Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2004 - 4 S 760/04

bei uns veröffentlicht am18.05.2004

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde deshalb aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung einen wesentlichen Bestandteil des dem Antragsteller übertragenen Amtes als Universitätsprofessor im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne bildet, zu deren Entzug der Antragsgegner nicht befugt ist.
Mit dem statusrechtlichen Amt werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Die Festlegung des Amtsinhalts und der Wertigkeit des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen und eine gewisse Bandbreite aufweisenden Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welche Anforderungen er an die Erfüllung der in dem betreffenden Amt wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben stellt. Der Beamte selbst hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß, d.h. entsprechend seinem übertragenen Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114; BVerwG, Urteile vom 23.05.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27, vom 01.06.1995, Buchholz 237.1 Art 4 BayLBG Nr. 1, und vom 27.02.1992, Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1).
Vor diesem Hintergrund dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt haben, dass die Krankenversorgung zum essentiellen Aufgabenbereich des dem Antragsteller übertragenen Amtes eines Universitätsprofessors gehört, so dass die „Entbindung“ von der Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten seinem statusrechtlichen Amt nicht mehr entspricht.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 09.06.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Der Amtsinhalt des ihm übertragenen Amtes wird durch den Einweisungserlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg vom 17.06.1993 konkretisiert. Danach obliegt dem Antragsteller als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Nierentransplantation und organbezogene Transplantationsimmunologie sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz“. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsgesetzes in der - bei der Ernennung des Antragstellers maßgeblichen - Fassung vom 30.10.1987 (GBl. S. 545; nachfolgend: UG a.F.) gehört zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u.a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG a.F. unmissverständlich ergibt - auch solche der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt hat sich bis zum heutigen Tage nicht geändert, obwohl der Bereich „Krankenversorgung“ aus § 3 Abs. 8 Universitätsgesetz - UG - durch Artikel 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG -) vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) gestrichen wurde. Denn Anlass hierfür war - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38) - allein der Erlass des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) durch Art. 1 HMG, durch welches die genannten Klinika als rechtsfähige Anstalten des öffentliches Rechts errichtet und damit im Verhältnis zu den Universitäten zu selbständigen Rechtsträgern wurden. Da Aufgaben in der Krankenversorgung insoweit nicht mehr in den Universitäten, sondern nur noch in den Universitätsklinika erfüllt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG, wonach das Universitätsklinikum die bisher der Universität gemäß § 3 Abs. 8 UG in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben übernimmt), wurde der Bereich „Krankenversorgung“ aus der allgemein für die Universitäten geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 8 UG gestrichen und statt dessen § 77a in das Universitätsgesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist das wissenschaftliche Personal der Universität, zu dem die Universitätsprofessoren gehören, gemäß seinem Dienstverhältnis u.a. verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zu § 77a UG, LT-Drucks. 12/1740, S. 38; s. auch § 7 Abs. 3 Satz 1 UKG, aus dem sich mittelbar ergibt, dass zu den Dienstaufgaben der Professoren der Medizinischen Fakultäten der Universitäten auch die Krankenversorgung zählt). Dass die Verpflichtung zur Krankenversorgung nicht im Universitätsklinika-Gesetz, sondern (erneut) im Universitätsgesetz normiert wurde, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Professoren auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig bleiben, also insbesondere nicht etwa zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG werden. Aus alledem folgt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung (auch weiterhin) zur amtsgemäßen Verwendung des Antragstellers gehört und insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor ist (zur operativen Tätigkeit als amtsgemäße Verwendung eines Oberarztes im Bereich der Chirurgie vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a.a.O.; s. auch Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.1993, , zum Eingriff in die geschützte Rechtsposition eines vom Nacht- und Wochenenddienst ausgeschlossenen Oberarztes an einer Universitätsfrauenklinik, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 01.06.1995, a.a.O.). Dass es sich dabei um eine Aufgabe im Hauptamt - und nicht etwa um eine solche im Nebenamt oder gar um eine „Nebenbeschäftigung“ - handelt, ergibt sich schon aus den genannten gesetzlichen Vorschriften.
Dem steht die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Im Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (ESVGH 45, 184) hat der Senat - unter Bezugnahme auf §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 7 und 8 UG a.F. - vielmehr festgestellt, dass es zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört, Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen. In dem dem Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - (IÖD 1999, 270) zugrunde liegenden Verfahren ging es um die bloße Umsetzung eines Oberarztes von der Ambulanz in den Konsiliardienst. Nach den Feststellungen des Senats war in statusrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen dem Aufgabenbereich eines Ambulanz-Oberarztes und dem eines Konsiliar-Oberarztes erkennbar, insbesondere weil dem Rechtsschutz suchenden Oberarzt - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall - weiterhin die Behandlung und Betreuung von Patienten möglich gewesen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus der den Ausschluss von Professoren bei der Besetzung des Aufsichtsrats nordrhein-westfälischer Universitätsklinika betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2002 (DVBl 2003, 323). Dort wird lediglich klargestellt, dass Hochschullehrer nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Tätigkeit in Forschung und Lehre in die hierarchische, die Strukturform der Krankenversorgung regelnde Organisation des Universitätsklinikums eingegliedert und an dessen Beschlüsse gebunden sind. Der Amtsinhalt wird durch eine solche Weisungsgebundenheit hingegen nicht berührt. Der Entscheidung ist daher auch nicht zu entnehmen, dass die Krankenversorgung nicht zum statusrechtlichen Amt oder zum Amt im abstrakt-funktionellen Sinne der Professoren des Fachbereichs Medizin gehöre. Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, a.a.O.) - fest, bei der Krankenversorgung handele es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die - nicht hinter, sondern selbständig - neben Forschung und Lehre trete (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37, wonach die Krankenversorgung eine den Professoren zusätzlich übertragene Aufgabe darstellt).
Da die vom Antragsgegner im Schreiben vom 22.10.2003 ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung demnach darauf abzielt, den Antragsteller in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung zu beschneiden, stellt sie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine rein organisatorische Maßnahme dar, die den Betriebsablauf innerhalb der Klinik regeln sollte, sondern eine Maßnahme, die in die Rechtsposition des Antragstellers, insbesondere in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn eingreift. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass wegen der Auswirkung der Aufgabenentbindung auf die amtsgemäße Verwendung des Antragstellers eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers gegeben ist. Für eine derartige Entscheidung ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist gemäß § 121 Satz 1 UG der Wissenschaftsminister. Da hier jedoch nicht dieser, sondern der Vorstand des Antragsgegners die streitgegenständliche „Verfügung“ vom 22.10.2003 erlassen hat, ist die Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung bereits formell rechtswidrig.
Dem steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UKG nicht entgegen. Danach obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung - zusätzlich zu dem „originären“ Bereich der Krankenversorgung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG) - auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind, wobei zu den Beschäftigten des Klinikums insoweit auch das wissenschaftliche Personal der Universität gehört, das Aufgaben im Klinikum erfüllt. Hintergrund dieser Bestimmung ist der sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UKG ergebende Umstand, dass medizinische Forschung, Lehre und Krankenversorgung in den Einrichtungen der Universitätsklinika in vielfältiger Weise miteinander verflochten, größtenteils sogar untrennbar miteinander verknüpft sind und die Vielzahl der hiermit verbundenen Verwaltungsvorgänge vor allem im Finanz- und Personalbereich zur Vermeidung von Reibungen in einer Hand, nämlich in der der Verwaltung des Universitätsklinikums liegen muss. Nur durch die der Verwaltung insoweit eingeräumten Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes des im Klinikum tätigen Personals und der zugewiesenen Sachmittel kann eine im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der zu betreuenden Patienten notwendige straffe, die Verantwortlichkeiten klar festlegende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation des Klinikumsbetriebs gewährleistet werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002, a.a.O.). Im Hinblick auf die Krankenversorgung ist deshalb auch das wissenschaftliche Personal in die hierarchische Organisation des Klinikums eingebunden und hat entsprechenden personal- und wirtschaftsverwaltenden Anordnungen Folge zu leisten.
10 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt aus dieser, die klinikinterne Aufgabenverteilung betreffenden Zuständigkeit des Universitätsklinikums jedoch nicht, dass ihm auch die Entscheidungsgewalt in personellen Angelegenheiten des wissenschaftlichen Personals übertragen worden ist. Denn trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal bei der jeweiligen Universität und damit im Landesdienst verblieben, ungeachtet der Tatsache, dass diese Personen im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen haben. Insofern ist die persönliche Stellung der medizinischen Universitätsprofessoren - und damit auch die des Antragstellers - von der in § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG statuierten Gesamtrechtsnachfolge unberührt geblieben (vgl. auch Epping/Lenz, DÖV 2004, 2). Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der amtlichen Begründung zu § 4 UKG, wonach beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse - und damit auch solche im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG - von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung gerade nicht umfasst werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30). § 4 Abs. 3 UKG lässt daher die in § 121 Satz 1 UG getroffene Zuständigkeitsregelung unberührt.
11 
Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), begegnet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen rechtlichen Bedenken. Das folgt schon daraus, dass - wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt - ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ihm in der Zwischenzeit ganz erhebliche Nachteile drohen.
12 
Der vollständige Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung führt dazu, dass der Kläger u.a. keine operativen Eingriffe, keine Indikationsstellungen sowie keine postoperativen stationären Versorgungen transplantierter Patienten mehr durchführen kann. Dies wird auch von Seiten des Antragsgegners nicht bestritten. Aus dem Schreiben vom 22.10.2003 selbst ergibt sich, dass es Ziel der „Verfügung“ ist, diese Folgen herbeizuführen. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten - und vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten - Richtlinien der Deutschen Transplantationsgesellschaft gehören zur ärztlichen Qualifikation für Nierentransplantationen insbesondere die Durchführung entsprechender Operationen sowie die postoperative und ambulante Betreuung der Patienten. Es steht zu befürchten und stellt einen unzumutbaren Nachteil dar, dass der Antragsteller diese Anforderungen an die klinische Qualifikation bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufrechterhalten kann mit der Folge, dass er die Qualifikation zur Transplantation verliert.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den Antragsteller zu Aufgaben der Krankenversorgung ... zuzulassen, ... sich im Namen des Universitätsklinikums X. oder auch persönlich, mündlich und
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Tenor

Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den Antragsteller zu Aufgaben der Krankenversorgung ... zuzulassen, ... sich im Namen des Universitätsklinikums X. oder auch persönlich, mündlich und schriftlich an Patienten des Universitätsklinikums X. ... zu wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unerlässlich ist, sowie dem Antragsteller den Zugriff auf Patientenunterlagen zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung am Universitätsklinikum X. im bisherigen Tätigkeitsbereich wieder zu ermöglichen, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 22.10.2003 ist aller Voraussicht nach formell rechtswidrig.
Das Universitätsklinikum X. geht mit seiner Entscheidung im Schreiben vom 22.10.2003, dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung (auf Dauer) zu verbieten, über seine Kompetenzen hinaus. Diese Maßnahme ist nicht durch § 4 Abs. 3 Universitätsklinika-Gesetz (UKG) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Satzung des Universitätsklinikums X. gedeckt.
Nach § 4 Abs. 3 UKG obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Diese Vorschrift erstreckt die Kompetenz des Universitätsklinikums bezüglich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch auf den Bereich von Forschung und Lehre. Dieser Bereich ist hier zwar nicht unmittelbar betroffen, da dem Antragsteller die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung untersagt wurde. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ in § 4 Abs. 3 UKG kann aber geschlossen werden, dass das Universitätsklinika-Gesetz ohne weiteres davon ausgeht, dass die Personalverwaltung dem Universitätsklinikum bezüglich des wissenschaftlichen Personals der Universität, zu dem der Antragsteller als Universitätsprofessor gehört, ohne weiteres obliegt, soweit durch das wissenschaftliche Personal der Universität Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden. Da der Antragsteller nicht zu den Beamten des Universitätsklinikums gehört - Beamte des wissenschaftlichen Personals der Universität wurden durch § 11 Abs. 5 UKG nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet - ist zu beachten, dass zu den Kompetenzen, die der Antragsgegner aus der Personalverwaltung gegenüber dem Antragsteller hat, keine beamtenrechtlichen Entscheidungsbefugnisse gehören (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin, Landtagsdrucksache 12/1740, S. 30). Anders als gegenüber ihren eigenen Beamten (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 UKG) gegenüber denen das Universitätsklinikum Dienstvorgesetzter sowie oberste Dienstbehörde ist und die in der Landesdisziplinarordnung festgelegten Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, sind die Rechte des Universitätsklinikums aus der Personalverwaltung gegenüber dem wissenschaftlichen Personal der Universitäten, das bei ihnen Dienst tut, eingeschränkt. Der Antragsgegner kann den Einsatz des Antragstellers im Rahmen seiner Personal- und Wirtschaftsverwaltung nur innerhalb der vom Antragsteller als Universitätsprofessor wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung steuern. Zu den Dienstaufgaben des Antragstellers als Universitätsprofessor gehören solche Aufgaben in der Krankenversorgung, hier speziell im Bereich der Nierentransplantation. Dies folgt aus der Ausschreibung der Stelle eines Professors/einer Professorin (C 3) für Nierentransplantation vom April 1992, auf die sich der Antragsteller beworben und die er erhalten hat. Danach gehört zu den Aufgaben dieser Professur auch die klinische Durchführung von Nierentransplantationen. Entsprechend wurde auch die Funktionsbeschreibung der C 3-Professur des Antragstellers auf Antrag der Universität X. vom 17.08.1992 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.11.1992 festgelegt.
Der Antragsgegner ist nicht befugt (jedenfalls nicht auf Dauer), dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Professor in der Krankenversorgung unmöglich zu machen. Für die Änderung der Dienstaufgaben und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors ist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ausschließlich das Wissenschaftsministerium zuständig. Solange es nicht zu einer Änderung durch das Wissenschaftsministerium gekommen ist, hat der Antragsteller nicht nur die Pflicht, seine Dienstaufgaben gegenüber seinem Dienstherrn, dem Land Baden-Württemberg, zu erfüllen. Aus dem Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt auch ein Anspruch des Antragstellers auf Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, solange diese nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren und mit zureichenden Gründen geändert worden sind. An einer anderen Stelle als dem Universitätsklinikum X. kann der Antragsteller als Professor an der Universität X. Aufgaben der Krankenversorgung nicht erfüllen (vgl. § 77a UG, Landtagsdrucksache 12/1740, Seite 38, zu Nr. 17).
Nach der Regelung in § 64 Abs. 3 Satz 5 UG hat die Universität das Recht, beim Wissenschaftsministerium die Änderung der Aufgaben eines Professors zu beantragen. Ein Antragsrecht des Universitätsklinikums ist nicht geregelt. Das Universitätsgesetz regelt eine Beteiligung des Universitätsklinikums ausdrücklich nur für die Berufung eines Professors, der Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen soll (§ 66 Abs. 3 Satz 5 UG). In der Phase der Berufung kann das Universitätsklinikum sein Einvernehmen verweigern, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UGK). Ob sich daraus auch ein Antragsrecht für eine Änderung der Aufgaben eines Professors nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ableiten lässt, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls würde aus dem Fehlen eines solchen nicht folgen, dass das Universitätsklinikum aus eigenem Recht den Aufgabenkreis eines Professors ändern könnte, wenn es dies etwa aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UKG für erforderlich hielte.
Sollte das Universitätsklinikum X. der Auffassung sein, dass der Antragsteller aus den Gründen, die zu seiner Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt haben, seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hätte, stünde es ihm frei, bei der zuständigen Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller zu beantragen. Dann bestünde für alle Beteiligten die Möglichkeit, etwaige disziplinarrechtliche Vorwürfe in einem geordneten Verfahren zu erhärten oder zu entkräften. Für den Zeitraum vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt es in Betracht, dass die zuständige Behörde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG) ausspricht. Es mag zwar auch ein Bedürfnis für den Vorstand des Klinikums geben, in dringenden Fällen einem Professor seine Tätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung im Universitätsklinikum zu untersagen. Hierbei kann es sich allerdings nur um eine vorläufige Maßnahme handeln, die allein dazu dienen kann, den Zeitraum zu überbrücken, bis die eigentlich zuständige Stelle in der Lage ist, selbst die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Für die zeitliche Obergrenze solcher Maßnahmen gibt § 78 Abs. 1 LBG einen Anhaltspunkt. Danach erlischt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach drei Monaten, wenn nicht die weiteren dort geregelten Maßnahmen eingeleitet werden, automatisch. Dieser Zeitraum ist hier jedenfalls verstrichen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Schritte gegen den Antragsteller einleiten will, die darauf abzielen, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zu untersagen. Vielmehr hat es den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.01.2004 aufgefordert, die Folgen aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22.10.2003 rückgängig zu machen.
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Die Befugnis des Universitätsklinikums zur Personal- und Wirtschaftsverwaltung nach § 4 Abs. 3 UKG ist begrenzt durch die Aufgaben, die ein Professor nach § 64 Abs. 3 UG in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Das Universitätsklinikum kann ihm diese Aufgaben nicht gänzlich entziehen, sondern nur den Rahmen, innerhalb dessen diese Aufgabe wahrzunehmen ist, ausgestalten. Innerhalb dieses Rahmens muss der Professor auch Anweisungen beachten. Sollte der Antragsteller insbesondere im Kontakt mit Dritten Interessen des Universitätsklinikums unter Verletzung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen, steht dieser Beschluss Maßnahmen des Antragsgegners im Rahmen der Personal- und Wirtschaftsverwaltung nicht entgegen. Dies kommt im Tenor durch den Satz „ soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unverlässlich ist“ zum Ausdruck.
11 
Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsteller darauf angewiesen ist, sich seine Fertigkeiten durch ständige Übung zu erhalten.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.