Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 S 2241/11

bei uns veröffentlicht am24.11.2011

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2530/10 - aufgehoben, soweit es den Klageantrag 1 betrifft, und das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen der Beklagten.
Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001, die vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung der Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom 24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung. Auf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin des Klägers (Frau XXX) hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der Begründung auf, die Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene Regelung dar.
Mit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in die Frau XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren betreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen Antrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu konkretisieren.
Frau XXX hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, (1.) die Beklagte zu verpflichten, die von ihr näher bezeichneten Erstattungsanträge aus den Jahren 2006 bis 2009 zu bescheiden, den Grundversicherungsanteil von 30 % in Höhe von insgesamt 25.169,58 EUR nebst Zinsen an sie zu bezahlen und (2.) ihr Akteneinsicht in alle Leistungsunterlagen seit Anfang des Jahres 1999 und in sämtliche Unterlagen zur Beschlussfassung über die zweite Ausschlussentscheidung des Klägers vom 24.5.2004 zu gewähren. Frau XXX hat am 12.8.2010 ihre Erstattungsansprüche "aus den Behandlungsliquidationen" des Klägers an diesen abgetreten. Der Kläger ist daraufhin mit Einverständnis von Frau XXX an deren Stelle in das Verfahren eingetreten. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe nach dem Ergehen des Urteils des VGH Baden-Württemberg genügend Zeit gehabt, um die gestellten Erstattungsanträge zu bescheiden. § 30 Abs. 6 der Satzung lasse eine Abtretung der dem Versicherten zustehenden Ansprüche an den Erbringer der Leistungen ausdrücklich zu. Mit der Abtretung habe Frau XXX das mit dem Erstattungsantrag verbundene Recht auf Akteneinsicht mit übertragen. Dies ergebe sich aus den §§ 1, 7 IFG. § 5 IFG stehe einer Akteneinsichtnahme nicht entgegen, da Frau XXX in die Einsichtnahme eingewilligt habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen subjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf Kassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung seien aber nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Für das ausschließlich ihren Mitgliedern zustehende höchstpersönliche Akteneinsichtsrecht gelte das Gleiche. Für einen von einem Erstattungsanspruch losgelösten Auskunftsanspruch sei ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger Ansprüche aus von Frau XXX abgetretenen Leistungsansprüchen begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da dem Kläger insoweit die Klagebefugnis fehle. Bei den Ansprüchen auf Kassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung der Beklagten könne der auf Erstattung der in der Satzung festgelegten Leistungen nicht abgetreten werden. Zulässig sei nur die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den Kläger abgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um zustehende Erstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Zustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c Abs. 1 BAPostG und sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abtretung könne insoweit auch kein Auskunftsanspruch des Klägers bestehen. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von ihm begehrten Auskünften handele es sich um Informationen über besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Solche Daten dürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle es. Sie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Frau XXX gesehen werden.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den von ihm erhobenen Auskunftsanspruch wendet, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24.11.2011 abgetrennt.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, die allgemeine Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was unter einem "zustehenden" Anspruch zu verstehen sei. Die Bestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche Grundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig davon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen, da sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze und ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2530/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auf die folgenden Erstattungsanträge Leistungen in Höhe von insgesamt 24.630,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bewilligen und an ihn auszubezahlen.
12 
Leistungsantrag
RE-Datum
Betrag (EUR)
Bescheid
Erstattet
2.4.2005
3.4.2006
45,01
27.3.2006
82,71
29.3.2006
287,45
29.3.2006
44,66
10.5.2006
9.5.2006
1336,26
5.4.2006
1739,90
29.6.2006
1108,48
119,54
194,42
59,81
65,13
123,45
222,38
14.11.2006
11.10.2006
1872,07
11.10.2006
740,07
27.9.2006
165,44
25.9.2006
66,46
31.8.2006
19,79
21.8.2006
79,84
15.8.2006
9,54
8.9.2006
85,44
12.9.2006
27,99
28.11.2006
24.10.2006
1481,73
25.1.2007/9.2.2009
0
10.11.2006
73,93
0
19.10.2006
49,49
0
28.9.2006
26,73
0
6.10.2006
76,00
0
6.10.2006
176,20
0
6.10.2006
73,04
21,91
31.10.2006
149,47
0
3.11.2006
87,80
0
12.12.2006
22.11.2006
1469,96
4.5.2007/9.2.2009
0
22.11.2006
735,34
0
20.11.2006
148,40
0
29.11.2006
108,19
0
17.11.2006
9,76
0
13.2.2007
2.1.2007
1141,09
4.5.2007
0
22.1.2007
1496,35
0
22.1.2007
691,13
21.12.2009
0
2.1.2007
135,64
0
15.12.2006
6,22
0
9,80
0
17.1.2007
71,19
0
25.3.2007
27.2.2007
1376,89
9.2.2009
0
27.2.2007
634,19
0
12.3.2007
70,63
0
12.3.2007
9,80
0
20.2.2007
105,76
0
5.5.2007
22.3.2007
1350,15
6.7.2007
0
19.4.2007
1669,77
0
18.4.2007
756,10
0
28.5.2007
21.5.2007
1284,61
25.6.2007
0
19.4.2007
80,57
0
11.5.2007
43,59
0
18.5.2007
12,26
0
80,11
20,06
27.7.2007
24.7.2007
1137,65
1.10.2007
0
24.4.2007
902,29
0
14.5.2007
59,11
14,58
6.6.2007
8,83
2,65
4.6.2007
164
14,59
25.6.2007
40,63
3,96
19.7.2007
137,63
14,59
14.9.2007
9.8.2007
1261,20
18.10.2007
0
23.8.2007
1242,89
0
23.7.2007
10,50
0
21.8.2007
63,66
0
8.11.2007
23.9.2007
1034,98
26.12.2007
0
25.10.2007
1335,00
0
25.10.2007
843,25
0
26.7.2007
3,58
0
9.8.2007
59,11
0
17.9.2007
86,35
0
1.10.2007
19,18
0
8.10.2007
129,87
0
29.10.2007
62,69
0
9.1.2008
20.11.2007
1651,46
22.1./25.2.2008
0
20.11.2007
792,40
0
18.12.2007
1625,14
0
18.12.2007
615,01
0
17.12.2007
69,19
0
22.11.2007
89,70
0
5.3.2008
28.1. 2008
1302,44
8.5.2008
797,85
19.2.2008
887,14
936,15
19.2.2008
1863,36
0
10.1.2008
70,63
0
26.3.2008
17.3.2008
1470,39
26.5.2008
0
59,86
17,96
21.12.2007
69,19
0
7.2.2008
31,00
0
6.3.2008
83,45
0
4.5.2008
10.4.2008
623,70
9.7.2008
0
10.4.2008
1524,34
0
18.5.2008
14.5.2008
1449,39
23.7.2008
0
14.5.2008
856,32
0
3.4.2008
124,62
14,58
22.4.2008
81,73
14,58
22.6.2008
10.6.2008
1199,88
22.6.2008
0
27.7.2008
22.7.2008
687,78
26.2.2009
0
22.2.2008
1271,09
0
23.5.2008
80.95
0
19.6.2008
105,74
0
15.7.2008
6,75
0
20.8.2008
14.8.2008
1111,82
16.3.2009
0
137,95
41,38
7.10.2008
4.9.2008
989,13
21.2.2009
0
4.9.2008
1385,11
0
10.7.2008
154,11
0
11.7.2008
10,50
0
28.7.2008
69,74
0
28.8.2008
69,19
0
15.9.2008
37,42
0
5.11.2008
14.10.2008
1497,36
0
14.10.2008
150,88
0
9.1.2009
25.11.2008
2095,17
0
8.1.2009
1657,88
0
8.1.2009
932,39
0
24.10.2008
107,19
0
10.11.2008
46,33
0
5.12.2008
100,29
0
10.3.2009
11.2.2009
1530,67
0
5.4.2009
21.1.2009
1851,88
26.6.2009
0
21.1.2009
215,89
0
25.3.2009
1479,61
0
17.5.2009
21.4.2009
1493,54
0
21.4.2009
1179,48
0
6.5.2009
1550,42
0
6.5.2009
219,20
0
3.4.2009
136,74
0
12.5.2009
33,77
0
28.6.2009
10.6.2009
1282,07
25.8.2009
0
10.6.2009
742,08
0
4.5.2009
81,43
0
22.5.2009
3,58
0
4.8.2009
30.7.2009
1377,85
21.12.2009
0
3.7.2009
691,13
0
8.6.2009
90,04
0
25.6.2009
115,36
0
30.7.2009
5,28
0
31.8.2009
20.6.2009
1712,07
15.10.2009/23.4.2010
0
20.6.2009
809,75
0
6.7.2009
13,77
0
17.7.2009
136,73
0
25.9.2009
16.9.2009
1258,08
2.4.2010
0
7.9.2009
134,60
0
31.8.2009
66,09
0
26.10.2009
13.10.2009
1268,30
4.11.20098
0
14.9.2009
13,70
0
24.9.2009
99,67
0
22.11.2009
9.11.2009
1.656,69
30.3.2010
0
9.11.2009
884,94
0
3.1.2010
10.12.2009
1.435,28
16.4./23.4.2010
0
10.12.2009
153,17
32,99
19.10.2009
13,70
4,11
23.10.2009
129,87
6,16
2.11.2009
63,95
6,16
17.2.2010
4.2.2010
857,62
2.4.2010
0
14.1.2010
1.605,55
0
30.11.2009
42,72
0
15.12.2009
66,09
6
4.1.2010
149,55
6
 
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das in ihrer Satzung geregelte Abtretungsverbot werde von der Ermächtigung in § 26a Abs. 1 BAPostG gedeckt und sei auch im Übrigen wirksam. Die in § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung geregelten Ausnahmeregelung erlaube nur die Abtretung der durch einen entsprechenden Bescheid zuerkannten Leistungen. Die Regelung diene sowohl den Interessen ihrer Mitglieder als auch dem Interesse der behandelnden Ärzte. Soweit sich ein Mitglied in finanziellen Schwierigkeiten befände, sei es ihm in vielen Fällen nur durch eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den behandelnden Arzt möglich, eine ärztliche Behandlung zu erlangen. Im Gegenzug zu den nicht rückgewährfähigen ärztlichen Leistungen erhalte der behandelnde Arzt durch die Abtretung einen Sicherungsanspruch, der zumindest einen Teil seiner Honorarforderung decke.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Soweit sich die Berufung des Klägers auf den Auskunftsanspruch des Klägers bezieht, hat der Senat das Verfahren abgetrennt. Über die Berufung des Klägers ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur insoweit zu entscheiden, als der Kläger sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den ursprünglichen Klageantrag 1 wendet.
18 
II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Senat macht deshalb von der Befugnis des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gebrauch und verweist das Verfahren insoweit auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurück.
19 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger fehle für den ursprünglichen Klageantrag 1 die erforderliche Klagebefugnis, da die von Frau XXX erklärte Abtretung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche an den Kläger gegen die Satzung der Beklagten verstoße und deshalb unwirksam sei. Das trifft nicht zu. Die von Frau XXX erklärte Abtretung ihrer Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
20 
a) Im Zeitpunkt der von Frau XXX erklärten Abtretung (12.8.2010) galt die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.7.2010 (76. Änderung). Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung in der Fassung vom 1.7.2010 kann der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden. Etwas anderes gilt allerdings gemäß § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung für die Abtretung des "zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger, bei der bzw. dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind".
21 
b) Die von Frau XXX an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüche beziehen sich auf vom Kläger erbrachte ärztliche Leistungen. Der Kläger ist daher Gläubiger im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von Frau XXX erklärte Abtretung gleichwohl deshalb unwirksam, da es sich bei den an ihn abgetretenen Ansprüchen nicht um "zustehende Erstattungsansprüche" handele. Denn unter zustehenden Erstattungsansprüchen im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung seien nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu verstehen.
22 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die an den Kläger abgetretenen Ansprüche im Zeitpunkt der Abtretung nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt waren, ist unschädlich, da § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung von "zustehenden" und nicht von "zuerkannten" Ansprüchen spricht. Nach ihrem Wortlaut genügt daher das bloße Bestehen eines Anspruchs. Der Anspruch auf Gewährung der in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen wird mit dem Entstehen einer erstattungsfähigen Aufwendung begründet. Für das Entstehen einer solchen Aufwendung ist seinerseits maßgebend, dass der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die Begründung des Anspruchs setzt somit keinen Erstattungsantrag voraus, geschweige denn das Ergehen eines Bescheids, mit dem die betreffenden Aufwendungen als erstattungsfähig anerkannt und die dafür nach der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen bewilligt werden.
23 
Zu einer einschränkenden Auslegung des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung besteht auch im Hinblick auf den mit dieser Regelung verfolgten Zweck keine Veranlassung. Die Beklagte gewährt die in ihrer Satzung festgelegten finanziellen Leistungen, um ihre Mitglieder von den Aufwendungen in Krankheitsfällen zu entlasten. In § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung wird dementsprechend eine Abtretung des Anspruchs auf diese Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Verbot macht § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass der Anspruch an den Gläubiger abgetreten wird, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Dem liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass die Abtretung des Erstattungsanspruchs in dieser Fallgestaltung dem der Erstattung zugedachten Zweck nicht widerspricht, da sie zur Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den betreffenden Aufwendungen geführt haben. Diese Überlegung greift auch dann, wenn der Anspruch nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.
24 
Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte die Regelung in § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung damit erklärt, dass sie sowohl den Interessen ihrer Mitglieder als auch dem Interesse der behandelnden Ärzte diene. Die Beklagte hat dazu näher ausgeführt, einem Mitglied, dessen Zahlungsfähigkeit in Zweifel stehe, sei es in vielen Fällen nur durch eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den behandelnden Arzt möglich, eine ärztliche Behandlung zu erlangen. Im Gegenzug zu den nicht rückgewährfähigen ärztlichen Leistungen erhalte der behandelnde Arzt durch die Abtretung einen Sicherungsanspruch, der zumindest einen Teil seiner Honorarforderung decke. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rechtfertigung, die Abtretbarkeit auf bereits durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu beschränken, nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Verfolgt § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung der Beklagten den Zweck, Mitgliedern, an deren Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu verschaffen, indem ihnen das Recht eingeräumt wird, die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche schon vor der Behandlung an den die Behandlung vornehmenden Arzt abzutreten, verbietet sich von vornherein die Annahme, mit zustehenden Ansprüchen im Sinne der Vorschrift seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche gemeint.
25 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
26 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Ob und in welcher Höhe dem Kläger auf die in seinem Antrag bezeichneten Anträge Leistungen nach der Satzung der Beklagten zu bewilligen sind, hat das Verwaltungsgerichtdementsprechend nicht geprüft. Der Senat sieht es nicht als seine Aufgabe an, diese umfangreiche Prüfung nachzuholen, und verweist deshalb auf den Hilfsantrag der Beklagten das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags 1 gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
27 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 24.629,88 EUR festgesetzt.
31 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag 1 zu Unrecht auf 27.145,84 EUR festgesetzt. Die Beträge der vom Kläger aufgeführten Rechnungen addieren sich auf 90.483,12 EUR. Der Kläger hat dabei aber insgesamt fünf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 1.795,97 EUR doppelt aufgeführt. Nach der Aufstellung des Klägers hat die Beklagte außerdem auf die bezeichneten Rechnungen einen Betrag von 1.976,26 EUR erstattet. Der Kläger begehrt dementsprechend mit seinem Klageantrag 1 Leistungen von insgesamt (nur) 24.629,88 EUR.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
I. Soweit sich die Berufung des Klägers auf den Auskunftsanspruch des Klägers bezieht, hat der Senat das Verfahren abgetrennt. Über die Berufung des Klägers ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur insoweit zu entscheiden, als der Kläger sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den ursprünglichen Klageantrag 1 wendet.
18 
II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Senat macht deshalb von der Befugnis des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gebrauch und verweist das Verfahren insoweit auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurück.
19 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger fehle für den ursprünglichen Klageantrag 1 die erforderliche Klagebefugnis, da die von Frau XXX erklärte Abtretung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche an den Kläger gegen die Satzung der Beklagten verstoße und deshalb unwirksam sei. Das trifft nicht zu. Die von Frau XXX erklärte Abtretung ihrer Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
20 
a) Im Zeitpunkt der von Frau XXX erklärten Abtretung (12.8.2010) galt die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.7.2010 (76. Änderung). Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung in der Fassung vom 1.7.2010 kann der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden. Etwas anderes gilt allerdings gemäß § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung für die Abtretung des "zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger, bei der bzw. dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind".
21 
b) Die von Frau XXX an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüche beziehen sich auf vom Kläger erbrachte ärztliche Leistungen. Der Kläger ist daher Gläubiger im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von Frau XXX erklärte Abtretung gleichwohl deshalb unwirksam, da es sich bei den an ihn abgetretenen Ansprüchen nicht um "zustehende Erstattungsansprüche" handele. Denn unter zustehenden Erstattungsansprüchen im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung seien nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu verstehen.
22 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die an den Kläger abgetretenen Ansprüche im Zeitpunkt der Abtretung nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt waren, ist unschädlich, da § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung von "zustehenden" und nicht von "zuerkannten" Ansprüchen spricht. Nach ihrem Wortlaut genügt daher das bloße Bestehen eines Anspruchs. Der Anspruch auf Gewährung der in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen wird mit dem Entstehen einer erstattungsfähigen Aufwendung begründet. Für das Entstehen einer solchen Aufwendung ist seinerseits maßgebend, dass der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die Begründung des Anspruchs setzt somit keinen Erstattungsantrag voraus, geschweige denn das Ergehen eines Bescheids, mit dem die betreffenden Aufwendungen als erstattungsfähig anerkannt und die dafür nach der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen bewilligt werden.
23 
Zu einer einschränkenden Auslegung des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung besteht auch im Hinblick auf den mit dieser Regelung verfolgten Zweck keine Veranlassung. Die Beklagte gewährt die in ihrer Satzung festgelegten finanziellen Leistungen, um ihre Mitglieder von den Aufwendungen in Krankheitsfällen zu entlasten. In § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung wird dementsprechend eine Abtretung des Anspruchs auf diese Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Verbot macht § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass der Anspruch an den Gläubiger abgetreten wird, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Dem liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass die Abtretung des Erstattungsanspruchs in dieser Fallgestaltung dem der Erstattung zugedachten Zweck nicht widerspricht, da sie zur Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den betreffenden Aufwendungen geführt haben. Diese Überlegung greift auch dann, wenn der Anspruch nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.
24 
Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte die Regelung in § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung damit erklärt, dass sie sowohl den Interessen ihrer Mitglieder als auch dem Interesse der behandelnden Ärzte diene. Die Beklagte hat dazu näher ausgeführt, einem Mitglied, dessen Zahlungsfähigkeit in Zweifel stehe, sei es in vielen Fällen nur durch eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den behandelnden Arzt möglich, eine ärztliche Behandlung zu erlangen. Im Gegenzug zu den nicht rückgewährfähigen ärztlichen Leistungen erhalte der behandelnde Arzt durch die Abtretung einen Sicherungsanspruch, der zumindest einen Teil seiner Honorarforderung decke. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rechtfertigung, die Abtretbarkeit auf bereits durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu beschränken, nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Verfolgt § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung der Beklagten den Zweck, Mitgliedern, an deren Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu verschaffen, indem ihnen das Recht eingeräumt wird, die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche schon vor der Behandlung an den die Behandlung vornehmenden Arzt abzutreten, verbietet sich von vornherein die Annahme, mit zustehenden Ansprüchen im Sinne der Vorschrift seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche gemeint.
25 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
26 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Ob und in welcher Höhe dem Kläger auf die in seinem Antrag bezeichneten Anträge Leistungen nach der Satzung der Beklagten zu bewilligen sind, hat das Verwaltungsgerichtdementsprechend nicht geprüft. Der Senat sieht es nicht als seine Aufgabe an, diese umfangreiche Prüfung nachzuholen, und verweist deshalb auf den Hilfsantrag der Beklagten das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags 1 gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
27 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 24.629,88 EUR festgesetzt.
31 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag 1 zu Unrecht auf 27.145,84 EUR festgesetzt. Die Beträge der vom Kläger aufgeführten Rechnungen addieren sich auf 90.483,12 EUR. Der Kläger hat dabei aber insgesamt fünf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 1.795,97 EUR doppelt aufgeführt. Nach der Aufstellung des Klägers hat die Beklagte außerdem auf die bezeichneten Rechnungen einen Betrag von 1.976,26 EUR erstattet. Der Kläger begehrt dementsprechend mit seinem Klageantrag 1 Leistungen von insgesamt (nur) 24.629,88 EUR.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


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(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26c Satzung


(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse daz

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26a Organe


(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2010 - 13 S 2825/09

bei uns veröffentlicht am 10.05.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 12 K 4653/07 - geändert. Der mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27. September 2004 mitgeteilte Ausschluss

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 12 K 4653/07 - geändert.

Der mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27. September 2004 mitgeteilte Ausschluss von der Leistungserstattung wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am … 1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.8.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 5.6.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der damaligen Fassung ihrer Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 8.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.1.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6 (Stand 1.4.2004/48. Änderung). Mittlerweile findet sich die entsprechende Vorschrift in Abs. 4 (Stand 1.8.2009/73. Änderung).
Mit Beschluss vom 24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 5.6.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. In der Begründung der hierzu gefertigten Vorlage vom 17.5.2004 heißt es, die Beklagte müsse ihre Sachmittel effektiv und ökonomisch einsetzen. Die Bearbeitung der Rechnungen von Herrn Dr. B. sei aber nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich; der Verwaltungsablauf werde durch die ständige Einholung und Auswertung von Gutachten unterbrochen.
Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.9.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.6.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.3.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.6.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.7.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat der 4. Senat mit Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2829/06 - das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Es handle sich um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten habe. Eine Regelungswirkung im Sinne von § 35 VwVfG komme erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtige. Für diese Klage sei die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen könne, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben seien. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasse, nicht verzichten wolle, sei sie gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen. Der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfalte seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis stehe der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Als Erbringer von Leistungen werde Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Der Klägerin sei Wiedereinsetzung in die Klagefrist - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, da die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass dieses aussichtslos wäre. Der Senat halte es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden habe und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein werde.
Mit Urteil vom 20.5.2009 - 12 K 4653/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Beklagte habe Dr. B. zu Recht von der Leistungserstattung ausgeschlossen. Die Satzungsbestimmung sei verfassungsgemäß. Es fehle nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes sei hinreichend bestimmt. Die Beklagte sei rechtssetzungsbefugt, da sie nach § 26c BAPostG ihre Leistungen durch Satzung regle. In der Sache liege ein wichtiger Grund vor. Die Abrechnungen von Dr. B. hätten häufig beanstandet werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, zuvor ein abgestuftes Verfahren mit milderen Maßnahmen durchzuführen.
10 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vor: Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die Satzungsbestimmung, die den Ausschluss von der Leistungserstattung ermögliche. Indem die Beklagte die Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in die allgemeine Handlungsfreiheit ihrer Versicherten ein. Die Klausel sei zudem zu unbestimmt. In der Sache liege ein Ausschlussgrund nicht vor.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.7.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.9.2004 mitgeteilten Ausschluss von der Leistungserstattung aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor: Das BAPostG stelle eine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Satzungsbestimmung dar. Das Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt; die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Die Satzungsbestimmung sei hinreichend bestimmt. In der Sache liege ein wichtiger Grund für den Ausschluss vor. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich sei.
16 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
17 
Dem Senat liegen neben der Verfahrensakte die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Weiter sind die Akten des Verwaltungsgerichtshofs 4 S 1672/03 und 4 S 2829/06 beigezogen. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der Beratung und Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2829/06 - juris) an. Auf diese - beiden Beteiligten bekannte - Entscheidung wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
II.
20 
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Der angefochtene - mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.9.2004 mitgeteilte - Ausschluss aller Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es existiert keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung (1.); unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (2.). Daher kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes hinreichend bestimmt ist (ausdrücklich offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2004 - 4 S 1672/03 -) und ob ggf. in der Sache ein wichtiger Grund vorliegt.
21 
1. Es fehlt schon an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung.
22 
Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch noch eine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung der Beklagten ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 - IÖD 2010, 82). Die Mitglieder sind in mehrere Beitragsgruppen aufgeteilt. Postbeamte der Laufbahnen des einfachen Dienstes gehören der Gruppe A an, die übrigen Beamten der Gruppe B1 (§ 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung der 48. Änderung, Stand 1.4.2004; im Folgenden: Satzung). Die Leistungen der beklagten Krankenkasse ergänzen für die Mitglieder der Gruppe B1 nach der Leistungsordnung B die Beihilfeleistungen so, dass insgesamt eine Erstattung der Aufwendungen zu 100 % erfolgt (vgl. die Tarifklassen in der Leistungsordnung B Nummer 1.2.2. der Satzung).
23 
Nach § 26c Abs. 1 BAPostG regelt die Satzung des Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung (mittlerweile - Stand 1.8.2009/73. Änderung - § 30 Abs. 4) besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat; dies gilt für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds entstandenen Aufwendungen (wird näher ausgeführt).
24 
Für diese Satzungsbestimmung fehlt es jedoch an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Beklagte durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regelt, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher der Vorstand der Beklagten ermächtigt wird, die Leistungspflicht für die Behandlung durch bestimmte Ärzte aus wichtigem Grund generell von der Erstattung auszuschließen.
25 
Die umstrittene Satzungsregelung ermächtigt die Beklagte zu einem Leistungsausschluss, der die Berufsausübung der betroffenen Ärzte (mittelbar) einschränkt und damit in deren Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die Erwerbszwecken dienende freiberufliche Betätigung eines Arztes. Der generelle Ausschluss von der Leistungspflicht durch die Beklagte beschneidet diese Freiheit nicht unerheblich. Als Erbringer von Leistungen wird hier Dr. B. durch den Ausschluss mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten Mitglieder sind, kann er zwar nach dem Ausschluss theoretisch weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Allerdings dürfte in vielen Fällen faktisch ein Abbruch der Behandlung durch die Patienten erfolgen. So hat die Klägerin auch im Verfahren 4 S 2829/06 vorgetragen, bei Nichterstattung ihrer vollen Aufwendungen könne sie die Behandlungskosten auch unter Berücksichtigung der Beihilfeleistungen nicht selbst erbringen, da sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen. Der bei realistischer Betrachtungsweise zu erwartende Entschluss der Patienten von Dr. B., wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung abzubrechen oder nicht fortzuführen, wird demnach für ihn erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. In der dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über den Leistungsausschluss unterbreiteten Vorlage vom 17.5.2004 ist von Forderungen von Dr. B. gegen die Beklagte in Höhe von 700.000 - 750.000 EUR - davon 30% Kassenanteil - die Rede. Dies zeigt die erhebliche wirtschaftliche Dimension des verfügten Leistungsausschlusses, die keinesfalls nur als geringfügig angesehen werden kann.
26 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch einen Vergleich mit anderen Fallgruppen mittelbar betroffener Gewerbetreibender bestätigt, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG eines Einzelhändlers durch die Verpflichtung zur Rücknahme von Pfandflaschen in einer kommunalen Abfallvermeidungssatzung ebenso anerkannt worden (BVerwG, Beschluss vom 7.9.1992 - BVerwGE 90, 359) wie im Falle des Steinmetzbetriebs, der mittelbar durch eine kommunale Bestattungs- und Friedhofssatzung betroffen ist, die Anforderungen an die Herkunft des für die Grabmale verwendeten Steinmaterials aufstellt (BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 - 7 BN 2.09 - juris;. vgl. hierzu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 2; Bay. VGH, Urteil vom 4.2.2009 - 4 N 08.778 - BayVBl 2009, 367; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 - 7 C 10771/08 - NVwZ-RR 2009, 394).
27 
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>; 80, 1 <20>; 82, 209 <224>; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte staatliche Exekutive angeordnet werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 <155 ff.>; 71, 162 <172> m.w.N.; 76, 171 <184 f.>). Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft erlassen werden. Es ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <172> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 33, 125 <158 f.>; 76, 171 <184> m.w.N.). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung gerecht wird. Der aus den Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG folgende Gesetzesvorbehalt fordert, dass in Fällen eines Grundrechtseingriffs eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Satzung vorhanden ist, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 - DVBl 1993, 778).
28 
Allein die Gewährleistung einer allgemeinen Satzungsbefugnis wie hier in § 26c Abs. 1 BAPostG genügt deshalb als Rechtsgrundlage für einen generellen Leistungsausschluss aller Rechnungen eines bestimmten Arztes nicht. Soweit die Beklagte darin ermächtigt wird, ihre Leistungen durch Satzung zu regeln, bezieht sich dies allein auf die Modalitäten und den Umfang der Leistungserbringung gegenüber den Mitgliedern. Zu Regelungen, die in erheblichem Umfang außerhalb der Einrichtung stehende Dritte betreffen, kann sie hingegen nicht berechtigen. Verfassungsrechtlich ist für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem jeweiligen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Über die bloße nähere Leistungsbestimmung geht die hier zu prüfende Vorschrift weit hinaus. Sie betrifft eher das Vorfeld des Leistungsverhältnisses und hat gegenüber dem betroffenen Arzt einen erheblichen Sanktionscharakter. Damit überschreitet sie den Umfang der gesetzlichen Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG.
29 
Dem widerspricht es nicht, dass § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht beanstandet wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.5.2000 - 10 U 847/99 - VersR 2000, 1404; OLG München, Urteil vom 7.12.1999 - 25 U 2049/99 - NVersZ 2001, 125; OLG Köln, Urteil vom 27.5.1998 - 5 U 28/98 - NVersZ 2000, 23; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 5 MB/KK Rn. 12 ff.). Denn das Verhältnis der privaten Krankenkasse zu ihren Mitgliedern ist im Ausgangspunkt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt, der allein durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie z.B. des AGBG - eingeschränkt wird. Demgegenüber ist die Beklagte keine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung ausgestaltet ist. Deshalb ist sie auch den Bindungen des öffentlichen Rechts unterworfen, die ihre Satzungsbefugnis begrenzen. Einer entsprechenden Einschränkung unterliegen private Krankenkassen hingegen nicht, da sie schon von vornherein nicht die Befugnis zum Erlass einseitiger Regelungen durch Satzung besitzen.
30 
2. Unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), selbst wenn man von einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage ausginge.
31 
Allerdings räumt § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Nach dieser Vorschrift besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Vorstand der Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt ist; hiervon gehen auch beide Beteiligte übereinstimmend aus. Diese Auslegung entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers. Denn es wäre grob sachwidrig, die Vorschrift so auszulegen, dass in jedem Fall, in dem tatbestandlich ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der Vorstand gebunden wäre und einen Leistungsausschluss zwingend verfügen müsste. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass insoweit keine gebundene Entscheidung vorliegen und Raum für Opportunitätserwägungen bleiben muss.
32 
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat.
33 
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung auch maßgeblich darauf gestützt, sie müsse ihre Sachmittel effektiv und ökonomisch einsetzen; die Bearbeitung der Rechnungen von Herrn Dr. B. sei aber nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich; der Verwaltungsablauf werde durch die ständige Einholung und Auswertung von Gutachten unterbrochen.
34 
Diese Erwägung liegt jedoch neben der Sache, da die Beklagte nach wie vor die Beihilfeanträge für Aufwendungen für Leistungen des Arztes Dr. B. bearbeiten muss, mithin durch den Ausschluss von Kassenleistungen überhaupt kein Verwaltungsaufwand eingespart werden kann. Das angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung kann durch die verfügte Maßnahme nicht erreicht werden.
35 
Zwar ist die Beklagte nicht selbst in eigenem Namen für die Erbringung von Beihilfeleistungen zuständig. Daher stellen ihre Leistungsmitteilungen - soweit sie die Beihilfe betreffen - Beihilfefestsetzungsbescheide des Dienstherrn dar (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 - NVwZ-RR 2007, 620). Nach § 26d BAPostG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in der Fassung der 73. Änderung (Stand 1.8.2009) berechnet und zahlt die Beklagte aber für ihre Mitglieder in Auftragsverwaltung Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung. Dies bedeutet, dass sie faktisch das Beihilfeverfahren bis zum Erlass einer Leistungsmitteilung selbst durchführt und daher auch bei einem Ausschluss von Kassenleistungen den entsprechenden Verwaltungsaufwand einschließlich der Einholung und Überprüfung von Gutachten tragen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch schon im Verwaltungsverfahren gemäß ihrer Untersuchungs- und Aufklärungspflicht (vgl. §§ 24, 26 VwVfG) verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweis zu erheben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst bei fehlerhaften Arztrechnungen nicht von vornherein eine Ablehnung erfolgen darf, sondern eine „Nachbesserung“ möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 10.3.2006 - 1 A 1142/04 - juris). Dies bedeutet, dass die Beklagte wegen der im Regelfall gleichzeitig beantragten Beihilfe ein entsprechendes Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß durchführen und dabei den Sachverhalt untersuchen und aufklären muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Bearbeitung der Anträge auf Kassenleistungen in nennenswertem Umfang zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfallen würde. Damit kann aber das Ziel, durch einen Ausschluss der Rechnungen eines Arztes von der Erstattung im Rahmen der Kassenleistungen (hier 30 %) Verwaltungsaufwand einzusparen, nicht erreicht werden, wenn nach wie vor ohnehin über Beihilfeleistungen (hier 70 %) entschieden werden muss.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Mai 2010
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2829/06 - juris) an. Auf diese - beiden Beteiligten bekannte - Entscheidung wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
II.
20 
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Der angefochtene - mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.9.2004 mitgeteilte - Ausschluss aller Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es existiert keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung (1.); unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (2.). Daher kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes hinreichend bestimmt ist (ausdrücklich offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2004 - 4 S 1672/03 -) und ob ggf. in der Sache ein wichtiger Grund vorliegt.
21 
1. Es fehlt schon an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Ausschluss aller Rechnungen eines Arztes von der Leistungserstattung.
22 
Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch noch eine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung der Beklagten ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 - IÖD 2010, 82). Die Mitglieder sind in mehrere Beitragsgruppen aufgeteilt. Postbeamte der Laufbahnen des einfachen Dienstes gehören der Gruppe A an, die übrigen Beamten der Gruppe B1 (§ 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung der 48. Änderung, Stand 1.4.2004; im Folgenden: Satzung). Die Leistungen der beklagten Krankenkasse ergänzen für die Mitglieder der Gruppe B1 nach der Leistungsordnung B die Beihilfeleistungen so, dass insgesamt eine Erstattung der Aufwendungen zu 100 % erfolgt (vgl. die Tarifklassen in der Leistungsordnung B Nummer 1.2.2. der Satzung).
23 
Nach § 26c Abs. 1 BAPostG regelt die Satzung des Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung (mittlerweile - Stand 1.8.2009/73. Änderung - § 30 Abs. 4) besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat; dies gilt für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds entstandenen Aufwendungen (wird näher ausgeführt).
24 
Für diese Satzungsbestimmung fehlt es jedoch an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Beklagte durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regelt, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher der Vorstand der Beklagten ermächtigt wird, die Leistungspflicht für die Behandlung durch bestimmte Ärzte aus wichtigem Grund generell von der Erstattung auszuschließen.
25 
Die umstrittene Satzungsregelung ermächtigt die Beklagte zu einem Leistungsausschluss, der die Berufsausübung der betroffenen Ärzte (mittelbar) einschränkt und damit in deren Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die Erwerbszwecken dienende freiberufliche Betätigung eines Arztes. Der generelle Ausschluss von der Leistungspflicht durch die Beklagte beschneidet diese Freiheit nicht unerheblich. Als Erbringer von Leistungen wird hier Dr. B. durch den Ausschluss mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten Mitglieder sind, kann er zwar nach dem Ausschluss theoretisch weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Allerdings dürfte in vielen Fällen faktisch ein Abbruch der Behandlung durch die Patienten erfolgen. So hat die Klägerin auch im Verfahren 4 S 2829/06 vorgetragen, bei Nichterstattung ihrer vollen Aufwendungen könne sie die Behandlungskosten auch unter Berücksichtigung der Beihilfeleistungen nicht selbst erbringen, da sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen. Der bei realistischer Betrachtungsweise zu erwartende Entschluss der Patienten von Dr. B., wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung abzubrechen oder nicht fortzuführen, wird demnach für ihn erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. In der dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über den Leistungsausschluss unterbreiteten Vorlage vom 17.5.2004 ist von Forderungen von Dr. B. gegen die Beklagte in Höhe von 700.000 - 750.000 EUR - davon 30% Kassenanteil - die Rede. Dies zeigt die erhebliche wirtschaftliche Dimension des verfügten Leistungsausschlusses, die keinesfalls nur als geringfügig angesehen werden kann.
26 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch einen Vergleich mit anderen Fallgruppen mittelbar betroffener Gewerbetreibender bestätigt, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG eines Einzelhändlers durch die Verpflichtung zur Rücknahme von Pfandflaschen in einer kommunalen Abfallvermeidungssatzung ebenso anerkannt worden (BVerwG, Beschluss vom 7.9.1992 - BVerwGE 90, 359) wie im Falle des Steinmetzbetriebs, der mittelbar durch eine kommunale Bestattungs- und Friedhofssatzung betroffen ist, die Anforderungen an die Herkunft des für die Grabmale verwendeten Steinmaterials aufstellt (BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 - 7 BN 2.09 - juris;. vgl. hierzu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 2; Bay. VGH, Urteil vom 4.2.2009 - 4 N 08.778 - BayVBl 2009, 367; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 - 7 C 10771/08 - NVwZ-RR 2009, 394).
27 
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>; 80, 1 <20>; 82, 209 <224>; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte staatliche Exekutive angeordnet werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 <155 ff.>; 71, 162 <172> m.w.N.; 76, 171 <184 f.>). Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft erlassen werden. Es ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <172> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2010 a.a.O.). Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 33, 125 <158 f.>; 76, 171 <184> m.w.N.). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung gerecht wird. Der aus den Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG folgende Gesetzesvorbehalt fordert, dass in Fällen eines Grundrechtseingriffs eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Satzung vorhanden ist, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 - DVBl 1993, 778).
28 
Allein die Gewährleistung einer allgemeinen Satzungsbefugnis wie hier in § 26c Abs. 1 BAPostG genügt deshalb als Rechtsgrundlage für einen generellen Leistungsausschluss aller Rechnungen eines bestimmten Arztes nicht. Soweit die Beklagte darin ermächtigt wird, ihre Leistungen durch Satzung zu regeln, bezieht sich dies allein auf die Modalitäten und den Umfang der Leistungserbringung gegenüber den Mitgliedern. Zu Regelungen, die in erheblichem Umfang außerhalb der Einrichtung stehende Dritte betreffen, kann sie hingegen nicht berechtigen. Verfassungsrechtlich ist für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem jeweiligen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Über die bloße nähere Leistungsbestimmung geht die hier zu prüfende Vorschrift weit hinaus. Sie betrifft eher das Vorfeld des Leistungsverhältnisses und hat gegenüber dem betroffenen Arzt einen erheblichen Sanktionscharakter. Damit überschreitet sie den Umfang der gesetzlichen Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG.
29 
Dem widerspricht es nicht, dass § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht beanstandet wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.5.2000 - 10 U 847/99 - VersR 2000, 1404; OLG München, Urteil vom 7.12.1999 - 25 U 2049/99 - NVersZ 2001, 125; OLG Köln, Urteil vom 27.5.1998 - 5 U 28/98 - NVersZ 2000, 23; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 5 MB/KK Rn. 12 ff.). Denn das Verhältnis der privaten Krankenkasse zu ihren Mitgliedern ist im Ausgangspunkt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt, der allein durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie z.B. des AGBG - eingeschränkt wird. Demgegenüber ist die Beklagte keine private Krankenkasse, sondern eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung ausgestaltet ist. Deshalb ist sie auch den Bindungen des öffentlichen Rechts unterworfen, die ihre Satzungsbefugnis begrenzen. Einer entsprechenden Einschränkung unterliegen private Krankenkassen hingegen nicht, da sie schon von vornherein nicht die Befugnis zum Erlass einseitiger Regelungen durch Satzung besitzen.
30 
2. Unabhängig hiervon leidet der angefochtene Ausschluss von der Leistungserstattung an einem rechtlich beachtlichen Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), selbst wenn man von einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage ausginge.
31 
Allerdings räumt § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Nach dieser Vorschrift besteht u.a. keine Leistungspflicht der Beklagten für die Behandlung durch Ärzte, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Vorstand der Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt ist; hiervon gehen auch beide Beteiligte übereinstimmend aus. Diese Auslegung entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers. Denn es wäre grob sachwidrig, die Vorschrift so auszulegen, dass in jedem Fall, in dem tatbestandlich ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der Vorstand gebunden wäre und einen Leistungsausschluss zwingend verfügen müsste. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass insoweit keine gebundene Entscheidung vorliegen und Raum für Opportunitätserwägungen bleiben muss.
32 
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat.
33 
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung auch maßgeblich darauf gestützt, sie müsse ihre Sachmittel effektiv und ökonomisch einsetzen; die Bearbeitung der Rechnungen von Herrn Dr. B. sei aber nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich; der Verwaltungsablauf werde durch die ständige Einholung und Auswertung von Gutachten unterbrochen.
34 
Diese Erwägung liegt jedoch neben der Sache, da die Beklagte nach wie vor die Beihilfeanträge für Aufwendungen für Leistungen des Arztes Dr. B. bearbeiten muss, mithin durch den Ausschluss von Kassenleistungen überhaupt kein Verwaltungsaufwand eingespart werden kann. Das angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung kann durch die verfügte Maßnahme nicht erreicht werden.
35 
Zwar ist die Beklagte nicht selbst in eigenem Namen für die Erbringung von Beihilfeleistungen zuständig. Daher stellen ihre Leistungsmitteilungen - soweit sie die Beihilfe betreffen - Beihilfefestsetzungsbescheide des Dienstherrn dar (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 - NVwZ-RR 2007, 620). Nach § 26d BAPostG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in der Fassung der 73. Änderung (Stand 1.8.2009) berechnet und zahlt die Beklagte aber für ihre Mitglieder in Auftragsverwaltung Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung. Dies bedeutet, dass sie faktisch das Beihilfeverfahren bis zum Erlass einer Leistungsmitteilung selbst durchführt und daher auch bei einem Ausschluss von Kassenleistungen den entsprechenden Verwaltungsaufwand einschließlich der Einholung und Überprüfung von Gutachten tragen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch schon im Verwaltungsverfahren gemäß ihrer Untersuchungs- und Aufklärungspflicht (vgl. §§ 24, 26 VwVfG) verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweis zu erheben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst bei fehlerhaften Arztrechnungen nicht von vornherein eine Ablehnung erfolgen darf, sondern eine „Nachbesserung“ möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 10.3.2006 - 1 A 1142/04 - juris). Dies bedeutet, dass die Beklagte wegen der im Regelfall gleichzeitig beantragten Beihilfe ein entsprechendes Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß durchführen und dabei den Sachverhalt untersuchen und aufklären muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Bearbeitung der Anträge auf Kassenleistungen in nennenswertem Umfang zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfallen würde. Damit kann aber das Ziel, durch einen Ausschluss der Rechnungen eines Arztes von der Erstattung im Rahmen der Kassenleistungen (hier 30 %) Verwaltungsaufwand einzusparen, nicht erreicht werden, wenn nach wie vor ohnehin über Beihilfeleistungen (hier 70 %) entschieden werden muss.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Mai 2010
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.