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| Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.) |
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| Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers. |
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| Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor. |
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| Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris). |
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| Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen. |
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| 2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird. |
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| In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen. |
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| Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.). |
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| Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.). |
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| Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen. |
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| Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. |
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| Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris). |
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| 3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris). |
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| 4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint. |
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| Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO) |
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