Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach Verweisung durch das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 2 K 289/12) der beschließende Gerichtshof zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Mit der begehrten einstweiligen Anordnung will der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der beigeladenen Vorhabenträgerin vorläufig weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof - insbesondere den bevorstehenden Abriss des Südflügels - als dem urheberrechtlich geschützten Werk seines Großvaters - des Architekten Paul Bonatz - zu untersagen, bis über seinen beim Eisenbahn-Bundesamt am 24.01.2012 gestellten Antrag entschieden ist, dem Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 („Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“) vom 28.01.2005 eine Nebenbestimmung beizufügen, nach der solche Maßnahmen erst zulässig sein sollen, wenn auch die Planfeststellungsabschnitte 1.3 („Filderbahnhof“) und 1.6b („Abstellbahnhof“) unanfechtbar planfestgestellt sind.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht (der Hauptsache), auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Voraussetzungen für eine solche, hier allein in Rede stehende Sicherungsanordnung liegen nicht vor.
Dem Antragsteller fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis (entspr. § 42 Abs. 2 VwGO). Das von seinem Großvater als Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs ererbte Urheberrecht (vgl. § 28 Abs. 1 UrhG) scheidet im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 - 4 B 200.93 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 201). Denn dieses wird von der öffentlich-rechtlichen Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nicht erfasst. Insofern kommt eine Verletzung des Urheberrechts durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in Betracht. Aus diesem Grunde brauchte die Planfeststellungsbehörde ihm auch bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung zu tragen. Soweit im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - (DVBl 2011, 440) von „missachteten“ Urheberrechten die Rede ist, bezog sich dies auf die davon zu unterscheidende urheberrechtliche Interessenabwägung.
Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller seinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG) zunächst auch - wenngleich erfolglos - im Zivilrechtswege geltend gemacht (vgl. § 104 UrhG). Mit seinem nunmehr gestellten Antrag auf nachträgliche „Schutzauflagen“ nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beruft er sich der Sache nach eben auf den ihm von den ordentlichen Gerichten bereits rechtskräftig abgesprochenen Anspruch. Dass dieser nur mehr auf eine vorläufige Unterlassung (Baustopp bis zur Unanfechtbarkeit der noch ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse) gerichtet ist, ändert nichts. Auch einem solchen Antrag hätte im Zivilrechtsweg ggf. entsprochen werden können, wenn den Eigentümerinteressen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nur dann höheres Gewicht als dem geltend gemachten Urheberinteresse zugekommen wäre, wenn die bei einer Abschnittsbildung im Schienenwegerecht trotz des Erfordernisses eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) nicht völlig auszuschließende Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos ausgeräumt ist. Dass der Antragsteller dies vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht hat, vermittelt ihm noch keine Antragsbefugnis für das vorliegende Antragsverfahren.
Darüber hinaus bestehen Zweifel am erforderlichen Anordnungsgrund (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. A. 2011, § 123 Rn. 26) bzw. unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Verwirkung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <22. Erg.lfg. 2011>, § 123 Rn. 111). So hat der Antragsteller mit der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs im Verwaltungsrechtsweg bis zum 26.01.2012 zugewartet, obwohl ihm bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 bekannt war, dass im Zuge seiner Verwirklichung weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfechtbarkeit weiterer Planfeststellungsabschnitte abgewartet werden müsste. Auch wenn sich das Risiko der Entstehung eines Planungstorsos aufgrund der vom Antragsteller angeführten „neuen Tatsachen“ (fehlende Planfeststellungsreife der Abschnitte 1.3 u. 1.6b, Unwägbarkeiten bei der Verwirklichung der Maßnahmen S 21 plus, Einwände gegen die „Misch“-Finanzierung des Vorhabens) erhöht haben sollte, waren ihm diese Umstände doch nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit April 2009 bzw. seit 2010 bekannt. Insbesondere war nach der Verlautbarung der Beigeladenen vom 14.09.2011 mit dem Rückbau des Südflügels nach Durchführung der Volksabstimmung am 28.11.2011 nunmehr jederzeit zu rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller gleichwohl erstmals am 24.01.2012 zu erkennen gab, das urheberrechtliche Änderungsverbot (vgl. § 39 Abs. 1 UrhG) nunmehr auch im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen, weckt Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. lässt sein prozessuales Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. Aus denselben Erwägungen hatte seinerzeit auch das Oberlandesgericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen den Abriss des Nordflügels mangels eines Verfügungsgrundes abgelehnt (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639). Warum dem Antragsteller eine weitere Bedenkzeit“ zuzubilligen gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Der Eilantrag des Antragstellers hätte allerdings auch dann - wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs - keinen Erfolg haben können, wenn sein ererbtes Urheberrecht grundsätzlich Anknüpfungspunkt für den am 24.01.2006 gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt geltend gemachten Anspruch auf Beifügung einer Nebenbestimmung sein könnte. Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Antragsteller mit seinem Urheberinteresse ohnehin bereits materiell präkludiert wäre. So erscheint zweifelhaft, ob er sich in seinem Einwendungsschreiben vom 20.10.2002 bereits auf das ererbte Urheberrecht seines Großvaters berufen hatte. Zwar hatte er Einwendungen „als Architekt und Enkel von Paul Bonatz“ erhoben, jedoch mit keinem Wort auf das ihm als Architekt durchaus bekannte urheberrechtliche Änderungsverbot hingewiesen. Vielmehr hatte er lediglich auf die Bedeutung des Hauptbahnhofs als geschütztes Kulturdenkmal hingewiesen.
Doch auch dann, wenn damit der Sache nach bereits das Urheberrecht thematisiert worden sein sollte (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 17 O 42/10 -, ZUM-RD 2010, 491), fehlte es offensichtlich an einem Anordnungsanspruch. So hat der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihm ein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme der begehrten Nebenbestimmung in den auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zustehen könnte. Soweit der Antragsteller auf die noch nicht abgeschlossenen Planänderungsverfahren verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil die bestandskräftige Zulassung der Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof von diesen Verfahren ersichtlich unberührt blieb.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf einen vorläufigen Baustopp nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG stützen. Denn in der von ihm gewünschten Nebenbestimmung kann ersichtlich keine nachträgliche „Schutzauflage“ bzw. „Schutzvorkehrung“ (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) gesehen werden. Vielmehr steht, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 28.01.2012 nunmehr selbst ausführt, eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Rede, da nicht lediglich nachteilige „Auswirkungen“ des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst - teilweise -, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden soll (vgl. zu einer entsprechenden Nebenbestimmung BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Eine solche Nebenbestimmung kann dem Vorhabenträger aber in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG nur unter den weiteren, für einen Teilwiderruf bzw. eine Teilrücknahme geltenden Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG auferlegt werden (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 21). Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung bzw. Teilaufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen könnte, hat dieser mit seinen bloßen Zweifeln an der weiteren Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Verfahren mit Rücksicht auf die geltend gemachten Urheberinteressen wiederaufzugreifen wäre. So sind noch nicht einmal Wiederaufnahmegründe i. S. des § 51 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, die außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. § 72 Abs. 1 VwVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen könnten. Hinzukommt auch in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller, nachdem ihm die von ihm angeführten „neuen Tatsachen“ bekannt geworden waren, Jahre lang, mithin deutlich mehr als drei Monate Zeit gelassen hat (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), um auf die Notwendigkeit einer solchen Nebenbestimmung hinzuwirken.
10 
Nach alledem konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Senat hält auch im vorliegenden Verfahren den vom Oberlandesgericht Stuttgart im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639) festgesetzten Streitwert für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 39 Änderungen des Werkes


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 28 Vererbung des Urheberrechts


(1) Das Urheberrecht ist vererblich. (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 104 Rechtsweg


Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- ode

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens: 100.000,00 EUR

Gründe

 
Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt S - der Kläger will mit seiner Hauptsacheklage erreichen, dass es die Beklagten unterlassen, die Seitenflügel des Bahnhofs und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle abzureißen oder abreißen zu lassen.
I.
Die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 erhobene Unterlassungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2010 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Mai 2010 zugestellt, mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 begründet und nach vorheriger Absprache am 22. Juli 2010 auf den 6. Oktober 2010 terminiert wurde. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Abbruch unmittelbar bevorstehe, der Senat hat darauf mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juli 2010 mitgeteilt, dass die Terminierung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Abrissbeginn für August bereits in der Presse mitgeteilt worden war.
Nunmehr beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 2010 - eingegangen am 5. August 2010 - und mit abgeändertem Antrag vom 10. August 2010 (die Änderung ist unterstrichen) den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend,
den Beklagten aufzugeben, es bis zur Entscheidung des OLG Stuttgart im Berufungsverfahren 4 U 106/10, spätestens bis zum 15.11.2010 zu unterlassen, im Zuge der Realisierung des Bahnprojekts S in S den Nord-West-Flügel (Richtung H-Straße) des Hauptbahnhofs S ganz oder teilweise abzureißen oder abreißen zu lassen und/oder mit Abrissarbeiten zu beginnen.
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Zum Verfügungsgrund - der besonderen Eilbedürftigkeit - stützt sich der Kläger auf die beabsichtigten Maßnahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abrissarbeiten und hat zur Glaubhaftmachung einen Ausdruck der Presseinformation der Beklagten Ziffer 1 vom 30. Juli 2010 vorgelegt (Anlage AS 1, Blatt 7 der Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens):
".....
        
Baustelleneinrichtung für den Rückbau des örtlichen Bahnhofsflügels im S. Hauptbahnhof im August 2010 beginnt
        
(S, 30. Juli 2010) Zur Absicherung der Baustelle hat die Bahn einen Bauzaun am Nordflügel des S. Hauptbahnhofs erstellt. Damit beginnen die Vorbereitungen zum Abriss des nördlichen Seitenflügels. Das dafür erforderliche Baurecht hat die Bahn schon seit 2005 mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 "Talquerung und neuer Hauptbahnhof". Damit kann der stufenweise Rückbau des Gebäudeteils in den nächsten Wochen und Monaten erfolgen.
        
...."
Der Kläger trägt weiter vor, dass sich mittlerweile ein Abrissbagger auf dem Gelände befinde und es den Beklagten offensichtlich darum gehe, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor der Senat über die Berufung entscheiden kann.
Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. August 2010 eingeräumt und auf Bedenken hinsichtlich der Eilbedürftigkeit hingewiesen.
Der Kläger hat daraufhin unter Vorlage des Terminplans der Vergabeunterlagen ausgeführt, der Beginn der Abbrucharbeiten sei ursprünglich auf den 15. November 2010 geplant gewesen und nun vorgezogen worden. Der Terminplan vom 17. Februar 2010 führt aus, dass die Bauausführung für den Abbruch des Nordflügels am 8. September 2010 beginnen soll, der eigentliche Abbruch bis zur Oberkante der Kellerdecke ist auf den 15. November 2010 terminiert (AS 4, Blatt 29 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens).
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verwerfen.
12 
Zum Verfügungsanspruch haben sich die Beklagten ebenfalls auf den bisherigen Vortrag und die Entscheidung des Landgerichts berufen.
13 
Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege, weil der bevorstehende Abriss bereits seit langem bekannt sei und feststehe, die Beklagten stets erklärt hätten, dass die Bauarbeiten durchgeführt und die Seitenflügel abgerissen würden. Der Kläger habe bewusst auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren verzichtet und auch in seinem Verfügungsantrag keinen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gestellt, weshalb die einstweilige Verfügung in der beantragten Form nicht vollstreckbar sei.
14 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
15 
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung berufen (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO). Dieser bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn es fehlt an dem notwendigen Verfügungsgrund.
16 
1. Der Senat lässt offen, ob dem Kläger ein entsprechender Verfügungsanspruch - also ein Anspruch auf Unterlassung des Teilabrisses des Bahnhofs aus urheberrechtlichen Vorschriften - zusteht.
17 
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.
18 
a. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist eine Gefährdung der Rechtsverwirklichung, eine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Entscheidung (§§ 935, 940 ZPO). Für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes spielt das eigene Verhalten des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle, wenn und soweit daraus Rückschlüsse auf die besondere Eilbedürftigkeit der Rechtsverfolgung gezogen werden können. Wer mit einer Verfahrenseinleitung unangemessen lange abwartet, das Verfahren selbst säumig betreibt, verzögert oder in anderer Weise erkennen lässt, dass es ihm (subjektiv) nicht eilt, belegt durch dieses Verhalten regelmäßig, dass eine rasche und summarische Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für ihn objektiv nicht dringend ist (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 54 Rn. 17; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2005, § 935 Rn. 16).
19 
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist vom Anspruchssteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 936 ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
20 
b. Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.). Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes vermutet wird. Davon geht er selbst aus, nachdem er in seinem Verfügungsantrag ausführt, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und es deshalb unentschieden bleiben kann, ob die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG auch im Urheberrecht Geltung beanspruchen kann.
21 
c. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchssteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die bestehenden urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat. Insoweit gibt es in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten, nach welchen Zeiträumen des Zuwartens nicht mehr von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden kann (umfangreiche Nachweise zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 45 Rn. 42 - 45 und bei Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rn. 99), wobei Einigkeit besteht, dass es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).
22 
Diese zeitlichen Obergrenzen dienen auch der Rechtssicherheit. Bei einer Überschreitung dieser Richtwerte hat der Antragsteller besondere Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben.
23 
3. Die Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall führt zu einer Verneinung des Verfügungsgrundes - der Kläger hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet und diesen so verzögert gestellt, dass die Dringlichkeit zu verneinen ist.
24 
a. Den Vortrag der Beklagten einer schon seit 2002 vorhandenen Kenntnis von möglicherweise bestehenden urheberrechtlichen Ansprüchen hat der Kläger in Abrede gestellt und ausgeführt, dass ihm die Rechtslage und die Ansprüche zunächst nicht bewusst waren (Blatt 215 der Akten). In einem Gespräch mit der E.-Zeitung hat der Kläger ausgeführt, er hätte gleich im Planfeststellungsverfahren mit der Klage kommen sollen, die Möglichkeiten des Urheberrechts seien ihm erst spät klar geworden (B 43, Blatt 239 der Akten). Dem Kläger war jedoch seit Mai 2009, jedenfalls aber spätestens im Dezember 2009, kurz vor der Erhebung der Hauptsacheklage bekannt, dass er gegebenenfalls bestehende urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann.
25 
Der Kläger hat in einem Gespräch mit der S-Zeitung mitgeteilt, das Urheberrecht erlösche erst 2026 (S-Zeitung vom 26. Mai 2009, Anlage B 27, Blatt 161 der Akten), er wusste also, dass Urheberschutz besteht. In einem weiteren Gespräch mit der S-Zeitung im Dezember 2009 hat der Kläger ausgeführt, er erwäge eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts, wenn nicht die Pläne für den Umbau doch noch gestoppt würden (S-Zeitung vom 8. Dezember 2009, Seite 19). Ausweislich eines Schreibens vom 19. Dezember 2009 an die Beklagten hat der Kläger einen "Modifizierungsvorschlag zum planfestgestellten Entwurf als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Urheberrechtsklage" unterbreitet (K 8, Blatt 58 der Akten). Aus der Klageschrift vom 28. Januar 2010 ergibt sich, dass der Kläger als Erbe des 1956 verstorbenen Architekten P. B. urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen will, nachdem er dort vorträgt, dass der geplante Abbruch der Flügel und die Eingriffe in die große Schalterhalle gegen das sogenannte urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen (vergleiche auch §§ 14, 39 UrhG).
26 
Dem Kläger war also bekannt, dass er im Falle eines positiven Ausgangs der angestrengten Hauptsacheklage auf Unterlassung des Abbruchs einen dann festgestellten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen kann.
27 
b. Obwohl der Kläger davon ausging, dass mit der am 29. Januar 2010 eingereichten Hauptsacheklage ein vorläufiger Baustopp nicht erreicht werden kann und für eine endgültige Durchsetzung der Unterlassungsansprüche gegebenenfalls bis zum Bundesgerichtshof, also durch drei Instanzen prozessiert werden muss, was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Jahren erfordert, hat sich der Kläger von Anfang an bewusst dagegen entschieden, den für einen Baustopp notwendigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. In seinem Spendenaufruf vom 29. Januar 2010 und auch gegenüber der Presse teilte er vielmehr mit, dass für ihn eine einstweilige Verfügung nicht infrage kommt, da diese bei einem negativen Ausgang der Hauptsache erhebliche Schadenersatzforderungen der Beklagten nach sich ziehen könnte (Anlage B 28, Blatt 162 der Akten, Anlage B 44, Blatt 240 der Akten).
28 
c. Dem Kläger war es außerdem seit mehr als drei Monaten bekannt, dass die Abrissarbeiten im Sommer diesen Jahres beginnen sollen. So wurde schon kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart vom 22. April 2010 über seine Klage in der Presse mitgeteilt, dass die Abrissarbeiten am 8. September 2010 beginnen sollen (S-Zeitung vom 12. April 2010, Seite 17: "Am 8. September sollen die Bagger anrücken."). Der Beginn der Bauausführung ist auch in den Vergabeunterlagen auf den 8. September 2010 terminiert (Anlage AS 4, Blatt 29 der Akten des Verfügungsverfahrens). In einer Pressekonferenz vom 13. Juli 2010 wurde vom Projektsprecher D. mitgeteilt, dass die vorbereitenden Arbeiten für den Abriss am 1. August 2010 mit den Entkernungsarbeiten beginnen sollen und anschließend der Flügel Stockwerk für Stockwerk abgetragen werden soll (S-Zeitung vom 14. Juli 2010, Seite 19). Dies ergibt sich auch aus der Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Juli 2010 (Anlage AS 5, Blatt 30 der Akten der einstweiligen Verfügung).
29 
Der Abbruch der Seitenflügel wurde bereits am 22. Januar 2010 ausgeschrieben, die Vergabe auf März 2010 angekündigt (K 9, Blatt 59.3).
30 
Der Kläger hat also mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, obwohl er seit mehr als einem Jahr weiß, dass er Ansprüche geltend machen kann und ihm seit knapp vier Monaten bekannt ist, dass die eigentlichen Abrissarbeiten, auf die es urheberrechtlich maßgeblich ankommt, da geschützt nur das Bauwerk als solches ist, am 8. September 2010 beginnen sollen.
31 
d. Wer wie der Kläger sehenden Auges nur ein Hauptsacheverfahren betreibt, mit dem es nach seinen eigenen Angaben nicht gelingt, den bevorstehenden Baubeginn aufzuhalten und trotz einer Kenntnis des bevorstehenden Baubeginns seit drei Monaten und drei Wochen keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, kann sich nicht mehr auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, eine besondere Dringlichkeit berufen. Darüber hinaus hat er sogar mehrfach öffentlich erklärt, er werde keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragen, weil er erhebliche Regressforderungen befürchte.
32 
e. Trotz des Hinweises des Senats vom 5. August 2010 hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, welche besonderen Umstände ihn daran gehindert haben, innerhalb des regelmäßig zu fordernden Zeitraums von circa zwei Monaten einstweiligen Rechtschutz zu beantragen.
33 
4. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass der Baubeginn vorverlegt worden sei und erst durch das Aufstellen des Bauzaunes und die nun begonnenen Arbeiten der Verfügungsantrag seine Berechtigung erlangt haben sollte. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die eigentlichen Abrissarbeiten zunächst ab dem 15. November 2010 geplant waren, die Vorbereitungen für den eigentlichen Abbruch sollten aber schon ab dem 8. September 2010 beginnen.
34 
a. Obwohl der Kläger wusste, dass der Hauptsacheprozess den Baubeginn nicht aufhalten kann, hat er keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sondern den Ablauf des erstinstanzlichen Prozesses abgewartet und die Frist zur Begründung der Berufung weitgehend ausgeschöpft - diese Frist wäre am 27. Juli abgelaufen, die Begründung ging am 20. Juli 2010 beim Senat ein - weshalb eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintrat, denn der Senat hätte auch unmittelbar nach einem früheren Eingang der Berufungsbegründung die Sache terminiert.
35 
b. Alleine die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger wusste schon bei Erhebung der Hauptsacheklage, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten kaum erstritten werden kann. Auch insoweit führt sein zu langes Abwarten zu einer Verneinung der Dringlichkeit. Denn der Senat geht wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus, dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung bereits stattgefunden hat. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).
36 
Dagegen kann auch nicht angeführt werden, dass durch den Abriss ein irreversibler Zustand geschaffen wird. Denn nach der Unterzeichnung der Finanzierungsverträge am 2. April 2009 und den Ankündigungen der Beklagten seit Ende 2009/Anfang 2010 drohte der Abriss. Gerade weil der Kläger ab der Kenntnis seiner ererbten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche wusste, dass ein irreversibler Zustand durch den Abriss droht, war erst Recht zu erwarten, dass er frühzeitig nach Erlangung dieser Kenntnis den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes beschreitet.
37 
Damit kommt es nicht auf die Vorverlegung der Abrissarbeiten und die Gründe dieser Vorverlegung an.
38 
5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne den notwendigen Bestrafungsantrag gestellt hat, der aber für eine Vollziehung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre. Der Kläger könnte bei einem Erlass der einstweiligen Verfügung also gar nicht deren Einhaltung durch die Beklagten erzwingen, denn ohne eine Ordnungsmittelandrohung kann diese nicht vollzogen werden (OLG Hamm GRUR 1991, 336 [337]). Der Kläger müsste zunächst nachträglich die Androhung des Ordnungsmittels beantragen, was eine weitere Verzögerung bedeuten würde. Auch dieser Umstand spricht gegen die nun vorgetragene Dringlichkeit.
III.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Beim Streitwert orientiert sich der Senat an dem vom Kläger mitgeteilten Interesse an der Erhaltung des Bauwerks und berücksichtigt dabei insbesondere den Umstand, dass der Kläger eine einstweilige Verfügung lediglich für den Zeitraum bis zum 15. November 2010 begehrt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens: 100.000,00 EUR

Gründe

 
Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt S - der Kläger will mit seiner Hauptsacheklage erreichen, dass es die Beklagten unterlassen, die Seitenflügel des Bahnhofs und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle abzureißen oder abreißen zu lassen.
I.
Die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 erhobene Unterlassungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2010 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Mai 2010 zugestellt, mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 begründet und nach vorheriger Absprache am 22. Juli 2010 auf den 6. Oktober 2010 terminiert wurde. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Abbruch unmittelbar bevorstehe, der Senat hat darauf mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juli 2010 mitgeteilt, dass die Terminierung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Abrissbeginn für August bereits in der Presse mitgeteilt worden war.
Nunmehr beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 2010 - eingegangen am 5. August 2010 - und mit abgeändertem Antrag vom 10. August 2010 (die Änderung ist unterstrichen) den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend,
den Beklagten aufzugeben, es bis zur Entscheidung des OLG Stuttgart im Berufungsverfahren 4 U 106/10, spätestens bis zum 15.11.2010 zu unterlassen, im Zuge der Realisierung des Bahnprojekts S in S den Nord-West-Flügel (Richtung H-Straße) des Hauptbahnhofs S ganz oder teilweise abzureißen oder abreißen zu lassen und/oder mit Abrissarbeiten zu beginnen.
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Zum Verfügungsgrund - der besonderen Eilbedürftigkeit - stützt sich der Kläger auf die beabsichtigten Maßnahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abrissarbeiten und hat zur Glaubhaftmachung einen Ausdruck der Presseinformation der Beklagten Ziffer 1 vom 30. Juli 2010 vorgelegt (Anlage AS 1, Blatt 7 der Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens):
".....
        
Baustelleneinrichtung für den Rückbau des örtlichen Bahnhofsflügels im S. Hauptbahnhof im August 2010 beginnt
        
(S, 30. Juli 2010) Zur Absicherung der Baustelle hat die Bahn einen Bauzaun am Nordflügel des S. Hauptbahnhofs erstellt. Damit beginnen die Vorbereitungen zum Abriss des nördlichen Seitenflügels. Das dafür erforderliche Baurecht hat die Bahn schon seit 2005 mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 "Talquerung und neuer Hauptbahnhof". Damit kann der stufenweise Rückbau des Gebäudeteils in den nächsten Wochen und Monaten erfolgen.
        
...."
Der Kläger trägt weiter vor, dass sich mittlerweile ein Abrissbagger auf dem Gelände befinde und es den Beklagten offensichtlich darum gehe, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor der Senat über die Berufung entscheiden kann.
Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. August 2010 eingeräumt und auf Bedenken hinsichtlich der Eilbedürftigkeit hingewiesen.
Der Kläger hat daraufhin unter Vorlage des Terminplans der Vergabeunterlagen ausgeführt, der Beginn der Abbrucharbeiten sei ursprünglich auf den 15. November 2010 geplant gewesen und nun vorgezogen worden. Der Terminplan vom 17. Februar 2010 führt aus, dass die Bauausführung für den Abbruch des Nordflügels am 8. September 2010 beginnen soll, der eigentliche Abbruch bis zur Oberkante der Kellerdecke ist auf den 15. November 2010 terminiert (AS 4, Blatt 29 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens).
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verwerfen.
12 
Zum Verfügungsanspruch haben sich die Beklagten ebenfalls auf den bisherigen Vortrag und die Entscheidung des Landgerichts berufen.
13 
Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege, weil der bevorstehende Abriss bereits seit langem bekannt sei und feststehe, die Beklagten stets erklärt hätten, dass die Bauarbeiten durchgeführt und die Seitenflügel abgerissen würden. Der Kläger habe bewusst auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren verzichtet und auch in seinem Verfügungsantrag keinen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gestellt, weshalb die einstweilige Verfügung in der beantragten Form nicht vollstreckbar sei.
14 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
15 
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung berufen (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO). Dieser bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn es fehlt an dem notwendigen Verfügungsgrund.
16 
1. Der Senat lässt offen, ob dem Kläger ein entsprechender Verfügungsanspruch - also ein Anspruch auf Unterlassung des Teilabrisses des Bahnhofs aus urheberrechtlichen Vorschriften - zusteht.
17 
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.
18 
a. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist eine Gefährdung der Rechtsverwirklichung, eine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Entscheidung (§§ 935, 940 ZPO). Für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes spielt das eigene Verhalten des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle, wenn und soweit daraus Rückschlüsse auf die besondere Eilbedürftigkeit der Rechtsverfolgung gezogen werden können. Wer mit einer Verfahrenseinleitung unangemessen lange abwartet, das Verfahren selbst säumig betreibt, verzögert oder in anderer Weise erkennen lässt, dass es ihm (subjektiv) nicht eilt, belegt durch dieses Verhalten regelmäßig, dass eine rasche und summarische Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für ihn objektiv nicht dringend ist (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 54 Rn. 17; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2005, § 935 Rn. 16).
19 
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist vom Anspruchssteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 936 ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
20 
b. Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.). Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes vermutet wird. Davon geht er selbst aus, nachdem er in seinem Verfügungsantrag ausführt, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und es deshalb unentschieden bleiben kann, ob die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG auch im Urheberrecht Geltung beanspruchen kann.
21 
c. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchssteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die bestehenden urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat. Insoweit gibt es in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten, nach welchen Zeiträumen des Zuwartens nicht mehr von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden kann (umfangreiche Nachweise zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 45 Rn. 42 - 45 und bei Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rn. 99), wobei Einigkeit besteht, dass es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).
22 
Diese zeitlichen Obergrenzen dienen auch der Rechtssicherheit. Bei einer Überschreitung dieser Richtwerte hat der Antragsteller besondere Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben.
23 
3. Die Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall führt zu einer Verneinung des Verfügungsgrundes - der Kläger hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet und diesen so verzögert gestellt, dass die Dringlichkeit zu verneinen ist.
24 
a. Den Vortrag der Beklagten einer schon seit 2002 vorhandenen Kenntnis von möglicherweise bestehenden urheberrechtlichen Ansprüchen hat der Kläger in Abrede gestellt und ausgeführt, dass ihm die Rechtslage und die Ansprüche zunächst nicht bewusst waren (Blatt 215 der Akten). In einem Gespräch mit der E.-Zeitung hat der Kläger ausgeführt, er hätte gleich im Planfeststellungsverfahren mit der Klage kommen sollen, die Möglichkeiten des Urheberrechts seien ihm erst spät klar geworden (B 43, Blatt 239 der Akten). Dem Kläger war jedoch seit Mai 2009, jedenfalls aber spätestens im Dezember 2009, kurz vor der Erhebung der Hauptsacheklage bekannt, dass er gegebenenfalls bestehende urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann.
25 
Der Kläger hat in einem Gespräch mit der S-Zeitung mitgeteilt, das Urheberrecht erlösche erst 2026 (S-Zeitung vom 26. Mai 2009, Anlage B 27, Blatt 161 der Akten), er wusste also, dass Urheberschutz besteht. In einem weiteren Gespräch mit der S-Zeitung im Dezember 2009 hat der Kläger ausgeführt, er erwäge eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts, wenn nicht die Pläne für den Umbau doch noch gestoppt würden (S-Zeitung vom 8. Dezember 2009, Seite 19). Ausweislich eines Schreibens vom 19. Dezember 2009 an die Beklagten hat der Kläger einen "Modifizierungsvorschlag zum planfestgestellten Entwurf als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Urheberrechtsklage" unterbreitet (K 8, Blatt 58 der Akten). Aus der Klageschrift vom 28. Januar 2010 ergibt sich, dass der Kläger als Erbe des 1956 verstorbenen Architekten P. B. urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen will, nachdem er dort vorträgt, dass der geplante Abbruch der Flügel und die Eingriffe in die große Schalterhalle gegen das sogenannte urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen (vergleiche auch §§ 14, 39 UrhG).
26 
Dem Kläger war also bekannt, dass er im Falle eines positiven Ausgangs der angestrengten Hauptsacheklage auf Unterlassung des Abbruchs einen dann festgestellten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen kann.
27 
b. Obwohl der Kläger davon ausging, dass mit der am 29. Januar 2010 eingereichten Hauptsacheklage ein vorläufiger Baustopp nicht erreicht werden kann und für eine endgültige Durchsetzung der Unterlassungsansprüche gegebenenfalls bis zum Bundesgerichtshof, also durch drei Instanzen prozessiert werden muss, was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Jahren erfordert, hat sich der Kläger von Anfang an bewusst dagegen entschieden, den für einen Baustopp notwendigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. In seinem Spendenaufruf vom 29. Januar 2010 und auch gegenüber der Presse teilte er vielmehr mit, dass für ihn eine einstweilige Verfügung nicht infrage kommt, da diese bei einem negativen Ausgang der Hauptsache erhebliche Schadenersatzforderungen der Beklagten nach sich ziehen könnte (Anlage B 28, Blatt 162 der Akten, Anlage B 44, Blatt 240 der Akten).
28 
c. Dem Kläger war es außerdem seit mehr als drei Monaten bekannt, dass die Abrissarbeiten im Sommer diesen Jahres beginnen sollen. So wurde schon kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart vom 22. April 2010 über seine Klage in der Presse mitgeteilt, dass die Abrissarbeiten am 8. September 2010 beginnen sollen (S-Zeitung vom 12. April 2010, Seite 17: "Am 8. September sollen die Bagger anrücken."). Der Beginn der Bauausführung ist auch in den Vergabeunterlagen auf den 8. September 2010 terminiert (Anlage AS 4, Blatt 29 der Akten des Verfügungsverfahrens). In einer Pressekonferenz vom 13. Juli 2010 wurde vom Projektsprecher D. mitgeteilt, dass die vorbereitenden Arbeiten für den Abriss am 1. August 2010 mit den Entkernungsarbeiten beginnen sollen und anschließend der Flügel Stockwerk für Stockwerk abgetragen werden soll (S-Zeitung vom 14. Juli 2010, Seite 19). Dies ergibt sich auch aus der Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Juli 2010 (Anlage AS 5, Blatt 30 der Akten der einstweiligen Verfügung).
29 
Der Abbruch der Seitenflügel wurde bereits am 22. Januar 2010 ausgeschrieben, die Vergabe auf März 2010 angekündigt (K 9, Blatt 59.3).
30 
Der Kläger hat also mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, obwohl er seit mehr als einem Jahr weiß, dass er Ansprüche geltend machen kann und ihm seit knapp vier Monaten bekannt ist, dass die eigentlichen Abrissarbeiten, auf die es urheberrechtlich maßgeblich ankommt, da geschützt nur das Bauwerk als solches ist, am 8. September 2010 beginnen sollen.
31 
d. Wer wie der Kläger sehenden Auges nur ein Hauptsacheverfahren betreibt, mit dem es nach seinen eigenen Angaben nicht gelingt, den bevorstehenden Baubeginn aufzuhalten und trotz einer Kenntnis des bevorstehenden Baubeginns seit drei Monaten und drei Wochen keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, kann sich nicht mehr auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, eine besondere Dringlichkeit berufen. Darüber hinaus hat er sogar mehrfach öffentlich erklärt, er werde keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragen, weil er erhebliche Regressforderungen befürchte.
32 
e. Trotz des Hinweises des Senats vom 5. August 2010 hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, welche besonderen Umstände ihn daran gehindert haben, innerhalb des regelmäßig zu fordernden Zeitraums von circa zwei Monaten einstweiligen Rechtschutz zu beantragen.
33 
4. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass der Baubeginn vorverlegt worden sei und erst durch das Aufstellen des Bauzaunes und die nun begonnenen Arbeiten der Verfügungsantrag seine Berechtigung erlangt haben sollte. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die eigentlichen Abrissarbeiten zunächst ab dem 15. November 2010 geplant waren, die Vorbereitungen für den eigentlichen Abbruch sollten aber schon ab dem 8. September 2010 beginnen.
34 
a. Obwohl der Kläger wusste, dass der Hauptsacheprozess den Baubeginn nicht aufhalten kann, hat er keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sondern den Ablauf des erstinstanzlichen Prozesses abgewartet und die Frist zur Begründung der Berufung weitgehend ausgeschöpft - diese Frist wäre am 27. Juli abgelaufen, die Begründung ging am 20. Juli 2010 beim Senat ein - weshalb eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintrat, denn der Senat hätte auch unmittelbar nach einem früheren Eingang der Berufungsbegründung die Sache terminiert.
35 
b. Alleine die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger wusste schon bei Erhebung der Hauptsacheklage, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten kaum erstritten werden kann. Auch insoweit führt sein zu langes Abwarten zu einer Verneinung der Dringlichkeit. Denn der Senat geht wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus, dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung bereits stattgefunden hat. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).
36 
Dagegen kann auch nicht angeführt werden, dass durch den Abriss ein irreversibler Zustand geschaffen wird. Denn nach der Unterzeichnung der Finanzierungsverträge am 2. April 2009 und den Ankündigungen der Beklagten seit Ende 2009/Anfang 2010 drohte der Abriss. Gerade weil der Kläger ab der Kenntnis seiner ererbten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche wusste, dass ein irreversibler Zustand durch den Abriss droht, war erst Recht zu erwarten, dass er frühzeitig nach Erlangung dieser Kenntnis den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes beschreitet.
37 
Damit kommt es nicht auf die Vorverlegung der Abrissarbeiten und die Gründe dieser Vorverlegung an.
38 
5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne den notwendigen Bestrafungsantrag gestellt hat, der aber für eine Vollziehung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre. Der Kläger könnte bei einem Erlass der einstweiligen Verfügung also gar nicht deren Einhaltung durch die Beklagten erzwingen, denn ohne eine Ordnungsmittelandrohung kann diese nicht vollzogen werden (OLG Hamm GRUR 1991, 336 [337]). Der Kläger müsste zunächst nachträglich die Androhung des Ordnungsmittels beantragen, was eine weitere Verzögerung bedeuten würde. Auch dieser Umstand spricht gegen die nun vorgetragene Dringlichkeit.
III.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Beim Streitwert orientiert sich der Senat an dem vom Kläger mitgeteilten Interesse an der Erhaltung des Bauwerks und berücksichtigt dabei insbesondere den Umstand, dass der Kläger eine einstweilige Verfügung lediglich für den Zeitraum bis zum 15. November 2010 begehrt.