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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist. |
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| Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. |
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| 1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können. |
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| 2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet. |
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| a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. |
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| Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen. |
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| Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat. |
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| Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300). |
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| b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat. |
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| Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc). |
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| aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe: |
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5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR, |
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4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR, |
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3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR, |
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5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR, |
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| bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch: |
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7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR, |
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| cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch: |
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2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR, |
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1 Untersuchung zu 17,73 EUR, |
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| dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu. |
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| c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB. |
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| Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt. |
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| Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.). |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 12. Oktober 2010 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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