Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07

bei uns veröffentlicht am03.05.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. März 2007 - 8 K 1067/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, hat dem Antragsgegner gestützt auf §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 16 Abs. 8 StrG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 750,-- EUR mit Verfügung vom 22.12.2006 aufgegeben, die von ihm vorgenommene Auffüllung eines Fußwegs in Hanglage zu entfernen und den ursprünglichen Zustand spätestens bis zum 08.01.2007 wiederherzustellen. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat sie ausgeführt, dass das unerlaubte und unsachgemäße Auffüllen des Wegs insbesondere die Sicherheit der unterhalb liegenden Grundstücke beeinträchtige; es müsse vor Wintereinbruch Abhilfe geschaffen werden, weil bei Regen- und Schneefällen die Gefahr zunehme, dass Erde abrutsche und Gesteinsbrocken herabstürzten. Außerdem könnten durch eine Duldung des rechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners Dritte zur Nachahmung veranlasst werden. Nach einem Ortstermin am 10.01.2007 hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 09.01.2007 ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme angedroht; die Kosten der Ersatzvornahme hat sie mit geschätzt 4.000,-- EUR angegeben. Der Antragsgegner hat gegen diese Verfügungen Widerspruch erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt; über diese Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner angeregt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Weg in seinem jetzigen Zustand verbleiben könne. Daraufhin hat der Antragsteller am 07.03.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die schriftliche Begutachtung eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsachen anzuordnen, dass die Auffüllung und Anschüttung des Wegs aus Erde, Geröll, Holzlatten, Maschendrahtzaun und Zaunpfosten besteht, dass sie nicht nach anerkannten Regeln der Technik und bestehenden Sicherheitsvorschriften ausgebracht worden ist, dass die vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen mit Holzlatten, Maschendrahtzaun und Zaunpfosten unzureichend sind, dass das angeschüttete und aufgefüllte Material jederzeit abzurutschen droht und dass Teile davon bereits abgerutscht sind. Ferner soll der Sachverständige Art, Ausmaß und Ursache der gerügten Mängel feststellen, die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung bezeichnen und die hierfür erforderlichen Kosten angeben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung entgegenstünden; die Antragstellerin habe kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Begutachtung durch einen Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren. Im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren obliege es ihr selbst, die bezeichneten Tatsachen festzustellen. Im Verwaltungsverfahren getroffene Feststellungen seien im Verwaltungsprozess voll verwertbar. Wenn in solchen Fällen auf Antrag der Behörde ein selbständiges Beweisverfahren zulässig wäre, würden die Kosten der Sachverhaltsermittlung auf den Bürger abgewälzt. Das sei im Regelfall unzulässig.
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es gehe ihr allein darum, dass die im Wege der Amtsermittlung bereits vollständig festgestellten Tatsachen „gerichtsfest dokumentiert“ würden. Schließlich stehe die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich; diese Wirkung gelte nicht für Tatsachen, die nur im Rahmen der Amtsermittlung von der Behörde selbst erhoben worden seien.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, auf den Antrag der Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen.
Gemäß § 98 VwGO sind, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält, auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass auch in Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet ist, die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO grundsätzlich entsprechend gelten; denn abweichende Vorschriften enthält die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2004 - 8 S 2185/03 - VBlBW 2004, 228 m.w.N.; Beschl. v. 03.07.1995 - 8 S 1407/95 - NVwZ-RR 1996, 125).
Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann auf Antrag einer Partei u.a. die (schriftliche oder mündliche) Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert ist. Wird die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt, ist dies gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch zulässig in Fällen, in denen zwar kein Beweisverlust im Sinne von § 485 Abs. 1 ZPO droht, der Antragsteller aber dennoch ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird (vgl. Leipold, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., vor § 485 Rdnr. 1 ff., § 485 Rdnr. 9 ff., 13 ff.). Gemäß § 481 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein solches rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Der Senat kann offenlassen, ob eine entsprechende Anwendung von § 485 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO gemäß § 98 VwGO und damit das selbständige Beweisverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn es von einer Behörde beantragt wird. Denn jedenfalls für den Antrag einer Behörde, während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse, weil sie die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wege der Amtsaufklärung selbst erheben kann und muss (im Ergebnis ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.01.1998 - 2 M 36/97 - Juris; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 98 Rdnr. 294; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rdnr. 266, 268).
Damit ist nicht das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO gemeint (so aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.01.1998 - 2 M 36/97 - Juris). Bei diesem handelt es sich um ein spezielles, nur im Anwendungsbereich dieser Vorschrift geltendes Zulässigkeitserfordernis im Sinne eines Anordnungsgrunds. In den Fällen des § 485 Abs. 1 ZPO genügt insoweit - enger - die Gefahr eines Beweisverlustes oder der Beweiserschwerung oder die Zustimmung des Gegners.
Vielmehr geht es um das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das ungeschriebenes Zulässigkeitserfordernis jedes Gesuchs um gerichtlichen Rechtsschutz ist (BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 = NVwZ 1989, 673). Dieses dürfte zwar beim Antrag eines Bürgers auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens und bei Vorliegen eines Anordnungsgrunds gemäß § 485 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ZPO regelmäßig gegeben sein, jedenfalls dann, wenn dieser in einem Verwaltungsverfahren die Erhebung eines Sachverständigengutachtens in dem von ihm gewünschten Umfang nicht ohne Weiteres erwirken kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2004 - 8 S 2185/03 -, Beschl. v. 03.07.1995 - 8 S 1407/95 -, jeweils a.a.O.). Es fehlt aber, wenn die Behörde selbst das selbständige Beweisverfahren beantragt. Denn sie ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) und dabei im erforderlichen Umfang Beweis zu erheben (§ 26 LVwVfG).
10 
Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach einer Behörde ein Wahlrecht zusteht, ob sie eine vorhandene Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheids (Verwaltungsakts) nutzt oder ob sie eine Geldforderung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend macht (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 15.86 - BVerwGE 80, 164 = VBlBW 1989, 131). Darum geht es hier aber nicht. Denn die Behörde ermittelt in einem Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Dabei bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nur wenn sie hierzu besonders ermächtigt ist, sei es nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen (§§ 1, 3 PolG) oder seines aufgrund spezieller Vorschriften (vgl. § 9 Abs. 2 und § 10 BBodSchG), darf sie ihre Feststellungslast, zur Gefahrenabschätzung und zur Klärung möglicher Gefahrenabwehrmaßnahmen, auf den Bürger abwälzen.
11 
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, nur eine gerichtlich angeordnete Beweiserhebung im selbständigen Beweissicherungsverfahren „dokumentiere“ gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die Tatsachen „gerichtsfest“. Gemäß § 493 Abs. 1 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Im Verwaltungsprozess sind aber die Ergebnisse eines auf Anordnung des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens nicht etwa von vornherein höher zu bewerten als die Ergebnisse eines von einer Behörde selbst oder auf Veranlassung einer Behörde von einem Dritten (z.B. einem Vorhabenträger) eingeholten Sachverständigengutachtens. Vielmehr sind Auskünfte einer sachkundigen Behörde und die von ihr selbst erstellten oder eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen mit dem ihnen zukommenden Gewicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu würdigen. Liegen solche sachkundigen bzw. sachverständigen Äußerungen vor, unterliegt die Sachkunde der Personen, von denen sie stammen, keinen Zweifeln und sind sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei, bedarf es eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.09.1976 - VIII C 13.75 - und Beschl. v. 10.06.1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 106 und 302; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.2000 - 10 S 2913/98 - GewA 2001, 387 = Juris, Rdnr. 43 ff; Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 - Juris, Rdnr. 138).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil gemäß KV- Nr. 5502 eine Festgebühr von 50,-- EUR anfällt.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 485 Zulässigkeit


(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses


Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 450 Beweisbeschluss


(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die La

Zivilprozessordnung - ZPO | § 481 Eidesleistung; Eidesformel


(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesforme

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2004 - 8 S 2185/03

bei uns veröffentlicht am 06.02.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 5782/02 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besch
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 S 14.358

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag auf Durchführung eines selbs

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag des beklagten Landes, 3die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2015 ‑ 17

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 5782/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO genügt. Daran hat auch das Beschwerdevorbringen nichts geändert. Zwar ist einzuräumen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wesentlichen im Sinne des § 487 Nr. 2 ZPO bezeichnet sind, nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.7.2003 anhand eines Lageplans näher dargelegt hat, wo sich die behaupteten Mängel befinden sollen. Es trifft auch zu, dass vom Antragsteller keine sachverständigen Angaben zu Ursachen und Folgen der genannten Mängel verlangt werden können; daher dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn er etwa zur Frage, worauf sich die im Beweisantrag Ziff. 2 (Bl. 3, 111 der VG-Akte) behaupteten Undichtigkeiten an der Böschung zurückführen lassen, im Schriftsatz vom 19.8.2003 lediglich Vermutungen angestellt hat. Gemäß § 487 Nr. 4 ZPO sind jedoch auch die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen sollen. Daran fehlt es hinsichtlich sämtlicher Beweisanträge.
Das hier in Rede stehende selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung des Sachverständigenbeweises hat. Wegen des Schlichtungszwecks des selbständigen Beweisverfahrens kann dies zwar nicht bedeuten, dass die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits zweifelsfrei feststehen muss (so wohl VG Köln, Beschl. v. 25.10.2000 - 11 (2) I 1/00, NWVBl. 2001, 108, 109). Am rechtlichen Interesse fehlt es jedoch dann, wenn die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschl. v. 3.7.1995 - 8 S 1407/95 -; ebenso Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl., § 485 Rn. 8; Stein/Jonas, Bd. 4/2, 21. Aufl., § 485 Rn. 23 m.w.N.). Daraus folgt mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 487 Nr. 4 ZPO, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vortragen und im Bestreitensfalle auch glaubhaft machen muss, nach dem wenigstens nachvollziehbar erscheint, dass ihm Ansprüche gegen den Antragsgegner zustehen könnten, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 485 Rn. 9; Stein/Jonas a.a.O., § 487 Rn. 7; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 487 Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen.
Das gilt einmal für den Beweisantrag Ziff. 1 (Bl. 3, 111 der VG-Akte). Dabei kann dahinstehen, ob es an der Entscheidungserheblichkeit der festzustellenden Tatsachen für einen eventuellen Verwaltungsrechtsstreit schon deshalb offensichtlich fehlt, weil sie sich auf Pflichten des Antragsgegners aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung beziehen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn jedenfalls hat der Antragsteller die Grunddienstvereinbarung, in der die Bearbeitung seines Grundstücks nach DIN 18917 geregelt ist, nicht mit dem Antragsgegner, sondern mit der Gemeinde Rosengarten als Inhaberin der Dienstbarkeit geschlossen (Bl. 55 ff der VG-Akte); hierauf hat der Antragsgegner im Übrigen bereits im Schriftsatz vom 29.4.2003 hingewiesen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller aus dieser Vereinbarung Erfüllungsansprüche gegen den Antragsgegner sollte herleiten können. Daran ändert auch nichts, dass die Vertragspartner möglicherweise von einer Erfüllung durch den Antragsgegner ausgegangen sind ("durch den Wasserverband"). Denn es liegt auf der Hand, dass diese Vereinbarung dem nicht an ihr beteiligten Antragsgegner keine über die Auflagen der Plangenehmigung hinausreichenden Pflichten auferlegen konnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beweisanträge Ziff. 6 und 7 (Bl. 3 f. der VG-Akte). Auch insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 seine Verantwortlichkeit verneint, weil sich die Gemeinde Rosengarten gegenüber dem Antragsteller zum Auftrag des Humus verpflichtet habe (Beweisantrag Ziff. 6) und die Wasserschächte nicht von ihr, sondern von der Gemeinde Rosengarten ausgeführt worden seien (Antrag Ziff. 7). Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. Daher ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten Bedeutung erlangen könnten.
Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 1 ist das rechtliche Interesse auch dann nicht hinreichend dargetan, wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er sich auf die Auflage Ziff. III 2.5 der Plangenehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 26.1.1998 stützt. Zwar ist immerhin möglich, dass diese Auflage dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung gibt. Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, dass der Betroffene die Erfüllung einer seinem Schutze dienenden Auflage in einem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar vom Vorhabenträger verlangen kann und nicht darauf verwiesen ist, ein Tätigwerden der Planfeststellungsbehörde zu fordern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.1997 - 3 L 7404/94 -; so wohl auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rn. 23). Jedoch hat der Antragsteller weder behauptet noch dargelegt, dass sein Grundeigentum durch die Hochwasserschutzmaßnahme nachteilig verändert wurde. Zu entsprechendem Vorbringen hätte Anlass bestanden. Denn der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 29.4.2003 ausgeführt, das Vorland auf dem Grundstück des Antragstellers sei schon vor der Hochwasserschutzmaßnahme Überschwemmungsgebiet gewesen und sei im Zuge derselben verbessert worden; zumindest seien die Verhältnisse gleichwertig geblieben. Diesem Vorbringen hat der Antragsteller nicht widersprochen geschweige denn einen abweichenden Sachverhalt glaubhaft gemacht. Trifft das Vorbringen des Antragsgegners zu, können die unter Beweis gestellten Tatsachen jedoch offensichtlich keinen Anspruch des Antragstellers gegen ihn begründen. Aus denselben Gründen ist auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der in Ziff. 4 genannten Tatsachen (Bl. 3 der VG-Akte) dargetan.
Der Beweisantrag Ziff. 2 (Bl. 3, 111 der VG-Akte) bezieht sich auf eine vom Antragsgegner außerhalb der Plangenehmigung vorgenommene "Trockenlegung" des im Eigentum des Antragstellers stehenden "Oberkanals". Es kann offen bleiben, ob insoweit überhaupt eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten in Betracht kommen kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 unwidersprochen vorgetragen, dass der Schlamm auf Verlangen des Antragstellers aus dem "Oberkanal" ausgebaggert und seitlich an den Böschungen eingebaut worden sei. Trifft dies zu, erscheint ein Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers ausgeschlossen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 3. Auch insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 unwidersprochen vorgetragen, dass die Böschung auf Verlangen des Antragstellers mit dem Schlamm aus dem Oberkanal verbaut worden sei. In diesem Fall steht dem Antragsteller offensichtlich auch kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf eine zusätzliche Steinabsicherung der von ihm gewünschten Böschung zu.
Mit dem Antrag Ziff. 5 stellt der Antragsteller eine nicht plangerechte Ausführung der Böschung der Hochwasserschutzmaßnahme unter Sachverständigenbeweis. Ohne weitere Darlegung ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.
Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 8 hat das Verwaltungsgericht schließlich zutreffend angenommen, dass er auf den Anträgen Ziff. 1 bis 7 aufbaue und daher mit diesen abzulehnen sei. Im Übrigen genügt der Antrag Ziff. 8 auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO. Denn es werden keine bestimmten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, vielmehr soll die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."

(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 5782/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO genügt. Daran hat auch das Beschwerdevorbringen nichts geändert. Zwar ist einzuräumen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wesentlichen im Sinne des § 487 Nr. 2 ZPO bezeichnet sind, nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.7.2003 anhand eines Lageplans näher dargelegt hat, wo sich die behaupteten Mängel befinden sollen. Es trifft auch zu, dass vom Antragsteller keine sachverständigen Angaben zu Ursachen und Folgen der genannten Mängel verlangt werden können; daher dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn er etwa zur Frage, worauf sich die im Beweisantrag Ziff. 2 (Bl. 3, 111 der VG-Akte) behaupteten Undichtigkeiten an der Böschung zurückführen lassen, im Schriftsatz vom 19.8.2003 lediglich Vermutungen angestellt hat. Gemäß § 487 Nr. 4 ZPO sind jedoch auch die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen sollen. Daran fehlt es hinsichtlich sämtlicher Beweisanträge.
Das hier in Rede stehende selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung des Sachverständigenbeweises hat. Wegen des Schlichtungszwecks des selbständigen Beweisverfahrens kann dies zwar nicht bedeuten, dass die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits zweifelsfrei feststehen muss (so wohl VG Köln, Beschl. v. 25.10.2000 - 11 (2) I 1/00, NWVBl. 2001, 108, 109). Am rechtlichen Interesse fehlt es jedoch dann, wenn die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschl. v. 3.7.1995 - 8 S 1407/95 -; ebenso Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl., § 485 Rn. 8; Stein/Jonas, Bd. 4/2, 21. Aufl., § 485 Rn. 23 m.w.N.). Daraus folgt mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 487 Nr. 4 ZPO, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vortragen und im Bestreitensfalle auch glaubhaft machen muss, nach dem wenigstens nachvollziehbar erscheint, dass ihm Ansprüche gegen den Antragsgegner zustehen könnten, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 485 Rn. 9; Stein/Jonas a.a.O., § 487 Rn. 7; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 487 Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen.
Das gilt einmal für den Beweisantrag Ziff. 1 (Bl. 3, 111 der VG-Akte). Dabei kann dahinstehen, ob es an der Entscheidungserheblichkeit der festzustellenden Tatsachen für einen eventuellen Verwaltungsrechtsstreit schon deshalb offensichtlich fehlt, weil sie sich auf Pflichten des Antragsgegners aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung beziehen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn jedenfalls hat der Antragsteller die Grunddienstvereinbarung, in der die Bearbeitung seines Grundstücks nach DIN 18917 geregelt ist, nicht mit dem Antragsgegner, sondern mit der Gemeinde Rosengarten als Inhaberin der Dienstbarkeit geschlossen (Bl. 55 ff der VG-Akte); hierauf hat der Antragsgegner im Übrigen bereits im Schriftsatz vom 29.4.2003 hingewiesen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller aus dieser Vereinbarung Erfüllungsansprüche gegen den Antragsgegner sollte herleiten können. Daran ändert auch nichts, dass die Vertragspartner möglicherweise von einer Erfüllung durch den Antragsgegner ausgegangen sind ("durch den Wasserverband"). Denn es liegt auf der Hand, dass diese Vereinbarung dem nicht an ihr beteiligten Antragsgegner keine über die Auflagen der Plangenehmigung hinausreichenden Pflichten auferlegen konnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beweisanträge Ziff. 6 und 7 (Bl. 3 f. der VG-Akte). Auch insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 seine Verantwortlichkeit verneint, weil sich die Gemeinde Rosengarten gegenüber dem Antragsteller zum Auftrag des Humus verpflichtet habe (Beweisantrag Ziff. 6) und die Wasserschächte nicht von ihr, sondern von der Gemeinde Rosengarten ausgeführt worden seien (Antrag Ziff. 7). Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. Daher ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten Bedeutung erlangen könnten.
Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 1 ist das rechtliche Interesse auch dann nicht hinreichend dargetan, wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er sich auf die Auflage Ziff. III 2.5 der Plangenehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 26.1.1998 stützt. Zwar ist immerhin möglich, dass diese Auflage dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung gibt. Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, dass der Betroffene die Erfüllung einer seinem Schutze dienenden Auflage in einem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar vom Vorhabenträger verlangen kann und nicht darauf verwiesen ist, ein Tätigwerden der Planfeststellungsbehörde zu fordern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.1997 - 3 L 7404/94 -; so wohl auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rn. 23). Jedoch hat der Antragsteller weder behauptet noch dargelegt, dass sein Grundeigentum durch die Hochwasserschutzmaßnahme nachteilig verändert wurde. Zu entsprechendem Vorbringen hätte Anlass bestanden. Denn der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 29.4.2003 ausgeführt, das Vorland auf dem Grundstück des Antragstellers sei schon vor der Hochwasserschutzmaßnahme Überschwemmungsgebiet gewesen und sei im Zuge derselben verbessert worden; zumindest seien die Verhältnisse gleichwertig geblieben. Diesem Vorbringen hat der Antragsteller nicht widersprochen geschweige denn einen abweichenden Sachverhalt glaubhaft gemacht. Trifft das Vorbringen des Antragsgegners zu, können die unter Beweis gestellten Tatsachen jedoch offensichtlich keinen Anspruch des Antragstellers gegen ihn begründen. Aus denselben Gründen ist auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der in Ziff. 4 genannten Tatsachen (Bl. 3 der VG-Akte) dargetan.
Der Beweisantrag Ziff. 2 (Bl. 3, 111 der VG-Akte) bezieht sich auf eine vom Antragsgegner außerhalb der Plangenehmigung vorgenommene "Trockenlegung" des im Eigentum des Antragstellers stehenden "Oberkanals". Es kann offen bleiben, ob insoweit überhaupt eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten in Betracht kommen kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 unwidersprochen vorgetragen, dass der Schlamm auf Verlangen des Antragstellers aus dem "Oberkanal" ausgebaggert und seitlich an den Böschungen eingebaut worden sei. Trifft dies zu, erscheint ein Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers ausgeschlossen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 3. Auch insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 unwidersprochen vorgetragen, dass die Böschung auf Verlangen des Antragstellers mit dem Schlamm aus dem Oberkanal verbaut worden sei. In diesem Fall steht dem Antragsteller offensichtlich auch kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf eine zusätzliche Steinabsicherung der von ihm gewünschten Böschung zu.
Mit dem Antrag Ziff. 5 stellt der Antragsteller eine nicht plangerechte Ausführung der Böschung der Hochwasserschutzmaßnahme unter Sachverständigenbeweis. Ohne weitere Darlegung ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.
Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 8 hat das Verwaltungsgericht schließlich zutreffend angenommen, dass er auf den Anträgen Ziff. 1 bis 7 aufbaue und daher mit diesen abzulehnen sei. Im Übrigen genügt der Antrag Ziff. 8 auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO. Denn es werden keine bestimmten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, vielmehr soll die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.