Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2017 - 4 S 1175/14

published on 20/03/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2017 - 4 S 1175/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2009 - 6 K 2381/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg.
Der am … 1973 geborene Kläger war am 30.04.1996 in den Freiwilligen Polizeidienst des beklagten Landes aufgenommen worden. Am 02.04.1998 war ihm die Genehmigung erteilt worden, seine Schusswaffe zu Hause aufzubewahren. Vom 01.05.1996 bis zum 31.07.2001 wurde er beim Polizeirevier S. und ab dem 01.08.2001 beim Polizeirevier R. eingesetzt.
Ab Beginn des Jahres 2006 war der Kläger, der als Technischer Lehrer zum 11.09.2003 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden war, durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 25.01.2006 bis 10.02.2006 und erneut vom 31.05.2006 bis 09.06.2006 wurde er nach hausärztlicher Einweisung zur Akutbehandlung in den Sch.-Kliniken behandelt. Nach Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens erstellte Dr. L., - damals - Amtsarzt beim Amt für Gesundheit und Versorgung, Landratsamt K. im Auftrag des Regierungspräsidiums F.- Abteilung Schule und Bildung - ein Gutachten vom 16.11.2006 zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers, wobei ihm der Bericht der Sch.-Kliniken über den letzten stationären Aufenthalt vorlag. Im Zurruhesetzungsverfahren wurde auch der vom Kläger gewünschte Wechsel in den Polizeivollzugsdienst geprüft und hierzu die - damalige -Landespolizeidirektion beim Regierungspräsidium F. beteiligt. In diesem Zusammenhang erhielt diese das amtsärztliche Gutachten vom 16.11.2006 und leitete es am 15.12.2006 der - damaligen - Polizeidirektion K. „zuständigkeitshalber“ zur „weiteren Veranlassung“ zu. Der Kläger, der Aufrufe zu Einsätzen im Rahmen seiner Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst im Jahr 2006 nicht wahrgenommen hatte, wurde daraufhin ab dem 15.12.2006 nicht mehr aufgerufen; seine Waffe wurde unter Verschluss genommen.
Der Kläger forderte mit E-Mail vom 08.02.2008 an den Leiter des Polizeireviers R. seinen Aufruf zum Polizeidienst und wurde am 29.04.2008 von diesem und dem Leiter des Führungs- und Einsatzstabs der Polizeidirektion K. zu seinem Gesundheitszustand und seiner weiteren Verwendung angehört. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde ihm als Begründung für seine im Jahr 2007 ausgesetzten Aufrufe seine im Jahr 2006 festgestellte Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung von Einsatzterminen benannt. Dieser Umstand sei vom Kläger eingeräumt und mit langen Krankheitsphasen in seinem Hauptberuf begründet worden, während derer er - aus nachvollziehbaren Gründen - dann auch keinen Dienst als Polizeifreiwilliger habe verrichten wollen. Sein derzeitiger beruflicher Status als freigestellter Beamter lasse aber zukünftig eine höhere Zuverlässigkeit erwarten. Von seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer sei er seit über einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen freigestellt. Die Schulbehörde im Regierungspräsidium sei aktuell bemüht, für ihn - um eine Frühpensionierung zu vermeiden - eine andere Stelle zu finden, wobei sein Wunsch die Übernahme in den hauptamtlichen Polizeidienst sei. Damit konfrontiert, dass seine Befähigung zur Dienstverrichtung im Freiwilligen Polizeidienst in Frage gestellt werden müsse, habe der Kläger gesundheitliche Probleme eingeräumt und dabei Wert auf die Feststellung gelegt, dass davon seine Polizeidienstfähigkeit mitnichten tangiert sei. Vielmehr habe seine Verwendung als Lehrer im Berufsvorbereitungsjahr eine für ihn langfristig krankmachende Belastung dargestellt, die es aus Fürsorgegründen zu vermeiden gelte. Es gehe also nicht um kurzfristige Stressresistenz, sondern um die Dauerbelastung durch die Arbeit mit dieser besonderen Schülerklientel über Jahre hinweg. Mit einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Befähigung zur Dienstverrichtung im Freiwilligen Polizeidienst sei er einverstanden und bitte um einen kurzfristigen Untersuchungstermin.
Unter dem 02.05.2008 wandte sich der Leiter der Polizeidirektion K. an den polizeiärztlichen Dienst beim Regierungspräsidium F. - Landespolizeidirektion -, bat um die Durchführung einer Begutachtung und fügte - informell - auch das Gutachten des Gesundheitsamts K. bei. Der polizeiärztliche Dienst des Regierungspräsidiums F. teilte der Landespolizeidirektion unter dem 17.07.2008 mit, das Gutachten des Landratsamts K. vom 16.11.2006 beschreibe eindeutig Einschränkungen des Klägers in seiner Verwendbarkeit. Anders lautende Gutachten lägen nicht vor, deshalb werde der Kläger für nicht geeignet zur Verwendung beim Freiwilligen Polizeidienst gehalten. Dies wurde dem Kläger mit E-Mail des Leiters des Führungs- und Einsatzstabs der Polizeidirektion K. vom 25.07.2008 mitgeteilt; gleichzeitig wurde ihm seine Entpflichtung zum 31.07.2008 angekündigt.
Mit Bescheid vom 11.08.2008 entließ der Leiter der Polizeidirektion K. den Kläger gemäß § 8 Abs. 1 FPolDG aus dem Freiwilligen Polizeidienst. Laut Feststellung des polizeiärztlichen Dienstes vom 17.08.2008 sei er, basierend auf dem Gutachten des Landratsamts K. vom 16.11.2006, für eine Verwendung im Freiwilligen Polizeidienst nicht geeignet. Den Widerspruch des Klägers wies die Polizeidirektion K. mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2008 zurück. Da § 8 Abs. 1 FPolDG keinen Ermessensspielraum einräume, sei er in Verbindung mit der Feststellung seiner Nichttauglichkeit rechtmäßig aus dem Freiwilligen Polizeidienst entlassen worden. Hiergegen erhob der Kläger Klage.
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums F. vom 04.02.2009 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2009 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Schuldienst in den Ruhestand versetzt. Darin wird zur Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst ausgeführt, dass die Landespolizeidirektion den Wechsel in den Polizeivollzugsdienst ohne polizeiärztliche Begutachtung unter Heranziehung des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.11.2006 ablehnen konnte, da bereits die darin genannten Einschränkungen gegen gesundheitliche Eignung sprächen. Dort werde ausgeführt, dass der Kläger ungeeignet sei, für Arbeiten mit Jugendlichen, Gruppen von Jugendlichen, Nachtarbeit, Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen und für gefährliche Tätigkeiten. Ein Polizeibeamter müsse aber körperlich, geistig seelisch belastbar und im Außen- und Schichtdienst einsetzbar sein. Damit habe die Landespolizeidirektion nachvollziehbar begründet, warum er den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht genüge. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Landespolizeidirektion im Schreiben vom 25.07.2008, entgegen seiner Auffassung, nicht anerkannt, dass die im amtsärztlichen Gutachten vom 16.11.2006 genannten gesundheitlichen Einschränken nicht mehr bestünden. Vielmehr habe es nur seine eigenen Äußerungen wiedergegeben, wonach er für die Tätigkeit als Lehrer nicht dienstfähig sei, für andere Verwendungen, die seinen Neigungen entsprächen, jedoch körperlich, geistig und seelisch belastbar sei. Im Gegensatz dazu hingen laut amtsärztlichen Gutachten seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht von seinen Neigungen ab. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 31.03.2009 zurück.
Die Klage gegen die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08.10.2009 abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.07.2010 - 4 S 2554/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsurteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) hat der Senat ausgeführt, die Annahme des Beklagten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt. Der Kläger sei als polizeidienstunfähig zu behandeln, weil er die Sachaufklärung bewusst verhindert habe. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris) und ausgeführt, der Senat hätte den Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nicht in Anwendung der Beweisregel der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i.V.m. § 444 ZPO als erbracht ansehen dürfen. Der Senat habe dem Kläger aufgegeben, sämtliche Ärzte und Therapeuten, die ihn in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht hätten, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden; des Weiteren habe er sich damit einverstanden erklären sollen, dass die Akten des Gesundheitsamtes K. und der Sch.-Kliniken K. beigezogen würden. Schließlich habe der Kläger sein Einverständnis erklären sollen, dass vom Senat ggf. zu beauftragende Sachverständige Unterlagen von Ärzten und Therapeuten, die den Kläger in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht hätten, beiziehen und bei diesen Erkundigungen einholen. Der Senat habe diese umfassende Erklärung zur "Voraussetzung für eine Beauftragung des Sachverständigen" erklärt. Ohne Kenntnis der bereits vorliegenden Befunde sei es einem Sachverständigen "schlechterdings nicht möglich", die Polizeidienstfähigkeit des Klägers zum hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (Oktober 2008) zu beurteilen. Diese Erwägungen seien nicht geeignet, die in Rede stehende umfassende gerichtliche Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung und Erteilung des Einverständnisses zur Aktenbeiziehung zu tragen: Zum einen sei schon nicht ersichtlich, dass der Senat über die erforderliche medizinische Sachkunde verfügt hätte, um beurteilen zu können, dass eine Begutachtung des Klägers andernfalls "schlechterdings nicht möglich" gewesen wäre. Zum anderen - und vor allem - habe der Kläger sich der ihm obliegenden Mitwirkung im Rahmen der Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit keineswegs gänzlich verschlossen. Er habe auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft verwiesen, sich einer vom Beklagten in Auftrag gegebenen ärztlichen Untersuchung mit der erwähnten Zielsetzung zu unterziehen, und erklärt, er werde für die bei dem genannten Klinikum geführten ärztlichen Informationen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Maßgabe aussprechen, dass Auskünfte ausschließlich durch die damalige Stationsärztin und/oder den ärztlichen Leiter erteilt werden, und zwar auf eine konkrete Anfrage zur Frage seiner Polizeidiensttauglichkeit und ohne Übermittlung von Akten bzw. Aktenauszügen. Die in diesem eingeschränkten Einverständnis liegende Zurückhaltung des Klägers, gesundheitliche Erkenntnisse zu seiner Person aus dem psychischen Bereich nur unter engen Voraussetzungen Dritten zugänglich zu machen, sei rechtlich geschützt, weil das Gutachten, das in dem vorangegangenen Zurruhesetzungsverfahren des Klägers als Berufsschullehrer erstellt worden sei, dem spezialgesetzlichen Verwertungsverbot gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996 unterlegen habe. Bei dieser Sachlage hätte eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Verfahrensweise beispielsweise dahin gehen können, den in Aussicht genommenen Sachverständigen zunächst mit einer Begutachtung auf der Grundlage derjenigen Erkenntnisse zu beauftragen, mit deren Verwertung der Kläger einverstanden gewesen sei. Erst wenn der Sachverständige sich - nach Auswertung der vom Einverständnis des Klägers getragenen und mit dessen Mitwirkung gewonnenen Erkenntnisse - außerstande erklären sollte, auf dieser Grundlage eine hinreichend zuverlässige Antwort auf die Beweisfrage geben zu können, würden sich ggf. weitergehende Fragen zur Bedeutung des erwähnten spezialgesetzlichen Verwertungsverbots betreffend das Gutachten aus dem Zurruhesetzungsverfahren und zur Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO stellen.
Nach dieser Zurückverweisung hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. D., Arzt für Psychiatrie, Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin. Der Kläger war insoweit damit einverstanden, für die hinsichtlich der stationären Aufenthalte im Jahre 2006 in der Sch.-Kliniken geführten ärztlichen Informationen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Maßgabe auszusprechen, dass Auskünfte ausschließlich durch die damalige Stationsärztin Frau Dr. L. und/oder den ärztlichen Leiter Dr. R. Schm. erteilt werden, und zwar auf konkrete Anfrage zur seiner Polizeidiensttauglichkeit und ohne Übermittlung von Akten bzw. Aktenauszügen. Dr. D. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 zu dem Ergebnis gekommen, eine mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit anhand objektivierbarer und prüfbarer Tatsachen belegte Feststellung, ob der Kläger im Oktober 2008 dienstunfähig oder dienstfähig war, könne er nicht abschließend treffen. Ihn hätten nur äußerst eingeschränkte Einblicke und Einsichtnahmen in Unterlagen zur Verfügung gestanden, insbesondere keine vollständige Einsichtnahme in die damaligen Behandlungsunterlagen (2006) sowie in die Unterlagen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes K. zur Frage der Dienstfähigkeit als Berufsschullehrer (2006). Es bestehe zumindest ein begründeter Zweifel daran, dass die Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne der Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 voll umfänglich gegeben gewesen sei, da in einem Zeitabstand von ca. 2 Jahren zuvor schwerwiegende und behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen festgestellt worden seien. Zugleich bestehe jedoch auch ein durchaus relevanter Hinweis darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt Oktober 2008 polizeidiensttauglich gewesen sein könnte, da fachärztlich bestätigt sei, dass er im Februar 2009 frei von Krankheitszeichen gewesen wäre, und er auch bei der seiner amtsärztlichen Exploration im März 2015 wiederum frei von entsprechenden Krankheitszeichen gewesen sei. Der Sachverständige empfahl, insbesondere die Frage der Auswirkungen einer zuvor aufgetretenen, jedoch im späteren Verlauf nicht mehr nachweisbaren psychiatrischen Krankheit durch einen Gutachter klären zu lassen, der regelmäßige Untersuchungen und Beurteilungen der Polizeidienstfähigkeit insbesondere im psychiatrischen und psychosomatischen Bereich durchführt. Diesem Gutachter sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, voll umfänglich nach dessen Beurteilung in alle zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsunterlagen Einsicht nehmen zu können.
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Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand im Termin vom 02.12.2015 mit den Beteiligten unter persönlicher Anwesenheit des Klägers erörtert. Der im Rahmen dieses Termins im Wesentlichen zwischen den Beteiligten ausgehandelte - widerrufliche - Vergleich wurde anschließend auf Vorschlag des Gerichts geschlossen. Der Vergleich lautete:
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1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Bescheid vom 11.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2008 rechtswidrig gewesen ist.
2. Der Beklagte hebt hiermit den Bescheid vom 11.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2008 rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses auf.
3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger, wenn er wieder Dienst als Polizeifreiwilliger leisten will, sich vorab einer polizeiärztlichen Untersuchung unterziehen muss, die die Polizeidienstfähigkeit positiv feststellt.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Ansprüche des Klägers aus dem freiwilligen Polizeidienstverhältnis bis 31.12.2015 abgegolten sind. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Klägers auf Löschung von Teilen der auf den freiwilligen Polizeidienst bezogenen Personalakten, insbesondere solchen, die im Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 26.08.2009 Az.: G 8510/733 genannt worden sind.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Nachdem der Beklagte bereits am 21.12.2015 auf sein Widerrufsrecht verzichtet hatte, hat der Kläger, der ein Widerrufsrecht zur Abstimmung mit seiner Rechtsschutzversicherung beansprucht hat, den Vergleich mit Schriftsatz vom 28.12.2015 widerrufen, weil er mit der Kostenregelung nicht zufrieden war (Berufungsakten, Band II, S. 595).
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Das Gericht hat daraufhin erneut Beweis erhoben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Schw., der sich zunächst dazu äußern sollte, welche ärztlichen Unterlagen er zur Beantwortung der Beweisfrage benötige. Daraufhin wurde die Behandlungsberichte der Sch.-Kliniken beigezogen, nachdem die - zunächst verweigerte - Entbindung der Ärzte, die ihn dort behandelt haben, von der Schweigepflicht durch den Kläger vorlag. In dem anschließend erstellten Sachverständigengutachten - dessen Erstellung sich zunächst dadurch verzögerte, dass der Kläger den Sachverständigen ausschließlich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof von der Schweigepflicht entbinden und dem Beklagten kein Einsichtsrecht in das Gutachten gewähren wollte - ist Prof. Dr. Schw. zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Basis der im Rahmen seiner Begutachtung erhobenen Befunde und der eigenanamnestischen Angaben sowie der ausgewerteten aktenkundigen Vorbefunde sich keine belastbaren Anknüpfungspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder anderen Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten ergäben, aufgrund derer der Kläger damals polizeidienstunfähig gewesen wäre. Die im Rahmen von zwei stationär-psychosomatischen Behandlungsabschnitten in den Sch.-Kliniken festgestellten gravierenden psychischen Gesundheitsstörungen begründeten zwar einen entsprechenden Verdacht der Polizeidienstunfähigkeit. Die fehlende fachliche Substantiierung der damaligen Diagnosestellungen lasse diesen Verdacht jedoch ganz in den Hintergrund treten.
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Der Kläger hat das Gutachten für zutreffend erachtet. Es bestätige, dass er im Oktober 2008 polizeidienstfähig gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2009 - 6 K 2381/08 - zu ändern und den Bescheid der Polizeidirektion Konstanz vom 11.08.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.10.2008 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es ist dem Gutachten von Prof. Dr. Schw. entgegengetreten und hat unter Vorlage einer Stellungnahme von Medizinaldirektor B. vom 09.01.2016 im Wesentlichen geltend gemacht, selbst wenn die in den Sch.-Kliniken gestellten Diagnosen in Frage gestellt würden, komme auch Prof. Dr. Schw. zu dem Ergebnis, dass 2005 eine spezielle Anpassungsstörung, nämlich eine Angst- und depressive Störung gemischt, vorgelegen habe. Unter Ziffer 11.1.2 der Anlage 1.1 der PDV 300 seien auch Anpassungsstörungen und Angststörungen aufgeführt, die damit ebenfalls Polizeidienstunfähigkeit begründeten. Weiterhin müssten die Beschwerden des Klägers immerhin so ausgeprägt gewesen sein, dass er sich zu zwei stationären Behandlungen in ein Fachkrankenhaus begeben habe. Außerdem sei er wegen der von den Sch.-Kliniken gestellten Diagnosen aus dem Schuldienst in den Ruhestand versetzt worden. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen dem Beurteilungstermin im Oktober 2008 und der Begutachtung im November 2016 mehr als 8 Jahre vergangen seien. Somit seien die zum jetzigen Zeitpunkt gemachten Angaben des Klägers und die von ihm bearbeiteten Fragebögen auch unter dem Aspekt seiner Intentionen zu sehen. Unabhängig hiervon ist das beklagte Land mit Schriftsatz vom 07.02.2017 auf den im Erörterungstermin formulierten Vergleich zurückgekommen, wobei es angeboten hat, diesen in einer abgewandelten Form, wonach insbesondere die Kosten des Verfahrens vollständig von dem beklagten Land übernommen werden sollten, abzuschließen. Dieses Angebot wurde bis zum 28.02.2017 aufrecht gehalten. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert. Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagten-Vertreter das Vergleichsangebot erneut unterbreitet. Nach Unterbrechung der Sitzung hat der Kläger dieses abgelehnt.
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Der Senat hat die Zurruhesetzungsverfügung vom 04.02.2009 sowie Schreiben der Landespolizeidirektion an den Kläger vom 25.07.2008 und an die Abteilung Schule und Bildung vom 23.04.2007 und 08.05.2008 sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts F. - 5 K 2009/11 - beigezogen. Weiterhin hat der Senat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Dr. D. und Prof. Dr. Schw. sowie durch Vernehmung von Prof. Dr. Schm. und Dr. L. als sachverständige Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen und der Aussagen der sachverständigen Zeugen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten, die vorgehenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts F. und die Berufungsakten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft; sie ist auch rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründet worden. Es bleibt offen, ob der Zulässigkeit im Übrigen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht. Nach allgemeiner Auffassung stellt sich ein Rechtsmittel, mit dem nur formal ein Sachanspruch verfolgt wird, als rechtsmissbräuchlich dar; ein solches Rechtsmittel ist unzulässig, weil für seine Bescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 4 B 23.96 -, Juris). Dafür, dass der Kläger kein sachliches Interesse - mehr - daran hat, dem Freiwilligen Polizeidienst - aktiv - anzugehören, dürfte hier sprechen, dass er zwei Vergleiche, die ihm diesem Ziel wesentlich früher nähergebracht hätten, widerrufen hat, und insbesondere, dass er das letzte Vergleichsangebot des Beklagten, das die Aufhebung der Bescheide unter voller Kostenübernahme umfasste, nicht angenommen hat. Hinzu kommt, dass er gegenüber Prof. Dr. Schw. erklärt hat, dass er gerne wieder aktiv einsteigen würde in den Polizeidienst, „wenn seitens des Polizeipräsidiums Interesse besteht" (GA, S. 12). Da der Senat dennoch die Zulässigkeit offen lässt und damit im Ergebnis unterstellt, bedarf es keiner Erörterung, wie seine ab 2008 erfolgten Aufforderungen gegenüber der Aufstellungsbehörde, ihn erneut aufzurufen, vor dem genannten Hintergrund zu bewerten sind, und ob und inwiefern der Kläger sich, wie er es in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, tatsächlich Vorteile für eine - wirklich noch angestrebte - Übernahme als Polizeivollzugbeamter im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren versprochen hat, in dem allein die Frage seiner Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 zu beurteilen ist.
23 
Die Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist als Anfechtungsklage nach Durchführung des Vorverfahrens zulässig. Die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst stellt einen belasteten Verwaltungsakt dar, weil hiermit das angestrebte und begründete Rechtsverhältnis besonderer Art beendet wird. Ein Recht auf Verbleib im Freiwilligen Polizeidienst, in dem der Kläger durch die Entlassung verletzt sein könnte, kann sich hier aus dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst - dessen Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 4 GG zugunsten des Klägers unterstellt wird - ergeben. Die damit zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Polizeidirektion K. vom 11.08.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
I.
24 
Die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines freiwillig Polizeidienstleistenden aus gesundheitlichen Gründen ist gerichtlich voll überprüfbar. Insoweit gelten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die gleichen Maßstäbe wie für die Entlassung eines Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht zu beurteilen (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 - und Beschluss vom 20.01.1999 - 8 B 232.98 -, Juris). Hiervon ausgehend ist für eine Entlassung grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt ihres Erlasses gegolten hat. Hier fand mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.10.2008 das Verwaltungsverfahren seinen Abschluss, was zugleich das Ende des hier streitgegenständlichen Betrachtungszeitraums markiert.
II.
25 
Rechtsgrundlage für die angegriffene Entlassung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28.10.2008 geltenden Fassung vom 12.04.1985 (GBl. S. 129), zuletzt geändert durch Art. 28 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 13.07.2004 (GBl. S. 492). Danach werden Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsdienststelle (hier: die Polizeidirektion K. als dem Regierungspräsidium unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, vgl. § 3 Abs. 1 FPolDG a.F.) entlassen, wenn sie es schriftlich beantragen oder wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht gewachsen sind.
26 
1. Die  g e s u n d h e i t l i c h e n  Anforderungen, denen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen sein müssen, entsprechen denen, die an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden.
27 
a) Der Begriff der gesundheitlichen Anforderungen ist gesetzlich nicht näher definiert. Er eröffnet der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum. Hierzu war im Einführungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.10.2004 zur PDV 300 - Ausgabe 1998 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300 [1998]), die im Oktober 2008 anzuwenden war, noch ausdrücklich bestimmt, dass diese auf Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst und dessen Angehörige entsprechend anwendbar ist. Damit gelten für sie die gleichen gesundheitlichen Anforderungen wie für Polizeivollzugsbeamte. Dazu, dass dies nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 - 4 S 1723/10 -) Folgendes dargelegt:
28 
Der Freiwillige Polizeidienst ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FPolDG ein Teil des Polizeivollzugsdienstes, auf den grundsätzlich auch die für diesen geltenden Vorschriften des Polizeigesetzes Anwendung finden (§ 1 Abs. 4 FPolDG). Er verstärkt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 FPolDG bei Aufruf den örtlichen Polizeivollzugsdienst. Auch wenn er „in der Regel nur“ eingesetzt werden soll zur Sicherung von Gebäuden und Anlagen, zur Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs, zum Streifendienst und zum Kraftfahrdienst, Fernmeldedienst und zu ähnlichen technischen Diensten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 FPolDG), so soll er doch den Polizeivollzugsdienst insgesamt bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 PolG) und damit in einem Kernbereich staatlicher Eingriffsverwaltung unterstützen. Auch mit diesem eingeschränkten Aufgabenbereich wird der Freiwillige Polizeidienst, soweit er zur Dienstleistung aufgerufen wird (§ 5 Abs. 1 FPolDG), in gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen zu denselben Einsätzen wie der Polizeivollzugsdienst herangezogen und muss qualitativ gleichartige Aufgaben erfüllen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FPolDG haben die - Uniform und Waffe tragenden - Polizeifreiwilligen bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen Dritten gegenüber die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes und werden in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen. Dementsprechend umfasst der praktische Teil der zweiwöchigen Grundausbildung ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Ausbildungsplans für die Grundausbildung von Bewerberinnen/Bewerbern für den Freiwilligen Polizeidienst die Bereiche „Situatives Handlungstraining“, „Zwangsmittel- und Schießtraining“, „Abwehr- und Zugriffstraining“, „Waffenkunde/Schießlehre und Waffenausbildung“ sowie „Sprechfunkausbildung“.
29 
b) Nach 3.1.1 PDV 300 (1998) genügt der Polizeibeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt, wenn seine körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit u.a. die Verwendung im Außen- und Schichtdienst gestattet und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Waffen zulässt. Nach 3.1.3.1 der PDV 300 (1998) ist der Polizeibeamte, der nicht Beamter auf Lebenszeit ist, polizeidienstunfähig, wenn er diesen besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und wenn seine Verwendungsfähigkeit entweder für dauernd ausgeschlossen ist oder nach ärztlich-wissenschaftlichen Erfahrungen nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird. Eine nur mit häufigen Unterbrechungen mögliche Verwendung im Polizeivollzugsdienst schließt die Annahme der vollen Verwendungsfähigkeit aus. Nach 3.1.3.3 der PDV 300 (1998) kann die Polizeidienstunfähigkeit bedingt sein durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche körperlicher Kräfte (z.B. Einschränkung des Hör- und Sehvermögens, Bewegungsbehinderung oder sonstige körperliche Behinderung) oder durch eine chronische Krankheit oder Schwäche der geistigen Kräfte. Hierunter sind nicht nur Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche im Sinne krankhafter Anomalie des Geistes oder Herabsetzung der Verstandeskräfte zu verstehen, sondern auch Fälle, in denen ein Polizeibeamter infolge seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung oder einer neurotischen Fehlentwicklung den dienstlichen Aufgaben nicht gewachsen ist und die Möglichkeit zu Fehlhandlungen besteht.
30 
Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes den gesundheitlichen Anforderungen (noch) gewachsen ist. Die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit reicht dagegen für den Freiwilligen Polizeidienst grundsätzlich nicht aus, weil diese nur dann nicht zur Polizeidienstunfähigkeit führt, wenn eine Funktion ausgeübt wird, die die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfordert, und der Betroffene den Anforderungen dieser Funktion gerecht wird (vgl. 3.1.2 PDV 300 (1998)).
31 
2. Die  r e c h t l i c h e n  Maßstäbe, die für die Entlassung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeivollzugsdienstes gelten, unterscheiden sich von denen, die für die Zurruhesetzung bzw. Entlassung von Polizeivollzugsbeamten maßgeblich sind. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG liegen bereits dann vor, wenn die Polizeidienstfähigkeit aufgrund von berechtigten Zweifeln nicht - mehr - positiv feststeht.
32 
a) Auch die rechtlichen Maßstäbe für die Entlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG sind vom Landesgesetzgeber nicht geregelt worden, insbesondere hat er die beamtenrechtlichen Regelungen insoweit nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Auf sie kann bei der Auslegung auch nicht zurückgegriffen werden. Dabei ist der rechtliche Maßstab für die Dienstunfähigkeit im vorliegenden Kontext der Beendigung der Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst von vorneherein nicht in Bezug zu setzen zu dem, der für die Versetzung eines Lebenszeitbeamten (oder u.U. eines Probebeamten) in den Ruhestand anzulegen ist. Ausgehend davon, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPolDG als Voraussetzung für die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst fordert, dass der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen ist, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG, dass er zu entlassen ist, wenn er diese nicht - mehr - erfüllt. Es handelt sich um eine Entlassung, die als actus contrarius zur Aufnahme das Rechtsverhältnis für die Zukunft vollständig beendet. Hiermit vergleichbar wäre damit grundsätzlich die Entlassung eines Probebeamten mangels gesundheitlicher Bewährung. Für eine Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bestimmte § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt (bis zum 31.12.2010) geltenden Fassung (a.F.), dass der Beamte auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt. Diese Regelung entsprach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, wonach der Beamte auf Probe u.a. entlassen werden konnte, wenn mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) vorlag. Auch wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG diesen Regelungen durchaus vergleichbar ist, ist die Übertragung der zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst nicht geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
33 
Mit Art. 33 Abs. 2 GG wird die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im Bereich der öffentlichen Ämter durch den gleichen Zugang aller zu allen Ämter bei gleicher Eignung gewährleistet (BVerfGE 7, 398; 108, 282, 295). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe stellt daher eine Einschränkung einer durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Position dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, jeweils Juris). Demgegenüber wird der Freiwillige Polizeidienst nicht berufsmäßig wahrgenommen und genießt schon deswegen nicht den gleichen Schutz. Der Senat hatte hierzu bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) ausgeführt:
34 
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind keine Beamten im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG, auch keine Ehrenbeamten im Sinne von § 5 BeamtStG, § 91 LBG. Sie werden nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG durch förmliche Ernennung in eines der in §§ 4, 5 BeamtStG abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst „aufgenommen“ und zur „gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes verpflichtet“ (§§ 2, 4 FPolDG), wodurch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art zum Land Baden-Württemberg entsteht. Der Freiwillige Polizeidienst ist dadurch gekennzeichnet, dass seine Angehörigen grundsätzlich freiwillig und ehrenamtlich Dienst leisten (§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1 FPolDG). Ihre Tätigkeit ist nicht darauf angelegt, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern durch das Interesse oder die Freude an polizeilicher Tätigkeit und sozialem Engagement geprägt.
35 
b) Gegen die - dementsprechend nicht gebotene - Übertragung der Auslegung der beamtenrechtlicher Entlassungsregelung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG sprechen die wesentlichen Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Aufstellungsbehörde keine rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt sind, die denen entsprechen, die dem Dienstherrn zur Sicherstellung und Kontrolle der gesundheitlichen Eignung seiner Beamten zur Verfügung stehen. Die Aufstellungsbehörde ist im Wesentlichen darauf angewiesen, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes von sich aus ihre Polizeidienstfähigkeit erhalten, gesundheitliche Probleme offenbaren und an einer polizeiärztlichen Untersuchung mitwirken. Sie hat weder geeignete Instrumente zur Sicherstellung der gesundheitlichen Eignung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (aa), noch ausreichende und durchsetzbare Erkenntnis- und Aufklärungsmöglichkeiten bezüglich - des Fortbestehens - der gesundheitlichen Eignung der aufgenommenen Personen (bb). Die Entlassung gesundheitlich ungeeigneter Personen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG ist auch im Übrigen das einzige Instrument der Aufstellungsbehörde, um zu gewährleisten, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes den damit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden (cc). Ausgehend von den Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung, die schon im Hinblick auf die beschränkte Aus- und Fortbildung sowie einen eher geringen Erfahrungszuwachs beim Freiwilligen Polizeidienst höher sind, erscheint es aber geboten, dass - jedenfalls - die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bei den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zu jeder Zeit zweifelsfrei gewährleistet ist (dd).
36 
aa) Für den freiwillig Polizeidienstleistenden, der zum Land nicht in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, gilt die beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FPolDG) bezogen auf die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FPolDG) zwar entsprechend. Die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebende und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte grundlegende Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen, und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist auf den ehrenamtlichen Freiwilligen Polizeidienst, der typischer Weise neben dem Hauptberuf (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 FPolDG) ausgeübt wird, dagegen nicht übertragbar. Dies gilt auch für die hieraus abzuleitenden Verpflichtungen des Beamten, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitskraft ggf. auch durch eine zumutbare Heilbehandlung bestmöglich wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1990 - 2 B 48.90 -, Juris m.w.N.). Die Aufstellungsbehörde kann daher Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gegenüber Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht anordnen und die unterlassene Durchführung nicht dienst- oder disziplinarrechtlich ahnden. Eine anderweitige Verwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
37 
bb) Medizinaldirektor B. hat in der mündlichen Verhandlung für das beklagte Land erklärt, wenn ein Polizist im aktiven Dienst in der Dienststelle auffällig werde oder es Probleme gebe, werde in der Regel der Dienstherr eine Untersuchung der Dienstfähigkeit veranlassen. Es werde dann zunächst eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden. Wenn Zweifel oder Unklarheiten bestünden, würde ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben und anschließend beurteilt, ob der Beamte diese Tätigkeit weiter ausüben und auch weiterhin eine Waffe tragen könne oder nicht. Der Kläger selbst hat gegenüber Prof. Dr. Schw. zu seinem Dienst als Polizeifreiwilliger angegeben, er habe keinen regelmäßigen Kontakt mit Streifen-Polizisten gehabt, sei nicht regelmäßig in den gleichen Streifen eingesetzt worden, so seien keine engeren Kontakte entstanden. Grundsätzlich gelte, dass die „Polizeifreiwilligen" nicht in die Dokumentation eingewiesen seien und daher auch nicht formal dokumentieren würden (Gutachten, S. 11). Umstände, die Zweifel an der fortbestehenden gesundheitlichen Eignung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes begründen, werden damit, anders als im Rahmen einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit, schon nicht notwendig - durch Krankmeldungen oder Beobachtungen der Kollegen und Vorgesetzten - bekannt, wenn der Betroffene sie nicht offenbart. Hinzukommt, dass auch die Möglichkeit der Aufstellungsbehörde, bei Zweifeln am Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes die Dienst(un)fähigkeit polizeiärztlich festzustellen, von deren Mitwirkung abhängig ist. Der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes ist spezialgesetzlich nicht verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein (Polizei-)Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst sieht auch die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung des § 53 Abs. 1 LBG (hier: in der Fassung vom 03.05.2005) nicht vor. Damit scheidet auch eine Untersuchungsanordnung aus.
38 
cc) Im Ergebnis kann die Aufstellungsbehörde Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen nicht - mehr - entsprechen, grundsätzlich nur entlassen und ggf. auf ihren Antrag dann erneut aufnehmen, wenn die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen wird. Denn es gibt nach dem baden-württembergischen Landesgesetz anders als z.B. nach dem - früheren - Berliner Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst auch keine im Ermessen der Aufstellungsbehörde stehende Möglichkeit, einen Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes als gesundheitlich ungeeignet anzusehen und seine Aufnahme zu widerrufen, wenn er nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet (oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach fernbleibt), es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 des inzwischen aufgehobenen Berliner Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst vom 11.05.1999 (GVBI. S. 165). Damit müssen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht nur für die Ablehnung der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst genügen, sondern auch dazu führen, dass ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes - zwingend - zu entlassen ist, wenn er diese nicht ausräumen kann oder will.
39 
dd) In Anbetracht des hohen Stellenwerts der durch ungeeignete Uniform- und Waffenträger gefährdeten Schutzgüter und der relativ geringen freiheitsrechtlichen Relevanz der Teilnahme am Freiwilligen Polizeidienst steht diese Auslegung des Landesrechts mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit der Verfassung im Einklang. Die Aufstellungsbehörde muss gewährleisten - können -, dass diejenigen, die freiwillig als Teil des Polizeivollzugsdienstes der Bevölkerung gegenübertreten, den hiermit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen auch gewachsen sind, weil sie nur so die qualifizierte Aufgabenwahrnehmung sicherstellen sowie die Risiken für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit minimieren kann (vgl. hierzu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 01.11.2004 - 120/03 -, Juris). Der Senat hatte hierzu bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) ausgeführt:
40 
Darüber hinaus rechtfertigt es mit Blick darauf, dass der Dienstherr gehalten ist, letztlich die Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung sowie der sich hieraus ergebenden Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit zu minimieren - gerade vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer qualifizierten Aufgabenwahrnehmung sowie der hohen Anforderungen, die aus diesen Gründen an die fachliche und körperliche Eignung der mit der Aufgabenerledigung betrauten Personen zu stellen sind und mit Blick auf den geringen Umfang der Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes und ihrer nur eingeschränkten Möglichkeiten, praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu gewinnen -, bei der Frage des Fortbestands der gesundheitlichen Eignung schon hinreichend verdichtete Zweifel ausreichen zu lassen.
41 
ee) Für die Beurteilung der Frage, woraus sich solche Zweifel ergeben können, ist an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines aktuell noch dienstfähigen Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Bewährung zu denken. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die erfolgte Änderung dieser Rechtsprechung, da die dafür maßgeblich herangezogenen Prinzipien und Grundrechte hier nicht betroffen sind (vgl. oben II. 2. a)). Danach können sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht nur aus ärztlichen Gutachten, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere auch aus erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben. Es kommt nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Juris). Ob hiernach Zweifel an der gesundheitlichen Eignung gerechtfertigt sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Juris). Diese müssen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betroffene sei polizeidienstunfähig.
III.
42 
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeidienst lagen nach Überzeugung des Senats am 28.10.2008 vor.
43 
1. Der Senat hatte bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) festgestellt, dass solche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Freiwilligen Polizeidienst bestanden haben und hierzu ausgeführt:
44 
Diese beruhten darauf, dass die Landespolizeidirektion, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung ergibt, im Rahmen der Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit von der Dienstunfähigkeit des Klägers für den Schuldienst - in rechtmäßiger Weise - Kenntnis erlangt hatte. Im Übrigen hatte auch der Kläger im Rahmen des Gesprächs vom 29.04.2008 angegeben, dass er im Jahr 2006 seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nur unzuverlässig versehen habe. Dies begründete bei lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis, er könne auch den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht mehr gewachsen sein.
45 
Diese, die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit für die Entlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG rechtfertigenden Zweifel waren im Oktober 2008 aufgrund der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers als Lehrer weiterhin berechtigt und sind bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht anderweitig beseitigt worden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt durch eine aktuelle polizeiärztliche Untersuchung seine Polizeidienstfähigkeit hatte feststellen lassen wollen, die zwar vom Beklagten auch veranlasst, jedoch vom polizeiärztlichen Dienst nicht durchgeführt worden war. Der Entlassungsbescheid vom 11.08.2008 war dann mit der Feststellung des polizeiärztlichen Dienstes vom 17.08.2006 basierend auf dem Gutachten des Landratsamts K. vom 16.11.2006 begründet, das aufgrund des landesbeamtenrechtlichen Verwertungsverbots vom Beklagten nicht zur Grundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeidienst hätte gemacht werden dürfen. Auch wenn, wie dargelegt, das Vorliegen von Zweifeln für die Entlassung ausreichen, hätte bei dieser Sachlage - zumal auch die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht ergangen war - die von der Aufstellungsbehörde angeforderte aktuelle polizeiärztliche Begutachtung erfolgen müssen. Insoweit kann der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung vorbringen, dass er die Zweifel hätte ausräumen wollen und können, weil die Untersuchung seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit ergeben hätte. Damit kommt es hier letztlich darauf an, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Vorliegen uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar (2.). Dies geht zu Lasten des Klägers (3.).
46 
2. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger, der im Jahr 2006 an einer kontextsensitiven Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt litt (a), zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig war. Der Sachverständige Dr. D. hat die Beschwerdeschilderungen des Klägers in den Sch.-Kliniken zugrunde gelegt und ist in seinem Gutachten und seinen ergänzenden gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gekommen, dass berechtigte Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Oktober 2008 bestanden und auch die Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu erwarten war (b). Das ebenfalls in sich schlüssige Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. entkräftet dieses Ergebnis nicht, sondern beruht ganz überwiegend auf aktuellen Angaben des Klägers, die mit den von Dr. D. zugrunde gelegten Beschwerdeschilderungen des Klägers in den Sch.-Kliniken nicht vereinbar sind (c). Da letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die aktuellen Angaben des Klägers zutreffen, lässt sich auch seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen (d).
47 
a) Für den Senat steht auf der Grundlage der Beweiserhebung zunächst fest, dass im Jahr 2006 entgegen der in den Sch.-Kliniken gestellten schwerwiegenden Diagnosen bei überwiegend unauffälligen objektiven Befunden aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderung lediglich die Annahme einer kontextsensitiven Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt gerechtfertigt war. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Schm. hat als Ärztlicher Leiter der Psychotherapeutischen Neurologie der Sch.-Kliniken in der mündlichen Verhandlung der Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. an den damals in seiner Verantwortung gestellten Diagnosen vollumfänglich zugestimmt. In Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Schm. und dem Sachverständigen Prof. Dr. Schw. ist daraufhin auch der Sachverständige Dr. D. davon ausgegangen, dass nach den Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten der Schm.-Kliniken beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt eine kontextsensitive Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt vorgelegen hat. Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Einschätzung ergeben sich für den Senat nicht, wobei es hier zunächst - noch - nicht darauf kommt, ob die damalige Beschwerdeschilderung den Tatsachen entsprach.
48 
b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, dem die Behandlungsberichte der Sch.-Kliniken sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. vorlagen, stand die Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Angst, körperlich aggressiv auf motivationslose und gewaltbereite Schüler zu reagieren. Bei einer solchen psychischen Verfassung kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Anforderungen, die das Land an Polizeivollzugsbeamte stellt, noch gewachsen war.
49 
aa) Hinsichtlich der Anforderungen an die psychische Belastbarkeit im Polizeivollzugsdienst haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ein Polizist im beruflichen Alltag in Situationen kommt, in denen er bespuckt, beleidigt und aggressiv angegangen wird. Es werde von ihm erwartet, auch dann einen kühlen und klaren Kopf zu bewahren, kein sogenanntes Time-Out zu nehmen und die Situation durchzustehen. Hinzukomme, dass es auch Einsatzsituationen gebe, in denen Weggehen auch rein tatsächlich keine Option sei. Mit diesen Anforderungen, die danach auch für das Verständnis der nach der PDV 300 (1998) geforderten psychischen Verfassung (vgl. Nr. 11.1) zugrunde zu legen sind, wird der Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Sie sind plausibel, nachvollziehbar und lebensnah (vgl. auch: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung/arbeitsbedingungen&dkz=8158). Wenn Polizeivollzugsbeamte in gefährlichen Situationen eingreifen müssen, müssen sie Ruhe und Besonnenheit bewahren. Psychische Stabilität und Belastbarkeit sind dabei ebenso wichtig wie körperliche Fitness. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erwartung, dass ein Einsatz (ggf. zum Schutz Dritter) auch dann durchgestanden wird, wenn die Situation für den Polizisten persönlich belastend (beleidigend, kränkend, provozierend und/oder gefährlich) ist, und dass der Polizist auch in diesem Fall - insbesondere auch hinsichtlich des möglichen Gebrauchs der Schusswaffe - einen kühlen und klaren Kopf bewahrt.
50 
bb) Zur psychischen Belastbarkeit des Klägers hat der Sachverständige Dr. D. erklärt, dass er ausgehend allein von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt Prof. Dr. Schw. zwar darin zustimme, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch hätte Lehrer sein können. Auch eine polizeidienstliche Arbeit ohne Waffenträgerschaft oder ohne Gefahr des Verlusts der Impulskontrolle hätte der Kläger ohne Probleme wahrnehmen können. Die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit könne er auf der Grundlage PDV 300 aber nicht positiv feststellen, insoweit halte er an seinen Zweifeln fest.
51 
(a) Dr. D. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung insbesondere dargelegt, nach den Unterlagen der Sch.-Kliniken sei es immer wieder um die Motivationslosigkeit, die gewaltbereiten Schüler, Rollen- und Autoritätskonflikte insgesamt gegangen. Das Thema sei nicht ein einmaliges Ereignis gewesen, über das der Kläger freimütig berichte. Er habe sich mit dem Kläger darüber unterhalten, dass die jungen Erwachsenen, die in der Berufsschule das Problem ausgelöst hätten, zur gleichen Personengruppe gehörten, eventuell sogar in Person die gleichen gewesen seien, denen man abends oder nachts begegne. Wenn er hiervon ausgehend die strengen Vorgaben der PDV 300 zugrunde lege, komme er zu dem Ergebnis, dass Zweifel eher für die staatliche Seite sprächen, aber nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit. Er stelle sich zum Beispiel die Situation in irgendeiner Spelunke vor, wo man nicht mehr herauskomme, von mehreren bedroht werde und diesen Schutzmechanismus Waffe habe, da könne ein Impulskontrollverlust entstehen.
52 
Dies ist für den Senat überzeugend und nachvollziehbar. Die Einschätzung von Dr. D. stützt sich vor allem darauf, dass der Kläger im Jahr 2006 zweimal wegen akuter Angstzustände in die Sch.-Kliniken eingewiesen worden war. Nach seinen dortigen Schilderungen hatte er zum Teil den Unterricht verlassen müssen, um nicht verbal oder physisch aggressiv gegenüber seine Schüler zu werden. Er fühlte sich nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben und hat angegeben, dass er es mit vielen motivationslosen und gewaltbereiten Schülern zu tun habe. Parallel zu seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer sei er ehrenamtlich im Polizeidienst tätig, so komme es häufig vor, dass er über diese Tätigkeit auch außerhalb der Schule Kontakt mit seinen Schülern habe, welches das Spannungsfeld noch erweitere (Arztbrief vom 01.03.2006, S. 4 f.). Hierzu heißt es im Arztbrief vom 01.03.2006: „Psychodynamisch schien sich im Zwiespalt zwischen der Tätigkeit als Lehrer sowie der Tätigkeit als Polizist mit einer deutlich frustrierenden Arbeitsumgebung die Frage eines Autoritätskonfliktes sowie die Frage nach Selbstbewusstsein und eigener Selbstverwirklichung heraus zu kristallisieren“ (S. 6). Zur Psychologischen Befundung im Rahmen des zweiten Klinik-Aufenthalts wird ausgeführt, es werde deutlich, dass sich der Kläger in Schulsituationen den Bemerkungen der Schüler ausgeliefert fühle und auf emotionaler Ebene starke Gefühle der Wut und Trauer empfinde, die sich kurzfristig über die gedankliche Abwertung der Schüler („lch bin von Idioten umgeben") verstärkten und aufrechterhielten. Nach den Angaben in den Sch.-Kliniken hatte er damit schon mehrfach die Klasse verlassen müssen, um seine Aggressionen zu kontrollieren. Die geschilderten Erlebnisse waren von ihm damals als Auslöser dafür genannt worden, dass er es sich ab Ende 2005 nicht mehr zutraute, Unterricht zu halten. Es ging also hiervon ausgehend, wie Dr. D. damit zutreffend ausgeführt hat, um eine umfassende Autoritäts- und Rollenproblematik im Schüler/Lehrer-Verhältnis und nicht darum, dass der Kläger in einer einmaligen, ihn überfordernden Situation einen - möglicherweise pädagogisch - vertretbaren Ausweg gewählt hat. Wie dargelegt ist zudem im Polizeidienst auch das Aussteigen aus einer Einsatzsituation keine adäquate und keine regelmäßig verfügbare Option. Nach alledem ist die Einschätzung von Dr. D., dass zumindest Zweifel daran bestanden, ob der Kläger in seiner damaligen psychischen Verfassung den polizeidienstlichen Aufgaben gewachsen war und damit auch die Gefahr von Fehlhandlungen gegeben war, für den Senat überzeugend. Unabhängig davon, dass insoweit die Vorstellungen des Landes für die Art und Weise der Wahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes maßgeblich sind, ändert die Einschätzung von Prof. Dr. Schw. in der mündlichen Verhandlung, es wäre wünschenswert, dass ein Polizeibeamter, der in eine Überforderungssituation gerate, mit Übersicht aus dieser ausstiege, nichts daran, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der in alltäglichen beruflichen Situationen überlastet ist, seinem Dienst damit nicht gewachsen ist. Die Beurteilung von Dr. D. wird auch nicht dadurch entkräftet, dass Prof. Dr. Schm. anhand der Behandlungsberichte die Auffassung vertreten hat, die Angst sei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem bisherigen Beruf als Lehrer aufgetreten, es habe ausgereicht daran zu denken, dann habe sich die Angst gezeigt. Im anderen Bereich sei dies nicht so gewesen, was einen großen Unterschied mache. Prof. Dr. Schw. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die ängstlich-depressive Verstimmung im Jahr 2006 im Wesentlichen den subjektiven Beschwerdeangaben zu entnehmen gewesen sei und nach den damaligen Beschwerdeangaben eine Anpassungsstörung am ehesten Angst und depressive Reaktion gemischt zu diagnostizieren gewesen sei. Dem hat sich Prof. Dr. Schm. unter Aufgabe seiner ursprünglichen Diagnosen angeschlossen. Damit beruht aber auch die Beurteilung, in welchem Kontext die Symptome aufgetreten sind und in welchem nicht, mangels signifikanter objektiver Befunde im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers. Auf die Frage des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, ob er sich denn als Behandler und als langjähriger sozialmedizinischer Sachverständiger - überhaupt - eine Krankheitssymptomatik oder eine Erkrankung vorstellen könne, bei der man sagen könne, der Patient könne im Lehrerberuf nicht mehr tätig sein, eine anderweitige Verwendung mit Waffenträgerschaft sei dagegen vorstellbar, hat Prof. Dr. Schm. weder eine entsprechende Störung genannt, noch dargelegt, dass diese beim Kläger vorgelegen habe bzw. haben könnte. Vielmehr hat er erklärt, das sei ein Thema gewesen, das damals auch im Team kontrovers diskutiert worden sei, gerade diese Frage: Ist es so oder ist es nicht so. Prof. Dr. Schm., der den Kläger 2006 und 2009 gesehen hat, ist schließlich auch nach Revidierung der ursprünglichen Diagnosen dabei geblieben, dass er dem Kläger nun ausgehend von einer kontextsensitiven Störung für Oktober 2008 nicht rückblickend uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit positiv attestiert. Auch Prof. Dr. Schw. hat nicht vertreten, dass ausgehend davon, dass die vom Kläger im Jahr 2006 mitgeteilten Autoritäts- und Aggressionsprobleme in Bezug auf motivationslose und gewaltbereite Jugendliche im schulischen Bereich der Wahrheit entsprachen, entgegen der Einschätzung von Dr. D., bei einer Konfrontation mit dem gleichen Klientel oder auch mit identischen Personen als freiwilliger Polizist mit keinen Problemen zu rechnen gewesen wäre. Er hat vielmehr aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers zur damaligen Situation rückblickend keine Probleme mit Schülern und Aggressionen feststellen können und geht von einer Arbeitsplatzunverträglichkeit ausgelöst durch berufliche Frustration und den Anblick der Kollegen aus (vgl. unten III. 2. c)).
53 
cc) Dr. D. hat an seinen Zweifeln auch auf den Zeitpunkt Oktober 2008 bezogen festgehalten. In seinem Gutachten hatte er insoweit festgestellt, es ergäben sich aus den im Jahr 2006 angegebenen Symptomen begründete Zweifel daran, dass der Kläger ohne eine weitere Behandlung im Oktober 2008 wieder vollumfänglich polizeidienstfähig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er insbesondere erklärt, dass nun von einem Kontextproblem im Zusammenhang mit der Belastung bzw. Überlastung im Umgang mit den Schülern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen auszugeben sei. Hierzu sei festzustellen, dass in den drei Jahren zwischen der Erstbehandlung (2006) und dem Wiedersehen beim Prof. Dr. Schm. (2009) überhaupt keine dementsprechende Belastung mehr bestanden habe, da es diesen Kontext weder im Schuldienst, noch im Polizeidienst gegeben habe. Wenn drei Jahre lang keine Belastung erfolge und die Beschwerden nur soziale Ursachen hätten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es dem Menschen gut gehe, relativ hoch. Er wage aber nicht zu beurteilen, was gewesen wäre, wenn der Kläger wieder einer entsprechenden Belastung ausgesetzt worden wäre. Auch diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugend.
54 
Der Senat vermag dagegen nicht der klägerischen Argumentation zu folgen, dass die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 auf der Grundlage der von ihm während des Widerspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzung einholten Stellungnahme von Prof. Dr. Schm. vom 09.03.2009 als ausgeräumt anzusehen seien. Zwar hatte Prof. Dr. Schm. darin mitgeteilt, dass im Rahmen der ambulanten Vorstellung keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Er hatte aber weiter erklärt, dass der Kläger in der Rückschau den Schuldienst wohl nach wie vor als angstbesetzt erlebe. Er war auch nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht schul- und polizeidienstfähig war, sondern hatte eine entsprechende Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit (z.B. auch im Polizeivollzugsdienst) für angemessen gehalten, was für fortbestehende Zweifel spricht. Dies wird bestätigt durch die Antwort von Prof. Dr. Schm. auf die Frage von Medizinaldirektor B., ob er den Kläger im Oktober 2008, wenn er Amtsarzt gewesen wäre, als Polizist mit einer Waffe auf die Straße geschickt hätte. Hierzu hat er angegeben, er sei „glücklicherweise kein Amtsarzt“ und er habe ihn damals nicht gesehen; auf eine entsprechende amtsärztliche Anfrage hätte er vermutlich ebenfalls geantwortet, dass dies geprüft werden müsse. Eine Überprüfung erfolgte dann aber nicht, nachdem der Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsentscheidung am 31.03.2009 zurücknahm und auch einer im Jahr 2011 vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit nicht Folge leistete, sondern Widerspruch hiergegen einlegte. Zur Begründung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Untersuchungsanordnung hatte der Kläger damals persönlich u.a. vorgetragen, dass alte Traumata wieder aufgerissen würden, statt mit einem Thema abschließen zu können. Es drohe immer wieder die Reaktivierung in den Schuldienst, obwohl doch aufgrund der Art der Erkrankung und den ursprünglichen Gutachten des Amtsarztes ohnehin klar sei, dass die Dienstfähigkeit nicht wieder hergestellt werden könne.
55 
Dass im Oktober 2008 aufgrund seiner eigenen Angaben gegenüber den Sch.- Kliniken an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers, der bereits nach etwa fünf Jahren Berufsausübung - ohne ein vorangegangenes einschneidendes Geschehen - zweimal zur stationären Akutbehandlung in ein Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus eingewiesen worden war, sich im Alter von 32 ½ Jahren (ab Januar 2006) aktuell und dauerhaft psychisch nicht mehr in der Lage sah, Schüler zu unterrichten, und sich noch im Jahr 2011 mit der dargelegten Begründung gegen eine angeordnete Untersuchung gewehrt hat, weiterhin jedenfalls ernsthafte Zweifel gerechtfertigt waren, steht für den Senat nach alledem fest. Diese reichten für die Annahme der aktuellen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG nach dem obigen Maßstab aus.
56 
dd) Bei dieser Sachlage war auch die Wiedererlangung der - zweifelsfreien - vollen Verwendungsfähigkeit als - freiwilliger - Polizist binnen zwei Jahren nicht zu erwarten. Eine Überwindung der Anpassungsstörung allein durch Vermeidung und Zeitlauf war innerhalb der folgenden zwei Jahre unwahrscheinlich. Sowohl der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Schm. als auch der Sachverständige Prof. Dr. Schw. haben eine Therapie auch bezüglich der nun rückblickend diagnostizierten kontextsensitiven Belastungsstörung für erforderlich erachtet. Der Sachverständige Dr. D. hat zudem überzeugend ausgeführt, dass es dem Betroffenen zwar sicher besser gehe, wenn er den Kontext über mehrere Jahre gemieden habe, hieraus allerdings nichts für die Frage ableitbar sei, was passiere, wenn er diesem erneut ausgesetzt sei. Prof. Dr. Schm. hat dies bestätigt, indem er erklärt hat, wenn jemand in einer bestimmten Situation eine Anpassungsstörung habe, sei das eine das Schwinden der Symptome, das andere sei, ob er in der Bewältigung problematischer Situationen etwas lerne. Wenn er stehen bleibe, werde er die gleichen Symptome höchstwahrscheinlich wieder bekommen. Unerheblich ist insoweit, ob diese Prognose sich im Einzelfall später möglicherweise erwartungswidrig als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1963 - VI C 178.61 -, Juris). Auch hierfür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte, da Prof. Dr. Schm., wie dargelegt, auch im Februar/März 2009 uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht positiv festgestellt hat und der Kläger selbst sich weder im Jahr 2009 noch im Jahr 2011 der Arbeit mit Jugendlichen wieder uneingeschränkt gewachsen fühlte.
57 
Schließlich ändert auch eine notwendige Behandlung, auch wenn sie erfolgversprechend ist, im Rahmen des freiwilligen Polizeidienstes nichts daran, dass eine Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren solange nicht zu erwarten bzw. unwahrscheinlich ist, solange diese Behandlung - aus welchen Gründen auch immer - weder durchgeführt wurde bzw. wird noch unmittelbar bevorsteht. Auch dies ergibt sich schon daraus, dass der freiwillig Polizeidienstleistende - anders als der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn - der Aufstellungsbehörde gegenüber nicht zur Erhaltung seiner Polizeidienstfähigkeit - durchsetzbar - verpflichtet ist. Damit war hier die negative Prognose bezüglich der Fortdauer der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gerechtfertigt, da nach dem letzten stationären Aufenthalt eine Behandlung im Oktober 2008 nicht stattfand, stattgefunden hatte und eine solche auch nicht unmittelbar bevorstand.
58 
c) Diesem Ergebnis sind das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. gegenüberzustellen, der sich vor allem auf die aktuellen Angaben des Klägers stützt und zu dem Ergebnis kommt, rückwirkend bezogen auf Oktober 2008 könne keine psychische Beeinträchtigung des Klägers festgestellt werden. Damit gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schul- und Polizeidienstunfähigkeit gewesen sei.
59 
Auf der Grundlage der klägerischen Schilderung ihm gegenüber ist für den Senat auch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. durchaus schlüssig und plausibel. Denn der Kläger hat diesem gegenüber mehr oder minder angegeben, dass er ab Ende 2005 - nach etwa fünf Jahren Schuldienst - auf jeden Fall aus dem Schuldienst heraus gewollt habe. Denn er habe sich seinen Beruf nicht so vorgestellt, den Spaß daran verloren gehabt und hätte nicht so enden wollen, wie seine Kollegen mit chronischen psychischen Erkrankungen. Er sei zunächst für zwei Wochen vom Hausarzt krankgeschrieben worden, das habe jedoch zur Erholung nicht gereicht. Er habe daraufhin den Hausarzt nach einer Möglichkeit zu einer stationären Behandlung in der Sch.-Klinik befragt. Dorthin habe der Hausarzt ihn dann auch eingewiesen (GA, S. 15). Bei der Aufnahme in den 2. Klinikaufenthalt sei es ihm objektiv gut gegangen. Prof. Dr. Schm. habe den Kollegen zu verstehen gegeben, dass man ihm helfen müsse, eine Lösung zu finden. In der Therapie habe er dann klar gemacht, dass er für sich keine Lösung in der Schule sehe. Dies sei von der Behandlerin akzeptiert worden (GA, S. 16). Er habe auch dem Amtsarzt (Dr. L.) versucht, klar zu machen, „dass ich keinesfalls mehr an die Schule zurückkehre und mich das überlastet... ganz klar war für mich die Priorität, dass ich nicht auch nur mit einer Teilzeitstelle an die Schule zurückkehre". Auf die Frage des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. zum Schuldienst ohne BVJ-ler hat er erklärt, er hätte das wohl geschafft, „aber nur weil es eine Pflicht ist, ich hatte den Spaß daran verloren" (GA, S. 17). Eine Schüler- und Aggressionsproblematik gab es nach dieser Schilderung nicht. Auf Nachfrage wurde bei einem guten Verhältnis zu den Schülern nur eine einzige Situation geschildert, in der er habe das Klassenzimmer verlassen müssen. Weiter hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Schw. zwar von depressiver Stimmung und - erst - auf Nachfrage auch über Kopfschmerzen berichtet; angstauslösende Situationen konnte er aber auch auf Nachfrage keine benennen (GA, S. 15, 16). Mit dem Umgang mit Aggressionen habe er nie Probleme gehabt (GA, S. 11).
60 
Dieses Gutachten stellt die von Dr. D. auf der Grundlage der in den Behandlungsberichten der Sch.-Klinken dokumentierten Beschwerdeangaben vorgenommene Würdigung allerdings nicht in Frage, weil die aktuellen Angaben des Klägers sich wesentlich von den ursprünglichen unterscheiden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Ereignisse, die die Anpassungsstörung ausgelöst haben. Prof. Dr. Schw. ist aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers davon ausgegangen, der Anblick seiner Kollegen sei der Auslöser dafür gewesen, dass der Kläger „die Schnauze voll“ gehabt und gemeint habe, „die Reißleine“ ziehen zu müssen, und nicht Aggressionen gegenüber unmotivierten und gewaltbereiten Schülern. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insbesondere auf diese aktuelle Schilderung des Klägers abgestellt. Hierzu wird im Gutachten von Prof. Dr. Schw. folgende Aussage des Klägers wiedergegeben:
61 
Für die Zeit Ende 2005 gelte: „Ich habe für mich gedacht, das ist mir alles zu blöd, habe die Schnauze voll". Nach einer speziellen Situation sei für ihn klar geworden, „ich muss die Reißleine ziehen". Die Situation habe darin bestanden, dass in einer kurzen Pause ein Kollege ins Lehrerzimmer gekommen sei, nach einer Zigarette gegriffen habe und dann zitternd am Tisch gesessen hätte. Wenig später habe er dann in einer Lehrerkonferenz gesehen, wie ein Kollege Zuckungen am Auge entwickelt hätte. Für ihn sei damit klar gewesen: „Die Kollegen sind gestresst und stehen kurz vor der Rente, das kriegen die nie wieder weg, die sind nachhaltig geschädigt", die hätten auch psychisch Schaden genommen. „Ich habe mir gesagt, so will ich nicht landen am Ende ... dass ich was Chronisches habe".
62 
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. Schw. hierzu u.a. erklärt, in der gutachterlichen Befragung sei gezielt auch nochmal angeschaut worden, was denn eigentlich die damalige Verstimmung bzw. die ängstlich depressiven Symptomatik ausgelöst gehabt habe, die dann letztlich zur dauerhaften Krankschreibung ab Januar 2006 geführt hatte. Der Kläger habe auch nochmal sehr präzise darlegen können, was ihn damals bewegt habe und das, was er ihm damals gesagt habe, passe ganz gut zu seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage des Senats, ob er dienstfähig gewesen sei, habe er gesagt, naja, auf Dauer jedenfalls nicht. Bei der Begutachtung sei auch nochmal angeschaut worden, was für eine Situation es gewesen sei, die ihn bewogen hatte, die Reißleine zu ziehen. Dies sei die Konfrontation mit Lehrerkollegen gewesen, die psychosomatische Beeinträchtigungen gezeigt hätten, im Sinne von Zittern, Schwitzen, Augenzwinkern. D.h., an der Stelle habe er sich entschieden, dass er sich diese Zukunft nicht antun wolle.
63 
Eine solche Kollegen-Problematik findet sich in den Berichten der Sch.-Kliniken allerdings nicht im Ansatz. In den Berichten der Sch.-Kliniken wird zur Berufskompetenz und zu den aktuellen Beschwerden ausgeführt (Aufnahmebericht vom 25.01.2006 und wortgleich vom 31.05.2006):
64 
„Schwierig sei insbesondere die Affektlabilität, er müsse zum Teil während des Unterrichts die Klasse verlassen, um nicht körperlich aggressiv gegen seine Schüler vorzugehen. Zur Zeit sei vor allem die Schwierigkeit, mit Menschen in einem Raum zu sein, sowie seine Unstrukturiertheit ausschlaggebend.
65 
Herr B. beschreibt ein spannungsreiches Arbeitsumfeld. Er arbeite in einer Berufsschule, vor allem in Klassen des berufsvorbereitenden Jahres. Hier seien viele motivationslose und gewaltbereite Schüler versammelt. Zudem sei er parallel dazu bei der Polizei als Beamter ehrenhalber. So komme es häufig vor, dass er über diese Tätigkeit auch außerhalb der Schule Kontakt mit seinen Schülern habe. Er berichtet darüber, dass er sich seine Tätigkeit als Lehrer so nicht vorgestellt habe und häufigen Frustrationen ausgesetzt sei“.
66 
Hierzu hat der Kläger gegenüber Prof. Dr. Schw. auf Nachfrage nach besonderen Belastungssituationen wiederum erklärt, dass er ein einziges Mal das Klassenzimmer habe verlassen müssen, um nicht einem Schüler eine zu langen (GA, S. 17). Er sei nie von Schülern angegangen worden, nie beschimpft worden, dazu sei der Kontakt zu gut gewesen. Auch wenn er am Wochenende mit diesen im Polizeidienst zu tun gehabt habe, sei er von diesen nicht beleidigt worden. Es seien diejenigen gewesen, die amtsbekannt gewesen seien. Sie hätten es cool gefunden, dass ihr Lehrer auch bei der Polizei sei (GA, S. 14). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich erklärt, es habe sich um eine Situation gehandelt, „wo es mir einfach in dem Moment, ich kann mich jetzt an den genauen Ablauf der Situation nicht mehr 100% erinnern, aber, wo es einfach, wo mich ein Schüler halt genervt hat und in der Gesamtsituation für mich jetzt klar war, mir wird das jetzt, das ist mir jetzt gerade zu blöd und ich daraufhin praktisch, es ging um erwachsene Schüler oder die meisten waren über 18, wo ich dann, damit es auch nicht auffällt, kurz zum anderen Schüler sag, dass er praktisch die Aufsicht übernehmen soll, jetzt nicht so förmlich, und dass ich in zwei Minuten wieder da bin, dass ich nur kurz was aus dem benachbarten Lehrerzimmer hole. Bin kurz raus, habe aus dem Lehrerzimmer schnell eine Akte genommen, damit es nicht auffällt, zweimal durchgeatmet, wieder rein und gut war. Ich habe ein hervorragendes Verhältnis gehabt zu meinen Schülern, also es gab nie den Fall, dass ich jetzt jemanden körperlich angegangen wäre oder so.“
67 
Von diesen aktuellen Angaben ausgehend ist es nachvollziehbar, dass Prof. Dr. Schw. keine Autoritäts- und Aggressionsprobleme und mangels objektiver Befunde keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Kläger in psychischer Hinsicht dem Polizeivollzugsdienst nicht gewachsen war.
68 
d) Im Ergebnis kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob und ggf. welche Angaben des Klägers zutreffen. Damit lässt sich auch nicht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Schw. die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers am 28.10.2008 mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen.
69 
aa) Für die aktuelle Darstellung, dass der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten der Sch.-Kliniken auf das Ergebnis der Dienstunfähigkeit als Lehrer hingewirkt hat, und mit Hilfe von ärztlichen Bescheinigungen einen Weg aus dem Lehrerberuf, mit dem er unzufrieden war, gesucht hat, ohne dass objektiv eine psychische Beeinträchtigung vorlag, spricht durchaus vieles. Insbesondere hat er gegenüber seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine Unterscheidung eingefordert, wonach er ausschließlich im Hinblick auf den Lehrerberuf psychisch beeinträchtigt, aber gleichzeitig bezogen auf den seiner Neigung entsprechenden Polizeivollzugdienst psychisch uneingeschränkt belastbar sei. Für die Angaben gegenüber Prof. Dr. Schw. spricht auch die Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Schm. hinsichtlich der Verdeutlichungstendenzen und die Tatsache, dass der Kläger keine ambulante Weiterbehandlung wahrgenommen hat. In dieses Bild passt zudem, dass der Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung am 31.03.2009 zurückgenommen hat. Denn jedenfalls bei Vorlage der von Prof. Dr. Schm. am 09.03.2009 attestierten Erforderlichkeit einer Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit wäre im Widerspruchsverfahren mit einer aktuellen Begutachtung zu rechnen gewesen, die die von beiden Sachverständigen übereinstimmend bejahte Schuldienstfähigkeit hätte an den Tag bringen können. Er musste also befürchten, dass sein Widerspruch zur Aufhebung der Zurruhesetzung führen würde, mit der Folge, dass er erneut hätte unterrichten müssen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen zu haben, weil die von ihm konsultierten Anwälte diesen als aussichtslos bewertet hätten, hält der Senat dies für unglaubhaft. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, waren die Aussichten auch bei vorsichtiger Einschätzung mindestens offen. Zudem hat der Senat in Anbetracht des Verhaltens des Klägers im vorliegenden Prozess auch Zweifel daran, dass er ohne weiteres den professionellen Ratschlägen seiner Anwälte vertraut. Auch der Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung im Jahr 2011, zu der der - rechtsschutzversicherte - Kläger seinen Bevollmächtigten im vorliegenden, damals bereits anhängigen Verfahren trotz ihres sachlichen Zusammenhangs mit den sich hier stellenden medizinischen Fragen nicht konsultiert hat, kann dahingehend gedeutet werden, dass er im Falle einer Untersuchung befürchtete, reaktiviert zu werden.
70 
bb) Auf der anderen Seite lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Angaben gegenüber den Sch.-Kliniken zutreffen und der Kläger aufgrund der angegebenen Probleme mit den Schülern, auch wenn diese die Schuldienstunfähigkeit nicht begründeten, jedenfalls die deutlich höheren Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfüllte. Auch hierfür spricht Einiges, da auch an der Glaubhaftigkeit der - den Angaben gegenüber der Sch.-Klinik widersprechenden - aktuellen Schilderungen zum Teil Zweifel bestehen. Gegen die klägerische Version, die Prof. Dr. Schw. zugrunde gelegt hat, und nach der das Schlüsselereignis bzw. der Auslöser der Anpassungsstörung der Anblick der Kollegen war, spricht, dass sie nach 10 Jahren erstmals vorgetragen wird. Auch der relative Detailreichtum der Schilderung (Zittern, unwillkürliches Zucken der Augen) erscheint nach so langer Zeit eher ungewöhnlich. Hinzukommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Verlassen des Klassenzimmers ebenfalls sehr detailliert geschildert hat, hierbei aber deutlich von seinen zeitnäheren Angaben abgewichen ist. Mit der Erwähnung, dass er so getan habe, als müsse er eine Akte holen, dass die Schüler fast alle bereits über 18 Jahre alt gewesen seien und dass er einem Schüler informell die Aufsicht übertragen habe, hat der Kläger die Schilderung - eines nun eher unbedeutenden Ereignisses - nach mehr als 10 Jahren sogar noch um einige Details ergänzt, nachdem der Beklagte schriftsätzlich auf die Aufsichtspflichtverletzung hingewiesen hatte (Schriftsatz vom 19.01.2017, Band III der Akten, S. 875). Zudem wird die Einschätzung seines Verhältnisses zu den Schülern, das er gegenüber Prof. Dr. Schw. als gut bezeichnet hatte (er sei von den Schülern schon gemocht worden, er sei nie beschimpft worden, dazu sei der Kontakt zu gut gewesen, GA, S. 14), erneut gesteigert (er habe ein hervorragendes Verhältnis gehabt zu seinen Schülern). Auch die aktuellen Angaben des Klägers könnten daher als zielorientiert gewertet werden. Die damaligen Probleme würden heruntergespielt, um im vorliegenden Verfahren den Prozess gewinnen zu können. Zudem führt auch die ursprüngliche Variante zu einem stimmigen Gesamtbild. Immerhin waren zwei stationäre Einweisungen erfolgt, wenn auch in einer Klinik mit Reha-Design (so Prof. Dr. Schw. in der mündlichen Verhandlung). Hinter der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung und der Ablehnung der Kontrolluntersuchung im Jahr 2011 könnten auch die vom Kläger damals genannten Ängste, ausgelöst durch Situationen, in denen er das Klassenzimmer hatte verlassen müssen, stehen. Ins Gewicht fällt insoweit auch, dass Prof. Dr. Schm., der zwar auch gewisse Zweifel an den Beschwerdeschilderungen des Klägers hatte, auch heute nicht zu der positiven Einschätzung kommt, der Kläger sei im Oktober 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen.
71 
3. Lässt sich damit die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers am 28.10.2008 nicht mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, der sich hierauf berufen hat, zurecht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Denn der Kläger trägt die materielle Beweislast (a) und eine Beweislastumkehr scheidet aus (b).
72 
a) Nach den Darlegungen zum anzuwendenden materiellen Recht obliegt es dem Kläger, die gegebenen Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit (vgl. hierzu III. 1.) auszuräumen. Den Kläger, der sich hier darauf beruft, entgegen dieser Zweifel im Oktober 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen zu sein, trifft dafür die materielle Beweislast. Danach geht - jenseits der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nach Ausschöpfung aller ihm dazu möglichen Erkenntnismittel - die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache zulasten des Beteiligten, der aus der fraglichen Tatsache (hier: uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit am 28.10.2008) eine für ihn günstige Rechtsfolge (hier: Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung) ableitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, Juris).
73 
b) Zwar hat die Aufstellungsbehörde es versäumt, die Entlassungsentscheidung auf eine fehlerfreie Grundlage zu stützen. Dieses Versäumnis des Beklagten führt jedoch zu keiner Umkehr der materiellen Beweislast, weil es nicht der Grund dafür ist, dass im vorliegenden Verfahren eine gesicherte Tatsachenbasis nicht mehr rekonstruiert werden kann. Vielmehr scheitert die Aufklärung der Frage, ob der Kläger am 28.10.2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig war, an der Unvereinbarkeit der von ihm gegenüber Prof. Dr. Schw. und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben mit seinen früheren Angaben gegenüber den Ärzten der Sch.-Klinik, wobei hinzukommt, dass an der Glaubhaftigkeit beider Versionen Zweifel bestehen. Eine solche Situation rechtfertigt die Beweislastumkehr zu seinen Lasten, aber nicht zu seinen Gunsten.
IV.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
76 
Beschluss vom 20. März 2017
77 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft; sie ist auch rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründet worden. Es bleibt offen, ob der Zulässigkeit im Übrigen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht. Nach allgemeiner Auffassung stellt sich ein Rechtsmittel, mit dem nur formal ein Sachanspruch verfolgt wird, als rechtsmissbräuchlich dar; ein solches Rechtsmittel ist unzulässig, weil für seine Bescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 4 B 23.96 -, Juris). Dafür, dass der Kläger kein sachliches Interesse - mehr - daran hat, dem Freiwilligen Polizeidienst - aktiv - anzugehören, dürfte hier sprechen, dass er zwei Vergleiche, die ihm diesem Ziel wesentlich früher nähergebracht hätten, widerrufen hat, und insbesondere, dass er das letzte Vergleichsangebot des Beklagten, das die Aufhebung der Bescheide unter voller Kostenübernahme umfasste, nicht angenommen hat. Hinzu kommt, dass er gegenüber Prof. Dr. Schw. erklärt hat, dass er gerne wieder aktiv einsteigen würde in den Polizeidienst, „wenn seitens des Polizeipräsidiums Interesse besteht" (GA, S. 12). Da der Senat dennoch die Zulässigkeit offen lässt und damit im Ergebnis unterstellt, bedarf es keiner Erörterung, wie seine ab 2008 erfolgten Aufforderungen gegenüber der Aufstellungsbehörde, ihn erneut aufzurufen, vor dem genannten Hintergrund zu bewerten sind, und ob und inwiefern der Kläger sich, wie er es in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, tatsächlich Vorteile für eine - wirklich noch angestrebte - Übernahme als Polizeivollzugbeamter im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren versprochen hat, in dem allein die Frage seiner Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 zu beurteilen ist.
23 
Die Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist als Anfechtungsklage nach Durchführung des Vorverfahrens zulässig. Die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst stellt einen belasteten Verwaltungsakt dar, weil hiermit das angestrebte und begründete Rechtsverhältnis besonderer Art beendet wird. Ein Recht auf Verbleib im Freiwilligen Polizeidienst, in dem der Kläger durch die Entlassung verletzt sein könnte, kann sich hier aus dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst - dessen Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 4 GG zugunsten des Klägers unterstellt wird - ergeben. Die damit zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Polizeidirektion K. vom 11.08.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
I.
24 
Die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines freiwillig Polizeidienstleistenden aus gesundheitlichen Gründen ist gerichtlich voll überprüfbar. Insoweit gelten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die gleichen Maßstäbe wie für die Entlassung eines Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht zu beurteilen (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 - und Beschluss vom 20.01.1999 - 8 B 232.98 -, Juris). Hiervon ausgehend ist für eine Entlassung grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt ihres Erlasses gegolten hat. Hier fand mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.10.2008 das Verwaltungsverfahren seinen Abschluss, was zugleich das Ende des hier streitgegenständlichen Betrachtungszeitraums markiert.
II.
25 
Rechtsgrundlage für die angegriffene Entlassung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28.10.2008 geltenden Fassung vom 12.04.1985 (GBl. S. 129), zuletzt geändert durch Art. 28 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 13.07.2004 (GBl. S. 492). Danach werden Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsdienststelle (hier: die Polizeidirektion K. als dem Regierungspräsidium unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, vgl. § 3 Abs. 1 FPolDG a.F.) entlassen, wenn sie es schriftlich beantragen oder wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht gewachsen sind.
26 
1. Die  g e s u n d h e i t l i c h e n  Anforderungen, denen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen sein müssen, entsprechen denen, die an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden.
27 
a) Der Begriff der gesundheitlichen Anforderungen ist gesetzlich nicht näher definiert. Er eröffnet der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum. Hierzu war im Einführungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.10.2004 zur PDV 300 - Ausgabe 1998 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300 [1998]), die im Oktober 2008 anzuwenden war, noch ausdrücklich bestimmt, dass diese auf Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst und dessen Angehörige entsprechend anwendbar ist. Damit gelten für sie die gleichen gesundheitlichen Anforderungen wie für Polizeivollzugsbeamte. Dazu, dass dies nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 - 4 S 1723/10 -) Folgendes dargelegt:
28 
Der Freiwillige Polizeidienst ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FPolDG ein Teil des Polizeivollzugsdienstes, auf den grundsätzlich auch die für diesen geltenden Vorschriften des Polizeigesetzes Anwendung finden (§ 1 Abs. 4 FPolDG). Er verstärkt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 FPolDG bei Aufruf den örtlichen Polizeivollzugsdienst. Auch wenn er „in der Regel nur“ eingesetzt werden soll zur Sicherung von Gebäuden und Anlagen, zur Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs, zum Streifendienst und zum Kraftfahrdienst, Fernmeldedienst und zu ähnlichen technischen Diensten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 FPolDG), so soll er doch den Polizeivollzugsdienst insgesamt bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 PolG) und damit in einem Kernbereich staatlicher Eingriffsverwaltung unterstützen. Auch mit diesem eingeschränkten Aufgabenbereich wird der Freiwillige Polizeidienst, soweit er zur Dienstleistung aufgerufen wird (§ 5 Abs. 1 FPolDG), in gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen zu denselben Einsätzen wie der Polizeivollzugsdienst herangezogen und muss qualitativ gleichartige Aufgaben erfüllen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FPolDG haben die - Uniform und Waffe tragenden - Polizeifreiwilligen bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen Dritten gegenüber die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes und werden in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen. Dementsprechend umfasst der praktische Teil der zweiwöchigen Grundausbildung ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Ausbildungsplans für die Grundausbildung von Bewerberinnen/Bewerbern für den Freiwilligen Polizeidienst die Bereiche „Situatives Handlungstraining“, „Zwangsmittel- und Schießtraining“, „Abwehr- und Zugriffstraining“, „Waffenkunde/Schießlehre und Waffenausbildung“ sowie „Sprechfunkausbildung“.
29 
b) Nach 3.1.1 PDV 300 (1998) genügt der Polizeibeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt, wenn seine körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit u.a. die Verwendung im Außen- und Schichtdienst gestattet und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Waffen zulässt. Nach 3.1.3.1 der PDV 300 (1998) ist der Polizeibeamte, der nicht Beamter auf Lebenszeit ist, polizeidienstunfähig, wenn er diesen besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und wenn seine Verwendungsfähigkeit entweder für dauernd ausgeschlossen ist oder nach ärztlich-wissenschaftlichen Erfahrungen nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird. Eine nur mit häufigen Unterbrechungen mögliche Verwendung im Polizeivollzugsdienst schließt die Annahme der vollen Verwendungsfähigkeit aus. Nach 3.1.3.3 der PDV 300 (1998) kann die Polizeidienstunfähigkeit bedingt sein durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche körperlicher Kräfte (z.B. Einschränkung des Hör- und Sehvermögens, Bewegungsbehinderung oder sonstige körperliche Behinderung) oder durch eine chronische Krankheit oder Schwäche der geistigen Kräfte. Hierunter sind nicht nur Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche im Sinne krankhafter Anomalie des Geistes oder Herabsetzung der Verstandeskräfte zu verstehen, sondern auch Fälle, in denen ein Polizeibeamter infolge seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung oder einer neurotischen Fehlentwicklung den dienstlichen Aufgaben nicht gewachsen ist und die Möglichkeit zu Fehlhandlungen besteht.
30 
Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes den gesundheitlichen Anforderungen (noch) gewachsen ist. Die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit reicht dagegen für den Freiwilligen Polizeidienst grundsätzlich nicht aus, weil diese nur dann nicht zur Polizeidienstunfähigkeit führt, wenn eine Funktion ausgeübt wird, die die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfordert, und der Betroffene den Anforderungen dieser Funktion gerecht wird (vgl. 3.1.2 PDV 300 (1998)).
31 
2. Die  r e c h t l i c h e n  Maßstäbe, die für die Entlassung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeivollzugsdienstes gelten, unterscheiden sich von denen, die für die Zurruhesetzung bzw. Entlassung von Polizeivollzugsbeamten maßgeblich sind. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG liegen bereits dann vor, wenn die Polizeidienstfähigkeit aufgrund von berechtigten Zweifeln nicht - mehr - positiv feststeht.
32 
a) Auch die rechtlichen Maßstäbe für die Entlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG sind vom Landesgesetzgeber nicht geregelt worden, insbesondere hat er die beamtenrechtlichen Regelungen insoweit nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Auf sie kann bei der Auslegung auch nicht zurückgegriffen werden. Dabei ist der rechtliche Maßstab für die Dienstunfähigkeit im vorliegenden Kontext der Beendigung der Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst von vorneherein nicht in Bezug zu setzen zu dem, der für die Versetzung eines Lebenszeitbeamten (oder u.U. eines Probebeamten) in den Ruhestand anzulegen ist. Ausgehend davon, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPolDG als Voraussetzung für die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst fordert, dass der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen ist, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG, dass er zu entlassen ist, wenn er diese nicht - mehr - erfüllt. Es handelt sich um eine Entlassung, die als actus contrarius zur Aufnahme das Rechtsverhältnis für die Zukunft vollständig beendet. Hiermit vergleichbar wäre damit grundsätzlich die Entlassung eines Probebeamten mangels gesundheitlicher Bewährung. Für eine Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bestimmte § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt (bis zum 31.12.2010) geltenden Fassung (a.F.), dass der Beamte auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt. Diese Regelung entsprach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, wonach der Beamte auf Probe u.a. entlassen werden konnte, wenn mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) vorlag. Auch wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG diesen Regelungen durchaus vergleichbar ist, ist die Übertragung der zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst nicht geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
33 
Mit Art. 33 Abs. 2 GG wird die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im Bereich der öffentlichen Ämter durch den gleichen Zugang aller zu allen Ämter bei gleicher Eignung gewährleistet (BVerfGE 7, 398; 108, 282, 295). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe stellt daher eine Einschränkung einer durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Position dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, jeweils Juris). Demgegenüber wird der Freiwillige Polizeidienst nicht berufsmäßig wahrgenommen und genießt schon deswegen nicht den gleichen Schutz. Der Senat hatte hierzu bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) ausgeführt:
34 
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind keine Beamten im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG, auch keine Ehrenbeamten im Sinne von § 5 BeamtStG, § 91 LBG. Sie werden nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG durch förmliche Ernennung in eines der in §§ 4, 5 BeamtStG abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst „aufgenommen“ und zur „gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes verpflichtet“ (§§ 2, 4 FPolDG), wodurch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art zum Land Baden-Württemberg entsteht. Der Freiwillige Polizeidienst ist dadurch gekennzeichnet, dass seine Angehörigen grundsätzlich freiwillig und ehrenamtlich Dienst leisten (§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1 FPolDG). Ihre Tätigkeit ist nicht darauf angelegt, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern durch das Interesse oder die Freude an polizeilicher Tätigkeit und sozialem Engagement geprägt.
35 
b) Gegen die - dementsprechend nicht gebotene - Übertragung der Auslegung der beamtenrechtlicher Entlassungsregelung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG sprechen die wesentlichen Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Aufstellungsbehörde keine rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt sind, die denen entsprechen, die dem Dienstherrn zur Sicherstellung und Kontrolle der gesundheitlichen Eignung seiner Beamten zur Verfügung stehen. Die Aufstellungsbehörde ist im Wesentlichen darauf angewiesen, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes von sich aus ihre Polizeidienstfähigkeit erhalten, gesundheitliche Probleme offenbaren und an einer polizeiärztlichen Untersuchung mitwirken. Sie hat weder geeignete Instrumente zur Sicherstellung der gesundheitlichen Eignung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (aa), noch ausreichende und durchsetzbare Erkenntnis- und Aufklärungsmöglichkeiten bezüglich - des Fortbestehens - der gesundheitlichen Eignung der aufgenommenen Personen (bb). Die Entlassung gesundheitlich ungeeigneter Personen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG ist auch im Übrigen das einzige Instrument der Aufstellungsbehörde, um zu gewährleisten, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes den damit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden (cc). Ausgehend von den Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung, die schon im Hinblick auf die beschränkte Aus- und Fortbildung sowie einen eher geringen Erfahrungszuwachs beim Freiwilligen Polizeidienst höher sind, erscheint es aber geboten, dass - jedenfalls - die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bei den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zu jeder Zeit zweifelsfrei gewährleistet ist (dd).
36 
aa) Für den freiwillig Polizeidienstleistenden, der zum Land nicht in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, gilt die beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FPolDG) bezogen auf die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FPolDG) zwar entsprechend. Die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebende und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte grundlegende Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen, und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist auf den ehrenamtlichen Freiwilligen Polizeidienst, der typischer Weise neben dem Hauptberuf (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 FPolDG) ausgeübt wird, dagegen nicht übertragbar. Dies gilt auch für die hieraus abzuleitenden Verpflichtungen des Beamten, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitskraft ggf. auch durch eine zumutbare Heilbehandlung bestmöglich wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1990 - 2 B 48.90 -, Juris m.w.N.). Die Aufstellungsbehörde kann daher Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gegenüber Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht anordnen und die unterlassene Durchführung nicht dienst- oder disziplinarrechtlich ahnden. Eine anderweitige Verwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
37 
bb) Medizinaldirektor B. hat in der mündlichen Verhandlung für das beklagte Land erklärt, wenn ein Polizist im aktiven Dienst in der Dienststelle auffällig werde oder es Probleme gebe, werde in der Regel der Dienstherr eine Untersuchung der Dienstfähigkeit veranlassen. Es werde dann zunächst eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden. Wenn Zweifel oder Unklarheiten bestünden, würde ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben und anschließend beurteilt, ob der Beamte diese Tätigkeit weiter ausüben und auch weiterhin eine Waffe tragen könne oder nicht. Der Kläger selbst hat gegenüber Prof. Dr. Schw. zu seinem Dienst als Polizeifreiwilliger angegeben, er habe keinen regelmäßigen Kontakt mit Streifen-Polizisten gehabt, sei nicht regelmäßig in den gleichen Streifen eingesetzt worden, so seien keine engeren Kontakte entstanden. Grundsätzlich gelte, dass die „Polizeifreiwilligen" nicht in die Dokumentation eingewiesen seien und daher auch nicht formal dokumentieren würden (Gutachten, S. 11). Umstände, die Zweifel an der fortbestehenden gesundheitlichen Eignung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes begründen, werden damit, anders als im Rahmen einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit, schon nicht notwendig - durch Krankmeldungen oder Beobachtungen der Kollegen und Vorgesetzten - bekannt, wenn der Betroffene sie nicht offenbart. Hinzukommt, dass auch die Möglichkeit der Aufstellungsbehörde, bei Zweifeln am Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes die Dienst(un)fähigkeit polizeiärztlich festzustellen, von deren Mitwirkung abhängig ist. Der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes ist spezialgesetzlich nicht verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein (Polizei-)Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst sieht auch die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung des § 53 Abs. 1 LBG (hier: in der Fassung vom 03.05.2005) nicht vor. Damit scheidet auch eine Untersuchungsanordnung aus.
38 
cc) Im Ergebnis kann die Aufstellungsbehörde Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen nicht - mehr - entsprechen, grundsätzlich nur entlassen und ggf. auf ihren Antrag dann erneut aufnehmen, wenn die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen wird. Denn es gibt nach dem baden-württembergischen Landesgesetz anders als z.B. nach dem - früheren - Berliner Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst auch keine im Ermessen der Aufstellungsbehörde stehende Möglichkeit, einen Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes als gesundheitlich ungeeignet anzusehen und seine Aufnahme zu widerrufen, wenn er nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet (oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach fernbleibt), es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 des inzwischen aufgehobenen Berliner Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst vom 11.05.1999 (GVBI. S. 165). Damit müssen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht nur für die Ablehnung der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst genügen, sondern auch dazu führen, dass ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes - zwingend - zu entlassen ist, wenn er diese nicht ausräumen kann oder will.
39 
dd) In Anbetracht des hohen Stellenwerts der durch ungeeignete Uniform- und Waffenträger gefährdeten Schutzgüter und der relativ geringen freiheitsrechtlichen Relevanz der Teilnahme am Freiwilligen Polizeidienst steht diese Auslegung des Landesrechts mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit der Verfassung im Einklang. Die Aufstellungsbehörde muss gewährleisten - können -, dass diejenigen, die freiwillig als Teil des Polizeivollzugsdienstes der Bevölkerung gegenübertreten, den hiermit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen auch gewachsen sind, weil sie nur so die qualifizierte Aufgabenwahrnehmung sicherstellen sowie die Risiken für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit minimieren kann (vgl. hierzu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 01.11.2004 - 120/03 -, Juris). Der Senat hatte hierzu bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) ausgeführt:
40 
Darüber hinaus rechtfertigt es mit Blick darauf, dass der Dienstherr gehalten ist, letztlich die Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung sowie der sich hieraus ergebenden Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit zu minimieren - gerade vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer qualifizierten Aufgabenwahrnehmung sowie der hohen Anforderungen, die aus diesen Gründen an die fachliche und körperliche Eignung der mit der Aufgabenerledigung betrauten Personen zu stellen sind und mit Blick auf den geringen Umfang der Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes und ihrer nur eingeschränkten Möglichkeiten, praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu gewinnen -, bei der Frage des Fortbestands der gesundheitlichen Eignung schon hinreichend verdichtete Zweifel ausreichen zu lassen.
41 
ee) Für die Beurteilung der Frage, woraus sich solche Zweifel ergeben können, ist an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines aktuell noch dienstfähigen Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Bewährung zu denken. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die erfolgte Änderung dieser Rechtsprechung, da die dafür maßgeblich herangezogenen Prinzipien und Grundrechte hier nicht betroffen sind (vgl. oben II. 2. a)). Danach können sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht nur aus ärztlichen Gutachten, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere auch aus erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben. Es kommt nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Juris). Ob hiernach Zweifel an der gesundheitlichen Eignung gerechtfertigt sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Juris). Diese müssen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betroffene sei polizeidienstunfähig.
III.
42 
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeidienst lagen nach Überzeugung des Senats am 28.10.2008 vor.
43 
1. Der Senat hatte bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) festgestellt, dass solche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Freiwilligen Polizeidienst bestanden haben und hierzu ausgeführt:
44 
Diese beruhten darauf, dass die Landespolizeidirektion, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung ergibt, im Rahmen der Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit von der Dienstunfähigkeit des Klägers für den Schuldienst - in rechtmäßiger Weise - Kenntnis erlangt hatte. Im Übrigen hatte auch der Kläger im Rahmen des Gesprächs vom 29.04.2008 angegeben, dass er im Jahr 2006 seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nur unzuverlässig versehen habe. Dies begründete bei lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis, er könne auch den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht mehr gewachsen sein.
45 
Diese, die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit für die Entlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG rechtfertigenden Zweifel waren im Oktober 2008 aufgrund der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers als Lehrer weiterhin berechtigt und sind bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht anderweitig beseitigt worden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt durch eine aktuelle polizeiärztliche Untersuchung seine Polizeidienstfähigkeit hatte feststellen lassen wollen, die zwar vom Beklagten auch veranlasst, jedoch vom polizeiärztlichen Dienst nicht durchgeführt worden war. Der Entlassungsbescheid vom 11.08.2008 war dann mit der Feststellung des polizeiärztlichen Dienstes vom 17.08.2006 basierend auf dem Gutachten des Landratsamts K. vom 16.11.2006 begründet, das aufgrund des landesbeamtenrechtlichen Verwertungsverbots vom Beklagten nicht zur Grundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeidienst hätte gemacht werden dürfen. Auch wenn, wie dargelegt, das Vorliegen von Zweifeln für die Entlassung ausreichen, hätte bei dieser Sachlage - zumal auch die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht ergangen war - die von der Aufstellungsbehörde angeforderte aktuelle polizeiärztliche Begutachtung erfolgen müssen. Insoweit kann der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung vorbringen, dass er die Zweifel hätte ausräumen wollen und können, weil die Untersuchung seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit ergeben hätte. Damit kommt es hier letztlich darauf an, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Vorliegen uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar (2.). Dies geht zu Lasten des Klägers (3.).
46 
2. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger, der im Jahr 2006 an einer kontextsensitiven Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt litt (a), zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig war. Der Sachverständige Dr. D. hat die Beschwerdeschilderungen des Klägers in den Sch.-Kliniken zugrunde gelegt und ist in seinem Gutachten und seinen ergänzenden gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gekommen, dass berechtigte Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Oktober 2008 bestanden und auch die Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu erwarten war (b). Das ebenfalls in sich schlüssige Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. entkräftet dieses Ergebnis nicht, sondern beruht ganz überwiegend auf aktuellen Angaben des Klägers, die mit den von Dr. D. zugrunde gelegten Beschwerdeschilderungen des Klägers in den Sch.-Kliniken nicht vereinbar sind (c). Da letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die aktuellen Angaben des Klägers zutreffen, lässt sich auch seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen (d).
47 
a) Für den Senat steht auf der Grundlage der Beweiserhebung zunächst fest, dass im Jahr 2006 entgegen der in den Sch.-Kliniken gestellten schwerwiegenden Diagnosen bei überwiegend unauffälligen objektiven Befunden aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderung lediglich die Annahme einer kontextsensitiven Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt gerechtfertigt war. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Schm. hat als Ärztlicher Leiter der Psychotherapeutischen Neurologie der Sch.-Kliniken in der mündlichen Verhandlung der Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. an den damals in seiner Verantwortung gestellten Diagnosen vollumfänglich zugestimmt. In Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Schm. und dem Sachverständigen Prof. Dr. Schw. ist daraufhin auch der Sachverständige Dr. D. davon ausgegangen, dass nach den Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten der Schm.-Kliniken beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt eine kontextsensitive Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt vorgelegen hat. Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Einschätzung ergeben sich für den Senat nicht, wobei es hier zunächst - noch - nicht darauf kommt, ob die damalige Beschwerdeschilderung den Tatsachen entsprach.
48 
b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, dem die Behandlungsberichte der Sch.-Kliniken sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. vorlagen, stand die Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Angst, körperlich aggressiv auf motivationslose und gewaltbereite Schüler zu reagieren. Bei einer solchen psychischen Verfassung kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Anforderungen, die das Land an Polizeivollzugsbeamte stellt, noch gewachsen war.
49 
aa) Hinsichtlich der Anforderungen an die psychische Belastbarkeit im Polizeivollzugsdienst haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ein Polizist im beruflichen Alltag in Situationen kommt, in denen er bespuckt, beleidigt und aggressiv angegangen wird. Es werde von ihm erwartet, auch dann einen kühlen und klaren Kopf zu bewahren, kein sogenanntes Time-Out zu nehmen und die Situation durchzustehen. Hinzukomme, dass es auch Einsatzsituationen gebe, in denen Weggehen auch rein tatsächlich keine Option sei. Mit diesen Anforderungen, die danach auch für das Verständnis der nach der PDV 300 (1998) geforderten psychischen Verfassung (vgl. Nr. 11.1) zugrunde zu legen sind, wird der Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Sie sind plausibel, nachvollziehbar und lebensnah (vgl. auch: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung/arbeitsbedingungen&dkz=8158). Wenn Polizeivollzugsbeamte in gefährlichen Situationen eingreifen müssen, müssen sie Ruhe und Besonnenheit bewahren. Psychische Stabilität und Belastbarkeit sind dabei ebenso wichtig wie körperliche Fitness. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erwartung, dass ein Einsatz (ggf. zum Schutz Dritter) auch dann durchgestanden wird, wenn die Situation für den Polizisten persönlich belastend (beleidigend, kränkend, provozierend und/oder gefährlich) ist, und dass der Polizist auch in diesem Fall - insbesondere auch hinsichtlich des möglichen Gebrauchs der Schusswaffe - einen kühlen und klaren Kopf bewahrt.
50 
bb) Zur psychischen Belastbarkeit des Klägers hat der Sachverständige Dr. D. erklärt, dass er ausgehend allein von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt Prof. Dr. Schw. zwar darin zustimme, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch hätte Lehrer sein können. Auch eine polizeidienstliche Arbeit ohne Waffenträgerschaft oder ohne Gefahr des Verlusts der Impulskontrolle hätte der Kläger ohne Probleme wahrnehmen können. Die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit könne er auf der Grundlage PDV 300 aber nicht positiv feststellen, insoweit halte er an seinen Zweifeln fest.
51 
(a) Dr. D. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung insbesondere dargelegt, nach den Unterlagen der Sch.-Kliniken sei es immer wieder um die Motivationslosigkeit, die gewaltbereiten Schüler, Rollen- und Autoritätskonflikte insgesamt gegangen. Das Thema sei nicht ein einmaliges Ereignis gewesen, über das der Kläger freimütig berichte. Er habe sich mit dem Kläger darüber unterhalten, dass die jungen Erwachsenen, die in der Berufsschule das Problem ausgelöst hätten, zur gleichen Personengruppe gehörten, eventuell sogar in Person die gleichen gewesen seien, denen man abends oder nachts begegne. Wenn er hiervon ausgehend die strengen Vorgaben der PDV 300 zugrunde lege, komme er zu dem Ergebnis, dass Zweifel eher für die staatliche Seite sprächen, aber nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit. Er stelle sich zum Beispiel die Situation in irgendeiner Spelunke vor, wo man nicht mehr herauskomme, von mehreren bedroht werde und diesen Schutzmechanismus Waffe habe, da könne ein Impulskontrollverlust entstehen.
52 
Dies ist für den Senat überzeugend und nachvollziehbar. Die Einschätzung von Dr. D. stützt sich vor allem darauf, dass der Kläger im Jahr 2006 zweimal wegen akuter Angstzustände in die Sch.-Kliniken eingewiesen worden war. Nach seinen dortigen Schilderungen hatte er zum Teil den Unterricht verlassen müssen, um nicht verbal oder physisch aggressiv gegenüber seine Schüler zu werden. Er fühlte sich nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben und hat angegeben, dass er es mit vielen motivationslosen und gewaltbereiten Schülern zu tun habe. Parallel zu seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer sei er ehrenamtlich im Polizeidienst tätig, so komme es häufig vor, dass er über diese Tätigkeit auch außerhalb der Schule Kontakt mit seinen Schülern habe, welches das Spannungsfeld noch erweitere (Arztbrief vom 01.03.2006, S. 4 f.). Hierzu heißt es im Arztbrief vom 01.03.2006: „Psychodynamisch schien sich im Zwiespalt zwischen der Tätigkeit als Lehrer sowie der Tätigkeit als Polizist mit einer deutlich frustrierenden Arbeitsumgebung die Frage eines Autoritätskonfliktes sowie die Frage nach Selbstbewusstsein und eigener Selbstverwirklichung heraus zu kristallisieren“ (S. 6). Zur Psychologischen Befundung im Rahmen des zweiten Klinik-Aufenthalts wird ausgeführt, es werde deutlich, dass sich der Kläger in Schulsituationen den Bemerkungen der Schüler ausgeliefert fühle und auf emotionaler Ebene starke Gefühle der Wut und Trauer empfinde, die sich kurzfristig über die gedankliche Abwertung der Schüler („lch bin von Idioten umgeben") verstärkten und aufrechterhielten. Nach den Angaben in den Sch.-Kliniken hatte er damit schon mehrfach die Klasse verlassen müssen, um seine Aggressionen zu kontrollieren. Die geschilderten Erlebnisse waren von ihm damals als Auslöser dafür genannt worden, dass er es sich ab Ende 2005 nicht mehr zutraute, Unterricht zu halten. Es ging also hiervon ausgehend, wie Dr. D. damit zutreffend ausgeführt hat, um eine umfassende Autoritäts- und Rollenproblematik im Schüler/Lehrer-Verhältnis und nicht darum, dass der Kläger in einer einmaligen, ihn überfordernden Situation einen - möglicherweise pädagogisch - vertretbaren Ausweg gewählt hat. Wie dargelegt ist zudem im Polizeidienst auch das Aussteigen aus einer Einsatzsituation keine adäquate und keine regelmäßig verfügbare Option. Nach alledem ist die Einschätzung von Dr. D., dass zumindest Zweifel daran bestanden, ob der Kläger in seiner damaligen psychischen Verfassung den polizeidienstlichen Aufgaben gewachsen war und damit auch die Gefahr von Fehlhandlungen gegeben war, für den Senat überzeugend. Unabhängig davon, dass insoweit die Vorstellungen des Landes für die Art und Weise der Wahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes maßgeblich sind, ändert die Einschätzung von Prof. Dr. Schw. in der mündlichen Verhandlung, es wäre wünschenswert, dass ein Polizeibeamter, der in eine Überforderungssituation gerate, mit Übersicht aus dieser ausstiege, nichts daran, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der in alltäglichen beruflichen Situationen überlastet ist, seinem Dienst damit nicht gewachsen ist. Die Beurteilung von Dr. D. wird auch nicht dadurch entkräftet, dass Prof. Dr. Schm. anhand der Behandlungsberichte die Auffassung vertreten hat, die Angst sei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem bisherigen Beruf als Lehrer aufgetreten, es habe ausgereicht daran zu denken, dann habe sich die Angst gezeigt. Im anderen Bereich sei dies nicht so gewesen, was einen großen Unterschied mache. Prof. Dr. Schw. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die ängstlich-depressive Verstimmung im Jahr 2006 im Wesentlichen den subjektiven Beschwerdeangaben zu entnehmen gewesen sei und nach den damaligen Beschwerdeangaben eine Anpassungsstörung am ehesten Angst und depressive Reaktion gemischt zu diagnostizieren gewesen sei. Dem hat sich Prof. Dr. Schm. unter Aufgabe seiner ursprünglichen Diagnosen angeschlossen. Damit beruht aber auch die Beurteilung, in welchem Kontext die Symptome aufgetreten sind und in welchem nicht, mangels signifikanter objektiver Befunde im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers. Auf die Frage des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, ob er sich denn als Behandler und als langjähriger sozialmedizinischer Sachverständiger - überhaupt - eine Krankheitssymptomatik oder eine Erkrankung vorstellen könne, bei der man sagen könne, der Patient könne im Lehrerberuf nicht mehr tätig sein, eine anderweitige Verwendung mit Waffenträgerschaft sei dagegen vorstellbar, hat Prof. Dr. Schm. weder eine entsprechende Störung genannt, noch dargelegt, dass diese beim Kläger vorgelegen habe bzw. haben könnte. Vielmehr hat er erklärt, das sei ein Thema gewesen, das damals auch im Team kontrovers diskutiert worden sei, gerade diese Frage: Ist es so oder ist es nicht so. Prof. Dr. Schm., der den Kläger 2006 und 2009 gesehen hat, ist schließlich auch nach Revidierung der ursprünglichen Diagnosen dabei geblieben, dass er dem Kläger nun ausgehend von einer kontextsensitiven Störung für Oktober 2008 nicht rückblickend uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit positiv attestiert. Auch Prof. Dr. Schw. hat nicht vertreten, dass ausgehend davon, dass die vom Kläger im Jahr 2006 mitgeteilten Autoritäts- und Aggressionsprobleme in Bezug auf motivationslose und gewaltbereite Jugendliche im schulischen Bereich der Wahrheit entsprachen, entgegen der Einschätzung von Dr. D., bei einer Konfrontation mit dem gleichen Klientel oder auch mit identischen Personen als freiwilliger Polizist mit keinen Problemen zu rechnen gewesen wäre. Er hat vielmehr aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers zur damaligen Situation rückblickend keine Probleme mit Schülern und Aggressionen feststellen können und geht von einer Arbeitsplatzunverträglichkeit ausgelöst durch berufliche Frustration und den Anblick der Kollegen aus (vgl. unten III. 2. c)).
53 
cc) Dr. D. hat an seinen Zweifeln auch auf den Zeitpunkt Oktober 2008 bezogen festgehalten. In seinem Gutachten hatte er insoweit festgestellt, es ergäben sich aus den im Jahr 2006 angegebenen Symptomen begründete Zweifel daran, dass der Kläger ohne eine weitere Behandlung im Oktober 2008 wieder vollumfänglich polizeidienstfähig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er insbesondere erklärt, dass nun von einem Kontextproblem im Zusammenhang mit der Belastung bzw. Überlastung im Umgang mit den Schülern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen auszugeben sei. Hierzu sei festzustellen, dass in den drei Jahren zwischen der Erstbehandlung (2006) und dem Wiedersehen beim Prof. Dr. Schm. (2009) überhaupt keine dementsprechende Belastung mehr bestanden habe, da es diesen Kontext weder im Schuldienst, noch im Polizeidienst gegeben habe. Wenn drei Jahre lang keine Belastung erfolge und die Beschwerden nur soziale Ursachen hätten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es dem Menschen gut gehe, relativ hoch. Er wage aber nicht zu beurteilen, was gewesen wäre, wenn der Kläger wieder einer entsprechenden Belastung ausgesetzt worden wäre. Auch diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugend.
54 
Der Senat vermag dagegen nicht der klägerischen Argumentation zu folgen, dass die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 auf der Grundlage der von ihm während des Widerspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzung einholten Stellungnahme von Prof. Dr. Schm. vom 09.03.2009 als ausgeräumt anzusehen seien. Zwar hatte Prof. Dr. Schm. darin mitgeteilt, dass im Rahmen der ambulanten Vorstellung keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Er hatte aber weiter erklärt, dass der Kläger in der Rückschau den Schuldienst wohl nach wie vor als angstbesetzt erlebe. Er war auch nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht schul- und polizeidienstfähig war, sondern hatte eine entsprechende Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit (z.B. auch im Polizeivollzugsdienst) für angemessen gehalten, was für fortbestehende Zweifel spricht. Dies wird bestätigt durch die Antwort von Prof. Dr. Schm. auf die Frage von Medizinaldirektor B., ob er den Kläger im Oktober 2008, wenn er Amtsarzt gewesen wäre, als Polizist mit einer Waffe auf die Straße geschickt hätte. Hierzu hat er angegeben, er sei „glücklicherweise kein Amtsarzt“ und er habe ihn damals nicht gesehen; auf eine entsprechende amtsärztliche Anfrage hätte er vermutlich ebenfalls geantwortet, dass dies geprüft werden müsse. Eine Überprüfung erfolgte dann aber nicht, nachdem der Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsentscheidung am 31.03.2009 zurücknahm und auch einer im Jahr 2011 vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit nicht Folge leistete, sondern Widerspruch hiergegen einlegte. Zur Begründung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Untersuchungsanordnung hatte der Kläger damals persönlich u.a. vorgetragen, dass alte Traumata wieder aufgerissen würden, statt mit einem Thema abschließen zu können. Es drohe immer wieder die Reaktivierung in den Schuldienst, obwohl doch aufgrund der Art der Erkrankung und den ursprünglichen Gutachten des Amtsarztes ohnehin klar sei, dass die Dienstfähigkeit nicht wieder hergestellt werden könne.
55 
Dass im Oktober 2008 aufgrund seiner eigenen Angaben gegenüber den Sch.- Kliniken an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers, der bereits nach etwa fünf Jahren Berufsausübung - ohne ein vorangegangenes einschneidendes Geschehen - zweimal zur stationären Akutbehandlung in ein Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus eingewiesen worden war, sich im Alter von 32 ½ Jahren (ab Januar 2006) aktuell und dauerhaft psychisch nicht mehr in der Lage sah, Schüler zu unterrichten, und sich noch im Jahr 2011 mit der dargelegten Begründung gegen eine angeordnete Untersuchung gewehrt hat, weiterhin jedenfalls ernsthafte Zweifel gerechtfertigt waren, steht für den Senat nach alledem fest. Diese reichten für die Annahme der aktuellen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG nach dem obigen Maßstab aus.
56 
dd) Bei dieser Sachlage war auch die Wiedererlangung der - zweifelsfreien - vollen Verwendungsfähigkeit als - freiwilliger - Polizist binnen zwei Jahren nicht zu erwarten. Eine Überwindung der Anpassungsstörung allein durch Vermeidung und Zeitlauf war innerhalb der folgenden zwei Jahre unwahrscheinlich. Sowohl der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Schm. als auch der Sachverständige Prof. Dr. Schw. haben eine Therapie auch bezüglich der nun rückblickend diagnostizierten kontextsensitiven Belastungsstörung für erforderlich erachtet. Der Sachverständige Dr. D. hat zudem überzeugend ausgeführt, dass es dem Betroffenen zwar sicher besser gehe, wenn er den Kontext über mehrere Jahre gemieden habe, hieraus allerdings nichts für die Frage ableitbar sei, was passiere, wenn er diesem erneut ausgesetzt sei. Prof. Dr. Schm. hat dies bestätigt, indem er erklärt hat, wenn jemand in einer bestimmten Situation eine Anpassungsstörung habe, sei das eine das Schwinden der Symptome, das andere sei, ob er in der Bewältigung problematischer Situationen etwas lerne. Wenn er stehen bleibe, werde er die gleichen Symptome höchstwahrscheinlich wieder bekommen. Unerheblich ist insoweit, ob diese Prognose sich im Einzelfall später möglicherweise erwartungswidrig als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1963 - VI C 178.61 -, Juris). Auch hierfür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte, da Prof. Dr. Schm., wie dargelegt, auch im Februar/März 2009 uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht positiv festgestellt hat und der Kläger selbst sich weder im Jahr 2009 noch im Jahr 2011 der Arbeit mit Jugendlichen wieder uneingeschränkt gewachsen fühlte.
57 
Schließlich ändert auch eine notwendige Behandlung, auch wenn sie erfolgversprechend ist, im Rahmen des freiwilligen Polizeidienstes nichts daran, dass eine Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren solange nicht zu erwarten bzw. unwahrscheinlich ist, solange diese Behandlung - aus welchen Gründen auch immer - weder durchgeführt wurde bzw. wird noch unmittelbar bevorsteht. Auch dies ergibt sich schon daraus, dass der freiwillig Polizeidienstleistende - anders als der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn - der Aufstellungsbehörde gegenüber nicht zur Erhaltung seiner Polizeidienstfähigkeit - durchsetzbar - verpflichtet ist. Damit war hier die negative Prognose bezüglich der Fortdauer der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gerechtfertigt, da nach dem letzten stationären Aufenthalt eine Behandlung im Oktober 2008 nicht stattfand, stattgefunden hatte und eine solche auch nicht unmittelbar bevorstand.
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c) Diesem Ergebnis sind das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. gegenüberzustellen, der sich vor allem auf die aktuellen Angaben des Klägers stützt und zu dem Ergebnis kommt, rückwirkend bezogen auf Oktober 2008 könne keine psychische Beeinträchtigung des Klägers festgestellt werden. Damit gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schul- und Polizeidienstunfähigkeit gewesen sei.
59 
Auf der Grundlage der klägerischen Schilderung ihm gegenüber ist für den Senat auch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. durchaus schlüssig und plausibel. Denn der Kläger hat diesem gegenüber mehr oder minder angegeben, dass er ab Ende 2005 - nach etwa fünf Jahren Schuldienst - auf jeden Fall aus dem Schuldienst heraus gewollt habe. Denn er habe sich seinen Beruf nicht so vorgestellt, den Spaß daran verloren gehabt und hätte nicht so enden wollen, wie seine Kollegen mit chronischen psychischen Erkrankungen. Er sei zunächst für zwei Wochen vom Hausarzt krankgeschrieben worden, das habe jedoch zur Erholung nicht gereicht. Er habe daraufhin den Hausarzt nach einer Möglichkeit zu einer stationären Behandlung in der Sch.-Klinik befragt. Dorthin habe der Hausarzt ihn dann auch eingewiesen (GA, S. 15). Bei der Aufnahme in den 2. Klinikaufenthalt sei es ihm objektiv gut gegangen. Prof. Dr. Schm. habe den Kollegen zu verstehen gegeben, dass man ihm helfen müsse, eine Lösung zu finden. In der Therapie habe er dann klar gemacht, dass er für sich keine Lösung in der Schule sehe. Dies sei von der Behandlerin akzeptiert worden (GA, S. 16). Er habe auch dem Amtsarzt (Dr. L.) versucht, klar zu machen, „dass ich keinesfalls mehr an die Schule zurückkehre und mich das überlastet... ganz klar war für mich die Priorität, dass ich nicht auch nur mit einer Teilzeitstelle an die Schule zurückkehre". Auf die Frage des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. zum Schuldienst ohne BVJ-ler hat er erklärt, er hätte das wohl geschafft, „aber nur weil es eine Pflicht ist, ich hatte den Spaß daran verloren" (GA, S. 17). Eine Schüler- und Aggressionsproblematik gab es nach dieser Schilderung nicht. Auf Nachfrage wurde bei einem guten Verhältnis zu den Schülern nur eine einzige Situation geschildert, in der er habe das Klassenzimmer verlassen müssen. Weiter hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Schw. zwar von depressiver Stimmung und - erst - auf Nachfrage auch über Kopfschmerzen berichtet; angstauslösende Situationen konnte er aber auch auf Nachfrage keine benennen (GA, S. 15, 16). Mit dem Umgang mit Aggressionen habe er nie Probleme gehabt (GA, S. 11).
60 
Dieses Gutachten stellt die von Dr. D. auf der Grundlage der in den Behandlungsberichten der Sch.-Klinken dokumentierten Beschwerdeangaben vorgenommene Würdigung allerdings nicht in Frage, weil die aktuellen Angaben des Klägers sich wesentlich von den ursprünglichen unterscheiden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Ereignisse, die die Anpassungsstörung ausgelöst haben. Prof. Dr. Schw. ist aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers davon ausgegangen, der Anblick seiner Kollegen sei der Auslöser dafür gewesen, dass der Kläger „die Schnauze voll“ gehabt und gemeint habe, „die Reißleine“ ziehen zu müssen, und nicht Aggressionen gegenüber unmotivierten und gewaltbereiten Schülern. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insbesondere auf diese aktuelle Schilderung des Klägers abgestellt. Hierzu wird im Gutachten von Prof. Dr. Schw. folgende Aussage des Klägers wiedergegeben:
61 
Für die Zeit Ende 2005 gelte: „Ich habe für mich gedacht, das ist mir alles zu blöd, habe die Schnauze voll". Nach einer speziellen Situation sei für ihn klar geworden, „ich muss die Reißleine ziehen". Die Situation habe darin bestanden, dass in einer kurzen Pause ein Kollege ins Lehrerzimmer gekommen sei, nach einer Zigarette gegriffen habe und dann zitternd am Tisch gesessen hätte. Wenig später habe er dann in einer Lehrerkonferenz gesehen, wie ein Kollege Zuckungen am Auge entwickelt hätte. Für ihn sei damit klar gewesen: „Die Kollegen sind gestresst und stehen kurz vor der Rente, das kriegen die nie wieder weg, die sind nachhaltig geschädigt", die hätten auch psychisch Schaden genommen. „Ich habe mir gesagt, so will ich nicht landen am Ende ... dass ich was Chronisches habe".
62 
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. Schw. hierzu u.a. erklärt, in der gutachterlichen Befragung sei gezielt auch nochmal angeschaut worden, was denn eigentlich die damalige Verstimmung bzw. die ängstlich depressiven Symptomatik ausgelöst gehabt habe, die dann letztlich zur dauerhaften Krankschreibung ab Januar 2006 geführt hatte. Der Kläger habe auch nochmal sehr präzise darlegen können, was ihn damals bewegt habe und das, was er ihm damals gesagt habe, passe ganz gut zu seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage des Senats, ob er dienstfähig gewesen sei, habe er gesagt, naja, auf Dauer jedenfalls nicht. Bei der Begutachtung sei auch nochmal angeschaut worden, was für eine Situation es gewesen sei, die ihn bewogen hatte, die Reißleine zu ziehen. Dies sei die Konfrontation mit Lehrerkollegen gewesen, die psychosomatische Beeinträchtigungen gezeigt hätten, im Sinne von Zittern, Schwitzen, Augenzwinkern. D.h., an der Stelle habe er sich entschieden, dass er sich diese Zukunft nicht antun wolle.
63 
Eine solche Kollegen-Problematik findet sich in den Berichten der Sch.-Kliniken allerdings nicht im Ansatz. In den Berichten der Sch.-Kliniken wird zur Berufskompetenz und zu den aktuellen Beschwerden ausgeführt (Aufnahmebericht vom 25.01.2006 und wortgleich vom 31.05.2006):
64 
„Schwierig sei insbesondere die Affektlabilität, er müsse zum Teil während des Unterrichts die Klasse verlassen, um nicht körperlich aggressiv gegen seine Schüler vorzugehen. Zur Zeit sei vor allem die Schwierigkeit, mit Menschen in einem Raum zu sein, sowie seine Unstrukturiertheit ausschlaggebend.
65 
Herr B. beschreibt ein spannungsreiches Arbeitsumfeld. Er arbeite in einer Berufsschule, vor allem in Klassen des berufsvorbereitenden Jahres. Hier seien viele motivationslose und gewaltbereite Schüler versammelt. Zudem sei er parallel dazu bei der Polizei als Beamter ehrenhalber. So komme es häufig vor, dass er über diese Tätigkeit auch außerhalb der Schule Kontakt mit seinen Schülern habe. Er berichtet darüber, dass er sich seine Tätigkeit als Lehrer so nicht vorgestellt habe und häufigen Frustrationen ausgesetzt sei“.
66 
Hierzu hat der Kläger gegenüber Prof. Dr. Schw. auf Nachfrage nach besonderen Belastungssituationen wiederum erklärt, dass er ein einziges Mal das Klassenzimmer habe verlassen müssen, um nicht einem Schüler eine zu langen (GA, S. 17). Er sei nie von Schülern angegangen worden, nie beschimpft worden, dazu sei der Kontakt zu gut gewesen. Auch wenn er am Wochenende mit diesen im Polizeidienst zu tun gehabt habe, sei er von diesen nicht beleidigt worden. Es seien diejenigen gewesen, die amtsbekannt gewesen seien. Sie hätten es cool gefunden, dass ihr Lehrer auch bei der Polizei sei (GA, S. 14). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich erklärt, es habe sich um eine Situation gehandelt, „wo es mir einfach in dem Moment, ich kann mich jetzt an den genauen Ablauf der Situation nicht mehr 100% erinnern, aber, wo es einfach, wo mich ein Schüler halt genervt hat und in der Gesamtsituation für mich jetzt klar war, mir wird das jetzt, das ist mir jetzt gerade zu blöd und ich daraufhin praktisch, es ging um erwachsene Schüler oder die meisten waren über 18, wo ich dann, damit es auch nicht auffällt, kurz zum anderen Schüler sag, dass er praktisch die Aufsicht übernehmen soll, jetzt nicht so förmlich, und dass ich in zwei Minuten wieder da bin, dass ich nur kurz was aus dem benachbarten Lehrerzimmer hole. Bin kurz raus, habe aus dem Lehrerzimmer schnell eine Akte genommen, damit es nicht auffällt, zweimal durchgeatmet, wieder rein und gut war. Ich habe ein hervorragendes Verhältnis gehabt zu meinen Schülern, also es gab nie den Fall, dass ich jetzt jemanden körperlich angegangen wäre oder so.“
67 
Von diesen aktuellen Angaben ausgehend ist es nachvollziehbar, dass Prof. Dr. Schw. keine Autoritäts- und Aggressionsprobleme und mangels objektiver Befunde keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Kläger in psychischer Hinsicht dem Polizeivollzugsdienst nicht gewachsen war.
68 
d) Im Ergebnis kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob und ggf. welche Angaben des Klägers zutreffen. Damit lässt sich auch nicht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Schw. die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers am 28.10.2008 mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen.
69 
aa) Für die aktuelle Darstellung, dass der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten der Sch.-Kliniken auf das Ergebnis der Dienstunfähigkeit als Lehrer hingewirkt hat, und mit Hilfe von ärztlichen Bescheinigungen einen Weg aus dem Lehrerberuf, mit dem er unzufrieden war, gesucht hat, ohne dass objektiv eine psychische Beeinträchtigung vorlag, spricht durchaus vieles. Insbesondere hat er gegenüber seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine Unterscheidung eingefordert, wonach er ausschließlich im Hinblick auf den Lehrerberuf psychisch beeinträchtigt, aber gleichzeitig bezogen auf den seiner Neigung entsprechenden Polizeivollzugdienst psychisch uneingeschränkt belastbar sei. Für die Angaben gegenüber Prof. Dr. Schw. spricht auch die Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Schm. hinsichtlich der Verdeutlichungstendenzen und die Tatsache, dass der Kläger keine ambulante Weiterbehandlung wahrgenommen hat. In dieses Bild passt zudem, dass der Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung am 31.03.2009 zurückgenommen hat. Denn jedenfalls bei Vorlage der von Prof. Dr. Schm. am 09.03.2009 attestierten Erforderlichkeit einer Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit wäre im Widerspruchsverfahren mit einer aktuellen Begutachtung zu rechnen gewesen, die die von beiden Sachverständigen übereinstimmend bejahte Schuldienstfähigkeit hätte an den Tag bringen können. Er musste also befürchten, dass sein Widerspruch zur Aufhebung der Zurruhesetzung führen würde, mit der Folge, dass er erneut hätte unterrichten müssen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen zu haben, weil die von ihm konsultierten Anwälte diesen als aussichtslos bewertet hätten, hält der Senat dies für unglaubhaft. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, waren die Aussichten auch bei vorsichtiger Einschätzung mindestens offen. Zudem hat der Senat in Anbetracht des Verhaltens des Klägers im vorliegenden Prozess auch Zweifel daran, dass er ohne weiteres den professionellen Ratschlägen seiner Anwälte vertraut. Auch der Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung im Jahr 2011, zu der der - rechtsschutzversicherte - Kläger seinen Bevollmächtigten im vorliegenden, damals bereits anhängigen Verfahren trotz ihres sachlichen Zusammenhangs mit den sich hier stellenden medizinischen Fragen nicht konsultiert hat, kann dahingehend gedeutet werden, dass er im Falle einer Untersuchung befürchtete, reaktiviert zu werden.
70 
bb) Auf der anderen Seite lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Angaben gegenüber den Sch.-Kliniken zutreffen und der Kläger aufgrund der angegebenen Probleme mit den Schülern, auch wenn diese die Schuldienstunfähigkeit nicht begründeten, jedenfalls die deutlich höheren Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfüllte. Auch hierfür spricht Einiges, da auch an der Glaubhaftigkeit der - den Angaben gegenüber der Sch.-Klinik widersprechenden - aktuellen Schilderungen zum Teil Zweifel bestehen. Gegen die klägerische Version, die Prof. Dr. Schw. zugrunde gelegt hat, und nach der das Schlüsselereignis bzw. der Auslöser der Anpassungsstörung der Anblick der Kollegen war, spricht, dass sie nach 10 Jahren erstmals vorgetragen wird. Auch der relative Detailreichtum der Schilderung (Zittern, unwillkürliches Zucken der Augen) erscheint nach so langer Zeit eher ungewöhnlich. Hinzukommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Verlassen des Klassenzimmers ebenfalls sehr detailliert geschildert hat, hierbei aber deutlich von seinen zeitnäheren Angaben abgewichen ist. Mit der Erwähnung, dass er so getan habe, als müsse er eine Akte holen, dass die Schüler fast alle bereits über 18 Jahre alt gewesen seien und dass er einem Schüler informell die Aufsicht übertragen habe, hat der Kläger die Schilderung - eines nun eher unbedeutenden Ereignisses - nach mehr als 10 Jahren sogar noch um einige Details ergänzt, nachdem der Beklagte schriftsätzlich auf die Aufsichtspflichtverletzung hingewiesen hatte (Schriftsatz vom 19.01.2017, Band III der Akten, S. 875). Zudem wird die Einschätzung seines Verhältnisses zu den Schülern, das er gegenüber Prof. Dr. Schw. als gut bezeichnet hatte (er sei von den Schülern schon gemocht worden, er sei nie beschimpft worden, dazu sei der Kontakt zu gut gewesen, GA, S. 14), erneut gesteigert (er habe ein hervorragendes Verhältnis gehabt zu seinen Schülern). Auch die aktuellen Angaben des Klägers könnten daher als zielorientiert gewertet werden. Die damaligen Probleme würden heruntergespielt, um im vorliegenden Verfahren den Prozess gewinnen zu können. Zudem führt auch die ursprüngliche Variante zu einem stimmigen Gesamtbild. Immerhin waren zwei stationäre Einweisungen erfolgt, wenn auch in einer Klinik mit Reha-Design (so Prof. Dr. Schw. in der mündlichen Verhandlung). Hinter der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung und der Ablehnung der Kontrolluntersuchung im Jahr 2011 könnten auch die vom Kläger damals genannten Ängste, ausgelöst durch Situationen, in denen er das Klassenzimmer hatte verlassen müssen, stehen. Ins Gewicht fällt insoweit auch, dass Prof. Dr. Schm., der zwar auch gewisse Zweifel an den Beschwerdeschilderungen des Klägers hatte, auch heute nicht zu der positiven Einschätzung kommt, der Kläger sei im Oktober 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen.
71 
3. Lässt sich damit die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers am 28.10.2008 nicht mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, der sich hierauf berufen hat, zurecht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Denn der Kläger trägt die materielle Beweislast (a) und eine Beweislastumkehr scheidet aus (b).
72 
a) Nach den Darlegungen zum anzuwendenden materiellen Recht obliegt es dem Kläger, die gegebenen Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit (vgl. hierzu III. 1.) auszuräumen. Den Kläger, der sich hier darauf beruft, entgegen dieser Zweifel im Oktober 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen zu sein, trifft dafür die materielle Beweislast. Danach geht - jenseits der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nach Ausschöpfung aller ihm dazu möglichen Erkenntnismittel - die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache zulasten des Beteiligten, der aus der fraglichen Tatsache (hier: uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit am 28.10.2008) eine für ihn günstige Rechtsfolge (hier: Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung) ableitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, Juris).
73 
b) Zwar hat die Aufstellungsbehörde es versäumt, die Entlassungsentscheidung auf eine fehlerfreie Grundlage zu stützen. Dieses Versäumnis des Beklagten führt jedoch zu keiner Umkehr der materiellen Beweislast, weil es nicht der Grund dafür ist, dass im vorliegenden Verfahren eine gesicherte Tatsachenbasis nicht mehr rekonstruiert werden kann. Vielmehr scheitert die Aufklärung der Frage, ob der Kläger am 28.10.2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig war, an der Unvereinbarkeit der von ihm gegenüber Prof. Dr. Schw. und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben mit seinen früheren Angaben gegenüber den Ärzten der Sch.-Klinik, wobei hinzukommt, dass an der Glaubhaftigkeit beider Versionen Zweifel bestehen. Eine solche Situation rechtfertigt die Beweislastumkehr zu seinen Lasten, aber nicht zu seinen Gunsten.
IV.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
76 
Beschluss vom 20. März 2017
77 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.