Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2007 - 4 S 2861/06

published on 13/02/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2007 - 4 S 2861/06
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2006 - 5 K 1731/06 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller so zu behandeln, als sei das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die dem Antragsteller gegenüber erfolgte Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für die begehrte einstweilige Anordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn bereits bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, welche für den Senat auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird erkennbar, dass entgegen der dem Antragsteller durch Zustellung am 31.12.2005 eröffneten Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.12.2005, derzufolge dem Antragsteller trotz der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts selbständiger Unterricht nicht übertragen werden konnte, das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien nicht mit Ablauf des Monats der Zustellung dieser Mitteilung beendet worden ist. Angesichts der entgegenstehenden Auffassung des Antragsgegners, der Vorbereitungsdienst sei mit Ablauf des Jahres 2005 beendet worden, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hierbei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3 LBG und 35 Abs. 3 SchG ergangene Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181). Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Studienreferendars mit dem Ablauf des Monats, in dem das Regierungspräsidium dem Bewerber eröffnet, dass auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 3 die Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht verantwortet werden kann. § 10 Abs. 3 APrOGymn besagt, dass der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3) sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr verlängert, wenn nach der Feststellung des Seminars oder der Schule nicht verantwortet werden kann, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet; eine derartige einmalige Verlängerung ist im Falle des Antragstellers ausgesprochen worden. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn erfüllt, da das Regierungspräsidium dem Antragsteller unstreitig eröffnet hat, dass aufgrund des Berichts des Seminars vom 20.12.2005, der auf der Einschätzung der an der Ausbildung des Antragstellers Beteiligten, auch des Leiters der Ausbildungsschule, beruht, die Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben durch den Antragsteller nicht verantwortet werden kann. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge einer Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit des Vorbereitungsdienstes ist jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners nicht eingetreten, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn von der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG nicht erfasst und deshalb unwirksam sein dürfte.
Nach § 39 Abs. 3 LBG kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen - welche als Rechtsverordnungen von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs und im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen werden (§ 18 Abs. 2 und 3 LBG) - bestimmt werden, dass das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf u.a. mit dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet. Anders als das Verwaltungsgericht meint, spricht mehr dagegen als dafür, dass die verordnungsrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verstößt, weil sie den vom Gesetzgeber durch § 39 Abs. 3 LBG gezogenen Rahmen der Verordnungsermächtigung nicht einhält. Denn bei der in § 10 Abs. 3 Satz 1 APrOGymn geregelten Feststellung des Seminars oder der Schule, ob es verantwortet werden kann, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet, handelt es sich schwerlich um eine „Zwischenprüfung“ im Sinne des § 39 Abs. 3 LBG. Selbst wenn, wie das Verwaltungsgericht meint, nicht die formale Bezeichnung als Zwischenprüfung entscheidend sein sollte, sondern es ausreichen sollte, ob es sich der Sache nach um eine für den weiteren Fortgang der Ausbildung maßgebliche „Prüfung“ handelt, dürfte die Feststellung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 APrOGymn nicht die an eine derartige Prüfung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Das folgt bereits daraus, dass das Landesbeamtengesetz unter einer „Prüfung“, wie sie in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Laufbahnen der Beamten und damit auch für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, eine Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsfeststellung versteht, die verschiedenen formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen gerecht wird und dementsprechend strukturiert ist. Welche Anforderungen das Landesbeamtengesetz dabei im Blick hat, ergibt sich aus der die Vorgaben des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV umsetzenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 LBG. Danach verbindet der Landesgesetzgeber mit einer beamtenrechtlichen „Prüfung“ offenbar die Vorstellung, von einer solchen könne nur die Rede sein, wenn insbesondere die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 LBG), die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 8 LBG), das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 18 Abs. 3 Nr. 10 LBG), die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses (§ 18 Abs. 3 Nr. 11 LBG) und der Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung (§ 18 Abs. 3 Nr. 12 LBG) rechtlich geregelt sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann deshalb das Vorliegen einer Prüfung wohl nur bejaht werden, wenn derartige formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllt sind. Das gilt auch für die in § 39 Abs. 3 LBG als möglicher Inhalt einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannte „Zwischenprüfung“, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung sein soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Zwischenprüfung geringeren Anforderungen als die in § 18 Abs. 3 LBG vorausgesetzten Prüfungen unterliegen soll, selbst wenn es sich bei den letzteren regelmäßig um die - für die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besonders bedeutsamen - Abschlussprüfungen handeln dürfte. Denn auch die Zwischenprüfungen, die Gegenstand der Verordnungsermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG sind, haben erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil ihr Bestehen Voraussetzung für die Ablegung der abschließenden Laufbahnprüfung ist.
Davon abgesehen stellt auch nach dem allgemeinen Rechtsverständnis eine „Prüfung“ qualitativ mehr dar als eine bloße Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn, ein Studienreferendar sei zur Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben geeignet. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist eine Prüfung gerade dadurch gekennzeichnet, dass in formalisierter Weise, also gerade durch die Einrichtung eines entsprechenden Verfahrens und unter Beachtung von Kriterien, wie § 18 Abs. 3 LBG sie vorschreibt, die Eignung, Befähigung oder Leistung eines Prüflings bestimmt wird. Die durch das Erfordernis eines bestimmten Verfahrens erreichte Verbesserung der Rechtsposition eines Prüflings dient der Sicherung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG und stellt einen Ausgleich für die in materiell-rechtlicher Hinsicht beschränkte gerichtliche Kontrolldichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit ausführt, in den Fällen des § 10 Abs. 3 APrOGymn werde durch das Seminar und die Schule die Befähigung des Referendars zur Erteilung selbständigen Unterrichts „überprüft“ und dies stelle der Sache nach eine „Prüfung“ dar, vermag der Senat daher dieser Auffassung nicht beizutreten. Denn eine bloße Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie etwa die Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn darstellt, entbehrt, auch wenn es gewisse verfahrensrechtliche Erfordernisse geben mag, gerade der ausgeprägten verfahrensrechtlichen Sicherungen, wie sie einer Prüfung im Rechtssinne eigen sind. Eine derartige Überprüfung ist keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne, wie sie in den formellen und materiellen Einzelheiten in einem Gesetz oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung geregelt ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2005 - 9 S    2343/04 -, ESVGH 56, 96 = VBlBW 2006, 146).
Die Annahme des Antragsgegners, das zwischen ihm und dem Antragsteller bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn mit Ablauf des Monats Dezember 2005 kraft Gesetzes beendet worden, trifft deshalb wohl nicht zu. Der Antragsteller befände sich folglich nach wie vor im ersten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3 APrOGymn). Bei sachdienlicher Auslegung des von ihm gestellten Antrags, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, beschränkt sich sein Begehren deshalb auf die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners, ihn so zu behandeln, als sei das zwischen ihm und dem Antragsgegner bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung des Antragsgegners vom 29.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden. Denn eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der Weise, dass der Antragsteller nunmehr in den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 APrOGymn) aufrücken könnte, ist von vornherein nicht möglich, weil er darin selbständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag halten müsste. Das Vorbringen des Antragstellers, die ihm eröffnete Feststellung des Seminars, es sei auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht zu verantworten, ihm selbständige Unterrichtsaufgaben zu übertragen, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil Unterrichtsbesuche nicht oder zu kurzfristig angekündigt worden seien und sachfremde Erwägungen angestellt worden seien und weil seine Fähigkeiten auch in der Sache unzutreffend gewürdigt worden seien, kann daran nichts ändern. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen Feststellung und der daraus folgenden subjektiven Rechtsverletzung eines Studienreferendars ist entsprechend den allgemein für das Beurteilungswesen im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen zu beantworten (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Das bedeutet, dass der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile in den Beurteilungen durch nähere schriftliche Darlegungen spätestens in dem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten (§ 126 Abs. 3 BRRG) Vorverfahren erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Da dem Dienstherrn im Rahmen der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung ein Beurteilungsspielraum zusteht, wäre in der Hauptsache regelmäßig allein eine Klage auf Neubescheidung der streitigen Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn sachdienlich. Daraus folgt, dass beim derzeitigen Verfahrensstand eine einstweilige Anordnung, der Antragsteller möge in den zweiten Ausbildungsabschnitt übernommen werden, mangels eines derart weitgehenden Anordnungsanspruchs rechtlich nicht möglich ist. Ein dahin gehendes Verständnis des Antrags wäre also bereits nicht sachdienlich.
Zum weiteren Verfahrensgang bemerkt der Senat, dass eine Entlassung des Antragstellers aus dem Vorbereitungsdienst auch bei Unwirksamkeit des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn möglich ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Entlassungsverfügung dürfte in § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn zu sehen sein, da das nicht behebbare Fehlen der Fähigkeit, selbständige Unterrichtsaufgaben zu übernehmen und in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu gelangen, wohl einen wichtigen Grund darstellt. Außerdem könnte ggf. die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 44 LBG herangezogen werden.
Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob der Antragsteller, wie er meint, durch die von ihm angegriffene negative Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn, wie sie im Bericht des Seminars vom 20.12.2005 enthalten ist, in seinen Rechten verletzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Instanzen folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (3,25facher Betrag der maßgeblichen monatlichen Anwärterbezüge). Dabei hält der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (6,5facher Betrag der monatlichen Anwärterbezüge) für angemessen.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 15/02/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwer
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

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die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
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die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
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5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

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(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
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5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.