Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26d Aufgaben
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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Inhaltsverzeichnis
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.
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(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen: 1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-,
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published on 10/05/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2010 - 12 K 4719/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der K
published on 24/11/2011 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 10/05/2010 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 12 K 4653/07 - geändert.
Der mit Schreiben der Bezirksstelle Köln vom 27. September 2004 mitgeteilte Ausschluss
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(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen: 1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und...