Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 S 1044/09

bei uns veröffentlicht am15.11.2011

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19.06.2008.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,2 ha liegt in den Stadtbezirken Mitte und Süd der Landeshauptstadt Stuttgart, südöstlich der Hohenheimer Straße (Bundesstraße 27) und angrenzend an die Dobel- und Bopserwaldstraße sowie den Oberen Reichelenbergweg. Es besitzt eine zentrumsnahe Kesselrandlage in überwiegend steilem Gelände. In dem Rahmenplan Halbhöhenlagen der Antragsgegnerin (GRDrs. 514/2007 vom 04.09.2007), den der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Qualitätsbereichs 1 („Aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild sind besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Planänderung mit dem Ziel des Freiflächenerhalts durchgeführt werden soll oder ob das geltende Recht zur Erreichung des Ziels ausreicht.“). Entlang der Hohenheimer und der Dobelstraße sind vor allem Wohngebäude mit typischer Blockrandbebauung erstellt. In den übrigen Gebieten besteht eine lockere Wohnbebauung. Im Westen des Plangebiets sind die Parkanlagen „Bopser“ und „Weißenburg“ über Fußwege erreichbar. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im südöstlichen Bereich allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und im nordwestlichen, vom anderen Teil im Wesentlichen durch private Grünflächen abgegrenzten Bereich besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, in den besonderen Wohngebieten auch Geschossflächenzahl). Ferner ist teilweise eine offene Bauweise, teilweise eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und teilweise durch Baulinien festgesetzt. Daneben sind mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) verbunden.
Der Antragsteller war Eigentümer eines im Plangebiet (südöstlicher Bereich) gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten - nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens an einen Dritten veräußerten - Grundstückes (Bopserwaldstr. xx, Flst.-Nr. xxx).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin beschloss am 11.04.2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.04.2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 04.03.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 06.03.2008 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die vom 14.03. bis zum 14.04.2008 stattfand.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller wandte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 03.04.2008 ein, es seien massive Kürzungen am Baufenster vorgenommen worden. So passe ihr bestehendes Haus nicht mehr in das vorgesehene Baufenster. Die Verkleinerung des Baufensters führe zu einer enormen Verringerung des Grundstückswertes. Das Baufenster sei zumindest in seiner Größe zu belassen. Es sollte sogar eher auf eine Größe erweitert werden, die in Relation zur Grundstücksgröße (mehr als 1.600 qm) und ihrem Wohnraum stehe, um zukünftig eine Flexibilität im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage/Garage zuzulassen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum nur in ihrem Wohngebiet solch starke Restriktionen vorgenommen würden. Die Antragsgegnerin sei im Einklang mit dem vorliegenden Rahmenplan für die Halbhöhenlagen in anderen Bereichen wesentlich großzügiger.
Am 19.06.2008 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin fest, dass die eingegangenen Anregungen - darunter diejenigen des Antragstellers - nicht berücksichtigt werden könnten, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 24.06.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
In einem ergänzenden Verfahren wurde in die „Planungsrechtlichen Bestimmungen nach BauGB und BauNVO“ des Bebauungsplans ein Hinweis aufgenommen, dass die darin genannte DIN 4109 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003, sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im ersten OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Ferner wurde angegeben, die DIN 4109 könne über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Der Beigeordnete für Städtebau nahm am 21.10.2011 eine erneute Ausfertigung vor, die Bekanntmachung erfolgte rückwirkend zum 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.10.2011.
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Der Antragsteller hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 29.04.2009 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und führt es nach deren Tod als Alleinerbe auch nach der späteren Veräußerung des Grundstücks - mit Einverständnis des Erwerbers - fort. Zur Begründung des Antrags führt er aus, dieser sei zulässig. Er sei antragsbefugt, denn er sei Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes gewesen. Der Bebauungsplan reduziere beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Aus der Begründung zum Bebauungsplan sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich habe sichern, jedoch keine Erweiterungen zulassen wollen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2). Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche stünden im Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans, denn mit dem festgesetzten Baufenster werde nicht der - denkmalgeschützte - Bestand auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx - Gleiches gelte für das Grundstück Bopserwaldstraße xx (Flst.-Nr. xxx) - gesichert, sondern verringert.
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Ein weiterer Abwägungsfehler sei in dem Umstand zu sehen, dass in der Begründung des Bebauungsplans detailliert dargelegt werde, dass in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild etc. eine weitergehende Bebauung aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar sei (Nr. 2.1 Planbegründung). Auf einem Nachbargrundstück werde jedoch gegenüber der dort vorhandenen Bebauung eine deutliche Vergrößerung des Baufeldes vorgenommen (Flurstücke xxx und xxx). Auch diese Festsetzungen des Bebauungsplans stünden in eklatantem Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und den dort genannten Zielen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück (und bei dem angebauten Doppelhaus Bopserwaldstraße xx) gegenüber dem Bestand reduziert werden sollten, auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück aber - bei gleicher Bebauungsplanbegründung - eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit der Baumöglichkeiten festgesetzt worden sei. Die Reduzierung der durch den Vorgängerbebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück auf die jetzt streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu rechtfertigen. Dafür fehle jede städtebauliche Begründung. Wenn in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück die Baumöglichkeiten nicht unerheblich erweitert würden, daneben aber die Baumöglichkeiten sogar gegenüber dem Bestand noch weiter reduziert würden, stehe die Begründung des Bebauungsplans im Widerspruch zu seinen Festsetzungen. Die Bebauungsplanung sei nicht schlüssig. Ihr fehle jede Rechtfertigung dafür, dass die für sein Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten reduziert würden. Immerhin betrage die Reduzierung gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ca. ein Drittel, was zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führe.
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Die Bebauungsplanung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Plangebiet stünden eine ganze Anzahl von Gebäuden unter Denkmalschutz, so auch sein Grundstück. Schon aus diesem Grunde könne eine Realisierung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Hinblick auf das vorgesehene Baufeld nicht erfolgen. Der Bebauungsplan werde auf nicht absehbare Zeit insoweit nicht realisierbar sein und damit auch dem Klimaschutz nicht dienen können, obwohl dies offensichtlich - zumindest nach dem Inhalt der Begründung - das entscheidende Motiv des Plangebers gewesen sei. Darüber hinaus sei allgemein zu bezweifeln, ob die Festsetzungen überhaupt geeignet seien, dem Klimaschutz zu dienen.
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Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin durch den „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ in unzulässiger Weise planerisch gebunden. Dieser Rahmenplan habe keine rechtlich bindende Qualität. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin diesen Rahmenplan unbesehen zur Rechtfertigung der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Der Gemeinderat habe sich an diesen Rahmenplan gebunden gefühlt, ohne sich dessen Rechtsqualität bewusst gewesen zu sein.
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Im Bebauungsplan sei ferner - auch zu Lasten seines Grundstücks - festgesetzt, dass Einfriedigungen der Grundstücke entlang der Bopserwaldstraße durchsichtig zu gestalten seien (Festsetzung EF). Tatsächlich sei auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück eine Einfriedigung fertiggestellt worden, die mitnichten durchsichtig gestaltet sei. Vielmehr handele es sich um eine massive Mauer. Mit der Genehmigung dieser (undurchsichtigen) Mauer habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei / sein könne, wenn er bereits kurz nach Inkrafttreten in von der Antragsgegnerin für wesentlich erachteten Bereichen nicht beachtet werde. Gleiches gelte für die Festsetzung zu Pflanzverpflichtungen und Pflanzbindungen in Verbindung mit Stellplätzen: Auf dem zitierten Nachbargrundstück, für das diese Pflanzbindungen und Vorgaben für Stellplätze genauso Geltung beanspruchten wie für sein Grundstück, habe die Antragsgegnerin in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans befestigte Stellplätze zugelassen / genehmigt. Von einer begrünten Fläche sei in diesem Bereich nichts zu sehen. Sehe man einmal davon ab, dass in dem genannten Bereich Stellplätze ohnehin nicht zulässig seien, weil dort ein Pflanzgebot vorgesehen sei, wären offene Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Auch diese Vorgabe sei nicht beachtet worden. Dies alles zeige, dass der Bebauungsplan zum einen nicht erforderlich sei, zum anderen die Belange der Eigentümer gegenüber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Für die sehr weit reichenden und die Eigentümer beschränkenden Festsetzungen sei keine Rechtfertigung erkennbar und werde wohl von der Antragsgegnerin selbst - zumindest bezogen auf ihr Nachbargrundstück - auch nicht erkannt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin vom 19.06.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Den Argumenten des Antragstellers tritt sie im Einzelnen entgegen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
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I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
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2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
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II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
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b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
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2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
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a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
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Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
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b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
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Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
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Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 S 1044/09 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 266 Veräußerung eines Grundstücks


(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im F

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 15 N 12.1517

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Tenor Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
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jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.