Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 358/00 Verkündet am:
12. Juli 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden Gläubigern
einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten
des bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzung
von BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 358/00 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war Geschäftsführer derP. GmbH (i.f.: Schuldnerin ), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W. AG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den Lieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.
Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der W. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher 600.000 DM auf 300.000 DM.W. ermäßigte daraufhin das der Schuldnerin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen
über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August 1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsverträgen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern) Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldnerin ) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen unmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der Unterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten Unternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen im Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versicherungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Erklärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft ... Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."
Daraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM, später auf 800.000 DM.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesellschaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unterzeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, welche - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.
Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in Höhe von 715.047,42 DM festgestellt.
Die Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung (W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von dem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine solche zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch die Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürgschaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen. Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei jedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein
müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch W. .

II.


Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin , wird von der Revision erfolglos angegriffen.

a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubiger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist der Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptforderung , ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürgschaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche Möglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, aaO S. 1886).

b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des Bürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderungen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme durch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412 BGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft
zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg und der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das Bürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin gebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig ist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, aaO).
bb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung zumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber" abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubigerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "... übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft". Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)
gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung zwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende des Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unternehmen" berechtigt sein sollten.
cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden einen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei, hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine Bürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditversicherer , der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden nicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich schwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht zugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten übernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat, daß der Kreditversicherer gemäß § 67 VVG, §§ 401, 412 BGB die Forderung des Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn er diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kreditversicherers durchaus Sinn.
dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8 Ziff. 4):

"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berechtigt , aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen."
Die Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers mit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftliche Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugunsten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.
2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus.

a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde Schuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der Angabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766 BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt haben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887).

b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", für welche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Auslegung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen werden könnte. Sie hat geltend gemacht:
"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft , welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer der Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versicherungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit der ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der Beklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ... (Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber welchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin) aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw. noch begründet worden sind".
Aufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Lieferanten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dargelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern hatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für "W. und andere - unbekannte - Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).
Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkbaren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" nicht am Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer derartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-
gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein der näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter) Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer Baubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treuhänderisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte Verpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsverträgen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber ebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläubiger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beigetreten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der im Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31) begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschaftsgläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auflösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu werbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.
3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme führten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. z u den bei der Klägerin versicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein sollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1 BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf W. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.

a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war eine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen
Warenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine Bürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden, den Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesicherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder erhöhen.

b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürgschaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die Verbürgung gegeben hat - wirksam sein.
aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Klauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine "weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß lediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im Streitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der Kreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge dadurch , daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen benachteiligt.
bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-
bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechterhaltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Personen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Geschäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsübernahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die Verbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der Bürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich deren die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an alle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an der Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertragsschlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081, 2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur einzelne identifiziert werden können).
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift beizufügen fügen Kreft Kreft Ganter Raebel

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung


Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Man

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(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 32/99 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger
Bezeichnung der Hauptschuld.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 24. Januar 1997 übergab die klagende Leasinggesellschaft der Dr. St. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin), deren Gesellschafter der Beklagte ist, die Entwürfe zweier Mietkaufverträge über je eine Gummizerspanmaschine. Sie fügte ein teilweise ausgefülltes Bürgschaftsformular bei. In dessen § 1 heißt es:
"Der Bürge übernimmt hiermit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die der ... (Klägerin) aus dem Leasingvertrag Nr./Objekt ... gegen - nachstehend "Hauptschuldner" ge-
nannt - Dr. St. GmbH ... zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von DM 740.000 ..." Die Spalte "Leasingvertrag Nr./Objekt" war nicht ausgefüllt. Der Beklagte unterzeichnete am 27. Januar 1997 die Bürgschaftserklärung sowie die angeschlossene Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Verbraucherkreditgesetz. Am selben Tage reichte der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin die von ihm unterschriebenen Mietkaufverträge sowie die Bürgschaftserklärung an die Klägerin zurück. Diese füllte das bisher freigelassene Feld in der Bürgschaftserklärung aus, indem sie dort die beiden Vertragsnummern der Mietkaufverträge und deren Gegenstand "je eine Gummizerspanmaschine" vermerkte. Eine "Ausfertigung" der so ergänzten Bürgschaftserklärung sowie der beiden Mietkaufverträge übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 1997. Unter dem 10. Februar 1997 antwortete der Beklagte hierauf, er könne sich nicht erinnern, die Bürgschaft in dieser Form unterschrieben zu haben; höchst vorsorglich widerrufe er die Bürgschaft.
Später kündigte die Klägerin die Mietkaufverträge wegen Zahlungsverzuges der Hauptschuldnerin. Die Forderung aus den Mietkaufverträgen beläuft sich derzeit auf 762.996,40 DM. In Höhe eines Teilbetrages von 250.000 DM nimmt die Klägerin den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftserklärung des Beklagten sei wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schriftform nichtig. Die Verbindlichkeit, für deren Erfüllung der Beklagte als Bürge habe einstehen sollen, sei in der Urkunde nicht einmal ansatzweise bezeichnet. Zwar könne die Hauptschuld dahin konkretisiert werden, daß sie sich aus Leasingverträgen habe ergeben sollen. Es sei jedoch unsicher, ob der Beklagte für die Zahlungsverpflichtungen der Hauptschuldnerin aus einem Leasingvertrag, aus mehreren Leasingverträgen oder sogar aus allen Leasingverträgen während der Geschäftsverbindung zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin habe bürgen sollen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Auch bei einer Bürgschaft ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Erteilung der in einem bestimmten Sinne auszulegenden Bürgschaftserklärung dem Schriftformerfordernis nach § 766 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB entspricht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, ZIP 1994, 1860, 1862; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, ZIP 1995, 812).
2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklärung auf die beiden Mietkaufverträge beziehen sollte, deren Abschluß mit den beiden Vertragsurkunden vom 24. Januar 1997 vorbereitet worden war. Davon ist für die Revisionsinstanz auszugehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte vorgebracht , die Hauptschuld könne sich nur aus einem am 5. Mai 1997 - also nach dem "Widerruf" der Bürgschaftserklärung - abgeschlossenen Vergleich ergeben. Dafür fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils einen Vergleich mit diesem Datum erwähnt, aber zugleich ausgeführt, daß die beiden Mietkaufverträge "im wesentlichen in der Fassung der Urkunden vom 24. Januar 1997 aufrechterhalten" geblieben seien.
3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, für einen Bürgschaftsvertrag dieses Inhalts sei die Schriftform nicht gewahrt, folgt der Senat nicht. Das Formerfordernis , das den Bürgen warnen und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern soll (BGHZ 121, 224, 229; 132, 119, 122), gilt für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Diese muß den Willen erkennen
lassen, für eine fremde Schuld einzustehen, und die Bezeichnung des Gläubigers , des Hauptschuldners sowie der verbürgten Hauptschuld enthalten. Diese Bestandteile brauchen sich allerdings nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Erklärung zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, ZIP 1993, 102, 103; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, ZIP 1993, 501; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, aaO S. 813).
Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist diese Rechtsprechung durch das Senatsurteil vom 29. Februar 1996 (BGHZ 132, 119 ff) nicht überholt. Zwar heißt es dort, die wesentlichen Vertragsbestandteile (also insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung) sollten dem Bürgen schon vor der Unterschriftsleistung "schwarz auf weiß" bewußt gemacht werden (BGHZ 132, 119, 124). Damit sollte aber lediglich begründet werden, daß eine formbedürftige Bürgschaft nicht durch Leistung einer Blankounterschrift und mündliche Ermächtigung eines anderen, die Urkunde zu ergänzen, wirksam erteilt werden kann. Keineswegs sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß die Auslegung einer unklaren oder mehrdeutigen Formulierung, bei der auf Anhaltspunkte in der Urkunde zurückgegriffen werden kann, nicht möglich sei. Um ein Bürgschaftsblankett geht es hier nicht.
Der Revisionserwiderung kann ferner nicht darin gefolgt werden, es liege eine Diskrepanz zwischen dem Bürgschaftswillen und dem Urkundeninhalt vor. Vielmehr läßt sich dieser entsprechend dem vom Berufungsgericht unterstellten Bürgschaftswillen ergänzen, ohne daß es hierfür auf die später von der Klägerin vorgenommenen Einfügungen ankäme. Diese können hinweggedacht werden, ohne daß sich der - durch Auslegung ermittelte - förmliche Inhalt des Vertrages dadurch ändert. Zwar war in der von dem Beklagten unterzeichneten Bürgschaftserklärung die Hauptschuld nicht genau angegeben. Die Bürgschaftserklärung bezieht sich nur auf Ansprüche aus einem nicht näher bezeichneten "Leasingvertrag". Dies macht sie indessen nicht formunwirksam. Vielmehr gibt die Urkunde selbst geeignete Hinweise auf die verbürgte Schuld. Gemäß § 1 verbürgte sich der Beklagte für Ansprüche aus einem Leasingvertrag. Der Gebrauch der Einzahl bedeutete nicht zwingend, daß nur "ein" Leasingvertrag abzusichern war. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1. Dort heißt es: "Die Bürgschaft besteht bis zur Beendigung des/der Leasingvertrages/verträge ..." Das Fehlen der Vertragsnummern und der Leasingobjekte ist für sich genommen bedeutungslos, weil nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt beiden Vertragsparteien klar war, um welche Verträge es sich handelte. Andere als die beiden Mietkaufverträge gab es danach zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht. Einen zusätzlichen Hinweis erbrachte der in § 1 angegebene Höchstbetrag der Bürgschaft. 740.000 DM entsprachen - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - ungefähr der Vertragssumme der beiden Mietkaufverträge abzüglich der - bereits bezahlten - jeweils ersten Raten.
Die vorliegende Fallgestaltung stimmt mit dem Sachverhalt überein, den der Senat am 30. März 1995 (IX ZR 98/94, aaO) entschieden hat. Auch damals
hat der Senat die Bürgschaft als formwirksam angesehen. Die Unterschiede, die das Berufungsgericht zwischen jenem und dem nunmehr zu entscheidenden Fall zu erkennen glaubt, sind nicht vorhanden. Hier wie dort war die Textspalte, welche die nähere Bezeichnung der Hauptschuld aufnehmen sollte, unausgefüllt geblieben, und die Angebote auf Abschluß der Hauptverträge lagen vor, als der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung übernahm. Der Inhalt der Hauptschuld, deren Absicherung die Bürgschaft dienen sollte, lag also objektiv fest.
4. Der Beklagte hat auch für die Forderungen der Klägerin aus den Mietkaufverträgen einzustehen, obwohl er sich für Forderungen aus "Leasingvertrag" verbürgt hat und ein Mietkauf etwas anderes ist als ein normales Leasinggeschäft. Der Begriff "Leasingvertrag" ist hier eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) für die Mietkäufe. Nach dem Vortrag der Klägerin , von dem hier auszugehen ist, gab es zwischen ihr und der Hauptschuldnerin Verträge nur über die Gummizerspanmaschinen. Diese Verträge wurden von der Hauptschuldnerin selbst als "Mietkaufverträge" charakterisiert (vgl. ihr Schreiben v. 18. November 1996), während der Beklagte stets von "Leasing" sprach (vgl. sein Schreiben v. 21. November 1996 - K 17), aber dasselbe meinte. Diesen wechselnden Sprachgebrauch spiegeln die Mietkaufverträge und die Bürgschaftserklärung wider.

III.


Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO).
Ein Widerrufsrecht gemäß dem Verbraucherkreditgesetz, über das die Klägerin den Beklagten "vorsichtshalber" belehrt hat, steht dem Beklagten nicht zu. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die hier vereinbarte Bürgschaft jedenfalls deshalb nicht anwendbar, weil das Geschäft, aus dem die gesicherte Hauptschuld herrührt, der gewerblichen Betätigung der Hauptschuldnerin zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 138, 321, 323 ff). Im übrigen hat der Beklagte die Wochenfrist nicht eingehalten.
Für einen Verzicht auf die Bürgschaft gibt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat vorgetragen, er habe bei der Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung nicht gewußt, daß die Hauptschuldnerin Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen abschließen wolle. Er sei davon ausgegangen, die Bürgschaft solle Leasinggeschäfte
im Zusammenhang mit der Errichtung einer Produktionsanlage in K. absichern. Darüber sei mit der Klägerin umfangreich verhandelt worden. Wenn dies zuträfe , könnte möglicherweise nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sich nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklärung auf die beiden Mietkaufverträge beziehen sollte. Die - beweispflichtige - Klägerin hat durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Beklagte bei Gesprächen am 18. und 20. Februar 1997 erklärt habe, gewußt zu haben, daß er sich für zwei Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen verbürgt. Es sei niemals darüber gesprochen worden, daß der Beklagte für andere Verträge habe bürgen sollen. Diesen Beweis wird das Berufungsgericht erheben müssen.
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(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.