Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 15 N 12.1517

published on 20/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 15 N 12.1517
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Tenor

I.

Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. 280 II, C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ (im Folgenden: Bebauungsplan „Nr. 280 II“).

1. Der Planung für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans „Nr. 280 II“ und für das westlich anschließende Gebiet des Bebauungsplans „Nr. 280 I“ war am 26. April 2007 zunächst ein Aufstellungsbeschluss für einen beide Gebiete umfassenden Vorhaben- und Erschließungsplan „Nr. 280“ vorausgegangen. Nach dem Rückzug des Vorhabenträgers teilte die Antragsgegnerin das Plangebiet mit Beschluss des Stadtrats vom 23. Juli 2009 in die Plangebiete „Nr. 280 I“ und „Nr. 280 II“ auf.

In seiner Sitzung am 23. Juli 2009 beschloss der Stadtrat für das Gebiet „Nr. 280 II“ die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel im beschleunigten Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Juli 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als neue Grundstückseigentümerin mit dieser Planung nicht einverstanden war, änderte die Antragsgegnerin mit Stadtratsbeschluss vom 28. April 2010 den Planentwurf und legte für das Gebiet eine Mischgebietsnutzung fest. Am 7. Mai 2010 wurde die Änderung im Amtsblatt bekannt gemacht und in der Zeit vom 10. Mai bis 4. Juni 2010 öffentlich ausgelegt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob am 4. Juni 2010 Einwendungen. Am 27. Januar 2011 billigte der Stadtrat den Planentwurf mit Änderungen und beschloss die Auslegung des Entwurfs. Am 11. Februar 2011 wurde die öffentliche Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. Februar bis 25. März 2011 wurde der geänderte Planentwurf öffentlich ausgelegt. Am 25. März 2011 erhob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erneut Einwendungen. Am 30. Juni 2011 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 6. Juli 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 8. Juli 2011.

Das westlich des Stadtzentrums im Stadtteil Kr. gelegene, ca. 8300 m³ große Plangebiet überplant einen Teilbereich des ehemaligen amerikanischen Militärareals „C. Süd“. Es grenzt im Norden an die Bürgermeister-Ackermann-Straße, im Osten an die Luther-King-Straße, im Süden an die H.-straße und im Westen an das Plangebiet des bestandskräftigen Bebauungsplans „Nr. 280 I,C. Süd, nördlich der H.-straße - Teilbereich West‘„. In § 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. 280 II“ heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„§ 9 (Immissionsschutz)

(1) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes sind schutzbedürftige Nutzungen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden grundsätzlich nicht zulässig...

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird und eine ausreichende Frischluftzufuhr durch kontrollierte mechanische Belüftung ... sichergestellt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird.

(4) ...

(5) Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen sind auf der Grundlage der Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu ermitteln.

(6) ...

2. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin war bis 2013 Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Im Januar 2013 veräußerte sie die im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... Gemarkung Kr. an die Antragstellerin. Am 28. Januar 2013 bzw. 4. Juli 2013 wurde diese als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen.

3. Bereits am 6. Juli 2012 hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 hat die Antragstellerin erklärt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Grundstücke den Rechtsstreit übernehme. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf DIN-Vorschriften verweise, aber nicht darauf hingewiesen worden sei, wo diese ausgelegt seien. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich und in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 280 II „C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist (neue) Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzungen auf diesen Grundstücken.

2. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist ist durch den rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellten Normenkontrollantrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gewahrt. Dass die Antragstellerin selbst das Verfahren erst nach Ablauf dieser Frist übernommen hat, ist unerheblich. Mit der Fortführung des Normenkontrollverfahrens durch die Antragstellerin ist die Antragsfrist nicht erneut angelaufen. Vielmehr hat sie als Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Lage als Hauptpartei übernommen, in der er sich befunden hat. Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Bestimmung findet bei Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne entsprechende Anwendung. Solche Verfahren sind den in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück aufgrund der grundstückbezogenen Komponente der Antragsbefugnis gleichzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - der Anspruch auf gerichtliche Prüfung aus dem Grundeigentum oder aus einer sonstigen dinglichen Berechtigung an einem im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück ergibt (so auch OVG Berlin, U. v. 26.1.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506/507; vgl. auch OVG NRW, U. v. 30.7.1999 - 10a D 53/97.NE - BRS 62 Nr. 80, insoweit nicht abgedruckt; HessVGH, U. v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - juris Rn. 25; allgemein zur Anwendbarkeit des § 266 im Verwaltungsprozess vgl. BayVGH, U. v. 23.1.1998 - 8 B 93.4007 - BayVBl 1998, 563; OVG MV, B. v. 16.4.2012 - 3 L 156/08 - NordÖR 2012, 452 m.w.N; OVG SA, U. v. 25.4.2012 - 2 L 192/09 - juris Rn. 38).

3. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Antragsteller von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.2007- 4 BN 49/07 - BRS 71 Nr. 44; B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - ZfBR 2008, 681). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse hier gegeben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind bei der Antragsgegnerin mehrere Bauanträge der Antragstellerin anhängig, die im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans möglicherweise positiv zu verbescheiden sind.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in § 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen, dass die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen auf der Grundlage der Anforderungen der „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“ zu ermitteln sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. HessVGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris Rn. 59 f. m. w. N.).

Das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“, die in dem Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben werden oder diesem als Anlage beigefügt wurden, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen sind. Ob insoweit ein Hinweis auf die Beuth Verlag GmbH in Berlin als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt hätte (verneinend OVG BB, U. v. 21.3.2013 - OVG 10 A 1.10 - juris Rn. 52; bejahend wohl VGH BW, U. v. 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris Rn. 9, 29; vgl. auch § 7 Abs. 5 BImSchG), muss nicht entschieden werden, weil ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin tatsächlich für jedermann einsehbar ausliegen, reicht jedenfalls nicht aus.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.