Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Juni 2009 - 2 O 37/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 14.02.2008 geändert:
Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Debler aus Hamburg bewilligt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen nach §§ 27, 29 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Klage.
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Mit angegriffenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 und 29 Abs. 1 AufenthG ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzung) entgegenstehe, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei und der Beklagte hiervon nicht absehen könne. Der Kläger habe ungeachtet des Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil es wiederum an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG - hier Nr. 1 und 2 - fehle, der Beklagte zwar hiervon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen könne, seine diesbezügliche Ermessensentscheidung durch Verweis auf seine Ausführungen zum Familiennachzug nach § 36 AufenthG rechtlich aber nicht zu beanstanden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 6 GG, weil die Duldung mit einer Nebenbestimmung versehen werden könne, wonach ihm der Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg gestattet werde.
II.
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Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Voraussetzungen der unbeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO liegen vor. Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Seine Klage hat auch gemessen an dem Maßstab des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.03.2006 - 1 O 34/06 -). Nach dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, die Waffengleichheit der Prozessgegner zu gewährleisten, ist ein Überwiegen der Erfolgsaussicht für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erforderlich.
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Nach diesem Maßstab ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Klägers zu bejahen.
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1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bestimmt sich zum einen nach den dafür geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen im sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes und zum anderen nach allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG). Der Kläger erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 AufenthG, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Kläger jetzt mit seinen drei Kindern zusammenlebt. Die Familienmitglieder bilden eine familiäre Lebensgemeinschaft, so dass sich der Kläger im Ergebnis auf §§ 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 AufenthG berufen kann.
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Ungeachtet des Versagungsermessens nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erscheint die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zugunsten des Klägers jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG) ausgeschlossen. Danach darf ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt zum einen nur erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind, soweit von diesen nicht abgesehen werden muss, soll oder kann (z.B. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen darf die Erteilung des Aufenthaltstitels weder nach § 10 Abs. 1 oder 3 noch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sein.
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a. Der Kläger erfüllt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 AufenthG. Zwar kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) nach Ermessen abgesehen werden. Zudem kann die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Visumpflicht nach Satz 1 absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Jedoch eröffnet das Aufenthaltsgesetz in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 6 nicht die Möglichkeit, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wie sich im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt.
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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das mit dieser Begründung die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat, greifen zu kurz. Die vorliegende Fallgestaltung gibt nach Auffassung des Senats möglicherweise Veranlassung der Frage nachzugehen, ob bei diesem Subsumtionsergebnis unter Berücksichtigung der derzeitigen Familiensituation des Klägers ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK gegeben wäre, so dass der verfassungs- und konventionsrechtliche Schutz es vorliegend gebieten könnte, eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG anzunehmen oder gar § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verfassungskonform auszulegen.
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b. Ferner ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes vor einer Ausreise des Klägers nach der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Diese Vorschrift findet zwar in Fällen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Es entspricht aber ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein strikter Rechtsanspruch sein muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, v. 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31, v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, v. 19.9.2000 - 1 C 14.00 -, DVBl 2001, 223, v. 18.6.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265, v. 17.3.2004 - 1 C 11.03 -, Buchholz 402.240 § 9 AuslG Nr. 4 u. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 -, DVBl 2009, 592; Beschl. v. 17.3.1993 - 1 B 27.93 -, Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor, wenn und soweit auf ein Absehensermessen abzustellen ist. Danach steht die Entscheidung bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG absieht. Damit kann sich der Kläger unter keinem Gesichtspunkt auf einen gesetzlichen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG berufen. Auch in diesem Zusammenhang stellen sich verfassungs- und konventionsrechtliche Fragen, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Allein diese offenen Fragen rechtfertigen bereits die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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2. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch für die hilfsweise begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, sollte das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG.
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Der Kläger kann sich zwar nicht allein auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen, obgleich seine Abschiebung seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Die Regelung stellt keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in den Sätzen 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, "soll" die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; VGH BW, Urt. v. 18.4.2007 - 11 S 1035/06 -, zit. n. juris; OVG M-V, Urt. v. 26.09.2007 - 2 L 173/06 -, NJ 2008, 429). Schließlich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, hier insbesondere nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erfüllen. Die Ausländerbehörde kann jedoch hiervon absehen, § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
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Eine Ausreise ist im Sinne dieser Vorschrift aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind und die einer Abschiebung des ausreisepflichtigen Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegenstehen. Ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Schutz ist stets dann geboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. EGMR, Urt. v. 31.1.2006 - 50435/99-, InfAuslR 2006, 298; OVG NW, Beschl. v. 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.7.2000 - 1 W 1/99 -, NVwZ-Beil. 2001, 21; BayVGH, Beschl. v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 -, InfAuslR 2009, 158; VGH BW, Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 -, AuAS 2007, 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.12.2006 - 2 M 317/06 -, InfAuslR 2007, 104). Dies kann - wie hier - auch im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern der Fall sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.12.2006, a.a.O.; VGH BW, Beschl. v. 19.4.2001 - 13 S 555/01 -, InfAuslR 2001, 381). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen den ausländischen Eltern und den gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.7.2000, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2003 - 1 Bs 457/03 -, AuAS 2004, 40). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit zu einer Neubeurteilung und -bewertung zwingt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.8.1999, a.a.O.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes besitzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.1.2006, a.a.O.). Insoweit kommt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 16.11.2007 entsprechende Bedeutung zu. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.1.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380). Insbesondere ist zu beachten, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.8.1999, a.a.O.) Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 23.1.2006, a.a.O. u. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387).
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Die angegriffene Entscheidung setzt sich mit der vorgenannten Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesverfassungsgerichts und den Besonderheiten des Einzelfalls nicht auseinander. Dies wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein, wobei sich die Familiensituation zwischenzeitlich durch die Geburt der Zwillinge weiter verändert hat. Dies wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben. Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, ist grundsätzlich, d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob schon aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile v. 15.12.1995 - 1 C 31.93 -, v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2 bzw. Nr. 6 u. v. 18.11.1997 - 1 C 22/96 -, NVwZ-RR 1998, 517; Beschl. v. 26.2.1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8).
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Danach ist der Ausgang des Klageverfahrens, soweit die Klage auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt wird, ebenfalls als offen zu bezeichnen. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte nur deswegen keine Abschiebung des Klägers betreibt, weil das Verwaltungsgericht zuvor eine entgegenstehende einstweilige Anordnung (Az.: 2 B 131/07) erlassen hatte. Mit dieser Begründung kann die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht verneint werden.
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3. Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Kosten, die bei der Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts anfallen, ist nach Auffassung des Senats nicht geboten.
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Nach § 121 Abs. 3 ZPO, der von der Verweisung des § 166 VwGO erfasst wird, kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Regelung kann zwar nicht ohne weiteres auf den Verwaltungsprozess übertragen werden, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Zulassung bei einem Prozessgericht nicht kennt. Gleichwohl findet der Grundgedanke der Vorschrift, im Interesse der Staatskasse die Übernahme von nicht erforderlichen Kosten zu verhindern, auch im Verwaltungsprozess Anwendung. Daher ist zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung auf die bei einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt anfallenden Kosten grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme ist jedoch nach dem im Verwaltungsprozess geltenden Kostenrecht geboten, wenn die Partei die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, der an ihrem Wohnsitz oder in dessen Nähe ansässig ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.11.2006 - 12 C 06.1924 -, JurBüro 2007, 150; ThürOVG, Beschl. v. 23.4.2001 - 3 KO 827/98 -, zit. n. juris; VGH BW, Beschl. v. 21.10.1996 - A 14 S 3124/95 -, zit. n. juris; OVG NW, Beschl. v. 24.1.1992 - 5 E 1522/91.A -,AnwBl 1993, 300; OVG RhPf, Beschl. v. 30.5.1989 - 13 E 35/89 -, NVwZ-RR 1990, 280). In dem Fall ist die Beiordnung eines entweder am Gerichtssitz oder am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts zuzulassen, da insoweit die Kosten annähernd gleich sind, nämlich entweder veranlasst durch eine Informationsreise der Partei zum Rechtsanwalt oder durch eine Fahrt des Rechtsanwalts zur Gerichtsverhandlung.
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Der Kläger hält sich aufgrund der Ausnahmegenehmigung des Beklagten seit gut einem Jahr unter der Anschrift seiner Lebensgefährtin legal in Hamburg auf. Für den Senat ist nach dem oben Gesagten nicht erkennbar, dass diese Fallgestaltung anders zu behandeln wäre, nur weil auf den vom Beklagten vormals festgelegten Wohnsitz des Klägers abzustellen wäre.
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4. Die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt hinsichtlich der Gebühren aus Gebührentatbestand Nr. 5502 der aus der Anlage 1 zum GKG, wonach die dort angeführte Gerichtsgebühr (nur) bei erfolgloser Beschwerde anfällt. Die sonstige Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus der Vorbemerkung 9 Abs. 1 (zu Teil 9. Auslagen) der Anlage 1 zum GKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 VwGO.
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- 1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- 1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und - 2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und - 2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
(5) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- 1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- 1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und - 2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und - 2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
(5) (weggefallen)
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- 1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- 1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und - 2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und - 2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 - 11 K 2083/03 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 21. April 2006 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 10. Januar 2006 verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren eine Aufenthaltserlaubnis. Sie sind armenische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet, die Kläger zu 3 bis 5 ihre minderjährigen Kinder.
- 2
Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - lehnte die von den Klägern im Juni 2003 gestellten Asylanträge mit Bescheid vom 1. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. In der Begründung heißt es im Hinblick auf den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, über die Umstände der Reise in die Bundesrepublik Deutschland seien unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine klaren Angaben gemacht worden, "... so dass die Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG geboten..." gewesen sei (Seite 2 des Bescheids). Im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG wird abschließend ausgeführt: "... Ihr Antrag war daher nach §30 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen..." (Seite 5 des Bescheids).
- 3
Dagegen haben die Kläger am 10. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 11 A 1855/03 As Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Ein zugleich gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 18. Juli 2003 (Az.: 11 B 733/03 As) abgelehnt.
- 4
In der Folgezeit - offenbar erstmals am 22. September 2003 - erteilte der Beklagte den Klägern Duldungen.
- 5
Am 24. Februar 2005 beantragten die Kläger bei dem Beklagten jeweils eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, ein Wegfall des Duldungsgrunds sei in absehbarer Zeit nicht ersichtlich. Zugleich verwiesen sie auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 2, so dass mit einer mehrmonatigen Erholungsphase zu rechnen sei. Nach der beigefügten ärztlichen Stellungnahme ... , auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sei die Klägerin zu 2 am 21. Februar 2005 stationär aufgenommen worden, nachdem sie eine Panikattacke im Zusammenhang mit einer versuchten Abschiebung erlitten habe. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit aktueller Retraumatisierung, eine mittelgradige depressive Episode, eine Panik- sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden.
- 6
Der Beklagte bat mit Schreiben vom 23. März 2005 die deutsche Botschaft in Erewan um eine Auskunft zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheiten.
- 7
Am 6. Juni 2005 haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben.
- 8
Nach Eintreffen der Auskunft der deutschen Botschaft vom 29. September 2005 holte der Beklagte zudem eine amtsärztliche Begutachtung zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2 vom 13. Dezember 2005 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben verwiesen.
- 9
Jeweils mit Bescheid vom 10. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Klägerin zu 2 einerseits und den übrigen Klägern andererseits ab. Ein hier nur in Betracht kommender Anspruch nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) scheitere daran, dass es weder rechtliche noch tatsächliche Gründe gebe, welche die Ausreise unmöglich machten. Eine Ausreise nach Armenien sei möglich. Insbesondere liege - was näher ausgeführt wird - keine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2 vor.
- 10
Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am 18. Januar 2006 Widerspruch, über den nicht entschieden worden ist.
- 11
Mit Schriftsatz vom 5. April 2006 nahmen die Kläger ihren Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG gegenüber dem Bundesamt zurück. Nach insoweit übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren im Hinblick darauf in seinem im Übrigen klagabweisenden Urteil vom 11. Juli 2006 eingestellt und den Bescheid des Bundesamts vom 1. Juli 2003 hinsichtlich der Entscheidungen zu Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) für gegenstandslos erklärt.
- 12
Die Kläger haben zur Begründung ihrer vorliegenden Klage im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 sowie auf die Rücknahme ihrer Anträge gegenüber dem Bundesamt hingewiesen.
- 13
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
- 14
den Beklagten unter Aufhebung seiner beiden Verfügungen vom 10. Januar 2006 zu verurteilen, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- 15
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Einem Anspruch der Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe die Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Der Sperrwirkung dieser Vorschrift hätten die Kläger auch nicht durch die Rücknahme der Asylanträge entgehen können. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Norm. Danach sollten Asylbewerber, die ein offensichtlich aussichtsloses Asylverfahren betrieben hätten, von weiteren Bleiberechten ausgeschlossen sein. Wenn das Gesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Fälle des § 30 Abs. 3 AsylVfG ausschließe, so würden damit Personen erfasst, die das Asylverfahren unter Verstoß gegen Verfahrenspflichten betrieben hätten. Die Kläger hätten Mitwirkungspflichten verletzt. Das habe der Bescheid des Bundesamts zutreffend festgestellt. Daran habe sich durch die Rücknahme des Asylantrags nichts geändert.
- 18
Gegen das ihnen am 26. April 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 15. Mai 2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag zugleich begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. Februar 2007 zugelassen. Am 2. März 2007 haben die Kläger die Berufung begründet.
- 19
Der Entlassungsbericht der Klinik ... vom 7. Juli 2006 kommt u. a. zu der Beurteilung, dass bezüglich der schweren traumatischen Erfahrung der Klägerin zu 2, die ihren Grund in der Vergewaltigung durch die armenische Miliz habe, und aufgrund zu befürchtender suizidaler Handlungen eine Rückführung in das Heimatland aus psychologischen, medizinischen sowie humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen sei.
- 20
Nach der erbetenen amtsärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2 vom 19. Juli 2007 - die nach Aktenlage erfolgt sei, da die Klägerin zu 2 eine Begutachtung im Gesundheitsamt ablehne, jedoch sei sie dem Amtsarzt bekannt - sei ihre Reisefähigkeit nur unter notfallmedizinischer Begleitung gegeben, da das Beschwerdebild chronifiziert sei und eine Abschiebung erneut die Auslösung einer Krise bis hin zur Suizidalität bedeuten könne.
- 21
In einer ärztlichen Stellungnahme ... vom 25. Juli 2007 wird das Krankheitsbild der Klägerin zu 2 nochmals dargestellt und abschließend Folgendes ausgeführt: "... Falls ... (die Klägerin zu 2) mit ihrer Familie nach Armenien abgeschoben werden sollte, so wird dies gegen ... (ihren) ausdrücklichen Willen ... erfolgen, die aufgrund ihrer gemachten Erfahrungen vor einem realen Hintergrund massive Ängste hat. Im Rahmen dieser starken psychischen Belastung muss eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchtet werden bis hin zu akuter Suizidalität als vermeintlich einziger verbleibender Ausweg in der aus Sicht der Patientin verzweifelten und aussichtslosen Situation. Psychiatrischerseits und im Hinblick auf die Schwere der posttraumatischen Belastungsstörung, die in der Folge auch zu einer emotionalen Instabilität mit Veränderung der Persönlichkeitsstruktur geführt hat, wäre die Abschiebung ... (der Klägerin zu 2) mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko und einer Verschlechterung der aktuellen psychischen Situation verbunden."
- 22
Mit Schriftsatz vom 18. September 2007 haben die Kläger für die Klägerin zu 2 ein ärztliches Attest ... vorgelegt, das für die Klägerin zu 2 eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Schreiben verwiesen.
- 23
Die Kläger tragen vor: Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Klägerin zu 2 sei nicht reisefähig und würde durch eine Abschiebung eine erneute Retraumatisierung mit einer wesentlichen Verschlechterung der Symptomatik erleiden. Die eintretende wesentliche und ernsthafte Gesundheitsbeschädigung stehe der Abschiebung wegen §60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unabhängig von möglichen Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebungszielgebiet entgegen. Die Krankheit sei auch Anlass für eine Aufenthaltserlaubnis, weil sie dauerhaft zur fehlenden Reisefähigkeit führe. Die gesundheitsbedingten Ausreisehindernisse habe die Klägerin zu 2 nicht zu vertreten. Art. 6 Abs.1 GG erstrecke die Auswirkungen dieser Umstände auf die weiteren Familienmitglieder.
- 24
Hilfsweise werde der Anspruch darauf gestützt, dass wegen einer Ermessensreduzierung auf Null im Bereich der zu § 25 Abs. 5 AufenthG zu treffenden Entscheidung auch die Voraussetzungen des §10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorlägen. Eine Genesung der Klägerin zu 2 sei nicht absehbar und es sei davon auszugehen, dass zumindest im kommenden halben Jahr - so im Schriftsatz vom 2. März 2007 - weiterhin eine gesundheitliche Labilität bestehe, die einer Ausreise entgegen stehe.
- 25
Die Kläger zu 3 bis 5 seien zudem inzwischen als faktische Inländer anzusehen, denen eine Ausreise nicht mehr zugemutet werden könne. Sie hätten wesentliche Sozialisierungsphasen in Deutschland verbracht und seien inzwischen hier integriert. Sie würden die armenische Sprache nicht in Wort und Schrift beherrschen, so dass ein altersgerechter Schulbesuch nicht möglich sei. Insbesondere für die Klägerinnen zu 3 und 4 würde eine Rückkehr nach Armenien völlige Perspektivlosigkeit bedeuten.
- 26
Die qualifizierte Form der Asylantragsablehnung entfalte wegen der damals eingeschränkten Anfechtbarkeit zu diesem Punkt schon aus rechtsstaatlichen Gründen keine Sperrwirkung bei solchen Antragstellern, bei denen die Entscheidung des Bundesamts vor dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 AufenthG getroffen worden sei. Sie greife vorliegend aber auch deshalb nicht ein, weil die Asylantragsrücknahme vor Eintritt der Bestandskraft des Bundesamtsbescheids dazu führe, dass diese Entscheidung gegenstandslos werde. Der im Gesetz zeitlich nicht definierte Begriff des Verwaltungsverfahrens erfasse die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft bezüglich der getroffenen Entscheidung oder deren bestandskräftiger Aufhebung. Während des Verwaltungsverfahrens könne ein gestellter Antrag wirksam zurückgenommen werden. Dies gelte auch in Asylverfahren.
- 27
Die Kläger beantragen,
- 28
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 21. April 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 10. Januar 2006 zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- 29
Der Beklagte beantragt,
- 30
die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Zur Begründung trägt er gemäß Schriftsatz vom 27. August 2007 vor, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 L 4233/03, 2 A 1328/04, 2 A 1316/05 und 2 B 671/05, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 33
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.
- 34
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist gemäß § 75 VwGO nach Ablauf der (grundsätzlich) dreimonatigen Sperrfrist zulässig erhoben worden, mag der Behörde auch als angemessene Frist zur Bescheidung vorliegend im Hinblick auf die eingeholten und erst später vorliegenden Auskünfte eine längere Frist einzuräumen gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108, zitiert aus juris, Rn. 25; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000, § 74 Rn. 6; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, § 75 Rn. 8).
- 35
Da das Verwaltungsgericht dem Beklagten keine Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat, konnte über die Klage nach Erlass der ablehnenden Verwaltungsakte des Beklagten vom 10. Januar 2006 zulässigerweise entschieden werden, ohne dass ein Vorverfahren (erfolglos) durchzuführen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221 ff., zitiert aus juris, Rn. 26 m. w. N.; Eyermann/Fröhler, a. a. O., § 75 Rn. 20 m. w. N.; Redeker/von Oertzen, a. a. O., Rn. 8 m.w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rn. 26 und § 75 Rn. 23).
- 36
Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, §113 Abs. 5 VwGO. Sie haben zwar keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis insbesondere nach § 25 Abs. 3 AufenthG (dazu unter I.), wohl aber hat die Klägerin zu 2 einen ebensolchen Anspruch nach §25 Abs. 5 AufenthG und die übrigen Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs.1 GG (dazu unter II. ff.).
- 37
I. Ein Anspruch der Kläger auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG scheidet - ebenso wie ein solcher etwa nach § 104a Abs. 1 AufenthG und § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, zu dem sich auch die Beteiligten nicht näher verhalten - schon tatbestandlich aus.
- 38
1. Im Falle der Kläger fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Norm des §60 Abs. 7 AufenthG. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt mit inzwischen unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 1. Juli 2003 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint, dass nämlich für die Kläger in ihrem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, in Fällen wie hier die Feststellung des Bundesamts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen. Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326 ff. m. w. N.). Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde danach (ebenso wie die Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren) weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG - kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195 Rn. 12).
- 39
2. Ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, kann hier offen bleiben. Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null: vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103, 108 m. w. N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (BVerwGE 126, 192, 195 f. Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Kläger haben nicht vorgebracht, dass ihnen bzw. vor allem der Klägerin zu 2 in Armenien landesweit extreme Gefahren drohen.
- 40
II. Allerdings hat die Klägerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG. Nach §25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG.
- 41
1. Die Klägerin zu 2 kann sich - ebenso wie die anderen Kläger - zwar nicht allein auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen, obgleich ihre Abschiebung seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Die Regelung stellt keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in den Sätzen 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, "soll" die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 200 f., Rn. 22; VGH Mannheim, Urt. v. 18. April 2007 - 11 S 1035/06 -, zitiert aus juris, Rn. 58).
- 42
2. Unter "Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 196, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18. Juni 2007 - 10 PA 65/07 -, zitiert aus juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 120 m.w.N.).
- 43
a) Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 197 Rn. 17 m. w. N.; Burr, a. a. O., § 35 Rn. 123 m. w. N.).
- 44
aa) Da das Bundesamt im Falle der Kläger bestandskräftig, d.h. mit nach wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und7 AufenthG) nicht vorliegen, ist auch hier davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise der Kläger nicht entgegenstehen. Ob auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist (dazu z. B. Burr, a. a. O., § 25 Rn. 124 f.), bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr keiner abschließenden Erörterung.
- 45
bb) Es kann weiterhin offen bleiben, ob aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts und damit ein rechtliches Ausreisehindernis folgt, wenn ein Ausländer sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat (sog. faktischer Inländer, vgl. dazu näher etwa OVG Münster, Beschl. v. 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -, zitiert aus juris, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschl. v. 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG, Asylmagazin 4/2006, 28 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05, Asylmagazin 4/2006, 29 ff.; vgl. im Hinblick auf die Ausweisung eines faktischen Inländers auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -), ebenso, ob dies überhaupt auf die Kläger oder auch nur einen Teil von ihnen zutrifft.
- 46
b) Eine körperliche oder psychische Erkrankung kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und damit die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise dann begründen, wenn der Ausländer reiseunfähig im engeren Sinne ist, also wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde. Gleiches gilt bei einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, die in der Rechtsprechung angenommen wird, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2007, § 25 Rn. 90 m. w. N., 94 ff.; Burr, a.a.O., § 25 Rn. 131), wenn also bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 60a AufenthG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei (auch abgelehnten) Asylbewerbern allein vom Bundesamt zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach §60 Abs. 2, 3, 5 und7 AufenthG (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, zitiert aus juris, Rn. 16; Beschl. v. 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, 107).
- 47
Nach diesem Maßstab liegt hier zur hinreichenden Überzeugung des Senats ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Hinblick auf die Klägerin zu 2 vor. Die - abgesehen von der ärztlichen Bescheinigung zur Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin zu 2 ohne Datum, bei den Klägervertretern am 18. September 2007 eingegangen, jüngste - ärztliche Stellungnahme ... vom 25. Juli 2007 kommt nach näherer Darstellung des Krankheitsbilds der Klägerin zu 2 zu dem Schluss, dass psychiatrischerseits und im Hinblick auf die Schwere der posttraumatischen Belastungsstörung, die in der Folge auch zu einer emotionalen Instabilität mit Veränderung der Persönlichkeitsstruktur geführt habe, ihre Abschiebung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko und einer Verschlechterung der aktuellen psychischen Situation verbunden wäre. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzung, der auch der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf den Beschluss des Senats vom 13. August 2004 (Aktenzeichen 2 M 175/04) hingewiesen hat, so setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch, sondern führt im vorliegenden Einzelfall diese Rechtsprechung vielmehr fort. Abgestellt wird hier wie dort auf Gefahren für den Ausländer durch die für den Vollzug der Abschiebung vorgesehenen Maßnahmen, die zu keiner unmittelbaren erheblichen Gesundheitsgefahr führen dürfen. Anders als im dortigen Fall, in dem die ärztlichen Atteste letztlich allein "... auf die Rückkehr in das traumaauslösende Umfeld im Heimatland und damit auf zielstaatsbezogene Aspekte abgestellt ..." (Seite 2 des amtlichen Umdrucks) haben, sieht der Senat mit Blick auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hier aufgrund der individuellen psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 bereits durch die mit Hilfe staatlicher Organe durchzuführende Abschiebung als solche die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung. Es ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nicht ersichtlich, durch welche Begleitmaßnahmen der Beklagte die durch die Abschiebung als solche zu erwartende Verschlechterung der psychischen Situation der Klägerin zu 2 verhindern könnte, auch wenn es ihm gelingen mag, etwaige körperliche Schäden bis hin zum Suizid(versuch) durch eine notfallmedizinische Begleitung abzuwenden bzw. entscheidend abzumildern. Wie durch die amtsärztlich befürwortete notfallmedizinische Begleitung während der Abschiebung auch die hier in Rede stehende, durch die Abschiebung als solche zu befürchtende erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin zu 2 vermieden werden könnte, hat der Beklagte nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
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c) Die Klägerin zu 2 ist auch unverschuldet an der Ausreise gehindert, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Der Begriff des Verschuldens setzt ein dem Ausländer zurechenbares, d. h. vorwerfbares Verhalten voraus. Zu vertreten hat ein Ausländer alle Handlungen, mit denen die Ausreise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Er muss alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, die zur Ausreise erforderlich sind (Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 106 f.; vgl. auch Burr, a. a. O., § 25 Rn. 169 ff.).
- 49
Insbesondere ist der Klägerin zu 2 auch die bislang wohl unterlassene Behandlung der psychischen Krankheit mit Hilfe einer traumazentrierten Psychotherapie - so die Empfehlung in der erwähnten ärztlichen Bescheinigung vom 25. Juli 2007 - nicht vorwerfbar. Zumindest auch aus finanziellen Gründen hatte sie bislang keine Möglichkeit, ihre psychische Krankheit im Bundesgebiet behandeln zu lassen. Da die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, ist eine Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheit nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gegeben. Danach werden entsprechende Leistungen (nur) bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährt. Ansprüche bei - wie hier - chronischen Erkrankungen ohne Schmerzzustände sind ausgeschlossen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Juli 2004 - 12 ME 209/04 -, zitiert aus juris, Rn. 4 m.w. N.; zu den Begriffen der akuten bzw. chronischen Erkrankung siehe etwa Hohm, GK-AsylbLG, Stand: Juli 2007, § 4 Rn. 17f. m. w. N.). Auch ein auf die Auffangregelung des § 6 Abs.1 AsylbLG gestützter Anspruch auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung erscheint dem Senat zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber doch mangels offenkundig vorliegender Ermessensreduzierung auf Null fernliegend. Ein solcher Anspruch kann, da sich eine derartige Maßnahme in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckt, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und häufig auch der dem Asylbewerberleistungsgesetz prinzipiell fremden Eingliederungshilfe zuzurechnen ist, nur ausnahmsweise erfüllt sein. Erforderlich hierfür ist zumindest auch, dass fachärztlich attestiert wird, dass die Maßnahme "zur Sicherung der Gesundheit" des Leistungsberechtigten "unerlässlich", dass ihre Aufnahme auch im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des weiteren Aufenthalts sachgerecht ist und dass gleichwertige, kostengünstigere Behandlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen (Hohm, in: KG-AsylbLG, a.a. O., § 6 Rn. 166, 168; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Juli 2004, a.a.O., Rn. 9). Hier fehlt es schon an entsprechend aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahmen.
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Damit sind im Falle der Klägerin zu 2 die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt, so dass nach Satz 2 die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Atypische Aspekte, welche dem Beklagten dennoch eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (wieder) eröffnen, sind nicht erkennbar.
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III. Für die übrigen Kläger - den Ehemann der Klägerin zu 2 und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder - folgt der Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs.1GG.
- 52
Zwar gewährt der grundrechtliche Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde hat jedoch bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, u.a. bei Ermessensentscheidungen, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336, 337; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247; Beschl. v. 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juni 2007 - 10 MC 147/07 -, zitiert aus juris, Rn. 5, und Beschl. v. 18. Juni 2007 - 10 PA 65/07 -, zitiert aus juris, Rn. 11). Vorliegend kann dieser Verfassungsnorm mit Blick auf den Anspruch der Klägerin zu 2 auf eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur durch eine ebensolche Erteilung für ihren Ehemann und die gemeinsamen minderjährigen Kinder Rechnung getragen werden.
- 53
IV. Wenngleich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist davon vorliegend abzusehen.
- 54
1. So ist zwar zum einen der Lebensunterhalt der Kläger nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Die Kläger bestreiten ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.
- 55
Zum anderen liegen Ausweisungsgründe vor. Der Kläger zu 1 hat nicht geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 66). Der Kläger zu 1 hat mindestens einen Diebstahl begangen, für den er mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stralsund vom 24. September 2004 - Geschäftsnummer 15 Cs 728/04 / StA 540 Js 20893/04 - zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt worden ist. Im Weiteren liegt bei den Klägern der Ausweisungsgrund des §55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor, weil sie, wie ausgeführt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen müssen. Die Visumspflicht dürfte schließlich ebenfalls nicht erfüllt sein, § 5 Abs.2 Satz 1 AufenthG.
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2. Es handelt sich jedoch um Regelerteilungsvoraussetzungen, von denen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG im Einzelfall abgesehen werden kann.
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Mit Blick auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erschiene es widersprüchlich, jedenfalls in den typischen Fällen abgelehnter Asylbewerber bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde anzunehmen, das zuvor bei den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich bei mindestens anderthalbjähriger Duldung gerade im Sinne eines regelmäßigen "Muss" eingeschränkt worden ist. Dies erfordert vielmehr einen regelmäßigen Gleichklang in dem Sinne, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG auch von diesen Erfordernissen abgesehen werden muss, es sei denn, es liegen wiederum - hier nicht ersichtliche - atypische Umstände vor. Für die Kläger zu 1 und 3 bis 5 gilt im Übrigen, dass ein atypischer Sonderfall, der ebenfalls ein Absehen von diesen Voraussetzungen nach sich zieht, dann anzunehmen ist, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Dazu gehört vor allem der nach Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie (BVerwG, Beschl. v. 26. März 1999 - 1 B 28.99 -, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. November 2006 - 11 ME 197/06 - und v. 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, jeweils zitiert aus der Internetentscheidungssammlung des Gerichts). Auf diesen Schutz können sich die minderjährigen Kläger zu 3 bis 5 und der Kläger zu 1, die mit der Klägerin zu 2 in familiärer bzw. ehelicher Gemeinschaft leben, berufen.
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V. Schließlich steht nach Rücknahme ihrer noch nicht unanfechtbar abgelehnten Asylanträge auch das Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ausreise nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer auf § 25 Abs. 5 AufenthG (i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) gestützten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen.
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1. Eine Situation nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, welche von vornherein den Eintritt der Sperrwirkung verhindert hätte, lag hier allerdings nicht vor.
- 60
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 zum 28. August 2007 in Kraft getretene dortige Einfügung des Halbsatzes "Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt" (BGBl. I S. 1970, 1973), ist hier nicht einschlägig (siehe oben unter I.).
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Aber auch die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. Alt.) AufenthG greift hier nicht Platz, auch wenn sich die grundsätzlich im Ermessen stehende Regelung des §25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf §25 Abs. 5 Satz2 AufenthG in eine "Soll"-Vorschrift gewandelt hat. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur ist die Vorschrift nur bei einem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch anwendbar, nicht dagegen bei einer Ermessensnorm im Falle der Ermessensreduzierung auf Null (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, zitiert aus juris, Rn. 8 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 26. Juli 2006 - 11 S 2523/05 -, zitiert aus juris, Rn. 18; OVG Potsdam, Beschl. v. 9. März 2006 - 11 N 77/05, zitiert aus juris, Rn. 5; Discher, in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 174-176; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 10 Rn. 13, 10; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 10 Rn. 8; ebenso die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 in Ziff. 10.3.1, abgedruckt etwa bei Renner, a. a. O.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 9. Februar 2005 - 11 S 1099/04 -, EZAR n. F. 23 Nr. 1 S. 3; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 111; a.A. Hailbronner, a. a. O., § 10 Rn. 16; Blechinger/Bülow/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Stand: Juni 2007, Ziff. 3/5.13.4).
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Zwar sind "Soll"-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde allerdings rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, 278 m. w. N.; ebenso zu § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326, 331 m. w. N.; so auch zu § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 103; allgemein Gerhardt, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2007, § 114 Rn.16; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, §114 Rn. 131).
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Daran anknüpfend will der VGH Kassel (Beschl. v. 10. Juli 2006 - 9 UZ 831/06 -, Asylmagazin 7-8/2006, 46, allerdings wohl im Verfahren über die Zulassung der Berufung ; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 31. Oktober 2006 - 1 E 1230/06 -, zitiert aus: www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9329.pdf; ebenso im Prozesskostenhilfe-Verfahren das VG Ansbach, Beschl. v. 31. Mai 2007 - AN 19 K 06.03574 -, zitiert aus juris, Rn. 19 f.; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120, 122) § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG a. F. dann eingreifen lassen, wenn es um die "Soll"-Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geht. So sieht es nunmehr auch die Neuregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG vor.
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Gegen eine Erweiterung der in § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. Alt.) AufenthG getroffenen Regelung auf die (ebensolche) "Soll"-Vorschrift des §25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG (so allerdings Discher, a.a.O., § 10 Rn. 143, 171, 61) spricht nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber diesen Fall - anders als die "Soll"-Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG - gerade nicht ausdrücklich in die Neuregelung der Vorschrift durch das o. g. Gesetz vom 19. August 2007 einbezogen hat. Aus der fehlenden Einbeziehung in die Neuregelung ist deshalb zu folgern, dass der Gesetzgeber es bei § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG bei der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG belassen wollte, auch wenn die dortige "Soll"-Regelung Platz greift. Ebenso wenig ist hinreichendes dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber - gerade vor dem soeben dargestellten Hintergrund - bewusst in der Norm des § 10 AufenthG unterschiedliche Begriffe gewählt hat und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen will, in dem in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur ein (rechtlicher) "Anspruch" und nicht - wie § 10 Abs. 1 AufenthG - ein "gesetzlicher Anspruch" genannt wird (so aber etwa VG Frankfurt a. M., Urt. v. 31. Oktober 2006, a.a.O.).
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2. Die Frage, ob die so genannte Sperrwirkung des §10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch in den Fällen der Rücknahme des noch nicht bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags und des Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) fortbesteht, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.
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a) Ursprünglich war die Sperrwirkung dieser Vorschrift zwar eingetreten. Das Bundesamt hat, was insoweit erforderlich erscheint, seine ablehnende Asylentscheidung im Bescheid vom 1. Juli 2003 ausdrücklich (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 2. Februar 2007 - 2 O 109/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juli 2007 - 4 Bf 290/06.Z - , Asylmagazin 9/2007, 34, 35; Discher, a.a. O., § 10 Rn. 153 m. w. N.) auf § 30 Abs. 3 (hier: Nr. 5) AsylVfG gestützt hat. Eine Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG liegt dabei nur dann vor, wenn die Entscheidung sowohl hinsichtlich der Asylanerkennung als auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG enthält der Asylantrag regelmäßig sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet darf nach § 30 Abs. 1 AsylVfG nur erfolgen, wenn sowohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (vgl. hierzu Renner, a. a. O., § 30 AsylVfG Rn.7). Dem entsprechend ist auch der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Fall der Ablehnung "des Asylantrages" nach §30 Abs. 3 AsylVfG nur dann gegeben, wenn sowohl der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch der Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist (Senatsbeschl. v. 2. Februar 2007, a. a. O., S. 2 f.).
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b) Diese Wirkung ist durch die (noch möglich gewesene) Asylantragsrücknahme aber wieder entfallen.
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aa) Die vorliegende Problematik wird nicht hinreichend durch die von den Klägern aufgeworfene Frage berührt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag gegenüber einer Behörde zurückgenommen werden kann. Hier gilt zwar, dass ein gegenüber einer Behörde gestellter Antrag grundsätzlich auch nach Ergehen des den Antrag bescheidenden Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden kann (so etwa im Hinblick auf den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1999 - 1 C 24/98 -, zitiert aus juris, Rn. 14 m. w. N.), wobei sich Ausnahmen abgesehen von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen insbesondere aus den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets ergeben können (so etwa im Beamtenrecht bei einem bereits genehmigten Antrag auf langfristigen Urlaub ohne Dienstbezüge nur mit Zustimmung des Dienstherrn, BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1997 - 2 C 3.96 -, zitiert aus juris, Rn. 23 m. w. N. und weiteren Beispielen in Rn. 24). Indessen ist zu beachten, dass die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das (asylrechtliche) Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Bundesamt nicht berührt, so dass weder die Wirksamkeit der Rücknahme des Asylantrags und des Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) noch deren Rechtsfolgen gegenüber dieser Behörde mit Blick auf die genannte ausländerrechtliche Norm in Frage zu stellen sind.
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bb) Im Rechtsverhältnis zur Ausländerbehörde lässt die Rücknahme der asylrechtlichen Anträge nach deren noch nicht bestandskräftiger Ablehnung durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet die zuvor eingetretenen Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfallen. (Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 -, zitiert aus juris, Rn. 22, lässt ein "gegebenenfalls nachträglicher" Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfallen.)
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Der Senat lässt offen, ob dies Ergebnis aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG deshalb zwingend sein könnte, weil, wie die Kläger meinen, Rechtsschutzmöglichkeiten für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht bestünden (vgl. im Falle bestandskräftiger Ablehnung als offensichtlich unbegründet vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 -, Asylmagazin 4/2006, 31, 32). Hier dürfte sich gerade wegen der in Rede stehenden Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten die Rechtsprechung aber gewandelt haben (vgl. etwa VG Frankfurt a. M., Urt. v. 8. November 2006 - 1 E 2572/06.AO -, zitiert aus http://web2.justiz.hessen.de/migration/ rechtsp.nsf, und Urt. v. 31. Oktober 2006, a. a. O., S. 4 m. w. N.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 19 C 06.3010 -, zitiert aus http://www. landesanwaltschaft.bayern.de/entscheidungen).
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Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren hingegen hätte der Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts auch nach aktueller Rechtslage nicht (inzident) überprüft werden können (vgl. Discher, a. a. O., § 10 Rn. 169), was im Übrigen das Verwaltungsgericht verkannt haben dürfte, wenn es davon spricht, dass das Bundesamt "zutreffend" festgestellt habe, dass die Kläger (im Asylverfahren) Mitwirkungspflichten verletzt hätten.
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Die beschriebene Rechtsfolge ergibt sich nämlich schon bei Betrachtung des Normwortlauts, da in diesem Fall der behördliche Ausspruch zur offensichtlichen Unbegründetheit gegenstandslos geworden ist. Ob dabei das Gericht statt des Bundesamts befugt ist, den Bescheid für gegenstandslos zu erklären (vgl. dazu bei einem Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG OVG M-V, Beschl. v. 12. März 2007 - 3 L 336/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, nicht veröffentlicht), ist wegen der lediglich deklaratorischen Wirkung des Ausspruchs irrelevant.
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Auch die systematische Gesetzesauslegung spricht für den Wegfall der Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen wie dem vorliegenden. Die Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zeigt, dass dem Gesetzgeber die Problematik, wie sich die Rücknahme eines Asylantrags auf ausländerrechtliche Titel auswirken soll, auch bei diesen neuen Regelungen bekannt gewesen ist. Die hier entscheidungserhebliche Vorschrift enthält aber keine ausdrückliche Einschränkung für den Fall, dass ein Asylbewerber seinen Asylantrag nach dessen (noch nicht unanfechtbar gewordener) Ablehnung als offensichtlich unbegründet zurücknimmt.
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Einer solchen Auslegung steht auch nicht der Sinn und Zweck der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Das Gesetz sieht in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ein so erhöhtes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, dass es keine Möglichkeit zur Legalisierung des Aufenthalts mehr geben soll, weil vermutet wird, dass das Asylverfahren insbesondere wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten missbräuchlich in Anspruch genommen worden ist (Discher, a. a. O., § 10 Rn. 134, 136; vgl. auch Wenger, a. a. O., §10 Rn. 7). Dieser Gedanke bzw. diese Vermutung besteht aber dann nicht mehr fort, wenn ein Asylbewerber seinen Asylantrag erst nach dem (u. a.) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Bescheid des Bundesamts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zurücknimmt. Andernfalls hätte der Ausländer keine Möglichkeit, sein - gesetzlich vermutetes - missbräuchliches Asylverhalten im Anschluss an die regelmäßig sehr zeitnah nach der Antragstellung erfolgende Entscheidung des Bundesamts - gegebenenfalls auch in einem sich zur Vermeidung der Bestandskraft anschließenden Klageverfahren - zu überdenken und zu revidieren. Insofern entsteht kein Wertungswiderspruch, da der Ausländer seine ursprüngliche Rechtsposition, die Anlass für die gesetzgeberische Sanktion in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gewesen ist, gerade wieder aufgibt. Außerdem ist nach Rücknahme eines noch nicht bestandskräftig abgelehnten Asylantrags offen geblieben, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG zu Recht vom Bundesamt angenommen worden sind oder nicht.
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Soweit dagegen eingewandt wird, der hinter dieser Rechtsnorm stehende Rechtsgedanke bestehe darin, dass ein Asylbewerber, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet aus den Gründen des §30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist, nicht allein wegen des Asylaufenthalts in solchen Fällen besser da stehen darf als aus dem Ausland neu zuwandernde Personen (Renner, a. a. O., § 10 Rn.13), verfängt dies nicht. Ein solcher Rechtsgedanke träfe ebenfalls auf solche Ausländer zu, deren Asylantrag nur "einfach" oder aus den Gründen nach § 30 Abs. 4 und 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
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VI. Für welchen konkreten Zeitraum bis zu sechs Monaten den Klägern Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden (§ 26 Abs. 1 AufenthG), steht im Ermessen des Beklagten. Weder der Klageantrag noch die Begründung der Berufung enthält insoweit ein substantiiertes Begehren, jedoch erscheint dem Senat angesichts des Grunds für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine (deutlich) kürzer als ein halbes Jahr erfolgende Bemessung kaum angebracht.
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VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Im Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärten Fragen, ob entweder bereits die Vorschrift des §10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder aber der Rechtsgedanke des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei Rücknahme des nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnten Asylantrags Platz greift, ist die Revision nach §132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 - 4 K 2631/06 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.