Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2011 - 10 S 354/11

published on 03/05/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2011 - 10 S 354/11
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom 16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel „leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77, 83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe, was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere) Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig qualifiziert wird.
Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684 Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich, dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.
Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011 Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.