Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2010 - 13 S 2825/09

bei uns veröffentlicht am10.05.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 12 K 4653/07 - geändert.

Der mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27. September 2004 mitgeteilte Ausschluss von der Leistungserstattung wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am … 1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.8.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 5.6.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der damaligen Fassung ihrer Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 8.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.1.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6 (Stand 1.4.2004/48. Änderung). Mittlerweile findet sich die entsprechende Vorschrift in Abs. 4 (Stand 1.8.2009/73. Änderung).
Mit Beschluss vom 24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 5.6.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. In der Begründung der hierzu gefertigten Vorlage vom 17.5.2004 heißt es, die Beklagte müsse ihre Sachmittel effektiv und ökonomisch einsetzen. Die Bearbeitung der Rechnungen von Herrn Dr. B. sei aber nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich; der Verwaltungsablauf werde durch die ständige Einholung und Auswertung von Gutachten unterbrochen.
Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.9.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.6.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.3.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.6.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.7.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat der 4. Senat mit Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2829/06 - das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Es handle sich um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten habe. Eine Regelungswirkung im Sinne von § 35 VwVfG komme erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtige. Für diese Klage sei die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen könne, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben seien. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasse, nicht verzichten wolle, sei sie gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen. Der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfalte seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis stehe der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Als Erbringer von Leistungen werde Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Der Klägerin sei Wiedereinsetzung in die Klagefrist - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, da die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass dieses aussichtslos wäre. Der Senat halte es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden habe und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein werde.
Mit Urteil vom 20.5.2009 - 12 K 4653/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Beklagte habe Dr. B. zu Recht von der Leistungserstattung ausgeschlossen. Die Satzungsbestimmung sei verfassungsgemäß. Es fehle nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes sei hinreichend bestimmt. Die Beklagte sei rechtssetzungsbefugt, da sie nach § 26c BAPostG ihre Leistungen durch Satzung regle. In der Sache liege ein wichtiger Grund vor. Die Abrechnungen von Dr. B. hätten häufig beanstandet werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, zuvor ein abgestuftes Verfahren mit milderen Maßnahmen durchzuführen.
10 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vor: Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die Satzungsbestimmung, die den Ausschluss von der Leistungserstattung ermögliche. Indem die Beklagte die Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in die allgemeine Handlungsfreiheit ihrer Versicherten ein. Die Klausel sei zudem zu unbestimmt. In der Sache liege ein Ausschlussgrund nicht vor.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.7.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.9.2004 mitgeteilten Ausschluss von der Leistungserstattung aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor: Das BAPostG stelle eine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Satzungsbestimmung dar. Das Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt; die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Die Satzungsbestimmung sei hinreichend bestimmt. In der Sache liege ein wichtiger Grund für den Ausschluss vor. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich sei.
16 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
17 
Dem Senat liegen neben der Verfahrensakte die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Weiter sind die Akten des Verwaltungsgerichtshofs 4 S 1672/03 und 4 S 2829/06 beigezogen. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der Beratung und Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2829/06 - juris) an. Auf diese - beiden Beteiligten bekannte - Entscheidung wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
II.
20 
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Der angefochtene - mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.9.2004 mitgeteilte - Ausschluss aller Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es existiert keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung (1.); unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (2.). Daher kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes hinreichend bestimmt ist (ausdrücklich offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2004 - 4 S 1672/03 -) und ob ggf. in der Sache ein wichtiger Grund vorliegt.
21 
1. Es fehlt schon an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung.
22 
Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch noch eine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung der Beklagten ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 - IÖD 2010, 82). Die Mitglieder sind in mehrere Beitragsgruppen aufgeteilt. Postbeamte der Laufbahnen des einfachen Dienstes gehören der Gruppe A an, die übrigen Beamten der Gruppe B1 (§ 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung der 48. Änderung, Stand 1.4.2004; im Folgenden: Satzung). Die Leistungen der beklagten Krankenkasse ergänzen für die Mitglieder der Gruppe B1 nach der Leistungsordnung B die Beihilfeleistungen so, dass insgesamt eine Erstattung der Aufwendungen zu 100 % erfolgt (vgl. die Tarifklassen in der Leistungsordnung B Nummer 1.2.2. der Satzung).
23 
Nach § 26c Abs. 1 BAPostG regelt die Satzung des Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung (mittlerweile - Stand 1.8.2009/73. Änderung - § 30 Abs. 4) besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat; dies gilt für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds entstandenen Aufwendungen (wird näher ausgeführt).
24 
Für diese Satzungsbestimmung fehlt es jedoch an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Beklagte durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regelt, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher der Vorstand der Beklagten ermächtigt wird, die Leistungspflicht für die Behandlung durch bestimmte Ärzte aus wichtigem Grund generell von der Erstattung auszuschließen.
25 
Die umstrittene Satzungsregelung ermächtigt die Beklagte zu einem Leistungsausschluss, der die Berufsausübung der betroffenen Ärzte (mittelbar) einschränkt und damit in deren Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die Erwerbszwecken dienende freiberufliche Betätigung eines Arztes. Der generelle Ausschluss von der Leistungspflicht durch die Beklagte beschneidet diese Freiheit nicht unerheblich. Als Erbringer von Leistungen wird hier Dr. B. durch den Ausschluss mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten Mitglieder sind, kann er zwar nach dem Ausschluss theoretisch weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Allerdings dürfte in vielen Fällen faktisch ein Abbruch der Behandlung durch die Patienten erfolgen. So hat die Klägerin auch im Verfahren 4 S 2829/06 vorgetragen, bei Nichterstattung ihrer vollen Aufwendungen könne sie die Behandlungskosten auch unter Berücksichtigung der Beihilfeleistungen nicht selbst erbringen, da sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen. Der bei realistischer Betrachtungsweise zu erwartende Entschluss der Patienten von Dr. B., wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung abzubrechen oder nicht fortzuführen, wird demnach für ihn erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. In der dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über den Leistungsausschluss unterbreiteten Vorlage vom 17.5.2004 ist von Forderungen von Dr. B. gegen die Beklagte in Höhe von 700.000 - 750.000 EUR - davon 30% Kassenanteil - die Rede. Dies zeigt die erhebliche wirtschaftliche Dimension des verfügten Leistungsausschlusses, die keinesfalls nur als geringfügig angesehen werden kann.
26 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch einen Vergleich mit anderen Fallgruppen mittelbar betroffener Gewerbetreibender bestätigt, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG eines Einzelhändlers durch die Verpflichtung zur Rücknahme von Pfandflaschen in einer kommunalen Abfallvermeidungssatzung ebenso anerkannt worden (BVerwG, Beschluss vom 7.9.1992 - BVerwGE 90, 359) wie im Falle des Steinmetzbetriebs, der mittelbar durch eine kommunale Bestattungs- und Friedhofssatzung betroffen ist, die Anforderungen an die Herkunft des für die Grabmale verwendeten Steinmaterials aufstellt (BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 - 7 BN 2.09 - juris;. vgl. hierzu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 2; Bay. VGH, Urteil vom 4.2.2009 - 4 N 08.778 - BayVBl 2009, 367; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 - 7 C 10771/08 - NVwZ-RR 2009, 394).
27 
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>; 80, 1 <20>; 82, 209 <224>; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte staatliche Exekutive angeordnet werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 <155 ff.>; 71, 162 <172> m.w.N.; 76, 171 <184 f.>). Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft erlassen werden. Es ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <172> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 33, 125 <158 f.>; 76, 171 <184> m.w.N.). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung gerecht wird. Der aus den Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG folgende Gesetzesvorbehalt fordert, dass in Fällen eines Grundrechtseingriffs eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Satzung vorhanden ist, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 - DVBl 1993, 778).
28 
Allein die Gewährleistung einer allgemeinen Satzungsbefugnis wie hier in § 26c Abs. 1 BAPostG genügt deshalb als Rechtsgrundlage für einen generellen Leistungsausschluss aller Rechnungen eines bestimmten Arztes nicht. Soweit die Beklagte darin ermächtigt wird, ihre Leistungen durch Satzung zu regeln, bezieht sich dies allein auf die Modalitäten und den Umfang der Leistungserbringung gegenüber den Mitgliedern. Zu Regelungen, die in erheblichem Umfang außerhalb der Einrichtung stehende Dritte betreffen, kann sie hingegen nicht berechtigen. Verfassungsrechtlich ist für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem jeweiligen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Über die bloße nähere Leistungsbestimmung geht die hier zu prüfende Vorschrift weit hinaus. Sie betrifft eher das Vorfeld des Leistungsverhältnisses und hat gegenüber dem betroffenen Arzt einen erheblichen Sanktionscharakter. Damit überschreitet sie den Umfang der gesetzlichen Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG.
29 
Dem widerspricht es nicht, dass § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht beanstandet wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.5.2000 - 10 U 847/99 - VersR 2000, 1404; OLG München, Urteil vom 7.12.1999 - 25 U 2049/99 - NVersZ 2001, 125; OLG Köln, Urteil vom 27.5.1998 - 5 U 28/98 - NVersZ 2000, 23; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 5 MB/KK Rn. 12 ff.). Denn das Verhältnis der privaten Krankenkasse zu ihren Mitgliedern ist im Ausgangspunkt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt, der allein durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie z.B. des AGBG - eingeschränkt wird. Demgegenüber ist die Beklagte keine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung ausgestaltet ist. Deshalb ist sie auch den Bindungen des öffentlichen Rechts unterworfen, die ihre Satzungsbefugnis begrenzen. Einer entsprechenden Einschränkung unterliegen private Krankenkassen hingegen nicht, da sie schon von vornherein nicht die Befugnis zum Erlass einseitiger Regelungen durch Satzung besitzen.
30 
2. Unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), selbst wenn man von einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage ausginge.
31 
Allerdings räumt § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Nach dieser Vorschrift besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Vorstand der Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt ist; hiervon gehen auch beide Beteiligte übereinstimmend aus. Diese Auslegung entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers. Denn es wäre grob sachwidrig, die Vorschrift so auszulegen, dass in jedem Fall, in dem tatbestandlich ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der Vorstand gebunden wäre und einen Leistungsausschluss zwingend verfügen müsste. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass insoweit keine gebundene Entscheidung vorliegen und Raum für Opportunitätserwägungen bleiben muss.
32 
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat.
33 
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung auch maßgeblich darauf gestützt, sie müsse ihre Sachmittel effektiv und ökonomisch einsetzen; die Bearbeitung der Rechnungen von Herrn Dr. B. sei aber nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich; der Verwaltungsablauf werde durch die ständige Einholung und Auswertung von Gutachten unterbrochen.
34 
Diese Erwägung liegt jedoch neben der Sache, da die Beklagte nach wie vor die Beihilfeanträge für Aufwendungen für Leistungen des Arztes Dr. B. bearbeiten muss, mithin durch den Ausschluss von Kassenleistungen überhaupt kein Verwaltungsaufwand eingespart werden kann. Das angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung kann durch die verfügte Maßnahme nicht erreicht werden.
35 
Zwar ist die Beklagte nicht selbst in eigenem Namen für die Erbringung von Beihilfeleistungen zuständig. Daher stellen ihre Leistungsmitteilungen - soweit sie die Beihilfe betreffen - Beihilfefestsetzungsbescheide des Dienstherrn dar (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 - NVwZ-RR 2007, 620). Nach § 26d BAPostG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in der Fassung der 73. Änderung (Stand 1.8.2009) berechnet und zahlt die Beklagte aber für ihre Mitglieder in Auftragsverwaltung Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung. Dies bedeutet, dass sie faktisch das Beihilfeverfahren bis zum Erlass einer Leistungsmitteilung selbst durchführt und daher auch bei einem Ausschluss von Kassenleistungen den entsprechenden Verwaltungsaufwand einschließlich der Einholung und Überprüfung von Gutachten tragen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch schon im Verwaltungsverfahren gemäß ihrer Untersuchungs- und Aufklärungspflicht (vgl. §§ 24, 26 VwVfG) verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweis zu erheben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst bei fehlerhaften Arztrechnungen nicht von vornherein eine Ablehnung erfolgen darf, sondern eine „Nachbesserung“ möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 10.3.2006 - 1 A 1142/04 - juris). Dies bedeutet, dass die Beklagte wegen der im Regelfall gleichzeitig beantragten Beihilfe ein entsprechendes Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß durchführen und dabei den Sachverhalt untersuchen und aufklären muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Bearbeitung der Anträge auf Kassenleistungen in nennenswertem Umfang zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfallen würde. Damit kann aber das Ziel, durch einen Ausschluss der Rechnungen eines Arztes von der Erstattung im Rahmen der Kassenleistungen (hier 30 %) Verwaltungsaufwand einzusparen, nicht erreicht werden, wenn nach wie vor ohnehin über Beihilfeleistungen (hier 70 %) entschieden werden muss.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Mai 2010
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2829/06 - juris) an. Auf diese - beiden Beteiligten bekannte - Entscheidung wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
II.
20 
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Der angefochtene - mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.9.2004 mitgeteilte - Ausschluss aller Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es existiert keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung (1.); unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (2.). Daher kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes hinreichend bestimmt ist (ausdrücklich offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2004 - 4 S 1672/03 -) und ob ggf. in der Sache ein wichtiger Grund vorliegt.
21 
1. Es fehlt schon an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung.
22 
Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch noch eine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung der Beklagten ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 - IÖD 2010, 82). Die Mitglieder sind in mehrere Beitragsgruppen aufgeteilt. Postbeamte der Laufbahnen des einfachen Dienstes gehören der Gruppe A an, die übrigen Beamten der Gruppe B1 (§ 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung der 48. Änderung, Stand 1.4.2004; im Folgenden: Satzung). Die Leistungen der beklagten Krankenkasse ergänzen für die Mitglieder der Gruppe B1 nach der Leistungsordnung B die Beihilfeleistungen so, dass insgesamt eine Erstattung der Aufwendungen zu 100 % erfolgt (vgl. die Tarifklassen in der Leistungsordnung B Nummer 1.2.2. der Satzung).
23 
Nach § 26c Abs. 1 BAPostG regelt die Satzung des Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung (mittlerweile - Stand 1.8.2009/73. Änderung - § 30 Abs. 4) besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat; dies gilt für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds entstandenen Aufwendungen (wird näher ausgeführt).
24 
Für diese Satzungsbestimmung fehlt es jedoch an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Beklagte durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regelt, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher der Vorstand der Beklagten ermächtigt wird, die Leistungspflicht für die Behandlung durch bestimmte Ärzte aus wichtigem Grund generell von der Erstattung auszuschließen.
25 
Die umstrittene Satzungsregelung ermächtigt die Beklagte zu einem Leistungsausschluss, der die Berufsausübung der betroffenen Ärzte (mittelbar) einschränkt und damit in deren Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die Erwerbszwecken dienende freiberufliche Betätigung eines Arztes. Der generelle Ausschluss von der Leistungspflicht durch die Beklagte beschneidet diese Freiheit nicht unerheblich. Als Erbringer von Leistungen wird hier Dr. B. durch den Ausschluss mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten Mitglieder sind, kann er zwar nach dem Ausschluss theoretisch weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Allerdings dürfte in vielen Fällen faktisch ein Abbruch der Behandlung durch die Patienten erfolgen. So hat die Klägerin auch im Verfahren 4 S 2829/06 vorgetragen, bei Nichterstattung ihrer vollen Aufwendungen könne sie die Behandlungskosten auch unter Berücksichtigung der Beihilfeleistungen nicht selbst erbringen, da sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen. Der bei realistischer Betrachtungsweise zu erwartende Entschluss der Patienten von Dr. B., wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung abzubrechen oder nicht fortzuführen, wird demnach für ihn erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. In der dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über den Leistungsausschluss unterbreiteten Vorlage vom 17.5.2004 ist von Forderungen von Dr. B. gegen die Beklagte in Höhe von 700.000 - 750.000 EUR - davon 30% Kassenanteil - die Rede. Dies zeigt die erhebliche wirtschaftliche Dimension des verfügten Leistungsausschlusses, die keinesfalls nur als geringfügig angesehen werden kann.
26 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch einen Vergleich mit anderen Fallgruppen mittelbar betroffener Gewerbetreibender bestätigt, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG eines Einzelhändlers durch die Verpflichtung zur Rücknahme von Pfandflaschen in einer kommunalen Abfallvermeidungssatzung ebenso anerkannt worden (BVerwG, Beschluss vom 7.9.1992 - BVerwGE 90, 359) wie im Falle des Steinmetzbetriebs, der mittelbar durch eine kommunale Bestattungs- und Friedhofssatzung betroffen ist, die Anforderungen an die Herkunft des für die Grabmale verwendeten Steinmaterials aufstellt (BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 - 7 BN 2.09 - juris;. vgl. hierzu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 2; Bay. VGH, Urteil vom 4.2.2009 - 4 N 08.778 - BayVBl 2009, 367; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 - 7 C 10771/08 - NVwZ-RR 2009, 394).
27 
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>; 80, 1 <20>; 82, 209 <224>; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte staatliche Exekutive angeordnet werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 <155 ff.>; 71, 162 <172> m.w.N.; 76, 171 <184 f.>). Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft erlassen werden. Es ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <172> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 33, 125 <158 f.>; 76, 171 <184> m.w.N.). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung gerecht wird. Der aus den Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG folgende Gesetzesvorbehalt fordert, dass in Fällen eines Grundrechtseingriffs eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Satzung vorhanden ist, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 - DVBl 1993, 778).
28 
Allein die Gewährleistung einer allgemeinen Satzungsbefugnis wie hier in § 26c Abs. 1 BAPostG genügt deshalb als Rechtsgrundlage für einen generellen Leistungsausschluss aller Rechnungen eines bestimmten Arztes nicht. Soweit die Beklagte darin ermächtigt wird, ihre Leistungen durch Satzung zu regeln, bezieht sich dies allein auf die Modalitäten und den Umfang der Leistungserbringung gegenüber den Mitgliedern. Zu Regelungen, die in erheblichem Umfang außerhalb der Einrichtung stehende Dritte betreffen, kann sie hingegen nicht berechtigen. Verfassungsrechtlich ist für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem jeweiligen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Über die bloße nähere Leistungsbestimmung geht die hier zu prüfende Vorschrift weit hinaus. Sie betrifft eher das Vorfeld des Leistungsverhältnisses und hat gegenüber dem betroffenen Arzt einen erheblichen Sanktionscharakter. Damit überschreitet sie den Umfang der gesetzlichen Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG.
29 
Dem widerspricht es nicht, dass § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht beanstandet wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.5.2000 - 10 U 847/99 - VersR 2000, 1404; OLG München, Urteil vom 7.12.1999 - 25 U 2049/99 - NVersZ 2001, 125; OLG Köln, Urteil vom 27.5.1998 - 5 U 28/98 - NVersZ 2000, 23; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 5 MB/KK Rn. 12 ff.). Denn das Verhältnis der privaten Krankenkasse zu ihren Mitgliedern ist im Ausgangspunkt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt, der allein durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie z.B. des AGBG - eingeschränkt wird. Demgegenüber ist die Beklagte keine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung ausgestaltet ist. Deshalb ist sie auch den Bindungen des öffentlichen Rechts unterworfen, die ihre Satzungsbefugnis begrenzen. Einer entsprechenden Einschränkung unterliegen private Krankenkassen hingegen nicht, da sie schon von vornherein nicht die Befugnis zum Erlass einseitiger Regelungen durch Satzung besitzen.
30 
2. Unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), selbst wenn man von einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage ausginge.
31 
Allerdings räumt § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Nach dieser Vorschrift besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Vorstand der Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt ist; hiervon gehen auch beide Beteiligte übereinstimmend aus. Diese Auslegung entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers. Denn es wäre grob sachwidrig, die Vorschrift so auszulegen, dass in jedem Fall, in dem tatbestandlich ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der Vorstand gebunden wäre und einen Leistungsausschluss zwingend verfügen müsste. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass insoweit keine gebundene Entscheidung vorliegen und Raum für Opportunitätserwägungen bleiben muss.
32 
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat.
33 
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung auch maßgeblich darauf gestützt, sie müsse ihre Sachmittel effektiv und ökonomisch einsetzen; die Bearbeitung der Rechnungen von Herrn Dr. B. sei aber nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich; der Verwaltungsablauf werde durch die ständige Einholung und Auswertung von Gutachten unterbrochen.
34 
Diese Erwägung liegt jedoch neben der Sache, da die Beklagte nach wie vor die Beihilfeanträge für Aufwendungen für Leistungen des Arztes Dr. B. bearbeiten muss, mithin durch den Ausschluss von Kassenleistungen überhaupt kein Verwaltungsaufwand eingespart werden kann. Das angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung kann durch die verfügte Maßnahme nicht erreicht werden.
35 
Zwar ist die Beklagte nicht selbst in eigenem Namen für die Erbringung von Beihilfeleistungen zuständig. Daher stellen ihre Leistungsmitteilungen - soweit sie die Beihilfe betreffen - Beihilfefestsetzungsbescheide des Dienstherrn dar (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 - NVwZ-RR 2007, 620). Nach § 26d BAPostG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in der Fassung der 73. Änderung (Stand 1.8.2009) berechnet und zahlt die Beklagte aber für ihre Mitglieder in Auftragsverwaltung Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung. Dies bedeutet, dass sie faktisch das Beihilfeverfahren bis zum Erlass einer Leistungsmitteilung selbst durchführt und daher auch bei einem Ausschluss von Kassenleistungen den entsprechenden Verwaltungsaufwand einschließlich der Einholung und Überprüfung von Gutachten tragen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch schon im Verwaltungsverfahren gemäß ihrer Untersuchungs- und Aufklärungspflicht (vgl. §§ 24, 26 VwVfG) verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweis zu erheben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst bei fehlerhaften Arztrechnungen nicht von vornherein eine Ablehnung erfolgen darf, sondern eine „Nachbesserung“ möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 10.3.2006 - 1 A 1142/04 - juris). Dies bedeutet, dass die Beklagte wegen der im Regelfall gleichzeitig beantragten Beihilfe ein entsprechendes Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß durchführen und dabei den Sachverhalt untersuchen und aufklären muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Bearbeitung der Anträge auf Kassenleistungen in nennenswertem Umfang zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfallen würde. Damit kann aber das Ziel, durch einen Ausschluss der Rechnungen eines Arztes von der Erstattung im Rahmen der Kassenleistungen (hier 30 %) Verwaltungsaufwand einzusparen, nicht erreicht werden, wenn nach wie vor ohnehin über Beihilfeleistungen (hier 70 %) entschieden werden muss.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Mai 2010
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26c Satzung


(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse daz

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26d Aufgaben


(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, P

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2008 - 7 C 10771/08

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Tenor § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 4 S 2829/06

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben. Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung b
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 S 2240/11

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die ihrem früheren Mitglied Herrn XXX geleisteten Erstattunge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 S 2241/11

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2530/10 - aufgehoben, soweit es den Klageantrag 1 betrifft, und das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Ent

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 10 S 2565/08

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - ist insoweit unwirksam.Auf die Berufung des Kl

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am 02.09.1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.08.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 05.06.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.01.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6.
Mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.06.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.06.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 - 4 S 2829/06 -, zugestellt am 13.12.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 13.01.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage geändert. Sie beantragt nun,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.09.2004 mitgeteilten Ausschluss aufzuheben.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nicht weiter begründet sei, habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der sie behandelnde Arzt eine Klärung des Sachverhalts erwirken könne. Sie selbst sei jedoch ebenfalls aktiv legitimiert. Aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG folge ihr Recht auf freie Arztwahl. Außerdem gehe es um erworbene Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen, die nach Art. 14 GG geschützt seien. Indem die Beklagte die intensiven und kostenträchtigen Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in ihr Recht auf freie Arztwahl ein. Es seien mittlerweile mehr als 60.000,-- EUR Behandlungskosten aufgelaufen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Eine Fortführung der Behandlung sei ihr nicht mehr möglich. Es sei ihr nicht zumutbar, erst nach Therapieaufnahme - und damit entstandener Zahlungsverpflichtung - die Erstattung dieser Aufwendungen geltend zu machen. Ihr Arzt sei nicht verpflichtet, sich gegen den Ausschluss zur Wehr zu setzen. Der Ausschlussbeschluss sei kein Verwaltungsakt. Sie habe nur eine formlose Mitteilung über den Ausschluss erhalten, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Auch sei sie weder vorher angehört, noch der Verwaltungsakt begründet worden. Der Beschluss habe auch keine finale Außenwirkung, da ihr die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei Dr. B. nicht verboten worden sei. Die Auswirkungen zeigten sich erst, sobald Anträge auf Erstattung von Leistungen des Dr. B. gestellt würden. Darüber hinaus lägen Gründe für einen Ausschluss nicht vor.
10 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Ablehnung der Erstattung bereits eingereichter Liquidationen des Dr. B., sondern verfolge das Ziel, den Ausschluss von der Leistungspflicht aufzuheben. Damit mache die Klägerin kein eigenes subjektives Recht geltend. Sie verfolge vielmehr im eigenen Namen ein Interesse des Dr. B. Hierfür spreche auch, dass Dr. B. bereits einen Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Ausschlusses seiner Rechnungen von den Erstattungen führe. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erstattung der Leistungen des Dr. B. zu stellen und die Frage dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet. Die Einschränkung der Arztwahl sei dem gesamten Bereich des Gesundheitswesens nicht fremd. Das in § 31 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt, die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Der aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise bestehende Zwang, den behandelnden Arzt zu wechseln, sei hinnehmbar. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am 02.09.1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.08.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 05.06.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.01.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6.
Mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.06.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.06.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 - 4 S 2829/06 -, zugestellt am 13.12.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 13.01.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage geändert. Sie beantragt nun,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.09.2004 mitgeteilten Ausschluss aufzuheben.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nicht weiter begründet sei, habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der sie behandelnde Arzt eine Klärung des Sachverhalts erwirken könne. Sie selbst sei jedoch ebenfalls aktiv legitimiert. Aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG folge ihr Recht auf freie Arztwahl. Außerdem gehe es um erworbene Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen, die nach Art. 14 GG geschützt seien. Indem die Beklagte die intensiven und kostenträchtigen Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in ihr Recht auf freie Arztwahl ein. Es seien mittlerweile mehr als 60.000,-- EUR Behandlungskosten aufgelaufen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Eine Fortführung der Behandlung sei ihr nicht mehr möglich. Es sei ihr nicht zumutbar, erst nach Therapieaufnahme - und damit entstandener Zahlungsverpflichtung - die Erstattung dieser Aufwendungen geltend zu machen. Ihr Arzt sei nicht verpflichtet, sich gegen den Ausschluss zur Wehr zu setzen. Der Ausschlussbeschluss sei kein Verwaltungsakt. Sie habe nur eine formlose Mitteilung über den Ausschluss erhalten, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Auch sei sie weder vorher angehört, noch der Verwaltungsakt begründet worden. Der Beschluss habe auch keine finale Außenwirkung, da ihr die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei Dr. B. nicht verboten worden sei. Die Auswirkungen zeigten sich erst, sobald Anträge auf Erstattung von Leistungen des Dr. B. gestellt würden. Darüber hinaus lägen Gründe für einen Ausschluss nicht vor.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Ablehnung der Erstattung bereits eingereichter Liquidationen des Dr. B., sondern verfolge das Ziel, den Ausschluss von der Leistungspflicht aufzuheben. Damit mache die Klägerin kein eigenes subjektives Recht geltend. Sie verfolge vielmehr im eigenen Namen ein Interesse des Dr. B. Hierfür spreche auch, dass Dr. B. bereits einen Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Ausschlusses seiner Rechnungen von den Erstattungen führe. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erstattung der Leistungen des Dr. B. zu stellen und die Frage dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet. Die Einschränkung der Arztwahl sei dem gesamten Bereich des Gesundheitswesens nicht fremd. Das in § 31 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt, die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Der aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise bestehende Zwang, den behandelnden Arzt zu wechseln, sei hinnehmbar. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am 02.09.1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.08.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 05.06.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.01.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6.
Mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.06.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.06.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 - 4 S 2829/06 -, zugestellt am 13.12.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 13.01.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage geändert. Sie beantragt nun,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.09.2004 mitgeteilten Ausschluss aufzuheben.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nicht weiter begründet sei, habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der sie behandelnde Arzt eine Klärung des Sachverhalts erwirken könne. Sie selbst sei jedoch ebenfalls aktiv legitimiert. Aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG folge ihr Recht auf freie Arztwahl. Außerdem gehe es um erworbene Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen, die nach Art. 14 GG geschützt seien. Indem die Beklagte die intensiven und kostenträchtigen Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in ihr Recht auf freie Arztwahl ein. Es seien mittlerweile mehr als 60.000,-- EUR Behandlungskosten aufgelaufen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Eine Fortführung der Behandlung sei ihr nicht mehr möglich. Es sei ihr nicht zumutbar, erst nach Therapieaufnahme - und damit entstandener Zahlungsverpflichtung - die Erstattung dieser Aufwendungen geltend zu machen. Ihr Arzt sei nicht verpflichtet, sich gegen den Ausschluss zur Wehr zu setzen. Der Ausschlussbeschluss sei kein Verwaltungsakt. Sie habe nur eine formlose Mitteilung über den Ausschluss erhalten, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Auch sei sie weder vorher angehört, noch der Verwaltungsakt begründet worden. Der Beschluss habe auch keine finale Außenwirkung, da ihr die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei Dr. B. nicht verboten worden sei. Die Auswirkungen zeigten sich erst, sobald Anträge auf Erstattung von Leistungen des Dr. B. gestellt würden. Darüber hinaus lägen Gründe für einen Ausschluss nicht vor.
10 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Ablehnung der Erstattung bereits eingereichter Liquidationen des Dr. B., sondern verfolge das Ziel, den Ausschluss von der Leistungspflicht aufzuheben. Damit mache die Klägerin kein eigenes subjektives Recht geltend. Sie verfolge vielmehr im eigenen Namen ein Interesse des Dr. B. Hierfür spreche auch, dass Dr. B. bereits einen Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Ausschlusses seiner Rechnungen von den Erstattungen führe. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erstattung der Leistungen des Dr. B. zu stellen und die Frage dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet. Die Einschränkung der Arztwahl sei dem gesamten Bereich des Gesundheitswesens nicht fremd. Das in § 31 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt, die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Der aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise bestehende Zwang, den behandelnden Arzt zu wechseln, sei hinnehmbar. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Tenor

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin. Er ist Inhaber eines Steinmetzbetriebs in N. und seit 1993 auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin für die Errichtung von Grabmalen gemäß § 7 der Friedhofssatzung zugelassen. Nach seinen Angaben besteht seine Tätigkeit als Steinmetz zu 90 % in der Anfertigung und Errichtung von Grabmalen. Seinen Kundenkreis hat er im Wesentlichen in einem Umkreis von 10 bis 15 km um seinen Standort herum. Er sieht sich durch die Neuregelungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in seinen beruflichen Bestrebungen gehindert. Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Friedhofssatzung vom 27. Juli 1992 durch ergänzende Bestimmungen. Die Regelung trat am 16. Juli 2007 in Kraft. Nach der Ergänzung zu § 21 Abs. 3 dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 5 sind jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind danach Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.

2

In der Begründung der Beschlussvorlage für die Änderung in der Sitzung vom 5. Juli 2007 heißt es insoweit, dem Münchener Beispiel folgend sollten nunmehr durch diese Satzungsänderung nur noch Grabmale erlaubt sein, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. Rund 2/3 aller Natursteine in Deutschland kämen aus Indien. Es werde geschätzt, dass 150.000 Kinder in indischen Steinbrüchen arbeiteten, obwohl die Arbeit von Kindern unter 16 Jahren nach indischem Gesetz verboten sei. Deshalb seien die meisten Kinder illegal beschäftigt, oft lebe sogar die ganze Familie in Schuldknechtschaft. Für weitere außereuropäische Länder (wie China oder Brasilien) gebe es bisher keine gesicherten Erkenntnisse, jedoch könne auch in den dortigen Steinbrüchen Kinderarbeit nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile gebe es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiere. Es könne also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Neben dem derzeit einzigen auf dem Markt befindlichen Gütezeichen "Xertifix" für Natursteine ohne Kinderarbeit würden dabei andere unabhängige und gleichwertige Gütesiegel bzw. Nachweise im Genehmigungsverfahren akzeptiert.

3

Der Vorlage waren Formulare als Anlage 2 beigefügt, die die Nachweisalternativen enthalten. Danach ist es bis zum 31. Dezember 2008 möglich, nachgewiesene Altbestände zu verwenden, wenn die Firma verbindlich erklärt und nachweist, dass sie aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet hat.

4

Mit bei Gericht am 15. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller insoweit die Normenkontrolle beantragt. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er unmittelbar durch die Normen in seinen Rechten betroffen sei; die Friedhofssatzung umfasse nicht nur das Verhältnis zwischen Nutzern und der Friedhofsverwaltung, sondern beinhalte ausdrücklich auch Regelungen bezüglich der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden wie den Steinmetzen. Das Antragserfordernis in § 24 Abs. 5 entsprechend dem vorgesehenen Antragsformular mit den geforderten Nachweisen treffe vorwiegend den jeweiligen Steinmetz, der das Grabmal errichten solle, und nicht nur den Grabnutzungsberechtigten. Er sei jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechtseingriffen mittelbar-faktisch in rechtserheblicher Weise berührt. Die Friedhofssatzung habe insoweit unmittelbar berufsregelnden Charakter. Darin liege zugleich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Eigentumsrecht sei durch die Übergangsregelung betroffen, soweit diese eine Verwendung der Altbestände ab dem 1. Januar 2009 ausschließe.

5

Die Satzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 24 Abs. 1 GemO reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Es fehle schon an einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, da es ersichtlich um die Abwehr von Gefahren von Kinderarbeit in anderen Staaten gehe. So sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Gemeinden zur Befassung mit der Forderung nach atomwaffenfreien Zonen sowie die Kompetenz zu Regelungen von Fernwärmesatzungen mit Klimaschutz als einzigem Regelungszweck verneint worden. Es lägen vorliegend auch keine Bezüge zu örtlichen Besonderheiten in einem überschaubaren lokalen Bereich vor. Auf nationaler Ebene sei nämlich die Umsetzung der ILO-Konvention 182 gegen Kinderarbeit durch das Ratifizierungsgesetz geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe keine Veranlassung gesehen, den Kommunen insoweit besondere Kompetenzen und Ermächtigungen zu übertragen. Allein der Grundsatz der Bundestreue gebe für eine Kompetenzerweiterung in dieser Hinsicht für die Kommunen nichts her. Auf die Satzungsautonomie in der Form der Generalermächtigung nach § 24 Abs. 1 GemO Rheinland-Pfalz könne nach ganz herrschender Meinung nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Satzungsregelung einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Normadressaten verursache. An einer somit erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung etwa im Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz fehle es hier aber. Die Ermächtigung dort beziehe sich nur auf die Regelung der Bereitstellung von Grabstätten, die Ruhezeiten und die Benutzungsordnung des Friedhofs (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Eine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Herkunft und Produktionsweise der Grabsteine könne so nicht hergeleitet werden. Auch unabhängig von Erwägungen zur Kompetenz des Satzungsgebers sei die Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Satzungsregelung sei angesichts des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung der Steinmetze nicht gerechtfertigt, schon weil sie nicht geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen oder auch nur zu fördern. Die geänderte Satzung verlange eine Zertifizierung für Grabmale, die aus Asien, Südamerika und Afrika stammten. In der Produktion von Grabsteinen und Rohmaterial zur Grabsteinherstellung sei Kinderarbeit nicht einmal für Indien wirklich belegt. Weltweite unabhängige Zertifizierungsstellen existierten nicht. Das von der Antragsgegnerin akzeptierte Xertifix-Siegel stamme nicht von einer unabhängigen überwachten Stelle, die Tätigkeit sei im Wesentlichen auf Indien beschränkt. Die bestehenden Unsicherheiten bei der Nachweisführung könnten nicht den Steinmetzbetrieben aufgebürdet werden. Es fehle wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten auch an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Damit liege eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 28 und 49 EG-Vertrag vor. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verletzung von völkerrechtlichen Normen des WTO-Übereinkommens wegen technischer Handelshemmnisse.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie stellt zunächst die Antragsbefugnis und Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Abrede. Er sei seit 1993 im Bereich ihrer Friedhöfe zugelassen und habe ausweislich der Akten seither keinen einzigen weiteren Genehmigungsantrag für die Errichtung von Grabmalen gestellt; damit erweise sich, dass er schon wegen des Rheins als natürlicher Grenze zwischen seinem Standort und den Friedhöfen der Stadt dort keinen geschäftlichen Einzugsbereich habe. Die Satzungsänderung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in der gemeindlichen Satzungsautonomie nach § 24 Abs. 1 GemO und in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Adressat der Regelung sei im Übrigen nicht der Steinmetz, sondern der Grabnutzer, für den die Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Gestaltungsvorschriften für Grabmale gelte. Zudem komme die Gemeinde nur einem Gebot zur Bundestreue nach, wenn sie im Sinne der ILO-Konvention 182 Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderarbeit vorsehe. Die Konvention verpflichte die Vertragsstaaten unter anderem zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Auch Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung gebiete es, die Jugend gegen Ausbeutung sowie sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Die Regelung habe im Übrigen bei den ortsansässigen Steinmetzbetrieben eine positive Resonanz erfahren; die Zertifizierungskosten seien insgesamt gering und könnten abgewälzt werden, sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Normsetzungs-vorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg.

13

Die beanstandeten Normen der §§ 21 Abs. 3 und 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung - FS - der Antragsgegnerin in der derzeit geltenden Fassung sind für unwirksam zu erklären. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht.

14

Gegenstand des Verfahrens ist zum einen § 21 Abs. 3 der novellierten Satzung, der unter Kapitel V Bestandteil der Regelung des § 21 "Gestaltungsvorschriften" ist. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung unterliegen - abgesehen von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22a) - Grabmale keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Durchführung von Bestattungen. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 FS jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dieser Regelung ist nunmehr Abs. 3 des § 21 angefügt, der wie folgt lautet: "Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind." Unter Kapitel VI "Grabmale" sieht § 24 unter der Überschrift "Zustimmungserfordernisse zum Errichten und Ändern von Grabmalen" unter Abs. 1 die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung sind insoweit die notwendigen Genehmigungsunterlagen angeführt, wie z.B. Grundrisse und Seitenansicht des Grabmalentwurfs (Abs. 2) sowie weitere Details des Grabmals (z. B. Art des Grabmals, Masse, Art des Werkstoffs usw. [Abs. 3]). Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird danach versagt, wenn sie den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspricht. Die hier des Weiteren beanstandete Bestimmung des eingefügten Absatz 5 sieht in diesem Zusammenhang vor: "Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 sind Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit".

15

1. Der Antrag ist zulässig, weil er fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt worden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316). Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann nämlich geltend machen, durch die beanstandeten Vorschriften oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die städtischen Friedhöfe gehören zum geschäftlichen Einzugsbereich des Betriebs des Antragsstellers. Auf die Zahl der Aufträge dort in der Vergangenheit kann nicht entscheidend abgestellt werden, da es nach der Bestimmung über die Antragsbefugnis auch auf die möglichen künftigen Rechtsverletzungen ankommt. Betroffen ist insoweit seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen gezielten Eingriff in die berufliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers als Steinmetz handelt, der sich zu wesentlichen Teilen (ca. 90 %) mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst. Eingriffe in diesem Sinne sind Regelungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben (BVerfGE 13, 181, 185). Dies betrifft etwa verbindliche Vorgaben für das Ob und Wie einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Vorliegend wird der Bezug von Steinen für die Weiterverarbeitung durch den Antragsteller geregelt. Selbst wenn der Begriff eines zielgerichteten Eingriffs nicht erfüllt wäre, handelte es sich doch um eine ebenfalls an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung, weil sie aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen deren Schutzbereich beeinträchtigt und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Personen von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 61, 291, 308). Eine solch objektiv berufsregelnde Tendenz lässt die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FS deutlich erkennen, weil sie die Betätigung des Antragstellers als Steinmetz erheblich trifft, wenn er - wie dies vorliegend der Fall ist - einen Großteil seines Ausgangsmaterials aus Indien oder sonstigen "verdächtigen" Staaten bezieht und nicht nachweisen kann, dass in der gesamten Wertschöpfungskette keine ausbeuterische Kinderarbeit vorlag. An einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers fehlt es nicht schon deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - weil "Adressat" der beanstandeten Regelung nur der Nutzer des Friedhofs, der Inhaber der Grabstätte, nicht aber der als dessen Auftragnehmer in Erscheinung tretende Steinmetz sei. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass mit dem Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals nach § 24 Abs. 1 FS eine Regelung innerhalb des Benutzungsverhältnisses zwischen Grabnutzungsberechtigtem und Träger der Einrichtung getroffen wird. Die Gewerbetreibenden und Ausführenden gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen wie Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner usw. sind indessen nach § 7 Abs. 1 FS in die Abwicklung dieser Nutzungsverhältnisse einbezogen und bedürfen einer eigenen Zulassung auf dem Friedhof nach § 7 Abs. 1 FS. Die Steinmetze werden jedenfalls durch die Regelung in § 24 Abs. 5 FS - wie auch die Antragsgegnerin letztlich nicht verkennt - in erheblicher Weise wenigstens mittelbar-faktisch den genannten Beschränkungen unterworfen, weil sich ihre berufliche und gewerbliche Dienstleistung, die gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Kunden erbracht wird, an der Bestimmung ausrichten muss. Dementsprechend sehen auch die der Begründung zum beschlossenen Novellierungsentwurf beigefügten Nachweisformulare für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen (Anlage 2 zu der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2007) eine Erklärung der Steinmetzfirma vor, und zwar im Hinblick auf die Herkunft des Materials, die Zertifizierung gemäß dem Verbot der Herstellung mit Hilfe ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention und im Hinblick auf die Lieferung aus Altbeständen mit der Erklärung, dass das Unternehmen und die Lieferanten und Importeure aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinder- und Sklavenarbeit eingeleitet hätten. Die Begründung führt insoweit im Einzelnen aus: "Mittlerweile gibt es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiert. Es kann also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden …" Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist daher möglich.

16

2. Der Antrag ist auch begründet. Die beanstandeten Vorschriften sind für unwirksam zu erklären, weil es der Antragsgegnerin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Regelung mangelt. Anders als diese annehmen will, reicht die in § 24 Abs. 1 GemO normierte allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinde für den hier in Rede stehenden Eingriff in die Grundrechtsposition nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 GemO können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten bedürfen danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Aus letzterer Regelung kann für die Auslegung des Landesrechts indessen nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche besondere Ermächtigung im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben nicht erforderlich wäre, wenn es um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum geht (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337; OVG NRW, NVwZ 1988, 272, 273). Dabei ist zu unterscheiden: Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen sieht die Rechtsprechung die allgemeine Ermächtigung als ausreichende Grundlage an, soweit es um Regelungen zur Benutzung der Einrichtung geht, das heißt um Regelungen, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind. Mit der Inanspruchnahme der Einrichtung unterwirft sich der Benutzer gleichsam Regelungen, die zur Erlangung des Nutzungsvorteils für ihn mit entsprechenden Belastungen verbunden sind. In diesem Funktionszusammenhang sieht die Rechtsprechung die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als hinreichend bestimmt an, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (vgl. BayVGH, a.a.O. und NVwZ-RR 1995, 347; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage, Rn. 250 f. m.w.N.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, S. 313). Über diesen Rahmen von Benutzungsregelungen bei der Inanspruchnahme der Einrichtung geht die hier den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung ersichtlich hinaus. Regelungen im Rahmen der Benutzungsordnung eines Friedhofs sind insoweit noch Bestimmungen über die Art und Größe der Grabmale, weil dies die äußere Gestalt des Friedhofs mitbestimmt, ebenso die sonstigen Gestaltungsbestimmungen, mit denen die Würde des Ortes gewahrt werden soll. Zu diesem Funktionszusammenhang gehören dabei auch Bestimmungen wie in § 25 FS, mit denen die Standsicherheit der Grabmale gesichert werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang begrenzt auf den beschriebenen Einrichtungszweck und die Notwendigkeit entsprechender Regelungen, bei denen es um die Einschränkung der Nutzung geht (vgl. auch Gaedke, Bestattungsrecht, 9. Auflage, S. 64 f., 177).

17

Dieser Auslegung des Landesrechts entspricht die zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG für Eingriffe in die Berufsfreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die gegebenenfalls mit der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 GG einhergehende Satzungsautonomie ohne spezifische weitergehende gesetzliche Ermächtigung eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht trägt (BVerwGE 90, 359 = NJW 1993, 411). Verfassungsrechtlich ist insoweit für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer kommunalen Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem kommunalen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt danach allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfGE 76, 171, 184).

18

Eine diesen Maßstäben gerecht werdende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsordnung der Friedhöfe hat im Übrigen der Landesgesetzgeber den Gemeinden in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1993 - BestG - (GVBl. S. 69) bereitgestellt. Danach regeln die Gemeinden die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung der Grabstätten durch Satzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BestG).

19

Über diesen Gegenstand einer Regelung der Benutzung des Friedhofs und der Gestaltung von Grabstätten geht die hier zu prüfende Bestimmung weit hinaus. Sie ist keine Gestaltungsvorschrift; der Produktionsprozess und die Herkunft der Steine sind keine äußerlichen Gestaltungsmerkmale des Friedhofs und seiner Anlagen. Vielmehr betrifft die Vorschrift das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und hat den Charakter einer Regelung von Produktionsabläufen und - weil andere Staaten betroffen sind - einer Außenhandelsregelung. Dies überschreitet nicht nur die spezifische Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BestG, sondern auch die nach gefestigter Auffassung begrenzte allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337 m.w.N.; zustimmend Knemeyer/ Deubert, BayVBl. 1992, 340; Weber, BayVBl. 1998, 327).

20

Wie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben wird, führt die hier vertretene Auslegung der allgemeinen Satzungsbefugnis der Gemeinden in der Praxis kaum zu spürbaren Eingrenzungen, wenn zugleich wie aufgezeigt die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe im Rahmen der Nutzungsordnung für gemeindliche Einrichtungen großzügig ausgelegt wird. Insoweit ist nämlich dem Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe in Freiheit und Eigentum noch Rechnung getragen, der dem Bürger die Vorhersehbarkeit der von ihm zu erwartenden Belastungen anhand eines staatlichen Gesetzes gewährleisten soll. Würde hingegen auch über diesen begrenzten Regelungsgegenstand hinaus die allgemeine Satzungsbefugnis als ausreichend angesehen, hätte der Bürger in kleinräumigen Gebieten mit den unterschiedlichsten und inhaltlich nicht eingrenzbaren Vorschriften zu rechnen, ohne dass ein spezifisch örtliches Bedürfnis dafür bestünde. Dies würde insbesondere den überregional tätigen Wirtschaftsbereich treffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Regelungen wie die hier in Rede stehende Vorschrift über den Herkunftsnachweis von Steinmaterial und den Nachweis für den Ausschluss verwerflicher Produktionsverhältnisse, die wegen des Außenhandelsbezugs den Gesamtstaat betreffen, der örtlichen Selbstverwaltungsautonomie zugerechnet werden. Es handelt sich nicht um Vorgänge mit einem spezifisch örtlichen Bezug, der gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst. Letztlich würde hier ohne spezifische Ermächtigung mit einer örtlichen Regelung in den Vorbehaltsbereich des staatlichen Gesetzgebers eingegriffen (vgl. zu dieser Sperrwirkung auch Gallwas, BayVBl. 1992, 644, 646). Dieser Kompetenzordnung kommt besondere Bedeutung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung und der Wahrnehmung der Berufsfreiheit zu, wenn nicht der Eingriff durch die spezifischen örtlichen Benutzungsbedingungen einer gemeindlichen Einrichtung gerechtfertigt ist. Die aus ethischer Sicht und mit Blick auf das Verbraucherverhalten verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Antragsgegnerin zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit finden in den fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenzen insoweit ihre Schranken. Auch auf den Grundsatz der Bundestreue (Art. 20 Abs. 1 GG) mit Blick auf die Erfüllung des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten ILO-Abkommens 182 zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit vermag die Gemeinde sich zur Überwindung dieser Kompetenzschranken nicht zu berufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob aus dem genannten Abkommen überhaupt eine Berechtigung folgen könnte, durch mittelbare Einwirkung in Form von Handelshemmnissen den Zweck des Abkommens zu fördern.

21

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO verpflichtet, die Entscheidungsformel in der Form zu veröffentlichen, in der die für unwirksam erklärten Vorschriften bekannt zu machen waren.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

23

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am 02.09.1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.08.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 05.06.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.01.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6.
Mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.06.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.06.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 - 4 S 2829/06 -, zugestellt am 13.12.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 13.01.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage geändert. Sie beantragt nun,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.09.2004 mitgeteilten Ausschluss aufzuheben.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nicht weiter begründet sei, habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der sie behandelnde Arzt eine Klärung des Sachverhalts erwirken könne. Sie selbst sei jedoch ebenfalls aktiv legitimiert. Aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG folge ihr Recht auf freie Arztwahl. Außerdem gehe es um erworbene Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen, die nach Art. 14 GG geschützt seien. Indem die Beklagte die intensiven und kostenträchtigen Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in ihr Recht auf freie Arztwahl ein. Es seien mittlerweile mehr als 60.000,-- EUR Behandlungskosten aufgelaufen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Eine Fortführung der Behandlung sei ihr nicht mehr möglich. Es sei ihr nicht zumutbar, erst nach Therapieaufnahme - und damit entstandener Zahlungsverpflichtung - die Erstattung dieser Aufwendungen geltend zu machen. Ihr Arzt sei nicht verpflichtet, sich gegen den Ausschluss zur Wehr zu setzen. Der Ausschlussbeschluss sei kein Verwaltungsakt. Sie habe nur eine formlose Mitteilung über den Ausschluss erhalten, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Auch sei sie weder vorher angehört, noch der Verwaltungsakt begründet worden. Der Beschluss habe auch keine finale Außenwirkung, da ihr die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei Dr. B. nicht verboten worden sei. Die Auswirkungen zeigten sich erst, sobald Anträge auf Erstattung von Leistungen des Dr. B. gestellt würden. Darüber hinaus lägen Gründe für einen Ausschluss nicht vor.
10 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Ablehnung der Erstattung bereits eingereichter Liquidationen des Dr. B., sondern verfolge das Ziel, den Ausschluss von der Leistungspflicht aufzuheben. Damit mache die Klägerin kein eigenes subjektives Recht geltend. Sie verfolge vielmehr im eigenen Namen ein Interesse des Dr. B. Hierfür spreche auch, dass Dr. B. bereits einen Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Ausschlusses seiner Rechnungen von den Erstattungen führe. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erstattung der Leistungen des Dr. B. zu stellen und die Frage dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet. Die Einschränkung der Arztwahl sei dem gesamten Bereich des Gesundheitswesens nicht fremd. Das in § 31 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt, die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Der aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise bestehende Zwang, den behandelnden Arzt zu wechseln, sei hinnehmbar. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am 02.09.1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.08.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 05.06.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.01.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6.
Mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.06.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.06.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 - 4 S 2829/06 -, zugestellt am 13.12.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 13.01.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage geändert. Sie beantragt nun,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.09.2004 mitgeteilten Ausschluss aufzuheben.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nicht weiter begründet sei, habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der sie behandelnde Arzt eine Klärung des Sachverhalts erwirken könne. Sie selbst sei jedoch ebenfalls aktiv legitimiert. Aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG folge ihr Recht auf freie Arztwahl. Außerdem gehe es um erworbene Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen, die nach Art. 14 GG geschützt seien. Indem die Beklagte die intensiven und kostenträchtigen Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in ihr Recht auf freie Arztwahl ein. Es seien mittlerweile mehr als 60.000,-- EUR Behandlungskosten aufgelaufen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Eine Fortführung der Behandlung sei ihr nicht mehr möglich. Es sei ihr nicht zumutbar, erst nach Therapieaufnahme - und damit entstandener Zahlungsverpflichtung - die Erstattung dieser Aufwendungen geltend zu machen. Ihr Arzt sei nicht verpflichtet, sich gegen den Ausschluss zur Wehr zu setzen. Der Ausschlussbeschluss sei kein Verwaltungsakt. Sie habe nur eine formlose Mitteilung über den Ausschluss erhalten, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Auch sei sie weder vorher angehört, noch der Verwaltungsakt begründet worden. Der Beschluss habe auch keine finale Außenwirkung, da ihr die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei Dr. B. nicht verboten worden sei. Die Auswirkungen zeigten sich erst, sobald Anträge auf Erstattung von Leistungen des Dr. B. gestellt würden. Darüber hinaus lägen Gründe für einen Ausschluss nicht vor.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Ablehnung der Erstattung bereits eingereichter Liquidationen des Dr. B., sondern verfolge das Ziel, den Ausschluss von der Leistungspflicht aufzuheben. Damit mache die Klägerin kein eigenes subjektives Recht geltend. Sie verfolge vielmehr im eigenen Namen ein Interesse des Dr. B. Hierfür spreche auch, dass Dr. B. bereits einen Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Ausschlusses seiner Rechnungen von den Erstattungen führe. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erstattung der Leistungen des Dr. B. zu stellen und die Frage dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet. Die Einschränkung der Arztwahl sei dem gesamten Bereich des Gesundheitswesens nicht fremd. Das in § 31 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt, die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Der aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise bestehende Zwang, den behandelnden Arzt zu wechseln, sei hinnehmbar. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Tenor

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin. Er ist Inhaber eines Steinmetzbetriebs in N. und seit 1993 auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin für die Errichtung von Grabmalen gemäß § 7 der Friedhofssatzung zugelassen. Nach seinen Angaben besteht seine Tätigkeit als Steinmetz zu 90 % in der Anfertigung und Errichtung von Grabmalen. Seinen Kundenkreis hat er im Wesentlichen in einem Umkreis von 10 bis 15 km um seinen Standort herum. Er sieht sich durch die Neuregelungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in seinen beruflichen Bestrebungen gehindert. Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Friedhofssatzung vom 27. Juli 1992 durch ergänzende Bestimmungen. Die Regelung trat am 16. Juli 2007 in Kraft. Nach der Ergänzung zu § 21 Abs. 3 dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 5 sind jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind danach Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.

2

In der Begründung der Beschlussvorlage für die Änderung in der Sitzung vom 5. Juli 2007 heißt es insoweit, dem Münchener Beispiel folgend sollten nunmehr durch diese Satzungsänderung nur noch Grabmale erlaubt sein, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. Rund 2/3 aller Natursteine in Deutschland kämen aus Indien. Es werde geschätzt, dass 150.000 Kinder in indischen Steinbrüchen arbeiteten, obwohl die Arbeit von Kindern unter 16 Jahren nach indischem Gesetz verboten sei. Deshalb seien die meisten Kinder illegal beschäftigt, oft lebe sogar die ganze Familie in Schuldknechtschaft. Für weitere außereuropäische Länder (wie China oder Brasilien) gebe es bisher keine gesicherten Erkenntnisse, jedoch könne auch in den dortigen Steinbrüchen Kinderarbeit nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile gebe es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiere. Es könne also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Neben dem derzeit einzigen auf dem Markt befindlichen Gütezeichen "Xertifix" für Natursteine ohne Kinderarbeit würden dabei andere unabhängige und gleichwertige Gütesiegel bzw. Nachweise im Genehmigungsverfahren akzeptiert.

3

Der Vorlage waren Formulare als Anlage 2 beigefügt, die die Nachweisalternativen enthalten. Danach ist es bis zum 31. Dezember 2008 möglich, nachgewiesene Altbestände zu verwenden, wenn die Firma verbindlich erklärt und nachweist, dass sie aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet hat.

4

Mit bei Gericht am 15. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller insoweit die Normenkontrolle beantragt. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er unmittelbar durch die Normen in seinen Rechten betroffen sei; die Friedhofssatzung umfasse nicht nur das Verhältnis zwischen Nutzern und der Friedhofsverwaltung, sondern beinhalte ausdrücklich auch Regelungen bezüglich der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden wie den Steinmetzen. Das Antragserfordernis in § 24 Abs. 5 entsprechend dem vorgesehenen Antragsformular mit den geforderten Nachweisen treffe vorwiegend den jeweiligen Steinmetz, der das Grabmal errichten solle, und nicht nur den Grabnutzungsberechtigten. Er sei jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechtseingriffen mittelbar-faktisch in rechtserheblicher Weise berührt. Die Friedhofssatzung habe insoweit unmittelbar berufsregelnden Charakter. Darin liege zugleich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Eigentumsrecht sei durch die Übergangsregelung betroffen, soweit diese eine Verwendung der Altbestände ab dem 1. Januar 2009 ausschließe.

5

Die Satzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 24 Abs. 1 GemO reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Es fehle schon an einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, da es ersichtlich um die Abwehr von Gefahren von Kinderarbeit in anderen Staaten gehe. So sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Gemeinden zur Befassung mit der Forderung nach atomwaffenfreien Zonen sowie die Kompetenz zu Regelungen von Fernwärmesatzungen mit Klimaschutz als einzigem Regelungszweck verneint worden. Es lägen vorliegend auch keine Bezüge zu örtlichen Besonderheiten in einem überschaubaren lokalen Bereich vor. Auf nationaler Ebene sei nämlich die Umsetzung der ILO-Konvention 182 gegen Kinderarbeit durch das Ratifizierungsgesetz geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe keine Veranlassung gesehen, den Kommunen insoweit besondere Kompetenzen und Ermächtigungen zu übertragen. Allein der Grundsatz der Bundestreue gebe für eine Kompetenzerweiterung in dieser Hinsicht für die Kommunen nichts her. Auf die Satzungsautonomie in der Form der Generalermächtigung nach § 24 Abs. 1 GemO Rheinland-Pfalz könne nach ganz herrschender Meinung nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Satzungsregelung einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Normadressaten verursache. An einer somit erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung etwa im Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz fehle es hier aber. Die Ermächtigung dort beziehe sich nur auf die Regelung der Bereitstellung von Grabstätten, die Ruhezeiten und die Benutzungsordnung des Friedhofs (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Eine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Herkunft und Produktionsweise der Grabsteine könne so nicht hergeleitet werden. Auch unabhängig von Erwägungen zur Kompetenz des Satzungsgebers sei die Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Satzungsregelung sei angesichts des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung der Steinmetze nicht gerechtfertigt, schon weil sie nicht geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen oder auch nur zu fördern. Die geänderte Satzung verlange eine Zertifizierung für Grabmale, die aus Asien, Südamerika und Afrika stammten. In der Produktion von Grabsteinen und Rohmaterial zur Grabsteinherstellung sei Kinderarbeit nicht einmal für Indien wirklich belegt. Weltweite unabhängige Zertifizierungsstellen existierten nicht. Das von der Antragsgegnerin akzeptierte Xertifix-Siegel stamme nicht von einer unabhängigen überwachten Stelle, die Tätigkeit sei im Wesentlichen auf Indien beschränkt. Die bestehenden Unsicherheiten bei der Nachweisführung könnten nicht den Steinmetzbetrieben aufgebürdet werden. Es fehle wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten auch an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Damit liege eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 28 und 49 EG-Vertrag vor. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verletzung von völkerrechtlichen Normen des WTO-Übereinkommens wegen technischer Handelshemmnisse.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie stellt zunächst die Antragsbefugnis und Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Abrede. Er sei seit 1993 im Bereich ihrer Friedhöfe zugelassen und habe ausweislich der Akten seither keinen einzigen weiteren Genehmigungsantrag für die Errichtung von Grabmalen gestellt; damit erweise sich, dass er schon wegen des Rheins als natürlicher Grenze zwischen seinem Standort und den Friedhöfen der Stadt dort keinen geschäftlichen Einzugsbereich habe. Die Satzungsänderung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in der gemeindlichen Satzungsautonomie nach § 24 Abs. 1 GemO und in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Adressat der Regelung sei im Übrigen nicht der Steinmetz, sondern der Grabnutzer, für den die Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Gestaltungsvorschriften für Grabmale gelte. Zudem komme die Gemeinde nur einem Gebot zur Bundestreue nach, wenn sie im Sinne der ILO-Konvention 182 Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderarbeit vorsehe. Die Konvention verpflichte die Vertragsstaaten unter anderem zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Auch Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung gebiete es, die Jugend gegen Ausbeutung sowie sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Die Regelung habe im Übrigen bei den ortsansässigen Steinmetzbetrieben eine positive Resonanz erfahren; die Zertifizierungskosten seien insgesamt gering und könnten abgewälzt werden, sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Normsetzungs-vorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg.

13

Die beanstandeten Normen der §§ 21 Abs. 3 und 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung - FS - der Antragsgegnerin in der derzeit geltenden Fassung sind für unwirksam zu erklären. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht.

14

Gegenstand des Verfahrens ist zum einen § 21 Abs. 3 der novellierten Satzung, der unter Kapitel V Bestandteil der Regelung des § 21 "Gestaltungsvorschriften" ist. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung unterliegen - abgesehen von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22a) - Grabmale keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Durchführung von Bestattungen. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 FS jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dieser Regelung ist nunmehr Abs. 3 des § 21 angefügt, der wie folgt lautet: "Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind." Unter Kapitel VI "Grabmale" sieht § 24 unter der Überschrift "Zustimmungserfordernisse zum Errichten und Ändern von Grabmalen" unter Abs. 1 die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung sind insoweit die notwendigen Genehmigungsunterlagen angeführt, wie z.B. Grundrisse und Seitenansicht des Grabmalentwurfs (Abs. 2) sowie weitere Details des Grabmals (z. B. Art des Grabmals, Masse, Art des Werkstoffs usw. [Abs. 3]). Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird danach versagt, wenn sie den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspricht. Die hier des Weiteren beanstandete Bestimmung des eingefügten Absatz 5 sieht in diesem Zusammenhang vor: "Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 sind Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit".

15

1. Der Antrag ist zulässig, weil er fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt worden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316). Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann nämlich geltend machen, durch die beanstandeten Vorschriften oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die städtischen Friedhöfe gehören zum geschäftlichen Einzugsbereich des Betriebs des Antragsstellers. Auf die Zahl der Aufträge dort in der Vergangenheit kann nicht entscheidend abgestellt werden, da es nach der Bestimmung über die Antragsbefugnis auch auf die möglichen künftigen Rechtsverletzungen ankommt. Betroffen ist insoweit seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen gezielten Eingriff in die berufliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers als Steinmetz handelt, der sich zu wesentlichen Teilen (ca. 90 %) mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst. Eingriffe in diesem Sinne sind Regelungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben (BVerfGE 13, 181, 185). Dies betrifft etwa verbindliche Vorgaben für das Ob und Wie einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Vorliegend wird der Bezug von Steinen für die Weiterverarbeitung durch den Antragsteller geregelt. Selbst wenn der Begriff eines zielgerichteten Eingriffs nicht erfüllt wäre, handelte es sich doch um eine ebenfalls an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung, weil sie aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen deren Schutzbereich beeinträchtigt und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Personen von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 61, 291, 308). Eine solch objektiv berufsregelnde Tendenz lässt die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FS deutlich erkennen, weil sie die Betätigung des Antragstellers als Steinmetz erheblich trifft, wenn er - wie dies vorliegend der Fall ist - einen Großteil seines Ausgangsmaterials aus Indien oder sonstigen "verdächtigen" Staaten bezieht und nicht nachweisen kann, dass in der gesamten Wertschöpfungskette keine ausbeuterische Kinderarbeit vorlag. An einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers fehlt es nicht schon deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - weil "Adressat" der beanstandeten Regelung nur der Nutzer des Friedhofs, der Inhaber der Grabstätte, nicht aber der als dessen Auftragnehmer in Erscheinung tretende Steinmetz sei. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass mit dem Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals nach § 24 Abs. 1 FS eine Regelung innerhalb des Benutzungsverhältnisses zwischen Grabnutzungsberechtigtem und Träger der Einrichtung getroffen wird. Die Gewerbetreibenden und Ausführenden gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen wie Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner usw. sind indessen nach § 7 Abs. 1 FS in die Abwicklung dieser Nutzungsverhältnisse einbezogen und bedürfen einer eigenen Zulassung auf dem Friedhof nach § 7 Abs. 1 FS. Die Steinmetze werden jedenfalls durch die Regelung in § 24 Abs. 5 FS - wie auch die Antragsgegnerin letztlich nicht verkennt - in erheblicher Weise wenigstens mittelbar-faktisch den genannten Beschränkungen unterworfen, weil sich ihre berufliche und gewerbliche Dienstleistung, die gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Kunden erbracht wird, an der Bestimmung ausrichten muss. Dementsprechend sehen auch die der Begründung zum beschlossenen Novellierungsentwurf beigefügten Nachweisformulare für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen (Anlage 2 zu der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2007) eine Erklärung der Steinmetzfirma vor, und zwar im Hinblick auf die Herkunft des Materials, die Zertifizierung gemäß dem Verbot der Herstellung mit Hilfe ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention und im Hinblick auf die Lieferung aus Altbeständen mit der Erklärung, dass das Unternehmen und die Lieferanten und Importeure aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinder- und Sklavenarbeit eingeleitet hätten. Die Begründung führt insoweit im Einzelnen aus: "Mittlerweile gibt es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiert. Es kann also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden …" Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist daher möglich.

16

2. Der Antrag ist auch begründet. Die beanstandeten Vorschriften sind für unwirksam zu erklären, weil es der Antragsgegnerin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Regelung mangelt. Anders als diese annehmen will, reicht die in § 24 Abs. 1 GemO normierte allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinde für den hier in Rede stehenden Eingriff in die Grundrechtsposition nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 GemO können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten bedürfen danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Aus letzterer Regelung kann für die Auslegung des Landesrechts indessen nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche besondere Ermächtigung im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben nicht erforderlich wäre, wenn es um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum geht (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337; OVG NRW, NVwZ 1988, 272, 273). Dabei ist zu unterscheiden: Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen sieht die Rechtsprechung die allgemeine Ermächtigung als ausreichende Grundlage an, soweit es um Regelungen zur Benutzung der Einrichtung geht, das heißt um Regelungen, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind. Mit der Inanspruchnahme der Einrichtung unterwirft sich der Benutzer gleichsam Regelungen, die zur Erlangung des Nutzungsvorteils für ihn mit entsprechenden Belastungen verbunden sind. In diesem Funktionszusammenhang sieht die Rechtsprechung die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als hinreichend bestimmt an, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (vgl. BayVGH, a.a.O. und NVwZ-RR 1995, 347; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage, Rn. 250 f. m.w.N.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, S. 313). Über diesen Rahmen von Benutzungsregelungen bei der Inanspruchnahme der Einrichtung geht die hier den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung ersichtlich hinaus. Regelungen im Rahmen der Benutzungsordnung eines Friedhofs sind insoweit noch Bestimmungen über die Art und Größe der Grabmale, weil dies die äußere Gestalt des Friedhofs mitbestimmt, ebenso die sonstigen Gestaltungsbestimmungen, mit denen die Würde des Ortes gewahrt werden soll. Zu diesem Funktionszusammenhang gehören dabei auch Bestimmungen wie in § 25 FS, mit denen die Standsicherheit der Grabmale gesichert werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang begrenzt auf den beschriebenen Einrichtungszweck und die Notwendigkeit entsprechender Regelungen, bei denen es um die Einschränkung der Nutzung geht (vgl. auch Gaedke, Bestattungsrecht, 9. Auflage, S. 64 f., 177).

17

Dieser Auslegung des Landesrechts entspricht die zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG für Eingriffe in die Berufsfreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die gegebenenfalls mit der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 GG einhergehende Satzungsautonomie ohne spezifische weitergehende gesetzliche Ermächtigung eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht trägt (BVerwGE 90, 359 = NJW 1993, 411). Verfassungsrechtlich ist insoweit für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer kommunalen Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem kommunalen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt danach allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfGE 76, 171, 184).

18

Eine diesen Maßstäben gerecht werdende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsordnung der Friedhöfe hat im Übrigen der Landesgesetzgeber den Gemeinden in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1993 - BestG - (GVBl. S. 69) bereitgestellt. Danach regeln die Gemeinden die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung der Grabstätten durch Satzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BestG).

19

Über diesen Gegenstand einer Regelung der Benutzung des Friedhofs und der Gestaltung von Grabstätten geht die hier zu prüfende Bestimmung weit hinaus. Sie ist keine Gestaltungsvorschrift; der Produktionsprozess und die Herkunft der Steine sind keine äußerlichen Gestaltungsmerkmale des Friedhofs und seiner Anlagen. Vielmehr betrifft die Vorschrift das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und hat den Charakter einer Regelung von Produktionsabläufen und - weil andere Staaten betroffen sind - einer Außenhandelsregelung. Dies überschreitet nicht nur die spezifische Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BestG, sondern auch die nach gefestigter Auffassung begrenzte allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337 m.w.N.; zustimmend Knemeyer/ Deubert, BayVBl. 1992, 340; Weber, BayVBl. 1998, 327).

20

Wie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben wird, führt die hier vertretene Auslegung der allgemeinen Satzungsbefugnis der Gemeinden in der Praxis kaum zu spürbaren Eingrenzungen, wenn zugleich wie aufgezeigt die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe im Rahmen der Nutzungsordnung für gemeindliche Einrichtungen großzügig ausgelegt wird. Insoweit ist nämlich dem Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe in Freiheit und Eigentum noch Rechnung getragen, der dem Bürger die Vorhersehbarkeit der von ihm zu erwartenden Belastungen anhand eines staatlichen Gesetzes gewährleisten soll. Würde hingegen auch über diesen begrenzten Regelungsgegenstand hinaus die allgemeine Satzungsbefugnis als ausreichend angesehen, hätte der Bürger in kleinräumigen Gebieten mit den unterschiedlichsten und inhaltlich nicht eingrenzbaren Vorschriften zu rechnen, ohne dass ein spezifisch örtliches Bedürfnis dafür bestünde. Dies würde insbesondere den überregional tätigen Wirtschaftsbereich treffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Regelungen wie die hier in Rede stehende Vorschrift über den Herkunftsnachweis von Steinmaterial und den Nachweis für den Ausschluss verwerflicher Produktionsverhältnisse, die wegen des Außenhandelsbezugs den Gesamtstaat betreffen, der örtlichen Selbstverwaltungsautonomie zugerechnet werden. Es handelt sich nicht um Vorgänge mit einem spezifisch örtlichen Bezug, der gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst. Letztlich würde hier ohne spezifische Ermächtigung mit einer örtlichen Regelung in den Vorbehaltsbereich des staatlichen Gesetzgebers eingegriffen (vgl. zu dieser Sperrwirkung auch Gallwas, BayVBl. 1992, 644, 646). Dieser Kompetenzordnung kommt besondere Bedeutung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung und der Wahrnehmung der Berufsfreiheit zu, wenn nicht der Eingriff durch die spezifischen örtlichen Benutzungsbedingungen einer gemeindlichen Einrichtung gerechtfertigt ist. Die aus ethischer Sicht und mit Blick auf das Verbraucherverhalten verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Antragsgegnerin zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit finden in den fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenzen insoweit ihre Schranken. Auch auf den Grundsatz der Bundestreue (Art. 20 Abs. 1 GG) mit Blick auf die Erfüllung des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten ILO-Abkommens 182 zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit vermag die Gemeinde sich zur Überwindung dieser Kompetenzschranken nicht zu berufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob aus dem genannten Abkommen überhaupt eine Berechtigung folgen könnte, durch mittelbare Einwirkung in Form von Handelshemmnissen den Zweck des Abkommens zu fördern.

21

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO verpflichtet, die Entscheidungsformel in der Form zu veröffentlichen, in der die für unwirksam erklärten Vorschriften bekannt zu machen waren.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

23

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.