) sowie südwestlich des Antragstellergrundstücks. Im Umfeld der Planungsfläche befinden sich zwei Gewässer, der Weiße Regen mit seinem Talraum nördlich der Staatsstraße St ... und der K.-bach, der von Süden kommend zuerst die Staatsstraße St ... und dann die Staatsstraße ... unterquert und kurz danach nördlich des Plangebiets in den Weißen Regen mündet. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Planbereich (nördlicher Bereich der FlNr. ...) ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb („Vollsortimenter“) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.100 m² sowie für einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 310 m² fest. Im südlichen und westlichen Planbereich sind ein Gewerbegebiet (Teilflächen der FlNr. ...), im südöstlichen Bereich (FlNr. ...) eine Fläche für Gemeinbedarf zum Zwecke der Errichtung des gemeindlichen Bauhofes sowie in östlichen und nordöstlichen Teilbereichen (FlNr. ..., FlNr. ..., Teilflächen von FlNr. ... und FlNr. ...) ein Mischgebiet ausgewiesen (vgl. im Einzelnen neben der Planzeichnung die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 - Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die Hauptflächenanteile der FlNr. ... im nördlichen /mittigen Bereich des Plangebiets sind als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche zur Erhaltung und Entwicklung des Vegetationsbestandes dargestellt, im nordöstlichen Bereich sind Flächen, die nicht als Mischgebiet ausgewiesen sind, als private Grünflächen vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung einer Sondergebietsfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel in dem nicht zentralen Ort mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 vereinbar, weil hiernach Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig seien. Nach dem LEP sei eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen - wie in der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans dokumentiert sei - für die streitgegenständliche Planung vor. Angesichts der dispersen Siedlungsstruktur und der topografischen Situation der Gemeinde könne der LEP-Begriff der „städtebaulich integrierten Lage“ für die Antragsgegnerin ohnehin nur bedingt Anwendung finden. Ein klarer Siedlungsschwerpunkt könne hier nicht definiert werden. Eine direkte Zuordnung zu einem der Siedlungsteile würde die anderen Siedlungsteile entsprechend benachteiligen. Mit der zentralen Lage zwischen den größten Siedlungseinheiten A. und H. werde den Anforderungen des LEP Rechnung getragen. Der gewählte Standort decke in einem 500 m Radius einen maximalen Anteil an Siedlungsflächen im Gemeindegebiet ab. Bei der Wahl des Standortes sei neben der topografischen Situation auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV entscheidend gewesen. Zur Abwasserbeseitigung weist die Begründung des Bebauungsplans unter 10.2.2 (Seite 12) darauf hin, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet eine eher geringe Versickerungseignung aufwiesen und dass deshalb in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Ableitung der Oberflächenwasser in den Weißen Regen ohne weitere Rückhaltemaßnahmen erfolgen werde. Ferner heißt es in der Begründung unter „12 Wasserwirtschaft“, dass das in der Ausgangsplanung angesetzte „worst-case“-Szenario eines zeitlichen Zusammentreffens eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses (HQ100) sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Aktuelle Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchlässe im Dammkörper unter der Staatsstraße St ... hätten gezeigt, dass bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis des Weißen Regen der Planbereich nicht tangiert werde. Auch die Berechnung für den K.-bach zeige, dass ein diesbezügliches hundertjährliches Hochwasserereignis für die Bauleitplanung ohne Belang sei. Eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch den Bebauungsplan sei somit auszuschließen. Selbst unter Berücksichtigung eines 15%-Klimazuschlags würden die vorgesehenen Bauflächen nicht überflutet. Die Gemeinde A. sei dennoch bestrebt, Maßnahmen zum vorsorglichen Hochwasserschutz ergreifen. Im Bereich der Ausgleichsflächen unmittelbar am Weißen Regen werde durch die Anlage von Mulden zusätzlicher Retentionsraum geschaffen. Um negative Auswirkungen durch die Erschließungsmaßnahmen auf das Vorhaben zu vermeiden, seien der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse bei der Entwässerungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Dem Bebauungsplan liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A.“ sowie parallel die Durchführung der „7. Änderung des Flächennutzungsplans“. Im ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand 11. März 2013, der auch Gegenstand der anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, war in der Planzeichnung nachrichtlich (unter Berücksichtigung einer hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros A. mit Stand 21. November 2011) eine Grenze des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets eingetragen, die über diverse zur Bebauung vorgesehene Bereiche im nördlichen Plangebiet verlief. In der Begründung zum damaligen Planentwurf hieß es hierzu, dass Grundlage der Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebiets in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine - wenn auch unwahrscheinliche - „worst-case“-Annahme gewesen sei, bei der sowohl der Weiße Regen als auch der K.-bach jeweils ein hundertjährliches Hochwasser abführten.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt Regensburg unter dem 20. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass es für die betroffenen Bereiche kein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet gebe. Zwecks Bewahrung der Rückhalteflächen in faktischen Überschwemmungsgebieten sei der Antragsgegnerin empfohlen worden, als „Wort-Case-Szenario“ das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwassers im Weißen Regen und eines hundertjährlichen Hochwassers am K.-bach zu berechnen. Rein statistisch würde es sich hierbei um ein zehntausendjährliches Hochwasserereignis handeln. Da die Einzugsgebiete des K.-bachs und des Weißen Regen hydrologisch nicht vollkommen unabhängig voneinander seien, sei die Jährlichkeit tatsächlich kleiner, jedoch sehr viel größer als hundertjährlich. Die Berechnung ggf. verlorengehenden Retentionsraums und dessen Ersatz seien nachvollziehbar darzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser eine Gewässerbenutzung darstelle, die durch das Landratsamt C. zu genehmigen sei. Es werde empfohlen, die Entwässerung nach Vorgaben in bestimmten Merk- bzw. Arbeitsblättern zu planen, die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn das vorgenannte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Topografie sei wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen. Das natürliche Abflussverhalten dürfe nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstünden (§ 37 WHG). Im Plangebiet könne es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten derartige Risiken berücksichtigt werden.

Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz stufte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 den im vorgesehenen Sondergebiet beabsichtigten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Einzelhandelsgroßprojekt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ein, das sich zwar nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, das aber die für einen nicht-zentralen Ort landesplanerisch relevante Höchstgrenze von 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreite. Allerdings sei eine direkte räumliche Zuordnung zu wesentlichen Wohnsiedlungsflächen nicht gegeben. Insofern werde die Planung kritisch gesehen. Ggf. seien Ergänzungen des Fuß- und Radwegenetzes erforderlich. Eine abschließende Bewertung des landesplanerischen Einzelhandelsziels zur städtebaulichen Integration und zur ÖPNV-Erschließung des Standorts sei insofern auf Grundlage der vorliegenden Planung nicht möglich.

Im Anschluss holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros A. (Verfasser Dr.-Ing. M. A.) vom 1. September 2014 ein, in dem für das Plangebiet eine Überschwemmungsrelevanz am Maßstab eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses verneint wurde. Dabei wurden hinsichtlich der beiden relevanten Gewässer zwei Szenarien betrachtet: zum einen das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach (als HQ100-Ereignis bezüglich des Weißen Regen), zum andern das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen (als HQ100-Ereignis bezüglich des K.-bachs). Für diese Untersuchung seien im Vergleich zur vormaligen Untersuchung aus dem Jahr 2011 die Datengrundlagen verifiziert und erheblich erweitert worden. Die Hochwasserspitze für ein HQ100 im K.-bach werde nicht auf den Maximalabfluss für ein HQ100 im Weißen Regen treffen und umgekehrt. Eine bewährte und auch im vorliegenden Fall sinnvolle Annahme sei der - mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmte - Ansatz eines HQ10-Scheitelwerts beim jeweils anderen Gewässer als komplementäre Randbedingung. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2011 stelle sich die Hochwassersituation im Umfeld des Plangebiets nunmehr deutlich anders dar. Das Plangebiet sei von den bestehenden Hochwasserverhältnissen so gut wie nicht betroffen. Bei einem HQ100 im Weißen Regen werde der überplante Bereich überhaupt nicht tangiert. Auch im Fall eines HQ100 im K.-bach sei eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch die Planung ebenso auszuschließen. Im Rahmen der Entwässerungsplanung müssten der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse berücksichtigt werden.

Zudem ließ die Antragsgegnerin eine „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“ durch das Büro für ökologische Studien GbR (Verfasser Dipl. Biol. Dr. H. S. und M. Sc. S. P.) vom 18. September 2014 ausarbeiten. Hierauf wird Bezug genommen.

In der Sitzung vom 9. September 2014 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Kenntnis, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung habe. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landratsamts C. (Sachgebiet Wasserrecht) wurden im Übrigen wie folgt behandelt: Hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet finde eine intensive Abstimmung zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und den Fachplanern statt. Es seien verschiedene Szenarien betrachtet und überrechnet worden. Eine Berücksichtigung des Worst-Case-Szenarios eines gleichzeitigen Hochwassers von Weißem Regen und K.-bach entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamt nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Im Ergebnis zeige sich, dass keine der zur Bebauung vorgesehenen Flächen des streitgegenständlichen Planbereichs von einer Überschwemmung im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses betroffen wäre. Dies werde im hydraulischen Gutachten des Büros A. ausführlich nachgewiesen. Ergänzend werde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung eines 15%-igen Klimazuschlags fast ausschließlich Grünflächen von einer Überschwemmung betroffen wären. In derselben Sitzung vom 9. September 2014 billigte der Gemeinderat sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Entwurf des Bebauungsplans jeweils in den Fassungen vom 9. September 2014. Die Entwürfe wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Parallel hierzu fand das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Unter dem 6. November 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erneut darauf hin, dass die Niederschlagswasserabführung Gegenstand eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse. Die vorliegenden Berechnungen zeigten, dass bei einem HQ100-Hochwasserereignisses sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs keine Rückhalteflächen im Plangebiet betroffen seien. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen tangiere den Planbereich nicht; es erfasse lediglich Flächen nördlich der Staatsstraße St ... Das faktische Überschwemmungsgebiet des K.-bachs beschränke sich hinsichtlich des Plangebiets auf den Straßenbegleitgraben südlich der Staatsstraße St ... Damit sich durch Rückstau an der Staatsstraße ... kein zusätzliches faktisches Überschwemmungsgebiet bilden könne, sei sicherzustellen, dass die vorhandenen Straßendurchlässe im Bereich des neuen Gewerbegebiets dauerhaft offen und damit funktionstüchtig seien.

In einer sachgebietsübergreifenden Stellungnahme des Landratsamts C. vom 19. November 2014 wurde u. a. ausgeführt, dass aus wasserrechtlicher Sicht auch mit Blick auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden.

Der Antragsteller erhob im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit anderen Nachbarn eine der Antragsgegnerin am19. November 2014 zugegangene und auf den 13. November 2014 datierte Sammeleinwendung. U. a. wurde vorgetragen, dass die Staatsstraße im Bereich des K.-bachs höher liege als die dahinter liegenden Flächen, so dass das Hochwasser des K.-bachs dem Gefälle nach zu den tiefliegenden Flachmoor-Wiesen des streitgegenständlichen Plangebiets fließe. Einer Auffüllung dieser Flachmoor-Flächen könnten die benachbarten Anlieger mit Blick auf die Hochwasserlage nicht zustimmen. Es werde die Beibehaltung der vormaligen Überschwemmungslinie wie in der Fassung der ersten Auslegung verlangt. Der Antragsteller konkretisierte zudem über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2014 seine Einwendungen zur Planung. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien defizitär ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des Diplom-Biologen M. S. vom 10. November 2014 verwiesen. Hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes legte der Antragsteller ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der „I. GmbH vom 20. November 2014 „ (Verfasser: Dipl.-Geol. Dr. R. K., Sachbearbeiter: Geol. Dr. M. Z.) vor, das sich kritisch mit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Überflutungssituation und dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des Ingenieurbüros A. auseinandersetzt.

Die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung der Oberpfalz verwies in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorherige Äußerung vom 11. Juli 2013 darauf, dass die vorgesehene Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteleinzelhandels von 1.100 m² von landesplanerischer Seite nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit Nr. 5.3.2 LEP 2013 werde festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung vorgenommen habe, deren Ergebnis im Wesentlichen nachvollzogen werden könne. Insofern werde die Ansicht geteilt, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 geäußerten Bedenken würden nunmehr zurückgestellt.

Am 11. Dezember 2014 beschloss Gemeinderat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ als Satzung und stellte zudem die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“ fest. Laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift hat sich der Gemeinderat - unter Kenntnisnahme u. a. der Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zur Ableitung von Niederschlagswasser und zu wild abfließendem Wasser - hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fragen resp. zur Hochwassersituation in der Schlussabwägung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 sowie auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen wasserrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts berufen. Im Anschluss erteilte das Landratsamt C. mit Bescheid vom 3. März 2015 die Genehmigung für die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“.

Das Landratsamt C. erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2015 eine „naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG“ für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Biotopen der Typen seggen- und binsenreichen Nasswiesen und eines Niedermoores auf diversen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Grundstücken.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 16. März 2015 aus. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte ebenfalls am 16. März 2015. Weder in dieser Bekanntmachung noch in der von ihr erfassten Planurkunde befand sich ein Hinweis, dass die DIN 45691, nach deren Maßgaben im Bebauungsplan flächenbezogene Emissionskontingente festgesetzt wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen), von der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die Antragsgegnerin hat durch Aushang an ihren Amtstafeln am 5. Dezember 2016 eine erneute Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkt, in der auf hingewiesen wurde, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt wurde, wonach die DIN 45691, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.2 und Nr. 10 im Zusammenhang mit der Reglementierung der Geräuschkontingentierung verweisen, im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden könne. Der Original-Bebauungsplan ist in der mündlichen Verhandlung durch Aufbringung eines entsprechenden (selbstklebenden) Hinweises, der vom Ersten Bürgermeister am 5. Dezember 2016 ausgefertigt wurde, auf der Originalurkunde des Bebauungsplans nachträglich ergänzt worden.

Mit seinem bereits am 2. Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er weitere gutachterliche Stellungnahmen der „I. GmbH“ vom 4. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 vorgelegt. Hiernach bestünden Zweifel daran, dass mit dem Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 die voraussichtlichen Wirkungen eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses zutreffend abgebildet worden seien.

Der Antragsteller begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt habe. Das Plangebiet liege nur etwa 50 m von seinem Betrieb entfernt. Ihm werde für sein Grundstück aufgrund der schon jetzt bestehenden Überschwemmungsgefahr von seiner Versicherung keine Elementardeckung angeboten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans und einer hierdurch bedingten Inanspruchnahme von Retentionsflächen könne es zu gravierenderen Überschwemmungen und Schäden kommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Die Prognoseentscheidung zur Hochwasserlage beruhe nicht auf zuverlässigen Daten und Fakten. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Hochwasserlage sei, wie die Ausführungen der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten, defizitär. Die der Hochwasser-Untersuchung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Rechenfälle bildeten das bestehende Risiko nicht hinreichend ab; die den Berechnungen zugrundeliegenden Abflussdaten seien methodisch nicht korrekt ermittelt worden. Das Hochwasserereignis vom August 2002, aber auch kleinere Überschwemmungen aus jüngerer Zeit, dienten als Beleg dafür, dass das Gutachten des Büros A. das tatsächlich bestehende Überschwemmungsrisiko nicht zutreffend darstelle. Das Hochwasser vom August 2002 stelle zudem ein Sonderereignis dar, aufgrund dessen über eine HQ100-Betrachtung für den K.-bach und den Weißen Regen hinaus weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen geboten gewesen wären. Auch habe das wild abfließende Oberflächenwasser keinen Eingang in die Risikoprognose der Untersuchung des Büros A. gefunden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei u. a. die Tatsache, dass die zur Erschließung des Plangebiets festgesetzte nördliche Zufahrt als Querbauwerk innerhalb der Überschwemmungsfläche ein beträchtliches Strömungs- und Abflusshindernis darstelle. Die Abflussmöglichkeiten der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... seien seitens der Antragsgegnerin und ihres Gutachters überschätzt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung außer Acht gelassen, dass das Wasser des K.-bachs bereits bei bloßen Starkregenereignissen nicht mehr unterhalb der Staatsstraße St ... hindurchpasse, sondern sich dort vielmehr zurückstaue und dann zum Plangebiet zurückfließe. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zudem aus der Unvereinbarkeit der Festsetzung des Sondergebiets mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) folge. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet stellten nicht sicher, dass es sich um einen „Nahversorgungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung handele. Zudem summierten sich die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und für den ebenso im Sondergebiet vorgesehenen Getränkemarkt (310 m²) auf eine Gesamtfläche, die über der landesplanerisch zulässigen Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² liege. Zudem sei das Sondergebiet in einer Randlage und damit nicht an einem städtebaulich integrierten Standort festgesetzt worden. Den erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten ausgeschlossen seien, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB sei auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen habe, ob das Plangebiet allein über die bereits bestehende östliche Zufahrt über die E.-straße hätte erschlossen werden können. Das sei nicht nur wegen der Kosten, sondern auch mit Blick auf den Verlust von Retentionsflächen und wertvollem Naturraum (Flachmoor) relevant. Im Übrigen blieben die in der Stellungnahme vom 20. November 2014 im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich unzureichend ermittelter und bewerteter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde ergänzend auf die als Schriftsatzanlagen dem Gericht vorgelegten weiteren Stellungnahmen des Diplom-Biologen M. S. vom 17. Juni 2014 und vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er habe keine Gründe für ein mehr als geringfügiges Gefährdungspotenzial dargelegt. Unabhängig davon, dass er selbst durch baurechtlich genehmigte Aufschüttung seines Grundstücks für eine Insellage zulasten anderer hochwasserbetroffener Grundstück in der Umgebung gesorgt habe, sei spätestens seit dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch die sachverständige Äußerung des Wasserwirtschaftsamts deutlich geworden, dass vom Plangebiet keinerlei Hochwasserrelevanz für umliegende Grundstücke ausgehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes durch Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts C. sowie der Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens, wonach von der Planung keine Beeinträchtigung von Rückhalteflächen ausgehe, umfassend einbezogen und abgewogen. Das zu Planungsbeginn diskutierte „worst-case-Szenario“, für das faktische Überschwemmungsgebiet ein HQ100-Hochwasserereignis des K.-bachs und ein HQ100-Hochwasserereignis des Weißen Regen zu addieren, sei in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt worden, weil dieses Szenario keinem tatsächlichen HQ100-Fall entspreche. Der Antragsteller differenziere im Übrigen nicht zwischen Überflutung durch Hochwasser und Überflutung durch Starkniederschlagsereignisse. Bei einem vom Antragsteller u. a. angesprochenen Starkregenereignis vom Juni 2016 sei der K.-bach - wie von den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort bestätigt werde - nicht über die Ufer getreten. Zudem hätten die durch die Niederschlagsmengen aufgetretenen massiven Wassermengen tatsächlich über die Durchgänge unterhalb der Staatsstraße abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen werde die Abflusssituation nochmals erheblich verbessert sein. Auch bei einem Starkregenereignis vom 29. November bis 1. Dezember 2015 habe es mit der Niederschlagswasserabfuhr keine Probleme gegeben. Das Plangebiet sei auch bei diesem Extremereignis - anders als hierfür freigehaltene Retentionsflächen in der näheren Umgebung - nicht überflutet gewesen. Dass die Planung im Hinblick auf das LEP 2013 zielkonform sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) vom 9. Dezember 2014. Die Formulierung im LEP gehe von sich aus bereits davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe unterhalb einer Verkaufsfläche von 1.200 m² per se solche der Nahversorgung seien. Die Fläche für den Getränkemarkt sei nicht aufzuaddieren. Einen entsprechenden räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel sehe der Plan nicht zwingend vor; es könne ohne weiteres funktionell abgetrennt ein Getränkemarkt errichtet und betrieben werden. Im Übrigen wäre nach Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe das Abweichungsverfahren flexibel anzuwenden. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels-Vorhabenstandorts sei ebenfalls aufgrund der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde als gegeben zu erachten. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Landesplanungsbehörde ausreichend nachgewiesen, dass ortsinterne Lagen nicht zu finden seien. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe belegt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG erfüllt seien. Auch sei eine Verletzung sonstigen Naturschutzrechts nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme vom 31. August 2016 zur Hochwasserbeurteilung im Plangebiet vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 12. Dezember 2016 vorgelegt. Hiernach greife hinsichtlich des Lebensmittelmarktes die für Nahversorgungsbetriebe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m². Das LEP stelle diese Betriebe von vornherein von der Verkaufsflächensteuerung frei, wie die Begründung zu Nr. 5.3.3 Abs. 2 LEP 2013 bestätige. Das geplante Sondergebietes betreffe keine Agglomeration, weil die Begründung zu 5.3 Abs. 2 LEP 2013 hiermit ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfasse. Im Sondergebiet sei jedoch nur ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb - nämlich der Getränkemarkt - vorgesehen, während der Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei. Insofern unterscheide sich der Agglomerationsbegriff des LEP 2013 in Bayern vom Agglomerationsbegriff in anderen Regelwerken, wie z. B. im Regionalplan Neckar-Alb, der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2016 thematisiert werde. Im Übrigen setze entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Agglomeration eine Konzentration bzw. Ballung voraus. Hiervon könne bei lediglich zwei Betrieben in aller Regel nicht ausgegangen werden. Zudem entfalteten die beiden im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe keine überörtliche Raumbedeutsamkeit im Sinne der Begründung zu 5.3 LEP 2013. Sie bänden zusammen ca. 70 bis 80 v. H. der vorhandenen Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort. Zusätzlich seien im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der rd. 160.000 Übernachtungsgäste pro Jahr sowie einer hohen Zahl von Tagestouristen (Seepark A., A. M., Wintersportangebote) weitere Kaufkraftbindungen zu erwarten, so dass insgesamt von einer Bindung der tatsächlich vor Ort vorhandenen Kaufkraft von 50 bis 65 v. H. ausgegangen werden könne. Diese Kaufkraft werde jedoch nicht von den benachbarten Gemeinden abgezogen, sondern bestehe vor Ort durch den Rückgewinn bisher abfließender Kaufkraft sowie durch Umsatzumverteilungen zulasten des bestehenden Lebensmittelmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Hierfür spreche zusätzlich auch die zentrale Lage im dispersen Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin. Hierdurch bestünden relativ große Distanzen zu den entsprechenden Versorgungsangeboten der benachbarten Gemeinden, zumal das geplante Angebot in der Attraktivität nicht mit der in den Nachbargemeinden vorhandenen Qualität vergleichbar sei. Auch überörtlich raumbedeutsame Auswirkungen auf weitere raumordnerische Belange (wie z. B. Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder Verkehr) seien nicht zu erwarten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen im Gewerbe- oder Mischgebiet rechtfertigten keinen generellen bauplanungsrechtlichen Ausschluss von nicht-großflächigem Einzelhandel. Die Vorschriften zu Einzelhandelsgroßprojekten des LEP 2013 hinsichtlich Agglomerationen seien bei Angebotsplanungen wie im vorliegenden Fall nicht pauschal anwendbar. Allenfalls wäre ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im unmittelbaren Anschluss an das Sondergebiet Einzelhandel denkbar, um die Möglichkeit des Entstehens einer Agglomeration zu verhindern. Es seien jedoch derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die auf eine entsprechende Entwicklung an dem gegenständlichen Standort hinwiesen. Ein Widerspruch zu Nr. 5.3.2 LEP 2013 sei auch nicht ersichtlich. Zwar sei der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage zu bewerten. Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßbetriebe sei aber in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung durchgeführt, die nachvollziehbar sei. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation im Bayerischen Wald hätten nur wenige städtebaulich integrierte Standorte identifiziert werden können, diese schieden jedoch mangels Eignung aus. Ungeeignete Standorte seien nach dem Wortlaut von Nr. 5.3.2 LEP 2013 ausdrücklich nicht als Alternative heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 sind von den Beteiligten weitere Akten und Unterlagen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f. = juris Rn. 9). Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss etwa geltend machen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen (d. h. städtebaulich relevanten) Belang des Antragstellers berührt. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.

Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das vorgebrachte Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 a. a. O. juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ff.= juris Rn. 3; NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 22; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 47). Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 f. = juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 f. = juris Rn. 4; B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die Funktion des Normenkontrollverfahrens als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darf durch eine Überspannung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwGO nicht umgangen werden (BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O. juris Rn. 6 ff.). Das bedeutet für das vorliegende Normenkontrollverfahren, dass die Antragsbefugnis ohne Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016, in der die von der Antragstellerseite vorgebrachten und von der gutachterlichen Stellungnahmen der „I. GmbH“ getragenen Einwendungen in Bezug auf die Überschwemmungslage (erstmals) fachlich auf- bzw. abgearbeitet worden sind, zu beurteilen ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil er - insbesondere unter Vorlage diverser gutachterlicher Äußerungen der „I. GmbH“ zur Hochwasser- bzw. Überschwemmungslage - hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass sich durch die Ausweisung der (zusätzlichen) Bebauung im streitgegenständlichen Gewerbegebiet die Hochwassersituation auf seinem Grundstück nachteilig verändern könnte. Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit des Antragstellers offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich unter Ausklammerung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 nicht feststellen, zumal das Grundstück des Antragstellers auch nach den (in Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erfolgten) Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts im HQ100- sowie HQextrem-berechneten Überschwemmungsbereich sowohl des K.-bachs als auch des Weißen Regen liegt (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme vom 31. August 2016, Abbildungen 2, 3, 4 und 5) und auch beim Hochwasserereignis vom August 2002 (vom Wasserwirtschaftsamt als etwa HQ300 eingestuft) von Überschwemmungen betroffen war (vgl. S. 11, Abbildung 8). Demgegenüber begründeten die vom Antragsteller sowohl im Planungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Äußerungen zur Hochwasserlage im Plangebiet jedenfalls bis zur umfassenden Aufarbeitung der aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 gewisse Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte daher auch mit Blick auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers schon im Planungsverfahren den durch ein sachverständiges „Privatgutachten“ untermauerten Einwendungen näher nachgehen müssen. Sie hätte insbesondere das im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der I. GmbH zum Anlass nehmen müssen, vor der Schlussabwägung nochmals eine (dokumentierte) fachliche Abstimmung mit dem eigenen Gutachter und /oder dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen, vgl. auch unten 2. b) aa). Es lag daher nicht auf der Hand, dass die Befürchtung des Antragstellers in Bezug auf eine künftige stärkere Betroffenheit bei Überschwemmungen im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans völlig unbegründet war. Das reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob die Planung tatsächlich am Maßstab von § 77 WHG bzw. §§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 in Bezug auf Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) an Fehlern leidet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst. Insbesondere wird in dieser Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dann nicht als nur vorgeschoben und für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als ungenügend zurückgewiesen werden darf, wenn die Prüfung des genauen Sachverhalts einen nennenswerten Umfang oder eine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, weil auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift (ohne Auswertung des gesamten, im gerichtlichen Verfahren ermittelten Prozessstoffes) mit Blick auf die gegensätzlichen sachverständigen Äußerungen vor der Schlussabwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin die Frage, ob für die Bebauung und die Erschließung Teile des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet liegen und damit entgegen § 77 Satz 1 WHG Rückhalteflächen verloren geht, streitig war. Vor diesem Hintergrund wäre die hiervon abhängige weitere Frage, ob und in welchem genauen Ausmaß das Grundstück des Antragstellers im Falle eines HQ100-Hochwasserereignisses aufgrund des - behaupteten - Verlusts an Retentionsflächen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans stärker betroffen wäre als bisher, durch den Antragsteller nur über erhebliche weitere Ermittlungen zu beantworten gewesen. Hierfür hätte er nicht nur - wie bereits im Planungsverfahren geschehen - ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin beauftragten Expertise sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts begründend in Zweifel zieht. Vielmehr hätte er ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das zum einen eine eigene Darstellung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs hätte enthalten und zum anderen auch eine Berechnung hätte beinhalten müssen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Wegfalls von Retentionsflächen im Plangebiet auf sein Grundstück hat. Dies zu fordern, würde aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannen.

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Einwendungsschreiben vom 13. November 2014, das der Antragsgegnerin am 19. November 2014 zugegangen ist, und damit rechtzeitig vor Ende der Auslegungs- und Stellungnahmefrist (21. November 2014) Einwendungen - insbesondere und auch zur Überschwemmungsfrage - erhoben hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist zwar - nunmehr - ordnungsgemäß bekannt gemacht [s. im Folgenden unter a)]. Er dürfte nach Auswertung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Hochwasser- und Niederschlagswasserproblematik an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel leiden [s.u. b)]. Er ist aber entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst und deshalb unwirksam [s. sub c)]. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO - s.o. 1. a) - um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, so dass bei der materiell rechtlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 3; HessVGH, U. v. 25.6.2014 - 3 C 722/13.N - juris Rn. 10).

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß verkündet. Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die bloße Bezugnahme in Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ im Zusammenhang mit der Festsetzung flächenbezogener Emissionskontingente den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - ZfBR 2014, 158 f. = juris Rn. 4; B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56; B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall war ursprünglich weder auf der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ein Hinweis enthalten, dass die einschlägige DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen (von Amtswegen zu beachtenden) formellen Mangel. Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 im Rathaus der Antragsgegnerin aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21, 22 m. w. N.).

b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt bzw. weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB und /oder § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bzw. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung nicht hinreichend ermittelt bzw. in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

aa) Der Bebauungsplan leidet nicht aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten bzw. abgewogenen Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

§ 78 Abs. 1 WHG ist vorliegend von vornherein nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig, da bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im betroffenen Bereich Überschwemmungsgebiete weder festgesetzt noch vorläufig gesichert waren. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es - anders als etwa im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG - nicht an (NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4). Gemäß § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet ggf. zulässig sein. Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 77 WHG ist systematisch, d. h. unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 WHG auszulegen. Abzustellen ist daher auf das hundertjährliche Hochwasser, das heißt ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Daher bestimmt sich auch hier die räumliche Erstreckung der Rückhalteflächen auf der Grundlage von HQ100, denn dies ist der Mindestmaßstab, nach dem Gebiete vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtet werden und deshalb verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9). Dieser Maßstab entspricht auch der fachlichen Praxis (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 a. a. O.; U. v. 19.2.1992 - 22 B 90.1322 - ZfW 1992, 499 ff.; NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 20).

Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden (speziell im Zusammenhang mit Überschwemmungsrisiken: vgl. NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 35, 42 ff. m. w. N.). Aufgrund der folgenden fachlichen Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme der I. GmbH vom 20. November 2014

- Unplausibilität einer jeweils komplementären HQ10-Abflussbetrachtung des jeweils anderen Flusses bei der Einzelbetrachtung eines HQ100-Hochwasserereignisses des Weißen Regen bzw. des K.-bachs,

- Infragestellen der Abfluss- und Wasserstandsdaten an den Pegeln Bad K. und L.,

- Hinweis auf das Augusthochwasser 2002, das Bereiche des Plangebiets erfasst habe,

- Hinweise aus der Bevölkerung auf weitere Überflutungen des Plangebiets auch bei niedrigeren Wasserständen als HQ100

hätte die Antragsgegnerin vor der Schlussabwägung und vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes (s.o.) durchführen müssen, um sicher zu gehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, und um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen. Auch wenn die Antragsgegnerin eine Überschwemmungsexpertise sachverständig hat erstellen lassen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt akzeptiert wurde, hätte sie sich aufgrund der vorgelegten „Gegenexpertise“ veranlasst sehen müssen, den diesbezüglichen Einwendungen z. B. durch nochmalige Befassung ihres Gutachters und /oder des Wasserwirtschaftsamts nachzugehen, um für die Schlussabwägung im Gemeinderat zu ermitteln, ob die fachlich untermauerten Einwendungen begründet sein könnten. Da dies im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin unterlassen und in der Sache erst im gerichtlichen Verfahren durch den Senat im Wege der Anforderung einer Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nachgeholt wurde, dürfte insofern von einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen sein.

Diesen Ermittlungsmangel sieht das Gericht aber gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich an. Nach der genannten Regelung ist ein Ermittlungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist vorliegend aber zu verneinen. Denn das Gericht ist - im Nachhinein, d. h. aufgrund der Auswertung des gesamten Prozessstoffes unter Einschluss der überzeugenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters dieser Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass durch die streitgegenständliche Planung keine HQ100-relevanten Rückhalteflächen betroffen sind. Der Gemeinderat ist daher bei der Schlussabwägung jedenfalls vom tatsächlich richtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf die Fragen, ob die der Bauleitplanung zugrundeliegende „Untersuchung der Hochwasserverhältnisse“ durch das Ingenieurbüro A. vom 1. September 2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei ist und ob das im Planungsverfahren (d. h. mit der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vorgelegte „Gegengutachten“ zur Hochwasserlage der I. GmbH vom 20. November 2014 der Antragsgegnerin hätte Anlass geben sollen, die dort erhobenen fachlichen Einwendungen nochmals fachlich abzuarbeiten zu lassen, kommt es daher jedenfalls im Ergebnis nicht an.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner (im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren) Stellungnahme vom 31. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Hochwasser HQ100 sowohl hinsichtlich des K.-bachs als auch hinsichtlich des Weißen Regen kein Verlust an Retentionsraum durch die Planung zu befürchten sei. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen beschränke sich bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis im Bereich des geplanten Gewerbegebiets auf Flächen nördlich der Staatsstraße ST ... Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis am K.-bach fließe das Wasser zum weit überwiegenden Teil direkt dem Weißen Regen zu. Ein geringer Teil fließe am nördlichen Ende des Grundstücks mit der FlNr. ... in Richtung Westen über den bereits vorhandenen Straßenbegleitgraben ab. Das faktische hundertjährliche Überschwemmungsgebiet des K.-bachs sei im Bereich des Plangebiets auf diesen Straßenbegleitgraben beschränkt. Das werde durch die zwischenzeitlich veröffentlichten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die nach Maßgabe der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erstellt worden seien, bestätigt. Hiernach sei nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQextrem (hierbei werde der 1,5-fache Hochwasserabfluss eines HQ100 angesetzt, was in etwa einem tausendjährlichen Hochwasserereignis HQ1000 entspreche) in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets eine Überflutung zu erwarten. Bei der Berechnung eines hundertjährlichen Überschwemmungsgebiets werde nur der statistische hundertjährliche Hochwasserabfluss angesetzt. Etwaige Klimaveränderungen, die sich in der Zukunft auf den Hochwasserabfluss auswirken könnten, würden durch die Fortschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse - d. h. ggf. durch Anpassung der Überschwemmungsgebiete - erfasst. Lediglich bei der Planung von staatlichen Hochwasserschutzanlagen werde in Bayern ein Klimafaktor (+ 15%) angesetzt. Dies sei durch das Bayerische Umweltministerium als eine Vorsorgemaßnahme eingeführt worden. Aktuellen Fragestellungen würden demgegenüber immer die aktuell gültigen Hochwasserscheitelabflüsse zugrunde gelegt. U. a. wies das Wasserwirtschaftsamt - neben der Darlegung der statistischen Erhebung und Auswertung vorhandener Daten unter Beachtung der Vorgaben der Wahrscheinlichkeitsberechnung - weiter darauf hin, dass es sich bei dem Hochwasserereignis vom 12. August 2002, auf das sich der Antragsteller berufe, um ein bislang noch nicht beobachtetes Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der erhobenen Daten an den Pegeln L. und B. K. bei HQ300 bzw. HQ200 bis HQ300 einzuordnen sei. Es habe auf einer sehr seltenen Wetterlage beruht.

Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat den Ansatz des Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer HQ100-Ermittlung bzw. -berechnung nicht zwingend ein Klimafaktor anzusetzen ist, sondern dass es den Anforderungen der §§ 76 ff. WHG genügt, die Prognose allein auf den statistischen hundertjährlichen Hochwasserabfluss zu stützen. Denn für zukunftsbezogene Änderungen durch den Klimawandel sieht § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG eine ständige Anpassungspflicht für die Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten vor. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung das sog. Bemessungshochwasser HQ100 an sich ändernde natürliche Rahmenbedingungen anzupassen (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 19, 30), dann erscheint es nicht geboten, bereits bei einer gegenwärtig durchzuführenden Prognose eines HQ100-Ereignisses auf den Klimawandel als (zumal ungewisse) Änderungsvariable in der Zukunft abzustellen. Hätte der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die aus §§ 77, 78 WHG abzuleitenden Einschränkungen für die Nutzung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) - anderes gewollt, hätte er dies im Regelungskomplex der §§ 76 ff. WHG deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch fachlich überzeugt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise des Wasserwirtschaftsamts. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschafsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein erhebliches Gewicht für die Überzeugungsbildung auch der Gerichte. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher grundsätzlich erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschafsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, insbesondere wenn sie durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert wird (BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl. 2015, 864 f. = juris Rn. 39; B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 ff. = juris Rn. 36 m. w. N.).

Eine solche Erschütterung ist der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die schriftsätzlich vorgelegte Fotodokumentation von Starkregenereignissen der letzten Monate vermag die Expertise des Wasserwirtschaftsamt schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die Baumaßnahmen an der Erschließungsstraße im Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht abgeschlossen waren und fachlich, d. h. durch sachverständige Äußerung, nicht belegt wurde, dass die behaupteten Aufstauungen aus Hochwasserereignissen stammen bzw. ein Wasserabfluss dort auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Die Hinweise des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. K. (I. GmbH) vermögen die Expertise des Wasserwirtschaftsamt ebenfalls nicht zu erschüttern. Soweit Herr Dr. K. unter Vorlage eines Schaubildes „Verlauf der Tagesmittelwerte des Abflusses an den Pegeln K. (1947 - November 2015) und L. (1961 - November 2015) darauf hingewiesen hat, dass es im Jahr 1954 bereits ein Hochwasser gegeben habe, das höher als das vom August 2002 gewesen sei, und aufgrund dessen die Richtigkeit der Einstufung des Hochwasserereignisses vom August 2002 durch das Wasserwirtschaftsamt als HQ200 bis HQ300 bezweifelt hat, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies im Folgenden von der Antragstellerseite entkräftet wurde - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Pegel K. zwei Einzugsgebiet erschließe, nämlich den Weißen Regen und den „G. Bach“ (auch K.-bach genannt). Aus diesem Grund sei es nicht widersprüchlich, dass dort im Jahr 1954 bereits ein höherer Abfluss als 2002 gemessen worden sei, da das Hochwasser im Jahr 1954 auch vom „G. Bach“ habe herrühren können. Auch soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Wertung abgegeben hat, dass aus zwei bildlichen Darstellungen über die Beziehung zwischen Wasserstand und Abflusspegel an den Pegeln K. und L. abgelesen werden könne, wie schwierig es sei, aus einer vierzigjährigen Zeitreihe einen genauen hundertjährlichen Hochwasserwert HQ100 zu bestimmen, und zudem beschrieben hat, dass sich für den Pegel L. zwei Datenspuren aus unterschiedlichen Zeitabschnitten ergäben, was auf Veränderungen des Messvorgangs hinweise, vermochte die Antragstellerseite die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers und seines Gutachters betreffen den auch vom Wasserwirtschaftsamt berücksichtigten Umstand, dass für die Erstellung einer Prognose angesetzte (Massen-) Daten (auch aus vergangener Zeit) mit gewissen Fehlern behaftet sein können. Hierauf hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt nochmals in der mündlichen Verhandlung, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016, hingewiesen. In letzterer wird auf Seiten 1 ff. und 15 die allgemeine Methodik der Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten im Wege der kontinuierlichen Erhebung von Daten und deren statistischer Aufarbeitung (verortet beim Bayerischen Landesamt für Umwelt) unter regionalisierter Errechnung von Hochwasserscheitelabflüssen dargestellt. Dabei wird auch bei der statistischen Aufarbeitung und bei der Abschätzung von Hochwasserjährlichkeiten berücksichtigt, dass erhobene Messdaten fehlerbehaftet sein können, vgl. im Einzelnen Seite 15 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht den fachlichen Anforderungen genügten. Für den Senat sind die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts in der fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Vertreters des Fachamts in der mündlichen Verhandlung methodisch einwandfrei erarbeitet worden, sie beruhen nicht auf unrealistischen Annahmen und sind einleuchtend begründet. Mehr kann für eine Prognose - und damit für auch für eine fachlich fundierte Abschätzung eines von vielen Variablen abhängigen Überschwemmungsgebiets - nicht verlangt werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 u. a. - DVBl 2016, 1465 ff. = juris Rn. 77, 82; VGH BW, U. v. 22.10.2014 - 22.10.2014 - juris Rn. 34; speziell für Hochwasserprognosen: NdsOVG, B. v. 16.7.2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12; U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.).

bb) Ein sonstiger Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht ersichtlich. Bei der Abwägung mit den Belangen des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind primär die aus der fachlichen Praxis hervorgegangenen gesetzlichen Wertungen, wonach auf ein Hochwasserereignis abzustellen ist, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, in den Blick zu nehmen. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V. mit § 76 WHG entgegenstehen (OVG NW, B. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 ff. = juris Rn. 140; in der Sache - als selbstverständlich voraussetzend - ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.). Es ist daher sachgerecht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschließlich auf die Betrachtung und Bewertung eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) beschränkt hat. Es ist weder geboten, ein HQextrem (sog. Jahrtausendhochwasser) noch eine Hochwasserlage zwischen HQ100 und HQextrem vertieft in die Abwägung einzustellen (ebenso für das Fachplanungsrecht: NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 74 Rn. 13 m. w. N. spricht bei Hochwasserereignissen jenseits von HQ100 von „höherer Gewalt“). Soweit der Antragsteller aufgrund des Hochwasserereignisses vom August 2002, das nach der - s.o.: nicht erschütterten - sachverständigen Darlegung des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 als Hochwasserereignis zwischen HQ200 und HQ300 anzusehen war, eine über den Normalfall hinausgehende „Sonderfallprüfung“ für erforderlich hält, ist solches bislang in der Rechtsprechung - zu Recht - nicht ernsthaft diskutiert worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 ff. = juris Rn. 100) betrifft mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbare Lärmbelastungen.

cc) Soweit der Antragsteller unabhängig von Hochwasserlagen am Weißen Regen und am K.-bach eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück geltend macht, weil - mit Blick auf vermeintlich funktionsuntüchtige Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... - bei der Bauleitplanung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. ermittelt worden sei, ob und wie das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sicher aus dem Planbereich abgeführt werden könne, ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gem. § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gem. § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich.

Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 1 B 84/15 - juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 131).

Die Antragsgegnerin hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Juni 2013 und vom 6. November 2014 unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der abwägenden Behandlungen am 9. September 2013 und am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ratsbehandlung am 9. September 29013 verwies der Gemeinderat ferner darauf, dass für die Beseitigung des Oberflächenwassers derzeit eine Fachplanung erstellt werde, die eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sicherstellte. Insofern hat die Antragsgegnerin die Problematik des gefahrlos abzuführenden Niederschlagswassers hinreichend in der Bauleitplanung berücksichtigt.

Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Das gilt auch für die Abführung von Niederschlagswasser. Die entsprechende Nachforschungspflicht der Gemeinde liegt jedoch in der Regel erst dann nahe, wenn der womöglich problematische Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist (speziell in Bezug auf Oberflächenwasser: OVG Lüneburg, B. v. 28.4.2003 -1 MN 3/03 - juris Rn. 18). Möglicherweise entstehende Gefahrensituationen hat die planende Gemeinde zwar schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten und in ihre planerischen Abwägung einzustellen (s.o.), sie muss aber nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.

Insofern ist im vorliegenden Fall relevant, dass im Planungsverfahren von der Antragstellerseite noch nicht substanziiert vorgebracht wurde, dass es diesbezüglich aufgrund einer eventuellen Funktionsbeeinträchtigung der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Probleme geben könnte. Diese Einwendung wurde konkret erst im gerichtlichen Verfahren erhoben. Zudem sollte die Oberflächen- und Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Gegenstand eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden, was dann auch schließlich so unter Erweiterung der Durchlassmöglichkeiten umgesetzt wurde (vgl. auch insofern die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016). Ein wirklicher Anlass, eventuellen Problemen hinsichtlich der Niederschlags- und Oberflächenabführung in den Weißen Regen schon auf Ebene der Bauleitplanung vertieft nachzugehen, bestand daher im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin nicht. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2013 und vom 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Problematik im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könne und werde. Sie konnte und durfte folglich nach dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ die Bewältigung diesbezüglich potenzieller Konflikte auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern (BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.).

Im Übrigen hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... zum Weißen Regen im Rahmen der Umsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens stattgefunden und wurde mit Bescheid des Landratsamt C. vom 8. Juni 2015 abgeschlossen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen, In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die beantragte Einleitung in den Weißen Regen nach dem Ergebnis der vorherigen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und eine erhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des benützten Gewässers nicht zu erwarten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die Einleitung nicht gegen die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG verstoßen werde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vertraglich die Unterhaltungslast für bestimmte Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... sowie unterhalb der Abbiegespur zum Plangebiet und damit auch in diesem Rahmen die tatsächliche Verantwortung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe übernommen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 2016).

c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondergebietsausweisung Nr. 5.3.2 LEP 2013 widerspricht. Nach dieser Regelung hat eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (Satz 1). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorliegen (Satz 2). Sollte - vgl. auch die Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde vom 12. Dezember 2016 - der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage und somit als nicht integriert i. S. von Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu bewerten sein, käme es - um einen landesplanerischen Zielverstoß auszuräumen (zum Zielcharakter vgl. NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 27 ff.) - darauf an, ob der Antragsgegnerin der Nachweis gelungen ist, dass geeignete integrierte Standorte für das Einzelhandelsgroßprojekt und damit speziell für das vorgesehene Sondergebiet aufgrund der topografischen Bedingungen nicht gegeben sind. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die Formulierung zur Alternativenprüfung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung den Eindruck hinterlässt, als habe die Antragsgegnerin Alternativflächen nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob dort Sondergebietsflächen und sonstige Gewerbeflächen realisiert werden können. Andererseits hat in der mündlichen Verhandlung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses beigezogene Vertreter der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz glaubhaft dargelegt, die Standortalternativenprüfung beschränkt auf das Sondergebiet selbstständig nachvollziehend untersucht zu haben mit dem Ergebnis, dass geeignetere Standorte im Gemeindegebiet tatsächlich nicht vorhanden seien. Auf die Rechtsfrage, welche Folgen damit in Bezug auf die der Gemeinde obliegende Nachweispflicht bzgl. Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu ziehen sind, kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil der Bebauungsplan mit einer anderen raumordnungsrechtliche Zielvorgabe unvereinbar ist, vgl. im Folgenden bb).

bb) Der Bebauungsplan widerspricht der Zielvorgabe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 und verstößt jedenfalls aus diesem Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

Gemäß der als rauordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1; Alternative 2 kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht). Nr. 5.3.1 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i. S. des Art. 2 Nr. 2 BayLplG (so schon zur Vorgängerregelung B.II.1.2.1.2 des LEP 2006: BayVGH, U. v. 17.12.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 5 ff.). Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben.

Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan der Region 11 Regensburg vom Mai 2011 mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Der Bebauungsplan ermöglicht Einzelhandelsgroßprojekte, die über die in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Grenze von 1.200 m² Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe hinausgehen.

Der Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts geht über den bauplanungsrechtlichen Begriff des (kerngebiets- bzw. sondergebietstypischen) großflächigen Einzelhandelsbetriebs in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinaus. Demgemäß sind auch nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht nur Betriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über die kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestände des § 11 Abs. 3 BauGB hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden - auch unter der Beachtung, dass raumordnungsrechtliche Umsetzungen in den Bundesländern divergieren: VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe nur dann als Betriebseinheit und damit zusammen betrachtet ggf. als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbstständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U. v. 24.11.2005 a. a. O. juris Rn. 21). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an dem Zweck der regelhaften räumlichen Zuordnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (s.o.), ist der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe etwa nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Auch baulich selbstständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen (VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.).

Der Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U. v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall - wie hier allein schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 130 m x 45 m (= ca. 5.850 m²) und einer ebenso großzügigen Regelung über die Grund- und Geschossflächenzahl (im SO-Gebiet jeweils 0,8) - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m² eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² möglich, wäre zudem die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig (vorbehaltlich einer Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen.

Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb einen Betrieb unterhalb der Grenze von 1.200 m² dar. Allerdings definiert Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bau-, als vielmehr wirkorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsgroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversorgungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m² per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu 5.3 (B) LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen zu betrachten sind. Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (der für sich bereits ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellen kann) zusammen mit weiteren Betrieben bei entsprechendem räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 zu betrachten. Der Senat teilt dabei nicht die in der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 vertretene Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), wonach Agglomerationen aufgrund des Wortlauts des Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) LEP 2013 ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben sein könnten. Denn maßgeblich kommt es nach Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 Abs. 2 LEP 2013 auf die raumbezogene Wirkung von betrieblichen Konglomeraten an. Sofern aber bereits zwei oder jedenfalls mehrere nicht-großflächige Einzelhandelsbetrieben ein „zusammengesetztes“ Einzelhandelsgroßprojekt bilden können, gilt dies erst recht für die zusammenfassende Betrachtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einem oder mehreren weiteren nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein - hier von Nr. 5.3.1 LEP 2013 anvisierter - raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 15; OVG SA, U. v. 15.5.2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 164).

Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans lässt im Sondergebiet neben dem Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsfläche max. 1.100 m²) schon ausdrücklich einen weiteren Einzelhandelsbetrieb, nämlich einen Getränkemarkt (max. 310 m²) zu, so dass bereits insofern in der Summe eine Verkaufsfläche von bis zu 1.410 m² durch den Bebauungsplan ermöglicht wird. Es kann dahinstehen, ob eine Agglomeration im Sinne des bayerischen LEP 2013 - wie das StMFLH meint - begrifflich erst bei mehr als zwei Betrieben vorliegen könne (a.A. für die dort einschlägige raumordnerische Regelung im baden-württembergischen Recht VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden im Sondergebiet zulässigen Betriebe im Zusammenschluss die nach Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) für eine Agglomeration erforderliche überörtliche Raumbedeutsamkeit aufweisen (vgl. insofern die in der Stellungnahme des StMFLH vom 12. Dezember 2016 vorgebrachten Daten und die dortigen Bewertungen zum mangelnden Kaufkraftabzug im Verhältnis zu Nachbargemeinden). Denn der Bebauungsplan eröffnet jedenfalls mit den südlich angrenzenden Gewerbeausweisungen verschiedene Möglichkeiten, dass dort Einzelhandelsbetriebe entstehen, die entweder mit den Betrieben im Sondergebiet oder aber (ohne Berücksichtigung der Betriebe im Sondergebiet) untereinander Agglomerationen bilden, die überörtlich raumbedeutsam sind.

Das ausgewiesene GE-Gebiet enthält große Grundstücke mit großzügigen Baugrenzen und ebenso großzügigen Regelungen über die Grundflächenzahl (0,8) und die Geschossflächenzahl (1,6). Hinsichtlich der Nutzungsart sind in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Freiflächenphotovoltaikanlagen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Tankstellen ausgeschlossen. Im Übrigen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO können dort damit auch Einzelhandelsbetriebe errichtet werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, zu § 8 BauNVO Rn. 24). In dieser Weite sind also auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang möglich, die überörtlich raumbedeutsam sind. Es können damit unter Berücksichtigung von Satz 2 des Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 auch dort Einzelhandelsgroßprojekte in Form von Agglomerationen von zusammen mehr als 1.200 m² entstehen, obwohl dies mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 im nicht zentrenrelevanten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dasselbe gilt für die im Nordosten und Osten des Plangebiets festgesetzten Mischgebietsflächen. Auch hier ist mit Blick auf die relativ großzügig gesetzten Baugrenzen, die lediglich eine Grobgliederung für Bauräume vorsehen, und den in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen auf lediglich Tankstellen und Vergnügungsstätten begrenzten Nutzungsausschluss die Möglichkeit eröffnet, dass hier - für sich betrachtet - unterhalb der kern- bzw. sondergebietsbezogenen Schwelle des § 11 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mischgebietsverträgliche Einzelhandelsbetriebe entstehen, die im Falle der entsprechenden Ausgestaltung als überörtlich raumbedeutsame Agglomerationen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wären.

Daher gilt für das festgesetzte Sondergebiet, für das räumlich noch viel größere Gewerbegebiet und für den Mischgebietsbereich, dass die Antragsgegnerin in der Planung dadurch gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, dass sie keine Vorsorge getroffen hat, zu verhindern, dass es über eine Agglomeration auch kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommt, dessen Ergebnis mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wäre. Der Antragsgegnerin hätten hierfür unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung gestanden, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten /Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und /oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung (BVerwG, U. v. 10.11.2011 a. a. O. juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 19; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41). Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten, ist - jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist - kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41).

Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt (vgl. auch NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 38). Die in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es nicht um rein theoretische, praxisferne Möglichkeiten. Gerade aufgrund des im Sondergebiet ausdrücklich vorgesehenen Einzelhandelsansatzes und aufgrund der verkehrsmäßig günstigen Anbindung an die Staatsstraße St ... im Norden des Plangebiets erscheint es für künftige Investoren in den südlich und südöstlich an das Sondergebiet angrenzenden Gewerbebereichen (§ 8 BauNVO) nicht von vornherein unattraktiv, ebenfalls dort Einzelhandelsgeschäfte anzusiedeln und dabei - sei es mit den Betrieben in den Sondergebietsflächen, sei es mit hiervon unabhängigen Einzelhandelsgeschäften - Agglomerationen für Einzelhandelsgroßprojekte zu schaffen, ggf. sogar mit einem über den Nahversorgungsbedarf hinausgehenden Sortiment, das gem. dem zweiten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe landesplanerisch zulässig wäre.

Da eine raumbedeutsame Agglomeration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, damit eine Planung mit § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 unvereinbar ist, ist der Hinweis in der Stellungnahme des StMFLH, dass derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine entsprechende Entwicklung am streitgegenständlichen Standort hinwiesen, irrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung kommt es nicht auf die konkreten Vorhaben an, die möglicherweise irgendwann einmal den Bebauungsplan umsetzen sollen, sondern vielmehr auf die bauplanungsrechtlich eröffnete Variationsbreite. § 1 Abs. 4 BauGB ist Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnungsplanung (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 67). Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können (BVerwG, B. v. 25.6.2007 - 4 BN 17/07 - ZfBR 2007, 683 f. = juris Rn. 9). Aus diesem Grund kann es im Falle eines echten landesplanerischen Ziels bei der Anpassungspflicht keine „planerische Zurückhaltung“ geben. Auch dürfte eine effektive Korrektur im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet sein. Die in Art. 33 Abs. 1 BayLplG vorgesehene Befugnis der obersten Landesplanungsbehörde, etwa anlässlich einzelner Bauanträge im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien von einer Gemeinde zu verlangen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hängt - wie bei Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 28 Abs. 2 BayLplG - davon ab, dass die zuständige Ministerialbehörde überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erhält. Zudem müsste die Gemeinde mit einer Veränderungssperre reagieren, um das Bauvorhaben abwehren zu können. Abgesehen davon kann die Möglichkeit eines Anpassungsgebots einem Bebauungsplan, der schon anfänglich mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar ist, diesem nicht die anfängliche Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) nehmen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass ein Abweichungsverfahren gem. Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe flexibel anzuwenden wäre, ist dies unbehelflich, weil ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG nicht durchgeführt wurde und demgemäß eine entsprechende Zulassungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nicht vorliegt.

cc) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 betrifft neben der Ausweisung der Sondergebietsflächen auch die Ausweisung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen. Es blieben - neben den „ins Nichts“ führenden Erschließungsstraßen - lediglich die Fläche für Gemeinbedarf im Südosten sowie die im Norden festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft übrig. Bei einem solchen verbleibenden „Planungstorso“ kommt eine bloße Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20). Ob - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten rügen ließ - der Bebauungsplan daneben auch gegen Nr. 1.1.2 Abs. 2 LEP 2013 verstößt, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

3. Die weiteren, vom Antragsteller problematisierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.:

- Ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung zwingende, nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. - jeweils m. w. N.: BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 35; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.; zur reduzierten Ermittlungspflicht der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung vgl. BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. Rn. 35 f.; BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58)?

- Ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung ein nicht ausräumbares rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geregelten Biotopschutz entgegensteht (HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 134 ff.)?

- Ist der Bebauungsplan in Bezug auf das Vermeidungs- und Kompensationsinteresse frei von Ermittlungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB (zur Ermittlungstiefe und den Anforderungen an das zu erhebende Datenmaterial vgl. HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 90 m. w. N.) und sind die genannten Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB, § 18 Abs. 1, §§ 13 ff. BNatSchG hinreichend gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden?

sind nicht mehr entscheidungserheblich, zumal es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insofern weiterer Ermittlungen des Senats - zunächst durch Anforderungen weiteren, substanziierten Vortrags der Beteiligten - bedurft hätte.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung


(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleic

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 37 Wasserabfluss


(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer l

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 8 CS 15.1096

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 15 N 12.1518

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Drittel zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteili

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 N 13.558

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2016 - 1 NE 16.1765

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan „Am Inn - III“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird au

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2015 - 15 N 12.2124

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 N 12.2124 Im Namen des Volkes Urteil 4. August 2015 15. Senat P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Vorganggelände“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 15 N 12.1517

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegner

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juni 2015 - 2 N 13.2220

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2 N 13.2220 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juni 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Re

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2016 - 8 S 703/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beide

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Dez. 2015 - 8 S 210/13

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. November 2012 - 8 K 3360/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäße Antrag, 3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in de

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 36/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Harz angehörende Gemeinde mit derzeit ca. 20.000 bis 21.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Lande
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegneri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „Am Inn - III“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „Am Inn - III“, den die Antragsgegnerin am 23. Februar 2016 beschlossen und am 29. April 2016 bekanntgemacht hat.

Der Bebauungsplan weist östlich angrenzend an ein bestehendes Mischgebiet, in dem der Antragsteller Eigentümer einer Doppelhaushälfte ist, mehrere Bauparzellen als Mischgebiet aus. Das Baugebiet liegt wie die bestehende Bebauung in den Innauen und wird im Süden und Westen vom Steinbach umflossen, der weiter im Norden in den Inn eingeleitet wird. Bei einem hundertjährlichen Hochwasser wird das Plangebiet ebenso wie die vorhandene Bebauung überschwemmt, weshalb das zuständige Wasserwirtschaftsamt in den nächsten Jahren Schutzmaßnahmen plant. Darüber hinaus fließt bei Starkregen von den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Osten Oberflächenwasser in das Plangebiet und die angrenzende Bebauung.

Der Antragsteller, der im Normaufstellungsverfahren u. a. auf die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes hingewiesen hat, beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil sein gleichzeitig erhobener Normenkontrollantrag zulässig und begründet sei und durch den Vollzug des Bebauungsplans schwere Nachteile drohten, die auch bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags nicht rückgängig zu machen seien. Er sei antragsbefugt, weil im Rahmen der Abwägung auch sein Interesse zu berücksichtigen sei, von Veränderungen der Hochwassersituation verschont zu bleiben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung in § 77 Satz 1 WHG verstoßen habe, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Überwiegende Gründe für die Bebauung der geschützten Fläche gebe es nicht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen vorerst zu verzichten, dringend geboten. Denn durch die Errichtung einer Gewerbehalle mit den dazu gehörenden Nebenanlagen auf der nördlichsten Bauparzelle, für die ein Freistellungsverfahren eingeleitet sei, würden sich die Fließwege des Oberflächenwassers verändern.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil er nur allgemein auf Belange des Hochwasserschutzes hingewiesen habe. Da er gegen die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässige Errichtung der Halle auf der nördlichsten Bauparzelle nach § 123 VwGO vorgehen könne, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Jedenfalls sei nach dem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr dringlich.

II. Der Antrag ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller gegen die Errichtung der Gewerbehalle nach § 123 VwGO vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris).

Auch gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Da der Antragsteller substantiiert vorträgt, dass durch die Ausweisung der zusätzlichen Bebauung auch auf seinem Grundstück die Fließrichtung des wild abfließenden Oberflächenwassers sowie die Hochwassersituation nachteilig verändert werden, beruft er sich auf eigene, der Antragsgegnerin bekannte abwägungserhebliche Belange (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Die Untersuchung der von ihr beauftragten Ingenieurgesellschaft vom 15. September 2016 belegt lediglich, dass die Gewerbehalle auf der nördlichsten Bauparzelle, die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässig errichtet werden kann, die Situation auf dem Grundstück des Antragstellers nicht verschlechtert, sofern die Fließwege nicht durch weitere Nebengebäude oder Zäune verändert werden. Dagegen zeigt die Abbildung 1 der Untersuchung aber zugleich, dass die weiteren, durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Hauptgebäude als Abflusshindernisse für das Oberflächenwasser wirken.

2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zwingend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung wird sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweisen, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt. Danach sind neben festgesetzten auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dass das Plangebiet bei einem hundertjährlichen Hochwasser des Steinbachs überschwemmt wird und die durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung die Rückhaltefunktion dieser Flächen beeinträchtigt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung stehen der Erhaltung des Überschwemmungsgebiets allerdings keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, die es nach § 77 Satz 2 WHG erlauben, die Belange des Hochwasserschutzes unter Festlegung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zurückzustellen. Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151). Vielmehr müssen dem Erhalt der Rückhalteflächen des Überschwemmungsgebiets überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben. Denn die nicht näher belegte Feststellung der Antragsgegnerin im Gemeinderatsbeschluss vom 19. Januar 2016, dass keine anderen Mischgebietsflächen im Gemeindegebiet mehr zur Verfügung stehen, erweist sich allein als nicht ausreichend, um den Eingriff in das Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Februar 2016 davon die Rede war, dass Standortalternativen für ein Mischgebiet nicht nur an öffentlichen Belangen (Wasserschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Flächen), sondern auch an Bürgerprotesten scheitern würden, die zu vermeiden ersichtlich keinen überwiegenden öffentlichen Belang darstellt. Darüber hinaus würde der angegriffene Bebauungsplan selbst dann, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Bebauung der Innauen sprächen, den Anforderungen des § 77 Satz 2 WHG nicht entsprechen, weil die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht verbindlich getroffen sind. Ungeachtet der Frage, ob die Errichtung des Erdwalls, der der Ableitung des wild abfließenden Oberflächenwassers dient, auch den durch die Bebauung eintretenden Verlust an Rückhalteflächen kompensieren kann, sind im Bebauungsplan keine Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festgesetzt.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Daran vermag die Erklärung der Antragsgegnerin nichts zu ändern, mindestens bis zur Umsetzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und wild abfließendes Oberflächenwasser keine weiteren Bauparzellen zu veräußern und auf diese Weise vorerst die weitere Bebauung des Plangebiets zu verhindern. Da mit der von der Antragsgegnerin vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens angestrebten Errichtung des Erdwalls östlich des Plangebiets und der damit im Zusammenhang stehenden Erschließungsstraße nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des Überschwemmungsgebiets verbunden sind, denen bei Erfolg des Normenkontrollantrags die Rechtsgrundlage entzogen wird, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung im öffentlichen Interesse dringend geboten.

In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Drittel zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt. Die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu erlassende Kostentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.

Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vor Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden. Bei Anwendung dieses Maßstabes sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Antrags vor Eintritt der Erledigung als offen zu bezeichnen.

Anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 15 NE 12.2637) hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Umstände vorgetragen und hierzu die Stellungnahme eines Lärmschutzsachverständigen vorgelegt, die eine abwägungsrelevante Lärmerhöhung an seiner Wohnung jedenfalls nicht mehr von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Ob die darin angestellten Berechnungen im Ergebnis zutreffen und insbesondere ein Mehrfachreflexionszuschlag zu berücksichtigen war, hätte sich voraussichtlich nicht mehr auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung des Normenkontrollantrags beantworten lassen. Angesichts des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, der grundlegenden Umstrukturierung des ca. 4,3 ha großen Plangebiets und der im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen umfänglichen und differenzierten Festsetzungen lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine hinreichend verlässliche Aussage über den Ausgang des Normenkontrollverfahrens treffen.

Da mithin die Erfolgsaussichten des Antrags vor Erledigung des Rechtsstreits als offen einzustufen waren, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens jedem Verfahrensbeteiligten zu einem Drittel aufzuerlegen und auszusprechen, dass die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (dies entspricht im Ergebnis der Aufhebung der Kosten gegeneinander, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligung der Beigeladenen an der Kostentragung entspricht auch der Billigkeit, weil ihre außergerichtlichen Kosten als einzige am Normenkontrollverfahren beteiligte Grundstückseigentümerin im Fall des Obsiegens als erstattungsfähig anzusehen gewesen wären (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 04.2804 - juris Rn. 27).

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

I.

Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. 280 II, C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ (im Folgenden: Bebauungsplan „Nr. 280 II“).

1. Der Planung für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans „Nr. 280 II“ und für das westlich anschließende Gebiet des Bebauungsplans „Nr. 280 I“ war am 26. April 2007 zunächst ein Aufstellungsbeschluss für einen beide Gebiete umfassenden Vorhaben- und Erschließungsplan „Nr. 280“ vorausgegangen. Nach dem Rückzug des Vorhabenträgers teilte die Antragsgegnerin das Plangebiet mit Beschluss des Stadtrats vom 23. Juli 2009 in die Plangebiete „Nr. 280 I“ und „Nr. 280 II“ auf.

In seiner Sitzung am 23. Juli 2009 beschloss der Stadtrat für das Gebiet „Nr. 280 II“ die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel im beschleunigten Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Juli 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als neue Grundstückseigentümerin mit dieser Planung nicht einverstanden war, änderte die Antragsgegnerin mit Stadtratsbeschluss vom 28. April 2010 den Planentwurf und legte für das Gebiet eine Mischgebietsnutzung fest. Am 7. Mai 2010 wurde die Änderung im Amtsblatt bekannt gemacht und in der Zeit vom 10. Mai bis 4. Juni 2010 öffentlich ausgelegt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob am 4. Juni 2010 Einwendungen. Am 27. Januar 2011 billigte der Stadtrat den Planentwurf mit Änderungen und beschloss die Auslegung des Entwurfs. Am 11. Februar 2011 wurde die öffentliche Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. Februar bis 25. März 2011 wurde der geänderte Planentwurf öffentlich ausgelegt. Am 25. März 2011 erhob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erneut Einwendungen. Am 30. Juni 2011 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 6. Juli 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 8. Juli 2011.

Das westlich des Stadtzentrums im Stadtteil Kr. gelegene, ca. 8300 m³ große Plangebiet überplant einen Teilbereich des ehemaligen amerikanischen Militärareals „C. Süd“. Es grenzt im Norden an die Bürgermeister-Ackermann-Straße, im Osten an die Luther-King-Straße, im Süden an die H.-straße und im Westen an das Plangebiet des bestandskräftigen Bebauungsplans „Nr. 280 I,C. Süd, nördlich der H.-straße - Teilbereich West‘„. In § 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. 280 II“ heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

㤠9 (Immissionsschutz)

(1) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes sind schutzbedürftige Nutzungen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden grundsätzlich nicht zulässig...

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird und eine ausreichende Frischluftzufuhr durch kontrollierte mechanische Belüftung ... sichergestellt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird.

(4) ...

(5) Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen sind auf der Grundlage der Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu ermitteln.

(6) ...

2. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin war bis 2013 Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Im Januar 2013 veräußerte sie die im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... Gemarkung Kr. an die Antragstellerin. Am 28. Januar 2013 bzw. 4. Juli 2013 wurde diese als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen.

3. Bereits am 6. Juli 2012 hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 hat die Antragstellerin erklärt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Grundstücke den Rechtsstreit übernehme. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf DIN-Vorschriften verweise, aber nicht darauf hingewiesen worden sei, wo diese ausgelegt seien. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich und in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 280 II „C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist (neue) Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzungen auf diesen Grundstücken.

2. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist ist durch den rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellten Normenkontrollantrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gewahrt. Dass die Antragstellerin selbst das Verfahren erst nach Ablauf dieser Frist übernommen hat, ist unerheblich. Mit der Fortführung des Normenkontrollverfahrens durch die Antragstellerin ist die Antragsfrist nicht erneut angelaufen. Vielmehr hat sie als Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Lage als Hauptpartei übernommen, in der er sich befunden hat. Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Bestimmung findet bei Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne entsprechende Anwendung. Solche Verfahren sind den in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück aufgrund der grundstückbezogenen Komponente der Antragsbefugnis gleichzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - der Anspruch auf gerichtliche Prüfung aus dem Grundeigentum oder aus einer sonstigen dinglichen Berechtigung an einem im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück ergibt (so auch OVG Berlin, U. v. 26.1.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506/507; vgl. auch OVG NRW, U. v. 30.7.1999 - 10a D 53/97.NE - BRS 62 Nr. 80, insoweit nicht abgedruckt; HessVGH, U. v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - juris Rn. 25; allgemein zur Anwendbarkeit des § 266 im Verwaltungsprozess vgl. BayVGH, U. v. 23.1.1998 - 8 B 93.4007 - BayVBl 1998, 563; OVG MV, B. v. 16.4.2012 - 3 L 156/08 - NordÖR 2012, 452 m.w.N; OVG SA, U. v. 25.4.2012 - 2 L 192/09 - juris Rn. 38).

3. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Antragsteller von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.2007- 4 BN 49/07 - BRS 71 Nr. 44; B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - ZfBR 2008, 681). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse hier gegeben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind bei der Antragsgegnerin mehrere Bauanträge der Antragstellerin anhängig, die im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans möglicherweise positiv zu verbescheiden sind.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in § 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen, dass die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen auf der Grundlage der Anforderungen der „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“ zu ermitteln sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. HessVGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris Rn. 59 f. m. w. N.).

Das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“, die in dem Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben werden oder diesem als Anlage beigefügt wurden, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen sind. Ob insoweit ein Hinweis auf die Beuth Verlag GmbH in Berlin als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt hätte (verneinend OVG BB, U. v. 21.3.2013 - OVG 10 A 1.10 - juris Rn. 52; bejahend wohl VGH BW, U. v. 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris Rn. 9, 29; vgl. auch § 7 Abs. 5 BImSchG), muss nicht entschieden werden, weil ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin tatsächlich für jedermann einsehbar ausliegen, reicht jedenfalls nicht aus.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nummer 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“. Dieser Bebauungsplan wurde von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 5. April 2011 als Satzung beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, in dem sich die Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, die Märkte Dombühl und Schopfloch sowie die Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz zur Ausweisung eines Industrie- und Gewerbeparks zusammengeschlossen haben. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Ansiedlung von großflächigen Industrie- und Logistikbetrieben mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Raum Westmittelfranken geschaffen werden. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Feuchtwangen/Crailsheim und umfasst eine Fläche von ca. 81 Hektar. Als Art der Nutzung ist ein „Sonstiges Sondergebiet“ im Sinn des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ festgesetzt. Der Mindestflächenbedarf wird auf fünf Hektar festgesetzt. Das Plangebiet wurde mittels Emissionskontingenten gegliedert. In Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„9. Immissionsschutz

Vom Baugebiet dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 6, der BAB 7 und der Kr AN 4 - neu beeinträchtigen können.

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5

….

Bis zur Fertigstellung der nach der Schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ vom 20.07.2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 dürfen im Plangebiet nur solche gewerblichen Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.“

Für die innere Erschließung des Plangebiets sind drei Stichstraßen geplant, die an die geplante Kreisstraße AN 4 - neu anschließen sollen. Diese Kreisstraße, die außerhalb des Plangebiets liegt, ist Gegenstand des Bebauungsplans Nummer 3 des Antragsgegners „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“, der von der Verbandsversammlung des Antragsgegners ebenfalls am 5. April 2011 beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und bekannt gemacht wurde. Auch gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragssteller Normenkontrollklagen (8 N 11.1291 u. a.) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller zu 1 ist ein landesweit tätiger Umweltverband und eine anerkannte Umweltvereinigung. Er ist außerdem Eigentümer des im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 gelegenen Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Plangebiet liegen, sowie Eigentümer mehrerer Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau, das derzeit als Wiese genutzt wird, und Pächter des ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 2291 Gemarkung Wörnitz im Plangebiet. Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer eines Hofgrundstücks auf den FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach. Diese Flächen liegen außerhalb des Plangebiets.

Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 sowie im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 17. März 2011 Einwendungen unter anderem auch gegen die Planung durch den Bebauungsplan Nummer 2 erhoben. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben auch der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 19. Dezember 2010, der Antragsteller zu 3 mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und der Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 Einwendungen erhoben. Der Antragsteller zu 4 hat zudem im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 16. März 2011 Einwendungen erhoben. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat sich mit den Einwendungen der Antragssteller in ihren öffentlichen Sitzungen vom 26./27. Oktober 2010, vom 7./8. Februar 2011 sowie vom 5. April 2011 befasst.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 30. Mai 2011 machen die Antragsteller formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Der Bebauungsplan verstoße gegen das grundgesetzliche Zitiergebot, weil teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen werde. Die Verbandssatzung des Antragsgegners sowie die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Wörnitz und der Stadt Feuchtwangen seien unwirksam, weil der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands nicht eindeutig geregelt sei und dem Antragsgegner durch § 4 der Satzung alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung eines Industrie- und Gewerbeparks stehenden hoheitlichen Aufgaben übertragen worden seien.

Dem Bebauungsplan fehle es mangels Erforderlichkeit an der Planrechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Nachfrage nach den hier ausgewiesenen Industrieflächen und Flächen für Logistik bestehe. Die Planung gründe sich deshalb auf nicht mehr als die bloße Vermutung oder Hoffnung, dass Interessenten für die Baugebiete gefunden werden könnten. In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befänden sich bereits mehrere hundert Hektar ausgewiesene und zum Teil auch erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen. Es seien auch nicht die tatsächlichen und bereits konkretisierten Planungsabsichten des Antragsgegners zur Grundlage des Bebauungsplans gemacht worden, weil der Antragsgegner nach seinem Gesamtkonzept letztlich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 250 Hektar schaffen wolle. Die Festsetzung eines Sondergebiets genüge nicht den Anforderungen des § 11 BauNVO. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Bebauungsplan Nr. 3 begründe dessen fehlende Erforderlichkeit auch die fehlende Planrechtfertigung für den Bebauungsplan Nr. 2.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil er in Widerspruch zu mehreren Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans der Region Westmittelfranken, vor allem zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Anbindung an Siedlungsstrukturen und zur Erholung stehe. Angesichts der tatsächlichen Planung des Antragsgegners hätte ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens und wegen des fehlenden Bedarfs gewährleiste der Bebauungsplan keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und genüge nicht den allgemeinen Planungsleitlinien und Optimierungsgeboten des § 1 Abs. 5 BauGB.

Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner habe das Gebot der Konfliktbewältigung durch die fehlerhafte Festlegung des Planumgriffs missachtet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit dem Bebauungsplan Nr. 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass sich die vom Antragsgegner vorgenommene „künstliche“ Aufspaltung des Vorhabens in zwei Bebauungsplane verbiete. Im Hinblick auf die geplante Verlegung des Gewässers Bräuning fehle es an einer eigenständigen Abwägungsentscheidung durch den Antragsgegner. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer hundert Hektar ausgewiesener und zum Teil erschlossener Industrie- und Gewerbeflächen in den Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners und in der Region habe der Antragsgegner sich aufdrängende Alternativen missachtet und gleichzeitig das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB verletzt. Die Bedürfnisse der Bevölkerung nach Erholung seien ebenfalls nicht in abwägungsfehlerfreier Art und Weise berücksichtigt worden. Missachtet worden seien in der Abwägung zudem die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Festsetzungen hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen (Geländeoberkante max. 30,0 m) werde eine einschneidende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt.

Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 1a Abs. 4 BauGB, weil bei seiner Aufstellung die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten sowie des Biotop-Artenschutzes missachtet worden seien. Es werde insoweit auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben verwiesen. Die Planung verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13 ff. BNatSchG. Der Umweltbericht sei zum Teil nicht nachvollziehbar, wobei auch insoweit auf die Ausführungen in den Einwendungsschreiben verwiesen werde. Zwischen den Ausgleichsflächen und dem Eingriffsort bestehe keinerlei räumlicher und funktionaler Zusammenhang, wie er naturschutzrechtlich erforderlich sei. Die Schutzgüter Wasser und Boden seien fehlerhaft bewertet worden. Insbesondere verliere der Boden durch die Versiegelung und Überbauung in Teilen seine Funktionen im Naturhaushalt. Die geplante Wasserrückhaltung werde den örtlichen Erfordernissen insbesondere im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht gerecht. Die vorgesehenen kostenintensiven Baumaßnahmen zur Gewährleistung der Niederschlagsentwässerung durch die Regenrückhaltebecken stellten einen gravierenden Standortnachteil dar.

Die Verkehrsuntersuchung der Firma M. vom 9. Juni 2010 zur Beurteilung der Frage, welche Verkehrsbelastungen vom geplanten Sondergebiet ausgehen würden, sei methodisch fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgehe. Gleiches gelte für das „Gutachten Logistikstandort InterFranken, Stand November 2010“ der Firma F... Über eine feste Anbindung an Straße und Schiene verfüge das Sondergebiet derzeit nicht, insbesondere bestehe noch kein direkter Autobahnanschluss. Zweifelhaft sei, ob der zugrunde gelegte Bedarf an weiteren Logistikarbeitsplätzen vorhanden sei und damit das angenommene Entwicklungspotenzial bestehe. Insbesondere sei der zugrunde gelegte Ansatz von dreißig LKW pro ha Bruttobaulandfläche nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei mit der doppelten Zahl von Fahrzeugbewegungen in Höhe von 60 LKW pro ha Bruttobaulandfläche zu rechnen. Die Verkehrsprognose lege ihrer Bewertung die Nordumfahrung der St 2222 zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese erst in der Planung mit ungewissem Ausgang befinde. Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiere auch die Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Firma H. GmbH vom 20. Juli 2010, weil das zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen zu niedrig angesetzt sei. Hinsichtlich der ergänzenden Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der in Oberampfrach zu erwartenden Verkehrslärmbelastung liege ein weiterer Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung der Normenkontrollanträge der Antragsteller wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011, vom 1. Oktober 2012, vom 13. Oktober 2014 und vom 17. Oktober 2014 Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzuweisen.

Der Antrag des Antragstellers zu 4, dessen Grundstücke sich nicht im Plangebiet befänden, sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller zu 3 sei zwar antragsbefugt, aber mit seinem Vorbringen präkludiert, weil sich aus der Sammeleinwendung des „Bürgerforums Wörnitztal mit Zukunft - Allianz für eine lebenswerte Heimat e.V.“ vom 4. Oktober 2010, an der er sich beteiligt habe, nicht einmal eine Andeutung der eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Betroffenheit durch die angegriffene Planung ergebe. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 in seiner Eigenschaft als anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei nach diesem Gesetz nur insoweit gegeben, als die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. In seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer sei er nicht antragsbefugt.

Die Anträge seien auch unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 1 als einer anerkannten Umweltvereinigung löse nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abweichend von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur eine beschränkte gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bebauungsplans aus. Eine Anwendung des Zitiergebots aus Art. 80 Abs. 1 GG auf Satzungen des BauGB scheide aus. Zweckvereinbarung und Verbandssatzung verstießen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen verletzt. Für die Erforderlichkeit einer Planung sei eine konkrete Nachfrage nicht zu verlangen. Es genüge, wenn der Plan bei vernünftiger Betrachtung geboten sei und wenn bei vorausschauender Betrachtung der Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden könne, was von der planerischen Konzeption des Plangebers abhänge. Mit dem Ziel der Bündelung der Gewerbeplanung im Verbandsgebiet bestehe ein vernünftiger Anlass zur Planung. Nach den im Vorfeld der Planung durchgeführten Marktuntersuchungen empfehle sich für den Standort West-mittelfranken die Ansiedlung von Logistikbetrieben. Die von den Antragstellern aufgeführten anderen verfügbaren Gewerbeflächen wiesen in ihren Merkmalen relevante Unterschiede zur Konzeption des Antragsgegners vor allem hinsichtlich der nicht entsprechenden Grundstücksgrößen für die Bedürfnisse von großen Logistikbetrieben auf.

Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 3 bestehe nicht. Das Sondergebiet im Bebauungsplan Nr. 2 werde zwar durch die Planung der Kreisstraße AN 4 - neu gefördert und erfahre hierdurch eine verbesserte Anbindung an das Straßennetz. Gleichwohl sei das Plangebiet auch ohne die neue Kreisstraße - wenn auch nicht optimal - an das Straßennetz angebunden. Da der Bebauungsplan Nr. 3 der Neuordnung des Kreisstraßennetzes diene, sei diese Planung auch selbstständig gerechtfertigt, selbst wenn das Sondergebiet nicht oder später oder in anderer Form verwirklicht werde. Es sei bauleitplanerisch nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Städtebauprojekte zeitnah parallel, aber in selbstständigen Planungen verwirklicht würden und deshalb auch in einer inhaltlichen Abstimmung und Ergänzung zueinander stünden. Der in der Zukunft mögliche und angestrebte Autobahnanschluss sei nicht das tragende Element der Planung. Allein durch das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar werde ein solcher nicht erforderlich. Eine Täuschung über die wahren Planungsabsichten sei nicht erfolgt. Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 2 sei lediglich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar, weil es für ein größeres Plangebiet derzeit an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle. Die Festsetzung als „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO sei nicht zu beanstanden, weil die gewollte Nutzung im Plangebiet wesentlich von den Zwecksetzungen für die Regelplangebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO abweiche.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben, wie sich bereits aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Mittelfranken ergebe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angeführten Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans Westmittelfranken die ausreichende Zielqualität im Sinne einer abschließend abgewogenen Vorgabe erfüllen würden. Zudem stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Widerspruch zu den von den Antragstellern angeführten landesplanerischen Regelungen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung mit dem Vogelschutz seien fachlich einwandfrei durchgeführt worden. Es sei weder erforderlich noch geboten, die Untersuchungen auf solche Arten auszudehnen, die im konkreten Planbereich weder nachgewiesen noch konkret zu vermuten seien. Da das Plangebiet nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten FFH-Gebiets liege, finde die Eingriffsverträglichkeitsprüfung nur statt, soweit sich Auswirkungen auf solche Gebiete aufdrängen würden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG würden in der Bauleitplanung nicht unmittelbar gelten, sondern fänden nur über § 1a Abs. 3 BauGB Anwendung und seien im Grundsatz der planerischen Abwägung unterworfen. Die Verlegung der Bräuning und alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte seien Inhalt eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Plangeber zu Recht auf die bereits bestehende Vorbelastung des Gebiets hingewiesen.

Der Bebauungsplan sei auch nicht hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt abwägungsfehlerhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welchen Einwand die Antragsteller gegen die Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 als Grundlage der prognostizierten Verkehrsauswirkungen und der Verkehrslärmimmissionsprognose vorbringen wollten. Soweit die Antragsteller einzelne Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung in Zweifel ziehen würden, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionsprognose wäre es schon nicht erforderlich gewesen, die Lärmauswirkungen auf diejenigen Straßen aufzunehmen, die vom Planungsvorhaben selbst nicht durch einen Ausbau oder eine grundlegende Funktionsänderung betroffen seien. Es sei aber vorgesehen, bis zur Verwirklichung von verkehrslenkenden Maßnahmen oder der Schaffung von Ortsumgehungen den Ausbau des Sondergebiets zeitlich zu staffeln. Hierfür sei das gewählte Instrument einer Bedingung sachgerecht und geeignet.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Anträge ebenfalls für unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Vielmehr werde damit ein schlüssiges Konzept verfolgt, das auch zeitnah verwirklicht werden könne. Wie anhand der Planungsunterlagen erkennbar sei, habe sich der Antragsgegner mit dem Bedarf an Gewerbeflächen für großflächige Industrie- und Logistikbetriebe auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Festsetzung eines Sondergebiets komme es bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Abweichung zu den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO vorliege, auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die der Antragsgegner vorgenommen habe.

Die Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 3 seien getrennt voneinander zu prüfen, weil aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen nicht stets in einem einzigen Bebauungsplan zusammengefasst werden müssten. Vielmehr seien sowohl Planungen in räumlichen Abschnitten als auch Teilplanungen in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Insbesondere habe sich der Antragsgegner bei der Planung mit dem Flächenverbrauch sowie der nachhaltigen Siedlungsentwicklung auseinandergesetzt. Mit den Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Biotop- und Artenschutz sowie dem Schutz von Natura 2000-Gebieten habe sich der Antragsgegner ebenfalls bereits im Planungsverfahren auseinandergesetzt und die maßgeblichen Belange abgewogen. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da dieses eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausschließe. In einem Bebauungsplan könnten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch textliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz getroffen werden, wonach bauliche Anlagen erst nach Errichtung bestimmter schallschützender Maßnahmen zulässig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Sie sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Anträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23/12 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier bei den Antragstellern zu 2 und 3 erfüllt. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Das Grundstück FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau des Antragstellers zu 3 liegt ebenfalls im Plangebiet. Die Antragsteller wenden sich unter anderem gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Grundstücke.

b) Der Antragsteller zu 4 ist als Eigentümer der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach antragsbefugt, weil er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann. Auch insoweit reicht es für seine Antragsbefugnis aus, dass er als mittelbar Betroffener Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Der Antragsteller beruft sich hier unter anderem auf eine erhebliche Zunahme des Straßenverkehrs mit einer unzumutbaren Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastung auf der Kreisstraße AN 4 - alt durch die Ansiedlung von Industrie- und Logistikbetrieben im Plangebiet, von denen er als Anlieger an dieser Kreisstraße betroffen ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das betroffene Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten, es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 4 antragsbefugt. Nach der Bebauungsplanbegründung (S. 68) ist auf der AN 4 im Bereich Oberampfrach und damit im Bereich seines Anwesens bei voller Ausbaustufe des geplanten Sondergebiets ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Lkw/Tag zu erwarten. Dabei beträgt die dortige planbedingte Erhöhung der Lkw-Verkehrsbelastung nach der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 1.200 Lkw/Tag. Es steht damit außer Frage, dass die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu 4 nicht als geringfügig anzusehen und damit bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Eine fehlerhafte Behandlung dieses erheblichen privaten Belangs des Antragstellers zu 4 erscheint hier auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Ob die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich dieses Belangs im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, ist nicht im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern erst bei der Begründetheitsprüfung des Normenkontrollantrags zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O.).

c) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ergibt sich sowohl aus seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau als auch aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung.

aa) Das Grundstück FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau liegt zwar nicht im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners. Das Interesse des Antragstellers zu 1, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums für den Neubau der Kreisstraße AN 4 - neu als Haupterschließungsstraße des im hier angefochtenen Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Sondergebiets verschont zu bleiben, ist aber ein abwägungsrelevanter Belang, der bereits bei der Planung dieses Gebiets zu berücksichtigen war.

Auch dem Plannachbarn steht gegenüber dem Plangeber ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/10 - BVerwGE 140, 41 - juris Rn. 19). Diese Rechtsprechung, die sich auf Konstellationen bezieht, in denen die Beeinträchtigung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks allein von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und den dadurch ermöglichten Vorhaben ausgeht, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers zu 1 für die verkehrliche Erschließung des Sondergebiets zwar in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, nämlich der Ausweisung eines Sondergebiets, steht, die planerischen Grundlagen für die Beeinträchtigung des Grundstücks aber erst durch einen weiteren Bebauungsplan geschaffen werden sollen, der die Kreisstrasse AN 4 - neu rechtssatzmäßig festsetzt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums des Antragstellers zu 1 unmittelbar ausgestaltet. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Plangeber grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen (regelmäßig späteren) Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Eine Ausnahme davon wird allerdings dann als geboten anerkannt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts des Plangebers ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck seiner planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den der Plangeber erkennbar abstellt und der Grundlage seiner Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht des Plangebers bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss der Plangeber konsequenterweise die sich daraus im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 a. a. O. juris Rn. 22).

Hier ist hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans Nr. 2 „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ und dem Bebauungsplan Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners das Kriterium eines solchen engen konzeptionellen Zusammenhangs erfüllt. Wie sich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 entnehmen lässt, stellt der Antragsgegner in seinem Verkehrskonzept für das Sondergebiet unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 vor allem darauf ab, dass die Kreisstraße AN 4 - neu als Ersatzmaßnahme für die bisherigen Kreisstraßen AN 4 und AN 5 die stärkste Verkehrsbelastung, insbesondere mit Schwerlastverkehr, erfahren wird und die Erreichbarkeit des Sondergebiets, insbesondere aus Richtung Norden und Osten sicherstellt, ohne dass Ortschaften zu durchfahren sind (vgl. S. 54 ff.). Auch in der schalltechnischen Abschätzung zum Bebauungsplan Nr. 2 des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 wird die gesamte Kreisstraße AN 4 einschließlich des geplanten Neubaus bei der Abschätzung mitberücksichtigt, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der anliegenden Bebauung eingehalten werden und dazu auf die schalltechnische Untersuchung „Kreisstraße Kr AN 4 - neu - Neubau von der St 2419 bis zur BAB 7-Brücke über die AN 4“ vom 20. Juli 2010 durch das selbe Büro verwiesen. Daraus wird deutlich, dass eine funktionsfähige Verkehrserschließung des Sondergebiets durch die Kreisstraße AN 4 - neu Grundlage der Abwägung des Antragsgegners war.

Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Grundstück um ein sogenanntes „Sperrgrundstück“ handelt, dessen Erwerb ausschließlich zur Bekämpfung der abgelehnten Planung und nicht wenigstens auch zur Ausübung sonstiger Eigentümerbefugnisse erfolgt ist. Dass dem Antragsteller zu 1 lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine „formale Hülle“ ohne substantiellen Inhalt hinausläuft, lässt sich dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Grundstücksüberlassungsvertrag vom 28. November 2007 nicht entnehmen. Dem Antragsteller zu 1 ist dadurch vollumfänglich Eigentum übertragen worden. Es ist auch anhand der konkreten Umstände nicht ohne Weiteres erkennbar, dass beim Antragsteller zu 1 an der erworbenen Rechtsstellung kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 9 A 6/10 - juris Rn. 13). Der Grundstücksüberlassungsvertrag wurde bereits drei Jahre vor Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 2 abgeschlossen. Ein von Anfang an fehlendes Gebrauchsinteresse des Antragstellers zu 1 und eine ausschließliche Verhinderungsmotivation bezüglich der abgelehnten Planung ergibt sich auch nicht aus dahingehenden Erklärungen des Antragstellers zu 1 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu nutzen und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE, 131, 274/286 - juris Rn. 42).

bb) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller zu 1 ist unbestritten eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Erfasst sind davon insbesondere Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG). Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HalbsUVPGUVPG). Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens. Die Planung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf mit einer Gesamtgröße von 81 ha und einer festgesetzten GRZ von 0,8 unterliegt nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) der UVP-Pflicht („Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr“). Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Antragsteller sind auch nicht präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

a) Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Bd. V. S. 2917 ff. der Aufstellungsakten) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 17. März 2011 (Bd. XIII, S. 8597 ff.) umfangreiche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er im Normenkontrollverfahren wiederholt.

b) Der Antragsteller zu 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 (Bd. X, S. 6661 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen erhoben. Dass diese Einwendungen auf den Verkehrslärm und den Feinstaub beschränkt waren, führt nicht zur Präklusion der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren erhobenen weiteren Einwendungen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO („nur“) kann der von einem Bebauungsplan Betroffene im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch Einwendungen geltend machen, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet erhoben hatte, wenn er zugleich zumindest eine Einwendung erhebt, die er rechtzeitig geltend gemacht hatte (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

Unschädlich ist, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen vorgebracht hat. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans wegen einer Ergänzung oder Änderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals ausgelegt und - wie hier - bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, muss ein Betroffener zwar grundsätzlich Einwendungen gegen die sein Grundstück betreffenden Änderungen oder Ergänzungen erheben, wenn er mit ihnen nicht einverstanden ist und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO offenhalten möchte (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2014 - 4 C N 1/13 - juris Rn. 14). Hier betrafen die Ergänzungen aber gerade nicht das Grundstück des Antragstellers zu 2 im Plangebiet, sondern bezogen sich auf Festsetzungen zum Lärmschutz im Bereich Oberampfrach und das Monitoring im Umweltbericht. Insoweit kann aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Abwehrwille des Antragstellers zu 2, der im Rahmen der vorhergehenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, auch gegen die geänderte Planung fortbesteht, die seine bisherigen Einwendungen unberührt gelassen hat.

Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Bd. VI, S. 4297 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls Einwendungen erhoben hat.

c) Auch die vom Antragsteller zu 4 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bd. XIII, S. 8361 ff.) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 16. März 2011 (Bd. XIII, S. 8610 ff.) erhobenen Einwendungen genügen den Anforderungen, die § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 HalbsBauGBauGB an eine „Einwendung“ stellen. Denn der Antragsteller weist im Schreiben vom 20. Dezember 2010 unter Nr. XIV (Bd. XIII, S. 8408 f.) zusätzlich zu den vorherigen allgemeinen Einwendungen „ganz persönlich“ noch auf Beeinträchtigungen seiner Rechte durch den angefochtenen Bebauungsplan hin. Er schildert dort unter anderem die befürchtete weitere Einschränkung der Lebensqualität wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch den zusätzlichen Schwerlastverkehr auf der AN 4 als Zubringer zum geplanten Industriegebiet neben der bereits bestehenden Lärmbelastung durch die nahe Bahnlinie Stuttgart-Nürnberg und die Autobahn A 6. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB brauchte er als Einwendungsführer nicht seine Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

B. Die Anträge sind auch begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auch hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 ergibt sich der Maßstab der Begründetheitsprüfung aus dieser allgemeinen Regelung und nicht aus der abweichenden Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, weil er sich hier nicht nur auf seine Stellung als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung berufen kann, sondern auch auf sein abwägungsrelevantes Grundeigentum.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in Nr. 9 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, dass die Prüfung der Einhaltung der dort angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Abschnitt 5 erfolgt, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 9). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 11). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 a. a. O. Rn. 9 und 12; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 31; U. v. 4.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris Rn. 71; Hess VGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12 N - juris Rn. 59 f., m. w. N.). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat weder in der Bekanntmachung vom 13. April 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Stand: Dezember 2006“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

a) Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ im Sinne des § 11 BauNVO fest; der Mindestflächenbedarf wird auf 5 ha festgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier indes nicht erfüllt. Zudem ist die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs nicht hinreichend bestimmt.

aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht zur Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO damit entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung des Plangebers durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgesetzte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10; B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rn. 10).

Hier unterscheidet sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf nicht wesentlich von der abstrakten Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets wird in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO geregelt (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 9). Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Demgegenüber dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 20). Wie sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergibt, sind alle Arten von Gewerbebetrieben zulässig; der Begriff des Industriebetriebs ist der BauNVO unbekannt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 9 Rn. 6).

Nach der Begründung zum Bebauungsplan und dem Vorbringen des Antragsgegners entspricht es seiner Planungsabsicht, mit entsprechender baulicher Flexibilität Gewerbebetriebe mit besonders großem Flächenbedarf zu ermöglichen. Vorrangig solle solches Gewerbe angesiedelt werden, welches verkehrliche Ansprüche stelle (z. B. Logistikbetriebe). Damit werde eine Charakterisierung der Gebietsnutzung vorgegeben und gewinne das Plangebiet das Gepräge einer gewerblichen Monokulturlandschaft, die sich einengend von der Zwecksetzung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO wesentlich unterscheide. Soweit der Antragsgegner damit auf das Merkmal der Großflächigkeit der Gewerbeansiedlung als wesentlichen Unterschied zu einem Industriegebiet verweist, ist zwar anerkannt, dass der Plangeber in einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen kann, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - juris Rn. 21; B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 8).

Die „Großflächigkeit“ der Gewerbeansiedlung allein kann aber kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zu einem Industriegebiet begründen, weil dort ohne weiteres auch großflächige Industrie- und Logistikbetriebe rechtlich zulässig sind. Zulässig sind in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch Tankstellen, die nach § 1 der textlichen Festsetzungen ebenfalls im hier festgesetzten Sondergebiet als Nutzungsart zugelassen werden. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass Industriegebiete tatsächlich die Standorte für großflächige und flächenintensive Gewerbebetriebe sind, wenn sich auch daraus keine Einschränkungen gegenüber anderen Gewerbebetrieben im Industriegebiet ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 BauNVO Rn. 8). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das hier festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets wesentlich abhebt (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10). Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Begriffs des „Industriebetriebs“ dafür spricht, dass im festgesetzten Sondergebiet entsprechend der Gebietsbezeichnung des § 9 BauNVO nur erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig sind. Eine Fokussierung auf Logistikbetriebe, die dem Sondergebiet durch ihre gebündelte Zusammenfassung innerhalb des Plangebiets eine entsprechende einseitige Nutzungsstruktur vermitteln könnte, ist gerade nicht erfolgt.

bb) Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs von 5 ha im Sondergebiet ist nicht hinreichend bestimmt. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 4). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 14). Danach kann hier zwar kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Willen des Normgebers im Sondergebiet nur großflächige Industrie- und Logistikbetriebe zugelassen werden sollen. Eine Mindestgröße der Betriebe, worauf z. B. auch im Landesplanungsrecht abgestellt wird (vgl. 3.3 der Anlage 1 zu § 1 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP 2013), ist jedoch nicht festgesetzt. Dass ein Mindestflächenbedarf eines Betriebs mit einer Mindestgröße gleichgesetzt werden kann, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Während die festgesetzte Mindestgröße eines Betriebs bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bauantrags feststehen muss, kann demgegenüber ein über 5 ha hinausgehender Flächenbedarf eines Betriebs auch erst in der Zukunft entstehen. Insoweit bleibt unklar, ob und gegebenenfalls unter welchen (weiteren) Voraussetzungen ein solcher Betrieb im Sondergebiet zulässig ist. Nicht ersichtlich ist zudem, ob sich der Mindestflächenbedarf auf die Grundstücksfläche insgesamt oder nur auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bezieht.

b) Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB.

aa) Nach Nr. 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen im Plangebiet bis zur Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße KR AN 4 - neu“ vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 nur solche gewerbliche Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll mit dieser Festsetzung einer aufschiebenden Bedingung erreicht werden, dass die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im Plangebiet so gesteuert wird, dass vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 das induzierte durchschnittliche Verkehrsaufkommen an Lkw/24h so begrenzt wird, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Zugleich bleibe möglich, dass auf jedem Plangrundstück auch vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 eine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, soweit durch Einzelnachweis sichergestellt werde, dass das Gesamtverkehrsaufkommen aller bestehenden bzw. genehmigten Betriebe unterhalb der Schwelle bleibe, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV führen würde.

(1) Unklar bleibt bei dieser Festsetzung bereits, ob und welchen unterschiedlichen Regelungsgehalt beide Sätze aufweisen. Satz 1 stellt darauf ab, dass bis zur Fertigstellung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen nur solche gewerblichen Nutzungen im Sondergebiet zugelassen werden dürfen, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach bis maximal 1.125 Kfz normal werktäglicher Gesamtverkehr mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr erhöhen. Diese Bedingung mag zwar unter Heranziehung der Planbegründung dahingehend auslegungsfähig sein, dass es - entgegen dem missverständlichen Wortlaut - nicht auf eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens „bis“ zum Erreichen einer maximalen Anzahl von Kfz- bzw. Lkw-Fahrten ankommt, sondern auf eine „durch“ das Plangebiet verursachte Erhöhung um die dort genannte maximale Anzahl von Pkw- bzw. Lkw-Fahrten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Festsetzung ohne Kenntnis des aktuell vorhandenen Verkehrsaufkommens und ohne den Nachweis des durch den jeweiligen Betrieb verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens geprüft werden kann. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum nach Satz 2 der Festsetzung „davon abweichend“ Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden dürfen, wenn der Einzelnachweis geführt wird, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das festgesetzte maximale Verkehrsaufkommen nicht übersteigt.

(2) Die Abwägung hinsichtlich der festgesetzten Bedingung bleibt defizitär. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Gegenstand einer solchen Festsetzung kann die Gesamtheit der in einem Baugebiet zulässigen Nutzungen und Anlagen sein. Soweit durch Festsetzung eines Sondergebiets die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen und Anlagen festgesetzt wird, kann die Festsetzung auch darauf bezogen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 Rn. 240h).

Unabhängig von der Frage, ob hier städtebaulich relevante Umstände für eine aufschiebende Bedingung und ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen, unterliegt eine Bedingung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in besonderer Weise den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Söfker, a. a. O. Rn. 241 c). Bei der Festsetzung einer solchen aufschiebenden Bedingung muss der Plangeber im Rahmen der Abwägung besonders beachten, dass einerseits die geplante Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung zulässig ist, andererseits die Festsetzungen des Bebauungsplans jeder anderen als der festgesetzten Nutzung entgegenstehen und für die betroffenen Grundstückseigentümer eine faktische Bausperre begründen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsgegner unter hinreichender Beachtung der objektiv gegebenen Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran hat, das erst künftig - aufschiebend bedingt - wirksam werdende Bau- oder Nutzungsrecht vorzeitig verbindlich festzusetzen. Begründungsbedürftig ist zudem, warum nicht ohne Abstriche an dem städtebaulich motivierten Planziel schlicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans verschoben und der Eintritt der Bedingung abgewartet werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung nur zwei Betriebe im Sondergebiet angesiedelt werden können, wenn man die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 für das Sondergebiet enthaltenen Annahmen für den Lkw-Verkehr (30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche und eine Verkehrsverteilung von jeweils 50% nach Westen und Osten) zugrunde legt. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die (niedrige) Anzahl der angesetzten Lkw-Fahrten in dieser Untersuchung auf der Annahme beruht, dass nur Betriebe mit höherwertigen Logistik-Aufgaben und Industriebetriebe angesiedelt werden sollen. Wie die Antragsteller zu Recht vorbringen, lässt sich aber eine Ansiedlung von solchen Logistikbetrieben - ungeachtet der Unbestimmtheit des Begriffs „höherwertige Logistik-Aufgaben“ - jedenfalls nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich steuern. Den Aufstellungsakten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsgegner diese Aspekte bei seiner Abwägung berücksichtigt hat. Wenn demgegenüber nur Industriebetriebe mit einer geringeren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche angesiedelt werden würden, würde dies aber der Intention der Schaffung gerade eines Logistikparks, die dem Bebauungsplan nach seiner Begründung zugrunde legt, widersprechen.

Im Übrigen ist umstritten, ob der Eintritt der Bedingung vom Eigentümer in gewissem Umfang beeinflussbar sein muss (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 128 und 129). Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob der Plangeber den Eintritt oder Nichteintritt des betreffenden Umstands selbst hinreichend beeinflussen kann (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 168). Hier beruht der maßgebliche Umstand - die Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 - aber auf der Handlung des Landkreises Ansbach als Straßenbaulastträger und damit eines Dritten.

bb) Hinsichtlich der planbedingten Verkehrslärmzunahme an verschiedenen „Brennpunkten“ außerhalb der Kreisstraße AN 4 hat der Antragsgegner die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung gemacht. Mit dieser Abschätzung sollen diejenigen Fälle außerhalb der gesamten Kreisstraße AN 4 identifiziert werden, bei denen es zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen als „äußere Folge“ des Bebauungsplans kommt. Abgestellt wird insoweit darauf, ob der Bebauungsplan als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImschV angesehen werden kann, weil sich der Beurteilungspegel durch den dem Bebauungsplan zuzurechnenden Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erhöht. Danach ergeben sich große Pegelerhöhungen durch das geplante Sondergebiet von ca. 3,5 dB(A) und 5,3 dB(A) im Bereich der Staatsstraße 2222 bei Bergnerzell und von ca. 5,3 dB(A) und 7,0 dB(A) im Bereich dieser Staatsstraße bei Unterampfrach. Gleichzeitig wird im Bereich Wörnitz-Siedlung an der Staatsstraße 2419 der Grenzwert von 60 dB(A) nachts im Planfall überschritten bzw. erreicht. Für diese Bereiche ist nach der Abschätzung eine separate schalltechnische Betrachtung erforderlich, um die entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren (S. 12 der Abschätzung). In der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend dieser Abschätzung darauf abgestellt, dass genauere Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz in diesen Bereichen in einer schalltechnischen Untersuchung durchgeführt werden können. Diese Untersuchung und der ermittelte Lärmschutz sind danach dann erforderlich, wenn nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Baugebiet ca. 25 bis 30% der Fläche bebaut sind (S. 66, 67 der Begründung).

(1) Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm dem Grunde nach zutreffend ermittelt hat. Die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 beruht hinsichtlich der Prognose für den Planfall (Neuordnung des Kreisstraßennetzes und Sondergebiet mit 81 ha im Jahr 2025) auf der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010. Allerdings stellt diese Untersuchung hinsichtlich des aus dem Plangebiet zu erwartenden Lkw-Verkehrs auf eine Häufigkeit von 30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche ab und begründet diese Annahme mit der geplanten Ansiedlung von Betrieben mit höherwertigen Logistik-Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aber eine Ansiedlung solcher Betriebe rechtlich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steuern. Ohne diese Einschränkung dürfte nach den sonstigen Angaben in der Untersuchung aber von einer höheren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche auszugehen sein.

(2) Es bleibt zudem unklar, ob der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die durch die deutliche Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven (Bereich Wörnitz-Siedlung, St. 2419) und passiven Lärmschutzes (Bereiche Unterampfrach-West, St. 2222 und Bergnerzell-Ost und West, St. 2222) bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollen oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben soll. Zwar wird in der Planbegründung (S. 66) ausgeführt, dass bei einem Überschreiten der Grenzen des enteignenden Eingriffs bzw. der Gesundheitsgefährdung oder bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts auf den bezeichneten Staatsstraßen entsprechende Aussagen zu einem möglichen Lärmschutz zu treffen seien. Hinsichtlich genauerer Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz wird aber auf eine spätere schalltechnische Untersuchung verwiesen, die ebenso wie der ermittelte Lärmschutz nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Sondergebiet mit einer Bebauung von ca. 25 bis 30% der Fläche erforderlich seien (Planbegründung S. 66 unten und S. 67 oben). Auch in den Ausführungen der Planbegründung zu den einzelnen „Brennpunkten“ ist nur von Möglichkeiten für eine Lärmvorsorge durch Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht (Wörnitz-Siedlung) oder durch Ortsumfahrungen (Bergnerzell und Unterampfrach) die Rede. Ansonsten bliebe nur eine Verbesserung durch passiven Lärmschutz, der in einer schalltechnischen Untersuchung für die einzelnen Anwesen genauer zu ermitteln sei (Planbegründung S. 69, 70). Will der Plangeber einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Baugebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier die Einhaltung der Grenzen einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich seine Planung aber - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV auf den anlagenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - juris Rn. 5 ff.) - an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen (vgl. VGH BW, U. v. 8.3.2005 - 5 S 551/02 - juris Rn. 20).

cc) Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 HalbsBauGBauGB. Aus den Niederschriften über die Abwägung und aus den Normaufstellungsakten ist ersichtlich, mit welchen Gesichtspunkten sich der Antragsgegner auseinandergesetzt hat und mit welchen nicht. Hätte er Erwägungen zu den oben angesprochenen Punkten angestellt, so besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre.

Die Antragsteller haben den Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht, die Begründung zum Normenkontrollantrag vom 25. Oktober 2011, in der die Abwägungsmängel beanstandet werden, wurde dem Antragsgegner am 2. November 2011 übermittelt.

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

a) Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung (u. a.) erörterte Frage, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, hält es der Senat aber für sachgerecht darauf hinzuweisen, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) mittlerweile durch das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm vom 22. August 2013 - LEP 2013 (GVBl S. 550) abgelöst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Im Falle der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist daher für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - juris Rn. 7; B. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung ist hier nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen des LEP 2013 von Bedeutung. Diese Prüfung unter Beteiligung der Landesplanungsbehörden ist bisher durch den Antragsgegner unterblieben.

b) Fraglich erscheint auch, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB genügt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden, soweit ein Natura 2000-Gebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Hier lässt sich der Natura 2000-Verträglichkeitsschätzung zum angefochtenen Bebauungsplan durch das Büro H. GmbH (Erläuterungsbericht, Fassung vom 7.5.2008/12.8.2010) aber nicht entnehmen, ob bei der Erheblichkeitseinschätzung auch die Auswirkungen berücksichtigt wurden, die vom Bebauungsplan Nr. 3 des Antragsgegners auf die dort genannten Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Allerdings nimmt § 36 Satz 2 BNatSchG Bauleitpläne explizit von der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, der eine Summationsbetrachtung mit anderen Plänen fordert. Unter welchen Voraussetzungen andere Bebauungspläne in eine Summationsbetrachtung einzubeziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

I.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Vorganggelände“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro (10.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 u. a. - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend dringend geboten.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel. Denn die in Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zum Immissionsschutz verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13 und B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 55 f., B. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - juris Rn. 12, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 30 f.). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Bebauungspläne sind als Satzungen und damit förmlich gesetzte Rechtsnormen durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB); im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich-rechtliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen er im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 13).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht. Er enthält zwar in Teil B der textlichen Festsetzungen zu den Immissionskontingenten (LEK) nach DIN 45691 und weist dort darauf hin, dass die Prüfung deren Einhaltung nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 erfolgt. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde darauf, dass diese DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten wird. Auch die Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält keinen solchen Hinweis (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56 m. w. N.).

2. Aus Sicht des Senats besteht Anlass auf folgende, auch nach überschlägiger Prüfung ohne weiteres erkennbare Bedenken im Hinblick auf die festgesetzte Verkehrserschließung des Plangebiets hinzuweisen, ohne dass diese allerdings Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich eventueller weiterer Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit des Bebauungsplans vermitteln sollten bzw. könnten:

Zwar findet die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines „Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt“ zum Plangebiet von der A... Straße/St ... aus eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. Nr. 6.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV). Danach sind Festsetzungen über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen ausdrücklich zugelassen, und zwar einerseits - positiv - durch die Art und Lage des vorgeschriebenen Anschlusses sowie andererseits - negativ - durch die Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt. Hier hat der Antragsgegner nur von der positiven Festsetzung eines „Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt“ Gebrauch gemacht. Diese positive Festsetzung legt die Annahme nahe, dass keine weitere Zufahrt zum Plangebiet erfolgen darf und mit dem Gebot zugleich eine Ausschlusswirkung verbunden sein soll. Allerdings gilt diese Beschränkung nach den textlichen Festsetzungen ausschließlich entlang der St .... Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine Zufahrt zum Plangebiet vom B...weg aus, dessen nördlicher Teil in der Planzeichnung ausdrücklich als Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde, nicht ausgeschlossen wird, zumal dort keine Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt erfolgt ist. Dieses Ergebnis steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen zur Verkehrserschließung des Plangebiets in Nr. 2.2 der Begründung des Bebauungsplans, wo davon ausgegangen wird, dass im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass „in einem beschränkten Einfahrtsbereich an der St ... eine (einzige) zentrale Zufahrt möglich ist“. Auch in den Abwägungsvorschlägen für die Sitzung des Gemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015, in dem der streitgegenständliche Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, wird in Auseinandersetzung mit den Einwendungen, insbesondere auch der Antragsteller, darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nur eine zentrale Zufahrt von der A... Straße/St ... aus zulässt. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Zulassung einer weiteren Zufahrt zum Plangebiet vom B...weg aus mit den Planungszielen des Antragsgegners in Einklang steht und von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, woraus sich ein Abwägungsfehler ergeben würde (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 25 m. w. N.).

3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben, sind beim Landratsamt bereits Bauanträge zur Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans eingereicht worden. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen könnten insbesondere auch im Hinblick auf die Verkehrserschließung des Plangebiets vollendete Tatsachen entstehen, die den von den Antragstellern nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die beantragten Baugenehmigungen im Hinblick auf diese Verkehrserschließung mit Erfolg angefochten werden oder die durch die Umsetzung des Bebauungsplans geschaffene Verkehrssituation auf der St ... und insbesondere dem B...weg im Nachhinein mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß beschränkt werden könnte. Mangels Festlegung von Details der inneren Erschließung des Plangebiets kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in den gegen die jeweilige Baugenehmigung gerichteten gerichtlichen (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen können, was zur (vorläufigen Wahrung) ihrer Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25). Eine solche Situation erfordert den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 u. a. - juris Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel vom Antragsgegner in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein eingetragener Sportverein, wendet sich gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“. Ziel der Planung ist es, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen auszuräumen. Die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des vormaligen Bebauungsplans „Gewerbeflächen südlich des Sportgeländes“ genehmigt wurden, sollen dabei in ihrem Bestand gesichert werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,46 ha. Der Bereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Sportplatzstraße, im Osten durch die Lindenstraße, im Süden durch das anschließende Wohn- und Mischgebiet sowie im Westen durch die Großostheimer Straße (Kreisstraße MIL 29) begrenzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich der Sportplatzstraße gelegenen Sportgeländes, das im Wesentlichen aus einem Fußballplatz und einem Sportheim mit Gaststätte und Umkleideräumen besteht. Östlich der Sportgaststätte befindet sich ein Kleinfeldplatz („Bolzplatz“) und in nördlicher Richtung schließt ein Kunstrasenplatz an; diese Plätze stehen überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt auf diesen Plätzen den Fußballsport. Im weiteren Verlauf der Sportplatzstraße schließt sich in westlicher Richtung das Sportgelände des Turnverein Großwallstadt an.

Südlich der Sportplatzstraße befindet sich im Osten das Grundstück FlNr. 3562, Gemarkung Großwallstadt, auf dem sich ein (ehemaliger) N.-Einkaufsmarkt und im westlichen Bereich der zugehörige Parkplatz befindet. Westlich des Parkplatzes verläuft eine kleine Stichstraße Richtung Süden. Daran anschließend befindet sich das unbebaute Grundstück FlNr. 5858, Gemarkung Großwallstadt. Diese Grundstücke werden im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ als Mischgebiet festgesetzt. Westlich des Grundstücks FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt befinden sich ein Kleidermarkt sowie eine Lagerhalle; diese Grundstücke werden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auf dem weiter westlich folgenden Grundstück, das als Gewerbegebiet festgesetzt ist, befindet sich ein Wohnhaus sowie ein Omnibusbetrieb mit Kfz-Werkstatt und Tankstelle. Südlich des N.-Einkaufsmarktes befindet sich das Grundstück FlNr. 3510, Gemarkung Großwallstadt, das im östlichen Bereich mit einer ehemaligen Textilfabrik bebaut ist. Die bebaute Teilfläche dieses Grundstücks ist als Mischgebiet, die bislang unbebaute westliche Teilfläche sowie die südlich daran anschließenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 18. Februar 2010 statt. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 16. August 2010 bis 16. September 2010, was im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin beschloss am 29. November 2011 über die eingegangenen Stellungnahmen und die Satzung. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ wurde am 12. März 2012 ausgefertigt und am 15. März 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Am 13. März 2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan erhoben, der der Antragsgegnerin am 23. März 2013 zugestellt wurde.

Der Antragsteller sei antragsbefugt, da keine abschirmende Bebauung zwischen dem Sportgelände und insbesondere der heranrückenden Wohnbauflächen bestehe, so dass sein Sportbetrieb beeinträchtigt werde. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans habe der Hinweis gefehlt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bei dem Bebauungsplan handle es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors, der auf den noch freien Flächen Wohnbebauung plane. Bei der Festsetzung des Mischgebiets auf FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt liege ein Etikettenschwindel vor, da vom Investor dort von Anfang an nur Wohnbebauung geplant gewesen sei.

Die Abwägung sei fehlerhaft, weil das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt werde. Durch den Betrieb der Sportanlage würden trotz der festgesetzten Lärmschutzwand die Lärmwerte für ein Mischgebiet überschritten. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH sei teilweise nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, von welchen Betriebszeiten und welcher Zuschauerzahl ausgegangen werde. Der Antragsteller betriebe Fußballsport mit zwölf Mannschaften. Die Vereinbarkeit des Sportplatzbetriebes mit dem Wohngebiet sei nicht gegeben und die heranrückende Wohnbebauung für den Antragsteller unzumutbar. Der N.-Markt strebe eine Verlegung in ein Industriegebiet an, so dass zu erwarten sei, dass dort ebenfalls Wohnbebauung angestrebt werde. Zudem seien die Schallschutzmaßnahmen auch hinsichtlich der Kreisstraße MIL 29 unzureichend.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ in der Fassung vom 21. November 2011 durch Beschluss vom 29. November 2011 für ungültig zu erklären, soweit er

a) die Grundstücke FlNr. 3562 und 5858 der Gemarkung Großwallstadt als Mischgebiet

und

b) die westliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 der Gemeinde Großwallstadt als allgemeines Wohngebiet

ausweist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da aufgrund der Entfernung und der dazwischen liegenden Straße keine hinreichende Nachbarschaft zum geplanten allgemeinen Wohngebiet auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt bestehe. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers sei auch aufgrund des dazwischen liegenden N.-Marktes mit Parkplatz nicht denkbar. Der Antragsteller könne auch nicht die Rechte anderer Personen, namentlich von Gästen, Vereinsmitgliedern und Zuschauern, geltend machen. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst auf dem Grundstück FlNr. 3551/1 Gemarkung Großwallstadt eine Wohnnutzung betreibe.

Der Antrag sei unbegründet, weil ausreichend dimensionierte Lärmschutzwände sowie planerische Vorgaben bezüglich der räumlichen Gestaltung festgesetzt seien. Das schalltechnische Gutachten sei fehlerfrei und berücksichtige den zum Zeitpunkt der Abwägung ermittelten Umfang des Spielbetriebs des Antragstellers. Im Übrigen habe der Antragsteller die Fehler nicht rechtzeitig geltend gemacht und eventuelle Fehler seien nicht von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Der Antragsteller betreibt auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen eine lärmemittierende Sportanlage mit Fußballplätzen und einer Gaststätte mit Außengastronomie. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt hier deshalb das Interesse des antragstellenden Sportvereins, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung, die Nutzungskonflikte hervorrufen und u.U. Einschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben kann, verschont zu bleiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.5.2005 - 10 B 2280/04.NE - juris Rn. 9). Geräusche anlässlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sportanlagen sind der Sportanlage des Antragstellers zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 7 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV). Der Antragsteller macht somit hier auch nicht im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft die Rechte der Zuschauer, der Gäste oder der Vereinsmitglieder geltend, sondern vielmehr eigene Rechte an der Durchführung und Aufrechterhaltung des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs seiner Sportanlagen. Solche Nutzungskonflikte sind hier - wie auch das dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Gutachten zeigt - nicht offensichtlich ausgeschlossen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen weder präkludiert (§ 47 Abs. 2a VwGO), noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben. Er ist jedoch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, da in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung der Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB fehlte (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52a).

Dem Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Mangels förmlicher Aufhebung des vormaligen Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin und mangels allgemein-verbindlicher Unwirksamkeitserklärung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1981 (Az. W 5 K 80 A.1364) verbessert sich jedenfalls die Rechtsstellung des Antragstellers im Falle einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - juris Rn. 5), da eine in Richtung des Sportgeländes heranrückende Wohnbebauung zumindest nicht den Schutzanspruch eines dadurch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets geltend machen könnte. Der Antragsteller übt durch die im Gebäude der Sportgaststätte von ihm vermieteten Wohnungen seine Rechte auch nicht in unzulässiger Weise aus, weil diese Wohnungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gaststätte und ihrer unmittelbaren Lage innerhalb des Sportgeländes anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegen als eine in einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Wohnbebauung.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstoßen.

In dem Bebauungsplan sind für verschiedene Teilflächen des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die Planzeichnung enthält hierzu eine Nutzungsschablone, aus der sich die jeweiligen Emissionskontingente ergeben und deren Inhalt unter Buchst. A) der textlichen (planungsrechtlichen) Festsetzungen näher erläutert wird. Soweit unter Buchst. „F) Hinweise“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „DIN 45691 - Geräuschkontingentierung“ verwiesen wird, ist dieser Verweis auf die DIN-Vorschrift nicht nur als bloßer Hinweis, sondern als Teil der Festsetzung zu verstehen, was sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan und dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010, das als Anlage 1 zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht wurde, ergibt. Andernfalls wäre die Geräuschkontingentierung bereits mangels Angabe der Berechnungsmethode und -grundlagen zu unbestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2009 - 1 N 07.2977 - BayVBl 2001, 690 = juris Rn. 39; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 1 BauNVO Rn. 32) und führte schon deswegen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil sie hier nach dem Planungsziel der Antragsgegnerin und der Konzeption des Bebauungsplans das wesentliche Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 21.6.2016 - 9 N 12.218 - juris Rn. 50).

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 15. März 2013 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN - 24.16 - juris Rn. 8). Anders als die ebenfalls in Bezug genommene DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (AllMBl Nr. 10/1991, S. 218) ist die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO veröffentlicht (vgl. OVG NW, U. v. 23.6.2016 - 10 D 84/14.NE - juris Rn. 32). Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der eingeschränkt gestellte Antrag des Antragstellers steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - juris Rn. 27).

III.

Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zahlreich vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin nach Erlass des angefochtenen Bebauungsplans, die wohl vorwiegend im Rahmen eines - zwischenzeitlich ruhend gestellten - Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ergangen sind, überhaupt geeignet sind, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu wahren. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen:

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dabei ist von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle eines Etikettenschwindels, d. h. wenn die Planung darauf abzielt, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 20).

Die Antragsgegnerin hat hier ein schalltechnisches Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht, das in Form und Inhalt offensichtlich auf die Errichtung von Wohnbauvorhaben („zweigeschossige Doppelhäuser“) auf bisher gewerblichen Flächen im Plangebiet abstellt. Aus der Planungsgeschichte (vgl. Nr. 3.3 der Begründung des Bebauungsplans) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereit war, „nach Vorlage eines schriftlichen Antrags zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Vorlage eines Planentwurfs mit Begründung einen förmlichen Aufstellungsbeschluss“ zu fassen. Im Gegensatz zum vormaligen Bebauungsplan, der im deckungsgleichen gesamten Plangebiet ein Gewerbegebiet festsetzte, sieht der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan nur mehr im nordwestlichen Bereich Gewerbeflächen, im südöstlichen Bereich dagegen Wohnbebauung und im Übrigen Mischgebietsflächen vor. Die Wohnbebauung rückt dabei auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt näher an das Sportgelände des Antragstellers und quasi in einen bislang am nördlichen Rand des Plangebiets südlich der Sportplatzstraße gewerblich genutzten Streifen hinein.

Zwar dürfen gewichtige private Belange grundsätzlich zum Anlass einer Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers oder Investors vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 34) oder ein entsprechendes planerisches Konzept vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Dabei kann auch das generelle Ziel der Vereinbarkeit von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung die planerische Zielsetzung der Minderung des Schutzniveaus für eine Wohnnutzung eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung sein (BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall erscheint es danach aber zumindest fraglich, ob die einzig unter Nr. 4 der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen ausräumen zu wollen und die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des „aufgehobenen“ Bebauungsplans genehmigt wurden, in ihrem Bestand sichern zu wollen, ohne weitere Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans oder der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats insbesondere das Heranrücken von Wohnbebauung auf der Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt an das Sportgelände rechtfertigen können.

2. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auch der - im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene - Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive zu beachten (BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hier wird im schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch die Geräuschimmissionen der Sportanlagen in den Ruhezeiten um 4,6 dB(A) an Werktagen und bis 3,4 dB(A) an Sonntagen prognostiziert. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten im allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB(A) tagsüber bereits allein durch die Vorbelastung. Im Abwägungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29. November 2011 finden sich hierzu keine Ausführungen. Zwar wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg - Immissionsschutz vom 10. September 2010, die ebenfalls auf die Überschreitungen hinweist, behandelt. Diese Stellungnahme wurde jedoch lediglich als Hinweis zur Kenntnis genommen und im Folgenden ausgeführt, dass eine Anordnung von schutzbedürftigen Räumen auf der von den Sportflächen abgewandten Seite nicht immer vermeidbar sein wird und sofern nicht aktiver Lärmschutz greift, folglich passiver Schallschutz anzuwenden ist. Die erforderliche Beachtung der Wertungen der 18. BImschV sowie eine Abwägung der Belange der Bewohner des Wohngebietes auf der einen und des Antragstellers als Betreiber der Sportanlagen auf der anderen Seite ist daraus allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2004 - 4 BN 24.04 - juris Rn. 7). Dieser Mangel dürfte auch erheblich sein, da er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein dürfte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachten inhaltlichen Zweifel an dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010 nicht an. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung von Bild 5 unter Nr. 5.2 der VDI-Richtlinie 3770 und der fehlenden Angaben zu den zugrunde gelegten Zuschauerzahlen in diesem Gutachten nachvollziehbar, dass für den Sportanlagenlärm möglicherweise höhere Schallleistungspegel anzusetzen sind.

Es erscheint darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Abwägungsfehler im Abwägungsvorgang zumindest im Hinblick auf das Heranrücken des festgesetzten Wohngebiets an das Sportgelände auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „Am Inn - III“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „Am Inn - III“, den die Antragsgegnerin am 23. Februar 2016 beschlossen und am 29. April 2016 bekanntgemacht hat.

Der Bebauungsplan weist östlich angrenzend an ein bestehendes Mischgebiet, in dem der Antragsteller Eigentümer einer Doppelhaushälfte ist, mehrere Bauparzellen als Mischgebiet aus. Das Baugebiet liegt wie die bestehende Bebauung in den Innauen und wird im Süden und Westen vom Steinbach umflossen, der weiter im Norden in den Inn eingeleitet wird. Bei einem hundertjährlichen Hochwasser wird das Plangebiet ebenso wie die vorhandene Bebauung überschwemmt, weshalb das zuständige Wasserwirtschaftsamt in den nächsten Jahren Schutzmaßnahmen plant. Darüber hinaus fließt bei Starkregen von den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Osten Oberflächenwasser in das Plangebiet und die angrenzende Bebauung.

Der Antragsteller, der im Normaufstellungsverfahren u. a. auf die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes hingewiesen hat, beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil sein gleichzeitig erhobener Normenkontrollantrag zulässig und begründet sei und durch den Vollzug des Bebauungsplans schwere Nachteile drohten, die auch bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags nicht rückgängig zu machen seien. Er sei antragsbefugt, weil im Rahmen der Abwägung auch sein Interesse zu berücksichtigen sei, von Veränderungen der Hochwassersituation verschont zu bleiben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung in § 77 Satz 1 WHG verstoßen habe, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Überwiegende Gründe für die Bebauung der geschützten Fläche gebe es nicht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen vorerst zu verzichten, dringend geboten. Denn durch die Errichtung einer Gewerbehalle mit den dazu gehörenden Nebenanlagen auf der nördlichsten Bauparzelle, für die ein Freistellungsverfahren eingeleitet sei, würden sich die Fließwege des Oberflächenwassers verändern.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil er nur allgemein auf Belange des Hochwasserschutzes hingewiesen habe. Da er gegen die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässige Errichtung der Halle auf der nördlichsten Bauparzelle nach § 123 VwGO vorgehen könne, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Jedenfalls sei nach dem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr dringlich.

II. Der Antrag ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller gegen die Errichtung der Gewerbehalle nach § 123 VwGO vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris).

Auch gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Da der Antragsteller substantiiert vorträgt, dass durch die Ausweisung der zusätzlichen Bebauung auch auf seinem Grundstück die Fließrichtung des wild abfließenden Oberflächenwassers sowie die Hochwassersituation nachteilig verändert werden, beruft er sich auf eigene, der Antragsgegnerin bekannte abwägungserhebliche Belange (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Die Untersuchung der von ihr beauftragten Ingenieurgesellschaft vom 15. September 2016 belegt lediglich, dass die Gewerbehalle auf der nördlichsten Bauparzelle, die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässig errichtet werden kann, die Situation auf dem Grundstück des Antragstellers nicht verschlechtert, sofern die Fließwege nicht durch weitere Nebengebäude oder Zäune verändert werden. Dagegen zeigt die Abbildung 1 der Untersuchung aber zugleich, dass die weiteren, durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Hauptgebäude als Abflusshindernisse für das Oberflächenwasser wirken.

2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zwingend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung wird sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweisen, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt. Danach sind neben festgesetzten auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dass das Plangebiet bei einem hundertjährlichen Hochwasser des Steinbachs überschwemmt wird und die durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung die Rückhaltefunktion dieser Flächen beeinträchtigt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung stehen der Erhaltung des Überschwemmungsgebiets allerdings keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, die es nach § 77 Satz 2 WHG erlauben, die Belange des Hochwasserschutzes unter Festlegung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zurückzustellen. Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151). Vielmehr müssen dem Erhalt der Rückhalteflächen des Überschwemmungsgebiets überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben. Denn die nicht näher belegte Feststellung der Antragsgegnerin im Gemeinderatsbeschluss vom 19. Januar 2016, dass keine anderen Mischgebietsflächen im Gemeindegebiet mehr zur Verfügung stehen, erweist sich allein als nicht ausreichend, um den Eingriff in das Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Februar 2016 davon die Rede war, dass Standortalternativen für ein Mischgebiet nicht nur an öffentlichen Belangen (Wasserschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Flächen), sondern auch an Bürgerprotesten scheitern würden, die zu vermeiden ersichtlich keinen überwiegenden öffentlichen Belang darstellt. Darüber hinaus würde der angegriffene Bebauungsplan selbst dann, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Bebauung der Innauen sprächen, den Anforderungen des § 77 Satz 2 WHG nicht entsprechen, weil die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht verbindlich getroffen sind. Ungeachtet der Frage, ob die Errichtung des Erdwalls, der der Ableitung des wild abfließenden Oberflächenwassers dient, auch den durch die Bebauung eintretenden Verlust an Rückhalteflächen kompensieren kann, sind im Bebauungsplan keine Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festgesetzt.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Daran vermag die Erklärung der Antragsgegnerin nichts zu ändern, mindestens bis zur Umsetzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und wild abfließendes Oberflächenwasser keine weiteren Bauparzellen zu veräußern und auf diese Weise vorerst die weitere Bebauung des Plangebiets zu verhindern. Da mit der von der Antragsgegnerin vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens angestrebten Errichtung des Erdwalls östlich des Plangebiets und der damit im Zusammenhang stehenden Erschließungsstraße nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des Überschwemmungsgebiets verbunden sind, denen bei Erfolg des Normenkontrollantrags die Rechtsgrundlage entzogen wird, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung im öffentlichen Interesse dringend geboten.

In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „Am Inn - III“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „Am Inn - III“, den die Antragsgegnerin am 23. Februar 2016 beschlossen und am 29. April 2016 bekanntgemacht hat.

Der Bebauungsplan weist östlich angrenzend an ein bestehendes Mischgebiet, in dem der Antragsteller Eigentümer einer Doppelhaushälfte ist, mehrere Bauparzellen als Mischgebiet aus. Das Baugebiet liegt wie die bestehende Bebauung in den Innauen und wird im Süden und Westen vom Steinbach umflossen, der weiter im Norden in den Inn eingeleitet wird. Bei einem hundertjährlichen Hochwasser wird das Plangebiet ebenso wie die vorhandene Bebauung überschwemmt, weshalb das zuständige Wasserwirtschaftsamt in den nächsten Jahren Schutzmaßnahmen plant. Darüber hinaus fließt bei Starkregen von den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Osten Oberflächenwasser in das Plangebiet und die angrenzende Bebauung.

Der Antragsteller, der im Normaufstellungsverfahren u. a. auf die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes hingewiesen hat, beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil sein gleichzeitig erhobener Normenkontrollantrag zulässig und begründet sei und durch den Vollzug des Bebauungsplans schwere Nachteile drohten, die auch bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags nicht rückgängig zu machen seien. Er sei antragsbefugt, weil im Rahmen der Abwägung auch sein Interesse zu berücksichtigen sei, von Veränderungen der Hochwassersituation verschont zu bleiben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung in § 77 Satz 1 WHG verstoßen habe, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Überwiegende Gründe für die Bebauung der geschützten Fläche gebe es nicht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen vorerst zu verzichten, dringend geboten. Denn durch die Errichtung einer Gewerbehalle mit den dazu gehörenden Nebenanlagen auf der nördlichsten Bauparzelle, für die ein Freistellungsverfahren eingeleitet sei, würden sich die Fließwege des Oberflächenwassers verändern.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil er nur allgemein auf Belange des Hochwasserschutzes hingewiesen habe. Da er gegen die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässige Errichtung der Halle auf der nördlichsten Bauparzelle nach § 123 VwGO vorgehen könne, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Jedenfalls sei nach dem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr dringlich.

II. Der Antrag ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller gegen die Errichtung der Gewerbehalle nach § 123 VwGO vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris).

Auch gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Da der Antragsteller substantiiert vorträgt, dass durch die Ausweisung der zusätzlichen Bebauung auch auf seinem Grundstück die Fließrichtung des wild abfließenden Oberflächenwassers sowie die Hochwassersituation nachteilig verändert werden, beruft er sich auf eigene, der Antragsgegnerin bekannte abwägungserhebliche Belange (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Die Untersuchung der von ihr beauftragten Ingenieurgesellschaft vom 15. September 2016 belegt lediglich, dass die Gewerbehalle auf der nördlichsten Bauparzelle, die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässig errichtet werden kann, die Situation auf dem Grundstück des Antragstellers nicht verschlechtert, sofern die Fließwege nicht durch weitere Nebengebäude oder Zäune verändert werden. Dagegen zeigt die Abbildung 1 der Untersuchung aber zugleich, dass die weiteren, durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Hauptgebäude als Abflusshindernisse für das Oberflächenwasser wirken.

2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zwingend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung wird sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweisen, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt. Danach sind neben festgesetzten auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dass das Plangebiet bei einem hundertjährlichen Hochwasser des Steinbachs überschwemmt wird und die durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung die Rückhaltefunktion dieser Flächen beeinträchtigt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung stehen der Erhaltung des Überschwemmungsgebiets allerdings keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, die es nach § 77 Satz 2 WHG erlauben, die Belange des Hochwasserschutzes unter Festlegung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zurückzustellen. Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151). Vielmehr müssen dem Erhalt der Rückhalteflächen des Überschwemmungsgebiets überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben. Denn die nicht näher belegte Feststellung der Antragsgegnerin im Gemeinderatsbeschluss vom 19. Januar 2016, dass keine anderen Mischgebietsflächen im Gemeindegebiet mehr zur Verfügung stehen, erweist sich allein als nicht ausreichend, um den Eingriff in das Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Februar 2016 davon die Rede war, dass Standortalternativen für ein Mischgebiet nicht nur an öffentlichen Belangen (Wasserschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Flächen), sondern auch an Bürgerprotesten scheitern würden, die zu vermeiden ersichtlich keinen überwiegenden öffentlichen Belang darstellt. Darüber hinaus würde der angegriffene Bebauungsplan selbst dann, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Bebauung der Innauen sprächen, den Anforderungen des § 77 Satz 2 WHG nicht entsprechen, weil die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht verbindlich getroffen sind. Ungeachtet der Frage, ob die Errichtung des Erdwalls, der der Ableitung des wild abfließenden Oberflächenwassers dient, auch den durch die Bebauung eintretenden Verlust an Rückhalteflächen kompensieren kann, sind im Bebauungsplan keine Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festgesetzt.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Daran vermag die Erklärung der Antragsgegnerin nichts zu ändern, mindestens bis zur Umsetzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und wild abfließendes Oberflächenwasser keine weiteren Bauparzellen zu veräußern und auf diese Weise vorerst die weitere Bebauung des Plangebiets zu verhindern. Da mit der von der Antragsgegnerin vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens angestrebten Errichtung des Erdwalls östlich des Plangebiets und der damit im Zusammenhang stehenden Erschließungsstraße nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des Überschwemmungsgebiets verbunden sind, denen bei Erfolg des Normenkontrollantrags die Rechtsgrundlage entzogen wird, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung im öffentlichen Interesse dringend geboten.

In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

2 N 13.2220

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juni 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Rechtsschutzbedürfnis, prozessuale Präklusion, Hochwasserschutz, Gutachten

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Stadt ...

vertreten durch die erste Bürgermeisterin, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen

Bebauungsplan Nr. 65 mit integriertem Grünordnungsplan „Zuchtverband ...“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Mai 2015

am 1. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 mit integriertem Grünordnungsplan „Zuchtverband S.“ der Antragsgegnerin, der am 31. Oktober 2012 bekannt gemacht wurde.

Das Bebauungsplangebiet liegt im Süden der Stadt M. an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde H. sowie an der Bundesstraße 307 M. Das früher landwirtschaftlich genutzte Gelände liegt auf einer Höhe von ca. 718 üNN m am Fuß des Stadlbergs, weist einen Höhenunterschied von ca. 1 m auf und liegt ca. 1 m unter dem Niveau der Straße. Das Sondergebiet „Zuchtverband S.“ befindet sich auf einem ca. 3,9 ha großen Teilbereich des Grundstücks FlNr. 1715.

Die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke im nordöstlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Wohngebiet. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1 auf der FlNr. 546/8 liegt getrennt durch einen Feldweg in Höhe des Grundstücks FlNr. 1715. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 mit der FlNr. 546/7 liegt daneben. Die Wohngrundstücke befinden sich in einer Entfernung von ca. 300 m zum festgesetzten Sondergebiet auf der FlNr. 1715.

Die Antragsteller machen geltend, sie seien antragsbefugt, weil ihre Wohngebäude, insbesondere die Kellerräume, bei einer Veränderung der Hochwassersituation sowie infolge von geänderten Druckverhältnissen des Grundwasserstands einer erhöhten Überflutungsgefahr ausgesetzt seien.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, dass neben der fehlerhaften Bezeichnung der Fläche des Bebauungsplans, die in der Begründung mit FlNr. 1720 anstatt mit FlNr. 1715/0 angegeben worden sei, weitere formale Fehler bestünden. So habe in der Stadtratssitzung am 21. Juni 2012, in der die Abwägung über die öffentlichen und privaten Belange getroffen worden sei, der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht vorgelegen. In der Sitzung des Stadtrats am 26. Juli 2012 sei eine Abwägung nicht mehr vorgenommen worden. Die Tatsache, dass die nunmehr verwirklichte Situationsvariante des Bebauungsplans weiter nördlich offenkundig höhere Kosten für den „noch zu planenden Deichbau“ zur Folge haben werde, sei damit nicht in die Abwägung eingeflossen. Im Umweltbericht des Bebauungsplans sei die Fläche für die geplante Viehversteigerungshalle mit 24.710 m² angegeben und dafür ein Ausgleichsfaktor von 0,8 angesetzt worden. Damit habe eine Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Trotz der Ausführungen im Umweltbericht, der gebotenen Anrechnung der Parkplatzflächen und nachträglicher Tekturen in der Baueingabe gehe die Antragsgegnerin aber davon aus, dass die Schwellenwerte nicht erreicht würden.

Die Antragsteller hätten ferner insoweit beachtliche Einwendungen erhoben, als sie die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rügten, nachdem in der Auslegungsbekanntmachung vom 30. Oktober 2011 ein ausreichender Hinweis darauf gefehlt habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien.

Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Fehlern, weil die Planung eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation für die Wohnbauten der Antragsteller bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten sei, und auch bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit sowie eine Grundwassererhöhung mit konkreter Überschwemmungsgefahr bedinge. Die Darstellungen der Hochwassersituation/Überschwemmung M./K. vom 2. Juni 2013 belegten die grundsätzliche Gefährdung durch Überschwemmung der K. Straße nach Beginn der Bebauung auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans. Die Erhöhung der Gefahrenlage für die Wohnbebauung, insbesondere die Anwesen der Antragsteller, lasse sich anhand der sachverständigen Darlegungen des Antragstellers zu 2 vom 12. Juni 2013 erkennen. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werde auf Seite 6 unter Punkt 2.2 „Schutzgut Wasser“ das private Gutachten von Max F. zitiert, nach dem der Schotterkörper zwischen dem Stadlberg und der Schlierachaue einen großen Grundwasserspeicher darstelle. Durch den Neubau der Versteigerungshalle mit der erfolgten Untergrundverdichtung werde der bestehende Abfluss des Oberflächenwassers und des Hochwassers aus dem T-bach in Richtung Bundesstraße verbaut und verhindert. Die Kiesterrasse, die vor der Bebauung Stau- und Sickerraum für die schnell zufließenden Hangwässer gewesen sei, stehe nach der Bebauung nicht mehr zur Verfügung. Die Überschwemmungsgefahr durch Hochwasser und die Druckverhältnisse des Grundwassers würden durch den Bebauungsplan ganz erheblich negativ beeinflusst.

Es liege eine fehlerhafte Abwägung vor, weil bestehende hydrogeologische Gutachten nicht beachtet bzw. Gutachten zitiert wurden, die der Antragsgegnerin tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Später eingeholte Berichte zum Hochwasserschutz des Ingenieurbüros S. von 2013 sowie das jetzt in Auftrag gegebene hydrogeologische Gutachten hätten am 21. Juni 2012 nicht beachtet werden können. Obwohl die heute beplante Fläche in der vorhergehenden Version der 38. Änderung des Flächennutzungsplans als Retentionsraum für Hochwasser vorgesehen gewesen sei, sei die Antragsgegnerin fehlerhafterweise davon ausgegangen, dass das Gebiet keine Bedeutung für den Hochwasserschutz habe. Die durch die angegriffene Planung hervorgerufenen Probleme seien zulasten der Antragsteller ungelöst geblieben, obwohl der Antragsgegnerin aus entsprechenden Hinweisen klar gewesen sei, dass der Hochwasserschutz zwar in einem gesonderten Verfahren aber doch zeitgleich zu planen gewesen wäre. Ihre Entscheidung, die Planung für den Hochwasserschutz zwischenzeitlich einzustellen, sei daher rechtswidrig.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner deshalb nichtig, weil er den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung widerspreche. Er entspreche nicht den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und missachte Vorgaben des Regionalplans und der Alpenkonvention. Das Gebiet des Bebauungsplans sei aus dem Landschaftsschutzgebiet 550.01 „Schutz der Egartenlandschaft um M.“ herausgenommen worden. Nachdem es sich bei der Herausnahme allerdings nur um ein Teilgebiet des Grundstücks FlNr. 1715/0 gehandelt habe und das angrenzende Gebiet weiterhin Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets sei, sei auch im Plangebiet das Gebot zu achten, dass es keine Veränderung des Grundwassers geben dürfe. Vorranggebiete für Hochwasserschutz seien im Bereich M. bis heute nicht ausgewiesen worden.

Mit dem festgesetzten Sondergebiet „Zuchtverband S.“ seien Flächen mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung in einer Größe von ca. 3,9 ha in Anspruch genommen worden. Der zusätzlich zwingend notwendige Hochwasserschutz sei daher nur auf Flächen möglich, die im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet 550.01 lägen. Der Bebauungsplan stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der Begründungskarte zum Regionalplan „B 1 - Natur und Landschaft“ mit dem dort ausgewiesenen Bereich mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung.

Die Antragsteller beantragen:

1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 „Zuchtverband S.“ der Stadt M., bekannt gemacht am 30. Oktober 2012, ist nichtig.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 sei bereits unzulässig. Sie habe keine rechtzeitigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben.

Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sei erst am 7. November 2013 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erhoben worden. Ebenso wenig sei der Bebauungsplan fehlerhaft, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Begründung irrtümlich als Teilbereich der FlNr. 1720 bezeichnet worden sei.

Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsvertrag bei der Stadtratssitzung am 21. Juni 2012 nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei der vom Zuchtverband gefertigte Vorhaben- und Erschließungsplan bereits in der Stadtratssitzung am 21. Juli 2010 vorgestellt und gebilligt worden. Der endgültige Vorhaben- und Erschließungsplan habe dagegen bei der Stadtratssitzung am 26. Juli 2012 vorgelegen und sei mitbeschlossen worden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche liege deutlich unter 20.000 m².

Der Bebauungsplan leide nicht deshalb an einem materiellen Fehler, weil er gegen §§ 76 ff. WHG verstoße. Der Umgriff des Bebauungsplans liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet und auch nicht in einem vorläufig gesicherten Gebiet.

Der Bebauungsplan leide hinsichtlich des Belanges Hochwasserschutz nicht an einem Abwägungsfehler. Der Stadtrat der Antragsgegnerin habe in seiner Sitzung vom 21. Juni 2012 die Stellungnahmen aus sämtlichen Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange sowie den Öffentlichkeitsbeteiligungen behandelt und Beschluss gefasst. Wegen der räumlichen Nähe des Umgriffs des Bebauungsplans zu einem etwaigen späteren Hochwasserschutz für die Siedlung an der K-straße/F-weg sei einer der Schwerpunkte der Abwägung die Frage gewesen, ob und welche Auswirkungen der geplante Aussiedlungsstandort für den Zuchtverband auf den beabsichtigten Hochwasserschutz habe. Das Wasserwirtschaftsamt R- habe mit Schreiben vom 2. Mai 2012 erklärt, dass mit dem neuen, nördlicheren Standort für den Zuchtverband aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis bestehe. Es müsse lediglich der geplante Hochwasserschutz für den Ortsteil K- durch die Verschiebung des Standorts für den Zuchtverband entsprechend an die neue Situation angepasst werden.

Schließlich verstoße der Bebauungsplan auch nicht gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB. Die Alpenkonvention sowie das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 entfalteten keine unmittelbare Rechtswirkung. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raum- oder Landesplanung. Dies bestätige auch die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2012, soweit hinsichtlich Verkehr und Hochwasserschutz eine einvernehmliche Abstimmung mit den Fachbehörden erfolge und das Vorhaben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausreichend in das Landschaftsbild eingebunden werde. Das Wasserwirtschaftsamt R- habe mit Schreiben vom 2. Mai 2012 sein Einverständnis erklärt. Mit Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Mai 2012 sei der geänderte Bebauungsplanentwurf begrüßt worden. Auch die untere Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 23. April 2012 und das Staatliche Bauamt R- mit Schreiben vom 18. April 2012 hätten gegen den geänderten Bebauungsplanentwurf weder unter dem Gesichtspunkt Straßenbau noch unter dem Gesichtspunkt Hochbau grundsätzliche Einwände erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) haben keinen Erfolg.

1. Die Anträge der Antragsteller sind bereits unzulässig.

1.1. Die Anträge sind unzulässig, da ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 - 4 CN 4.99 - UPR 1999, 350). Ist der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung, liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85/92). Dies muss umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist. Vorliegend ist das Bauvorhaben des Zuchtverbands S- mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 14. Dezember 2012 zugelassen worden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 2 ZB 13.2610 - die Antragstellerin zu 1 betreffend; der Antragsteller zu 2 hatte keine Klage erhoben) und unstrittig bereits verwirklicht. Der seitens der Antragsteller zitierte Beschluss des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2014 (1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn im dortigen Verfahren ging es um das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Dabei waren die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die erteilte, aber noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung noch offen. Zudem war das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2004 (4 CN 3.01 - UPR 2003, 30) lag ein Fall zugrunde, in dem die Festsetzungen des Bebauungsplans noch nicht vollständig umgesetzt waren. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller jedoch aufgrund der vollständigen Verwirklichung des Bauvorhabens unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance, ihr eigentliches Ziel zu erreichen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragsteller günstigeren Festsetzungen bezüglich des Bauvorhabens des Zuchtverbands S. aufstellen wird oder das Landratsamt die bestandskräftige Baugenehmigung zurücknimmt.

1.2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist zudem unzulässig, weil sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 47 Abs. 2a VwGO). Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Präklusion (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382), die auch dann greift, wenn es sich um Belange handelt, die sich der Gemeinde aufdrängen mussten, die also auch ohne diesbezüglichen Einwand abwägungsbeachtlich sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2010 - 15 N 09.135 - BayVBl 2010, 305; BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181). Auf diese Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin auch in ihren Bekanntmachungen vom 27. Oktober 2011, 29. Dezember 2011 und 5. April 2012 hingewiesen. Die Antragstellerin zu 1 hat jedoch erst mit Schreiben vom 8. Dezember 2011, das bei der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2011 eingegangen ist, Einwendungen erhoben. Dies lag jedoch außerhalb der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die am 9. Dezember 2011, einem Freitag, endete. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Einwendungen hätten jedenfalls im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 13. April 2012 bis zum 15. Mai 2012 fristgerecht vorgelegen, übersieht sie, dass es sich dabei um eine wesentlich geänderte Planung handelte. Denn mit dieser Planung trat eine erhebliche Nordverschiebung des Vorhabenstandorts ein. Die Antragstellerin zu 1 wäre demnach gehalten gewesen, auf die wesentliche Änderung des geplanten Vorhabens mit ihren Einwendungen einzugehen. Ihre früheren Einwendungen, die ohnehin nicht fristgerecht erfolgten, konnten insoweit nicht ohne weiteres weiter gelten. Zwar ist ein Einwender nicht gehalten, bei einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung erneut Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - UPR 2010, 277). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ausnahmsweise keine Obliegenheit besteht, dass ein Antragsteller im Rahmen einer nochmaligen öffentlichen Auslegung Einwendungen erhebt, wenn er im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass ein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88). Ein solcher Fall liegt aber hier ebenso wenig vor, weil die Antragstellerin zu 1 zuvor schon keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Im seitens der Antragstellerin zu 1 zitierten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris) hatte der Antragsteller dagegen bereits während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass die Stellungnahme der Antragstellerin zu 1 vom 8. Dezember 2011 in der Vorlage zur Sitzung des Stadtrats am 21. Juni 2012 aufgeführt wurde. Sie wurde aber nicht im Einzelnen behandelt. Denn die prozessuale Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO knüpft nicht an die Verfahrenspräklusion nach § 4a Abs. 6 BauGB, sondern nur an die Verspätung an (vgl. Grigoleit/Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 4a Rn. 31). Hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat die Antragstellerin zu 1 keine durchgreifenden Rügen vorgetragen (siehe unter Ziffer 2.1.4.).

2. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind ebenso unbegründet. Die von ihnen vorgetragenen Gründe für eine Ungültigkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Bebauungsplans Nr. 65 greifen nicht durch.

2.1. Der Bebauungsplan Nr. 65 leidet nicht an den von den Antragstellern vorgebrachten formellen Fehlern.

2.1.1. Soweit die Antragsteller behaupten, der angegriffene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil in der Begründung des Bebauungsplans das Vorhabensgrundstück mit der FlNr. 1720 anstatt mit der FlNr. 1715/0 angegeben werde, greift dies nicht durch. Denn aus dem ausgefertigten Plan selbst mit seinen Festsetzungen durch Planzeichen und Text (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauGB) ist eindeutig zu erkennen, dass es sich um die FlNr. 1750 handelt. Die Begründung ist nicht normativer Bestandteil der Satzung und nicht Inhalt des Bebauungsplans, sondern ist diesem lediglich gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 - NVwZ 1986, 917; BVerwG, B.v. 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - NVwZ-RR 1998, 538). Demnach ist im Zweifel der Inhalt des Plans selbst maßgeblich. Im Übrigen handelt es sich bei der Falschangabe in der Begründung um ein offensichtliches Schreibversehen (vgl. Art. 42 BayVwVfG).

2.1.2. Sofern die Antragsteller als formellen Fehler rügen, der Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 nicht vorgelegen und damit nicht Eingang in die Abwägung gefunden, ist dem nicht zu folgen. Denn der Vorhaben- und Erschließungsplan ist bereits Gegenstand der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juli 2010 gewesen. Ferner wurde der Durchführungsvertrag, dessen Inhalt auch der Vorhaben- und Erschließungsplan ist, in der Sitzung des Stadtrats vom 15. September 2011 behandelt. In der Sitzung des Stadtrats vom 22. März 2012 wurde schließlich dem geänderten Vorhaben- und Erschließungsplan zugestimmt, wobei die Verschiebung des Vorhabenstandorts nach Norden im Bebauungsplan ebenfalls gebilligt wurde. In der Sitzung des Stadtrats vom 26. Juli 2012 wurde letztlich der fortentwickelte und abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan als satzungsrechtlicher Bestandteil (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65 beschlossen. Bei diesem Verfahrensgang sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 65 sich nicht der Tatsache bewusst gewesen wäre und bei seiner Abwägung berücksichtigt hätte, dass mit der Nordverschiebung des Vorhabenstandorts im Bebauungsplan auch eine Anpassung des Vorhaben- und Erschließungsplans einhergehen musste.

2.1.3. Die seitens der Antragsteller behauptete Pflicht zu einer Vorprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65 besteht nicht. Gemäß Nr. 18.7.2 der Anlage 1 ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, falls eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² erreicht wird. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantworten ist. Der seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ist deshalb unbehelflich. Vorliegend ist eine maximal zulässige bebaubare Grundfläche von 5.500 m² für ein Baufenster festgesetzt. Nachdem aber das Baufenster für die Versteigerungshalle ohnehin lediglich eine Grundfläche von rund 3.000 m² aufweist, beträgt die maximal zulässige bebaubare Grundfläche für beide Baufenster insgesamt allenfalls 8.500 m². Damit kann aber die Frage dahinstehen, inwieweit die vorgesehenen Parkflächen hier zu berücksichtigen sind. Denn aus dem Bebauungsplan ergibt sich eine für die Parkflächen vorgesehene Grundfläche von rund 6.000 m². Damit wird aber der in Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgegebene Grenzwert von insgesamt 20.000 m² in keinem Fall erreicht.

2.1.4. Soweit die Antragsteller eine Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Auslegungsbekanntmachung vom 30. Oktober 2011 rügen, führt dies ebenso wenig zum Erfolg. Ein etwa beachtlicher Fehler im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Jahresfrist für die Geltendmachung nicht eingehalten wurde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 wurde am 31. Oktober 2012 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht, während der Schriftsatz mit der entsprechenden Rüge erst am 8. November 2013 bei Gericht eingegangen ist. In der Bekanntmachung wurde auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Zudem lag der Antragsgegnerin das strittige Gutachten des Geologen Ernst F. vom 3. März 2006 nicht im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Sowohl im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. April 2013 an das Verwaltungsgericht als auch in deren Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats wurde dargetan, dass das Gutachten der Antragsgegnerin zwar bekannt gewesen sei, ihr aber nicht vorlegen habe. Auch seitens der Antragsteller wurde lediglich vorgetragen, dass aus einer Aussage in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 zu schließen sei, dass der Inhalt des Gutachtens der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei. Dass es jedoch der Antragsgegnerin tatsächlich vorgelegen hätte und damit als eine bestimmte Art umweltbezogener Information bei ihr verfügbar gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.

2.2. Die seitens der Antragsteller behaupteten materiellen Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65 sind nicht gegeben. Erhebliche Abwägungsfehler liegen insoweit nicht vor.

2.2.1. Das Vorbringen der Antragsteller „die Druckverhältnisse des Grundwassers würden durch die streitgegenständliche Bauplanung ganz erheblich negativ beeinflusst“, ist nicht nachvollziehbar. Seitens der Antragsgegnerin wurde dargelegt, dass das Bauvorhaben des Zuchtverbands nicht unterkellert ist. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. (Art. 63 Abs. 3 BayWG) führte in der mündlichen Verhandlung des Senats aus, das Gebäude des Zuchtverbands selbst greife nicht in den Grundwasserstrom ein. Einzelne Bauteile, die beispielsweise der Regenwasserentwässerung dienten, könnten dies schon bewirken, aber deren Auswirkungen seien als gering zu beurteilen. Eine Auswirkung bis zu den Anwesen der Antragsteller könne nicht angenommen werden. Er nehme an, dass Aushebungen unterhalb der geplanten Halle zur Verbesserung des Untergrunds erfolgt seien. Unabhängig davon sei eine Verschlechterung der Grundwassersituation durch das Bauvorhaben nicht anzunehmen. Die Grundwasserfließrichtung gehe nach Norden und nicht zu den Anwesen der Antragsteller hin. Außerdem erfolge eine Trennung durch den im Osten fließenden T-bach. Diese Einschätzung des amtlichen Sachverständigen ist nach Auffassung des Senats nachvollziehbar. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er während der Durchführung der Baumaßnahme selbst vor Ort gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Bauvorhaben des Zuchtverbands nicht erheblich in die bestehende Grundwassersituation eingreift. Dem sind die Antragsteller nicht durch substanziierte Ausführungen entgegengetreten.

2.2.2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen §§ 76 ff WHG. Es liegt weder ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet (§ 76 Abs. 2 WHG) noch ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 76 Abs. 3 WHG) vor. Damit finden die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG auf das hier gegenständliche Plangebiet keine Anwendung.

In der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hat die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) ohne Rechtsfehler behandelt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail des Herrn J. an den Herrn M. vom 22. März 2012 verweisen, führt dies nicht weiter. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. (Art. 63 Abs. 3 BayWG) hat in der mündlichen Verhandlung des Senats hierzu ausgeführt, falls die Versteigerungshalle tatsächlich tiefer gelegt sein sollte, habe dies auf die Hochwassersituation keinen Einfluss. Die Existenz des Gebäudes selbst sei hinsichtlich der Hochwassersituation zu betrachten. Zudem liege das Gebäude nicht im Überschwemmungsgebiet. Im Übrigen ist der Beweiswert von derartigen E-Mail-Nachrichten gering, weil sie selten ausformulierte und überdachte Aussagen enthalten (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 ZB 13. 2084 - juris; B.v. 9.2.2015 - 2 ZB 13.2610).

Soweit die Antragsteller auf den Plan auf Seite 234 der Bebauungsplanakten hinweisen, in dem die früher geplanten Rückhalteflächen dargestellt sind, liegt zwar nunmehr ein Teil des nach Norden verschobenen Bebauungsplangebiets in diesem Bereich. Damit wird aber eine Hochwasserschutzplanung mitnichten unmöglich gemacht. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R., dessen fachlicher Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund dessen Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund der Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 22 ZB 14.2633 - juris m. w. N.), hat hierzu erklärt, soweit sich in den vorgesehen Rückhalteflächen nunmehr das Gebäude des Zuchtverbands befinde, müssten diese verlegt werden. Eine Errichtung von Rückhaltemaßnahmen sei damit aber nicht ausgeschlossen. Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - BayVBl 2003, 753).

Zur Frage der Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Rückhaltebecken mit Damm) wurde seitens der Antragsgegnerin erklärt, dies sei tatsächlich in einer früheren Änderungsplanung für den Flächennutzungsplan enthalten gewesen, aber wieder herausgenommen worden, weil man nicht der Planfeststellung habe vorgreifen wollen. Dass die Hochwasserschutzplanung derzeit nicht voranschreite, liege daran, dass es schwierig sei, die erforderlichen Flächen zu bekommen. Die Stadt habe sich aber inzwischen rund zwei Drittel der erforderlichen Flächen schon gesichert. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. bestätigte nochmals, auch mit dem jetzigen Standort des Gebäudes des Zuchtverbands sei weiterhin eine Hochwasserschutzmaßnahme in der Form eines Rückhaltebeckens möglich. Diese Hochwasserschutzmaßnahme käme aber immer in dem Landschaftsschutzgebiet zu liegen. Aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Plan ist zu ersehen, dass das überwiegende Gemeindegebiet der Antragsgegnerin von der Landschaftsschutzverordnung erfasst wird, wobei die Herausnahme des Standorts für den Zuchtverband in diesem Plan noch nicht nachvollzogen ist. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin und des amtlichen Sachverständigen hat der Senat keine Zweifel daran, dass ein Rückhaltebecken mit Damm weiterhin errichtet werden kann. Die Frage der Herausnahme der dafür erforderlichen Flächen aus dem Gebiet der Landschaftsschutzverordnung wird sich dabei ebenso stellen, wie sie sich für die früher geplante Lage der Rückhalteflächen gestellt haben würde.

An vorstehender Beurteilung ändern auch die Ausführungen der Antragsteller zum Hochwasserereignis im Juni 2013 nichts. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. hat in der mündlichen Verhandlung des Senats hierzu erläutert, die Planungen bzw. Berichte der S. GmbH & Co. KG gingen von einer Hochwassersituation am T-bach und insbesondere dessen Ausuferung aus. Der Zweck der Hochwasserschutzplanungen sei auch, diese Ausuferungen des T-bachs in den Griff zu bekommen. Bei dem Hochwasserereignis im Jahr 2013 habe es sich dagegen um ein extremes Niederschlagsereignis gehandelt. Bei diesem seien die Böden nicht mehr aufnahmefähig gewesen, so dass der Abfluss des Wassers entsprechend der Geländelage in Richtung Norden zur K. Straße und schließlich auch in den T-bach erfolgt sei. Der Antragsteller zu 2 hält dem entgegen, bisher seien solche Regenereignisse immer in Richtung Nordwesten zur Bundesstraße hin abgelaufen. Nach Errichtung des Bauvorhabens mit entsprechender Verdichtung und Errichtung eines ca. 1 m hohen Damms durch den Zuchtverband sei der Abfluss des Wassers vom Gelände des Bauvorhabens sowie vom Verbandshof abgelenkt worden. Dem wird aber seitens der Antragsgegnerin entgegen gehalten, ein etwaiger vom Zuchtverband errichteter Damm sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Er riegle das Bebauungsplangebiet auch nicht vollständig ab, sondern es handle sich wohl um übrig gebliebenen Aushub. Etwaige Veränderungen im Abflussverhalten von Oberflächenwasser durch einen vom Zuchtverband errichteten Damm konnte und musste die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigen. Dieser ist weder Inhalt der Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 BauGB noch konnte eine solche Maßnahme der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bekannt sein.

Zudem hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. hierzu weiter ausgeführt, aus den Plänen und Modellen der Firma S. GmbH & Co. KG sei nicht zu ersehen, dass Wasser vom T-bach Richtung Westen zum Vorhabensgelände fließe. Dies spreche dagegen, dass Regenwasser bei Starkregenereignissen früher Richtung Verbandshof geflossen sei. Soweit heute am Bauvorhaben des Zuchtverbands nach diesen Modellen Wasser stehe, beruhe dies auf den dort vorhandenen Mulden. Bei den von Antragstellerseite angeführten Unterschieden in den Plänen der S. GmbH & Co. KG vom 19. Februar 2013 (dem Verwaltungsgericht vorgelegt) und vom 27. Februar 2013 (dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt), handelt es sich offensichtlich um dieses am Vorhabensstandort in Mulden stehende Niederschlagswasser. Hierzu erklärte der amtliche Sachverständige vom Wasserwirtschaftsamt R., das Wasser, das am Bauvorhaben durch Niederschläge anfalle, werde durch die dort vorhandenen großen Versickerungsanlagen beseitigt. Der Zuchtverband könne kein Interesse daran haben, dass sein Gelände unter Wasser stehe.

Soweit der Antragsteller zu 2 darauf hinweist, dass aus der Höhenlinienkarte in seiner Ausarbeitung zum Hochwasser vom Juni 2013 zu ersehen sei, dass der Verbandshof am tiefsten Punkt liege und deshalb das Oberflächenwasser dorthin abfließe, spricht dies nicht gegen die grundsätzliche Richtigkeit der Beurteilung durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. Denn den Plänen der S. GmbH & Co. KG vom 19. Februar 2013 und vom 27. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass sich auch im Planzustand im Bereich des Bauvorhabens sowie an der Bundesstraße im Bereich des Verbandshofs weiterhin Niederschlagswasser sammeln wird. Die seitens des Antragstellers zu 2 vorgetragenen Anhaltspunkte für eine verstärkte Überschwemmung der Wohnanwesen am F-weg überzeugen demgegenüber nicht. Wie oben bereits ausgeführt, sieht der Bebauungsplan nicht die Errichtung eines ca. 1 m hohen Damms am Vorhabensstandort vor. Ebenso wenig werden im Plangebiet über 20.000 m² Boden versiegelt, wie bereits oben dargelegt wurde. Zudem ist nach den Festsetzungen im Bebauungsplan zumindest ein Teil der Parkflächen in wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten.

Im Übrigen hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. unter Bezugnahme auf die Ausarbeitung des Antragstellers zu 2 erklärt, falls es doch zu in Richtung Norden abfließendem Oberflächenwasser aus Regenereignissen zwischen dem T-bach und dem Plangebiet komme, könne er zwar nicht genau angeben, wie sich dieses im Verlauf verhalte. Eine etwaige Hochwasserschutzmaßnahme in diesem Bereich würde aber auch insoweit den Anwesen jenseits der K-straße zugute kommen. Derartige Verhältnisse konnte und musste die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung durch den Stadtrat am 26. Juli 2012 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in der Abwägung jedoch nicht berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin durfte sich hierbei auf die fachlichen Ausarbeitungen durch die Firma S. GmbH & CO. KG verlassen. Nachdem diese auch für das Wasserwirtschaftsamt plant, musste die Antragsgegnerin an den von dieser gelieferten Daten ohne konkreten Anlass keine Zweifel hegen. Dagegen konnte das Hochwasserereignis vom Juni 2013, das auf ein extremes Niederschlagsereignis zurückzuführen war, logischerweise keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig musste sie die Auswirkung eines ca. 1 m hohen Damms, der nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans ist, auf den Abfluss von Oberflächenwasser bei ihrer Abwägung berücksichtigen.

Selbst bei Vorliegen eines Mangels im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Hochwassersituation wäre dieser nicht erheblich, weil er nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang kann nur angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Dies ist nicht regelmäßig schon deshalb der Fall, weil aus den Aufstellungsvorgängen eine Lücke im Abwägungsvorgang ersichtlich ist. Ein offensichtlicher Mangel kann auch nicht allein damit begründet werden, dass Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; BVerwG, B.v. 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - ZfBR 1995 145/147). Hierzu tragen die Antragsteller nichts von Substanz vor. Soweit sie erklären, maßgeblich sei im vorliegenden Fall, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt unvollständig und nicht mit der gebotenen Intensität ermittelt worden sei, beziehen sie sich auf einen Verfahrensfehler im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden kann (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). In den vorliegenden Bebauungsplanakten finden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, die positiv und klar auf einen Abwägungsmangel hindeuten. Vielmehr ist den Normaufstellungsakten zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin ausführlich mit den Fragen des Hochwasserschutzes befasst hat. Insbesondere in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 ist eine ausführliche Abwägung zum Thema Hochwasserschutz erfolgt. Dass die Planungen für den Hochwasserschutz nicht in die vorliegende Bauleitplanung einbezogen wurden, kann nicht als Fehler im Abwägungsvorgang angesehen werden. Diese Frage war vielmehr bereits bei der Festlegung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu beantworten. Hierbei hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die Hochwasserschutzplanung von der Bauleitplanung zu trennen und der Planfeststellung zu überlassen. Es ist nach dem vorstehend Ausgeführten nichts dafür ersichtlich, dass die Schutzplanung bezüglich des Hochwassers durch die Bauleitplanung verhindert würde.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Erforderlich hierfür ist es, dass nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33/39; BVerwG, B.v. 16.8.1995 - 4 B 92.95, NvWZ-RR 1996, 68). Auch insoweit haben die Antragsteller nichts Substanzielles vorgetragen. Es ergeben sich auch aus den Planunterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich des Hochwasserschutzes von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein könnte. Denn die Antragsgegnerin ging insbesondere in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 davon aus, dass zwar die Planungen für den Hochwasserschutz angepasst werden müssten. Dies gelte aber nicht nur aufgrund der Standortwahl für den Zuchtverband, sondern auch aufgrund anderer Parameter, wie der Verfügbarkeit von Grundstücken, bzw. aufgrund von weiteren Untersuchungen bezüglich der geologischen und hydraulischen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin war demnach der Auffassung, dass die Planungen für den Hochwasserschutz nicht durch die strittige Bauleitplanung verhindert würden. Es kann damit nicht angenommen werden, dass das Abwägungsergebnis, das auf einem Abstimmungsergebnis von 23:1 beruht, anders ausgefallen wäre, wenn der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie von den Antragstellern verlangt - einer etwaigen Verschlechterung der Hochwassersituation ein größeres Gewicht in der Abwägung beigemessen hätte.

Die seitens der Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (4 CN 1.10 - BayVBl 2012, 216) führt hier nicht weiter, denn diese befasst sich mit dem Verhältnis zweier aufeinanderfolgender Bebauungspläne der planenden Gemeinde. Im vorliegenden Fall stünde dagegen das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan der Gemeinde und einer Planung der Planfeststellungsbehörde inmitten. Zudem befasst sich diese Entscheidung nur mit Fragen der Antragsbefugnis und sagt nichts dazu aus, inwieweit ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang offensichtlich ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein kann.

2.2.3. Soweit die Antragsteller Abwägungsfehler hinsichtlich der Wasserversorgung H. rügen, ist der Einwand bereits nicht fristgerecht im Sinn von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorgebracht worden. Im Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 taucht die Trinkwasserversorgung H. nur in den Ausführungen zur Antragsbefugnis im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Gutachten auf. Im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrags erfolgten hierzu keine Aussagen. Auch in den Schriftsätzen vom 14. Juni 2013 und 17. Oktober 2013 im Nachbarklageverfahren findet die Wasserversorgung H. im Zusammenhang mit der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin keine Erwähnung. Erstmals im Schriftsatz vom 1. April 2015 nehmen die Antragsteller die Wasserversorgung H. in ihre Argumentation auf. Der Bebauungsplan ist jedoch bereits am 31. Oktober 2012 bekannt gemacht worden. Dass die Wasserversorgung H. in der Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2013 im Nachbarklageverfahren Erwähnung fand, aber die Antragsteller sich diese Argumentation auch dort nicht ausdrücklich als Rüge zu Eigen machten, genügt für ein Geltendmachen im Sinn von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht.

Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist aber auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller erklären, aufgrund des Gutachtens F. und des früheren Gutachtens Max F. hätten sich der Antragsgegnerin weitere Ermittlungen aufdrängen müssen, werden lediglich Verfahrensfehler behauptet (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Unabhängig davon sind auch solche nicht ersichtlich. Denn der Antragsgegnerin ist nach ihrer eigenen Aussage die Lage des aktuellen Wasserschutzgebiets der Gemeinde H. bekannt gewesen. Sie habe auch Kenntnis von den Planungen für eine Neuausweisung des Trinkwasserschutzgebiets gehabt. Von etwaigen Kollisionen habe sie mangels Stellungnahmen der Gemeinde H. jedoch keine Kenntnis erlangt. Nachdem selbst die Gemeinde H. im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine Einwendungen hinsichtlich ihres bestehenden Wasserschutzgebiets oder hinsichtlich zukünftiger Neuausweisungen erhoben hat, musste sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen, hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen.

Im Übrigen hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, die Planungen für eine Neuausweisung des Trinkwasserschutzgebiets der Gemeinde H. hätten in Richtung Norden und Westen gezielt. Eine Ausweitung in Richtung Osten sei nicht geplant gewesen. Grundwasserflüsse vom Standort des Bauvorhabens Zuchtverband in Richtung auf das bestehende Wasserschutzgebiet der Gemeinde H. seien nicht gegeben. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das bestehende Wasserschutzgebiet der Gemeinde H., das südwestlich des Plangebiets liegt, tangiert sein könnte. Auch die ins Auge gefassten Ausweitungen in Richtung Norden und Westen, die dem Gutachten des Geologen F. vom 3. März 2006 zugrunde lagen, wären nicht beeinträchtigt. Der seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Beweisantrag war unbehelflich, weil eine sachverständige Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts R. vorliegt. Die Antragsteller haben nichts substanziiert dargetan, was insbesondere die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen (Art. 63 Abs. 3 BayWG) in der mündlichen Verhandlung des Senats erschüttern könnte und weitere Ermittlungen erforderlich machen würde. Zudem haben sie erstmals in dem Beweisantrag behauptet, dass wahrscheinliche erhebliche negative Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung für die Bürger von M. im Raum stünden. Dieses Vorbringen ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet und wurde auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht weiter erläutert.

2.2.4. Die Rügen der Antragsteller, das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und den Regionalplan Oberland betreffend greifen nicht durch (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Das Vorbringen der Antragsteller, der angegriffene Bebauungsplan stehe zu den Vorgaben der Begründungskarte zum Regionalplan „B1 - Natur- und Landschaft“ mit dem dort ausgewiesenen Bereich mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung in Widerspruch, ist unsubstanziiert. Das Plangebiet liegt hiernach zwar in einer Fläche mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung. Die Antragsteller legen jedoch nicht dar, gegen welche konkreten Ziele aus dem Regionalplan Oberland das Planungsvorhaben verstoßen soll. Im Übrigen geht der Umweltbericht ausführlich auf den Regionalplan Oberland ein und beschreibt die Auswirkungen auf Landschaftsbild sowie Erholung. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft beschrieben. Fehler sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Soweit die Antragsteller behaupten, die angegriffene Planung halte das Ziel 3.3.1.2 aus Teil B I des LEP 2006 nicht ein, trifft dies nicht zu. Hiernach sollen Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete sowie geeignete (re-)aktivierbare Flächen, die für den vorbeugenden Hochwasserschutz benötigt werden, als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss und -rückhalt (Vorranggebiete für Hochwasserschutz) in den Regionalplänen gesichert werden. Wie sich aus der Formulierung des Ziels bereits ergibt, handelt es sich hierbei jedoch um einen Auftrag an die Regionalplanung. Zudem ist der Begründung zu diesem Ziel zu entnehmen, dass es Standorte von Flutpoldern und Deichrückverlegungen gibt, die besonders als Vorranggebiete für Hochwasserschutz in Betracht kommen. Hierzu gehört das vorliegende Planungsgebiet nicht. Im Übrigen wurde vorstehend unter Ziffer 2.2.2. festgestellt, dass auch an dem jetzigen Standort des Planvorhabens weiterhin eine Hochwasserschutzmaßnahme in der Form eines Rückhaltebeckens möglich ist.

2.2.5. Der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen die am 6. März 1995 in Kraft getretene Alpenkonvention liegt nicht vor. Nach dem Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Durchführung der Alpenkonvention sind die Vertragsparteien gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, bestehende Schutzgebiete im Sinn ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern, sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Soweit die Antragsteller diese Bestimmung gegen die hier betroffene Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um M.“ ins Feld führen wollen, kann dies nicht zum Erfolg führen. Denn dieser Bestimmung kann ein zwingendes Verbot, Schutzgebiete zu verkleinern, nicht entnommen werden (vgl. VerfGH v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - BayVBl 2013, 301). Ebenso wenig stellt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 insoweit unmittelbar anwendbares Recht dar, als es um die Ausweisung neuer Schutzgebiete geht. Denn die Formulierung „nach Möglichkeit“ ist zu ungenau, um eine konkrete Handlungsanweisung daraus herleiten zu können. Es bleibt vielmehr im Unklaren, wonach sich im konkreten Fall die Möglichkeit richten soll. Im Übrigen hat sich vorliegend der Umweltbericht auch mit der Alpenkonvention und dem Durchführungsprotokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ befasst. Durch ein Grün- und Freiflächenkonzept wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine integrierte Grünordnung mit eingeplant. Substanziierte Einwände hiergegen wurden seitens der Antragsteller nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. vom 5. Dezember 2014, mit welchem der Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am E. Stausee festgestellt wurde.

Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des E. Sees dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die Wasserkraftanlage ist als sogenanntes „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinn des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig ober- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG 2010 erfüllt werden.

Der Antragsteller ist Pächter des Koppelfischereirechts am E. Stausee. Inhaber des dinglichen Fischereirechts ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15. März 2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (bis zum 31.12.2021). Der Antragsteller macht geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Fischereirecht beeinträchtigt zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 8 K 15.42) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat - unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt kein hinreichend eindeutiges Ergebnis. Die gerichtliche Entscheidung ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht festgestellt werden. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. unten 2.). Die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung scheitere schon an einer unzureichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft allerdings nicht zu (s. unten 1.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur formelhaft mit der sogenannten Energiewende begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vielmehr ausführlich und einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie begründet. Die planfestgestellte Wasserkraftanlage solle aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen. Bei entsprechendem Erkenntnisgewinn aus diesem Pilotprojekt könne der fachliche Nachweis einer fischschonenden und somit ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik geführt werden und damit für den Stand der Technik wegweisend sein. Je eher solche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, desto eher könnten Anlagen mit entsprechenden Fischschutzmaßnahmen ausgestattet bzw. bestehende Anlagen nachgerüstet werden. An einer unverzüglichen Errichtung der Wasserkraftanlage bestehe auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Finanzierung des staatlichen Monitoringprogramms nur für die kommenden drei Jahre gesichert sei. Diese Begründung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen.

2. Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO kann im Ergebnis offen bleiben.

2.1 Es spricht allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte.

Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z. B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 - 8 A 97.40031 - juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U. v. 3.5.2011 - 7 A 9/09 - juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 8 CS 12.847 - juris; B. v. 4.9.2012 - 8 ZB 12.534 - juris).

2.2 Der Antragsteller dürfte auch - wohl entgegen der Auffassung des Antragsgegners - berechtigt sein, die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens - hier nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG und den Nr. 13.18.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG - zu rügen. Dieses Rügerecht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn er als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.1., ferner EuGH, U. v. 16.4.2015 - C- 570/13 - DVBl 2015, 767).

3. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist hier im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen einer auch nur vorläufigen Beantwortung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Frage der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 durchgeführten Vorprüfung, die zum Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dabei sind auch schwierige Fragen des entsprechenden europäischen Rechts zu werten. Die Klärung der Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1, 2 UVPG), ist mithin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der (europäischen) Wasserrahmenrichtlinie aufgeworfenen Rechtsfragen.

Sonach ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu beurteilen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Interessenabwägung ist daher allein auf die Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners sowie dem Interesse der Beigeladenen an der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage mit den Interessen des Antragstellers an der Wahrung seines Fischereirechts abzustellen.

3.1 An dem Vorhaben besteht ein hohes öffentliches Interesse.

Die geplante Wasserkraftanlage kann ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Sie kann auch der Grundlastversorgung der Bevölkerung mit Strom dienen. An einer solchen Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse spiegelt sich auch im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Ziel des Energiekonzepts ist der Umbau der Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst geringen CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie. Bis zum Jahr 2021 soll 50% des bayerischen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bezogen auf das Jahr 2011 entspricht dies in etwa einer Verdoppelung. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Wasserkraftnutzung zu. Mit einem Anteil von 60% (2011) ist sie die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen in Bayern (vgl. PFB, S. 50).

Außerdem soll die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Auch die Erforschung derartiger innovativer Technologien liegt im öffentlichen Interesse. Der hohe Stellenwert, welcher der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom Gesetzgeber beigemessen wird, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014), wonach die Weiterentwicklung derartiger Technologien zu fördern ist.

Das besondere Gewicht, das der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage zukommt, zeigt der Umstand, dass die Anlage im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung (vom 17.4.2012) als Vorzeigeprojekt ausgewählt wurde. Es soll als bewegliches Wasserkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur breiten Implementierung des Fischschutzes darstellen. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem von dem angeordneten Monitoring zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Fischschutzes und des Fischabstiegs zutreffend ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht beigemessen.

Nach alledem besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

3.2 Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht des Antragstellers durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jetzige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris; v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Davon ist auch hier auszugehen.

3.2.1 Eine erhebliche Gefährdung der Fischpopulation (§ 35 WHG 2010) ist nicht zu erwarten. Auch die Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet (§ 34 WHG 2010).

3.2.1.1 Der Fischschutz beim Fischabstieg soll im vorliegenden Fall durch ein neues innovatives Kraftwerkssystem erreicht werden. Nach der sachverständigen fischökologischen Bewertung des Büros für Gewässerökologie und Fischbiologie sind vergleichsweise sehr wenige Fische im Bereich des neuen Kraftwerks auf flussabwärtsgerichteten Wanderungen tatsächlich zu erwarten. Der vorgesehene Schutz durch den Rundbogenrechen mit Stababständen von 20 mm beinhaltet nach diesen Ausführungen sehr gute Leitmöglichkeiten in Richtung Überströmklappe oder Spalt am Gewässerboden und vermeidet ein Schadenspotenzial am Rechen weitgehend (vgl. Gutachten vom 16.10.2012, S. 11/12). Auch das Wasserwirtschaftsamt W... kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Technologie zum Schutz der Fischpopulation grundsätzlich geeignet ist (vgl. Gutachten vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014 S. 12). Zusätzlich ist ein Monitoring angeordnet, das die Wirksamkeit der Fischschutzvorrichtungen über einen Zeitraum von drei Jahren beobachtet (PFB, B. Nr. 2.1.5 und Nr. 2.3.1). Eine etwaige Forderung von Nachrüstungen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010 möglich.

3.2.1.2 Die vom Antragsteller vor allem geforderte Fischaufstiegshilfe wird voraussichtlich schon in absehbarer Zeit realisiert werden. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt W..., hat als Stauanlagenbetreiber bereits ein Fachbüro mit der Planung beauftragt. Derzeit findet eine Variantenprüfung statt (s. im Einzelnen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W... vom 17.11.2015, S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund können - jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung - die unter den Parteien strittigen Fragen offen bleiben, ob eine Fischaufstiegshilfe hier überhaupt rechtlich gefordert werden kann und ob diese - gegebenenfalls - vom Beigeladenen oder vom Stauanlagenbetreiber (Freistaat Bayern) zu errichten ist.

Eine Fischaufstiegsanlage ist auch geeignet, eine etwaige Schädigung des Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) auszugleichen (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz vom 8.10.2013). Das gleiche gilt im Ergebnis für das bisherige Laichgebiet für verschiedene Fischarten‚ u. a. die Art Schied. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Ersatzlaichgebiets angeordnet wurde (PFB Nr. 2.1.1.7.5), das für die vorkommenden Fischarten geeignet sein muss.

3.2.1.3 Ein nachhaltiger ökologischer Schaden durch Absenkungen des Wasserspiegels wegen Niedrigwasseraufhöhung, Revisionsarbeiten oder dem geplanten Bau der Wasserkraftanlage an der Vorsperre ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 17. November 2015 überzeugend dargelegt hat.

3.3 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Muschelvorkommen ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Das Büro für Gewässerökologie und Fischbiologie hat in der ergänzenden Bewertung des vorgesehenen Kraftwerksbauvorhabens vom 12. Juni 2014 dargelegt, dass Risiken für die Muschelfauna ausgeschlossen werden können, wenn der Vorhabensträger eine begleitende Kontrolle sicherstellt. Diese muss zum Gegenstand haben‚ den Erfolg der zum Schutz der Muscheln in der Bauphase getroffenen Maßnahmen - insbesondere während der erforderlichen langsamen Absenkung des Sees - zu verifizieren. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Kontrolle der Maßnahmen ist danach kein wesentlicher Einfluss auf die vorkommenden Muschelbestände zu befürchten. Dem wurde von der Planfeststellungsbehörde durch Anordnung eines Muschelmonitorings Rechnung getragen (PFB A, Nr. 2.1.5).

3.4 Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Verschlechterung der Wasserqualität ist nicht erkennbar.

Der amtliche Sachverständige geht davon aus, dass mit der geplanten Gewässerbenutzung keine stofflichen Änderungen einhergehen. Eventuelle Befürchtungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Gewässergüte könnten durch ein begleitendes Monitoringprogramm ausgeräumt werden (Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren des Wasserwirtschaftsamts vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014, S. 9). Dieser Forderung wurde durch die Anordnung eines Monitorings und weitere Nebenbestimmungen (PFB B, Nr. 2.1.6 und 2.1.7.2) Rechnung getragen. Damit kann eine Verschlechterung der Gewässergüte - gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010) - dauerhaft wirksam verhindert werden.

Für eine Einbeziehung von „Vorbelastungen“ - wie sie vom Antragsteller gefordert wird - fehlt es an einer näheren Substanziierung.

Soweit der Antragsteller die Objektivität des Wasserwirtschaftsamts infrage stellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Fehl geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die fachliche Beurteilung fischereilicher Belange seien nur die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz hinreichend qualifiziert. Dagegen sei das Wasserwirtschaftsamt hierfür nicht kompetent. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).

In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWHG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachvorhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in seinen o.g. Stellungnahmen und Gutachten hier nicht vor.

4. Nach alledem ist eine erhebliche Gefährdung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Realisierung des Vorhabens nicht ersichtlich. Den Belangen des Antragstellers kommt deshalb bei Weitem nicht das Gewicht zu wie den oben dargelegten öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Im Rahmen der (reinen) Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse des Antragsgegners das private Interesse des Antragstellers, so dass der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde mit ca. 4.700 Einwohnern, wendet sich gegen ein Planungsgebot des Antragsgegners, der u.a. für das Gebiet der Antragstellerin zuständiger Träger der Regionalplanung ist.
Am 19.08.2015 ging bei der Antragstellerin der Antrag der Fa. xxx xxx auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und eines Backshops auf Teilen der Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx auf der Gemarkung der Antragstellerin ein. Am gleichen Tag wurde bei der Antragstellerin ferner von anderer Seite der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides u.a. für den Neubau eines Bio-Fachmarktes mit 500 m² Verkaufsfläche auf dem Flst.Nr. xxx und Teilen der Flst.Nrn. xxx und xxx in Ofterdingen eingereicht. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 25.09.1991, der für die Baugrundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, die geplanten Bauvorhaben widersprächen u.a. dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) des Regionalplanes Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A). Es werde der Erlass eines Planungsgebots nach § 21 LPlG erwogen. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ sollte dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen ausgeschlossen seien. Auf der Verbandsversammlung vom 17.11.2015 beschloss der Antragsgegner den Erlass des Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG, das mit Bescheid vom 02.12.2015 gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde. Darin wird die Antragstellerin unter Nr. 2 der Verfügung gemäß § 21 LplG verpflichtet, den Bebauungsplan „Mössinger Straße“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und so zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) Regionalplan Neckar-Alb 2013 seien zu beachten. Hierzu sei von der Gemeinde Ofterdingen unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Antragstellerin verpflichtet, die Zurückstellung der Bauvoranfragen zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 04.12.2015 wurde noch nicht entschieden.
Am 11.12.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre und zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen erhobene Widerspruch sei voraussichtlich erfolgreich, da die Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünden. Das unter Nr. 2 der angefochtenen Bescheids verfügte Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG sei zwar rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Es liege jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse hierfür vor, so dass der Aussetzungsantrag auch insoweit Erfolg habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 LPlG lägen vor. Bei den beiden Plansätzen handele es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin widerspreche diesen Planungszielen, da er Vorhabenagglomerationen im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A nicht zu verhindern vermöge. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre werde aller Voraussicht nach erfolgreich sein, da die Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Bauvorhaben gefährdeten die Planung, welche auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2 Z (3) und (8) ROP N-A gerichtet seien, nicht. Da die beiden Bauvorhaben in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, sei bereits kein Raum für die Anwendung der Agglomerationsvorschrift des Regionalplans. Aus diesem Grunde bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren darlegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - BRS 82 Nr. 92).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots unter Nr. 2 und der unter Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.12.2015 keine ernstlichen Zweifel, so dass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
10 
1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015 verfügten Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LPlG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin Plansatz 2.4.3.2. Z (8) ROP N-A widerspricht und deshalb an das in diesem Plansatz niedergelegte Planungsziel angepasst werden muss. Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin dieses Ziel der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, da es solche Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben nicht ausschließt, und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden muss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
11 
2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, dürfte die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) allerdings nicht schon dann eingreifen, wenn es zu einer Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe kommt, ohne dass die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird. Zwar stellt der Wortlaut des Plansatzes nicht auf eine bestimmte Mindestgesamtverkaufsfläche ab. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung des Regionalplans zu PS 2.4.3.2 Z (3) und Z (8) ausgeführt - den Zweck verfolgt, negative Auswirkungen auszuschließen, wie sie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ausgehen, die nach Plansatz 2.4.3.2 Z (3) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet werden sollen, ergibt sich jedoch die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Plansatzes vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). In der Begründung zu Plansatz 2.4.3.2 Z (3) nimmt der Antragsgegner auch ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung. Die Agglomerationsregelung dürfte danach voraussetzen, dass die Addition der Verkaufsfläche mehrerer Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² überschreitet; erst dann sind die raumordnerischen Auswirkungen der Agglomeration zu untersuchen. Von dieser Auslegung der Regelung geht wohl auch der Antragsgegner aus. Für das vorliegende Verfahren ist diese Frage jedoch ohne weitere Bedeutung, da die beiden Einzelhandelsbetriebe zusammen über eine Verkaufsfläche von 1340 m² verfügen würden.
12 
3. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderte räumliche und funktionale Zusammenhang der einzelnen Betriebe setze deren baulich-funktionaler Zusammenhang voraus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Auslegung der genannten Kriterien an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb orientiert. Danach ist jeder Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mehrere Betriebe können nur dann als Betriebseinheit und damit als ein ggf. großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04- VBlBW 2006, 66). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
14 
Diese Kriterien können jedoch für die Auslegung des im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht herangezogen werden.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die Grund und Boden betreffen. Die Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert, so dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt ist. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie der Plansatz 2.4.3.2 (Z) 8 ROP N-A - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25).
16 
b) Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe schon dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Hierauf kommt es für die raumbedeutsamen Auswirkungen von in räumlicher Nähe liegenden Einzelhandelsbetrieben nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Auch baulich selbständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen. Der genannte raumordnerische Ansatz liegt auch dem Plansatz 2.4.3.2 Z (8) zugrunde. In der für diesen Plansatz gegebenen Begründung wird darauf abgestellt, dass von Agglomerationen räumlich nahe beieinanderliegender mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die einzeln auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit liegen können, ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten seien, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen. Hierauf bezieht sich der in dem Plansatz vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebe. Die Agglomerationsregelung kann danach auch eingreifen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind.
17 
4. Der Einwand der Antragstellerin, das Planungsgebot sei rechtswidrig, da es mit planerischen Mittel nicht umgesetzt werden könne, verfängt nicht.
18 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).
19 
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, um das Agglomerationsverbot umzusetzen. So kann die Antragstellerin in dem Bebauungsplangebiet Einzelhandel generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ausschließen oder bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen; ein Baugebiet kann insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO gegliedert werden. Schließlich kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die zulässige Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -BVerwGE 141, 144). Es ist dem Planungsermessen der Antragstellerin überlassen, für welche der aufgezeigten Möglichkeiten sie sich entscheidet. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob und ggf. welche Untersuchungen zur Umsetzung der planerischen Vorstellungen erforderlich werden, etwa die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Finanzielle Erwägungen stehen der Umsetzbarkeit der Anordnung nicht entgegen.
20 
5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen Antrag auf Zurückstellung der Baugesuche zu stellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, keine Ermessensfehler erkennen.
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 LPlG nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB zu verpflichten (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.; zum Landesrecht Senatsbeschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - ZfBR 2006, 483; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 - 12 K 2082/05 - juris Rn. 36).
22 
b) Die Anordnungen sind rechtmäßig, da die den Gegenstand der Bauvoranfragen bildenden Einzelhandelsbetriebe eine unerwünschte Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) des Regionalplans bilden, die negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen.
23 
Die Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt zusammengerechnet 1340 m², so dass die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, die die Vorschrift nach den vorangegangen Ausführungen voraussetzt. Auch der geforderte räumliche Zusammenhang besteht. Die Vorhaben sollen auf benachbarten Grundstücken errichtet werden, die Verkaufsgebäude sind lediglich durch die Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx getrennt, auf denen der gemeinsam genutzte Parkplatz errichtet werden soll. Auch und gerade insoweit besteht ein räumlicher Zusammenhang. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die bauliche Eigenständigkeit beider Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht an.
24 
Es besteht auch ein funktionaler Zusammenhang beider Vorhaben. Die Vorhaben sollen in einem Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde errichtet werden. Zwei Lebensmittelbetriebe sind geplant, hiervon ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Bio-Fachmarkt. Durch das Warenangebot und die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht auch nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden, die beide Betriebe aufsuchen können, die gerade für großflächige Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend sind. Von dieser Agglomeration dürften auch negative raumordnerische Auswirkungen ausgehen. In Ofterdingen gibt es nach dem dem Regionalplan zugrundeliegenden Regionalen Zentren- und Märktekonzept Neckar-Alb 2011 bereits derzeit im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel aktuell 1450 m² Verkaufsfläche, darunter 82 % in nicht integrierter Lage. Im Bereich Nahrungsmittel besteht eine Kaufkraft von 9,5 Millionen Euro pro Jahr, von denen ca. 6,3 Millionen Euro im Ort umgesetzt werden. Die Umsatzerwartung der geplanten Märkte, die fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Verkaufsfläche im Bereich Lebens- und Genussmittel führt, liegt bei ca. 5,5 Millionen Euro. Allein diese Zahlen im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 belegen, dass das örtlich vorhandene Kaufkraftpotenzial bei einer Ansiedlung der Vorhaben überschritten wird, so dass der Umsatz auch von außerhalb kommen wird und die neu generierten Umsätze somit jedenfalls auch zu Lasten der umliegenden Nachbarkommunen gehen. Bestätigt werden diese Annahmen des Antragsgegnern im Bescheid vom 02.12.2015 durch die Stellungnahme der xxx vom 02.02.2016.
25 
Es geht somit nicht darum, wie die Antragstellerin geltend macht, ausschließlich die Gemeinde „vor sich selbst zu schützen“, vielmehr gehen die Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus, so dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot (vgl. Plansätze 3.3.7.1 (Z) und 3.3.7.3 (Z) des LEP 2002 - wie bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (3) zu beachten sind. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.
26 
c) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die gleichzeitige Verpflichtungen zum Erlass der Veränderungssperre und zur Stellung des Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen seien nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin meint, werde eine Veränderungssperre erlassen, bedürfe es keines Antrags nach § 15 BauGB mehr. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sind. Ihre Anordnung dient nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich somit um das Planungsgebot flankierende Maßnahmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Gegen deren Geeignetheit bestehen keine Bedenken.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde mit ca. 4.700 Einwohnern, wendet sich gegen ein Planungsgebot des Antragsgegners, der u.a. für das Gebiet der Antragstellerin zuständiger Träger der Regionalplanung ist.
Am 19.08.2015 ging bei der Antragstellerin der Antrag der Fa. xxx xxx auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und eines Backshops auf Teilen der Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx auf der Gemarkung der Antragstellerin ein. Am gleichen Tag wurde bei der Antragstellerin ferner von anderer Seite der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides u.a. für den Neubau eines Bio-Fachmarktes mit 500 m² Verkaufsfläche auf dem Flst.Nr. xxx und Teilen der Flst.Nrn. xxx und xxx in Ofterdingen eingereicht. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 25.09.1991, der für die Baugrundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, die geplanten Bauvorhaben widersprächen u.a. dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) des Regionalplanes Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A). Es werde der Erlass eines Planungsgebots nach § 21 LPlG erwogen. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ sollte dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen ausgeschlossen seien. Auf der Verbandsversammlung vom 17.11.2015 beschloss der Antragsgegner den Erlass des Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG, das mit Bescheid vom 02.12.2015 gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde. Darin wird die Antragstellerin unter Nr. 2 der Verfügung gemäß § 21 LplG verpflichtet, den Bebauungsplan „Mössinger Straße“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und so zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) Regionalplan Neckar-Alb 2013 seien zu beachten. Hierzu sei von der Gemeinde Ofterdingen unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Antragstellerin verpflichtet, die Zurückstellung der Bauvoranfragen zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 04.12.2015 wurde noch nicht entschieden.
Am 11.12.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre und zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen erhobene Widerspruch sei voraussichtlich erfolgreich, da die Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünden. Das unter Nr. 2 der angefochtenen Bescheids verfügte Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG sei zwar rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Es liege jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse hierfür vor, so dass der Aussetzungsantrag auch insoweit Erfolg habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 LPlG lägen vor. Bei den beiden Plansätzen handele es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin widerspreche diesen Planungszielen, da er Vorhabenagglomerationen im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A nicht zu verhindern vermöge. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre werde aller Voraussicht nach erfolgreich sein, da die Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Bauvorhaben gefährdeten die Planung, welche auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2 Z (3) und (8) ROP N-A gerichtet seien, nicht. Da die beiden Bauvorhaben in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, sei bereits kein Raum für die Anwendung der Agglomerationsvorschrift des Regionalplans. Aus diesem Grunde bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren darlegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - BRS 82 Nr. 92).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots unter Nr. 2 und der unter Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.12.2015 keine ernstlichen Zweifel, so dass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
10 
1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015 verfügten Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LPlG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin Plansatz 2.4.3.2. Z (8) ROP N-A widerspricht und deshalb an das in diesem Plansatz niedergelegte Planungsziel angepasst werden muss. Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin dieses Ziel der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, da es solche Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben nicht ausschließt, und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden muss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
11 
2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, dürfte die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) allerdings nicht schon dann eingreifen, wenn es zu einer Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe kommt, ohne dass die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird. Zwar stellt der Wortlaut des Plansatzes nicht auf eine bestimmte Mindestgesamtverkaufsfläche ab. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung des Regionalplans zu PS 2.4.3.2 Z (3) und Z (8) ausgeführt - den Zweck verfolgt, negative Auswirkungen auszuschließen, wie sie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ausgehen, die nach Plansatz 2.4.3.2 Z (3) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet werden sollen, ergibt sich jedoch die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Plansatzes vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). In der Begründung zu Plansatz 2.4.3.2 Z (3) nimmt der Antragsgegner auch ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung. Die Agglomerationsregelung dürfte danach voraussetzen, dass die Addition der Verkaufsfläche mehrerer Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² überschreitet; erst dann sind die raumordnerischen Auswirkungen der Agglomeration zu untersuchen. Von dieser Auslegung der Regelung geht wohl auch der Antragsgegner aus. Für das vorliegende Verfahren ist diese Frage jedoch ohne weitere Bedeutung, da die beiden Einzelhandelsbetriebe zusammen über eine Verkaufsfläche von 1340 m² verfügen würden.
12 
3. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderte räumliche und funktionale Zusammenhang der einzelnen Betriebe setze deren baulich-funktionaler Zusammenhang voraus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Auslegung der genannten Kriterien an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb orientiert. Danach ist jeder Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mehrere Betriebe können nur dann als Betriebseinheit und damit als ein ggf. großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04- VBlBW 2006, 66). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
14 
Diese Kriterien können jedoch für die Auslegung des im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht herangezogen werden.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die Grund und Boden betreffen. Die Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert, so dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt ist. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie der Plansatz 2.4.3.2 (Z) 8 ROP N-A - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25).
16 
b) Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe schon dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Hierauf kommt es für die raumbedeutsamen Auswirkungen von in räumlicher Nähe liegenden Einzelhandelsbetrieben nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Auch baulich selbständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen. Der genannte raumordnerische Ansatz liegt auch dem Plansatz 2.4.3.2 Z (8) zugrunde. In der für diesen Plansatz gegebenen Begründung wird darauf abgestellt, dass von Agglomerationen räumlich nahe beieinanderliegender mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die einzeln auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit liegen können, ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten seien, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen. Hierauf bezieht sich der in dem Plansatz vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebe. Die Agglomerationsregelung kann danach auch eingreifen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind.
17 
4. Der Einwand der Antragstellerin, das Planungsgebot sei rechtswidrig, da es mit planerischen Mittel nicht umgesetzt werden könne, verfängt nicht.
18 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).
19 
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, um das Agglomerationsverbot umzusetzen. So kann die Antragstellerin in dem Bebauungsplangebiet Einzelhandel generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ausschließen oder bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen; ein Baugebiet kann insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO gegliedert werden. Schließlich kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die zulässige Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -BVerwGE 141, 144). Es ist dem Planungsermessen der Antragstellerin überlassen, für welche der aufgezeigten Möglichkeiten sie sich entscheidet. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob und ggf. welche Untersuchungen zur Umsetzung der planerischen Vorstellungen erforderlich werden, etwa die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Finanzielle Erwägungen stehen der Umsetzbarkeit der Anordnung nicht entgegen.
20 
5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen Antrag auf Zurückstellung der Baugesuche zu stellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, keine Ermessensfehler erkennen.
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 LPlG nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB zu verpflichten (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.; zum Landesrecht Senatsbeschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - ZfBR 2006, 483; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 - 12 K 2082/05 - juris Rn. 36).
22 
b) Die Anordnungen sind rechtmäßig, da die den Gegenstand der Bauvoranfragen bildenden Einzelhandelsbetriebe eine unerwünschte Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) des Regionalplans bilden, die negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen.
23 
Die Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt zusammengerechnet 1340 m², so dass die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, die die Vorschrift nach den vorangegangen Ausführungen voraussetzt. Auch der geforderte räumliche Zusammenhang besteht. Die Vorhaben sollen auf benachbarten Grundstücken errichtet werden, die Verkaufsgebäude sind lediglich durch die Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx getrennt, auf denen der gemeinsam genutzte Parkplatz errichtet werden soll. Auch und gerade insoweit besteht ein räumlicher Zusammenhang. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die bauliche Eigenständigkeit beider Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht an.
24 
Es besteht auch ein funktionaler Zusammenhang beider Vorhaben. Die Vorhaben sollen in einem Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde errichtet werden. Zwei Lebensmittelbetriebe sind geplant, hiervon ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Bio-Fachmarkt. Durch das Warenangebot und die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht auch nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden, die beide Betriebe aufsuchen können, die gerade für großflächige Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend sind. Von dieser Agglomeration dürften auch negative raumordnerische Auswirkungen ausgehen. In Ofterdingen gibt es nach dem dem Regionalplan zugrundeliegenden Regionalen Zentren- und Märktekonzept Neckar-Alb 2011 bereits derzeit im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel aktuell 1450 m² Verkaufsfläche, darunter 82 % in nicht integrierter Lage. Im Bereich Nahrungsmittel besteht eine Kaufkraft von 9,5 Millionen Euro pro Jahr, von denen ca. 6,3 Millionen Euro im Ort umgesetzt werden. Die Umsatzerwartung der geplanten Märkte, die fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Verkaufsfläche im Bereich Lebens- und Genussmittel führt, liegt bei ca. 5,5 Millionen Euro. Allein diese Zahlen im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 belegen, dass das örtlich vorhandene Kaufkraftpotenzial bei einer Ansiedlung der Vorhaben überschritten wird, so dass der Umsatz auch von außerhalb kommen wird und die neu generierten Umsätze somit jedenfalls auch zu Lasten der umliegenden Nachbarkommunen gehen. Bestätigt werden diese Annahmen des Antragsgegnern im Bescheid vom 02.12.2015 durch die Stellungnahme der xxx vom 02.02.2016.
25 
Es geht somit nicht darum, wie die Antragstellerin geltend macht, ausschließlich die Gemeinde „vor sich selbst zu schützen“, vielmehr gehen die Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus, so dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot (vgl. Plansätze 3.3.7.1 (Z) und 3.3.7.3 (Z) des LEP 2002 - wie bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (3) zu beachten sind. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.
26 
c) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die gleichzeitige Verpflichtungen zum Erlass der Veränderungssperre und zur Stellung des Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen seien nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin meint, werde eine Veränderungssperre erlassen, bedürfe es keines Antrags nach § 15 BauGB mehr. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sind. Ihre Anordnung dient nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich somit um das Planungsgebot flankierende Maßnahmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Gegen deren Geeignetheit bestehen keine Bedenken.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. November 2012 - 8 K 3360/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.Nrn. ..., ..., ..., ... und ..., ... Straße ... in Gomaringen. Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde und sind mit dem Lebensmittelmarkt der Klägerin, einem Drogeriemarkt, einem Textilmarkt sowie einem Backshop bebaut. Am 24.11.2006 erteilte das Landratsamt Tübingen der Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Fachmarkts mit zentrenrelevantem Sortiment. Nach den Bauvorlagen betrug die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes 799,89 m². Unter Nr. 59 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes auf max. 800 m² begrenzt. Aufgrund einer Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 wurde u.a. ein Pfandraum eingerichtet; hierdurch ergab sich eine Reduzierung der Verkaufsfläche auf 799,44 m². Gegenstand der Änderungsbaugenehmigung war des Weiteren die Errichtung des freistehenden Backshops südwestlich des Lebensmittelmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 68,26 m² sowie die Aufteilung des bereits genehmigten Fachmarktes in zwei Fachmärkte (Textil- und Drogeriemarkt). Nach der Nebenbestimmung Nr. 26 zur Änderungsbaugenehmigung wurde die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes erneut auf max. 800 m², des Drogeriemarktes auf maximal 588 m² und des Textilmarktes auf 532,8 m² beschränkt.
Mit Bauantrag vom 10.09.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes um 220 m². Vorgesehen ist eine Nutzungsänderung von Teilen des Non-Food-Lagers. Das Landratsamt Tübingen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.04.2010 ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO planungsrechtlich unzulässig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung entspreche einem faktischen Mischgebiet. Der Lebensmittelmarkt sei in den bisherigen Ausmaßen kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, da die Verkaufsfläche 800 m² nicht überschreite. Der Backshop sei als selbständiger Betrieb zu qualifizieren, dessen Verkaufsfläche nicht zum Lebensmittelmarkt der Klägerin hinzuaddiert werden könne. Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche würde die Grenze zur Großflächigkeit überschritten. In einem Mischgebiet seien großflächige Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 30.04.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 als unbegründet zurück.
Bereits am 18.11.2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung des Lebensmittelmarktes zu erteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach zulässig, da es sich auch mit der vergrößerten Verkaufsfläche in die maßgebliche nähere Umgebungsbebauung einfüge. Die Umgebungsbebauung sei nicht als Mischgebiet zu qualifizieren, denn der bereits vorhandene Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 893 m² stelle einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar, der in einem Mischgebiet unzulässig sei. Teil der Verkaufsfläche sei auch die 33 m² große Abstellfläche für Einkaufswagen und die ca. 60 m² große Verkaufsfläche des Backshops, der als untergeordneter Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes zu qualifizieren sei. Zudem seien auch der großflächige ...-Markt im nordwestlich gelegenen Gewerbegebiet und eine Spedition nördlich der ... Straße für das Baugrundstück und seine Umgebung prägend. Die Nutzungen wirkten sich wechselseitig aus, in dem Umfeld füge sich die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche ein.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Das Vorhaben richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO und sei unzulässig, da es die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Gegenstand habe. Der ...-Markt und die Spedition seien für das Baugrundstück nicht prägend. Der bisherige Markt der Klägerin weise lediglich eine Verkaufsfläche von 799,44 m² auf. Die Abstellfläche für Einkaufswagen könne schon deshalb nicht hinzugerechnet werden, weil sie außerhalb des Gebäudes liege und nicht dem Warenangebot diene. Dies habe die Klägerin nach ihren eigenen Verkaufsflächenberechnungen in den Bauvorlagen bislang selbst so gesehen. Die Klägerin handle daher rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich jetzt darauf berufe, bislang bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu betreiben.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage mit Urteil vom 22.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Augenschein entspreche die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Diese werde durch die bereits vorhandene Bebauung mit Einzelhandelsmärkten auf dem Baugrundstück selbst und durch die im Norden angrenzende Wohnbebauung geprägt, nicht jedoch durch das Speditionsgebäude nördlich des Baugrundstücks und den vom Baugrundstück aus nicht zu sehenden ...-Markt. Der vorhandene Lebensmittelmarkt sei im bestehenden Zustand nicht bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Dessen Verkaufsfläche betrage nach der Änderungsbaugenehmigung 799,44 m² und liege damit knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit. Die Verkaufsfläche des Backshops sei nicht hinzuzurechnen, da es sich bei dem Shop um einen eigenständigen Einzelhandelsbetrieb handele. Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Der Backshop sei nach dem Ergebnis des Augenscheins weder baulich integriert noch optisch in die Verkaufsräume des Lebensmittel-Marktes einbezogen. Es werde dort auch keine untergeordnete Nebenleistung zu einem Hauptbetrieb angeboten. Dagegen spreche schon, dass im Lebensmarkt der Klägerin selbst frisch vor Ort gebackene Brotwaren angeboten würden. Die Klägerin trete daher sogar als Wettbewerber zum Kernsortiment des Backshops auf. Zudem richte sich der Backshop mit seinem Angebot in gleicher Weise an die Kunden des Drogerie- und Textilmarktes wie an sonstige Kundschaft, die in keinem der Märkte einkaufen würde. Auch die überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zähle nicht zur Verkaufsfläche. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, da sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen könne, dass tatsächlich bereits eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² genehmigt worden sei. In den Baugenehmigungen sei zwar die Abstellfläche zeichnerisch dargestellt. Die Klägerin habe jedoch selbst in der Nutzflächenberechnung vom 25.01.2008 die Verkaufsfläche mit 799,44 m² angegeben. In der Aufstellung hierzu sei die Abstellfläche für Einkaufswagen nicht eingerechnet worden. Zudem sei mit der Auflage Nr. 26 die Verkaufsfläche auf max. 800 m² begrenzt worden. Die Baugenehmigung sei insoweit auch nicht widersprüchlich und unwirksam. Bei Widersprüchen zwischen den Bauvorlagen und der Baugenehmigung sei allein die schriftliche Baugenehmigung maßgeblich. Die Klägerin könne daher auch auf der Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht geltend machen, dass die Abstellfläche quasi stillschweigend als zusätzliche Verkaufsfläche über die in der Baugenehmigung als Obergrenze festgelegten maximal 800 m² genehmigt worden wäre. Schließlich sei die Klägerin auch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gehindert, sich darauf zu berufen, dass sie schon jetzt großflächigen Einzelhandel betriebe. Sie habe selbst in den vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren stets dargelegt, einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb errichten und betreiben zu wollen. Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche sei danach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig. Es würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, der nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei durch die Klägerin nicht widerlegt worden. Auch eine Befreiung nach §§ 34 Abs. 2 Hs. 2, 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht.
Am 18.01.2013 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach - entsprechender Fristverlängerung - am 18.03.2013 begründet. Die Klägerin macht geltend: Die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO sei unzutreffend. Die Fläche der überdachten Abstellfläche für Einkaufswagen sei zu der Verkaufsfläche hinzuzurechnen, es bestehe deshalb bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Diese Abstellfläche präge die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Einzelhandelbetriebs. Für die Kunden sei das Angebot von Einkaufswagen neben dem Eingang von Vorteil. Hierdurch werde der Einkauf erleichtert. Die Zweckbestimmung der Einkaufswagen liege gerade in der Förderung des Einkaufsvorganges, Einkaufswagen seien zum Einkauf notwendig, so dass sie zur Verkaufsfläche zu rechnen seien. Diese Abstellfläche sei auch baurechtlich bereits genehmigt worden. Ein Widerspruch zur Auflage Nr. 26 der Änderungsbaugenehmigung liege nicht vor. Denn der Auflage sei die insoweit irrige Rechtsauffassung zugrunde gelegen, dass die Einkaufwagenfläche nicht zur Verkaufsfläche zähle. Eine ausdrückliche Genehmigung als Verkaufsfläche sei nicht notwendig gewesen, es genüge, dass die Funktion als Abstellfläche genehmigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne deshalb auch kein Rückbau verlangt werden, noch sei sie, die Klägerin, nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die bereits bestehende Großflächigkeit zu berufen. Insoweit mangele es bereits an einem rechts- oder pflichtwidrigen Verhalten. Im Übrigen werde die Schwelle zur Großflächigkeit bereits durch den Backshop überschritten. Dessen Verkaufsfläche zähle zur Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittelmarktes, da dieser nur mit einer Nebenleistung zu ihrem Markt hinzutrete, die in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung stehe. Der Backshop ergänze lediglich das Angebot an Lebensmitteln in ihrem Markt und sei auch räumlich nur ihrem Markt und nicht den dem Drogeriefachmarkt oder dem Textilmarkt zugeordnet. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit danach nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimme, sei das Bauvorhaben zulässig.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.11.2012 - 8 K 3360/10 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes zu erteilen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und legt ergänzend dar, dass die Klägerin nach ihrem Bauantrag selbst von einer Verkaufsfläche von 799,44 m² ausgehe, also davon, dass weder die Verkaufsfläche des Backshops noch die Abstellfläche für Einkaufswagen zur Verkaufsfläche zählten. Die Beteiligten seien im bisherigen Genehmigungsverfahren stets davon ausgegangen, dass die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschritten werden dürfe und welche Bereiche im Einzelnen zur Verkaufsfläche zählten. Bei dem Backshop handele es sich um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb, dieser könne nicht der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes zugeschlagen werden.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und hat auch keinen Antrag gestellt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten des Landratsamtes Tübingen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der beantragten Baugenehmigung stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 1 LBO) entgegen.
18 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO (1.). Das Vorhaben ist danach unzulässig, da mit seiner Verwirklichung erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen würde, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig ist; die Regelvermutung der negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wurde von der Klägerin nicht widerlegt (2.). Die Erteilung einer Befreiung ist schon aus Rechtsgründen nicht möglich (3).
19 
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO.
20 
a) Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich die Ausführung des Vorhabens der Klägerin auf sie auswirken kann und wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -BVerwGE 55, 369). Gleiches gilt für die Bestimmung ihrer Eigenart im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB.
21 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts umfasst die nähere Umgebung der Grundstücke der Klägerin jedenfalls die Bebauung zwischen der ... Straße (L 230) und der ... Straße, die aus den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der nach Norden angrenzenden Wohnbebauung bestehe. Ob zu der näheren Umgebung auch die Bebauung südlich der ... Straße zählt, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, da diese ebenfalls aus Wohnbebauung bestehe. Nicht zur näheren Umgebung gehöre aber die nördlich der ... Straße gelegene Bebauung, da diese im Bereich nördlich und nordöstlich der Baugrundstücke mit randständigen Bäumen, breiten Grünstreifen und beiderseitigen Rad- und Fußwegen sowie dem dreispurigen Ausbau mit Abbiegespuren bis in den Kreuzungsbereich wenigstens 15 m breit sei und damit als deutliche Zäsur wirke. Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin nicht erhoben. Auf der Grundlage der verschiedenen in den Bauakten enthaltenen Pläne, der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts und der dabei gefertigten Fotografien bestehen gegen die Auffassung auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken.
22 
b) Die Eigenart der näheren Umgebung der Baugrundstücke entspricht hiervon ausgehend einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, da sie ungefähr gleichgewichtig von den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der angrenzenden Wohnbebauung geprägt ist. Der großflächige ...-Markt an der ...Straße sowie das nördlich der Baugrundstücke liegende Speditionsgebäude der Firma ..., bleiben außer Betracht, da sie jeweils nördlich der ... Straße liegen und damit nicht zu der beschriebenen Umgebung zählen.
23 
Der Lebensmittelmarkt der Klägerin steht der Einordnung als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO nicht entgegen. Mit einer Verkaufsfläche von derzeit 799,44 m² ist der Lebensmittelmarkt nach der Art der baulichen Nutzung als Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Unzulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet grundsätzlich erst dann, wenn er die Grenze zur Großflächigkeit überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieses Merkmal mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (u.a. Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076). Einzelhandelsbetriebe sind danach großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -BVerwG 124, 376 = juris Rn. 12). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 BauNVO, der auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9), nur in Kerngebieten und sonstigen Sondergebieten zulässig.
24 
Der danach maßgebliche Schwellenwert von 800 m² wird nicht bereits durch die Verkaufsfläche des genehmigten Lebensmittelmarktes der Klägerin überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zur Verkaufsfläche neben dem eigentlichen Verkaufsraum, der Kassenvorraum, die Thekenbereiche, die von Kunden betreten werden dürfen und auch der Windfang (u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.). Die Addition dieser Flächen ergibt nach der Bauflächenberechnung der Klägerin vom 31.01.2008, die Bestandteil der Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 ist, den Wert von 799,44 m². Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die Verkaufsfläche des Backshops von 68,26 m² (aa), noch die Abstellfläche für die Einkaufswagen von 33 m² (bb) dieser Verkaufsfläche hinzuzuaddieren.
25 
aa) Der Lebensmittelmarkt der Klägerin und der Backshop stellen keinen (einheitlichen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar; ihre Verkaufsflächen sind nicht zusammenzurechnen.
26 
Der Backshop bildet bereits keine betriebliche Einheit mit dem Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin. Es handelt sich vielmehr um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb. Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - juris Rn. 10). Ob es sich in diesem Sinne um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Der Backshop erscheint bereits aufgrund seiner Entfernung von ca. 35 m vom Lebensmittelmarkt der Klägerin als selbständiger Einzelhandelsbetrieb. Nach den genehmigten Bauvorlagen vom 28.04.2008 befinden sich in dem Backshop sowohl eigene Kunden-Toiletten als auch ein Personalumkleideraum und eigene WC-Personalräume. Der Backshop kann danach sowohl baulich als auch funktionell völlig unabhängig vom Markt der Klägerin genutzt werden und wäre danach auch baurechtlich als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig gewesen.
27 
Der Backshop wird zudem nicht von der Klägerin, sondern von einem selbständigen Filialbäcker betrieben. Für die Prüfung einer Funktionseinheit unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts oder etwa der Ergänzung der Sortimente ist bei selbständigen Einzelhandelsbetrieben regelmäßig kein Raum (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 21 und vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 -BauR 2011, 1631 = juris Rn. 99). Da sich der Backshop und der Lebensmittelmarkt der Klägerin auch nicht im selben Gebäude befinden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise in einem Gebäude liegende baulich abgetrennte und selbständig nutzbare Einheiten gleichwohl als Haupt- und Nebenbetrieb einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bilden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - juris Rn. 21).
28 
bb) Die außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zählt ebenfalls nicht zur Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittelmarktes.
29 
Zwar rechnen nach den Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.1990- 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364) zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungsgeschäfts außer dem Teil der Geschäftsfläche, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge) auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), da auch sie in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs prägten. Deutlich werde dies, wenn man die Verkaufsform der Selbstbedienung und die der Bedienung durch Personal (sowie die hierzu bestehenden Mischformen) vergleichend betrachte. Denn insbesondere der räumliche Bereich vor der Zugangsschranke und hinter den Kassen erscheine beim System der Selbstbedienung nur wegen der Besonderheiten dieser Verkaufsform als abtrennbar. Der Kunde gehe durch eine Schranke, um den Selbstbedienungsbereich betreten zu können. Nachdem er bezahlt und den Kassenbereich durchschritten habe, betrete er eine Fläche, in der er die Waren einpacken, Verpackungsmaterial entsorgen und sich zum Ausgang begeben könne. In einem Laden, in dem er herkömmlich bedient werde, bestehe eine derartige räumliche Abtrennung nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O).
30 
Auf die Abstellfläche für die von einem Selbstbedienungsgeschäft zur Verfügung gestellten Einkaufswagen lässt sich dies nicht übertragen. Eine solche Fläche steht mit der Abwicklung des eigentlichen Ein- bzw. Verkaufsvorgangs nicht in dem erforderlichen Zusammenhang und vermag auch in städtebaulicher Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Betriebs nicht zu prägen. Das Herausholen eines Einkaufswagens aus der Abstellfläche kann allenfalls als eine Art Vorbereitungshandlung für den nachfolgenden Kaufvorgang gewertet werden, er wird damit jedoch noch nicht dessen notwendiger Bestandteil. Der Verkaufs- bzw. Kaufvorgang beginnt vielmehr erst mit dem Betreten des Gebäudes. Eine außerhalb der Verkaufsstätte gelegene Abstellfläche für Einkaufswagen zählt daher auch dann nicht zur Verkaufsfläche, wenn sie sich - wie hier - direkt neben dem Eingang der Verkaufsstätte befindet (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 MB 22/10 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris; a. A. Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007 - 2 BV 05.1571 - juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 - NVwZ-RR 2000, 584 und VG München, Urteil vom 16.06.2008 - MrK07.3916 - juris Rn. 37). Wollte man dies anders sehen, so müssten konsequenterweise auch die Fläche von Einkaufswagen-Unterständen, die sich nicht im überdachten Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes, sondern irgendwo auf dem an das Gebäude angrenzenden Parkplatz befinden, als Teil der Verkaufsfläche zu behandeln sein, obwohl in diesen Fällen das Fehlen des erforderlichen engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Ein-bzw. Verkaufsvorgangs offen zu Tage tritt.
31 
Die außerhalb des Ladens liegende Abstellfläche für Einkaufswagen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur Verkaufsfläche zu zählen, dass die Wagen von den Betrieben zum Einkaufen für erforderlich gehalten werden (so aber Ziegler in Brügelmann, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 85). Lebensmittelbetriebe halten sicherlich auch Parkplätze zum Einkaufen für erforderlich, ohne dass vertreten wird, diese Flächen müssten deshalb zur Verkaufsfläche hinzugerechnet werden. Die unbestrittene Nützlichkeit des Einkaufswagens für einen Einkauf genügt für den danach erforderlichen engen Zusammenhang mit der Abwicklung des eigentlichen Einkaufvorganges nicht.
32 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert auch nicht jeder Einkauf zwangsläufig die Benutzung eines Einkaufswagens. Es bleibt dem jeweiligen Kunden überlassen, ob er das entsprechende Angebot des Betreibers nutzt und seine Einkäufe mit Einkaufswagen erledigt oder - da er etwa nur einen „kleinen“ Einkauf tätigen will - keinen Einkaufswagen benutzt oder den Einkauf in einer mitgebrachten Tasche oder einem anderen Behältnis zum Kassenbereich transportiert. Dagegen wird von jedem Kunden, der einen Lebensmittelmarkt betreten will, unabhängig davon, ob er einen Einkaufswagen benutzt oder nicht, sowohl die Fläche des Windfangs als auch der Kassenvorraum betreten, gerade aus diesem Grund sind diese Flächen daher nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Teil der Verkaufsfläche. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur Abstellfläche für Einkaufswagen außerhalb der Verkaufsstätte, der eine abweichende Beurteilung erfordert.
33 
2. Betreibt die Klägerin derzeit keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, würde sich dies nach der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche um 220 m² ändern, da die Gesamtverkaufsfläche dann 1019,44 m² betragen würde. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist der Betrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO in einem faktischen Mischgebiet unzulässig, da er nicht zu den in solchen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehört. Großfläche Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind vielmehr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten sowie in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
34 
Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind diese Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Das ist hier der Fall. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht vielmehr davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 28). Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Bei Betrieben oberhalb dieser Geschossfläche trägt der Bauantragsteller, hier also die Klägerin, die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 24). Die Klägerin hat hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht. Es verbleibt danach bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO und damit der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens.
35 
3. Die Erteilung einer Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht befreit werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340 = juris Rn. 6). § 11 Abs. 3 BauNVO enthält in seinem Satz 4 vielmehr für den vom Regelfall abweichenden Einzelfall eine eigene Korrekturmöglichkeit.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Veranlassung, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
37 
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die sich bei der Berechnung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben stellende Rechtsfrage, ob hierzu auch außerhalb des Gebäudes liegende Abstellflächen für Einkaufswagen gehören, ist eine solche des Bundesrechts, die fallübergreifend klärungsfähig und klärungsbedürftig erscheint, da sie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird.
38 
Beschluss vom 25. November 2015
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 33.000,- EUR (je Quadratmeter zusätzlicher Verkaufsfläche 150,- Euro) festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der beantragten Baugenehmigung stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 1 LBO) entgegen.
18 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO (1.). Das Vorhaben ist danach unzulässig, da mit seiner Verwirklichung erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen würde, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig ist; die Regelvermutung der negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wurde von der Klägerin nicht widerlegt (2.). Die Erteilung einer Befreiung ist schon aus Rechtsgründen nicht möglich (3).
19 
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO.
20 
a) Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich die Ausführung des Vorhabens der Klägerin auf sie auswirken kann und wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -BVerwGE 55, 369). Gleiches gilt für die Bestimmung ihrer Eigenart im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB.
21 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts umfasst die nähere Umgebung der Grundstücke der Klägerin jedenfalls die Bebauung zwischen der ... Straße (L 230) und der ... Straße, die aus den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der nach Norden angrenzenden Wohnbebauung bestehe. Ob zu der näheren Umgebung auch die Bebauung südlich der ... Straße zählt, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, da diese ebenfalls aus Wohnbebauung bestehe. Nicht zur näheren Umgebung gehöre aber die nördlich der ... Straße gelegene Bebauung, da diese im Bereich nördlich und nordöstlich der Baugrundstücke mit randständigen Bäumen, breiten Grünstreifen und beiderseitigen Rad- und Fußwegen sowie dem dreispurigen Ausbau mit Abbiegespuren bis in den Kreuzungsbereich wenigstens 15 m breit sei und damit als deutliche Zäsur wirke. Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin nicht erhoben. Auf der Grundlage der verschiedenen in den Bauakten enthaltenen Pläne, der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts und der dabei gefertigten Fotografien bestehen gegen die Auffassung auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken.
22 
b) Die Eigenart der näheren Umgebung der Baugrundstücke entspricht hiervon ausgehend einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, da sie ungefähr gleichgewichtig von den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der angrenzenden Wohnbebauung geprägt ist. Der großflächige ...-Markt an der ...Straße sowie das nördlich der Baugrundstücke liegende Speditionsgebäude der Firma ..., bleiben außer Betracht, da sie jeweils nördlich der ... Straße liegen und damit nicht zu der beschriebenen Umgebung zählen.
23 
Der Lebensmittelmarkt der Klägerin steht der Einordnung als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO nicht entgegen. Mit einer Verkaufsfläche von derzeit 799,44 m² ist der Lebensmittelmarkt nach der Art der baulichen Nutzung als Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Unzulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet grundsätzlich erst dann, wenn er die Grenze zur Großflächigkeit überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieses Merkmal mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (u.a. Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076). Einzelhandelsbetriebe sind danach großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -BVerwG 124, 376 = juris Rn. 12). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 BauNVO, der auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9), nur in Kerngebieten und sonstigen Sondergebieten zulässig.
24 
Der danach maßgebliche Schwellenwert von 800 m² wird nicht bereits durch die Verkaufsfläche des genehmigten Lebensmittelmarktes der Klägerin überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zur Verkaufsfläche neben dem eigentlichen Verkaufsraum, der Kassenvorraum, die Thekenbereiche, die von Kunden betreten werden dürfen und auch der Windfang (u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.). Die Addition dieser Flächen ergibt nach der Bauflächenberechnung der Klägerin vom 31.01.2008, die Bestandteil der Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 ist, den Wert von 799,44 m². Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die Verkaufsfläche des Backshops von 68,26 m² (aa), noch die Abstellfläche für die Einkaufswagen von 33 m² (bb) dieser Verkaufsfläche hinzuzuaddieren.
25 
aa) Der Lebensmittelmarkt der Klägerin und der Backshop stellen keinen (einheitlichen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar; ihre Verkaufsflächen sind nicht zusammenzurechnen.
26 
Der Backshop bildet bereits keine betriebliche Einheit mit dem Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin. Es handelt sich vielmehr um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb. Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - juris Rn. 10). Ob es sich in diesem Sinne um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Der Backshop erscheint bereits aufgrund seiner Entfernung von ca. 35 m vom Lebensmittelmarkt der Klägerin als selbständiger Einzelhandelsbetrieb. Nach den genehmigten Bauvorlagen vom 28.04.2008 befinden sich in dem Backshop sowohl eigene Kunden-Toiletten als auch ein Personalumkleideraum und eigene WC-Personalräume. Der Backshop kann danach sowohl baulich als auch funktionell völlig unabhängig vom Markt der Klägerin genutzt werden und wäre danach auch baurechtlich als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig gewesen.
27 
Der Backshop wird zudem nicht von der Klägerin, sondern von einem selbständigen Filialbäcker betrieben. Für die Prüfung einer Funktionseinheit unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts oder etwa der Ergänzung der Sortimente ist bei selbständigen Einzelhandelsbetrieben regelmäßig kein Raum (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 21 und vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 -BauR 2011, 1631 = juris Rn. 99). Da sich der Backshop und der Lebensmittelmarkt der Klägerin auch nicht im selben Gebäude befinden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise in einem Gebäude liegende baulich abgetrennte und selbständig nutzbare Einheiten gleichwohl als Haupt- und Nebenbetrieb einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bilden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - juris Rn. 21).
28 
bb) Die außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zählt ebenfalls nicht zur Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittelmarktes.
29 
Zwar rechnen nach den Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.1990- 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364) zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungsgeschäfts außer dem Teil der Geschäftsfläche, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge) auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), da auch sie in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs prägten. Deutlich werde dies, wenn man die Verkaufsform der Selbstbedienung und die der Bedienung durch Personal (sowie die hierzu bestehenden Mischformen) vergleichend betrachte. Denn insbesondere der räumliche Bereich vor der Zugangsschranke und hinter den Kassen erscheine beim System der Selbstbedienung nur wegen der Besonderheiten dieser Verkaufsform als abtrennbar. Der Kunde gehe durch eine Schranke, um den Selbstbedienungsbereich betreten zu können. Nachdem er bezahlt und den Kassenbereich durchschritten habe, betrete er eine Fläche, in der er die Waren einpacken, Verpackungsmaterial entsorgen und sich zum Ausgang begeben könne. In einem Laden, in dem er herkömmlich bedient werde, bestehe eine derartige räumliche Abtrennung nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O).
30 
Auf die Abstellfläche für die von einem Selbstbedienungsgeschäft zur Verfügung gestellten Einkaufswagen lässt sich dies nicht übertragen. Eine solche Fläche steht mit der Abwicklung des eigentlichen Ein- bzw. Verkaufsvorgangs nicht in dem erforderlichen Zusammenhang und vermag auch in städtebaulicher Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Betriebs nicht zu prägen. Das Herausholen eines Einkaufswagens aus der Abstellfläche kann allenfalls als eine Art Vorbereitungshandlung für den nachfolgenden Kaufvorgang gewertet werden, er wird damit jedoch noch nicht dessen notwendiger Bestandteil. Der Verkaufs- bzw. Kaufvorgang beginnt vielmehr erst mit dem Betreten des Gebäudes. Eine außerhalb der Verkaufsstätte gelegene Abstellfläche für Einkaufswagen zählt daher auch dann nicht zur Verkaufsfläche, wenn sie sich - wie hier - direkt neben dem Eingang der Verkaufsstätte befindet (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 MB 22/10 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris; a. A. Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007 - 2 BV 05.1571 - juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 - NVwZ-RR 2000, 584 und VG München, Urteil vom 16.06.2008 - MrK07.3916 - juris Rn. 37). Wollte man dies anders sehen, so müssten konsequenterweise auch die Fläche von Einkaufswagen-Unterständen, die sich nicht im überdachten Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes, sondern irgendwo auf dem an das Gebäude angrenzenden Parkplatz befinden, als Teil der Verkaufsfläche zu behandeln sein, obwohl in diesen Fällen das Fehlen des erforderlichen engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Ein-bzw. Verkaufsvorgangs offen zu Tage tritt.
31 
Die außerhalb des Ladens liegende Abstellfläche für Einkaufswagen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur Verkaufsfläche zu zählen, dass die Wagen von den Betrieben zum Einkaufen für erforderlich gehalten werden (so aber Ziegler in Brügelmann, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 85). Lebensmittelbetriebe halten sicherlich auch Parkplätze zum Einkaufen für erforderlich, ohne dass vertreten wird, diese Flächen müssten deshalb zur Verkaufsfläche hinzugerechnet werden. Die unbestrittene Nützlichkeit des Einkaufswagens für einen Einkauf genügt für den danach erforderlichen engen Zusammenhang mit der Abwicklung des eigentlichen Einkaufvorganges nicht.
32 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert auch nicht jeder Einkauf zwangsläufig die Benutzung eines Einkaufswagens. Es bleibt dem jeweiligen Kunden überlassen, ob er das entsprechende Angebot des Betreibers nutzt und seine Einkäufe mit Einkaufswagen erledigt oder - da er etwa nur einen „kleinen“ Einkauf tätigen will - keinen Einkaufswagen benutzt oder den Einkauf in einer mitgebrachten Tasche oder einem anderen Behältnis zum Kassenbereich transportiert. Dagegen wird von jedem Kunden, der einen Lebensmittelmarkt betreten will, unabhängig davon, ob er einen Einkaufswagen benutzt oder nicht, sowohl die Fläche des Windfangs als auch der Kassenvorraum betreten, gerade aus diesem Grund sind diese Flächen daher nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Teil der Verkaufsfläche. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur Abstellfläche für Einkaufswagen außerhalb der Verkaufsstätte, der eine abweichende Beurteilung erfordert.
33 
2. Betreibt die Klägerin derzeit keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, würde sich dies nach der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche um 220 m² ändern, da die Gesamtverkaufsfläche dann 1019,44 m² betragen würde. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist der Betrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO in einem faktischen Mischgebiet unzulässig, da er nicht zu den in solchen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehört. Großfläche Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind vielmehr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten sowie in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
34 
Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind diese Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Das ist hier der Fall. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht vielmehr davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 28). Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Bei Betrieben oberhalb dieser Geschossfläche trägt der Bauantragsteller, hier also die Klägerin, die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 24). Die Klägerin hat hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht. Es verbleibt danach bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO und damit der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens.
35 
3. Die Erteilung einer Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht befreit werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340 = juris Rn. 6). § 11 Abs. 3 BauNVO enthält in seinem Satz 4 vielmehr für den vom Regelfall abweichenden Einzelfall eine eigene Korrekturmöglichkeit.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Veranlassung, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
37 
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die sich bei der Berechnung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben stellende Rechtsfrage, ob hierzu auch außerhalb des Gebäudes liegende Abstellflächen für Einkaufswagen gehören, ist eine solche des Bundesrechts, die fallübergreifend klärungsfähig und klärungsbedürftig erscheint, da sie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird.
38 
Beschluss vom 25. November 2015
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 33.000,- EUR (je Quadratmeter zusätzlicher Verkaufsfläche 150,- Euro) festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde mit ca. 4.700 Einwohnern, wendet sich gegen ein Planungsgebot des Antragsgegners, der u.a. für das Gebiet der Antragstellerin zuständiger Träger der Regionalplanung ist.
Am 19.08.2015 ging bei der Antragstellerin der Antrag der Fa. xxx xxx auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und eines Backshops auf Teilen der Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx auf der Gemarkung der Antragstellerin ein. Am gleichen Tag wurde bei der Antragstellerin ferner von anderer Seite der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides u.a. für den Neubau eines Bio-Fachmarktes mit 500 m² Verkaufsfläche auf dem Flst.Nr. xxx und Teilen der Flst.Nrn. xxx und xxx in Ofterdingen eingereicht. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 25.09.1991, der für die Baugrundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, die geplanten Bauvorhaben widersprächen u.a. dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) des Regionalplanes Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A). Es werde der Erlass eines Planungsgebots nach § 21 LPlG erwogen. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ sollte dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen ausgeschlossen seien. Auf der Verbandsversammlung vom 17.11.2015 beschloss der Antragsgegner den Erlass des Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG, das mit Bescheid vom 02.12.2015 gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde. Darin wird die Antragstellerin unter Nr. 2 der Verfügung gemäß § 21 LplG verpflichtet, den Bebauungsplan „Mössinger Straße“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und so zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) Regionalplan Neckar-Alb 2013 seien zu beachten. Hierzu sei von der Gemeinde Ofterdingen unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Antragstellerin verpflichtet, die Zurückstellung der Bauvoranfragen zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 04.12.2015 wurde noch nicht entschieden.
Am 11.12.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre und zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen erhobene Widerspruch sei voraussichtlich erfolgreich, da die Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünden. Das unter Nr. 2 der angefochtenen Bescheids verfügte Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG sei zwar rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Es liege jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse hierfür vor, so dass der Aussetzungsantrag auch insoweit Erfolg habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 LPlG lägen vor. Bei den beiden Plansätzen handele es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin widerspreche diesen Planungszielen, da er Vorhabenagglomerationen im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A nicht zu verhindern vermöge. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre werde aller Voraussicht nach erfolgreich sein, da die Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Bauvorhaben gefährdeten die Planung, welche auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2 Z (3) und (8) ROP N-A gerichtet seien, nicht. Da die beiden Bauvorhaben in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, sei bereits kein Raum für die Anwendung der Agglomerationsvorschrift des Regionalplans. Aus diesem Grunde bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren darlegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - BRS 82 Nr. 92).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots unter Nr. 2 und der unter Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.12.2015 keine ernstlichen Zweifel, so dass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
10 
1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015 verfügten Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LPlG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin Plansatz 2.4.3.2. Z (8) ROP N-A widerspricht und deshalb an das in diesem Plansatz niedergelegte Planungsziel angepasst werden muss. Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin dieses Ziel der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, da es solche Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben nicht ausschließt, und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden muss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
11 
2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, dürfte die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) allerdings nicht schon dann eingreifen, wenn es zu einer Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe kommt, ohne dass die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird. Zwar stellt der Wortlaut des Plansatzes nicht auf eine bestimmte Mindestgesamtverkaufsfläche ab. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung des Regionalplans zu PS 2.4.3.2 Z (3) und Z (8) ausgeführt - den Zweck verfolgt, negative Auswirkungen auszuschließen, wie sie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ausgehen, die nach Plansatz 2.4.3.2 Z (3) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet werden sollen, ergibt sich jedoch die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Plansatzes vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). In der Begründung zu Plansatz 2.4.3.2 Z (3) nimmt der Antragsgegner auch ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung. Die Agglomerationsregelung dürfte danach voraussetzen, dass die Addition der Verkaufsfläche mehrerer Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² überschreitet; erst dann sind die raumordnerischen Auswirkungen der Agglomeration zu untersuchen. Von dieser Auslegung der Regelung geht wohl auch der Antragsgegner aus. Für das vorliegende Verfahren ist diese Frage jedoch ohne weitere Bedeutung, da die beiden Einzelhandelsbetriebe zusammen über eine Verkaufsfläche von 1340 m² verfügen würden.
12 
3. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderte räumliche und funktionale Zusammenhang der einzelnen Betriebe setze deren baulich-funktionaler Zusammenhang voraus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Auslegung der genannten Kriterien an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb orientiert. Danach ist jeder Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mehrere Betriebe können nur dann als Betriebseinheit und damit als ein ggf. großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04- VBlBW 2006, 66). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
14 
Diese Kriterien können jedoch für die Auslegung des im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht herangezogen werden.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die Grund und Boden betreffen. Die Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert, so dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt ist. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie der Plansatz 2.4.3.2 (Z) 8 ROP N-A - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25).
16 
b) Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe schon dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Hierauf kommt es für die raumbedeutsamen Auswirkungen von in räumlicher Nähe liegenden Einzelhandelsbetrieben nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Auch baulich selbständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen. Der genannte raumordnerische Ansatz liegt auch dem Plansatz 2.4.3.2 Z (8) zugrunde. In der für diesen Plansatz gegebenen Begründung wird darauf abgestellt, dass von Agglomerationen räumlich nahe beieinanderliegender mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die einzeln auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit liegen können, ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten seien, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen. Hierauf bezieht sich der in dem Plansatz vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebe. Die Agglomerationsregelung kann danach auch eingreifen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind.
17 
4. Der Einwand der Antragstellerin, das Planungsgebot sei rechtswidrig, da es mit planerischen Mittel nicht umgesetzt werden könne, verfängt nicht.
18 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).
19 
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, um das Agglomerationsverbot umzusetzen. So kann die Antragstellerin in dem Bebauungsplangebiet Einzelhandel generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ausschließen oder bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen; ein Baugebiet kann insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO gegliedert werden. Schließlich kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die zulässige Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -BVerwGE 141, 144). Es ist dem Planungsermessen der Antragstellerin überlassen, für welche der aufgezeigten Möglichkeiten sie sich entscheidet. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob und ggf. welche Untersuchungen zur Umsetzung der planerischen Vorstellungen erforderlich werden, etwa die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Finanzielle Erwägungen stehen der Umsetzbarkeit der Anordnung nicht entgegen.
20 
5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen Antrag auf Zurückstellung der Baugesuche zu stellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, keine Ermessensfehler erkennen.
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 LPlG nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB zu verpflichten (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.; zum Landesrecht Senatsbeschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - ZfBR 2006, 483; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 - 12 K 2082/05 - juris Rn. 36).
22 
b) Die Anordnungen sind rechtmäßig, da die den Gegenstand der Bauvoranfragen bildenden Einzelhandelsbetriebe eine unerwünschte Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) des Regionalplans bilden, die negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen.
23 
Die Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt zusammengerechnet 1340 m², so dass die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, die die Vorschrift nach den vorangegangen Ausführungen voraussetzt. Auch der geforderte räumliche Zusammenhang besteht. Die Vorhaben sollen auf benachbarten Grundstücken errichtet werden, die Verkaufsgebäude sind lediglich durch die Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx getrennt, auf denen der gemeinsam genutzte Parkplatz errichtet werden soll. Auch und gerade insoweit besteht ein räumlicher Zusammenhang. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die bauliche Eigenständigkeit beider Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht an.
24 
Es besteht auch ein funktionaler Zusammenhang beider Vorhaben. Die Vorhaben sollen in einem Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde errichtet werden. Zwei Lebensmittelbetriebe sind geplant, hiervon ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Bio-Fachmarkt. Durch das Warenangebot und die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht auch nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden, die beide Betriebe aufsuchen können, die gerade für großflächige Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend sind. Von dieser Agglomeration dürften auch negative raumordnerische Auswirkungen ausgehen. In Ofterdingen gibt es nach dem dem Regionalplan zugrundeliegenden Regionalen Zentren- und Märktekonzept Neckar-Alb 2011 bereits derzeit im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel aktuell 1450 m² Verkaufsfläche, darunter 82 % in nicht integrierter Lage. Im Bereich Nahrungsmittel besteht eine Kaufkraft von 9,5 Millionen Euro pro Jahr, von denen ca. 6,3 Millionen Euro im Ort umgesetzt werden. Die Umsatzerwartung der geplanten Märkte, die fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Verkaufsfläche im Bereich Lebens- und Genussmittel führt, liegt bei ca. 5,5 Millionen Euro. Allein diese Zahlen im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 belegen, dass das örtlich vorhandene Kaufkraftpotenzial bei einer Ansiedlung der Vorhaben überschritten wird, so dass der Umsatz auch von außerhalb kommen wird und die neu generierten Umsätze somit jedenfalls auch zu Lasten der umliegenden Nachbarkommunen gehen. Bestätigt werden diese Annahmen des Antragsgegnern im Bescheid vom 02.12.2015 durch die Stellungnahme der xxx vom 02.02.2016.
25 
Es geht somit nicht darum, wie die Antragstellerin geltend macht, ausschließlich die Gemeinde „vor sich selbst zu schützen“, vielmehr gehen die Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus, so dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot (vgl. Plansätze 3.3.7.1 (Z) und 3.3.7.3 (Z) des LEP 2002 - wie bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (3) zu beachten sind. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.
26 
c) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die gleichzeitige Verpflichtungen zum Erlass der Veränderungssperre und zur Stellung des Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen seien nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin meint, werde eine Veränderungssperre erlassen, bedürfe es keines Antrags nach § 15 BauGB mehr. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sind. Ihre Anordnung dient nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich somit um das Planungsgebot flankierende Maßnahmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Gegen deren Geeignetheit bestehen keine Bedenken.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Harz angehörende Gemeinde mit derzeit ca. 20.000 bis 21.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 (LEP 2010), insbesondere Regelungen über Zentrale Orte und großflächigen Einzelhandel.

2

Die von der Antragstellerin beanstandeten Festlegungen in Abschnitt 2.1 des Textteils des LEP 2010 haben folgenden Wortlaut:

3

Z 25
Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich erfüllen können. Zentrale Einrichtungen der Versorgungsinfrastruktur sind entsprechend der jeweiligen zentralörtlichen Funktionen zu sichern.

4

Z 30
Die Ober- und Mittelzentren übernehmen gleichzeitig die Aufgaben der Zentralen Orte der niedrigeren Stufen für die entsprechenden Verflechtungsbereiche.

5

Z 33
Oberzentren sind als Standorte hochwertiger spezialisierter Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Bereich mit überregionaler und zum Teil landesweiter Bedeutung zu sichern und zu entwickeln. Mit ihren Agglomerationsvorteilen sollen sie sich auf die Entwicklung ihrer Verflechtungsbereiche nachhaltig auswirken. Sie sollen darüber hinaus als Verknüpfungspunkte zwischen großräumigen und regionalen Verkehrssystemen wirken.

6

Z 34
Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern.

7

Z 35
Grundzentren sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Sie sind In das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs einzubinden.

8

Z 38
Folgende Grundzentren übernehmen aufgrund ihrer räumlichen Lage im Siedlungsgefüge insbesondere aufgrund von Defiziten in der Erreichbarkeit eines Mittelzentrums für die Bevölkerung Teilfunktionen eines Mittelzentrums:

9

1. Hansestadt Gardelegen

10

2. Genthin

11

3. Hansestadt Havelberg

12

4. Hansestadt Osterburg (Altmark)

13

5. Jessen (Elster)

14

Der Zentrale Ort soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Städten räumlich abgegrenzt werden.

15

Begründung:

16

Im Verflechtungsbereich einiger Mittelzentren in ländlichen Regionen sind Defizite bei ihrer Erreichbarkeit festzustellen. Aus diesem Grund wird den leistungsstärksten Grundzentren, die in ihrer Region auch über eine gewisse Arbeitsplatzzentralität verfügen, die Teilfunktion eines Mittelzentrums zur Sicherung der Daseinsvorsorge übertragen. Sie sollen damit einen besonderen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten.

17

Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Stadt einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Städten vorgenommen werden.

18

Im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor.

19

Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann.

20

Der Plan enthält ferner folgenden Grundsatz der Raumordnung:

21

G 14
Klötze, Wolmirstedt, Wanzleben, Blankenburg (Harz), Gräfenhainichen, Hettstedt, Querfurt und Hohenmölsen haben eine besondere Bedeutung für die Versorgung im ländlichen Raum.

22

Begründung:

23

Im Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt von 1999 waren diese Orte nach damaligem Gebietszuschnitt als Grundzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums festgelegt. Tragfähigkeit und Erreichbarkeit der jetzt festgelegten Mittelzentren erfordern es nicht, dass die oben angegebenen Orte eine Entlastungsfunktion wahrnehmen. Im Gegenteil würden Teilfunktionen von Mittelzentren die Entwicklung der starken Versorgungskerne im Raum schwächen. Gleichwohl weisen sie Versorgungspotenziale auf, die für die langfristige Sicherung der qualitativ hochwertigen Grundversorgung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

24

Die weiter von der Antragstellerin im Abschnitt 2.3 „Großflächiger Einzelhandel“ angegriffenen Festlegungen lauten wie folgt:

25

Z 46
Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandeisbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung ist an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. Die Ausweisung von Sondergebieten für eine spezifische Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center - FOC), ist nur an integrierten Standorten in Zentralen Orten der oberen Stufe (Oberzentren) vorzusehen und darf die Attraktivität der Innenstädte nicht gefährden.

26

Z 47
Verkaufsfläche und Warensortiment von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandeisbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen.

27

Z 48
Die in diesen Sondergebieten entstehenden Projekte

28

1. dürfen mit ihrem Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des Zentralen

29

Ortes nicht wesentlich überschreiten,

30

2. sind städtebaulich zu integrieren,

31

3. dürfen eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährden,

32

4. sind mit qualitativ bedarfsgerechten Linienverkehrsangeboten des ÖPNV sowie mit Fuß- und Radwegenetzen zu erschließen,

33

5. dürfen durch auftretende Personenkraftwagen- und Lastkraftwagenverkehre zu keinen unverträglichen Belastungen in angrenzenden Siedlungs-, Naherholungs- und Naturschutzgebieten führen.

34

Z 49
Erweiterungen bestehender Sondergebiete für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind auf städtebaulich integrierte Standorte in Zentralen Orten in Abhängigkeit des Verflechtungsbereiches des jeweiligen Zentralen Ortes zu beschränken.

35

Z 50
Nutzungsänderungen in bestehenden Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe an nicht städtebaulich integrierten Standorten dürfen nicht zulasten von innenstadtrelevanten Sortimenten an innerstädtischen Standorten erfolgen.

36

Z 51
Bei planerischen Standortentscheidungen zugunsten von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist auch die kumulative Wirkung mit bereits am Standort vorhandenen Einrichtungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und ihrer Innenstadtentwicklung in die Bewertung einzubeziehen.

37

Z 52
Die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, ist neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtung ihres Einzugsbereiches zulässig. Ausschließlich der Grundversorgung dienen großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Voraussetzung ist die Anpassung des grundzentralen Systems durch die Regionalen Planungsgemeinschaften an die Kriterien im Landesentwicklungsplan.

38

Begründung:

39

Die Zentralen Orte sind traditionell auch die zentralen Standorte des Einzelhandels.

40

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist es Aufgabe der Zentralen Orte, entsprechend ihrer jeweiligen Zentralitätsstufe ausreichend Flächen für den Einzelhandel bereitzustellen, damit sich der Einzelhandel so entwickeln kann, dass die Bevölkerung (auch die nicht motorisierte) mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt werden kann. Dabei ist es die Aufgabe aller Zentralen Orte, in ihrem Verflechtungsbereich eine verbrauchernahe Grundversorgung zu sichern. Aufgrund des Einzugsbereiches von Einzelhandelsgroßprojekten sind diese an Ober- und Mittelzentren zu binden.

41

Die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren gefährdet in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren.

42

Das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 wurde wie folgt durchgeführt: Am 05.09.2006 beschloss die Landesregierung die Eröffnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans 1999 (Band 20300 / 1, Bl. 61) und machte die allgemeine Planungsabsicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (Ausgabe Nr. 38/2006 vom 18.09.2006, Seite 611 [Band 20300 / 1, Bl. 55]). Am 22.07.2008 beschloss sie den ersten Entwurf des LEP 2010 (Beschluss: Band 20300 / 1 - 25, Bl. 3; erster Entwurf: Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131) und führte das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 1 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 05. und 07.05.2009: Band 20300 / 1 - 32). Die aufgrund der eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen erfolgten Abwägungsvorschläge (Band 20300 / 1 - 35), die in einigen Punkten Änderungen enthalten, machte sie sich mit Beschluss vom 25.08.2009 (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 1) zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Erarbeitung eines (geänderten) zweiten Entwurfs (Textteil: Band 20300 / 2 - 10, Bl. 5 ff., Zeichnerische Darstellung: ebd. Bl. 63). Diesen zweiten Entwurf einschließlich eines Umweltberichts (Band 20300 / 2 - 10, Bl. 64 ff.) beschloss sie am 29.09.2009 (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 2) und führte auch hierzu das Beteiligungs- und Erörterungsverfahren durch (Nachweise des Versands am 21.10.2009: Band 20300 / 2 - 30; Stellungnahmen: mehrere Bände 20300 / 2 - 31; Dokumentation der Erörterungstermine am 04.05., 06.05. und 07.06.2010: Band 20300 / 2 - 40). Mit Beschluss vom 20.07.2010 (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 1) machte sie sich die hierzu ergangenen Abwägungsvorschläge zueigen und beauftragte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit der Fertigstellung. Es wurde ein „Verordnungsentwurf mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen vom 20.07.2010 verfasst (Band 20300 / 2 - 60, Bl. 329 ff.). Mit Beschluss vom 12.11.2010 (Band 20300 / 3 - 1, Bl. 6 f.) stellte der Landtag mit der Maßgabe einiger Änderungsvorschläge das Einvernehmen her. Am 14.12.2010 fasste die Landesregierung den Verordnungsbeschluss unter Übernahme dieser Änderungen (Band 20300 / 3 - 2, Bl. 8, Ablichtung des Textteils: Bl. 22 ff., der zeichnerischen Darstellung: Bl. 78, der zusammenfassenden Erklärung: Bl. 85 ff. und des Umweltberichts: Bl. 93 ff.). Der Plan wurde am 16.02.2011 ausgefertigt und am 11.03.2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht (GVBl. LSA 2011, Ausgabe Nr. 6 vom 11.03.2011, S. 160).

43

Die streitgegenständliche Einordnung der Antragstellerin als Grundzentrum ohne die begehrte Teilfunktion als Mittelzentrum war bereits in den beiden Entwürfen enthalten (vgl. Textteil Seite 23 des ersten Entwurfs [Band 20300 / 1 - 30, Bl. 131] und Textteil Seite 21 f. des zweiten Entwurfs Band 20300 / 20 - 20, Bl. 40 mit den jeweiligen zeichnerischen Darstellungen).

44

Zum ersten Entwurf äußerte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.10.2006 (Band 20300 / 1 - 1, Bl. 365) wie folgt: Sie sei nach den Vorgaben der Raumordnung als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums eingeordnet. Sie sei Trägergemeinde und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt (Harz). Ihre derzeitigen Funktionen bestünden darin, Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Infrastrukturelle Einrichtungen würden ausreichend vorgehalten. Darüber hinaus würden mittelzentrale Einzelfunktionen (gehobene bzw. überregionale Einrichtungen, Verknüpfungspunkt des öffentlichen Personennahverkehrs und Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz) übernommen und weiterhin gestärkt. Dazu seien beispielhaft die zahlreichen Kindertagesstätten und Bildungseinrichtungen aller Schulformen einschließlich langfristig gesichertem Gymnasialstandort, das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt, weitere private und sonstige Bildungs- und Fortbildungsträger, das „Harz-Klinikum Wernigerode-Blankenburg“, die „Fachklinik Teufelsbad“ (Rehabilitationseinrichtung) und ambulante Versorgungsstationen, das Einkaufszentrum im nördlichen Stadtgebiet zur überörtlichen Versorgung, Gewerbegebiete als Zentren der gewerblichen Ansiedlungen, vielfältige Vereins- und Sporteinrichtungen, das soziokulturelle Zentrum „Georgenhof“ sowie überregionale kulturelle und touristische Einrichtungen genannt. Eine nachhaltige Stadtentwicklung werde durch den Ausbau wichtiger Straßen, Plätze und Kurachsen sowie die Sanierung einer Vielzahl von Objekten und Lücken- bzw. Ersatzneubau von Gebäuden vollzogen. Große Bedeutung hätten die Gestaltungsmaßnahmen in den barocken Gärten, im Schlosspark und im Tierpark erlangt. Ein weiterer Baustein dieser Entwicklung bilde die begonnene Revitalisierung von Industriebrachen. C-Stadt sei durch die Bundesstraßen B 6, B 27, und B 81 sehr gut in das übergeordnete Straßennetz integriert und besitze eine direkte Anbindung über die B 6n an das Autobahnnetz. Die Stadt fungiere auch als Verknüpfungspunkt von Bus und Bahn für den ÖPNV. Für die weitere Entwicklung könnten ausreichende Gewerbe- und Wohnbaulandflächen bereitgestellt werden. Aufgrund der bisherigen Stadtentwicklung und festgeschriebener Entwicklungsziele (Kur-, Tourismus- und Wirtschaftsstandort) strebe sie die Einstufung als Mittelzentrum an. Dies sei bei der Fortschreibung/Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans zu berücksichtigen.

45

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.08.2009 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 48 ff.), finden sich folgende Ausführungen (Band 20300 / 1 - 36, Bl. 88 und 110): Auf die Festlegung von Teilfunktionen sei konsequent verzichtet worden. Teilfunktionen seien in wenigen Ausnahmefällen dann festgelegt worden, wenn die Bevölkerung das nächstgelegene Oberzentrum bzw. Mittelzentrum nicht in angemessener Zeit erreichen könne. Das sei im angesprochenen Bereich nicht der Fall. Die benannten Orte mit besonderer Bedeutung für die Versorgung im ländlichen Raum im Entwurf des LEP 2010 seien im gültigen LEP als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums festgelegt. Die Festlegungen bezüglich ihrer besonderen Bedeutung würden im zweiten Entwurf präzisiert werden.

46

Nach Auslegung des zweiten Entwurfs wiederholte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11./16.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Gemeinden A - E) Bl. 164 ff.) ihre Forderung, sie als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums im Einzelfall festzusetzen und damit den bisherigen zentralörtlichen Status beizubehalten. Zur Begründung führte sie ergänzend an, neben der Bevölkerungsentwicklung und der räumlichen Lage im Siedlungsgefüge bzw. der Erreichbarkeit seien auch die bereits bestehenden, von der Bevölkerung der Region genutzte Funktionsverteilung und Leistungsfähigkeit der Stadt zu berücksichtigen. Als Besonderheit sei weiter zu berücksichtigen, dass der Landkreis Harz der einwohnerstärkste Landkreis in Sachsen-Anhalt sei. Aus der Gemeindegebietsreform sei die Einheitsgemeinde C-Stadt (Harz) gestärkt hervorgegangen. Sie erhalte neben der Erhöhung der Einwohnerzahl (22.351 am 31.12.2008) eine verstärkte Verwaltungsfunktion, so zusätzlich für D.. Aufgrund der geografischen Lage zwischen den beiden Mittelzentren Wernigerode und Quedlinburg und einem Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums (Halberstadt) dürfe für ihre weitere Entwicklung kein Nachteil entstehen. Sie werde insbesondere hinsichtlich der Arbeitsplatzzentralität und der Sicherstellung der zentralen infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen der Einstufung als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums vollends gerecht und sei auch zukünftig in der Lage, diese Funktion zu erfüllen. Es befänden sich mittelzentrumstypische Einrichtungen auf ihrem Gebiet. Aufgrund der verkehrsinfrastrukturellen Erschließung des Mittel- bis Oberharzes vor allem durch die B 81 könnten durch eine Zuordnung der mittelzentralen Funktion Erreichbarkeitsdefizite minimiert werden. Ähnlich sei bereits im Landesentwicklungsplan mit Jessen verfahren worden, wobei diese Stadt weniger Einwohner (14.400 EW, Stand: 31.12.2008) habe.

47

Im Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf (Band 20300 / 2 - 33, Erörterungstabelle Gliederungspunkt 1 - 3) heißt es wiederum, auf die Festlegung von Teilfunktionen sei konsequent verzichtet worden. Teilfunktionen seien in wenigen Ausnahmefällen dann festgelegt worden, wenn die Bevölkerung ein Oberzentrum oder Mittelzentrum nicht in angemessener Zeit erreichen könne. Erreichbarkeitsprobleme gebe es in dieser Region nicht. Der Weiterbestand vorhandener Versorgungseinrichtungen sei davon nicht betroffen.

48

Am 28.02.2012 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor:

49

Auf Grund der fehlerhaften Zuweisung zentralörtlicher Funktionen könne sie geltend machen, einen Abwehranspruch gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die kommunale Planungshoheit zu besitzen. Dieser Abwehranspruch könne sich auch gegen einzelne Ziele der Raumordnung richten.

50

Da der LEP 2010 am 11.03.2011 ohne Hinweis darauf bekannt gemacht worden sei, dass bestimmte Mängel des Plans unbeachtlich seien oder dass für beachtliche Mängel eine Ausschlussfrist von einem Jahr gelte, seien sämtliche formellen und materiellen Mängel des LEP 2010 auch weiterhin rügefähig.

51

Der LEP 2010 leide an beachtlichen Verfahrensmängeln. Der Plan sei insbesondere deshalb unwirksam, weil er ohne erneute Beteiligung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes in der seit dem 30.06.2009 geltenden Fassung (ROG) geändert worden sei. Auch die Träger öffentlicher Belange seien bei diesem Entwurf nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG beteiligt worden. Die Vorschrift über die Beteiligung bei einer Änderung des Plans in § 10 Abs. 1 ROG und die Vorschriften über die Planerhaltung gemäß § 12 ROG seien für das vorliegende Planungsverfahren maßgeblich. Der Antragsgegner habe sich dafür entschieden, das Verfahren nach den Vorschriften des neuen ROG fortzusetzen. Dies ergebe sich aus den Bezugnahmen auf das neue Gesetz in der Begründung des LEP 2010 sowie aus der Nennung der Rechtsgrundlagen. Der Antragsgegner habe das neue ROG tatsächlich auch zur Grundlage seiner Planung gemacht. Der Verweis darauf finde sich etwa im Ziel Z 26 mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG sowie unter 4. „Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur“ (S. 49), unter 5. „Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen“ (S. 88), unter 9. „Überwachungsmaßnahmen“ (S. 157) sowie betreffend die Luftverunreinigungen (S. 103), den Hochwasserschutz (S. 104) und die FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 141). Abgesehen davon sei die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Personen des Privatrechts auch nach § 3 Abs. 15 des Landesplanungsgesetzes (LPlG LSA) sowie jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich gewesen. Ohne die erforderliche Beteiligung sei der Plan verfahrensfehlerhaft. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ROG liege ein zur Unwirksamkeit des Planes führender Verfahrensmangel vor, wenn eine Beteiligung vollständig unterblieben sei. Dies gelte auch für die abermalige Beteiligung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG. Der Fehler führe nicht nur zur Teilunwirksamkeit des Planes. Die letzte Änderung des LEP 2010 diene gerade dazu, das Einvernehmen mit dem Landtag herzustellen. Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft zustande gekommen, als die Anregungen und Bedenken der Beteiligten in Bezug auf die Änderungen nach der Auslegung und Erörterung des zweiten Entwurfs nicht mit den Beteiligten erörtert worden seien. Auch sei die Umweltprüfung ohne ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden,

52

Der LEP 2010 leide ferner an erheblichen Abwägungsmängeln. Die Antragstellerin erfülle die Funktion eines Mittelzentrums uneingeschränkt und könne dies auch zukünftig tun. Sie habe mit mehr als 22.000 Einwohnern das Potenzial, die notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorzuhalten und die zugehörigen Versorgungsfunktionen zu erfüllen. Der Entzug der Teilfunktionen eines Mittelzentrums werde dem nicht gerecht und erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Planungshoheit und das Selbstverwaltungsrecht. Der Antragsgegner habe die Bedeutung dieser Herabstufung nicht vollständig erfasst und fehlerhaft gewürdigt. Werde eine Gemeinde nicht als Oberzentrum, sondern als Mittelzentrum oder gar nur als Grundzentrum eingestuft, schränke die Landesplanung dadurch die Planungshoheit und städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erheblich ein, weil sie ihre Planung an die Ziele der Raumordnung anpassen müsse. Dies ergebe sich hier beispielhaft daraus, dass nach den planerischen Vorgaben etwa Krankenhäuser in den Ober- und Mittelzentren angesiedelt sein sollen sowie aus den Einschränkungen für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel in den Zielen Z 46 bis Z 52. Derartige Beschränkungen der Planungshoheit der Gemeinden durch Ziele der Raumordnung seien nur zulässig, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt seien. Damit stehe die landesplanerische Entscheidung, die Teilfunktionen eines Mittelzentrums zu entziehen, unter einem Rechtfertigungszwang. Die Rechtfertigung dafür müsse sich aus dem System der zentralen Orte ergeben, die der Plangeber dem Landesentwicklungsplan zugrunde gelegt habe. Wie eine Gemeinde einzustufen sei, ergebe sich aus den vorhandenen Einrichtungen einer Gemeinde und einer Prüfung, ob sie die Merkmale eines Ober,- Mittel- oder Grundzentrums erfülle. Die Planung des Antragsgegners erweise sich als widersprüchlich und wenig konsistent. Wie den Zielen Z 37 und Z 38 des LEP 2010 zu entnehmen sei, weiche der Plangeber bei seiner Einstufung von den eigenen Definitionen des Ober,- Mittel- oder Grundzentrums in der Begründung zu Z 33 bis Z 35 ab. So stufe er etwa die Stadt Haldensleben als ein Mittelzentrum ein, obwohl diese Stadt weniger als 20.000 Einwohner besitze. Entscheidend dafür, dass die Stadt Haldensleben gleichwohl mittelzentrale Versorgungsfunktionen erfüllen solle, sei der vom Antragsgegner unterstellte Umstand, dass die Stadt langfristig für einen tragfähigen Versorgungsbereich Aufgaben wahrzunehmen habe, weil anders die Erreichbarkeit mittelzentraler Versorgungsfunktionen im umgebenden ländlichen Raum nicht gewährleistet werden könne. Der Antragsgegner benenne damit Funktionen, die nicht den von ihm vorgegebenen Kriterien für die Einstufung einer Gemeinde als Mittelzentrum entsprächen. Ebenso widersprüchlich verhalte sich der Antragsgegner bei der Einstufung von Grundzentren. Auf der Ebene der Grundzentren übernähmen die in Z 38 genannten Gemeinden die Teilfunktionen von Mittelzentren, um dadurch Defizite bei der Erreichbarkeit von mittelzentralen Versorgungsfunktionen zu erfüllen. Diese Defizite seien nach der Definition für die zentralörtliche Einstufung jedoch unerheblich. Die Begründung, dass es für den Versorgungsbereich der Antragstellerin keine Probleme bei der Erreichbarkeit eines Oberzentrums bzw. Mittelzentrums gebe und auf die Festlegung von Teilfunktionen konsequent verzichtet worden sei, sei nicht tragfähig. Zum einen treffe es nicht zu, dass der Plangeber auf Teilfunktionen konsequent verzichtet habe, was sich aus Z 38 ergebe. Danach würden die dort aufgeführten fünf Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgestattet. Die Lösung von Erreichbarkeitsproblemen sei nicht Merkmal der Definition eines Mittelzentrums und auch nicht maßgebend dafür, wie zentrale Orte zu entwickeln seien. Nach Z 24 und Z 25 solle einerseits die Entwicklung und Sicherung von Zentralen Orten die öffentliche Daseinsvorsorge gewährleisten; anderseits seien solche Orte zu entwickeln, um überörtliche Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich erfüllen zu können. Dieses System der zentralen Orte solle nach Z 27 ein ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren entstehen lassen bzw. erhalten. Folglich könnten die Funktionszuweisungen für die Zentralen Orte soweit ausgedehnt werden, wie dies mit einem ausgeglichenen und gestuften Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren vereinbar sei. Unerheblich sei auch, ob Tragfähigkeit und Erreichbarkeit der festgelegten Mittelzentren es erforderten, dass die in G 17 genannten Gemeinden und Städte - wie zuvor auch - mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgestattet seien. Denn auch wenn diese Zuweisung von Teilfunktionen nicht erforderlich sei, folge daraus nicht zwangsläufig, dass der Entzug der Teilfunktion verhältnismäßig sei. Allein die Nichterforderlichkeit einer Funktion begründe kein überörtliches Interesse von höherem Gewicht, welches den Eingriff in die Planungshoheit in Gestalt des Entzugs einer Teilfunktion rechtfertige. Zu rechtfertigen sei der Entzug der Teilfunktion von Mittelzentren allenfalls dann, wenn bei Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums die Entwicklung der starken Versorgungskerne im Raum geschwächt werden würde. Dafür allerdings gebe der Antragsgegner im LEP 2010 und in seiner Begründung sowie in den Verfahrensunterlagen keine Anhaltspunkte. Die Wahrnehmung von Versorgungs- und Verwaltungsfunktionen in den umliegenden Orten werde durch die Einstufung der Antragstellerin als Mittelzentrum oder durch die Zuweisung von Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht beeinträchtigt oder gar eingeschränkt. Sie erfülle die Mittelzentrumsfunktionen und die zugehörigen Verwaltungsaufgaben bereits seit vielen Jahren. Die über die Jahrzehnte aufgebaute Infrastruktur erweise sich in sämtlichen Zentralen Orten der Umgebung als äußerst stabil. Die dort vorhandenen Strukturen seien in der Zeit kontinuierlich gewachsen. Es sei nicht zu erwarten und auch nicht ersichtlich, dass die mittelzentrale Funktion einen Funktionsverlust für die umgebenden Orte nach sich ziehen könnte. Vielmehr habe es der Entwicklung der benachbarten Mittelzentren bisher nicht geschadet, dass auch die Antragstellerin die Teilfunktion eines Mittelzentrums innegehabt habe. Dass dies künftig anders sein könnte oder sollte, erschließe sich weder aus dem LEP 2010 noch aus dessen Begründung und auch nicht aus den Verfahrensunterlagen. Dass auch der Antragsgegner Teilfunktionen ohne Rücksicht auf die angegebene Zentrenstruktur, sondern allein unter dem Gesichtspunkt der bereits vorhandenen Funktionen zuerkannt habe, zeige sich bei der Übertragung von Teilfunktionen eines Oberzentrums auf die Stadt Halberstadt. Diese Teilfunktionen seien verliehen worden, obwohl zwischenzeitlich durch den Neubau der B 6n die Stadt Halberstadt an die Oberzentren Magdeburg und Halle gut angebunden sei, so dass jedenfalls das Oberzentrum Magdeburg innerhalb von 60 Minuten erreicht werden könne und sich keine Erreichbarkeitsprobleme ergäben.

53

Die Einstufung der Stadt Quedlinburg als Mittelzentrum, der Antragstellerin hingegen nur als Grundzentrum sei schließlich auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil beide Gemeinden die Voraussetzungen eines Mittelzentrums erfüllten und sie, die Antragstellerin, eine höhere Einwohnerzahl habe als Quedlinburg. Zudem besitze die als Mittelzentrum anerkannte Stadt Quedlinburg vergleichbar vielfältige Funktionen wie die Antragstellerin nicht. Die Stadt Quedlinburg sei auch wesentlich kleiner als die Antragstellerin. Dies sei u.a. darauf zurückzuführen, dass das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Eingemeindungen der Gemeinde Rieder und Bad Suderode sowie der Stadt Gernrode für unwirksam erklärt habe. Der Plangeber sei daher betreffend die Einstufung der Stadt Quedlinburg als Mittelzentrum von fehlerhaften Annahmen ausgegangen. Abwägungsfehlerhaft sei insbesondere, dass der Antragsgegner bei der Bewertung von Funktionen für die Einstufung einer Gemeinde als Ober,- Mittel- oder Grundzentrum auf den Zustand der Städte und Gemeinden zu Beginn der Planaufstellung abstelle und die zwischenzeitliche Gemeindegebietsreform nicht in die Planung einfließe. Die Änderungen in der Versorgungsstruktur der Gemeinden und Gebiete würden nicht zur Kenntnis genommen.

54

Der LEP 2010 sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Ziele Z 46 bis Z 52 zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zentraler Orte der unteren Stufe führten. Die sich aus dem Ziel Z 46 ergebenden Folgen bekomme sie schon jetzt zu spüren, weil ihr bei der Aufstellung ihres Flächennutzungsplans die Darstellung der Sonderbauflächen unter Hinweis auf den angegriffenen Plan untersagt worden sei. Dadurch werde sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer kommunalen Planungshoheit beschränkt. Für Einzelhandelsbetriebe dieser Größenordnung sei nicht ersichtlich, dass sie das Zentrale-Orte-Prinzip stören oder Lücken in das geplante Versorgungsnetz reißen könnten; zumal Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nur für Einzelhandelsbetriebe – widerlegbar – vermutet würden, die eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² besitzen. Der Plangeber übersehe auch, dass Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO in Grundzentren lediglich zur Versorgung der im Grundzentrum ansässigen Bevölkerung dienten, wenn sie zwar mehr als 800 m² Geschossfläche aufweisen, aber weniger als 1.200 m² Geschossfläche besitzen. Darüber hinaus gefährdeten oder beeinträchtigten derartige großflächige Einzelhandelsbetriebe jedenfalls in Gemeinden, die ihre Einwohnerzahl aufweisen, die zentralörtlichen Versorgungsfunktionen nicht. Diese übermäßige Beschränkung ihrer städtebaulichen Entwicklung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nach Z 52 die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches zulässig sei. Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde diese Zielaussage für sich in Anspruch nehmen könne, sei, dass das grundzentrale System durch die Regionale Planungsgemeinschaft an die Kriterien im Landesplan angepasst sei. Da aber im LEP 2010 nicht sichergestellt sei, dass im Zeitpunkt seines Inkrafttretens diese Anpassung bereits erfolgt sei, bestehe jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des LEP 2010 und dem Wirksamwerden eines Regionalplanes die Möglichkeit, dass ihr die Ausweisung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel untersagt sei. Für diese zeitweilige Blockade der kommunalen Bauleitplanung sei ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich. Darüber hinaus erwiesen sich die Ziele Z 46 und Z 52 als ungeeignet, um die Vorstellungen des Plangebers von der zentralörtlichen Gliederung zu erreichen. Er übersehe, dass großflächiger Einzelhandel nicht nur in Sondergebieten, sondern auch in Kerngebieten planungsrechtlich zulässig sei.

55

Ausgehend von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien zudem die Ziele Z 25, 30, 33, 34, 47, 48 und 52 des LEP 2010 zu unbestimmt. Die Begründungen zu den Zielen Z 33 und 34 seien unergiebig, weil sie sich auf Versorgungsbereiche bezögen. Die Ziele gingen in ihren Aussagen bezüglich der genannten Einrichtungen weit über die Versorgungsbereiche hinaus. Vor allem aber lasse die beispielhafte Aufzählung keinen Schluss auf eine Differenzierung im Einzelhandelsbereich zu. Damit seien diese Ziele und alle nachfolgenden Ziele, die die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels beträfen, unwirksam. Dies führe zur gesamten Nichtigkeit des LEP 2010.

56

Die Antragstellerin beantragt,

57

den LEP 2010 für unwirksam zu erklären.

58

Der Antragsgegner beantragt,

59

den Antrag abzulehnen.

60

Er trägt vor: Nach den Regelungen des § 9 LPIG LSA sei ein Hinweis auf die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nicht vorgeschrieben. Die Antragstellerin übergehe zudem die Regelungen des § 28 Abs. 2 ROG, der Anwendungsvorschriften zur Planerhaltung für die Raumordnung in den Ländern enthalte und im Verhältnis zu § 28 Abs. 3 ROG lex specialis sei.

61

Die fehlende erneute Beteiligung sei nicht verfahrensfehlerhaft gewesen. Da das Verfahren zur Aufstellung des LEP 2010 am 05.09.2006 durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten der Landesregierung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt und damit vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet worden sei, werde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG das Aufstellungsverfahren nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar bestehe nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG für den Plangeber ein Wahlrecht zur Umstellung des Planaufstellungsverfahrens auf das neue Recht des ROG; allerdings bedürfe es dafür einer entsprechenden ausdrücklichen Willensbekundung. An einer solchen fehlt es hier. Die Verordnung über den LEP 2010 sei gemäß den Angaben in der Einleitung ausschließlich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPIG LSA erlassen worden. Die Ermächtigungsgrundlage stütze sich somit ausschließlich auf Landesrecht; eine Bezugnahme auf die seit 30.06.2009 unmittelbar geltenden § 8 ff. ROG fehle. Aus verschiedenen Stellen in der Begründung zum LEP 2010 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der in der Begründung zum Ziel Z 26 enthaltene Verweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG betreffe das ROG alter Fassung. Es werde der früher geltende Wortlaut dieses Grundsatzes der Raumordnung verwendet, wonach die Siedlungsstruktur „auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten“ sei. In der Begründung zu Kapitel 4 werde zwar das neue ROG angeführt. Allerdings ergebe sich bereits aus dem darauf folgenden Satz, wonach für die Aufstellung von Regionalplänen die §§ 6, 7, 8 i.V.m. § 3 des LPIG LSA gelten, dass der Plangeber weiterhin das LPIG LSA anwende.

62

Abwägungsmängel lägen nicht vor. Der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Einwand, dass die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht die Funktion eines Mittelzentrums uneingeschränkt erfülle und zukünftig erfüllen könne, sei nach der Beschlussfassung über den LEP 2010 im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe in beiden Beteiligungsverfahren lediglich vorgetragen, dass sie die Teilfunktionen eines Mittelzentrums erfülle und weiterhin erfüllen könne. Auch der frühere Landkreis Wernigerode und die Regionale Planungsgemeinschaft Harz hätten sich in beiden Beteiligungsverfahren nur für eine Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgesprochen. Unabhängig davon habe die Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan in maßgeblichen Bereichen die Funktionen eines Mittelzentrums nicht erfüllt und erfülle sie auch heute nicht. Die Einrichtungen der Antragstellerin entsprächen nur in Teilen denen eines Mittelzentrums. Er habe die tatsächlich bestehende Bedeutung der Antragstellerin und ihren Vortrag in den Beteiligungsverfahren vollständig und fehlerfrei erfasst, ihre Belange in die Abwägungsvorschläge eingestellt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht abgewogen. Das Ergebnis der planerischen Abwägung mit dem Entzug der Teilfunktionen eines Mittelzentrums sei verhältnismäßig und verletze das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin nicht. Bereits aus den gesetzlichen Vorgaben in § 2 b Abs. 1 LPlG LSA werde ersichtlich, dass für die Auswahl der Zentralen Orte zwei Kriterien beispielhaft vorgegeben würden: die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes selbst und seine Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches. Auf Grund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ könnten auch weitere Kriterien herangezogen werden. Demgemäß greife der Ausgangspunkt der Antragstellerin zu kurz, die Einstufung bestimme sich nur danach, ob die vorhandenen Einrichtungen die Merkmale der Definition eines Zentralen Ortes erfüllten. Darüber hinaus werde aus dem gesetzlichen Regelungssystem ersichtlich, dass es nicht nur um eine Auswahl Zentraler Orte gehe, sondern ein dreistufiges System Zentraler Orte festzulegen sei, bei dem neben tatsächlichen Faktoren auch (raumordnungs-)planerische Belange und Ziele eine Rolle spielten. Eine erneute Einstufung der Antragstellerin mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums sei nicht (mehr) in Betracht gekommen. Sie habe mit rund 15.000 Einwohnern schon zu Beginn der Aufstellung des LEP 2010 nicht die Vorgaben erfüllt, die dafür maßgeblich gewesen seien, Gebietskörperschaften als mittelzentrale Orte in Betracht zu ziehen. Ein maßgeblicher Faktor hierfür sei die Einwohnerzahl im zentralen Siedlungsgebiet, nicht in der kommunalen Gebietskörperschaft. Gemäß dem Konzept der Zentralen Orte im LEP 2010 hätten danach in der Regel mindestens 20.000 Einwohner im zentralen Siedlungsgebiet vorhanden sein müssen. Die in 12 bzw. 13 km Entfernung liegenden in Mittelzentren Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt hätten zu diesem Zeitpunkt alle die Regel-Mindestgröße erfüllt. Zuwächse einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Einwohnerzahl durch Eingemeindungen im Rahmen der Gemeindegebetsreform seien folglich von vornherein ohne Bedeutung. Die Antragstellerin habe – wie andere Gemeinden auch – durch die Eingemeindungen Siedlungsgebiete ehemaliger Gemeinden hinzugewonnen. Diese lägen jedoch immer außerhalb ihres zentralen Siedlungsgebiets. Er habe die mit der Gemeindegebietsreform verbundene Änderung der Gebiete und Einwohnerzahlen im Rahmen der Beschlussfassung über den LEP 2010 bei seiner Abwägungsentscheidung betrachtet. Da es um die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge gehe, habe er für die Auswahl der grundsätzlich in Betracht kommenden Zentralen Orte mehrere inhaltliche Kriterien herangezogen, wie die Tragfähigkeit des Verflechtungs- bzw. Einzugsbereichs des Zentralen Orts, eine zeitgerechte Erreichbarkeit aus dem Verflechtungs- bzw. Einzugsbereich und ein gewisses Eigenpotenzial an Einwohnern des Zentralen Orts, um die überörtlichen Versorgungseinrichtungen auf längere Sicht aufrecht erhalten zu können. Diese Kriterien und die weiteren maßgeblichen Faktoren wie die räumliche Situationsgebundenheit, die Sicherung einer gleichmäßigen Verteilung bzw. Verteilungsgerechtigkeit im Gesamtraum und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit seien von der Gemeindegebietsreform unberührt geblieben. Eine Abweichung von dem in § 2b Abs. 2 LPlG LSA vorgegebenen System der Dreistufigkeit habe einer besonderen Situation vorausgesetzt, die die Antragstellerin für sich nicht in Anspruch nehmen könne. Ferner lege das System der Zentralen Orte (auch) eine Hierarchie zwischen den einzelnen Zentralen Orten fest. Deshalb würde die Antragstellerin bei einer Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums die Funktionen der umliegenden Mittelzentren stören und schwächen. Darüber hinaus sei die prognostizierte demografische Entwicklung mit heranzuziehen gewesen. Er habe im Rahmen seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass die im Gebiet der Antragstellerin entstandenen Einrichtungen durch den Wegfall der Teilfunktion eines Mittelzentrums nicht ebenfalls wegfielen, sondern weiter bestehen blieben. Die für die Festlegung im LEP 2010 herangezogenen Faktoren beträfen den Gesamtraum des Landes und seien damit überörtliche Interessen von höherem Gewicht, die es erlaubten, die Belange der Antragstellerin aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zurückzustellen. Widersprüche in der Einstufung von Mittelzentren im System der Zentralen Orte bestünden nicht. In Bezug auf das Mittelzentrum Haldensleben übersehe die Antragstellerin, dass die Bevölkerungsentwicklung nur ein Faktor unter mehreren sei und die Einwohnerzahl für ein Mittelzentrum lediglich „in der Regel“ mindestens 20.000 Einwohner voraussetze. Die Stadt Haldensleben habe er auf Grund anderer Faktoren, die anhand einer Gesamtbetrachtung stärker gewichtet worden seien, als Mittelzentrum eingestuft. Dies betreffe vor allem die räumliche Situationsgebundenheit und die sich daraus ergebende Erreichbarkeit mittelzentraler Versorgungsfunktionen für Einwohner im ländlichen Raum sowie die Sicherung einer gleichmäßigen Verteilung(-sgerechtigkeit) im Gesamtraum. Diese Faktoren träfen auf die Antragstellerin nicht zu.

63

Die Antragstellerin rüge ferner zu Unrecht einen Abwägungsfehler in Bezug auf die Festlegungen des LEP 2010 zur raumverträglichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Das hierzu in den Zielen Z 46 bis Z 52 festgelegte Konzept, insbesondere das darin enthaltene Konzentrationsgebot, das eine Ansiedlung der verschiedenen Betriebsformen des großflächigen Einzelhandels nur in Ober- und Mittelzentren zulasse, stehe mit höherrangigem Recht im Einklang und sei als überörtliches Interesse von höherem Gewicht mit der Selbstverwaltungsautonomie der Gemeinde vereinbar. Die Ziele der Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel leisteten einen räumlichen Beitrag zum Schutz der Funktion der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche. Der raumordnungsrechtlich legitime Zweck sei ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht und rechtfertige die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltungsautonomie in der Gestalt der Planungshoheit. Mit den Sonderregelungen in den Zielen Z 49, Z 50 und Z 52 werde ein abgestuftes System an Sonderfällen erfasst. Für davon nicht erfasste Härtefälle komme außerdem das förmliche Zielabweichungsverfahren in Betracht. Anhand des Konzepts werde auch deutlich, dass kein Widerspruch zwischen dem Entzug der Teilfunktionen eines Mittelzentrums für die Antragstellerin und dem Ziel Z 52 mit den verbindlichen Vorgaben für die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel in Grundzentren bestehe. Da die Antragstellerin auch den Grundsatz G 17, der ihr eine besondere Bedeutung für die Versorgung im ländlichen Raum bestätige, für sich in Anspruch nehmen könne, seit eine zeitweilige Blockade der gemeindlichen Bauleitplanung bei einem Zielabweichungsverfahren nicht ersichtlich. Eine Umgehung der Ziele Z 46 bis Z 52 durch die Festsetzung von Kerngebieten nach § 7 BauNVO in einem Bebauungsplan liege nicht vor. Die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel erfolge regelmäßig am Siedlungsrand der Gemeinden. An diesen Standorten könne die Zweckbestimmung von Kerngebieten nicht erfüllt werden, so dass deren Festsetzung bereits gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen würde. Im Übrigen erfüllten die Innenstädte und örtlichen Zentren der Grundzentren und der Nichtzentralen Orte in der Regel nicht die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Kerngebiets. Sofern dies ausnahmsweise einmal der Fall sein sollte, werde sich eine Umgehung des Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots nicht ganz verhindern lassen können. Gleichwohl sei dies in einem Maße minimiert, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den Raumordnungszielen zur raumverträglichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels stehe.

64

Die Antragstellerin rüge zu Unrecht, dass die Ziele Z 25, Z 30, Z 33, Z 47, Z 48 und Z 49 unwirksam seien, weil der in diesen Zielen genannt Begriff des Verflechtungsbereichs nicht bestimmbar sei. Für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Verflechtungsbereiche sei anerkannt, dass dies durch zeichnerische und/oder textliche Festlegung erfolgen könne oder auch durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verflechtungsbereich“. Dabei müssten die Kriterien für die Abgrenzung des Verflechtungsbereichs nicht ausdrücklich benannt werden. Es genüge, wenn die Kriterien durch Auslegung des Begriffs und unter Verwendung fachwissenschaftlicher Methoden ermittelt werden könnten, wobei auch empirische Methoden Anwendung finden könnten. Sofern und soweit auch abstrakte Kriterien zur Anwendung kämen, die der Konkretisierung bedürften, stehe dieser Umstand der Bestimmbarkeit durch Auslegung nicht entgegen. Der Antragsgegner habe die Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren nicht nur anhand empirischer Methoden eindeutig ermittelt. Er sei bei seiner Ermittlung an die gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 1 Satz 3 LPIG LSA gebunden. Danach seien die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung der Verflechtungsbereiche. Auf dieser Grundlage habe er alle Kriterien zur Bestimmung der Verflechtungsbereiche ausdrücklich benannt und die Verflechtungsbereiche entsprechend bestimmt. Die sich daraus ergebende Überschneidungen von Verflechtungsbereichen habe er aus Gründen der Daseinsvorsorge in Kauf genommen, so dass gemeinsame Verflechtungsbereiche zwischen Oberzentren und Mittelzentren sowie zwischen Mittelzentren Bestandteil der Festlegungen zu den Zentralen Orten geworden seien Diese Überschneidungen seien widerspruchsfrei möglich, weil der LEP 2010 keine Beeinträchtigungsverbote zwischen Zentralen Orten festlege.

65

Die Grundversorgung in Ziel Z 52 sei als qualitativ hochwertige Vollversorgung im Bereich des täglichen Bedarfs festgelegt worden. Die Grundversorgung für den täglichen Bedarfs umfasse nach der verbindlichen Vorgabe Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel. Diese Warensortimente zählten unstreitig zu den Gütern des täglichen Bedarfs. Die von der Antragstellerin darüber hinaus geforderten Sortimente wie Kleidung, Zeitungen und Zeitschriften sowie Schnittblumen gehörten nicht zwingend zu den Gütern des täglichen Bedarfs im Bereich der Grundversorgung. Ferner sei zu beachten, dass die raumordnerische Vorgaben nur für großflächigen Einzelhandel gelten. Kleinteilige Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche könnten mit jedweden Sortimenten in Grundzentren und in Nichtzentralen Orte angesiedelt werden; raumordnerische Vorgaben zum Einzelhandel stünden insoweit nicht entgegen.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

68

1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Danach kann der LEP 2010 schon deshalb Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein, weil er auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.04.1998 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2007 (GVBl. S. 466), – LPlG LSA – als Rechtsverordnung erlassen wurde (vgl. auch OVG MV, Urt. v. 28.02.2013 – 4 K 17/11 –, NVwZ-RR 2013, 712 [713], RdNr. 42 in juris; BayVGH, Urt. v. 22.01.2009 – 4 N 08.708 – juris, RdNr. 20). Der Antrag ist insbesondere auch insoweit statthaft, als die Antragstellerin die Ergänzung einer vorhandenen Festlegung in der Weise begehrt, dass ihr die Stellung als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums oder eines Mittelzentrums zugesprochen wird, wobei sie allerdings im Normenkontrollverfahren nur den Ausspruch erreichen könnte, dass der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17/06 –, NordÖR 2011, 277, RdNr. 25 in juris, m.w.N.).

69

2. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der LEP 2010 wurde am 11.03.2011 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim erkennenden Gericht am 28.02.2012 eingegangen.

70

3. Der Antrag ist bezüglich der erstmals im Schriftsatz vom 25.02.2013 angegriffenen Ziele der Raumordnung nicht deshalb unzulässig, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen war. Wird zunächst schriftsätzlich der Antrag angekündigt, einen Plan wegen Teilunwirksamkeit in im Einzelnen bezeichneten Punkten aufzuheben und wird später (in der mündlichen Verhandlung) der Antrag gestellt, den Plan für unwirksam zu erklären, ist in diesem Vorgehen im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Normenkontrolle als objektives Prüfungsverfahren keine Antragsänderung zu erblicken (vgl. zu einem Änderungsbebauungsplan: BVerwG, Beschl. v. 21.07.2010 – 4 BN 3.10 –, BauR 2011, 238). Dem entsprechend ist die Antragstellerin nach Stellung eines zulässigen Normenkontrollantrages befugt, auch nach Ablauf der Antragsfrist weitere, im ursprünglichen Antrag nicht angegriffene Regelungen der Rechtsverordnung zur gerichtlichen Prüfung zu stellen (a.A. wohl: SächsOVG, Urt. v. 15.01.2004 – 1 D 6/02 –, NuR 2004, 812 [813], RdNr. 28 in juris). http://www.juris.de/jportal/portal/t/2u6a/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=WBRE410016997&documentnumber=3&numberofresults=11&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true - rd_10

71

4. Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat; ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307 [309], RdNr. 11 in juris). Die im LEP 2010 festgelegten Ziele der Raumordnung hat die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2968), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), – ROG – und § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) bei ihren Planungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Festlegungen im Zentrale-Orte-System. So ist die Festsetzung der Ober-, Mittel- und Grundzentren gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LPlG LSA als bindende Zielfestlegung im Sinne des Raumordnungsrechts gestaltet, die bei der Antragstellerin entsprechende Bindungen auslösen (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O., RdNr. 24 in juris; SaarlOVG, Urt. v. 27.11.2008 – 2 C 120/07 –, juris, RdNr. 42). Zudem sind nach § 2a Nr. 3 e) LPlG LSA die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern. Aber auch soweit in Abschnitt 2.3 des LEP 2010 zum großflächigen Einzelhandel Ziele (Z 46 bis Z 52) festgelegt sind, hat sich die Antragstellerin bei ihren Planungen daran auszurichten.

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II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

73

Der LEP 2010 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPlG LSA. Nach dieser Vorschrift beschließt die Landsregierung den Landesentwicklungsplan als Verordnung.

74

1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Plans liegen nicht vor.

75

1.1. Insbesondere ist der LEP 2010 ordnungsgemäß ausgefertigt. Nach der beigezogenen, beim Landeshauptarchiv aufgenommenen Originalurkunde wurde die Verordnung am 16.02.2011 gemäß Art. 82 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf) durch den (damaligen) Ministerpräsidenten, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 LVerf das Land vertritt, und den (damaligen) Minister für Landesentwicklung und Verkehr ausgefertigt.

76

1.2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner hätte nach der Änderung des zweiten Entwurfs das Beteiligungsverfahren erneut durchführen müssen.

77

1.2.1. Maßgebend für das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 LPlG LSA. Danach wird der Entwurf des Landesentwicklungsplans von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ressorts erarbeitet. Er ist danach den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 LPlG LSA genannten Behörden, den Regionalen Planungsgemeinschaften, den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Beteiligten sind mit diesen zu erörtern. Diesen Regelungen lässt sich keine Verpflichtung des Plangebers entnehmen, dass bei jeder Änderung eines Planentwurfs die in § 5 Abs. 2 LPlG LSA genannten Stellen erneut zu beteiligen wären. Insoweit unterscheiden sich die für den Landesentwicklungsplan geltenden Regelungen des § 5 LPlG LSA von der für Regionale Entwicklungspläne maßgebenden Bestimmung des § 7 LPlG LSA, in dessen Absatz 5 vorgeschrieben ist, dass die Regionalversammlung u.a. darüber entscheidet, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist.

78

1.2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich eine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 4 des am 30.06.2009 in Kraft ROG herleiten. Danach kann, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert wird, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Vorschrift findet auf das bereits 2006 begonnene Verfahren keine Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG werden u.a. Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8, die vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Zwar können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Davon hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Willensbekundung ist nicht ersichtlich. Eine solche Willensbekundung lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht daraus ableiten, dass der Antragsgegner im LEP 2010 materiell, insbesondere zur Rechtfertigung einzelner Ziele, teilweise auf Rechtsgrundlagen des neuen ROG Bezug genommen hat. Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 1 ROG betrifft allein die Anwendung von Verfahrensvorschriften; Abs. 1 Satz 2 räumt den Verfahrensträgern des Raumordnungsplanes ein Wahlrecht ein, welches Verfahrensrecht sie auf gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte, mit denen noch nicht begonnen worden ist, zur Anwendung bringen wollen (Dallhammer, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 2, 16). § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG zwingt den Plangeber aber nicht, das neue Verfahrensrecht anzuwenden, weil er zur Begründung der materiellen Regelungen verschiedentlich Bestimmungen des ROG genannt hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch auf Regelungen des bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzes vom 18.07.1997 (BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1746), – ROG 1998 – Bezug genommen, so etwa in der von der Antragstellerin genannten Begründung zum Ziel Z 26; insoweit zitiert die Begründung den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 1998.

79

1.2.3. Das ROG 1998 enthielt demgegenüber keine Vorschriften, aus denen sich eine Verpflichtung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ergeben hätte. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998 in der ab dem 29.06.2005 geltenden Fassung vom 25.06.2005 war lediglich vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Diese rahmenrechtliche Regelung stellte mithin die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. deren Einbeziehung in das Ermessen des Landesgesetzgebers, jedenfalls soweit es nicht um das „Ob“, sondern um die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit geht (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 7 ROG 1998, Stand: November 2003, RdNr. 145).

80

1.2.4. Für raumordnerische Vorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung wird man allerdings auch ohne ausdrückliche Regelung aus betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) eine Pflicht herleiten müssen, die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.10.2007 – 8 C 11412/06 –, NuR 2008, 709 [710], RdNr. 34 in juris, m.w.N.; Dallhammer, a.a.O., RdNr. 145; Runkel, Das neue Raumordnungsgesetz, WiVerw 1997, 267 [291]). Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine nochmalige Beteiligung einer Gemeinde erforderlich, wenn durch die Änderung Ziele der Raumordnung in den Raumordnungsplan aufgenommen werden, aus denen sich für sie Bindungen für ihre eigene Planung ergeben (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.08.2001 – 3 D 4/99.NE –, VwRR MO 2001, 411 [415]). Soweit für die Gemeinde Anpassungspflichten begründet werden, ist sie in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [335], RdNr. 19 in juris). Ist eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, versteht sich vom Sinn des Beteiligungsverfahrens her von selbst, dass eine erneute Anhörung unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [871], RdNr. 18 in juris).

81

1.2.5. Gemessen daran verhelfen die Verfahrensrügen, die die Regionale Planungsgemeinschaft (...) in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 03.11.2011 vorgebracht hat und auf die sich die Antragstellerin beruft, dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg.

82

Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat darin eine unterlassene erneute Beteiligung hinsichtlich zweier als Ziele bezeichneter Festlegungen im LEP 2010 beanstandet. Diese Rügen sind auch im Verfahren der Antragstellerin zu berücksichtigen. Eine form- und fristgerecht erhobene Rüge bewirkt, dass der einmal gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren auf Dauer beachtlich bleibt; der Rüge kommt damit absolute Wirkung (Wirkung inter omes) zu (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 12 ROG, Stand: November 2011, RdNr. 98, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1983, 347).

83

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat zum einen geltend gemacht, der Antragsgegner habe in den LEP 2010 das Ziel Z 114 aufgenommen, ohne den Behörden, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG bestehe, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das nach Auslegung des zweiten Entwurfs in Abschnitt 3.4 „Energie“ aufgenommene Ziel der Raumordnung lautet: Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde zu prüfen, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht.

84

Diese Rüge ist jedoch nicht begründet, weil in Z 114 inhaltlich kein Ziel der Raunordnung normiert ist, das Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsträger im Sinne von § 4 Abs. 1 ROG erzeugt.

85

Ob eine Regelung in einem Raumordnungsplan ein Ziel der Raumordnung ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung als Ziel der Raumordnung im Raumordnungsplan, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7, m.w.N.). Die Erklärung des Plangebers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, kann hingegen für die Zielqualität nicht allein maßgeblich sein. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 –, ZfBR 2005, 807 [808], RdNr. 4 in juris). Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005, a.a.O.). Die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen (Hendler, in: Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, zu § 3 ROG, Stand: Juni 2010, RdNr. 23). Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 3 RdNr. 50).

86

Gemessen daran hat die Festlegung in Plansatz Z 114 des LEP 2010 nicht den Charakter eines Ziels der Raumordnung. Darin wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans der Antrag einer Gemeinde prüft, ob die Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion entspricht. Dieser Plansatz steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz G 83, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen will, für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Festlegung einer solchen Konzentrationszone zu stellen. Nach der Begründung des „Ziels“ Z 114 ist es Ziel des Landes, die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen. Die Regionalplanung habe hier eine wichtige Funktion. Da ein Repowering planungsrechtlich nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und in Eignungsgebieten zulässig sei, sei es erforderlich, dass die Festlegungen zur Nutzung der Windenergie in den Regionalen Entwicklungsplänen dahingehend überprüft werden, ob ein Repowering an den von den Gemeinden gewünschten Standorten mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in der Planungsregion in Übereinstimmung gebracht werden kann. Eine solche Prüfungspflicht der Regionalen Planungsgemeinschaft mag zwar dazu führen, dass für sie künftig ein nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht. Damit wird aber kein Ziel der Raumordnung formuliert, das die Planungsgemeinschaften materiell bindet. Kommt die betroffene Planungsgemeinschaft bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung oder Erweiterung der von einer Gemeinde gewünschten Konzentrationszone das gesamträumliche Konzept in Frage stellen würde oder gar rechtlich unzulässig ist, kann sie die Ausweisung der für ein Repowering vorgesehenen Flächen als Vorrang- oder Eignungsgebiet ablehnen.

87

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat weiter moniert, dass im Ziel Z 136 „Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung“ bezüglich der Kalisalzlagerstätte Zielitz der Zusatz „einschließlich der Erweiterung übertägiger Anlagen und Halden“ eingefügt wurde.

88

Auch diese Änderung machte eine erneute Beteiligung öffentlicher Stellen nicht erforderlich. Gegenüber dem zweiten Entwurf des LEP 2010 wurde das Ziel Z 136 in Bezug auf das Vorranggebiet I. „Kalisalzlagerstätte Zielitz“ nur dergestalt verändert, dass die Formulierung „einschließlich übertägiger Halden“ aus der Begründung herausgenommen und der Bezeichnung des Vorrangstandorts angefügt wurde. Indes wurde bereits in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass die Festlegung den Bereich übertägiger Anlagen und Halden umfasst. An der Zielqualität und dem Umfang des Vorrangstandortes einschließlich der übertägigen Anlagen und Halden wurde damit substanziell nichts geändert.

89

c) In Bezug auf das in Z 136 festgelegte Vorranggebiet XI. „Quarzsandtagebau Walbeck / Weferlingen“ mag eine erneute Beteiligung der betroffenen (früheren) Gemeinde W. nach den oben (1.2.4.) dargestellten Grundsätzen erforderlich gewesen sein, weil es in der zeichnerischen Darstellung des LEP 2010 gegenüber dem zweiten Entwurf in Richtung Südosten erkennbar größer dargestellt ist, so dass sich daraus für die Gemeinde möglicherweise weitergehende Bindungen für ihre eigenen Planungen ergeben.

90

Dieser Verfahrensmangel wäre aber gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Mängel sind auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. zu Mängeln im Abwägungsvorgang: BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 4 BN 47.03 –, BauR 2004, 1130, RdNr. 4 in juris). Das ist hier nicht anzunehmen.

91

Die von der Ausweitung dieses Vorranggebiets betroffene Gemeinde W. hatte in ihrer Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 21.12.2009 (Band 20300 / 2 - 31, Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, Gemeinden N - Z, Bl. 312 ff.) vorgetragen, dass sowohl das streitige Vorranggebiet zur Gewinnung von Quarzsand als auch das Vorranggebiet für die Gewinnung von Kalkstein mit ihren künftig zu erwartenden Abbauvorhaben die weitere Entwicklung in der Gemeinde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnten. Der Abbau betreffe mittelbar und unmittelbar ausgewiesene, EU-rechtlich geschützte Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Das örtliche Straßennetz sei den zu erwartenden Belastungen nicht gewachsen. Sie schlug vor, angemessene Abstände zur Ortslage und zu Schutzgebieten (von jeweils mindestens 600 m) zu beachten und sämtliche Vorranggebiete räumlich so zu bemessen, dass (ausgehend vom gegenwärtigen Abbau) ca. 10 Jahre Planungssicherheit bestehe. Großflächigere Ausweisungen seien gegenwärtig abzulehnen und ggf. bei neuen Auflagen des Landesentwicklungsplans zu prüfen. Die Eignung und Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sei parallel zur Ausweisung der Vorranggebiete zu betrachten.

92

Der Antragsgegner hat in seinem Abwägungsvorschlag (vgl. Band 20300, 2 - 60, Bl. 273, S. 529 der Abwägungstabelle) zu diesen Einwendungen (lfd. Nr. 11) ausgeführt, dass Vorranggebiete festgelegt würden, um Rohstofflagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen insbesondere vor Verbauung zu sichern und die vorsorgende Sicherung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten. Mit dem LEP 2010 würden keine Festlegungen getroffen über Umfang, Lage Betriebsführung oder zeitliche Aspekte eines Vorhabens zur Gewinnung der Rohstoffe. Es würden (nur) generalisierte großräumige Festlegungen getroffen, die von der Regionalplanung zu übernehmen seien und dort konkretisiert und ergänzt würden.

93

Hätte der Antragsgegner die Gemeinde W. zu der Ausdehnung des Vorranggebiets nochmals angehört, hätte diese vermutlich dieselben Einwände und Forderungen zur Wahrung der Abstände erhoben. Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners mit der Festsetzung der Vorranggebiete nur ein Lagerstättenschutz bezweckt wird, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass wiederholte Einwände der Gemeinde W. das Abwägungsergebnis beeinflusst hätten.

94

1.2.6. Eine über die dargestellten Fallkonstellationen hinausgehende erneute Beteiligungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 15 LPlG LSA. Danach kann, wenn durch Änderungen oder Ergänzungen eines Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den betroffenen öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen; auf eine Erörterung kann verzichtet werden. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nur Änderungen oder Ergänzungen bereits in Kraft getretener Pläne betrifft und nicht Änderungen und Ergänzungen von Entwürfen in einem laufenden Aufstellungsverfahren.

95

1.3. Soweit weitere, von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) im Schreiben vom 03.11.2011 nicht geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegen sollten, insbesondere was die Beteiligung öffentlicher oder privater Personen oder Stellen nach weiteren Änderungen des zweiten Planentwurfs anbetrifft, wären diese jedenfalls unbeachtlich geworden.

96

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich. Diese Vorschrift ergänzt die nach Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärten materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG um die darüber hinaus gehenden planerhaltenden Vorschriften der Länder, insbesondere in Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 10 ROG 1998. Soweit also die Länder in ihren Raumordnungs- bzw. Landesplanungsgesetzen materielle Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern erlassen haben, kommen diese ergänzend neben den materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG zur Anwendung (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 28 ROG, Stand: Dezember 2009, RdNr. 26). Dem entsprechend sind hier die Planerhaltungsvorschriften des § 9 LPlG LSA anzuwenden, die in Bezug auf die Voraussetzungen für das Unbeachtlichwerden von formellen und materiellen Mängeln über die Regelung in § 12 ROG hinausgehen.

97

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA ist die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ausgeschlossen bei Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA kann eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

98

Die Regelungen des § 9 LPlG LSA widersprechen nicht der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ROG 1998 in der Fassung vom 24.06.2004, der zur Planerhaltung an den Landesgesetzgeber gerichtete rahmenrechtliche Vorgaben enthielt. Danach war zur Planerhaltung vorzusehen, dass die Beachtlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig gemacht wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bei der Bekanntmachung, wie sie nunmehr § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG vorschreibt, war nicht enthalten.

99

Soweit ersichtlich wurden innerhalb der Jahresfrist, abgesehen von den von der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) mit Schreiben vom 03.11.2011 geltend gemachten Einwänden, gegenüber dem Antragsgegner keine Verfahrens- oder Formfehler gerügt.

100

1.4. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, die Umweltprüfung sei ohne ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden, weil die Bekanntmachung in den Lokalseiten der Mitteldeutschen Zeitung und der Volksstimme nicht ausreichend gewesen sei, sondern auch für die Altmark eine Bekanntmachung in der dort erscheinenden Tageszeitung hätte erfolgen müssen, und der Entwurf hätte gemäß § 3b i.V.m. § 5 LPlG LSA (rechtzeitig) bekannt gemacht werden müssen.

101

Gemäß § 3b LPlG LSA ist bei der Erstellung des Umweltberichts die Öffentlichkeit einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Zugleich ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Über Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans ist neben der Bekanntmachung nach diesem Gesetz landesweit in der Tagespresse vorher zu informieren. In den Bekanntmachungen und Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird.

102

Es ist zwar zweifelhaft, ob diesen Anforderungen bei der Aufstellung des LEP 2010 genügt wurde. Die „Bekanntmachung nach diesem Gesetz“ dürfte gemäß § 5 Abs. 1 LPlG LSA die Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt sein. Eine Bekanntmachung im Ministerialblatt erfolgte aber – soweit ersichtlich – nicht. Es liegt lediglich ein Nachweis über die Bekanntmachung in der Volksstimme, Magdeburger Lokalanzeiger, vom 22.10.2009 vor (Band 20300 / 2 - 20, Bl. 1), in der darauf hingewiesen wurde, dass der zweite Entwurf des LEP 2010 vom 29.09.2009 nebst Umweltbericht in der Zeit vom 26.10.2009 bis 31.12.2009 sowohl im Internet als auch im Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, in den Landkreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte, in den Geschäftsstellen der Regionalen Planungsgemeinschaften sowie in den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden könne, und dass Stellungnahmen zum Umweltbericht bis zum Ende der Auslegungsfrist sowohl im Internet unter der o.g. Adresse als auch schriftlich beim Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstraße 30, 39114 Magdeburg, abgegeben werden können. Nachweise über die Auslegung des Planentwurfs lassen sich ebenfalls nicht in den Verwaltungsakten finden.

103

In diesem Zusammenhang möglicherweise vorliegende Verfahrensmängel sind jedoch gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA unbeachtlich geworden, weil nicht ersichtlich ist, dass sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des LEP 2010 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht wurden. Diese Planerhaltungsvorschrift genügt den europarechtlichen Anforderungen (vgl. zu § 12 Abs. 5 ROG: Spannowsky, in: Runkel / Spannowsky / Goppel, ROG, § 12 RdNr. 74). Das von der Antragstellerin zitierte Urteil des EuGH vom 18.04.2013 (C-463/11 – DVBl 2013, 777) steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf die Frage, ob § 214a Abs. 2a Nr. 1 BauGB mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift war eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruhte, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden ist. Nach letzterer Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Entscheidung betraf mithin die Frage der Planerhaltung im Fall einer wegen der unzutreffenden Beurteilung unterbliebenen Umweltprüfung. Die Frage des Unbeachtlichwerdens von die Öffentlichkeitsbeteiligung berührenden Verfahrens- und Formfehlern nach Ablauf einer Frist war nicht Gegenstand der Entscheidung.

104

2. Der LEP 2010 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

105

Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 3 ROG am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes (Raumordnung in den Ländern) ergänzt, unberührt bleiben.

106

2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, ausgehend von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG) seien die Ziele Z 25, 30, 33, 34, 47, 48 und 52 des LEP 2010 zu unbestimmt.

107

In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung hat das NdsOVG (Urt. v. 15.03.2012 – 1 KN 152/10 –, juris RdNr. 52 ff.) anlässlich einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan entschieden, dass der dort angegriffene Bebauungsplan das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot nicht verletze, weil das mit dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachen 2008 (LROP 2008) inhaltlich übereinstimmende Kongruenzgebot des Regionalen Raumordnungsprogramms H. (RROP) nicht die für ein raumordnungsrechtliches Ziel erforderliche Bestimmtheit aufweise. Die insoweit maßgebliche Regelung, dass

108

„Verkaufsflächen und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen müssen“,

109

ist vergleichbar mit der im angegriffenen LEP 2010 als Ziel der Raumordnung formulierten Festlegung in Z 46, wonach

110

„Verkaufsfläche und Warensortiment von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandeisbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen müssen“.

111

Das NdsOVG hat angenommen, dass das Kongruenzgebot des LROP 2008 einer Prüfung auf seinen Zielcharakter nicht standhalte. Es hat den darin verwendeten und entscheidungserheblichen raumordnungsrechtlichen Begriff des „Verflechtungsbereichs“ als in den beiden Raumordnungsplänen nicht hinreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar angesehen. Die beiden Raumordnungspläne enthielten – anders als etwa im Landesentwicklungsprogramm Baden-Württemberg – keine zeichnerischen Darstellungen oder textlichen Festsetzungen, aus denen sich die räumliche Ausdehnung der Verflechtungsbereiche bestimmen ließe. Auch das Einzelhandelskonzept der Region H. enthalte keine Inhalte, die eine Bestimmbarkeit des Begriffs herstellten. Schließlich könne auch im Wege der Auslegung der insoweit maßgebliche Bereich nicht ermittelt werden.

112

Unabhängig davon, dass in Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist, ob der Begriff „Verflechtungsbereich“ hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist, würde eine fehlende Bestimmtheit und Bestimmbarkeit dieses Begriffs nicht dazu führen, dass die von der Antragstellerin genannten Regungen im LEP 2010 oder gar der LEP 2010 insgesamt unwirksam wären. Es hätte nur zur Folge, dass diese vom Antragsgegner als Ziele der Raumordnung formulierten Festlegungen ihren Zielcharakter und damit die Qualität eines die nachfolgende Planungsebenen bindenden Rechtssatzes einbüßen.

113

Wie oben bereits dargelegt, sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 303, RdNr. 7). Wie oben (II 1.2.5.) bereits dargelegt, sind die sachlichen Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans dadurch gekennzeichnet, dass sie nutzungs-, funktions-, entwicklungs- oder sicherungsbezogene raumordnerische Aussagen treffen. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen daher, um Zielqualität zu haben, eine Aussage treffen, die sich auf den Raum bezieht; dies ist der Fall, wenn sie konkrete oder konkretisierbare Raumnutzungen oder Raumfunktionen zum Gegenstand haben. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Urt. v. 01.07.2005, a.a.O.).

114

Fehlt es an der Zielqualität der Regelungen im LEP 2010, kann der Begriff des „Verflechtungsbereichs“ auch noch auf der Ebene der Regionalplanung konkretisiert und so den raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die die Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten haben, Zielqualität verliehen werden. Die raumordnungsrechtlichen Vorschriften im LPlG LSA und ROG schließen dies jedenfalls nicht aus. Die Bestimmung des „Verflechtungsbereichs“ des jeweiligen Zentralen Orts zählt nicht zu den Festlegungen zur Raumstruktur, die der Landesentwicklungsplan gemäß § 4 Abs. 2 LPlG LSA mindestens enthalten soll. So hat auch das NdsOVG geprüft, ob sich ggf. aus den Regelungen im Regionalplan (dem RROP H.) der Begriff des „Verflechtungsbereichs“ bestimmen lässt. Ob die bestehenden Regionalen Entwicklungspläne in Sachsen-Anhalt eine solche ggf. erforderliche Bestimmung des „Verflechtungsbereichs“ (bereits) enthalten, ist insoweit ohne Belang. Unabhängig davon lässt sich der Begriff des „Verflechtungsbereichs“ – wie das NdsOVG in der zitierten Entscheidung klargestellt hat – ggf. unter Zuhilfenahme eines regionalen Einzelhandelskonzepts bestimmen.

115

2.2. Der LEP 2010 lässt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen.

116

2.2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, ihre Einstufung als Grundzentrum ohne die ihr bisher im LEP 1999 zugestandene Teilfunktion eines Mittelzentrums sei fehlerhaft.

117

a) Gemäß § 2b Abs. 2 LPlG LSA sind als Zentrale Orte in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur im Landesentwicklungsplan mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe enthalten, und gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen. Diese Vorschriften halten sich in dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) und c) ROG 1998 vorgegebenen Rahmen, wonach die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere auch zu Zentralen Orten und besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, enthalten sollen.

118

Aus den §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA folgt zunächst, dass grundsätzlich den Trägern der Regionalplanung die Aufgabe zukommt, die Grundzentren zu bestimmen. Insoweit könnte bereits angezweifelt werden, ob der Antragsgegner befugt gewesen ist, einzelnen – von den Regionalen Planungsgemeinschaften zu bestimmenden – Grundzentren die Teilfunktion eines Mittelzentrums zuzusprechen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner dies im Ziel Z 38 des LEP 2010 bei fünf Gemeinden (Hansestadt Gardelegen, Genthin, Hansestadt Havelberg, Hansestadt Osterburg und Jessen) getan hat, würde dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Aus einer gesetzeswidrigen Festlegung in einem möglicherweise vergleichbaren Fall könnte sie keine ebenfalls gesetzeswidrige Gleichbehandlung beanspruchen.

119

Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, aus der Aufgabe des Antragsgegners, im Landesentwicklungsplan Mittelzentren festzulegen, ergebe sich zugleich die Befugnis, einzelnen Orten, die die Regionalen Planungsgemeinschaften nach den im Ziel Z 39 aufgestellten Kriterien voraussichtlich zu Grundzentren bestimmen werden, Teilfunktionen eines Mittelzentrums zuzusprechen, ergäbe sich für die Antragstellerin kein Anspruch auf die Festlegung, dass sie weiterhin Teilfunktionen eines Mittelzentrums übernimmt.

120

Den Regelungen der §§ 2b Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und 6 Abs. 3 Nr. 1 LPlG LSA lässt sich entnehmen, dass das System der Zentralen Orte – jedenfalls vom Grundsatz her – dreistufig gegliedert ist (Ober-, Mittel- und Grundzentren). Auch wenn man die landesgesetzlichen Vorgaben insoweit nicht als abschließend bewertet und dem Planungsgeber einen Spielraum zubilligt, weitere Kategorien (Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums) zu schaffen, lässt jedenfalls die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in den Kreis der Gemeinden mit solchen Teilfunktionen aufzunehmen, keinen Abwägungsfehler erkennen.

121

b) Die von der Antragstellerin angegriffene Einstufung lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

122

Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LPG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen, wobei sonstige öffentliche Belange sowie private Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dem Normgeber ist dabei eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen, wohingegen die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt ist, ob sich die Abwägung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014 – 2 K 53/12 –, juris, RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 – 3 D 5/99.NE –, juris, Rn. 149). Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 – 4 K 9/99 –, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 – 22 N 92.2522 –, UPR 1994, 110 [111]).

123

aa) Der Antragsgegner hat überhaupt eine Abwägung vorgenommen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den Belangen der Antragstellerin mag sich zwar nicht aus den im Plan selbst enthaltenen Begründungen zu den in Abschnitt 2.1 (Zentrale Orte) aufgeführten Zielen, insbesondere zum Ziel Z 38 ergeben. Eine solche Auseinandersetzung hat aber ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen im Beteiligungsverfahren stattgefunden.

124

bb) Der Antragsgegner hat ferner die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren. Für eine Bestimmung der „Lage der Dinge“ kommt es hierbei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA wie auch nach § 7 Abs. 2 ROG vor allem darauf an, welche Belange auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind.

125

(1) Ein (umfassendes) Abwägungsdefizit lässt sich entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht daraus herleiten, dass in der Kabinettsvorlage vom 06.12.2010 nur davon die Rede ist, dass der Verordnungsentwurf zum LEP 2010 durch das Kabinett „nach Abwägung aller im Anhörungsverfahren eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen“ beschlossen worden sei, dem Wortlaut der Vorlage aber nicht zu entnehmen sei, dass auch die Festlegungen im Entwurf des LEP 2010 selbst Gegenstand der Abwägung gewesen seien. Am 20.07.2010 fasste die Landesregierung u.a. den Beschluss, dass sie die Kabinettsvorlage des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr (Nr. 1424) vom 12.07.2010 zur Kenntnis nehme und das Kabinett sich nach eingehender Diskussion der Abwägungsvorschläge diese gemäß Anlagen 1 und 2 der Kabinettsvorlage sowie den gutachterlichen Umweltbericht zu Eigen mache. Die Anlagen 1 und 2 der Kabinettsvorlage umfassten die Abwägungsvorschläge zu den eingebrachten Anregungen und Bedenken der gemäß § 5 Abs. 2 LPlG LSA Beteiligten und den Verordnungsentwurf des LEP 2010 mit allen gemäß Abwägungsvorschlag beabsichtigten Änderungen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch der Entwurf des LEP 2010 selbst und nicht nur die eingegangenen Anregungen und Hinweis Gegenstand der Abwägung waren.

126

(2) Für die Antragstellerin ist – wie sie geltend gemacht hat – insbesondere von Belang, dass sie in ihren kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, wenn sie – anders als noch im LEP 1999 vorgesehen – die Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht mehr wahrnimmt. Diese beeinträchtigende Auswirkung hat der Antragsgegner bei seiner Abwägung nicht verkannt. Er hat sich vielmehr mit dieser Problematik befasst (vgl. den Abwägungsvorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 26.03.2010 zum zweiten Entwurf, Band 20300 / 2 - 60, vgl. S. 130, lfd. Nr. 46). Er hat dabei auf die diesbezüglichen Einwendungen der Gemeinden u.a. darauf verwiesen, dass auf die Festlegung von Teilfunktionen – abgesehen von Ausnahmefällen in Regionen mit Erreichbarkeitsproblemen – konsequent verzichtet worden sei. Er hat dabei auch erkannt, dass der „Entzug“ von Teilfunktionen eines Mittelzentrums Auswirkungen auf die Planungshoheit der Antragstellerin haben wird oder kann, insbesondere was die Möglichkeit zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben anbetrifft. Er hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Weiterbestand vorhandener Versorgungseinrichtungen von dem Wegfall von Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht betroffen sei. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Neuansiedlung von nur in Ober- und Mittelzentren zulässigen Versorgungseinrichtungen künftig im Regelfall nicht mehr möglich sein wird.

127

cc) Der Antragsgegner hat bei seiner Abwägung die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

128

Der Ausgangspunkt des Antragsgegners, dass die Zuerkennung von Teilfunktionen nur in Ausnahmefällen in Regionen mit besonderer Siedlungsstruktur in Betracht kommen soll, lässt vor dem Hintergrund, dass das Gesetz im Grundsatz lediglich ein dreistufiges Zentrale-Orte-System vorsieht, gemäß § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen ist und gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ROG die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten sind, keinen Fehler erkennen. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass auch sie in einer Region liege, in der Defizite in Bezug auf die Erreichbarkeit eines Mittelzentrums bestehen.

129

Das Abwägungsergebnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsgegner durfte dem von ihm für wichtig erachteten Interesse, nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Defizite bei der Erreichbarkeit eines Mittelzentrums für die Bevölkerung vorliegen, einem Grundzentrum die Teilfunktionen eines Mittelzentrums zuzusprechen, Vorrang geben vor dem Interesse der Antragstellerin, diese Teilfunktionen zu behalten. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass die Beibehaltung von Teilfunktionen eines Mittelzentrums bei Grundzentren die Funktionen nahe gelegener Mittelzentren stören und schwächen würde, wobei auch die prognostizierte demografische Entwicklung zu berücksichtigen sei. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegen halten, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre eigenen Einrichtungen die Versorgungsfunktion der umliegenden Mittelzentren gefährden oder die Tragfähigkeit dieser Mittelzentren beeinträchtigen könnten. Dem Plangeber ist bei dieser Beurteilung eine gerichtlich nur eingeschränkte Einschätzungsprärogative zuzubilligen, insbesondere weil dabei eine Reihe prognostischer Faktoren eine wichtige Rolle spielen. Soweit bei Planungsentscheidungen über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, ist die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 – 2 BvR 826/83 –, BVerfGE 76, 107 [121]), RdNr. 45 in juris). Auch bei raumordnerischen Entscheidungen kommt dem Plangeber bei der Frage der Erforderlichkeit einer Regelung, die dem Schutz des öffentlichen Interesses dient, eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 310, RdNr. 19).

130

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Zuerkennung von Teilfunktionen eines Mittelzentrums bei Grundzentren zu einer raumordnerisch unerwünschten Schwächung der Versorgungsfunktionen und der Tragfähigkeit der umliegenden Mittelzentren führen kann, ist weder offensichtlich fehlerhaft noch eindeutig widerlegbar. Überschneiden sich die Versorgungsbereiche Zentraler Orte, hat dies in aller Regel Folgen für die Auslastung verschiedener Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, wie z.B. im Bereich Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung (vgl. § 2a Nr. 3 b] LPlG LSA), und damit auch auf deren Wirtschaftlichkeit bzw. wirtschaftliche Tragfähigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Region mit einem (weiteren) Bevölkerungsrückgang gerechnet werden muss. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wie sich die Bevölkerungsentwicklung auf dem Gebiet einer einzelnen Gemeinde, wie etwa hier der Antragstellerin, entwickelt.

131

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die „Herabstufung“ zu einem Grundzentrum ohne Teilfunktionen greife in unzulässiger Weise in ihre Planungshoheit ein. Zutreffend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die im Gebiet der Antragstellerin entstandenen Einrichtungen durch den Wegfall der Teilfunktion eines Mittelzentrums nicht ebenfalls wegfallen, sondern weiter bestehen blieben. Einen darüber hinaus gehenden „Bestandsschutz“ dergestalt, dass ein in einem früheren Plan festgelegter Zentraler Ort einer bestimmten Stufe diese Einstufung behält, gibt es im Raumordnungsrecht nicht.

132

Die Forderung der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte wegen ihrer Lage „am westlichen Rand des Landes“ auch in den Blick nehmen müssen, dass die maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsbereich nicht nur auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, sondern auch auf das benachbarte Bundesland Niedersachsen zu erstrecken seien, ist unbegründet. Zwischen der Antragstellerin und der ca. 30 km entfernten Landesgrenze zu Niedersachen liegt das Mittelzentrum Wernigerode, das zum maßgeblichen Stichtag mit ca. 35.000 Einwohnern mehr als doppelt so viele Einwohner hatte wie die Antragstellerin.

133

2.2.2. Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht als Mittelzentrum festgelegt hat.

134

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Möglichkeit bei seiner Abwägung nicht näher in Erwägung gezogen hat.

135

a) Im Aufstellungsverfahren forderte die Antragstellerin lediglich, wie bisher als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums eingestuft zu bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 25.10.2006 zum ersten Entwurf (Band 20300 / 1-1, Bl. 365) führte sie zwar aus, sie strebe die Einstufung als Mittelzentrum an. In ihrer Stellungnahme vom 11./16.12.2009 (Band 20300 / 2 – 31, Gemeinden A –E) Bl. 164 ff.) war davon aber nicht mehr die Rede. Vielmehr legte sie darin im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die ihr bislang zuerkannte Funktion als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums beibehalten bleiben müsse.

136

b) Der Antragsgegner musste sich auch unabhängig von den Einwendungen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren nach Lage der Dinge nicht (näher) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Antragstellerin als Mittelzentrum einzustufen sein könnte.

137

Nach dem Ziel Z 34 des LEP 2010 sind Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. In der dazu gegebenen Begründung werden Mittelzentren wie folgt definiert: Ein Mittelzentrum selbst soll in der Regel über mindestens 20.000 Einwohner (Stand 31.12.2005) verfügen, um das Potenzial für die notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten zu können. Darüber hinaus sollen durch das Mittelzentrum in der Regel mindestens 50.000 Einwohner versorgt werden. Die Erreichbarkeit des Mittelzentrums soll in der Regel in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet sein. Typische Versorgungseinrichtungen sind Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB-. oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Regelversorgung. Nach der Begründung des Ziels Z 37, in welchem der Antragsgegner die einzelnen Mittelzentren festgelegt hat, wird u.a. ausgeführt, dass neben Strukturmerkmalen zur Tragfähigkeit (Einwohner, Einzugsbereich) die Erreichbarkeit bei der Festlegung der Mittelzentren stark gewichtet worden sei. Bei Nichterreichung eines Kriteriums werde jeweils der Erreichbarkeit das höhere Gewicht eingeräumt. Zur Festlegung der Mittelzentren seien alle Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sowie alle im LEP 1999 festgelegten Mittelzentren hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Erreichbarkeit geprüft worden.

138

Gemessen daran kam eine Einstufung der Antragstellerin als Mittelzentrums nicht ernsthaft in Betracht. Die Antragstellerin hatte zu dem vom Antragsgegner gewählten Stichtag 31.12.2005 die Mindesteinwohnerzahl von 20.000 Einwohnern deutlich unterschritten. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt vor der Gebietsänderung durch die Gemeindegebietsreform lediglich über 15.760 Einwohner (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz vom 05.02.2010, LT-Drs. 5/2406, S. 108). Sie war auch nicht bereits im LEP 1999 als Mittelzentrum ausgewiesen. Nach den vom Antragsgegner selbst aufgestellten Kriterien war damit nicht näher zu prüfen, ob die Antragstellerin die Funktion eines Mittelzentrums erhalten kann, unabhängig davon, dass neben der Mindesteinwohnerzahl auch maßgebend ist, ob durch das (in Betracht kommende) Mittelzentrum mindestens 50.000 Einwohner (in der Summe mindestens 70.000 Einwohner) versorgt werden und das (potenzielle) Mittelzentrum aus dem Einzugsbereich in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet ist.

139

Das grundsätzliche Abstellen auf eine Mindesteinwohnerzahl ist nicht zu beanstanden. Die Einwohnerzahl einer Gemeinde lässt Rückschlüsse auf das in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ des Zentralen Ortes zu. Nach der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 07.11.2007 (LT-Drs. 5/936, S. 18) sollen die Mittelzentren, um langfristig wirtschaftlich tragfähige Mittelzentren zu installieren, über ihre eigene Einwohnerzahl hinaus einen ausreichend großen Einzugsbereich versorgen. Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen nicht zu beanstanden (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O., RdNr. 39 in juris).

140

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner die Mindesteinwohnerzahl bei Mittelzentren grundsätzlich bei 20.000 angesetzt hat. Dem Plangeber steht auch bei der Frage, welche Mindesteinwohnerzahl ein Zentraler Ort erreichen soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein bestimmtes „Eigenpotenzial“ von Einwohnern in einem Zentralen Ort erforderlich ist, um dem in § 2b Abs. 1 Satz 3 LPlG LSA genannten Kriterium der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ gerecht zu werden. Es liegt im landesplanerischen Ermessen, welche konkrete Einwohnerzahl dafür genügen soll.

141

c) Es erscheint auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner auf die Einwohnerzahlen vor dem Wirksamwerden der Gemeindegebietsreform abgestellt hat, so dass die Eingemeindungen, die bei der Antragstellerin durch die Eingliederung der Stadt D. sowie der Gemeinde T. zum 01.01.2010 zu einer Erhöhung der Einwohnerzahl auf ca. 23.000 und heute etwas weniger als 21.000 geführt haben, unberücksichtigt geblieben sind. Auch wenn sich durch diese Eingemeindungen – entsprechend dem Ziel der Gemeindegebietsreform – die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und damit auch die der Antragstellerin erhöht hat und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Entwicklung unberücksichtigt gelassen hat.

142

Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA ist Zentraler Ort ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Diesen Maßstab hat der Antragsgegner im Ziel Z 37 auch für die Mittelzentren übernommen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 5/936, S. 18) heißt es hierzu: „Zentrale Orte sollen ausdrücklich funktional verstanden werden, nicht im Sinne politisch administrativer Gebietskörperschaften. Da sich eine Gemeinde aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen kann, ist, um eine Konzentration von Versorgungseinrichtungen an einem Zentralen Ort erreichen zu können, der Zentrale Ort nicht gleichzusetzen mit den administrativen Grenzen eine Gemeinde. Der jeweilige Planungsträger hat aus diesem Grund festzulegen, welcher im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet aufgrund seiner vorhandenen infrastrukturellen Ausstattung, seiner Einwohnergröße und seines Einzugsbereiches am besten dafür geeignet ist, für einen Verflechtungsbereich Versorgungsaufgaben zu übernehmen.“ Maßgebend ist mithin das zentrale Siedlungsgebiet. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass die durch die Gemeindegebietsreform für Ober-, Mittel- und Grundzentren hinzugewonnenen Gebiete immer außerhalb ihres zentralen Siedlungsgebiets liegen. Dies ist auch bei der Antragstellerin der Fall. Ihr Vortrag, der Antragsgegner habe in vergleichbaren Fällen, bei denen es um die Beurteilung von Mittelzentren gehe, nicht die Einwohnerzahl des zentralen Siedlungegebiets herangezogen, sondern stets die Gesamteinwohnerzahl, bleibt unsubstantiiert.

143

d) Einen Abwägungsfehler kann die Antragstellerin auch nicht daraus ableiten, dass der Antragsgegner verschiedenen Städten, die – wie die Antragstellerin – zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2005 die Mindesteinwohnerzahl von 20.000 Einwohnern nicht erreicht hatten, die Funktion eines Mittelzentrums zuerkannt hat. In Bezug auf die Stadt Haldensleben hat er dies damit begründet, dass dieser Zentrale Ort, der das Kriterium der Mindesteinwohnerzahl mit 19.886 Einwohnern nur geringfügig nicht erfülle, die Erreichbarkeit mittelzentraler Versorgungsfunktionen aus dem ländlichen Raum sowohl des Landkreises Börde als auch Teilen des Altmarkkreises Salzwedel gewährleisten solle und langfristig für einen tragfähigen Versorgungsbereich Aufgaben wahrzunehmen habe. Darüber hinaus sei Haldensleben der größte Arbeitsplatzort mit einer hohen Arbeitsplatzdichte in der Region. Den Städten Oschersleben, Staßfurt und Zerbst, die das Kriterium der Mindesteinwohnerzahl ebenfalls nicht erfüllten, hat er die Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet, um die vorhandene mittelzentrale Versorgungsinfrastruktur für die Bevölkerung im Einzugsbereich zu sichern. Diese Erwägungen treffen auf die Antragstellerin nicht bzw. nicht in gleicher Weise zu. Da sich ca. 13 km nördlich das Mittelzentrum Halberstadt mit Teilfunktionen eines Oberzentrums mit 39.749 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2005, ca. 12 km westlich das Mittelzentrum Wernigerode mit 34.169 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2005 und ca. 12 km östlich das Mittelzentrum Quedlinburg mit 22.607 Einwohnern zum Stichtag 31.12.2005 befinden, kann die mittelzentrale Versorgung des ländlichen Raums in diesem Bereich nördlich des Harzes als gesichert angesehen werden.

144

Selbst wenn diese Erwägungen die Zuerkennung der Funktion von Mittelzentren für einzelne Städte nicht rechtfertigen würden und der LEP 2010 insoweit als abwägungsfehlerhaft zu betrachten wäre, könnte die Antragstellerin daraus für sich nichts gewinnen. Die Entscheidung, der Antragstellerin nicht ebenfalls den Status eines Mittelzentrums zuzuerkennen, wäre nicht zugleich abwägungsfehlerhaft.

145

e) Aus den von der Antragstellerin genannten Regelungen in § 2a Nr. 1 a) und Nr. 2 f) LPlG LSA lässt sich nicht der Schluss ziehen, die tatsächlichen Entwicklungen auf ihrem Gemeindegebiet hätten zu einer Einstufung als Mittelzentrum führen müssen.

146

Gemäß § 2a Nr. 1 a) LPlG LSA ist im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt die Siedlungs- und Freiraumstruktur so zu entwickeln, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird; dabei ist insbesondere die demographische Entwicklung zu berücksichtigen. Die Vorschrift besagt zunächst, dass die Siedlungsstruktur im Land „zu entwickeln“ ist. Dies bedeutet, dass es dem Plangeber auch möglich sein muss, bestehende Strukturen im Interesse des Gesamtraums zu verändern. Soweit als weiterer Grundsatz der Erhalt die Eigenart u.a. der Städte und Dörfer genannt wird, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch deren mögliche Funktionen als Zentrale Orte zu erhalten ist.

147

Nach § 2a Nr. 2 f) LPlG LSA sind die Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume in ihrer bisherigen Entwicklung zu eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsräumen zu unterstützen und zu stärken. Auch in den ländlichen Räumen sind Wachstumsräume erkennbar, die ein eigenständiges zukunftsfähiges Profil aufweisen und über dynamische Wirtschaftsstandorte verfügen. Diese Räume sind insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklung weiter zu stärken, um eine Potenzialfunktion für den ländlichen Raum wahrnehmen zu können. Die Zentralen Orte im ländlichen Raum sollen hierbei als Träger der Entwicklung wirken. Eine solche Funktion kann die Antragstellerin auch als Grundzentrum haben.

148

2.2.3. Auch die von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen in Abschnitt 2.3 zum großflächigen Einzelhandel, insbesondere die im Ziel Z 46 Satz 1 LEP 2010 vorgesehene grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe (Konzentrationsgebot) lassen keine materiellen Mängel erkennen.

149

2.2.3.1. Diese Festlegungen zählen zum zulässigen Inhalt eines Landesentwicklungsplans. Sie beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

150

Nach § 4 Abs. 1 LPlG LSA enthält der Landesentwicklungsplan die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPlG LSA sollen die Festlegungen zur Raumstruktur bezüglich der anzustrebenden Siedlungsstruktur, soweit erforderlich, mindestens Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe, Verdichtungsräume und überregionale Achsen enthalten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LPlG LSA sollen die Raumordnungspläne Festlegungen insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungsstruktur enthalten. Die Standortplanung für großflächige Einzelhandelsbetriebe und ihre Verbindung mit der zentralörtlichen Gliederung wird in diesen Vorschriften zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Da § 4 Abs. 2 LPlG LSA lediglich den Mindestinhalt des Landesentwicklungsplans beschreibt, ist der Plangeber aber nicht auf die darin beispielhaft genannten Festlegungen beschränkt (vgl. zu § 8 Abs. 5 ROG: Goppel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 8 RdNr. 55). Sowohl für die Kerninhalte als auch für die aufgezählten Beispiele gilt, dass sie nicht abschließend sind, d.h. zusätzliche Inhalte aufgenommen werden können (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 8 ROG, Stand: März 2013, RdNr. 122), soweit sie für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes bedeutsam sind. Unter „Siedlungsstruktur“ versteht die Raumordnung das den Raum bedeckende Netzwerk von Ortschaften unterschiedlicher Größe und Funktion, die Verteilung der primären, sekundären und tertiären Wirtschaftsaktivitäten innerhalb dieses Netzwerks, die Ausstattung des Raumes mit den gesellschaftlichen Grundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, zentrale Dienste, Erholung, Verkehr, Ver- und Entsorgung) und deren gegenseitige Zuordnung sowie die Ausstattung des Raumes mit dem diese Funktionen verbindenden Transportsystem (vgl. Dallhammer, a.a.O., zu § 8 ROG, Stand: März 2013, RdNr. 125). Davon umfasst sind auch Festlegungen zur Zuordnung von großflächigem Einzelhandel in das System der Zentralen Orte. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt; sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und – in unterschiedlicher Gestalt – mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 [41], RdNr. 38 in juris). Die Raumbedeutsamkeit der Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen eröffnet und begrenzt die raumplanerische Regelungsbefugnis auf der Ebene der Landesplanung (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.03.2012 – 2 A 11176/11 –, DVBl 2012, 716 [717], RdNr. 34 in juris).

151

2.2.3.2. Die Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel, insbesondere die grundsätzliche Bindung an die Zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen.

152

a) Auch insoweit hat der Antragsgegner überhaupt eine Abwägung vorgenommen (vgl. Band 20300 / 2 - 60, S. 206 ff. der Abwägungstabelle).

153

b) Der Antragsgegner hat auch diejenigen Belange in seine Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge einzustellen waren.

154

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Auswirkungen der grundsätzlichen Bindung der großflächigen Einzelhandelsbetriebe an die Zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe auf die gemeindliche Planungshoheit, insbesondere auch eine umfassende Zulassung von Ausnahmen für Grundzentren, nicht hinreichend abgewogen.

155

Die Antragstellerin hat im Aufstellungsverfahren keine Einwände gegen die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel erhoben. In den Stellungnahmen vom 25.10.2006 und 11.12.2009 zu den beiden Entwürfen des LEP 2010 hat sie sich im Wesentlichen zu ihrer Einordnung als Grundzentrum (mit Teilfunktion eines Mittelzentrums) geäußert. Die Frage, welche Auswirkungen die Umsetzung der in diesem Abschnitt formulierten Ziele auf ihre gemeindlichen Planungen hat, hat sie nicht angesprochen. Lediglich zur Untermauerung ihrer Forderung nach Beibehaltung der Teilfunktionen eines Mittelzentrums hat sie in der Stellungnahme zum zweiten Entwurf vom 11.12.2009 das Vorhandensein eines Einkaufszentrums im nördlichen Stadtgebiet erwähnt.

156

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei seiner Abwägung – unabhängig von konkreten Einwänden – berücksichtigt hat, dass sich das Konzentrationsgebot auf gemeindliche Planungen, insbesondere auf die Möglichkeit, auch künftig großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln zu können, auswirken wird. Aus der Begründung zu den Zielen Z 46 bis 52 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es gerade der planerische Wille war, großflächige Einzelhandelsbetriebe von Grundzentren künftig grundsätzlich fernzuhalten. Darin hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren gefährde, es aber raumordnerisches Ziel sei, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren zu erhalten. Dies erfordere eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Damit war dem Antragsgegner auch bewusst, dass gemeindliche Planungen an die entsprechenden Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Auf den Umstand, dass das Konzentrationsgebot bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht betrifft, hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.

157

Ein Abwägungsdefizit lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht in Bezug auf das Ziel Z 52 feststellen, soweit darin der Antragsgegner in Grundzentren die Ausweisung von Sondergebieten ausnahmsweise nur für solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässt, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen. Der Antragsgegner hat die ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die ein solches beschränktes Sortiment anbieten, damit begründet, dass hierdurch Grundzentren in die Lage versetzt werden sollen, eine qualitativ hochwertige Vollversorgung im Bereich des täglichen Bedarfs vorzuhalten. Es entspricht auch obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung (nur) ein Warenangebot voraussetzt, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.04.2012 – 8 S 198/11 –, NVwZ-RR 2012, 588 [589], RdNr. 36 in juris).

158

Ein Abwägungsdefizit besteht auch nicht deshalb, weil die Begründung zu Abschnitt 2.3 des LEP 2010 und die Abwägungsvorgänge keine Ausführungen zu Satz 2 des Ziels Z 52 enthalten, wonach (nur) solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausschließlich der Grundversorgung dienen, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Bei der Frage, welche Güter zum täglichen Bedarf und damit zur „Grundversorgung“ gehören, steht dem Plangeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu, wobei raumordnerische Gesichtspunkte maßgebend sind. Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen muss; dazu gehört jedenfalls die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.04.2012, a.a.O., S. 590, RdNr. 36 in juris). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber bei der von ihm zugelassenen Ausnahme von der grundsätzlichen Bindung des großflächigen Einzelhandels an die Zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe auf das unstreitig zum täglichen Bedarf zählende Warensortiment beschränkt hat.

159

c) Die grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel an Ober- und Mittelzentren steht auch nicht außer Verhältnis zu anderen Belangen, insbesondere zur gemeindlichen Planungshoheit.

160

Eine formal vom Landesplanungsgesetz gedeckte Einschränkung der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit ist materiell gerechtfertigt, wenn sie der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht dient; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011 – 4 CN 9.10 –, BVerwGE 141, 144 [147], RdNr. 12).

161

Die im Ziel Z 46 des LEP 2010 verfolgte Konzentration von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in Ober- und Mittelzentren beruht auf einem überörtlichen Interesse, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit rechtfertigt.

162

Nach der Begründung zum Abschnitt 2.3 des LEP 2010 erfordert das raumordnerische Ziel, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren zu erhalten, eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Dabei ist es Ziel, den Handel in den Zentren zu stärken, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur und eine verbrauchernahe Versorgung in den Regionen sicherzustellen. Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte.

163

Das Konzentrationsgebot ist – wie das Kongruenzgebot (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [311], RdNr. 20) – allerdings nur dann verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht. Neben der Voraussetzung, dass Ziele von einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein müssen, gehört zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit, dass sie verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sind; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, a.a.O., RdNr. 12).

164

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, a.a.O., S. 147, RdNr. 13) zielen raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen auf die Sicherstellung des im ROG niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das zentralörtliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Einzelhandelsgroßprojekte in der Form des großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums sowie Agglomerationen von mehreren nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können besondere raumstrukturelle, die zentralörtliche Gliederung gefährdende Auswirkungen haben und damit ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem raumordnungsrechtlichen Sonderregime zu unterwerfen. Die regelhafte räumliche Zuordnung des großflächigen Einzelhandels sowie von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck.

165

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Ziele Z 46 und Z 52 zur Erreichung der Vorstellungen des Plangebers von der zentralörtlichen Gliederung ungeeignet seien, weil großflächiger Einzelhandel nicht nur in Sondergebieten, sondern auch in anderen Baugebieten nach der BauNVO, insbesondere Kerngebieten, planungsrechtlich zulässig ist. Für die Geeignetheit einer Regelung, die großflächigen Einzelhandel außerhalb von Ober- und Mittelzentren beschränkt, genügt es, wenn sich eine raumordnerisch unerwünschte Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglicherweise zwar nicht ganz verhindern, aber in einem Maße minimieren lässt, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, a.a.O., S. 148, RdNr. 15). Unter diesem Blickwinkel reicht es aus, wenn sichergestellt wird, dass außerhalb von Stadtzentren keine zusätzlichen Ansiedlungsmöglichkeiten für solche Betriebe in neuen Sondergebieten geschaffen werden.

166

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt allerdings – ebenso wie beim Kongruenzgebot (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O. S. 311, RdNr. 20) –, dass die Möglichkeit bestehen muss, ein Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen, das zwar formal gegen das Konzentrationsgebot verstößt, aus atypischen Gründen im konkreten Einzelfall aber raumverträglich erscheint, mithin mit Blick auf das Schutzziel des Konzentrationsgebots unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dem hat der Antragsgegner in der Weise Rechnung getragen, dass nach dem Ziel Z 52 die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, auch in Grundzentren unter Berücksichtung ihres Einzugsbereiches zulässig ist.

167

Zwar enthält die vom Antragsgegner in den Plan aufgenommene Ausnahmeregelung die Einschränkung, dass als ausschließlich der Grundversorgung dienende großflächige Einzelhandelsbetriebe nur solche Betriebe gelten, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Ferner ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zielaussage, dass das grundzentrale System durch die Regionale Planungsgemeinschaft an die Kriterien im Landesentwicklungsplan angepasst ist, was – wie die Antragstellerin einwendet – zu einer zeitweiligen Blockade der kommunalen Bauleitplanung führen kann. Die kommunale Planungshoheit einer Gemeinde wird indes nicht bereits dann in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt, wenn sie mit ihren Planungen zuwarten muss und bestimmte Warensortimente bei der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ausgeschlossen werden.

168

Unabhängig davon hat die Gemeinde die Möglichkeit, ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 LPlG LSA zu beantragen. Gemäß § 10 Abs. 1 LPlG LSA kann von einem in einem Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1.) die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, (2.) Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung von dem Ziel der Raumordnung rechtfertigen oder (3.) die Verwirklichung des Ziels der Raumordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung mit einer nachhaltigen Raumentwicklung vereinbar ist.

169

Die Möglichkeit der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens insbesondere für Härtefälle ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des in einer raumplanerischen Vorschrift normierten Konzentrationsgebots zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, nicht in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berührt; vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Zielabweichungsverfahren ist nicht etwa auf den atypischen Fall, sondern gerade auf die in § 10 Abs. 1 LPlG LSA genannten Fälle wie etwa den Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Da sich das Konzentrationsgebot nur dann als verhältnismäßig erweist, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht, dürfen die Grundzüge der Planung nicht mit dem Zentrale-Orte-Prinzip gleichgesetzt werden. So kommt eine Zielabweichung etwa dann in Betracht, wenn ein Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung im Einzugsbereich und der Funktion anderer Zentraler Orte führt oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die einen Härtefall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 LPlG LSA bzw. § 6 Abs. 2 ROG begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 315, RdNr. 27).

170

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NW) vom 26.08.2009 (Az: 18/08 – OVGE MüLü 52, 308), mit dem § 24a Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Landesentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen – LEPro – für nichtig erklärt wurde. Nach dieser Regelung sollte ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen. An strikte Schwellenwerte, die der VerfGH NW insbesondere beanstandet hat, knüpft der vom Antragsgegner hier vorgenommene Ausschluss nicht an, sondern vielmehr an die Funktion, die Gemeinden bei der Versorgung des umliegenden Gebiets haben. Diese Funktion hängt zwar grundsätzlich von der Erreichung bestimmter Mindesteinwohnerzahlen ab; in bestimmten Konstellationen ist aber auch bei Nichterreichen der Mindesteinwohnerzahl eine Funktion etwa als Mittelzentrum zuerkannt worden mit der Folge, dass u.a. großflächiger Einzelhandel dort zulässig ist. Dadurch werden gerade die jeweiligen regionalen Gegebenheiten in den Blick genommen, was vom VerfGH NW gefordert wurde. Die vom Antragsgegner vorgenommene Typisierung begegnet zudem deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es sich bei den im Ziel Z 46 genannten Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO – anders als ein Hersteller-Direktverkaufszentrum – um landesweit gehäuft vorkommende Einrichtungen handelt, also nicht nur in einer sehr überschaubaren Größenordnung auftreten. Schließlich stellen die in den Zielen in Z 46 ff. des LEP 2010 getroffenen Festlegungen – anders als die für nichtig erklärte Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro – keine strikten Verbotsnormen dar, weil im Ziel Z 52 Ausnahmen zugelassen sind und die Gemeinden daneben die Möglichkeit haben, ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 LPlG LSA zu beantragen. Die Regelung in § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro, wonach Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, beanstandete der VerfGH NW hingegen nicht.

171

2.3. Der LEP 2010 lässt auch sonst keine Abwägungsmängel erkennen, die zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die von der Regionalen Planungsgemeinschaft in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 03.11.2011 gerügten Fehler, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat.

172

a) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat insbesondere geltend gemacht, den Regionalen Planungsgemeinschaften würden im LEP 2010 Mehraufgaben aufgelastet, die so im LPlG LSA nicht vorgesehen seien.

173

Wie oben dargelegt, stellt die Zuweisung von Aufgaben an die folgende regionale Planungsebene kein Ziel der Raumordnung dar. Selbst wenn ein Abwägungsmangel darin liegen sollte, dass sich der Antragsgegner mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaften bezüglich ihrer finanziellen und personellen Ausstattung zur Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben nicht abwägungsfehlerfrei befasst hat, würde dies nicht zur Aufhebung des LEP 2010 insgesamt oder der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen führen. Ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift wegen eines Mangels ungültig, muss sie nicht zwangsläufig nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in vollem Umfang für unwirksam erklärt werden; ist nur ein abtrennbarer Teil der Norm fehlerhaft, so kommt eine Erklärung der Teilunwirksamkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01 –, NVwZ 2002, 869 [872], RdNr. 27 in juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der LEP 2010 insgesamt mit der Wirksamkeit der von der Planungsgemeinschaft genannten möglicherweise unwirksamen Aufgabenzuweisung steht und fällt, so dass ein etwaiger Mangel nur die Teilunwirksamkeit der Verordnung zur Folge hätte und den Bestand des Regelwerkes im Übrigen unberührt ließe. Der Antragsgegner hätte die übrigen Planaussagen des LEP 2010 aller Voraussicht nach auch dann getroffen, wenn er gewusst hätte, dass die Aufbürdung zusätzlicher Aufgaben unwirksam sein sollte.

174

b) Die Regionale Planungsgemeinschaft (...) hat ferner unter Nennung einzelner Beispiele beanstandet, dass im Textteil vielfach eine ausreichende Begründung zu verschiedenen Festsetzungen fehle.

175

Zwar fordert § 3 Abs. 13 LPlG LSA, dass dem Raumordnungsplan eine Begründung beizufügen ist, die den Inhalt des Raumordnungsplans erläutert und das Abwägungsergebnis nach § 3 Abs. 4 LPlG LSA darstellt. Das Fehlen einer Begründung dürfte zwar zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führen (vgl. Runkel, in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, § 7 RdNr. 55). Die bloße Unvollständigkeit der Begründung stellt aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPlG LSA einen unbeachtlichen Mangel dar. Im Übrigen liegt – materiell – ein Abwägungsmangel nicht schon dann vor, wenn der Planungsträger den vorgebrachten Einwendungen nicht folgt.

176

Soweit der Regionalen Planungsgemeinschaft (...) darin zu folgen sein sollte, dass sich der Begründung und den Abwägungsprotokollen nicht entnehmen lasse, ob sich der Antragsgegner gemäß dem in § 1 Abs. 2 LPlG LSA normierten Gegenstromprinzip in ausreichender Weise mit den Belangen der nachgeordneten Planungsträger und Landkreise, insbesondere mit den in den Regionalenentwicklungsplänen bereits festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auseinandergesetzt und diese untereinander und gegeneinander abgewogen habe, könnte dies zwar darauf hindeuten, dass bezüglich einzelner Festsetzungen ein Abwägungsmangel vorliegt. Dies würde aber in aller Regel nur zur Folge haben, dass einzelne oder zusammenhängende Festlegungen, nicht aber der gesamte LEP 2010 unwirksam wäre.

177

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

178

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde mit ca. 4.700 Einwohnern, wendet sich gegen ein Planungsgebot des Antragsgegners, der u.a. für das Gebiet der Antragstellerin zuständiger Träger der Regionalplanung ist.
Am 19.08.2015 ging bei der Antragstellerin der Antrag der Fa. xxx xxx auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und eines Backshops auf Teilen der Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx auf der Gemarkung der Antragstellerin ein. Am gleichen Tag wurde bei der Antragstellerin ferner von anderer Seite der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides u.a. für den Neubau eines Bio-Fachmarktes mit 500 m² Verkaufsfläche auf dem Flst.Nr. xxx und Teilen der Flst.Nrn. xxx und xxx in Ofterdingen eingereicht. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 25.09.1991, der für die Baugrundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, die geplanten Bauvorhaben widersprächen u.a. dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) des Regionalplanes Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A). Es werde der Erlass eines Planungsgebots nach § 21 LPlG erwogen. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ sollte dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen ausgeschlossen seien. Auf der Verbandsversammlung vom 17.11.2015 beschloss der Antragsgegner den Erlass des Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG, das mit Bescheid vom 02.12.2015 gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde. Darin wird die Antragstellerin unter Nr. 2 der Verfügung gemäß § 21 LplG verpflichtet, den Bebauungsplan „Mössinger Straße“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und so zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2. Z (3) in Verbindung mit Z (8) Regionalplan Neckar-Alb 2013 seien zu beachten. Hierzu sei von der Gemeinde Ofterdingen unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Antragstellerin verpflichtet, die Zurückstellung der Bauvoranfragen zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 04.12.2015 wurde noch nicht entschieden.
Am 11.12.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre und zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen erhobene Widerspruch sei voraussichtlich erfolgreich, da die Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünden. Das unter Nr. 2 der angefochtenen Bescheids verfügte Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG sei zwar rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Es liege jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse hierfür vor, so dass der Aussetzungsantrag auch insoweit Erfolg habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 LPlG lägen vor. Bei den beiden Plansätzen handele es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG. Der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin widerspreche diesen Planungszielen, da er Vorhabenagglomerationen im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A nicht zu verhindern vermöge. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre werde aller Voraussicht nach erfolgreich sein, da die Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Bauvorhaben gefährdeten die Planung, welche auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2 Z (3) und (8) ROP N-A gerichtet seien, nicht. Da die beiden Bauvorhaben in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, sei bereits kein Raum für die Anwendung der Agglomerationsvorschrift des Regionalplans. Aus diesem Grunde bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren darlegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - BRS 82 Nr. 92).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planungsgebots unter Nr. 2 und der unter Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 02.12.2015 keine ernstlichen Zweifel, so dass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
10 
1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des unter Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015 verfügten Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 LPlG oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin Plansatz 2.4.3.2. Z (8) ROP N-A widerspricht und deshalb an das in diesem Plansatz niedergelegte Planungsziel angepasst werden muss. Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Bebauungsplan „Mössinger Straße“ der Antragstellerin dieses Ziel der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, da es solche Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben nicht ausschließt, und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden muss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
11 
2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, dürfte die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) allerdings nicht schon dann eingreifen, wenn es zu einer Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe kommt, ohne dass die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird. Zwar stellt der Wortlaut des Plansatzes nicht auf eine bestimmte Mindestgesamtverkaufsfläche ab. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung des Regionalplans zu PS 2.4.3.2 Z (3) und Z (8) ausgeführt - den Zweck verfolgt, negative Auswirkungen auszuschließen, wie sie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ausgehen, die nach Plansatz 2.4.3.2 Z (3) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet werden sollen, ergibt sich jedoch die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Plansatzes vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). In der Begründung zu Plansatz 2.4.3.2 Z (3) nimmt der Antragsgegner auch ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung. Die Agglomerationsregelung dürfte danach voraussetzen, dass die Addition der Verkaufsfläche mehrerer Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² überschreitet; erst dann sind die raumordnerischen Auswirkungen der Agglomeration zu untersuchen. Von dieser Auslegung der Regelung geht wohl auch der Antragsgegner aus. Für das vorliegende Verfahren ist diese Frage jedoch ohne weitere Bedeutung, da die beiden Einzelhandelsbetriebe zusammen über eine Verkaufsfläche von 1340 m² verfügen würden.
12 
3. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderte räumliche und funktionale Zusammenhang der einzelnen Betriebe setze deren baulich-funktionaler Zusammenhang voraus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Auslegung der genannten Kriterien an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb orientiert. Danach ist jeder Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mehrere Betriebe können nur dann als Betriebseinheit und damit als ein ggf. großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04- VBlBW 2006, 66). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
14 
Diese Kriterien können jedoch für die Auslegung des im Plansatz 2.4.3.2 Z (8) geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht herangezogen werden.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die Grund und Boden betreffen. Die Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert, so dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt ist. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie der Plansatz 2.4.3.2 (Z) 8 ROP N-A - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25).
16 
b) Gemessen hieran geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe schon dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Hierauf kommt es für die raumbedeutsamen Auswirkungen von in räumlicher Nähe liegenden Einzelhandelsbetrieben nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Auch baulich selbständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen. Der genannte raumordnerische Ansatz liegt auch dem Plansatz 2.4.3.2 Z (8) zugrunde. In der für diesen Plansatz gegebenen Begründung wird darauf abgestellt, dass von Agglomerationen räumlich nahe beieinanderliegender mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die einzeln auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit liegen können, ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten seien, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen. Hierauf bezieht sich der in dem Plansatz vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebe. Die Agglomerationsregelung kann danach auch eingreifen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind.
17 
4. Der Einwand der Antragstellerin, das Planungsgebot sei rechtswidrig, da es mit planerischen Mittel nicht umgesetzt werden könne, verfängt nicht.
18 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).
19 
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, um das Agglomerationsverbot umzusetzen. So kann die Antragstellerin in dem Bebauungsplangebiet Einzelhandel generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ausschließen oder bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen; ein Baugebiet kann insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO gegliedert werden. Schließlich kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die zulässige Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -BVerwGE 141, 144). Es ist dem Planungsermessen der Antragstellerin überlassen, für welche der aufgezeigten Möglichkeiten sie sich entscheidet. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob und ggf. welche Untersuchungen zur Umsetzung der planerischen Vorstellungen erforderlich werden, etwa die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Finanzielle Erwägungen stehen der Umsetzbarkeit der Anordnung nicht entgegen.
20 
5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 02.12.2015, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen Antrag auf Zurückstellung der Baugesuche zu stellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen, keine Ermessensfehler erkennen.
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 LPlG nicht nur zum Erlass eines Planungsgebots ermächtigt, sondern die Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt, die Gemeinden zum Einsatz der zur Sicherung der Planung erforderlichen Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB zu verpflichten (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.; zum Landesrecht Senatsbeschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - ZfBR 2006, 483; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 - 12 K 2082/05 - juris Rn. 36).
22 
b) Die Anordnungen sind rechtmäßig, da die den Gegenstand der Bauvoranfragen bildenden Einzelhandelsbetriebe eine unerwünschte Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (8) des Regionalplans bilden, die negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen.
23 
Die Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt zusammengerechnet 1340 m², so dass die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, die die Vorschrift nach den vorangegangen Ausführungen voraussetzt. Auch der geforderte räumliche Zusammenhang besteht. Die Vorhaben sollen auf benachbarten Grundstücken errichtet werden, die Verkaufsgebäude sind lediglich durch die Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx getrennt, auf denen der gemeinsam genutzte Parkplatz errichtet werden soll. Auch und gerade insoweit besteht ein räumlicher Zusammenhang. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die bauliche Eigenständigkeit beider Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht an.
24 
Es besteht auch ein funktionaler Zusammenhang beider Vorhaben. Die Vorhaben sollen in einem Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde errichtet werden. Zwei Lebensmittelbetriebe sind geplant, hiervon ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Bio-Fachmarkt. Durch das Warenangebot und die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht auch nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden, die beide Betriebe aufsuchen können, die gerade für großflächige Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend sind. Von dieser Agglomeration dürften auch negative raumordnerische Auswirkungen ausgehen. In Ofterdingen gibt es nach dem dem Regionalplan zugrundeliegenden Regionalen Zentren- und Märktekonzept Neckar-Alb 2011 bereits derzeit im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel aktuell 1450 m² Verkaufsfläche, darunter 82 % in nicht integrierter Lage. Im Bereich Nahrungsmittel besteht eine Kaufkraft von 9,5 Millionen Euro pro Jahr, von denen ca. 6,3 Millionen Euro im Ort umgesetzt werden. Die Umsatzerwartung der geplanten Märkte, die fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Verkaufsfläche im Bereich Lebens- und Genussmittel führt, liegt bei ca. 5,5 Millionen Euro. Allein diese Zahlen im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 belegen, dass das örtlich vorhandene Kaufkraftpotenzial bei einer Ansiedlung der Vorhaben überschritten wird, so dass der Umsatz auch von außerhalb kommen wird und die neu generierten Umsätze somit jedenfalls auch zu Lasten der umliegenden Nachbarkommunen gehen. Bestätigt werden diese Annahmen des Antragsgegnern im Bescheid vom 02.12.2015 durch die Stellungnahme der xxx vom 02.02.2016.
25 
Es geht somit nicht darum, wie die Antragstellerin geltend macht, ausschließlich die Gemeinde „vor sich selbst zu schützen“, vielmehr gehen die Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus, so dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot (vgl. Plansätze 3.3.7.1 (Z) und 3.3.7.3 (Z) des LEP 2002 - wie bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Z (3) zu beachten sind. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen.
26 
c) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die gleichzeitige Verpflichtungen zum Erlass der Veränderungssperre und zur Stellung des Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen seien nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin meint, werde eine Veränderungssperre erlassen, bedürfe es keines Antrags nach § 15 BauGB mehr. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass der Erlass einer Veränderungssperre sowie die Stellung von Anträgen nach § 15 BauGB keine Zwangsmittel, sondern Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sind. Ihre Anordnung dient nicht dazu, das Planungsgebot gegenüber der Antragstellerin zwangsweise durchzusetzen, sondern soll ein Leerlaufen des Gebots verhindern. Es handelt sich somit um das Planungsgebot flankierende Maßnahmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Gegen deren Geeignetheit bestehen keine Bedenken.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.