Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 5 K 15.5531

bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1969 geborene Kläger stand ab dem 1. September 2014 als Rechtspflegeranwärter beim Arbeitsgericht M. im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Diensten des Beklagten.

Den ersten fachtheoretischen Studienabschnitt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (FHVR) vom 15. September 2014 bis 17. Juli 2015 konnte der Kläger nicht erfolgreich abschließen, sodass er das Fachstudium I nicht bestand. Von 11 mitgeschriebenen Klausuren – an der 12. konnte er krankheitsbedingt nicht teilnehmen – erzielte er acht Mal weniger als 4 Punkte sowie als mündliche Gesamtbewertung 10 Punkte. Insgesamt erreichte er eine Gesamtpunktzahl von 41 Punkten und die Note 5 (mangelhaft), was ihm mit Zwischenbewertung I Fachstudium I vom 23. September 2015 mitgeteilt wurde. Gegen die Zwischenbewertung legte der Kläger am 19. August 2016 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 stellte der Kläger beim Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einen Antrag auf Genehmigung zur Wiederholung des ersten fachtheoretischen Studienabschnitts.

Der Bezirkspersonalrat beim Landesarbeitsgericht M. stimmte der Entlassung des Klägers am 9. November 2015 zu.

Mit Bescheid vom 12. November 2015 lehnte der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Antrag auf Wiederholung des Ausbildungsabschnitts I ab (Nr. 1). Zugleich entließ er den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Nr. 2) und stellte ihn ab sofort von der Verpflichtung zur Erbringung seines Dienstes unter Anrechnung des Resturlaubs frei (Nr. 3). Dem Antrag auf Wiederholung des Ausbildungsabschnitts I könne nur stattgegeben werden, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten sei, dass der zu wiederholende Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert werde. Dies sei grundsätzlich nicht der Fall, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. Da der Kläger in 73% der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde, könne eine Wiederholung des Studienabschnitts nicht bewilligt werden. Für eine Ausnahme des Grundsatzes bestünden keine Anhaltspunkte. Er sei seit Beginn der Ausbildung bis 13. November 2015 mit 23 Kurzzeiterkrankungen an 102 Tagen dienstunfähig krank gewesen, was nicht nur die theoretische Ausbildung an der FHVR stark beeinträchtigt habe. Auch an den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten habe er urlaubs- und krankheitsbedingt nicht annähernd in ausreichendem Umfang teilnehmen können. Da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger den Studienabschnitt bei einer Wiederholung erfolgreich bestehen würde, sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf geboten gewesen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 12. November 2015 begehrt sowie die Feststellung, dass der Kläger den Ausbildungsabschnitt I der Rechtspflegerausbildung an der FHVR bestanden habe, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts I zu gestatten. Soweit die Klage die Feststellung betraf, dass der Kläger den Ausbildungsabschnitt I der Rechtspflegerausbildung an der FHVR bestanden hat, ist das Verfahren abgetrennt und an die für Prüfungsrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts München (Az. M 4 K 16.5344) abgegeben worden. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 ist das Verfahren dort nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.

Die Klagepartei hat zuletzt beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts M. vom 12. November 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den Ausbildungsabschnitt I der Rechtspflegerausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern wiederaufzunehmen und ihm die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts I zu gestatten.

Die rechtlichen Regelungen seien auszulegen und stünden der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes nicht entgegen. Auch sei zu erwarten, dass eine Wiederholung erfolgreich sein werde. Für das Bestehen des Ausbildungsabschnitts seien 42 Punkte erforderlich gewesen, was der Kläger nur um einen Punkt verpasst habe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der bisher gezeigten Leistungen des Klägers nicht zu erwarten wäre, dass er den Ausbildungsabschnitt bei einer Wiederholung erfolgreich absolviert. Der Beklagte ziehe aus den erheblichen Fehlzeiten des Klägers nicht die richtigen Konsequenzen. Es hätte eine Wiederholung gewährt werden müssen, ohne dass der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden gelte.

Die Regierung von ... – Prozessvertretung – hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der hohen Quote von unterpunkteten Klausuren sei die Gesamtpunktzahl irrelevant, da sich auch bei einer höheren Punktzahl nichts am Ergebnis geändert hätte. Die Fehlzeiten hätten die Entscheidung, eine Wiederholung abzulehnen, lediglich abgerundet. Der Kläger habe sich dafür entschieden, an den Klausuren teilzunehmen. Es wäre am Kläger gewesen, eine Beeinträchtigung seiner Lernfortschritte durch die Erkrankungen zu erkennen und dies mit den Ausbildungsbehörden für eine eventuelle Hilfestellung zu besprechen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 14. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts M. vom 12. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung des Ausbildungsabschnitts I hat.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung des Ausbildungsabschnitts I. § 14 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger (ZAPO/RPfl) in der für den streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19. November 2012 regelt in Absatz 1 die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer solchen Wiederholung. Satz 1 der Regelung bestimmt, dass Anwärterinnen oder Anwärter, die in einem fachtheoretischen oder berufspraktischen Studienabschnitt eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung erbringen und somit den Abschnitt nicht bestanden haben, auf Antrag einmal in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden können, wenn auf Grund ihrer bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der zu wiederholende Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert wird. Nach Satz 2 ist dies grundsätzlich nicht der Fall, wenn in dem nicht erfolgreich abgelegten fachtheoretischen Studienabschnitt weniger als ein Viertel der Klausuren mit „ausreichend“ oder besser bewertet wurde und die Durchschnittspunktzahl aller Leistungsnachweise unter 2,50 Punkten liegt. In Satz 3 findet sich darüber hinaus die Regelung, dass Sätze 1 und 2 auch gelten, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. Der Verweis zu Beginn von § 14 Abs. 1 Satz 3 ZAPO/PRfl – „Sätze 1 und 2 gelten auch“ – ist so zu verstehen, dass eine Wiederholung möglich ist, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen ein erfolgreiches Absolvieren des betreffenden Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist (insoweit Satz 1), was aber grundsätzlich nicht der Fall sein soll (insoweit Satz 2), wenn die Umstände des Satz 3 vorliegen. Aus § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl ergibt sich insoweit ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass in den letztgenannten Fällen eine Wiederholungsmöglichkeit grundsätzlich ausscheidet. Lediglich in Ausnahmefällen kann dann eine Wiederholung zugelassen werden.

Der Kläger, der in 73% der mitgeschriebenen Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde, unterfällt der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 ZAPO/RPfl, sodass eine Wiederholung grundsätzlich nicht bewilligt wird. Selbst wenn die Regelung in Absatz 1 nicht gänzlich stringent sein sollte und das Verhältnis der Sätze 2 und 3 zueinander strittig ist, erfüllt der Kläger jedenfalls zweifelsfrei die Voraussetzungen in Satz 3.

Der Dienstherr brauchte aufgrund des intendierten Ermessens auch nicht tiefgreifende Ermessenserwägungen anstellen, ob eine Ausnahme von dem Grundsatz vorliegt. Gleichwohl hat er sich hiermit erkennbar auseinandergesetzt und eine solche Ausnahme verneint. Das Vorliegen von Ermessensfehlern ist nicht erkennbar. Insbesondere drängt sich das Vorliegen einer solchen Ausnahme nicht auf. Der Kläger hat das Ausbildungsziel entgegen seiner Auffassung nicht knapp um einen Punkt verfehlt; durch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 ZAPO/RPfl kommt es maßgeblich auf die Zahl der bestandenen Klausuren an. Mit nur 3 von 11 als „ausreichend“ bewerteten Klausuren hat der Kläger weit über die Hälfte der Klausuren nicht bestanden. Auch aus der Punktzahl der bestandenen Klausuren (4 bzw. 5 Punkte von möglichen 15 Punkten) lässt sich nicht das Vorliegen eines Ausnahmefalles ableiten.

Die erheblichen Krankheitszeiten des Klägers sprechen ebenfalls nicht zwingend für das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Denn der Kläger hat sich selbständig dafür entschieden, trotz seiner häufigen Erkrankungen an den Klausuren teilzunehmen. Sofern er sich aufgrund seiner Ausfallzeiten fachlich nicht ausreichend vorbereitet gefühlt hätte, wäre eine Mitteilung an den Dienstherrn notwendig gewesen, um die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass eine Teilnahme an den Prüfungen „auf gut Glück“ erfolgen kann und ein schlechtes Abschneiden später mit den Krankheitszeiten gerechtfertigt werden kann.

Da der Kläger unabhängig vom Ergebnis der nicht mitgeschriebenen 12. Klausur rechnerisch nach wie vor mehr als die Hälfte der Klausuren nicht bestanden hätte, war es nicht notwendig, ihm eine Teilnahme an der 12. Klausur zu ermöglichen.

2. Auch die Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 7 ZAPO/RPfl ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Verfügung ist in formaler Hinsicht rechtmäßig.

Zwar ist die grundsätzlich notwendige Anhörung des Klägers vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nach § 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) unterblieben. Da dem Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens allerdings die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äußern, ist die Anhörung nachgeholt worden und der Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt.

Soweit dem Kläger durch die fehlende Anhörung die Möglichkeit genommen wurde, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, wirkt sich dies nicht negativ aus. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sieht vor, dass der Personalrat bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mitwirkt, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde; dies jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten, wobei der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist. Da der Beklagte den Bezirkspersonalrat jedoch ohnehin beteiligt und dieser der Entlassung zugestimmt hat, kann sich die unterlassene Anhörung im Ergebnis nicht auswirken.

b) Auch materiell erweist sich die Maßnahme als rechtmäßig.

§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG sieht vor, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

Dies ist dahingehend auszulegen, dass eine Entlassung gleichwohl nicht grundlos erfolgen darf, sondern dass ein sachlicher Grund bestehen muss (Zängl in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, § 23 BeamtStG Rn. 189). Als sachlicher Grund für die Entlassung eines Widerrufsbeamten genügen berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der persönlichen (charakterlichen oder gesundheitlichen) Eignung des Widerrufsbeamten, wobei diesem bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum zukommt. Dieser ist insofern eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft ist, die mit dessen Sinn und Zweck in Einklang stehen. Leistungsmängel können daher einen sachlichen Grund für die Entlassung bilden, wenn sie sich auf den Vorbereitungsdienst auswirken, etwa wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann, weil er anhaltend unzulängliche Leistungen erbringt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48/78 – juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 15.2.2008 – 4 S 2901/07 – Juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 12.5.2016 – 2 B 18/16 –juris Rn. 8). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38/79 – juris Rn. 34; OVG NRW, B.v. 27.9.2017 – 6 B 977/17 – juris Rn. 4).

Ein sachlicher Grund besteht vorliegend darin, dass der Kläger nicht zur Wiederholung des nicht bestandenen Ausbildungsabschnittes in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen worden ist, § 14 Abs. 1 Satz 7 ZAPO/RPfl. Dies wiederum findet seine Begründung darin, dass der Kläger wegen schlechter Leistungen den Ausbildungsabschnitt I nicht bestanden hat und eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit (rechtmäßig) abgelehnt wurde, § 14 Abs. 1 Satz 1-3 ZAPO/RPfl. Es handelt sich hierbei um eine aufspaltete Maßnahme, bei der bereits der erste Vorgang – die Frage nach der Zulassung zur Wiederholung des Ausbildungsabschnittes – eine Vorentscheidung über die endgültig zu treffende Maßnahme – die Entlassungsentscheidung – enthält (vgl. auch VG München, B.v. 23.10.2014 – M 5 S. 14.4726 – juris Rn. 24). Die auf der ersten Stufe zu treffende Entscheidung knüpft daran an, dass der Dienstherr eine Wiederholung des nicht bestandenen Ausbildungsabschnitts wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung des Klägers abgelehnt hat, da er aufgrund der schlechten Leistungen nicht erwartet, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch hätte erreichen können. Da insoweit keine Ermessensfehler ersichtlich sind, stellt sich auch die zweite Stufe, die Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, als rechtmäßig dar.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2008 - 4 S 2901/07

bei uns veröffentlicht am 15.02.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwer

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sie sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner Änderung dieser Entscheidung. Denn auch der Senat vermag bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und dass das vorhandene öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an einem Aufschub überwiegt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris; Eyermann/J.Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 42). An den Inhalt der Begründung sind freilich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 80 RdNr. 43).
Daran gemessen erweist sich die vom Antragsgegner gegebene Begründung als ausreichend. Denn der Antragsgegner hat auf die Gefährdung des Ausbildungsanspruchs der Schüler und auf die Sicherung der Vermögensinteressen des Landes hingewiesen. Mit dieser Begründung wird nachvollziehbar erläutert, warum der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage im öffentlichen Interesse ausschließen wollte. Soweit der Antragsteller dies bezweifelt, wendet er sich inhaltlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung; das Vorliegen einer Begründung als solcher wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Ebenso führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht dazu, dass die angefochtene Entlassung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenklich sein könnte. Insbesondere ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LPVG für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vorgeschriebene Mitwirkung des Personalrats ordnungsgemäß stattgefunden hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers war eine Zustimmung des Personalrats nicht erforderlich, da es sich insoweit nicht um eine Mitbestimmungs-, sondern nur um eine Mitwirkungsmaßnahme gehandelt hat. Die Ausführungen des Antragstellers, die sich auf die Unkenntnis des Personalrats vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts beziehen, gehen deshalb ins Leere.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte seine Entlassung voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 44 LBG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Nach § 44 Satz 2 LBG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hieraus ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 44 Satz 1 LBG eingeräumten weiten Ermessens. Die Entlassung ist daher nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Bestehen allerdings - insbesondere wegen unzulänglicher Leistungen - ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen wird, kann er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel - aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. In Bezug auf bestimmte Vorbereitungsdienste, die, weil sie über den Erwerb der Laufbahnbefähigung hinaus auch auf außerhalb eines Beamtenverhältnisses mögliche Berufe vorbereiten, zugleich Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Sie rechtfertigen es trotz des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 vermittelten Schutzes, den Beamten ausnahmsweise zu entlassen, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267). Im Einklang damit konkretisiert die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181) das dem Dienstherrn durch § 44 Satz 2 LBG als Ausnahme eingeräumte Ermessen. Danach soll eine Entlassung erfolgen, wenn ein „anderer“ wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn u.a. sich der Studienreferendar in solchem Maß als ungeeignet für das Amt des Lehrers erweist, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht verwendet werden kann (Satz 2). Diese Voraussetzungen dürften in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfüllt sein.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn im vorliegenden Fall als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Dem steht, wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (VBlBW 2007, 417) bemerkt hat, nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitige Verfügung auf einen Sachverhalt stützt, den er in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zunächst unter die vom Senat in dem genannten Beschluss als unwirksam angesehene Norm des § 7 Abs. 2 Satz 2 AprOGymn subsumiert hat. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Soweit dieser anscheinend darauf abstellt, der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AprOGymn genannte „andere“ wichtige Grund müsse im Verhältnis zu der hier tatbestandlich erfüllten, aber unwirksamen Vorschrift des § 7 Abs. 2 AprOGymn gesehen werden, so dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 APrOGymn bei der hier gegenständlichen Frage der Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht angewendet werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 APrOGymn offenbar einen „anderen“ wichtigen Grund im Vergleich zum - unmittelbar zuvor geregelten - Entlassungstatbestand des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn meint. Ebenso ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anzunehmen, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf, auch in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst wie hier zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, nur dann erfolgen dürfe, wenn die Nichteignung des Beamten durch eine formalisierte, nach den Maßstäben des Landesbeamtengesetzes durch entsprechende Rechtsvorschriften formell und materiell geregelte „Prüfung“, wie der Senat in seinem erwähnten Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (a.a.O.) ausgeführt hat, festgestellt wurde. Vielmehr genügt es wohl, wenn die Feststellung des Fehlens der Fähigkeit, selbständig Unterrichtsaufgaben übernehmen zu können, sich auf hinreichend zuverlässige Erkenntnisse des Seminars oder der Schule (vgl. § 10 Abs. 3 APrOGymn) stützt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Dem dürften die im vorliegenden Zusammenhang zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegenstehen. In Fällen dieser Art ist nämlich, wie vorstehend ausgeführt, in erster Linie auf die Anforderung des Vorbereitungsdienstes und auf die des angestrebten Berufes abzustellen: Sie rechtfertigen es im Hinblick auf die dem Antragsgegner eröffnete Möglichkeit, die Freiheit der Berufswahl bei ungenügenden Leistungen eines Bewerbers im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zu beschränken, den Beamten auf Widerruf ausnahmsweise zu entlassen, wenn er die für den Beruf erforderlichen Leistungen - auch bei einer auf die Zukunft bezogenen Prognose - nicht erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a.a.O). Diese Einschränkung der Freiheit der Berufswahl dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Zwar dürfen, wie der Antragsteller zu Recht hervorhebt, angesichts des Ausbildungscharakters des Vorbereitungsdienstes nicht zu geringe Anforderungen an das tatsächliche Fundament der erforderlichen prognostischen Einschätzungen gestellt werden, falls diese für den Beamten auf Widerruf im Ergebnis ungünstig sind. Es kommt darauf an, ob die getroffenen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen. Auch kann von Bedeutung sein, ob sich fachliche Mängel des Beamten dahin auswirken, dass die Ausbildung anderer Beamter im Vorbereitungsdienst oder die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, hier der Schule, nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2005, RdNr. 202). Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu den beruflichen Fähigkeiten des Beamten auf Widerruf können aber entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach außerhalb eines durch Rechtsvorschriften in den Einzelheiten geregelten, formalisierten Prüfungsverfahrens von den für die Ausbildung des Beamten zuständigen Personen aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer Erfahrungen, die sie mit dem Beamten gemacht haben, getroffen werden. Dies gilt auch für die Feststellung, ob es verantwortet werden kann, dass ein Lehramtsbewerber im Vorbereitungsdienst selbständig unterrichtet. Davon ist bisher auch, soweit ersichtlich, die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte einhellig ausgegangen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2004 - 2 B 11152/04 -, NVwZ-RR 2005, 253; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2006 - 6 B 2195/06 -, BeckRS 2007, 20214; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris). Auch der Senat hat bereits in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 - zu einer anderen schulrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entschieden, dass die nach den verordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeit, dass entweder der Direktor des Seminars oder der Leiter der ausbildenden Schule aufgrund der von ihnen pflichtgemäß zu treffenden Feststellungen zur Fähigkeit des Lehreranwärters, selbständigen Unterricht zu erteilen, im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG jeder für sich die Befugnis habe, diese negative, in der Regel zur Entlassung des Widerrufsbeamten führende Feststellung zu treffen, im Einklang mit Art. 12 Abs 1 Satz 1 GG stehe. Der Senat sieht aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers bisher nicht davon ausgegangen, dass die Feststellung der Eignung zum eigenständigen Unterrichten eine formalisierte Zwischenprüfung erfordert habe. Auch das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz dürften ein formalisiertes Prüfungsverfahren in Fällen der vorliegenden Art nicht erfordern; dahin gehende Bedenken hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsgegner bei Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts wohl zu Recht den Entlassungsgrund des § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn bejaht hat. Es dürfte ein ausreichendes tatsächliches Fundament für die Einschätzung des Regierungspräsidiums F. vorliegen, dass der Antragsteller auch nach einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Sinne der Regelung des § 10 Abs. 3 APrOGymn nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Dabei ist der Senat wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsgegner insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Ein beachtlicher Beurteilungsfehler, der eine Überschreitung der Grenzen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums voraussetzen würde, ist aller Voraussicht nach auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gegeben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss und in seinem vorherigen Beschluss vom 13.11.2006 im Verfahren 5 K 1731/06, der den Beteiligten bekannt ist, ausführlich dargelegt. Insbesondere hat der Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung Prof. F. mit Schreiben vom 20.12.2005 mitgeteilt, dass dem Antragsteller trotz einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kein selbständiger Unterricht erteilt werden könne und diese Einschätzung objektiv nachvollziehbar begründet. So zeigte der Antragsteller danach nicht die erforderlichen Voraussetzungen, vor allem in der Gesprächsführung, in der Altersangemessenheit der ausgewählten Lernstoffe, in der für eine Lehrkraft erforderlichen Einschätzung der geplanten und angestoßenen Lernprozesse sowie in der Gestaltung von Methode und Inhalt. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Beurteilung des Schulleiters der ausbildenden Schule vom 22.12.2005, der abschließend ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller nicht befähigt ist, selbständigen Unterricht zu erteilen. Die festgestellten Mängel lägen nicht in einer unzureichenden fachlichen Kompetenz des Antragstellers, sondern im Fehlen der didaktischen Befähigung und des methodischen Könnens, im Verhalten im Unterricht und im erzieherischen Wirken. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ergänzende Stellungnahme des Seminarleiters Prof. F. vom 03.04.2006. Darin setzt sich der Seminarleiter nochmals ausführlich mit der getroffenen Beurteilung auseinander und begründet nachvollziehbar, warum der Antragsteller aus Sicht aller an der Ausbildung Beteiligten nicht befähigt ist, selbständig Unterricht zu erteilen. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Einschätzung in Zweifel zieht, legt er keine Beurteilungsfehler dar und bleibt damit wegen der den ausbildenden Stellen zukommenden Beurteilungskompetenz ohne Erfolg. Auch sein Vorbringen, er sei nicht hinreichend ausgebildet und betreut worden, dürfte nicht zur Annahme eines Beurteilungsfehlers führen, denn es erscheint unsubstantiiert und mit Blick auf die vorliegenden Stellungnahmen des Seminarleiters und des Schulleiters, welche die Äußerungen der an der Ausbildung des Antragstellers beteiligten Fachlehrer nachvollziehbar zugrunde gelegt haben, nicht plausibel. Im Übrigen hat der Antragsgegner entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht die Pflicht, über die hier getroffenen Feststellungen hinaus darzulegen und zu begründen, dass dem Antragsteller eine sachgerechte Ausbildung zuteil geworden ist.
10 
Da nach allem auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das in der Sicherung der Ausbildungsansprüche der Schüler und der finanziellen Belange des Antragsgegners liegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, also den 3,25fachen Betrag der monatlichen Anwärterbezüge, für angemessen (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04. 2004 - 4 S 759/04 -).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.