(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

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Verwaltungsrecht

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Beamtenrecht: Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

von Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M., Baiker & Richter, Rechtsanwälte
17.01.2014

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12/11 im Hinblick auf die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Bewerben, die die Übernahme in das Beamtenverhältnis anstreben, eine Rechtsprechungsänderung vollzogen. Zun

Referenzen - Gesetze | § 12 AUV 2012

§ 12 AUV 2012 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 12 AUV 2012 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 47 Übergangsgeld


(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Häl

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit


(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit 1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeitmit der Maßgabe, dass die für d
§ 12 AUV 2012 wird zitiert von 2 anderen §§ im Auslandsumzugskostenverordnung.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter


(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe


Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,4. mit Festsetzung mindestens einer Kürz
§ 12 AUV 2012 zitiert 1 andere §§ aus dem Auslandsumzugskostenverordnung.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertra

Referenzen - Urteile | § 12 AUV 2012

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 AUV 2012.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Jan. 2015 - AN 1 K 14.00902

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2016 - 6 ZB 15.2238

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 - M 21 K 13.5316 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 3 B 14.1431

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2012 und der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. September 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17. August 2011 und u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.1244

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten eine

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. März 2017 - 3 K 1354/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2017 - 4 S 1175/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2009 - 6 K 2381/08 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Entlassung

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 3023/15

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streite

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2016 - 4 S 1082/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2014 - 13 K 1862/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Jan. 2015 - 2 L 2191/14

bei uns veröffentlicht am 06.01.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 19. September 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, 3die aufschiebende Wirkung

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - 2 C 16/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und beansprucht ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juli 2013 - 2 C 12/11

bei uns veröffentlicht am 25.07.2013

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat und Schadensersatz wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung seiner Bewerbun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juli 2013 - 2 C 18/12

bei uns veröffentlicht am 25.07.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Ablehnung ihrer Bewerbung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Apr. 2013 - 2 B 10/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassun

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Feb. 2013 - 6 PB 3/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Juli 2010 - 1 B 191/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2010

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Begehren des Antragstellers, den Sofortvollzug des Bescheides des Antragsgegners vom 4.2.2010 auszus

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2010 - 1 L 95/09

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 10. November 2009 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 1

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - 7 A 8/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, das Land Baden-Württemberg, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Kosten, die beim Betrieb der Landessammelst

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08

bei uns veröffentlicht am 07.07.2009

Tenor Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, u

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Jan. 2008 - 2 L 208/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 04.05.2006 geändert. Die Entlassungsverfügung des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 01.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09

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(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...