Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.4E235.15.00
bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 490 Entscheidung über den Antrag


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. (2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 78


Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 4 E 235/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 5 S 810/07

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. März 2007 - 8 K 1067/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. März 2007 - 8 K 1067/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, hat dem Antragsgegner gestützt auf §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 16 Abs. 8 StrG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 750,-- EUR mit Verfügung vom 22.12.2006 aufgegeben, die von ihm vorgenommene Auffüllung eines Fußwegs in Hanglage zu entfernen und den ursprünglichen Zustand spätestens bis zum 08.01.2007 wiederherzustellen. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat sie ausgeführt, dass das unerlaubte und unsachgemäße Auffüllen des Wegs insbesondere die Sicherheit der unterhalb liegenden Grundstücke beeinträchtige; es müsse vor Wintereinbruch Abhilfe geschaffen werden, weil bei Regen- und Schneefällen die Gefahr zunehme, dass Erde abrutsche und Gesteinsbrocken herabstürzten. Außerdem könnten durch eine Duldung des rechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners Dritte zur Nachahmung veranlasst werden. Nach einem Ortstermin am 10.01.2007 hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 09.01.2007 ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme angedroht; die Kosten der Ersatzvornahme hat sie mit geschätzt 4.000,-- EUR angegeben. Der Antragsgegner hat gegen diese Verfügungen Widerspruch erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt; über diese Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner angeregt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Weg in seinem jetzigen Zustand verbleiben könne. Daraufhin hat der Antragsteller am 07.03.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die schriftliche Begutachtung eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsachen anzuordnen, dass die Auffüllung und Anschüttung des Wegs aus Erde, Geröll, Holzlatten, Maschendrahtzaun und Zaunpfosten besteht, dass sie nicht nach anerkannten Regeln der Technik und bestehenden Sicherheitsvorschriften ausgebracht worden ist, dass die vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen mit Holzlatten, Maschendrahtzaun und Zaunpfosten unzureichend sind, dass das angeschüttete und aufgefüllte Material jederzeit abzurutschen droht und dass Teile davon bereits abgerutscht sind. Ferner soll der Sachverständige Art, Ausmaß und Ursache der gerügten Mängel feststellen, die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung bezeichnen und die hierfür erforderlichen Kosten angeben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung entgegenstünden; die Antragstellerin habe kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Begutachtung durch einen Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren. Im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren obliege es ihr selbst, die bezeichneten Tatsachen festzustellen. Im Verwaltungsverfahren getroffene Feststellungen seien im Verwaltungsprozess voll verwertbar. Wenn in solchen Fällen auf Antrag der Behörde ein selbständiges Beweisverfahren zulässig wäre, würden die Kosten der Sachverhaltsermittlung auf den Bürger abgewälzt. Das sei im Regelfall unzulässig.
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es gehe ihr allein darum, dass die im Wege der Amtsermittlung bereits vollständig festgestellten Tatsachen „gerichtsfest dokumentiert“ würden. Schließlich stehe die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich; diese Wirkung gelte nicht für Tatsachen, die nur im Rahmen der Amtsermittlung von der Behörde selbst erhoben worden seien.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, auf den Antrag der Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen.
Gemäß § 98 VwGO sind, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält, auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass auch in Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet ist, die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO grundsätzlich entsprechend gelten; denn abweichende Vorschriften enthält die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2004 - 8 S 2185/03 - VBlBW 2004, 228 m.w.N.; Beschl. v. 03.07.1995 - 8 S 1407/95 - NVwZ-RR 1996, 125).
Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann auf Antrag einer Partei u.a. die (schriftliche oder mündliche) Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert ist. Wird die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt, ist dies gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch zulässig in Fällen, in denen zwar kein Beweisverlust im Sinne von § 485 Abs. 1 ZPO droht, der Antragsteller aber dennoch ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird (vgl. Leipold, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., vor § 485 Rdnr. 1 ff., § 485 Rdnr. 9 ff., 13 ff.). Gemäß § 481 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein solches rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Der Senat kann offenlassen, ob eine entsprechende Anwendung von § 485 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO gemäß § 98 VwGO und damit das selbständige Beweisverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn es von einer Behörde beantragt wird. Denn jedenfalls für den Antrag einer Behörde, während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse, weil sie die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wege der Amtsaufklärung selbst erheben kann und muss (im Ergebnis ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.01.1998 - 2 M 36/97 - Juris; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 98 Rdnr. 294; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rdnr. 266, 268).
Damit ist nicht das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO gemeint (so aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.01.1998 - 2 M 36/97 - Juris). Bei diesem handelt es sich um ein spezielles, nur im Anwendungsbereich dieser Vorschrift geltendes Zulässigkeitserfordernis im Sinne eines Anordnungsgrunds. In den Fällen des § 485 Abs. 1 ZPO genügt insoweit - enger - die Gefahr eines Beweisverlustes oder der Beweiserschwerung oder die Zustimmung des Gegners.
Vielmehr geht es um das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das ungeschriebenes Zulässigkeitserfordernis jedes Gesuchs um gerichtlichen Rechtsschutz ist (BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 = NVwZ 1989, 673). Dieses dürfte zwar beim Antrag eines Bürgers auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens und bei Vorliegen eines Anordnungsgrunds gemäß § 485 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ZPO regelmäßig gegeben sein, jedenfalls dann, wenn dieser in einem Verwaltungsverfahren die Erhebung eines Sachverständigengutachtens in dem von ihm gewünschten Umfang nicht ohne Weiteres erwirken kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2004 - 8 S 2185/03 -, Beschl. v. 03.07.1995 - 8 S 1407/95 -, jeweils a.a.O.). Es fehlt aber, wenn die Behörde selbst das selbständige Beweisverfahren beantragt. Denn sie ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) und dabei im erforderlichen Umfang Beweis zu erheben (§ 26 LVwVfG).
10 
Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach einer Behörde ein Wahlrecht zusteht, ob sie eine vorhandene Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheids (Verwaltungsakts) nutzt oder ob sie eine Geldforderung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend macht (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 15.86 - BVerwGE 80, 164 = VBlBW 1989, 131). Darum geht es hier aber nicht. Denn die Behörde ermittelt in einem Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Dabei bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nur wenn sie hierzu besonders ermächtigt ist, sei es nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen (§§ 1, 3 PolG) oder seines aufgrund spezieller Vorschriften (vgl. § 9 Abs. 2 und § 10 BBodSchG), darf sie ihre Feststellungslast, zur Gefahrenabschätzung und zur Klärung möglicher Gefahrenabwehrmaßnahmen, auf den Bürger abwälzen.
11 
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, nur eine gerichtlich angeordnete Beweiserhebung im selbständigen Beweissicherungsverfahren „dokumentiere“ gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die Tatsachen „gerichtsfest“. Gemäß § 493 Abs. 1 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Im Verwaltungsprozess sind aber die Ergebnisse eines auf Anordnung des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens nicht etwa von vornherein höher zu bewerten als die Ergebnisse eines von einer Behörde selbst oder auf Veranlassung einer Behörde von einem Dritten (z.B. einem Vorhabenträger) eingeholten Sachverständigengutachtens. Vielmehr sind Auskünfte einer sachkundigen Behörde und die von ihr selbst erstellten oder eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen mit dem ihnen zukommenden Gewicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu würdigen. Liegen solche sachkundigen bzw. sachverständigen Äußerungen vor, unterliegt die Sachkunde der Personen, von denen sie stammen, keinen Zweifeln und sind sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei, bedarf es eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.09.1976 - VIII C 13.75 - und Beschl. v. 10.06.1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 106 und 302; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.2000 - 10 S 2913/98 - GewA 2001, 387 = Juris, Rdnr. 43 ff; Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 - Juris, Rdnr. 138).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil gemäß KV- Nr. 5502 eine Festgebühr von 50,-- EUR anfällt.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.