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Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
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Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
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Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
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Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
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Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
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Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
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Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
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Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
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Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
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Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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