Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ... (Antragsteller Ziff. 3 und 4), ... (Antragsteller Ziff. 5) und ... (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude ... ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude ... ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.
Der Bebauungsplan „Grundelbachstraße/Am Schlossberg“ umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. ... „Östlich der Grundelbachstraße“ von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem „Entwicklungskonzept Innenstadt“ vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue „eingehauste“ Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der „überdeckelten“ Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.
Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung „410 - 413“. Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck „Zimmer 401“ (in großer Schrift) und darunter das Schild „Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr ..., Sekretärin Frau ...“ gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis „Zimmer 401 - 409“ sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. ... auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. ... dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.
Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat ... (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat ... habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat ... mit abgestimmt habe.
In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.
Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.
Das schalltechnische Gutachten des Büros ... & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen ... der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten ... und ... sowie ... Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.
10 
Auch das Verkehrsgutachten des Büros ...... vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.
11 
Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.
12 
Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.
13 
Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan Nr. ....1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten ... zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.
19 
Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats..., der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.
20 
Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.
21 
Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.
22 
Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.
23 
Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros ... sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.
24 
Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.
25 
Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.
26 
Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.
27 
Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
29 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt sind.
I.
30 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).
31 
Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
II.
32 
Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von ... & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (...) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (...) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (...) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden ... und ... mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude ... werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim „Bestandslärm“ der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).
33 
Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
B.
34 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).
I.
35 
Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
36 
1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.
37 
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).
38 
Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.
39 
Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen „anonym“ aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das „Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen“ genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.
40 
Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.
41 
a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz „Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer … wird gebeten“ stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein „kundenorientiertes“ Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
42 
b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als „wesentliche“ umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros..., ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).
43 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren „auf dem Weg zum Auslegungsort“ davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber „Zimmer 401 - 409“ noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. ...). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift „Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr ..., Sekretärin Frau ...“ konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das „Nadelöhr“ des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis „Zimmer 401, Amtsleiter … Sekretärin Frau ... “ (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt „Bitte eintreten“) schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. ...) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.
44 
2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene „Stadtrat“ ... an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr ... ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr ... den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).
45 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
46 
An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.
47 
1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
48 
2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. ....1 „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.
49 
3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.
III.
50 
Der Bebauungsplan Nr. ....1 für den Bereich „Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
51 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
52 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.
53 
1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.
54 
a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des „Entwicklungskonzepts Innenstadt“ von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung ... vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros ... vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von ... & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).
55 
b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
56 
c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.
57 
aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.
58 
Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (...) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. .... Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).
59 
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens des Büros ... & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros ...... erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.
60 
α) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros ... habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude ... ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige ... vom Büro ... in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes .... Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.
61 
Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden ...... und ... - ... die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).
62 
β) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten ... (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden ... und ... um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (...) oder sogar geringfügig sinken (... und ...). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten ... und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als „Ist-Zustand“ mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten ..., Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten ...). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in ¼ -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten ... vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.
63 
γ) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem „Bestandslärm“ und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten ... nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.
64 
Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude ... die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus ...... wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.
65 
2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke ...... und ... im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück ... direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss
vom 28. Februar 2007
69 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 582/04

bei uns veröffentlicht am 02.05.2005

Tenor Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2004 - 8 S 351/04

bei uns veröffentlicht am 12.07.2004

Tenor Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2007 - 3 S 129/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 5 S 736/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2009 - 3 S 1467/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Antragsgegnerin vom 4.11.2003.
Das etwa 0,47 ha große Plangebiet umfasst die drei Grundstücke Müllergasse x  Flst. Nr. 2), Marktstraße xx (Flst. Nr. 1) und Marktstraße xx (Flst. Nr. 11) in der Ortsmitte von Schelklingen. Es wird im Norden begrenzt von der Marktstraße, an seiner östlichen Längsseite von der Müllergasse, im Süden durch die Bebauung an der Achstraße und im Westen durch die in zweiter Reihe zur Hirschgasse gelegenen  Hausgrundstücke.
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Marktstraße xx (Flst. Nr. 11). Mit einer Größe von etwa 0,29 ha und einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 130 m nimmt es an dessen Westseite den größten Teil des Plangebiets ein. In seinem nördlichen Bereich an der Marktstraße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, deren schlechte bauliche Ausstattung und Erhaltungszustand eine Wohnnutzung nicht mehr erlaubt.
Der Bebauungsplan soll die planerische Grundlage für ein Pflegeheim mit etwa 66 stationären und 12 Tagespflegeplätzen schaffen, das im Jahre 2003 Gegenstand eines beschränkten Architektenwettbewerbs war. Er weist deshalb den gesamten Planbereich als Flächen für den Gemeinbedarf für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Seniorenzentrum) aus. Die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude sollen abgebrochen und durch Bauten mit einer Traufhöhe von maximal 9,80 m sowie einer Firsthöhe von bis zu 16,00 m ersetzt werden.
Dem Bebauungsplan liegt im wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.2.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Stadtmitte“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenpflegeheims zu schaffen, sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 14.3. bis einschließlich 14.4.2003. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.3.2003 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Mit Schreiben vom 15.3.2003 widersprachen die Antragsteller 2, 5 und 6 der Planung ohne weitere Begründung. Das Landesdenkmalamt stellte zunächst mit Schreiben vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes des den Antragstellern gehörenden Gebäudes, einem urkundlich etwa 1790 neu erbauten Gasthaus, seine Zustimmung zu dessen Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 8.4.2003 machte es vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung geltend, weil der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. In einem weiteren Schreiben vom 9.5.2003 stellte das Landesdenkmalamt diese Bedenken zurück und empfahl, in den Ausschreibungstext des geplanten Wettbewerbs besondere Anforderungen aufzunehmen.
Am 8.7.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Planentwurf vom 28.7. bis einschließlich 28.8.2003 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wurde in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 wiederum mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Die Antragsteller äußerten sich in diesem Verfahrensabschnitt nicht. Das Landesdenkmalamt wies in seiner weiteren Stellungnahme vom 2.9.2003 darauf hin, dass das Kulturdenkmal Marktstraße xx bislang ein prägendes Element in der Altstadtstruktur bilde. Im Hinblick auf eine verträgliche Ausformung und Gestaltung der Planung werde es deshalb frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt als Denkmalschutzbehörde und den Preisträgern des Wettbewerbs, aufnehmen. Ferner bat es darum, einen nachrichtlichen Hinweis auf das archäologische Kulturdenkmal Stadtmauer, die das Plangebiet früher in Nord-Süd-Richtung durchzog, auch in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem folgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 4.11.2003, ergänzte die Prüfung der Standortalternativen für das Pflegeheim und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit Bescheid vom 12.1.2004 genehmigte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Plan und die hierzu - im Hinblick auf die zulässigen Dachneigungen - erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.1.2004 bekannt gemacht.
Am 23.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan, der bisher das Plangebiet als Mischbaufläche darstellte, fortzuschreiben, um für den Bereich des Bebauungsplans „Stadtmitte“ eine Fläche für den Gemeinbedarf vorzusehen.
Am 3.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 für nichtig zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Vorentwurf des Bebauungsplans im April 2003 nicht für jedermann zugänglich öffentlich ausgelegt worden sei, sondern erst auf Nachfrage eingesehen habe werden können. Darüber hinaus hätten die Auslegungsbekanntmachungen vom 6.3. und 17.7.2003 nicht den an sie zu stellenden formalen Anforderungen genügt, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten hätten, dass Anregungen auch schriftlich formuliert werden könnten. Schließlich hätte die Ergänzung der Begründung des Bebauungsplans zur Sitzung des Gemeinderats vom 4.11.2003 nicht ohne vorherige (nochmalige) öffentliche Auslegung erfolgen dürfen. Der Plan sei auch materiell unwirksam. Zum einen bestehe kein Planungserfordernis, weil bereits nach § 34 BauGB eine Bebauung zulässig sei. Zum anderen verstoße er gegen das Entwicklungsgebot, denn im Flächennutzungsplan sei die Fläche als Mischbebauung dargestellt; danach sei eine Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf nicht zulässig. Ferner werde das Gebot planerischer Bewältigung der aufgeworfenen Konflikte verletzt, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich mit ihren Interessen und den auf ihrem Grundstück gegebenen Nutzungsmöglichkeiten nicht auseinander gesetzt. Ihre Benachteiligung als Grundstückseigentümer sei nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt, denn es sei städtebaulich allein nicht begründbar, weshalb ihr riesiges Areal vollumfänglich in den Bebauungsplan einbezogen worden sei. Schließlich leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit einer Alternativplanung auf anderen, gleich geeigneten und im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken stattgefunden habe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke nicht berücksichtigt. Sie habe ferner verkannt, dass die Bedenken des Landesdenkmalamtes nicht ausgeräumt worden seien. Dieses habe zwar nach einem Telefonat plötzlich alle Bedenken zurückgestellt. Zurückstellen heiße aber nicht aufgeben, so dass die Bedenken im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Die Tatsache, dass es sich bei dem Gebäude Marktstraße xx um ein Kulturdenkmal handle, sei deshalb zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die vor dem Satzungsbeschluss am 4.11.2003 ergänzte Begründung habe nicht ausgelegt werden müssen, denn die Begründung sei nicht Bestandteil des Bebauungsplans, dessen Entwurf sei aber nicht geändert worden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Entwicklungsgebot, denn er sei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorzeitig aufgestellt und am 12.1.2004 vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis genehmigt worden. Der Plan sei erforderlich, da die vorhandene Umgebungsbebauung es eher fraglich erscheinen lasse, ob sich ein Pflegeheim der geplanten Dimension nach Maßgabe des § 34 BauGB in sie einfügen würde. Das Plangebiet sei auch hinsichtlich seiner Größe erforderlich, denn es seien nicht nur Erweiterungsmöglichkeiten für das Pflegeheim, sondern auch dessen Einbindung in die Umgebung, insbesondere mit einem zum Aufenthalt im Freien geeigneten Grünbereich im Rückraum, zu berücksichtigen. Schließlich liege kein erheblicher Abwägungsmangel vor. Die Interessen der Antragsteller seien eingehend gewürdigt worden; im Zentrum der Abwägung habe die Frage von Alternativen gestanden, aufgrund derer auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller hätte verzichtet werden können. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Nutzungsinteressen der Antragsteller sei nicht erfolgt, weil solche im Verfahren nicht vorgebracht worden seien. Auswirkungen auf den Verkehrswert ihres Grundstücks seien nicht eingetreten; im Übrigen seien derartige Folgen nur im Rahmen der §§ 39 bis 44 BauGB von Belang. Derartige Ansprüche seien vorliegend nicht gegeben. Die Alternativen einer Planung des Seniorenzentrums auf stadteigenem Gelände seien intensiv geprüft worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Antragsgegnerin über keine vergleichbar geeigneten Grundstücke verfüge. Die Einlassungen des Landesdenkmalamtes seien berücksichtigt worden; dieses habe in der letzten und damit maßgeblichen Stellungnahme vom 2.9.2003 lediglich eine Übernahme von Hinweisen in den Plan- und Textteil des Bebauungsplans gefordert. Dieser Anregung sei die Stadt gefolgt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Antragsgegnerin vom 4.11.2003.
Das etwa 0,47 ha große Plangebiet umfasst die drei Grundstücke Müllergasse x  Flst. Nr. 2), Marktstraße xx (Flst. Nr. 1) und Marktstraße xx (Flst. Nr. 11) in der Ortsmitte von Schelklingen. Es wird im Norden begrenzt von der Marktstraße, an seiner östlichen Längsseite von der Müllergasse, im Süden durch die Bebauung an der Achstraße und im Westen durch die in zweiter Reihe zur Hirschgasse gelegenen  Hausgrundstücke.
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Marktstraße xx (Flst. Nr. 11). Mit einer Größe von etwa 0,29 ha und einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 130 m nimmt es an dessen Westseite den größten Teil des Plangebiets ein. In seinem nördlichen Bereich an der Marktstraße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, deren schlechte bauliche Ausstattung und Erhaltungszustand eine Wohnnutzung nicht mehr erlaubt.
Der Bebauungsplan soll die planerische Grundlage für ein Pflegeheim mit etwa 66 stationären und 12 Tagespflegeplätzen schaffen, das im Jahre 2003 Gegenstand eines beschränkten Architektenwettbewerbs war. Er weist deshalb den gesamten Planbereich als Flächen für den Gemeinbedarf für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Seniorenzentrum) aus. Die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude sollen abgebrochen und durch Bauten mit einer Traufhöhe von maximal 9,80 m sowie einer Firsthöhe von bis zu 16,00 m ersetzt werden.
Dem Bebauungsplan liegt im wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.2.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Stadtmitte“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenpflegeheims zu schaffen, sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 14.3. bis einschließlich 14.4.2003. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.3.2003 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Mit Schreiben vom 15.3.2003 widersprachen die Antragsteller 2, 5 und 6 der Planung ohne weitere Begründung. Das Landesdenkmalamt stellte zunächst mit Schreiben vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes des den Antragstellern gehörenden Gebäudes, einem urkundlich etwa 1790 neu erbauten Gasthaus, seine Zustimmung zu dessen Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 8.4.2003 machte es vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung geltend, weil der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. In einem weiteren Schreiben vom 9.5.2003 stellte das Landesdenkmalamt diese Bedenken zurück und empfahl, in den Ausschreibungstext des geplanten Wettbewerbs besondere Anforderungen aufzunehmen.
Am 8.7.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Planentwurf vom 28.7. bis einschließlich 28.8.2003 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wurde in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 wiederum mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass während der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Die Antragsteller äußerten sich in diesem Verfahrensabschnitt nicht. Das Landesdenkmalamt wies in seiner weiteren Stellungnahme vom 2.9.2003 darauf hin, dass das Kulturdenkmal Marktstraße xx bislang ein prägendes Element in der Altstadtstruktur bilde. Im Hinblick auf eine verträgliche Ausformung und Gestaltung der Planung werde es deshalb frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt als Denkmalschutzbehörde und den Preisträgern des Wettbewerbs, aufnehmen. Ferner bat es darum, einen nachrichtlichen Hinweis auf das archäologische Kulturdenkmal Stadtmauer, die das Plangebiet früher in Nord-Süd-Richtung durchzog, auch in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem folgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 4.11.2003, ergänzte die Prüfung der Standortalternativen für das Pflegeheim und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit Bescheid vom 12.1.2004 genehmigte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Plan und die hierzu - im Hinblick auf die zulässigen Dachneigungen - erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.1.2004 bekannt gemacht.
Am 23.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan, der bisher das Plangebiet als Mischbaufläche darstellte, fortzuschreiben, um für den Bereich des Bebauungsplans „Stadtmitte“ eine Fläche für den Gemeinbedarf vorzusehen.
Am 3.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 für nichtig zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Vorentwurf des Bebauungsplans im April 2003 nicht für jedermann zugänglich öffentlich ausgelegt worden sei, sondern erst auf Nachfrage eingesehen habe werden können. Darüber hinaus hätten die Auslegungsbekanntmachungen vom 6.3. und 17.7.2003 nicht den an sie zu stellenden formalen Anforderungen genügt, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten hätten, dass Anregungen auch schriftlich formuliert werden könnten. Schließlich hätte die Ergänzung der Begründung des Bebauungsplans zur Sitzung des Gemeinderats vom 4.11.2003 nicht ohne vorherige (nochmalige) öffentliche Auslegung erfolgen dürfen. Der Plan sei auch materiell unwirksam. Zum einen bestehe kein Planungserfordernis, weil bereits nach § 34 BauGB eine Bebauung zulässig sei. Zum anderen verstoße er gegen das Entwicklungsgebot, denn im Flächennutzungsplan sei die Fläche als Mischbebauung dargestellt; danach sei eine Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf nicht zulässig. Ferner werde das Gebot planerischer Bewältigung der aufgeworfenen Konflikte verletzt, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich mit ihren Interessen und den auf ihrem Grundstück gegebenen Nutzungsmöglichkeiten nicht auseinander gesetzt. Ihre Benachteiligung als Grundstückseigentümer sei nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt, denn es sei städtebaulich allein nicht begründbar, weshalb ihr riesiges Areal vollumfänglich in den Bebauungsplan einbezogen worden sei. Schließlich leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit einer Alternativplanung auf anderen, gleich geeigneten und im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken stattgefunden habe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke nicht berücksichtigt. Sie habe ferner verkannt, dass die Bedenken des Landesdenkmalamtes nicht ausgeräumt worden seien. Dieses habe zwar nach einem Telefonat plötzlich alle Bedenken zurückgestellt. Zurückstellen heiße aber nicht aufgeben, so dass die Bedenken im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Die Tatsache, dass es sich bei dem Gebäude Marktstraße xx um ein Kulturdenkmal handle, sei deshalb zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die vor dem Satzungsbeschluss am 4.11.2003 ergänzte Begründung habe nicht ausgelegt werden müssen, denn die Begründung sei nicht Bestandteil des Bebauungsplans, dessen Entwurf sei aber nicht geändert worden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Entwicklungsgebot, denn er sei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorzeitig aufgestellt und am 12.1.2004 vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis genehmigt worden. Der Plan sei erforderlich, da die vorhandene Umgebungsbebauung es eher fraglich erscheinen lasse, ob sich ein Pflegeheim der geplanten Dimension nach Maßgabe des § 34 BauGB in sie einfügen würde. Das Plangebiet sei auch hinsichtlich seiner Größe erforderlich, denn es seien nicht nur Erweiterungsmöglichkeiten für das Pflegeheim, sondern auch dessen Einbindung in die Umgebung, insbesondere mit einem zum Aufenthalt im Freien geeigneten Grünbereich im Rückraum, zu berücksichtigen. Schließlich liege kein erheblicher Abwägungsmangel vor. Die Interessen der Antragsteller seien eingehend gewürdigt worden; im Zentrum der Abwägung habe die Frage von Alternativen gestanden, aufgrund derer auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller hätte verzichtet werden können. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Nutzungsinteressen der Antragsteller sei nicht erfolgt, weil solche im Verfahren nicht vorgebracht worden seien. Auswirkungen auf den Verkehrswert ihres Grundstücks seien nicht eingetreten; im Übrigen seien derartige Folgen nur im Rahmen der §§ 39 bis 44 BauGB von Belang. Derartige Ansprüche seien vorliegend nicht gegeben. Die Alternativen einer Planung des Seniorenzentrums auf stadteigenem Gelände seien intensiv geprüft worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Antragsgegnerin über keine vergleichbar geeigneten Grundstücke verfüge. Die Einlassungen des Landesdenkmalamtes seien berücksichtigt worden; dieses habe in der letzten und damit maßgeblichen Stellungnahme vom 2.9.2003 lediglich eine Übernahme von Hinweisen in den Plan- und Textteil des Bebauungsplans gefordert. Dieser Anregung sei die Stadt gefolgt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998    - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
16 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb bis zur Behebung des nachfolgend näher umschriebenen Mangels für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17 
1. Mit ihren Rügen, der Vorentwurf des Bebauungsplans sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden, weil Interessierten dieser Entwurf nicht frei zugänglich gewesen sei, und die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung vom 6.3.2003 sei unvollständig gewesen, zeigen die Antragsteller allerdings keinen beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler auf. Denn beachtlich sind nur Verstöße gegen die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorschriften. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BauGB, in der die frühzeitige Bürgerbeteiligung geregelt ist, wird dort aber nicht angeführt. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 - ZfBR 2003, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 31).
18 
2. Ebenfalls unberechtigt ist die Beanstandung der Antragsteller, der Planentwurf hätte nach der Ergänzung seiner Begründung zur Gemeinderatssitzung vom 4.11.2003 nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar nach einer Änderung der Entwurf eines Bebauungsplans, der bereits Gegenstand einer Offenlage war, erneut öffentlich auszulegen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB angewandt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Planentwurf selbst, also der Teil, der nach seiner Inkraftsetzung normativen Charakter entfalten wird, geändert wird. Dazu gehört die Begründung nicht, weil sie dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich „beizufügen“ ist (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 123; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 94; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 9 RdNr. 86; vgl. auch die unterschiedlichen Formulierungen in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB). Die bloße Änderung der Planbegründung machte deshalb keine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs notwendig.
19 
Davon abgesehen hätte selbst dann die Änderung der Begründung zur Sitzung vom 4.11.2003 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung ausgelöst, wenn sie Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Denn Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die ausschließlich der Klarstellung dienen oder die auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweisen, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, erfordern ebenfalls keine neue Offenlage (Beschluss des Senats vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) BauGB Nr. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = PBauE § 3 BauGB Nr. 4). So liegt es auch hier, denn die umstrittenen Änderungen bzw. Ergänzungen enthielten lediglich eine Verdeutlichung der Gründe, warum das geplante Projekt an den untersuchten Alternativstandorten nicht verwirklicht werden kann. Der materielle Regelungsgehalt des Plans war davon nicht betroffen.
20 
3. Dagegen dringt der Einwand der Antragsteller durch, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Schelklinger Stadtbote“ vom 17.7.2003 genüge nicht den in § 3 Abs. 2 BauGB festgelegten Anforderungen.
21 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297).
22 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Mitteilungsblatt vom 17.7.2003 öffentlich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 8.7.2003 den Entwurf des Bebauungsplans „Stadtmitte“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gebilligt und beschlossen habe, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw.    § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. An die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist schließt sich der Hinweis an, dass „während dieser Auslegungsfrist... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Schelklingen vorgebracht werden“ können. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, Anregungen auch schriftlich vorzubringen, fehlt. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis kann daher bei einem mit seinen gesetzlichen Rechten nicht näher vertrauten Leser den Anschein erwecken, er könne Anregungen nur im Rathaus vortragen und müsse somit dort persönlich erscheinen. Er ist daher geeignet, eine Art psychologische Hemmschwelle aufzubauen, durch die der an der Bauleitplanung interessierte Bürger davon abgehalten werden kann, seine Anregungen vorzubringen (Beschluss des Senats vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18; ebenso BayVGH, Urteil vom 22.3.1982, a.a.O. für einen ähnlich formulierten Hinweis).
23 
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Anregungen schriftlich einzureichen, für selbstverständlich hielt und dem an ihrer Planung interessierten Personenkreis die Alternative bieten wollte, das betreffende Anliegen auch mündlich bei der Stadtverwaltung vorbringen zu können, somit also „in guter Absicht“ handelte, ändert nichts daran, dass die in ihrer Bekanntmachung verwendete Formulierung missverständlich ist, und lässt den demnach festzustellenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entfallen.
24 
Durch die fehlerhafte Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren, das die zu beanstandende Bekanntmachung und alle nachfolgenden Schritte des Aufstellungsverfahrens wiederholt, behoben werden (§ 215a Abs. 1 BauGB). Deshalb ist - wie geschehen - der Bebauungsplan „Stadtmitte“ bis zu dieser Mangelbehebung für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25 
III. Obwohl somit nicht entscheidungserheblich bemerkt der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Behebung des aufgezeigten Fehlers durch ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass der angefochtene Bebauungsplan im Übrigen keinen durchgreifenden  Bedenken begegnet. Dabei wird allerdings unterstellt, dass der Planentwurf während der Auslegungsphase vom 28.7. bis 28.8.2003 für jedermann zugänglich offen lag und nicht - wie die Antragsteller bezüglich der Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geltend machen - erst auf entsprechende Bitte eines interessierten Bürgers von einem Bediensteten der Antragsgegnerin herbeigeholt werden musste (vgl. das Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).
26 
1. Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182). Es genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine zukunftsgerichtete Planung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Altenpflegeheim mit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Dimension in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, erscheint mindestens fraglich. Schon daraus rechtfertigt sich die Planung, weil sie für eine derartige Bebauung Planungssicherheit schafft. Ein Planungserfordernis ergibt sich ferner daraus, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Feinsteuerung durch Festsetzungen (etwa über die Grundflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Baugrenzen oder die Bauweise) nicht ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann deshalb das gewünschte Raumprogramm nur im Planungswege realisieren.
27 
2. Ob der angefochtene Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen. Denn ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Beurteilung ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). Vorliegend betrifft die mögliche Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans aber lediglich einen kleinen Bereich in der Ortsmitte der Antragsgegnerin, so dass seine steuernde Funktion für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht berührt sein kann.
28 
Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Stadtmitte“ als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt und führt derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch. Darin soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und damit der Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans war auch aus dringenden Gründen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich. Denn mit ihm soll die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden (vgl. Löhr, a.a.O., § 8 RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 8 RdNrn. 14 f., jeweils m.w.N.). Die Neuerrichtung eines Altenpflegeheims liegt insbesondere angesichts des Zustands des bisherigen Pflegeheims, der sich aus den Akten ergibt, im dringenden öffentlichen Interesse. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin ein Verlust von Fördermitteln droht, wenn sie nicht noch im Jahre 2004 entsprechende Anträge stellen kann. Von alledem abgesehen wäre eine fehlerhafte Beurteilung der dringenden Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Da das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises den Bebauungsplan unter dem 12.1.2004 genehmigt hat, ist schließlich auch dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 BauGB Genüge getan (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 1 Abs. 1 BauGB-DVO vom 2.3.1998, GBl. S. 185).
29 
3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln; er würde insbesondere - seine Verfahrensfehlerfreiheit unterstellt - den Angriffen der Antragsteller standhalten.
30 
a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, soweit sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar waren, erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist sie der Frage, welchen Verkehrswert ihr Grundstück - unbeeinflusst von der vorliegenden Planung - aufweist, durch Einholung zweier Gutachten (zum einen ihres Gutachterausschusses, zum anderen des Dipl.-Ing. Brett) nachgegangen. Die deutlich niedrigere Werteinschätzung, die das Anwesen der Antragsteller im Gutachten Brett erfahren hat, belegt, dass sie sich mit ihrer Orientierung an der Schätzung des Gutachterausschusses auf der sicheren Seite bewegt. Von einer Unterschätzung des Wertes des Hofgrundstücks der Antragsteller kann danach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nebengebäude noch zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen geeignet ist, keine Rede sein.
31 
Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Interessen an weiteren Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens seien fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden. Denn die Antragsgegnerin musste nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, deren Betroffensein ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 - ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Deshalb musste und konnte sie über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Nutzungsinteressen der Antragsteller kein Augenmerk schenken. Denn diese hatten ihr keinerlei dahin gehenden Vorstellungen oder Planungen unterbreitet. Andererseits durfte sie davon ausgehen, dass einem Abbruch des Gehöfts auf dem Grundstück der Antragsteller nichts im Wege stehe, weil auch das Landesdenkmalamt angesichts der Verwahrlosung dieses Anwesens seine Zustimmung zu einem Abbruch des Gehöfts in Aussicht gestellt hatte.
32 
Die Belange der Antragsteller wurden auch nicht deshalb ungerechtfertigt zurückgestellt, weil ihr gesamtes Grundstück in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Planungsspielraum dadurch überschritten hätte. Nach den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sieht zwar der von ihr präferierte Vorschlag des Architektenwettbewerbs im Süden des Plangebiets und damit auch auf dem südlichen Drittel des Grundstücks der Antragsteller keine Gebäude vor. Vielmehr soll dieser Teilbereich als Bewohnergarten genutzt werden. Die damit im Zusammenhang stehende planerische Vorstellung, einen solchen Außennutzbereich in die Gemeinbedarfsfläche einbeziehen zu sollen, ist nicht zu beanstanden. Denn es versteht sich von selbst, dass ein Seniorenzentrum nur dann seiner Bestimmung gerecht werden kann, wenn seinen Bewohnern auch (abgeschirmte) Flächen zum Aufenthalt im Freien zur Verfügung stehen. Dafür bietet sich der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller an, weil er von der Straßenrandbebauung entlang der Müllergasse und der Achstraße geschützt wird. Die Stadt wird allerdings gut daran tun, in dem zu erwartenden neuen Planungsverfahren näher zu erläutern, warum diesem Parkbereich besondere Bedeutung für die Gesamtplanung zukommt, die es rechtfertigt, den Antragstellern hier keine eigene Bebauungsmöglichkeit zu eröffnen.
33 
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der in Betracht kommenden Alternativstandorte auf gemeindeeigenem Boden fehlerhaft wäre. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausführlich dargelegt, warum die untersuchten Alternativen letztlich für das geplante Seniorenzentrum sich als ungeeignet erwiesen. Die dazu angestellten Erwägungen sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem weist das Plangebiet „Stadtmitte“ eine überragende Standortgunst auf, weil es eben unmittelbar in der Ortsmitte liegt und damit den Senioren eine weitere Teilnahme am örtlichen Geschehen ermöglicht oder jedenfalls sehr erleichtert. Demgegenüber weisen die Alternativstandorte, insbesondere die südwestlich des Friedhofs und die am Herz-Jesu-Berg gelegenen Flächen so deutliche Entfernungen zum Stadtkern auf, dass sie schon deshalb nicht ernstlich in Betracht kommen. Darüber hinaus sind diese beiden Flächen auch deshalb ungeeignet, weil sie starken Straßen- und/oder Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Die Fläche 3 (an der Münsinger Straße) ist mit einer Grundstücksgröße von 1.700 m2 offensichtlich zu klein, um den angestrebten Pflegeheimkomplex aufnehmen zu können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch mit guten Gründen eine Sanierung des bestehenden Pflegeheims als Alternative verworfen. Für den Senat ist es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Gesamtsanierung während des laufenden Betriebs für die Heimbewohner mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
34 
c) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft abgewogen. Das Landesdenkmalamt hat sich im Verfahren mehrfach geäußert. Seine letzte Stellungnahme vom 2.9.2003 enthielt als relevante Vorgabe für den Bebauungsplan „Stadtmitte“ lediglich die Bitte, einen nachrichtlichen Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale, mit deren Resten im Plangebiet zu rechnen sei, in Plan- und Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Dem hat die Antragsgegnerin durch Nr. 2.4 der Hinweise und Empfehlungen des Plantexts entsprochen. Bezüglich des Baudenkmals Marktstraße xx wies das Landesdenkmalamt lediglich darauf hin, dass eine Bebauung in diesem Bereich eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens bedürfe, und dass es zur Vermeidung von Problemen in diesem Verfahren im Vorfeld der Planrealisierung frühzeitigen Kontakt mit den Planungsträgern, dem Landratsamt und den Preisträgern des Wettbewerbs aufnehmen werde. Von Bedenken gegen einen Abbruch des Gebäudes Marktstraße xx ist dagegen nicht mehr die Rede. Das Landesdenkmalamt hatte zwar mit Schreiben vom 8.4.2003 „erhebliche Bedenken gegen die Planung“ erhoben, obwohl es zuvor in seiner Stellungnahme vom 28.3.2003 wegen des schlechten baulichen Zustandes und der Verwahrlosung des Gebäudes seine Zustimmung zum Abbruch in Aussicht gestellt hatte. Die „erheblichen Bedenken“ hatte das Landesdenkmalamt allerdings nicht mit fachlichen Argumenten begründet, sondern ausschließlich damit, dass der zuständige Gebietsreferent in Urlaub sei. Nach dieser Vorgeschichte erscheint es bereits im Ansatz fraglich, ob die Bedenken des Landesdenkmalamtes bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx für die Antragsgegnerin überhaupt abwägungsbeachtlich waren. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da das Landesdenkmalamt in seiner weiteren Stellungnahme vom 9.5.2003 seine „vorsorglich vorgetragenen Bedenken“ ausdrücklich zurückstellte. Aus dieser Formulierung kann - entgegen der Interpretation der Antragsteller - nicht geschlossen werden, dass diese Bedenken fortbestanden und deshalb in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Vielmehr wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Planung generell keine Einwendungen mehr erhoben würden. Dies wird durchschlagend bestätigt durch die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene letzte Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 2.9.2003, die - wie ausgeführt - nur noch eine die Planrealisierung begleitende Kontaktaufnahme mit Planungsträgern, unterer Denkmalschutzbehörde und Architekten ankündigte. Für die Antragsgegnerin konnte daraus nur folgen, dass sie auf der Bebauungsplanebene keine weitere Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange bezüglich des Gebäudes Marktstraße xx vornehmen musste.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.