Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1959 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. August 2002 Arbeitslosengeld. In der Folge bewilligte das damalige Arbeitsamt R. (jetzt: Agentur für Arbeit; AA), mit Bescheid vom 9. September 2002 Alhi ab 25. August 2002 in Höhe von 125,44 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 345, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, Ende des Bewilligungsabschnitts 24. August 2003). Bei Antragstellung hatte der Kläger im Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung“ zum Antrag auf Alhi sämtliche Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. Durch einen Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten erlangte das AA Kenntnis darüber, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte. Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19. Juni 2003 bis 30. Juli 2003 wegen des Eintritts einer Säumniszeit auf. Dieser Bescheid wurde, nachdem der Kläger den seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 nicht mit der Klage angefochten hat, bestandskräftig. Auf die Anfrage des AA vom 1. Juli 2003, für welche Geldanlagen Freistellungsaufträge erteilt worden seien, reagierte der Kläger trotz Erinnerungsschreibens des AA vom 24. Juli 2003 nicht. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 nahm das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 25. August 2002 bis 18. Juni 2003 zurück. Gleichzeitig forderte sie vom Kläger die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von insgesamt 5.321,57. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Am 14. Juli 2003 meldete sich der Kläger erneut beim AA arbeitslos und beantragte Alhi. Er legte dabei eine Depotumsatz-Einzelanzeige der Hypovereinsbank über 35.000,00 DM (17.895,22 EUR) vor. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 erläuterte er hierzu, bei dem angelegten Geldbetrag handele es sich um einen Teilbetrag des Gleichstellungsgeldes, dass durch ihn anlässlich der Grundstücksübernahme des elterlichen Anwesens an seine beiden Geschwister auszuzahlen gewesen wäre. Der noch vorhandene Betrag sei der auf seinen Bruder, der ihn finanziell unterstütze, entfallende Anteil; er sei diesem gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet, sobald er Leistungen vom AA erhalte. Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 lehnte das AA den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe weder den Verbrauch seines Vermögens belegt noch nachgewiesen, wie er seit Juni 2003 seinen Lebensunterhalt bestreite. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht bedürftig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch. Das als Bundesschatzbrief angelegte Geld habe eine Laufzeit von sechs Jahren gehabt und seinem Bruder zugestanden. Diesen habe er ausbezahlt, nachdem der angelegte Betrag Mitte 2002 zur Auszahlung gelangt sei. Nachdem der Kläger auf eine weitere Anfrage des AA zu seinen Vermögensverhältnissen vom 4. März 2004 nicht geantwortet hatte, wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurück. Zur Begründung legte sie dar, der Kläger sei wegen seines den Freibetrag übersteigenden Vermögens nicht bedürftig.
Mit der am 14. Mai 2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zwischen ihm und seinen Brüdern hätte Ausgleichsansprüche wegen einer Erbauseinandersetzung bestanden. Ihm sei ein bebautes Grundstück übertragen und sein Bruder mit der Übertragung von Ackerland im Wert von ca. 40.000,00 DM abgefunden worden. Die Übertragungen seien nach seiner Erinnerung im Jahre 1988 erfolgt. Seinerzeit sei vereinbart worden, dass sein Bruder zum Ausgleich ebenfalls einen Betrag in der Größenordnung von 40.000,00 DM von ihm erhalten solle. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber existiere nicht. Er habe das auf dem ihm übertragenen Grundstück befindliche Haus in der Folgezeit abgerissen und ein neues gebaut. Dieses habe er dann in den Jahren 1995/1996 verkauft und dabei einen Verkaufserlös in Höhe von ca. 50.000,00 DM erzielt. E., seinerzeit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend, habe die Herausgabe des ihm geschuldeten Anteils allerdings nicht verlangt, sondern ihn gebeten, das Geld bei der Hypovereinsbank fest anzulegen. Deshalb seien dann 35.000,00 DM angelegt worden. Die Geldanlage sei Mitte 2002 ausgelaufen, der Nettowert habe 17.895,22 EUR betragen. 12.000,00 EUR seien dann bei der Sparkasse B. wiederum fest angelegt und 6.000,00 EUR auf ein Sparbuch eingezahlt worden. E. habe weiterhin auf eine Auszahlung verzichtet, da er dieses Vermögen seiner Ehefrau nicht habe offenbaren wollen. Nach Ausbleiben der Alhi-Zahlungen habe sein Bruder ihm das Sparbuch im Wege eines Darlehens zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt. Das SG hat den Bruder des Klägers, E. in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2005 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 (Bl. 32 bis 37 der Klageakten des SG) Bezug genommen. Mit Urteil vom 3. Mai 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt, sei deshalb nicht bedürftig gewesen und habe somit keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Die Kammer sei davon überzeugt, dass das bei er Hypovereinsbank angelegte Geld im Eigentum des Klägers gestanden habe. Selbst wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen haben sollte, müsste sich der Kläger den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft zurechnen lassen.
Gegen das ihm am 11. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger hat am 13. Juni 2005 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Rechtsansicht des SG werde durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung der Bundessozialgerichts (BSG) nicht gestützt. Das BSG habe vielmehr entschieden, dass verdeckte Treuhandverhältnisse bzw. stille Abtretungen nicht von vornherein bei der Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich seien. Dies gelte auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht existiere. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 34/35 und 38 bis 64 der Berufungsakte verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 zu verurteilen, ihm ab 25. August 2003 Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hält das angefochtene Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Die vom Kläger behaupteten Vermögensverhältnisse seien jedenfalls nicht nachgewiesen.
12 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (657A176649), die Klageakten des SG (S 2 AL 1923/04) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 2389/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
14 
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist gewahrt. Das Urteil vom 3. Mai 2005 ist dem Kläger gemäß Empfangsbekenntnis seiner Bevollmächtigten am 11. Mai 2005 zugestellt worden. Damit wäre die Berufungsfrist am 11. Juni 2005 abgelaufen. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag gehandelt hat, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am darauf folgenden Montag, dem 13. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung war dementsprechend fristgerecht.
15 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 25. August 2003 ablehnende Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi nicht zu.
16 
Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim ArbA arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Der Anspruch des Klägers auf Alhi scheitert hier daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Im Fall des Klägers ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (14. Juli 2003; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3), ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 8.600,00 EUR (43 x 200,00 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger neben einer privaten Rentenversicherung über einen Sparkassenbrief mit Auszahlungsplan in Höhe von 10.250,00 EUR. Allein dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag. Ein weiterer Freibetrag ist insoweit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handeln würde, die der Alterssicherung dienen. Weitere Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wären. Dies ist bei dem vom Kläger erworbenen Sparkassenbrief gerade nicht der Fall. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vom 8. Oktober 2002 sieht der Sparkassenbrief vielmehr eine jährliche, am 1. November 2003 beginnende Auszahlung von jeweils 2.762,86 EUR vor (letzte Ratenzahlung am 1. November 2006). Damit steht fest, dass der Kläger über die gesamte Summe bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen konnte und eine Zweckbestimmung, den angelegten Betrag zur Altersvorsorge zu verwenden, nicht bestanden hat. Nachdem darüber hinaus auch keine besondere Härte, nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. auch hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), vorgelegen hat, war jedenfalls der Sparkassenbrief für den Kläger verwertbar und dementsprechend bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Da bereits dieser Vermögenswert den Freibetrag übersteigt, kann der Senat offen lassen, ob dem Kläger darüber hinaus auch die Verwertung der privaten Rentenversicherung angesonnen werden kann.
17 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sparkassenbrief auch als ihm zuzuordnendes Vermögen zu werten. Die Sparkassenbrief ist auf den Namen des Klägers ausgestellt; damit ist er Vertragspartner der durch den Kauf des Sparkassenbriefs begründeten Darlehensvereinbarung mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen geworden. Ihm stand das Geld dementsprechend rechtlich zu. Weder beim Kauf des Sparkassenbriefs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hätte. Der Sparkassenbrief ist zudem nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
18 
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den aus dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielten Erlös in Höhe von 40.000,00 DM an seinen Bruder, den Zeugen E. im Wege einer sog. stillen Abtretung übertragen hat und von diesem (später) durch eine verdeckte Treuhandvereinbarung beauftragt worden ist, das Geld für ihn (den Zeugen) E. anzulegen. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem weder der Kläger noch der Zeuge E. sich an Einzelheiten einer solchen Vereinbarung erinnern konnten und eine schriftliche Vereinbarung, was angesichts der Höhe der Summe nahe gelegen hätte, nicht getroffen worden ist. Auch der Vortrag des Klägers, der Zeuge E. habe nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens darauf verzichtet, den ihm zustehenden Betrag herauszuverlangen, spricht gegen eine Abtretung im Sinne eines Verfügungsgeschäfts und legt eher den Schluss nahe, der Zeuge E. habe eine bestehende Forderung gestundet. Das Gleiche gilt für den Vortrag, der Zeuge M. E. habe den Kläger an seine Verpflichtung erinnert, als ersterer Geld für den Kauf einer neuen Küche benötigte. Letztlich stellt vor allem der Umstand, dass ein Teil des angelegten Betrages im Jahre 2002 in eine private Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers eingezahlt wurde, ein entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen einer Abtretung oder einer Treuhandvereinbarung dar. Dass der Zeuge M. E. (nur) für den Fall des Todes des Klägers als versicherte Person eingesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr, dass das eingezahlte Geld jedenfalls zu Lebzeiten des Klägers dauerhaft in dessen Vermögensmasse bleiben sollte.
19 
Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht an, denn selbst wenn der Kläger die angelegten Beträge tatsächlich dem Zeugen M. E. im Wege einer stillen Abtretung übertragen hätte, wäre dieses Rechtsgeschäft - ebenso wie die mögliche Begründung eines verdeckten Treuhandverhältnisses - bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u. a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: „Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 19888 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in juris)“. Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass zumindest der vom Kläger erworbene Sparkassenbrief die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z. B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten, überhaupt nicht geregelt. Der Zeuge E., an dessen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hat gegenüber dem SG ausgesagt, Zinserträge seien an ihn nur insoweit geflossen, als der Kläger das Geld habe entbehren können. Es lag also allein in der Hand des Klägers, zu entscheiden, wer die Zinserträge erhält. Eine solche Praxis mag vielleicht durch die enge familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder erklärbar sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
14 
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist gewahrt. Das Urteil vom 3. Mai 2005 ist dem Kläger gemäß Empfangsbekenntnis seiner Bevollmächtigten am 11. Mai 2005 zugestellt worden. Damit wäre die Berufungsfrist am 11. Juni 2005 abgelaufen. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag gehandelt hat, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am darauf folgenden Montag, dem 13. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung war dementsprechend fristgerecht.
15 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 25. August 2003 ablehnende Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi nicht zu.
16 
Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim ArbA arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Der Anspruch des Klägers auf Alhi scheitert hier daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Im Fall des Klägers ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (14. Juli 2003; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3), ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 8.600,00 EUR (43 x 200,00 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger neben einer privaten Rentenversicherung über einen Sparkassenbrief mit Auszahlungsplan in Höhe von 10.250,00 EUR. Allein dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag. Ein weiterer Freibetrag ist insoweit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handeln würde, die der Alterssicherung dienen. Weitere Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wären. Dies ist bei dem vom Kläger erworbenen Sparkassenbrief gerade nicht der Fall. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vom 8. Oktober 2002 sieht der Sparkassenbrief vielmehr eine jährliche, am 1. November 2003 beginnende Auszahlung von jeweils 2.762,86 EUR vor (letzte Ratenzahlung am 1. November 2006). Damit steht fest, dass der Kläger über die gesamte Summe bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen konnte und eine Zweckbestimmung, den angelegten Betrag zur Altersvorsorge zu verwenden, nicht bestanden hat. Nachdem darüber hinaus auch keine besondere Härte, nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. auch hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), vorgelegen hat, war jedenfalls der Sparkassenbrief für den Kläger verwertbar und dementsprechend bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Da bereits dieser Vermögenswert den Freibetrag übersteigt, kann der Senat offen lassen, ob dem Kläger darüber hinaus auch die Verwertung der privaten Rentenversicherung angesonnen werden kann.
17 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sparkassenbrief auch als ihm zuzuordnendes Vermögen zu werten. Die Sparkassenbrief ist auf den Namen des Klägers ausgestellt; damit ist er Vertragspartner der durch den Kauf des Sparkassenbriefs begründeten Darlehensvereinbarung mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen geworden. Ihm stand das Geld dementsprechend rechtlich zu. Weder beim Kauf des Sparkassenbriefs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hätte. Der Sparkassenbrief ist zudem nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
18 
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den aus dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielten Erlös in Höhe von 40.000,00 DM an seinen Bruder, den Zeugen E. im Wege einer sog. stillen Abtretung übertragen hat und von diesem (später) durch eine verdeckte Treuhandvereinbarung beauftragt worden ist, das Geld für ihn (den Zeugen) E. anzulegen. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem weder der Kläger noch der Zeuge E. sich an Einzelheiten einer solchen Vereinbarung erinnern konnten und eine schriftliche Vereinbarung, was angesichts der Höhe der Summe nahe gelegen hätte, nicht getroffen worden ist. Auch der Vortrag des Klägers, der Zeuge E. habe nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens darauf verzichtet, den ihm zustehenden Betrag herauszuverlangen, spricht gegen eine Abtretung im Sinne eines Verfügungsgeschäfts und legt eher den Schluss nahe, der Zeuge E. habe eine bestehende Forderung gestundet. Das Gleiche gilt für den Vortrag, der Zeuge M. E. habe den Kläger an seine Verpflichtung erinnert, als ersterer Geld für den Kauf einer neuen Küche benötigte. Letztlich stellt vor allem der Umstand, dass ein Teil des angelegten Betrages im Jahre 2002 in eine private Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers eingezahlt wurde, ein entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen einer Abtretung oder einer Treuhandvereinbarung dar. Dass der Zeuge M. E. (nur) für den Fall des Todes des Klägers als versicherte Person eingesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr, dass das eingezahlte Geld jedenfalls zu Lebzeiten des Klägers dauerhaft in dessen Vermögensmasse bleiben sollte.
19 
Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht an, denn selbst wenn der Kläger die angelegten Beträge tatsächlich dem Zeugen M. E. im Wege einer stillen Abtretung übertragen hätte, wäre dieses Rechtsgeschäft - ebenso wie die mögliche Begründung eines verdeckten Treuhandverhältnisses - bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u. a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: „Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 19888 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in juris)“. Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass zumindest der vom Kläger erworbene Sparkassenbrief die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z. B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten, überhaupt nicht geregelt. Der Zeuge E., an dessen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hat gegenüber dem SG ausgesagt, Zinserträge seien an ihn nur insoweit geflossen, als der Kläger das Geld habe entbehren können. Es lag also allein in der Hand des Klägers, zu entscheiden, wer die Zinserträge erhält. Eine solche Praxis mag vielleicht durch die enge familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder erklärbar sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 159 Nachweis der Treuhänderschaft


(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; an

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06

bei uns veröffentlicht am 17.09.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bescheide vom 28.01.1999, 29.04.1999, 27.04.2000 und 27.02.2001 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von März 1998 bis August 2001 zurückgenommen werden und von ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wird.
Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu Eigen und nimmt insoweit auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Mit Urteil vom 17. 07. 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen am 24.03.1998, 22.03.1999, 15.11.1999 und 13.11.2000 über anrechenbares Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstiegen habe, verfügt. Die Sparguthaben bei der Kreissparkasse … (…) und bei der … …) seien dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. Ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsanträge sei zwischen der Kreissparkasse ... und der das Konto eröffnenden Großmutter des Klägers ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Bei dieser Sachlage habe aus der Sicht der Kreissparkasse ... kein Zweifel daran bestehen können, dass der Kläger Gläubiger aus den Sparkonten-Nrn. ... werden sollte. Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Kreissparkasse ... vom 16.05.2006, wonach der Kläger hinsichtlich der Sparkonten-Nrn. ... als Gläubiger und wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei. Auch bei Eröffnung der Sparkonten bei der ... durch den Kläger sei ausdrücklich vereinbart worden, dass er als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergebe sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto sei die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt. Die Vermögenswerte auf den Sparbüchern bei der Kreissparkasse ... und der ... seien auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass die Sparbücher der Kreissparkasse ... möglicherweise im Besitz der Großmutter des Klägers gewesen seien, könne allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellten kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Von den Vermögenswerten des Klägers seien auch keine Abzüge im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Denn der Kläger könne sich ausbildungsförderungsrechtlich auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Der Kläger setze sich mit seinem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch; als Gläubiger der Kapitalerträge des auf den Sparkonten bei der Kreissparkasse ... und der ... angelegten Vermögens habe er Freistellungsbeträge in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger nach außen hin sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, das betreffende Vermögen sei samt seiner Erträge allein ihm zuzuordnen. Damit stehe sein jetziges Vorbringen, er habe das Vermögen auf den Sparkonten nur für seine Großmutter verwaltet, in unlösbarem Widerspruch. Erst als der Beklagte ihm das nicht angegebene Vermögen vorgehalten habe, habe er sich auf die Treuhand berufen. Damit sei die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen. Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen auch zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei, habe er sein Vermögen bei der Kreissparkasse ... und bei der ... bewusst verschwiegen. Da der Kläger jedoch über die Kapitalerträge aus dem Vermögen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte er sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die auf seinen Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahegelegt hätten, seien vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, der Tatbestand sei im angefochtenen Urteil im Wesentlichen richtig angegeben. Bei den umstrittenen Sparguthaben bei der ... und bei der ... habe es sich um Geld gehandelt, über das er zwar tatsächlich habe verfügen können, rechtlich sei er aber daran gehindert gewesen. Er habe das Geld mit besonderer Zweckbindung treuhänderisch erhalten und dieses Treuhandverhältnis sei auch für Außenstehende, die mit der Situation vertraut gewesen seien, sehr wohl erkennbar gewesen. Dies gelte insbesondere für das Konto-Nr. ... bei der Kreissparkasse .... Dieses Vermögen habe er weder für seinen Lebensunterhalt noch seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einsetzen dürfen. Hätte er dies getan, so hätte er sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Bis zu ihrem Tod sei seine Großmutter die wahre Berechtigte über die jeweiligen Guthaben. Ihren Wünschen und Weisungen habe er sich zu fügen und selbst nach ihrem Tod habe er das Guthaben zunächst in ihrem Sinne (Beerdigungskosten) zu verwenden. Auch die Stellung eines Freistellungsauftrags für die besagten Konten stehe dem nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang berufe, sei gerade nicht verletzt. Er wäre aber verletzt, wenn er das Guthaben für eigene Zwecke eingesetzt und damit im Verhältnis zu seiner Großmutter treuwidrig gehandelt hätte. Es sei auch nicht zulässig, zu seinen Lasten einseitig nicht angegebenes Vermögen zu berücksichtigen, andererseits damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtungen aber unberücksichtigt zu lassen. Die von Seiten des Berufungsbeklagten praktizierte Anrechnung des Treuhandvermögens, über das er nachweislich nicht habe verfügen dürfen, verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen man die Anrechnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG aus Billigkeitsgründen unterlasse, weil eine Verwertung des Vermögens einem Antragsteller nicht zuzumuten sei. Hierzu zähle z. B. die Verwertung einer schlecht verkäuflichen Immobilie oder eines Anteils daran bei Bruchteilseigentum. Soweit sich der Berufungsbeklagte darauf berufe, dass er in den damaligen Antragsformularen keine Angaben zu dem Treuhandvermögen gemacht habe, sei dies so nicht richtig. Bereits im Rahmen der Erstantragstellung habe er sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgeführt worden sei, erkundigt, ob unter den gegebenen Umständen zu dem Treuhandvermögen etwas anzugeben oder abzuklären sei. Das sei von dem damaligen Sachbearbeiter, einem Herrn M., verneint worden, weshalb hierzu auch nichts weiter ausgeführt worden sei. Die Nichtangabe des seiner Großmutter zuzurechnenden Guthabens sei daher nicht fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgt, so dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Bezüglich der Höhe der Rückforderung müsse berücksichtigt werden, dass auf die ohnehin bestehende Rückzahlungsverpflichtung des nur als Darlehen gewährten Leistungsanteils im Februar 2005 mit der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 EUR begonnen worden sei. Insgesamt habe er bereits 4.053,22 EUR zurückgezahlt, d. h. weit mehr als das, was er als Darlehen erhalten habe. Die Differenz wäre im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung auf den nicht darlehensabhängigen Teil anzurechnen und andernfalls zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. 07. 2006 - 11 K 452/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. 12. 2005 aufzuheben.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei unstreitig Inhaber der Konten bei der ... und der Kreissparkasse ... gewesen. Als Inhaber dieser Konten sei er verfügungsberechtigt über das auf diesen Konten befindliche Guthaben gewesen. Er sei gegenüber der Bank als Gläubiger dieser Guthaben aufgetreten, indem er über das Geld auch tatsächlich verfügt habe. Bei einem vereinbarten Treuhandverhältnis handele es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lasse und damit förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der Nichtangabe seines Vermögens zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung mindestens grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorzuwerfen. Er sei durch das Antragsformular auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 SGB I hingewiesen worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und hierzu die notwendigen Nachweise vorzulegen. Im Antragsformular sei der Kläger unter der entsprechenden Rubrik auch aufgefordert worden, Angaben zu seinem Vermögen und zu bestehenden Schulden zu machen. Gerade weil Vermögen und Schulden getrennt aufzuführen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, er sei berechtigt, eine eigene Saldierung vorzunehmen.
10 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

Gründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bescheide vom 28.01.1999, 29.04.1999, 27.04.2000 und 27.02.2001 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von März 1998 bis August 2001 zurückgenommen werden und von ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wird.
Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu Eigen und nimmt insoweit auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Mit Urteil vom 17. 07. 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen am 24.03.1998, 22.03.1999, 15.11.1999 und 13.11.2000 über anrechenbares Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstiegen habe, verfügt. Die Sparguthaben bei der Kreissparkasse … (…) und bei der … …) seien dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. Ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsanträge sei zwischen der Kreissparkasse ... und der das Konto eröffnenden Großmutter des Klägers ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Bei dieser Sachlage habe aus der Sicht der Kreissparkasse ... kein Zweifel daran bestehen können, dass der Kläger Gläubiger aus den Sparkonten-Nrn. ... werden sollte. Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Kreissparkasse ... vom 16.05.2006, wonach der Kläger hinsichtlich der Sparkonten-Nrn. ... als Gläubiger und wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei. Auch bei Eröffnung der Sparkonten bei der ... durch den Kläger sei ausdrücklich vereinbart worden, dass er als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergebe sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto sei die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt. Die Vermögenswerte auf den Sparbüchern bei der Kreissparkasse ... und der ... seien auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass die Sparbücher der Kreissparkasse ... möglicherweise im Besitz der Großmutter des Klägers gewesen seien, könne allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellten kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Von den Vermögenswerten des Klägers seien auch keine Abzüge im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Denn der Kläger könne sich ausbildungsförderungsrechtlich auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Der Kläger setze sich mit seinem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch; als Gläubiger der Kapitalerträge des auf den Sparkonten bei der Kreissparkasse ... und der ... angelegten Vermögens habe er Freistellungsbeträge in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger nach außen hin sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, das betreffende Vermögen sei samt seiner Erträge allein ihm zuzuordnen. Damit stehe sein jetziges Vorbringen, er habe das Vermögen auf den Sparkonten nur für seine Großmutter verwaltet, in unlösbarem Widerspruch. Erst als der Beklagte ihm das nicht angegebene Vermögen vorgehalten habe, habe er sich auf die Treuhand berufen. Damit sei die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen. Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen auch zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei, habe er sein Vermögen bei der Kreissparkasse ... und bei der ... bewusst verschwiegen. Da der Kläger jedoch über die Kapitalerträge aus dem Vermögen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte er sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die auf seinen Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahegelegt hätten, seien vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, der Tatbestand sei im angefochtenen Urteil im Wesentlichen richtig angegeben. Bei den umstrittenen Sparguthaben bei der ... und bei der ... habe es sich um Geld gehandelt, über das er zwar tatsächlich habe verfügen können, rechtlich sei er aber daran gehindert gewesen. Er habe das Geld mit besonderer Zweckbindung treuhänderisch erhalten und dieses Treuhandverhältnis sei auch für Außenstehende, die mit der Situation vertraut gewesen seien, sehr wohl erkennbar gewesen. Dies gelte insbesondere für das Konto-Nr. ... bei der Kreissparkasse .... Dieses Vermögen habe er weder für seinen Lebensunterhalt noch seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einsetzen dürfen. Hätte er dies getan, so hätte er sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Bis zu ihrem Tod sei seine Großmutter die wahre Berechtigte über die jeweiligen Guthaben. Ihren Wünschen und Weisungen habe er sich zu fügen und selbst nach ihrem Tod habe er das Guthaben zunächst in ihrem Sinne (Beerdigungskosten) zu verwenden. Auch die Stellung eines Freistellungsauftrags für die besagten Konten stehe dem nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang berufe, sei gerade nicht verletzt. Er wäre aber verletzt, wenn er das Guthaben für eigene Zwecke eingesetzt und damit im Verhältnis zu seiner Großmutter treuwidrig gehandelt hätte. Es sei auch nicht zulässig, zu seinen Lasten einseitig nicht angegebenes Vermögen zu berücksichtigen, andererseits damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtungen aber unberücksichtigt zu lassen. Die von Seiten des Berufungsbeklagten praktizierte Anrechnung des Treuhandvermögens, über das er nachweislich nicht habe verfügen dürfen, verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen man die Anrechnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG aus Billigkeitsgründen unterlasse, weil eine Verwertung des Vermögens einem Antragsteller nicht zuzumuten sei. Hierzu zähle z. B. die Verwertung einer schlecht verkäuflichen Immobilie oder eines Anteils daran bei Bruchteilseigentum. Soweit sich der Berufungsbeklagte darauf berufe, dass er in den damaligen Antragsformularen keine Angaben zu dem Treuhandvermögen gemacht habe, sei dies so nicht richtig. Bereits im Rahmen der Erstantragstellung habe er sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgeführt worden sei, erkundigt, ob unter den gegebenen Umständen zu dem Treuhandvermögen etwas anzugeben oder abzuklären sei. Das sei von dem damaligen Sachbearbeiter, einem Herrn M., verneint worden, weshalb hierzu auch nichts weiter ausgeführt worden sei. Die Nichtangabe des seiner Großmutter zuzurechnenden Guthabens sei daher nicht fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgt, so dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Bezüglich der Höhe der Rückforderung müsse berücksichtigt werden, dass auf die ohnehin bestehende Rückzahlungsverpflichtung des nur als Darlehen gewährten Leistungsanteils im Februar 2005 mit der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 EUR begonnen worden sei. Insgesamt habe er bereits 4.053,22 EUR zurückgezahlt, d. h. weit mehr als das, was er als Darlehen erhalten habe. Die Differenz wäre im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung auf den nicht darlehensabhängigen Teil anzurechnen und andernfalls zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. 07. 2006 - 11 K 452/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. 12. 2005 aufzuheben.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei unstreitig Inhaber der Konten bei der ... und der Kreissparkasse ... gewesen. Als Inhaber dieser Konten sei er verfügungsberechtigt über das auf diesen Konten befindliche Guthaben gewesen. Er sei gegenüber der Bank als Gläubiger dieser Guthaben aufgetreten, indem er über das Geld auch tatsächlich verfügt habe. Bei einem vereinbarten Treuhandverhältnis handele es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lasse und damit förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der Nichtangabe seines Vermögens zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung mindestens grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorzuwerfen. Er sei durch das Antragsformular auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 SGB I hingewiesen worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und hierzu die notwendigen Nachweise vorzulegen. Im Antragsformular sei der Kläger unter der entsprechenden Rubrik auch aufgefordert worden, Angaben zu seinem Vermögen und zu bestehenden Schulden zu machen. Gerade weil Vermögen und Schulden getrennt aufzuführen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, er sei berechtigt, eine eigene Saldierung vorzunehmen.
10 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

Gründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.