Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 15. Sept. 2006 - 2 R 1/06

bei uns veröffentlicht am15.09.2006

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1. zu zwei Drittel und der Klägerin zu 2. zu einem Drittel zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger begehren die Aufhebung der Ausweisung des Klägers zu 1. Zudem begehrt der Kläger zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der am ... 1980 im Kosovo geborene Kläger zu 1. ist serbischer Staatsangehöriger und reiste mit seinen Eltern im September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren war erfolglos, danach wurde er geduldet. Eine Abschiebung war zunächst bis zum Frühjahr 2000 aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der im Asylfolgeverfahren geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 26.1.2000 - 10 K 491/98.A - zuerkannte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.8.2000 - 3 R 180/00 - versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2000 - 1 B 117/00 - verworfen. Am 24.11.2000 heiratete der Kläger zu 1. die Klägerin zu 2., die deutsche Staatsangehörige ist.

Nachdem der Kläger zu 1. im Jahr 1996 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen aufgefallen war, wurde er am 9.10.1997 wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Wochen Dauerarrest verurteilt, den er vom 3.4. bis zum 24.4.1998 verbüßte.

Wegen Taten am 23.4.1997 (21 Js 835/97), 16.6.1997 (21 Js 1128/97) und 19.8.1997 (21 Js 1434/97) wurde der mit seinem Vater angeklagte Kläger zu 1. durch Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 12.5.1999 (4 II 67/98 I) auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 26.8.1998 wegen Bedrohung, Körperverletzung in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Verfahren bezüglich einer Tat vom 19.3.1998 (21 Js 851/98) war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Vom 26.8.1998 bis 8.12.1998 und 3.1.1999 bis 22.1.1999 hatte der Kläger zu 1. bereits wegen der abgeurteilten Taten Untersuchungshaft verbüßt. Nach weiteren Taten am 28.8.1999 (21 Js 1488/99), 6.9.1999 (21 Js 1628/99), 21.10., 27.10. und 3.11.1999 (21 Js 1748/99) sowie 22.11.1999 (20 Js 1797/99) und 15.12.1999 (21 Js 208/00) wurde der Kläger zu 1. durch das Amtsgericht I-Stadt (28-513/99) am 3.5.2000 wegen Bedrohung, Körperverletzung in fünf Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit Beleidigung, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, des Hausfriedensbruchs in drei Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall hiervon begangen in Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der vorgehenden Verurteilung - zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet wurde, verbüßte der Kläger vom 9.3.2000 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung mit Bewährungsauflagen und Aussetzen der Vollstreckung der Reststrafe von 43 Tagen auf die Dauer von zwei Jahren am 19.3.2004.

Mit Datum vom 8.11.2001 wurde er vom Beklagten zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Darauf machte er geltend, nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.5.2001 sei ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der "Ashkali" ein Anspruch auf Duldung eingeräumt. Unter dem 27.2.2002 wurde ihm vom Beklagten mitgeteilt, er werde derzeit auf Grund dieses Erlasses geduldet, die Ausweisung werde ausgesetzt, bis entschieden sei, ob die Angehörigen der ethnischen Minderheiten ein Bleiberecht im Bundesgebiet erhielten. Nach dem Vortrag des Beklagten wurden erst mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückführung von Minderheiten in den Kosovo geschaffen.

Am 29.10.2003 beantragte der Kläger zu 1. unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 7.11.2003 hörte der Beklagte ihn zu deren Versagung und der beabsichtigten Ausweisung an. Zusammen mit dem Kläger zu 1. nahm die Klägerin zu 2. am 25.11.2003 Stellung. Sie beriefen sich auf den Schutz ihrer Ehe.

Mit dem streitigen Bescheid vom 19.2.2004 wurde der Kläger zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen und die Aufenthaltserlaubnis wegen dieses Ausweisungsgrundes versagt. Unter Ziff. 4 des Bescheids heißt es: Die Wiedereinreise wird auf Dauer untersagt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. erfülle den Ausweisungstatbestand einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren. Die Qualität der Straftaten und ihre kurze zeitliche Abfolge ließen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Untermauert werde dies durch die im Vollzug erfolgte Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes sowie die Geschehnisse, die drei zwischen Juni und August 2003 verhängten Disziplinarmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt zugrunde lägen. Die Ausweisung diene präventiv der Abschreckung anderer ausländischer Bevölkerungsteile. Ein besonderer Ausweisungsschutz bestehe nicht, da die Ehe erst während der Haft geschlossen und nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt worden sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AuslG dürfe ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden sei, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm werde auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Demzufolge werde die Wiedereinreise des Klägers zu 1. dauerhaft untersagt. Zweifellos stelle die Ausweisung mit dem Verbot der Wiedereinreise eine einschneidende Maßnahme dar. Der Kläger zu 1. habe jedoch durch sein eigenes Verhalten dazu Anlass gegeben. Mit seiner Ausweisung solle auch verdeutlicht werden, dass die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet zu einem Aufenthaltsverbot führe. Die Ausweisung und das Verbot der Wiedereinreise erfolgten auch vor dem Hintergrund, die inländische Bevölkerung vor zukünftigen Straftaten zu schützen. Insbesondere die vom Kläger zu 1. bei der Begehung der Straftaten angewandte Brutalität, mit der er der Vielzahl seiner Opfer aus nichtigen Anlässen zum Teil erhebliche Verletzungen zugefügt habe, stelle eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland dar.

Am 10.3.2004 erhob der Kläger zu 1. dagegen Widerspruch, den er u. a. damit begründete, es werde eine eheliche Lebensgemeinschaft durch die regelmäßigen, fast wöchentlichen Besuche der Klägerin zu 2. und des im Rahmen von Außenlockerungen gewährten Hafturlaubs gelebt.

Der Antrag des Beklagten vom 12.3.2004 auf Anordnung von Abschiebehaft wurde vom Amtsgericht Ottweiler am 15.3.2004 zurückgewiesen, da ein Haftgrund, etwa eine Entziehungsabsicht, nicht bestehe. Der für den 28.4.2004 geplante Abschiebetermin konnte nicht eingehalten werden, da die Übergangs-Verwaltungs-Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) vor dem Hintergrund neuerlicher Spannungen Rückführungen von Personen, die den ethnischen Minderheiten zugehörig waren, bis auf weiteres ausgesetzt hatte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der aktuellen Sach- und Rechtslage nach der Entlassung aus der Haft komme ihm wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft besonderer Ausweisungsschutz zu und er könne nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die von ihm verwirklichten Taten stellten einen Fall besonders schwerer Kriminalität dar, bei dem regelmäßig ein derart schwerwiegender Grund anzunehmen sei. Da die begangenen Straftaten besonders schwer wögen und ein Interesse an einer wirksamen Generalprävention begründeten, sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine Ausweisung zulässig. Die Ausweisung sei auch aus spezialpräventiven Gründen zulässig, da Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Der Kläger zu 1. lasse sich aus nichtigem Anlass zu erheblichen Verletzungen anderer Menschen hinreißen und habe sich in keiner Weise im Griff. Ihm fehle jegliches normale Sozialverhalten. Er habe zwar gelernt, eine Kosten-Nutzen-Analyse seines Verhaltens anzustellen, und bemühe sich um ein kontrolliertes Verhalten. Allerdings werde dieser Lernprozess von ihm rein mechanisch bewerkstelligt, so dass eine echte Einsicht im Sinne einer Verinnerlichung nicht vorliege. Auch könne man nicht von einer Reifung der Persönlichkeit auf dem emotionalen Sektor sprechen. Vielmehr bleibe die Diagnose einer sehr impulsiven und unbeherrschten aggressiven Primärpersönlichkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass er am 29.7.2003 Vollzugslockerungen wegen Vorfällen in der Justizvollzugsanstalt verloren habe und habe diszipliniert werden müssen. In seiner Anhörung zur Haftentlassung vor dem Amtsgericht Ottweiler am 12.2.2004 habe er sich selbst als von seinem Temperament her aufbrausenden Menschen bezeichnet. Bei Gewichtung aller Umstände sei nicht anzunehmen, dass ihm inzwischen die emotionale Untermauerung der geltend gemachten positiven Entwicklung in einem Maße gelungen sei, dass ohne weiteres erwartet werden könnte, dass er außerhalb der Haft und ohne den Druck des Ausweisungsverfahrens auf Dauer nicht mehr straffällig werde. Allein der Umstand der Eheschließung mit einer Deutschen sei nicht geeignet, die Gefährlichkeitsprognose in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht grundsätzlich vor einer Ausweisung. Mit Art. 8 EMRK sei die Ausweisung vereinbar, da sie in Ansehung des verfolgten legitimen staatlichen Ziels verhältnismäßig sei. Des Weiteren sei die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig, da diese auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden könne, wenn - wie hier - ein Ausweisungsgrund vorliege. Auch das angeordnete Verbot der Wiedereinreise sei rechtmäßig.

Auf den am 5.8.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger zu 1. am 5.9.2004 Klage beim Verwaltungsgericht (10 K 265/04).

Am 13.4.2004 hatte die Klägerin zu 2. gegen die im Bescheid vom 19.2.2004, der ihr vom Beklagten nicht bekannt gegeben worden war, enthaltene Ausweisung Widerspruch erhoben und sich auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe und ihre unterbliebene Anhörung berufen. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004, der Klägerin zu 2. zugestellt am 2.8.2004, wurde der Widerspruch der Klägerin zu 2. als unzulässig zurückgewiesen, da sie die für die Einlegung des Widerspruchs festgesetzte Gebühr nicht bezahlt hatte. Dagegen erhob die Klägerin zu 2. am 5.8.2004 Klage (10 K 225/04).

Am 31.3.2005 wurde der Sohn J der Kläger geboren. Mit Schreiben vom 14.4.2005 bat der Kläger zu 1. um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.

Zur Begründung ihrer Klagen haben sich die Kläger auf den Wegfall general- und spezialpräventiver Gründe für die Ausweisung im Hinblick auf eine positive Prognose nach der Geburt des Kindes und die besondere Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen.

Die Klägerin zu 2. hat darüber hinaus die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig gerügt, da die Zahlung der Gebühr keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchsverfahrens sei.

Der Kläger zu 1. hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Klägerin zu 2. hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004, soweit er die Ausweisung des Klägers zu 1. betrifft, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und die die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückweisenden gerichtlichen Entscheidungen bezogen.

Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4.6.2005 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.

In den jeweiligen Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers zu 1. sei selbst dann, wenn auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, rechtmäßig. Im Fall des Klägers zu 1. lägen hinreichende generalpräventive Gründe vor, denn die von ihm begangenen Straftaten wögen besonders schwer und begründeten ein Interesse an einer wirksamen Generalprävention. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei seine Ausweisung zulässig. Die durch seine Straftaten gezeigte erhebliche Gefährlichkeit könne nicht als gebannt angesehen werden, zumal deren bloße Reduzierung auf ein tolerables Maß dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit vor weiterer Begehung gleichartiger Straftaten nicht genüge.Einen wesentlichen Teil der Straftaten habe er als Heranwachsender begangen und die von ihm ohne nähere Substantiierung behauptete Ursache der Straftaten in einem negativen familiären, insbesondere durch den Vater geprägten Umfeld erscheine konstruiert. Selbst wenn er nicht mehr straffällig geworden sein sollte, müsse dies vor dem Hintergrund des anhängigen Ausweisungsverfahrens gesehen werden, das insoweit zweifellos Druck auf ihn ausübe, sodass keine gesicherten Rückschlüsse auf sein Verhalten ohne diesen Druck möglich seien. Gerade angesichts der speziellen Art der durch seine Straftaten dokumentierten Gefährlichkeit müsse deutlich mehr als ein Jahr ohne erneute Straffälligkeit vorgetragen und belegt werden, um von einer nachhaltigen Besserung ausgehen zu können. Dies gelte erst recht, da seine eruptive Aggressivität nach den Feststellungen in den Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in seiner Primärpersönlichkeit verankert sei und offen bleibe, ob dieser Teil seiner Persönlichkeit den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibe, vor allem wenn man berücksichtige, dass das soziale Lernen bisher in dem strengen und rigiden Rahmen der Haft vollzogen worden sei. Allein die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Sohn rechtfertigten die Annahme eines atypischen Sachverhalts einer eine Regelausweisung ausschließenden Ausnahmefallgestaltung jedenfalls nicht. Soweit darauf verwiesen werde, dass mit der Jugendstrafe ein Erziehungszweck erreicht worden sei, könne auch hierdurch keine Atypik hergeleitet werden. Insofern sei von Bedeutung, dass sich das Wohlverhalten des Klägers zu 1. bislang ausschließlich in einem Rahmen vollzogen habe, dessen Überschreitung sanktioniert werde, und derzeit keine Erfahrungswerte vorlägen, wie sich der Kläger ohne die sein Verhalten disziplinierenden Kontrollinstanzen verhalten werde. Was die Belange der Klägerin zu 2. und des gemeinsamen Kindes angehe, sei zwar zu sehen, dass es diesen nicht ohne weiteres zumutbar sei, dem Kläger zu 1. in sein Herkunftsland, die zu Serbien gehörende Provinz Kosovo, zu folgen. Die Ausweisung des Klägers zu 1. stelle sich indes im Hinblick auf seine erwiesene Gefährlichkeit, von der weiter auszugehen sei, und insbesondere die aus der Begehung der Straftaten abzuleitenden generalpräventiven Belange als verhältnismäßig dar. Von Bedeutung sei hierbei auch, dass ihm die Möglichkeit nicht verwehrt sei, eine Befristung der Ausweisung zu erwirken, mit der Folge, dass eine ausweisungsbedingte Trennung der Familie keine Trennung auf Dauer darstelle. Zwar habe der Beklagte die Ausweisung "auf Dauer" verfügt. Daraus sei allerdings lediglich abzuleiten, dass er von einer bereits mit der Ausweisung verbundenen Befristung der Ausweisung habe absehen wollen. Ein Befristungsantrag sei damit nicht ausgeschlossen. Die Ausweisungsentscheidung und das Verbot der Wiedereinreise stünden nach alledem mit den ausländerrechtlichen Vorschriften im Einklang. Die Ausweisung sei auch mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich erst seit seinem 13. Lebensjahr als geduldeter ehemaliger Asylbewerber in Deutschland aufhalte und seine Bemühungen, eine Schul- und Berufsausbildung zu erwerben, gescheitert seien. Des Weiteren sei zu sehen, dass die Eheschließung während des Vollzugs der viereinhalbjährigen Gesamtstrafe erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt also, als die Eheleute allen Grund gehabt hätten, davon auszugehen, dass die schweren kriminellen Verfehlungen des Klägers zu 1. ausländerrechtliche Folgen für sein weiteres Verbleiben im Inland haben würden. Außerdem seien die Schwangerschaft und die Geburt des gemeinsamen Kindes vor dem Hintergrund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung erfolgt. In Anbetracht dessen sei seine Ausweisung auch verhältnismäßig. Dies alles berücksichtigend gebühre dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhütung von weiteren Straftaten der Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers zu 1. an der Fortsetzung seines Familienlebens in Deutschland. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten sei ebenfalls rechtmäßig, da das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe.

Darüber hinaus ergänzend ist im Verfahren der Klägerin zu 2. ausgeführt, zwar sei deren Klagebefugnis aus dem grundgesetzlichen Schutzbereich der Ehe zu bejahen und die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig rechtswidrig, so dass durch ihren - auch im Übrigen - zulässigen Widerspruch der Weg zur sachlichen Überprüfung des gegenüber dem Kläger zu 1. ergangenen Bescheids des Beklagten eröffnet sei. Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids leide jedoch nicht an einem formellen Fehler im Hinblick auf eine fehlende Anhörung der Klägerin zu 2.

Das Urteil im Verfahren des Klägers zu 1. wurde diesem am 27.7.2005 und im Verfahren der Klägerin zu 2. dieser am 28.7.2005 zugestellt. Der Kläger zu 1. hat am 26.8.2005 die Zulassung der Berufung beantragt und dies am 27.9.2005 begründet (2 Q 43/05). Der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2. ging am Montag, dem 29.8.2005, bei Gericht ein und wurde am 28.9.2005 begründet (2 Q 44/05). Durch Beschlüsse des Senats vom 17.2.2006 wurden die Berufungen zugelassen und die Berufungsverfahren 2 R 1/06 und 2 R 2/06 zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren 2 R 1/06 verbunden. Die Begründung der Berufung des Klägers zu 1. ging am 17.3.2006 und die der Klägerin zu 2. am 13.3.2006 bei Gericht ein.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1. im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 28.09.2005 (8 Js 2270/05) wegen eines Streits zwischen diesem, der Klägerin zu 2. und deren Vater wurde mangels Tatnachweises eingestellt.

Wegen eines Verkehrsunfalls unter alkoholischer Beeinflussung am 3.12.2005 wurde gegen den Kläger zu 1. ein Strafverfahren durchgeführt (65 Js 168/06).

Wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung am 5.2.2006 vor einer Diskothek in I-Stadt ist das Ermittlungsverfahren 4 Js 1567/06 anhängig.

Am 1.5.2006 wurde das Kind B der Kläger geboren.

Zur Begründung der Berufungen tragen die Kläger vor, die Geburt des zweiten Kindes müsse sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Klägers zu 1. auswirken. Es widerspreche dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, den Kindern im prägenden Kleinkindalter den Vater zu entziehen. Die ausländerrechtlichen Begriffe der besonders schwer wiegenden Straftat und der schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszulegen. Der Tat am 5.2.2006 komme kein derartiges Gewicht zu, dass sie das Auseinanderreißen der Familie rechtfertige. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr vorangegangenes Vorbringen.

Der Kläger zu 1. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.7.2005 - 10 K 265/04 - den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.7.2005 - 10 K 225/04 - den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Urteilen und trägt ergänzend vor, die zwischenzeitliche Tat des Klägers zu 1. stützte den Verdacht, dass er keine Gewähr für das Unterbleiben solcher Verfehlungen biete, die vor über zwei Jahren zu seiner Ausweisung geführt hätten. Die spezialpräventiven Erwägungen erwiesen sich als sachgemäß. Von einer Reduzierung seiner Gefährlichkeit auf ein tolerables Niveau sei nach wie vor nicht auszugehen. Es lägen weiterhin stichhaltige Anhaltspunkte vor, dass von ihm eine schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

Zu dem Vorfall vor der Diskothek in I-Stadt am 5.2.2006 hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., A. und B.. Zur Entwicklung und des ihm bekannt gewordenen Verhaltens des Klägers zu 1. seit der Haftentlassung wurde dessen Bewährungshelfer E. als Zeuge gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 10 F 18/04,10 F 28/04, 10 F 54/04, 2 W 23/04, 2 W 43/04 und 2 W 2/05, der staatsanwaltschaftlichen Akten 21 Js 835/97, 21 Js 1128/97, 21 Js 1434/97, 21 Js 851/98, 21 Js 1488/99, 21 Js 1628/99, 21 Js 1748/99, 20 Js 1797/99, 21 Js 208/00, 8 Js 2270/05 und 4 Js 1567/06, des Vollstreckungshefts des Amtsgerichts Ottweiler 14 BRs 10/04 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die durch Senatsbeschlüsse vom 17.2.2006 zugelassenen Berufungen sind rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden und erweisen sich auch sonst als zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1., die auf die Aufhebung seiner Ausweisung zielt, hat keinen Erfolg, da die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden ist.

Wie der Senat in seinem auf das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers zu 1. ergangenen Beschluss vom 10.5.2005 - 2 W 2/05 - dargelegt hat, kann der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der ausländerrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der grundgesetzlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG weiterhin, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt werden. (so OVG Niedersachsen; Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 -, NVwZ 2005, 968; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 042 Nr. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2005 - 24 ZB 04.2197 -) Danach ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Die nun von den Klägern geforderte Anwendung nach dem späteren Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.7.2004 entbehrt jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 war die streitige Ausweisung offensichtlich rechtmäßig. Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG vor. Da die Ehe der Kläger erst während der Strafhaft geschlossen und außerhalb der Strafvollzugsanstalt lediglich vier Monate bis zur Widerspruchsentscheidung gelebt worden war, war weder ein atypischer Sachverhalt gegeben, der ein Abweichen vom Regelfall erfordert hätte, noch stand der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz von Ehe und Familie bzw. der in Art. 8 EMRK gründende Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Ausweisung des Klägers zu 1. entgegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.4.2004 - 10 F 18/04 - und 30.7.2004 - 10 F 28/04 - und des Senats vom 30.6.2004 - 2 W 23/04 - und 5.11.2004 - 2 W 43/04 - (vgl. ergänzend EGMR (4. Sektion), Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - (Adam./.Deutschland), NJW 2003, 2595).

Die Ausweisung des Klägers zu 1. steht des Weiteren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in angemessenem Verhältnis zu dem auch gegenwärtig zu beachtenden in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch der Kläger auf Achtung des Familienlebens und hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Geburt der zwei gemeinsamen Kinder der Kläger, Bestand.

Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu beachten. Dies bedeutet, dass deren Vorgaben sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. (so BVerwG, Beschluss vom 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, und Beschluss vom 22.2.1993 - 1 B 7/93 -, InfAuslR 1993, 257; VGH Bayern, Urteil vom 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, DVBl 2005, 1219, unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2005 - 24 ZB 04.2005 - und seinen Beschluss vom 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 42 Nr. 1, und vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189 = EzAR 37 Nr. 9) Der Prüfung der Ausweisungsentscheidung an Art. 8 EMRK steht dabei nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1. gegenwärtig geduldet wird. Wie der Beklagte zu erkennen gegeben hat, ist der Vollzug der Ausweisung allein von deren gerichtlicher Bestätigung abhängig, so dass deren Vollzugscharakter nicht entfallen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25/03 -, BVerwGE 121, 356 (364) = InfAuslR 2005, 49 (52); EGMR (3. Sektion), Entscheidung vom 13.10.2005 - 40932/02 - (Yildiz./.Deutschland), http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente%5Fauf%5Fdeutsch/volltext/Entscheidungen/20051013-Yildiz-E.asp#TopOfPage) Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Klägers zu 1. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da sie zur Trennung von der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern führt. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt, d. h. gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Letzteres erfordert, dass die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, d. h. ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen wahrt. (entsprechend EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126 ) Maßgeblich kommt es bei der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt an, in dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wird. Daher kann auch bei einer an sich nicht unverhältnismäßigen Ausweisung die nachfolgende Geburt eines Kindes die ausdrückliche Befristung der Ausweisung erfordern. Ist das der Fall, ist die Ausweisung in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet dann zu den verfolgten berechtigten Zielen unverhältnismäßig (so EGMR (3. Sektion), Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Yilmaz./.Deutschland), NJW 2004, 2147; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR (3. Sektion), Urteil vom 6.2.2003 - 36757/97 - (Jakupovic./. Österreich), InfAuslR 2004, 184). Das Begehren des Klägers zu 1. vom 14.4.2005 um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, umfasst den Antrag auf Befristung der Ausweisung. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rz. 5, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 8 Rz. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250) Es bedarf danach der aktuellen Feststellung, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot als staatliche Maßnahme nicht ausreicht.( vgl. EGMR, Urteile vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Radovanovic ./. Österreich), InfAuslR 2004, 374; vom 27.10.2005 - 32231/02 (Keles./.Deutschland), InfAuslR 2006, 3, mit Anm. Gutmann) Sonst begründet auf Grund des Vorrangs des Art. 8 EMRK, der bei bestehender Familiengemeinschaft des ausländischen Vaters mit seinem deutschen Kind den Bestand der Entscheidung über die Ausweisung von der angemessenen Befristung abhängig macht, die Fehlerhaftigkeit der Befristung unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. (so VG Bremen, Urteil vom 12.12.2005 - 4 K 2254/03 -, InfAuslR 2006, 196) Entscheidend ist danach, ob im konkreten Fall die unbefristete Ausweisung der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und ihrer Familie auf der einen und den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite ist. (EGMR vom 31.1.2006 - 50252/99 - (Sezen./.Niederlande), InfAuslR 2006, 255) Dazu bieten sich folgende Leitlinien an: (vgl. EGMR (2. Sektion), Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - (Üner./.Niederlande), DVBl. 2006, 688, (Die Entscheidung der Großen Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 steht noch aus.))

- die Art und Schwere der von dem Betroffenen begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit,

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen,

- die familiäre Situation wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen,

- der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde,

- der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Betroffenen voraussichtlich begegnen wird.

Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände erweist sich die unbefristete Ausweisung des Klägers zu 1. auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten legitimen Zielen.

Der Kläger zu 1. reiste im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie im September 1993 nach Deutschland ein und war im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten seit April 1997 auffällig. Als Jugendlicher prügelte er zusammen mit seinem Vater auf andere ein. Als Heranwachsender schädigte er allein aus nichtigem Anlass unbeteiligte Dritte. Er hat sich einer Vielzahl schwer wiegender Körperverletzungen mit zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer schuldig gemacht und sich auch nicht durch einen dreiwöchigen Dauerarrest im Jahr 1997, Untersuchungshaft in den Jahren 1998 und 1999 und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht I-Stadt am 12.5.1999 von weiteren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abhalten lassen, so dass durch das Amtsgericht I-Stadt mit Urteil vom 3.5.2000 schließlich auf ein den zwischen Anfang 1997 und Ende 1999 verübten Taten angemessenes Gesamtstrafmaß von vier Jahren und sechs Monaten erkannt wurde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger als 19-jähriger und wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Opfer - ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten - angegriffen und erheblich körperlich verletzt hat. So hat er nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 3.5.2000 - 28-513/99 - (21 Js 1488/99) am 29.8.1999 einer Frau, die er vor dem Anwesen, in dem die Klägerin zu 2. wohnte, gefragt hatte, ob sie mit ihrer Begleiterin bei ihm eingebrochen habe, und nachdem diese geantwortet hatte, sie kenne ihn nicht und wisse nicht, wo er wohne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass die Geschädigte eine Prellung am rechten Jochbein, eine Prellung am Auge, eine Prellung an der Nase sowie einen Bluterguss am Mund davontrug. Am 6.9.1999 schlug der Kläger zu 1., nach einer Tage vorausgegangenen Auseinandersetzung seines Bruders mit einem Dritten, einem Mann gegen die Nase und wandte sich dann dem Dritten zu, dem er mit der Faust in den Rücken und auf die Brust schlug, so dass beide Opfer hierdurch verletzt wurden. Für einen Jugendtreff war dem Kläger zu 1. Hausverbot erteilt. Darüber setzte er sich mehrmals hinweg und griff am 3.11.1999 einen dort angestellten Mann, der ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen, mit einem Schlag gegen den Hals an und verletzte diesen dadurch. Am 22.11.1999 trat er einer Hundehalterin, die in dem Gerangel wegen zwei ineinander verbissener Hunde, wobei ein Hund der Klägerin zu 2. gehörte, zu Boden gefallen war, mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein und verletzte diese hierdurch. Am 30.11.1999 schlug er, nachdem sich wieder zwei Hunde, davon der der Klägerin zu 2., ineinander verbissen hatten, dem Hundehalter, der die Hunde trennen wollte, mit der Faust ins Gesicht und noch mehrmals auf diesen ein. Auch einem diesem zu Hilfe eilenden Mann schlug der Kläger zu 1. ins Gesicht und auf die Brust. Die Geschädigten waren zwei Wochen bzw. drei Tage arbeitsunfähig. Am 15.12.1999 verstieß der Kläger zu 1. erneut gegen das Hausverbot. Als er durch einen Sozialarbeiter des Grundstücks verwiesen werden sollte, zog er einen langen Dolch aus der Jacke und drohte "Ich mache dich fertig, ich stech´ dich ab.", worauf der Sozialarbeiter eilends davonlief.

Nach seiner Haftentlassung am 19.3.2004 unter der Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren wurde er als Erwachsener im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt am 5.2.2006 wieder auffällig. Zwar ist wegen der Tat noch keine Verurteilung erfolgt, doch ist auch dieser Vorfall für die Beurteilung des Bestandes der Ausweisungsverfügung mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts in den Blick zu nehmen, da die Ausweisung nicht den Anforderungen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt. (vgl. GK-AufenthG, Stand Mai 2006, II-Vor §§ 53 ff., Rz. 773; BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 59 (63))

Auf Grund der polizeilichen Feststellungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 4 Js 1567/06 zum Vorfall am 5.2.2006 und nach der Einvernahme der Zeugen D., A. und B. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. am 5.2.2006 gegen 3.00 Uhr vor einer Diskothek in I-Stadt den Zeugen B. mit unflätigen Ausdrücken beschimpfte und eine tätliche Auseinandersetzung begann, in deren Folge der Zeuge B. durch von dem Kläger zu 1. und einem Dritten abgegebene Schläge in das Gesicht eine Prellung der Oberlippe und als Folge des Sturzes Abschürfungen am Knie erlitt. Die Täter ließen von ihrem Opfer erst ab, als sie annahmen, dass die Polizei herbeigerufen worden war. Diesen Geschehensablauf sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen D., A. und B. als erwiesen an.

So sagte der Zeuge D. aus, er sei an dem besagten Abend mit dem Kläger zu 1. zusammen gewesen und habe sich bemüht, die Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen B. zu beenden. Es sei nichts Großes, keine Schlägerei gewesen, die Beteiligten hätten sich geschubst. Weiter hat der Zeuge D. bekundet, es habe der Zeuge B. etwas gesagt, als er, der Zeuge D., und der Kläger zu 1. an diesem vorbeigegangen seien, daraufhin habe auch der Kläger zu 1. etwas gesagt und es habe sich die Rangelei ergeben. Es sei so gewesen, dass sie schon aneinander vorbeigelaufen gewesen seien, dann habe der Zeuge B. etwas gesagt. Sie hätten sich dann umgedreht, der Zeuge B. sei ihnen entgegengelaufen und dann sei es zur Rangelei gekommen.

Die Zeugin A. gab an, sie sei mit ihrem Freund, dem Zeugen B., aus der Diskothek gekommen und an dem Kläger zu 1. und zwei weiteren Personen, darunter dem Zeugen D. vorbeigegangen. Der Kläger zu 1. habe dabei den Zeugen B. angesprochen, den er aus der Haft gekannt habe, und als dieser das ignoriert habe, ihn mit unflätigen Ausdrücken beschimpft. Der Zeuge B. habe daraufhin zu dem Kläger zu 1. gesagt: "Hast du ein Problem?", worauf die körperliche Auseinandersetzung losgegangen sei. Der Zeuge B. sei von zweien, u. a. dem Kläger zu 1., auf ein Auto geschubst und geschlagen worden. Als sie dem Zeugen B. zu Hilfe gekommen sei und den Kläger zu 1. habe wegziehen wollen, habe der sie in den Arm gebissen. Abgelassen hätten die beiden von dem Zeugen B., als jemand gesagt habe, die Polizei komme.

Der Zeuge B. erklärte, er sei mit der Zeugin A. an dem Kläger zu 1., dem Zeugen D. und einem Dritten vorbeigekommen, als der Kläger zu 1. ihm nachgerufen habe, warum er ihn nicht grüße, er, der Kläger zu 1., sei in der JVA der King gewesen, er würde ihn in den Arsch ficken. Er, der Zeuge B., habe zuvor nichts gesagt und sich, weitergehend, bereits etwa 10 m bis 20 m vom Kläger zu 1. entfernt gehabt. Er habe sich umgedreht, sei auf den Kläger zu 1. zugegangen und habe ihn gefragt, was für ein Problem er habe. Er habe gesehen, dass der Kläger zu 1., der auf ihn zugekommen sei, seine Jacke ausgezogen gehabt habe, da habe er angenommen, dass etwas passieren würde, und seine Jacke der Zeugin A. gegeben. Der Kläger zu 1. habe ihn dann geschubst und auf ihn eingeschlagen, sie hätten sich gerangelt, der Kläger zu 1. habe ihm welche gegeben und er habe sich verteidigt. Er sei auch von dem Dritten, den er von der JVA kenne, dessen Namen er aber nicht wisse, von hinten angegriffen worden. Er sei auf einem Auto zu liegen gekommen. Als jemand gerufen habe, die Polizei komme, seien die drei davongelaufen. Als Folge der Auseinandersetzung habe er eine Schürfwunde am Knie und eine dicke Lippe davongetragen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. den Zeugen B. angegriffen und dann auf ihn eingeschlagen hat. Soweit der Zeuge D. bekundet hat, der Zeuge B. habe als erster den Kläger zu 1. angesprochen, was der Zeuge B., dazu befragt, in Abrede stellte, ist diese Angabe des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entsprechend verhält es sich mit dem Leugnen der Beteiligung einer dritten Person. Beides wird durch die diesbezüglich konkreten und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt und nichts spricht dafür, dass der Zeuge B., der in Begleitung seiner Freundin war, einen Streit habe provozieren wollen. Damit steht fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Täter ohne begründeten Anlass am 5.2.2006 den Zeugen B. angegriffen und verletzt sowie der diesem zu Hilfe eilenden Zeugin A. in den Arm gebissen hat.

Der Kläger zu 1. lebt zwar mittlerweile seit 13 Jahren in Deutschland, doch hat er davon ein Drittel in staatlichem Gewahrsam verbracht. Für ein weiteres Verbleiben des Klägers zu 1. im Bundesgebiet spricht, dass aus der in der Haft am 24.11.2000 geschlossenen Ehe der Kläger die Kinder J, geb. 31.3.2005, und B, geb. 1.5.2006, hervorgegangen sind. Wegen der allgemeinen Lage im Kosovo und der Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Minderheit der "Ashkali" ist es der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, dem Kläger zu 1. in den Kosovo zu folgen. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Bewährungshelfer des Klägers zu 1. E. zu der ihm bekannt gewordenen Entwicklung und dem Verhalten des Klägers zu 1. seit dessen Haftentlassung befragt. Dazu hat der Bewährungshelfer E. ausgesagt, ihm sei die Betreuung des Klägers zu 1. erst seit Januar 2005 übertragen. Der Kläger zu 1. habe den Kontakt zu ihm wie erforderlich gehalten und die Auflagen erfüllt. Die klägerische Familie sei sehr selbstständig, so dass sie die sozialhilferechtlichen Dinge selbst in die Hand nehme, und erfahre Unterstützung durch die Familie der Klägerin zu 2. Seit die Kinder auf der Welt seien, hätten sich die Inhalte seiner Gespräche mit dem Kläger zu 1. diesen zugewandt. Zwischen den Klägern gebe es eine Arbeitsteilung. Die Klägerin zu 2. arbeite noch nebenbei und der Kläger zu 1. übernehme einen Teil der Kinderbetreuung. Die Kinder schliefen wohl nicht die ganze Nacht durch und der Kläger zu 1. übernehme die nächtliche Betreuung. Von Eheschwierigkeiten der Kläger habe er nichts mitbekommen. Der Kläger zu 1. habe ihm gesagt, er habe sich um Arbeit bemüht, wegen der Kurzfristigkeit der Duldung sei jedoch kein Arbeitgeber bereit gewesen, ihn zu beschäftigen.

Kann demnach die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden und spricht die positive Darstellung des Bewährungsverlaufs durch den Bewährungshelfer E. für ein Verbleiben im Bundesgebiet, steht der sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergebenden Forderung nach einem Absehen von der Ausweisung bzw. einer Befristung der Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - (Beldjoudi./. Frankreich), InfAuslR 1994, 86 = EzAR 935 Nr. 4 )doch entgegen, dass der Kläger zu 1. als Erwachsener durch die neuerliche Straftat belegt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen in die Gesellschaft einzuordnen. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger zu 1. unter dem Anspruch der strafrechtlichen Bewährung und dem Druck des Ausweisungsverfahrens nicht gelungen ist, seine Aggressivität unter Kontrolle zu behalten, dokumentiert, dass er nicht auf eine stabile Aggressionsvermeidungsstrategie zurückgreifen kann. Die anfänglichen Erfolge kann er nicht dauerhaft halten. Seine neuerliche Tat vom 5.2.2006 ist durch eine gewisse Eruptivität gekennzeichnet, die vom deutlichen Willen des Klägers zu 1. zeugt, seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen und Dritten körperlichen Schaden zuzufügen. Wie grundlegend im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.11.2002 dargelegt, besteht bei dem Kläger zu 1. eine unterdurchschnittliche Intelligenz, die sich auch im charakterlichen Bereich in der Form mangelnder Selbstbeobachtung bemerkbar macht. Seine eruptive Aggressivität beruht zu einem Teil auf falschem sozialem Lernen und ist anhand willentlicher Anstrengung teilweise beherrschbar, sie scheint zu einem anderen Teil in der Primärpersönlichkeit verankert. Wie sich weiter aus der zweiten Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 18.02.2003 ergibt, begründen die Einschränkungen seiner Lernfähigkeit Begrenzungen dessen, was er auf eigene Faust außerhalb des Reglements der Haft zu leisten imstande ist. Die nunmehr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellende misslungene Bewährung im "Alltag" nach der Haftentlassung zeigt, dass die sehr impulsive und unbeherrschte aggressive Primärpersönlichkeit nicht dauerhaft den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibt. Insoweit ist die in den angesprochenen Gutachten zu erwartende Klarheit zur Deliktsrückfälligkeit durch das weitere Verhalten des Klägers zu 1. in den Lockerungen der Bewährung gewonnen und weiterhin von einem hohen, nicht zu beherrschenden Gewaltpotential des Klägers zu 1. auszugehen.

Dabei ist der neuerlichen Tat nicht deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil es sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Häftlingen handelt. Deren körperliche Integrität verdient keinen geringeren Schutz. Wie der Vorfall vom 5.2.2006 bzgl. der Person der Zeugin A. zeigt, können auch leicht unbeteiligte Dritte in eine solche Tätlichkeit einbezogen werden. Weiter kommt dem Umstand, dass es gegenüber den früheren Taten nicht zu einer größeren Schädigung der Opfer gekommen ist, keine besondere Bedeutung zu, da der Kläger zu 1. den Zeugen B. nicht überraschen konnte und weiterer Schaden durch das schnelle Herbeirufen der Polizei, was die Täter zur Flucht veranlasste, verhindert werden konnte. Die Gewaltanwendung vom 5.2.2006 ist auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu 1. geringer zu bewerten, weil der Zeuge B. dieser nicht ausgewichen ist, sondern sich dem Kläger zu 1. gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. die Auseinandersetzung provoziert hat, indem er den Zeugen B. im Beisein von dessen Freundin beleidigte, und im Weiteren selbst die Tätlichkeit suchte. Dies ist ihm umso vorwerfbarer, weil seine Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und er eigentlich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens Anlass hatte, jeder Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Wenn es dennoch dem Kläger zu 1. bei diesen Umständen nicht gelingt, nicht mehr einschlägig straffällig zu werden, spricht alles dafür, dass es im Falle der Aufhebung der Ausweisung zu weiteren Straftaten kommt. Bei der gesamten Vorgeschichte kann auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. sich bei der Zeugin A. im Verlauf der mündlichen Verhandlung entschuldigte, nachdem diese erklärt hatte, sie könne nur sagen, dass es an und für sich nicht ihr Interesse gewesen sei, den Kläger zu 1. anzuzeigen, es hätte ihr genügt, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1. sei nunmehr zu besserer Einsicht gekommen. Dieses Verhalten spricht vielmehr dafür, dass es prozesstaktisch veranlasst war und es dem Kläger weiterhin an grundsätzlicher Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangelt, er eigenes schuldhaftes Handeln bis zuletzt leugnet und allein durch Druck zu positivem Handeln zu motivieren ist. Sind danach vom Kläger zu 1. auch weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten, geht das staatliche Interesse des Schutzes der Gemeinschaft in diesem Fall dem klägerischen Interesse und dem der gemeinsamen Kinder am Bestand der Familiengemeinschaft vor.

Im konkreten Einzelfall tragen die besonderen Umstände auch keine Befristung der Ausweisung, da der Kläger zu 1. wegen der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet erreicht werden kann. (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, AufenthG § 11 Rz. 11 ff) Wie seine Begutachtung durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie ergeben hat, begründen die Einschränkungen der Lernfähigkeit des Klägers zu 1. Begrenzungen dessen, was er außerhalb eines strengen Reglements zu leisten imstande ist. Der erhebliche Verstoß des Klägers zu 1. gegen die Rechtsordnung nach der Entlassung aus der Haft unter der Auflage der Bewährung, der in der einschlägigen Tat vom 5.2.2006, die innerhalb der Bewährungszeit und keine 23 Monate nach der Haftentlassung verübt wurde, vorliegt, zeigt, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 1. in seiner Primärpersönlichkeit verankert ist und alle Einflussmöglichkeiten gescheitert sind. Damit gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers zu 1. beruht, stellte wegen der erwiesenen Verankerung des Gewaltpotentials in dessen Primärpersönlichkeit und der mangelnden Selbstbeobachtung, welche keine dauerhafte Änderung des Verhaltens erwarten lassen, keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der gemeinsamen Kinder einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend ist, weil der Kläger zu 1. seit seinen ersten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung Anfang 1997, auch gegenüber Mitgefangenen während der Zeit seiner Inhaftierung und nunmehr bis heute und damit über neun Jahre hinweg immer wieder und ohne besonderen Anlass gegenüber anderen körperliche Gewalt ausübend aufgetreten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose und die Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die ohne Befristung verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Anfechtungsklage hat somit keinen Erfolg.

Des Weiteren ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. abzuweisen, da ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern zukommt.

Der Erteilung der diesbezüglich in erster Linie einschlägigen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige Deutscher nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG steht entgegen, dass ein Ausländer, der, wie der Kläger zu 1., ausgewiesen worden ist und dessen Ausweisung, wie vorgehend ausgeführt, Bestand hat, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 11 Rz. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41, zur vorgehenden entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG) (§ 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG).

Aber auch eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ausgeschlossen, da keine, allein hier in Betracht kommenden, rechtlichen Gründe der Ausreise des Klägers zu 1. entgegenstehen.

Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15.3.2005 - 24 B 04.2005 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.3.1996 - 2 M 1531/96 -, InfAuslR 1996, 203) Insbesondere, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen kein Vorrang zu. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = InfAuslR 2006, 320; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852) Wie oben ausgeführt, ist aber der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Inland zum Wohl der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu 2. aus den Gründen der dargestellten Abwägung der beteiligten Interessen zur Ausweisung und deren Vollzug weder von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 8 EMRK gefordert. Wie die Tat am 5.2.2006 zeigt, hat auch die Geburt des ersten Kindes keine Zäsur in der Lebensführung des Klägers zu 1. bewirkt.

Dem Kläger zu 1. kommt somit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. gegen die Ausweisung des Klägers zu 1. durch den Bescheid vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 ist ebenfalls zurückzuweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2., die, ansonsten zulässig, am 13.4.2004 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Ausweisung des Klägers zu 1. Widerspruch erhoben hat und, wie erstinstanzlich zutreffend dargelegt, aus eigenem Recht die Ausweisung ihres Ehegatten gerichtlich überprüfen lassen kann, bereits deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin zu 2. erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr am 5.8.2004 leistete und nicht bereits zuvor den im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2004 bezifferten Betrag für die Bearbeitung des Widerspruchs gezahlt hat. Selbst wenn die streitige und mit der bundesrechtlichen Regelung des § 81 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 8 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (seit 1.1.2005 § 69 Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 51 Aufenthaltsverordnung) begründete Zurückweisung des Widerspruchs mit der möglicherweise abschließenden Regelung der Voraussetzungen für die dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vereinbar wäre, (dahingehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 266/04 -, juris; Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 69 Rz. 13; a. A. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 69 Rz. 8, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 81 Rz. 8; zu einer landesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360) wäre allein deshalb nicht der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Da mit der Regelausweisung des Klägers zu 1. nicht eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung betroffen ist, scheidet eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsentscheidung aus. Die Anfechtung der Ausweisung des Klägers zu 1. durch die Klägerin zu 2. erweist sich in der Sache aber aus den obigen Ausführungen zur diesbezüglichen Anfechtungsklage des Klägers zu 1. als unbegründet.

Die Berufungen der Kläger sind danach zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert, der Kläger zu 1. zu zwei Drittel und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 17.2.2006 für das Verfahren der Ausweisung und der Aufenthaltserlaubnis 2 R 1/06 auf 10.000,-- EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13.1.2006 - 2 Q 71/05 -) und für das lediglich die Ausweisung betreffende Verfahren 2 R 2/06 auf 5.000,-- EUR und für die Zeit danach für das verbundene Verfahren auf 15.000,-- EUR. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.6.2003 - 1 S 184/03 -, NVwZ-RR 2003, 702, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2001 - 1 Y 1/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 3)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die durch Senatsbeschlüsse vom 17.2.2006 zugelassenen Berufungen sind rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden und erweisen sich auch sonst als zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1., die auf die Aufhebung seiner Ausweisung zielt, hat keinen Erfolg, da die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden ist.

Wie der Senat in seinem auf das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers zu 1. ergangenen Beschluss vom 10.5.2005 - 2 W 2/05 - dargelegt hat, kann der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der ausländerrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der grundgesetzlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG weiterhin, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt werden. (so OVG Niedersachsen; Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 -, NVwZ 2005, 968; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 042 Nr. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2005 - 24 ZB 04.2197 -) Danach ist die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Die nun von den Klägern geforderte Anwendung nach dem späteren Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.7.2004 entbehrt jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 war die streitige Ausweisung offensichtlich rechtmäßig. Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG vor. Da die Ehe der Kläger erst während der Strafhaft geschlossen und außerhalb der Strafvollzugsanstalt lediglich vier Monate bis zur Widerspruchsentscheidung gelebt worden war, war weder ein atypischer Sachverhalt gegeben, der ein Abweichen vom Regelfall erfordert hätte, noch stand der von Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz von Ehe und Familie bzw. der in Art. 8 EMRK gründende Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Ausweisung des Klägers zu 1. entgegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.4.2004 - 10 F 18/04 - und 30.7.2004 - 10 F 28/04 - und des Senats vom 30.6.2004 - 2 W 23/04 - und 5.11.2004 - 2 W 43/04 - (vgl. ergänzend EGMR (4. Sektion), Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - (Adam./.Deutschland), NJW 2003, 2595).

Die Ausweisung des Klägers zu 1. steht des Weiteren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in angemessenem Verhältnis zu dem auch gegenwärtig zu beachtenden in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch der Kläger auf Achtung des Familienlebens und hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Geburt der zwei gemeinsamen Kinder der Kläger, Bestand.

Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind grundsätzlich bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu beachten. Dies bedeutet, dass deren Vorgaben sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bei der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. (so BVerwG, Beschluss vom 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, und Beschluss vom 22.2.1993 - 1 B 7/93 -, InfAuslR 1993, 257; VGH Bayern, Urteil vom 3.5.2005 - 24 B 04.2037 -, DVBl 2005, 1219, unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2005 - 24 ZB 04.2005 - und seinen Beschluss vom 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.3.2005 - 11 S 2599/04 -, EzAR-NF 42 Nr. 1, und vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189 = EzAR 37 Nr. 9) Der Prüfung der Ausweisungsentscheidung an Art. 8 EMRK steht dabei nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1. gegenwärtig geduldet wird. Wie der Beklagte zu erkennen gegeben hat, ist der Vollzug der Ausweisung allein von deren gerichtlicher Bestätigung abhängig, so dass deren Vollzugscharakter nicht entfallen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25/03 -, BVerwGE 121, 356 (364) = InfAuslR 2005, 49 (52); EGMR (3. Sektion), Entscheidung vom 13.10.2005 - 40932/02 - (Yildiz./.Deutschland), http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente%5Fauf%5Fdeutsch/volltext/Entscheidungen/20051013-Yildiz-E.asp#TopOfPage) Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann u. a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Klägers zu 1. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, da sie zur Trennung von der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern führt. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt, d. h. gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Letzteres erfordert, dass die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, d. h. ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen wahrt. (entsprechend EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126 ) Maßgeblich kommt es bei der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt an, in dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wird. Daher kann auch bei einer an sich nicht unverhältnismäßigen Ausweisung die nachfolgende Geburt eines Kindes die ausdrückliche Befristung der Ausweisung erfordern. Ist das der Fall, ist die Ausweisung in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet dann zu den verfolgten berechtigten Zielen unverhältnismäßig (so EGMR (3. Sektion), Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Yilmaz./.Deutschland), NJW 2004, 2147; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR (3. Sektion), Urteil vom 6.2.2003 - 36757/97 - (Jakupovic./. Österreich), InfAuslR 2004, 184). Das Begehren des Klägers zu 1. vom 14.4.2005 um Überprüfung, ob ihm wegen der geänderten Umstände nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, umfasst den Antrag auf Befristung der Ausweisung. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rz. 5, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 8 Rz. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250) Es bedarf danach der aktuellen Feststellung, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot als staatliche Maßnahme nicht ausreicht.( vgl. EGMR, Urteile vom 17.4.2003 - 52853/99 - (Radovanovic ./. Österreich), InfAuslR 2004, 374; vom 27.10.2005 - 32231/02 (Keles./.Deutschland), InfAuslR 2006, 3, mit Anm. Gutmann) Sonst begründet auf Grund des Vorrangs des Art. 8 EMRK, der bei bestehender Familiengemeinschaft des ausländischen Vaters mit seinem deutschen Kind den Bestand der Entscheidung über die Ausweisung von der angemessenen Befristung abhängig macht, die Fehlerhaftigkeit der Befristung unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. (so VG Bremen, Urteil vom 12.12.2005 - 4 K 2254/03 -, InfAuslR 2006, 196) Entscheidend ist danach, ob im konkreten Fall die unbefristete Ausweisung der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und ihrer Familie auf der einen und den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite ist. (EGMR vom 31.1.2006 - 50252/99 - (Sezen./.Niederlande), InfAuslR 2006, 255) Dazu bieten sich folgende Leitlinien an: (vgl. EGMR (2. Sektion), Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - (Üner./.Niederlande), DVBl. 2006, 688, (Die Entscheidung der Großen Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 steht noch aus.))

- die Art und Schwere der von dem Betroffenen begangenen Straftat,

- die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit,

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen,

- die familiäre Situation wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen,

- der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde,

- der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Betroffenen voraussichtlich begegnen wird.

Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände erweist sich die unbefristete Ausweisung des Klägers zu 1. auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten legitimen Zielen.

Der Kläger zu 1. reiste im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie im September 1993 nach Deutschland ein und war im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten seit April 1997 auffällig. Als Jugendlicher prügelte er zusammen mit seinem Vater auf andere ein. Als Heranwachsender schädigte er allein aus nichtigem Anlass unbeteiligte Dritte. Er hat sich einer Vielzahl schwer wiegender Körperverletzungen mit zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer schuldig gemacht und sich auch nicht durch einen dreiwöchigen Dauerarrest im Jahr 1997, Untersuchungshaft in den Jahren 1998 und 1999 und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht I-Stadt am 12.5.1999 von weiteren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abhalten lassen, so dass durch das Amtsgericht I-Stadt mit Urteil vom 3.5.2000 schließlich auf ein den zwischen Anfang 1997 und Ende 1999 verübten Taten angemessenes Gesamtstrafmaß von vier Jahren und sechs Monaten erkannt wurde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger als 19-jähriger und wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Opfer - ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten - angegriffen und erheblich körperlich verletzt hat. So hat er nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I-Stadt vom 3.5.2000 - 28-513/99 - (21 Js 1488/99) am 29.8.1999 einer Frau, die er vor dem Anwesen, in dem die Klägerin zu 2. wohnte, gefragt hatte, ob sie mit ihrer Begleiterin bei ihm eingebrochen habe, und nachdem diese geantwortet hatte, sie kenne ihn nicht und wisse nicht, wo er wohne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass die Geschädigte eine Prellung am rechten Jochbein, eine Prellung am Auge, eine Prellung an der Nase sowie einen Bluterguss am Mund davontrug. Am 6.9.1999 schlug der Kläger zu 1., nach einer Tage vorausgegangenen Auseinandersetzung seines Bruders mit einem Dritten, einem Mann gegen die Nase und wandte sich dann dem Dritten zu, dem er mit der Faust in den Rücken und auf die Brust schlug, so dass beide Opfer hierdurch verletzt wurden. Für einen Jugendtreff war dem Kläger zu 1. Hausverbot erteilt. Darüber setzte er sich mehrmals hinweg und griff am 3.11.1999 einen dort angestellten Mann, der ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen, mit einem Schlag gegen den Hals an und verletzte diesen dadurch. Am 22.11.1999 trat er einer Hundehalterin, die in dem Gerangel wegen zwei ineinander verbissener Hunde, wobei ein Hund der Klägerin zu 2. gehörte, zu Boden gefallen war, mit dem beschuhten Fuß gegen das Bein und verletzte diese hierdurch. Am 30.11.1999 schlug er, nachdem sich wieder zwei Hunde, davon der der Klägerin zu 2., ineinander verbissen hatten, dem Hundehalter, der die Hunde trennen wollte, mit der Faust ins Gesicht und noch mehrmals auf diesen ein. Auch einem diesem zu Hilfe eilenden Mann schlug der Kläger zu 1. ins Gesicht und auf die Brust. Die Geschädigten waren zwei Wochen bzw. drei Tage arbeitsunfähig. Am 15.12.1999 verstieß der Kläger zu 1. erneut gegen das Hausverbot. Als er durch einen Sozialarbeiter des Grundstücks verwiesen werden sollte, zog er einen langen Dolch aus der Jacke und drohte "Ich mache dich fertig, ich stech´ dich ab.", worauf der Sozialarbeiter eilends davonlief.

Nach seiner Haftentlassung am 19.3.2004 unter der Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren wurde er als Erwachsener im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt am 5.2.2006 wieder auffällig. Zwar ist wegen der Tat noch keine Verurteilung erfolgt, doch ist auch dieser Vorfall für die Beurteilung des Bestandes der Ausweisungsverfügung mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts in den Blick zu nehmen, da die Ausweisung nicht den Anforderungen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt. (vgl. GK-AufenthG, Stand Mai 2006, II-Vor §§ 53 ff., Rz. 773; BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 59 (63))

Auf Grund der polizeilichen Feststellungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 4 Js 1567/06 zum Vorfall am 5.2.2006 und nach der Einvernahme der Zeugen D., A. und B. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. am 5.2.2006 gegen 3.00 Uhr vor einer Diskothek in I-Stadt den Zeugen B. mit unflätigen Ausdrücken beschimpfte und eine tätliche Auseinandersetzung begann, in deren Folge der Zeuge B. durch von dem Kläger zu 1. und einem Dritten abgegebene Schläge in das Gesicht eine Prellung der Oberlippe und als Folge des Sturzes Abschürfungen am Knie erlitt. Die Täter ließen von ihrem Opfer erst ab, als sie annahmen, dass die Polizei herbeigerufen worden war. Diesen Geschehensablauf sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen D., A. und B. als erwiesen an.

So sagte der Zeuge D. aus, er sei an dem besagten Abend mit dem Kläger zu 1. zusammen gewesen und habe sich bemüht, die Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen B. zu beenden. Es sei nichts Großes, keine Schlägerei gewesen, die Beteiligten hätten sich geschubst. Weiter hat der Zeuge D. bekundet, es habe der Zeuge B. etwas gesagt, als er, der Zeuge D., und der Kläger zu 1. an diesem vorbeigegangen seien, daraufhin habe auch der Kläger zu 1. etwas gesagt und es habe sich die Rangelei ergeben. Es sei so gewesen, dass sie schon aneinander vorbeigelaufen gewesen seien, dann habe der Zeuge B. etwas gesagt. Sie hätten sich dann umgedreht, der Zeuge B. sei ihnen entgegengelaufen und dann sei es zur Rangelei gekommen.

Die Zeugin A. gab an, sie sei mit ihrem Freund, dem Zeugen B., aus der Diskothek gekommen und an dem Kläger zu 1. und zwei weiteren Personen, darunter dem Zeugen D. vorbeigegangen. Der Kläger zu 1. habe dabei den Zeugen B. angesprochen, den er aus der Haft gekannt habe, und als dieser das ignoriert habe, ihn mit unflätigen Ausdrücken beschimpft. Der Zeuge B. habe daraufhin zu dem Kläger zu 1. gesagt: "Hast du ein Problem?", worauf die körperliche Auseinandersetzung losgegangen sei. Der Zeuge B. sei von zweien, u. a. dem Kläger zu 1., auf ein Auto geschubst und geschlagen worden. Als sie dem Zeugen B. zu Hilfe gekommen sei und den Kläger zu 1. habe wegziehen wollen, habe der sie in den Arm gebissen. Abgelassen hätten die beiden von dem Zeugen B., als jemand gesagt habe, die Polizei komme.

Der Zeuge B. erklärte, er sei mit der Zeugin A. an dem Kläger zu 1., dem Zeugen D. und einem Dritten vorbeigekommen, als der Kläger zu 1. ihm nachgerufen habe, warum er ihn nicht grüße, er, der Kläger zu 1., sei in der JVA der King gewesen, er würde ihn in den Arsch ficken. Er, der Zeuge B., habe zuvor nichts gesagt und sich, weitergehend, bereits etwa 10 m bis 20 m vom Kläger zu 1. entfernt gehabt. Er habe sich umgedreht, sei auf den Kläger zu 1. zugegangen und habe ihn gefragt, was für ein Problem er habe. Er habe gesehen, dass der Kläger zu 1., der auf ihn zugekommen sei, seine Jacke ausgezogen gehabt habe, da habe er angenommen, dass etwas passieren würde, und seine Jacke der Zeugin A. gegeben. Der Kläger zu 1. habe ihn dann geschubst und auf ihn eingeschlagen, sie hätten sich gerangelt, der Kläger zu 1. habe ihm welche gegeben und er habe sich verteidigt. Er sei auch von dem Dritten, den er von der JVA kenne, dessen Namen er aber nicht wisse, von hinten angegriffen worden. Er sei auf einem Auto zu liegen gekommen. Als jemand gerufen habe, die Polizei komme, seien die drei davongelaufen. Als Folge der Auseinandersetzung habe er eine Schürfwunde am Knie und eine dicke Lippe davongetragen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. den Zeugen B. angegriffen und dann auf ihn eingeschlagen hat. Soweit der Zeuge D. bekundet hat, der Zeuge B. habe als erster den Kläger zu 1. angesprochen, was der Zeuge B., dazu befragt, in Abrede stellte, ist diese Angabe des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entsprechend verhält es sich mit dem Leugnen der Beteiligung einer dritten Person. Beides wird durch die diesbezüglich konkreten und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt und nichts spricht dafür, dass der Zeuge B., der in Begleitung seiner Freundin war, einen Streit habe provozieren wollen. Damit steht fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Täter ohne begründeten Anlass am 5.2.2006 den Zeugen B. angegriffen und verletzt sowie der diesem zu Hilfe eilenden Zeugin A. in den Arm gebissen hat.

Der Kläger zu 1. lebt zwar mittlerweile seit 13 Jahren in Deutschland, doch hat er davon ein Drittel in staatlichem Gewahrsam verbracht. Für ein weiteres Verbleiben des Klägers zu 1. im Bundesgebiet spricht, dass aus der in der Haft am 24.11.2000 geschlossenen Ehe der Kläger die Kinder J, geb. 31.3.2005, und B, geb. 1.5.2006, hervorgegangen sind. Wegen der allgemeinen Lage im Kosovo und der Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Minderheit der "Ashkali" ist es der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, dem Kläger zu 1. in den Kosovo zu folgen. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Bewährungshelfer des Klägers zu 1. E. zu der ihm bekannt gewordenen Entwicklung und dem Verhalten des Klägers zu 1. seit dessen Haftentlassung befragt. Dazu hat der Bewährungshelfer E. ausgesagt, ihm sei die Betreuung des Klägers zu 1. erst seit Januar 2005 übertragen. Der Kläger zu 1. habe den Kontakt zu ihm wie erforderlich gehalten und die Auflagen erfüllt. Die klägerische Familie sei sehr selbstständig, so dass sie die sozialhilferechtlichen Dinge selbst in die Hand nehme, und erfahre Unterstützung durch die Familie der Klägerin zu 2. Seit die Kinder auf der Welt seien, hätten sich die Inhalte seiner Gespräche mit dem Kläger zu 1. diesen zugewandt. Zwischen den Klägern gebe es eine Arbeitsteilung. Die Klägerin zu 2. arbeite noch nebenbei und der Kläger zu 1. übernehme einen Teil der Kinderbetreuung. Die Kinder schliefen wohl nicht die ganze Nacht durch und der Kläger zu 1. übernehme die nächtliche Betreuung. Von Eheschwierigkeiten der Kläger habe er nichts mitbekommen. Der Kläger zu 1. habe ihm gesagt, er habe sich um Arbeit bemüht, wegen der Kurzfristigkeit der Duldung sei jedoch kein Arbeitgeber bereit gewesen, ihn zu beschäftigen.

Kann demnach die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden und spricht die positive Darstellung des Bewährungsverlaufs durch den Bewährungshelfer E. für ein Verbleiben im Bundesgebiet, steht der sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergebenden Forderung nach einem Absehen von der Ausweisung bzw. einer Befristung der Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - (Beldjoudi./. Frankreich), InfAuslR 1994, 86 = EzAR 935 Nr. 4 )doch entgegen, dass der Kläger zu 1. als Erwachsener durch die neuerliche Straftat belegt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen in die Gesellschaft einzuordnen. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger zu 1. unter dem Anspruch der strafrechtlichen Bewährung und dem Druck des Ausweisungsverfahrens nicht gelungen ist, seine Aggressivität unter Kontrolle zu behalten, dokumentiert, dass er nicht auf eine stabile Aggressionsvermeidungsstrategie zurückgreifen kann. Die anfänglichen Erfolge kann er nicht dauerhaft halten. Seine neuerliche Tat vom 5.2.2006 ist durch eine gewisse Eruptivität gekennzeichnet, die vom deutlichen Willen des Klägers zu 1. zeugt, seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen und Dritten körperlichen Schaden zuzufügen. Wie grundlegend im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.11.2002 dargelegt, besteht bei dem Kläger zu 1. eine unterdurchschnittliche Intelligenz, die sich auch im charakterlichen Bereich in der Form mangelnder Selbstbeobachtung bemerkbar macht. Seine eruptive Aggressivität beruht zu einem Teil auf falschem sozialem Lernen und ist anhand willentlicher Anstrengung teilweise beherrschbar, sie scheint zu einem anderen Teil in der Primärpersönlichkeit verankert. Wie sich weiter aus der zweiten Begutachtung des Klägers zu 1. durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 18.02.2003 ergibt, begründen die Einschränkungen seiner Lernfähigkeit Begrenzungen dessen, was er auf eigene Faust außerhalb des Reglements der Haft zu leisten imstande ist. Die nunmehr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellende misslungene Bewährung im "Alltag" nach der Haftentlassung zeigt, dass die sehr impulsive und unbeherrschte aggressive Primärpersönlichkeit nicht dauerhaft den aufgebauten Kontrollinstanzen unterlegen bleibt. Insoweit ist die in den angesprochenen Gutachten zu erwartende Klarheit zur Deliktsrückfälligkeit durch das weitere Verhalten des Klägers zu 1. in den Lockerungen der Bewährung gewonnen und weiterhin von einem hohen, nicht zu beherrschenden Gewaltpotential des Klägers zu 1. auszugehen.

Dabei ist der neuerlichen Tat nicht deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil es sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Häftlingen handelt. Deren körperliche Integrität verdient keinen geringeren Schutz. Wie der Vorfall vom 5.2.2006 bzgl. der Person der Zeugin A. zeigt, können auch leicht unbeteiligte Dritte in eine solche Tätlichkeit einbezogen werden. Weiter kommt dem Umstand, dass es gegenüber den früheren Taten nicht zu einer größeren Schädigung der Opfer gekommen ist, keine besondere Bedeutung zu, da der Kläger zu 1. den Zeugen B. nicht überraschen konnte und weiterer Schaden durch das schnelle Herbeirufen der Polizei, was die Täter zur Flucht veranlasste, verhindert werden konnte. Die Gewaltanwendung vom 5.2.2006 ist auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu 1. geringer zu bewerten, weil der Zeuge B. dieser nicht ausgewichen ist, sondern sich dem Kläger zu 1. gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. die Auseinandersetzung provoziert hat, indem er den Zeugen B. im Beisein von dessen Freundin beleidigte, und im Weiteren selbst die Tätlichkeit suchte. Dies ist ihm umso vorwerfbarer, weil seine Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und er eigentlich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens Anlass hatte, jeder Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Wenn es dennoch dem Kläger zu 1. bei diesen Umständen nicht gelingt, nicht mehr einschlägig straffällig zu werden, spricht alles dafür, dass es im Falle der Aufhebung der Ausweisung zu weiteren Straftaten kommt. Bei der gesamten Vorgeschichte kann auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. sich bei der Zeugin A. im Verlauf der mündlichen Verhandlung entschuldigte, nachdem diese erklärt hatte, sie könne nur sagen, dass es an und für sich nicht ihr Interesse gewesen sei, den Kläger zu 1. anzuzeigen, es hätte ihr genügt, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1. sei nunmehr zu besserer Einsicht gekommen. Dieses Verhalten spricht vielmehr dafür, dass es prozesstaktisch veranlasst war und es dem Kläger weiterhin an grundsätzlicher Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangelt, er eigenes schuldhaftes Handeln bis zuletzt leugnet und allein durch Druck zu positivem Handeln zu motivieren ist. Sind danach vom Kläger zu 1. auch weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten, geht das staatliche Interesse des Schutzes der Gemeinschaft in diesem Fall dem klägerischen Interesse und dem der gemeinsamen Kinder am Bestand der Familiengemeinschaft vor.

Im konkreten Einzelfall tragen die besonderen Umstände auch keine Befristung der Ausweisung, da der Kläger zu 1. wegen der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet erreicht werden kann. (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, AufenthG § 11 Rz. 11 ff) Wie seine Begutachtung durch das Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie ergeben hat, begründen die Einschränkungen der Lernfähigkeit des Klägers zu 1. Begrenzungen dessen, was er außerhalb eines strengen Reglements zu leisten imstande ist. Der erhebliche Verstoß des Klägers zu 1. gegen die Rechtsordnung nach der Entlassung aus der Haft unter der Auflage der Bewährung, der in der einschlägigen Tat vom 5.2.2006, die innerhalb der Bewährungszeit und keine 23 Monate nach der Haftentlassung verübt wurde, vorliegt, zeigt, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 1. in seiner Primärpersönlichkeit verankert ist und alle Einflussmöglichkeiten gescheitert sind. Damit gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers zu 1. beruht, stellte wegen der erwiesenen Verankerung des Gewaltpotentials in dessen Primärpersönlichkeit und der mangelnden Selbstbeobachtung, welche keine dauerhafte Änderung des Verhaltens erwarten lassen, keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der gemeinsamen Kinder einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend ist, weil der Kläger zu 1. seit seinen ersten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung Anfang 1997, auch gegenüber Mitgefangenen während der Zeit seiner Inhaftierung und nunmehr bis heute und damit über neun Jahre hinweg immer wieder und ohne besonderen Anlass gegenüber anderen körperliche Gewalt ausübend aufgetreten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose und die Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die ohne Befristung verfügte Ausweisung des Klägers zu 1. ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Anfechtungsklage hat somit keinen Erfolg.

Des Weiteren ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. abzuweisen, da ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern zukommt.

Der Erteilung der diesbezüglich in erster Linie einschlägigen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige Deutscher nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG steht entgegen, dass ein Ausländer, der, wie der Kläger zu 1., ausgewiesen worden ist und dessen Ausweisung, wie vorgehend ausgeführt, Bestand hat, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 11 Rz. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41, zur vorgehenden entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG) (§ 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG).

Aber auch eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ausgeschlossen, da keine, allein hier in Betracht kommenden, rechtlichen Gründe der Ausreise des Klägers zu 1. entgegenstehen.

Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, juris; VGH Bayern, Urteil vom 15.3.2005 - 24 B 04.2005 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.3.1996 - 2 M 1531/96 -, InfAuslR 1996, 203) Insbesondere, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen kein Vorrang zu. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = InfAuslR 2006, 320; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852) Wie oben ausgeführt, ist aber der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Inland zum Wohl der gemeinsamen Kinder und der Klägerin zu 2. aus den Gründen der dargestellten Abwägung der beteiligten Interessen zur Ausweisung und deren Vollzug weder von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 8 EMRK gefordert. Wie die Tat am 5.2.2006 zeigt, hat auch die Geburt des ersten Kindes keine Zäsur in der Lebensführung des Klägers zu 1. bewirkt.

Dem Kläger zu 1. kommt somit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. gegen die Ausweisung des Klägers zu 1. durch den Bescheid vom 19.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 ist ebenfalls zurückzuweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2., die, ansonsten zulässig, am 13.4.2004 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Ausweisung des Klägers zu 1. Widerspruch erhoben hat und, wie erstinstanzlich zutreffend dargelegt, aus eigenem Recht die Ausweisung ihres Ehegatten gerichtlich überprüfen lassen kann, bereits deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin zu 2. erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2004 die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr am 5.8.2004 leistete und nicht bereits zuvor den im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2004 bezifferten Betrag für die Bearbeitung des Widerspruchs gezahlt hat. Selbst wenn die streitige und mit der bundesrechtlichen Regelung des § 81 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 8 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (seit 1.1.2005 § 69 Abs. 6 AufenthG i. V. m. § 51 Aufenthaltsverordnung) begründete Zurückweisung des Widerspruchs mit der möglicherweise abschließenden Regelung der Voraussetzungen für die dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klage in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vereinbar wäre, (dahingehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 266/04 -, juris; Hailbronner, a. a. O., AufenthG § 69 Rz. 13; a. A. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 69 Rz. 8, und 7. Aufl. 1999, AuslG § 81 Rz. 8; zu einer landesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360) wäre allein deshalb nicht der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Da mit der Regelausweisung des Klägers zu 1. nicht eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung betroffen ist, scheidet eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsentscheidung aus. Die Anfechtung der Ausweisung des Klägers zu 1. durch die Klägerin zu 2. erweist sich in der Sache aber aus den obigen Ausführungen zur diesbezüglichen Anfechtungsklage des Klägers zu 1. als unbegründet.

Die Berufungen der Kläger sind danach zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens tragen nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert, der Kläger zu 1. zu zwei Drittel und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 17.2.2006 für das Verfahren der Ausweisung und der Aufenthaltserlaubnis 2 R 1/06 auf 10.000,-- EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 13.1.2006 - 2 Q 71/05 -) und für das lediglich die Ausweisung betreffende Verfahren 2 R 2/06 auf 5.000,-- EUR und für die Zeit danach für das verbundene Verfahren auf 15.000,-- EUR. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.6.2003 - 1 S 184/03 -, NVwZ-RR 2003, 702, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2001 - 1 Y 1/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 3)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 69 Gebühren


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt n

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(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,2.eine Bedingung oder eine Auflage de

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 30.4.1979 in Gjakovo/Kosovo geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger reiste im August 1990 zusammen mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.11.1990 abgelehnt wurde. In der Folgezeit erhielt der Kläger im Hinblick auf die politische Situation im Kosovo Duldungen. Im Jahre 1995 beantragte er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 14.11.1999 stellte der Kläger unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der „Ägypter“ einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 27.12.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wurden nicht getroffen. Seine gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage (A 8 K 10244/00) blieb erfolglos. Der nach wie vor geduldete und noch bei seinen Eltern wohnende Kläger arbeitet derzeit als Bootshelfer in Titisee-Neustadt.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 3.6.1998 wegen Bedrohung und versuchter Erpressung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Januar 1998 einem Mitschüler eine echt aussehende Pistole an das Kinn gehalten und ihn für den Fall, dass er noch ein Wort sage, mit dem Tode bedroht hatte. Im März 1998 versuchte der Kläger, von einem Mitschüler 120,-- DM zu erpressen, indem er ihm mit der „Galgengeste“ drohte. Der Mitschüler besuchte daraufhin aus Angst wochenlang die Schule nicht.
2. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.11.1999 wegen Diebstahls (einer Unterhose im Wert von 14,90 DM) zu Arbeitsleistungen nach Weisung des Kreisjugendamtes.
3. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.1.2001 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger im Dezember 1999 einen ihm bekannten Heroinlieferanten, der selbst nicht im Besitz eines Führerscheines war, zur Abwicklung des Verkaufs von 980,3 g Heroinzubereitung (Wirkstoffgehalt von 149,593 g) von Titisee-Neustadt nach Göppingen gefahren. Der Kläger sollte für diese Dienste 200,-- DM erhalten. Ob das Heroin sich im Wagen des Klägers befand oder in einem parallel fahrenden zweiten Fahrzeug, ließ sich nicht klären. Der Kläger wusste jedoch vor Fahrtantritt, dass Zweck der Fahrt der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Verkaufs sein sollte.
Wegen dieser Sache befand sich der Kläger in der Zeit vom 11.12.1999 bis zum 18.1.2001 in Untersuchungshaft.
4. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Am 7.4.2001 um 3.50 Uhr hatte der Kläger die Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Freiburg betreten, nachdem er zusammen mit 2 Begleitern die Schiebetüren aufgedrückt hatte.
5. durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass er am 28.11.2003 eine Halskette für 20,-- EUR und einen Ohrstecker für 10,-- EUR zum Verkauf anbot, wobei er wusste, dass diese Schmuckstücke aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.
10 
6. durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14.12.2004 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zwei 13 und 15 jährige Zeuginnen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder gehört werden sollten, in ihrem Aussageverhalten beeinflussen wollte, indem er ihnen mit Vergewaltigung drohte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Bereits mit Verfügung vom 22.5.2001 hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verfügung ist auf den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt. Ein vom Regelfall der Ausweisung abweichender atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen keinen atypischen Geschehensablauf aufweise. Auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen begründeten keine Atypik. Beim Kläger liege auch eine individuelle Wiederholungsgefahr vor. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da sich die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose von der strafrichterlichen Sozialprognose nach Voraussetzungen und Zweck unterscheide. Auch generalpräventive Gesichtspunkte sprächen hier für die Ausweisung, weil nur eine konsequente Ausweisungspraxis das Verhalten von Ausländern dahingehend steuern könne, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Rechtsordnung beachteten. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch dauerhafte Duldungsgründe i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht erkennbar, da das Bundesamt festgestellt habe, dass keine rechtlichen Abschiebungshindernisse vorlägen, insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehe. Die Prüfung, ob neue Abschiebungshindernisse bestünden, sei der Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums entzogen.
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Am 18.6.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei 1990 mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Mittlerweile habe er im Kosovo keine Verwandten mehr, auch seien alle Familienmitglieder außer ihm im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Es sei ihm nach dem Besuch der Schule nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen, weil man ihm die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem Maschinenbaubetrieb verweigert habe. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Aus der verbüßten Untersuchungshaft und der Verurteilung habe er die richtigen Lehren gezogen und sei von der Familie aufgefangen worden. Nunmehr sei er in einem Bootsverleih tätig. Die Ausweisung dürfe nicht auf die der Verurteilung vom 18.1.2001 zugrunde liegende Straftat gestützt werden. Das Landgericht habe ihm in seinem Urteil eine Reifeverzögerung attestiert und auch sein Geständnis strafmindernd gewertet. Das Geständnis habe letztendlich dazu geführt, dass auch die übrigen Tatbeteiligten die Tat gestanden hätten. Das Landgericht sei weiter davon ausgegangen, dass die im Erwachsenenvollzug verbrachte Untersuchungshaft ihn - als damals Heranwachsenden - besonders hart getroffen habe. Schließlich habe das Landgericht seine geringe Tatbeteiligung betont und ausgeführt, dass die Tat auch ohne ihn stattgefunden hätte. Dies alles rechtfertige zum einen nicht, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen und begründe zum anderen einen atypischen Ausnahmefall, in dem die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG ausnahmsweise nicht mehr angemessen sei. Mit den genannten Umständen, insbesondere der Bewertung des Landgerichts habe sich der Beklagte in seiner Verfügung nicht auseinandergesetzt. Seiner generalpräventiven Argumentation sei ebenfalls nicht zu folgen, da eine generalpräventive Ausweisung in seinem Falle nicht mehr angemessen sei. Unterbleibe eine Ausweisung hier, so gehe die Abschreckungswirkung nicht verloren, weil von abzuschreckenden Ausländern erkannt werde, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen und nicht um einen erwachsenen Täter gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich seit 1999 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und die Phase jugendlicher Instabilität nunmehr überwunden sei.
13 
Mit Urteil vom 30.6.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tatbestand für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt sei, dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zukomme und - bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung - auch keine tatbezogenen oder persönlichen Umstände vorlägen, die so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abwichen, dass sie eine Ausnahme von der Regelausweisung begründeten. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck gebracht, dass er den Gefahren der Drogenkriminalität und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung begegnen wolle, indem er auch solche Ausländer ausweise, die zu einer Drogenstraftat nur Beihilfe leisteten. Es könne im Falle des Klägers offen bleiben, ob sein Verhalten im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung tatsächlich noch genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr geboten habe. Insofern habe die Prognose der Ausländerbehörde wohl übersehen, dass der Kläger durch eine lang andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Letztlich unterfalle die Ausweisung aber auch dann dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, wenn man zugunsten des Klägers eine fehlende individuelle Wiederholungsgefahr unterstelle. Die Ausweisung sei hier nämlich im Hinblick auf die Generalprävention angemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe ein höchst konspiratives Geschäft mit einer großen Menge an Heroin in seiner technischen Abwicklung gefördert. Dass er letztlich ein beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Drogengeschäfts gewesen sei, sei unerheblich. Denn die schwer zu bekämpfende organisierte Betäubungsmittelkriminalität zeichne sich häufig dadurch aus, dass in den Randbereichen des Drogengeschäfts nur teilweise eingeweihte Personen eingesetzt würden. Auch wenn deren Tatbeiträge für sich genommen untergeordnet seien, seien sie oft Teil des hohen konspirativen Organisationsgrades, der aus Sicherheitsgründen für ein größeres Drogengeschäft notwendig sei. Insofern solle durch die Einbeziehung von Nebentätern eines Drogengeschäfts in den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gerade auch die Rekrutierung von Ausländern in den Randbereichen eines Drogengeschäfts erschwert werden. Unerheblich sei im Rahmen einer generalpräventiv begründeten Ausweisung auch, dass der Kläger als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und - dies unterstellt - der Kläger sogar dauerhaft von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe. Denn gerade die Heranwachsenden, die sich aufgrund ihrer mangelnden Reife in Kontakt mit anderen und unter der Vorstellung eines relativ geringen Risikos zur Teilnahme an solchen Betäubungsmitteldelikten hinreißen lassen könnten, könnten von der abschreckenden Wirkung einer rigorosen Ausweisungspraxis erreicht werden. Eine generalpräventive Ausweisung treffe den Kläger auch nicht im Hinblick auf seine familiären und sonstigen Belange unangemessen hart. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK, der gerade die Bekämpfung des Drogenhandels als gewichtiges soziales Bedürfnis anerkenne. Die insoweit dennoch gewährten Ausnahmen der Unverhältnismäßigkeit beträfen Ausländer der zweiten Generation mit grundsätzlich legalem Aufenthalt. Um einen solchen handele es sich beim Kläger nicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über ausbaufähige Kenntnisse der albanischen Sprache. Er sei als allein stehender und gesunder junger Mann dafür verantwortlich, für sich selbst zu sorgen, zumal er über eine unterstützungswillige Familie in Deutschland verfüge.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils zugelassen (11 S 2209/03). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 15.11.2004 zugestellt worden.
15 
Die zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 begründet. Seiner Auffassung nach hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass schutzwürdige familiäre und sonstige Bindungen im Bundesgebiet vorlägen und er als ethnischer Ägypter aus dem Kosovo einen Grund für eine dauerhafte Duldung im Bundesgebiet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genössen nicht nur Ausländer der zweiten Generation, sondern auch Ausländer in der Situation des Klägers den Schutz des Art. 8 EMRK. Er habe den wesentlichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ausschließlich hier seine sozialen Bindungen. Mittlerweile sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Hätte das Verwaltungsgericht seine persönliche Situation richtig abgewogen, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Hierbei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass die Drogenstraftat im jetzigen Zeitpunkt fast vier Jahre zurückliege und er sich danach nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Dem Umstand, dass das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe, komme erstrangige Bedeutung im Rahmen des § 47 AuslG zu, weshalb eine individuelle Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und die Annahme eines Regelausweisungsgrundes als unangemessene Härte erscheine. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass er an der Drogenstraftat lediglich als beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Geschehens beteiligt gewesen sei. Ferner sei er nicht in die Einzelheiten der Tat eingeweiht gewesen und sei das Rauschgift nicht in den Handel gelangt. Als „Drogen-Ersttäter“ sei er im Strafverfahren geständig gewesen, außerdem habe es sich um ein „Polizeigeschäft“ gehandelt, zu dem die Beteiligten verführt worden seien. Schließlich habe er ein Jahr Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug erlitten, die ihn nachhaltig beeindruckt habe. Aus den genannten Gründen sei auch eine generalpräventiv begründete Ausweisung unangemessen. Unabhängig davon, dass das Gericht den Sachverhalt schon bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung fehlerhaft gewürdigt habe, sei die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung richtigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verweist zur Begründung auf einen am 23.8.2004 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt und zahlreiche gegen den Kläger zwischenzeitlich anhängige Strafanzeigen. Der Kläger habe sich offenbar auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zur Verhinderung weiterer Straftaten sei es daher geboten, seinen Aufenthalt zu beenden und ihn vom Bundesgebiet fern zu halten. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass der Kläger nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles geschlossen werden. Dies folge bereits daraus, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lediglich auf die Begehung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz abstelle und es auf die Höhe der verhängten Strafe hierbei nicht ankomme. Neben diesen spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers auch generalpräventiv erforderlich. Auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei sie nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei im heutigen Serbien und Montenegro geboren, dort bei seinen Eltern aufgewachsen und erst im Alter von 11 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht alle Bindungen zu seinem Heimatland verloren habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, stehe Art. 8 Abs. 2 EMRK seiner Ausweisung nicht entgegen, da Drogendelikten grundsätzlich eine besondere Schwere zugemessen werde. Andererseits sei der Kläger bei Begehung der Drogenstraftat bereits 20 Jahre alt gewesen; er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf familiäre Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei er nicht angewiesen. Ferner sei er in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden könne.
21 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren A 8 K 10244/00 und 1 K 980/01 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom 23.3.2005 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
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aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss vom 22. März 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Nach § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 ist das GKG hier in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der (vorliegend nach § 124a Abs. 5 Satz 5 2. Halbsatz VwGO nicht mehr gesondert einlegungsbedürftigen) Berufung bereits am 25. August 2003 gestellt hat.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,
2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,
3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,
3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,
4.die Ausweisung55 Euro,
5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,
6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,
11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 30.4.1979 in Gjakovo/Kosovo geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger reiste im August 1990 zusammen mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.11.1990 abgelehnt wurde. In der Folgezeit erhielt der Kläger im Hinblick auf die politische Situation im Kosovo Duldungen. Im Jahre 1995 beantragte er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 14.11.1999 stellte der Kläger unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der „Ägypter“ einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 27.12.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wurden nicht getroffen. Seine gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage (A 8 K 10244/00) blieb erfolglos. Der nach wie vor geduldete und noch bei seinen Eltern wohnende Kläger arbeitet derzeit als Bootshelfer in Titisee-Neustadt.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 3.6.1998 wegen Bedrohung und versuchter Erpressung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Januar 1998 einem Mitschüler eine echt aussehende Pistole an das Kinn gehalten und ihn für den Fall, dass er noch ein Wort sage, mit dem Tode bedroht hatte. Im März 1998 versuchte der Kläger, von einem Mitschüler 120,-- DM zu erpressen, indem er ihm mit der „Galgengeste“ drohte. Der Mitschüler besuchte daraufhin aus Angst wochenlang die Schule nicht.
2. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.11.1999 wegen Diebstahls (einer Unterhose im Wert von 14,90 DM) zu Arbeitsleistungen nach Weisung des Kreisjugendamtes.
3. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.1.2001 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger im Dezember 1999 einen ihm bekannten Heroinlieferanten, der selbst nicht im Besitz eines Führerscheines war, zur Abwicklung des Verkaufs von 980,3 g Heroinzubereitung (Wirkstoffgehalt von 149,593 g) von Titisee-Neustadt nach Göppingen gefahren. Der Kläger sollte für diese Dienste 200,-- DM erhalten. Ob das Heroin sich im Wagen des Klägers befand oder in einem parallel fahrenden zweiten Fahrzeug, ließ sich nicht klären. Der Kläger wusste jedoch vor Fahrtantritt, dass Zweck der Fahrt der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Verkaufs sein sollte.
Wegen dieser Sache befand sich der Kläger in der Zeit vom 11.12.1999 bis zum 18.1.2001 in Untersuchungshaft.
4. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Am 7.4.2001 um 3.50 Uhr hatte der Kläger die Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Freiburg betreten, nachdem er zusammen mit 2 Begleitern die Schiebetüren aufgedrückt hatte.
5. durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass er am 28.11.2003 eine Halskette für 20,-- EUR und einen Ohrstecker für 10,-- EUR zum Verkauf anbot, wobei er wusste, dass diese Schmuckstücke aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.
10 
6. durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14.12.2004 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zwei 13 und 15 jährige Zeuginnen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder gehört werden sollten, in ihrem Aussageverhalten beeinflussen wollte, indem er ihnen mit Vergewaltigung drohte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
11 
Bereits mit Verfügung vom 22.5.2001 hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verfügung ist auf den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt. Ein vom Regelfall der Ausweisung abweichender atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen keinen atypischen Geschehensablauf aufweise. Auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen begründeten keine Atypik. Beim Kläger liege auch eine individuelle Wiederholungsgefahr vor. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da sich die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose von der strafrichterlichen Sozialprognose nach Voraussetzungen und Zweck unterscheide. Auch generalpräventive Gesichtspunkte sprächen hier für die Ausweisung, weil nur eine konsequente Ausweisungspraxis das Verhalten von Ausländern dahingehend steuern könne, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Rechtsordnung beachteten. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch dauerhafte Duldungsgründe i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht erkennbar, da das Bundesamt festgestellt habe, dass keine rechtlichen Abschiebungshindernisse vorlägen, insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehe. Die Prüfung, ob neue Abschiebungshindernisse bestünden, sei der Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums entzogen.
12 
Am 18.6.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei 1990 mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Mittlerweile habe er im Kosovo keine Verwandten mehr, auch seien alle Familienmitglieder außer ihm im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Es sei ihm nach dem Besuch der Schule nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen, weil man ihm die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem Maschinenbaubetrieb verweigert habe. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Aus der verbüßten Untersuchungshaft und der Verurteilung habe er die richtigen Lehren gezogen und sei von der Familie aufgefangen worden. Nunmehr sei er in einem Bootsverleih tätig. Die Ausweisung dürfe nicht auf die der Verurteilung vom 18.1.2001 zugrunde liegende Straftat gestützt werden. Das Landgericht habe ihm in seinem Urteil eine Reifeverzögerung attestiert und auch sein Geständnis strafmindernd gewertet. Das Geständnis habe letztendlich dazu geführt, dass auch die übrigen Tatbeteiligten die Tat gestanden hätten. Das Landgericht sei weiter davon ausgegangen, dass die im Erwachsenenvollzug verbrachte Untersuchungshaft ihn - als damals Heranwachsenden - besonders hart getroffen habe. Schließlich habe das Landgericht seine geringe Tatbeteiligung betont und ausgeführt, dass die Tat auch ohne ihn stattgefunden hätte. Dies alles rechtfertige zum einen nicht, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen und begründe zum anderen einen atypischen Ausnahmefall, in dem die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG ausnahmsweise nicht mehr angemessen sei. Mit den genannten Umständen, insbesondere der Bewertung des Landgerichts habe sich der Beklagte in seiner Verfügung nicht auseinandergesetzt. Seiner generalpräventiven Argumentation sei ebenfalls nicht zu folgen, da eine generalpräventive Ausweisung in seinem Falle nicht mehr angemessen sei. Unterbleibe eine Ausweisung hier, so gehe die Abschreckungswirkung nicht verloren, weil von abzuschreckenden Ausländern erkannt werde, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen und nicht um einen erwachsenen Täter gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich seit 1999 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und die Phase jugendlicher Instabilität nunmehr überwunden sei.
13 
Mit Urteil vom 30.6.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tatbestand für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt sei, dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zukomme und - bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung - auch keine tatbezogenen oder persönlichen Umstände vorlägen, die so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abwichen, dass sie eine Ausnahme von der Regelausweisung begründeten. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck gebracht, dass er den Gefahren der Drogenkriminalität und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung begegnen wolle, indem er auch solche Ausländer ausweise, die zu einer Drogenstraftat nur Beihilfe leisteten. Es könne im Falle des Klägers offen bleiben, ob sein Verhalten im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung tatsächlich noch genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr geboten habe. Insofern habe die Prognose der Ausländerbehörde wohl übersehen, dass der Kläger durch eine lang andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Letztlich unterfalle die Ausweisung aber auch dann dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, wenn man zugunsten des Klägers eine fehlende individuelle Wiederholungsgefahr unterstelle. Die Ausweisung sei hier nämlich im Hinblick auf die Generalprävention angemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe ein höchst konspiratives Geschäft mit einer großen Menge an Heroin in seiner technischen Abwicklung gefördert. Dass er letztlich ein beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Drogengeschäfts gewesen sei, sei unerheblich. Denn die schwer zu bekämpfende organisierte Betäubungsmittelkriminalität zeichne sich häufig dadurch aus, dass in den Randbereichen des Drogengeschäfts nur teilweise eingeweihte Personen eingesetzt würden. Auch wenn deren Tatbeiträge für sich genommen untergeordnet seien, seien sie oft Teil des hohen konspirativen Organisationsgrades, der aus Sicherheitsgründen für ein größeres Drogengeschäft notwendig sei. Insofern solle durch die Einbeziehung von Nebentätern eines Drogengeschäfts in den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gerade auch die Rekrutierung von Ausländern in den Randbereichen eines Drogengeschäfts erschwert werden. Unerheblich sei im Rahmen einer generalpräventiv begründeten Ausweisung auch, dass der Kläger als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und - dies unterstellt - der Kläger sogar dauerhaft von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe. Denn gerade die Heranwachsenden, die sich aufgrund ihrer mangelnden Reife in Kontakt mit anderen und unter der Vorstellung eines relativ geringen Risikos zur Teilnahme an solchen Betäubungsmitteldelikten hinreißen lassen könnten, könnten von der abschreckenden Wirkung einer rigorosen Ausweisungspraxis erreicht werden. Eine generalpräventive Ausweisung treffe den Kläger auch nicht im Hinblick auf seine familiären und sonstigen Belange unangemessen hart. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK, der gerade die Bekämpfung des Drogenhandels als gewichtiges soziales Bedürfnis anerkenne. Die insoweit dennoch gewährten Ausnahmen der Unverhältnismäßigkeit beträfen Ausländer der zweiten Generation mit grundsätzlich legalem Aufenthalt. Um einen solchen handele es sich beim Kläger nicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über ausbaufähige Kenntnisse der albanischen Sprache. Er sei als allein stehender und gesunder junger Mann dafür verantwortlich, für sich selbst zu sorgen, zumal er über eine unterstützungswillige Familie in Deutschland verfüge.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils zugelassen (11 S 2209/03). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 15.11.2004 zugestellt worden.
15 
Die zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 begründet. Seiner Auffassung nach hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass schutzwürdige familiäre und sonstige Bindungen im Bundesgebiet vorlägen und er als ethnischer Ägypter aus dem Kosovo einen Grund für eine dauerhafte Duldung im Bundesgebiet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genössen nicht nur Ausländer der zweiten Generation, sondern auch Ausländer in der Situation des Klägers den Schutz des Art. 8 EMRK. Er habe den wesentlichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ausschließlich hier seine sozialen Bindungen. Mittlerweile sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Hätte das Verwaltungsgericht seine persönliche Situation richtig abgewogen, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Hierbei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass die Drogenstraftat im jetzigen Zeitpunkt fast vier Jahre zurückliege und er sich danach nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Dem Umstand, dass das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe, komme erstrangige Bedeutung im Rahmen des § 47 AuslG zu, weshalb eine individuelle Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und die Annahme eines Regelausweisungsgrundes als unangemessene Härte erscheine. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass er an der Drogenstraftat lediglich als beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Geschehens beteiligt gewesen sei. Ferner sei er nicht in die Einzelheiten der Tat eingeweiht gewesen und sei das Rauschgift nicht in den Handel gelangt. Als „Drogen-Ersttäter“ sei er im Strafverfahren geständig gewesen, außerdem habe es sich um ein „Polizeigeschäft“ gehandelt, zu dem die Beteiligten verführt worden seien. Schließlich habe er ein Jahr Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug erlitten, die ihn nachhaltig beeindruckt habe. Aus den genannten Gründen sei auch eine generalpräventiv begründete Ausweisung unangemessen. Unabhängig davon, dass das Gericht den Sachverhalt schon bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung fehlerhaft gewürdigt habe, sei die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung richtigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verweist zur Begründung auf einen am 23.8.2004 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt und zahlreiche gegen den Kläger zwischenzeitlich anhängige Strafanzeigen. Der Kläger habe sich offenbar auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zur Verhinderung weiterer Straftaten sei es daher geboten, seinen Aufenthalt zu beenden und ihn vom Bundesgebiet fern zu halten. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass der Kläger nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles geschlossen werden. Dies folge bereits daraus, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lediglich auf die Begehung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz abstelle und es auf die Höhe der verhängten Strafe hierbei nicht ankomme. Neben diesen spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers auch generalpräventiv erforderlich. Auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei sie nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei im heutigen Serbien und Montenegro geboren, dort bei seinen Eltern aufgewachsen und erst im Alter von 11 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht alle Bindungen zu seinem Heimatland verloren habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, stehe Art. 8 Abs. 2 EMRK seiner Ausweisung nicht entgegen, da Drogendelikten grundsätzlich eine besondere Schwere zugemessen werde. Andererseits sei der Kläger bei Begehung der Drogenstraftat bereits 20 Jahre alt gewesen; er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf familiäre Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei er nicht angewiesen. Ferner sei er in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden könne.
21 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren A 8 K 10244/00 und 1 K 980/01 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom 23.3.2005 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss vom 22. März 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Nach § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 ist das GKG hier in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der (vorliegend nach § 124a Abs. 5 Satz 5 2. Halbsatz VwGO nicht mehr gesondert einlegungsbedürftigen) Berufung bereits am 25. August 2003 gestellt hat.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,
2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,
3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,
3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,
4.die Ausweisung55 Euro,
5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,
6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,
10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,
11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.