Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 4 S 2829/06

published on 27.06.2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 4 S 2829/06
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 - 2 K 217/06 - aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr und ihrem Arzt mitgeteilten Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rechnungen ihres behandelnden Arztes von der Leistungserstattung ausgeschlossen hat.
Die am 02.09.1926 geborene Klägerin ist B-1-Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.08.2001 teilte die Bezirksstelle Köln der Beklagten der Klägerin mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 05.06.2001 beschlossen habe, die von Dr. B., Köln, gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung von der Erstattung auszuschließen. Auch Dr. B. wurde über den Ausschluss unterrichtet.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten eine Änderung von § 30 Abs. 5 der Satzung, wonach Rechnungen von näher bezeichneten Leistungserbringern aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Satzungsänderung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.12.2003 bekannt gegeben. Durch eine weitere Satzungsänderung vom 28.01.2004 wurde Absatz 5 des § 30 der Satzung zu Absatz 6.
Mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss des Arztes Dr. B. nach Ausübung des durch die geänderte Satzungsbestimmung eingeräumten Ermessens aus wichtigem Grund. Hiervon benachrichtigte die Bezirksstelle Köln die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 und wies zugleich darauf hin, dass sie diesen Arzt weiterhin konsultieren dürfe und auch weiterhin Beihilfeleistungen im Rahmen von Notwendigkeit und Angemessenheit erhalten werde. Dr. B. wurde mit Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten vom 29.06.2004 ebenfalls über den Ausschluss informiert.
Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den am 29.06.2004 mitgeteilten Ausschluss ihres behandelnden Arztes, Dr. B., von der Leistungserstattung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arzt habe seiner Mitwirkungspflicht stets genügt. Bis 1999 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten bei den Abrechnungen gegeben. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund bedürfe vorheriger Abmahnungen, die im Fall des Dr. B. nicht erfolgt seien. Auch genügten subjektive Ausschlussgründe des Versicherers nicht. Die Beklagte hat erwidert, in der letzten Zeit hätten endgültige Leistungsfestsetzungen nicht erfolgen können, weil keine Behandlungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei durch den Ausschluss in ihren Rechten nicht beschwert, da sie Dr. B. weiterhin aufsuchen könne und auch ihr Beihilfeanspruch erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin fehle für die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage die Prozessführungsbefugnis, weil sie damit nicht ein eigenes subjektives Recht, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ein Recht des Dr. B. geltend mache. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 01.12.2006 - 4 S 2829/06 -, zugestellt am 13.12.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 13.01.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage geändert. Sie beantragt nun,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2006 - 2 K 217/06 - zu ändern und den mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27.09.2004 mitgeteilten Ausschluss aufzuheben.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht, dessen Urteil nicht weiter begründet sei, habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der sie behandelnde Arzt eine Klärung des Sachverhalts erwirken könne. Sie selbst sei jedoch ebenfalls aktiv legitimiert. Aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG folge ihr Recht auf freie Arztwahl. Außerdem gehe es um erworbene Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen, die nach Art. 14 GG geschützt seien. Indem die Beklagte die intensiven und kostenträchtigen Behandlungen bei Dr. B. nicht mehr erstatte, greife sie in ihr Recht auf freie Arztwahl ein. Es seien mittlerweile mehr als 60.000,-- EUR Behandlungskosten aufgelaufen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Eine Fortführung der Behandlung sei ihr nicht mehr möglich. Es sei ihr nicht zumutbar, erst nach Therapieaufnahme - und damit entstandener Zahlungsverpflichtung - die Erstattung dieser Aufwendungen geltend zu machen. Ihr Arzt sei nicht verpflichtet, sich gegen den Ausschluss zur Wehr zu setzen. Der Ausschlussbeschluss sei kein Verwaltungsakt. Sie habe nur eine formlose Mitteilung über den Ausschluss erhalten, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Auch sei sie weder vorher angehört, noch der Verwaltungsakt begründet worden. Der Beschluss habe auch keine finale Außenwirkung, da ihr die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei Dr. B. nicht verboten worden sei. Die Auswirkungen zeigten sich erst, sobald Anträge auf Erstattung von Leistungen des Dr. B. gestellt würden. Darüber hinaus lägen Gründe für einen Ausschluss nicht vor.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Ablehnung der Erstattung bereits eingereichter Liquidationen des Dr. B., sondern verfolge das Ziel, den Ausschluss von der Leistungspflicht aufzuheben. Damit mache die Klägerin kein eigenes subjektives Recht geltend. Sie verfolge vielmehr im eigenen Namen ein Interesse des Dr. B. Hierfür spreche auch, dass Dr. B. bereits einen Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Ausschlusses seiner Rechnungen von den Erstattungen führe. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erstattung der Leistungen des Dr. B. zu stellen und die Frage dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet. Die Einschränkung der Arztwahl sei dem gesamten Bereich des Gesundheitswesens nicht fremd. Das in § 31 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Recht auf freie Arztwahl werde durch den Ausschluss des Dr. B. zwar eingeschränkt, die Klägerin könne sich aber weiterhin von ihm behandeln lassen und erhalte hierfür auch Beihilfe. Der aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise bestehende Zwang, den behandelnden Arzt zu wechseln, sei hinnehmbar. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. sei nicht nur das Abrechnungsverhalten im Fall der Klägerin, sondern auch die Abrechnungsweise gegenüber einer größeren Anzahl sonstiger Mitglieder berücksichtigt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. sei in so starkem Maße gestört, dass die Bearbeitung der Rechnungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und zwei Bände Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
20 
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
21 
Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
22 
Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
23 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag. Der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, genügt insoweit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 32). Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung im Ergebnis noch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (OVG Münster, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 56). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat als Berufungsführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
16 
Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beteiligten zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17 
Die in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage ist zulässig.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem auf Aufhebung des Beschlusses abzielenden Klageantrag entsprechend seiner Bezeichnung eine allgemeine Leistungsklage gesehen, die mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Anfechtungsklage, die sich gegen den in der Benachrichtigung von dem Ausschluss liegenden Verwaltungsakt zu richten hat. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin daher nicht an ihrem als Leistungsantrag formulierten Klageantrag festhalten dürfen. Eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens ergibt nämlich, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dass die Rechnungen ihres behandelnden Arztes, die sie bei den Beklagten einreicht, nicht von der Leistungserstattung ausgeschlossen werden. Dieses Klageziel kann die Klägerin zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen.
19 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allerdings nicht der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 24.05.2004, mit dem die Beklagte den am 05.06.2001 beschlossenen Ausschluss der Rechnungen von Dr. B. von der Leistungserstattung bestätigt hat. Denn diesem Beschluss kommt zunächst noch kein Regelungscharakter zu. Eine „Regelung“ im Sinne von § 35 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, BVerwGE 77, 271 m.w.N.). Eine derartige unmittelbare Rechtswirkung kommt erst dem Schreiben zu, mit dem die Beklagte ihre Mitglieder von dem Ausschluss benachrichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bei Aufwendungen für die Behandlung (Rechnungen und Verordnungen) durch Ärzte sowie andere dort genannte Leistungserbringer, deren Rechnungen der Vorstand aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Nach Satz 2 gilt dies für alle nach der Benachrichtigung des Mitglieds vom Leistungsausschluss entstandenen Aufwendungen, die auf einer erstmaligen oder neu begonnenen Behandlung bei dem vom Rechnungsausschluss betroffenen Leistungserbringer beruhen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung eine laufende Behandlung erfolgt, besteht nach Satz 3 für die nach Ablauf eines Überbrückungszeitraums von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. Hieraus wird deutlich, dass sich die Funktion der Benachrichtigung nicht in der schlichten Bekanntgabe des Beschlusses über den Rechnungsausschluss erschöpft, sondern dass die Beklagte mit der Benachrichtigung im Einzelfall konkretisiert, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfalten soll. Hat nämlich ein Mitglied auf andere Weise von dem Ausschluss Kenntnis erlangt, ist es aber von der Beklagten noch nicht benachrichtigt worden, besteht die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber diesem Mitglied gemäß § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Satzung auch bei Aufwendungen eines ausgeschlossenen Leistungserbringers fort. Die mit der Benachrichtigung getroffene Regelung ist damit auch unzweifelhaft auf Außenwirkung gerichtet.
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Der Annahme eines Verwaltungsakts steht auch nicht entgegen, dass der Benachrichtigung, mit der die Klägerin von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Denn deren Fehlen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Erlass einer verbindlichen Regelung nicht beabsichtigt war, es kann einen Verwaltungsakt jedoch nicht seines Regelungscharakters entheben. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, den Adressaten eines Verwaltungsakts vor Erlass anzuhören und den Verwaltungsakt zu begründen. Ein diesbezügliches Versäumnis hätte allenfalls Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
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Ist daher richtigerweise nicht der vom Vorstand am 24.05.2004 beschlossene Ausschluss Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern die entsprechende Benachrichtigung des Mitglieds, hat sich die Klage der Klägerin, mit der sie erreichen will, auch in Zukunft eine Erstattung für die ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen zu erhalten, gegen die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 zu richten. Diese Benachrichtigung war allerdings bisher nicht Gegenstand der Klage, weil sie den von ihr angegriffenen Ausschluss durch die an Dr. B gerichtete Mitteilung vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Insoweit hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der die Klägerin nunmehr die an sie gerichtete Benachrichtigung zum Gegenstand des Verfahrens macht, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für sachdienlich und deshalb für zulässig. Abgesehen davon hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt.
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Für die geänderte Klage ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Patientin des ausgeschlossenen Dr. B geltend machen kann, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss der ihr von Dr. B. ausgestellten Rechnungen nicht gegeben sind. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten bewirkt, dass der gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen, die aufgrund weiterer Behandlungen durch Dr. B. entstehen, entfällt. Folglich wird durch den Ausschluss der bestehende Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten und das ihr in Art. 31 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt. Zwar wird ihr durch den Ausschluss nicht untersagt, sich weiterhin von Dr. B. behandeln zu lassen. Wenn sie auf die Leistungserstattung seitens der Beklagten, die immerhin 30 % der Aufwendungen umfasst, nicht verzichten will, ist sie jedoch gezwungen, sich durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin mache im eigenen Namen ein nur ihrem behandelnden Arzt zustehendes Recht geltend. Denn der Ausschluss der Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten entfaltet seine Wirkungen in erster Linie innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern. Nur in diesem Verhältnis steht der Beklagten überhaupt eine Regelungsbefugnis zu. Die Mitteilung des Ausschlusses an Dr. B. erfolgte im Interesse der eigenen Mitglieder und bedeutet nicht, dass auch ihm gegenüber eine Regelung erlassen wurde. Als Erbringer von Leistungen wird Dr. B. durch den Ausschluss allenfalls mittelbar betroffen. Sowohl die Klägerin als auch seine anderen Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, kann er nach dem Ausschluss weiter behandeln und von ihnen die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Lediglich der Entschluss seiner Patienten, wegen des Erstattungsausschlusses die Behandlung bei ihm abzubrechen oder nicht fortzuführen, könnte für ihn wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben. Die Frage, ob diese - möglichen - Einbußen geeignet sind, dem Arzt die Befugnis zu vermitteln, im Klagewege gegen den Leistungsausschluss vorzugehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung.
24 
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich der an sie gerichteten Benachrichtigung die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Benachrichtigung lief statt der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einbeziehung der Benachrichtigung vom 27.09.2004 in das Klageverfahren nicht gewahrt. Die Notwendigkeit, diese Frist einzuhalten, ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie die an sie gerichtete Benachrichtigung im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 m.w.N.). Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass ihr die Einlegung des Widerspruchs gegen die Benachrichtigung vom 27.09.2004 infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.
25 
Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO verwendete Begriff der „höheren Gewalt“ ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, BVerwGE 105, 288; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006 - 1 L 9/06 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 60 RdNr. 28). Als solche Gewalt kann auch der unverschuldete Irrtum über den Charakter eines Schreibens als regelnder Verwaltungsakt in Betracht kommen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 58 RdNr. 20; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O.). So liegt es hier.
26 
Mit der Benachrichtigung der Beklagten vom 27.09.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten den Ausschluss von Dr. B. aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung erneut geprüft und mit Beschluss vom 24.05.2004 bestätigt habe und dass damit auch künftig für Rechnungen oder Verordnungen von Dr. B. zwar Beihilfe, aber keine Kassenleistungen gewährt werden könnten. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin somit ersehen, dass eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen worden war, die sie mit Rechtsbehelfen anfechten musste, wenn sie damit nicht einverstanden war. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber davon ausgehen, dass die entscheidende Regelung in dem Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 lag. Hiergegen hat sie sich mit ihrer ursprünglichen Klage innerhalb der Jahresfrist auch gewandt, wobei sie allerdings den entsprechenden Beschluss des Vorstands unter Bezugnahme auf die Mitteilung an ihren Arzt Dr. B. vom 29.06.2004 bezeichnet hat. Dass stattdessen die maßgebliche Regelung erst mit der an sie gerichteten Benachrichtigung getroffen wurde, ließ sich dem Benachrichtigungsschreiben vom 27.09.2004 nicht ansehen. Es enthielt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch sonstige Hinweise auf seinen Bescheidcharakter. Auch bei Anwendung der ihr zumutbaren äußersten Sorgfalt war dieser für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum für die Klägerin daher nicht vermeidbar.
27 
Die Bestimmungen für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 VwGO, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt verweist, sind eingehalten. Die Klägerin hat die Benachrichtigung vom 27.09.2004, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde, unverzüglich im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführt. In diesem Fall ist ihr Wiedereinsetzung - auch ohne Antrag - von Amts wegen zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
28 
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Beklagte - wie hier - zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, BVerwGE 64, 325, und Urteil vom 09.06.1967, BVerwGE 27, 181; Urteil des Senats vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; siehe auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Zweck des Vorverfahrens, der Verwaltung nochmals Gelegenheit zu geben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muss, ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein entsprechendes Verlangen wäre daher ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
29 
Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und voraussichtlich eine weitere Aufklärung der Sache erforderlich sein wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass den Beteiligten, die übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt haben, hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung der Rechtsweg verkürzt wird.
30 
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 27. Juni 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 13.02.2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.
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published on 10.05.2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 12 K 4653/07 - geändert. Der mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27. September 2004 mitgeteilte Ausschluss
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
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Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.