Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13

published on 31/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13
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Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm in den Jahren 2009 bis 2011 gewährten Wechselschichtzulage. Die Beteiligten streiten darum, ob die Gewährung einer Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Beamte neben der Ableistung von (im Fall des Klägers) mindestens 30 Stunden Nachtdienst in einem fünfwöchigen Zeitraum auch mindestens je 30 Stunden Früh- sowie Spätschicht ableisten muss.
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Dieses bewilligte dem Kläger seit dem 01.01.2009 antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in einem Umfang einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 %. Die Kläger leistete seinen Dienst bis zum 31.12.2012 bei der Polizeidirektion Freudenstadt im Polizeirevier ... Seit der Polizeistrukturreform ist er dem Polizeipräsidium ... zugeordnet, verrichtet seinen Dienst aber weiterhin beim Polizeirevier ... Er ist dort im Streifendienst regelmäßig in allen Schichtarten, d.h. im Früh-, Spät- und Nachtdienst, tätig. Dabei verrichtet er seinen Dienst im so genannten Pool-Modell, in dessen Rahmen die Bediensteten ihren Dienstplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich selbst gestalten können. Dabei leistete der Kläger in den Jahren 2009-2011 häufiger Nacht- (2009: 52, 2010: 67, 2011: 75) als Früh- (2009: 39, 2010: 32, 2011: 32) und Spätdienste (2009: 32, 2010: 44, 2011: 45).
Mit Bescheid vom 07.11.2012 forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - überbezahlte Wechselschichtzulagen in Höhe von 594,40 Euro zurück. Für die Monate Januar 2009 bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 sowie November 2011 bis Dezember 2011 hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zahlung gemäß § 20 Abs. 1 EZulV nicht bzw. nur für die Zahlung der Zulage gemäß § 20 Abs. 2 EZulV oder § 17 Abs. 2 EZulVOBW vorgelegen. Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 15 Abs. 2 Satz LBesG i.V.m. § 812 ff. BGB. Es liege auch kein Grund vor, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch reduzierte das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2013 den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30 % = 178,32 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW setze die Wechselschichtzulage voraus, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsehe, und der Beamte dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden (im Fall des Klägers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW 30 Dienststunden) in der dienstplanüblichen Nachtschicht leiste. Eine Wechselschichtzulage könne nur bezahlt werden, wenn neben den in der Nachtschicht geleisteten Dienstzeiten auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens im Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils Dienst geleistet werde. Anderenfalls müsste die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden, die fast ausschließlich Nachtdienste leisteten und lediglich einen geringen Anteil in der Früh- bzw. Spätschicht arbeiteten, bei denen also der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht stattfinde.
Der Kläger hat am 22.11.2013 Klage erhoben mit der er vorträgt, weder § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV noch § 17 Abs. 1 Satz 1 EZulVOBW würden vorsehen, dass der Beamte auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens im Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils Dienst leisten müsse. Zur Begründung beruft er sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts sowie das Urteil des VG Karlsruhe vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 -.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 aufzuheben,
und den Beklagten zu verurteilen, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Das Kriterium eines „regelmäßigen Dienstes“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 EZulVOBW sei nur dann erfüllt, wenn die durchschnittliche Heranziehung zu allen Schichten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes erfolge. Die Wechselschichtzulage ziele darauf ab, die Belastungen durch den regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeiten abzugelten, der bei einer Wechselschichtzulage potentiell rund um die Uhr stattfinde. Der Nachtdienst als solcher werde durch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bzw. für lageorientierten Dienst abgegolten.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW.
15 
Beamte erhalten gemäß §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie - erstens - ständig nach einem „Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht“, und wenn sie dabei - zweitens - „regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die zuvor genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12/08 -, juris Rn. 16).
16 
Die in §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, juris Rn. 23), wobei eine „Nachtschicht“ vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Kläger das so verstandene Nachtschichtpensum in dem fraglichen Zeitraum erfüllt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
17 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind „Wechselschichten“ wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10). Dass in der fraglichen Polizeidienststelle solche Wechselschichten eingerichtet waren, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.
18 
Ein Beamter wird in einem solchen Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst „regelmäßig“, d.h. „nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
19 
Der Beklagte teilt zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „gleichgewichtige“ Heranziehung zu den Schichten nicht erforderlich sei. Er meint aber, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten.
20 
Diese von dem Beklagten vertretene Auffassung vermag nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Hierzu hatte die Kammer bereits mit rechtskräftigem (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 - ausgeführt:
21 
„Eine den §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV wörtlich entsprechende Regelung zur Gewährung von Wechselschichtzulagen enthält auch das für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst maßgebliche Tarifrecht. Zu diesen inhaltsgleichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht 1993 klargestellt, dass „für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen [ist], dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet [in dem damals maßgeblichen §§ 15 Abs. 8, 33a Abs. 1 BAT] keine Stütze. […. Es] ergibt sich, „dass der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich „rund um die Uhr“ stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der „Gleichgewichtigkeit“ des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff „Wechselschichtarbeit“ definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem „rund um die Uhr“, die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, dass mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen“ (BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 - juris, Rn. 22 ff.).
22 
In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der arbeitsgerichtlichen Judikatur in den Folgezeit weiter anerkannt, dass, da „die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsieht, […] sie im Gegensatz zur Auffassung der [dortigen] Beklagten keine Handhabe [gibt], auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Frühschicht oder Spätschicht) zu fordern“ (LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 - juris, Rn. 31; die Ausführungen blieben revisionsrechtlich unbeanstandet, vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -, juris, Rn. 13 ff.).
23 
Dieser Auslegung, die für andere als Nachtschichten keine der Nachtschicht entsprechenden Mindestpensen verlangt, ist auch für die den tarifrechtlichen Regelungen entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen aus §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV der Vorzug zu geben. Denn mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennen, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreicht und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, d.h. nicht lediglich bedarfsorientiert, eingesetzt wird, wie dies bei der Klägerin - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall war.
24 
Der Beklagte hat seine andere Auffassung mit der teleologischen Überlegung begründet, die anderen Schichten müssten wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, weil andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsse, die fast ausschließlich Nachtdienst leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten; bei solchen Beamten finde aber „der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht statt“. Diese Überlegung rechtfertigt indes keine andere Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Die Wechselschichtzulagen nach diesen Bestimmungen sollen zwar in der Tat den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung tragen. Denn der „regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 21). In diesem Rahmen hat der Verordnungsgeber aber insbesondere berücksichtigt, dass es „als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten [kann], dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat“ (BVerwG ebd.). Vor dem Hintergrund der besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen ist es auch im Lichte von Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen ausreichend, wenn der Beamte das im Verordnungsrecht benannte Mindestpensum für den Nachtschicht erfüllt und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechselt.“
25 
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten lediglich mit den bereits im Verfahren 2 K 1747/13 vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt wurde, auch nach nochmaliger Prüfung fest.
26 
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die dem Kläger zustehende Wechselschichtzulage zu Unrecht bereits im Januar 2012 einbehalten hat, war auch dem zulässigen, auf Anweisung der einbehaltenen Wechselschichtzulage gerichteten Antrag zu entsprechen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, nachdem die Frage der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bislang nicht obergerichtlich geklärt ist und die Berechnungsmodalitäten der Wechselschichtzulage in einer großen Vielzahl von Fällen relevant sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW.
15 
Beamte erhalten gemäß §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie - erstens - ständig nach einem „Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht“, und wenn sie dabei - zweitens - „regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die zuvor genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12/08 -, juris Rn. 16).
16 
Die in §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, juris Rn. 23), wobei eine „Nachtschicht“ vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Kläger das so verstandene Nachtschichtpensum in dem fraglichen Zeitraum erfüllt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
17 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind „Wechselschichten“ wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10). Dass in der fraglichen Polizeidienststelle solche Wechselschichten eingerichtet waren, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.
18 
Ein Beamter wird in einem solchen Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst „regelmäßig“, d.h. „nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
19 
Der Beklagte teilt zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „gleichgewichtige“ Heranziehung zu den Schichten nicht erforderlich sei. Er meint aber, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten.
20 
Diese von dem Beklagten vertretene Auffassung vermag nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Hierzu hatte die Kammer bereits mit rechtskräftigem (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 - ausgeführt:
21 
„Eine den §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV wörtlich entsprechende Regelung zur Gewährung von Wechselschichtzulagen enthält auch das für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst maßgebliche Tarifrecht. Zu diesen inhaltsgleichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht 1993 klargestellt, dass „für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen [ist], dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet [in dem damals maßgeblichen §§ 15 Abs. 8, 33a Abs. 1 BAT] keine Stütze. […. Es] ergibt sich, „dass der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich „rund um die Uhr“ stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der „Gleichgewichtigkeit“ des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff „Wechselschichtarbeit“ definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem „rund um die Uhr“, die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, dass mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen“ (BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 - juris, Rn. 22 ff.).
22 
In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der arbeitsgerichtlichen Judikatur in den Folgezeit weiter anerkannt, dass, da „die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsieht, […] sie im Gegensatz zur Auffassung der [dortigen] Beklagten keine Handhabe [gibt], auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Frühschicht oder Spätschicht) zu fordern“ (LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 - juris, Rn. 31; die Ausführungen blieben revisionsrechtlich unbeanstandet, vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -, juris, Rn. 13 ff.).
23 
Dieser Auslegung, die für andere als Nachtschichten keine der Nachtschicht entsprechenden Mindestpensen verlangt, ist auch für die den tarifrechtlichen Regelungen entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen aus §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV der Vorzug zu geben. Denn mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennen, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreicht und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, d.h. nicht lediglich bedarfsorientiert, eingesetzt wird, wie dies bei der Klägerin - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall war.
24 
Der Beklagte hat seine andere Auffassung mit der teleologischen Überlegung begründet, die anderen Schichten müssten wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, weil andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsse, die fast ausschließlich Nachtdienst leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten; bei solchen Beamten finde aber „der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht statt“. Diese Überlegung rechtfertigt indes keine andere Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Die Wechselschichtzulagen nach diesen Bestimmungen sollen zwar in der Tat den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung tragen. Denn der „regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 21). In diesem Rahmen hat der Verordnungsgeber aber insbesondere berücksichtigt, dass es „als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten [kann], dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat“ (BVerwG ebd.). Vor dem Hintergrund der besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen ist es auch im Lichte von Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen ausreichend, wenn der Beamte das im Verordnungsrecht benannte Mindestpensum für den Nachtschicht erfüllt und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechselt.“
25 
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten lediglich mit den bereits im Verfahren 2 K 1747/13 vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt wurde, auch nach nochmaliger Prüfung fest.
26 
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die dem Kläger zustehende Wechselschichtzulage zu Unrecht bereits im Januar 2012 einbehalten hat, war auch dem zulässigen, auf Anweisung der einbehaltenen Wechselschichtzulage gerichteten Antrag zu entsprechen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, nachdem die Frage der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bislang nicht obergerichtlich geklärt ist und die Berechnungsmodalitäten der Wechselschichtzulage in einer großen Vielzahl von Fällen relevant sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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published on 21/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13 - geändert. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widers
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(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.