Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06

bei uns veröffentlicht am31.07.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
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Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
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Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
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„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
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Nr. 1.1.1:
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„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
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Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
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Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
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Nr. 1.1.2:
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„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
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Nr. 2.1:
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„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
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Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
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In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
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„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
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Nr. 3.2 lautet:
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„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
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Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
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Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
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Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
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Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
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Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
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Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06

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Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel. Die Revisio

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 582/04

bei uns veröffentlicht am 02.05.2005

Tenor Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2004 - 8 S 2392/03

bei uns veröffentlicht am 15.09.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2004 - 8 S 351/04

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Tenor Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014. 2 Das 31.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10

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Tenor Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird de

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Antragsgegnerin vom 4.11.2003.
Das etwa 0,47 ha große Plangebiet umfasst die drei Grundstücke Müllergasse x  Flst. Nr. 2), Marktstraße xx (Flst. Nr. 1) und Marktstraße xx (Flst. Nr. 11) in der Ortsmitte von Schelklingen. Es wird im Norden begrenzt von der Marktstraße, an seiner östlichen Längsseite von der Müllergasse, im Süden durch die Bebauung an der Achstraße und im Westen durch die in zweiter Reihe zur Hirschgasse gelegenen  Hausgrundstücke.
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Marktstraße xx (Flst. Nr. 11). Mit einer Größe von etwa 0,29 ha und einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 130 m nimmt es an dessen Westseite den größten Teil des Plangebiets ein. In seinem nördlichen Bereich an der Marktstraße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, deren schlechte bauliche Ausstattung und Erhaltungszustand eine Wohnnutzung nicht mehr erlaubt.
Der Bebauungsplan soll die planerische Grundlage für ein Pflegeheim mit etwa 66 stationären und 12 Tagespflegeplätzen schaffen, das im Jahre 2003 Gegenstand eines beschränkten Architektenwettbewerbs war. Er weist deshalb den gesamten Planbereich als Flächen für den Gemeinbedarf für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Seniorenzentrum) aus. Die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude sollen abgebrochen und durch Bauten mit einer Traufhöhe von maximal 9,80 m sowie einer Firsthöhe von bis zu 16,00 m ersetzt werden.
Dem Bebauungsplan liegt im wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.2.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Stadtmitte“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenpflegeheims zu schaffen, sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 14.3. bis einschließlich 14.4.2003. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.3.2003 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Mit Schreiben vom 15.3.2003 widersprachen die Antragsteller 2, 5 und 6 der Planung ohne weitere Begründung. Das Landesdenkmalamt stellte zunächst mit Schreiben vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes des den Antragstellern gehörenden Gebäudes, einem urkundlich etwa 1790 neu erbauten Gasthaus, seine Zustimmung zu dessen Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 8.4.2003 machte es vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung geltend, weil der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. In einem weiteren Schreiben vom 9.5.2003 stellte das Landesdenkmalamt diese Bedenken zurück und empfahl, in den Ausschreibungstext des geplanten Wettbewerbs besondere Anforderungen aufzunehmen.
Am 8.7.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Planentwurf vom 28.7. bis einschließlich 28.8.2003 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wurde in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 wiederum mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Die Antragsteller äußerten sich in diesem Verfahrensabschnitt nicht. Das Landesdenkmalamt wies in seiner weiteren Stellungnahme vom 2.9.2003 darauf hin, dass das Kulturdenkmal Marktstraße xx bislang ein prägendes Element in der Altstadtstruktur bilde. Im Hinblick auf eine verträgliche Ausformung und Gestaltung der Planung werde es deshalb frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt als Denkmalschutzbehörde und den Preisträgern des Wettbewerbs, aufnehmen. Ferner bat es darum, einen nachrichtlichen Hinweis auf das archäologische Kulturdenkmal Stadtmauer, die das Plangebiet früher in Nord-Süd-Richtung durchzog, auch in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem folgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 4.11.2003, ergänzte die Prüfung der Standortalternativen für das Pflegeheim und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit Bescheid vom 12.1.2004 genehmigte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Plan und die hierzu - im Hinblick auf die zulässigen Dachneigungen - erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.1.2004 bekannt gemacht.
Am 23.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan, der bisher das Plangebiet als Mischbaufläche darstellte, fortzuschreiben, um für den Bereich des Bebauungsplans „Stadtmitte“ eine Fläche für den Gemeinbedarf vorzusehen.
Am 3.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 für nichtig zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Vorentwurf des Bebauungsplans im April 2003 nicht für jedermann zugänglich öffentlich ausgelegt worden sei, sondern erst auf Nachfrage eingesehen habe werden können. Darüber hinaus hätten die Auslegungsbekanntmachungen vom 6.3. und 17.7.2003 nicht den an sie zu stellenden formalen Anforderungen genügt, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten hätten, dass Anregungen auch schriftlich formuliert werden könnten. Schließlich hätte die Ergänzung der Begründung des Bebauungsplans zur Sitzung des Gemeinderats vom 4.11.2003 nicht ohne vorherige (nochmalige) öffentliche Auslegung erfolgen dürfen. Der Plan sei auch materiell unwirksam. Zum einen bestehe kein Planungserfordernis, weil bereits nach § 34 BauGB eine Bebauung zulässig sei. Zum anderen verstoße er gegen das Entwicklungsgebot, denn im Flächennutzungsplan sei die Fläche als Mischbebauung dargestellt; danach sei eine Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf nicht zulässig. Ferner werde das Gebot planerischer Bewältigung der aufgeworfenen Konflikte verletzt, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich mit ihren Interessen und den auf ihrem Grundstück gegebenen Nutzungsmöglichkeiten nicht auseinander gesetzt. Ihre Benachteiligung als Grundstückseigentümer sei nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt, denn es sei städtebaulich allein nicht begründbar, weshalb ihr riesiges Areal vollumfänglich in den Bebauungsplan einbezogen worden sei. Schließlich leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit einer Alternativplanung auf anderen, gleich geeigneten und im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken stattgefunden habe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke nicht berücksichtigt. Sie habe ferner verkannt, dass die Bedenken des Landesdenkmalamtes nicht ausgeräumt worden seien. Dieses habe zwar nach einem Telefonat plötzlich alle Bedenken zurückgestellt. Zurückstellen heiße aber nicht aufgeben, so dass die Bedenken im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Die Tatsache, dass es sich bei dem Gebäude Marktstraße xx um ein Kulturdenkmal handle, sei deshalb zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die vor dem Satzungsbeschluss am 4.11.2003 ergänzte Begründung habe nicht ausgelegt werden müssen, denn die Begründung sei nicht Bestandteil des Bebauungsplans, dessen Entwurf sei aber nicht geändert worden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Entwicklungsgebot, denn er sei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorzeitig aufgestellt und am 12.1.2004 vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis genehmigt worden. Der Plan sei erforderlich, da die vorhandene Umgebungsbebauung es eher fraglich erscheinen lasse, ob sich ein Pflegeheim der geplanten Dimension nach Maßgabe des § 34 BauGB in sie einfügen würde. Das Plangebiet sei auch hinsichtlich seiner Größe erforderlich, denn es seien nicht nur Erweiterungsmöglichkeiten für das Pflegeheim, sondern auch dessen Einbindung in die Umgebung, insbesondere mit einem zum Aufenthalt im Freien geeigneten Grünbereich im Rückraum, zu berücksichtigen. Schließlich liege kein erheblicher Abwägungsmangel vor. Die Interessen der Antragsteller seien eingehend gewürdigt worden; im Zentrum der Abwägung habe die Frage von Alternativen gestanden, aufgrund derer auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller hätte verzichtet werden können. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Nutzungsinteressen der Antragsteller sei nicht erfolgt, weil solche im Verfahren nicht vorgebracht worden seien. Auswirkungen auf den Verkehrswert ihres Grundstücks seien nicht eingetreten; im Übrigen seien derartige Folgen nur im Rahmen der §§ 39 bis 44 BauGB von Belang. Derartige Ansprüche seien vorliegend nicht gegeben. Die Alternativen einer Planung des Seniorenzentrums auf stadteigenem Gelände seien intensiv geprüft worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Antragsgegnerin über keine vergleichbar geeigneten Grundstücke verfüge. Die Einlassungen des Landesdenkmalamtes seien berücksichtigt worden; dieses habe in der letzten und damit maßgeblichen Stellungnahme vom 2.9.2003 lediglich eine Übernahme von Hinweisen in den Plan- und Textteil des Bebauungsplans gefordert. Dieser Anregung sei die Stadt gefolgt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
11 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
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Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Antragsgegnerin vom 4.11.2003.
Das etwa 0,47 ha große Plangebiet umfasst die drei Grundstücke Müllergasse x  Flst. Nr. 2), Marktstraße xx (Flst. Nr. 1) und Marktstraße xx (Flst. Nr. 11) in der Ortsmitte von Schelklingen. Es wird im Norden begrenzt von der Marktstraße, an seiner östlichen Längsseite von der Müllergasse, im Süden durch die Bebauung an der Achstraße und im Westen durch die in zweiter Reihe zur Hirschgasse gelegenen  Hausgrundstücke.
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Marktstraße xx (Flst. Nr. 11). Mit einer Größe von etwa 0,29 ha und einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 130 m nimmt es an dessen Westseite den größten Teil des Plangebiets ein. In seinem nördlichen Bereich an der Marktstraße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, deren schlechte bauliche Ausstattung und Erhaltungszustand eine Wohnnutzung nicht mehr erlaubt.
Der Bebauungsplan soll die planerische Grundlage für ein Pflegeheim mit etwa 66 stationären und 12 Tagespflegeplätzen schaffen, das im Jahre 2003 Gegenstand eines beschränkten Architektenwettbewerbs war. Er weist deshalb den gesamten Planbereich als Flächen für den Gemeinbedarf für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Seniorenzentrum) aus. Die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude sollen abgebrochen und durch Bauten mit einer Traufhöhe von maximal 9,80 m sowie einer Firsthöhe von bis zu 16,00 m ersetzt werden.
Dem Bebauungsplan liegt im wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.2.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Stadtmitte“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenpflegeheims zu schaffen, sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 14.3. bis einschließlich 14.4.2003. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.3.2003 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Mit Schreiben vom 15.3.2003 widersprachen die Antragsteller 2, 5 und 6 der Planung ohne weitere Begründung. Das Landesdenkmalamt stellte zunächst mit Schreiben vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes des den Antragstellern gehörenden Gebäudes, einem urkundlich etwa 1790 neu erbauten Gasthaus, seine Zustimmung zu dessen Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 8.4.2003 machte es vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung geltend, weil der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. In einem weiteren Schreiben vom 9.5.2003 stellte das Landesdenkmalamt diese Bedenken zurück und empfahl, in den Ausschreibungstext des geplanten Wettbewerbs besondere Anforderungen aufzunehmen.
Am 8.7.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Planentwurf vom 28.7. bis einschließlich 28.8.2003 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wurde in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 wiederum mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Die Antragsteller äußerten sich in diesem Verfahrensabschnitt nicht. Das Landesdenkmalamt wies in seiner weiteren Stellungnahme vom 2.9.2003 darauf hin, dass das Kulturdenkmal Marktstraße xx bislang ein prägendes Element in der Altstadtstruktur bilde. Im Hinblick auf eine verträgliche Ausformung und Gestaltung der Planung werde es deshalb frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt als Denkmalschutzbehörde und den Preisträgern des Wettbewerbs, aufnehmen. Ferner bat es darum, einen nachrichtlichen Hinweis auf das archäologische Kulturdenkmal Stadtmauer, die das Plangebiet früher in Nord-Süd-Richtung durchzog, auch in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem folgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 4.11.2003, ergänzte die Prüfung der Standortalternativen für das Pflegeheim und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit Bescheid vom 12.1.2004 genehmigte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Plan und die hierzu - im Hinblick auf die zulässigen Dachneigungen - erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.1.2004 bekannt gemacht.
Am 23.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan, der bisher das Plangebiet als Mischbaufläche darstellte, fortzuschreiben, um für den Bereich des Bebauungsplans „Stadtmitte“ eine Fläche für den Gemeinbedarf vorzusehen.
Am 3.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 für nichtig zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Vorentwurf des Bebauungsplans im April 2003 nicht für jedermann zugänglich öffentlich ausgelegt worden sei, sondern erst auf Nachfrage eingesehen habe werden können. Darüber hinaus hätten die Auslegungsbekanntmachungen vom 6.3. und 17.7.2003 nicht den an sie zu stellenden formalen Anforderungen genügt, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten hätten, dass Anregungen auch schriftlich formuliert werden könnten. Schließlich hätte die Ergänzung der Begründung des Bebauungsplans zur Sitzung des Gemeinderats vom 4.11.2003 nicht ohne vorherige (nochmalige) öffentliche Auslegung erfolgen dürfen. Der Plan sei auch materiell unwirksam. Zum einen bestehe kein Planungserfordernis, weil bereits nach § 34 BauGB eine Bebauung zulässig sei. Zum anderen verstoße er gegen das Entwicklungsgebot, denn im Flächennutzungsplan sei die Fläche als Mischbebauung dargestellt; danach sei eine Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf nicht zulässig. Ferner werde das Gebot planerischer Bewältigung der aufgeworfenen Konflikte verletzt, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich mit ihren Interessen und den auf ihrem Grundstück gegebenen Nutzungsmöglichkeiten nicht auseinander gesetzt. Ihre Benachteiligung als Grundstückseigentümer sei nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt, denn es sei städtebaulich allein nicht begründbar, weshalb ihr riesiges Areal vollumfänglich in den Bebauungsplan einbezogen worden sei. Schließlich leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit einer Alternativplanung auf anderen, gleich geeigneten und im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken stattgefunden habe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke nicht berücksichtigt. Sie habe ferner verkannt, dass die Bedenken des Landesdenkmalamtes nicht ausgeräumt worden seien. Dieses habe zwar nach einem Telefonat plötzlich alle Bedenken zurückgestellt. Zurückstellen heiße aber nicht aufgeben, so dass die Bedenken im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Die Tatsache, dass es sich bei dem Gebäude Marktstraße xx um ein Kulturdenkmal handle, sei deshalb zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die vor dem Satzungsbeschluss am 4.11.2003 ergänzte Begründung habe nicht ausgelegt werden müssen, denn die Begründung sei nicht Bestandteil des Bebauungsplans, dessen Entwurf sei aber nicht geändert worden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Entwicklungsgebot, denn er sei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorzeitig aufgestellt und am 12.1.2004 vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis genehmigt worden. Der Plan sei erforderlich, da die vorhandene Umgebungsbebauung es eher fraglich erscheinen lasse, ob sich ein Pflegeheim der geplanten Dimension nach Maßgabe des § 34 BauGB in sie einfügen würde. Das Plangebiet sei auch hinsichtlich seiner Größe erforderlich, denn es seien nicht nur Erweiterungsmöglichkeiten für das Pflegeheim, sondern auch dessen Einbindung in die Umgebung, insbesondere mit einem zum Aufenthalt im Freien geeigneten Grünbereich im Rückraum, zu berücksichtigen. Schließlich liege kein erheblicher Abwägungsmangel vor. Die Interessen der Antragsteller seien eingehend gewürdigt worden; im Zentrum der Abwägung habe die Frage von Alternativen gestanden, aufgrund derer auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller hätte verzichtet werden können. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Nutzungsinteressen der Antragsteller sei nicht erfolgt, weil solche im Verfahren nicht vorgebracht worden seien. Auswirkungen auf den Verkehrswert ihres Grundstücks seien nicht eingetreten; im Übrigen seien derartige Folgen nur im Rahmen der §§ 39 bis 44 BauGB von Belang. Derartige Ansprüche seien vorliegend nicht gegeben. Die Alternativen einer Planung des Seniorenzentrums auf stadteigenem Gelände seien intensiv geprüft worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Antragsgegnerin über keine vergleichbar geeigneten Grundstücke verfüge. Die Einlassungen des Landesdenkmalamtes seien berücksichtigt worden; dieses habe in der letzten und damit maßgeblichen Stellungnahme vom 2.9.2003 lediglich eine Übernahme von Hinweisen in den Plan- und Textteil des Bebauungsplans gefordert. Dieser Anregung sei die Stadt gefolgt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
11 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
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Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
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2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
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Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
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1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
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Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
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Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
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Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
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Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
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Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
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Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
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Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
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Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
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Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
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Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
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Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
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Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
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a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
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b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
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2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
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Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
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An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
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1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.