Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06

bei uns veröffentlicht am22.11.2006

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 - 4 K 2631/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben; die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren rechtliche Überprüfung der Senat beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht dazu, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung anzuordnen wäre.
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste als Bürgerkriegsflüchtling 1998 in das Bundesgebiet ein und schloss dort im Jahr 1999 als geduldeter Ausländer die Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen; diese Ehe wurde am 22.6.2005 rechtskräftig geschieden. Die von ihm nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens beantragte Aufenthaltserlaubnis wurde wegen unerlaubter Einreise und fehlender Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt (Verfügung vom 22.11.2000). Aufgrund eines während des sich anschließenden Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs (2.5.2001) reiste der Antragsteller vorübergehend aus dem Bundesgebiet aus. Nachdem er im Visumsverfahren wegen Familienzusammenführung Unterlagen über die Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hatte, reiste er zwischen dem 17.9.2001 und dem 31.10.2001 wieder zu seiner damaligen Ehefrau ein. Auf entsprechenden Antrag erhielt er am 24.4.2002 eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. In einem Verlängerungsverfahren hatten der Antragsteller und seine Ehefrau am 26.2.2004 der Ausländerbehörde gegenüber schriftlich erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft in Ostfildern bestehe fort, woraufhin die Verlängerung erfolgte. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine weitere Verlängerung; diese war durch Bescheid der Behörde vom 28.2.2006 wegen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt worden.
Mit der hiergegen beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage und im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der Antragsteller geltend gemacht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner (inzwischen geschiedenen) Ehefrau habe bis zum November 2003 und damit die erforderliche Zwei-Jahres-Dauer bestanden. Außerdem hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass er inzwischen mit einer (inzwischen ebenfalls geschiedenen) deutschen Staatsangehörigen, mit der er schon während seiner Ehezeit eine Beziehung gehabt habe, zusammengezogen sei und deren Kind betreue; auch hieraus stehe ihm ein Aufenthaltsrecht zu.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart ausgeführt, der Antragsteller habe nicht substantiiert geltend gemacht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Frau länger als bis zum März/April 2003 bestanden habe; damals sei seine frühere Ehefrau in eine eigene Wohnung nach Heilbronn gezogen und habe seither von ihm getrennt gelebt. Er habe selbst vorgetragen, dass die Ehe daran gescheitert sei, dass er nicht bereit gewesen sei, mit seiner früheren Ehefrau nach Heilbronn umzuziehen; er habe auch schon vorher (2002/2003) eine außereheliche Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin aufgenommen. Das Trennungsdatum November 2003 sei im Scheidungsverfahren mit Bedacht angegeben worden, um dem Antragsteller die zweijährige Ehebestandszeit zu sichern. Wegen seiner falschen Erklärung über die Ehebestandszeit am 26.2.2004 gegenüber der Ausländerbehörde sei darüber hinaus ein Strafverfahren anhängig. Die tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin verschaffe dem Antragsteller keinen Aufenthaltserlaubnisanspruch, da kein nach Art. 6 GG geschütztes rechtliches Band zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin bzw. ihrem Sohn bestehe. Eine Heirat oder Adoption sei bisher nicht in Aussicht genommen.
Die Beschwerdebegründung führt im Teil I („Sachverhalt“) aus, die frühere Ehefrau habe trotz des Bezugs einer eigenen Wohnung in Heilbronn im März/April 2003 noch die Hoffnung gehabt, dass der Antragsteller ihr nachziehen werde; dies sei dann endgültig im November 2003 nicht mehr in Betracht gekommen. Es habe sich hier um einen schleichenden Vorgang gehandelt. Seine jetzige Lebensgefährtin sei erst im Juli 2003 geschieden worden, und erst im Dezember 2005 sei er zu ihr nach Neuhausen gezogen. Im Teil II („Rechtliche Würdigung“) führt die Beschwerdebegründung aus, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe hier aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG. Zwischen dem Antragsteller und dem Kind seiner Lebensgefährtin habe sich eine echte „Vater-Kind-Beziehung“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt; es handle sich bei ihm um einen sog. de-facto-Vater, dessen Umgangsrecht aus § 1685 BGB geschützt sei. Sowohl er als auch das Kind hätten familienrechtlich einen Umgangsanspruch, und ausländerrechtlich dürfe dieses familienrechtliche Verhältnis nicht auseinander gerissen werden. Es sei offensichtlich, dass es allein dem Kindeswohl entspreche, wenn er hier im Bundesgebiet bleiben und sein Umgangsrecht mit dem Kind ausüben könne. Das Kind habe auch deswegen die Scheidung seiner Eltern einigermaßen gut verkraftet, weil er zu ihm eine väterliche Bindung aufgebaut habe. Auch der geschiedene Ehegatte seiner Lebensgefährtin sei der Auffassung, dass eine erneute Trennungssituation für das Kind nicht zu verkraften sei. Die tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft werde durch zahlreiche von ihm übernommene Aufgaben gegenüber dem Kind konkretisiert und sei ohne weiteres belegbar; auch emotional bestehe eine feste Bindung. Hilfsweise werde eine Sachverständigenstellungnahme des Jugendamtes oder die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Der Antragsteller erstrebt mit der Beschwerde der Sache nach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner vorläufigen Duldung bis zur Entscheidung über seine Klage.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdevortrag des Antragstellers, auf dessen rechtliche Überprüfung - wie dargelegt - der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu der von dem Antragsteller beantragten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses; auch kommt die zusätzlich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) hilfsweise beantragte Erteilung einer Duldung an den Antragsteller nicht in Betracht.
Was den Umfang der durch den Senat vorzunehmenden beschwerdegerichtlichen Überprüfung angeht, so ist bereits fraglich, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft und insbesondere zu deren Ende im März/April 2003 in der Beschwerdebegründung überhaupt angegriffen werden, ob also insoweit „Gründe“ geltend gemacht sind, die in diesem Punkt dem Senat die Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eröffnen; der Antragsteller hat sich nämlich zur Frage der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang mit rechtlichen Angriffen gegen den angefochtenen Beschluss (Teil II der Beschwerdebegründung) auseinandergesetzt. Dort legt der Antragsteller ausschließlich dar, ihm stehe ein Aufenthaltserlaubnisanspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG zu, während das Vorliegen eines Anspruchs aus § 31 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr) geltend gemacht wird. Lediglich die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung (Teil I) enthält die Behauptung, die frühere Ehefrau des Antragstellers habe gehofft, er werde ihr nach Heilbronn nachziehen, „was dann endgültig im November 2003 nicht mehr in Betracht kam, obwohl ... erst im Lauf des Jahres 2004 endgültig klar wurde, dass die Ehe kein Zweck mehr hatte, da bestimmte ursprüngliche Pläne nicht verwirklicht werden konnten“. Selbst wenn man dies als Geltendmachung rechtlicher Angriffsgründe gegen den angefochtenen Beschluss wertet, woran erhebliche Zweifel bestehen, würden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft im März/April 2003 hierdurch nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits seit 2002 eine außereheliche Beziehung des Antragstellers zu seiner jetzigen Lebensgefährtin bestand und dass er selbst vorgetragen hat, die Ehe sei daran gescheitert, dass er nicht mehr bereit gewesen sei, zu seiner früheren Ehefrau nach Heilbronn umzuziehen. Selbst wenn damals die frühere Ehefrau des Antragstellers die Hoffnung gehabt haben mag, die eheliche Lebensgemeinschaft werde trotz ihres Umzugs nach Heilbronn fortbestehen oder wenigstens wieder aufgenommen, liegt eine offensichtliche Unterbrechung dieser Lebensgemeinschaft bereits im März/April 2003 vor, die ausländerrechtlich beachtlich ist. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend, er sei z.B. nur durch äußere Umstände an einem Umzug nach Heilbronn gehindert gewesen oder es sei (gemeinsam) beabsichtigt gewesen, trotz der äußeren Trennung der Wohnsitze die eheliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen. Insofern hätte Anlass zu besonderem Sachvortrag bestanden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, S. 352 und BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 272). Die gegenüber der Behörde bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 26.2.2004 abgegebene gemeinsame Erklärung über die in Ostfildern bestehende eheliche Lebensgemeinschaft war danach inhaltlich nicht zutreffend. Der Behörde gegenüber war behauptet worden, die frühere Ehefrau sei (lediglich) zur Zeit geschäftlich sehr eingebunden und habe daher bei der Behörde nicht erscheinen können (siehe Aktenvermerk AS 201). Auch die spätere Erklärung vom 23.6.2004 (gemeinsame, eheliche Wohnung in Ostfildern, zur Zeit räumliche Trennung, Absicht der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, „wenn sie wieder zurückkommt“) entsprach nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht der Realität. Insofern hat damit auch der Senat von dem in dem angefochtenen Beschluss angenommenen Trennungszeitpunkt und damit von einer zu kurzen Ehedauer auszugehen. Er hat wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch nicht zu prüfen, ob wegen der Folgen einer Ausreise des Antragstellers für das Kind seiner Lebensgefährtin eine Sondersituation nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, die ein Absehen von der grundsätzlich erforderlichen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnte (vgl. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 18 zu § 31 AufenthG).
10 
Soweit die Beschwerdebegründung in ihren rechtlichen Angriffen gegen die angefochtene Entscheidung (allein) das Bestehen eines Aufenthaltserlaubnisanspruchs aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG behauptet, verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg; ein solcher Aufenthaltserlaubnisanspruch für den Antragsteller besteht nicht.
11 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer der - wie zur Zeit der Antragsteller (siehe § 81 Abs. 4 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) -vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der grundgesetzlich gebotene Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG - auf ihn beruft sich der Antragsteller - ein solches (rechtliches) Ausreisehindernis begründen kann (siehe dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - m.w.N. zur Zumutbarkeitsprüfung; OVG Saarland, Urteil vom 15.9.2006 - 2 R 1/06 -juris; Hess.VGH, Urteil vom 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576). Ein solches rechtliches Ausreisehindernis folgt insbesondere aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten - und vom Senat auch unterstellten - „de-facto-Vater-Kind-Verhältnis“ zum Sohn seiner Lebensgefährtin nicht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
12 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG und nach ganz herrschender Auffassung in der Literatur ist der grundgesetzliche Schutz der „Familie“, auf den es im vorliegenden Zusammenhang ankommt, nur für solche Familien gegeben, die bürgerlich rechtlich als „umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“ - seien sie ehelich oder nichtehelich - aufzufassen sind (siehe dazu die Nachweise bei Jarass-Pieroth, GG, 2004, Rn 4 zu Art. 6 und Leibholz-Rinck, GG, Rn 60 f. zu Art. 6 sowie Dreier, GG, 2004, Rdnr. 67 und 78 zu Art. 6). Wenn auch nicht nur die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kindern, sondern auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft geschützt wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 8.6.1977 - 1 BvR 265/75 -, E 45, 104, 123; Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 -, E 79, 203, 211 und Leibholz-Rinck a.a.O.), setzt dieser Schutz doch immer eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung voraus. In der auch in der Beschwerdebegründung aufgegriffenen Entscheidung vom 9.4.2003 (- 1 BvR 1493/96 u.a. -, NJW 2003, 2151) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Erfordernis mehrfach ausdrücklich betont; wenn es die biologische Vaterschaft als zulässigen Anknüpfungspunkt grundrechtlichen Schutzes aus Art. 6 Abs. 2 GG ansieht, sofern zwischen dem biologischen Vater und dem Kind eine besondere sozial-familiäre Beziehung besteht, knüpft es als Ausgangspunkt an eine (tatsächliche) Vaterschaft an (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 -, InfAuslR 2004, 389 m.w.N.; vgl. auch Dreier a.a.O. Rdnr. 78, der bei gemeinsamen Kindern von der „nichtehelichen Familie“ spricht). Auch die späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - speziell diejenigen zur ausländerrechtlichen Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG (siehe etwa Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852; vom 6.7.2004 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2005, 48; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26 und vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682;) - betreffen ebenso wie schon frühere Entscheidungen (siehe etwa Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 23100 -, NVwZ 2002, 849) Fallkonstellationen, in denen entweder eine rechtliche oder aber eine biologische Vaterschaft vorlag. Das bedeutet nicht, dass der Grundgesetzgeber das Bestehen einer tatsächlichen sozial-familiären Beziehung zwischen einem „de-facto-Vater“ und dem Kind seiner Lebensgefährtin in irgend einer Weise missbilligen würde; der spezielle für Ehe und Familie verfassungsrechtlich gebotene Schutz kommt einer solchen Familien-Konstellation aber nicht zu.
13 
Daran ändert es nichts, dass der Gesetzgeber in § 1685 BGB aus Anlass der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Umgangsrecht des biologischen Vaters vom 9.4.2003 eine spezielle Vorschrift für den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen als den eigentlichen Verwandten geschaffen hat; nach dieser Vorschrift haben ein Umgangsrecht mit dem Kind auch „enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben“, und eine solche Übernahme tatsächlicher Verantwortung „ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat“. Der Gesetzgeber ist mit dieser Regelung über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgegangen, auch wenn er die Absicht gehabt haben sollte, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum biologischen Vater lediglich familienrechtlich nachzuvollziehen (vgl. dazu Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, Rn 1 und 6 zu § 1685 und BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 40/02 -, FamRZ 2005, 705). Art. 6 Abs. 1 GG steht einer solchen Erweiterung zwar nicht entgegen (siehe Jarass-Pieroth a.a.O. m.w.N.); ein solcher weitergehender privatrechtlicher Familienbegriff unterfällt jedoch nicht mehr dem Schutzbereich der Vorschrift (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981 - 1 BvR 894/78 -, E 59, 63). Hieraus folgt, dass ein entsprechendes Umgangsrecht des Antragstellers gegenüber dem Kind seiner jetzigen Lebensgefährtin kein höherrangiges Recht darstellt, das nach der oben zitierten Rechtsprechung zur Bedeutung des Art. 6 GG im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für diese Vorschrift zu beachten wäre.
14 
Auch als einfach-gesetzliche Vorschrift stellt das Umgangsrecht des Antragstellers zu dem Kind seiner jetzigen Lebensgefährtin kein rechtliches Abschiebungshindernis dar. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ebenso die Literatur gehen davon aus, dass im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter Gesichtspunkten des Familienschutzes lediglich höherrangige Vorschriften, insbesondere solche des Verfassungs- und des Völkervertragsrechts, ein rechtliches Abschiebungshindernis begründen, sofern nicht unmittelbar gleichrangige ausländerrechtliche Vorschriften wie etwa § 60 AufenthG eingreifen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 a.a.O.; Göbel-Zimmermann ZAR 2005, S. 278 und Marx ZAR 2006, 262). Es liegt für den Senat auf der Hand, dass nicht jedes Recht oder jeder Anspruch, den das einfach gesetzliche Recht einem Ausländer einräumt, im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Unzumutbarkeit der Ausreise führt. In zahlreichen Fällen wird die Durchsetzung bestehender Ansprüche - etwa zivilrechtlicher, versicherungsrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art - bei einer nach der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Ausreise erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden, ohne dass nach der Systematik des AufenthG die Ausreise rechtlich unmöglich wäre. Dies gilt besonders für die ausländerrechtliche Relevanz spezieller familienrechtlicher Konstellationen: Angesichts der Spezialvorschriften des Aufenthaltsgesetzes insbesondere zum Aufenthalt aus familiären Gründen, die ihrerseits spezielle Anforderungen wie etwa die Ausübung der Personensorge oder das Bestehen der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet enthalten (siehe etwa § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 AufenthG), kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes die bei dessen Inkrafttreten bereits neu geschaffene Vorschrift des § 1685 Abs. 2 BGB als Grundlage eines Rechtsanspruchs angesehen hat, der auf dem Umweg über § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Umgehung der speziell geregelten familienbezogenen Zugangsmöglichkeiten ermöglichen würde. Dem entspricht es, dass die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen dieser Vorschrift bisher auch nur höherrangige Rechtsnormen als diejenigen des Aufenthaltsgesetzes hat ausreichen lassen, um die Unzumutbarkeit einer Ausreise zu belegen. Bei einer existenziellen Gefährdung eines Kindes durch die Ausreise einer Bezugsperson im Sinn des § 1685 Abs. 2 BGB mag sich eine solche im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beachtliche Schranke aus Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 und 2 GG ergeben; eine solche extrem zugespitzte Situation ist aber mit dem Vortrag, das Kindeswohl verlange die weitere Anwesenheit des Antragstellers, noch nicht geltend gemacht. Zudem spricht viel dafür, dass der Antragsteller in einem solchen Fall nicht selbst klage- bzw. antragsbefugt wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.8.1996 - 1 C 08.94 -, NVwZ 1997, 1116 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1999 - 11 S 1854/98 -, VBlBW 1999, S. 342). Er hätte es mit seiner Lebensgefährtin ohnehin in der Hand, durch die Schaffung eines Stiefkindverhältnisses für die Beziehung zu dem Kind im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG den Schutz des Art. 6 GG zu erlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.3.2001 - 13 S 2643/00 -, InfAuslR 2001, 283).
15 
Soweit der Antragsteller mit dem hilfsweise gestellten Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner weiteren Duldung begehrt, kann der Antrag bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben; insofern handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes, da ein entsprechender Antrag in erster Instanz nicht gestellt worden ist. Unabhängig hiervon würde dem Antragsteller ein auf die angefochtene Entscheidung bezogener entsprechender Abänderungsanspruch auch deswegen nicht zustehen, weil für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall zu Recht nicht § 123, sondern § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig ist (siehe § 123 Abs. 5 VwGO).
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
17 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2005 - XII ZB 40/02

bei uns veröffentlicht am 09.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 40/02 vom 9. Februar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1685 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes. BGH, Besch

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 15. Sept. 2006 - 2 R 1/06

bei uns veröffentlicht am 15.09.2006

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1. zu zwei Drittel und der Klägerin zu 2. zu einem Drittel zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revisio

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Juni 2004 - 13 S 990/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2004

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2004 - 5 K 2889/03 - geändert; der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung zu er
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2006 - 13 S 2157/06.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Juni 2009 - 11 K 2502/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2009

Tenor Soweit die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.06.2008 werden aufgehoben, sowe

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Juni 2009 - 2 O 37/08

bei uns veröffentlicht am 11.06.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 14.02.2008 geändert: Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Debler aus Hamburg bewi

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1. zu zwei Drittel und der Klägerin zu 2. zu einem Drittel zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger begehren die Aufhebung der Ausweisung des Klägers zu 1. Zudem begehrt der Kläger zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der am ... 1980 im Kosovo geborene Kläger zu 1. ist serbischer Staatsangehöriger und reiste mit seinen Eltern im September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren war erfolglos, danach wurde er geduldet. Eine Abschiebung war zunächst bis zum Frühjahr 2000 aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der im Asylfolgeverfahren geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 26.1.2000 - 10 K 491/98.A - zuerkannte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.8.2000 - 3 R 180/00 - versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2000 - 1 B 117/00 - verworfen. Am 24.11.2000 heiratete der Kläger zu 1. die Klägerin zu 2., die deutsche Staatsangehörige ist.

Nachdem der Kläger zu 1. im Jahr 1996 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen aufgefallen war, wurde er am 9.10.1997 wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Wochen Dauerarrest verurteilt, den er vom 3.4. bis zum 24.4.1998 verbüßte.

Wegen Taten am 23.4.1997 (21 Js 835/97), 16.6.1997 (21 Js 1128/97) und 19.8.1997 (21 Js 1434/97) wurde der mit seinem Vater angeklagte Kläger zu 1. durch Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 12.5.1999 (4 II 67/98 I) auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 26.8.1998 wegen Bedrohung, Körperverletzung in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Verfahren bezüglich einer Tat vom 19.3.1998 (21 Js 851/98) war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Vom 26.8.1998 bis 8.12.1998 und 3.1.1999 bis 22.1.1999 hatte der Kläger zu 1. bereits wegen der abgeurteilten Taten Untersuchungshaft verbüßt. Nach weiteren Taten am 28.8.1999 (21 Js 1488/99), 6.9.1999 (21 Js 1628/99), 21.10., 27.10. und 3.11.1999 (21 Js 1748/99) sowie 22.11.1999 (20 Js 1797/99) und 15.12.1999 (21 Js 208/00) wurde der Kläger zu 1. durch das Amtsgericht I-Stadt (28-513/99) am 3.5.2000 wegen Bedrohung, Körperverletzung in fünf Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit Beleidigung, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, des Hausfriedensbruchs in drei Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall hiervon begangen in Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der vorgehenden Verurteilung - zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet wurde, verbüßte der Kläger vom 9.3.2000 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung mit Bewährungsauflagen und Aussetzen der Vollstreckung der Reststrafe von 43 Tagen auf die Dauer von zwei Jahren am 19.3.2004.

Mit Datum vom 8.11.2001 wurde er vom Beklagten zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Darauf machte er geltend, nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.5.2001 sei ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der "Ashkali" ein Anspruch auf Duldung eingeräumt. Unter dem 27.2.2002 wurde ihm vom Beklagten mitgeteilt, er werde derzeit auf Grund dieses Erlasses geduldet, die Ausweisung werde ausgesetzt, bis entschieden sei, ob die Angehörigen der ethnischen Minderheiten ein Bleiberecht im Bundesgebiet erhielten. Nach dem Vortrag des Beklagten wurden erst mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückführung von Minderheiten in den Kosovo geschaffen.

Am 29.10.2003 beantragte der Kläger zu 1. unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 7.11.2003 hörte der Beklagte ihn zu deren Versagung und der beabsichtigten Ausweisung an. Zusammen mit dem Kläger zu 1. nahm die Klägerin zu 2. am 25.11.2003 Stellung. Sie beriefen sich auf den Schutz ihrer Ehe.

Mit dem streitigen Bescheid vom 19.2.2004 wurde der Kläger zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen und die Aufenthaltserlaubnis wegen dieses Ausweisungsgrundes versagt. Unter Ziff. 4 des Bescheids heißt es: Die Wiedereinreise wird auf Dauer untersagt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. erfülle den Ausweisungstatbestand einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren. Die Qualität der Straftaten und ihre kurze zeitliche Abfolge ließen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Untermauert werde dies durch die im Vollzug erfolgte Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes sowie die Geschehnisse, die drei zwischen Juni und August 2003 verhängten Disziplinarmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt zugrunde lägen. Die Ausweisung diene präventiv der Abschreckung anderer ausländischer Bevölkerungsteile. Ein besonderer Ausweisungsschutz bestehe nicht, da die Ehe erst während der Haft geschlossen und nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt worden sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AuslG dürfe ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden sei, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm werde auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Demzufolge werde die Wiedereinreise des Klägers zu 1. dauerhaft untersagt. Zweifellos stelle die Ausweisung mit dem Verbot der Wiedereinreise eine einschneidende Maßnahme dar. Der Kläger zu 1. habe jedoch durch sein eigenes Verhalten dazu Anlass gegeben. Mit seiner Ausweisung solle auch verdeutlicht werden, dass die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet zu einem Aufenthaltsverbot führe. Die Ausweisung und das Verbot der Wiedereinreise erfolgten auch vor dem Hintergrund, die inländische Bevölkerung vor zukünftigen Straftaten zu schützen. Insbesondere die vom Kläger zu 1. bei der Begehung der Straftaten angewandte Brutalität, mit der er der Vielzahl seiner Opfer aus nichtigen Anlässen zum Teil erhebliche Verletzungen zugefügt habe, stelle eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland dar.

Am 10.3.2004 erhob der Kläger zu 1. dagegen Widerspruch, den er u. a. damit begründete, es werde eine eheliche Lebensgemeinschaft durch die regelmäßigen, fast wöchentlichen Besuche der Klägerin zu 2. und des im Rahmen von Außenlockerungen gewährten Hafturlaubs gelebt.

Der Antrag des Beklagten vom 12.3.2004 auf Anordnung von Abschiebehaft wurde vom Amtsgericht Ottweiler am 15.3.2004 zurückgewiesen, da ein Haftgrund, etwa eine Entziehungsabsicht, nicht bestehe. Der für den 28.4.2004 geplante Abschiebetermin konnte nicht eingehalten werden, da die Übergangs-Verwaltungs-Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) vor dem Hintergrund neuerlicher Spannungen Rückführungen von Personen, die den ethnischen Minderheiten zugehörig waren, bis auf weiteres ausgesetzt hatte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der aktuellen Sach- und Rechtslage nach der Entlassung aus der Haft komme ihm wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft besonderer Ausweisungsschutz zu und er könne nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die von ihm verwirklichten Taten stellten einen Fall besonders schwerer Kriminalität dar, bei dem regelmäßig ein derart schwerwiegender Grund anzunehmen sei. Da die begangenen Straftaten besonders schwer wögen und ein Interesse an einer wirksamen Generalprävention begründeten, sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine Ausweisung zulässig. Die Ausweisung sei auch aus spezialpräventiven Gründen zulässig, da Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Der Kläger zu 1. lasse sich aus nichtigem Anlass zu erheblichen Verletzungen anderer Menschen hinreißen und habe sich in keiner Weise im Griff. Ihm fehle jegliches normale Sozialverhalten. Er habe zwar gelernt, eine Kosten-Nutzen-Analyse seines Verhaltens anzustellen, und bemühe sich um ein kontrolliertes Verhalten. Allerdings werde dieser Lernprozess von ihm rein mechanisch bewerkstelligt, so dass eine echte Einsicht im Sinne einer Verinnerlichung nicht vorliege. Auch könne man nicht von einer Reifung der Persönlichkeit auf dem emotionalen Sektor sprechen. Vielmehr bleibe die Diagnose einer sehr impulsiven und unbeherrschten aggressiven Primärpersönlichkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass er am 29.7.2003 Vollzugslockerungen wegen Vorfällen in der Justizvollzugsanstalt verloren habe und habe diszipliniert werden müssen. In seiner Anhörung zur Haftentlassung vor dem Amtsgericht Ottweiler am 12.2.2004 habe er sich selbst als von seinem Temperament her aufbrausenden Menschen bezeichnet. Bei Gewichtung aller Umstände sei nicht anzunehmen, dass ihm inzwischen die emotionale Untermauerung der geltend gemachten positiven Entwicklung in einem Maße gelungen sei, dass ohne weiteres erwartet werden könnte, dass er außerhalb der Haft und ohne den Druck des Ausweisungsverfahrens auf Dauer nicht mehr straffällig werde. Allein der Umstand der Eheschließung mit einer Deutschen sei nicht geeignet, die Gefährlichkeitsprognose in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht grundsätzlich vor einer Ausweisung. Mit Art. 8 EMRK sei die Ausweisung vereinbar, da sie in Ansehung des verfolgten legitimen staatlichen Ziels verhältnismäßig sei. Des Weiteren sei die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig, da diese auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden könne, wenn - wie hier - ein Ausweisungsgrund vorliege. Auch das angeordnete Verbot der Wiedereinreise sei rechtmäßig.

Auf den am 5.8.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger zu 1. am 5.9.2004 Klage beim Verwaltungsgericht (10 K 265/04).

Am 13.4.2004 hatte die Klägerin zu 2. gegen die im Bescheid vom 19.2.2004, der ihr vom Beklagten nicht bekannt gegeben worden war, enthaltene Ausweisung Widerspruch erhoben und sich auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe und ihre unterbliebene Anhörung berufen. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004, der Klägerin zu 2. zugestellt am 2.8.2004, wurde der Widerspruch der Klägerin zu 2. als unzulässig zurückgewiesen, da sie die für die Einlegung des Widerspruchs festgesetzte Gebühr nicht bezahlt hatte. Dagegen erhob die Klägerin zu 2. am 5.8.2004 Klage (10 K 225/04).

Am 31.3.2005 wurde der Sohn J der Kläger geboren. Mit Schreiben vom 14.4.2005 bat der Kläger zu 1. um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.

Zur Begründung ihrer Klagen haben sich die Kläger auf den Wegfall general- und spezialpräventiver Gründe für die Ausweisung im Hinblick auf eine positive Prognose nach der Geburt des Kindes und die besondere Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen.

Die Klägerin zu 2. hat darüber hinaus die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig gerügt, da die Zahlung der Gebühr keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchsverfahrens sei.

Der Kläger zu 1. hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Klägerin zu 2. hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004, soweit er die Ausweisung des Klägers zu 1. betrifft, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und die die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückweisenden gerichtlichen Entscheidungen bezogen.

Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4.6.2005 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.

In den jeweiligen Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers zu 1. sei selbst dann, wenn auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, rechtmäßig. Im Fall des Klägers zu 1. lägen hinreichende generalpräventive Gründe vor, denn die von ihm begangenen Straftaten wögen besonders schwer und begründeten ein Interesse an einer wirksamen Generalprävention. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei seine Ausweisung zulässig. Die durch seine Straftaten gezeigte erhebliche Gefährlichkeit könne nicht als gebannt angesehen werden, zumal deren bloße Reduzierung auf ein tolerables Maß dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit vor weiterer Begehung gleichartiger Straftaten nicht genüge.Einen wesentlichen Teil der Straftaten habe er als Heranwachsender begangen und die von ihm ohne nähere Substantiierung behauptete Ursache der Straftaten in einem negativen familiären, insbesondere durch den Vater geprägten Umfeld erscheine konstruiert. Selbst wenn er nicht mehr straffällig geworden sein sollte, müsse dies vor dem Hintergrund des anhängigen Ausweisungsverfahrens gesehen werden, das insoweit zweifellos Druck auf ihn ausübe, sodass keine gesicherten Rückschlüsse auf sein Verhalten ohne diesen Druck möglich seien. Gerade angesichts der speziellen Art der durch seine Straftaten dokumentierten Gefährlichkeit müsse deutlich mehr als ein Jahr ohne erneute Straffälligkeit vorgetragen und belegt werden, um von einer nachhaltigen Besserung ausgehen zu können. Dies gelte erst recht, da seine eruptive Aggressivität nach den Feststellungen in den Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in seiner Primärpersönlichkeit verankert sei und offen bleibe, ob dieser Teil seiner Persönlichkeit den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibe, vor allem wenn man berücksichtige, dass das soziale Lernen bisher in dem strengen und rigiden Rahmen der Haft vollzogen worden sei. Allein die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Sohn rechtfertigten die Annahme eines atypischen Sachverhalts einer eine Regelausweisung ausschließenden Ausnahmefallgestaltung jedenfalls nicht. Soweit darauf verwiesen werde, dass mit der Jugendstrafe ein Erziehungszweck erreicht worden sei, könne auch hierdurch keine Atypik hergeleitet werden. Insofern sei von Bedeutung, dass sich das Wohlverhalten des Klägers zu 1. bislang ausschließlich in einem Rahmen vollzogen habe, dessen Überschreitung sanktioniert werde, und derzeit keine Erfahrungswerte vorlägen, wie sich der Kläger ohne die sein Verhalten disziplinierenden Kontrollinstanzen verhalten werde. Was die Belange der Klägerin zu 2. und des gemeinsamen Kindes angehe, sei zwar zu sehen, dass es diesen nicht ohne weiteres zumutbar sei, dem Kläger zu 1. in sein Herkunftsland, die zu Serbien gehörende Provinz Kosovo, zu folgen. Die Ausweisung des Klägers zu 1. stelle sich indes im Hinblick auf seine erwiesene Gefährlichkeit, von der weiter auszugehen sei, und insbesondere die aus der Begehung der Straftaten abzuleitenden generalpräventiven Belange als verhältnismäßig dar. Von Bedeutung sei hierbei auch, dass ihm die Möglichkeit nicht verwehrt sei, eine Befristung der Ausweisung zu erwirken, mit der Folge, dass eine ausweisungsbedingte Trennung der Familie keine Trennung auf Dauer darstelle. Zwar habe der Beklagte die Ausweisung "auf Dauer" verfügt. Daraus sei allerdings lediglich abzuleiten, dass er von einer bereits mit der Ausweisung verbundenen Befristung der Ausweisung habe absehen wollen. Ein Befristungsantrag sei damit nicht ausgeschlossen. Die Ausweisungsentscheidung und das Verbot der Wiedereinreise stünden nach alledem mit den ausländerrechtlichen Vorschriften im Einklang. Die Ausweisung sei auch mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich erst seit seinem 13. Lebensjahr als geduldeter ehemaliger Asylbewerber in Deutschland aufhalte und seine Bemühungen, eine Schul- und Berufsausbildung zu erwerben, gescheitert seien. Des Weiteren sei zu sehen, dass die Eheschließung während des Vollzugs der viereinhalbjährigen Gesamtstrafe erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt also, als die Eheleute allen Grund gehabt hätten, davon auszugehen, dass die schweren kriminellen Verfehlungen des Klägers zu 1. ausländerrechtliche Folgen für sein weiteres Verbleiben im Inland haben würden. Außerdem seien die Schwangerschaft und die Geburt des gemeinsamen Kindes vor dem Hintergrund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung erfolgt. In Anbetracht dessen sei seine Ausweisung auch verhältnismäßig. Dies alles berücksichtigend gebühre dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhütung von weiteren Straftaten der Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers zu 1. an der Fortsetzung seines Familienlebens in Deutschland. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten sei ebenfalls rechtmäßig, da das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe.

Darüber hinaus ergänzend ist im Verfahren der Klägerin zu 2. ausgeführt, zwar sei deren Klagebefugnis aus dem grundgesetzlichen Schutzbereich der Ehe zu bejahen und die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig rechtswidrig, so dass durch ihren - auch im Übrigen - zulässigen Widerspruch der Weg zur sachlichen Überprüfung des gegenüber dem Kläger zu 1. ergangenen Bescheids des Beklagten eröffnet sei. Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids leide jedoch nicht an einem formellen Fehler im Hinblick auf eine fehlende Anhörung der Klägerin zu 2.

Das Urteil im Verfahren des Klägers zu 1. wurde diesem am 27.7.2005 und im Verfahren der Klägerin zu 2. dieser am 28.7.2005 zugestellt. Der Kläger zu 1. hat am 26.8.2005 die Zulassung der Berufung beantragt und dies am 27.9.2005 begründet (2 Q 43/05). Der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2. ging am Montag, dem 29.8.2005, bei Gericht ein und wurde am 28.9.2005 begründet (2 Q 44/05). Durch Beschlüsse des Senats vom 17.2.2006 wurden die Berufungen zugelassen und die Berufungsverfahren 2 R 1/06 und 2 R 2/06 zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren 2 R 1/06 verbunden. Die Begründung der Berufung des Klägers zu 1. ging am 17.3.2006 und die der Klägerin zu 2. am 13.3.2006 bei Gericht ein.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1. im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 28.09.2005 (8 Js 2270/05) wegen eines Streits zwischen diesem, der Klägerin zu 2. und deren Vater wurde mangels Tatnachweises eingestellt.

Wegen eines Verkehrsunfalls unter alkoholischer Beeinflussung am 3.12.2005 wurde gegen den Kläger zu 1. ein Strafverfahren durchgeführt (65 Js 168/06).

Wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung am 5.2.2006 vor einer Diskothek in I-Stadt ist das Ermittlungsverfahren 4 Js 1567/06 anhängig.

Am 1.5.2006 wurde das Kind B der Kläger geboren.

Zur Begründung der Berufungen tragen die Kläger vor, die Geburt des zweiten Kindes müsse sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Klägers zu 1. auswirken. Es widerspreche dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, den Kindern im prägenden Kleinkindalter den Vater zu entziehen. Die ausländerrechtlichen Begriffe der besonders schwer wiegenden Straftat und der schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszulegen. Der Tat am 5.2.2006 komme kein derartiges Gewicht zu, dass sie das Auseinanderreißen der Familie rechtfertige. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr vorangegangenes Vorbringen.

Der Kläger zu 1. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.7.2005 - 10 K 265/04 - den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.7.2005 - 10 K 225/04 - den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Urteilen und trägt ergänzend vor, die zwischenzeitliche Tat des Klägers zu 1. stützte den Verdacht, dass er keine Gewähr für das Unterbleiben solcher Verfehlungen biete, die vor über zwei Jahren zu seiner Ausweisung geführt hätten. Die spezialpräventiven Erwägungen erwiesen sich als sachgemäß. Von einer Reduzierung seiner Gefährlichkeit auf ein tolerables Niveau sei nach wie vor nicht auszugehen. Es lägen weiterhin stichhaltige Anhaltspunkte vor, dass von ihm eine schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

Zu dem Vorfall vor der Diskothek in I-Stadt am 5.2.2006 hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., A. und B.. Zur Entwicklung und des ihm bekannt gewordenen Verhaltens des Klägers zu 1. seit der Haftentlassung wurde dessen Bewährungshelfer E. als Zeuge gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 10 F 18/04,10 F 28/04, 10 F 54/04, 2 W 23/04, 2 W 43/04 und 2 W 2/05, der staatsanwaltschaftlichen Akten 21 Js 835/97, 21 Js 1128/97, 21 Js 1434/97, 21 Js 851/98, 21 Js 1488/99, 21 Js 1628/99, 21 Js 1748/99, 20 Js 1797/99, 21 Js 208/00, 8 Js 2270/05 und 4 Js 1567/06, des Vollstreckungshefts des Amtsgerichts Ottweiler 14 BRs 10/04 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die durch Senatsbeschlüsse vom 17.2.2006 zugelassenen Berufungen sind rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden und erweisen sich auch sonst als zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1., die auf die Aufhebung seiner Ausweisung zielt, hat keinen Erfolg, da die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden ist.

Wie der Senat in seinem auf das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers zu 1. ergangenen Beschluss vom 10.5.2005 - 2 W 2/05 - dargelegt hat, kann der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der ausländerrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der grundgesetzlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG weiterhin, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt werden. (so OVG Niedersachsen; Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 -, NVwZ 2005, 968; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 042 Nr. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2005 - 24 ZB 04.2197 -) Danach ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Die nun von den Klägern geforderte Anwendung nach dem späteren Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.7.2004 entbehrt jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 war die streitige Ausweisung offensichtlich rechtmäßig. Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG vor. Da die Ehe der Kläger erst während der Strafhaft geschlossen und außerhalb der Strafvollzugsanstalt lediglich vier Monate bis zur Widerspruchsentscheidung gelebt worden war, war weder ein atypischer Sachverhalt gegeben, der ein Abweichen vom Regelfall erfordert hätte, noch stand der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz von Ehe und Familie bzw. der in Art. 8 EMRK gründende Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Ausweisung des Klägers zu 1. entgegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.4.2004 - 10 F 18/04 - und 30.7.2004 - 10 F 28/04 - und des Senats vom 30.6.2004 - 2 W 23/04 - und 5.11.2004 - 2 W 43/04 - (vgl. ergänzend EGMR (4. Sektion), Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - (Adam./.Deutschland), NJW 2003, 2595).

Die Ausweisung des Klägers zu 1. steht des Weiteren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in angemessenem Verhältnis zu dem auch gegenwärtig zu beachtenden in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch der Kläger auf Achtung des Familienlebens und hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Geburt der zwei gemeinsamen Kinder der Kläger, Bestand.

Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu beachten. Dies bedeutet, dass deren Vorgaben sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. (so BVerwG, Beschluss vom 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, und Beschluss vom 22.2.1993 - 1 B 7/93 -, InfAuslR 1993, 257; VGH Bayern, Urteil vom 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, DVBl 2005, 1219, unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2005 - 24 ZB 04.2005 - und seinen Beschluss vom 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 42 Nr. 1, und vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189 = EzAR 37 Nr. 9) Der Prüfung der Ausweisungsentscheidung an Art. 8 EMRK steht dabei nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1. gegenwärtig geduldet wird. Wie der Beklagte zu erkennen gegeben hat, ist der Vollzug der Ausweisung allein von deren gerichtlicher Bestätigung abhängig, so dass deren Vollzugscharakter nicht entfallen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25/03 -, BVerwGE 121, 356 (364) = InfAuslR 2005, 49 (52); EGMR (3. Sektion), Entscheidung vom 13.10.2005 - 40932/02 - (Yildiz./.Deutschland), http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente%5Fauf%5Fdeutsch/volltext/Entscheidungen/20051013-Yildiz-E.asp#TopOfPage) Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Klägers zu 1. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da sie zur Trennung von der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern führt. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt, d. h. gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Letzteres erfordert, dass die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, d. h. ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen wahrt. (entsprechend EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126 ) Maßgeblich kommt es bei der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt an, in dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wird. Daher kann auch bei einer an sich nicht unverhältnismäßigen Ausweisung die nachfolgende Geburt eines Kindes die ausdrückliche Befristung der Ausweisung erfordern. Ist das der Fall, ist die Ausweisung in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet dann zu den verfolgten berechtigten Zielen unverhältnismäßig (so EGMR (3. Sektion), Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Yilmaz./.Deutschland), NJW 2004, 2147; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR (3. Sektion), Urteil vom 6.2.2003 - 36757/97 - (Jakupovic./. Österreich), InfAuslR 2004, 184). Das Begehren des Klägers zu 1. vom 14.4.2005 um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, umfasst den Antrag auf Befristung der Ausweisung. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rz. 5, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 8 Rz. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250) Es bedarf danach der aktuellen Feststellung, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot als staatliche Maßnahme nicht ausreicht.( vgl. EGMR, Urteile vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Radovanovic ./. Österreich), InfAuslR 2004, 374; vom 27.10.2005 - 32231/02 (Keles./.Deutschland), InfAuslR 2006, 3, mit Anm. Gutmann) Sonst begründet auf Grund des Vorrangs des Art. 8 EMRK, der bei bestehender Familiengemeinschaft des ausländischen Vaters mit seinem deutschen Kind den Bestand der Entscheidung über die Ausweisung von der angemessenen Befristung abhängig macht, die Fehlerhaftigkeit der Befristung unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. (so VG Bremen, Urteil vom 12.12.2005 - 4 K 2254/03 -, InfAuslR 2006, 196) Entscheidend ist danach, ob im konkreten Fall die unbefristete Ausweisung der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und ihrer Familie auf der einen und den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite ist. (EGMR vom 31.1.2006 - 50252/99 - (Sezen./.Niederlande), InfAuslR 2006, 255) Dazu bieten sich folgende Leitlinien an: (vgl. EGMR (2. Sektion), Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - (Üner./.Niederlande), DVBl. 2006, 688, (Die Entscheidung der Großen Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 steht noch aus.))

- die Art und Schwere der von dem Betroffenen begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit,

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen,

- die familiäre Situation wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen,

- der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde,

- der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Betroffenen voraussichtlich begegnen wird.

Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände erweist sich die unbefristete Ausweisung des Klägers zu 1. auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten legitimen Zielen.

Der Kläger zu 1. reiste im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie im September 1993 nach Deutschland ein und war im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten seit April 1997 auffällig. Als Jugendlicher prügelte er zusammen mit seinem Vater auf andere ein. Als Heranwachsender schädigte er allein aus nichtigem Anlass unbeteiligte Dritte. Er hat sich einer Vielzahl schwer wiegender Körperverletzungen mit zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer schuldig gemacht und sich auch nicht durch einen dreiwöchigen Dauerarrest im Jahr 1997, Untersuchungshaft in den Jahren 1998 und 1999 und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht I-Stadt am 12.5.1999 von weiteren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abhalten lassen, so dass durch das Amtsgericht I-Stadt mit Urteil vom 3.5.2000 schließlich auf ein den zwischen Anfang 1997 und Ende 1999 verübten Taten angemessenes Gesamtstrafmaß von vier Jahren und sechs Monaten erkannt wurde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger als 19-jähriger und wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Opfer - ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten - angegriffen und erheblich körperlich verletzt hat. So hat er nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 3.5.2000 - 28-513/99 - (21 Js 1488/99) am 29.8.1999 einer Frau, die er vor dem Anwesen, in dem die Klägerin zu 2. wohnte, gefragt hatte, ob sie mit ihrer Begleiterin bei ihm eingebrochen habe, und nachdem diese geantwortet hatte, sie kenne ihn nicht und wisse nicht, wo er wohne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass die Geschädigte eine Prellung am rechten Jochbein, eine Prellung am Auge, eine Prellung an der Nase sowie einen Bluterguss am Mund davontrug. Am 6.9.1999 schlug der Kläger zu 1., nach einer Tage vorausgegangenen Auseinandersetzung seines Bruders mit einem Dritten, einem Mann gegen die Nase und wandte sich dann dem Dritten zu, dem er mit der Faust in den Rücken und auf die Brust schlug, so dass beide Opfer hierdurch verletzt wurden. Für einen Jugendtreff war dem Kläger zu 1. Hausverbot erteilt. Darüber setzte er sich mehrmals hinweg und griff am 3.11.1999 einen dort angestellten Mann, der ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen, mit einem Schlag gegen den Hals an und verletzte diesen dadurch. Am 22.11.1999 trat er einer Hundehalterin, die in dem Gerangel wegen zwei ineinander verbissener Hunde, wobei ein Hund der Klägerin zu 2. gehörte, zu Boden gefallen war, mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein und verletzte diese hierdurch. Am 30.11.1999 schlug er, nachdem sich wieder zwei Hunde, davon der der Klägerin zu 2., ineinander verbissen hatten, dem Hundehalter, der die Hunde trennen wollte, mit der Faust ins Gesicht und noch mehrmals auf diesen ein. Auch einem diesem zu Hilfe eilenden Mann schlug der Kläger zu 1. ins Gesicht und auf die Brust. Die Geschädigten waren zwei Wochen bzw. drei Tage arbeitsunfähig. Am 15.12.1999 verstieß der Kläger zu 1. erneut gegen das Hausverbot. Als er durch einen Sozialarbeiter des Grundstücks verwiesen werden sollte, zog er einen langen Dolch aus der Jacke und drohte "Ich mache dich fertig, ich stech´ dich ab.", worauf der Sozialarbeiter eilends davonlief.

Nach seiner Haftentlassung am 19.3.2004 unter der Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren wurde er als Erwachsener im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt am 5.2.2006 wieder auffällig. Zwar ist wegen der Tat noch keine Verurteilung erfolgt, doch ist auch dieser Vorfall für die Beurteilung des Bestandes der Ausweisungsverfügung mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts in den Blick zu nehmen, da die Ausweisung nicht den Anforderungen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt. (vgl. GK-AufenthG, Stand Mai 2006, II-Vor §§ 53 ff., Rz. 773; BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 59 (63))

Auf Grund der polizeilichen Feststellungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 4 Js 1567/06 zum Vorfall am 5.2.2006 und nach der Einvernahme der Zeugen D., A. und B. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. am 5.2.2006 gegen 3.00 Uhr vor einer Diskothek in I-Stadt den Zeugen B. mit unflätigen Ausdrücken beschimpfte und eine tätliche Auseinandersetzung begann, in deren Folge der Zeuge B. durch von dem Kläger zu 1. und einem Dritten abgegebene Schläge in das Gesicht eine Prellung der Oberlippe und als Folge des Sturzes Abschürfungen am Knie erlitt. Die Täter ließen von ihrem Opfer erst ab, als sie annahmen, dass die Polizei herbeigerufen worden war. Diesen Geschehensablauf sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen D., A. und B. als erwiesen an.

So sagte der Zeuge D. aus, er sei an dem besagten Abend mit dem Kläger zu 1. zusammen gewesen und habe sich bemüht, die Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen B. zu beenden. Es sei nichts Großes, keine Schlägerei gewesen, die Beteiligten hätten sich geschubst. Weiter hat der Zeuge D. bekundet, es habe der Zeuge B. etwas gesagt, als er, der Zeuge D., und der Kläger zu 1. an diesem vorbeigegangen seien, daraufhin habe auch der Kläger zu 1. etwas gesagt und es habe sich die Rangelei ergeben. Es sei so gewesen, dass sie schon aneinander vorbeigelaufen gewesen seien, dann habe der Zeuge B. etwas gesagt. Sie hätten sich dann umgedreht, der Zeuge B. sei ihnen entgegengelaufen und dann sei es zur Rangelei gekommen.

Die Zeugin A. gab an, sie sei mit ihrem Freund, dem Zeugen B., aus der Diskothek gekommen und an dem Kläger zu 1. und zwei weiteren Personen, darunter dem Zeugen D. vorbeigegangen. Der Kläger zu 1. habe dabei den Zeugen B. angesprochen, den er aus der Haft gekannt habe, und als dieser das ignoriert habe, ihn mit unflätigen Ausdrücken beschimpft. Der Zeuge B. habe daraufhin zu dem Kläger zu 1. gesagt: "Hast du ein Problem?", worauf die körperliche Auseinandersetzung losgegangen sei. Der Zeuge B. sei von zweien, u. a. dem Kläger zu 1., auf ein Auto geschubst und geschlagen worden. Als sie dem Zeugen B. zu Hilfe gekommen sei und den Kläger zu 1. habe wegziehen wollen, habe der sie in den Arm gebissen. Abgelassen hätten die beiden von dem Zeugen B., als jemand gesagt habe, die Polizei komme.

Der Zeuge B. erklärte, er sei mit der Zeugin A. an dem Kläger zu 1., dem Zeugen D. und einem Dritten vorbeigekommen, als der Kläger zu 1. ihm nachgerufen habe, warum er ihn nicht grüße, er, der Kläger zu 1., sei in der JVA der King gewesen, er würde ihn in den Arsch ficken. Er, der Zeuge B., habe zuvor nichts gesagt und sich, weitergehend, bereits etwa 10 m bis 20 m vom Kläger zu 1. entfernt gehabt. Er habe sich umgedreht, sei auf den Kläger zu 1. zugegangen und habe ihn gefragt, was für ein Problem er habe. Er habe gesehen, dass der Kläger zu 1., der auf ihn zugekommen sei, seine Jacke ausgezogen gehabt habe, da habe er angenommen, dass etwas passieren würde, und seine Jacke der Zeugin A. gegeben. Der Kläger zu 1. habe ihn dann geschubst und auf ihn eingeschlagen, sie hätten sich gerangelt, der Kläger zu 1. habe ihm welche gegeben und er habe sich verteidigt. Er sei auch von dem Dritten, den er von der JVA kenne, dessen Namen er aber nicht wisse, von hinten angegriffen worden. Er sei auf einem Auto zu liegen gekommen. Als jemand gerufen habe, die Polizei komme, seien die drei davongelaufen. Als Folge der Auseinandersetzung habe er eine Schürfwunde am Knie und eine dicke Lippe davongetragen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. den Zeugen B. angegriffen und dann auf ihn eingeschlagen hat. Soweit der Zeuge D. bekundet hat, der Zeuge B. habe als erster den Kläger zu 1. angesprochen, was der Zeuge B., dazu befragt, in Abrede stellte, ist diese Angabe des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entsprechend verhält es sich mit dem Leugnen der Beteiligung einer dritten Person. Beides wird durch die diesbezüglich konkreten und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt und nichts spricht dafür, dass der Zeuge B., der in Begleitung seiner Freundin war, einen Streit habe provozieren wollen. Damit steht fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Täter ohne begründeten Anlass am 5.2.2006 den Zeugen B. angegriffen und verletzt sowie der diesem zu Hilfe eilenden Zeugin A. in den Arm gebissen hat.

Der Kläger zu 1. lebt zwar mittlerweile seit 13 Jahren in Deutschland, doch hat er davon ein Drittel in staatlichem Gewahrsam verbracht. Für ein weiteres Verbleiben des Klägers zu 1. im Bundesgebiet spricht, dass aus der in der Haft am 24.11.2000 geschlossenen Ehe der Kläger die Kinder J, geb. 31.3.2005, und B, geb. 1.5.2006, hervorgegangen sind. Wegen der allgemeinen Lage im Kosovo und der Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Minderheit der "Ashkali" ist es der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, dem Kläger zu 1. in den Kosovo zu folgen. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Bewährungshelfer des Klägers zu 1. E. zu der ihm bekannt gewordenen Entwicklung und dem Verhalten des Klägers zu 1. seit dessen Haftentlassung befragt. Dazu hat der Bewährungshelfer E. ausgesagt, ihm sei die Betreuung des Klägers zu 1. erst seit Januar 2005 übertragen. Der Kläger zu 1. habe den Kontakt zu ihm wie erforderlich gehalten und die Auflagen erfüllt. Die klägerische Familie sei sehr selbstständig, so dass sie die sozialhilferechtlichen Dinge selbst in die Hand nehme, und erfahre Unterstützung durch die Familie der Klägerin zu 2. Seit die Kinder auf der Welt seien, hätten sich die Inhalte seiner Gespräche mit dem Kläger zu 1. diesen zugewandt. Zwischen den Klägern gebe es eine Arbeitsteilung. Die Klägerin zu 2. arbeite noch nebenbei und der Kläger zu 1. übernehme einen Teil der Kinderbetreuung. Die Kinder schliefen wohl nicht die ganze Nacht durch und der Kläger zu 1. übernehme die nächtliche Betreuung. Von Eheschwierigkeiten der Kläger habe er nichts mitbekommen. Der Kläger zu 1. habe ihm gesagt, er habe sich um Arbeit bemüht, wegen der Kurzfristigkeit der Duldung sei jedoch kein Arbeitgeber bereit gewesen, ihn zu beschäftigen.

Kann demnach die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden und spricht die positive Darstellung des Bewährungsverlaufs durch den Bewährungshelfer E. für ein Verbleiben im Bundesgebiet, steht der sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergebenden Forderung nach einem Absehen von der Ausweisung bzw. einer Befristung der Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - (Beldjoudi./. Frankreich), InfAuslR 1994, 86 = EzAR 935 Nr. 4 )doch entgegen, dass der Kläger zu 1. als Erwachsener durch die neuerliche Straftat belegt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen in die Gesellschaft einzuordnen. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger zu 1. unter dem Anspruch der strafrechtlichen Bewährung und dem Druck des Ausweisungsverfahrens nicht gelungen ist, seine Aggressivität unter Kontrolle zu behalten, dokumentiert, dass er nicht auf eine stabile Aggressionsvermeidungsstrategie zurückgreifen kann. Die anfänglichen Erfolge kann er nicht dauerhaft halten. Seine neuerliche Tat vom 5.2.2006 ist durch eine gewisse Eruptivität gekennzeichnet, die vom deutlichen Willen des Klägers zu 1. zeugt, seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen und Dritten körperlichen Schaden zuzufügen. Wie grundlegend im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.11.2002 dargelegt, besteht bei dem Kläger zu 1. eine unterdurchschnittliche Intelligenz, die sich auch im charakterlichen Bereich in der Form mangelnder Selbstbeobachtung bemerkbar macht. Seine eruptive Aggressivität beruht zu einem Teil auf falschem sozialem Lernen und ist anhand willentlicher Anstrengung teilweise beherrschbar, sie scheint zu einem anderen Teil in der Primärpersönlichkeit verankert. Wie sich weiter aus der zweiten Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 18.02.2003 ergibt, begründen die Einschränkungen seiner Lernfähigkeit Begrenzungen dessen, was er auf eigene Faust außerhalb des Reglements der Haft zu leisten imstande ist. Die nunmehr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellende misslungene Bewährung im "Alltag" nach der Haftentlassung zeigt, dass die sehr impulsive und unbeherrschte aggressive Primärpersönlichkeit nicht dauerhaft den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibt. Insoweit ist die in den angesprochenen Gutachten zu erwartende Klarheit zur Deliktsrückfälligkeit durch das weitere Verhalten des Klägers zu 1. in den Lockerungen der Bewährung gewonnen und weiterhin von einem hohen, nicht zu beherrschenden Gewaltpotential des Klägers zu 1. auszugehen.

Dabei ist der neuerlichen Tat nicht deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil es sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Häftlingen handelt. Deren körperliche Integrität verdient keinen geringeren Schutz. Wie der Vorfall vom 5.2.2006 bzgl. der Person der Zeugin A. zeigt, können auch leicht unbeteiligte Dritte in eine solche Tätlichkeit einbezogen werden. Weiter kommt dem Umstand, dass es gegenüber den früheren Taten nicht zu einer größeren Schädigung der Opfer gekommen ist, keine besondere Bedeutung zu, da der Kläger zu 1. den Zeugen B. nicht überraschen konnte und weiterer Schaden durch das schnelle Herbeirufen der Polizei, was die Täter zur Flucht veranlasste, verhindert werden konnte. Die Gewaltanwendung vom 5.2.2006 ist auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu 1. geringer zu bewerten, weil der Zeuge B. dieser nicht ausgewichen ist, sondern sich dem Kläger zu 1. gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. die Auseinandersetzung provoziert hat, indem er den Zeugen B. im Beisein von dessen Freundin beleidigte, und im Weiteren selbst die Tätlichkeit suchte. Dies ist ihm umso vorwerfbarer, weil seine Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und er eigentlich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens Anlass hatte, jeder Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Wenn es dennoch dem Kläger zu 1. bei diesen Umständen nicht gelingt, nicht mehr einschlägig straffällig zu werden, spricht alles dafür, dass es im Falle der Aufhebung der Ausweisung zu weiteren Straftaten kommt. Bei der gesamten Vorgeschichte kann auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. sich bei der Zeugin A. im Verlauf der mündlichen Verhandlung entschuldigte, nachdem diese erklärt hatte, sie könne nur sagen, dass es an und für sich nicht ihr Interesse gewesen sei, den Kläger zu 1. anzuzeigen, es hätte ihr genügt, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1. sei nunmehr zu besserer Einsicht gekommen. Dieses Verhalten spricht vielmehr dafür, dass es prozesstaktisch veranlasst war und es dem Kläger weiterhin an grundsätzlicher Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangelt, er eigenes schuldhaftes Handeln bis zuletzt leugnet und allein durch Druck zu positivem Handeln zu motivieren ist. Sind danach vom Kläger zu 1. auch weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten, geht das staatliche Interesse des Schutzes der Gemeinschaft in diesem Fall dem klägerischen Interesse und dem der gemeinsamen Kinder am Bestand der Familiengemeinschaft vor.

Im konkreten Einzelfall tragen die besonderen Umstände auch keine Befristung der Ausweisung, da der Kläger zu 1. wegen der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet erreicht werden kann. (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, AufenthG § 11 Rz. 11 ff) Wie seine Begutachtung durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie ergeben hat, begründen die Einschränkungen der Lernfähigkeit des Klägers zu 1. Begrenzungen dessen, was er außerhalb eines strengen Reglements zu leisten imstande ist. Der erhebliche Verstoß des Klägers zu 1. gegen die Rechtsordnung nach der Entlassung aus der Haft unter der Auflage der Bewährung, der in der einschlägigen Tat vom 5.2.2006, die innerhalb der Bewährungszeit und keine 23 Monate nach der Haftentlassung verübt wurde, vorliegt, zeigt, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 1. in seiner Primärpersönlichkeit verankert ist und alle Einflussmöglichkeiten gescheitert sind. Damit gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers zu 1. beruht, stellte wegen der erwiesenen Verankerung des Gewaltpotentials in dessen Primärpersönlichkeit und der mangelnden Selbstbeobachtung, welche keine dauerhafte Änderung des Verhaltens erwarten lassen, keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der gemeinsamen Kinder einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend ist, weil der Kläger zu 1. seit seinen ersten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung Anfang 1997, auch gegenüber Mitgefangenen während der Zeit seiner Inhaftierung und nunmehr bis heute und damit über neun Jahre hinweg immer wieder und ohne besonderen Anlass gegenüber anderen körperliche Gewalt ausübend aufgetreten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose und die Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die ohne Befristung verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Anfechtungsklage hat somit keinen Erfolg.

Des Weiteren ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. abzuweisen, da ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern zukommt.

Der Erteilung der diesbezüglich in erster Linie einschlägigen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige Deutscher nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG steht entgegen, dass ein Ausländer, der, wie der Kläger zu 1., ausgewiesen worden ist und dessen Ausweisung, wie vorgehend ausgeführt, Bestand hat, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 11 Rz. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41, zur vorgehenden entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG) (§ 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG).

Aber auch eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ausgeschlossen, da keine, allein hier in Betracht kommenden, rechtlichen Gründe der Ausreise des Klägers zu 1. entgegenstehen.

Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15.3.2005 - 24 B 04.2005 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.3.1996 - 2 M 1531/96 -, InfAuslR 1996, 203) Insbesondere, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen kein Vorrang zu. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = InfAuslR 2006, 320; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852) Wie oben ausgeführt, ist aber der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Inland zum Wohl der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu 2. aus den Gründen der dargestellten Abwägung der beteiligten Interessen zur Ausweisung und deren Vollzug weder von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 8 EMRK gefordert. Wie die Tat am 5.2.2006 zeigt, hat auch die Geburt des ersten Kindes keine Zäsur in der Lebensführung des Klägers zu 1. bewirkt.

Dem Kläger zu 1. kommt somit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. gegen die Ausweisung des Klägers zu 1. durch den Bescheid vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 ist ebenfalls zurückzuweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2., die, ansonsten zulässig, am 13.4.2004 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Ausweisung des Klägers zu 1. Widerspruch erhoben hat und, wie erstinstanzlich zutreffend dargelegt, aus eigenem Recht die Ausweisung ihres Ehegatten gerichtlich überprüfen lassen kann, bereits deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin zu 2. erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr am 5.8.2004 leistete und nicht bereits zuvor den im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2004 bezifferten Betrag für die Bearbeitung des Widerspruchs gezahlt hat. Selbst wenn die streitige und mit der bundesrechtlichen Regelung des § 81 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 8 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (seit 1.1.2005 § 69 Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 51 Aufenthaltsverordnung) begründete Zurückweisung des Widerspruchs mit der möglicherweise abschließenden Regelung der Voraussetzungen für die dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vereinbar wäre, (dahingehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 266/04 -, juris; Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 69 Rz. 13; a. A. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 69 Rz. 8, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 81 Rz. 8; zu einer landesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360) wäre allein deshalb nicht der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Da mit der Regelausweisung des Klägers zu 1. nicht eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung betroffen ist, scheidet eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsentscheidung aus. Die Anfechtung der Ausweisung des Klägers zu 1. durch die Klägerin zu 2. erweist sich in der Sache aber aus den obigen Ausführungen zur diesbezüglichen Anfechtungsklage des Klägers zu 1. als unbegründet.

Die Berufungen der Kläger sind danach zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert, der Kläger zu 1. zu zwei Drittel und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 17.2.2006 für das Verfahren der Ausweisung und der Aufenthaltserlaubnis 2 R 1/06 auf 10.000,-- EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13.1.2006 - 2 Q 71/05 -) und für das lediglich die Ausweisung betreffende Verfahren 2 R 2/06 auf 5.000,-- EUR und für die Zeit danach für das verbundene Verfahren auf 15.000,-- EUR. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.6.2003 - 1 S 184/03 -, NVwZ-RR 2003, 702, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2001 - 1 Y 1/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 3)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die durch Senatsbeschlüsse vom 17.2.2006 zugelassenen Berufungen sind rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden und erweisen sich auch sonst als zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1., die auf die Aufhebung seiner Ausweisung zielt, hat keinen Erfolg, da die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden ist.

Wie der Senat in seinem auf das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers zu 1. ergangenen Beschluss vom 10.5.2005 - 2 W 2/05 - dargelegt hat, kann der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der ausländerrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der grundgesetzlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG weiterhin, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt werden. (so OVG Niedersachsen; Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 -, NVwZ 2005, 968; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 042 Nr. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2005 - 24 ZB 04.2197 -) Danach ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Die nun von den Klägern geforderte Anwendung nach dem späteren Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.7.2004 entbehrt jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 war die streitige Ausweisung offensichtlich rechtmäßig. Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG vor. Da die Ehe der Kläger erst während der Strafhaft geschlossen und außerhalb der Strafvollzugsanstalt lediglich vier Monate bis zur Widerspruchsentscheidung gelebt worden war, war weder ein atypischer Sachverhalt gegeben, der ein Abweichen vom Regelfall erfordert hätte, noch stand der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz von Ehe und Familie bzw. der in Art. 8 EMRK gründende Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Ausweisung des Klägers zu 1. entgegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.4.2004 - 10 F 18/04 - und 30.7.2004 - 10 F 28/04 - und des Senats vom 30.6.2004 - 2 W 23/04 - und 5.11.2004 - 2 W 43/04 - (vgl. ergänzend EGMR (4. Sektion), Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - (Adam./.Deutschland), NJW 2003, 2595).

Die Ausweisung des Klägers zu 1. steht des Weiteren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in angemessenem Verhältnis zu dem auch gegenwärtig zu beachtenden in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch der Kläger auf Achtung des Familienlebens und hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Geburt der zwei gemeinsamen Kinder der Kläger, Bestand.

Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu beachten. Dies bedeutet, dass deren Vorgaben sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. (so BVerwG, Beschluss vom 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, und Beschluss vom 22.2.1993 - 1 B 7/93 -, InfAuslR 1993, 257; VGH Bayern, Urteil vom 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, DVBl 2005, 1219, unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2005 - 24 ZB 04.2005 - und seinen Beschluss vom 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 42 Nr. 1, und vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189 = EzAR 37 Nr. 9) Der Prüfung der Ausweisungsentscheidung an Art. 8 EMRK steht dabei nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1. gegenwärtig geduldet wird. Wie der Beklagte zu erkennen gegeben hat, ist der Vollzug der Ausweisung allein von deren gerichtlicher Bestätigung abhängig, so dass deren Vollzugscharakter nicht entfallen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25/03 -, BVerwGE 121, 356 (364) = InfAuslR 2005, 49 (52); EGMR (3. Sektion), Entscheidung vom 13.10.2005 - 40932/02 - (Yildiz./.Deutschland), http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente%5Fauf%5Fdeutsch/volltext/Entscheidungen/20051013-Yildiz-E.asp#TopOfPage) Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Klägers zu 1. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da sie zur Trennung von der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern führt. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt, d. h. gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Letzteres erfordert, dass die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, d. h. ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen wahrt. (entsprechend EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126 ) Maßgeblich kommt es bei der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt an, in dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wird. Daher kann auch bei einer an sich nicht unverhältnismäßigen Ausweisung die nachfolgende Geburt eines Kindes die ausdrückliche Befristung der Ausweisung erfordern. Ist das der Fall, ist die Ausweisung in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet dann zu den verfolgten berechtigten Zielen unverhältnismäßig (so EGMR (3. Sektion), Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Yilmaz./.Deutschland), NJW 2004, 2147; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR (3. Sektion), Urteil vom 6.2.2003 - 36757/97 - (Jakupovic./. Österreich), InfAuslR 2004, 184). Das Begehren des Klägers zu 1. vom 14.4.2005 um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, umfasst den Antrag auf Befristung der Ausweisung. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rz. 5, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 8 Rz. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250) Es bedarf danach der aktuellen Feststellung, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot als staatliche Maßnahme nicht ausreicht.( vgl. EGMR, Urteile vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Radovanovic ./. Österreich), InfAuslR 2004, 374; vom 27.10.2005 - 32231/02 (Keles./.Deutschland), InfAuslR 2006, 3, mit Anm. Gutmann) Sonst begründet auf Grund des Vorrangs des Art. 8 EMRK, der bei bestehender Familiengemeinschaft des ausländischen Vaters mit seinem deutschen Kind den Bestand der Entscheidung über die Ausweisung von der angemessenen Befristung abhängig macht, die Fehlerhaftigkeit der Befristung unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. (so VG Bremen, Urteil vom 12.12.2005 - 4 K 2254/03 -, InfAuslR 2006, 196) Entscheidend ist danach, ob im konkreten Fall die unbefristete Ausweisung der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und ihrer Familie auf der einen und den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite ist. (EGMR vom 31.1.2006 - 50252/99 - (Sezen./.Niederlande), InfAuslR 2006, 255) Dazu bieten sich folgende Leitlinien an: (vgl. EGMR (2. Sektion), Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - (Üner./.Niederlande), DVBl. 2006, 688, (Die Entscheidung der Großen Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 steht noch aus.))

- die Art und Schwere der von dem Betroffenen begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit,

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen,

- die familiäre Situation wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen,

- der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde,

- der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Betroffenen voraussichtlich begegnen wird.

Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände erweist sich die unbefristete Ausweisung des Klägers zu 1. auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten legitimen Zielen.

Der Kläger zu 1. reiste im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie im September 1993 nach Deutschland ein und war im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten seit April 1997 auffällig. Als Jugendlicher prügelte er zusammen mit seinem Vater auf andere ein. Als Heranwachsender schädigte er allein aus nichtigem Anlass unbeteiligte Dritte. Er hat sich einer Vielzahl schwer wiegender Körperverletzungen mit zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer schuldig gemacht und sich auch nicht durch einen dreiwöchigen Dauerarrest im Jahr 1997, Untersuchungshaft in den Jahren 1998 und 1999 und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht I-Stadt am 12.5.1999 von weiteren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abhalten lassen, so dass durch das Amtsgericht I-Stadt mit Urteil vom 3.5.2000 schließlich auf ein den zwischen Anfang 1997 und Ende 1999 verübten Taten angemessenes Gesamtstrafmaß von vier Jahren und sechs Monaten erkannt wurde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger als 19-jähriger und wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Opfer - ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten - angegriffen und erheblich körperlich verletzt hat. So hat er nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 3.5.2000 - 28-513/99 - (21 Js 1488/99) am 29.8.1999 einer Frau, die er vor dem Anwesen, in dem die Klägerin zu 2. wohnte, gefragt hatte, ob sie mit ihrer Begleiterin bei ihm eingebrochen habe, und nachdem diese geantwortet hatte, sie kenne ihn nicht und wisse nicht, wo er wohne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass die Geschädigte eine Prellung am rechten Jochbein, eine Prellung am Auge, eine Prellung an der Nase sowie einen Bluterguss am Mund davontrug. Am 6.9.1999 schlug der Kläger zu 1., nach einer Tage vorausgegangenen Auseinandersetzung seines Bruders mit einem Dritten, einem Mann gegen die Nase und wandte sich dann dem Dritten zu, dem er mit der Faust in den Rücken und auf die Brust schlug, so dass beide Opfer hierdurch verletzt wurden. Für einen Jugendtreff war dem Kläger zu 1. Hausverbot erteilt. Darüber setzte er sich mehrmals hinweg und griff am 3.11.1999 einen dort angestellten Mann, der ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen, mit einem Schlag gegen den Hals an und verletzte diesen dadurch. Am 22.11.1999 trat er einer Hundehalterin, die in dem Gerangel wegen zwei ineinander verbissener Hunde, wobei ein Hund der Klägerin zu 2. gehörte, zu Boden gefallen war, mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein und verletzte diese hierdurch. Am 30.11.1999 schlug er, nachdem sich wieder zwei Hunde, davon der der Klägerin zu 2., ineinander verbissen hatten, dem Hundehalter, der die Hunde trennen wollte, mit der Faust ins Gesicht und noch mehrmals auf diesen ein. Auch einem diesem zu Hilfe eilenden Mann schlug der Kläger zu 1. ins Gesicht und auf die Brust. Die Geschädigten waren zwei Wochen bzw. drei Tage arbeitsunfähig. Am 15.12.1999 verstieß der Kläger zu 1. erneut gegen das Hausverbot. Als er durch einen Sozialarbeiter des Grundstücks verwiesen werden sollte, zog er einen langen Dolch aus der Jacke und drohte "Ich mache dich fertig, ich stech´ dich ab.", worauf der Sozialarbeiter eilends davonlief.

Nach seiner Haftentlassung am 19.3.2004 unter der Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren wurde er als Erwachsener im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt am 5.2.2006 wieder auffällig. Zwar ist wegen der Tat noch keine Verurteilung erfolgt, doch ist auch dieser Vorfall für die Beurteilung des Bestandes der Ausweisungsverfügung mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts in den Blick zu nehmen, da die Ausweisung nicht den Anforderungen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt. (vgl. GK-AufenthG, Stand Mai 2006, II-Vor §§ 53 ff., Rz. 773; BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 59 (63))

Auf Grund der polizeilichen Feststellungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 4 Js 1567/06 zum Vorfall am 5.2.2006 und nach der Einvernahme der Zeugen D., A. und B. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. am 5.2.2006 gegen 3.00 Uhr vor einer Diskothek in I-Stadt den Zeugen B. mit unflätigen Ausdrücken beschimpfte und eine tätliche Auseinandersetzung begann, in deren Folge der Zeuge B. durch von dem Kläger zu 1. und einem Dritten abgegebene Schläge in das Gesicht eine Prellung der Oberlippe und als Folge des Sturzes Abschürfungen am Knie erlitt. Die Täter ließen von ihrem Opfer erst ab, als sie annahmen, dass die Polizei herbeigerufen worden war. Diesen Geschehensablauf sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen D., A. und B. als erwiesen an.

So sagte der Zeuge D. aus, er sei an dem besagten Abend mit dem Kläger zu 1. zusammen gewesen und habe sich bemüht, die Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen B. zu beenden. Es sei nichts Großes, keine Schlägerei gewesen, die Beteiligten hätten sich geschubst. Weiter hat der Zeuge D. bekundet, es habe der Zeuge B. etwas gesagt, als er, der Zeuge D., und der Kläger zu 1. an diesem vorbeigegangen seien, daraufhin habe auch der Kläger zu 1. etwas gesagt und es habe sich die Rangelei ergeben. Es sei so gewesen, dass sie schon aneinander vorbeigelaufen gewesen seien, dann habe der Zeuge B. etwas gesagt. Sie hätten sich dann umgedreht, der Zeuge B. sei ihnen entgegengelaufen und dann sei es zur Rangelei gekommen.

Die Zeugin A. gab an, sie sei mit ihrem Freund, dem Zeugen B., aus der Diskothek gekommen und an dem Kläger zu 1. und zwei weiteren Personen, darunter dem Zeugen D. vorbeigegangen. Der Kläger zu 1. habe dabei den Zeugen B. angesprochen, den er aus der Haft gekannt habe, und als dieser das ignoriert habe, ihn mit unflätigen Ausdrücken beschimpft. Der Zeuge B. habe daraufhin zu dem Kläger zu 1. gesagt: "Hast du ein Problem?", worauf die körperliche Auseinandersetzung losgegangen sei. Der Zeuge B. sei von zweien, u. a. dem Kläger zu 1., auf ein Auto geschubst und geschlagen worden. Als sie dem Zeugen B. zu Hilfe gekommen sei und den Kläger zu 1. habe wegziehen wollen, habe der sie in den Arm gebissen. Abgelassen hätten die beiden von dem Zeugen B., als jemand gesagt habe, die Polizei komme.

Der Zeuge B. erklärte, er sei mit der Zeugin A. an dem Kläger zu 1., dem Zeugen D. und einem Dritten vorbeigekommen, als der Kläger zu 1. ihm nachgerufen habe, warum er ihn nicht grüße, er, der Kläger zu 1., sei in der JVA der King gewesen, er würde ihn in den Arsch ficken. Er, der Zeuge B., habe zuvor nichts gesagt und sich, weitergehend, bereits etwa 10 m bis 20 m vom Kläger zu 1. entfernt gehabt. Er habe sich umgedreht, sei auf den Kläger zu 1. zugegangen und habe ihn gefragt, was für ein Problem er habe. Er habe gesehen, dass der Kläger zu 1., der auf ihn zugekommen sei, seine Jacke ausgezogen gehabt habe, da habe er angenommen, dass etwas passieren würde, und seine Jacke der Zeugin A. gegeben. Der Kläger zu 1. habe ihn dann geschubst und auf ihn eingeschlagen, sie hätten sich gerangelt, der Kläger zu 1. habe ihm welche gegeben und er habe sich verteidigt. Er sei auch von dem Dritten, den er von der JVA kenne, dessen Namen er aber nicht wisse, von hinten angegriffen worden. Er sei auf einem Auto zu liegen gekommen. Als jemand gerufen habe, die Polizei komme, seien die drei davongelaufen. Als Folge der Auseinandersetzung habe er eine Schürfwunde am Knie und eine dicke Lippe davongetragen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. den Zeugen B. angegriffen und dann auf ihn eingeschlagen hat. Soweit der Zeuge D. bekundet hat, der Zeuge B. habe als erster den Kläger zu 1. angesprochen, was der Zeuge B., dazu befragt, in Abrede stellte, ist diese Angabe des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entsprechend verhält es sich mit dem Leugnen der Beteiligung einer dritten Person. Beides wird durch die diesbezüglich konkreten und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt und nichts spricht dafür, dass der Zeuge B., der in Begleitung seiner Freundin war, einen Streit habe provozieren wollen. Damit steht fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Täter ohne begründeten Anlass am 5.2.2006 den Zeugen B. angegriffen und verletzt sowie der diesem zu Hilfe eilenden Zeugin A. in den Arm gebissen hat.

Der Kläger zu 1. lebt zwar mittlerweile seit 13 Jahren in Deutschland, doch hat er davon ein Drittel in staatlichem Gewahrsam verbracht. Für ein weiteres Verbleiben des Klägers zu 1. im Bundesgebiet spricht, dass aus der in der Haft am 24.11.2000 geschlossenen Ehe der Kläger die Kinder J, geb. 31.3.2005, und B, geb. 1.5.2006, hervorgegangen sind. Wegen der allgemeinen Lage im Kosovo und der Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Minderheit der "Ashkali" ist es der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, dem Kläger zu 1. in den Kosovo zu folgen. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Bewährungshelfer des Klägers zu 1. E. zu der ihm bekannt gewordenen Entwicklung und dem Verhalten des Klägers zu 1. seit dessen Haftentlassung befragt. Dazu hat der Bewährungshelfer E. ausgesagt, ihm sei die Betreuung des Klägers zu 1. erst seit Januar 2005 übertragen. Der Kläger zu 1. habe den Kontakt zu ihm wie erforderlich gehalten und die Auflagen erfüllt. Die klägerische Familie sei sehr selbstständig, so dass sie die sozialhilferechtlichen Dinge selbst in die Hand nehme, und erfahre Unterstützung durch die Familie der Klägerin zu 2. Seit die Kinder auf der Welt seien, hätten sich die Inhalte seiner Gespräche mit dem Kläger zu 1. diesen zugewandt. Zwischen den Klägern gebe es eine Arbeitsteilung. Die Klägerin zu 2. arbeite noch nebenbei und der Kläger zu 1. übernehme einen Teil der Kinderbetreuung. Die Kinder schliefen wohl nicht die ganze Nacht durch und der Kläger zu 1. übernehme die nächtliche Betreuung. Von Eheschwierigkeiten der Kläger habe er nichts mitbekommen. Der Kläger zu 1. habe ihm gesagt, er habe sich um Arbeit bemüht, wegen der Kurzfristigkeit der Duldung sei jedoch kein Arbeitgeber bereit gewesen, ihn zu beschäftigen.

Kann demnach die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden und spricht die positive Darstellung des Bewährungsverlaufs durch den Bewährungshelfer E. für ein Verbleiben im Bundesgebiet, steht der sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergebenden Forderung nach einem Absehen von der Ausweisung bzw. einer Befristung der Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - (Beldjoudi./. Frankreich), InfAuslR 1994, 86 = EzAR 935 Nr. 4 )doch entgegen, dass der Kläger zu 1. als Erwachsener durch die neuerliche Straftat belegt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen in die Gesellschaft einzuordnen. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger zu 1. unter dem Anspruch der strafrechtlichen Bewährung und dem Druck des Ausweisungsverfahrens nicht gelungen ist, seine Aggressivität unter Kontrolle zu behalten, dokumentiert, dass er nicht auf eine stabile Aggressionsvermeidungsstrategie zurückgreifen kann. Die anfänglichen Erfolge kann er nicht dauerhaft halten. Seine neuerliche Tat vom 5.2.2006 ist durch eine gewisse Eruptivität gekennzeichnet, die vom deutlichen Willen des Klägers zu 1. zeugt, seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen und Dritten körperlichen Schaden zuzufügen. Wie grundlegend im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.11.2002 dargelegt, besteht bei dem Kläger zu 1. eine unterdurchschnittliche Intelligenz, die sich auch im charakterlichen Bereich in der Form mangelnder Selbstbeobachtung bemerkbar macht. Seine eruptive Aggressivität beruht zu einem Teil auf falschem sozialem Lernen und ist anhand willentlicher Anstrengung teilweise beherrschbar, sie scheint zu einem anderen Teil in der Primärpersönlichkeit verankert. Wie sich weiter aus der zweiten Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 18.02.2003 ergibt, begründen die Einschränkungen seiner Lernfähigkeit Begrenzungen dessen, was er auf eigene Faust außerhalb des Reglements der Haft zu leisten imstande ist. Die nunmehr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellende misslungene Bewährung im "Alltag" nach der Haftentlassung zeigt, dass die sehr impulsive und unbeherrschte aggressive Primärpersönlichkeit nicht dauerhaft den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibt. Insoweit ist die in den angesprochenen Gutachten zu erwartende Klarheit zur Deliktsrückfälligkeit durch das weitere Verhalten des Klägers zu 1. in den Lockerungen der Bewährung gewonnen und weiterhin von einem hohen, nicht zu beherrschenden Gewaltpotential des Klägers zu 1. auszugehen.

Dabei ist der neuerlichen Tat nicht deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil es sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Häftlingen handelt. Deren körperliche Integrität verdient keinen geringeren Schutz. Wie der Vorfall vom 5.2.2006 bzgl. der Person der Zeugin A. zeigt, können auch leicht unbeteiligte Dritte in eine solche Tätlichkeit einbezogen werden. Weiter kommt dem Umstand, dass es gegenüber den früheren Taten nicht zu einer größeren Schädigung der Opfer gekommen ist, keine besondere Bedeutung zu, da der Kläger zu 1. den Zeugen B. nicht überraschen konnte und weiterer Schaden durch das schnelle Herbeirufen der Polizei, was die Täter zur Flucht veranlasste, verhindert werden konnte. Die Gewaltanwendung vom 5.2.2006 ist auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu 1. geringer zu bewerten, weil der Zeuge B. dieser nicht ausgewichen ist, sondern sich dem Kläger zu 1. gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. die Auseinandersetzung provoziert hat, indem er den Zeugen B. im Beisein von dessen Freundin beleidigte, und im Weiteren selbst die Tätlichkeit suchte. Dies ist ihm umso vorwerfbarer, weil seine Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und er eigentlich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens Anlass hatte, jeder Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Wenn es dennoch dem Kläger zu 1. bei diesen Umständen nicht gelingt, nicht mehr einschlägig straffällig zu werden, spricht alles dafür, dass es im Falle der Aufhebung der Ausweisung zu weiteren Straftaten kommt. Bei der gesamten Vorgeschichte kann auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. sich bei der Zeugin A. im Verlauf der mündlichen Verhandlung entschuldigte, nachdem diese erklärt hatte, sie könne nur sagen, dass es an und für sich nicht ihr Interesse gewesen sei, den Kläger zu 1. anzuzeigen, es hätte ihr genügt, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1. sei nunmehr zu besserer Einsicht gekommen. Dieses Verhalten spricht vielmehr dafür, dass es prozesstaktisch veranlasst war und es dem Kläger weiterhin an grundsätzlicher Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangelt, er eigenes schuldhaftes Handeln bis zuletzt leugnet und allein durch Druck zu positivem Handeln zu motivieren ist. Sind danach vom Kläger zu 1. auch weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten, geht das staatliche Interesse des Schutzes der Gemeinschaft in diesem Fall dem klägerischen Interesse und dem der gemeinsamen Kinder am Bestand der Familiengemeinschaft vor.

Im konkreten Einzelfall tragen die besonderen Umstände auch keine Befristung der Ausweisung, da der Kläger zu 1. wegen der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet erreicht werden kann. (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, AufenthG § 11 Rz. 11 ff) Wie seine Begutachtung durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie ergeben hat, begründen die Einschränkungen der Lernfähigkeit des Klägers zu 1. Begrenzungen dessen, was er außerhalb eines strengen Reglements zu leisten imstande ist. Der erhebliche Verstoß des Klägers zu 1. gegen die Rechtsordnung nach der Entlassung aus der Haft unter der Auflage der Bewährung, der in der einschlägigen Tat vom 5.2.2006, die innerhalb der Bewährungszeit und keine 23 Monate nach der Haftentlassung verübt wurde, vorliegt, zeigt, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 1. in seiner Primärpersönlichkeit verankert ist und alle Einflussmöglichkeiten gescheitert sind. Damit gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers zu 1. beruht, stellte wegen der erwiesenen Verankerung des Gewaltpotentials in dessen Primärpersönlichkeit und der mangelnden Selbstbeobachtung, welche keine dauerhafte Änderung des Verhaltens erwarten lassen, keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der gemeinsamen Kinder einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend ist, weil der Kläger zu 1. seit seinen ersten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung Anfang 1997, auch gegenüber Mitgefangenen während der Zeit seiner Inhaftierung und nunmehr bis heute und damit über neun Jahre hinweg immer wieder und ohne besonderen Anlass gegenüber anderen körperliche Gewalt ausübend aufgetreten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose und die Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die ohne Befristung verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Anfechtungsklage hat somit keinen Erfolg.

Des Weiteren ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. abzuweisen, da ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern zukommt.

Der Erteilung der diesbezüglich in erster Linie einschlägigen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige Deutscher nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG steht entgegen, dass ein Ausländer, der, wie der Kläger zu 1., ausgewiesen worden ist und dessen Ausweisung, wie vorgehend ausgeführt, Bestand hat, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 11 Rz. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41, zur vorgehenden entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG) (§ 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG).

Aber auch eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ausgeschlossen, da keine, allein hier in Betracht kommenden, rechtlichen Gründe der Ausreise des Klägers zu 1. entgegenstehen.

Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15.3.2005 - 24 B 04.2005 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.3.1996 - 2 M 1531/96 -, InfAuslR 1996, 203) Insbesondere, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen kein Vorrang zu. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = InfAuslR 2006, 320; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852) Wie oben ausgeführt, ist aber der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Inland zum Wohl der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu 2. aus den Gründen der dargestellten Abwägung der beteiligten Interessen zur Ausweisung und deren Vollzug weder von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 8 EMRK gefordert. Wie die Tat am 5.2.2006 zeigt, hat auch die Geburt des ersten Kindes keine Zäsur in der Lebensführung des Klägers zu 1. bewirkt.

Dem Kläger zu 1. kommt somit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. gegen die Ausweisung des Klägers zu 1. durch den Bescheid vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 ist ebenfalls zurückzuweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2., die, ansonsten zulässig, am 13.4.2004 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Ausweisung des Klägers zu 1. Widerspruch erhoben hat und, wie erstinstanzlich zutreffend dargelegt, aus eigenem Recht die Ausweisung ihres Ehegatten gerichtlich überprüfen lassen kann, bereits deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin zu 2. erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr am 5.8.2004 leistete und nicht bereits zuvor den im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2004 bezifferten Betrag für die Bearbeitung des Widerspruchs gezahlt hat. Selbst wenn die streitige und mit der bundesrechtlichen Regelung des § 81 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 8 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (seit 1.1.2005 § 69 Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 51 Aufenthaltsverordnung) begründete Zurückweisung des Widerspruchs mit der möglicherweise abschließenden Regelung der Voraussetzungen für die dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vereinbar wäre, (dahingehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 266/04 -, juris; Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 69 Rz. 13; a. A. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 69 Rz. 8, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 81 Rz. 8; zu einer landesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360) wäre allein deshalb nicht der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Da mit der Regelausweisung des Klägers zu 1. nicht eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung betroffen ist, scheidet eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsentscheidung aus. Die Anfechtung der Ausweisung des Klägers zu 1. durch die Klägerin zu 2. erweist sich in der Sache aber aus den obigen Ausführungen zur diesbezüglichen Anfechtungsklage des Klägers zu 1. als unbegründet.

Die Berufungen der Kläger sind danach zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert, der Kläger zu 1. zu zwei Drittel und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 17.2.2006 für das Verfahren der Ausweisung und der Aufenthaltserlaubnis 2 R 1/06 auf 10.000,-- EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13.1.2006 - 2 Q 71/05 -) und für das lediglich die Ausweisung betreffende Verfahren 2 R 2/06 auf 5.000,-- EUR und für die Zeit danach für das verbundene Verfahren auf 15.000,-- EUR. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.6.2003 - 1 S 184/03 -, NVwZ-RR 2003, 702, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2001 - 1 Y 1/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 3)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2004 - 5 K 2889/03 - geändert; der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben - ein Begehren, das der Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgt -, war der Sache nach (s. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten (s. dazu Beschlüsse des Senats vom 04.11.2003 - 13 S 2303/03 - und vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, EZAR 020 Nr. 14). Mit diesem Inhalt war der Antrag zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO war offensichtlich gegeben, da die Abschiebung des Antragstellers drohte. Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht; insbesondere lag ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers vor. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die früher zu seinen Gunsten ergangene einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2000 nach dem Ablauf der ihm aufgrund dieser Entscheidung erteilten Duldungen ihre rechtliche Wirkung verloren hatte. Immerhin wurde nach dem Tenor der Entscheidung vom 18.9.2000 die Abschiebung nicht generell, sondern nur „vorläufig“ untersagt (zur eingeschränkten Rechtskraft von Entscheidungen nach § 123 VwGO s. Happ in Eyermann, VwGO, 2000, Rdnr. 75 zu § 123). Selbst wenn aber der ursprüngliche Eilbeschluss mangels eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO noch rechtliche Wirkungen entfaltete (s. Happ a.a.O.), beseitigt dies das  Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen neuen Eilantrag nicht. Es ergibt sich bereits daraus, dass sich der Antragsgegner offensichtlich an die frühere Entscheidung nicht mehr gebunden hielt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Auch in diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob dies bereits aus der früheren Eilentscheidung folgt; auch zum jetzigem Zeitpunkt ist nämlich ein Duldungsanspruch aus § 55 Abs. 2 AuslG glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer u.a. dann eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Als rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne kommen im vorliegenden Fall ausschließlich die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht. Auf seine elterlichen Rechte und den Gedanken des Familienschutzes hat der Antragsteller seinen Antrag unter Bezugnahme auf seine im September 1999 geborene und  wegen der deutschen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende (s. § 4 Abs. 1 S. 1 StAG) Tochter gestützt, und er hat sich auch in einer der Vorschrift des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO (noch) entsprechenden Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter auseinandergesetzt. Indem der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der deutschen Mutter darauf hingewiesen hat, es bestehe ein tatsächlich ausgeübtes Umgangsrecht mit seiner Tochter, diese habe eine sehr enge und innige Beziehung zu ihm als ihrem Vater, und er besuche die Kindesmutter und seine Tochter mindestens einmal, oft sogar zweimal in der Woche, hat der Antragsteller der Sache geltend gemacht, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an einen aus den Familienschutzvorschriften abgeleiteten Abschiebungsschutz, wenn es das Bestehen einer gegenwärtigen familiären Lebensgemeinschaft mit Tochter und Mutter verlange.
Mit diesem Vortrag hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft für das im September 1999 geborene Kind bereits vor der Geburt (03.05.1999) anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Mutter des Kindes abgegeben hat (15.02.2000), aus Rechtsgründen aller Voraussicht nach nicht abgeschoben werden darf.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Familienschutzvorschriften des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG gewähren und damit einer Abschiebung entgegenstehen können. Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr., siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158); vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten. Für die Fälle des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich die Vorrangigkeit einer Duldung als Rechtsschutzziel auch aus dem das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung prägenden (grundsätzlichen) Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; zunächst, d.h. bei bevorstehender Abschiebung, genügt dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner familienbezogenen Rechte die Einräumung einer entsprechenden Duldung.
In welchen Fällen Art. 6 Abs. 2 GG bzw. der insofern keinen weitergehenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 213) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt, ergibt sich aus der Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; die Behörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1997 a.a.O. m.w.N.) und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003, InfAuslR 2003, S.322, 323 m.w.N.) verpflichtet, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung diese Bindungen entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen. Was die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind angeht, so werden auch sie vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst; zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den im Beschluss des Senats vom 02.05.2000 (a.a.O., m.w.N.) dargestellten Stand noch hinausgegangen. Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, S. 816 ff.; NJW 2003, S. 2151) ist insbesondere klargestellt worden, dass auch das Recht des „biologischen Vaters“ auf Umgang mit seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, „wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht“; der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung, und der so mit seinem Kind verbundene „biologische Vater“ darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, solange dieser dem Wohl des Kindes dient (BVerfG a.a.O.; s.a. Roth NJW 2003, S. 3153 f. und Dietz, InfAuslR 2004, S. 102 f. sowie Huber FamRZ 2003, S. 825 f.). Bei der speziell ausländerrechtlichen Bewertung dieser Entscheidungen  ist allerdings zu bedenken, dass sie zu familien- und prozessrechtlichen Konfliktlagen ergangen sind; außerdem sagt die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nichts darüber aus, mit welchem Gewicht diese Vorschrift in eine ausländerrechtlichen Fragestellung einzustellen ist. Immerhin bedarf es  nach den oben dargestellten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 a.a.O.). Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien mit „Deutschenbeteiligung“ handelt oder nicht,  welche Rückkehrmöglichkeiten die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts- und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003, InfAuslR 2004, S. 68,69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist (s.. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 25.09.2003, AuAS 2004, S. 40, 41
Was den Antragsteller angeht, der die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht ausübt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; Dietz, InfAuslR 1999, 177 und Kiehl, NVwZ 2000, S. 282), so dürfte er  sich  jedoch auf Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen können. Die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses im Verfahren der einstweiligen Anordnung setzt zunächst voraus dass die vom Bundesverfassungsgericht verlangte „sozial-familiäre Beziehung“ besteht; es kommt, wie in der Literatur formuliert, in diesem Punkt „entscheidend auf die tatsächlich gelebte Verbundenheit der Familienmitglieder untereinander“ an (Dietz a.a.O., S. 106; a.A. Roth a.a.O., S. 3160). Daraus folgt aber auch, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinn der durch das Erstgericht vorgenommenen Subsumtion oder gar eine sog. Beistandsgemeinschaft wohl nicht mehr erforderlich sein dürfte , um entsprechenden Abschiebungsschutz zu begründen Dies gilt jedenfalls für das vom Bundesverfassungsgericht  entschiedene Rechtsverhältnis zwischen Vater und deutschem Kind. Es kommt hinzu, dass eine gemeinsame Sorgerechtsausübung vorliegt; ausländerrechtlich kommt dem Sorgerecht noch stärkerer Schutz zugute als dem Umgangsrecht (s.  Dietz a.a.O. S. 106; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2003, InfAuslR 2003, S. 274 m.w.N. Auch hier dürfte aber Voraussetzung sein, dass die Personensorge durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich wahrgenommen wird (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002, NVwZ-RR 2003, S.152).
Die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im dargestellten Sinn  - verbunden mit entsprechenden Betreuungsleistungen - hat der Antragsteller im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht. Dass er nicht mehr wie früher mit der Mutter und dem Kind zusammenlebt, ist nach der oben angeführten Rechtsprechung unschädlich; der mit der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO) Erklärung des Antragstellers, der der Antragsgegner auch nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach der Entlassung aus der Strafhaft ungeachtet des neuen Wohnsitzes mit der Mutter seiner Tochter „nach wie vor sehr gut“ befreundet ist und mit ihr „regelmäßigen Kontakt“ hat. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Tochter „eine sehr enge und innige Beziehung“ zu dem Antragsteller hat und dass dieser seine Tochter regelmäßig d.h. einmal oder auch zweimal in der Woche besucht. Diese Besuche sind auch nicht nur kurzzeitig, sondern dauern in der Regel mehrere Stunden (nachmittags bis       Abend), die der Antragsteller jeweils mit seiner Tochter verbringt. Die Mutter des Kindes hat auch an Eides statt versichert, dass sich die Tochter jedes Mal freue, wenn der Antragsteller zu ihr komme, und dass es für sie „ohne Zweifel ein schwerer Schlag“ wäre, wenn sie ihn nicht mehr sehen würde. Damit ist nicht nur glaubhaft gemacht, dass die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangte „sozial-familiäre Beziehung“ besteht, die darauf beruht, dass der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat und trägt (s. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003, a.a.O. S. 2155), sondern auch, dass die Aufrechterhaltung dieses Umgangs dem Kindeswohl dient (s. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003, a.a.O. S. 2156 m.w.N.).
In die aus den dargelegten Gründen durch Art. 6 Abs. 1 GG und ebenso durch Art. 8 ERMK geschützte Rechtsposition durch eine Abschiebung des Antragstellers einzugreifen, verletzt diesen in seinen Grundrechten, so dass nach wie vor davon auszugehen ist, dass ein entsprechendes familienbezogenes Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 40/02
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson
des Kindes.
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - KG
AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - als Senat für Familiensachen - vom 23. Januar 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Kammergericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

Die minderjährige Isabel S. wurde am 10. Januar 1996 als Kind der miteinander verheirateten Antragsgegner geboren. Der Antragsteller ist der leibliche Vater von Isabel; er begehrt eine Regelung des Umgangs mit dem Kind. Der Antragsteller hatte - nach seinem Vortrag - Anfang 1995 ein Verhältnis mit der Antragsgegnerin begonnen und sich seit Isabels Geburt, spätestens aber seit August 1997, um diese gekümmert. Er lebte jedenfalls von Mitte August 1997 bis zu seinem Auszug etwa September 1998 gemeinsam mit der Antragsgegnerin und Isabel in einer Wohnung zusammen. In der Zeit von Novem-
ber 1998 bis März 1999 bestand zwischen dem Antragsteller und Isabel, welche - nach seinem Vortrag - die Wochenenden bei ihm verbrachte, weiterhin Kontakt. Nach einem Umzug im März 1999 gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller bis Mitte Mai 1999 keinen Umgang mit Isabel. Danach wurde der Umgang wieder aufgenommen. Seit August 1999 ist er unterbrochen, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller jeden Kontakt zu Isabel untersagt hatte. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Isabel abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. 1. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet, weil diesem bereits kein eigenes Antragsrecht zustehe. Der Kreis der Umgangsberechtigten werde ausschließlich durch die §§ 1684, 1685 BGB bestimmt. Zu diesem Kreis gehöre der Antragsteller nicht. Ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB scheide aus, da diese Vorschrift nur dem Vater im Rechtssinne ein Umgangsrecht einräume, nicht aber dem "Erzeuger", von dem das Kind genetisch abstamme. Auch § 1685 BGB (i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) begründe für den Antragsteller kein Umgangsrecht. Nach dieser Vorschrift könnten zwar der Ehemann der Kindesmutter, deren früherer Ehemann oder derjenige, der
das Kind in Familienpflege gehabt habe, ein Umgangsrecht beanspruchen. Eine analoge Anwendung auf andere Personen - hier auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als "sozialen Vater" - scheide jedoch aus, da eine Regelungslücke nicht bestehe. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr bewußt für eine enumerative Aufzählung der Umgangsberechtigten entschieden, um eine zu starke Ausweitung von Umgangsrechtsstreitigkeiten zu verhindern. 2. Ob diese von der weiteren Beschwerde angegriffene Beurteilung nach der bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung bestehenden Rechtslage zutrifft, kann dahinstehen. Durch das mit seinem wesentlichen Inhalt am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) ist § 1685 Abs. 2 BGB neu gefaßt worden. Nach dessen Satz 1 haben - neben Eltern (§ 1684 BGB) sowie Großeltern und Geschwistern (§ 1685 Abs. 1 BGB) - nunmehr "enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)", ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist dabei nach § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Da diese Neuregelung keine Überleitungsregelung vorsieht, gilt sie für bereits bestehende kindschaftsrechtliche Verhältnisse ebenso wie für bereits anhängige Umgangsrechtsverfahren. Sie ist auch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgebend; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht der Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht
berücksichtigen konnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780 [für das Revisionsverfahren]). Unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage kann der Antragsteller nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, von vornherein aus dem Kreis der umgangsberechtigten Personen ausgeschlossen werden: Der Antragsteller hat, wie § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. es voraussetzt, für Isabel tatsächliche Verantwortung getragen. Das ergibt sich aus der Vermutung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.. Nach den Feststellungen des Kammergerichts hat der Antragsteller über ein Jahr mit Isabel und deren Mutter zusammengewohnt und damit die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. erfüllt. Umstände, die darauf schließen lassen, daß der Antragsteller trotz des über längere Zeit andauernden Zusammenlebens mit Isabel und ihrer Mutter keine tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat, sind nicht ersichtlich. Der vom Kammergericht festgestellte Umstand, daß der Antragsteller auch nach seinem Auszug aus der mit Isabel und deren Mutter gemeinsam bewohnten Wohnung weiterhin Kontakt zu dem Kind unterhalten hat, spricht - im Gegenteil - für die (jedenfalls damalige) sozial-familiäre Beziehung des Antragstellers zu dem Kind, an die das Gesetz die Umgangsberechtigung knüpft. Auf die Frage, ob das Kind, wie vom Antragsteller geltend gemacht, an den Wochenenden regelmäßig bei ihm übernachtet hat, kommt es dabei nicht entscheidend an. Der Umstand, daß der Kontakt des Antragstellers zu Isabel seit August 1999 unterbrochen ist, nachdem ihm die Antragsgegnerin den Umgang untersagt hat, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Denn die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines Umgangsrechts für sich genommen - also vorbehaltlich der Frage, ob der be-
gehrte Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit § 1685 Abs. 1 BGB) - ohne Belang. Zwar billigt § 1685 Abs. 2 BGB n.F. ein Umgangsrecht nur "engen Bezugspersonen des Kindes" zu. Damit soll - entgegen einer mißverständlichen Gesetzesfassung - aber kein aktueller persönlichvertrauter Bezug des Kindes zu der den Umgang begehrenden Person zur Voraussetzung des Umgangsrechts erhoben werden. Ausreichend ist vielmehr, daß die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat, daß sie damit eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat und daß sie deshalb für das Kind - jedenfalls in der Vergangenheit - eine enge Bezugsperson war. Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt: Das Bundesverfassungsgericht hatte § 1685 Abs. 2 BGB a.F. für mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater in den Kreis der Umgangsberechtigten auch dann nicht mit einbezog, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (BVerfG FamRZ 2003, 816, 824). Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes wollte diese verfassungsgerichtliche Vorgabe umsetzen, den Kreis der nunmehr Umgangsberechtigten aber nicht auf (biologische) Väter beschränken. Nach § 1685 Abs. 2 BGB i.d.F. des Regierungsentwurfs sollten deshalb auch "sonstige Bezugspersonen des Kindes" umgangsberechtigt sein, "wenn zwischen diesen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat" (BT-Drucks. 15/2253 S. 5, 12). Eine Beschränkung auf "aktuelle" Bezugspersonen des Kindes war mit dieser Formulierung nicht beabsichtigt. Das zeigt auch die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf, nach der das Umgangsrecht auf bestimmte enumerativ aufgezählte Personengruppen beschränkt bleiben und deshalb (u.a.) dem Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Eltern-
teils sowie dem leiblichen Vater des Kindes zustehen sollte, "wenn zwischen diesen Personen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat" (BT-Drucks. 15/2253, S. 15 und BT-Drucks. 15/2716 S. 1). Die Gesetz gewordene Fassung ist das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens; an der mit den vorangehenden Entwürfen übereinstimmenden Zielsetzung, dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht losgelöst vom Fortbestand der sozialfamiliären Beziehung zu dem Kind zu eröffnen, hat die Endfassung nichts geändert. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag jedoch in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit § 1685 Abs. 1 BGB steht einer engen Bezugsperson des Kindes ein Umgangsrecht nur dann zu, wenn der begehrte Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ob diese Voraussetzung unbeschadet des längere Zeit zurückliegenden Kontakts des Antragstellers mit Isabel hier vorliegt, hat das Kammergericht - von seinem Ausgangspunkt her folgerichtig - nicht festgestellt. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben
und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.