Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Dez. 2014 - 10 S 299/14

bei uns veröffentlicht am22.12.2014

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2014 - 3 K 438/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.01.2014 hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Die Verfügung vom 03.09.2014 beschwert den Kläger derzeit nur noch im Hinblick auf die in Ziffer 4 der Verfügung erhobenen Kosten in Höhe von insgesamt 30,-- EUR. In Bezug auf Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts vom 03.09.2012, mit der der Kläger aufgefordert wurde, eine neue Versicherungsbestätigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... vorzulegen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, hat das Landratsamt am 20.08.2014 mitgeteilt, es bestehe für das genannte Fahrzeug mittlerweile ein Versicherungsschutz durch die geschiedene Ehefrau des Klägers. Eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 FZV wegen fehlenden Pflichtversicherungsschutzes kommt danach nicht mehr in Betracht. Der Beklagte hat den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache dementsprechend für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen; sachdienlich ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers aber dahingehend auszulegen, dass er sich nur noch gegen den Kostenansatz wendet (vgl. §§ 86, 88 VwGO).
Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen hat der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags keine Einwände erhoben. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich aber auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger zu Recht zum Kostenschuldner bestimmt wurde, denn er hat die in Ziffer 1 der Verfügung angeordneten Maßnahmen veranlasst.
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Straßenverkehr u.a. verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenigen, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91,109). Die angefochtene Verfügung betraf den Pflichtenkreis des Klägers. Nach § 25 Abs. 4 FZV hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahrzeug zwingend unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie - wie hier - durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das betreffende Fahrzeug keine Pflichtversicherung mehr besteht. Nach § 25 Abs. 3 FZV trifft die Pflicht zur Außerbetriebsetzung zunächst den Halter des Fahrzeugs, d.h. denjenigen, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (zum Halterbegriff vgl. Senatsbeschuss vom 02.09.1997 - 10 S 1670/97 - VBlBW 1998, 74 m.w.N.). Die danach maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt aber nicht aus, dass es insbesondere bei massenhaft auftretenden Verwaltungsvorgängen von ausschlaggebender Bedeutung ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (ähnlich Senatsbeschluss vom 02.09.1997 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es angesichts der Eilbedürftigkeit von Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV, die einen möglichst lückenlosen Pflichtversicherungsschutz der in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sicherstellen sollen, nicht Sache der Verkehrsbehörde sein kann, in die nähere tatsächliche oder rechtliche Prüfung einzutreten, ob eine als Halter eingetragene Person auch im oben genannten tatsächlichen Sinne Halter ist (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 30.03.2005 - 11 B 03.1818 - juris). Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat vielmehr der bisherige Halter oder Eigentümer dies nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unstreitig noch auf den Kläger zugelassen. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, das Fahrzeug habe damals bereits im Eigentum und in der alleinigen Verfügungsbefugnis seiner geschiedenen Ehefrau gestanden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf die Behörde aber so lange von der Haltereigenschaft ausgehen, bis der Halter seiner Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nachgekommen ist (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2007 - 8 K 2163/07 - NVwZ-RR 2008, 499; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.06.2009 - 10 K 152/09 - juris, m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 FZV Rn. 9; vgl. auch zur fortbestehenden Störereigenschaft: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1996 - 5 S 2104/95 - VBlBW 1996, 302; a.A. aber Sächs.OVG, Urteil vom 20.05.1996 - 3 S 342/95 - juris). Seine Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV hat der Kläger nicht unverzüglich erfüllt; infolge dessen durfte die Behörde die Verfügung an den Kläger als denjenigen richten, von dem sie ohne weiteres annehmen durfte, dass er Halter des Kraftfahrzeugs ist. Aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflichten ist es mithin gerechtfertigt, den Kläger gebührenrechtlich als Veranlasser der Verfügung anzusehen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben die Anschrift seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Auskunftssperre nicht mitteilen konnte. Zwar muss die Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 FZV grundsätzlich das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob der ursprüngliche Halter seinen Mitteilungspflichten auch dann genügt, wenn er diese nur unvollständig erfüllt, weil er sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht von allen erforderlichen Daten Kenntnis verschaffen konnte. Denn der Kläger hat auch die ihm ohne weiteres zur Verfügung stehenden Informationen nicht mitgeteilt, nämlich den Halterwechsel als solchen, das Kfz-Kennzeichen und den vollständigen Namen seiner ehemaligen Frau. Da die Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich zu erfolgen hat, kann es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren seine geschiedene Ehefrau als Halterin benannt hat.
Dass die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann. Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Zulassungsantrag nicht, da es bereits an dem Grunderfordernis der ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung, nämlich der Herausarbeitung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage mangelt. Nach dem oben Gesagten würde sich die von dem Zulassungsantrag offenbar für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach dem Umfang der von § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 FZV begründeten Mitteilungspflichten, wenn für die Adresse des neuen Halters eine Auskunftssperre besteht, in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u. a. als Sonderbeilage zur VBlBW 2014, Heft 1).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung ü

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz


(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2011 - 10 S 354/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe   1 Die Berufung des Beklagten is

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Dez. 2007 - 8 K 2163/07

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, dem Amtsgänge in Vollzug ein
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 11 ZB 16.299

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.800,-Euro fe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom 16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel „leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77, 83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe, was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere) Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig qualifiziert wird.
Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684 Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich, dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.
Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011 Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, dem Amtsgänge in Vollzug einer sog. Stilllegungsverfügung hinsichtlich eines auf ihren Namen zugelassenen PKW zugrunde liegen.
Am 10.08.2006 wurde das betroffene Kraftfahrzeug, ein Ford Mondeo Kombi, nach Erwerb von einem Voreigentümer bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle des Landratsamts Rottweil mit dem Kennzeichen RW-... zugelassen. Der Zulassungsantrag ist mit dem Namenszug der Klägerin (als Antragstellerin) versehen; in der Rubrik „Fahrzeughalter“ ist die Klägerin nach Namen und Adresse bezeichnet.
Am 13.11.2006 ging bei der Zulassungsstelle des Landratsamts Rottweil eine Anzeige des Trägers der Haftpflichtversicherung ein, derzufolge das Versicherungsverhältnis seit dem 09.11.2006 nicht mehr bestehe.
Gestützt auf § 29 d Abs.2 StVZO, untersagte das Landratsamt Rottweil mit Verfügung vom 13.11.2006 der Klägerin den Betrieb des PKW RW-... im öffentlichen Verkehr, forderte sie auf, unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen, den Fahrzeugschein abzuliefern und den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen (Tenor I). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass, sofern dieser Aufforderung nicht bis zum 20.11.2006 nachgekommen werde, der Vollzugsdienst mit der gebührenpflichtigen zwangsweisen Stilllegung durch Einziehung des Fahrzeugscheins und Entstempelung der Kennzeichenschilder beauftragt werde (Tenor II). Des Weiteren wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt (Tenor IV). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur festgesetzten Entscheidungsgebühr im Falle der zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs eine weitere Gebühr, die je nach Aufwand bis zu 286,-- EUR betragen könne, erhoben werde (Tenor V).
Die Verfügung wurde mit Zustellungsurkunde der Post am 15.11.2006 durch Einlegung in den Briefkasten der von der Klägerin seinerzeit mitbewohnten Wohnung in der ..., ... Schramberg zugestellt.
Im Weiteren beauftragte das Landratsamt Rottweil seinen Vollzugsdienst, um seine Verfügung vom 13.11.2006 durchzusetzen. Die Bemühungen blieben trotz dreier Amtsgänge, die die Wohnung in Schramberg betrafen, erfolglos. Für den letzten der Wohnungsbesuche am 07.12.2006 ist vom Vollzugsbeamten vermerkt, dass laut Angaben des Vermieters die Wohnung zum 01.01.2007 gekündigt sei. Als Ergebnis weiterer Ermittlungen sei festzuhalten, dass die Klägerin nach 75399 Unterreichenbach, ...-Straße umgezogen sei. Hierauf erstellte das Landratsamt einen Gebührenbescheid vom 12.12.2006 über 225 EUR, der an die Klägerin adressiert wurde.
Am 14.12.2006 ging beim Landratsamt Calw ein Amtshilfeersuchen des Landratsamts Rottweil ein, der auf „Umschreibung des Fahrzeugs“ (wegen neuer Adresse) oder Einziehung des Fahrzeugscheins mit Entstempelung der Kraftfahrzeugschilder gerichtet war. Über die hiernach unternommenen drei Amtsgänge zur Wohnung in Unterreichenbach, das im Landkreis Calw liegt, wurde von dem dort eingeschalteten Vollzugsbeamten Regelmann vermerkt:
„21.12.2006 Mit Lebengefährte gesprochen, PKW ist verkauft -
Kaufvertrag kommt
04.01.2007 N. E. Briefkasten ist zugeklebt/ noch gemeldet lt. EWA
11.01.2007 Halterin will Kaufvertrag suchen und schicken!“
Noch am 11.01.2007 wurde beim Landratsamt Calw ein den PKW RW-... betreffender Kaufvertrag, datierend vom 02.10.2006 und von der Klägerin als Verkäufer unterschrieben, vorgelegt. Als Käuferin ist dort eine Frau ... ..., Wald-Michelbach ausgewiesen.
10 
Mit Bescheid vom 15.01.2007 legte das Landratsamt Calw - Abteilung Straßenverkehr - der Klägerin für zwei oder weitere Dienstgänge eine Gebühr von 205,-- EUR auf. Ein Zustellungsnachweis zu diesem Bescheid ist in den Akten des Landratsamts Calw nicht enthalten.
11 
Laut „Abverfügung“ des Polizeipostens Wald-Michelbach - Polizeidirektion Bergstraße vom 20.03.2007 wurde dem Landratsamt Rottweil mitgeteilt, dass das Fahrzeug RW-... am selben Tag im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft worden sei und sich hierbei herausgestellt habe, dass es wegen mangelnden Versicherungsschutzes zur Zwangsentstempelung zur Fahndung ausgeschrieben sei. Die Kennzeichen seien entstempelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I sichergestellt worden. In den Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich ferner ein Vermerk, demzufolge Frau ... ... angerufen habe, damit der Bericht von der Polizei und Kfz-Schein auf die Zulassungsstelle Heppenheim gefaxt werde, damit sie das Fahrzeug ummelden könne.
12 
Mit Schreiben vom 07.04.2007, in dem unter dem Betreff „Mahnung“ das Aktenzeichen des Gebührenbescheids vom 15.01.2007 angegeben ist, wandte die Klägerin Folgendes ein: Sie habe erst jetzt erfahren, dass ihr Ex-Freund, S., der derzeit strafrechtlich verfolgt werde, ihre Unterschrift gefälscht habe. Außerdem habe er ohne ihre Kenntnis und Einwilligung Geschäfte im Internet und auch sonst für sie getätigt. Überall habe er ihren Namen angegeben und sie dadurch in Schwierigkeiten gebracht, obwohl sie nichts unterschrieben habe.
13 
Mit Bescheid vom 25.06.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die als Widerspruch gewerteten Einwendungen im Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 als unbegründet zurück, indem es im Wesentlichen ausführte: Die Festlegung der Gebühr beruhe auf §§ 1, 3 und 4 GebOSt i.V.m. Nr. 254 des Gebührentarifs. Die vorliegend für Maßnahmen des Vollzugsdienstes festgesetzte Gebühr bewege sich innerhalb des vorgeschriebenen Gebührenrahmens und könne unter Berücksichtigung des Aufwands nicht beanstandet werden. Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin des Gebührenbescheids; denn gebührenrechtlicher Veranlasser sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt sei. Entscheidend sei, dass bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 und der Maßnahmen des Vollzugsdienstes der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes bzw. einer Abmelde-/Verkaufsanzeige nicht vorgelegen und es der Klägerin als Halterin oblegen habe, diese Nachweise zu führen.
14 
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 02.07.2007 erhob die Klägerin am 16.07.2007 durch ihren Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,
15 
den Forderungsbescheid des Landratsamts Calw vom 15.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2007 aufzuheben.
16 
Zur Begründung trägt sie vor: Mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 fehle es an einer Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Die Stilllegungsverfügung habe sie nicht erhalten. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, habe ihr Ex-Freund ..., der seit Anfang 2007 wegen verschiedener Vergehen inhaftiert sei, Post unterschlagen. So habe sie später einen im Keller der Wohnung befindlichen Tresor mit an sie adressierter Post gefunden. Bis zum Zusammentreffen mit dem Vollzugsbeamten Regelmann, der sie am 11.01.2007 in der Wohnung aufgesucht habe, habe sie von der Stilllegungsverfügung, die ihr nach wie vor nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, keine Kenntnis erhalten. Zur näheren Darlegung verweise sie auf eine von ihr am 31.05.2007 bei der Polizei Weingarten gemachte Strafanzeige. Daraus ergebe sich, dass sie erst am 18.03.2007 Zugang zu S. Tresor gefunden habe, sich hierin Schriftstücke des Landratsamts Rottweil vom 21. und 28.11.2006, jedoch nicht die Verfügung vom 13.11.2006 befunden hätten. Entgegen dem Beklagten-Vortrag sei die Stilllegungsverfügung nicht in ihren Machtbereich gelangt, zumal S. den einzigen Schlüssel zum Briefkasten in seinem ausschließlichen Besitz gehabt habe.
17 
Sie selbst sei zwar Halter des in Frage stehenden PKW gewesen; Kenntnis hiervon habe sie aber zunächst nicht gehabt. S. habe seinerzeit das Fahrzeug gekauft und sie wohl angelogen, wer Halter sei. Dabei habe er sie wohl mit einem fingierten Kfz-Brief getäuscht. In der Strafanzeige hat die Klägerin hierzu ausgeführt, S. habe ihr gesagt, dass er das Fahrzeug auf seinen eigenen Namen zugelassen habe, und er habe ihr auch einen auf seinen Namen laufenden Kfz-Schein gezeigt. Darüber, dass der PKW auf ihren Namen zugelassen worden sei, sei sie von S. erst bei Verkauf des PKW am 02.10.2006 informiert worden, als sich die Notwendigkeit zu unterschreiben, ergeben habe. Wegen der Übernahme der internen Verantwortung für das Fahrzeug sei es mithin S. gewesen, dessen Pflichtenkreis der Gebührenbescheid hauptsächlich betroffen habe. Von daher sei die Klägerin auch nicht dessen richtige Adressatin.
18 
Sie sei ferner der Ansicht, dass die in der Verfügung vom 13.11.2006 wohl mit enthaltene Zwangsstilllegung durch den Vollzugsdienst durch gesonderten Verwaltungsakt hätte ergehen müssen, so dass für sie eine weitere Chance bestanden hätte, Kenntnis von der Verfügung und den Zwangsmaßnahmen zu erhalten. Die Verfügung vom 13.11.2006 verstoße ferner gegen § 20 Abs. 3 LVwVG, demzufolge ein bestimmtes Zwangsmittel anzudrohen sei. Vorliegend sei nicht ersichtlich, ob eine Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG oder eine als unmittelbaren Zwang einzustufende Wegnahme im Sinne des § 28 LVwVfG angedroht worden sei.
19 
Ferner sei es am 13.11.2006 nicht mehr möglich gewesen, Kfz-Brief und -schein zurückzugeben und für eine Entstempelung zu sorgen; denn seinerzeit seien sowohl PKW als auch Papiere bereits dem Käufer übergeben gewesen. Insofern sei die Stilllegungsverfügung im Blick auf das erstrebte Ziel ungeeignet gewesen.
20 
Schließlich sei die Gebühr im Blick auf den zulässigen Rahmen von 14,30 EUR bis 286,-- EUR unverhältnismäßig hoch, zumal ihr ein allenfalls zweimaliger Besuch des Vollzugsbeamten, der die angedrohte Maßnahme auch keineswegs habe durchführen müssen, zugrunde gelegen habe.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er erwidert Folgendes: Die Stilllegungsverfügung habe Wirksamkeit entfaltet. Denn es liege eine ordnungsgemäße Zustellung mittels Zustellungsurkunde vor. Die Verfügung sei mit der Einlegung in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten, wo letztere auch amtlich gemeldet gewesen sei, in deren Machtbereich gelangt. Zustellungsmängel nach § 180 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG seien nicht erkennbar. Dem Vorbringen, dass die Klägerin erst am 11.01.2007 beim Besuch des Vollzugsdienstes von der Angelegenheit erfahren habe, sei nicht zu folgen. Wie aktenkundig sei, sei ihr bereits eine Gebührenberechnung für die Beauftragung des Vollzugsdienstes des Landratsamts Rottweil mit Schreiben vom 12.12.2006 übersandt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin die Angelegenheit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt hinterfragt habe.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw, zu denen auch Kopien der Akten des Landratsamts Rottweil vorgelegt wurden, sowie auf die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, hingegen nicht begründet.
26 
Es spricht bereits einiges dafür, dass der Gebührenbescheid vom 15.01.2007 wegen Eintritts der Bestandskraft sachlich nicht mehr überprüfbar ist, weil das als Widerspruch vom Regierungspräsidium gewertete Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 beim Landratsamt Calw erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einging. Laut Vorbringen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll der angefochtene Gebührenbescheid noch am 15.01.2007 zur Post gegeben worden sein. Für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, welche die für den Widerspruch vorgesehene Monatsfrist des § 70 VwGO in Gang setzte, genügte es, was nach weiterer Einlassung des Beklagten-Vertreters der Fall war, dass der Gebührenbescheid als schriftlich verfasster Verwaltungsakt formlos zur Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 LVwVfG, der an dieses Vorgehen die Rechtsfolge der Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post anknüpft. Ferner enthält das Vorbringen der Klägerin bislang auch keinen hinreichenden Beleg für einen Zweifelsfall, in dem es zur Obliegenheit der Behörde wird, den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts zu beweisen (vgl. § 41 Abs.2 S.2, 2 HS LVwVfG). Ersichtlich wurde all dies vom Regierungspräsidium nicht bedacht, so dass hier insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem sich die Widerspruchsbehörde, was an sich zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 = NJW 1980, 2270 = DÖV 1980, 383), im Interesse einer Sachentscheidung bewusst über die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hinwegsetzt und damit auch den Weg für eine materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht eröffnet.
27 
Das Gericht kann all dies allerdings im Ergebnis offen lassen, indem es sich im Interesse des Rechtsfriedens zu den nachfolgenden Ausführungen veranlasst sieht, welche aufzeigen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die § 1, § 3 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. S. 865) mit zahlreichen, zuletzt mit Gesetz vom 22.08.2006 (vgl. BGBl. I S. 2108) getroffenen Änderungen - GebOSt -, wobei für den Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühr die in der Anlage zu dieser Gebührenordnung zusammengefassten Bestimmungen (sog. Gebührentarif) gelten.
29 
Der angefochtene Gebührenbescheid umfasst die Kosten für drei Amtsgänge des Vollzugsbeamten des Landratsamts Calw, die im Wege der Amtshilfe für das Landratsamt Rottweil durchgeführt wurden. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 GebOSt das Land Baden-Württemberg als Träger beider Behörden Gläubiger des Kostenanspruchs ist (vgl. § 3 Abs. 1 GebOSt), so steht gem. § 8 Abs. 2 LVwVfG dem Landratsamt Calw als im Rahmen der Amtshilfe ersuchter Behörde das Recht zu, die Kosten der Amtsgänge geltend zu machen.
30 
Die Klägerin ist als Veranlasserinder Amtsgänge, die als Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt anzusehen sind,Kostenschuldnerin . Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, BVerwGE 91, 109, 111). Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Amtshandlung diente der Durchsetzung einer gesetzlichen Pflichtenlage, die den Kraftfahrzeughalter trifft und aus dem Pflichtversicherungsgesetz (vgl. dort § 1) herrührt. Konkretisiert wurde diese Pflichtenlage durch die Verfügung vom 13.11.2006, die - wie hier - auf der rechtlichen Grundlage des § 29 d Abs. 2 StVZO zu erlassen ist, wenn der Versicherer des Kraftfahrzeugs anzeigt, dass für dieses keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht.
31 
Soweit die Klägerin das Bestehen einer solchen Pflichtenlage mit Einwendungen, die sich gegen ihre Eigenschaft als Kraftfahrzeughalterin richten dürften, bestreitet, so vermag dem das Gericht nicht beizutreten, wie die folgenden Erwägungen ergeben: In den vom Landratsamt Calw vorgelegten - kopierten - Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich der Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen RW-.... Als Fahrzeughalter ist dort handschriftlich (mit Adresse) die Klägerin eingetragen. Die außerdem geleistete Unterschrift besteht im Namenszug der Klägerin, dem das Datum der Unterzeichnung des Antrags beigefügt ist. Ferner ist vermerkt, dass der Personalausweis vorgelegen hat. Von einer dritten Person, die als Bevollmächtigter gehandelt hat, ist nirgends die Rede. Anschließend wurde - ebenfalls ausweislich der Akten - die Zulassungsbescheinigung II (die anstelle des Kraftfahrzeugbriefes getreten ist) auf die Klägerin ausgestellt, was im Übrigen auch für die Zulassungsbescheinigung I (Kraftfahrzeugschein, vgl. S. 16 der Akten des Landratsamts Rottweil) gilt. Nach alledem spricht weit mehr als ein Rechtsschein dafür, dass die Klägerin persönlich bei der Zulassungsstelle vorsprach und dort ihre Unterschrift geleistet hat und nicht, wie von ihr in der Strafanzeige vermutet, ihr Ex-Freund S. „ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular gefälscht“ hat. Die Klagebegründung enthält hierzu nicht mehr als die weder nach Ort noch Zeit noch näheren Umständen substantiierte Behauptung, S. habe das Fahrzeug gekauft, sie angelogen und „wohl mit einem fingierten“ Kfz-Brief getäuscht. All dies wirkt auf das Gericht nicht überzeugend, wobei vor allem die letzte Bemerkung nicht sonderlich realitätsnah erscheint und zudem in recht vager Form vorgetragen wurde. Alldem steht nach wie vor entgegen, dass der Zulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass ein Dritter (...) anstelle der Klägerin gehandelt hat. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die auf dem Zulassungsformular für das Handeln eines Bevollmächtigten vorgesehene Rubrik unausgefüllt geblieben ist und der Zulassungsantrag, der Verwaltungspraxis entsprechend, bei der Zulassungsstelle (also vor Ort, nicht etwa brieflich) von einer bei der Behörde erschienenen Person, welche dort zu unterschreiben hat, gestellt zu werden pflegt.
32 
Des Weiteren kommt hinzu, dass der auf dem Zulassungsantrag - gleich doppelt vorhandene - Namenszug der Klägerin Eigenheiten aufweist, die mit dem auf dem Kaufvertrag vom 02.10.2006 befindlichen Namenszug, der unstreitig von der Klägerin persönlich herrührt, übereinstimmen. Im Übrigen hat die Klägerin auf dem Kaufvertrag ihre Unterschrift geleistet, was das Gericht als weiteres Indiz dafür wertet, dass sie ihre Haltereigenschaft von Anfang an kannte.
33 
Ist mithin von der Haltereigenschaft der Klägerin auszugehen, so ist im Sinne des im Gebührenrecht geltenden Veranlasserprinzips ferner festzustellen, dass auch im Zeitraum der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Amtsgänge (21.12.2006 bis 11.01.2007) der Pflichtenkreis der Klägerin weiterhin betroffen war. Dem steht insbesondere der Umstand, dass der PKW bereits am 02.10.2006 an die Erwerberin ausgewiesene ... verkauft wurde, nicht entgegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Haltereigenschaft schon bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 ungeachtet dessen auf die Erwerberin übergegangen war, dass, wie aus den Akten des Landratsamts Rottweil hervorgeht, eine Anmeldung und Umschreibung des Fahrzeugs auf sie nicht vor März 2007 erfolgt ist. Denn im Falle eines Halterwechsels wirken Pflichten des (vormaligen) Halters dann fort, wenn der nach § 27 Abs. 3 StVZO der Zulassungsbehörde gegenüber bestehenden Pflicht, den Halterwechsel anzuzeigen, zuwidergehandelt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, da, was unstreitig ist, bis zum 11.01.2007 beim Landratsamt Rottweil keinerlei Hinweis auf den Halterwechsel einging. Dabei ergibt sich der Fortbestand eines den früheren Halter treffenden Pflichtenkreises aus folgender Überlegung: Die nach § 29 d Abs. 2 StVZO bestehende Pflicht der Zulassungsbehörde, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, knüpft an nicht mehr als den Zugang der Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes an und duldet keinen Aufschub, weshalb auch eine Nachforschungspflicht darüber, aus welchem Grund das Versicherungsverhältnis erloschen ist, entfällt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von dieser Ausgangslage her, wonach die Behörde bei fehlender Kenntnis des Halterwechsels Maßnahmen allein gegen den bisherigen Halter richten kann, entfällt mit Rücksicht auf den Regelungszweck des § 27 Abs. 3 StVZO die gebührenrechtliche Verantwortung des vormaligen Halters erst dann, wenn dieser die Behörde von der Veräußerung des Kraftfahrzeugs unterrichtet hat. Diese gebührenrechtliche Verantwortung erstreckt sich gerade darauf, dass es die Behörde in ihrer Unkenntnis weiterhin unternimmt, den vormaligen Halter in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris -, m.w.N.).
34 
Ob die Verletzung der nach § 27 Abs. 3 StVZO bestehenden Mitteilungspflicht allein schon die - gebührenrechtlich zu fordernde - Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2006 - 12 LA 204/05 -, juris -) sicherstellt, lässt das Gericht offen. Denn auch dann, wenn man den in den drei Amtsgängen liegenden gebührenerheblichen Sachverhalt als Bestandteil des Vollzugs der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 begreift und von daher die Vollzugsvoraussetzungen überprüft, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
35 
Die zu Recht an die Klägerin als vormalige Halterin gerichtete Verfügung vom 13.11.2007 wurde durch die am 15.01.2006 bewirkte Zustellung wirksam. Im Blick auf die hier behördlich gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LVwZG, der in Abs. 2 auf die Vorschriften der ZPO verweist) durfte das Schriftstück in Abwesenheit des Empfängers in den zur Wohnung desselben gehörenden Briefkasten eingelegt werden (vgl. § 180 ZPO). Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 180 ZPO, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, vorgelegen. Bei dieser Vorgehensweise wird die Zustellung mit Einlegen in den Briefkasten fingiert, wobei eine fehlende Kenntnis des Zustellungsadressaten unerheblich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., 2003, § 180 Rdnr. 6). Dies gilt in Sonderheit für die Klägerin, deren Einwand, dass ihr Mitbewohner S. allein im Besitz des einzigen Schlüssels des Hausbriefkastens war, im Rahmen des § 180 ZPO unerheblich ist. Gerade derartigen Einwendungen, die in einer bei mehreren Bewohnern im Einzelfall unterschiedlichen Handhabung der Verwaltung des Briefkastens ihren Grund haben und damit in der Sphäre des Adressaten liegen, will die Vorschrift vorbeugen.
36 
Nach alledem waren die im Einzelnen in Ziff. 1 des Tenors der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 der Klägerin auferlegten Handlungsgebote, welche die Grundlage für den Vollzug im Weiteren bildeten (Grundverfügung), wirksam. Ferner durften sie - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - vollzogen werden. Dies folgt allein schon daraus, dass das Landratsamt Rottweil in Ziff. 3 des Tenors deren sofortigen Vollzug angeordnet hatte (vgl. § 2 LVwVfG). Dass die Grundverfügung im Wege der angedrohten Beauftragung des Vollzugsdienstes zur Durchsetzung der Handlungsgebote mit der Androhung des Zwangsmittels verbunden wurde, ist entgegen einem weiteren Einwand der Klägerin nach § 20 Abs. 2 LVwVG rechtlich zulässig. Im Übrigen kommt es vorliegend auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung deshalb nicht an, weil der sich in den Amtsgängen niederschlagende, auf die Anwendung des Zwangsmittels gerichtete Vollzug dadurch gerechtfertigt war, dass die Androhung des Zwangsmittels kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 LVwVG). Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Androhung des Zwangsmittels dem Bestimmtheitsgebot des § 20 Abs. 3 LVwVG nicht entsprach, der Sache nach nicht zutrifft. Denn die einzelnen Handlungen, die dem Vollzugsdienst aufgegeben wurden, sind im Tenor II der Verfügung eindeutig beschrieben. Demgegenüber verlangt das Bestimmtheitsgebot nicht, dass einer der (einschlägig im Katalog des § 19 LVwVG aufgeführten) Zwangsmitteltypen in der Androhung ausdrücklich bezeichnet wird.
37 
Entgegen einem noch verbleibenden Einwand der Klägerin ist die streitige Gebührenforderung auch nicht überhöht. Darüber, dass der in Nr.254 des Gebührentarifs festgelegte Gebührenrahmen, der von 14,30 bis 286,00 EUR reicht, herangezogen werden darf, streiten die Beteiligten nicht. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend. Zwar bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die die Gebührenpflicht begründenden Amtsgänge rechtlich als „Anordnungen“ im Sinne des Nr.254 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmals eingestuft werden können. Denn der Begriff Anordnung dürfte eher auf eine behördliche Entscheidung hinweisen, woran es bei den vorliegenden (versuchten) Vollzugsmaßnahmen ersichtlich fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr.254 des Gebührentarifs bis zu einer mit Verordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S.3110, 3113) durchgeführten Rechtsänderung das Merkmal „Maßnahmen“ enthielt, das die begriffliche Zuordnung von Vollzugshandlungen wohl noch zuließ (vgl. dazu VG Potsdam, a.a.O.). Gleichwohl lässt sich die Heranziehung der Nr.254 des Gebührentarifs damit rechtfertigen, dass nach Nr.399 des Gebührentarifs für andere Maßnahmen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen erhoben werden können. Eine derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere bei Maßnahmen, die die Durchführung einer Ersatzvornahme betreffen, gegeben (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.07.2004 - Au 3 K 04.524 -, - juris -). Dass das Landratsamt den hiermit vorgegebenen Gebührenrahmen mit 205 EUR zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft hat, erscheint noch ermessensgerecht und lässt sich zudem anhand der Überlegung rechtfertigen, dass es sich um drei Amtsgänge gehandelt hat, für die wohl durchschnittlich mindestens eine Stunde anzusetzen war, und dass Nr.399 des Gebührentarifs im Sinne eines nach Zeitaufwand bemessenen Hilfsmaßstabs für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit einen Satz von 12,80 EUR festlegt.
38 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 205 festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
42 
Beschluss
43 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts E. C., R., wird abgelehnt.
44 
Im Sinne eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von Anfang an gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil Bezug nehmen.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, hingegen nicht begründet.
26 
Es spricht bereits einiges dafür, dass der Gebührenbescheid vom 15.01.2007 wegen Eintritts der Bestandskraft sachlich nicht mehr überprüfbar ist, weil das als Widerspruch vom Regierungspräsidium gewertete Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 beim Landratsamt Calw erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einging. Laut Vorbringen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll der angefochtene Gebührenbescheid noch am 15.01.2007 zur Post gegeben worden sein. Für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, welche die für den Widerspruch vorgesehene Monatsfrist des § 70 VwGO in Gang setzte, genügte es, was nach weiterer Einlassung des Beklagten-Vertreters der Fall war, dass der Gebührenbescheid als schriftlich verfasster Verwaltungsakt formlos zur Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 LVwVfG, der an dieses Vorgehen die Rechtsfolge der Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post anknüpft. Ferner enthält das Vorbringen der Klägerin bislang auch keinen hinreichenden Beleg für einen Zweifelsfall, in dem es zur Obliegenheit der Behörde wird, den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts zu beweisen (vgl. § 41 Abs.2 S.2, 2 HS LVwVfG). Ersichtlich wurde all dies vom Regierungspräsidium nicht bedacht, so dass hier insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem sich die Widerspruchsbehörde, was an sich zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 = NJW 1980, 2270 = DÖV 1980, 383), im Interesse einer Sachentscheidung bewusst über die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hinwegsetzt und damit auch den Weg für eine materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht eröffnet.
27 
Das Gericht kann all dies allerdings im Ergebnis offen lassen, indem es sich im Interesse des Rechtsfriedens zu den nachfolgenden Ausführungen veranlasst sieht, welche aufzeigen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die § 1, § 3 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. S. 865) mit zahlreichen, zuletzt mit Gesetz vom 22.08.2006 (vgl. BGBl. I S. 2108) getroffenen Änderungen - GebOSt -, wobei für den Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühr die in der Anlage zu dieser Gebührenordnung zusammengefassten Bestimmungen (sog. Gebührentarif) gelten.
29 
Der angefochtene Gebührenbescheid umfasst die Kosten für drei Amtsgänge des Vollzugsbeamten des Landratsamts Calw, die im Wege der Amtshilfe für das Landratsamt Rottweil durchgeführt wurden. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 GebOSt das Land Baden-Württemberg als Träger beider Behörden Gläubiger des Kostenanspruchs ist (vgl. § 3 Abs. 1 GebOSt), so steht gem. § 8 Abs. 2 LVwVfG dem Landratsamt Calw als im Rahmen der Amtshilfe ersuchter Behörde das Recht zu, die Kosten der Amtsgänge geltend zu machen.
30 
Die Klägerin ist als Veranlasserinder Amtsgänge, die als Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt anzusehen sind,Kostenschuldnerin . Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, BVerwGE 91, 109, 111). Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Amtshandlung diente der Durchsetzung einer gesetzlichen Pflichtenlage, die den Kraftfahrzeughalter trifft und aus dem Pflichtversicherungsgesetz (vgl. dort § 1) herrührt. Konkretisiert wurde diese Pflichtenlage durch die Verfügung vom 13.11.2006, die - wie hier - auf der rechtlichen Grundlage des § 29 d Abs. 2 StVZO zu erlassen ist, wenn der Versicherer des Kraftfahrzeugs anzeigt, dass für dieses keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht.
31 
Soweit die Klägerin das Bestehen einer solchen Pflichtenlage mit Einwendungen, die sich gegen ihre Eigenschaft als Kraftfahrzeughalterin richten dürften, bestreitet, so vermag dem das Gericht nicht beizutreten, wie die folgenden Erwägungen ergeben: In den vom Landratsamt Calw vorgelegten - kopierten - Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich der Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen RW-.... Als Fahrzeughalter ist dort handschriftlich (mit Adresse) die Klägerin eingetragen. Die außerdem geleistete Unterschrift besteht im Namenszug der Klägerin, dem das Datum der Unterzeichnung des Antrags beigefügt ist. Ferner ist vermerkt, dass der Personalausweis vorgelegen hat. Von einer dritten Person, die als Bevollmächtigter gehandelt hat, ist nirgends die Rede. Anschließend wurde - ebenfalls ausweislich der Akten - die Zulassungsbescheinigung II (die anstelle des Kraftfahrzeugbriefes getreten ist) auf die Klägerin ausgestellt, was im Übrigen auch für die Zulassungsbescheinigung I (Kraftfahrzeugschein, vgl. S. 16 der Akten des Landratsamts Rottweil) gilt. Nach alledem spricht weit mehr als ein Rechtsschein dafür, dass die Klägerin persönlich bei der Zulassungsstelle vorsprach und dort ihre Unterschrift geleistet hat und nicht, wie von ihr in der Strafanzeige vermutet, ihr Ex-Freund S. „ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular gefälscht“ hat. Die Klagebegründung enthält hierzu nicht mehr als die weder nach Ort noch Zeit noch näheren Umständen substantiierte Behauptung, S. habe das Fahrzeug gekauft, sie angelogen und „wohl mit einem fingierten“ Kfz-Brief getäuscht. All dies wirkt auf das Gericht nicht überzeugend, wobei vor allem die letzte Bemerkung nicht sonderlich realitätsnah erscheint und zudem in recht vager Form vorgetragen wurde. Alldem steht nach wie vor entgegen, dass der Zulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass ein Dritter (...) anstelle der Klägerin gehandelt hat. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die auf dem Zulassungsformular für das Handeln eines Bevollmächtigten vorgesehene Rubrik unausgefüllt geblieben ist und der Zulassungsantrag, der Verwaltungspraxis entsprechend, bei der Zulassungsstelle (also vor Ort, nicht etwa brieflich) von einer bei der Behörde erschienenen Person, welche dort zu unterschreiben hat, gestellt zu werden pflegt.
32 
Des Weiteren kommt hinzu, dass der auf dem Zulassungsantrag - gleich doppelt vorhandene - Namenszug der Klägerin Eigenheiten aufweist, die mit dem auf dem Kaufvertrag vom 02.10.2006 befindlichen Namenszug, der unstreitig von der Klägerin persönlich herrührt, übereinstimmen. Im Übrigen hat die Klägerin auf dem Kaufvertrag ihre Unterschrift geleistet, was das Gericht als weiteres Indiz dafür wertet, dass sie ihre Haltereigenschaft von Anfang an kannte.
33 
Ist mithin von der Haltereigenschaft der Klägerin auszugehen, so ist im Sinne des im Gebührenrecht geltenden Veranlasserprinzips ferner festzustellen, dass auch im Zeitraum der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Amtsgänge (21.12.2006 bis 11.01.2007) der Pflichtenkreis der Klägerin weiterhin betroffen war. Dem steht insbesondere der Umstand, dass der PKW bereits am 02.10.2006 an die Erwerberin ausgewiesene ... verkauft wurde, nicht entgegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Haltereigenschaft schon bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 ungeachtet dessen auf die Erwerberin übergegangen war, dass, wie aus den Akten des Landratsamts Rottweil hervorgeht, eine Anmeldung und Umschreibung des Fahrzeugs auf sie nicht vor März 2007 erfolgt ist. Denn im Falle eines Halterwechsels wirken Pflichten des (vormaligen) Halters dann fort, wenn der nach § 27 Abs. 3 StVZO der Zulassungsbehörde gegenüber bestehenden Pflicht, den Halterwechsel anzuzeigen, zuwidergehandelt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, da, was unstreitig ist, bis zum 11.01.2007 beim Landratsamt Rottweil keinerlei Hinweis auf den Halterwechsel einging. Dabei ergibt sich der Fortbestand eines den früheren Halter treffenden Pflichtenkreises aus folgender Überlegung: Die nach § 29 d Abs. 2 StVZO bestehende Pflicht der Zulassungsbehörde, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, knüpft an nicht mehr als den Zugang der Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes an und duldet keinen Aufschub, weshalb auch eine Nachforschungspflicht darüber, aus welchem Grund das Versicherungsverhältnis erloschen ist, entfällt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von dieser Ausgangslage her, wonach die Behörde bei fehlender Kenntnis des Halterwechsels Maßnahmen allein gegen den bisherigen Halter richten kann, entfällt mit Rücksicht auf den Regelungszweck des § 27 Abs. 3 StVZO die gebührenrechtliche Verantwortung des vormaligen Halters erst dann, wenn dieser die Behörde von der Veräußerung des Kraftfahrzeugs unterrichtet hat. Diese gebührenrechtliche Verantwortung erstreckt sich gerade darauf, dass es die Behörde in ihrer Unkenntnis weiterhin unternimmt, den vormaligen Halter in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris -, m.w.N.).
34 
Ob die Verletzung der nach § 27 Abs. 3 StVZO bestehenden Mitteilungspflicht allein schon die - gebührenrechtlich zu fordernde - Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2006 - 12 LA 204/05 -, juris -) sicherstellt, lässt das Gericht offen. Denn auch dann, wenn man den in den drei Amtsgängen liegenden gebührenerheblichen Sachverhalt als Bestandteil des Vollzugs der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 begreift und von daher die Vollzugsvoraussetzungen überprüft, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
35 
Die zu Recht an die Klägerin als vormalige Halterin gerichtete Verfügung vom 13.11.2007 wurde durch die am 15.01.2006 bewirkte Zustellung wirksam. Im Blick auf die hier behördlich gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LVwZG, der in Abs. 2 auf die Vorschriften der ZPO verweist) durfte das Schriftstück in Abwesenheit des Empfängers in den zur Wohnung desselben gehörenden Briefkasten eingelegt werden (vgl. § 180 ZPO). Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 180 ZPO, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, vorgelegen. Bei dieser Vorgehensweise wird die Zustellung mit Einlegen in den Briefkasten fingiert, wobei eine fehlende Kenntnis des Zustellungsadressaten unerheblich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., 2003, § 180 Rdnr. 6). Dies gilt in Sonderheit für die Klägerin, deren Einwand, dass ihr Mitbewohner S. allein im Besitz des einzigen Schlüssels des Hausbriefkastens war, im Rahmen des § 180 ZPO unerheblich ist. Gerade derartigen Einwendungen, die in einer bei mehreren Bewohnern im Einzelfall unterschiedlichen Handhabung der Verwaltung des Briefkastens ihren Grund haben und damit in der Sphäre des Adressaten liegen, will die Vorschrift vorbeugen.
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Nach alledem waren die im Einzelnen in Ziff. 1 des Tenors der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 der Klägerin auferlegten Handlungsgebote, welche die Grundlage für den Vollzug im Weiteren bildeten (Grundverfügung), wirksam. Ferner durften sie - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - vollzogen werden. Dies folgt allein schon daraus, dass das Landratsamt Rottweil in Ziff. 3 des Tenors deren sofortigen Vollzug angeordnet hatte (vgl. § 2 LVwVfG). Dass die Grundverfügung im Wege der angedrohten Beauftragung des Vollzugsdienstes zur Durchsetzung der Handlungsgebote mit der Androhung des Zwangsmittels verbunden wurde, ist entgegen einem weiteren Einwand der Klägerin nach § 20 Abs. 2 LVwVG rechtlich zulässig. Im Übrigen kommt es vorliegend auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung deshalb nicht an, weil der sich in den Amtsgängen niederschlagende, auf die Anwendung des Zwangsmittels gerichtete Vollzug dadurch gerechtfertigt war, dass die Androhung des Zwangsmittels kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 LVwVG). Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Androhung des Zwangsmittels dem Bestimmtheitsgebot des § 20 Abs. 3 LVwVG nicht entsprach, der Sache nach nicht zutrifft. Denn die einzelnen Handlungen, die dem Vollzugsdienst aufgegeben wurden, sind im Tenor II der Verfügung eindeutig beschrieben. Demgegenüber verlangt das Bestimmtheitsgebot nicht, dass einer der (einschlägig im Katalog des § 19 LVwVG aufgeführten) Zwangsmitteltypen in der Androhung ausdrücklich bezeichnet wird.
37 
Entgegen einem noch verbleibenden Einwand der Klägerin ist die streitige Gebührenforderung auch nicht überhöht. Darüber, dass der in Nr.254 des Gebührentarifs festgelegte Gebührenrahmen, der von 14,30 bis 286,00 EUR reicht, herangezogen werden darf, streiten die Beteiligten nicht. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend. Zwar bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die die Gebührenpflicht begründenden Amtsgänge rechtlich als „Anordnungen“ im Sinne des Nr.254 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmals eingestuft werden können. Denn der Begriff Anordnung dürfte eher auf eine behördliche Entscheidung hinweisen, woran es bei den vorliegenden (versuchten) Vollzugsmaßnahmen ersichtlich fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr.254 des Gebührentarifs bis zu einer mit Verordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S.3110, 3113) durchgeführten Rechtsänderung das Merkmal „Maßnahmen“ enthielt, das die begriffliche Zuordnung von Vollzugshandlungen wohl noch zuließ (vgl. dazu VG Potsdam, a.a.O.). Gleichwohl lässt sich die Heranziehung der Nr.254 des Gebührentarifs damit rechtfertigen, dass nach Nr.399 des Gebührentarifs für andere Maßnahmen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen erhoben werden können. Eine derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere bei Maßnahmen, die die Durchführung einer Ersatzvornahme betreffen, gegeben (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.07.2004 - Au 3 K 04.524 -, - juris -). Dass das Landratsamt den hiermit vorgegebenen Gebührenrahmen mit 205 EUR zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft hat, erscheint noch ermessensgerecht und lässt sich zudem anhand der Überlegung rechtfertigen, dass es sich um drei Amtsgänge gehandelt hat, für die wohl durchschnittlich mindestens eine Stunde anzusetzen war, und dass Nr.399 des Gebührentarifs im Sinne eines nach Zeitaufwand bemessenen Hilfsmaßstabs für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit einen Satz von 12,80 EUR festlegt.
38 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 205 festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
42 
Beschluss
43 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts E. C., R., wird abgelehnt.
44 
Im Sinne eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von Anfang an gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil Bezug nehmen.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.