Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06

bei uns veröffentlicht am31.03.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2006 - 5 K 1367/05 - geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... ... und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15.06.2005 richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die ... ... ... ... ist. Der Eintritt dieser GmbH als haftende Gesellschafterin in die Klägerin wurde am ... in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Betrieb öffentlicher Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz und das damit verbundene Marketing. Die Klägerin betreibt auch Ausflugs- und Reiseverkehr.
Die Beigeladene, eine Tochtergesellschaft der DB Regio, erbringt gleichfalls Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung; sie war ebenfalls im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Der Linienverkehr für den Streckenteil Eppelheim-Plankstadt-Schwetzingen (Linie 220), der zu der überwiegend durch den Rhein-Neckar-Kreis führenden Strecke Heidelberg-Pfaffengrund-Eppelheim-Schwetzingen gehört, um deren Genehmigung es vorliegend geht, wurde zunächst bis zum 31.05.2001 von der ... ... ... ... ... (... ...) durchgeführt. Die ihr für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage der Klägerin mit Urteil vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - auf. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit - rechtskräftigem - Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 - (DVBl. 2004, 843) die Berufung der ... ... zurück. Während des Klage- und Berufungsverfahrens hatte die ... ... den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 aufgrund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Der Rhein-Neckar-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im ... ... ... (...) ist, gab am 24.01.2004 in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Webseite und derjenigen der ... ...-... (... ...) bekannt, dass die „Neugenehmigung der Buslinie 220 im Genehmigungswettbewerb“ anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium Karlsruhe Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des ... ...-... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden. Nähere Auskünfte erteile die ... ... Der Rhein-Neckar-Kreis und die ... ... informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der ... ... ... ... (... ...) und den Kooperationsvertrag für den ... ...
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Nahverkehr und Entwicklungsplanung - teilte der Klägerin am 27.01.2004 mit, dass der Aufgabenträger davon ausgehe, dass bei dem Betrieb der Linie 220 keine Aufwanddeckungsfehlbeträge entstünden. Der Gewinner des Genehmigungswettbewerbs könne deswegen auch nicht damit rechnen, dass eine vertragliche Regelung mit dem Aufgabenträger zur Abgeltung von betrieblichen Defiziten abgeschlossen werde.
Die ... ... ... wies mit Schreiben vom 06.02.2004 u.a. an die Klägerin und die Beigeladene im Hinblick auf die Neuerteilung der Genehmigung der Buslinie 220 Eppelheim-Schwetzingen darauf hin, dass die Fortschreibung des Nahverkehrsplans des Rhein-Neckar-Kreises zur Zeit erarbeitet werde. Das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren sei bereits durchgeführt worden; der Plan solle am 02.03.2004 vom Kreistag beschlossen werden. Daher bezögen sich im Folgenden die dargestellten Auszüge des Nahverkehrsplans auf den aktuellen Entwurf. Der vollständige Entwurf sowie der bisher gültige Nahverkehrsplan könnten bei Bedarf beim Rhein-Neckar-Kreis während der üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Um die Erstellung des Genehmigungsantrags zu erleichtern, könne man zu folgenden Punkten Informationen mitteilen. Diese Punkte umfassten Umfang und Qualität der Bedienung, Anwendung des Verbundtarifs sowie die Bereitstellung etwaiger Zuschüsse. Dem Schreiben waren fünf Anlagen beigefügt, so insbesondere Anlage 5: Umfang und Qualität des Angebots - Auszug aus dem aktuellen Entwurf des Nahverkehrsplans.
Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf die Bekanntgabe des Rhein-Neckar-Kreises am 01.03.2004 die Genehmigung für den Linienverkehr auf der Strecke Schwetzingen (Schloßplatz) - Plankstadt -Eppelheim (Kirchheimer Straße) bzw. Heidelberg-Wieblingen (S-Bahnhof) mit drei Fahrplan-/Linienvarianten. Beantragt werde grundsätzlich die Linienvariante 1 mit verdichtetem Takt, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei. Die Klägerin wies des Weiteren darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), § 45a PBefG und § 148 SGB IX angewiesen sei. Weiterhin erklärte die Klägerin, dass sie auch einen Fernlinienverkehr betreibe und daher die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 nicht in Anspruch nehmen könne; eine Genehmigung nach § 13 PBefG sei ihrer Auffassung nach daher nicht möglich.
Die Beigeladene beantragte am 25.02.2004 die Genehmigung des Linienverkehrs für die Buslinie 220.
10 
Neben der Klägerin und der Beigeladenen stellten sechs weitere Unternehmen Anträge auf Genehmigung des Linienverkehrs für die Buslinie 220.
11 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2004 u.a. auf, eine Übersicht ihrer Fahrzeuge zu übersenden. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15.03.2004 mit, dass eine Genehmigungsbeantragung durch sie - wie im Antrag vom 28.02.2004 bereits dargelegt - aufgrund des einschlägigen § 13a PBefG nicht in Frage komme. Es würden Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutzt. Die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde von der Klägerin nicht ausgefüllt. Es seien, so die Klägerin, nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen.
12 
Im Rahmen einer Besprechung am 17.03.2004 verständigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Rhein-Neckar-Kreises und der ... ... im Grundsatz auf ein vom Rhein-Neckar-Kreis erarbeitetes „Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb“ für einzelne Kriterien der „Quantität“ und „Qualität“, gewichtet im Verhältnis 70 : 30 und kombiniert mit „Messwerten“ und „Punkten“, sowie darauf, dass das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis anhand dieses Bewertungsrasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Die Beurteilungsmatrix wurde nach dem Schreiben vom 15.04.2004 auch mit den beteiligten Gemeinden und Städten besprochen.
13 
Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es neben den Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs-, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.04.2004 gab. Es wurde darauf hingewiesen, dass Nachbesserungsvorschläge im Rahmen der Anhörung nach § 14 PBefG nicht zulässig seien. Unter den Unternehmen befand sich auch die Beigeladene. Die Klägerin wurde hierbei nicht berücksichtigt.
14 
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis berichtete mit Schreiben vom 15.04.2004 dem Regierungspräsidium Karlsruhe über den Ablauf des Anhörungsverfahrens. Es legte mit dem Schreiben 8 „Einzelbeurteilungen“ und ein „Auswertungsergebnis“ vor, die es anhand des „Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb“ sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der „Messwerte“ in „Punkte“ erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (Quantität: 120; Qualität: 55) und die Klägerin mit 170 Punkten (Quantität: 150; Qualität 20) die höchsten Gesamtpunkzahlen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis schlug vor, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Da sich die Beurteilungsmatrix sehr stark an die Vorgaben des am 02.03.2004 beschlossenen Nahverkehrsplans 2004 - 2008 anlehne, sei das Angebot der Beigeladenen dasjenige, das den Anforderungen des Nahverkehrsplans am ehesten gerecht werde.
15 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte mit Bescheid vom 11.05.2004 (Az.: ...) der Beigeladenen die beantragte Linienverkehrsgenehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es insoweit die sofortige Vollziehung anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben werden dürften, denen es zugestimmt habe.
16 
Mit weiterem Bescheid vom 11.05.2004 (Az.: ...) lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, es habe auf der Grundlage des § 13 i.V.m. § 8 PBefG unter allen eingegangenen Angeboten eine Auswahlentscheidung treffen müssen. Es habe bei seiner Entscheidung insbesondere die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen unter Gleichbehandlung der Unternehmen im Wettbewerb zu beachten gehabt. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bilde den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV. Er setze die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Im Rahmen des Bewertungsrasters seien zur Beurteilung der Quantität und der Qualität der eingegangenen Angebote verschiedene Kriterien definiert und gewichtet worden. Das Bewertungsraster und die hierin festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sowie deren Gewichtung seien nachvollziehbar und dienten einer objektiven Beurteilung der Angebote. In die Bewertung anhand der Bewertungsmatrix sei hinsichtlich der Klägerin nur deren angebotene Variante 1 einbezogen worden, weil bereits in der Ausschreibung zum Genehmigungswettbewerb auf die Erbringung des Linienverkehrs 220 als eigenwirtschaftlicher Verkehr hingewiesen worden sei. Angebote, die neben den Erstattungsleistungen und Ausgleichszahlungen (nach § 8 Abs. 4 PBefG) noch Zuschüsse des Aufgabenträgers benötigten, seien nicht als eigenwirtschaftlich anzusehen. Auch die Stellungnahmen der Gemeinden hätten zum Teil ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass keinerlei Zuschüsse gezahlt würden. Voraussetzung für Verkehre i.S.d. § 13 a PBefG wäre ein vorheriges Tätigwerden des Aufgabenträgers nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Daran fehle es ganz bewusst, da ein gemeinwirtschaftlicher Verkehr der Linie 220 gerade nicht gewünscht gewesen sei. Die Alternativangebote der Klägerin hätten somit nicht diesen festgesetzten Vorgaben entsprochen und seien deshalb nicht in das Bewertungsverfahren einbezogen worden. Bei der Betrachtung der Quantitätskriterien sei das Angebot der Klägerin mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten. Dies ergebe sich dadurch, dass das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) entspreche, die Bedienung der Klägerin aber über diese Vorgaben hinausgehe („Luxusbedienung“). Nach dem Nahverkehrsplan werde ein verdichteter Grundtakt (20 bzw. 30 Minuten) gefordert. Die Anzahl der angebotenen Kurse pro Tag lägen beim Angebot der Klägerin höher. Dieses werde von drei auf vier Fahrten pro Stunde erweitert und biete dadurch eine dichtere Taktfolge. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung sei zwar aus Sicht der Kunden besser, sei aber nur ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar, wie sich im Rahmen der Anhörung eindeutig ergeben habe. Die höhere Bedienungshäufigkeit weise darüber hinaus auch gravierende Mängel auf. Es werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Des Weiteren seien die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von 6 Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Es sei im Hinblick auf die Stellungnahme der Stadt Schwetzingen über die dortigen Erfahrungen gerade - in den Hauptverkehrszeiten - vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des ÖPNV sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ erfülle das Angebot der Beigeladenen und sei daher im Ergebnis hier besser zu bewerten.
17 
Das bessere Angebot der Beigeladenen bezüglich der Qualität gebe jedoch bei der Gesamtbetrachtung den Ausschlag in der abschließenden Bewertung. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Sie habe darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien. Der Vortrag, dass sich kein Unternehmer Fahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof stellen werde, sei zwar zutreffend, entbinde aber den Unternehmer nicht davon, Angaben über die Qualität seiner ggf. zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Eine Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde bestünde insoweit hier nicht. Die Regelungen u.a. des Nahverkehrsplans habe jeder Bewerber erfahren können und die Angebotsquantität und -qualität sei seine unternehmerische Entscheidung.
18 
Die von der Klägerin am 17.05.2004 erhobenen Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung der Buslinie 220 und gegen die der Klägerin versagte Linienverkehrsgenehmigung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 zurück.
19 
Auf die hiergegen am 30.05.2005 erhobene Klage der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 - das Verfahren ein, soweit die Klägerin ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hatte, und hob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 auf; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung klagebefugt. Als inländische Personengesellschaft könne sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Die Klage sei hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung auch begründet. Die im Rahmen der Genehmigungserteilung vom Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung sei europarechtswidrig. Sie sei mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht vereinbar. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sei vorliegend anwendbar. Denn die Beigeladene zähle - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen im Sinne Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbiete. Mit der Genehmigung seien auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 einseitig auferlegt worden. Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) Nr. 1191/69 zu beachten seien, hätte das Regierungspräsidium Karlsruhe bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie 220 keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen. Es hätte das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führe. Dieses sei in § 13a PBefG geregelt, der zum 01.01.1996 in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt worden sei. Danach sei die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich sei und dabei diejenige Lösung gewählt werde, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringe. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten sei in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher sei in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 durchzuführen, woran es hier fehle.
20 
Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) Nr. 1191/69 zu erteilen, sei in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden. Zwar gestatte die VO (EWG) Nr. 1191/69 den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Anwendung zu regeln. § 8 Abs. 4 PBefG stelle indessen keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Denn dann hätten darin Unternehmen oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen. Statt dessen knüpfe § 8 Abs. 4 PBefG an Verkehrsleistungen an. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei dieser Regelung um eine Teilbereichsausnahme handle, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen seien. Sei gleichwohl davon auszugehen, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, habe die Genehmigungsbehörde im vorliegenden Fall keine hinreichenden Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens getroffen. Schließlich sei die Beigeladene kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar sei. Denn sie zähle nicht zu den Unternehmen, die ihre Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränkt hätten. Dies werde aber in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 für eine Bereichsausnahme vorausgesetzt. Ungeachtet all dessen wäre die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung auch dann rechtswidrig, wenn sie auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen gewesen wäre. Denn die vom Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze dadurch das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Zunächst habe die Genehmigungsbehörde vorliegend keine Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs der Beigeladenen getroffen. Zwar stünde der Genehmigungsbehörde bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen ein Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend sei die Auswahlentscheidung jedoch wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Die Genehmigungsbehörde habe eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht durchgeführt.
21 
Die Klage der Klägerin gegen die Versagung der Linienverkehrsgenehmigung und auf Erteilung dieser an sie sei unbegründet. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13a PBefG messen lassen müsse und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt seien, bleibe die Verpflichtungsklage der Klägerin insgesamt ohne Erfolg; es komme auch kein Bescheidungsurteil in Betracht. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zu.
22 
Gegen das am 09.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 24.10.2006 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 - zu ändern, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 15.06.2005 aufgehoben worden sind, und die Klage - auch - insoweit abzuweisen.
24 
Die Beigeladene trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19.10.2006 festgestellt, dass die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in § 8 Abs. 4 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69 darstelle. Ferner habe das Gericht bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 06.04.2000 vertreten, dass die Notwendigkeit öffentlicher Zuschüsse die Eigenwirtschaftlichkeit nicht ausschließe und damit nicht der Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 PBefG entgegen stehe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle insoweit auf die unterschiedliche Regelung der Genehmigung von eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen und nicht auf die jeweilige (ausschließliche) Tätigkeit des Unternehmens ab. Auch der EuGH habe eine Teilbereichsausnahme offensichtlich nicht daran scheitern lassen wollen, dass nur solche Unternehmen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden könnten, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränkt sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungen der Beigeladenen nicht zu überprüfen brauchen. Die Genehmigungsbehörde brauche bei konkurrierenden Anträgen und einer deshalb notwendigen Auswahlentscheidung einem Bewerber keine Angaben dazu zu machen, ob und inwieweit sein Konkurrent die Anforderungen eines Bewertungsrasters erfülle. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil keine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre erfolgt sei. Die Beförderungsentgelte seien für alle Bewerber wegen des Tarifs im Verkehrsverbund Rhein-Neckar vorgegeben gewesen. Sonstige Zuschüsse neben den Zuschüssen nach dem GVFG oder Ausgleichs- und Erstattungszahlungen im Rahmen des Schüler- und Schwerbehindertenverkehrs, auf die jeder Bewerber in gleicher Weise einen Rechtsanspruch habe, würden nicht gewährt. Deshalb hätten vorliegend die Kostengünstigkeit eines Verkehrsangebots und damit zusammenhängend die vom Verkehrsunternehmen vorgesehenen Beförderungsentgelte und ein etwaiger Zuschussbedarf wegen erwarteter Betriebsdefizite keine Rolle gespielt. Im Übrigen hätten alle Antragsteller mit ihrer Antragstellung erklärt, sie seien in der Lage, die Verkehrsleistungen ohne Kalkulation weiterer Zuschüsse erbringen zu wollen. Deshalb habe der Beklagte auch keine weiteren Ermittlungen zur Frage der Finanzierung anzustellen gehabt. Da es für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines der Bewerber zu zweifeln, habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, die Finanzierung unter dem Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit und damit im Hinblick auf die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit seien die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr nicht zu berücksichtigen.
25 
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.10.2006 zugestellte Urteil am 31.10.2006 ebenfalls Berufung eingelegt. Er beantragt seinerseits,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 - zu ändern, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 15.06.2005 aufgehoben worden sind, und die Klage - auch - insoweit abzuweisen.
27 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Linienverkehrsgenehmigung habe in Anwendungen des § 13 PBefG ergehen dürfen. Neben Zuschüssen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder Entschädigungen im Rahmen des Schüler- und Schwerbehindertenverkehrs, die jedem Wettbewerber in gleicher Weise offen stünden, würden keine sonstigen Zuschüsse gewährt. Dies sei nach den bisherigen Erfahrungen des Aufgabenträgers auch nicht nötig. Dementsprechend habe er beim Aufruf zum Bieterwettbewerb auch ausdrücklich dazu aufgefordert, eigenwirtschaftliche Anträge zu stellen. Alle Bieter, auch die Klägerin, hätten mit ihrer Antragstellung erklärt, dass sie in der Lage seien, die Verkehrsleistung ohne Kalkulation von Zuschüssen erbringen zu wollen. Ob die genannten öffentlichen Zuschüsse mit den Vorschriften des Europäischen Rechts über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar seien, habe das Regierungspräsidium im Genehmigungsverfahren nicht überprüfen müssen. § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine mit der VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare Ausnahme aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung dar. Dies gelte auch insoweit, als Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 nicht von Verkehrsleistungen, sondern von Unternehmen spreche. Aufgrund der Erklärungen der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen habe die Genehmigungsbehörde auch von der Eigenwirtschaftlichkeit ausgehen dürfen, ohne deren Vorliegen im Einzelnen nachprüfen zu müssen. Bei der Eigenwirtschaftlichkeit komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob der durchzuführende Verkehr betriebswirtschaftlich Gewinne erwirtschafte. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Behauptung der Unternehmen, die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringen zu können, hätten nicht vorgelegen. Die Genehmigungsbehörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin aufzufordern, zu bestimmten Bewertungskriterien weitere Angaben zu machen. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Verteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen sei, ergäben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Von daher sei es im Rahmen eines Bieterwettbewerbs grundsätzlich Sache des einzelnen Unternehmens, von sich aus sein Angebot so auszugestalten, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es in der Konkurrenz mit anderen bestehen könne. Ein unvollständiges oder hinter anderen Unternehmen zurückbleibendes Angebot liege im unternehmerischen Risiko des Unternehmens.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
die Berufungen zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nur das Vorliegen der Teilbereichsausnahme bestätigt. Es handle sich hierbei jedoch nur um eine Teilbereichsausnahme-Vorschrift. Denn vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1191/69 dürften allein Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt sei, ausgenommen werden. Da hiernach nur die Herausnahme bestimmter Unternehmen vom Anwendungsbereich erlaubt sei, könne eine an die Eigenwirtschaftlichkeit von Linien anknüpfende Bestimmung allenfalls eine Teilmenge hiervon betreffen. Die Entscheidung des EuGH in der Sache Altmark Trans habe die nationale Ausnahmebestimmung weder auslegen wollen noch aufgrund der Zuständigkeit allein für das europäische Recht auslegen können. Es sei auch systematisch widersinnig, „Linien“ bzw. „einzelne gemeinwirtschaftliche Pflichten“ und „Unternehmen“ gleichzusetzen. Der europäische Gesetzgeber habe bestimmte Unternehmen von der VO (EWG) Nr. 1191/69 freistellen wollen, weil deren begrenzter Wirkungskreis zunächst keine gemeinschaftsrechtliche Relevanz im Hinblick auf einen unverfälschten Wettbewerb habe. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde insoweit als ermessensfehlerhaft beurteilt, als eine Prüfung der Finanzierung der Verkehrsleistungen unterblieben sei. Insoweit sei auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu verweisen, dass die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen habe und dass dieses eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen mit einschließe. Eine einseitige Zuschussgewährung sei wettbewerbsverfälschend. Ein „Vertrösten“ auf andere Rechtswegmöglichkeiten könne diese Beeinträchtigung dabei schon deswegen nicht ausgleichen, weil nach dem deutschen Recht der Marktzugang ausschließlich über die Erteilung der Liniengenehmigung durch die Genehmigungsbehörde erfolge. Die Unterschiedlichkeit der Auswirkungen von Zuschüssen zeige sich bei Zahlungen für die Schülerbeförderung. Diese sei nicht diskriminierungsfrei. Denn ausgleichungsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigungen und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertungskriterien und insbesondere kritisiert, dass diese nicht vorab bekanntgegeben worden seien. Es dürfe nicht verkannt werden, dass genau diese für den Marktzugang, d.h. das Stellen oder Nicht-Stellen eines Antrages von Bedeutung sei, sofern die Genehmigungsbehörde, wie hier, zur Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Anträgen ein entsprechendes Bewertungsraster zur Entscheidung heranziehe. Insbesondere müssten zur Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber und zur Sicherung der Ausübung der ihnen grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit die Beurteilungskriterien nach objektiven Kriterien aufgestellt werden und daher nicht der Willkür des Aufgabenträgers oder der Genehmigungsbehörde entspringen dürfen. Die Bekanntgabe transparenter Auswahlkriterien vorab entspreche nicht nur dem Standard des Rechts der Vergabe öffentlicher Aufträge, sondern sei eine Selbstverständlichkeit bei Auswahlentscheidungen im Rahmen objektiver Berufszugangsschranken.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der Nahverkehrsplan des Rhein-Neckar-Kreises 2004 bis 2008 und die Akten des Verwaltungsgerichts 5 K 1367/05 vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
32 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig.
33 
Die Berufungen wurden fristgemäß eingelegt und wurden auch - nach entsprechender rechtzeitig beantragter Verlängerung durch den Senat - fristgemäß begründet. Die zur Begründung der Berufungen eingegangenen Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen genügen ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
II.
34 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der gegen die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ausgegangen. Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht.
36 
Das Verwaltungsgericht hat aber der - im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen - Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Denn die der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 - erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist rechtmäßig; die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.
37 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Linienverkehrsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 13 PBefG hat (1. ). Die der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin ist auf diese Grundlage rechtlich nicht zu beanstanden ( 2. )
38 
1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 PBefG) zutreffend auf der Rechtsgrundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG erteilt. Die Auffassung der Klägerin, der der Linienverkehrsgenehmigung zugrunde liegende Linienverkehr der Beigeladenen benötigte eine Genehmigung nach § 13a PBefG, weil die Beigeladene Verkehrsleistungen auch im privaten Gelegenheitsverkehr erbringe, trifft nicht zu.
39 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchbescheides vom 15.06.2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322). In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die erteilte Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der Beigeladenen vor.
40 
1.1 § 13 PBefG regelt die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre richtet sich hingegen nach § 13a PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs vom 26. Juni 1969 (ABl Nr. L 156) S. 1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20. Juni 1991 (ABl Nr. L 169 S. 1 [im Weiteren: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69]). Das ergibt sich aus Folgendem: Bis zum 31. Dezember 1995 richteten sich die Voraussetzungen für die in § 2 PBefG vorgeschriebene Genehmigung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen allein nach § 13 PBefG. Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 war durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl I S. 1442) für den öffentlichen Personennahverkehr generell bis zum 31. Dezember 1995 ausgeschlossen. Durch Art. 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in § 8 Abs. 4 PBefG für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr die Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen eingeführt. Die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre erfolgt weiter nach § 13 PBefG. Die Genehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergeben sich dagegen seither, wie die vom Gesetzgeber eingefügte Überschrift belegt, aus § 13a PBefG. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung - unter entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 PBefG (§13a Abs. 1 Satz 2 PBefG) - zu erteilen, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). Entsprechend dieser Vorschrift ist das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) festgelegt. Danach ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (Bundesanzeiger Nr. 175 a vom 17.09.1993) durchzuführen. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist die Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
41 
§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG legt als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Satz 2 definiert als eigenwirtschaftlich Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Satz 3 bestimmt sodann, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend ist, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist.
42 
1.2 Die genehmigte Verkehrsleistung der Beigeladenen erfolgt eigenwirtschaftlich. Vorliegend hat der Rhein-Neckar-Kreis als zuständiger Aufgabenträger für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 5 und 6 ÖPNVG) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) entsprechend dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 PBefG gesetzlich normierten grundsätzlichen Vorrang der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen die Genehmigung des Linienverkehrs ausdrücklich mit dieser Maßgabe im dem Sinne „ausgeschrieben“, dass entsprechende Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung bis zum 29.02.2004 eingereicht werden können. Der Genehmigungsantrag der Klägerin war in diesem Zusammenhang auch beachtlich, obwohl sie mit den Varianten 2 und 3 Anträge auf Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste gestellt hat. Denn mit ihrer Variante 1, der sie den Vorrang einräumte, erklärte sie die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Hiervon ist auch der Beklagte zu Recht ausgegangen. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfällt nicht wegen der gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr nach den §§ 145 und 148 SGB IX und wegen Ausgleichzahlungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG. Die Eigenwirtschaftlichkeit wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beigeladene vom Landkreis - darüber hinausgehende - Zuschüsse zum Defizitausgleich erhalten würde. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
43 
Eine andere rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Zuschüsse gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen darstellten. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist nicht im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG zu prüfen, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff EGV. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG lässt für eine entsprechende Prüfung keinen Raum. Bei den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinn muss es sich um Erträge des Unternehmens handeln, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind. Nach diesem Maßstab gehören auch Beihilfen zu den Unternehmenserträgen unabhängig davon, ob sie gemeinschaftsrechtlich zulässig sind oder nicht. Zuschüsse gehen - zunächst einmal - gegebenenfalls unter bilanzieller Bildung einer Rückstellung - als Einnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320). Auch das Prüfungsprogramm des § 13 PBefG sieht im Übrigen an keiner Stelle eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus im Rahmen der Bekanntmachung über die Neu-Genehmigung des Linienverkehrs Linie 220 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - außer den gesetzlich vorgesehen Erstattungs- und Ausgleichzahlungen - keine weiteren Zuschüsse gezahlt werden.
44 
Durch die Beschränkung des Genehmigungswettbewerbs auf die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen war die Klägerin auch nicht in ihrem aufgrund der aufgezeigten Gesetzessystematik dem § 8 Abs. 4 PBefG innewohnenden Initiativrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307) betroffen. Denn mehr als eine Bewerbung um das Erbringen einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung konnte der Klägerin - wie im Übrigen auch die Beigeladene - nicht verlangen. Die Entscheidung eines (Verkehrs)Unternehmers beschränkt sich in Auslegung der gestuften Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG darauf, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - also eigenwirtschaftlich - einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, so steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), nämlich die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Dem Unternehmer steht sonach kein Recht zu, die Genehmigung einer Verkehrsleistung auf der Grundlage von § 13a PBefG zu erzwingen.
45 
Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Klägerin und der Beigeladenen von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung ohne eigene Nachprüfung ausgegangen ist. Es bedurfte insoweit keiner weiteren Feststellungen. Sowohl die Klägerin bezüglich der Variante 1 als auch die Beigeladene haben in ihren Genehmigungsanträgen ausdrücklich erklärt, die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich zu betreiben. Dies beruht auf ihrer eigenen Einschätzung und entspricht auch der in der Verantwortung des Unternehmers liegenden Kalkulation einschließlich des darin liegenden unternehmerischen Risikos. Die Genehmigungsbehörde darf von der Eigenwirtschaftlichkeit grundsätzlich ausgehen, es sei denn, es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärungen der Unternehmer zur Eigenwirtschaftlichkeit unrichtig sind oder diese den Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit erkennbar falsch verstehen. Vorliegend bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin und der Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen insoweit unrichtig waren.
46 
Nach der gesetzlichen Systematik ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG schließlich eine gestufte Konstruktion dergestalt zu entnehmen, dass ein Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl 2008, 1454). Hieraus folgt, dass eine Genehmigung nach § 13a PBefG jedenfalls dann nicht erteilt werden darf, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorliegen.
47 
1.3 Der Genehmigung des streitgegenständlichen Linienverkehrs 220 auf der Grundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen steht die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Denn durch die Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG hat der deutsche Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die zur Genehmigung ausgeschriebene Verkehrsleistung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 herausgenommen.
48 
a.) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“; BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), im vorliegenden Fall grundsätzlich eröffnet ist. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 gilt die Verordnung für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zählen zu den Unternehmen i.S.d. dieser Vorschrift, da sie jedenfalls Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs anbieten.
49 
Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist auch insoweit dem Grunde nach anwendbar, als mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen auch Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 sind Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, für die der Europäische Gerichtshof den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 47, 57; vgl. insoweit auch Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rnr. 12; Boing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 73 EGV Rnr. 4), die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Absatzes 1 zählen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht (Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). In Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 werden die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht näher definiert. Vorliegend sind mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, die Betriebspflicht nach § 21 PBefG und Tarifpflichten nach § 39 PBefG verbunden. Letztere gehen mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG) zu befördern oder die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX durchzuführen. Die Bindung des Verkehrsunternehmens an bestimmte Beförderungsentgelte findet sich in Nr. 2 der in der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt hat. Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen grundsätzlich auch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen in Ausnutzung einer mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 verbundenen Linienverkehrsgenehmigung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 61; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
50 
b.) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der deutsche Gesetzgeber jedoch mit der Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG die vorliegend genehmigte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freigestellt.
51 
Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Befugnis, bestimmte Bereichsausnahmen zu schaffen, in § 8 Abs. 4 PBefG Gebrauch gemacht. Wie unter 1.1 dargelegt, ergibt sich aus der gestuften Regelung dieser Vorschrift, dass - lediglich - gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen dem Rechtsregime der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen, nicht aber eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist daher bei Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 13a PBefG nur "maßgebend", soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht möglich ist. Werden die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hingegen eigenwirtschaftlich erbracht, wird dieser Bereich entsprechend der Abgrenzung in § 8 Abs. 4 PBefG nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterworfen.
52 
c.) Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar. Der Europäische Gerichthof hat (auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320) in seinem Urteil vom 24.07.2003 (C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Art. 1 Absatz 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Ausnahmebefugnis die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nicht nur gänzlich - als Gruppe insgesamt - ausnehmen, sondern diese Ausnahme auch eingeschränkt anwenden darf. Nach dieser Vorschrift dürfe der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich vorsehen, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) ohne Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt war, auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
53 
d.) Die mit der Regelung des § 8 Abs. 4, § 13 PBefG angeordnete Bereichsausnahme von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genügt ferner den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit; die dargestellte gestufte Konstruktion lässt keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er diese Verordnung für maßgeblich erklären wollte (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 - DVBl 2008, 1454).
54 
e.) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorliegend Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auch insoweit nicht entgegen, als die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neben der Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auch (privaten) Gelegenheitsverkehr umfasste. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass der in § 8 Abs. 4 PBefG angeordnete und insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässige Teilausnahmebereich sich nur auf eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr von Unternehmen beziehen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt ist. Eine allein an dem Begriff „Unternehmen“ orientierte Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 wird dem Regelungsbereich sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht gerecht. Vielmehr ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.
55 
Dieses Verständnis erschließt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Denn sie regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das primäre Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird in der ersten und zweiten Begründungserwägung formuliert. Danach ist ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen. Nach der zweiten Begründungserwägung - insoweit 1. Halbsatz - ist es (also) notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben. Bei Würdigung dieser Erwägungen unter Einbeziehung des im Titel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zum Ausdruck kommenden Grundgedankens „Über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr" regelt die Verordnung nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zählen gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Betriebspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen "durch Konzession oder gleichwertige Genehmigung" übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht. Die Beförderungspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Die Tarifpflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine der oben dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.
56 
Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf Verkehrsdienste, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, folgt des Weiteren aus dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung und den damit zusammenhängenden Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69. Nach dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung müssen in gewissen Fällen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes jedoch aufrecht erhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen, und eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen. In Erwägung dessen bestimmt Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen können, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten. Nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr (zur Legaldefinition vgl. Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Vornahme von finanziellen Ausgleichsregelungen betrifft, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsleistungen stehen, die im öffentlichen Interesse liegen, weil sie zur Erfüllung von Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit dienen (vgl. insoweit Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). Nur bei mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsdiensten im oben dargestellten Sinne stellen sich - den Wettbewerb betreffende gemeinschaftsrechtlich relevante - Fragen der öffentlichen Finanzierungsausgleichsleistungen, die zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen können, deren Beseitigung Hauptziel der Verordnung ist (vgl. erster Erwägungsgrund). Soweit Verkehrsleistungen daher ausschließlich im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbracht werden, stellen sie deshalb nach dem in den oben dargestellten Regelungen zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck keine Verkehrsdienste dar, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
57 
Die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dahingehend, dass diese nur mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Verkehrsdienste, nicht aber im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbrachte Verkehrsdienste regelt, wird durch die Bestimmungen des Primärrechts über staatliche Beihilfen und die gemeinsame Verkehrspolitik bestätigt. Nach Art. 73 EGV sind Beihilfen mit diesem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Wie bereits ausgeführt, ist Hauptziel der Verordnung nach deren erstem Erwägungsgrund die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden Verpflichtungen auferlegen, weil diese Unterschiede zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen. Des Weiteren regelt die Verordnung den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen, die den Verkehrsunternehmen durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - also durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verkehrsdiensten - entstehen. Der innere Verknüpfungszusammenhang zwischen Art. 73 EGV und der Verordnung, der durch „den mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“ hergestellt wird, zeigt, dass der Regelungsbereich der Verordnung ausschließlich Verkehrsleistungen betrifft, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, nicht aber sonstige Verkehrsleistungen (zu dem so verstandenen Regelungsbereich der Verordnung vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 73 EGV Rn. 3, 4 und 7; Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 13 ff.).
58 
Aus Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 folgt schließlich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift muss ein Verkehrsunternehmen, das außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig ist, die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen, der bestimmte Anforderungen im Hinblick auf getrennte Rechnungsführung und Ausgleich der Ausgaben ohne Möglichkeit des Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen erfüllen muss. Diese Regelung ist in Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 zu sehen. Sie betrifft daher Verkehrsunternehmen, die der Anwendung der Verordnung unterliegen, weil mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Verkehrsdienste erbracht werden, und schreibt insoweit die Erbringung dieser Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich für den Fall vor, dass hierfür öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen, bei denen also - entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG - für die Erbringung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsleistungen öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden (Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 16). Denn nur in diesem Falle bedarf es nach dem auf einen unverfälschten Wettbewerb abzielenden Zweck der Verordnung der Unterbindung von Transfers zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen eines Unternehmens, dem für die Durchführung von mit öffentlichen Verpflichtungen verbunden Verkehrsdiensten öffentliche Finanzmittel gewährt werden. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt daher nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der Verordnung unterfallen.
59 
Vor diesem Hintergrund ist die inhaltliche Reichweite der Ausnahmeermächtigung in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu bestimmen, dass nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden können, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - wie vorgehend dargelegt - grundsätzlich nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen regelt, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind, nicht jedoch solche im privaten Interesse und auf private Veranlassung, ist privater Gelegenheitsverkehr damit auch nicht Gegenstand der Ermächtigungsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69. Die Beigeladene führte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum einen keine mit öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Fernverkehrsdienste und zum anderen - lediglich - von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 schon gar nicht geregelte private Verkehrsdienste durch. Ihre mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit beschränkte sich vielmehr auf Verkehrsdienste ausschließlich im öffentlichen Nahverkehr. Deshalb verstößt ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG im Rahmen der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nicht gegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (vgl. zu alledem Hess. VGH, Urteil v. 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
60 
2. Die sonach zu Recht im Genehmigungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
61 
Die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) Linienverkehr darf nur erteilt werden, wenn die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Sie ist nach § 13 Abs. 2 PBefG zwingend zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen (Nr. 1) oder wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2), was insbesondere unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a), b) und c) PBefG genannten Voraussetzungen der Fall ist. Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung zudem versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 PBefG nicht in Einklang steht (§ 13 Abs. 2 a PBefG). Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Sie unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschluss vom 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
62 
Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 -3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -). Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
63 
Eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beinhaltet auch eine Gestaltung des Auswahlverfahrens, die eine chancengleiche Teilnahme der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung am Genehmigungswettbewerb gewährleistet (vgl. zu den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Auswahlverfahrens in einer beruflichen Konkurrentensituation BVerfGE 73, 280<296>).
64 
Gemessen daran leidet die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids weder an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Verfahrensfehler (2.1 . ) noch ist die auf dem Genehmigungsverfahren folgende Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft (2.2); sie verletzt daher nicht das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung über ihren eigenen Genehmigungsantrag.
65 
2.1. Die Erteilung der Genehmigung beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandendem Genehmigungsverfahren.
66 
a.) Dies gilt zunächst insoweit, als - wie unter 1. ausgeführt - die Linienverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen war.
67 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer zu hören, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach dieser Bestimmung von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung anzuhören waren. Denn sie betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig im Einzugsbereich der Linie 220 keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu Recht in das in dieser Vorschrift geregelte Anhörungsverfahren einbezogen wurde, im ganzen Rhein-Neckar-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie 220 tätig. Aus § 14 PBefG lässt sich kein Recht der Klägerin ableiten, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden.
68 
Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, einem Konkurrenten um eine Linienverkehrsgenehmigung die Genehmigungsanträge einschließlich der weiteren dazu eingereichten Bewerbungsunterlagen der Mitwettbewerber zuzuleiten, folgt auch nicht aus § 28 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit. Der Umfang des Informationsanspruchs eines potenziellen Mitbewerber beschränkt sich auf den Rahmen, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandene Informationen offen zulegen sind (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, BVerwGE 118, 270 = NVwZ 2003, 1114). Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne und damit auch eines Wettbewerbsverfahrens um eine behördliche Konzession ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, aaO.) In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Vereinbarung zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger, der im Auftrag der ersteren die Anhörung nach § 14 PBefG durchführte, den an der Anhörung beteiligten Unternehmen, die selbst Wettbewerber sind, nur der Antragsvordruck, der Fahrplan und der Linienverlauf mitgeteilt wurden. Eventuelle Betriebskonzepte und Erläuterungen gingen nur an die Kommunen und den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Besprechung vom 17.03.2004). Des Weiteren wurden die am Wettbewerb beteiligten Unternehmen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.03.2004 u. a. darauf hingewiesen, dass, wenn sie aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 1 PBefG als Unternehmer angehört würden, dies keine Rechte zu einer Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG beinhalte. Würde ein Unternehmen, das in eine Anhörung nach § 14 Abs. 1 PBefG einbezogen sei, dies dahin verstehen, man könne für den Fall, dass ein Konkurrent ein besseres Angebot ausweise, nachbessern, sei dies nicht zulässig. Die Möglichkeit der Stellungnahme nach § 14 Abs. 1 PBefG beinhalte kein Ausgestaltungsrecht. Ein möglicherweise neugestellter (verbesserter) Antrag würde die Genehmigungsbehörde als konkludente Rücknahme des bisherigen Antrages ansehen. Der neue Antrag wäre - aufgrund der Bewerbungsfrist bis Ende Februar 2004 - als verspäteter Neuantrag zu werten, der dann nicht mehr berücksichtigt werden könne. Wie der Besprechung am 17.03.2004 zu entnehmen ist, wurde diese Vorgehensweise gewählt, um die Chancengleichheit aller Genehmigungswettbewerber zu gewährleisten.
69 
c.) Vor der Entscheidung über die Genehmigungsanträge war die Genehmigungsbehörde auch nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichten würde, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere die intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. Eine solche Verfahrensweise sehen weder die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vor, noch ist sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen ist, ergeben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Im Übrigen waren der Klägerin und der Beigeladenen die maßgeblichen Anforderungen hinreichend bekannt. Denn insoweit wurde auf den Entwurf des Nahverkehrsplans hingewiesen, an dem sich die von der Genehmigungsbehörde und dem Rhein-Neckar-Kreis als Aufgabenträger entwickelte Bewertungsmatrix eng anlehnt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05).
70 
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2003 (BVerwGE 118, 270), aus der die Klägerin ihre gegenteilige Rechtsansicht herleitet, stützt diese Forderung nicht. Mit dieser Entscheidung wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) einem potentiellen Neubewerber im Linienverkehrsgenehmigungsverfahren bereits vor dem Ablauf von Linienkonzessionen und der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens ein Auskunfts- und Informationsanspruch hinsichtlich von Angaben zuerkannt, die der Neubewerber sich nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (Laufzeiten von Linienverkehrsgenehmigungen und Streckenverläufe). Ein Neubewerber, der sich gegenüber einem „Altkonzessionär“ nur mit einem besseren Angebot durchsetzen kann (§ 13 Abs. 3 PBefG), hat in aller Regel keine Chance, sich sofort und unmittelbar auf einem bereits im Wesentlichen aufgeteilten Markt des Linienverkehrs betätigen zu können. Deshalb ist es für ihn unerlässlich, sich auf diejenigen Verkehrslinien zu konzentrieren, die in einer überschaubaren Zukunft ablaufen werden, und er nicht gezwungen ist, für sämtliche überhaupt denkbare Linien Bewerbungen abzugeben, die mit umfangreichen und u.U. erhebliche Kosten verursachenden Vorüberlegungen verbunden sind. Der auf einen solchen Vorklärungsprozess bezogene Informationsanspruch lässt sich auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht übertragen, zumal - wie bereits erwähnt - wegen der Anforderungen auf den maßgebenden Entwurf des zur Verfügung gestellten Nahverkehrsplan hingewiesen wurde.
71 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu Gunsten der Beigeladenen ist ermessensfehlerfrei.
72 
a.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die in § 13 Abs. 1 PBefG niedergelegten subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die Klägerin und die Beigeladene zutreffend bejaht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1), keinen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beigeladene diese subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
73 
Soweit das Verwaltungsgericht - allerdings betreffend die Auswahlentscheidung - bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe die Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht geprüft, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In den an die Klägerin und die Beigeladene ergangenen Bescheiden führt die Genehmigungsbehörde aus, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit - dieser beiden Bewerber - im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG überprüft worden und gewährleistet sei. Weiterhin hat die Klägerin nicht gerügt, die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei hinsichtlich der Finanzierung nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19.06.2006 - 3 C 3305 -, NVwZ 2007, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist Teil der Entscheidung des Unternehmers, den Verkehrsdienst eigenwirtschaftlich betreiben zu können. Ob damit jede Prüfung der Finanzierung von einer gerichtlichen Prüfung ausgeschlossen ist, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend erörtert zu werden. Ähnlich wie § 25 Nr. 2 II und III VOL/A den öffentlichen Auftraggeber in Ausschreibungen zur Überprüfung „ungewöhnlich niedrige Angebote“ oder zum Ausschluss von Angeboten berechtigt, „deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen“, und damit die öffentliche Hand vor Nichterfüllung schützt, kann sich im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu gewährleistende „Leistungsfähigkeit“ des Verkehrsunternehmens die Frage stellen, ob auch finanzielle Aspekte zu prüfen sind. Auch der auf eine Gleichbehandlung der Wettbewerber ausgerichtete Genehmigungswettbewerb kann eine Prüfung der Finanzierung erforderlich machen, in dem die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung geprüft wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - 3 S 2407/05 -, VBlBW 2006, 240). Derartige Fragen können sich indessen nur dann stellen, wenn die Genehmigungsbehörde zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Genehmigungsbewerbers hat. Solche Anhaltspunkte liegen hier indessen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht.
74 
b.) Die von der Genehmigungsbehörde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG getroffene Auswahlentscheidung begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt - grundsätzlich - kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, weil nur durch die Beschränkung der Genehmigung auf einen Bewerber die im Interesse der Allgemeinheit und auch des einzelnen Unternehmers notwendige Ordnung im Straßenpersonenverkehr hergestellt werden kann, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt.
75 
aa.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei seiner nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung von zutreffenden Grundlagen ausgegangen.
76 
Die Kriterien für die Auswahlentscheidung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG. Die Genehmigungsbehörde darf im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs dem Unternehmer den Vorzug geben, der eine bessere Integration der Nahverkehrsbedienung bewirkt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, inwieweit der beantragte Verkehr die ausreichende Bedienung verwirklicht. Bei der Genehmigungsentscheidung sind insbesondere auch die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen zu beachten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der öffentliche Personennahverkehr in hohem Maße entscheidend für die Entwicklung des von ihm bedienten Raumes ist. Die Wirtschaftlichkeit und Integration kann vom Aufgabenträger beeinflusst werden, indem im Nahverkehrsplan festgelegt wird, wie die Verflechtung im Gesamtraum sinnvoll ist. Im Nahverkehrsplan wird die Absicht des Aufgabenträgers dokumentiert, zur Absicherung eines im öffentlichen Interesses erforderlichen Bedienungsniveaus bestimmte Leistungen zu bestellen. Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich auch in der Regelung des § 13 Abs. 2 a PBefG, wonach vom Nahverkehrsplan abweichende Genehmigungsanträge neben den verpflichtenden Versagungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PBefG nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bildet somit den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs und setzt die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Dementsprechend wurden vom Aufgabenträger in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der Vorgaben im Nahverkehrsplan eine Bewertungsmatrix für die Beurteilung aller im Genehmigungswettbewerb eingegangenen Angebote erstellt. Die angebotenen Verkehrsleistungen wurden nach Quantität und Qualität erfasst, beurteilt und bewertet; inhaltlich wurde Quantität und Qualität im Verhältnis 70 zu 30 gewichtet. Die in der erstellten Bewertungsmatrix festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sind als Auswahlkriterien zur Prüfung und Bewertung geeignet, welcher Antragsteller die bessere Verkehrsbedienung bietet. Auf die maßgebenden Vorgaben des Nahverkehrsplans der im Zeitpunkt der „Ausschreibung“ des Genehmigungswettbewerbs noch im Entwurfstadium vorlag und als solcher den Wettbewerbern übermittelt wurde und der in seiner endgültigen Fassung keine Abweichungen enthielt, wurden die konkurrierenden Unternehmen ausdrücklich hingewiesen. Die Genehmigungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem Aufgabenträger diese Bewertungsmatrix auf alle eingegangenen Angebote gleichermaßen angewandt, so dass Chancengleichheit für alle sich am Genehmigungswettbewerb beteiligten Unternehmen bestand. Die Auswertung des Angebots der Beigeladenen anhand der Bewertungsmatrix ergab eine Gesamtpunktzahl von 175 gegenüber dem Angebot der Klägerin mit 170 Punkten.
77 
bb.) Die Auswahl der Beigeladenen anhand der oben aufgeführten, von der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger als maßgeblich entwickelten Kriterien begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
78 
Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der Abwägung herausgestellt, dass die Klägerin bei Betrachtung der Quantitätskriterien zwar mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten bewertet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrsbedienung der Klägerin über die Vorgaben des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) hinausgehe (sog. „Luxusbedienung), während das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans (vgl. Ziff. II 1.1.1 und Tabelle II.4-1) entspreche. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung der Klägerin sei zwar aus Sicht des Kunden grundsätzlich besser. Es handle sich aber um ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar. Dies habe auch die Anhörung der beteiligten Gemeinde ergeben. Des Weiteren werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Schließlich seien auch die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von sechs Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Nach der Stellungnahme der Stadt Schwetzingen sei gerade in den Hauptverkehrszeiten wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf den Streckenabschnitten Karlsruher Straße, Karl-Theodor-Straße, Bismarckplatz und Bismarckstraße täglich mit Staus zu rechnen. Es sei vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan der Klägerin aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ werde durch das Angebot der Beigeladenen besser erfüllt und sei daher auch als besser zu bewerten. Diese Ausführungen sind für den Senat sachlich nachvollziehbar. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.
79 
Im Weiteren führt die Genehmigungsbehörde aus, dass bei der Gesamtbetrachtung das bessere Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Qualität den Ausschlag in der abschließenden Bewertung gegeben habe. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Es sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, in diesem Zusammenhang ihr Angebot zu erläutern. Sie habe indessen darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien und dass es im Übrigen einsichtig sei, sich keine Unternehmerfahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof zu stellen. Letzterer Einwand mag zwar zutreffend sein, der Unternehmer wird aber deshalb nicht davon entbunden, Angaben über die Qualität seiner gegebenenfalls zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine weitere Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde. Wie bereits ausgeführt, konnte jeder Bewerber die Regelungen u. a. des Nahverkehrsplans - in der Fassung des Entwurfs - erfahren. Die Genehmigungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der unternehmerischen Entscheidung die Angebotsquantität und -qualität ist. Es widerspräche geradezu einem chancengleichen Wettbewerb, wenn die Genehmigungsbehörde einen Wettbewerber aufforderte, seine Bewerbung hinsichtlich bestimmter Umstände „nachzubessern“.
80 
Unter Würdigung dieser gesamten Umstände vermag der Senat unter Berücksichtigung des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Genehmigungsentscheidung eine ermessensfehlerhafte, insbesondere auf sachfremden Erwägungen beruhende Auswahlentscheidung nicht zu erkennen.
81 
Die Klage war daher auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die erteilte Linienverkehrsgenehmigung richtete.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO
III.
83 
Der ... ... ... - ... - war nicht zum Verfahren beizuladen.
84 
Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der ... im vorliegenden Fall derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der ... war im Genehmigungsverfahren auch nicht Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG. Dies war vielmehr der Rhein-Neckar-Kreis, der nach §§ 5 und 6 ÖPNVG Träger der freiwilligen Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist. Zwar ist der Rhein-Neckar-Kreis Mitglied des am 07.07.1984 gegründeten ... ... ... ... (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die Aufgaben des Aufgabenträgers wurden dem ... jedoch im hier der streitigen Linienverkehrsgenehmigung zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nicht übertragen. Die Zweckverbandssatzung über den ... enthält keine Aufgabenübertragung. Vielmehr eröffnet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ZV-Satzung nur die Möglichkeit einer Ausübung bestimmter Funktionen, bewirkt aber diese selbst nicht. Im Übrigen hat der Rhein-Neckar-Kreis im vorliegenden Fall gerade ein Genehmigungsverfahren initiiert, indem er aufgrund der Ausschreibung eines eigenwirtschaftlich betriebenen Linienverkehrsdienstes in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht betroffen ist.
85 
Der Senat sah darüber hinaus auch keine Veranlassung, den ... in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
86 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zugelassen.
87 
Beschluss vom 31. März 2009
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. II Ziffer 47.6) auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
32 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig.
33 
Die Berufungen wurden fristgemäß eingelegt und wurden auch - nach entsprechender rechtzeitig beantragter Verlängerung durch den Senat - fristgemäß begründet. Die zur Begründung der Berufungen eingegangenen Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen genügen ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
II.
34 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der gegen die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ausgegangen. Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht.
36 
Das Verwaltungsgericht hat aber der - im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen - Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Denn die der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 - erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist rechtmäßig; die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.
37 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Linienverkehrsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 13 PBefG hat (1. ). Die der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin ist auf diese Grundlage rechtlich nicht zu beanstanden ( 2. )
38 
1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 PBefG) zutreffend auf der Rechtsgrundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG erteilt. Die Auffassung der Klägerin, der der Linienverkehrsgenehmigung zugrunde liegende Linienverkehr der Beigeladenen benötigte eine Genehmigung nach § 13a PBefG, weil die Beigeladene Verkehrsleistungen auch im privaten Gelegenheitsverkehr erbringe, trifft nicht zu.
39 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchbescheides vom 15.06.2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322). In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die erteilte Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der Beigeladenen vor.
40 
1.1 § 13 PBefG regelt die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre richtet sich hingegen nach § 13a PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs vom 26. Juni 1969 (ABl Nr. L 156) S. 1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20. Juni 1991 (ABl Nr. L 169 S. 1 [im Weiteren: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69]). Das ergibt sich aus Folgendem: Bis zum 31. Dezember 1995 richteten sich die Voraussetzungen für die in § 2 PBefG vorgeschriebene Genehmigung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen allein nach § 13 PBefG. Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 war durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl I S. 1442) für den öffentlichen Personennahverkehr generell bis zum 31. Dezember 1995 ausgeschlossen. Durch Art. 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in § 8 Abs. 4 PBefG für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr die Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen eingeführt. Die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre erfolgt weiter nach § 13 PBefG. Die Genehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergeben sich dagegen seither, wie die vom Gesetzgeber eingefügte Überschrift belegt, aus § 13a PBefG. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung - unter entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 PBefG (§13a Abs. 1 Satz 2 PBefG) - zu erteilen, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). Entsprechend dieser Vorschrift ist das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) festgelegt. Danach ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (Bundesanzeiger Nr. 175 a vom 17.09.1993) durchzuführen. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist die Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
41 
§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG legt als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Satz 2 definiert als eigenwirtschaftlich Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Satz 3 bestimmt sodann, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend ist, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist.
42 
1.2 Die genehmigte Verkehrsleistung der Beigeladenen erfolgt eigenwirtschaftlich. Vorliegend hat der Rhein-Neckar-Kreis als zuständiger Aufgabenträger für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 5 und 6 ÖPNVG) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) entsprechend dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 PBefG gesetzlich normierten grundsätzlichen Vorrang der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen die Genehmigung des Linienverkehrs ausdrücklich mit dieser Maßgabe im dem Sinne „ausgeschrieben“, dass entsprechende Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung bis zum 29.02.2004 eingereicht werden können. Der Genehmigungsantrag der Klägerin war in diesem Zusammenhang auch beachtlich, obwohl sie mit den Varianten 2 und 3 Anträge auf Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste gestellt hat. Denn mit ihrer Variante 1, der sie den Vorrang einräumte, erklärte sie die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Hiervon ist auch der Beklagte zu Recht ausgegangen. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfällt nicht wegen der gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr nach den §§ 145 und 148 SGB IX und wegen Ausgleichzahlungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG. Die Eigenwirtschaftlichkeit wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beigeladene vom Landkreis - darüber hinausgehende - Zuschüsse zum Defizitausgleich erhalten würde. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
43 
Eine andere rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Zuschüsse gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen darstellten. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist nicht im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG zu prüfen, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff EGV. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG lässt für eine entsprechende Prüfung keinen Raum. Bei den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinn muss es sich um Erträge des Unternehmens handeln, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind. Nach diesem Maßstab gehören auch Beihilfen zu den Unternehmenserträgen unabhängig davon, ob sie gemeinschaftsrechtlich zulässig sind oder nicht. Zuschüsse gehen - zunächst einmal - gegebenenfalls unter bilanzieller Bildung einer Rückstellung - als Einnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320). Auch das Prüfungsprogramm des § 13 PBefG sieht im Übrigen an keiner Stelle eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus im Rahmen der Bekanntmachung über die Neu-Genehmigung des Linienverkehrs Linie 220 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - außer den gesetzlich vorgesehen Erstattungs- und Ausgleichzahlungen - keine weiteren Zuschüsse gezahlt werden.
44 
Durch die Beschränkung des Genehmigungswettbewerbs auf die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen war die Klägerin auch nicht in ihrem aufgrund der aufgezeigten Gesetzessystematik dem § 8 Abs. 4 PBefG innewohnenden Initiativrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307) betroffen. Denn mehr als eine Bewerbung um das Erbringen einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung konnte der Klägerin - wie im Übrigen auch die Beigeladene - nicht verlangen. Die Entscheidung eines (Verkehrs)Unternehmers beschränkt sich in Auslegung der gestuften Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG darauf, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - also eigenwirtschaftlich - einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, so steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), nämlich die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Dem Unternehmer steht sonach kein Recht zu, die Genehmigung einer Verkehrsleistung auf der Grundlage von § 13a PBefG zu erzwingen.
45 
Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Klägerin und der Beigeladenen von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung ohne eigene Nachprüfung ausgegangen ist. Es bedurfte insoweit keiner weiteren Feststellungen. Sowohl die Klägerin bezüglich der Variante 1 als auch die Beigeladene haben in ihren Genehmigungsanträgen ausdrücklich erklärt, die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich zu betreiben. Dies beruht auf ihrer eigenen Einschätzung und entspricht auch der in der Verantwortung des Unternehmers liegenden Kalkulation einschließlich des darin liegenden unternehmerischen Risikos. Die Genehmigungsbehörde darf von der Eigenwirtschaftlichkeit grundsätzlich ausgehen, es sei denn, es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärungen der Unternehmer zur Eigenwirtschaftlichkeit unrichtig sind oder diese den Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit erkennbar falsch verstehen. Vorliegend bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin und der Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen insoweit unrichtig waren.
46 
Nach der gesetzlichen Systematik ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG schließlich eine gestufte Konstruktion dergestalt zu entnehmen, dass ein Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl 2008, 1454). Hieraus folgt, dass eine Genehmigung nach § 13a PBefG jedenfalls dann nicht erteilt werden darf, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorliegen.
47 
1.3 Der Genehmigung des streitgegenständlichen Linienverkehrs 220 auf der Grundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen steht die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Denn durch die Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG hat der deutsche Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die zur Genehmigung ausgeschriebene Verkehrsleistung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 herausgenommen.
48 
a.) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“; BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), im vorliegenden Fall grundsätzlich eröffnet ist. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 gilt die Verordnung für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zählen zu den Unternehmen i.S.d. dieser Vorschrift, da sie jedenfalls Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs anbieten.
49 
Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist auch insoweit dem Grunde nach anwendbar, als mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen auch Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 sind Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, für die der Europäische Gerichtshof den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 47, 57; vgl. insoweit auch Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rnr. 12; Boing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 73 EGV Rnr. 4), die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Absatzes 1 zählen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht (Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). In Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 werden die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht näher definiert. Vorliegend sind mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, die Betriebspflicht nach § 21 PBefG und Tarifpflichten nach § 39 PBefG verbunden. Letztere gehen mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG) zu befördern oder die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX durchzuführen. Die Bindung des Verkehrsunternehmens an bestimmte Beförderungsentgelte findet sich in Nr. 2 der in der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt hat. Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen grundsätzlich auch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen in Ausnutzung einer mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 verbundenen Linienverkehrsgenehmigung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 61; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
50 
b.) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der deutsche Gesetzgeber jedoch mit der Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG die vorliegend genehmigte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freigestellt.
51 
Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Befugnis, bestimmte Bereichsausnahmen zu schaffen, in § 8 Abs. 4 PBefG Gebrauch gemacht. Wie unter 1.1 dargelegt, ergibt sich aus der gestuften Regelung dieser Vorschrift, dass - lediglich - gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen dem Rechtsregime der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen, nicht aber eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist daher bei Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 13a PBefG nur "maßgebend", soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht möglich ist. Werden die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hingegen eigenwirtschaftlich erbracht, wird dieser Bereich entsprechend der Abgrenzung in § 8 Abs. 4 PBefG nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterworfen.
52 
c.) Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar. Der Europäische Gerichthof hat (auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320) in seinem Urteil vom 24.07.2003 (C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Art. 1 Absatz 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Ausnahmebefugnis die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nicht nur gänzlich - als Gruppe insgesamt - ausnehmen, sondern diese Ausnahme auch eingeschränkt anwenden darf. Nach dieser Vorschrift dürfe der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich vorsehen, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) ohne Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt war, auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
53 
d.) Die mit der Regelung des § 8 Abs. 4, § 13 PBefG angeordnete Bereichsausnahme von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genügt ferner den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit; die dargestellte gestufte Konstruktion lässt keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er diese Verordnung für maßgeblich erklären wollte (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 - DVBl 2008, 1454).
54 
e.) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorliegend Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auch insoweit nicht entgegen, als die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neben der Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auch (privaten) Gelegenheitsverkehr umfasste. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass der in § 8 Abs. 4 PBefG angeordnete und insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässige Teilausnahmebereich sich nur auf eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr von Unternehmen beziehen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt ist. Eine allein an dem Begriff „Unternehmen“ orientierte Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 wird dem Regelungsbereich sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht gerecht. Vielmehr ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.
55 
Dieses Verständnis erschließt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Denn sie regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das primäre Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird in der ersten und zweiten Begründungserwägung formuliert. Danach ist ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen. Nach der zweiten Begründungserwägung - insoweit 1. Halbsatz - ist es (also) notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben. Bei Würdigung dieser Erwägungen unter Einbeziehung des im Titel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zum Ausdruck kommenden Grundgedankens „Über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr" regelt die Verordnung nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zählen gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Betriebspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen "durch Konzession oder gleichwertige Genehmigung" übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht. Die Beförderungspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Die Tarifpflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine der oben dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.
56 
Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf Verkehrsdienste, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, folgt des Weiteren aus dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung und den damit zusammenhängenden Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69. Nach dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung müssen in gewissen Fällen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes jedoch aufrecht erhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen, und eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen. In Erwägung dessen bestimmt Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen können, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten. Nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr (zur Legaldefinition vgl. Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Vornahme von finanziellen Ausgleichsregelungen betrifft, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsleistungen stehen, die im öffentlichen Interesse liegen, weil sie zur Erfüllung von Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit dienen (vgl. insoweit Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). Nur bei mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsdiensten im oben dargestellten Sinne stellen sich - den Wettbewerb betreffende gemeinschaftsrechtlich relevante - Fragen der öffentlichen Finanzierungsausgleichsleistungen, die zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen können, deren Beseitigung Hauptziel der Verordnung ist (vgl. erster Erwägungsgrund). Soweit Verkehrsleistungen daher ausschließlich im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbracht werden, stellen sie deshalb nach dem in den oben dargestellten Regelungen zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck keine Verkehrsdienste dar, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
57 
Die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dahingehend, dass diese nur mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Verkehrsdienste, nicht aber im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbrachte Verkehrsdienste regelt, wird durch die Bestimmungen des Primärrechts über staatliche Beihilfen und die gemeinsame Verkehrspolitik bestätigt. Nach Art. 73 EGV sind Beihilfen mit diesem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Wie bereits ausgeführt, ist Hauptziel der Verordnung nach deren erstem Erwägungsgrund die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden Verpflichtungen auferlegen, weil diese Unterschiede zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen. Des Weiteren regelt die Verordnung den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen, die den Verkehrsunternehmen durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - also durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verkehrsdiensten - entstehen. Der innere Verknüpfungszusammenhang zwischen Art. 73 EGV und der Verordnung, der durch „den mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“ hergestellt wird, zeigt, dass der Regelungsbereich der Verordnung ausschließlich Verkehrsleistungen betrifft, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, nicht aber sonstige Verkehrsleistungen (zu dem so verstandenen Regelungsbereich der Verordnung vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 73 EGV Rn. 3, 4 und 7; Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 13 ff.).
58 
Aus Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 folgt schließlich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift muss ein Verkehrsunternehmen, das außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig ist, die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen, der bestimmte Anforderungen im Hinblick auf getrennte Rechnungsführung und Ausgleich der Ausgaben ohne Möglichkeit des Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen erfüllen muss. Diese Regelung ist in Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 zu sehen. Sie betrifft daher Verkehrsunternehmen, die der Anwendung der Verordnung unterliegen, weil mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Verkehrsdienste erbracht werden, und schreibt insoweit die Erbringung dieser Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich für den Fall vor, dass hierfür öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen, bei denen also - entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG - für die Erbringung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsleistungen öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden (Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 16). Denn nur in diesem Falle bedarf es nach dem auf einen unverfälschten Wettbewerb abzielenden Zweck der Verordnung der Unterbindung von Transfers zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen eines Unternehmens, dem für die Durchführung von mit öffentlichen Verpflichtungen verbunden Verkehrsdiensten öffentliche Finanzmittel gewährt werden. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt daher nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der Verordnung unterfallen.
59 
Vor diesem Hintergrund ist die inhaltliche Reichweite der Ausnahmeermächtigung in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu bestimmen, dass nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden können, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - wie vorgehend dargelegt - grundsätzlich nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen regelt, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind, nicht jedoch solche im privaten Interesse und auf private Veranlassung, ist privater Gelegenheitsverkehr damit auch nicht Gegenstand der Ermächtigungsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69. Die Beigeladene führte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum einen keine mit öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Fernverkehrsdienste und zum anderen - lediglich - von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 schon gar nicht geregelte private Verkehrsdienste durch. Ihre mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit beschränkte sich vielmehr auf Verkehrsdienste ausschließlich im öffentlichen Nahverkehr. Deshalb verstößt ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG im Rahmen der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nicht gegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (vgl. zu alledem Hess. VGH, Urteil v. 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
60 
2. Die sonach zu Recht im Genehmigungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
61 
Die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) Linienverkehr darf nur erteilt werden, wenn die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Sie ist nach § 13 Abs. 2 PBefG zwingend zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen (Nr. 1) oder wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2), was insbesondere unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a), b) und c) PBefG genannten Voraussetzungen der Fall ist. Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung zudem versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 PBefG nicht in Einklang steht (§ 13 Abs. 2 a PBefG). Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Sie unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschluss vom 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
62 
Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 -3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -). Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
63 
Eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beinhaltet auch eine Gestaltung des Auswahlverfahrens, die eine chancengleiche Teilnahme der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung am Genehmigungswettbewerb gewährleistet (vgl. zu den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Auswahlverfahrens in einer beruflichen Konkurrentensituation BVerfGE 73, 280<296>).
64 
Gemessen daran leidet die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids weder an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Verfahrensfehler (2.1 . ) noch ist die auf dem Genehmigungsverfahren folgende Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft (2.2); sie verletzt daher nicht das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung über ihren eigenen Genehmigungsantrag.
65 
2.1. Die Erteilung der Genehmigung beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandendem Genehmigungsverfahren.
66 
a.) Dies gilt zunächst insoweit, als - wie unter 1. ausgeführt - die Linienverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen war.
67 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer zu hören, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach dieser Bestimmung von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung anzuhören waren. Denn sie betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig im Einzugsbereich der Linie 220 keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu Recht in das in dieser Vorschrift geregelte Anhörungsverfahren einbezogen wurde, im ganzen Rhein-Neckar-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie 220 tätig. Aus § 14 PBefG lässt sich kein Recht der Klägerin ableiten, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden.
68 
Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, einem Konkurrenten um eine Linienverkehrsgenehmigung die Genehmigungsanträge einschließlich der weiteren dazu eingereichten Bewerbungsunterlagen der Mitwettbewerber zuzuleiten, folgt auch nicht aus § 28 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit. Der Umfang des Informationsanspruchs eines potenziellen Mitbewerber beschränkt sich auf den Rahmen, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandene Informationen offen zulegen sind (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, BVerwGE 118, 270 = NVwZ 2003, 1114). Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne und damit auch eines Wettbewerbsverfahrens um eine behördliche Konzession ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, aaO.) In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Vereinbarung zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger, der im Auftrag der ersteren die Anhörung nach § 14 PBefG durchführte, den an der Anhörung beteiligten Unternehmen, die selbst Wettbewerber sind, nur der Antragsvordruck, der Fahrplan und der Linienverlauf mitgeteilt wurden. Eventuelle Betriebskonzepte und Erläuterungen gingen nur an die Kommunen und den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Besprechung vom 17.03.2004). Des Weiteren wurden die am Wettbewerb beteiligten Unternehmen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.03.2004 u. a. darauf hingewiesen, dass, wenn sie aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 1 PBefG als Unternehmer angehört würden, dies keine Rechte zu einer Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG beinhalte. Würde ein Unternehmen, das in eine Anhörung nach § 14 Abs. 1 PBefG einbezogen sei, dies dahin verstehen, man könne für den Fall, dass ein Konkurrent ein besseres Angebot ausweise, nachbessern, sei dies nicht zulässig. Die Möglichkeit der Stellungnahme nach § 14 Abs. 1 PBefG beinhalte kein Ausgestaltungsrecht. Ein möglicherweise neugestellter (verbesserter) Antrag würde die Genehmigungsbehörde als konkludente Rücknahme des bisherigen Antrages ansehen. Der neue Antrag wäre - aufgrund der Bewerbungsfrist bis Ende Februar 2004 - als verspäteter Neuantrag zu werten, der dann nicht mehr berücksichtigt werden könne. Wie der Besprechung am 17.03.2004 zu entnehmen ist, wurde diese Vorgehensweise gewählt, um die Chancengleichheit aller Genehmigungswettbewerber zu gewährleisten.
69 
c.) Vor der Entscheidung über die Genehmigungsanträge war die Genehmigungsbehörde auch nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichten würde, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere die intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. Eine solche Verfahrensweise sehen weder die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vor, noch ist sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen ist, ergeben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Im Übrigen waren der Klägerin und der Beigeladenen die maßgeblichen Anforderungen hinreichend bekannt. Denn insoweit wurde auf den Entwurf des Nahverkehrsplans hingewiesen, an dem sich die von der Genehmigungsbehörde und dem Rhein-Neckar-Kreis als Aufgabenträger entwickelte Bewertungsmatrix eng anlehnt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05).
70 
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2003 (BVerwGE 118, 270), aus der die Klägerin ihre gegenteilige Rechtsansicht herleitet, stützt diese Forderung nicht. Mit dieser Entscheidung wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) einem potentiellen Neubewerber im Linienverkehrsgenehmigungsverfahren bereits vor dem Ablauf von Linienkonzessionen und der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens ein Auskunfts- und Informationsanspruch hinsichtlich von Angaben zuerkannt, die der Neubewerber sich nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (Laufzeiten von Linienverkehrsgenehmigungen und Streckenverläufe). Ein Neubewerber, der sich gegenüber einem „Altkonzessionär“ nur mit einem besseren Angebot durchsetzen kann (§ 13 Abs. 3 PBefG), hat in aller Regel keine Chance, sich sofort und unmittelbar auf einem bereits im Wesentlichen aufgeteilten Markt des Linienverkehrs betätigen zu können. Deshalb ist es für ihn unerlässlich, sich auf diejenigen Verkehrslinien zu konzentrieren, die in einer überschaubaren Zukunft ablaufen werden, und er nicht gezwungen ist, für sämtliche überhaupt denkbare Linien Bewerbungen abzugeben, die mit umfangreichen und u.U. erhebliche Kosten verursachenden Vorüberlegungen verbunden sind. Der auf einen solchen Vorklärungsprozess bezogene Informationsanspruch lässt sich auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht übertragen, zumal - wie bereits erwähnt - wegen der Anforderungen auf den maßgebenden Entwurf des zur Verfügung gestellten Nahverkehrsplan hingewiesen wurde.
71 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu Gunsten der Beigeladenen ist ermessensfehlerfrei.
72 
a.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die in § 13 Abs. 1 PBefG niedergelegten subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die Klägerin und die Beigeladene zutreffend bejaht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1), keinen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beigeladene diese subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
73 
Soweit das Verwaltungsgericht - allerdings betreffend die Auswahlentscheidung - bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe die Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht geprüft, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In den an die Klägerin und die Beigeladene ergangenen Bescheiden führt die Genehmigungsbehörde aus, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit - dieser beiden Bewerber - im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG überprüft worden und gewährleistet sei. Weiterhin hat die Klägerin nicht gerügt, die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei hinsichtlich der Finanzierung nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19.06.2006 - 3 C 3305 -, NVwZ 2007, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist Teil der Entscheidung des Unternehmers, den Verkehrsdienst eigenwirtschaftlich betreiben zu können. Ob damit jede Prüfung der Finanzierung von einer gerichtlichen Prüfung ausgeschlossen ist, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend erörtert zu werden. Ähnlich wie § 25 Nr. 2 II und III VOL/A den öffentlichen Auftraggeber in Ausschreibungen zur Überprüfung „ungewöhnlich niedrige Angebote“ oder zum Ausschluss von Angeboten berechtigt, „deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen“, und damit die öffentliche Hand vor Nichterfüllung schützt, kann sich im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu gewährleistende „Leistungsfähigkeit“ des Verkehrsunternehmens die Frage stellen, ob auch finanzielle Aspekte zu prüfen sind. Auch der auf eine Gleichbehandlung der Wettbewerber ausgerichtete Genehmigungswettbewerb kann eine Prüfung der Finanzierung erforderlich machen, in dem die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung geprüft wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - 3 S 2407/05 -, VBlBW 2006, 240). Derartige Fragen können sich indessen nur dann stellen, wenn die Genehmigungsbehörde zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Genehmigungsbewerbers hat. Solche Anhaltspunkte liegen hier indessen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht.
74 
b.) Die von der Genehmigungsbehörde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG getroffene Auswahlentscheidung begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt - grundsätzlich - kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, weil nur durch die Beschränkung der Genehmigung auf einen Bewerber die im Interesse der Allgemeinheit und auch des einzelnen Unternehmers notwendige Ordnung im Straßenpersonenverkehr hergestellt werden kann, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt.
75 
aa.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei seiner nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung von zutreffenden Grundlagen ausgegangen.
76 
Die Kriterien für die Auswahlentscheidung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG. Die Genehmigungsbehörde darf im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs dem Unternehmer den Vorzug geben, der eine bessere Integration der Nahverkehrsbedienung bewirkt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, inwieweit der beantragte Verkehr die ausreichende Bedienung verwirklicht. Bei der Genehmigungsentscheidung sind insbesondere auch die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen zu beachten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der öffentliche Personennahverkehr in hohem Maße entscheidend für die Entwicklung des von ihm bedienten Raumes ist. Die Wirtschaftlichkeit und Integration kann vom Aufgabenträger beeinflusst werden, indem im Nahverkehrsplan festgelegt wird, wie die Verflechtung im Gesamtraum sinnvoll ist. Im Nahverkehrsplan wird die Absicht des Aufgabenträgers dokumentiert, zur Absicherung eines im öffentlichen Interesses erforderlichen Bedienungsniveaus bestimmte Leistungen zu bestellen. Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich auch in der Regelung des § 13 Abs. 2 a PBefG, wonach vom Nahverkehrsplan abweichende Genehmigungsanträge neben den verpflichtenden Versagungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PBefG nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bildet somit den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs und setzt die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Dementsprechend wurden vom Aufgabenträger in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der Vorgaben im Nahverkehrsplan eine Bewertungsmatrix für die Beurteilung aller im Genehmigungswettbewerb eingegangenen Angebote erstellt. Die angebotenen Verkehrsleistungen wurden nach Quantität und Qualität erfasst, beurteilt und bewertet; inhaltlich wurde Quantität und Qualität im Verhältnis 70 zu 30 gewichtet. Die in der erstellten Bewertungsmatrix festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sind als Auswahlkriterien zur Prüfung und Bewertung geeignet, welcher Antragsteller die bessere Verkehrsbedienung bietet. Auf die maßgebenden Vorgaben des Nahverkehrsplans der im Zeitpunkt der „Ausschreibung“ des Genehmigungswettbewerbs noch im Entwurfstadium vorlag und als solcher den Wettbewerbern übermittelt wurde und der in seiner endgültigen Fassung keine Abweichungen enthielt, wurden die konkurrierenden Unternehmen ausdrücklich hingewiesen. Die Genehmigungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem Aufgabenträger diese Bewertungsmatrix auf alle eingegangenen Angebote gleichermaßen angewandt, so dass Chancengleichheit für alle sich am Genehmigungswettbewerb beteiligten Unternehmen bestand. Die Auswertung des Angebots der Beigeladenen anhand der Bewertungsmatrix ergab eine Gesamtpunktzahl von 175 gegenüber dem Angebot der Klägerin mit 170 Punkten.
77 
bb.) Die Auswahl der Beigeladenen anhand der oben aufgeführten, von der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger als maßgeblich entwickelten Kriterien begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
78 
Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der Abwägung herausgestellt, dass die Klägerin bei Betrachtung der Quantitätskriterien zwar mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten bewertet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrsbedienung der Klägerin über die Vorgaben des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) hinausgehe (sog. „Luxusbedienung), während das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans (vgl. Ziff. II 1.1.1 und Tabelle II.4-1) entspreche. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung der Klägerin sei zwar aus Sicht des Kunden grundsätzlich besser. Es handle sich aber um ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar. Dies habe auch die Anhörung der beteiligten Gemeinde ergeben. Des Weiteren werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Schließlich seien auch die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von sechs Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Nach der Stellungnahme der Stadt Schwetzingen sei gerade in den Hauptverkehrszeiten wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf den Streckenabschnitten Karlsruher Straße, Karl-Theodor-Straße, Bismarckplatz und Bismarckstraße täglich mit Staus zu rechnen. Es sei vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan der Klägerin aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ werde durch das Angebot der Beigeladenen besser erfüllt und sei daher auch als besser zu bewerten. Diese Ausführungen sind für den Senat sachlich nachvollziehbar. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.
79 
Im Weiteren führt die Genehmigungsbehörde aus, dass bei der Gesamtbetrachtung das bessere Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Qualität den Ausschlag in der abschließenden Bewertung gegeben habe. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Es sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, in diesem Zusammenhang ihr Angebot zu erläutern. Sie habe indessen darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien und dass es im Übrigen einsichtig sei, sich keine Unternehmerfahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof zu stellen. Letzterer Einwand mag zwar zutreffend sein, der Unternehmer wird aber deshalb nicht davon entbunden, Angaben über die Qualität seiner gegebenenfalls zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine weitere Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde. Wie bereits ausgeführt, konnte jeder Bewerber die Regelungen u. a. des Nahverkehrsplans - in der Fassung des Entwurfs - erfahren. Die Genehmigungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der unternehmerischen Entscheidung die Angebotsquantität und -qualität ist. Es widerspräche geradezu einem chancengleichen Wettbewerb, wenn die Genehmigungsbehörde einen Wettbewerber aufforderte, seine Bewerbung hinsichtlich bestimmter Umstände „nachzubessern“.
80 
Unter Würdigung dieser gesamten Umstände vermag der Senat unter Berücksichtigung des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Genehmigungsentscheidung eine ermessensfehlerhafte, insbesondere auf sachfremden Erwägungen beruhende Auswahlentscheidung nicht zu erkennen.
81 
Die Klage war daher auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die erteilte Linienverkehrsgenehmigung richtete.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO
III.
83 
Der ... ... ... - ... - war nicht zum Verfahren beizuladen.
84 
Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der ... im vorliegenden Fall derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der ... war im Genehmigungsverfahren auch nicht Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG. Dies war vielmehr der Rhein-Neckar-Kreis, der nach §§ 5 und 6 ÖPNVG Träger der freiwilligen Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist. Zwar ist der Rhein-Neckar-Kreis Mitglied des am 07.07.1984 gegründeten ... ... ... ... (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die Aufgaben des Aufgabenträgers wurden dem ... jedoch im hier der streitigen Linienverkehrsgenehmigung zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nicht übertragen. Die Zweckverbandssatzung über den ... enthält keine Aufgabenübertragung. Vielmehr eröffnet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ZV-Satzung nur die Möglichkeit einer Ausübung bestimmter Funktionen, bewirkt aber diese selbst nicht. Im Übrigen hat der Rhein-Neckar-Kreis im vorliegenden Fall gerade ein Genehmigungsverfahren initiiert, indem er aufgrund der Ausschreibung eines eigenwirtschaftlich betriebenen Linienverkehrsdienstes in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht betroffen ist.
85 
Der Senat sah darüber hinaus auch keine Veranlassung, den ... in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
86 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zugelassen.
87 
Beschluss vom 31. März 2009
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. II Ziffer 47.6) auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 145 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen


(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 148 Übermittlung, Veröffentlichung


(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Land

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 21 Betriebspflicht


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 45a Ausgleichspflicht


(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßga

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 14 Anhörungsverfahren


(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des bea

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 11 Genehmigungsbehörden


(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (2) Zuständig ist 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich b

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 22 Beförderungspflicht


Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, di

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Sept. 2006 - 5 K 1367/05

bei uns veröffentlicht am 05.09.2006

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubni

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Feb. 2006 - 3 S 2407/05

bei uns veröffentlicht am 01.02.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. März 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Öffentlicher Personennahver

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Kläge

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2016 - 8 K 5239/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilten Genehmigungen zum Lini

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2015 - 7 A 10718/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Juni 2014 wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vo

Referenzen

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
14 
Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
15 
Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
16 
Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
18 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
19 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
14 
Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
15 
Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
16 
Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
18 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
19 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
14 
Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
15 
Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
16 
Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
18 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
19 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
14 
Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
15 
Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
16 
Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
18 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
19 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
14 
Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
15 
Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
16 
Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
18 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
19 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Zuständig ist

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,
2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und hat diese keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem - im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten - Ziel, den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu untersagen, soweit damit Finanzierungen gewährt werden, die über die Laufzeit der bislang bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen hinausgehen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
Das Verwaltungsgericht ist - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist mit der Folge, dass sie im Falle einer Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 LVwVfG ohne deren Zustimmung schwebend unwirksam ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle eines ihre Rechte verletzenden Vertragsabschlusses keine unmittelbaren Rechtsnachteile entstehen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Finanzierungsvereinbarung zumindest mittelbar von Bedeutung sei, da eine Bezuschussung der Beigeladenen ihre - der Antragstellerin - Chancen in den anstehenden Verfahren auf Neuerteilung ablaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13, 42 PBefG erheblich beeinträchtige, bedarf sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht des Erlasses der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung, sondern hat sie als Mitbewerberin die Möglichkeit ihre Rechte im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Widerspruch und Anfechtungsklage wirksam geltend zu machen (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden und steht jedem Mitbewerber, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung zu, wenn hierdurch die Wahrnehmung seines Anspruchs praktisch verhindert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 83). Der Effektivität dieser Rechtsschutzmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr - die sich bei der Beigeladenen möglicherweise bei Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung ergeben könnten - nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000, 1614). Denn hierbei handelt es sich nur um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie und erfüllen sie alle die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - a.a.O. -). In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt. Damit entfaltet der Abschluss der beabsichtigten Finanzierungsvereinbarung auch im Hinblick auf die anstehenden Linienverkehrsgenehmigungsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorwirkungen, so dass auch insoweit nicht die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Zuständig ist

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,
2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und hat diese keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem - im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten - Ziel, den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu untersagen, soweit damit Finanzierungen gewährt werden, die über die Laufzeit der bislang bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen hinausgehen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
Das Verwaltungsgericht ist - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist mit der Folge, dass sie im Falle einer Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 LVwVfG ohne deren Zustimmung schwebend unwirksam ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle eines ihre Rechte verletzenden Vertragsabschlusses keine unmittelbaren Rechtsnachteile entstehen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Finanzierungsvereinbarung zumindest mittelbar von Bedeutung sei, da eine Bezuschussung der Beigeladenen ihre - der Antragstellerin - Chancen in den anstehenden Verfahren auf Neuerteilung ablaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13, 42 PBefG erheblich beeinträchtige, bedarf sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht des Erlasses der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung, sondern hat sie als Mitbewerberin die Möglichkeit ihre Rechte im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Widerspruch und Anfechtungsklage wirksam geltend zu machen (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden und steht jedem Mitbewerber, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung zu, wenn hierdurch die Wahrnehmung seines Anspruchs praktisch verhindert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 83). Der Effektivität dieser Rechtsschutzmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr - die sich bei der Beigeladenen möglicherweise bei Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung ergeben könnten - nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000, 1614). Denn hierbei handelt es sich nur um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie und erfüllen sie alle die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - a.a.O. -). In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt. Damit entfaltet der Abschluss der beabsichtigten Finanzierungsvereinbarung auch im Hinblick auf die anstehenden Linienverkehrsgenehmigungsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorwirkungen, so dass auch insoweit nicht die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.