Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2010 - 3 S 2786/09

published on 12/04/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2010 - 3 S 2786/09
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2009 - 5 K 1811/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die von den Antragstellern eingelegte Beschwerde ist statthaft, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen; ebenso genügt die Antragsbegründung inhaltlich den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hat indessen keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller auf Feststellung und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.04.2009 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25.03.2009 zur Erweiterung einer Biogasanlage mit Gasverwertung auf max. 5.600 t/a Stoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben und 5.500 t/a aus nicht landwirtschaftlichen Betrieben (Erweiterung Blockheizkraftwerk - BHKW -, Neubau Fermenter, Neubau Gärrestelager, Einhausung des Fahrsilos) auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... - Ortsteil ..., zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der von ihnen angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
I.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 17.04.2009 gegen die Baugenehmigung gemäß § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb dem Feststellungsantrag nicht stattzugeben war. Denn die Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit der dem Beigeladenen genehmigten Biogasanlage dürften nach der derzeit gültigen Fassung der 4. BImSchV nicht vorliegen. Deshalb braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, ob für den Fall, dass das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, dem Widerspruch der Antragsteller wegen Genehmigungserteilung in einem „falschen“ Verfahren aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom16.02.2010 - 1 B 11384/09.OVG -). Weiter kann der Senat unerörtert lassen, ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen als eine einzige (Gesamt)Anlage zu betrachten ist, deren Hauptanlage - wie die Antragsteller meinen - die Vergärungsanlage (Fermenter) für die Einsatzstoffe und das Blockheizkraftwerk zur Erzeugung der Energie durch Verbrennung der durch Vergärung entstandenen Biogase lediglich eine untergeordnete Anlage darstellt, oder ob - wie der Beigeladene meint - der umgekehrte Fall vorliegt. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob die Vergärungsanlage und das Blockheizkraftwerk genehmigungsrechtlich zwei selbständige Anlagen sind. Denn für alle aufgeführten Alternativen besteht keine Genehmigungspflicht nach § 4 und § 19 BImSchG i.V.m. § 1 und § 2 der 4. BImSchV.
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterfällt die Fermenter-Anlage nicht § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b des Anhangs. Danach sind genehmigungspflichtig Anlagen zur biologischen Behandlung von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen/Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen/Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nr. 8.5 oder 8.7 erfasst werden. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Einsatzstoffe, die in der Fermenter-Anlage zur Erzeugung von Biogas verwendet werden sollen, nicht vor. Nach dem Erläuterungsbericht der Novatech GmbH vom März 2008, der Gegenstand der Baugenehmigung und deshalb insoweit allein Prüfungsgegenstand ist, sollen Wirtschaftsdünger (Gülle), nachwachsende Rohstoffe und Speisereste als Einsatzstoffe verwendet werden.
a.) Als nachwachsender Rohstoff wird Grassilage aus dem eigenen Betrieb des Beigeladenen eingesetzt. Abgesehen davon, dass dieser Einsatzstoff kein Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG darstellt, liegen die Voraussetzungen der Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b des Anhangs zur 4. BImSchV auch deshalb nicht vor, weil die zum Einsatz kommende Menge von 300 Tonnen/Jahr die in dieser Anlagenbezeichnung aufgeführten Durchsatz-leistungen nicht erreicht.
b.) Auch die weiteren Einsatzstoffe Gülle und Speisereste unterfallen nicht Nr. 8.6 Spalte 1 Buchst. a und b des Anhangs zur 4. BImSchV. Denn auf diese Einsatzstoffe finden die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - im Folgenden: EG-TierNebVO - des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in der Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte. Zwar mögen Gülle und Speisereste Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 - 4 KrW-/AbfG nach den dortigen Begriffsbestimmungen sein. Sie wurden jedoch durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG dem Rechtsregime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entzogen (vgl. zu diesem gesonderten Ausschlusstatbestand für die sogenannten tierischen Nebenprodukte Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III [sonstiges Umweltrecht], § 2 KrW-/AbfG, Rn. 31 a u. 31d; Breuer, in: Jarass/Peter-sen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 2 Rn. 30; Fluck/Strack, in: Fluck, KrW-/Abf.- u. BodSchR, Bd. 5, Komm. z. TierNebR, Ordnungs-Nr. 5.800, Einführung, Rn. 1 und 54). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EG-TierNebVO wird Gülle als Material der Kategorie 2 eingestuft. Es kann als unverarbeiteter Rohstoff direkt in einer technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage verwendet oder auf Böden ausgebracht werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e EG-TierNebVO). Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. l EG-TierNebVO werden andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e genannten (das sind Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr) als Material der Kategorie 3 eingestuft. Zwar bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. e EG-TierNebVO, dass diese Verordnung nicht für Küchen- und Speiseabfälle gilt; sie macht hiervon indessen eine Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 Buchst. e iii) EG-TierNebVO, wenn Küchen- und Speiseabfälle - wie hier - für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind. Küchen- und Speiseabfälle werden daher in den Geltungsbereich der EG-TierNebVO mit den oben aufgezeigten Voraussetzungen einbezogen, obwohl sie eigentlich nicht für Lebensmittel (für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse) anwendbar ist. Damit sollen Überschneidungen mit dem Abfallrecht vermieden und die Entwicklung neuer umweltrechtlicher Vorschriften für biologisch abbaubare Abfälle ermöglicht werden (vgl. Fluck/Strack, a.a.O., Rn. 127). Wie sich aus dem Erläuterungsbericht der Novatech ergibt, befindet sich am Standort der Biogasanlage des Beigeladenen ein Zwischenbehandlungsbetrieb zur Aufbereitung von Speiseresten gemäß Art. 10 EG-TierNebVO mit veterinärrechtlicher Zulassung durch das Regierungspräsidium Freiburg (Az.: 35-9181.51/1.1). Demnach dürfen tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 angenommen, aufbereitet und abgegeben werden. Wie sich aus Nr. 4.3.2 des Erläuterungsberichts weiter ergibt, werden ausschließlich Speisereste, d.h. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 angenommen, aufbereitet (hygieni-siert) und eingesetzt bzw. abgegeben. Gülle als Material der Kategorie 2 nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EG-TierNebVO und Küchen- und Speisereste als Material der Kategorie 3 gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. l i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e iii) EG-TierNebVO unterliegen daher ausschließlich der Europäischen Tierische Nebenprodukte-Verordnung (EG-VO Nr. 1774/2002); auf diese Einsatzstoffe finden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz deshalb keine Anwendung. Mithin bedurfte die genehmigte Fermenter-Anlage hinsichtlich der gleichzeitig mit genehmigten Einsatzstoffe keiner Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Anhang Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Denn die Lagerung der vorgesehenen Menge an Gülle unterschreitet das dort aufgeführte Volumen von mindestens 6.500 m³.
Soweit die Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 (- 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 372 = NVwZ 2009, 585) verweisen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar war Gegenstand dieses Urteils eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung über die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage. Gleichwohl ist der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Denn die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Einsatzstoffe unterscheiden sich in wesentlichen Teilen von den vorliegenden. Neben 1.200 Tonnen Pferdemist sollten dort 8.200 Tonnen Triticale mit Untersaat sowie 6.600 Tonnen kommunaler Grünschredder (kompostierbare Abfälle) zum Einsatz kommen. Zwar mag für den Pferdemist die EG-TierNebVO Geltung beanspruchen, für die beiden weiteren Einsatzstoffe Triticale und Grünschredder gilt dies indessen ersichtlich nicht.
Ebenso wenig vermag die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.02.2010 - 1 B 11384/09.OVG - eine andere Beurteilung zu begründen. Denn in der dortigen Entscheidung ging es um ein Kleintierkrematorium für die Verbrennung von „Heimtieren“. Das Oberverwaltungsgericht ordnete das Kleintierkrematorium Nr. 8.1 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV zu. Die Voraussetzungen dieser Anlagenbezeichnung enthalten nicht - wie Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b - den Vorbehalt, dass es sich um Abfall handelt, auf den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Anwendung findet. Zudem sah das Oberverwaltungsgericht im dortigen Sachverhalt eine Ausnahme von der EG-TierNebVO als erfüllt an.
2. Soweit das Blockheizkraftwerk in Rede steht, bedarf auch dieses keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV. Denn die Voraussetzungen der hier - allein einschlägigen - Nr. 1.4 des Anhangs zur 4. BImSchV sind ersichtlich nicht erfüllt, da das genehmigte Blockheizkraftwerk die dort vorgeschriebene 1-Megawatt-Grenze - unstreitig - nicht erreicht.
II.
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Das Verwaltungsgericht hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Hilfsantrag der Antragsteller abgelehnt. Denn das - wie unter I. ausgeführt - aller Voraussicht nach zu Recht im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigte, im Außenbereich gelegene Vorhaben des Beigeladenen, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich wohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB richten dürfte, verletzt die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in ihnen Nachbarschutz gewährenden Rechten. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung.
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Hierbei ist zunächst vorauszuschicken, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - es für den Erfolg eines nachbarlichen Rechtsbehelfs insoweit nicht darauf ankommt, ob die angefochtene Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen gemessen an den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB - objektiv-rechtlich - in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Maßgebend ist allein, ob das Vorhaben das im Begriff der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme und insoweit subjektive Rechte der Antragsteller verletzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75) . Dieses soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahme-begünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen, und ggf. die Schutzwürdigkeit der Betroffenen mindern, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 21.05.1976 -IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 38; Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33/87 -, BVerwGE 79, 254; Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25/91 -, NJW 1992, 2779; Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6/92 -, NJW 1993, 342). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung hängt wiederum von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen ab; die daraus folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, Urteile vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 und vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2007, 473 = BauR 2006, 1870; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris = DVBl. 2010, 263 [Ls.]; BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75).
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Nach Maßgabe dessen scheidet nach derzeitiger Erkenntnislage ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer Verschlechterung der Immissionslage im Hinblick auf die von den Antragstellern eingewandten Geruchsbelästigungen aus.
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Die Antragsteller, deren mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück Flst.-Nr. ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tiefen“ der Gemeinde ... vom 15.06.1967 mit der Festsetzung reines Wohngebiet (WR) liegt, befürchten, dass sie infolge der genehmigten Erweiterung der Biogasanlage künftig unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sind. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vermag der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Befürchtung der Antragsteller nicht zu sehen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller an ihrem ca. 180 bzw. 240 m vom Standort der Anlagenteile der Biogasanlage entfernt gelegenen Wohngrundstück am Dorfrand, dem sich unmittelbar der Außenbereich anschließt, bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb voraussichtlich keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein werden. Das von der Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH (im Folgenden: BUB) im Auftrag des Beigeladenen erstellte Geruchs-Gutachten hat die von der erweiterten Biogasanlage zu erwartende Zusatzbelastung durch eine Geruchsausbreitungsrechnung auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i.d.F. vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen ermittelt (vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris = DVBl. 2010, 263 [Ls.]; kritisch Moench/Hamann, DVBl 2004, 201). Die BUB - eine Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG (Geruchsemissionen/-immissionen) wie von der GIRL nach Nr. 4.4.7 für die Durchführung der olfaktorischen Erhebung gefordert - kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der GIRL in der „Soll-Situation“ deutlich unterschritten würden. Die maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Wohnbebauung bzw. im Dorfgebiet betrage 0,004 und bleibe damit deutlich unter der Irrelevanz-Schwelle von 0,02 (= 2 %) Geruchsstundenhäufigkeit (zum Irrelevanzkriterium vgl. Nr. 3.3 sowie Begründung zu Nr. 3.3 GIRL). Wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartenden Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert von 0,02 überschreitet, ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die von den Antragstellern unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 28.12.2009 zu dem von der BUB Braunschweig erstellten Geruchsgutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 19.03.2010 erhobenen Einwendungen geben dem Senat im Ergebnis keinen Anlass, durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit des Geruchsgutachtens zu hegen.
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In den Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... werden dem Gutachten der BUB zwar gewisse Mängel in der Beschreibung und der Begründung der Vorgehensweise sowie in der Dokumentation vorgeworfen. In ihnen wird aber nicht aufgezeigt oder gar anhand einer eigenen Geruchsausbreitungsrechnung nachgewiesen, dass die Irrelevanzschwelle von 0,02 Geruchsstundenhäufigkeit durch das Vorhaben des Beigeladenen im Ergebnis überschritten wird. Soweit in der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28.12.2009 die flächenhaft ermittelten Berechnungsergebnisse gezeigt werden, wird nicht dargelegt, nach welchen Parametern und aufgrund welcher Methode diese Berechnungsergebnisse zustande gekommen sind. Außerdem wird in der Stellungnahme selbst eingeräumt, dass ein Lageplan nicht zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund vermögen die weiteren Aussagen, es sei deutlich zu sehen, dass bei Berücksichtigung des thermischen Auftriebs bei dem Gasmotor bzw. den Zündstrahlmotoren die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in einer Entfernung von etwa 500 m nordwestlich des Blockheizkraftwerks in den Bereich der Irrelevanzschwelle von 2 % kommen, nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat die BUB zu den behaupteten Mängeln ihres Gutachtens in einer Erläuterung vom 27.01.2010 ausführlich Stellung genommen. Hierin wurde dargelegt, dass bei den angesetzten Geruchsstoffkonzen-trationen die üblichen Größenordnungen verwendet worden seien. Auch dem Vorwurf, die Vernachlässigung des Einflusses des Geländes auf das Windfeld und die Ausbreitung bei Verwendung der Meteorologie von Freudenstadt sei nicht gerechtfertigt, ist die Stellungnahme der BUB entgegengetreten. Hierin wurde unter Ziff. 2 der Erläuterung zur Klarstellung nachvollziehbar begründet, dass eine Vernachlässigung des Geländes ein „worst case“ darstelle, weil das Gelände zu den relevanten Immissionsorten ansteige. Die Anwendung der AKTerm Freudenstadt erscheint dem Senat aufgrund der beigefügten Qualitätsprüfung des Deutschen Wetterdienstes - DWD - als schlüssig. Denn in diesem Amtlichen Gutachten des DWD vom 26.09.2008 (Qualifizierte Prüfung [QPR] der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik [AKS] bzw. einer Ausbreitungszeitreihe [AKTerm] nach TA-Luft 2002 auf einen Standort bei ... .../Südschwarzwald) wird empfohlen, für den Zielort im Rechengebiet (siehe Abb. 1, Aufpunkt für Anemometer im Rechengebiet) die meteorologische Zeitreihe der Ausbreitungsklassen AKTerm von der Bezugsstation Freudenstadt heranzuziehen. Die BUB hat darauf hingewiesen, dass der Standort des Anemometers aus dem Rechenlaufprotokoll ersichtlich sei. Hierauf geht die Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 19.03.2010 indessen nicht ein. Die BUB hat des Weiteren ausführlich begründet, warum der Einfluss des Geländes vernachlässigt werden konnte. Denn bei den vorliegenden Geländesteigungen von mehr als 1 : 5 dürfe nach den Ausführungen des Amtlichen Gutachtens des DWD vom 26.09.2008 ein Geländemodell nicht verwendet werden. Wie der Erläuterung zur Klarstellung durch die BUB weiter zu entnehmen ist, wurde der Gebäudeeinfluss nicht vernachlässigt; es erfolgte eine Approximation der relevanten Quelle „Kamin BHKW Gasmotor“ als vertikale Linienquelle. Des Weiteren wurde schlüssig aufgezeigt, dass der Ansatz der thermischen Überhöhung erforderlich sei, da der vorhandene Temperatur-Unterschied zwischen Abluftstrom und Umgebung (120°C zu 35°C) zu einem deutlichen thermischen Auftrieb führt. Dies gilt auch mit Blick auf das Zündstrahl-BHKW. Denn bei diesem lägen sogar 540°C vor. Eine thermische Überhöhung müsse daher berücksichtigt werden. Auch die Kritik des Ingenieurbüros ... an den von der BUB gewählten Beurteilungsflächen vermag nicht zu überzeugen. In dem Geruchsgutachten der BUB wurde die Kantenlänge der Rasterflächen nicht - wie in Nr. 4.4.3 GIRL üblicherweise vorgeschlagen - mit 250 m gewählt, sondern es wurden - zugunsten der Antragsteller - aufgrund der Nähe zur Ortschaft ... Kantenlängen von 125 m angesetzt. Dass eine noch geringere Kantenlänge - wie vom Ingenieurbüro ... vorgeschlagen - zur angemesseneren Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmissionen zwingend geboten gewesen sei, erschließt sich dem Senat nicht, nachdem die BUB bereits die von der GIRL vorgeschlagene - und damit auch grundsätzlich ausreichende - Kantenlänge von 250 m halbiert hat.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller und der Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... hat die BUB bei der Geruchsausbreitungsrechnung die Flächen, auf denen die Gärreste ausgebracht werden sollen, zutreffend nicht als Emissionsquelle berücksichtigt. Nach 3.1 GIRL ist eine Geruchsimmission nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie gemäß Nr. 4.4.7 nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL wird unter dem Stichwort: „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ unter dem weiteren Stichwort: „Güllegerüche“ ausgeführt, dass die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahmen; vgl. Nr. 3.1 GIRL) entsprechend den Ergebnissen des Projektes „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (2006) bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich ist. Danach bleiben in der Regel Güllegerüche bei der Beurteilung der Geruchsimmissionsbelastung außer Betracht. Zwar kann es im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL erforderlich sein, Güllegerüche mit in die Betrachtung einer Geruchsimmissionssituation einzubeziehen, ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL. Für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall nach Nr. 5 liegen indessen die Voraussetzungen nicht vor. Hierzu wäre allenfalls Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b GIRL in den Blick zu nehmen. Indessen vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass außergewöhnliche Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchseinwirkung, ungewöhnliche Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstige atypische Verhältnisse bestehen; solche haben die Antragsteller allein mit der Behauptung, die Gärreste würden ganzjährig ausgebracht, nicht substantiiert vorgetragen. Denn sie haben nicht dargelegt, auf welche Felder die Gärreste ausgebracht werden, insbesondere ob diese in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung liegen. Zudem übersehen die Antragsteller insoweit, dass die Gärreste nicht vom Antragsteller, sondern von den jeweiligen Abnehmern ausgebracht werden.
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Weiterhin ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, dass die GIRL im Rahmen des Vorgehens im landwirtschaftlichen Bereich unter dem Stichwort Immissionswerte ausführt, dass die in Tabelle 1 genannten Immissionswerte im landwirtschaftlichen Bereich in erster Linie für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Bei der Anwendung bei nichtgenehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen - wie vorliegend - ist in jedem Falle eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z.B. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. In diesen Fällen können die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktfällen herangezogen werden. Auch die Festlegung von Zwischenwerten ist denkbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]). Für den Fall, dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt - wie im vorliegenden Fall das Wohngrundstück der Antragsteller aufgrund ihrer Lage zum angrenzenden Außenbereich -, sollte der festgelegte Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete (0,15) nicht überschreiten (vgl. zu dem insoweit verminderten Schutzniveau wegen der Randlage zum Außenbereich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2006, 473; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris = DVBl. 2010, 263 [Ls.]; BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert von 0,15 Geruchsstundenhäufigkeit (vgl. Nr. 3.1 GIRL: Tabelle 1) durch das Vorhaben des Beigeladenen vorliegend überschritten würde mit der Folge, dass die Erhöhung der Geruchsbelästigungen das Maß der Unzumutbarkeit für die Antragsteller erreichten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192) ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... zu entnehmen. Selbst wenn daher dem Geruchsgutachten der BUB - wie von den Antragstellern behauptet - gewisse Mängel anhaften sollten, würde damit allenfalls dessen Ergebnis einer Zunahme von Geruchsimmissionen von - lediglich - 0,004 in Zweifel gezogen werden müssen. Damit wäre aber nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht ausreichend dargetan, dass die Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle von 0,02 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschreitet - und ferner nicht nachgewiesen, dass gar der Immissionswert von 0,15 Geruchsstundenhäufigkeit für Dorfgebiete (vgl. Nr. 3.1 GIRL: Tabelle 1) nicht eingehalten würde (zur Zumutbarkeit von Gerüchen, die 15 % der Jahresgeruchsstunden übersteigen, aufgrund der Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich im Verhältnis zu einem Wohngrundstück mit Lage zum angrenzenden Außenbereich vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71; BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75; zu Gerüchen im Rahmen einer Biogasanlage als dorfgebietstypische Emissionen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2006, 473). Auch der Senat hat vor dem Hintergrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zugänglichen Erkenntnisse keine greifbaren Anhaltspunkte hierfür. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Lagerung von „Biogasgülle“ sogar wesentlich weniger geruchsintensiv ist als Rindergülle (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2006, 473; zur Zulässigkeit des Aufbringens von Gülle aus Tierhaltung als Dünger auf den angrenzenden im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend guter fachlicher Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 7 BBodSchG). Sofern die Antragsteller schließlich daran erinnern, die Abstandsregel von 300 m, wie sie im Schreiben der Gewerbeaufsicht vom 09.06.2008 aufgeführt sei, würde deutlich überschritten, ist darauf hinzuweisen, dass feste Abstandsregeln für die Verträglichkeit von Biogasanlagen zu benachbarter Wohnbebauung nicht existierten, es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192).
17 
Unter Berücksichtigung all dessen vermag der Senat derzeit keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller festzustellen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, und § 63 Abs. 2 GKG. i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 03/05/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2006 - 2 K 260/06 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wi
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published on 27/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antrag
published on 21/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage. 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des in der Gemeinde T./Ortsteil (H.) gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straß
published on 12/03/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlich
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.