Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 8 S 1323/16

bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2016 - 8 S 1323/16 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarktes.
Im September 2015 beantragte die Beigeladene zu 1 beim Landratsamt Zollernalbkreis die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 692 m² und der Anlegung von 28 Stellplätzen auf dem Flst.Nr. xxx, xxx x, der Gemarkung der Beigeladenen zu 2. Nordöstlich des Baugrundstücks befinden sich auf den Grundstücken Flst.Nrn xxx und xxx zwei Verbrauchermärkte mit Verkaufsflächen von 799 m² bzw. 709 m². Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 vom 30.07.1998, der die Flächen als Gewerbegebiet ausweist. Der Ortskern der Beigeladenen zu 2, die ca. 1800 Einwohner hat, befindet sich südöstlich des Gewerbegebiets.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren hörte das Landratsamt Zol-lernalbkreis u.a. den Antragsteller zu 1 als zuständigen Träger der Regionalplanung für die Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis und die Antragstellerin zu 2 - eine benachbarte Große Kreisstadt, die im Regionalplan Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A) als Mittelzentrum ausgewiesen ist - zu dem Bauvorhaben an.
Mit Schreiben vom 06.10.2015 erhob der Antragsteller zu 1 Bedenken gegen das Bauvorhaben, da es dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A widerspreche. In unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befänden sich bereits zwei Lebensmittelmärkte. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens entstünde eine Einzelhandelsagglomeration gemäß Plansatz 2.4.3. 7 (8) ROP N-A. Eine solche Ansammlung sei wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen. Dieses wirke sich nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung aus. Auch nach dem Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) sollten Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten entwickelt und errichtet werden. Der Standort am Rande eines Gewerbegebiets sei städtebaulich nicht integriert. Der Bebauungsplan „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 solle entsprechend geändert werden.
Der Antragsteller zu 1 erließ in der Folgezeit mit Verfügung vom 26.11.2015 gegenüber der Beigeladenen zu 2 ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG, das nachrichtlich sowohl der Baurechtsbehörde als auch dem Kommunalamt des Landratsamts Zollernalbkreis übersandt wurde. Darin wird die Beigeladene zu 2 verpflichtet, den Bebauungsplan „Großer Acker I“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und dergestalt zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2 Z (3) in Verbindung mit Z (8) ROP N-A seien zu beachten (Nr. 1). Hierzu sei von der Beigeladenen zu 2 unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Beigeladene zu 2 verpflichtet, die Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen zu 1 und anderer Baugesuche im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5). Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen zu 2 vom 03.12.2015 wurde noch nicht entscheiden.
Am 30.11.2015 erteilte das Landratsamt Zollernalbkreis der Beigeladenen zu 1 antragsgemäß die Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Antragsteller vom 02.12.2015 wies das Regierungspräsidium Tübingen jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller sind beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig.
Am 07.03.2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.11.2015 anzuordnen. Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge beider Antragsteller seien zulässig; der Antragsteller zu 1 sei analog § 22 Abs. 1 LPlG antragsbefugt, die Antragstellerin zu 2 sei möglicherweise in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Die Anträge seien jedoch unbegründet, da das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünde und die Klagen der Antragsteller deshalb voraussichtlich erfolglos blieben. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 vom 30.07.1998. Es sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in dem Gewerbegebiet zulässig und unterfalle auch nicht dem Sonderregime des § 11 Abs. 3 BauNVO, der gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans sei. Weder handele es sich bei dem geplanten Drogeriemarkt aufgrund seiner Verkaufsfläche von 692 m² um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, noch sei von einer Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben auszugehen. Da die beiden vorhandenen Verbrauchermärkte und das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 in jeweils getrennten Baukörpern untergebracht seien, von unterschiedlichen Gesellschaften betrieben würden und zueinander in Konkurrenz stünden, sei bereits kein Raum für den im Baugenehmigungsverfahren allein maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Begriff der Einzelhandelsagglomeration. Auf den raumordnungsrechtlichen Agglomerationsbegriff komme es insoweit nicht an. Die Baugenehmigung sei auch nicht im Hinblick auf das Planungsgebot des Antragstellers zu 1 vom 26.11.2015 rechtswidrig, da dieses nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften gehöre. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung sei dieses noch nicht umgesetzt worden und habe sich somit auch nicht auf die materielle bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens auswirken können. Das Verhalten des Landratsamts Zollernalbkreis, die Baugenehmigung zu erteilen, bevor das Planungsgebot umgesetzt worden sei, sei nicht als treuwidrig zu bewerten. Der Baugenehmigungsantrag sei am 30.11.2015 entscheidungsreif gewesen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 fehle es im Übrigen an einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht habe. Selbst bei einer unterstellten Offenheit der Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller falle die dann anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie ihr Begehren weiter verfolgen.
II.
Die Beschwerden sind jeweils nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
10 
Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
11 
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.11.2015 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen zu 1 an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) die gegenläufigen Interessen der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sowohl die Klage des Antragstellers zu 1 (1.) als auch die der Antragstellerin zu 2 (2.) voraussichtlich keinen Erfolg haben.
12 
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
13 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 aus einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 LPlG ergibt. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs betrifft.
14 
Die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 30.11.2015 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 sind hierfür nicht die bauplanungsrechtlichen Kriterien maßgeblich, die die Rechtsprechung für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige Handelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 - VBlBW 2006, 66), sondern raumordnerische Kriterien. Denn die den Regionalverbänden in § 22 LPlG eingeräumte Klagebefugnis ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LPlG zu sehen. Danach können in Regionalplänen auch Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe ausgewiesen werden. Die Ausweisung solcher Standorte setzt nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG deren Regionalbedeutsamkeit voraus. Raumplanerische Vorgaben in Regionalplänen sind damit nur zulässig, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine der Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A zugrundeliegende betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Senatsbeschluss vom 18.05.2016 - 8 S 703/16 - juris). Nach dem genannten Beschluss des Senats vom 18.05.2016 stellt die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig.
15 
Dem Vorhabensbegriff in § 22 Abs. 1 LPlG ist somit die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A zugrunde zu legen. Nur eine solche, an den Kriterien der Raumordnung orientierte Auslegung stellt sicher, dass der mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1 LPlG vom Gesetzgeber verfolgte Zweck erreicht wird, bei einem Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht (LT-Drs. 12/5877 S. 17; Senatsurteil vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632).
16 
Es kann danach offen bleiben, ob sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 darüber hinaus auch aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt.
17 
b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1 jedoch zu Recht als unbegründet angesehen, da die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist.
18 
aa) Prüfungsmaßstab für den Erfolg des Antrags des Antragstellers ist dabei abweichend vom Prüfungsmaßstab bei Drittanfechtungen von Verwaltungsakten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausschließlich die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 30.11.2015. Auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands kommt es bei Verfahren nach § 22 LPlG nicht an (Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - VBlBW 2012, 394; Sparwasser, in: Hager, LPlG, § 22 Rn.19).
19 
bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 sei nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, da es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 vom 30.07.1998 entspreche. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es sich bei dem Drogeriemarkt aufgrund seiner Verkaufsfläche von 629 m² um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handele und Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben, die - wie hier - in keinerlei baulichem und funktionalen Zusammenhang stünden, von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO nicht erfasst würden. Das wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die durch das Planungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB für die Beigeladene zu 2 ausgelöste Anpassungspflicht an den nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Großer Acker I“ in Kraft getretenen Regionalplan 2013 des Antragstellers zu 1, mache diesen nicht unwirksam (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 B 2068/09 - juris Rn. 44; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand März 2010, § 1 Rn. 430, Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 127 m.w.N.).
20 
b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Baugenehmigung vom 30.11.2015 sei auch nicht im Hinblick auf das vom Antragsteller zu 1 gegenüber der Beigeladenen zu 2 erlassene Planungsgebot vom 26.11.2015 rechtswidrig, da dieses Planungsgebot nicht zum Prüfungskanon der gemäß § 58 LBO von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehöre, und das Gebot zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht umgesetzt worden sei.
21 
Hiergegen wendet der Antragsteller zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe der mit dem Planungsgebot verbundenen, sofort vollziehbaren Verpflichtung, einen Zurückstellungsantrag für das Baugesuch des Beigeladenen zu 1 zu stellen, zu Unrecht keine Bedeutung für das Baugenehmigungsverfahren beigemessen. Denn es sei nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO Aufgabe der Baurechtsbehörde, auch aufgrund anderer Vorschriften erlassene Anordnungen über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO zu wachen. Hieraus habe sich für den Antragsgegner eine „Zuwartenspflicht“ ergeben, über den Bauantrag erst dann zu entscheiden, wenn der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 über die Umsetzung des Planungsgebots entscheidet.
22 
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht zum Erfolg zu verhelfen.
23 
aa) Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich allein aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Nach Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Satz 2 bestimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet.
24 
Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG begründet bereits keine Anforderungen an die Errichtung eines Bauvorhabens und gehört danach - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht zum Prüfprogramm der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren. Adressatin des Planungsgebots ist vielmehr ausschließlich die Beigeladene zu 2, die damit verpflichtet wird, den bestehenden Bebauungsplan an die Agglomerationsregelung in Plansatz anzupassen und einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauNVO zu stellen. Eine unmittelbare Änderung der Rechtslage dahingehend, dass damit „Anforderungen“ an ein Bauvorhaben i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO gestellt werden, die von der Baurechtsbehörde zu beachten sind, vermochte das Planungsgebot nicht herbeizuführen. Erst die Umsetzung des Planungsgebots bzw. dessen Befolgung kann die Rechtslage verändern.
25 
bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergab sich für den Antragsgegner aus § 47 Abs. 1 LBO keine „Zuwartenspflicht“ für die Entscheidung über den Bauantrag. Der Antragsteller zu 1 verkennt, dass die in der verfahrensrechtlichen Generalklausel des § 47 Abs. 1 LBO enthaltenen allgemeinen Überwachungsaufgaben und generellen Ermächtigungsgrundlagen nicht eingreifen, soweit speziellere formell-rechtliche Einzelvorschriften eingreifen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Dez. 2012, § 49 Rn. 5 ). Eine solche speziellere Einzelvorschrift stellt für das Baugenehmigungsverfahren jedoch die Vorschrift des § 58 Abs. 1 LBO dar, die abschließend den Prüfungsumfang festlegt. § 47 Abs. 1 LBO vermag danach im Baugenehmigungsverfahren den Prüfungsumfang für die Baurechtsbehörde nicht auf solche öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erweitern, die keine Anforderungen an das Bauvorhaben begründen. Eine aus § 47 Abs. 1 LBO folgende Verpflichtung für die Baurechtsbehörde, über den Bauantrag erst nach der auf den 02.12.2015 angesetzten Gemeinderatssitzung der Beigeladenen zu 2 zu entscheiden, bestand danach nicht.
26 
cc) Da im Hinblick auf § 47 Abs. 1 LBO bereits kein Fehlverhalten des Landratsamts Zollernalbkreis vorliegt, ist auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu 1 hierzu nicht weiter einzugehen. Mit dem Antragsteller zu 1 geht der Senat jedoch davon aus, dass bei einem Zuwarten der Baurechtsbehörde mit der Entscheidung über den Bauantrag die zeitnahe Durchsetzung des für sofort vollziehbar erklärten Planungsgebots gegen den Willen der Beigeladenen zu 2, also insbesondere der Erlass einer Veränderungssperre nach Aufstellung eines Änderungsbeschlusses und die Stellung eines Antrags auf Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauNVO, die materielle Rechtslage unmittelbar hätte verändern können. Für die zwangsweise Durchsetzung des Planungsgebots ist gemäß § 21 Abs. 2 LPlG, § 119 Satz 1 GemO die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Zollernalbkreis zuständig. Diese hätte sowohl anstelle der Beigeladenen zu 2 einen Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans und eine Veränderungssperre im Wege der Ersatzvornahme nach § 123 GemO erlassen können bzw. den Antrag auf Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 Abs. 1 BauGB für die Beigeladene zu 2 stellen können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1 bedarf es auch dann, wenn - wie hier - die Rechtsaufsichtsbehörde und Baurechtsbehörde identisch sind, eines entsprechenden Zurückstellungsantrags. Aus der in der Beschwerdeschrift angeführten Literaturstelle ergibt sich nichts Gegenteiliges, da sich diese Ausführungen auf den hier nicht vorliegenden Fall der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde beziehen.
27 
dd) Weshalb sich die Baurechtsbehörde des Landratsamts Zollernalbkreis, der der Antragsteller zu 1 das Planungsgebot vom 26.11.2015 zur Kenntnisnahme übersandt hatte, veranlasst sah, die Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1 nur vier Tage nach Erlass des Planungsgebots zu erteilen, ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar. Es dürfte auch für den Antragsgegner ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass dadurch das mit dem Erlass des Planungsgebots verfolgte Ziel der Verhinderung des Bauvorhabens faktisch nicht mehr erreichbar war. Zwar ist die Baurechtsbehörde im Rechtssinne nicht gehindert, eine Baugenehmigung vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 5 LBO zu erteilen, wenn der Bauantrag objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist. Ein treuwidriges Verhalten der Baugenehmigungsbehörde kann hierin nicht gesehen werden. Die Behörde ist zwar vor Ablauf der Frist des § 54 Abs. 5 LBO nicht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19.06.2012 - 8 S 2245/10 - BauR 2012, 1926). Die Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 5 LBO ist vielmehr eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BRS 66 Nr. 158). Gemessen hieran hätte es vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 im Baugenehmigungsverfahren vom 06.10.2015 zu dem Bauvorhaben und insbesondere auch der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.11.2015, in der bereits auf die Unzulässigkeit des Bauvorhabens für den Fall des Erlasses des Planungsgebots und dessen nachfolgender Umsetzung verwiesen wurde, nahe gelegen, die Entscheidungsfrist, die am 30.11.2015 noch nicht abgelaufen war, auszuschöpfen. Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller zu 1 gegenüber der Baurechtsbehörde oder im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium Tübingen oder der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Zollernalbkreis unmittelbar nach Erlass des Planungsgebots auf das Ausschöpfen der zulässigen Entscheidungsfrist über das Bauvorhaben aktiv hingewirkt hätte. Der Antragsteller zu 1 durfte und konnte sich in dem Zusammenhang nicht darauf verlassen, dass das lediglich zur Kenntnisnahme übersandte Planungsgebot die Baurechtsbehörde veranlasst, über den Bauantrag vorerst nicht zu entscheiden.
28 
2. Auch der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 bleibt der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungs- bzw. Rücksichtnahmegebots des § 2 Abs. 2 BauGB im Ergebnis zu Recht verneint.
29 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
30 
Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Als solche schließt das Abstimmungsgebot das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte (materielle) Abstimmungspflicht gilt - unabhängig davon, ob in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen - bereits dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323; Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209; Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25). Allerdings gilt § 2 Abs. 2 BauGB nach dem Wortlaut der Bestimmung, seiner amtlichen Überschrift und seiner systematischen Stellung unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde - wie hier die Antragstellerin zu 2 - gegen eine Genehmigung für ein Bauvorhaben vorgeht, stellt § 2 Abs. 2 BauGB keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 fff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Einzelvorhaben dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 - VBlBW 2011, 233; Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - BauR 2016, 1132).
31 
Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174; Senatsbeschluss vom 19.11.2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016, a.a.O.; Hoffmann, NVwZ 2010, 738).
32 
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Baugenehmigung vom 30.11.2015 ist auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB erteilt worden; ein kommunaler Planungsakt der Beigeladenen zu 2 liegt vor. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 entspricht im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung auch den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großer Acker I“. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 11 Abs. 3 BauNVO dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 nicht entgegenstehe, wird von der Antragstellerin nicht angegriffen. Einwendungen gegen die Wirksamkeit des bestehenden Bebauungsplans im Hinblick auf eine fehlende interkommunale Abstimmung werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht erhoben.
33 
Schließlich kann in der Unterlassung der umgehenden Umsetzung des Planungsgebots vom 26.11.2015 durch die Beigeladene zu 2 kein Verhalten gesehen werden, mit dem die Beigeladene zu 2 in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Verfahrens der Beigeladenen zu 1 gestellt hat.
34 
Die Antragstellerin zu 2 wird durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung somit voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die dagegen gerichtete Klage erfolglos bleiben wird. Die Frage, ob und welche negative Auswirkungen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin zu 2 hat, kann danach ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG zumindest auch dem Schutz von Nachbargemeinden zu dienen bestimmt ist, deren zentralörtliche Funktion oder zentrale Versorgungsbereiche durch das Planungsgebot geschützt werden, wie dies mit der Beschwerde geltend gemacht wird.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren jeweils einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch am Kostenrisiko beteiligt haben.
36 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 8 S 1323/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 8 S 1323/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2016 - 3 S 337/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2016 - 13 K 5680/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2012 - 8 S 2245/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2010 - 6 K 4127/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Dez. 2010 - 3 S 2190/10

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. August 2010 - 1 K 885/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die dem Beigeladenen erteilte Ba

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 3 L 281/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2008

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 8 S 1323/16.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 15 ZB 17.1831

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Referenzen

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin plant, auf dem im Außenbereich der Gemeinde F. im Landkreis S.H. gelegenen Grundstück Flst.Nr. xxx der Gemarkung H. eine Windkraftanlage mit 120 m Nabenhöhe und 47 m Rotorradius zu errichten. Am 10.08.2004 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die Beigeladene zu 1 versagte ihr Einvernehmen. Der Beigeladene zu 2 erhob Bedenken, weil der Standort regionalen Zielen widerspreche und in einer anstehenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 nicht in einem Vorranggebiet läge.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte das Landratsamt S.H. den Bauvorbescheidantrag mangels Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Bescheid erstreckt.
Am 24.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 zum Kapitel "Windenergie" und einen neuen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzungen. In beiden Satzungen sind Ziele der Raumordnung festgelegt, nach denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nur in 14 Vorranggebieten zulässig und außerhalb dieser Gebiete ausgeschlossen sind (Plansätze Nr. 4.2.8.1 und 4.2.8.2 Teilfortschreibung 2006 sowie Nr. 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020). Die Gemeinde F. liegt danach jeweils im Ausschlussgebiet. Die am 19.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Teilfortschreibung 2006 trat am 29.05.2006 in Kraft, der am 27.06.2006 genehmigte Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 am 03.07.2006. Eine im Mai 2009 in Kraft getretene Änderung des für das Baugrundstück maßgebenden Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stellt Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen dar.
Von November 2006 bis März 2008 ruhte das Klageverfahren. Anschließend regte der Beigeladene zu 2 seine Beiladung an. Da die Wirksamkeit seiner Festlegungen zur Windenergie in Rede stehe, sei es gerechtfertigt, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, seine rechtlich geschützten Interessen im Prozess selbst zu vertreten. Das Verwaltungsgericht gab dem Beiladungsantrag statt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2005 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das im Bauvorbescheidantrag bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 planungsrechtlich zulässig und der Bescheid vom 25.02.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 29.04.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Seine ausreichende Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Insbesondere stünden öffentliche Belange nicht als Regelfall i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben sei zwar raumbedeutsam. Hierfür sei aber nicht durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Der Flächennutzungsplan weise Vorranggebiete nur für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen und daher auch nur Ausschlussgebiete für solche Anlagen aus. Auch als Ziele der Raumordnung gebe es keine Ausweisung an anderer Stelle. Die Festlegungen für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 seien unwirksam, weil sie nicht im möglichen und gebotenen Umfang der Windenergienutzung Raum schafften. Zum einen bestünden rechtliche Bedenken gegen einen Teil der angewandten Suchkriterien. Zum anderen seien diese Kriterien mit der Folge fehlerhaft angewendet worden, dass eine beträchtliche Zahl von Potenzialflächen zum Teil ohne sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beigeladene zu 2 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat. Zur Begründung seiner Berufung legt der Beigeladene zu 2 dar: Unzutreffend sei bereits die Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Flächennutzungsplan sei keine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn das darin dargestellte Ausschlussgebiet für nicht-regionalbedeutsame Windkraftanlagen gelte "erst recht" für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Jedenfalls sei durch den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan sei wirksam. Sie beruhe auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, weise keine Abwägungsmängel auf und schaffe in substantieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe für die Unwirksamkeit dieser Festlegungen griffen nicht durch; Mängel im Abwägungsvorgang seien zudem nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG unerheblich. Würde der Bauvorbescheid unter Missachtung des Regionalplans erteilt, verletzte dies sein ihm als Träger der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz sowie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zustehende subjektive Recht, Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen zu steuern. Die im Senatsbeschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - angeführten Gründe gegen ein solches Recht überzeugten nicht. Auch der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs habe mit seinem Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, wonach richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan der Regionalverband sei, anerkannt, dass der Regionalverband Planungsträger sei.
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 13 K 898/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält eine Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen zu 2 für ausgeschlossen.
12 
Der Beklagte schließt sich der Berufungsbegründung ohne eigenen Antrag an. Die Beigeladene zu 1 äußert sich zur Berufungsbegründung nicht und stellt ebenfalls keinen Antrag.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Beigeladenen zu 2 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
14 
1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten wurden dazu vorher gehört.
15 
2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Beigeladenen zu 2 ist zulässig. Insbesondere wird der Beigeladene zu 2 durch das angefochtene Urteil formell und materiell beschwert. Er ist im ersten Rechtszug unterlegen, da er einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Seine materielle Beschwer folgt daraus, dass das angefochtene Urteil eine Rechtsauffassung vertritt, die rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 berühren kann. Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es begründet dies entscheidungstragend auch damit, dem raumbedeutsamen Vorhaben stehe nicht als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dass im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 des Beigeladenen zu 2 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, weil der Regionalplan insoweit unwirksam sei. Die damit inzident festgestellte Unwirksamkeit der im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung berührt zumindest rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 als Träger der Regionalplanung (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG). Ob er insoweit auch in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird, ist jedenfalls für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.1977 - 4 C 29.73 - BVerwGE 47, 19 und vom 15.02.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857 m.w.N.).
16 
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das folgt schon daraus, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids - ihre objektive Rechtswidrigkeit unterstellt - den Beigeladenen zu 2 nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und keine gesetzliche Ausnahme von diesem Erfordernis eingreift. Da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt haben, bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit der in diesem Urteil vertretenen Auffassung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB zu folgen ist oder nicht.
17 
Das Rechtsmittel eines Beigeladenen gegen ein der Klage stattgebendes Urteil kann nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für ein Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur Erfolg haben, wenn dies auch materiell-rechtlich der subjektiven Rechtsstellung des Beigeladenen entspricht. Dafür genügt nicht, dass ein mit einem Rechtsmittel angegriffenes Urteil sich als objektiv rechtswidrig erweist; der Beigeladene und Rechtsmittelkläger muss vielmehr durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Steht dem Beigeladenen kein geschütztes Recht zur Seite, muss seine Berufung schon deshalb erfolglos bleiben. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten kommt es dann nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O. m.w.N.). Anderes gilt nur bei einer gesetzlichen Ausnahme von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz, wie sie etwa für Regionalverbände in § 22 Abs. 1 LPlG bestimmt ist.
18 
Gemessen daran muss die Berufung des Beigeladenen zu 2 selbst dann erfolglos bleiben, wenn die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 oder Satz 3 BauGB rechtswidrig sein sollte. Denn der Beigeladene zu 2 würde dadurch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt (a)) und eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach § 22 Abs. 1 LPlG greift nicht ein (b)). Ein Regionalverband in Baden-Württemberg kann daher die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 VwGO selbst dann nicht aus eigener Rechtsmacht abwehren, wenn der Bauvorbescheid den in seinem Regionalplan zur Steuerung regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegten Zielen der Raumordnung widerspricht.
19 
a) Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der zuletzt genannte gesetzliche Planungsvorbehalt ermöglicht und bezweckt, Standorte bestimmter privilegierter Vorhaben durch vorbereitende Bauleitplanung oder durch Raumordnungspläne, insbesondere einen Regionalplan, zu steuern und zu bündeln (vgl. BT-Drs. 13/4978 S. 7; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ). Beide Vorschriften vermitteln einem öffentlichen Planungsträger aber nur Drittschutz, soweit er eine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Dies gilt etwa für eine Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ihre durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 71 Abs. 1 und 2 LV) als eigenes subjektives Recht gewährleistete Planungshoheit vermittelt der Gemeinde ohnehin einen umfassenden materiell-rechtlichen Drittschutz bei der Anwendung des § 35 BauGB (BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 , vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 und vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 sowie Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 ). Darüber hinaus begründen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB keinen Drittschutz zugunsten eines Planungsträgers. Insbesondere lässt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten, dass diese Vorschriften - zumindest auch - das Interesse eines Trägers der Raumplanung an der Steuerung des Standorts bestimmter raumbedeutsamer Vorhaben schützt, wenn er insoweit keine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Allein der Umstand, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Planungsträger die Möglichkeit raumordnungsrechtlicher Standortsteuerung eröffnet, genügt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nicht, um einen solchen Drittschutz anzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Beachtung raumordnungsrechtlicher Festlegungen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ist insoweit allein von der zuständigen Baurechtsbehörde zu vertreten.
20 
Gemessen daran scheidet eine Rechtsverletzung des Beigeladenen zu 2 aus.
21 
Dies gilt zunächst, soweit er geltend macht, für das streitige Vorhaben sei bereits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet einen Drittschutz insoweit allenfalls für den zuständigen Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. Dies ist der Beigeladene zu 2 nicht.
22 
Aber auch, soweit sich der Beigeladene zu 2 darauf beruft, für das Vorhaben sei durch die in den - heute nur noch relevanten - Plansätzen 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 seines Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt, und er damit sinngemäß zugleich einen Widerspruch gegen diese Ziele i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB rügt, scheidet ein Drittschutz zu seinen Gunsten aus. Denn er hat mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Er ist zwar nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG Träger der Regionalplanung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, §§ 11 ff. LPlG). Die Aufgabe der Regionalplanung ist den Regionalverbänden in Baden-Württemberg aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - (ESVGH 48, 277 ) vertretenen Rechtsauffassung fest.
23 
aa) Das den Regionalverbänden in Baden-Württemberg in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 32 Satz 1 LPlG) durch Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV i. V. m. § 32 Satz 2 LPlG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht besteht nur “in den durch Gesetz gezogenen Grenzen” bzw. "im Rahmen der Gesetze". Ob ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als eigene oder als staatliche Angelegenheit übertragen wird, entscheidet der einfache Gesetzgeber, der dabei - anders als bei der Übertragung einer Aufgabe auf die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Gemeinden und Gemeindeverbände - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O. m.w.N.). Die Regionalplanung wurde mit dem Regionalverbandsgesetz vom 26.07.1971 (GBl. S. 336) als Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung, nicht aber als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene konzipiert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. V-4002, S. 19 f. und S. 23 f.; Angst/Kröner/Traulsen, Landes-planungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 8 Rn. 1). An diesem Rechtszustand hat sich bis heute im Grundsatz nichts geändert.
24 
Die Regionalverbände besitzen zwar in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungsautonomie (§ 33 Abs. 1 LPlG). Auch werden sie durch die von Kreisräten und Landräten sowie Gemeinderäten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung mittelbar kommunal getragen. Sie sind aber weder Gebietskörperschaften mit prinzipieller oder subsidiärer Allzuständigkeit noch kommunale Zweckverbände (Angst/Krö-ner/Traulsen, a.a.O. § 23 Rn. 1). Das Landesplanungsgesetz weist ihnen nur bestimmte, in die Organisation der staatlichen Landesplanung integrierte Aufgaben zu. Das Gesetz verpflichtet sie, für ihre Region Regionalpläne als "Mittel der Raumordnung und Landesplanung" (vgl. die Überschrift des Zweiten Teils des Landesplanungsgesetzes) aufzustellen und fortzuschreiben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Mit den Regionalplänen konkretisieren sie die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LPlG). Die Regionalpläne formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Bei der Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe haben die Regionalverbände zwar selbst die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung ihrer Regionen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LPlG) und hierbei die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sowie bei dieser Abwägung sonstige öffentliche sowie private Belange zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 LPlG). Das Landesplanungsgesetz überträgt ihnen insoweit aber kein wehrfähiges eigenverantwortliches Letztentscheidungsrecht. Dieses liegt vielmehr beim Land.
25 
Zwar unterliegen die Regionalverbände bei der Aufstellung der Regionalpläne gemäß § 44 Abs. 2 LPlG nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 LPlG der Fachaufsicht der obersten - staatlichen - Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Dieses Weisungsrecht ist nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf den Planungszeitraum und die Form der Regionalpläne, ermöglicht also selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Regionalplans (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Das ursprünglich in § 29 Abs. 1 Satz 2 LPlG i.d.F. der Bek. vom 25.07.1972 (GBl. S. 459 ) auch geregelte Weisungsrecht über die Grundzüge der Planung zur Ausformung des Landesentwicklungsplans ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) entfallen. Auch wurde den Regionalverbänden mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) deutlich mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt.
26 
Die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans und sein planerisches Letztentscheidungsrecht sind jedoch nach wie vor dadurch gewährleistet, dass die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LPlG erst durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - das Wirtschaftsministerium (§ 30 LPlG) - für verbindlich erklärt werden müssen, um Bindungswirkungen (vgl. § 4 LPlG) zu erlangen. Denn diese Genehmigung wird nach § 13 Abs. 1 LPlG nur erteilt, "soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Das materielle Prüfungsrecht des Landes erschöpft sich danach nicht - wie etwa bei der Genehmigung eines Bauleitplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 BauGB) - in einer Rechtskontrolle. Es schließt vielmehr einen eigenen planerischen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum des Landes ein, ob sich der Regionalplan in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt. Das folgt aus den im Tatbestand des § 13 Abs. 1 LPlG zuletzt genanntenEntscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, die noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen können und die auch nicht auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränkt sind (vgl. Angst/Kröner/Traulsen, a.a.O. § 10 Rn. 2; Schürrle, Die Verbindlicherklärung von Regionalplänen in Baden-Württemberg, 1984, S. 176 ff.). Eine solche Einschränkung verbietet sich um so mehr, als § 28 Abs. 1 Satz 2 LPlG 1972 die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auch zu Weisungen über den Inhalt des Regionalplans ermächtigte, dieses Weisungsrecht jedoch auf die Grundzüge der Planung beschränkte. Denn es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621), welche die mit § 13 Abs. 1 LPlG identische Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1983 neu gefasst hat, zu einer ähnlichen Formulierung greift, wenn er dem Recht des Landtages, der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden, regionalplanerische Vorrangigkeitsentscheidungen zu treffen, bestimmte, vergleichbare Grenzen hätte ziehen wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Davon hat er selbst bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 19.06.1998 abgesehen, als er den Regionalverbänden mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt hat. Die oberste Raumordnungs- und Landes-planungsbehörde kann mithin nach § 13 Abs. 1 LPlG nach wie vor ihr unzweckmäßig erscheinende Grundsätze und Ziele des Regionalplans unter Berufung auf eine von ihr getroffene oder herbeigeführte andere Entscheidung von der Genehmigung und damit von der Verbindlichkeit ausnehmen (vgl. z. B. eine solche Ausnahme in Nr. II.2. der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 betreffend den hier streitigen Regionalplan Heil-bronn-Franken 2020). Das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt des Regionalplans ist damit dem Land vorbehalten. Dies zwingt zu dem Schluss, dass den Regionalverbänden die Aufgabe der Regionalplanung nicht als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen ist.
27 
Aus dem Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 - (ZfBR 2007, 573) folgt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, ob der Regionalverband in Bezug auf die ihm übertragene Aufgabe der Regionalplanung eigene subjektive Rechte besitzt. Er stellt lediglich fest, dass richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Regionalverband als Normgeber der Satzung (§ 12 Abs. 10 LPlG) sei.
28 
bb) Weitere Vorschriften des Landesplanungsgesetzes bestätigen dieses Ergebnis.
29 
Das gilt zunächst für § 24 LPlG. Danach kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Regionalverband als Träger der Regionalplanung, sondern der höheren Raumordnungsbehörde, also dem Regierungspräsidium (§ 30 Abs. 2 LPlG). Der Regionalverband ist in diesem Zielabweichungsverfahren jedoch lediglich zu beteiligen (§ 24 Satz 3 LPlG). Sein Einvernehmen ist nicht erforderlich. Ein Mitentscheidungsrecht besitzt er demzufolge nicht. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsmacht wesentlich von derjenigen einer planenden Gemeinde, die mit Rücksicht auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV gewährleistete Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beanspruchen kann, dass die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulassung einer Abweichung vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB) nur mit ihrem Einvernehmen entscheidet. Gerade dieser Vergleich unterstreicht, dass das Landesplanungsgesetz nicht von einer eigenverantwortlichen wehrfähigen Planungshoheit des Regionalverbands bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Träger der Regionalplanung ausgeht.
30 
Dafür spricht auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPlG. Danach können im Benehmen - nicht Einvernehmen - mit den berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 LPlG erfasst werden, befristet untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zuständig dafür ist nur die höhere Raumordnungsbehörde, und zwar auch dann, wenn es um die Sicherung künftiger Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Regionalplan geht. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in der Regionalplanung eine prinzipiell staatliche Angelegenheit sieht, da es andernfalls folgerichtig gewesen wäre, die Regionalverbände und nicht eine staatliche Behörde als die für Maßnahmen zur Sicherung künftiger regionalplanerischer Festlegungen zuständige Stelle zu bestimmen. Soweit der Beigeladene zu 2 meint, diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, weil insoweit nichts Anderes als für die Zuständigkeit einer Baurechtsbehörde im Verhältnis zur Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Sicherung künftiger Bauleitplanung mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde nach §§ 14 ff. BauGB grundsätzlich in den Händen der Gemeinde, nicht aber der Baurechtsbehörde liegt. Denn nur sie erlässt die Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) und nur sie kann die vorübergehende Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag oder die vorläufige Untersagung eines Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde durch einen entsprechenden Antrag erzwingen (§ 15 Abs. 1 BauGB), wobei ihr dieses Recht gerade auch zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung zusteht, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Eine vergleichbare Rechtsmacht steht einem Regionalverband in Baden-Württemberg nicht zu.
31 
Schließlich belegt § 22 Abs. 1 LPlG, dass den Regionalverbänden in Bezug auf die Regionalplanung grundsätzlich kein eigenes Abwehrrecht zusteht. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betrifft. Die Regelung ist § 5a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) nachgebildet (vgl. LT-Drs. 12/5877 S. 17). Jene Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S. 409) nachträglich eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Senatsbeschluss vom 19.06.1998 (a.a.O.), wie aus der Begründung des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 12.07.1999 hervorgeht (LT-Drs. 12/4235 S. 15 ). Die Vorschrift bezweckt ergänzend zu § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LPlG, im Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht. Sie verleiht dem Regionalverband "unabhängig von der Existenz eigener Rechte" ein wehrfähiges Abwehrrecht gegen Verwaltungsakte, welche die Bindungswirkungen nach § 4 ROG nicht beachten (LT-Drs. 12/5877 S. 17 f.). Dies belegt, dass auch der Gesetzgeber von der Rechtsauffassung des Senats ausgeht und die Wendung im Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPlG "ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis" lediglich dahin zu verstehen ist, dass es in diesen Fällen auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands nicht ankommt.
32 
b) Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein. Der Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG.
33 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen zu 1 unterbleibt, da sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Berufungsverfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
36 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin plant, auf dem im Außenbereich der Gemeinde F. im Landkreis S.H. gelegenen Grundstück Flst.Nr. xxx der Gemarkung H. eine Windkraftanlage mit 120 m Nabenhöhe und 47 m Rotorradius zu errichten. Am 10.08.2004 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die Beigeladene zu 1 versagte ihr Einvernehmen. Der Beigeladene zu 2 erhob Bedenken, weil der Standort regionalen Zielen widerspreche und in einer anstehenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 nicht in einem Vorranggebiet läge.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte das Landratsamt S.H. den Bauvorbescheidantrag mangels Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Bescheid erstreckt.
Am 24.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 zum Kapitel "Windenergie" und einen neuen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzungen. In beiden Satzungen sind Ziele der Raumordnung festgelegt, nach denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nur in 14 Vorranggebieten zulässig und außerhalb dieser Gebiete ausgeschlossen sind (Plansätze Nr. 4.2.8.1 und 4.2.8.2 Teilfortschreibung 2006 sowie Nr. 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020). Die Gemeinde F. liegt danach jeweils im Ausschlussgebiet. Die am 19.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Teilfortschreibung 2006 trat am 29.05.2006 in Kraft, der am 27.06.2006 genehmigte Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 am 03.07.2006. Eine im Mai 2009 in Kraft getretene Änderung des für das Baugrundstück maßgebenden Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stellt Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen dar.
Von November 2006 bis März 2008 ruhte das Klageverfahren. Anschließend regte der Beigeladene zu 2 seine Beiladung an. Da die Wirksamkeit seiner Festlegungen zur Windenergie in Rede stehe, sei es gerechtfertigt, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, seine rechtlich geschützten Interessen im Prozess selbst zu vertreten. Das Verwaltungsgericht gab dem Beiladungsantrag statt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2005 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das im Bauvorbescheidantrag bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 planungsrechtlich zulässig und der Bescheid vom 25.02.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 29.04.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Seine ausreichende Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Insbesondere stünden öffentliche Belange nicht als Regelfall i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben sei zwar raumbedeutsam. Hierfür sei aber nicht durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Der Flächennutzungsplan weise Vorranggebiete nur für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen und daher auch nur Ausschlussgebiete für solche Anlagen aus. Auch als Ziele der Raumordnung gebe es keine Ausweisung an anderer Stelle. Die Festlegungen für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 seien unwirksam, weil sie nicht im möglichen und gebotenen Umfang der Windenergienutzung Raum schafften. Zum einen bestünden rechtliche Bedenken gegen einen Teil der angewandten Suchkriterien. Zum anderen seien diese Kriterien mit der Folge fehlerhaft angewendet worden, dass eine beträchtliche Zahl von Potenzialflächen zum Teil ohne sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beigeladene zu 2 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat. Zur Begründung seiner Berufung legt der Beigeladene zu 2 dar: Unzutreffend sei bereits die Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Flächennutzungsplan sei keine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn das darin dargestellte Ausschlussgebiet für nicht-regionalbedeutsame Windkraftanlagen gelte "erst recht" für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Jedenfalls sei durch den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan sei wirksam. Sie beruhe auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, weise keine Abwägungsmängel auf und schaffe in substantieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe für die Unwirksamkeit dieser Festlegungen griffen nicht durch; Mängel im Abwägungsvorgang seien zudem nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG unerheblich. Würde der Bauvorbescheid unter Missachtung des Regionalplans erteilt, verletzte dies sein ihm als Träger der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz sowie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zustehende subjektive Recht, Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen zu steuern. Die im Senatsbeschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - angeführten Gründe gegen ein solches Recht überzeugten nicht. Auch der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs habe mit seinem Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, wonach richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan der Regionalverband sei, anerkannt, dass der Regionalverband Planungsträger sei.
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 13 K 898/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält eine Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen zu 2 für ausgeschlossen.
12 
Der Beklagte schließt sich der Berufungsbegründung ohne eigenen Antrag an. Die Beigeladene zu 1 äußert sich zur Berufungsbegründung nicht und stellt ebenfalls keinen Antrag.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Beigeladenen zu 2 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
14 
1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten wurden dazu vorher gehört.
15 
2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Beigeladenen zu 2 ist zulässig. Insbesondere wird der Beigeladene zu 2 durch das angefochtene Urteil formell und materiell beschwert. Er ist im ersten Rechtszug unterlegen, da er einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Seine materielle Beschwer folgt daraus, dass das angefochtene Urteil eine Rechtsauffassung vertritt, die rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 berühren kann. Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es begründet dies entscheidungstragend auch damit, dem raumbedeutsamen Vorhaben stehe nicht als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dass im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 des Beigeladenen zu 2 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, weil der Regionalplan insoweit unwirksam sei. Die damit inzident festgestellte Unwirksamkeit der im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung berührt zumindest rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 als Träger der Regionalplanung (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG). Ob er insoweit auch in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird, ist jedenfalls für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.1977 - 4 C 29.73 - BVerwGE 47, 19 und vom 15.02.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857 m.w.N.).
16 
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das folgt schon daraus, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids - ihre objektive Rechtswidrigkeit unterstellt - den Beigeladenen zu 2 nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und keine gesetzliche Ausnahme von diesem Erfordernis eingreift. Da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt haben, bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit der in diesem Urteil vertretenen Auffassung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB zu folgen ist oder nicht.
17 
Das Rechtsmittel eines Beigeladenen gegen ein der Klage stattgebendes Urteil kann nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für ein Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur Erfolg haben, wenn dies auch materiell-rechtlich der subjektiven Rechtsstellung des Beigeladenen entspricht. Dafür genügt nicht, dass ein mit einem Rechtsmittel angegriffenes Urteil sich als objektiv rechtswidrig erweist; der Beigeladene und Rechtsmittelkläger muss vielmehr durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Steht dem Beigeladenen kein geschütztes Recht zur Seite, muss seine Berufung schon deshalb erfolglos bleiben. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten kommt es dann nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O. m.w.N.). Anderes gilt nur bei einer gesetzlichen Ausnahme von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz, wie sie etwa für Regionalverbände in § 22 Abs. 1 LPlG bestimmt ist.
18 
Gemessen daran muss die Berufung des Beigeladenen zu 2 selbst dann erfolglos bleiben, wenn die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 oder Satz 3 BauGB rechtswidrig sein sollte. Denn der Beigeladene zu 2 würde dadurch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt (a)) und eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach § 22 Abs. 1 LPlG greift nicht ein (b)). Ein Regionalverband in Baden-Württemberg kann daher die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 VwGO selbst dann nicht aus eigener Rechtsmacht abwehren, wenn der Bauvorbescheid den in seinem Regionalplan zur Steuerung regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegten Zielen der Raumordnung widerspricht.
19 
a) Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der zuletzt genannte gesetzliche Planungsvorbehalt ermöglicht und bezweckt, Standorte bestimmter privilegierter Vorhaben durch vorbereitende Bauleitplanung oder durch Raumordnungspläne, insbesondere einen Regionalplan, zu steuern und zu bündeln (vgl. BT-Drs. 13/4978 S. 7; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ). Beide Vorschriften vermitteln einem öffentlichen Planungsträger aber nur Drittschutz, soweit er eine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Dies gilt etwa für eine Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ihre durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 71 Abs. 1 und 2 LV) als eigenes subjektives Recht gewährleistete Planungshoheit vermittelt der Gemeinde ohnehin einen umfassenden materiell-rechtlichen Drittschutz bei der Anwendung des § 35 BauGB (BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 , vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 und vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 sowie Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 ). Darüber hinaus begründen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB keinen Drittschutz zugunsten eines Planungsträgers. Insbesondere lässt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten, dass diese Vorschriften - zumindest auch - das Interesse eines Trägers der Raumplanung an der Steuerung des Standorts bestimmter raumbedeutsamer Vorhaben schützt, wenn er insoweit keine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Allein der Umstand, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Planungsträger die Möglichkeit raumordnungsrechtlicher Standortsteuerung eröffnet, genügt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nicht, um einen solchen Drittschutz anzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Beachtung raumordnungsrechtlicher Festlegungen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ist insoweit allein von der zuständigen Baurechtsbehörde zu vertreten.
20 
Gemessen daran scheidet eine Rechtsverletzung des Beigeladenen zu 2 aus.
21 
Dies gilt zunächst, soweit er geltend macht, für das streitige Vorhaben sei bereits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet einen Drittschutz insoweit allenfalls für den zuständigen Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. Dies ist der Beigeladene zu 2 nicht.
22 
Aber auch, soweit sich der Beigeladene zu 2 darauf beruft, für das Vorhaben sei durch die in den - heute nur noch relevanten - Plansätzen 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 seines Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt, und er damit sinngemäß zugleich einen Widerspruch gegen diese Ziele i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB rügt, scheidet ein Drittschutz zu seinen Gunsten aus. Denn er hat mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Er ist zwar nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG Träger der Regionalplanung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, §§ 11 ff. LPlG). Die Aufgabe der Regionalplanung ist den Regionalverbänden in Baden-Württemberg aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - (ESVGH 48, 277 ) vertretenen Rechtsauffassung fest.
23 
aa) Das den Regionalverbänden in Baden-Württemberg in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 32 Satz 1 LPlG) durch Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV i. V. m. § 32 Satz 2 LPlG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht besteht nur “in den durch Gesetz gezogenen Grenzen” bzw. "im Rahmen der Gesetze". Ob ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als eigene oder als staatliche Angelegenheit übertragen wird, entscheidet der einfache Gesetzgeber, der dabei - anders als bei der Übertragung einer Aufgabe auf die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Gemeinden und Gemeindeverbände - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O. m.w.N.). Die Regionalplanung wurde mit dem Regionalverbandsgesetz vom 26.07.1971 (GBl. S. 336) als Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung, nicht aber als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene konzipiert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. V-4002, S. 19 f. und S. 23 f.; Angst/Kröner/Traulsen, Landes-planungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 8 Rn. 1). An diesem Rechtszustand hat sich bis heute im Grundsatz nichts geändert.
24 
Die Regionalverbände besitzen zwar in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungsautonomie (§ 33 Abs. 1 LPlG). Auch werden sie durch die von Kreisräten und Landräten sowie Gemeinderäten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung mittelbar kommunal getragen. Sie sind aber weder Gebietskörperschaften mit prinzipieller oder subsidiärer Allzuständigkeit noch kommunale Zweckverbände (Angst/Krö-ner/Traulsen, a.a.O. § 23 Rn. 1). Das Landesplanungsgesetz weist ihnen nur bestimmte, in die Organisation der staatlichen Landesplanung integrierte Aufgaben zu. Das Gesetz verpflichtet sie, für ihre Region Regionalpläne als "Mittel der Raumordnung und Landesplanung" (vgl. die Überschrift des Zweiten Teils des Landesplanungsgesetzes) aufzustellen und fortzuschreiben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Mit den Regionalplänen konkretisieren sie die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LPlG). Die Regionalpläne formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Bei der Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe haben die Regionalverbände zwar selbst die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung ihrer Regionen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LPlG) und hierbei die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sowie bei dieser Abwägung sonstige öffentliche sowie private Belange zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 LPlG). Das Landesplanungsgesetz überträgt ihnen insoweit aber kein wehrfähiges eigenverantwortliches Letztentscheidungsrecht. Dieses liegt vielmehr beim Land.
25 
Zwar unterliegen die Regionalverbände bei der Aufstellung der Regionalpläne gemäß § 44 Abs. 2 LPlG nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 LPlG der Fachaufsicht der obersten - staatlichen - Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Dieses Weisungsrecht ist nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf den Planungszeitraum und die Form der Regionalpläne, ermöglicht also selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Regionalplans (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Das ursprünglich in § 29 Abs. 1 Satz 2 LPlG i.d.F. der Bek. vom 25.07.1972 (GBl. S. 459 ) auch geregelte Weisungsrecht über die Grundzüge der Planung zur Ausformung des Landesentwicklungsplans ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) entfallen. Auch wurde den Regionalverbänden mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) deutlich mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt.
26 
Die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans und sein planerisches Letztentscheidungsrecht sind jedoch nach wie vor dadurch gewährleistet, dass die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LPlG erst durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - das Wirtschaftsministerium (§ 30 LPlG) - für verbindlich erklärt werden müssen, um Bindungswirkungen (vgl. § 4 LPlG) zu erlangen. Denn diese Genehmigung wird nach § 13 Abs. 1 LPlG nur erteilt, "soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Das materielle Prüfungsrecht des Landes erschöpft sich danach nicht - wie etwa bei der Genehmigung eines Bauleitplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 BauGB) - in einer Rechtskontrolle. Es schließt vielmehr einen eigenen planerischen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum des Landes ein, ob sich der Regionalplan in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt. Das folgt aus den im Tatbestand des § 13 Abs. 1 LPlG zuletzt genanntenEntscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, die noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen können und die auch nicht auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränkt sind (vgl. Angst/Kröner/Traulsen, a.a.O. § 10 Rn. 2; Schürrle, Die Verbindlicherklärung von Regionalplänen in Baden-Württemberg, 1984, S. 176 ff.). Eine solche Einschränkung verbietet sich um so mehr, als § 28 Abs. 1 Satz 2 LPlG 1972 die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auch zu Weisungen über den Inhalt des Regionalplans ermächtigte, dieses Weisungsrecht jedoch auf die Grundzüge der Planung beschränkte. Denn es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621), welche die mit § 13 Abs. 1 LPlG identische Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1983 neu gefasst hat, zu einer ähnlichen Formulierung greift, wenn er dem Recht des Landtages, der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden, regionalplanerische Vorrangigkeitsentscheidungen zu treffen, bestimmte, vergleichbare Grenzen hätte ziehen wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Davon hat er selbst bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 19.06.1998 abgesehen, als er den Regionalverbänden mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt hat. Die oberste Raumordnungs- und Landes-planungsbehörde kann mithin nach § 13 Abs. 1 LPlG nach wie vor ihr unzweckmäßig erscheinende Grundsätze und Ziele des Regionalplans unter Berufung auf eine von ihr getroffene oder herbeigeführte andere Entscheidung von der Genehmigung und damit von der Verbindlichkeit ausnehmen (vgl. z. B. eine solche Ausnahme in Nr. II.2. der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 betreffend den hier streitigen Regionalplan Heil-bronn-Franken 2020). Das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt des Regionalplans ist damit dem Land vorbehalten. Dies zwingt zu dem Schluss, dass den Regionalverbänden die Aufgabe der Regionalplanung nicht als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen ist.
27 
Aus dem Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 - (ZfBR 2007, 573) folgt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, ob der Regionalverband in Bezug auf die ihm übertragene Aufgabe der Regionalplanung eigene subjektive Rechte besitzt. Er stellt lediglich fest, dass richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Regionalverband als Normgeber der Satzung (§ 12 Abs. 10 LPlG) sei.
28 
bb) Weitere Vorschriften des Landesplanungsgesetzes bestätigen dieses Ergebnis.
29 
Das gilt zunächst für § 24 LPlG. Danach kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Regionalverband als Träger der Regionalplanung, sondern der höheren Raumordnungsbehörde, also dem Regierungspräsidium (§ 30 Abs. 2 LPlG). Der Regionalverband ist in diesem Zielabweichungsverfahren jedoch lediglich zu beteiligen (§ 24 Satz 3 LPlG). Sein Einvernehmen ist nicht erforderlich. Ein Mitentscheidungsrecht besitzt er demzufolge nicht. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsmacht wesentlich von derjenigen einer planenden Gemeinde, die mit Rücksicht auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV gewährleistete Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beanspruchen kann, dass die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulassung einer Abweichung vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB) nur mit ihrem Einvernehmen entscheidet. Gerade dieser Vergleich unterstreicht, dass das Landesplanungsgesetz nicht von einer eigenverantwortlichen wehrfähigen Planungshoheit des Regionalverbands bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Träger der Regionalplanung ausgeht.
30 
Dafür spricht auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPlG. Danach können im Benehmen - nicht Einvernehmen - mit den berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 LPlG erfasst werden, befristet untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zuständig dafür ist nur die höhere Raumordnungsbehörde, und zwar auch dann, wenn es um die Sicherung künftiger Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Regionalplan geht. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in der Regionalplanung eine prinzipiell staatliche Angelegenheit sieht, da es andernfalls folgerichtig gewesen wäre, die Regionalverbände und nicht eine staatliche Behörde als die für Maßnahmen zur Sicherung künftiger regionalplanerischer Festlegungen zuständige Stelle zu bestimmen. Soweit der Beigeladene zu 2 meint, diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, weil insoweit nichts Anderes als für die Zuständigkeit einer Baurechtsbehörde im Verhältnis zur Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Sicherung künftiger Bauleitplanung mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde nach §§ 14 ff. BauGB grundsätzlich in den Händen der Gemeinde, nicht aber der Baurechtsbehörde liegt. Denn nur sie erlässt die Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) und nur sie kann die vorübergehende Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag oder die vorläufige Untersagung eines Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde durch einen entsprechenden Antrag erzwingen (§ 15 Abs. 1 BauGB), wobei ihr dieses Recht gerade auch zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung zusteht, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Eine vergleichbare Rechtsmacht steht einem Regionalverband in Baden-Württemberg nicht zu.
31 
Schließlich belegt § 22 Abs. 1 LPlG, dass den Regionalverbänden in Bezug auf die Regionalplanung grundsätzlich kein eigenes Abwehrrecht zusteht. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betrifft. Die Regelung ist § 5a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) nachgebildet (vgl. LT-Drs. 12/5877 S. 17). Jene Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S. 409) nachträglich eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Senatsbeschluss vom 19.06.1998 (a.a.O.), wie aus der Begründung des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 12.07.1999 hervorgeht (LT-Drs. 12/4235 S. 15 ). Die Vorschrift bezweckt ergänzend zu § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LPlG, im Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht. Sie verleiht dem Regionalverband "unabhängig von der Existenz eigener Rechte" ein wehrfähiges Abwehrrecht gegen Verwaltungsakte, welche die Bindungswirkungen nach § 4 ROG nicht beachten (LT-Drs. 12/5877 S. 17 f.). Dies belegt, dass auch der Gesetzgeber von der Rechtsauffassung des Senats ausgeht und die Wendung im Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPlG "ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis" lediglich dahin zu verstehen ist, dass es in diesen Fällen auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands nicht ankommt.
32 
b) Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein. Der Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG.
33 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen zu 1 unterbleibt, da sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Berufungsverfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
36 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben.

Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Hansestadt Rostock, wendet sich gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten "Rest-und Sonderposten-Centers" auf dem Gebiet der Gemeinde K., Flurstücke 203, 204, 207, 238, Flur 1, Gemarkung B., erteilt hat. Das Gebiet liegt an der BAB 19 ca. 7km von der Innenstadt der Hansestadt Rostock entfernt.

2

Der am 11.02.1992 in Kraft getretene "Bebauungsplan Nr. 1" der Beigeladenen zu 2., der Gemeinde K., trifft für den Bereich der oben genannten Flurstücke die Festsetzung "Sondergebiet Verbrauchermarkt". Nach Nr. 1 Abs. 1 der 1. Planergänzung sind im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" zulässig: "Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt). Diesen Festsetzungen lag folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:

3

Am 03.09.1990 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans.

4

In der Begründung zu dem 1. Entwurf des Bebauungsplans vom 18.12.1990 wird ausgeführt: Die Gemeinde möchte ihre Wirtschaftskraft entwickeln und Voraussetzungen für Arbeitsplätze schaffen. Im Sonder- und Gewerbegebiet 1 könnten ca. 300 Arbeitsplätze geschaffen werden. Aufgrund der exponierten Lage zur Stadt Rostock werde das Sondergebiet auch eine überregionale Funktion ausüben. Maßgebend für die Wahl des Standortes sei die gute verkehrliche Anbindung an die Bundesstraße 103 und günstige Lage zur Stadt Rostock sowie der Planungsgrundsatz, dass in K. extensive Flächen für den Wohnungsbau nicht mehr ausgewiesen würden. Diese Begründung wurde in dem 2. Entwurf vom 18.02.1991 weitgehend übernommen.

5

Der Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Amt für Regionalplanung Rostock - gab unter dem 21.05.1991 eine landesplanerische Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ab. Es werde dem 4. Entwurf vom 29.04.1991 grundsätzlich zugestimmt. Die Ausweisung des Sondergebietes SO 1 - diverse Fachmärkte - sei mit der Hansestadt Rostock als Oberzentrum abzustimmen. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 27.08.1991 zu dem Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung werde entsprochen. Dabei sei die von der Stadt Rostock vorgegebene Größenordnung an Verkaufsflächen einzuhalten. Da es sich bei dem Plangebiet um Flächen im Außenbereich handele, werde empfohlen, die ausgewiesenen MI-Flächen als GE-Flächen festzusetzen. Die Art der baulichen Nutzung nach § 6 BauNVO (MI) diene vorwiegend dem Wohnen und schaffe damit Voraussetzungen der Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze. Die Stellungnahme beziehe sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und greife damit der nach dem BauGB erforderlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor.

6

Die Klägerin nahm in einem Schreiben vom 22.05.1991 wie folgt Stellung. In Vorbesprechungen sei folgende Einigung erzielt worden: Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen für Sondergebiete des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock werde festgelegt, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3.500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr.1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestand der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des Oberbürgermeisters. Im weiteren Schreiben vom 18.07.1991 führte die Klägerin aus: Es könne nicht bestätigt werden, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans übereinstimme. So sei die Baufläche GE 1 stark reduziert und eine Nutzungsänderung in MI vorgenommen. Diese Reduzierung finde Zustimmung, da die Flächenausweisungen für Gewerbe und Handelseinrichtungen vom Eigenbedarf der Gemeinde ausgehen sollten. Dabei sei nach Aussagen der Kreisverwaltung beim Sondergebiet Verbrauchermarkt eine Größe von 3.600 qm Verkaufsfläche einzuhalten. Mit der umfangreichen Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen, wie sie auch in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch erfolge, werde eine Häufung dieser Einrichtungen an der östlichen Peripherie der Stadt Rostock programmiert, die im Widerspruch zu dem Prinzip der Bildung von Ober-, Mittel- und Unterzentren stehe und die nicht im Interesse der Stadt Rostock liege. Die dadurch entstehende Situation halte man aus landesplanerischer Sicht für nicht vertretbar. In den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen zu 2. findet sich im Anhang zu den genannten Schreiben der Klägerin eine Stellungnahme der Stadt Rostock zu "Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel" in den Flächennutzungsplanentwürfen der Umlandgemeinden vom 17.04.1991.

7

Am 29.07.1991 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan und die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken. Der Plan enthält als textliche Festsetzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt folgende Regelung: Zulässig sind Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. In dem festgesetzten Mischgebiet sind danach Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn sie die Vermarktung von auf gleichem Grundstück produzierten Waren dienen (§ 1 Abs. 9 BauNVO).

8

Zu den mit Schreiben vom 22.05. und 18.07.1991 unterbreiteten Gesichtspunkten der Klägerin wurde folgende Stellungnahme beschlossen: Die Festlegung der Verkaufsfläche auf max. 3.500 qm sei in dem ausgelegten Entwurf bereits berücksichtigt worden. Die Fachmärkte seien größenmäßig auf 800 qm (entsprechend 1.200 qm Bruttofläche) limitiert und würden auf die Sondergebietsfläche beschränkt. Es werde daher eine zusätzliche textliche Festsetzung unter Punkt 1.3 aufgenommen, die den nichtproduktionsbezogenen Handel im Mischgebiet ausschließe. Zu dem Hinweis der Klägerin auf die umfangreichen Ausweisungen von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen in den Nachbargemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch wird ausgeführt: Diese Stellungnahme beziehe sich nicht unmittelbar auf den Planentwurf, sondern eher auf die Flächennutzungspläne der genannten Gemeinden. Dies werde zur Kenntnis genommen. Die gemeindenachbarlichen Abstimmungen seien vorgenommen.

9

Die Genehmigung des Bebauungsplans lehnte der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 13.02.1992 ab. Zur Begründung führte er aus: Einer städtebaulichen Entwicklung am vorgesehenen Standort würde jeglicher städtebaulicher Bezug zu vorhandenen Ortslagen fehlen. Dies sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB (a.F.). Mit dem Plan trage die Gemeinde dem Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung bzw. der baulichen Ergänzung vorhandener Orte nicht Rechnung. Die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (a.F.). Das Amt für Regionalplanung Rostock habe in seiner Stellungnahme vom 27.08.1991 darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung von Mischgebietsflächen, die der gewerblichen Nutzung und dem Wohnen dienten, die Voraussetzungen für Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze gegeben seien. Zur Einhaltung einer nicht den landesplanerischen Zielen entsprechenden Zersiedlung rege das Amt an, die Mischgebietsflächen in Gewerbeflächen umzuwandeln. Dies sei nicht geschehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gemeinde den Belang der Landschaftszersiedlung nicht in Abwägung eingestellt habe. Die Gemeinde habe desweiteren in dem Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 ausgeführt, die Belange der Natur- und Landschaftspflege seien berücksichtigt worden. Diese Feststellung habe sie ohne nachweisliche Teilnahme von fachkundigen Gutachtern und ohne nochmalige Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur getroffen.

10

Mit Erlass vom 15.05.1992 hob der Innenminister den Versagungsbescheid vom 13.02.1992 auf, da die Versagung nicht fristwahrend der Gemeinde am 15.02.1992 zugestellt worden sei. Damit sei die Genehmigungsfiktion eingetreten.

11

Bereits am 03.02.1992 war die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans wegen Fristablaufs am 15.02.1992 veranlasst worden. Der Bebauungsplan trat am 11.02.1992 in Kraft.

12

Am 26.03.1992 fasste die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.

13

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte mit Schreiben vom 04.06.1992 zu der beabsichtigten Planänderung aus: Zu den geänderten Festsetzungen bestünden keine Einwände. Aufgrund des erreichten Planungsstands bei großflächigen Handelseinrichtungen und ihrer zu erwartenden raumbeeinflussenden Einwirkungen werde der Gemeinde empfohlen, zur Schaffung langfristig tragbarer Handelsstrukturen im Siedlungsraum Rostock im SO-Gebiet (Verbrauchermarkt) innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Der Standortvorteil für Sortimente des mittel- und langfristigen Bedarfs durch verkehrliche Lagegunst sollte nochmals bedacht werden.

14

Die Klägerin nahm unter dem 02.07.1993 wie folgt Stellung: Der beabsichtigten Flächenausweisung (Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche, maximal 5 Märkte [branchenspezifisches Sortiment] mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 qm, Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen, Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt) werde nicht zugestimmt. Es werde damit eine Entwicklung eines Einzelhandelspotenzials von 12.000 qm VKF angestrebt. Die dadurch mitverursachte Entwicklung der Einzelhandelsflächen im Umland wirke sich negativ auf die Situation des Oberzentrums aus und biete kaum noch Möglichkeiten, innerhalb der Stadtgrenzen notwendige Ansiedlungen vorzunehmen.

15

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange legte die Handwerkskammer Rostock in ihrer Stellungnahme vom 06.05.1992 dar: Sie habe massive Vorbehalte gegen die vorgesehene Ausweisung SO Verbrauchermarkt. Diese Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet. Durch Verbrauchermärkte in dieser Lage werde eine wohnortnahe Versorgung zerstört.

16

In dem Abwägungsbeschluss vom 17.03.1993 führte die Beigeladene zu 2. hierzu aus: Das betreffende Sondergebiet Verbrauchermarkt werde nunmehr als Sondergebiet Facheinzelhandel festgesetzt. Die zulässige Art der Nutzung werde ebenfalls spezifiziert, sodass die Ansiedlung nur eines einzigen großen Verbrauchermarktes ausgeschlossen werde und die geäußerten Bedenken größtenteils gegenstandslos würden. Die Ansiedlung einzelner Läden und kleinerer Fachmärkte sei vielmehr beabsichtigt, die angeführte Verkaufsfläche von 800 qm werde ausdrücklich als Maximalwert festgeschrieben.

17

Aufgrund dieser Änderungen fand eine zweite öffentliche Auslegung statt.

18

Die Industrie- und Handelskammer Rostock führte in ihrem Schreiben vom 29.04.1993 nunmehr aus: Die vorgesehenen Verkaufsflächen erschienen, obgleich "Möbel" angeboten werden sollten, insgesamt überhöht und ließen den Planungsstand und die Planungsabsichten im Raum Rostock unberücksichtigt. Bei Fachgeschäften sollte der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente verbindlich festgelegt werden. Die Flächenverträglichkeit sollte, sofern die Planung nicht revidiert werde, anhand eines Kaufkraftgutachtens nachgewiesen werden. Im Übrigen werde auf die bereits 1991 vorgebrachten Bedenken verwiesen.

19

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hielt in seinem Schreiben vom 09.06.1993 ein Plangespräch für erforderlich. Dazu solle kurzfristig eingeladen werden. In der Abwägungsdokumentation heißt es hierzu: Eine entsprechende Einladung sei bislang nicht erfolgt, daher scheint eine besondere Bedeutung der Einwände nicht gegeben zu sein. Da es sich bei den Planungsabsichten der Gemeinde um keine Neuausweisung oder grundlegende Änderung von Baugebieten handele, könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich in Bezug auf das laufende Änderungsverfahren durch ein derartiges Gespräch noch neue Aspekte ergeben könnten.

20

Am 29.06.1993 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss über die Abwägung der Anregungen und Bedenken und den Satzungsbeschluss. In dem beschlossenen Plan ist als Art der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt textlich festgesetzt:

21

"In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

22

In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die 1. Änderung umfasse nur den neu festgesetzten Bereich Gewerbegebiet mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten. Außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden.

23

Zu den Bedenken der Industrie- und Handelskammer Rostock wird im Abwägungsbeschluss ausgeführt: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Verkaufsfläche gegenüber dem rechtskräftigen Plan erhöht worden sei. Es werde außerdem nicht begründet, inwieweit die vorgesehene Fläche für Möbel überhöht sei. Der rechtskräftige Planungsstand ermögliche derzeit eine Geschossfläche von 21.000 qm. Eine Reduzierung dieser Fläche ließe sich, ohne dass die Gemeinde dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig werde, nur im Einvernehmen mit diesem durchführen. Insoweit sei der Spielraum der Gemeinde beschränkt. Ein Ausschluss der Zulässigkeit innenstadtrelevanter Fachgeschäfte werde in den Text aufgenommen. Ein Kaufkraftgutachten solle nicht eingeholt werden, da die Gesamtkaufsfläche aus den o. g. Gründen nicht zur Disposition stehe.

24

Nach einem Aktenvermerk vom 17.08.1993 fand eine Beratung am 16.08.1993 im Wirtschaftsministerium zum 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 1 statt. An dieser Besprechung nahmen Vertreter der Beigeladenen zu 2. und des Amts W.-Ost teil. Laut Vermerk stimmte die Klägerin der 1. Änderung des Bebauungsplanes nur unter der Bedingung zu, dass in dem Sondergebiet Facheinzelhandel ein SB-Markt mit maximal 3.500 qm und ein Fachmarkt mit max. 800 qm Verkaufsfläche zulässig sei. Das Innenministerium habe festgestellt, dass auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans eine maximale Verkaufsraumfläche von 4.300 qm, davon 3.500 qm SB-Verbrauchermarkt und ein Fachmarkt 800 qm zulässig sei. Als Ergebnis wird festgehalten: Die von Planbeteiligten geäußerten Bedenken ermöglichten keine befriedigende Lösung im Sinne der Planungsabsicht der Gemeinde. Das Änderungsverfahren werde abgebrochen. Die Gemeinde ziehe den 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans zurück.

25

Der Beklagte schrieb unter dem 24.08.1993 an das Innenministerium: Bei der Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplans Nr. 1 sei festgestellt worden, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet widersprüchlich ausgelegt werden könne. Über die zulässige Größe der Fachmärkte bestünden unterschiedliche Auffassungen. Nach der Grundstücksgröße von 3,7 ha und den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans sei wohl beabsichtigt, eine nicht begrenzte Anzahl von Fachmärkten mit einer Größe von je 800 qm anzusiedeln. Dem stehe die Auffassung entgegen, die 800 qm würden sich auf die Summe aller Fachmärkte beziehen. Damit wäre nur eine Ansiedlung von Fachmärkten in sehr geringem Umfang möglich. In der Begründung zum Bebauungsplan werde hierzu nichts Näheres ausgeführt. Es werde um rechtliche Klärung gebeten. Eine Antwort des Innenministeriums ist nicht ergangen.

26

Mit Schreiben vom 25.01.1994 übersandte das Verwaltungsamt "W.-Ost" der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock-Land die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 zur Genehmigung; mit Schreiben vom 01.02.1994 bestätigte die Kreisverwaltung den Eingang des Genehmigungsantrags und seine Zuständigkeit. In dem Prüfbogen zum Genehmigungsverfahren wird ausgeführt, innenstadtrelevante Sortimente würden nicht ausgeschlossen, obwohl dies in der Abwägung festgesetzt werde.

27

In den Verwaltungsvorgängen des Kreises findet sich ein Vermerk des Inhalts: "Die Unterlagen zum Genehmigungsantrag, Fristbeginn 31.01.1994, wurden der Gemeinde zur Überarbeitung zur Verfügung gestellt - 08.03.1994 Wilke - erhalten: Wulf (d. i. der seinerzeitige Bürgermeister der Beigeladenen zu 2.)."

28

In der Verfahrenszeile der 1. Änderung des Bebauungsplans wird unter dem 30.05.1994 festgehalten, die Genehmigung des Bebauungsplans sei fiktiv durch Verfristung eingetreten. Gemäß der Übersicht "Verfahrensstand" in der Akte des Kreises wird demgegenüber angegeben, der Antrag auf Genehmigung sei am 25.01.1994 gestellt worden, Fristbeginn sei der 31.01.1994 gewesen und die Genehmigung fiktiv am 02.05.1994 eingetreten. Am 30.05.1994 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans ausgefertigt.

29

Durch Landesverordnung vom 18.10.1994 wurde das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock - im Folgenden RROP - aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetztes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), für verbindlich erklärt; die Landesverordnung wurde im GVOBl. M-V vom Nr. 24, S. 1022, verkündet und trat am 11.11.1994 in Kraft.

30

Nr. 1.1. bestimmt:

31

(1) In der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock wird dem Oberzentrum Rostock ein Ordnungsraum zugewiesen.

32

(2) Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung bedürfen im Ordnungsraum einer besonders engen Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden. Eine ringförmige Entwicklung von Bauflächen um das Siedlungszentrum Rostock ist zu vermeiden.

33

(3) Der Ordnungsraum umfaßt neben der Hansestadt Rostock die Gemeinden Admannshagen/Bargeshagen, ... K.... .

34

Nach Tabelle 3 ist die Beigeladene zu 2. eine Gemeinde des Nahbereichs Rostock und hat keine Zentrumsfunktion, auch nicht als Ländlicher Zentralort.

35

Unter 6.2.2. "Einzelhandel" wird ausgeführt:

36

"(3) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen nach Art und Umfang mit der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde übereinstimmen. Mögliche Standorte sind in der Regel die zentralen Orte. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind so anzusiedeln, daß von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland sowie auf andere zentrale Orte ausgehen.

37

(4) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die Erweiterungen bzw. Nutzungsänderung bestehender Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen Handelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden."

38

Unter "Begründung" heißt es:

39

"Zu 3: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind Betriebe mit über 1200 m2 Geschoßfläche (700 m2 Verkaufsraumfläche). Zentrale Orte bieten als funktionale Zentren ihrer Verflechtungsbereiche für die Ansiedlung besonders gute Voraussetzungen. Die Größenverträglichkeit richtet sich nach der Bedeutung des zentralen Ortes für das Umland. Der Einzugsbereich des Vorhabens soll den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten.

40

Zu 4: Einzelhandelsgroßbetriebe am Rande oder außerhalb von Gemeinden können erhebliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung in ihrer näheren Umgebung, der Zentrumsbereiche oder ihrer Nachbargemeinden haben. Aufgrund der bereits überdimensionierten Ansiedlung an der Peripherie der meisten zentralen Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen zukünftig möglichst nur noch an städtebaulich integrierten Orten entstehen. Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Vorhaben zur Nutzungsänderung sollen vor der Genehmigung einer gutachterlichen Prüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen unterzogen werden. Falsche Standortwahl führt zu nachteiligen Strukturveränderungen in den Innenbereichen. Nur bei Vorhaben, die aufgrund ihres Warenangebotes geringe Auswirkungen auf die Zentrumsstruktur bzw. das städtebauliche Gefüge besitzen, ist eine Ansiedlung in städtebaulicher Randlage unbedenklich. Hierbei handelt es sich vor allem um Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Kfz-Märkte, Möbelmärkte mit begrenzten Rand- und Nebensortimenten. Eine Ansiedlung von Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten kann zu unerwünschten Kaufkraftabzügen im innerstädtischen Bereich führen. Sie sollten nur in Ausnahmefällen und wenn keine Auswirkungen auf eine geordnete räumliche Einzelhandelsstruktur zu befürchten sind, für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Anspruch genommen werden."

41

Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde als "durch Fristablauf gemäß § 6 Abs. 4, § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als genehmigt" geltend im Amtsanzeiger von Dezember 1996 bekannt gemacht.

42

Bereits am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die Einleitung eines Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen. Es würden folgende Planziele angestrebt: Änderung des bisherigen Sondergebiets Verbrauchermarkt in ein Mischgebiet und Ergänzung um eine Mischgebietsfläche im Bereich zwischen dem Mümmelken Soll und dem Sondergebiet Forschungseinrichtung. In der Plananzeige vom 08.03.1996 wird hierzu ausgeführt: Aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Diesen veränderten Rahmenbedingungen entspreche die Beigeladene zu 2. mit den Ausweisungen von Flächennutzungen, die sich langfristigen Bedarf im Ordnungsraum anpassten. Es sei geplant, die Mischgebietsfläche vorrangig für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Die geplante Nutzungsänderung solle in den Entwurf des Flächennutzungsplans übernommen werden.

43

In der Stellungnahme des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 24.04.1996 wird hierzu ausgeführt: Mit dem Verzicht auf die Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel reagiere die Gemeinde auf die konkrete Situation des Überangebots von Handelseinrichtungen im Umland des Oberzentrums Rostock. Der Planungsabsicht, ein Mischgebiet auszuweisen, könne aus raumordnerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Die Ausweisung einer 6,9 ha großen Mischfläche sei aufgrund der zulässigen Nutzung (Wohnen und nichtstörende Gewerbebetriebe) der Eigenentwicklung der Gemeinde nicht angepasst und führe zu einer Zersiedlung des Raumes. Der Kreis Rostock-Land - Sachgebiet Regionalplanung - nahm in seiner Stellungnahme vom 02.05.1996 ebenfalls ablehnend Stellung.

44

Durch Beschluss vom 20.05.1997 hob die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 auf.

45

Am 26.08.1997 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Flächennutzungsplan. Dieser wurde durch Teilgenehmigung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt am 23.02.1998 genehmigt und insoweit bekannt gemacht und ist am 16.04.1998 in Kraft getreten. Die Darstellungen hinsichtlich der Wohnbaufläche in Hohenschwarfs, die von der Genehmigung vom 23.02.1998 ausgenommen war, wurde mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 25.11.1998 mit einer Auflage erteilt. Die Gemeindevertretung hat den Beitretungsbeschluss am 08.03.1999 gefasst. Die Teilgenehmigung wurde mit Wirkung vom 16.03.1999 bekannt gemacht.

46

Das Verfahren zur Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens stellt sich wie folgt dar:

47

Bereits im März 1991 hatten Investoren (Architekten Y. und Z.) bei dem Landrat des ehemaligen Kreises Rostock-Land eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit drei Fachmärkten (1320, 880 und 935 qm Verkaufsflächen), einem SB-Markt sowie einer Gesamtverkaufsfläche von 9.460 qm gestellt, die unter dem Bezug "Einkaufszentrum K." auf der Grundlage von § 33 BauGB am 27.03.1991 positiv beschieden wurde.

48

Am 06.12.1996 stellte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagte eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines "Markthallen und Sonderposten Center K." mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 9.000 qm. Beabsichtigt ist danach neben dem Bau einer Tankstelle die Errichtung eines Verbrauchermarktes von ca. 3.500 qm, neun weiterer Verkaufseinrichtungen (Restposten, Discounter, Blumen, Angelshop etc.) mit einer Größe zwischen 330 und 800 qm sowie einer Markthalle mit ca. 26 Einzeleinheiten von ca. 30 qm pro Stand.

49

Am 03.04.1997 fand eine Beratung über den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen zu 1. beim Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt statt. In dem darüber am 22.04.1997 gefertigten Vermerk wird ausgeführt: Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr sei die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Die Begründung für den Bebauungsplan Nr. 1 zur Ausweisung eines Sondergebiets Verbrauchermarkt aus dem Jahre 1991 (Nachholbedarf an Einzelhandelsflächen in der Region) sei insofern nicht mehr relevant. Diese veränderten Marktbedingungen seien letztendlich auch Anlass der 1. und 2. Änderung gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 im Jahre 1991 habe es weder ein Landes- noch ein Regionales Raumordnungsprogramm gegeben. Die positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 3.500 qm begründe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem enormen Nachholbedarf von Einzelhandelsflächen. Diese Rahmenbedingungen seien heute nicht mehr relevant. Es sei zu prüfen, inwieweit die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen müsse, zumal es sich um eine fiktive Genehmigung handele. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 seien recht uneindeutig und eröffneten Interpretationsspielräume. Das Bauministerium sowie die Genehmigungsbehörde des Kreises gingen von einer einzelhandelsrelevanten Verkaufsfläche von insgesamt 4.300 qm, davon Verbrauchermarkt 3.500 qm und Fachmärkte mit insgesamt 8.000 qm aus. Als Ergebnis der Beratung wird festgehalten: Mit Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 durch die Gemeinde erlange der Bebauungsplan Nr. 1 vom 11.03.1992 wieder Rechtskraft. Eine landesplanerische Prüfung des Vorhabens sei nur im Falle der Anpassungspflicht des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB relevant; dazu bedürfe es einer generellen Entscheidung durch das Bauministerium.

50

Mit Erlass vom 11.07.1997 an das Amt W.-Ost teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "in Umsetzung der Ergebnisse der Beratung vom 03.04.1997" mit: Die Planungsinhalte gemäß Planungsanzeige zur Errichtung eines Markthallen- und Sonderpostencenters mit 9.000 qm Verkaufsfläche widersprächen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Problem der Anpassungspflicht sei mit folgendem Ergebnis geprüft worden: Von einer Anpassungspflicht des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 Landesplanungsgesetz werde Abstand genommen.

51

Der Beklagte hatte der Beigeladenen zu 1. bereits am 29.05.1997 den begehrten, hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 erteilt. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.

52

Am 16.10.1997 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung für den Bau eines "Rest- und Sonderposten-Centers" mit einem Verbrauchermarkt von 932 qm Verkaufsflächengröße sowie 26 weiteren Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsflächengröße zwischen 75 und 776 qm.

53

Im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt durch Erlass vom 26.01.1998 dem Beklagten mit: Das Vorhaben solle im Bebauungsplan Nr. 1 errichtet werden. Dieser Bebauungsplan sei seit dem 11.03.1992 rechtskräftig. Die Errichtung des Rest- und Sonderpostencenters verstoße gegen die Festsetzung des Bebauungsplans. Der Bauantrag ziele auf die Errichtung von insgesamt 29 Fachmärkten und Läden. Die Errichtung eines Verbrauchermarktes sei nicht geplant. Nach dem Bebauungsplan solle der Verbrauchermarkt die zentrale Nutzung sein. Damit erfülle der Bauantrag nicht das Ziel des Bebauungsplans und verstoße somit gegen die Festsetzungen. Eine Anwendung des § 31 BauGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht auszuschließen, dass ein geänderter Antrag mit einem Verbrauchermarkt eingereicht werde. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eindeutig seien, werde gebeten, das Ministerium zu beteiligen. Zu den geänderten Bauantragsunterlagen (Nachtrag vom 11.02.1998) nahm das Ministerium mit Erlass vom 25.02.1998 wie folgt Stellung: Die Planung sehe nunmehr die Errichtung eines Verbrauchermarktes vor. Aufgrund der vorliegenden Rechtslage werde die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu verhindern sein. Aus raumordnerischer Sicht blieben die Bedenken gegen die Errichtung eines solchen Centers an einem solchen Standort bestehen.

54

Der Beklagte erteilte - ebenfalls ohne Bekanntgabe an die Klägerin - der Beigeladenen zu 1. am 11.03.1998 die beantragte Baugenehmigung. Vorgesehene Flurstücke sind 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2. Es handelt sich im wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

55

Am 13.08.1998 stellte die Beigeladene zu 1. den Antrag zu einem Nachtrag zur Baugenehmigung. Danach soll eine Grundrissänderung gegenüber der erteilten Baugenehmigung vorgenommen werden. In der Aufstellung der Verkaufsfläche im Rest- und Sonderpostencenter soll die Nutzfläche von bislang 9.900 auf 10.763 qm erweitert werden, davon der Verbrauchermarkt von 933 auf 1.084 qm, das Kindererlebniscenter von 430 auf 225 qm verändert werden. Demgemäß solle sich die FOC-relevante Fläche um 13 % von 8.287 auf 7.215 qm reduzieren und die FOC-nichtrelevante Verkaufsfläche sich von 1.128 auf 1.294 qm erhöhen. Mit Bescheid vom 08.12.1998 erteilte der Beklagte den Nachtrag zur Baugenehmigung. In der Genehmigung wird festgehalten, dass der Nachtrag insbesondere eine Nutzflächenänderung beinhalte, unter anderem die Vergrößerung der Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und die des gastronomischen Bereichs im Obergeschoss. Zugleich werde die Rest- und Sonderpostenmarkt relevante Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7215 qm reduziert.

56

Die Klägerin erhob unter dem 07.05.1998 gegen Vorbescheid sowie Baugenehmigung Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück. Der Ausgangspunkt der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 1 sei unwirksam, treffe nicht zu. Der Plan sei mit ihr abgestimmt. Der durch das Vorhaben verursachte Kaufkraftabfluss sei kein taugliches Kriterium für eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB, da diese Vorschrift keinen Wettbewerbsschutz gegen Einzelhandelseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet gebe. Der Plan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raumordnung. Diese dienten nämlich nicht den Interessen einzelner Gemeinden. Sie habe die geänderten Rahmenbedingungen vor Genehmigung des Vorhabens erkannt und eine entsprechende Anpassung des Bebauungsplans beschlossen. Da jedoch diese Änderung weder vom Amt für Raumordnung und Landesplanung noch vom Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt als zwingend notwendig erachtet worden sei, zumal zwischenzeitlich die Bauvoranfrage eingegangen sei, habe die Gemeinde den Änderungsbeschluss wiederaufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten die im Widerspruch geäußerten Bedenken der Klägerin bereits hinreichend bekannt sein müssen. Sie habe es jedoch trotz der gefürchteten massiven negativen Auswirkungen unterlassen, ihre Rechte insbesondere durch Einlegung eines geeigneten Rechtsmittels geltend zu machen.

57

Das Vorhaben sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt. Wegen der geänderten Verhältnisse hätten zwar das Amt für Raumordnung und Landesplanung wie auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt auf den Erlass des Bauvorbescheids einwirken können, sie hätten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei der Bewertung des Bauantrags sei jede Nutzungseinheit für sich zu betrachten, d. h. jeder Fachmarkt für sich verkaufe Rest- und Sonderposten seines branchenspezifisch umfassten und dauerhaften Sortiments. Die flächenmäßigen Begrenzungen der Märkte seien eingehalten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.1998 zugestellt.

58

Am 22.01.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.

59

Auf Beschwerde der Klägerin ordnete der Senat mit Beschluss vom 30.06.1999 - 3 M 144/98 (VwRR MO 1999, 385 = NordÖR 1999, 522 = NVwZ-RR 2000, 559 = BRS 62 Nr. 62 = DÖV 2001, 134) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung an. Er führte aus: Die Bescheide erwiesen sich als voraussichtlich rechtswidrig. Das geplante FOC sei als Einkaufszentrum in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" unzulässig. Die Frage, ob die Klägerin durch die rechtswidrig erteilten Bescheide in ihren subjektiven Rechten als Nachbargemeinde verletzt werde, lasse sich ohne nähere Kenntnis von den tatsächlichen Auswirkungen des beabsichtigten FOC auf die städtebauliche Entwicklung der Klägerin nicht abschließend beurteilen und müsse mangels sachverständiger Äußerungen als offen eingeschätzt werden. Eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin als der dem geplanten Vorhaben benachbarten Gemeinde könne sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergeben.

60

Unter Vorlage eines Gutachtens des Hamburger P.-Instituts mit Standort- und Marktanalyse für das FOC vom Oktober 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. die Änderung des Beschlusses vom 30.06.1999 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dies lehnte der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.04.2000 - 3 M 16/00 (VwRR MO 2000, 423 = BRS 63 Nr. 65) ab. Der Senat beurteile die Frage, ob die Klägerin durch die Baugenehmigung und den Bauvorbescheid betreffend die Errichtung des FOC in ihren Nachbarrechten verletzt werden kann, und damit die der Erfolgsaussichten der Hauptsache, weiterhin als offen. Das P.-Institut ergänzte sein Gutachten unter dem 26.01.2000 und 24.03.2000.

61

Das Verwaltungsgericht erhob aufgrund des Beschlusses vom 12.02.2001 Beweis über die zu erwartenden Umverteilungen der Kaufkraft aus den Gebieten der Klägerin und der Stadt Güstrow und über städtebauliche Auswirkungen auf die Gebiete beider Städte für den Fall der Errichtung und Nutzung der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Verkaufseinrichtungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Ludwigsburg, - GMA - beauftragt.

62

Das Gutachten der GMA von März 2002 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Planobjekt sei von einer Mischform zwischen dem Konzept eines klassischen Einkaufszentrums und dem typischen Konzept eines FOC auszugehen. Der Planstandort weise aus betrieblicher Sicht nur eine stark eingeschränkte Standorteignung auf. Zwar sei positiv herauszustellen, dass das wenig ausgeprägte Markenangebot (insbesondere im hochpreisigen Designer- und A-Marken-Segment) in den Haupteinkaufslagen der Städte im Umfeld (z. B. Rostock) kaum wesentliche Konflikte solcher Hersteller mit bestehenden Vertriebspartnern erwarten lasse. Gleichwohl bestünden vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei bestehenden FOC in Europa gewisse Zweifel, ob überhaupt eine ausreichende Flächennachfrage von Herstellern an diesem Standort bestehe. Aus städtebaulicher Sicht handele es sich um einen dezentralen, städtebaulich nicht integrierten Standort. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass - abgesehen von der geplanten Nutzung als FOC - sämtliche Nutzungsoptionen keine ökonomische Tragfähigkeit erwarten ließen. Auf der Grundlage der ermittelten Kaufkraftbewegungen sei festzustellen, dass das Planobjekt gegenüber dem Einzelhandel in Rostock (inklusive Fachmarktzentrum in Randgemeinden) zu einer Umsatzverteilung in Höhe von ca. 17,0 Millionen Euro führe. Damit erziele das FOC ca. 55,6 % seiner Umsatzerwartung durch einen Umsatzabzug gegenüber dem Einzelhandelsstandort Rostock. Dieser sehr hohe Umsatzanteil unterstreiche die Bedeutung und Zentralität von Rostock als Einzelhandelsstandort im Untersuchungsraum. In einem abschließenden Fazit könne konstatiert werden, dass das Planobjekt in K. als städtebaulich und raumordnerisch noch verträglich eingestuft werden könne.

63

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen. Das Gutachten der GMA komme zu dem Ergebnis, dass es hinsichtlich des FOC zu einem Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt der Klägerin von insgesamt 5 % kommen werde. Damit sei die vom Senat im Beschwerdeverfahren geäußerte Unsicherheit, ob das Vorhaben der Beigeladenen negative Auswirkungen in Form von mehr 10 % Kaufkraftabfluss aus dem Innenstadtbereich der Klägerin verursachen werde, beseitigt.

64

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 06.11.2003 zugestellt. Am 17.11.2003 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen. Er wurde der Klägerin am 17.08.2007 zugestellt.

65

Am 17.09.2007 hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet:

66

Die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Von dieser Rechtslage sei auszugehen, da der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung unwirksam sei. Dies ergebe sich aus den Gründen der Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans durch Erlass vom 13.02.1991. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung folge schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele und das Stadtgebiet der Hansestadt Rostock zum Einzugsbereich des Vorhabens gehöre. Es komme daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde an.

67

Das Vorhaben widerspreche auch den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und sei daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig. Das RROP weise die Hansestadt Rostock als Oberzentrum aus. Es handele sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung.

68

Im Übrigen sei mit § 11 Abs. 3 BauNVO eine weitere drittschützende Norm verletzt. Es handele sich um ein Einkaufszentrum nach Nr. 1 dieser Vorschrift. Die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums sei in dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt planungsrechtlich unzulässig. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedürfe es bei Einkaufszentren nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten seien.

69

Hinzu kämen nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dabei könne nicht auf die Grenze einer Umsatzverteilung von 10 % als Kriterium abgestellt werden. Die zu erwartenden Umsatzverteilungen seien als Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ungeeignet, weil sie von verschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren abhingen. Es sei vielmehr auf primär baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen. In erster Linie maßgebend sei, welche Verkaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb im Vergleich zu der gesamten Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen Versorgungsbereich habe, auf den er nach dem bereits genannten Kriterien einwirke. Diese Grenze sei überschritten, da mit ca. 8.000 qm Verkaufsfläche etwa ein Viertel der vorhandenen innerstädtischen Verkaufsflächen für innerstädtische Sortimente der Klägerin umfasst würden. Schließlich dürften entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes die maßgebende Umsatzverteilung zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche bei mindestens 10 % liegen.

70

Die Klägerin beantragt,

71

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003

72

1. die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 aufzuheben

73

2. den Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 aufzuheben.

74

Der Beklagte beantragt,

75

die Berufung zurückzuweisen.

76

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

77

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

78

die Berufung zurückzuweisen.

79

Sie trägt vor: Es liege kein Verstoß gegen das gemeindliche Abstimmungsverbot nach § 2 Abs. 2 BauGB vor, da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1 eine Abstimmung mit der Klägerin herbeigeführt worden und deren Anregungen übernommen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin kein Normenkontrollverfahren gegen den Plan angestrengt.

80

Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin ausgingen. Aus einem Gutachten der GMA von Oktober 1997, das im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erstellt worden sei, ergäben sich Grenzwerte der Umsatzverteilung nach Sortimenten, bei deren Überschreitung mit schädlichen Folgen zu rechnen sei. Die Gutachter seien auf folgende Werte gekommen:

81
innenstadt-
relevant
nicht
innenstadt-
relevant
Erhebliche Folgen auf den Wettbewerb: größer 10 % größer 10 %
Erhebliche städtebauliche Folgen: 10 - 20 % keine
Erhebliche raumordnerische Folgen: größer 20 % 20 - 30 %
82

Das P.-Gutachten und das Gutachten der GMA wichen im Übrigen nicht wesentlich voneinander ab. Es sei auch inhaltlich und methodisch zutreffend.

83

Von einer Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen fehlender Abstimmung oder Verstoßes gegen raumordnerische Vorschriften könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe in einer Stellungnahme vom 22.05.1991 ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Einkaufszentrum K. erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden, die von der Beigeladenen zu 1. "gehorsam erfüllt wurden". Der Plan sei im Übrigen ohne Verletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt worden, weil der Erste Landesraumordnungsplan erst am 30.07.1993 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Zudem habe das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 27.08.1991 eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen bestätigt. Die in dem verspäteten und daher wiederaufgehobenen Versagungsbescheid vom 13.02.1991 aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor und hätten der Genehmigung nicht entgegengehalten werden dürfen.

84

Im Übrigen entspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insoweit habe der Senat Anlass, seine in den Beschlüssen vom 30.07.1999 und 27.04.2000 geäußerten Auffassungen zu überdenken. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes in § 11 BauNVO ein Sondergebiet Verbrauchermarkt nicht vorgesehen sei. Welche der Typen der seinerzeit genannten Betriebsformen (Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger Handelsbetrieb) gemeint sei, sei daher durch Auslegung zu ermitteln.

85

Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,

86

die Berufung zurückzuweisen.

87

Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren Verwaltungsgericht Schwerin 2 B 1030/99, 2 B 269/98, 2 B 970/98 2 A 1136/99 sowie die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

89

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die angefochtenen Genehmigungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

90

A. Gegenstand der Klage ist die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Änderung. Zwar hat die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt und sie erst in der Berufungsinstanz in den Prozess einbezogen. Dies steht der Zulässigkeit der darin liegenden Klageänderung im Sinne von §91 VwGO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

91

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Änderungsbescheid eigenständige ergänzende Regelungen treffen will oder die neuen Regelungen unmittelbar, d. h. ohne jede weitere verfahrensrechtliche Umsetzung an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides treten und auf diese Weise bewirken soll, dass wiederum ein einheitlicher wenn auch teilweise inhaltlich geänderter Genehmigungsbescheid vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 21.02.1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 = NVwZ 1993, 366). So liegt der Fall hier: Durch die Änderungen werden die Nutzflächen in ihrer Größe neu festgelegt. Die Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und der gastronomische Bereich im Obergeschoss wird vergrößert. Zugleich wird der Rest- und Sonderpostenmarkt in seiner Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7.215 qm reduziert. Dies umschreibt eine Neuheit des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens. Dieses Vorhaben will die Beigeladene zu 1. nunmehr realisieren. In diesem Falle wäre die Klage ohne Einbeziehung der Änderung unzulässig. Dies ist nämlich der Fall, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens geändert wird, sich der Kläger aber, ohne den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, weiterhin gegen Genehmigungsteile wendet, die durch die Neuregelung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179). Diese Überlegungen führen zugleich dazu, dass die Klageänderung auch ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig ist, da sie sachgerecht ist. Die Aktualisierung des Klageantrags hängt nicht von der Einhaltung einer Widerspruchs- oder Klagefrist ab. Denn der Änderungsbescheid ersetzt den Ursprungsbescheid nicht vollständig. Er bleibt Grundlage des Folgebescheids. Der Änderungsbescheid hat somit hinsichtlich der Gesamtplanung keinen eigenständigen Rechtscharakter. Es besteht daher auch kein Bedürfnis zur Einhaltung von Fristen, wenn die grundlegende Entscheidung bereits angefochten worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.02.1991 - 7 L 110/89 -, OVGE 42, 370 - zit. nach juris -).

92

B. Die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin als Drittbetroffene in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 20.08.2008 - 4 C 10/07 -, zit. nach juris). Maßgebend ist somit im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Wegen der Änderungsgenehmigung ist dies der 08.12.1998.

93

C. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids vom 29.05.1997 besteht, obwohl die Baugenehmigung vom 11.03./08.12.1998 erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894). Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschriften der alten wie der neuen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zum Vorbescheid nicht der Fall. Nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung durch Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612) - LBauO MV a.F. - kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. § 75 LBauO M-V n.F. in der jetzt geltenden Fassung gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) bestimmt in ähnlicher Weise: Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. Hieraus ergeben sich keine Hinweise, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung die Rechtswirkungen eines Vorbescheids entfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie fortwirken und dessen Regelung in die Baugenehmigung lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert wird. Eine andere Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt. Dies ist nicht geschehen (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, U. v. 24.04.1997 - 6 L 5476/95 -, OVGE 47, 338 - zit. nach juris -). Für dieses Verständnis spricht auch, dass dann, wenn sich aus Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind, die nachfolgende Baugenehmigung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, der Bauherr der Bindungswirkung des Bauvorbescheids für eine nachfolgende erneute Entscheidung über einen geänderten Bauantrag verlustig gehen würde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob hier die Baugenehmigung den vorweggenommenen Regelungen des Bauvorbescheids (vollständig) entspricht.

94

D. Das Vorhaben ist sowohl in der Form des Bauvorbescheids wie in der der Baugenehmigung und ihrer Änderung bauplanungsrechtlich unzulässig.

95

I. Sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung wirksam sind, ist das Vorhaben mit dessen Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I 1997, 2141, ber. BGBl. I 1998, 137), zul. geändert durch Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I, 3108) nicht vereinbar.

96

Das Vorhaben soll auf den Flurstücken 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2 errichtet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

97

Der Senat hat zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Fortsetzungen des Bebauungsplans ausgeführt (B. v. 30.06.1999 - 3 M 144/98 - a.a.O.):

98

"Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 68 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 1 LBauO MV (a.F.), § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1). Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt mit dem geplanten Neubau eines "Markthallen und Sonderposten-Center" (Voranfrage) bzw. "Rest- und Sonderpostencenter" (Bauantrag laut Nachtrag vom 12.08.1998) die Errichtung eines Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht lediglich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wie es das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen auf Seite 8 des Beschlußabdrucks angenommen hat. Nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" jedoch unzulässig.

99

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß es sich bei dem in Aussicht genommenen Vorhaben um ein sogenanntes "factory outlet center" handelt, in dem u.a. Vorjahresprodukte, solche mit Fehlern, Restposten, Auslaufmodelle oder Produkte, die exklusiv für den Fabrikverkauf hergestellt werden, vertrieben werden. "Factory outlet center" erfüllen i. d. R. die Merkmale eines Einkaufszentrums i.S.d. Baunutzungsverordnung (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98, NVwZ 1999, 435; Jahn, Einkaufen auf amerikanisch?, GewArch 1997, 456, 457/458; Runkel, Factory-Outlet-Center, UPR 1998, 241, 244; Reidt, Factory-Outlet- und Sonderpostenmärkte als besondere Formen des großflächigen Einzelhandels, NVwZ 1999, 45, 46; vgl. zur Betriebsform "Einkaufscenter" grundlegend: BVerwG, Urteil v. 27.4.1990 - 4 C 16/87 -, NVwZ 1990, 1074). Auch das hier streitige Vorhaben erfüllt die in der Rechtsprechung als für ein Einkaufszentrum kennzeichnend angesehenen Merkmale eines von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe. Soweit die Auffassung vertreten wird, wegen der Beschränkung auf wenige Warengruppen mit einer geringen Sortimentsbreite, insbesondere auch durch den Ausschluß von Waren des täglichen Bedarfs sowie von Dienstleistungen, sei ein "FOC" kein Einkaufszentrum, sondern ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Moench/Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, NVwZ 1999, 337ff., 339), kann sich der Senat dem jedenfalls für das vorliegend geplante "FOC" nicht anschließen. Die genannten Angebotsbegrenzungen weist das geplante Vorhaben nicht auf. Mit seinen nahezu 30, wesentliche Bereiche innenstadtrelevanter Sortimente abdeckenden Einzelgeschäften, einem "Verbrauchermarkt", einem Bäckereigeschäft sowie gastronomischen Einrichtungen kann an einer Bewertung als Einkaufszentrum kein ernsthafter Zweifel bestehen (vgl. insoweit auch Reidt, a.a.O., 46.

100

b) Der Bebauungsplan Nr. 1 sieht die Errichtung eines Einkaufszentrums im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" nicht vor. Nach dem Wortlaut der Planfestsetzungen über das Sondergebiet ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums weder im positiven noch im negativen Sinne ausdrücklich geregelt. Die gebotene Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64; Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 5, § 1, Rn. 259) ergibt, daß Bau und Betrieb eines Einkaufszentrums unzulässig sind:

101

Nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind für Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Aus der Zweckbestimmung ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen (BVerwG, Urteil v. 18.2.1983, a.a.O.). Sie ist Voraussetzung für die Sicherstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und gibt den Rahmen für die Festsetzung der Art der Nutzung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1998, § 11 BauNVO, Rn. 30). Die festzusetzende Art der Nutzung entscheidet konkret über die Zulässigkeit von Vorhaben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 31). Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen hinreichend bestimmt festgesetzt sein. Daher dürfen zwischen beiden Festsetzungen keine durch Auslegung nicht zu behebende Widersprüche bestehen (Ziegler, a.a.O. § 11 BauNVO, Rn. 32). Vorliegend führte man einen solchen Widerspruch zwischen allgemeiner Zweckbestimmung ("Verbrauchermarkt") und der Art der zulässigen Nutzung herbei, wenn man davon ausginge, daß die Planfestsetzungen auch ein Einkaufszentrum umfaßten.

102

aa) Die vorliegend getroffene Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" läßt ein den Begriff des Einkaufszentrums einbeziehendes Auslegungsergebnis nicht zu. Unter einem Verbrauchermarkt wird ein preispolitisch aggressiver, großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mindestens 1.000 qm Verkaufsfläche verstanden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11, Rn. 19.4.). Er ist mit dem Begriff des "Einkaufszentrums" nicht deckungsgleich, das zwar seinerseits - neben weiteren Einzelhandelseinrichtungen - aus einem oder mehreren Verbrauchermärkten bestehen kann, darüber hinaus aber durch eine besondere Betriebsform mit besonderer Anziehungswirkung auf die Kundschaft gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.). Den Begriff "Verbrauchermarkt" hat die Baunutzungsverordnung bis zu ihrer Änderung im Jahre 1977 in Abgrenzung zu dem des "Einkaufszentrums" selbst verwendet. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist dann, weil nicht alle regelungswürdigen Fälle abgedeckt werden konnten, an die Stelle des Begriffes "Verbrauchermarkt" derjenige des "großflächigen Einzelhandelsbetriebes" unter Beibehaltung der Kategorie "Einkaufszentrum" in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getreten (vgl. Thies, Einzelhandelsgroßbetrieb im Städtebaurecht, Rn. 20ff.l). Die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebietes (= "Verbrauchermarkt") ist insoweit, was die Abgrenzung zu einem Einkaufszentrum angeht, rechtlich eindeutig.

103

bb) Der Senat hält es zwar mit der Beigeladenen zu 1. für denkbar, die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums im Textteil des Bebauungsplanes unter "Art der baulichen Nutzung" zu regeln, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sondern die Betriebsform lediglich ihren typischen Merkmalen nach zu beschreiben. Das ist hier aber nicht geschehen. Mit den getroffenen Festsetzungen unter Nr. 1 der Planfestsetzungen ist ein Einkaufszentrum seinen typischen, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben abweichenden Merkmalen nach nicht ausreichend beschrieben. Wie zwischen den Beteiligten vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.) eingehend erörtert, erfordert die Annahme eines Einkaufszentrums mehr als die Häufung der einzelnen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Hinzutreten muß entscheidend, daß die einzelnen Betriebe aus Sicht des Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Dieser entscheidende Aspekt wird von den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ersichtlich nicht erfaßt. Ein auch ein Einkaufszentrum umfassendes Verständnis von der Art der zulässigen Nutzung würde den Rahmen der zuvor erörterten allgemeinen Zweckbestimmung überschreiten und insoweit zu einem unzulässigen Widerspruch zwischen der allgemeinen Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung führen.

104

Der Senat hat vor dem Hintergrund der Bauvoranfrage der Architekten Ho. und Ha. aus dem Jahre 1991, in der von einem "Einkaufszentrum K." die Rede ist, erwogen, die Planfestsetzungen ("Verbrauchermarkt") als bloße Falschbezeichnung übereinstimmend gewollter, anders lautender Festsetzungen anzusehen. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch angesichts des Normcharakters der umstrittenen Planfestsetzungen. Umstände, die nicht allen Normunterworfenen bekannt sein können, wie Abstimmungen mit lediglich bestimmten Beteiligten, können für das - allgemeine - Verständnis der Norm nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 133 Rn. 12)."

105

Daran hält der Senat im Ergebnis fest.

106

Textlich ist festgesetzt: "In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

107

Schon die grammatikalische Gegenüberstellung "Verbrauchermarkt" und "Fachmärkte", "Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen" ergibt, dass nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig sein soll. Ein anderes Verständnis scheitert auch an einer dann unzulässigen Verkaufsflächenbegrenzung. Wird die Bestimmung nämlich so ausgelegt, dass nicht ein einziger Verbrauchermarkt mit einer max. Verkaufsfläche von 3.500 qm vorgesehen ist, sondern mehrere, wäre eine solche gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unwirksam. Aus dem Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071 lässt sich nicht herleiten, dass die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zulässig ist. Eine solche Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, wäre das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, U. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 - NVwZ 2008, 902; Garz in: jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2).

108

Bei der Auslegung des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass das seinerzeitige Verständnis im bauplanungsrechtlichen Zusammenhang maßgebend war. Das BVerwG (U. v. 18.06.2003 - 4 C 5/02 - NVwZ 2003, 1387) hat ausgeführt:

109

"Verbrauchermarkt (ist) ein Einzelhandelsbetrieb ..., der sich von den ehemals vorherrschenden Formen wohnungsnaher Einzelhandelsbetriebe und Läden unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Das maßgebende Abgrenzungsmerkmal ist die Großflächigkeit. Ein Verbrauchermarkt verfügt über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56). Dagegen kommt es auf Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen und Einkauf im Wege der Selbstbedienung nicht an. Sie sind keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarkts, sondern beschreiben, ebenso wie das Angebot auch von Lebensmitteln, dessen häufige Erscheinungsformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - BVerwG 4 B 144.86 - ZfBR 1986, 243 = NVwZ 1987, 50 <51>)."

110

Die Flächengröße hat das BVerwG zwischenzeitlich unter Anpassung an die Gegebenheiten des Markts aus 800 qm erhöht (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452).

111

Allerdings hat das BVerwG (U. v. 18.06.2003 a.a.O.) bei der Auslegung des § 11 BauNVO 1968 angenommen, der Begriff des Verbrauchermarkts beschränke sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment; auch ein so genannter Fachmarkt (etwa für Fahrräder und Sportbedarf) könne ein Verbrauchermarkt sein. Diese Auslegung ergab sich aber aus den spezifischen, dargelegten Zusammenhängen des § 11 BauNVO 1968 und ist hier nicht übertragbar, weil der Satzungsgeber ausdrücklich andere Flächen als SO Fachmarkt ausgewiesen hat, so dass er ein anderes Verständnis des "Verbrauchermarkts" zu Grunde legt.

112

Ein Verbrauchermarkt ist von einem Einzelhandelszentrum abzugrenzen: Ein Verbrauchermarkt stellt eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher dar, die in der Regel durch den Verkauf von Waren in größerer Menge, preisgünstige Angebote und das Selbstbedienungsprinzip gekennzeichnet ist. Eine besondere Zusammensetzung oder Begrenzung des Warenangebots wird nicht gefordert. Verbrauchermärkte lassen sich ohne weiteres von "Einkaufszentren" nach § 11 Abs. 3 BauNVO abgrenzen, die eine Zusammenfassung von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnung darstellen (VGH München, B. v. 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 - juris unter Hinweis auf vgl. BR-Drs. 402/68 zu 6). "Einkaufszentren" als spezielle, unter einheitlichem Management stehende Agglomerationsform des Einzelhandels sind im Verständnis der BauNVO per se großflächige Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 16/87 - NVwZ 1990, 1074; Callies: Kommunale Einzelhandelszentrenkonzepte und ihre Anwendung als Steuerungsinstrument der städtischen Einzelhandelsentwicklung - Ziele, Ansätze, Wirkungsweise und Erfahrungen aus der Praxis, 2004 S. 263). Bei einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handelt es sich somit um einen Gebäudekomplex, in dem Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (BVerwG, B. v. 12.07.2007 - 4 B 29/07 - BauR 2007, 2023). Das gilt auch für factory-outlet-Zentren; sie werden - nur - durch die Festsetzung "SO großflächiger Einzelhandel" oder "SO Einkaufszentrum" erfasst, nicht aber Verbrauchermarkt (vgl. Ernst: Standortsteuerung durch Landesplanung und kommunale Leitplanung, 2006 S. 196, 202).

113

Wegen der unterschiedlichen planungsrechtlichen Inhalte von Verbrauchermarkt und Einkaufszentrum kann der Überlegung der Beigeladenen zu 1. nicht gefolgt werden, der im Bebauungsplan gewählte Begriff "Verbrauchermarkt" habe jedenfalls nach den Planungsvorstellungen auch ein Einkaufszentrum umfasst. Zwar mag diese Vorstellung auf Seiten der Investoren oder weiterer Beteiligter vorhanden gewesen sein, sie kommt jedoch nicht in den Festsetzungen zum Ausdruck. Ein solches Verständnis würde auch an dem Bestimmtheitsgrundsatz planerischer Festsetzungen scheitern. Aus § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO wird deutlich, dass zwischen Einkaufszenten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in der Zweckbestimmung eines Sondergebiets zu unterscheiden ist. Allerdings ist die Gemeinde, soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der BauNVO verwendet, nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060). Hierfür müssen sich aber Anhaltspunkte aus der Auslegung der Festsetzung ergeben. Für die Auslegung ist auch die Begründung heranzuziehen (BVerwG 4. Senat, U. v. 22.05.1987 - 4 C 57/84 - BVerwGE 77, 300 = NVwZ 1988, 54); sie ist indessen in Ziff. 3. (2) der ursprünglichen Planung völlig unergiebig. Auch in den übrigen Vorgängen über die Aufstellung des Bebauungsplans, die die Beigeladene zu 2 dem Senat überreicht hat, ist an keiner Stelle ersichtlich, dass ein Einkaufszentrum ermöglicht werden soll. Es ist von einem SB-Markt von max. 3.500 qm und Fachmärkten von max. 800 qm Verkaufsfläche die Rede (vgl. etwa Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 unter Ziff. 1 (1)). Hierunter kann eine Einheit nach Art eines Einkaufszentrums nicht verstanden werden. Sollte das Sondergebiet beide Nutzungsarten ermöglichen, hätte dies in der textlichen Festsetzung ausdrücklich geregelt werden müssen, etwa durch Nennung beider Nutzungsarten (vgl. zur Kombination mehrerer Nutzungsarten Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008 § 11 Rn. 10.1). Außerdem setzt eine sachgerechte Abwägung wegen der unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen voraus, dass die Gemeinde sich darüber Klarheit verschafft, ob sie ein Einkaufzentrum oder einen Verbrauchermarkt oder beides zugleich planerisch zulassen will.

114

Das hier genehmigte Vorhaben sieht 29 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 933 qm (ursprüngliche Baugenehmigung) bzw. 30 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 1084 qm zzgl. 1 Bäcker und Verkaufsbuden (Nachtragsgenehmigung) vor. Damit liegt - auch nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1 - ein Einkaufszentrum mit einem Verbrauchermarkt vor.

115

II. Unabhängig davon richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. sowohl in der Fassung der 1. Änderung (2.) wie in der Ursprungsfassung als unwirksam erweist (3.). Dies beruht darauf, dass das RROG Ziele der Raumordnung enthält, die die Beigeladene zu 2 nicht beachtet hat (1.). Das Vorhaben ist mit den den dann maßgebenden Vorgaben des § 35 BauGB nicht vereinbar (4.)

116

1. Die Bestimmung nach 6.2.2. i.V.m. Ziff. 1.1. des RROG, das am 11.11.1994 in Kraft trat, enthält ein Ziel der Raumordnung.

117

Unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ist ein Ziel die verbindliche Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Aus der Formulierung des Textes muss deutlich werden, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen (Senatsurteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05)

118

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:

119

"Sie (die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung ("polyzentrale Siedlungsstruktur") verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem "flächendeckenden" Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt".

120

Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthaltene Aussage, wonach mögliche Standorte für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel die zentralen Orten sind. Die in Plansatz 6.2.2 Abs. 4 RROG getroffenen Regelungen beinhalten nähere Vorgaben für so zulässige Ansiedlungen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Soweit sie Ausnahmen ermöglichen soll ("in der Regel"), entsprechen sie den Bestimmtheitsanforderungen. Landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, erfüllen die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Dies ist hier der Fall: Aus Ziff. 6.2.2. Abs. 3 S. 3 und der dazu gegebenen Begründung wird deutlich, dass eine Ausnahme dann in Betracht kommt, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland und auf andere zentrale Orte ausgehen und Besonderheiten des Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde bestehen, die einem zentralen Ort nahe kommen. Auch das in Ziff. 1.1. RROG enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip ist als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (VGH Mannheim, U. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; U. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - und dazu BVerwG, B. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05; U. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des OVG Lüneburg v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris).

121

2. Die 1. Änderung ist unwirksam, weil sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB in der maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (InvErlWoBauldG) vom 22.04.1993 (BGBl. I 466) - BauGB 1993 -, zul. geändert durch das Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlanG) vom 23.11.1994 (BGBl. I 3486) verstößt. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben.

122

a) Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004; Senatsurteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - NordÖR 2008, 397).

123

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Die Gemeinde darf die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung nicht stattfinden darf, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584)

124

Der Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthält die Aussage, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel nur in Zentralen Orten errichtet werden dürfen. Die Beigeladene zu 2 hat nicht den Status eines Zentralen Orts. Mit dem Begriff "großflächige Einzelhandelseinrichtungen" hat das RROG erkennbar - wie die Begründung zu Ziff. 6.2.2. erkennen lässt - an die seinerzeitige Rechtsprechung des BVerwG angeknüpft. Im Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 war das BVerwG davon ausgegangen, dass die Großflächigkeit dort beginne, wo üblicherweise die Größe der wohnungsnahen Versorgung dienender Einzelhandelsbetriebe, seinerzeit auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze finde. Vieles spreche dafür, dass sie die Verkaufsfläche nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Damit ist die Festsetzung, dass ein Verbrauchermarkt von max. 3.500 qm zulässig ist, mit Ziff. 6.2.2. des RROP nicht vereinbar. Ob die übrigen Fachmärkte etc. bei der Bestimmung der Großflächigkeit hinzu- oder zusammengerechnet werden müssen, kann danach offen bleiben. Hier wäre zu berücksichtigen: Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - BauR 2006, 648). Wenn man der Auffassung folgen wollte, die Festsetzungen ermöglichten ein Einkaufszentrum von ca. 9.000 qm, wäre die Nichterfüllung des Anpassungsgebots noch bedeutsamer.

125

Allerdings ist die 1. Änderung am 20.03.1993 beschlossen worden, als das RROP noch nicht in Kraft gewesen war. Dies geschah am 11.11.1994. Die 1. Änderung ist jedoch erst am 16.12.1996 bekannt gemacht worden. Wenn nach Beschlussfassung des Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Ziel der Raumordnung ersichtlich mit der Absicht erlassen worden ist, eine bestimmte gemeindliche Planung oder Planungen zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953).

126

b) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nach § 214 BauGB in allen Fassungen beachtlich. Damit erweist sich schon aus diesem Grund die 1. Änderung als unwirksam.

127

c) Ob der Plan nicht aus anderen Gründen, etwa der Nichtnachvollziehbarkeit des Genehmigungsverfahrens unwirksam ist, kann dahinstehen.

128

d) Ob die Unwirksamkeit sich auch auf den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung erstreckt, richtet sich nach danach, ob die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fasst. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muss die Aufhebung zudem auch inhaltlich den Erfordernissen des Abwägungsgebots genügen (BVerwG, U. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673). Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene zu 2 einen Aufhebungsbeschluss über den früheren Bebauungsplan fassen wollte. Die 1. Änderung soll den neu festgesetzten Bereich "Gewerbegebiet" mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen umfassen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten; außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden. Diesem Ziel stünde es fern, wenn man von einer Aufhebung der früheren bauplanerischen Festsetzungen auch für den Fall auszugehen hätte, dass die Änderung unwirksam wäre.

129

3. Der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB (a), er war aber zum maßgebenden Zeitpunkt des 08.12.1998 funktionslos geworden (b).

130

a) Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB, eingeführt durch das BauROG 1998 mit Wirkung zum 01.01.1998, bestimmt, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Damit ist für den Bebauungsplan Nr. 1 in der ursprünglichen Fassung auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 03.09.1990 galten, abzustellen. Insoweit war gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 1 BauGB 1990/93 das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches fortzuführen, jedoch unter Beachtung der Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990. Die Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990 übernahmen die vom Baugesetzbuch abweichenden Regelungen der Bauzulassungsverordnung der DDR - BauZVO - (vgl. Bielenberg/Söffker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar §233 Rn. 39).

131

Nach § 1 Abs. 4 BauGB 1990 sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Nach § 246 a BauGB gilt ergänzend § 1 Abs. 4 Satz 2 BauZVO, wonach dann, wenn keine Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB vorhanden sind, die aus den Grundsätzen der Raumordnung und aus Raumordnungsverfahren entwickelten sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Bielenberg/Krautzberger/Söffker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl. 1992 S. 218). Damit galt das Anpassungsgebot grundsätzlich seit Inkrafttreten des Ziels am 11.11.1994.

132

Indessen ist der Bebauungsplan bereits im Februar 1992 in Kraft getreten, so dass eine Anpassungspflicht aus dem erst am 11.11.1994 in Kraft getreten Bebauungsplan nicht bestand. Auch aus dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LROP) - Landesverordnung vom 16.07.1993 - können sich keine Vorgaben ergeben haben.

133

b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 -), lösen später in Kraft tretende Ziele der Raumordnung, sofern sie nicht bereits als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung als in Aufstellung befindlich zu berücksichtigen waren, eine Anpassungspflicht im Sinne einer nachträglichen Planänderungspflicht aus. § 1 Abs. 4 BauGB richtet an den Planungsträger das Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Anpassungsgebot erfasst nach Sprachgebrauch und der Bedeutung des Begriffs "Anpassen" sowohl den in der Aufstellung befindlichen Bauleitplan als auch die Änderung und Neuaufstellung bestehender Bauleitpläne (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.1980 - VIII 1272/79 -, BRS 36 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1976 - 1 A 10/76 -, BRS 30 Nr. 10; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 1995, 802; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2003, § 1 Rn. 69). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Bebauungsplan schon deshalb seine Geltung verliert, weil er noch nicht an ein in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenes Ziel angepasst wurde (VGH München, Urt. v. 16.11.1993 - 8 B 92.3559 -, BRS 55 Nr. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, BRS 39 Nr. 58). Zur Durchsetzung der Anpassungspflicht bedarf es vielmehr eines speziellen verfahrensrechtlichen Instruments im jeweiligen Landesplanungsgesetz oder einer kommunalaufsichtlichen Anordnung (vgl. näher Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl. 2002, Stand August 2003, § 1 Rn. 42 ff.). Eine solche kommunalaufsichtliche Anordnung ist hier nicht ergangen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden trotz der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung nicht mehr vereinbar ist, ausdrücklich davon abgesehen, auf eine Änderung hinzuwirken. Dies gilt namentlich für den Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt gemäß seinem Erlass vom 11.07.1997.

134

Der Bebauungsplan ist wegen der hier gegebenen besonderen Umstände aber funktionslos geworden. Durch das RROP ist eine Änderung der Plangrundlagen eingetreten. Das BVerwG hat für die Folgen einer Gebietsneugliederung bzgl. eines Flächennutzungsplans (BVerwG, U. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25 = BRS 28 Nr. 3 = NJW 1974, 1010) und bzgl. eines Bebauungsplans (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl 1977, 41 = BRS 37 Nr. 6) die grundsätzlichen Fortgeltung angenommen, aber einen Fortfall der Gültigkeit wegen Funktionslosigkeit angenommen, wenn der Plan - insgesamt oder doch in dem von der Änderung betroffenen Teil - durch die Änderung der Verhältnisse in seiner Ordnungsfunktion erschüttert worden und als Folge dessen entweder nicht mehr brauchbar oder wegen der Art der durch ihn festgeschriebenen Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. zum BauGB § 10 Rn. 47 a.E.). Dies ist hier der Fall. Das RROP ist am 11.11. 1994 in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde 1998 erteilt. Das Planergebnis ist deswegen nicht mehr brauchbar, weil die Beigeladene zu 2 einer Planungspflicht unterlag und unterliegt. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde (unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall) ist daher nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Diese Verpflichtung kann sich gerade auch ergeben, wenn es darum geht, weit übersetzte Einzelhandelsflächen zu unterbinden (so BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Ob dieser Umstand allein die Funktionslosigkeit begründet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatten sich nämlich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Der in der Begründung des Plans hervorgehobene Umstand einer anhaltenden Unterversorgung der Region mit Einrichtungen des Einzelhandels traf nicht mehr zu; hierauf hatte die Klägerin auch hingewiesen. Auch die Beigeladene zu 2 selbst ist im Jahre 1996 hiervon ausgegangen: Am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen und in der Plananzeige vom 08.03.1996 ausgeführt; aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Dieser Sicht trat auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung in seiner Stellungnahme vom 24.04.1996 bei. Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr müsse die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Davon war auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt in der Besprechung am 03.04.1997 ausgegangen. Weiter kommt schließlich hinzu, dass die Festsetzungen der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auch nicht teilweise realisiert waren.

135

4. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben beurteilt sich als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein derartiges Vorhaben im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung. Hier sind die Grundsätze maßgebend, die das BVerwG im U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 aufgestellt hat.

136

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO reicht es nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung. Eine Zulassung ohne jegliche - rechtswirksame - Planung läuft zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange hinaus, zu deren Wahrung sich der Normgeber der Baunutzungsverordnung ausdrücklich und gezielt des Mittels planerischer Steuerung bedient.

137

Ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB besteht. Die Auswirkungen des von der Klägerin bekämpften Vorhabens beschränken sich nicht auf das Gebiet der Beigeladenen zu 2. Das Vorhaben ist von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, den örtlichen Bedarf zu decken. So geht das Gutachten der GMA davon aus, dass das Naheinzugsgebiet des Vorhabens das Gebiet der Klägerin sowie die damaligen Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern umfasst. Auf dieses Gebiet entfallen 33,4 % der Einwohner (Gutachten S. 32 f.), worauf 34,6 % des einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumens entfallen (GMA, S. 37).

138

Insbesondere aus § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu entnehmen, dass eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB hier unumgänglich ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Damit ergibt sich auch ohne weiteres der qualifizierte Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86).

139

Der Senat hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG für zutreffend, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren eintreten, ohne dass es eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Aus diesem Grunde kann andererseits von einem Einkaufszentrum auch nur dann gesprochen werden, wenn es deutlich über den Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO einschließlich der Vermutensregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO liegen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 11 Rdn. 46; vgl. auch Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. § 11 Rn. 16). Dies ist hier mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche deutlich der Fall.

140

Dieser Schlussfolgerung für Einkaufszentren, dass nämlich ein Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen im Falle eines Einkaufszentrums besteht, ist entgegengehalten worden, § 11 Abs. 3 BauNVO könne lediglich eine Aussage zur grundsätzlichen Raumbedeutsamkeit von Einkaufszentren entnommen werden. Hierdurch werde das regelmäßige Planungsbedürfnis für derartige Anlagen begründet und, würden sie ohne einen entsprechenden Bauleitplan genehmigt, die Genehmigung objektiv rechtswidrig sein. Es bedürfe aber weiterer Klärung, welche Nachbargemeinde eine subjektive Rechtsposition besitze des Inhalts, das der objektive Rechtsverstoß diese in eigenen Rechten verletzt. Da § 2 Abs. 2 BauGB nicht auf die räumliche Nähe zur planenden Gemeinde abstelle, sei eine Ermittlung der Intensität der Auswirkungen unabdingbar (so etwa Uechtritz in Jarass [Hg.], Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, 2003, S. 59, 65 ff.). Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur die örtlich angrenzenden Gemeinden umfasst, sondern alle diejenigen als Nachbargemeinden ansieht, die von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen sind (BVerwG, B. v. 09.01.1995 - 4 NB 42/94 -, NVwZ 1995, 694). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jeweils im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob das Einzelhandelszentrum (erhebliche) städtebauliche Auswirkungen auf eine der Nachbargemeinden hat. Wer als Nachbargemeinde im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht kommt, ist vielmehr nach der Reichweite der Vermutungswirkung der nachteiligen Auswirkungen zu ermitteln. Diese ergeben sich aus dem "Einwirkungsbereich" des geplanten Vorhabens. In die gebotene Beurteilung einzubeziehen ist damit nicht nur die Standortgemeinde, sondern sind auch Auswirkungen in anderen Gemeinden. Angesichts der typisierenden Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist ebenso typisierend zu bestimmen, wie weit der Einwirkungsbereich eines Einzelhandelszentrums reicht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen eines Einkaufszentrums bei einer kleinen Standortgemeinde jedenfalls die unmittelbar angrenzenden Gemeinden betreffen (vgl. Uechtritz, a.a.O., Fn. 25). Dass für die Vermutungswirkung der Einzugsbereich des Vorhabens maßgebend ist, wird auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO deutlich. Dieses umfasst jedenfalls den oberzentralen Verflechtungsraum der Stadt Rostock. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das Prisma-Gutachten (S. 44) wie auch das GMA-Gutachten (S. 33).

141

D. Die Klägerin wird durch die sich somit als rechtswidrig erweisenden Bescheide auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

142

I. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Aus § 2 Abs. 2 BauGB folgt, dass sich die Nachbargemeinde unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt - wie dargelegt - dass für das Einkaufszentrum Auswirkungen unwiderlegbar vermutet werden, die eine qualifizierte Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich machen. Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe sind unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - a.a.O.; Halama DVBl 2004, 79, 82 f.; Schenke VerwArch 2008, 448, 451).

143

II. Die Klägerin ist auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.

144

Es müssen hier die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Genehmigungen auf der Grundlage des § 35 BauGB aufgestellt hat, übertragen werden. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, das Planbedürfnis des Vorhabens festzuschreiben und den betroffenen Nachbargemeinden einen durchsetzbaren Anspruch auf substanzielle Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten. Dieser Anspruch könnte umgangen werden, wenn die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erlässt und auf dessen Grundlage - ohne eine (rechtsmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - ein planwidriges Vorhaben im Sinne von § 11 BauNVO genehmigt erhält (vgl. auch Schenke, VerwArch 2008, 448, 569).

145

III. Der Klägerin ist die Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB nicht - wie die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - verwehrt, weil mit ihr das Vorhaben abgestimmt gewesen wäre.

146

Die Beigeladene zu 1. beruft sich hierbei in erster Linie auf das Schreiben des Senats der Hansestadt Rostock vom 22.05.1991 an den Rechtsvorgänger des Beklagten. In dieser Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Zu dem Antrag auf Bauvorbescheid habe es Vorbesprechungen am 13. und 07.05.1991 gegeben. Hierbei sei Einigkeit erzielt worden. Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen von Sondergebieten des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock sei festgelegt worden, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr. 1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestandteil der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des damaligen Oberbürgermeisters Dr. K.. Die heutige Festlegung sei auch eine Korrektur der seit dem 10.04.1991 vorliegenden Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Gemeinde K..

147

In diesem Schreiben liegt schon deswegen nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung erforderliche Abstimmung mit dem Vorhaben, weil sie nahezu 7 Jahre zuvor erteilt worden ist. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 1 nicht mehr Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sein konnte. Er war insoweit funktionslos geworden. Selbst wenn der Wertung der Beigeladenen zu 2. gefolgt werden könnte, dass in diesem Schreiben eine Abstimmung im Sinne von § 2 Satz 2 BauGB vorlag, bezog sie sich auf die seinerzeitige Planung. Eine Abstimmung mit dem Vorhaben, das sich nunmehr im Jahre 1998 nach § 35 BauGB, d. h. ohne planerische Grundlage beurteilt, liegt hierin nicht.

148

Hinzukommt, dass aus dieser Stellungnahme gerade hervorgeht, dass sie keine abschließende Abstimmung enthält. Indem nämlich ausgeführt wird, dass die der Beigeladenen zu 1. zugestandenen Flächen Bestandteil der Gesamtfläche gemäß Schreiben vom 17.04.1991 sein sollte, blieb insoweit offen, inwieweit die Beigeladene zu 2. hiervon Gebrauch machen konnte. Es war nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens somit ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 2. die genannten Flächen allein "für sich in Anspruch nahm". Dies ist aber durch den Bebauungsplan Nr. 1 geschehen. Auch aus dem Schreiben vom 18.07.1991 geht hervor, dass es der Klägerin um die Gesamtsituation am östlichen Rand ihres Hoheitsgebietes ging.

149

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

150

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

151

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2010 - 6 K 4127/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung auf dem Baugrundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Giengen an der Brenz vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre.
Das am Ostrand der Giengener Kernstadt gelegene Baugrundstück ist mit Gebäudekomplex "..." ...... und einem Parkhaus bebaut. Seine Errichtung geht auf den Bebauungsplan "Ehemalige Filzfabriken" von 1979 zurück, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum sowie Gemeinbedarfsflächen festsetzte. Mit dem Änderungsbebauungsplan "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ vom 25.01.1996 wurde für die Gemeinbedarfsflächen ebenfalls ein "Sondergebiet für zentralen Einkauf und Wohnen" (SO 2) und für das Baugrundstück ein "Sondergebiet für zentralen Einkauf" (SO 1) festgesetzt. Danach sind im SO 1 "Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe" und im SO 2 "Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Wohnen" zulässig.
Im September 2008 stellten die Firma ......GmbH in Ulm ..., eine weitere Firma sowie die Klägerin Bauanträge für Spielhallen im "...". Die Beklagte bewertete die Vorhaben als eine einheitliche kerngebietstypische Spielhalle, die im SO 1 unzulässig sei. Daraufhin nahmen die Klägerin sowie die weitere Firma ihre Anträge zurück. Die Firma ... erhielt auf ihren modifizierten Bauantrag am 16.12.2008 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Räumen im Erdgeschoss des "..." für eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten sowie ein angrenzendes Café mit drei Geldspielgeräten.
Mit Schreiben vom 15.07.2009, eingegangen am 22.07.2009, reichte die Firma ... einen neuen Bauantrag der Klägerin vom 06.07.2009 zur Nutzungsänderung des Cafés in ein “Freizeit- und Eventcenter (Spielothek)“ mit acht Geldspielgeräten mit der Erläuterung ein, ihre vorhandene Spielhalle sei nicht konkurrenzfähig. In einer Bauzeichnung der Bauvorlagen ist in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eine Tür eingezeichnet.
Das Baurechtsamt der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2009 mit, es beabsichtige, den Bauantrag abzulehnen, weil die geplante Spielhalle kerngebietstypisch sei. Sie bilde mit der vorhandenen eine betriebliche Einheit. Die Aufsichtsflächen seien nur durch eine Tür voneinander getrennt. Es sei daher zu vermuten, dass das Personal für beide Spielhallen zuständig sei. Es werde um Mitteilung bis zum 15.09.2009 gebeten, ob die Klägerin den Antrag zurücknehme oder dessen Ablehnung wünsche. Mit Schreiben vom 31.08.2009, eingegangen am 01.09.2009, legte die Klägerin dar, beide Spielhallen seien baulich und organisatorisch getrennt. Die Tür zwischen den Aufsichtsflächen werde verschlossen gehalten. Das könne durch Nebenbestimmung zur Baugenehmigung gesichert werden. Sie diene nur im äußersten Notfall dazu, dass das Personal eines Betriebes demjenigen im anderen Betrieb schnell zu Hilfe kommen könne, ohne die Betriebsräume verlassen zu müssen. Die Klägerin betreibe selbst Spielhallen und sei mit der Firma ... nicht identisch. Es werde um einen Bescheid gebeten.
Mit Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 bestätigte das Baurechtsamt die Vollständigkeit der Bauvorlagen und gab als Datum der voraussichtlichen Entscheidung den 30.10.2009 an. Mit weiteren Schreiben vom selben Tag bat es die Ordnungsverwaltung bei der Beklagten und die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt um Äußerung bis zum 30.09. bzw. 16.10.2009. Am 01.10.2009 ging die Äußerung der Ordnungsverwaltung ein, diejenige des Landratsamts folgte am 09.10.2009 als E-Mail und am 13.10.2009 per Post. Beide Stellen hatten keine Bedenken gegen das Vorhaben, das Landratsamt bat um Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung.
Am 22.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, um zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Einzelhandelsstruktur im Plangebiet die zulässigen Nutzungsarten neu zu definieren und Vergnügungsstätten auszuschließen. Ferner beschloss er eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des zu ändernden Bebauungsplans, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 06.11.2009 in Kraft trat. Ende September 2011 beschloss er eine Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 21.10.2011 in Kraft trat.
Bereits am 05.11.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten. Die Klage wurde der Beklagten am 10.11.2009 zugestellt. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte sie den Bauantrag wegen Verstoßes gegen die Satzung über die Veränderungssperre ab; eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB scheide aus. Über den Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nur noch die Feststellung beantragt, dass die Beklagte vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 verpflichtet gewesen sei. Sie wolle Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend machen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.02.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Feststellungsantrag sei zwar statthaft, da sich das Verpflichtungsbegehren mit Inkrafttreten der Veränderungssperre erledigt habe. Er sei gleichwohl unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unzulässig gewesen sei und weil die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit gehabt habe. Denn die ihr nach der Landesbauordnung eingeräumte zweimonatige Entscheidungsfrist sei bei Inkrafttreten der Veränderungssperre noch nicht abgelaufen gewesen. Diese Frist habe erst mit Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes am 13.10.2009 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe die Entscheidungsfrist ausschöpfen dürfen. Das sei ein besonderer Umstand i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Beklagte sei auch nicht zu einer früheren Anhörung der Behörden verpflichtet gewesen. Zwar verlange die Landesbauordnung die unverzügliche Einleitung der Anhörung nach vollständigem Eingang des Bauantrags und der Bauvorlagen. Dies bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Es sei der Behörde aber nicht verwehrt, den Bauherrn zunächst auf rechtliche Bedenken hinzuweisen. Denn ziehe dieser den Bauantrag zurück, könnten Kosten gespart werden, was seinem Interesse diene. Bestehe er auf einer Entscheidung, könne es sachgerecht sein, das Verfahren nun zu betreiben. Zwar dürfe die Behörde es dann nicht mutwillig verzögern. Auch könne sie gehalten sein, die Verzögerung auszugleichen. Die Beklagte habe das Verfahren aber nicht mutwillig verzögert. Zwar habe sie erst am 16.09.2009 mit der Anhörung begonnen. Sie habe den beteiligten Stellen aber eine relativ knappe Frist von einem Monat gesetzt und das Verfahren zügig betrieben. Das Feststellungsinteresse fehle wegen der verfrühten Untätigkeitsklage ebenfalls. Die Klägerin hätte nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und Ablehnung des Bauantrags beim Zivilgericht Schadensersatzklage erheben können. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beklagte sei bei Inkrafttreten der Veränderungssperre mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet gewesen. Darauf, ob der Bauantrag damals genehmigungsfähig gewesen sei, komme es daher nicht an.
10 
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung legt die Klägerin im Wesentlichen dar: Sie habe nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig Untätigkeitsklage erhoben. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes i. S. des § 75 Satz 3 VwGO ändere daran nichts. Die Klage sei mit dem Feststellungsantrag auch begründet. Die Entscheidungsfrist sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Diese Frist habe mit Eingang des vollständigen Bauantrags am 22.07.2009 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe gerade wegen der vorangegangenen Genehmigungsverfahren der Klägerin und ihrer "Schwestergesellschaften" sofort mit der Bearbeitung begonnen. Ihr Schreiben vom 19.08.2009 fordere nicht zur Ergänzung oder Änderung unvollständiger Bauvorlagen auf, sondern interpretiere nur den Bauantrag falsch. Die Entscheidungsfrist sei daher am 22.09.2009 abgelaufen. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre sei ihr Vorhaben genehmigungsfähig gewesen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.02.2010 - 6 K 4127/09 - zu ändern und festzustellen, dass die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, vor dem 06.11.2009 rechtswidrig gewesen ist.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die dreimonatige Sperrfrist nach § 75 VwGO habe erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31.08.2009 zu laufen begonnen. Jedenfalls sei die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllt gewesen, weil über den Bauantrag mit zureichendem Grund noch nicht entschieden worden sei. Dieser Grund liege darin, dass die Entscheidungsfrist nach der Landesbauordnung selbst bei früherer Einleitung der Anhörung frühestens am 12.11.2009 geendet hätte. Die Anhörung müsse erst nach Ablauf einer Frist von zehn Arbeitstagen zur Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit unverzüglich eingeleitet werden. Dafür stünden weitere drei bis fünf Arbeitstage zur Verfügung. Demzufolge hätte die Anhörung frühestens 15 Arbeitstage nach dem 22.07.2009, also am 12.08.2009 eingeleitet sein müssen. Bei einer angemessenen einmonatigen Anhörungsfrist hätte die zweimonatige Entscheidungsfrist danach frühestens am 12.09.2009 begonnen. Abgesehen davon sei der Bauantrag erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31.08.2009 vollständig gewesen. Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet. Das Vorhaben sei auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bau- und Bebauungsplanakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen, wobei sich dies noch nach der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 615) beurteilt - LBO a.F. - (II.).
I.
18 
Die zunächst mit einem Verpflichtungsbegehren erhobene und später nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
19 
Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft (BVerwG, Urteil vom 06.09.1962 - VIII C 78.60 - NJW 1963, 553, seither st. Rspr.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Der Übergang zum Feststellungsantrag ist, soweit der Klagegrund unverändert bleibt, nicht als Klageänderung anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - NVwZ 1987, 1074, juris Rn. 13). Der Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und Senatsurteil vom 22.03.2010 - 8 S 3293/08 - DVBl. 2010, 717 jeweils m.w.N., st. Rspr.). Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt.
20 
1. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war ohne vorherigen Erlass einer Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Sperrfrist begann mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten am 22.07.2009 und endete am 22.10.2009 und damit vor dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 05.11.2009.
21 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag die für den Beginn der Sperrfrist erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht enthielt, die die Baurechtsbehörde für eine Sachentscheidung über einen Bauantrag benötigt und wie sie § 52 LBO a.F. und die nach § 73 LBO a.F. erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO a.F.) konkretisierten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345, juris Rn. 24), sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. auf eine Unvollständigkeit oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags oder der Bauvorlagen hingewiesen. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 hat sie vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen und die Ablehnung des Bauantrags in der Sache angekündigt. Der Einwand der Beklagten in der Berufungsverhandlung, ungeachtet dieser Verfahrensweise seien Bauantrag und Bauvorlagen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. objektiv mangelhaft gewesen, geht fehl. Die Beklagte meint, wegen der im Grundriss des Erdgeschosses in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eingezeichneten Tür zwischen beiden Spielhallen sei unter Berücksichtigung der früheren Genehmigungsverfahren sowie der Einreichung des neuen Bauantrags der Klägerin durch die Firma ... ohne ergänzende Angaben unklar gewesen, ob eine neue Spielhalle als selbständiges Vorhaben der Klägerin oder ob eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle der Firma ... Gegenstand des Bauantrags sei. Das trifft nicht zu. Bauantrag und Bauvorlagen waren in dieser Hinsicht von vornherein hinreichend klar und bestimmt. Sowohl im Bauantrag als auch in der ihm beigefügten Baubeschreibung werden als "Bauherr" allein die Klägerin angegeben und als "Bauvorhaben" nur die "Nutzungsänderung eines Cafés in ein Freizeit- und Eventcenter" bezeichnet, nicht aber die Erweiterung der vorhandenen Spielhalle. Ebenso eindeutig sind die entsprechenden Angaben in der "Beschreibung der Betriebsstätte" (Anlage zur Baubeschreibung). Die verfahrensrechtliche Vorgeschichte sowie die Tatsachen, dass der Bauantrag von einer "Schwestergesellschaft" der Klägerin als Inhaberin der angrenzenden Spielhalle unter Hinweis auf deren unzureichende Wirtschaftlichkeit eingereicht wurde und dass in der Bauvorlage zwischen beiden Spielhallen eine Tür eingezeichnet ist, konnten nach der Rechtsansicht der Beklagten vielleicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens begründen (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.08.2009). Sie ließen aber keinen Zweifel daran zu, dass sich Bauantrag und Bauvorlagen allein auf ein neues selbständiges Vorhaben der Klägerin bezogen und nur ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt sein sollte.
22 
Ob die Beklagte nach Eingang des vollständigen Bauantrags einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, ist für die Zulässigkeit der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <112>, juris Rn. 25 ff.). Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat vielmehr das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12), was hier aber nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10.11.2009 nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2003 (a.a.O.) folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Soweit darin die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. als "besonderer Umstand" i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO erwogen wird (a.a.O., juris Rn. 27), betrifft das nur eine mögliche Verkürzung der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist wegen eines "besonderen Umstands" sieht § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gerade nicht vor.
23 
2. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten.
24 
Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, insbesondere aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 - NVwZ 2012, 51 m.w.N.). Bei einer Rechtsänderung ist aber nicht erforderlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren auch im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat. Denn diese Tatsache ändert nichts an der grundlegenden Wendung, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung nimmt und die Interessenlage kennzeichnet, welche die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <135>). Das Inkrafttreten einer Satzung über eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist eine Rechtsänderung, die wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) zum Erlöschen eines Baugenehmigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 221 <224>, juris Rn. 33) und damit auch zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens i. S. einer grundlegenden Wendung des Verfahrens führen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung rechtswirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O, juris Rn. 20).
25 
Ausgehend davon hat sich der mit der Klage behauptete Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ der Beklagten vom 25.01.1996 nach Rechtshängigkeit aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen mit Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet vom 22.10.2009 am 06.11.2009 erledigt. Denn nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein solches Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung oder für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Erledigung ist auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die Rechtshängigkeit beginnt bereits mit der Erhebung der Klage (§ 90 VwGO). Das war der 05.11.2009 und damit einen Tag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten (10.11.2009) kommt es nicht an.
26 
3. Schließlich sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für den Feststellungsantrag liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Dass im Streitfall eine derartige Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich nicht sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa wegen "verfrühter" Klageerhebung unberechtigt. Denn die Klage war aus den oben dargelegten Gründen ohne vorangehende Entscheidung über der Bauantrag als Untätigkeitsklage zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses wegen der Absicht eines Amtshaftungsprozesses bei Erledigung vor Klageerhebung (Urteil vom 20.01.1981 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202) ist nicht einschlägig, weil das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dass dies lediglich einen Tag nach Klageerhebung und damit zu einem Zeitpunkt war, als das Klageverfahren gerade erst begonnen hatte, ist unerheblich. Für das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete berechtigte Feststellungsinteresse genügt es, dass die Klägerin ihre auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, a.a.O., juris Rn. 18).
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte war damals schon deshalb nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, weil die in der Landesbauordnung bestimmte Frist zur Entscheidung über den Bauantrag, welche die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen darf, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig war, kann der Senat daher offen lassen.
28 
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fristenregelung in § 54 LBO im Interesse sowohl des Bauherrn als auch der Baurechtsbehörde an einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG; LT-Drs. 11/5337, S. 115) die Höchstdauer für eine formell ordnungsgemäße Bearbeitung des Bauantrags und eine sachgerechte Entscheidung darüber normativ konkretisiert. Die formell ordnungsgemäße Bearbeitung umfasst die Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einer eventuell anschließenden individuellen Frist zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.), die Mitteilung an den Bauherrn über Eingang des Bauantrags und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) sowie eine bis zu zwei Monate, ausnahmsweise auch einen Monat länger dauernde Anhörung der Gemeinde und berührter Stellen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 LBO a.F.). Daran schließt sich eine Entscheidungsfrist von einem Monat bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) oder von zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben an (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO a.F.). Die Entscheidungsfrist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.). Die Baurechtsbehörde darf die Entscheidungsfrist voll ausschöpfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Vor ihrem Ablauf ist ein Genehmigungsanspruch gleichsam noch nicht "fällig". Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist, ist daher jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Mit ihrer Anknüpfung an die Anhörung (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.) bezweckt die Entscheidungsfrist mittelbar auch, der anzuhörenden Gemeinde zu ermöglichen, auf ein Bauvorhaben, das nach der bestehenden Rechtslage zulässig, von ihr aber nicht erwünscht ist, mit (Sicherungs-)Maßnahmen der Bauleitplanung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 293 m.w.N.). Mit diesen Zielsetzungen ist § 54 LBO auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung präventiver Erlaubnisvorbehalte zur Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149) als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar.
29 
Für den Ablauf der Entscheidungsfrist ist im Einzelfall unerheblich, welches Datum die Baurechtsbehörde in ihrer Mitteilung gegenüber dem Bauherrn (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) angegeben hat. § 54 Abs. 4 LBO a.F. regelt Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist abschließend, ohne an das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. mitgeteilte Datum anzuknüpfen. Die Mitteilung der Baurechtsbehörde ist kein Verwaltungsakt, insbesondere keine Zusicherung (§ 38 LVwVfG), sondern eine Auskunft ohne Rechtsbindungswille (Wissenserklärung). Für die Dauer der Entscheidungsfrist kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. an. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 als "Datum der voraussichtlichen Entscheidung" mit dem "30.10.2009" einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre angegeben hat.
30 
2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrug im vorliegenden Fall zwei Monate (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.) und war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.11.2009 noch nicht abgelaufen.
31 
a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F. beginnt die Entscheidungsfrist, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der gemäß § 54 Abs. 3 LBO a.F. bestimmten Anhörungsfrist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es im Grundsatz auf den tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens an. Wegen der Abhängigkeit des Beginns der Entscheidungsfrist von der Anhörung setzt die Vorschrift insoweit aber auch voraus, dass die Anhörung i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" nach dem Ende der Prüfungsfrist (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.) eingeleitet worden ist. Denn andernfalls hätte die Baurechtsbehörde es bei rechtswidriger Verzögerung der Anhörung in der Hand, Beginn und Ende der Entscheidungsfrist und damit auch die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs über die gesetzlichen Zeitvorgaben hinaus zu steuern. Das widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. nicht “unverzüglich“ ein, darf der Beginn der Entscheidungsfrist folglich nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens, sondern er muss hypothetisch bestimmt werden. Die Entscheidungsfrist beginnt in diesem Falle analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht auch alternativ entsprechend § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBO a.F. auf einen mutmaßlich früheren Zeitpunkt des Eingangs erforderlicher Mitwirkungen und Stellungnahmen von Behörden abgestellt und insoweit berücksichtigt werden, dass dies auch im tatsächlichen Ablauf des Verfahren so geschehen ist. Denn dass alle Mitwirkungen und Stellungnahmen auch bei nicht rechtswidrig verzögerter Anhörung ebenfalls vor Ablauf der Anhörungsfrist eingegangen wären, ist bloße Spekulation. Dafür ist bei einer Bestimmung des Beginns der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum.
32 
b) Gemessen daran gilt hier Folgendes:
33 
Nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens hätte die Entscheidungsfrist frühestens am 09.10.2009 zu laufen begonnen. Denn alle notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen lagen der Beklagten erst mit Eingang der letzten Stellungnahme des Landratsamts am 09.10.2009 (per E-Mail) vor Ablauf der bis zum 16.10.2009 bestimmten Anhörungsfrist vollständig vor. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wäre danach erst Mitte Dezember 2009 und damit nach dem 06.11.2009 abgelaufen. Ihr Beginn richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens, weil die Beklagte die Anhörung nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" eingeleitet hat (aa)). Aber auch bei der daher gebotenen hypothetischen Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. begann die Entscheidungsfrist frühestens am 08.09.2009 und lief damit ebenfalls erst nach dem 06.11.2009 ab (bb)).
34 
aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. hat die Baurechtsbehörde die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO a.F. unverzüglich zu hören, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Die Formulierung "sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind" knüpft erkennbar nicht an den bloßen Eingang dieser Unterlagen bei der Baurechtsbehörde, sondern an das Ende der amtlichen Prüfung nach § 54 Abs. 1 LBO a.F. an. Die Baurechtsbehörde darf daher zunächst die zehn Arbeitstage umfassende Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist. Würde bei der Berechnung der Entscheidungsfrist ex post darauf abgestellt, dass Bauantrag und Bauvorlagen objektiv gesehen schon am Tag ihres Eingangs bei der Baurechtsbehörde vollständig waren, wäre diese Prüfungsfrist im Ergebnis sinnlos.
35 
Das an den Ablauf dieser amtlichen Prüfung anknüpfende Gebot zur "unverzüglichen" Einleitung der Anhörung verlangt ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). In Anlehnung an Zeitvorgaben des Gesetzgebers für ähnliche bürokratische Vorgänge (§ 53 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1 LBO a.F.) dürfte dafür im Regelfall eine Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen genügen. Konkrete Umstände des Einzelfalles können aber auch einen anderen zeitlichen Rahmen rechtfertigen (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, 3. Auflage, § 54 Rn. 9). Rechtliche Bedenken der zuständigen Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung allerdings nicht. Die Einschätzung der Behörde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, mag zwar einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn nahelegen, um ihm die Möglichkeit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rücknahme des Bauantrags und zu einer damit einhergehenden Kostenersparnis einzuräumen. Sie ist aber kein sachlicher Grund, vorläufig von der nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. zwingend und ohne Ausnahme gebotenen Anhörung abzusehen, deren Ablauf den Beginn der Entscheidungsfrist und damit die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs des Bauherrn steuert. Zudem dienen die Beteiligung der Gemeinde und die Anhörung der berührten Stellen (§ 53 Abs. 2 LBO a.F.) gerade - auch - dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Amts wegen aufzuklären (§ 24 LVwVfG). Rechtliche Bedenken können dadurch gegebenenfalls auch ausgeräumt werden. Schließlich ist zu bedenken, dass andernfalls der Beginn der Entscheidungsfrist mittelbar von der subjektiven behördlichen Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abhinge. Das wäre mit Sinn und Zweck des strikten Fristenregimes nach § 54 LBO nicht zu vereinbaren. Ein Absehen von der Anhörung im "wohlverstandenen (Kosten-)Interesse" des Bauherrn widerspräche zudem mittelbar § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO a.F., wonach die Entscheidungsfrist nicht zur Disposition des Bauherrn steht.
36 
Ausgehend davon war die Beklagte frühestens am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.) seit Eingang des vollständigen (s.o. I.1.) Bauantrags am 22.07.2009 zur unverzüglichen Anhörung verpflichtet. Dies war Donnerstag, der 06.08.2009 (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Tatsächlich eingeleitet hat sie die Anhörung erst am 16.09.2009. Diese Verzögerung überschreitet die im Regelfall insoweit allenfalls angemessene Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen ganz erheblich. Sie ist auch schuldhaft. Die Beklagte beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihrer Baurechtsbehörde im Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 mitgeteilten rechtlichen Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und meint, sie habe wegen dieser Bedenken mit dem Beginn der Anhörung zuwarten dürfen. Das trifft, wie oben dargelegt, nicht zu. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergänzend behauptete Mangelhaftigkeit des Bauantrags wegen Unbestimmtheit gab es nicht (s.o. I.1.). Abgesehen davon hätte die Beklagte in diesem Falle nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. verfahren und der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Im Übrigen wäre die hier eingetretene Verzögerung selbst dann schuldhaft, wenn materiell-rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde eine Verzögerung der Anhörung durch einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn rechtfertigen könnten. Denn in diesem Falle müsste ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Bauherrn jedenfalls unverzüglich nach Ablauf der Prüfungsfrist (§ 54 Abs.1 Satz 1 LBO a.F.) mit knapper Äußerungsfrist erteilt werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Hinweis wurde erst mit Schreiben vom 19.08.2009 und damit erst weitere zehn Arbeitstage nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist und zudem mit mehr als dreiwöchiger Äußerungsfrist bis zum 15.09.2009 erteilt. Schließlich stand spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2009 am 01.09.2009 fest, dass die Klägerin auf einer Durchführung des Verfahrens bestand. Die Anhörung hätte danach bereits am 01.09.2009 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist auch das erst am 16.09.2009 geschehen.
37 
Anhaltspunkte für sonstige Verzögerungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
38 
bb) Bei der daher gebotenen hypothetischer Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beklagte bereits am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen seit Eingang des Bauantrags (22.07.2009), also am Freitag, dem 07.08.2009 zur Einleitung der Anhörung verpflichtet war, obwohl hierfür im Regelfall wohl drei bis fünf Arbeitstage anzusetzen sein dürften (s.o. aa)). Ferner ist insoweit von einer angemessenen Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F.) von einem Monat auszugehen, die der damals vom Gesetzgeber unterstellten Regelfallfrist im gesetzlichen Rahmen von zwei Monaten entspricht (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 114; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, Kommentar, 4. Auflage § 54 Rn. 15). Bei Einleitung der Anhörung am 07.08.2009 wäre diese Monatsfrist am Montag, dem 07.09.2009 abgelaufen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist hätte analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. am Tag danach, also am Dienstag, dem 08.09.2009, zu laufen begonnen und wäre frühestens am Montag, dem 09.11.2009 (§ 31 Abs. 1 und 3 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) und damit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abgelaufen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
40 
Beschluss vom 19. Juni 2012
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen, wobei sich dies noch nach der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 615) beurteilt - LBO a.F. - (II.).
I.
18 
Die zunächst mit einem Verpflichtungsbegehren erhobene und später nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
19 
Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft (BVerwG, Urteil vom 06.09.1962 - VIII C 78.60 - NJW 1963, 553, seither st. Rspr.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Der Übergang zum Feststellungsantrag ist, soweit der Klagegrund unverändert bleibt, nicht als Klageänderung anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - NVwZ 1987, 1074, juris Rn. 13). Der Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und Senatsurteil vom 22.03.2010 - 8 S 3293/08 - DVBl. 2010, 717 jeweils m.w.N., st. Rspr.). Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt.
20 
1. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war ohne vorherigen Erlass einer Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Sperrfrist begann mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten am 22.07.2009 und endete am 22.10.2009 und damit vor dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 05.11.2009.
21 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag die für den Beginn der Sperrfrist erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht enthielt, die die Baurechtsbehörde für eine Sachentscheidung über einen Bauantrag benötigt und wie sie § 52 LBO a.F. und die nach § 73 LBO a.F. erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO a.F.) konkretisierten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345, juris Rn. 24), sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. auf eine Unvollständigkeit oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags oder der Bauvorlagen hingewiesen. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 hat sie vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen und die Ablehnung des Bauantrags in der Sache angekündigt. Der Einwand der Beklagten in der Berufungsverhandlung, ungeachtet dieser Verfahrensweise seien Bauantrag und Bauvorlagen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. objektiv mangelhaft gewesen, geht fehl. Die Beklagte meint, wegen der im Grundriss des Erdgeschosses in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eingezeichneten Tür zwischen beiden Spielhallen sei unter Berücksichtigung der früheren Genehmigungsverfahren sowie der Einreichung des neuen Bauantrags der Klägerin durch die Firma ... ohne ergänzende Angaben unklar gewesen, ob eine neue Spielhalle als selbständiges Vorhaben der Klägerin oder ob eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle der Firma ... Gegenstand des Bauantrags sei. Das trifft nicht zu. Bauantrag und Bauvorlagen waren in dieser Hinsicht von vornherein hinreichend klar und bestimmt. Sowohl im Bauantrag als auch in der ihm beigefügten Baubeschreibung werden als "Bauherr" allein die Klägerin angegeben und als "Bauvorhaben" nur die "Nutzungsänderung eines Cafés in ein Freizeit- und Eventcenter" bezeichnet, nicht aber die Erweiterung der vorhandenen Spielhalle. Ebenso eindeutig sind die entsprechenden Angaben in der "Beschreibung der Betriebsstätte" (Anlage zur Baubeschreibung). Die verfahrensrechtliche Vorgeschichte sowie die Tatsachen, dass der Bauantrag von einer "Schwestergesellschaft" der Klägerin als Inhaberin der angrenzenden Spielhalle unter Hinweis auf deren unzureichende Wirtschaftlichkeit eingereicht wurde und dass in der Bauvorlage zwischen beiden Spielhallen eine Tür eingezeichnet ist, konnten nach der Rechtsansicht der Beklagten vielleicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens begründen (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.08.2009). Sie ließen aber keinen Zweifel daran zu, dass sich Bauantrag und Bauvorlagen allein auf ein neues selbständiges Vorhaben der Klägerin bezogen und nur ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt sein sollte.
22 
Ob die Beklagte nach Eingang des vollständigen Bauantrags einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, ist für die Zulässigkeit der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <112>, juris Rn. 25 ff.). Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat vielmehr das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12), was hier aber nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10.11.2009 nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2003 (a.a.O.) folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Soweit darin die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. als "besonderer Umstand" i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO erwogen wird (a.a.O., juris Rn. 27), betrifft das nur eine mögliche Verkürzung der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist wegen eines "besonderen Umstands" sieht § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gerade nicht vor.
23 
2. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten.
24 
Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, insbesondere aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 - NVwZ 2012, 51 m.w.N.). Bei einer Rechtsänderung ist aber nicht erforderlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren auch im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat. Denn diese Tatsache ändert nichts an der grundlegenden Wendung, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung nimmt und die Interessenlage kennzeichnet, welche die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <135>). Das Inkrafttreten einer Satzung über eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist eine Rechtsänderung, die wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) zum Erlöschen eines Baugenehmigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 221 <224>, juris Rn. 33) und damit auch zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens i. S. einer grundlegenden Wendung des Verfahrens führen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung rechtswirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O, juris Rn. 20).
25 
Ausgehend davon hat sich der mit der Klage behauptete Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ der Beklagten vom 25.01.1996 nach Rechtshängigkeit aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen mit Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet vom 22.10.2009 am 06.11.2009 erledigt. Denn nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein solches Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung oder für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Erledigung ist auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die Rechtshängigkeit beginnt bereits mit der Erhebung der Klage (§ 90 VwGO). Das war der 05.11.2009 und damit einen Tag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten (10.11.2009) kommt es nicht an.
26 
3. Schließlich sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für den Feststellungsantrag liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Dass im Streitfall eine derartige Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich nicht sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa wegen "verfrühter" Klageerhebung unberechtigt. Denn die Klage war aus den oben dargelegten Gründen ohne vorangehende Entscheidung über der Bauantrag als Untätigkeitsklage zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses wegen der Absicht eines Amtshaftungsprozesses bei Erledigung vor Klageerhebung (Urteil vom 20.01.1981 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202) ist nicht einschlägig, weil das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dass dies lediglich einen Tag nach Klageerhebung und damit zu einem Zeitpunkt war, als das Klageverfahren gerade erst begonnen hatte, ist unerheblich. Für das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete berechtigte Feststellungsinteresse genügt es, dass die Klägerin ihre auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, a.a.O., juris Rn. 18).
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte war damals schon deshalb nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, weil die in der Landesbauordnung bestimmte Frist zur Entscheidung über den Bauantrag, welche die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen darf, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig war, kann der Senat daher offen lassen.
28 
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fristenregelung in § 54 LBO im Interesse sowohl des Bauherrn als auch der Baurechtsbehörde an einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG; LT-Drs. 11/5337, S. 115) die Höchstdauer für eine formell ordnungsgemäße Bearbeitung des Bauantrags und eine sachgerechte Entscheidung darüber normativ konkretisiert. Die formell ordnungsgemäße Bearbeitung umfasst die Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einer eventuell anschließenden individuellen Frist zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.), die Mitteilung an den Bauherrn über Eingang des Bauantrags und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) sowie eine bis zu zwei Monate, ausnahmsweise auch einen Monat länger dauernde Anhörung der Gemeinde und berührter Stellen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 LBO a.F.). Daran schließt sich eine Entscheidungsfrist von einem Monat bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) oder von zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben an (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO a.F.). Die Entscheidungsfrist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.). Die Baurechtsbehörde darf die Entscheidungsfrist voll ausschöpfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Vor ihrem Ablauf ist ein Genehmigungsanspruch gleichsam noch nicht "fällig". Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist, ist daher jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Mit ihrer Anknüpfung an die Anhörung (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.) bezweckt die Entscheidungsfrist mittelbar auch, der anzuhörenden Gemeinde zu ermöglichen, auf ein Bauvorhaben, das nach der bestehenden Rechtslage zulässig, von ihr aber nicht erwünscht ist, mit (Sicherungs-)Maßnahmen der Bauleitplanung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 293 m.w.N.). Mit diesen Zielsetzungen ist § 54 LBO auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung präventiver Erlaubnisvorbehalte zur Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149) als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar.
29 
Für den Ablauf der Entscheidungsfrist ist im Einzelfall unerheblich, welches Datum die Baurechtsbehörde in ihrer Mitteilung gegenüber dem Bauherrn (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) angegeben hat. § 54 Abs. 4 LBO a.F. regelt Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist abschließend, ohne an das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. mitgeteilte Datum anzuknüpfen. Die Mitteilung der Baurechtsbehörde ist kein Verwaltungsakt, insbesondere keine Zusicherung (§ 38 LVwVfG), sondern eine Auskunft ohne Rechtsbindungswille (Wissenserklärung). Für die Dauer der Entscheidungsfrist kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. an. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 als "Datum der voraussichtlichen Entscheidung" mit dem "30.10.2009" einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre angegeben hat.
30 
2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrug im vorliegenden Fall zwei Monate (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.) und war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.11.2009 noch nicht abgelaufen.
31 
a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F. beginnt die Entscheidungsfrist, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der gemäß § 54 Abs. 3 LBO a.F. bestimmten Anhörungsfrist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es im Grundsatz auf den tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens an. Wegen der Abhängigkeit des Beginns der Entscheidungsfrist von der Anhörung setzt die Vorschrift insoweit aber auch voraus, dass die Anhörung i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" nach dem Ende der Prüfungsfrist (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.) eingeleitet worden ist. Denn andernfalls hätte die Baurechtsbehörde es bei rechtswidriger Verzögerung der Anhörung in der Hand, Beginn und Ende der Entscheidungsfrist und damit auch die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs über die gesetzlichen Zeitvorgaben hinaus zu steuern. Das widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. nicht “unverzüglich“ ein, darf der Beginn der Entscheidungsfrist folglich nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens, sondern er muss hypothetisch bestimmt werden. Die Entscheidungsfrist beginnt in diesem Falle analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht auch alternativ entsprechend § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBO a.F. auf einen mutmaßlich früheren Zeitpunkt des Eingangs erforderlicher Mitwirkungen und Stellungnahmen von Behörden abgestellt und insoweit berücksichtigt werden, dass dies auch im tatsächlichen Ablauf des Verfahren so geschehen ist. Denn dass alle Mitwirkungen und Stellungnahmen auch bei nicht rechtswidrig verzögerter Anhörung ebenfalls vor Ablauf der Anhörungsfrist eingegangen wären, ist bloße Spekulation. Dafür ist bei einer Bestimmung des Beginns der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum.
32 
b) Gemessen daran gilt hier Folgendes:
33 
Nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens hätte die Entscheidungsfrist frühestens am 09.10.2009 zu laufen begonnen. Denn alle notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen lagen der Beklagten erst mit Eingang der letzten Stellungnahme des Landratsamts am 09.10.2009 (per E-Mail) vor Ablauf der bis zum 16.10.2009 bestimmten Anhörungsfrist vollständig vor. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wäre danach erst Mitte Dezember 2009 und damit nach dem 06.11.2009 abgelaufen. Ihr Beginn richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens, weil die Beklagte die Anhörung nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" eingeleitet hat (aa)). Aber auch bei der daher gebotenen hypothetischen Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. begann die Entscheidungsfrist frühestens am 08.09.2009 und lief damit ebenfalls erst nach dem 06.11.2009 ab (bb)).
34 
aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. hat die Baurechtsbehörde die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO a.F. unverzüglich zu hören, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Die Formulierung "sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind" knüpft erkennbar nicht an den bloßen Eingang dieser Unterlagen bei der Baurechtsbehörde, sondern an das Ende der amtlichen Prüfung nach § 54 Abs. 1 LBO a.F. an. Die Baurechtsbehörde darf daher zunächst die zehn Arbeitstage umfassende Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist. Würde bei der Berechnung der Entscheidungsfrist ex post darauf abgestellt, dass Bauantrag und Bauvorlagen objektiv gesehen schon am Tag ihres Eingangs bei der Baurechtsbehörde vollständig waren, wäre diese Prüfungsfrist im Ergebnis sinnlos.
35 
Das an den Ablauf dieser amtlichen Prüfung anknüpfende Gebot zur "unverzüglichen" Einleitung der Anhörung verlangt ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). In Anlehnung an Zeitvorgaben des Gesetzgebers für ähnliche bürokratische Vorgänge (§ 53 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1 LBO a.F.) dürfte dafür im Regelfall eine Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen genügen. Konkrete Umstände des Einzelfalles können aber auch einen anderen zeitlichen Rahmen rechtfertigen (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, 3. Auflage, § 54 Rn. 9). Rechtliche Bedenken der zuständigen Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung allerdings nicht. Die Einschätzung der Behörde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, mag zwar einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn nahelegen, um ihm die Möglichkeit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rücknahme des Bauantrags und zu einer damit einhergehenden Kostenersparnis einzuräumen. Sie ist aber kein sachlicher Grund, vorläufig von der nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. zwingend und ohne Ausnahme gebotenen Anhörung abzusehen, deren Ablauf den Beginn der Entscheidungsfrist und damit die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs des Bauherrn steuert. Zudem dienen die Beteiligung der Gemeinde und die Anhörung der berührten Stellen (§ 53 Abs. 2 LBO a.F.) gerade - auch - dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Amts wegen aufzuklären (§ 24 LVwVfG). Rechtliche Bedenken können dadurch gegebenenfalls auch ausgeräumt werden. Schließlich ist zu bedenken, dass andernfalls der Beginn der Entscheidungsfrist mittelbar von der subjektiven behördlichen Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abhinge. Das wäre mit Sinn und Zweck des strikten Fristenregimes nach § 54 LBO nicht zu vereinbaren. Ein Absehen von der Anhörung im "wohlverstandenen (Kosten-)Interesse" des Bauherrn widerspräche zudem mittelbar § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO a.F., wonach die Entscheidungsfrist nicht zur Disposition des Bauherrn steht.
36 
Ausgehend davon war die Beklagte frühestens am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.) seit Eingang des vollständigen (s.o. I.1.) Bauantrags am 22.07.2009 zur unverzüglichen Anhörung verpflichtet. Dies war Donnerstag, der 06.08.2009 (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Tatsächlich eingeleitet hat sie die Anhörung erst am 16.09.2009. Diese Verzögerung überschreitet die im Regelfall insoweit allenfalls angemessene Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen ganz erheblich. Sie ist auch schuldhaft. Die Beklagte beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihrer Baurechtsbehörde im Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 mitgeteilten rechtlichen Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und meint, sie habe wegen dieser Bedenken mit dem Beginn der Anhörung zuwarten dürfen. Das trifft, wie oben dargelegt, nicht zu. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergänzend behauptete Mangelhaftigkeit des Bauantrags wegen Unbestimmtheit gab es nicht (s.o. I.1.). Abgesehen davon hätte die Beklagte in diesem Falle nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. verfahren und der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Im Übrigen wäre die hier eingetretene Verzögerung selbst dann schuldhaft, wenn materiell-rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde eine Verzögerung der Anhörung durch einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn rechtfertigen könnten. Denn in diesem Falle müsste ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Bauherrn jedenfalls unverzüglich nach Ablauf der Prüfungsfrist (§ 54 Abs.1 Satz 1 LBO a.F.) mit knapper Äußerungsfrist erteilt werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Hinweis wurde erst mit Schreiben vom 19.08.2009 und damit erst weitere zehn Arbeitstage nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist und zudem mit mehr als dreiwöchiger Äußerungsfrist bis zum 15.09.2009 erteilt. Schließlich stand spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2009 am 01.09.2009 fest, dass die Klägerin auf einer Durchführung des Verfahrens bestand. Die Anhörung hätte danach bereits am 01.09.2009 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist auch das erst am 16.09.2009 geschehen.
37 
Anhaltspunkte für sonstige Verzögerungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
38 
bb) Bei der daher gebotenen hypothetischer Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beklagte bereits am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen seit Eingang des Bauantrags (22.07.2009), also am Freitag, dem 07.08.2009 zur Einleitung der Anhörung verpflichtet war, obwohl hierfür im Regelfall wohl drei bis fünf Arbeitstage anzusetzen sein dürften (s.o. aa)). Ferner ist insoweit von einer angemessenen Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F.) von einem Monat auszugehen, die der damals vom Gesetzgeber unterstellten Regelfallfrist im gesetzlichen Rahmen von zwei Monaten entspricht (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 114; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, Kommentar, 4. Auflage § 54 Rn. 15). Bei Einleitung der Anhörung am 07.08.2009 wäre diese Monatsfrist am Montag, dem 07.09.2009 abgelaufen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist hätte analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. am Tag danach, also am Dienstag, dem 08.09.2009, zu laufen begonnen und wäre frühestens am Montag, dem 09.11.2009 (§ 31 Abs. 1 und 3 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) und damit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abgelaufen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
40 
Beschluss vom 19. Juni 2012
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. August 2010 - 1 K 885/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, fristgerecht eingereichte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2009 - zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs (Discounter) mit Backshop auf den an die Gemarkung Emmendingen angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. 5 und 5/1 (... Straße) nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zwar zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde im Hinblick auf die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; zum Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB für betroffene Gemeinden vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2010 - 3 L 235/10 -, Juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 86 m sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 810). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Baugenehmigung spricht jedenfalls anhand der aktuellen Aktenlage (Zusatzgutachten der ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch erfolglos bleiben wird, weil die Baugenehmigung voraussichtlich keine geschützten Rechte der Antragstellerin verletzt. Dabei kommt in der vorliegenden Konstellation wohl ausschließlich Drittschutz nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB (dazu III.), nicht jedoch nach § 34 Abs. 1 BauGB (dazu I.) oder (zusätzlich) nach § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht (dazu II.). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da die Anforderungen eines nachbargemeindlichen Abwehrrechts aller Voraussicht nach weder nach § 34 Abs. 3 BauGB noch nach § 2 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (dazu IV.).
I.
Der genehmigte Lebensmittelmarkt liegt unstreitig im nicht überplanten Innenbereich der Gemeinde Teningen. Er dürfte sich nach der Art der baulichen Nutzung - auch bei Großflächigkeit (Verkaufsfläche über 800 m 2 ) - im Hinblick auf die nur wenige hundert Meter entfernt liegenden zwei bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe unzweifelhaft in den Nutzungsrahmen der sich als Gemengelage darstellenden näheren Umgebung einfügen. Ob sich das Vorhaben gleichwohl wegen Auslösung städtebaulicher Spannungen - in Gestalt eines Planungsbedürfnisses wegen städtebaulicher „Fernwirkungen“ - objektivrechtlich nicht „einfügt“, kann dahinstehen. Denn allein darauf kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene allgemeine Rücksichtnahmegebot scheidet als Grundlage für die geltend gemachten, das Baugebiet und die Gemarkungsgrenze überschreitenden städtebaulichen „Fernwirkungen“ des Vorhabens aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, NJW 1984, 1771 ff. sowie - zur Nichtanwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Gunsten einer Nachbargemeinde - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145 ff.). Die hierdurch entstandene Schutzlücke hat der Gesetzgeber durch § 34 Abs. 3 BauGB geschlossen und damit den Drittschutz der Nachbargemeinden wohl abschließend geregelt.
II.
Der Antragstellerin dürften des Weiteren über das Schutzniveau des § 34 Abs. 3 BauGB hinausgehende Abwehrrechte aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht zustehen. Das sog. interkommunale Rücksichtnahmegebot nach § 2 Abs. 2 BauGB ist auf die interkommunale Abstimmung in Bauleitplanverfahren sowohl in städtebaulicher (Satz 1) als auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht (Satz 2) zugeschnitten. Insofern hat die Vorschrift verfahrensrechtliche, aber auch materiell-rechtliche Wirkungen. Geht es - wie hier - um die Genehmigung von Einzelvorhaben , begründet die Vorschrift jedoch keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O.). § 2 Abs. 2 BauGB enthält ferner keine Regelung für den Fall, dass die von einer Nachbargemeinde geltend gemachten negativen Wirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 ff.). Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Antragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Standortgemeinde in der Absicht, der gesetzlich angeordneten Abstimmung aus dem Weg zu gehen, von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits offen gelassen (vgl. Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff. und Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, jedoch entschieden, dass ein sich aus städtebaulichen „Fernwirkungen“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO ergebendes „Planungsbedürfnis“ keinen „sonstigen öffentlichen Belang“ darstellt , der nach § 34 Abs. 1 BauGB einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegenhalten werden kann (Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, a.a.O.). Daran wollte § 34 Abs. 3 BauGB ersichtlich nichts ändern, der Gesetzgeber hätte andernfalls das Kriterium des „Planungsbedürfnisses“ aufgenommen (so zutreffend Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 808). Lediglich für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass diesen der öffentliche Belang des „Planungsbedürfnisses“ jedenfalls objektiv-rechtlich entgegengehalten werden kann und dass das Vorliegen qualifizierten Abstimmungsbedarfs i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein starkes Anzeichen dafür ist, dass es einer förmlichen Planung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.).
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind demnach ausschließlich nach den im Tatbestand aufgeführten Zulässigkeitskriterien zu beurteilen (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend, einer Anreicherung um Elemente oder öffentliche Belange, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen, sind sie nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Belang der (nachbargemeindlichen) „Ziele der Raumordnung und der Landesplanung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, denen der Gesetzgeber außer für Bauleitpläne (§ 1 Abs. 4 BauGB) wohl nur für raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben, nicht jedoch für Vorhaben im Innenbereich, Verbindlichkeit zuerkennt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; so unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte auch Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807; derselbe in NVwZ 2004, 1025,1029). Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden dürfe, nicht der Disposition der Standortgemeinde unterliege. Vielmehr werde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich durch die abschließenden Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert, der insoweit eine Planersatzfunktion erfülle. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne in die nähere Umgebung einfüge, sei durch gesetzliche Vorgaben gebunden. Im Rahmen dieser Entscheidung sei für eine Abwägung widerstreitender kommunaler Interessen nach § 2 Abs. 2 BauGB kein Raum, ohne dass dem Art. 28 Abs. 2 GG entgegenstehe (zu alldem, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei Konstellationen, in denen - wie hier - die Standortgemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde und daher schon rechtlich gar nicht in der Lage ist, dem Genehmigungsinhaber eine dem Abstimmungsgebot widersprechende Vorhabenzulassung zu gewähren. Hier trifft allein die staatliche untere Verwaltungsbehörde die tatbestandlich gebundene Entscheidung über den Bauantrag nach § 34 BauGB, auf deren Ausgang - im Sinn einer Antragsstattgabe - die Gemeinde (auch über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB) keinen Einfluss hat.
III.
Nach all dem kann die Antragstellerin ein Abwehrrecht wohl nur aus § 34 Abs. 3 BauGB herleiten. Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist es, die vorstehend aufgezeigten Schutzlücken in Bezug auf negative städtebauliche „Fernwirkungen“ von Innenbereichsvorhaben - insbesondere von Einzelhandelsbe- trieben - für die Standortgemeinde wie auch für Nachbargemeinden zu schließen und - innerhalb seines Anwendungsbereichs - zugleich auch dem interkommunalen Abstimmungsgebot bei Einzelzulassungen materiell zur Geltung zu verhelfen.
Nach § 34 Abs. 3 BauGB ist ein Einzelvorhaben unzulässig und abwehrfähig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde, aber auch in „anderen Gemeinden“ (insbesondere Nachbargemeinden) zu erwarten sind. „Zentrale Versorgungsbereiche“ sind dabei räumlich abgrenzbare Gebietsteile einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Solche zentralen Versorgungsbereiche können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Der Begriff „zentrale Versorgungsbereiche“ ist dabei nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Von ihm werden entsprechend dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, auch Grund- und Nahversorgungszentren erfasst (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB sowie dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann (Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). Für die Bemessung schädlicher Auswirkungen auf Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden kann keine andere Beurteilung gelten. Zur Ermittlung von Art und Intensität der Auswirkungen ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, Juris). Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - NVwZ 2010, 587 ff.). Da § 34 Abs. 3 BauGB nur vor städtebaulichen Auswirkungen schützen soll, scheidet eine Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben grundsätzlich aus, (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807), auf regionalplanerische Ziele gestützte Abwehransprüche sind mit anderen Worten auszublenden, soweit sie nicht gleichzeitig auch von § 34 Abs. 3 BauGB als städtebaulich relevant erfasst werden. Eine solche raumordnungsrechtliche und städtebauliche „Doppelrelevanz“ kommt im vorliegenden Zusammenhang aber nur dem Belang „Auswirkung auf zentralörtliche Versorgungsbereiche“ und „Erhaltung der verbrauchernahen Grund- und Nahversorgung“ in der Nachbargemeinde zu, wobei entsprechend der Struktur des § 34 BauGB auf die gegebene Situation, auf den gewachsenen Zentralitäts- und Versorgungsbestand abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Auf eine abschließende Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben als (schon) großflächig (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) oder als (noch) nicht großflächig kann regelmäßig verzichtet werden. Denn schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB können sowohl von großflächigen wie auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, NVwZ 2010, 590 ff.) und bei großflächigen Betrieben gilt auch die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss aus der sich beschwert fühlenden Nachbargemeinde herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.); als Methode zur Quantifizierung dieses Kaufkraftabflusses ist unter anderem der Vergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). In qualitativer Hinsicht spricht schließlich vieles dafür, dass die Anforderungen an die „Schädlichkeit“ der Auswirkungen auf Versorgungszentren gravierender sein müssen als solche, welche die interkommunale Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslösen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008  - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482 ff.). Jedenfalls dürfen die Anforderungen aber hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zurückbleiben. Diese sind nur erfüllt, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel, vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, DVBl. 1973, 34 und vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, VBlBW 2007, 310 ff.). Auch hier ist eine auf den Einzelfall zugeschnittene Prognoseentscheidung zu treffen, wobei als Anhalts- oder Orientierungswert auf die Kriterien des Einzelhandelserlasses von 2001 zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des zu beurteilenden Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen, wovon bei - wie hier - zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einem Umsatzverlust von ca. 10 % anhaltsweise ausgegangen werden kann (vgl. Nr. 3.2.2.3; zur Relevanz dieser „Faustformel“ auch Uechtritz, NVwZ 2004, 1025,1031).
IV.
Gemessen daran vermag der Senat derzeit weder zu erkennen, dass vom Betrieb des genehmigten Lebensmitteldiscountmarkts einschließlich des Backshops - ob großflächig oder nicht - schädliche, die Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, noch ist ersichtlich, dass von dem Betrieb Auswirkungen „gewichtiger Art“ auf solche Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB ausgehen können. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus den Ermittlungen und Ergebnissen der von unterschiedlichen Beteiligten nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der ... ... ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010. Rechtlich maßgebend sind hierbei die weitgehend übereinstimmenden Aussagen beider Gutachten zu den „gemeindeexternen“ Folgen, die für einzelne Versorgungszentren bzw. die Grund- oder Nahversorgung der Antragstellerin im Sortimentsbereich Lebensmittel ermittelt werden. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf die „gemeindeinternen“ Wirkungen des streitigen Betriebs auf die Zentren- und Nahversorgung in der Standortgemeinde Teningen nicht an. Denn derartige Beeinträchtigungen, sollten sie überhaupt vorliegen, könnten von der Antragstellerin nicht abgewehrt werden.
1. Die Ergebnisse im Nachtragsgutachten der ... vom 01.10.2010 sprechen eindeutig gegen negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Antragstellerin mit dem Gewicht des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB. In diesem Gutachten wird in Umsetzung des vorgegebenen rechtlichen Bezugsrahmens die aktuelle Angebotssituation im Bereich Lebensmittel in Teningen wie in Emmendingen erhoben und hieraus werden anschließend Schlüsse auf Kaufkraftveränderungen gezogen. Tatsächliche oder methodische Fehler bei der Erhebung sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Für Teningen kommt die ... unter Berücksichtigung der vorhandenen Lebensmittelbetriebe (...-Center, ...-Markt, ...-Markt sowie ein kleinerer Betrieb) zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.200 m². Diesem Bestandswert stellt der Gutachter, ausgehend vom Ziel einer Vollversorgung Teningens mit ortsansässigen Lebensmittelbetrieben, eine „Sollfläche“ von 4.760 m² und damit ein Flächendefizit von 1.560 m² gegenüber. Die Abweichung dieses Flächendefizits von den Werten des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Märkte-/Einzelhandelskonzepts der ... von Mai 2003 lässt sich mit den in den letzten Jahren deutlich gestiegenen durchschnittlichen Verkaufsflächen im Lebensmitteleinzelhandel jedenfalls plausibel erklären. Das Defizit von 1.560 m² würde durch den geplanten Markt noch nicht ausgeglichen, ungeachtet, ob dessen Verkaufsfläche (wie im ...-Gutachten) mit 799 m² oder (unter Einbeziehung des Backshops) mit ca. 835 m² angesetzt wird. Auf Grundlage von Durchschnittsertragswerten je Quadratmeter Verkaufsfläche und bezogen auf die unterschiedlichen Betriebsformen hat die ... des Weiteren für Teningen einen getätigten Lebensmittelumsatz (tatsächliches gegenwärtiges Umsatzpotenzial) von 15,3 Mio. EUR errechnet. Diesem Wert wird - wiederum ausgehend vom Ziel einer 100-%igen Kaufkraftbindung in Teningen durch ortsansässige Lebensmittelbetriebe - ein Marktpotenzial von 22,65 Mio. EUR gegenübergestellt. Hieraus hat der Gutachter einen derzeitigen Kaufkraftabfluss aus Teningen von ca. 7,4 Mio. EUR oder ca. 32 % errechnet. Dieser Kaufkraftabflusswert würde sich unter Berücksichtigung der Erträge des streitigen ...-Markts zwar verringern aber nicht entfallen. Nach Berechnungen des Gutachters wird sich das Umsatzpotenzial dann um ca. 4,075 Mio. EUR (bei 799 m² Verkaufsfläche) bzw. um ca. 4,26 Mio. EUR (bei 835 m² Verkaufsfläche mit Backshop) erhöhen.
10 
Für das Stadtgebiet der Antragstellerin gelangt die ... demgegenüber im Bereich Lebensmittel zu einem rechnerischen Flächenüberhang von ca. 1.800 m² und einem Kaufkraftzufluss von außerhalb in Höhe von ca. 8,05 Mio. EUR jährlich. Bezüglich der Umsatzverteilung geht der Gutachter von einem Umsatzabfluss des Vorhabens nach Emmendingen von 1,23 Mio. EUR (= ca. 31 %) aus, was zu einer Umsatzumlenkung (Kaufkraftverlust) bei allen dortigen Lebensmittelanbietern von 2,1 % führt. Bei den im westlichen Stadtbereich Emmendingens in nicht integrierter Lage befindlichen Lebensmittelmärkten (... und ...) wird die Umsatzverlustquote bei 4 bis 5 % liegen. Die Abzugsquoten für die Emmendinger Innenstadt fallen mit unter 1,6 % sehr gering aus und auch für die Stadtteile Mundingen sowie für das Wohngebiet um die ... Straße sind nach Ermittlungen des Gutachters nennenswerte Umsatzlenkungen nicht anzunehmen.
11 
Vor diesem Hintergrund kommt der Gutachter zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Umsatzabzüge bei den Innenstadtanbietern im Lebensmitteleinzelhandel die Existenz dieser Betriebe nicht gefährdet und die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der ermittelten ökonomischen Zusammenhänge nicht erreicht wird.
12 
2. Auch das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Büros Dr. ... lässt den Schluss auf negative Auswirkungen für die Antragstellerin nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu. Der Gutachter gelangt - ausgehend von der Großflächigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung des „Backshops“ - bezüglich der Umsatzzahlen und des Kaufkraftvergleichs in Emmendingen und Teningen zu ähnlichen Bewertungen wie die ... Für Teningen ermittelt auch er eine deutlich defizitäre Bindungsquote im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel von nur 71 % und damit einem Kaufkraftabfluss von annähernd 30 % (Nr. 2.2), während er für Emmendingen angesichts des dortigen dichteren Besatzes von Lebensmittelbetrieben eine Bindungsquote von 119 % und einen Kaufkraftzufluss von ca. 9,0 Mio. EUR jährlich errechnet. Die relative Umverteilungsquote (Kaufkraftverlust für den Gesamtbestand im Sortiment Lebensmittel/Genussmittel, bezogen auf die einzelnen Stadtteile der Antragstellerin) setzt er seinerseits mit jedenfalls deutlich weniger als 10 % an. Wesentliche städtebauliche Auswirkungen zum Schaden der - im Gutachten im Einzelnen dargestellten - zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin oder zu Ungunsten einer - in Emmendingen nahezu durchgängig fußläufig gesicherten - verbrauchernahen Versorgung sind nach Beurteilung dieses Gutachters ebenfalls nicht zu erwarten (Nr. 2.4 sowie Nr. 6 - Fazit -). Allerdings weichen die Aussagen des Gutachters Dr. ... zu den außerhalb Teningens generierten Umsätzen des streitigen ...-Markts von den Beurteilungen des ...-Gutachtens teilweise ab. Der Gutachter weist darauf hin, dass der streitige ...-Markt ebenso wie schon die beiden bestehenden Lebensmittelmärkte (... und ...) sich in einer nicht integrierten Lage von Teningen befinde, seinen Umsatz überwiegend in Emmendingen erziele und somit „nur beschränkt der Eigenversorgung der Gemeinde Teningen“ diene (Nr. 5 und Nr. 6 - Fazit -). Auf diesen Umstand, auf den auch die Antragstellerin mehrfach hinweist, kommt es jedoch nicht an. Er betrifft - wie dargelegt - in erster Linie die „internen“ Auswirkungen des Betriebs in der Standortgemeinde, die, sollten sie überhaupt vorliegen, die Antragstellerin als Nachbargemeinde jedoch nicht abwehren kann.
13 
3. Zusammenfassend kann aus beiden Gutachten der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin durch den genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt einschließlich des „Backshops“ weder nachhaltig und funktionsbeeinträchtigend (§ 34 Abs. 3 BauGB) noch auch nur „gewichtig“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) in zentralen Versorgungsbereichen und bei der Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, einschließlich Backwaren, beeinträchtigt wird. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung in eigenen Belangen der Antragstellerin liegt angesichts der ermittelten Disparitäten bei den Umsätzen und Verkaufsflächen in der Lebensmittelbranche auch bei einer Gesamtschau des streitigen Betriebs mit den in der Nähe vorhandenen Lebensmittelbetrieben in Teningen noch nicht vor (zu dieser Gesamtbetrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff). Darauf, ob der Betrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, kommt es nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit das Vorhaben mit sonstigen Zielen der Raumordnung übereinstimmt, insbesondere mit solchen, deren Regelungen sich - wie etwa das Integrationsgebot - an die Standortgemeinde Teningen richten. Soweit die Antragstellerin die Verletzung von sie selbst betreffenden Raumordnungszielen rügt, bemerkt der Senat, dass jedenfalls das Beeinträchtigungsverbot (Ziff. 2.6.9.3 (Z) des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Kapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“) - mangels wesentlicher Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Versorgungskerne und der verbrauchernahen Versorgung - nicht verletzt wird. Insofern kann auf die Erkenntnis aus den Gutachten verwiesen werden. Auch das Kongruenzgebot (Ziff. 2.6.9.4 (Z)) ist wohl nicht betroffen, da die Verkaufsfläche des Vorhabens im Sortimentsbereich Lebensmittel gerade nicht über den Bedarf in der Standortgemeinde Teningen hinausgeht. Gegen eine Verletzung des Konzentrationsgebots (Ziff. 2.6.9.2 (Z)) könnte immerhin sprechen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung in Betracht kommen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung mit Lebensmitteln erforderlich ist und von dem Betrieb keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Ziff. 2.6.9.2 (Z) 2). Ob der streitige Betrieb zur Grundversorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Teningen tatsächlich erforderlich ist, was die Antragstellerin bestreitet, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit indessen keiner näheren Prüfung.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen waren aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene jeweils Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2016 - 13 K 5680/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladene möchte auf dem Gebiet der Gemeinde Freudenberg insgesamt sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (Nabenhöhe 140,60 m; Rotordurchmesser 116,80 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,40 MW errichten. Die Gemeinde Freudenberg befindet sich am nördlichen Rand des Landes Baden-Württemberg und grenzt nach Norden an den Main. Auf der anderen Seite des Mains schließt sich das Gebiet der zum Freistaat Bayern gehörenden Antragstellerin an. Mit Bescheid vom 23.10.2015 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis der Beigeladenen die für das genannte Vorhaben erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Antragstellerin legte gegen die Genehmigung mit Schreiben vom 17.11.2015 Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat am 2.12.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4.2.2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die auf den Antrag vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führe dazu, dass den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang einzuräumen sei. Denn bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich, dass die Genehmigung gegen Vorschriften verstoße, auf deren Einhaltung die Antragstellerin einen Anspruch habe. Eine unzumutbare Lärmbelästigung sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin durch die Windkraftanlagen könnten ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungs- bzw. Rücksichtnahmegebot könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Ein Verstoß gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot wäre nur dann zu bejahen, wenn das genehmigte Vorhaben die bereits durch konkrete Planungen hinreichend bestimmten städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Antragstellerin erheblich einschränken und so die Planungshoheit der Antragstellerin unzulässig beeinträchtigen würde. Das Vorliegen solcher hinreichend konkreten Planungen habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet und sei für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Antragstellerin in Richtung der genehmigten Windkraftanlagen durch die Nähe des Mains, dessen Mitte zugleich die bayerische Landesgrenze markiere, ohnehin erheblich eingeschränkt seien. Soweit die Antragstellerin eine Einschränkung ihrer Planungshoheit mit einem Verstoß gegen Art. 82 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) begründen wolle, könne dieser Argumentation bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich dabei um eine Vorschrift des bayerischen Landesrechts handele. Aus dieser Vorschrift könne zudem nicht hergeleitet werden, dass jede weitere bauliche Nutzung von Grundstücken die innerhalb des in dieser Vorschrift genannten Mindestabstands lägen, künftig nur noch durch Bebauungsplan zugelassen werden könne. Die Entscheidung des Landratsamts, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 23.2.2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.10.2015 eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen. Dafür, dass der Widerspruch Erfolg haben wird, ist mit Blick auf diese Gründe auch nach Ansicht des Senats nichts zu erkennen.
1. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungs- bzw. Rücksichtnahmegebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint.
a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass die gemeindliche Bauleitplanung zwar auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt ist, eine solche Planung aber vielfach faktische Auswirkungen auf die benachbarten Gemeinden haben und damit deren Planungshoheit beeinträchtigen kann. Darauf, ob in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen, kommt es daher im Rahmen dieser Vorschrift nicht an. Vielmehr müssen alle Bauleitpläne, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde haben können, mit ihr materiell abgestimmt sein (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209).
Die Vorschrift findet jedoch im vorliegenden Fall jedenfalls unmittelbar keine Anwendung, da sich die Antragstellerin nicht gegen einen von der Gemeinde Freudenberg aufgestellten Bauleitplan wendet, sondern gegen die Genehmigung eines auf dem Gebiet dieser Gemeinde geplanten Einzelvorhabens. Eine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke für die Genehmigung von Einzelvorhaben wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aufgestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.12.2010 - 3 S 2190/10 - VBlBW 2011, 233; Beschl. v. 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 2 Rn. 53 ff.).
Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.11.2005 -1 ME 172/05 - ZfBR 2006, 168). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Gemeinde Freudenberg hat zwar am 23.3.2015 einen Teilflächennutzungsplan („Windenergie Freudenberg am Main) beschlossen, der den Bereich, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, als Konzentrationszone für Windenergieanlagen darstellt. Die Gemeinde hat damit von der ihr durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine positive Standortzuweisung an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Vorhaben freizuhalten. Einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben stehen nach dieser Vorschrift öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellung der Konzentrationszone hat daher nur Bedeutung für Windkraftanlagen, die außerhalb dieser Zone errichtet werden sollen. Ein Anspruch auf Genehmigung einer innerhalb der Konzentrationszone geplanten Windkraftanlage wird dagegen nicht begründet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens richtet sich vielmehr unverändert nach § 35 Abs. 1 BauGB.
b) § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat daher im vorliegenden Fall allenfalls mittelbare Bedeutung.
10 
aa) Das Vorhaben der Beigeladenen dient der Nutzung der Windenergie und gehört daher zu den gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässigen Vorhaben. Der Umstand, dass die geplanten Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden auf dem Gebiet der Antragstellerin unstreitig nicht einhalten, ändert daran nichts. Mit dieser Regelung hat der bayerische Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, wonach die Länder durch bis zum 31.12.2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen können, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die geplanten Windkraftanlagen sollen jedoch nicht auf dem Gebiet der zum Freistaat Bayern gehörenden Antragstellerin, sondern auf dem Gebiet der zum Land Baden-Württemberg gehörenden Gemeinde Freudenberg errichtet werden. Das bayerische Landesrecht ist nicht in der Lage, die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf ein solches, außerhalb des bayerischen Staatsgebiets gelegenes Vorhaben auszuschließen. Maßgebend ist insoweit vielmehr allein das baden-württembergische Landesrecht. Von der Ermächtigung des 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.
11 
bb) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich somit nach § 35 Abs. 1 BauGB und ist danach in erster Linie davon abhängig, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Aufzählung der insoweit zu beachtenden öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erfordernis einer förmlichen Planung, das in solchen Fällen bestehe, in denen die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichten, um im Sinne des von der Vorschrift vorgegebenen Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Denn im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben könnten eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteige. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis werde vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erforderten, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein habe (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ).
12 
cc) Das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis einer förmlichen Planung kann sich nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergeben. Die Vorschrift richte sich zwar in erster Linie an die Gemeinde, die im Begriff sei, einen Bauleitplan aufzustellen. Der darin enthaltene Rechtsgedanke komme indessen auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung nach § 35 BauGB zugelassen werden solle. Handele es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte, so dürfe das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, a.a.O.; Beschl. v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269). § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebe der Gemeinde nicht nur ein formales Beteiligungsrecht, sondern auch ein Recht auf materielle Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Aufstellung eines Bauleitplans durch eine benachbarte Gemeinde, wenn dieser Plan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr eigenes Gebiet haben könne. Besteht ein derartiger qualifizierter Abstimmungsbedarf, so ist dies nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Anzeichen für ein Planungserfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt ferner an, dass die Missachtung eines solchermaßen begründeten Erfordernisses nicht nur zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung führe, sondern die Nachbargemeinde auch in eigenen Rechten verletze (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, a.a.O.).
13 
Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bezieht sich allerdings auf nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende sonstige Vorhaben, während es im vorliegenden Fall um ein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben und damit um ein Vorhaben geht, das dem Außenbereich „planartig“ zugewiesen ist. Was die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben betrifft, sind außerdem die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Möglichkeiten der Planungsträger zu berücksichtigen, durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 17 ROG eine Ausweisung an anderer Stelle vorzusehen. Der Gesetzgeber geht damit ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB das durch die genannten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832).
14 
dd) Der Senat hat hiervon ausgehend erhebliche Zweifel, ob sich die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überhaupt auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen kann. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Dafür, dass die geplanten Windkraftanlagen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Antragstellerin haben können, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und damit ein Planungserfordernis in dem oben genannten Sinn sind danach zu verneinen.
15 
(1) Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 26.8.2014 gehen von den geplanten Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Freudenberg oder dem Gebiet der Antragstellerin aus. Bezogen auf die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücke Steinmetzstraße … und …, In den Herrenäckern … sowie den Campingplatz in Ortsteil Fechenbach der Antragstellerin (Immissionsorte AI bis AM), die zu den geplanten Windkraftanlagen die geringsten Abstände einhalten, werden in dem Gutachten Beurteilungspegel von maximal 32 dB(A) errechnet, womit sogar die in der TA Lärm für reine Wohngebiete genannten Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts unterschritten werden.
16 
Unzumutbare Beeinträchtigungen von auf dem Gebiet der Antragstellerin gelegenen Grundstücken durch von den Windkraftanlagen ausgehende optische Immissionen können ebenfalls ausgeschlossen werden. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) zurückgegriffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 -juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229; 15.3.2004 - 1 ME 45/04 -BRS 67 Nr. 104; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238). Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windkraftanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schattenwurfprognose vom 6.11.2014 werden diese Werte lediglich an den Immissionspunkten Steinmetzstraße … (Immissionspunkt Y), an der Schreinerei (Immissionspunkt AD) sowie auf dem Gelände des Discounters Netto (Immissionspunkt AE) überschritten. Das Landratsamt hat deshalb der Beigeladenen in der angefochtenen Genehmigung zur Auflage gemacht, dass beim Betrieb der Windkraftanlagen durch den Einbau einer Abschaltautomatik sichergestellt wird, dass die an den genannten Immissionsorten astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag oder die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr durch den bewegten Schattenwurf der Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf und die Windkraftanlagen in den im „Schattenkalender“ (vgl. Anlage 4.3 der Schattenwurfprognose) berechneten Zeiten - soweit Sonnenschein vorhanden - vollständig abgeschaltet werden muss (Nebenbestimmung Nr. 7.6).
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(2) Von den geplanten Windkraftanlagen ausgehende unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Antragstellerin sind auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin genannte Regelung in Art. 82 BayBO nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, hat der bayerische Landesgesetzgeber mit dieser Regelung von der Ermächtigung in § 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht und die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf - in Bayern geplante - Windkraftanlagen ausgeschlossen, sofern diese keinen Abstand des Zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Darin erschöpft sich der Inhalt der Regelung. Die Vorschrift kann insbesondere nicht dahin gehend verstanden werden, dass Wohngebäude, die in der Nähe einer vorhandenen Windkraftanlage errichtet werden sollen, nur zugelassen werden dürfen, wenn sie den genannten Mindestabstand einhalten.
18 
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens von der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans abhängig ist, lassen sich der Vorschrift ebenfalls nicht entnehmen. Auch Art. 82 Abs. 5 Satz 1 BayBO gibt für einen solchen Schluss nichts her. Nach dieser Regelung bleibt es der Gemeinde durch die Regelung in Art. 82 Abs. 1 BayBO unbenommen, durch Bauleitpläne „für Vorhaben nach Abs. 1“, d.h. für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, einen geringeren Mindestabstand als den in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Mindestanstand festzusetzen. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, Baurechte für Windkraftanlagen auch innerhalb dieses Mindestabstands zu schaffen (Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 82 Rn. 81). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt auch dieser Vorschrift nicht zu.
19 
Die Auffassung der Antragstellerin, Art. 82 Abs. 5 BayBO zwinge im Umkehrschluss zu der Annahme, dass bei Unterschreitung des in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Mindestabstands zu Windenergieanlagen eine heranrückende Wohnbebauung nur aufgrund eines Bebauungsplans zugelassen werden könne, liefe im Übrigen der Sache nach auf eine Einschränkung der §§ 34, 35 BauGB hinaus. Eine solche Regelung wäre von der Ermächtigung in § 249 Abs. 3 BauGB nicht gedeckt und griffe daher in unzulässiger Weise in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) ein.
20 
2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt als Ergebnis der UVP-Vorprüfung entschieden hat, keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen. Das ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründe ebenfalls nicht zu beanstanden
21 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
22 
b) Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten sieben Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
23 
aa) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.). Dafür, dass die UVP-Vorprüfung des Landratsamts nicht entsprechend diesen Vorgaben durchgeführt worden wäre, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen.
24 
bb) Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - juris; Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445).
25 
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines solchen Fehlers auch insoweit verneint, als es um die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf Vögel geht. Die Entscheidung des Landratsamts stützt sich insoweit auf die von der Beigeladenen vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung eines Büros für Ökologie, Natur- und Artenschutz vom November 2014, die ihrerseits auf den zuvor von dem gleichen Büro durchgeführten ornithologischen Untersuchungen vom Dezember 2013 beruht. Nach dem betreffenden Gutachten wurden im Rahmen dieser Untersuchungen auf einer Fläche von 2.700 ha von Ende Februar bis Anfang April eine flächendeckende Horstsuche durchgeführt und die entdeckten Horste während der Brutzeit (April bis Juni) zum Teil mehrmals auf eine aktuelle Nutzung durch windkraftempfindliche Großvogelarten kontrolliert. Zur Ermittlung regelmäßig genutzter Flugkorridore und Nahrungshabitate wurden von mehreren günstig gelegenen Beobachtungspunkten im Untersuchungsgebiet zwischen Mai und Oktober bei geeigneten Witterungsbedingungen Luftraumbeobachtungen durchgeführt und alle Flugbewegungen windkraftempfindlicher Großvogelarten registriert. Im unmittelbaren Umkreis um die möglichen Standorte für Windkraftanlagen (Radius von mindestens 220 m) wurde außerdem im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni durch jeweils vier Begehungen der Brutvogelbestand erfasst, um Hinweise auf das Vorhandensein windkraftempfindlicher Brutvögel zu erhalten und an den möglichen Standorten das für den dortigen Lebensraum charakteristische Inventar an nicht windkraftempfindlichen Brutvögeln zu überprüfen. Zusätzlich erfolgte Ende Juni eine Nachtbegehung zur Erfassung von Eulen.
26 
Die von der Antragstellerin genannten Vogelarten Uhu und Waldschnepfe wurden bei den beschriebenen ornithologischen Untersuchungen nicht festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass auch diese Vogelarten im Untersuchungsgebiet vorkämen, hat das Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehen, um die Richtigkeit der Untersuchungen insoweit in Frage zu stellen, da sich die Behauptung ausschließlich auf die angebliche Wahrnehmung Dritter stütze, ohne die angeblichen Vorkommen der genannten Vogelarten substantiiert darzulegen und nachprüfbar zu dokumentieren. Auch die Feststellungen des Büros für Umweltschutz und Kommunikation Mohr und Partner in deren Stellungnahmen vom 9.10. und vom 30.11.2015 beruhten nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern ebenfalls ausschließlich auf Befragungen von Dritten, welche die genannten Tierarten im Untersuchungsgebiet gesehen haben wollten, ohne aber anzugeben, wann, wo, über welchen Zeitraum und wie oft.
27 
Gegen diese Argumentation bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenfalls keine Bedenken. In ihrem Schriftsatz vom 19.1.2016 hat die Antragstellerin behauptet, dass „in unmittelbarer Nähe zu dem Vorranggebiet drei Uhu-Horste vorhanden“ seien, wovon einer sich „auf badischer Seite, in unmittelbarer Nachbarschaft zu den vorgesehenen Standorten der Windkraftanlagen“ befinde. Worauf sich diese Behauptung stützt, wird in dem Schriftsatz nicht erklärt. Auch darüber, wo sich die drei Horste befinden, wird nichts Näheres mitgeteilt. Die nur allgemein gehaltenen Angaben über die Standorte der Horste widersprechen sich zudem, da sich die geplanten Windkraftanlagen von der Grenze zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Bayern zwischen 1,1 und 1,6 km entfernt befinden. Ein auf bayerischer Seite gelegener Horst kann sich daher nicht in unmittelbarer Nähe zu dem in Baden-Württemberg gelegenen Vorranggebiet befinden. Der Hinweis auf die von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) veröffentlichte Übersichtskarte über die Verbreitung des Uhus in Baden-Württemberg 2010-2014 ist ebenfalls unergiebig. In der Karte wird nur die absolute Anzahl der Reviere je Quadrant der Topografischen Karte 1:25.000 (TK25-Quadrant) dargestellt, die in dem Zeitraum von 2010 bis 2014 in mindestens einer Brutsaison von Uhus besetzt wurden. Über die exakte Lage der einzelnen Reviere gibt die Karte somit keinen Aufschluss. Dafür, dass die UVP-Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, gibt das Vorbringen der Antragstellerin deshalb auch nach Ansicht des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte.
28 
Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19.1.2016 weiter vorgetragen hat, dass in dem „geplanten Baugebiet der Windkraftanlagen“ Waldschnepfen lebten und es sich bei der Waldschnepfe um eine „windkraftsensible“ Vogelart handele. Die Antragstellerin hat insoweit auf ein ihrem Schriftsatz beigefügtes Schreiben des Büros für Umweltschutz und Kommunikation Mohr und Partner vom 30.11.2015 verwiesen, in dem es heißt, dass sowohl der (bayerische) Kreis-Jagdberater als auch die Ehefrau des Inhabers einer Jagdschule, der Flächen im Bereich der Windkraftanlagenstandorte bejage, bestätigt hätten, dass die Waldschnepfe in diesem Raum häufig vorkomme. Auch insoweit fehlen allerdings nähere Angaben über Zeitpunkt, Zahl und Ort entsprechender Beobachtungen. In den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 wird die Waldschnepfe zudem nicht als windkraftempfindliche Vogelart aufgeführt. In den von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erarbeiteten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ vom 15.4.2015 wird die Waldschnepfe dagegen zwar als windkraftsensible Vogelarten genannt, eine Abstandsempfehlung wird jedoch nur insoweit gegeben, als Windkraftanlagen von Balzplätzen der Waldschnepfe mindestens 500 m entfernt sein sollten. Für das Vorhandensein eines Balzplatzes der Waldschnepfe in der Nähe der geplanten Windkraftanlage lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.