Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Feb. 2006 - 3 S 2407/05

bei uns veröffentlicht am01.02.2006

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und hat diese keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem - im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten - Ziel, den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu untersagen, soweit damit Finanzierungen gewährt werden, die über die Laufzeit der bislang bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen hinausgehen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
Das Verwaltungsgericht ist - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist mit der Folge, dass sie im Falle einer Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 LVwVfG ohne deren Zustimmung schwebend unwirksam ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle eines ihre Rechte verletzenden Vertragsabschlusses keine unmittelbaren Rechtsnachteile entstehen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Finanzierungsvereinbarung zumindest mittelbar von Bedeutung sei, da eine Bezuschussung der Beigeladenen ihre - der Antragstellerin - Chancen in den anstehenden Verfahren auf Neuerteilung ablaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13, 42 PBefG erheblich beeinträchtige, bedarf sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht des Erlasses der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung, sondern hat sie als Mitbewerberin die Möglichkeit ihre Rechte im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Widerspruch und Anfechtungsklage wirksam geltend zu machen (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden und steht jedem Mitbewerber, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung zu, wenn hierdurch die Wahrnehmung seines Anspruchs praktisch verhindert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 83). Der Effektivität dieser Rechtsschutzmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr - die sich bei der Beigeladenen möglicherweise bei Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung ergeben könnten - nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000, 1614). Denn hierbei handelt es sich nur um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie und erfüllen sie alle die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - a.a.O. -). In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt. Damit entfaltet der Abschluss der beabsichtigten Finanzierungsvereinbarung auch im Hinblick auf die anstehenden Linienverkehrsgenehmigungsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorwirkungen, so dass auch insoweit nicht die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Okt. 2005 - 1 K 1394/05

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Gründe   I. 1  Die Antragstellerin - ein Unternehmen, das eigenwirtschaftliche öffentliche Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförde
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2006 - 5 K 1367/05 - geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Sept. 2006 - 5 K 1367/05

bei uns veröffentlicht am 05.09.2006

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubni

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Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - ein Unternehmen, das eigenwirtschaftliche öffentliche Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz anbietet und zwei Buslinien von XXX zum Flughafen XXX und von XXX zum Flughafen XXX betreibt - wendet sich gegen den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Die Beigeladene, ein Unternehmen der öffentlichen Hand, das im Bereich der Stadt Mannheim und des Rhein-Neckar-Kreises auf den Linien XXX eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen erbringt sowie einen Schülerverkehr betreibt, ist Inhaber von Linienverkehrsgenehmigungen, die teilweise am 31.05.2006 (Linien XXX) und teilweise am 25.03.2008 (Linien XXX) auslaufen. Die Genehmigung für den Schülerverkehr gilt bis zum 31.12.2007.
Der Antragsgegner hatte als Treuhänder der kreisangehörigen Gemeinden mit der Stadt Mannheim eine Vereinbarung geschlossen, nach der er jährlich pauschal 30 % der aus der Verkehrsbedienung im Kreis resultierenden Unternehmensverluste der Beigeladenen übernahm. Diese Verluste wiederum wurden durch separate Vereinbarungen auf die bedienten Städte und Gemeinden des Kreises verteilt. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur beihilferechtlichen Unbedenklichkeit öffentlicher Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im ÖPNV kamen der Antragsgegner und die beteiligten Städte und Gemeinden überein, den bisherigen Vertrag zum 31.12.2004 aufzuheben und eine neue Finanzierungsvereinbarung zu schließen (Kreistagsdrucksache Nr. 4 vom 15.02.2005). Nach dem Inhalt dieser ursprünglich mit einer Geltungsdauer bis 2012 vorgesehenen Vereinbarung soll die Beigeladene mit der Busverkehrsbedienung auf ihren Linien betraut werden, die sich nach Maßgabe der von der Beigeladenen im Rhein-Neckar-Kreis erbrachten fahrplanmäßigen Linienverkehrsleistungen in der aktuellen Qualität entsprechend den Vorgaben des Nahverkehrsplans und nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifs des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar (VRN) bestimmt. Hierfür wird der Beigeladenen eine Ausgleichszahlung zugesagt, maximal in Höhe der Kosten, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen hierfür entstehen würden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, gekoppelt an die gefahrenen Nutzwagenkilometer. Gleichzeitig schließt der Rhein-Neckar-Kreis mit den beteiligten kreisangehörigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der zu zahlenden Ausgleichsleistungen. Die Vereinbarung soll nunmehr nur noch bis zum Jahr 2008 reichen.
Die Antragsstellerin wandte sich am 16.02.2005 an die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit dem Ziel, dem Antragsgegner den Abschluss der geplanten Vereinbarung über die genannten Busleistungen sowie einer weiteren Vereinbarung über Schienenverkehrsleistungen zu untersagen und ihn zu verpflichten, bei den entsprechenden Aufträgen das Vergaberecht zu beachten. Ihr Antrag, dem die Vergabekammer Baden-Württemberg noch teilweise stattgegeben hatte, wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 13.07.2005 - 6 W 35/05 - insgesamt zurückgewiesen.
Daraufhin wandte sich die Antragstellerin am 04.07.2005 mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht und beantragte,
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, einen Vertrag über die Finanzierung des ÖPNV mit der Beigeladenen im Bereich von Busverkehrsleistungen gemäß Kreistagsdrucksache Nr. 4 vom 15.02.2005 abzuschließen,
hilfsweise den Vertragsschluss soweit zu untersagen, wie er über bestehende Linienverkehrsgenehmigungen hinaus wirkt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Finanzierungsvereinbarung schränke ihre Rechte auf Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes unzulässig ein, da eine Dienstleistungskonzession in rechtswidriger Weise direkt und geheim an die Beigeladene vergeben werde, ohne dass sie die Chance habe, sich um diese zu bewerben und ohne dass die Direktvergabe durch Ausschließlichkeitsrechte, wie z.B. Linienverkehrsgenehmigungen, gedeckt sei. Insoweit sei sie antragsbefugt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 der VOL/A, der den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für den Bereich der öffentlichen Aufträge präzisiere. Für Dienstleistungskonzessionen gälten zwar nicht die europäischen harmonisierten Vorschriften des Vergaberechts, wohl aber die haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 55 LHO bzw. § 31 GemHVO). Das Linienbündelungskonzept des Antragsgegners rechtfertige nicht die Direktvergabe.
Die alleinige Bezuschussung der Beigeladenen über die Laufzeit bestehender Linienverkehrsgenehmigungen hinaus sei zudem ein rechtswidriger Eingriff in ihre durch Art. 12 GG geschützte Berufs- und Gewerbefreiheit und vereitle ihre Bewerbung auf die im Mai 2006 auslaufenden Linienverkehrsgenehmigungen. Der Antragsgegner versuche, den aufkommenden Wettbewerb im Nahverkehr durch exklusive Finanzierungsverträge in den gewohnten und gewachsenen Strukturen zu halten. Aufgrund der mittelständischen Anbieterstruktur und der hohen Abhängigkeit des ÖPNV von öffentlichen Subventionen (Schülerbeförderung, Fahrzeugförderung, Betriebshofförderung, Verbundzuschüsse) wirkten die Zuschüsse marktschließend und verdrängten andere Anbieter. Die Gewinnspannen seien in dieser Branche sehr gering. Auch eine Zuschussgewährung in der Größenordnung von nur 9 % der Kosten habe eine berufsregelnde Tendenz. Die Tatsache, dass die Zuschüsse an die tatsächliche Verkehrserbringung gekoppelt seien, lasse die Rechtsbeeinträchtigung nicht entfallen, da der Vorteil der Beigeladenen in der Finanzierungszusage im spätestens 2006 stattfindenden erneuten Genehmigungswettbewerb liege. Die ertragsstarken Linien XXX seien für sie von größtem Interesse. Sie sei aber auch bereit, zu den Zuschusssätzen des Antragsgegners für die Linien XXX eine Verkehrsbedienung anzubieten.
10 
Dass eine andere Behörde über die Linienverkehrsgenehmigungen zu entscheiden habe, sei unbeachtlich, da Finanzierungsfragen bei dieser Entscheidung keine Rolle spielten. Hinzu komme, dass der Antragsgegner entsprechende Vereinbarungen auch für die Umlandlinien der Heidelberger Straßen- und Bergbahn AG plane. Stünden ihr die öffentlichen Mittel zur Verfügung, so könnte sie bereits derzeit ein besseres Angebot vorlegen, das die Beigeladene im Wege der Ausgestaltung vermutlich nicht abwehren könnte. In einem weiteren, bei einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts anhängigen Linienverkehrsgenehmigungsverfahren (Az.: 5 K 1367/05) habe sie unter Beweis gestellt, dass sie ohne Zuschüsse ein besseres Angebot als das bisherige anbieten könne.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Der Antrag sei unzulässig, da über denselben Streitgegenstand bereits durch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden sei. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfe nicht als vergaberechtliche „Superrevisionsinstanz“ missbraucht werden. Abgesehen davon fehle der Antragstellerin auch die Antragsbefugnis, da sie weder dargetan noch glaubhaft gemacht habe, durch den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung in ihren Rechten verletzt zu werden. Denn die Antragstellerin sei nicht im Besitz der Linienverkehrsgenehmigungen, um den vom Finanzierungsvertrag betroffenen Verkehr zu erbringen. Derartige Genehmigungen seien nicht einmal beantragt. Sollte die Beigeladene nach Ende der Laufzeit der bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen keine weiteren Genehmigungen mehr erhalten, würden auch keine weiteren Zuschüsse mehr gezahlt, da der Finanzierungsvertrag an die tatsächlich gefahrenen Verkehrskilometer anknüpfe. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin liege nicht vor, da sie derzeit nicht über Linienverkehrsgenehmigungen verfüge. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Zuschüsse für Buslinien zu. Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, da die früheste Genehmigung erst 2006 auslaufe. Der Antragsgegner versuche nicht, den Wettbewerb im Busverkehr auszuschließen, sondern beabsichtige, den Wettbewerb zugunsten der Haushaltslage der Kommunen zu nutzen.
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Mit der Finanzierungsvereinbarung werde die Beigeladene verpflichtet, bei künftigen Genehmigungsanträgen die Linienbündelung nach den Wünschen des Antragsgegners umzusetzen und eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen. Es solle verhindert werden, dass einzelne Anbieter - wie die Antragstellerin - versuchten, sich die „Rosinen herauszupicken“. Die Finanzierungsvereinbarung diene der finanziellen Absicherung und Umsetzung der Linienbündelung mit dem Ziel eines geordneten Übergangs in den Wettbewerb. Die Umsetzung des Linienbündelungskonzepts, das vom Kreistag in der Sitzung vom 26.07.2005 beschlossen worden sei, liege beim Regierungspräsidium als der zuständigen Genehmigungsbehörde.
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Die Beigeladene beantragte ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Vergaberechtlich habe das Oberlandesgericht über das Begehren rechtskräftig entschieden. Einen nachgeschalteten Verwaltungsrechtsweg zur Überprüfung von etwaigen Grundrechtsverletzungen durch Anwendung von Vergaberecht gebe es nicht. Das Oberlandesgericht habe bereits den Beschaffungscharakter des Finanzierungsvertrages abgelehnt. Selbst wenn man eine Dienstleistungskonzession annehme, habe dies nicht einen Wettbewerb zur Konsequenz. Weder aus den Grundrechten noch aus den Vorschriften des EG-Vertrages ergebe sich eine Pflicht zur Durchführung eines Wettbewerbs. Im Übrigen sei das Transparenzgebot vorliegend nicht verletzt, insbesondere habe es keine Geheimverhandlungen gegeben, da der Finanzierungsvertrag Gegenstand der kommunalen Gremien gewesen sei und dadurch Öffentlichkeit erlangt habe.
18 
Der Antragstellerin fehle zudem die erforderliche Antragsbefugnis. Soweit die §§ 98 ff. GWB nicht anwendbar seien, habe die VOL/A keine Rechtssatzqualität. Haushaltsrecht vermittle ebenfalls keine subjektiven Rechte. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit stehe ihr nicht zu, da sie nicht im Besitz von Linienverkehrsgenehmigungen sei und diese auch nicht einmal beantragt habe. Aus demselben Grund scheide auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie durch den Abschluss des Finanzierungsvertrages in ihrer Existenz bedroht sei. Die Beigeladene habe demgegenüber gravierende und rechtlich geschützte Interessen am Erhalt der Zuschüsse. Ein mittelbarer faktischer Eingriff liege ebenfalls nicht vor, da der von der Antragstellerin bisher betriebene Verkehr hierdurch nicht beeinflusst werde. Auf einen neuen Verkehr wirke sich der Zuschuss nicht aus, weil er nicht der Vollfinanzierung von Verkehrsleistungen diene, sondern nur eine gewisse Qualität des bisherigen Verkehrs gewährleiste. Im Übrigen würden faktische, mittelbare Eingriffe in die Grundrechte erst ab einer gewissen Schwere bejaht. Die gewährten Zuschüsse seien gemessen an den Gesamtaufwendungen des Jahres 2005 in Höhe von 4,3 Mio. EUR mit nur etwa 9 % gering. Im Jahr 2008 sinke der Anteil sogar auf nur etwa 4 % des Gesamtaufwandes. Angesichts dessen sei die Schwelle vorliegend nicht erreicht. Darüber hinaus knüpfe der Zuschuss an die Durchführung der bisher vorliegenden Genehmigungen an und diene nicht dazu, der Beigeladenen zu Linienverkehrsgenehmigungen zu verhelfen.
II.
19 
Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
20 
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist allerdings eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist er in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Sonderzuweisung zu den Vergabekammern (§ 104 GWB) ist für Verfahren vorgesehen, in denen es um die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen (vgl. § 97 Abs. 7 GWB) oder um sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber geht, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind. Diesen Weg hatte die Antragstellerin auch vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zunächst beschritten, als sie bei der Vergabekammer Baden-Württemberg und beim Vergabesenat des OLG Karlsruhe ihr Begehren anbrachte, den Antragsgegner beim Abschluss der geplanten Vereinbarung mit der Beigeladenen zur Einhaltung des Vergaberechts zu verpflichten. Die Tatsache, dass ihr Antrag durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.07.2005 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, steht ihrem hier gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nicht entgegen. Denn ihr Begehren zielt entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht mehr (nur) auf die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts ab, sondern richtet sich (zumindest auch) gegen eine angebliche Verletzung ihres Rechts auf Wettbewerbsfreiheit durch die beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung. Insoweit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Denn die beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Streitgegenstand bezieht, ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Streit um die Gewährung einer Subvention oder eines Zuschusses entsprechend dem damit verfolgten Zweck öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BGH, B. v. 15.12.1998, WM 1999, 150; OVG Münster, Urt. v. 22.09.1982, NVwZ 1984, 522 m.w.N.).
21 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Verwaltungsrechtsschutz ist jedoch grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Vorbeugender Rechtsschutz, den die Antragstellerin mit ihrem vorliegenden Antrag in Anspruch nimmt, ist angesichts der regelmäßig als ausreichend zu erachtenden Rechtsschutzmöglichkeiten, die die Verwaltungsgerichtsordnung einem von hoheitlichen Maßnahmen Betroffenen einräumt, nur ausnahmsweise zulässig und zwar nur dann, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn also der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes - für den Rechtsschutzsuchenden mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urt. 08.09.1972, BVerwGE 40, 323, 326; VGH Bad.-Württ. B. v. 20.11.2001, NVwZ-RR 2002, 507).
22 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Hauptsache weitgehend vorweg nimmt. Würde die von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrte einstweilige Anordnung erlassen, wären der Antragsgegner und die Beigeladene in nächster Zeit gehindert, eine Finanzierungsvereinbarung für den derzeit von der Beigeladenen betriebenen Öffentlichen Personennahverkehr abzuschließen. Damit würde die Antragstellerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - wenn auch nur auf Zeit, nämlich für die Dauer eines Prozesses in der Hauptsache - so gestellt werden, als ob sie bereits im Hauptsacheverfahren obsiegt hätte. Die hierin liegende vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist zwar mit Rücksicht auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung nicht schlechthin ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit hängt jedoch davon ab, ob zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ob der jeweilige Antragsteller besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf das Ergebnis eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.01.1988, VRS 75, 148). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
23 
Die erforderlichen unzumutbaren Nachteile sind nicht erkennbar. Denn der Antragstellerin, die im vorliegenden Verfahren Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), ist es auch nach Abschluss des Vertrages noch möglich, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen und die behauptete Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen. Zudem ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die behauptete Rechtsverletzung der Antragstellerin tatsächlich vorliegt.
24 
Es ist für die Antragstellerin zumutbar, den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung abzuwarten und erst danach um Rechtsschutz nachzusuchen. Denn wenn der beabsichtigte öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner die Antragstellerin, wie sie behauptet, in ihren Rechten verletzt, ist er gemäß § 58 Abs. 1 LVwVfG schwebend unwirksam, solange sie ihm nicht zustimmt. Diese Unwirksamkeit des Vertrages kann die Antragstellerin auch noch nach Abschluss des Vertrages im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend machen (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 22.09.1982, a.a.O.). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt insoweit nicht voraus, dass das zur Prüfung gestellte Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits besteht. Erforderlich ist lediglich, dass die Antragstellerin geltend machen kann, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte gegenüber einem der Prozessbeteiligten abhängen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.09.1982, a.a.O., m.w.N).
25 
Rechte der Antragstellerin, die durch den Abschluss des Vertrages verletzt werden und nach Abschluss des Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden können, sind nicht ersichtlich. Vergaberechtliche Rechtspositionen stehen der Antragstellerin insoweit aller Voraussicht nach nicht zu. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 13.07.2005 festgestellt. Es hat insbesondere - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch entschieden, dass es sich bei der Finanzierungsvereinbarung nicht um eine Dienstleistungskonzession handelt, bei deren Vergabe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.12.2000, Slg. 2000, I - 10745 ) unmittelbares Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Transparenzgebot, anzuwenden ist. Das Oberlandesgericht ist in seinem Beschluss vom 13.07.2005 davon ausgegangen, dass sich der Gegenstand der streitgegenständlichen Vereinbarung in der „Finanzierung der Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Allgemeinheit“ erschöpfe und daher bereits kein öffentlicher Auftrag vorliege. Dieser ist jedoch auch für eine Dienstleistungskonzession Voraussetzung. Lediglich hilfsweise hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Dienstleistungskonzession, wenn man ihre Voraussetzungen bejahen wolle, nicht unter das Vergaberecht falle. An die Einschätzung des Oberlandesgerichts, es liege bereits kein öffentlicher Auftrag vor, ist die Kammer zwar nicht gebunden. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin und den lediglich summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens sieht die Kammer allerdings keinen Anlass, die rechtlichen Fragen, die bereits vom Oberlandesgericht entschieden wurden, erneut einer Überprüfung zu unterziehen.
26 
Die Regelung in der Gemeindehaushaltsverordnung, wonach der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss (vgl. § 31 Abs. 1 GemHVO), dürfte nach den obigen Ausführungen mangels öffentlichen Auftrags ebenfalls nicht eingreifen. Abgesehen davon begründet diese Vorschrift kein subjektives Recht der Antragstellerin, das sie im vorliegenden Verfahren geltend machten könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.1998, DÖV 1999, 79). Dies gilt entsprechend für die vergleichbare Vorschrift in § 55 Landeshaushaltsordnung.   
27 
Kann sich die Antragstellerin daher im vorliegenden Verfahren lediglich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Wettbewerbsfreiheit berufen, wird sie nicht schlechter gestellt, wenn sie darauf verwiesen wird, den Abschluss des Vertrages abzuwarten und erst danach gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nicht im Besitz der von der Finanzierungsvereinbarung betroffenen und noch bis Mai 2006 bzw. März 2008 geltenden Linienverkehrsgenehmigungen ist. Sie wird durch die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen - jedenfalls derzeit - nicht berührt. Ihre Behauptung, noch während des Laufs der Linienverkehrsgenehmigungen ein besseres Angebot vorlegen zu können, dass die Beigeladene im Wege der Ausgestaltung vermutlich nicht abwehren könne, hat sie in keiner Weise glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat sie dieses Angebot unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass der Antragsgegner ihr die Zuschüsse gewährt, die er der Beigeladenen in dem vorgesehenen Vertrag zugestehen will. Hierauf hat sie jedoch keinen Anspruch.
28 
Die vorgesehene Finanzierungsvereinbarung könnte sich frühestens im Mai 2006 nachteilig für die Antragstellerin auswirken, wenn die dann auslaufenden personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen für die Linien XXX für die Zeitspanne bis zur Ausschreibung des neu gebildeten Linienbündels im Jahre 2008 neu vergeben werden. Insoweit trägt die Antragstellerin möglicherweise nicht zu Unrecht vor, dass die an die Beigeladene gezahlten Zuschüsse die Ausgangsparameter im Genehmigungswettbewerb verfälschten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Chancen der Antragstellerin, in diesem Genehmigungswettbewerb ein besseres Angebot als die Beigeladene vorzulegen, geschmälert sind, weil sie im Gegensatz zur Antragstellerin ohne Zuschüsse kalkulieren muss. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, im Genehmigungsverfahren die Unzulässigkeit der gezahlten Zuschüsse geltend zu machen, da die Art der Finanzierung im Genehmigungsverfahren voraussichtlich keiner Überprüfung unterzogen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, NVwZ 2001, 1614; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.09.2004, NVwZ-RR 2005, 105). Dennoch rechtfertigen diese drohenden Nachteile nicht die ausnahmsweise Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Denn selbst wenn im Mai 2006 in der Hauptsache noch keine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, hat die Antragstellerin die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, im Wege einer - dann nachgängigen - einstweiligen Anordnung die Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung geltend zu machen und die vorläufige Aussetzung der Zuschusszahlungen zu beantragen. Hierauf muss sie sich verweisen lassen.
29 
Abgesehen davon hat die Antragstellerin eine Verletzung eigener Rechte angesichts der erhöhten Anforderungen im vorliegenden Verfahren des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann die ihrer Ansicht nach unzulässige Gewährung von Zuschüssen an die Beigeladene durch die vorgesehene Finanzierungsvereinbarung nur verhindern, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch die Zuschussgewährung in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Wettbewerbsfreiheit, das entweder aus Art. 2 Abs. 1 oder aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleiten ist, verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 18.4.1985, BVerwGE 71, 183). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schützen allerdings weder das Grundgesetz noch das einfache Bundesrecht davor, dass der Staat in Verfolgung öffentlicher Belange Subventionen gewährt, um ein bestimmtes Verhalten der Bürger zu fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1996 - 8 B 216/96 - u. Urt. v. 18.04.1985, BVerwGE 71, 183, 191 f.). Ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit liegt erst dann vor, wenn der Staat durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt (OVG Münster, Urteile. v. 10.12.1998 - 4 A 599/97 m.w.N. - u. v. 22.09.1982, a.a.O.). Letzteres hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
30 
Zwar hat die Kammer gewisse Zweifel, ob die Finanzierungsvereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, soweit sie - auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Verkürzung der Geltungsdauer auf das Jahr 2008 - teilweise über die Laufzeiten der Linienverkehrsgenehmigungen, die die Beigeladene derzeit innehat, hinausreicht. Ob allein die für das Jahr 2008 beschlossene Linienbündelung es rechtfertigt, Zuschüsse auch hinsichtlich der im Mai 2006 neu zu vergebenden Linien XXX vorzusehen, obgleich derzeit noch völlig offen ist, wer die Linienverkehrsgenehmigungen in dieser Zeit erhalten wird, erscheint zumindest fraglich. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch diese Zuschussregelung in unerträglichem Maße und unzumutbar geschädigt wird. Sie ist derzeit im Besitz von zwei Linienverkehrsgenehmigungen, die von XXX zum Flughafen XXX und von XXX zum Flughafen XXX führen und bemüht sich nach ihrem Bekunden, weitere Linienverkehrsgenehmigungen im Rhein-Neckar-Raum zu erhalten. Diese Bemühungen werden möglicherweise einen Rückschlag erleiden, wenn sie die 2006 auslaufenden Linienverkehrsgenehmigungen nicht erhalten kann. Unzumutbar erscheint dies vor dem Hintergrund, dass diese Genehmigungen bereits 2008 als Linienbündel erneut ausgeschrieben werden und die vorgesehene Finanzierungsvereinbarung nach der Reduzierung ihrer Geltungsdauer dann nicht mehr greift, jedoch nicht. Zudem ist es angesichts der weiteren Konkurrenten um die Linienverkehrsgenehmigungen keineswegs sicher, dass die Antragstellerin ohne den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung tatsächlich eine realistische Chance hätte, die Linienverkehrsgenehmigungen zu erhalten. Nachprüfbare Angaben zur Glaubhaftmachung der entsprechenden Behauptung hat die Antragstellerin nicht gemacht. Selbst wenn sie die behauptete realistische Chance hätte, die Linienverkehrsgenehmigungen zu erhalten, und diese durch die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschmälert würde, ist nicht erkennbar, dass damit unzumutbare Auswirkungen für ihren Betrieb verbunden wären. Auch hierzu fehlen konkrete Angaben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs.3 VwGO, die der Beigeladenen entstandenen Kosten der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.